Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D11 242828-5/2011/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 04 19.430/6-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2011, Zl. 04 19.430/6-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.06.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 9 und 10 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I.) Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins.) Verfahrensgang und Sachverhalt
1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 28.08.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag unter dem (unrichtigen) Namen XXXX und begründete diesen mit der Kriegssituation in Tschetschenien.1.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, stellte am 28.08.2003 nach illegaler Einreise einen Asylantrag unter dem (unrichtigen) Namen römisch 40 und begründete diesen mit der Kriegssituation in Tschetschenien.
Am 23.06.2004 wurde er niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vorbrachte, dass sein älterer Bruder XXXX mit tschetschenischen Rebellen im ersten Krieg gekämpft habe und 1994 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei 1997 an der Grenze brutal zusammengeschlagen worden, da die Wachposten gewusst hätten, dass sein Bruder Rebell gewesen sei. Sein zweites Problem sei die russische Armee, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch nicht gegen seine Landsleute kämpfen wollen. 1998 sei er von OMON-Leuten für etwa eine Woche festgehalten worden.Am 23.06.2004 wurde er niederschriftlich vor dem Bundesasylamt befragt, wobei er zu seinen Fluchtgründen zusammengefasst vorbrachte, dass sein älterer Bruder römisch 40 mit tschetschenischen Rebellen im ersten Krieg gekämpft habe und 1994 getötet worden sei. Der Beschwerdeführer selbst sei 1997 an der Grenze brutal zusammengeschlagen worden, da die Wachposten gewusst hätten, dass sein Bruder Rebell gewesen sei. Sein zweites Problem sei die russische Armee, er habe einen Einberufungsbefehl erhalten, jedoch nicht gegen seine Landsleute kämpfen wollen. 1998 sei er von OMON-Leuten für etwa eine Woche festgehalten worden.
Er habe die Russische Föderation deswegen nicht früher verlassen, weil er kein Geld gehabt habe und nicht über Asyl Bescheid gewusst habe.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2004, Zl. 03 25.992/1-BAE, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. § 8 AsylG 1997 zu zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (ohne Zielstaatsbezug, Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2004, Zl. 03 25.992/1-BAE, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gem. Paragraph 8, AsylG 1997 zu zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (ohne Zielstaatsbezug, Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 30.06.2004 durch persönliche Übergabe zugestellt.
Die am 15.07.2004 erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.07.2004, Zl. 242.828/2-VI/18/04, als verspätet zurückgewiesen.
I.2. Nach erfolgter Ausreise und neuerlicher illegaler Einreise am 23.09.2004 stellte der Beschwerdeführer, dieses Mal unter dem richtigen Namen XXXX, einen zweiten Asylantrag.römisch eins.2. Nach erfolgter Ausreise und neuerlicher illegaler Einreise am 23.09.2004 stellte der Beschwerdeführer, dieses Mal unter dem richtigen Namen römisch 40 , einen zweiten Asylantrag.
Bei seiner ärztlichen Untersuchung am 01.10.2004 gab er an, im Jahr 2003 verhaftet und geschlagen bzw. mit einem Messer verletzt worden zu sein. Sein Bruder habe (ebenfalls im Jahr 2003) die Folter hingegen nicht überlebt.
Seine Identität belegte der Beschwerdeführer mit einem im Herkunftsstaat auf seinen Namen ausgestellten Führerschein.
Am 09.05.2005 brachte der Beschwerdeführer in niederschriftlicher Befragung vor dem Bundesasylamt vor, seine (im Erstverfahren) am 23.06.2004 getätigten Angaben wie folgt korrigieren zu wollen: Sein älterer Bruder sei (erst) im Jahr 2003 gestorben, nachdem er im Jänner in Haft gefoltert und im Februar in ein Spital gebracht worden sei. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer einen Einberufungsbefehl erhalten habe.
Andere Asylwerber hätten ihm empfohlen, solche unrichtigen Angaben zu tätigen.
Er habe seinen älteren Bruder XXXX mit Lebensmittel und Kleidung unterstützt, doch sei dieser am 05.01.2003 zu Hause gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem Cousin verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei in der Haft geschlagen, getreten und mit Stromschlägen malträtiert worden. Die Haft habe eine Woche lang gedauert. Er sei ins Spital gebracht und am 20.01.2003 entlassen worden. Sein Bruder sei erst am 10.02.2003 freigekauft worden und habe schrecklich ausgesehen bzw. Folterspuren aufgewiesen. Zwei Wochen später sei sein Bruder im Spital an den Folgen der Folterungen verstorben.Er habe seinen älteren Bruder römisch 40 mit Lebensmittel und Kleidung unterstützt, doch sei dieser am 05.01.2003 zu Hause gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und einem Cousin verhaftet worden. Der Beschwerdeführer sei in der Haft geschlagen, getreten und mit Stromschlägen malträtiert worden. Die Haft habe eine Woche lang gedauert. Er sei ins Spital gebracht und am 20.01.2003 entlassen worden. Sein Bruder sei erst am 10.02.2003 freigekauft worden und habe schrecklich ausgesehen bzw. Folterspuren aufgewiesen. Zwei Wochen später sei sein Bruder im Spital an den Folgen der Folterungen verstorben.
Nach der Beerdigung seien viermal Drohbriefe in den Hof geworfen und der Beschwerdeführer zum Verlassen des Landes aufgefordert worden.
Am 09.08.2003 habe er Tschetschenien verlassen und sei über die Ukraine nach Europa eingereist.
Er sei auch noch ein zweites Mal angehalten worden, im April 2003 im Rahmen einer Ausweiskontrolle. Die Anhaltung habe etwa sechs bis acht Stunden gedauert.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 04 19.430-BAE, wurde der Asylantrag gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs 3 iVm 15 Abs 2 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 04 19.430-BAE, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers wurde gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Schließlich wurde dem Beschwerdeführer gem. Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit 15 Absatz 2, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2006 erteilt.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers hätten sich auf bloße Mutmaßungen beschränkt, es könnten jedoch keine Anhaltspunkte für eine GFK-relevante Verfolgung erkannt werden. Es gebe jedoch "aufgrund der gegenwärtigen Lage" ein Abschiebungshindernis in die Russische Föderation.
1.7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst die mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen.1.7. Mit fristgerecht eingebrachter Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides monierte der Beschwerdeführer zusammengefasst die mangelnde Auseinandersetzung mit seinem Vorbringen.
1.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.10.2007, Zl. 242.828/3/9E-VI/18/05, wurde Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides behoben und zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.1.8. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.10.2007, Zl. 242.828/3/9E-VI/18/05, wurde Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides behoben und zur neuerlichen Verhandlung und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Aus dem Akt ergebe sich die Andeutung, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung leiden könnte. Dieser Umstand sei bei den beweiswürdigenden Überlegungen vollständig außer Acht gelassen worden.
Auch sei die vom Bundesasylamt angenommene katastrophale Sicherheitslage im Hinblick auf eine etwaige Asylrelevanz zu prüfen.
I.9. Mit Gutachten vom 15.02.2008 hielt die bestellte Gutachterin, XXXX, fest, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsreaktion" (F43.28) vorliege, dass sich die traumaasoziierte Symptomatik subjektiv und objektiv zurückgebildet habe, dass keine Symptomatik einer "posttraumatischen Belastungsstörung" oder einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" erkennbar sei, dass auf psychologischer Ebene kein Hindernis für eine Rückführung in den Heimatstaat gegeben sei und dass Unstimmigkeiten im Aussageverhalten nicht auf die (überdurchschnittliche) kognitive Leistungsfähigkeit zurückzuführen seien.römisch eins.9. Mit Gutachten vom 15.02.2008 hielt die bestellte Gutachterin, römisch 40 , fest, dass beim Beschwerdeführer eine "Anpassungsreaktion" (F43.28) vorliege, dass sich die traumaasoziierte Symptomatik subjektiv und objektiv zurückgebildet habe, dass keine Symptomatik einer "posttraumatischen Belastungsstörung" oder einer "andauernden Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung" erkennbar sei, dass auf psychologischer Ebene kein Hindernis für eine Rückführung in den Heimatstaat gegeben sei und dass Unstimmigkeiten im Aussageverhalten nicht auf die (überdurchschnittliche) kognitive Leistungsfähigkeit zurückzuführen seien.
Dazu hielt der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 26.03.2008 vor dem Bundesasylamt fest, dass die Untersuchungen sicher richtig seien.
1.10. Mit Bescheid vom 15.04.2008, Zl. 04 19.430/3-BAE, wurde der Asylantrag gem. § 7 Asylgesetz 1997 abgewiesen.1.10. Mit Bescheid vom 15.04.2008, Zl. 04 19.430/3-BAE, wurde der Asylantrag gem. Paragraph 7, Asylgesetz 1997 abgewiesen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise Ungereimtheiten auf, er habe Tschetschenien erst im August 2003 verlassen, habe in Österreich (im Erstverfahren) einen unrichtigen Namen angegeben und widersprüchliche Angaben zu seinem Bruder getätigt. Weiters habe er eingeräumt, entgegen den Angaben im Erstverfahren keinen Einberufungsbefehl erhalten zu haben.
1.11. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der (nach damaliger Terminologie) Berufung ein und wiederholte zusammengefasst sein bisheriges Vorbringen.
1.12. Am XXXX wurde XXXX, der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich asylberechtigten (damaligen) Lebensgefährtin geboren.1.12. Am römisch 40 wurde römisch 40 , der gemeinsame Sohn des Beschwerdeführers mit seiner in Österreich asylberechtigten (damaligen) Lebensgefährtin geboren.
1.13. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.07.2009, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sein auf eigene Verfolgung bezogenes Vorbringen zurückzog und denselben Status wie sein asylberechtigter Sohn beantragte, wurde die Berufung durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. D10 242828-4/2008/24E, gem. § 7 iVm § 10 Abs 2 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.1.13. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 22.07.2009, in welcher der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer sein auf eigene Verfolgung bezogenes Vorbringen zurückzog und denselben Status wie sein asylberechtigter Sohn beantragte, wurde die Berufung durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.03.2010, Zl. D10 242828-4/2008/24E, gem. Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein eigenes Fluchtvorbringen zurückgezogen. Dem erkennenden Senat sei es aufgrund einer vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangenen Straftat, für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig durch das Landesgericht XXXX verurteilt worden sei, gem. § 75 Abs 14 AsylG 2005 verwehrt, dem Beschwerdeführer im Zuge eines nach den alten Bestimmungen des § 10 AsylG 1997 zu führenden Familienverfahrens Asyl zu gewähren.Der Beschwerdeführer habe in der mündlichen Beschwerdeverhandlung sein eigenes Fluchtvorbringen zurückgezogen. Dem erkennenden Senat sei es aufgrund einer vom Beschwerdeführer vorsätzlich begangenen Straftat, für welche der Beschwerdeführer rechtskräftig durch das Landesgericht römisch 40 verurteilt worden sei, gem. Paragraph 75, Absatz 14, AsylG 2005 verwehrt, dem Beschwerdeführer im Zuge eines nach den alten Bestimmungen des Paragraph 10, AsylG 1997 zu führenden Familienverfahrens Asyl zu gewähren.
I.14. Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Verbindung mit der Judikatur des Asylgerichtshofes keine Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, anzunehmen sei.römisch eins.14. Mit Aktenvermerk vom 03.12.2010 hielt das Bundesasylamt fest, dass aufgrund der Länderfeststellungen der Staatendokumentation in Verbindung mit der Judikatur des Asylgerichtshofes keine Gefahr für den Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage zu geraten, anzunehmen sei.
I.15. Der Beschwerdeführer wurde am 28.12.2010 diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Er gab an, die geplante Aberkennung des subsidiären Schutzes "zur Kenntnis zu nehmen". Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei traditionell nach muslimischem Recht verheiratet. Er lebe mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, auch wenn er an anderer Adresse gemeldet sei. Er spreche nicht besonders gut Deutsch, beginne jedoch mit einem Deutschkurs. Derzeit arbeite er nicht und lebe von Sozialleistungen in Höhe von ¿ 700 pro Monat. Er sei strafrechtlich verurteilt aufgrund eines Raufhandels, jeder hätte an seiner Stelle so gehandelt, der andere habe seine Mutter beschimpft. Zwei Schwestern und seine Eltern seien in XXXX wohnhaft. Es sei sicher, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet werden würde. Man habe sich in der Vergangenheit nach seiner Flucht bereits zu Hause nach ihm erkundigt.römisch eins.15. Der Beschwerdeführer wurde am 28.12.2010 diesbezüglich niederschriftlich einvernommen. Er gab an, die geplante Aberkennung des subsidiären Schutzes "zur Kenntnis zu nehmen". Er stehe nicht in ärztlicher Behandlung und nehme keine Medikamente. Er sei traditionell nach muslimischem Recht verheiratet. Er lebe mit seiner Frau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt, auch wenn er an anderer Adresse gemeldet sei. Er spreche nicht besonders gut Deutsch, beginne jedoch mit einem Deutschkurs. Derzeit arbeite er nicht und lebe von Sozialleistungen in Höhe von ¿ 700 pro Monat. Er sei strafrechtlich verurteilt aufgrund eines Raufhandels, jeder hätte an seiner Stelle so gehandelt, der andere habe seine Mutter beschimpft. Zwei Schwestern und seine Eltern seien in römisch 40 wohnhaft. Es sei sicher, dass er im Falle einer Rückkehr verhaftet werden würde. Man habe sich in der Vergangenheit nach seiner Flucht bereits zu Hause nach ihm erkundigt.
1.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.03.2011, Zl. 04 19.430/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 04 19.430-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II.) sowie (unter Spruchpunkt III.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.1.16. Mit Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, vom 11.03.2011, Zl. 04 19.430/6-BAE, wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.06.2005, Zl. 04 19.430-BAE, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) idgF, von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins.) und die befristet erteilte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie (unter Spruchpunkt römisch drei.) die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgesprochen.
Begründend wurden - nach Wiedergabe des Verfahrensganges nach Angabe der zu Grunde gelegten Beweismittel - Feststellungen betreffend die Lage in der Russischen Föderation getroffen sowie beweiswürdigend betreffend den Beschwerdeführer festgestellt, dass sich die Sicherheitslage "dramatisch verbessert" habe und dass keine Gefährdung des Beschwerdeführers mehr bestehe. Dieser sei nicht mehr refoulement-relevant gefährdet, sei ein junger, gesunder und arbeitsfähiger junger Mann, welchem zuzumuten sei, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.
Die Ausweisung erfolge nicht zuletzt aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers im überwiegenden öffentlichen Interesse.
1.17. In der dagegen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht eingebrachten Beschwerde an den Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er in seinem Heimatland weiterhin verfolgt sei und dass die Länderfeststellungen zur Russischen Föderation verfehlt seien. Es werde beantragt, dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, in eventu eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides und Zurückverweisung an die erste Instanz vorzunehmen, eine mündliche "Berufungsverhandlung" anzuberaumen und einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen. Darüber hinaus werde der Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gestellt.
1.18. Mit Beschluss vom 12.04.2011 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Herr XXXX (Verein Menschenrechte Österreich) zum Rechtsberater bestellt.1.18. Mit Beschluss vom 12.04.2011 wurde in der gegenständlichen Beschwerdesache Herr römisch 40 (Verein Menschenrechte Österreich) zum Rechtsberater bestellt.
1.19. Der Asylgerichtshof beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 22.06.2011 an und übermittelte mit der Ladung einen aktuellen Länderbericht zur Lage in Tschetschenien. Die Behörde erster Instanz entschuldigte sich für die Verhandlung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer nach Vorhalt wesentlicher Widersprüche zunächst ein, nicht in Tschetschenien, sondern in XXXX gelebt zu haben. Auch sein (zweites) Fluchtvorbringen sei unrichtig gewesen, er habe seine Heimat vielmehr aufgrund seines Wunsches, einem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten zu müssen, verlassen.Im Verlauf der Beschwerdeverhandlung räumte der Beschwerdeführer nach Vorhalt wesentlicher Widersprüche zunächst ein, nicht in Tschetschenien, sondern in römisch 40 gelebt zu haben. Auch sein (zweites) Fluchtvorbringen sei unrichtig gewesen, er habe seine Heimat vielmehr aufgrund seines Wunsches, einem Einberufungsbefehl nicht Folge leisten zu müssen, verlassen.
In Österreich hätten ihm Asylwerber mitgeteilt, er werde niemals Asyl erhalten, wenn er nicht erzähle, "dass irgendetwas geschah".
Der Beschwerdeführer gab in weiterer Folge an, er habe vom Hören/Sagen mitbekommen, dass er möglicherweise für seine illegale Ausreise mit einer Gefängnisstrafe rechnen müsse, worauf der vorsitzende Richter den Beschwerdeführer in Kenntnis setzte, dass es aufgrund des Monitorings der freiwilligen Rückkehrer sowie aufgrund eines Berichtes des österreichischen Verbindungsbeamten die Information gebe, dass es keine Probleme hinsichtlich der illegalen Ausreise aus der Russischen Föderation gebe.
In weiterer Folge räumte der Beschwerdeführer auch ein, dass die zu Beginn der Verhandlung getroffene Aussage, in Lebensgemeinschaft mit der Mutter des gemeinsamen Kindes zu leben, unrichtig sei. Er habe sich vielmehr von der Mutter des gemeinsamen Kindes getrennt und wohne alleine, während die Mutter des Kindes die Obsorge habe. Er sehe aber oft das Kind.
In Kenntnis gesetzt, dass in der Beschwerde überraschend der Antrag gestellt worden sei, dem Beschwerdeführer Asyl zuzuerkennen, obwohl es im konkreten Verfahren (nur) um die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gehe, weswegen der Antrag aus formalen Gründen zurückzuweisen sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "Ich verstehe es völlig, wenn ich nach all diesen Lügen wieder in die Russische Föderation zurückkehren muss. Ich möchte auch freiwillig zurückkehren. Ich hoffe nur, dass ich irgendwann wieder einreisen und hier arbeiten kann und auch mein Kind sehen kann. Die Mutter des Kindes und mein Sohn könnten mich in der Russischen Föderation besuchen. Sie ist zwar anerkannter Flüchtling, aber aus der Ukraine. Am liebsten wäre es mir, wenn ich alle meine Anträge zurückziehen könnte und freiwillig zurückkehre, aber das möchte ich noch mit dem Anwalt besprechen."
Es wurde die Frist von 14 Tagen für einen entsprechenden Schriftsatz (der in weiterer Folge jedoch nicht eingebracht wurde) eingeräumt.
Zur Integration befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einmal bei der XXXX gearbeitet, darüber hinaus auch immer wieder auf Baustellen. Derzeit arbeite er jedoch nicht. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber nicht abgeschlossen.Zur Integration befragt gab der Beschwerdeführer an, er habe einmal bei der römisch 40 gearbeitet, darüber hinaus auch immer wieder auf Baustellen. Derzeit arbeite er jedoch nicht. Er habe in Österreich Deutschkurse besucht, aber nicht abgeschlossen.
Auf Deutsch gestellte (einfache) Fragen zur Person des Beschwerdeführers konnte der Beschwerdeführer nicht beantworten, sodass der Vorsitzende sowie der Beisitzende Richter überein kamen, dass der Beschwerdeführer keine Deutschkenntnisse aufweist.
Er sei nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein, er sei jedoch wegen Rauferein und Körperverletzung vorbestraft, es seien 10 Monate bedingt gewesen, das sei bereits länger her.
Abschließend wurde dem Beschwerdeführer ein Länderbericht zur Lage in der Russischen Föderation unter Einräumung einer vierzehntägigen Stellungnahmefrist mitgegeben.
Eine solche Stellungnahme traf jedoch bis dato nicht ein.
II. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.06.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in die im Zuge des gegenständlichen Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel, Einvernahme des Beschwerdeführers in der durchgeführten mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.06.2011 sowie Erörterung der in der Verhandlung eingeführten Länderdokumente.
II.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
II.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:römisch zwei.2.1 Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist am XXXX geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 28.08.2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, ist am römisch 40 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Er gelangte eigenen Angaben zufolge am 28.08.2003 in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
Die Ausreise aus dem Herkunftsstaat des Beschwerdeführers erfolgte nicht aus jenen Gründen, die der Beschwerdeführer seinem Asylantrag zugrunde gelegt hatte.
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt war, noch droht eine solche aktuell. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation in eine existenzgefährdende Notlage geraten würde und droht ihm weder eine unmenschliche Behandlung, Todesstrafe oder unverhältnismäßige Strafe noch eine sonstige individuelle Gefahr.
Der Beschwerdeführer leidet an keiner lebensbedrohlichen Krankheit, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX gem. §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 und 125 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX gem. § 91 Abs 2 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins und 125 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 gem. Paragraph 91, Absatz 2, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Wochen verurteilt.
Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit der (aufgrund eigener Fluchtgründe) asylberechtigten und alleine obsorgeberechtigten Mutter des gemeinsamen Sohnes XXXX.Der Beschwerdeführer lebt in Österreich nicht mehr in Lebensgemeinschaft mit der (aufgrund eigener Fluchtgründe) asylberechtigten und alleine obsorgeberechtigten Mutter des gemeinsamen Sohnes römisch 40 .
Es bestehen keine weiteren verwandtschaftlichen Beziehungen zu einer in Österreich oder im sonstigen EU-/EWR-Raum lebenden Person.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich derzeit nicht selbsterhaltungsfähig. In der Russischen Föderation leben die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer weist keine Deutschkenntnisse auf und ist kein Mitglied eines Vereins oder Organisation, ging jedoch in Österreich teilweise einer Beschäftigung nach. Er hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
II.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt des Wehrdienstes bzw. einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:römisch zwei.2.2 Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wird zum Aspekt des Wehrdienstes bzw. einer etwaigen wirtschaftlichen Gefährdung festgestellt:
Wehrdienst
Die Bedingungen des Wehrdienstes (2007 noch zunächst 24, dann 18 Monate; seit Einberufung 1.4.2008 12 Monate) sind hart. Die allgemeine Wehrpflicht besteht für Männer zwischen 18 und 28 Jahren. Wehrpflichtige erhalten zur Zeit ca. 40 Euro Monatssold plus standort- und gefahrenbedingte Zulagen. Wehrpflichtige müssen grundsätzlich sieben Tage in der Woche Dienst leisten.
Mit der Frühjahrseinberufung 2009, die vom 01.04.2009 bis zum 15.07.2009 erfolgt, sollen 305.506 Wehrpflichtige zu den bewaffneten Organen, ca. drei Viertel davon zu den russischen Streitkräften einberufen werden. Das ist mit Abstand die höchste Zahl an Einberufenen seit 1997. Aufgrund dieser Tatsachen und des großen Drucks auf die Registrierungsbüros, dieses Soll zu erreichen, sind viele Menschenrechtsaktivisten und das "Komitee der Soldatenmütter" besorgt. Sie behaupten, dass in Russland keine 300.000 wehrdienstfähigen jungen Männer leben, und befürchten daher Unregelmäßigkeiten bei der Einberufung (gesetzwidrige Maßnahmen, um der Wehrpflichtigen habhaft zu werden, und Einziehung von Wehrpflichtigen trotz Untauglichkeit).
Der Ablauf der Einstellungsuntersuchungen wurde verändert. Bisher wurden in Streitfällen immer zivile Ärzte herangezogen und weitergehende Untersuchungen in zivilen Krankenhäusern durchgeführt. Ab jetzt werden zusätzlich Militärärzte bzw. militärische stationäre Einrichtungen damit betraut. Nur in den Regionen, in denen keine militäreigene medizinische Infrastruktur vorhanden ist, wird die alte Praxis angewandt. Insgesamt erhält das Militär damit größeren Einfluss. 30% der potentiellen Wehrpflichtigen der Herbsteinberufung 2008 sollen aus gesundheitlichen Gründen nicht wehrdiensttauglich gewesen sein. Die Hälfte der Einberufenen 2008 sollen gesundheitliche Einschränkungen haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Die Menschenrechtslage in den russischen Streitkräften ist weiterhin problematisch. Im Zeitraum vom Juli 2008 bis Mai 2009 konnte keine grundlegende Verbesserung in den Streitkräften und paramilitärischen Organisationen verzeichnet werden. Es kommt nach wie vor zu Misshandlungen von Soldaten (Wehrpflichtigen, aber auch Zeitsoldaten/ "Kontraktnikis") durch Vorgesetzte aller Dienstgrade oder ältere Wehrpflichtige ("Djedowschtschina"). Dies liegt daran, dass es noch nicht gelungen ist, die Zahl der gut qualifizierten Offiziere signifikant zu erhöhen, und andere Maßnahmen greifen (noch) nicht. Die mangelnde Attraktivität des Dienstes in den Sicherheitskräften führte besonders bei Soldaten auf Zeit auch zur Anstellung von Personen, die mit Gewaltanwendung, Erpressung etc. vertraut sind. Der durch die Verkürzung der Wehrdienstzeit auf zwölf Monate erhoffte positive Effekt auf die Menschenrechtslage (d.h. Abbau von Frustration durch kürzere Dienstzeit und Abbau interner Machtstrukturen unter den Wehrpflichtigen; dadurch insgesamt Eindämmung der Gewalttaten) hat sich nicht deutlich bemerkbar gemacht. Es wird ein hoher Druck auf Wehrpflichtige ausgeübt, sich auf Zeit zu verpflichten.
Im Zusammenhang mit dem Krieg mit Georgien bestätigten offizielle Stellen, dass - entgegen der Rechtslage - auch Wehrpflichtige in den Verbänden in Südossetien/Georgien verwendet wurden. Menschenrechtsorganisationen und OSZE-Beobachter berichteten glaubhaft von Zwangsmaßnahmen gegenüber Wehrpflichtigen, sich bei den in Südossetien/ Georgien eingesetzten Einheiten als Soldaten auf Zeit zu verpflichten. Eine Reisegruppe unter Führung der Vorsitzenden des Komitee der Soldatenmütter St. Petersburg berichtete glaubhaft im Dezember 2008 nach ihrer Reise nach Südossetien über eine Vielzahl von Missständen (Unterbringung von Soldaten in Zelten im kaukasischen Winter, Einzug von Papieren/Wehrausweisen, mangelnde dienstliche Verpflegung (erfolgt durch südossetische ziv. Bevölkerung). Die russischen Soldaten in Südossetien arbeiten unter sehr harten Bedingungen. Sie wurden trotz des kaukasischen Winters nur in Zelten untergebracht, ihre Ausweispapiere/Wehrpässe wurden eingezogen, die Verpflegung ist mangelhaft und die Disziplin schlecht. Offizielle russische Stellungnahmen dazu liegen nicht vor.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Ohne qualifizierte Dienstaufsicht erpressen dienstältere Soldaten weiterhin Geld, Wertsachen und Lebensmittel oder schikanieren und quälen junge Wehrpflichtige. Einzelne Vorfälle zeigen, dass sich die Probleme der Menschenrechtsverletzungen durch alle Dienstgradgruppen ziehen. Hierzu zählen u. a. - Abordnung von Soldaten zu nichtmilitärischen Arbeiten; - erniedrigende Behandlung im täglichen Umgang; - Misshandlung von Soldaten im Arrest; - Verprügeln von Soldaten durch Vorgesetzte.
Eine Gesamtzahl von Todesfällen in den russischen Streitkräften wird nicht veröffentlicht. Das russische Verteidigungsministerium gibt aber die Zahl der Personen an, die ihr Leben durch "besondere Ereignisse" (Unfälle, Selbstmord, usw.) außerhalb von Kampfhandlungen verloren haben. Danach sollen 2008 471 Soldaten verstorben sein. Besonders die offizielle Zahl von 231 Selbsttötungen und 24 (Vorjahr: 15) Todesfällen in Folge von Kameradenschinderei bleiben besorgniserregend. Für Januar und Februar 2009 wurden 62 Todesfälle (davon 28 Selbsttötungen) offiziell gemeldet. Die Dunkelziffer ist höher. Die Anzahl der Toten im Krieg mit Georgien wird mit 64 Soldaten angegeben.
Es ist unverändert schwer einzuschätzen, ob die offiziellen Verlautbarungen zu Menschenrechtsverletzungen in den bewaffneten Organen der Russischen Föderation vollständig und wahr sind. Zwar nehmen die Veröffentlichungen zu diesem Thema zu (u. a. Publikationen in den Medien, offene Stellungnahmen des Verteidigungsministers, Hinweise und Statistiken auf der Internetseite des Verteidigungsministeriums), aber es liegen weiterhin keine verlässlichen, umfassenden Zahlen über die tatsächlichen Verhältnisse vor. Das "Komitee der Soldatenmütter" beklagt regelmäßig, dass es in Wirklichkeit viel mehr Menschenrechtsverletzungen gebe, als offiziell verlautbart wurde.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Eine erste Phase der stattfindenden Militärreform, in deren Rahmen die Struktur der Streitkräfte erneuert werden soll, wurde offiziell am 1.12.2009 abgeschlossen. Die gesamte Befehlskette wird derzeit umgearbeitet. Im alten System bestanden Militärbezirke, Heere, Divisionen und Regimenter, im neuen System soll es Militärbezirke, taktische Kommandos und Brigaden geben. Die Brigadestruktur scheint flexibler zu sein und auf lokale Konflikte besser anwendbar. Die Notwendigkeit und Effektivität dieser Reformen bleibt umstritten.
(Ria Novosti: Russia's military reform still faces major problems, 2.12.2009, http://en.rian.ru/analysis/20091202/157071046-print.html, Zugriff 02.02.2010)
Korruption in der Armee ist weit verbreitet, 2009 soll den Behörden zufolge Korruption in der Armee die Regierung 3 Milliarden Rubel (ca. 100 Millionen US$) gekostet haben. Das ist doppelt so viel wie 2008. 2009 wurden sechs Generäle aufgrund von Verbrechen, darunter Betrug, inhaftiert. Laut dem Militärgeneralstaatsanwalt Sergei Fridinsky sind zudem die Fälle von Schikane im Militärdienst 2009 angestiegen.
(BBC News: Russia army corruption 'cost $100m in 2009', 26.01.2010)
Bei der Einberufung im Frühjahr 2009 hatte es noch 1.647 Einberufungskommissariate gegeben, im Herbst nur mehr 81. In diesen wurde zudem das militärische Personal durch ziviles ersetzt, was die Administration und die Effizienz der Budgetverteilung verbessern. Diese Reformen wurden von einigen Offizieren kritisiert.
(Jamestown Foundation: EDM 183 - Volume 6, Issue 183 - Bi-Annual Draft Begins in the Russian Military, 06.10.2010)
Todesfälle durch Übergriffe beim Wehrdienst sind weiterhin ein Problem. Die Schikanen gegen junge Rekruten ("Dedovshchina") gehen von Abnötigen von Geld und Gütern über Schläge und andere körperliche Misshandlungen. 2007 waren bis Ende Oktober 20 Wehrdienstleistende umgekommen. Wenige der hierfür Angeklagten werden strafrechtlich verfolgt, und wenn zumeist nur auf Druck von Medien hin. Eine Ausnahme stellte die Verurteilung eines Hauptmannes im August 2006 dar.
Laut dem Ombudsmann für Menschenrechte und der NGO "Komitee der Soldatenmütter" (CSM) werden Rekruten genötigt, Verträge zu unterzeichnen. Die St. Petersburger Zweigstelle von CSM berichtete auch über erzwungenen Wehrdienst in Verbindung mit dem Georgienkonflikt im August 2008. CSM schätzt, dass 30% der Wehrpflichtigen dazu gezwungen wurden.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2008 - Russia, 25.2.2009)
Wehrersatzdienst
Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Art. 59 Abs. 3 der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle.Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung wird durch Artikel 59, Absatz 3, der russischen Verfassung garantiert. Die Bestimmung sieht einen Ersatzdienst für den Fall vor, dass der Wehrdienst dem Gewissen und der religiösen Überzeugung eines Wehrpflichtigen widerspricht. Seit 2004 ist zudem ein "Gesetz über den alternativen Zivildienst" in Kraft. Der Ersatzdienst dauert seit der Frühjahrseinberufung 2008 18 bis 21 Monate (Wehrdienst 12 Monate), abhängig von der Qualifikation des Wehrpflichtigen und der Art der Dienststelle.
Der Ersatzdienst soll in der Regel bei einem staatlichen Dienst (z.B. in Kliniken, Feuerwehr, Innendienst) abgeleistet werden. Von den im Herbst 2008 Einberufenen leisten zurzeit 189 Bürger zivilen Ersatzdienst. Für die Frühjahrseinberufung 2009 haben bisher 191 Personen einen Antrag auf Ableistung des Ersatzdienstes gestellt, davon wurden 171 gebilligt. Die Gründe der Antragsteller werden nicht veröffentlicht. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die "Zeugen Jehovas" eine der größten Gruppen bilden, die erfolgreich den Wehrdienst verweigern und zivilen Ersatzdienst leisten.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
2004 bis 2006 dauerte der Ersatzdienst noch 42 Monate (Wehrdienst 24 Monate), 2007 27 bis 31,5 Monate (Wehrdienst 18 Monate).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 22.11.2008)
In Russland treten zurzeit etwa 100.000 junge Männer den Wehrdienst nicht rechtzeitig oder gar nicht an. Da die Zahl der Verweigerer immer weiter steigt, will das Verteidigungsministerium zusammen mit der Staatsanwaltschaft mehrere Gesetzentwürfe auf den Weg bringen, um den Strafrahmen zu erhöhen. Dieser Vergehen kann unterschiedlich geahndet werden - entweder als Ordnungswidrigkeit oder als Strafvergehen. Dementsprechend können "böswillige Verweigerer" zu bis zu 200.000 Rubeln (knapp 4.700 Euro) Strafgeld oder auch zu bis zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt werden. Theoretisch, denn in den meisten Fällen fällt die Strafe glimpflicher aus. So wurden 2008 nur 91 Männer zu Haftstrafen verurteilt, weitere 15.000 mussten ein Bußgeld zahlen.
(Russland-News: Wehrdienstverweigerer erwarten härtere Strafen, 02.02.2010,
http://www.russland-news.de/wehrdienstverweigerer_erwarten_haertere_strafen_26229.html, Zugriff 02.02.2010)
Grundversorgung
Seit dem Jahr 2000 haben sich die Realeinkünfte der Bevölkerung mehr als verdoppelt, ebenso stark ging die Armut zurück. Während im Jahr 2000 in Russland über 30 Prozent der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze leben mussten, beläuft sich diese Kennziffer heute auf etwa 14 Prozent. Es gibt staatliche Unterstützung (z.B. Sozialhilfe für bedürftige Personen), die jedoch nicht zur Deckung des Grundbedarfs ausreicht. Im Mai 2008 hat das Wirtschaftsministerium eine Entwicklungsprognose für die kommenden drei Jahre verkündet. Danach sollen die durchschnittlichen Löhne und Gehälter (derzeit bei monatlich 17.034 Rubel, ca. 400 Euro) in diesem Zeitraum um mindestens zehn Prozent jährlich steigen. Der Anteil der Bevölkerung mit einem unter dem Existenzminimum liegenden Einkommen soll bis zum Jahr 2011 auf zehn Prozent verringert werden.
Derzeit können allerdings die Auswirkungen der im Jahr 2008 begonnen Finanzkrise noch nicht eingeschätzt werden. Sie hat bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Arbeitslosenzahlen geführt. Am 11. Februar lag die Zahl der in den Arbeitsämtern registrierten Arbeitslosen bei 1.807.000. Im Jahreshaushalt 2009 ging man von 1,6 Millionen Arbeitslosen aus. Da sich jedoch nur wenige Arbeitslose bei den Arbeitsämtern registrieren lassen, liegt nach glaubhaften Schätzungen verschiedener Organisationen die tatsächliche Zahl der Arbeitslosen bei 8,5 Millionen.
Im Jahresbericht des Menschenrechtsbeauftragten Lukin wird auf die "beängstigende" Situation der Rentner hingewiesen. Danach lebt die überwiegende Mehrheit der 38 Millionen Rentner Russlands in sehr armen Verhältnissen. Die im letzten Jahr erfolgte Erhöhung der Mindestrenten ist inzwischen durch die Preisinflation bei den Lebensmitteln wieder ausgeglichen. Zwar sind die Renten heute real 1,7 Mal so hoch wie vor sieben Jahren, doch in absoluten Zahlen immer noch sehr niedrig: Die Arbeitsrente beträgt ca. 4200 Rubel (rund 100 Euro), die Sozialrente 2700 Rubel (rund 60 Euro).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Die Eigentumsrechte sind prekär. Aufgrund der staatlichen Übernahme von Schlüsselindustrien, zusammen mit Steuereintreibungen bei bestimmten Firmen scheint es, dass Eigentumsrechte ausgehöhlt werden und der Rechtsstaat politischen Erwägungen untergeordnet wird.
(Freedom House: Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung in Russland ist grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem jetzt weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel.
Russische Bürger haben ein Recht auf eine kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis erfolgen zumindest aufwändigere Behandlungen erst nach privater Bezahlung. Dabei zeigt sich im Alltag häufig, dass von mittellosen und wenig verdienenden Personen nichts bzw. wenig an Zusatzzahlungen verlangt wird, bei normal bis gut verdienenden Personen hingegen mehr. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie bekommt rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent von ihren Arbeitgebern medizinisch versichert sind.
Die Versorgung mit Medikamenten ist zumindest in den Großstädten gut, aber nicht kostenfrei. Neben russischen Produkten sind gegen entsprechende Bezahlung auch viele importierte Medikamente erhältlich. Allerdings sind Medikamentenfälschungen relativ häufig. Große Teile der Bevölkerung können sich teure Arzneimittel nicht leisten.
Die Notfallversorgung über die "Schnelle Hilfe" (Telefonnummer 03) ist gewährleistet. Die so genannten Notfall-Krankenhäuser bieten einen medizinischen Grundstandard.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem ist ineffektiv. Die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals sind noch immer vergleichsweise niedrig. Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist.
Infektionskrankheiten wie Tuberkulose und insbesondere HIV/AIDS breiten sich weiter aus. Besonders betroffen sind Gefängnisinsassen sowie Drogensüchtige. Bevölkerungsgruppen mit Anspruch auf kostenreduzierte und -freie Dienst- bzw. Sachleistungen sind immer wieder von Versorgungsengpässen betroffen. Im Rahmen der "Nationalen Projekte", die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, soll auch das Gesundheitssystem reformiert werden. Hier zeigen sich vereinzelte Erfolge. So wurden 15 föderale medizinische, hochtechnologische Zentren errichtet und Transport sowie Versorgung für Unfallopfer verbessert.
(Auswärtiges Amt: Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2009,
http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/RussischeFoederation/ Innenpolitik.html, Zugriff 08.02.2010)
Alle russischen Staatsbürger haben an ihrem Wohnort eine obligatorische Krankenversicherung. De-jure sind Behandlungen kostenlos, de-facto wird üblicherweise ein Bestechungsgeld bezahlt.
(Anfragebeantwortung durch IOM, per Email am 14.11.2008)
Die World Health Organisation gibt in ihrem Bericht an, dass psychiatrische Behandlungen vom Staat finanziert würden, aber nicht von der verpflichtenden staatlichen Versicherung erfasst seien. Psychiatrische Institutionen würden auch auf lokaler Ebene finanziert. Medikamente für geistig Behinderte, für Patienten in den Spitälern und für Schizophrenie- und Epilepsie-Patienten seien kostenlos, allerdings umfasse die Liste an kostenlosen Medikamenten für ambulante Patienten nur die billigen Medikamente. Geistig Behinderte könnten eine Schwerbeschädigtenrente bekommen.
Im Rahmen des russischen Gesundheitsministeriums gibt es 278 psychiatrische Kliniken, 164 psychoneurologische Ambulatorien, 2010 psychoneurologische Beratungsräume in ländlichen Gebieten und 117 psychotherapeutische Räume.
Es sind laut WHO darüber hinaus etwa zehn NGOs aktiv, die mit psychischen Erkrankungen arbeiten. Ihre Tätigkeitsfelder umfassen Interessenvertretung, Lobbying, Prävention und Rehabilitierung.
(WHO - World Health Organisation, Mental Health Atlas 2005)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können über die Abteilung für staatliche Jugendpolitik, Erziehung und sozialen Schutz für Kinder des Bildungs- und Wissenschaftsministeriums der Russischen Föderation in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die eigentliche Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 30.07.2009)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Alle Erwachsenen sind rechtlich verpflichtet, ihren Inlandsreispass bei Reisen mitzuführen. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken.
(Freedom House, Freedom in the World 2009 - Russia, 16.07.2009)
II.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:römisch zwei.3. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
II.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten nationalen Führerscheines (AS 143) fest. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.römisch zwei.3.1. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des im erstinstanzlichen Verfahrens vorgelegten nationalen Führerscheines (AS 143) fest. Dass der Beschwerdeführer aus der Russischen Föderation stammt, hat bereits die belangte Behörde angenommen und es haben sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Situation in Österreich und seinen Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof und insbesondere aus dem Schreiben des Beschwerdeführers vom 22.06.2011.
Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den im Akt inliegenden Strafregisteranfragen.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zugrunde gelegt werden konnten.
Den Länderfestellungen ist nicht zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation eine derartige wirtschaftliche Notsituation herrscht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose wirtschaftliche Notlage käme, welche den Beschwerdeführer als refoulement-relevant gefährdet und somit eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der laut glaubwürdigen eigenen Angaben in Österreich zeitweise auch schwerer körperlicher Beschäftigung (bei der XXXX) nachgehen und so aus eigener Kraft für seinen Unterhalt sorgen konnte.Den Länderfestellungen ist nicht zu entnehmen, dass in der Russischen Föderation eine derartige wirtschaftliche Notsituation herrscht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose wirtschaftliche Notlage käme, welche den Beschwerdeführer als refoulement-relevant gefährdet und somit eine Rückkehr als unzumutbar erscheinen ließe. Der Beschwerdeführer ist ein junger gesunder Mann, der laut glaubwürdigen eigenen Angaben in Österreich zeitweise auch schwerer körperlicher Beschäftigung (bei der römisch 40 ) nachgehen und so aus eigener Kraft für seinen Unterhalt sorgen konnte.
II.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:römisch zwei.3.2. Die - zum Zeitpunkt der Antragstellung - behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgendem Grund den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.06.2011 räumte der Beschwerdeführer ausdrücklich die Unwahrheit seines dem (seinerzeitigen) Asylantrag zugrundeliegenden Fluchtvorbringens ein. Er habe die Russische Föderation "lediglich" aus Furcht vor einer Einberufung zum Militärdienst verlassen. Abschließend gab der Beschwerdeführer wörtlich zu Protokoll: "Ich verstehe es völlig, wenn ich nach all diesen Lügen wieder in die Russische Föderation zurückkehren muss. Ich möchte auch freiwillig zurückkehren. Ich hoffe nur, dass ich irgendwann wieder einreisen und hier arbeiten kann und auch mein Kind sehen kann. Die Mutter des Kindes und mein Sohn könnten mich in der Russischen Föderation besuchen. Sie ist zwar anerkannter Flüchtling, aber aus der Ukraine. Am liebsten wäre es mir, wenn ich alle meine Anträge zurückziehen könnte und freiwillig zurückkehre, aber das möchte ich noch mit dem Anwalt besprechen."
Auch wenn der angekündigte Schriftsatz nicht eintraf, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zweifelsfrei zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation keinerlei wie auch immer gearteter staatlicher Verfolgung im Sinne der GFK oder einer sonstigen Gefährdung ausgesetzt sieht und dass er bereit ist, freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen das Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Im gegenständlichen Verfahren sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 anzuwenden.
Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzten und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist einem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden. Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH v. 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR).
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGHNach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, Asylgesetz 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den/die Asylwerber/Asylwerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH v. 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH
v. 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der/die Antragsteller/ Antragstellerin das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 26.06.1997, Zl. 95/18/1293; VwGH v. 17.07.1997, Zl. 97/18/0336). Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH v. 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH v. 26.02.2002, Zl. 99/20/0509; VwGH v. 22.08.2006, Zl. 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH v. 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 2 leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
1. Einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. Einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 9 Abs. 3 leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, leg.cit. ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
Gemäß § 9 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, leg.cit. ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.
Der Auffassung des Bundesasylamtes, wonach die Voraussetzungen für die weitere Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung zum Antrag vom 29.11.2010 nicht mehr gegeben sind, wäre schon rein auf Basis der Aktenlage zum Zeitpunkt der Vorlage der Beschwerde an den Asylgerichtshof wenig entgegenzusetzen gewesen.
In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 22.06.2011 räumte der Beschwerdeführer schließlich ein, dass das ursprüngliche Fluchtvorbringen unrichtig gewesen ist, und dass er freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren wolle.
Unter Bedachtnahme auf dieses Vorbringen sowie den Länderfeststellungen, denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegen trat, ist aktuell davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation weder eine unmenschliche Behandlung noch die Todesstrafe oder eine andere unverhältnismäßige Strafe bzw. sonstige individuelle Gefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Unterhalt auch in der Russischen Föderation aus eigener Arbeit bestreiten kann, zumal er auf die Unterstützung seiner Eltern bauen kann, so wie dies auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.Im Falle des Beschwerdeführers kann eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK zum Entscheidungszeitpunkt nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch einen Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig machen könnten. In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt kann, neben den seitens der belangten Behörde von Amts wegen durchgeführten Erhebungen, auch im Hinblick auf seine grundsätzliche Arbeitsfähigkeit, kein weiterer Grund entnommen werden, der für eine Verlängerung des Status des subsidiär Schutzberechtigten sprechen würde. Es ist davon auszugehen, dass er seinen Unterhalt auch in der Russischen Föderation aus eigener Arbeit bestreiten kann, zumal er auf die Unterstützung seiner Eltern bauen kann, so wie dies auch im Zeitraum unmittelbar vor der Flucht der Fall war.
In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Ein "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.In der Russischen Föderation besteht auch nicht eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. allgemeine politische Situation, die für sich genommen bereits die Rückbringung in den Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Gegenteiliges wurde seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Ein "real risk" kann somit in der Person des Beschwerdeführers nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen würden, sind nicht erkennbar. Von einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterstützung (Unterkunft, Lebensmittel) des arbeitsfähigen Beschwerdeführers durch seine Verwandten ist auszugehen.
Somit erweist sich die Aberkennung des subsidiären Schutzes durch die belangte Behörde als rechtens.
II.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." (vgl. dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind (vgl. dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).römisch zwei.4.2. Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 22.10.2002, Zl. 2001/01/0256, zum AsylG 1997 als sachgerecht konstatiert, dass "zunächst die Frage der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat neu beantwortet wird und dann in einem zweiten Schritt unter Einbeziehung der durch das Zumutbarkeitskalkül gebotenen Prüfung weiterer Umstände gegebenenfalls den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung auszusprechen." Im Erkenntnis vom 07.10.2003, 2002/01/0379, hat der VwGH unter Verweis auf das soeben zitierte Erkenntnis des VwGH hervorgehoben, dass "dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Ausreise in den Herkunftsstaat Bedeutung zukommt, wobei insbesondere mittlerweile gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Inland im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat Beachtung zu finden haben." vergleiche dazu auch VwGH vom 14.01.2003, 2001/01/0017). Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25.11.2002, B 156/02, unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30.11.2001, B 719/01, hervorgehoben, dass "die Feststellung der Zumutbarkeit der Ausreise über eine reine Non-refoulement-Prüfung hinausgehe, da nicht nur die Verfolgungsgefahr in Bezug auf den Herkunftsstaat zu beurteilen sei, sondern überdies gewonnene persönliche und soziale Bindungen im Aufenthaltsstaat im Verhältnis zur nunmehrigen Beziehung zum Herkunftsstaat zu finden haben". Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofes ist der Ansicht, dass die zitierten Erkenntnisse, die sich auf das AsylG 1997 beziehen, auch für Asylverfahren nach dem AsylG 2005 beachtlich sind vergleiche dazu auch Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht, 2007, Rz 225).
Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung (und zunächst auch mit einer falschen Identität) seinen Antrag auf Internationalen Schutz stellte und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund der unrichtigen Behauptung, in der tschetschenischen Teilrepublik wohnhaft gewesen zu sein (obwohl er tatsächlich in XXXX wohnhaft war) erhalten hatte, sind die zudem ohnehin im unterdurchschnittlichen Ausmaß vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass er die teilpositive Erledigung seines Antrages insbesondere den unrichtigen Wohnortsangaben zu verdanken hatte.Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit einer unrichtigen Verfolgungsbehauptung (und zunächst auch mit einer falschen Identität) seinen Antrag auf Internationalen Schutz stellte und den Status eines subsidiär Schutzberechtigten insbesondere aufgrund der unrichtigen Behauptung, in der tschetschenischen Teilrepublik wohnhaft gewesen zu sein (obwohl er tatsächlich in römisch 40 wohnhaft war) erhalten hatte, sind die zudem ohnehin im unterdurchschnittlichen Ausmaß vorhandenen Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Senates nicht in gutgläubiger Intention entstanden, da sich der Beschwerdeführer zweifelsohne bewusst gewesen sein musste, dass er die teilpositive Erledigung seines Antrages insbesondere den unrichtigen Wohnortsangaben zu verdanken hatte.
Auch ist die inzwischen etwa achtjährige Abwesenheit aus seinem Herkunftsland noch nicht von so langer Dauer, dass eine Abschiebung gegen das Zumutbarkeitskalkül verstieße. Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Russisch sowie Tschetschenisch als Muttersprache, auch befinden sich die Eltern, zwei Schwestern und etwaige weitere entfernte Verwandte in der Russischen Föderation. Es ist dem Beschwerdeführer daher zumutbar, in der Russischen Föderation wieder eine Arbeit zu finden und für den eigenen Unterhalt zu sorgen, auch wenn er in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr möglicherweise auf Unterstützung seiner Familie oder des Staates angewiesen ist.
Die Kontakte zu seinem (aus einer früheren Lebensgemeinschaft mit einer nunmehr in Österreich asylberechtigten ukrainischen Staatsbürgerin stammenden) Sohn stellt im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung zwar einen gewichtigen Faktor zugunsten des Beschwerdeführers dar, doch ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung im Bewusstsein seiner unrichtigen Angaben im Rahmen seines Asylverfahrens und somit im Bewusstsein eines deutlich höheren Risikos einer Beendigung seiner Aufenthaltsberechtigung eingegangen ist. Auch kommt die alleinige Obsorge der Mutter des Kindes zu.
Schließlich kündigte der Beschwerdeführer auch selbst an, freiwillig in die Russische Föderation zurückkehren zu wollen.
Somit ist der Widerruf der subsidiären Schutzberechtigung bzw. die Nichtverlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer auch zumutbar.
Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. abzuweisen.Die Entscheidung der belangten Behörde war daher zu bestätigen und die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. abzuweisen.
II.4.3. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG).römisch zwei.4.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG).
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (lit. a); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (lit. b); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (lit. c); der Grad der Integration (lit. d); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (lit. e); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (lit. f); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (lit. g); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (lit. h); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (lit. i).Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Litera a,); das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Litera b,); die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Litera c,); der Grad der Integration (Litera d,); die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden (Litera e,); die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Litera f,); Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Litera g,); die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Litera h,); die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Litera i,).
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (§ 10 Abs. 3 AsylG).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG).
Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9). Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).
Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 u.a.).
Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Eine Ausweisung hat zu unterbleiben, wenn dadurch in die grundrechtliche Position des Asylwerbers eingegriffen wird. Dabei ist auf das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen. In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
II.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).römisch zwei.4.4.a Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar die Unrichtigkeit seines ursprünglichen Vorbringens, mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes in Lebensgemeinschaft zu wohnen, ein, brachte jedoch vor, regelmäßig Kontakte zum gemeinsamen Sohn und somit ein Familienleben iSd Art. 8 MRK zu haben. Die Ausweisung stellt somit einen hinsichtlich der Zulässigkeit zu prüfenden Eingriff in das genannte Grundrecht dar.Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung zwar die Unrichtigkeit seines ursprünglichen Vorbringens, mit der Mutter des gemeinsamen Sohnes in Lebensgemeinschaft zu wohnen, ein, brachte jedoch vor, regelmäßig Kontakte zum gemeinsamen Sohn und somit ein Familienleben iSd Artikel 8, MRK zu haben. Die Ausweisung stellt somit einen hinsichtlich der Zulässigkeit zu prüfenden Eingriff in das genannte Grundrecht dar.
II.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).römisch zwei.4.4.b. Weiters ist zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 28.08.2003 einen sich letztlich als unbegründet erweisenden Asylantrag. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal nach Österreich und stellte am 28.08.2003 einen sich letztlich als unbegründet erweisenden Asylantrag. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt und ging lediglich zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Er spricht selbst nach acht Jahren Aufenthalt in Österreich kein Wort Deutsch. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich sind insbesondere aufgrund der Kontakte zu seinem Sohn (aus einer früheren Lebensgemeinschaft mit einer in Österreichischen asylberechtigten ukrainischen Staatsbürgerin) relativ stark ausgeprägt, doch verfügt er in seinem Herkunftsstaat zumindest über seine Eltern, zu denen eine intensive Bindung bestand, da diese den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise materiell unterstützten. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren nach seinen zwei strafrechtlichen Verurteilungen unbescholten blieb und in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Vorbringen und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der etwa achtjährige Aufenthalt lediglich aufgrund des genannten Asylantrages und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwei Mal strafrechtlich zu bedingten Freiheitsstrafen verurteilt und ging lediglich zeitweise einer Erwerbstätigkeit nach. Er spricht selbst nach acht Jahren Aufenthalt in Österreich kein Wort Deutsch. Die Beziehungen des Beschwerdeführers, der als Erwachsener ins Bundesgebiet eingereist ist, zu Österreich sind insbesondere aufgrund der Kontakte zu seinem Sohn (aus einer früheren Lebensgemeinschaft mit einer in Österreichischen asylberechtigten ukrainischen Staatsbürgerin) relativ stark ausgeprägt, doch verfügt er in seinem Herkunftsstaat zumindest über seine Eltern, zu denen eine intensive Bindung bestand, da diese den Beschwerdeführer vor seiner Ausreise materiell unterstützten. Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich. Dass der Beschwerdeführer in den vergangenen fünf Jahren nach seinen zwei strafrechtlichen Verurteilungen unbescholten blieb und in Österreich zumindest einige Zeit hindurch erwerbstätig war, kann am Ergebnis der Zulässigkeit der Ausweisung nichts ändern, überwiegen doch nach der Ansicht des Asylgerichtshofes die öffentlichen Interessen an der Ausweisung, insbesondere aus der Überlegung heraus, dass die (wenigen) für den Beschwerdeführer sprechenden positiven Integrationsaspekte auf einem zentral unrichtigen Vorbringen und der auf diesem unrichtigen Vorbringen basierenden Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten beruhen, wobei der etwa achtjährige Aufenthalt lediglich aufgrund des genannten Asylantrages und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung legal war vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516/2005; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, NnyanziFrank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff; VfSlg. 17.516 aus 2005,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; EGMR 8.4.2008, Nnyanzi
v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vgl. dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung einer Asylwerberin nach einer knapp 10-jährigen Aufenthaltsdauer in Großbritannien, wobei sich das vorläufige Aufenthaltsrecht nur auf das Asylverfahren bezog: Der EGMR gelangte im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben; vergleiche dazu auch EGMR 31.07.2008, Omoregie u.a. v. Norwegen, Appl. 265/07).
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zulässig.Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände überwiegen die im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, wie insbesondere die Aufrechterhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der öffentlichen Ordnung, die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers. Darüber hinaus ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich auch noch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden kann. Die von der belangten Behörde verfügte Ausweisung ist daher aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zulässig.
II.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Art. 3 EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.römisch zwei.4.4.c. Im vorliegenden Verfahren brachte der Beschwerdeführer nicht vor, an einer lebensbedrohlichen Krankheit zu leiden. Für den Asylgerichtshof besteht kein Anlass, zumal von dem Beschwerdeführer auch nichts Gegenteiliges vorgebracht wurde, daran zu zweifeln, dass er an keiner Artikel 3, EMRK relevanten Erkrankung leidet. Weiters ergaben sich auch keine begründeten Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, Sicherheitslage, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
29.09.2011