TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/7 B10 307677-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B10 307.677-1/2008/6E

B10 307.696-1/2008/5E

B10 307.693-1/2008/5E

B10 307.691-1/2008/4E

B10 307.695-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.304-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.304-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.308-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.308-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.306-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.306-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.305-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.305-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.307-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, Zl. 03 30.307-BAW, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 8, 10 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7, 8, 10, AsylG abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Erstbeschwerdeführerin, XXXX, reiste ihren Angaben zufolge erstmals im Jahr 1991 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis 1992 in Österreich auf. Aus der vorliegenden ZMR-Auskunft ergibt sich zwar, dass die Erstbeschwerdeführerin von 04.09.1991 bis 09.05.2006 durchgängig in 1150 Wien gemeldet war; die Erstbeschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass sie von 1992 bis 2003 in Serbien gelebt habe, wo auch ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, geboren seien. In der Folge sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 06.10.2003 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Söhne, XXXX (Zweitbeschwerdeführer) und XXXX (Drittbeschwerdeführer) sowie für ihre - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Töchter, XXXX (Viertbeschwerdeführerin) und XXXX (Fünftbeschwerdeführerin) Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt.Die Erstbeschwerdeführerin, römisch 40 , reiste ihren Angaben zufolge erstmals im Jahr 1991 in das österreichische Bundesgebiet ein und hielt sich bis 1992 in Österreich auf. Aus der vorliegenden ZMR-Auskunft ergibt sich zwar, dass die Erstbeschwerdeführerin von 04.09.1991 bis 09.05.2006 durchgängig in 1150 Wien gemeldet war; die Erstbeschwerdeführerin führte in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass sie von 1992 bis 2003 in Serbien gelebt habe, wo auch ihre Kinder, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, geboren seien. In der Folge sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe am 06.10.2003 für sich selbst und als gesetzliche Vertreterin für ihre minderjährigen Söhne, römisch 40 (Zweitbeschwerdeführer) und römisch 40 (Drittbeschwerdeführer) sowie für ihre - zum damaligen Zeitpunkt - minderjährigen Töchter, römisch 40 (Viertbeschwerdeführerin) und römisch 40 (Fünftbeschwerdeführerin) Anträge auf Gewährung von Asyl gestellt.

Der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, XXXX, stellte am 19.11.2003 einen Asylantrag in Österreich. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011, B3 259.200-0/2008, aufgrund seiner Ausreise (am 16.12.2010) rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. XXXX ließ sich am XXXX in XXXX, Serbien, einen neuen Reisepass ausstellen, reiste in der Folge erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wohnte von 05.05.2011 bis 02.08.2011 bei der Erstbeschwerdeführerin in XXXX. Laut vorliegender ZMR-Auskunft führten die Beschwerdeführer und XXXX auch im Zeitraum von 09.05.2006 bis 07.12.2006 einen gemeinsamen Wohnsitz in XXXX. Seit 02.08.2011 verfügt XXXX über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.Der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, römisch 40 , stellte am 19.11.2003 einen Asylantrag in Österreich. Sein Asylverfahren wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 12.01.2011, B3 259.200-0/2008, aufgrund seiner Ausreise (am 16.12.2010) rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen. römisch 40 ließ sich am römisch 40 in römisch 40 , Serbien, einen neuen Reisepass ausstellen, reiste in der Folge erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und wohnte von 05.05.2011 bis 02.08.2011 bei der Erstbeschwerdeführerin in römisch 40 . Laut vorliegender ZMR-Auskunft führten die Beschwerdeführer und römisch 40 auch im Zeitraum von 09.05.2006 bis 07.12.2006 einen gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 . Seit 02.08.2011 verfügt römisch 40 über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich.

Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß § 30 Abs. 1 AsylG 1997 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) dem Ladungsbescheid ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei; die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes habe daher nicht durchgeführt werden können.Mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 wurden die Asylverfahren der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 30, Absatz eins, AsylG 1997 eingestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin (auch als gesetzliche Vertreterin für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) dem Ladungsbescheid ohne Angabe von Gründen nicht nachgekommen sei; die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes habe daher nicht durchgeführt werden können.

Am 26.09.2006 erschien die Erstbeschwerdeführerin persönlich im Bundesasylamt, Außenstelle Wien. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden in der Folge am 27.09.2006 fortgesetzt.

Am 31.10.2006 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie die gesetzliche Vertreterin für die Kinder XXXX, XXXX, XXXX und XXXX sei. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden daher die von ihr vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes auch für ihre Kinder gelten.Am 31.10.2006 wurde die Erstbeschwerdeführerin im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der serbischen Sprache vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie die gesetzliche Vertreterin für die Kinder römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sei. Ihre Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe und würden daher die von ihr vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes auch für ihre Kinder gelten.

Befragt nach ihrem bisherigen Lebensweg gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Alter von 14 Jahren geheiratet und in der Folge gemeinsam mit ihrem Mann bis 2003 in XXXX gelebt habe. Die konkrete Nachfrage, ob sie bis September 2003 stets im Serbien gelebt habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin zunächst. Über Vorhalt der vorliegenden ZMR-Auskunft, der zufolge sie von 1991 bis 2006 in Wien mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass "das vor der Visumspflicht gewesen sei". Sie habe sich im Jahr 1991 tatsächlich in Wien aufgehalten, sei jedoch im Jahr 1992 nach Serbien zurückgekehrt, um ihre Tochter zu entbinden. Im Jahr 2003 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich in Österreich für fünf Tage aufgehalten und sei daraufhin nach Schweden weitergereist. Nach angedrohter Abschiebung nach Serbien sei die Erstbeschwerdeführerin nach Deutschland gereist, wo sie sich - bis zur erneuten Androhung einer Abschiebung - zwei Jahre aufgehalten habe. In weiterer Folge sei die Erstbeschwerdeführerin wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe ihr Asylverfahren in Österreich fortgesetzt. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland habe sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Befragt, weshalb sie zuvor unwahre Angaben zum Aufenthaltsort bis zum Jahr 2003 getätigt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie "das vergessen habe".Befragt nach ihrem bisherigen Lebensweg gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie im Alter von 14 Jahren geheiratet und in der Folge gemeinsam mit ihrem Mann bis 2003 in römisch 40 gelebt habe. Die konkrete Nachfrage, ob sie bis September 2003 stets im Serbien gelebt habe, bejahte die Erstbeschwerdeführerin zunächst. Über Vorhalt der vorliegenden ZMR-Auskunft, der zufolge sie von 1991 bis 2006 in Wien mit einem Hauptwohnsitz gemeldet gewesen sei, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass "das vor der Visumspflicht gewesen sei". Sie habe sich im Jahr 1991 tatsächlich in Wien aufgehalten, sei jedoch im Jahr 1992 nach Serbien zurückgekehrt, um ihre Tochter zu entbinden. Im Jahr 2003 sei sie erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist, habe sich in Österreich für fünf Tage aufgehalten und sei daraufhin nach Schweden weitergereist. Nach angedrohter Abschiebung nach Serbien sei die Erstbeschwerdeführerin nach Deutschland gereist, wo sie sich - bis zur erneuten Androhung einer Abschiebung - zwei Jahre aufgehalten habe. In weiterer Folge sei die Erstbeschwerdeführerin wieder in das österreichische Bundesgebiet eingereist und habe ihr Asylverfahren in Österreich fortgesetzt. Sowohl in Schweden als auch in Deutschland habe sie einen Antrag auf Gewährung von Asyl gestellt. Befragt, weshalb sie zuvor unwahre Angaben zum Aufenthaltsort bis zum Jahr 2003 getätigt habe, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, dass sie "das vergessen habe".

Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie "unten" nicht leben könne. Ende Juli 2003 - an das genaue Datum könne sie sich nicht erinnern - sei sie abends gegen 20.00 Uhr von drei ihr namentlich bekannten Männern überfallen, geschlagen und schließlich vergewaltigt worden. Für den Fall, dass sie von dem Vorfall erzählen sollte, sei der Erstbeschwerdeführerin angedroht worden, dass auch ihre Tochter vergewaltigt werden würde. An die Polizei habe sich die Erstbeschwerdeführerin daraufhin aus Angst vor der Umsetzung dieser Androhung nicht gewandt; außerdem hätte man ihr aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ohnehin nicht geglaubt. Befragt, was sie im Falle der Rückkehr in ihre Heimat befürchte, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass sie Angst "vor diesen Männern habe". Sie wünsche, sie müsste nie wieder in ihre Heimat zurück.

Nach ihren Angehörigen befragt, brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass ihre Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder in Dänemark leben würden. Eine Schwester sei weiterhin in Serbien aufhältig. Vor der Ausreise habe die Erstbeschwerdeführerin keine fixe Arbeit gehabt, allerdings zumindest ab und zu als Friseurin gearbeitet.

Der Erstbeschwerdeführerin wurden in weiterer Folge Feststellungen zur Lage der Roma in Serbien zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt, dazu eine Stellungnahme abzugeben. Die Erstbeschwerdeführerin gab daraufhin an, dass vieles versprochen, allerdings nicht umgesetzt werde. Sie selbst habe nur vier Jahre die Schule besuchen können, weil sie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit von ihrer Lehrerin malträtiert worden sei.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, AZen: 03 30.304-BAW - 03 30.308-BAW, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien, ausgenommen Kosovo, zulässig ist (Spruchpunkt II.) und diese gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 07.11.2006, AZen: 03 30.304-BAW - 03 30.308-BAW, wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Serbien, ausgenommen Kosovo, zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und diese gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Serbien - auch unter Berücksichtigung der Lage für Angehörige der Volksgruppe der Roma - und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Fluchtvorbringen der Erstbeschwerdeführerin, welches auch für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer gelte, nicht den Tatsachen entspreche.

Gegen diese Bescheide, der Erstbeschwerdeführerin durch Hinterlegung zugestellt am 14.11.2006, wurde mit undatierten Anwaltschriftsätzen, beim Bundesasylamt eingelangt am 24.11.2006 fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen unrichtiger Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Ausgeführt wurde darin, dass die Beschwerdeführer serbische Staatsbürger seien und der Ethnie der Roma angehören würden. Die Erstbeschwerdeführerin sei geflüchtet, da sie in ihrer Heimat von Serben wegen ihrer Abstammung misshandelt und diskriminiert worden sei. Sie sei zudem von drei Männern vergewaltigt worden und sei ihr angedroht worden, dass - im Falle einer Anzeigeerstattung - auch ihre älteste Tochter vergewaltigt werden würde. Als alleinstehende Frau mit vier Kindern könne sie nicht in Ruhe leben und werde ständig bedroht. Sie bekomme auch keine Arbeit und werde als Zigeunerin beschimpft. Die Polizei unternehme dagegen nichts. Insgesamt habe sich die Situation für Roma in Serbien massiv verschlechtert; den Beschwerdeführern wäre daher Asyl zu gewähren gewesen.

Es stelle eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens dar, dass die Behörde es verabsäumt habe, sich mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin auseinander zu setzen. Die Verpflichtung, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, bedeute, dass die konkrete und aktuelle Situation untersucht werde. Weiters sei es verabsäumt worden, der Erstbeschwerdeführerin die Länderberichte zur Stellungnahme vorzuhalten.

Die vom Bundesasylamt vorgelegten Dokumente, deren Inhalt die Verbesserung der Situation der Roma in Serbien darstellen solle, seien nicht auf aktuellem Stand; diese seien vielmehr geprägt durch Schönfärberei, fernab von jeder Realität. Dadurch, dass sich die Behörde mit der konkreten Situation der Erstbeschwerdeführerin nicht auseinander gesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen nicht möglich gewesen. Von Amts wegen hätte zudem eine entsprechende Untersuchung vorgenommen werden müssen. Es werde auch beantragt, einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der Situation der Roma in Serbien zu befassen.

Die Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden in Dänemark leben. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung widerspreche Art. 8 EMRK.Die Mutter, vier Schwestern und zwei Brüder der Erstbeschwerdeführerin würden in Dänemark leben. Eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung widerspreche Artikel 8, EMRK.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, den Erstbis Drittbeschwerdeführern im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 22.07.2011, den mittlerweile volljährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen persönlich durch Hinterlegung zugestellt am 27.07.2011, wurden diesen Länderfeststellungen zur Situation in Serbien übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Serbien in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Die Beschwerdeführer wurden darüber hinaus eingeladen, Dokumente zu einer allfälligen Integration im Bundesgebiet vorzulegen.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011, den Erstbis Drittbeschwerdeführern im Wege der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 22.07.2011, den mittlerweile volljährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen persönlich durch Hinterlegung zugestellt am 27.07.2011, wurden diesen Länderfeststellungen zur Situation in Serbien übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtlichen - persönlichen Bindungen zu Österreich und zu Serbien in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Die Beschwerdeführer wurden darüber hinaus eingeladen, Dokumente zu einer allfälligen Integration im Bundesgebiet vorzulegen.

Im Zuge des daraufhin beim Asylgerichtshof eingelangten - die Erstbis Drittbeschwerdeführer betreffenden - Schriftsatzes vom 05.08.2011 wurde seitens der rechtsfreundlichen Vertretung ausgeführt, dass derzeit kein Kontakt zu den Beschwerdeführern bestehe und die Stellungnahme daher einer mündlichen Verhandlung vorbehalten bleibe.

Auch seitens der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen wurde bis dato keine Stellungnahme erstattet.

Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige von Serbien und Angehörige der Volksgruppe der Roma.

Die Erstbeschwerdeführerin ist laut vorliegender ZMR-Auskunft seit 04.09.1991 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet gemeldet. Ihren Angaben zufolge hielt sie sich allerdings lediglich von 1991 bis 1992 im Bundesgebiet auf und kehrte in der Folge in ihr Heimatland zurück, wo sie bis 2003 lebte. Auch die Kinder der Erstbeschwerdeführerin, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, sind den melderechtlichen Auskünften folgend in Serbien geboren.

Im Jahr 2003 reiste die Erstbeschwerdeführerin erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.10.2003 für sich selbst sowie als gesetzliche Vertreterin für ihre Kinder Anträge auf Gewährung von Asyl. Diese Verfahren wurden mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 eingestellt und erst am 27.09.2006 fortgesetzt.

Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in XXXX, Gemeinde XXXX, Republik Serbien. Auch die letzte Wohnadresse der Beschwerdeführer befindet sich in XXXX. Die Mutter und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sind in Dänemark aufhältig.Eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin lebt in römisch 40 , Gemeinde römisch 40 , Republik Serbien. Auch die letzte Wohnadresse der Beschwerdeführer befindet sich in römisch 40 . Die Mutter und mehrere Geschwister der Erstbeschwerdeführerin sind in Dänemark aufhältig.

Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in Serbien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.

Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar.Die Ausweisung der Beschwerdeführer stellt keine Verletzung von Artikel 8, EMRK dar.

Die Familie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 umfasst XXXX, XXXX, XXXX und die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 umfasst römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und die zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen römisch 40 und römisch 40 .

Zur Situation in Serbien wird festgestellt:

Staatsaufbau

Am 03.06.2006 erklärte Montenegro seine Unabhängigkeit, wodurch die seit 04.02.2003 bestehende Staatenunion von Serbien und Montenegro (Nachfolger der Bundesrepublik Jugoslawien) aufgelöst wurde. Die Republik Serbien erklärte sich durch Parlamentsbeschluss vom 05.06.2006 zum Nachfolgestaat von Serbien und Montenegro gemäß der Verfassungscharta der Staatenunion.

Die autonomen Provinzen Kosovo und Vojvodina, die unter der Verfassung von 1974 noch eine republikähnliche Stellung eingenommen hatten, bekamen nach der serbischen Verfassung von 1990 die Form einer territorialen Autonomie innerhalb des serbischen Einheitsstaates. Diese Autonomie war in den neunziger Jahren zusehends eingeschränkt und im Fall des Kosovo schließlich völlig beseitigt worden. Die rechtliche Stellung des Kosovo wurde 1999 durch die Annahme der Resolution 1244 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen überlagert. Am 17.02.2008 erklärte die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit. Serbien hat dagegen scharf protestiert, es betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets.

Die Autonomierechte der Vojvodina wurden mit der Verabschiedung eines Rahmengesetzes im serbischen Parlament ("Omnibus-Gesetz") im Herbst 2001 wieder gestärkt. Seither hat das Parlament der Autonomen Provinz Vojvodina durch die Verabschiedung von Einzelgesetzen und Verordnungen damit begonnen, diese Autonomie stärker auszufüllen. Die verfassungsmäßigen Kompetenzen der Region bleiben jedoch weit hinter dem Status von vor 1989 zurück. Daran hat auch die neue, am 08.11.2006 in Kraft getretene Verfassung der Republik Serbien im Wesentlichen nichts geändert.

Innenpolitische Situation

Nach dem Sturz Milosevics im Oktober 2000 begab sich Serbien auf den Weg der Transition. Zwar wurde die Befreiung aus der internationalen Isolation erreicht, jedoch konnte das demokratische Bündnis DOS die hohen Erwartungen der Bevölkerung, gerade bei der Verbesserung des Lebensstandards, nicht erfüllen. Nach der Ermordung von Ministerpräsident Zoran Djindjic im März 2003 verlor die Regierungskoalition zunehmend an Rückhalt und musste Ende 2003 schließlich vorgezogene Neuwahlen ausrufen. Die zwischen März 2004 und Anfang 2007 amtierende Minderheitsregierung unter Ministerpräsident Kostunica sah sich mit Transitions- und Reformproblemen vor allem im Bereich Wirtschaft und Verwaltung konfrontiert. Die seit Mai 2007 amtierende zweite Regierung Ko¿tunica, basierend auf einer Koalition von DS, DSS und G17 plus, zerbrach im März 2008 kurz nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos, wodurch Neuwahlen im Mai 2008 notwendig wurden. Seit dem 7. Juli 2008 ist die proeuropäisch ausgerichtete, DS-geführte Koalition unter Ministerpräsident Mirko Cvetkovic im Amt. Die Koalition umfasst die Fraktion "Für ein europäisches Serbien" (größte Partei: DS - Demokratische Partei), die Fraktion G17 plus, die SPS-geführte Fraktion sowie Minderheitenvertreter.

Die derzeit beherrschenden politischen Themen sind der Annäherungsprozess an die EU, die Zusammenarbeit mit dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (Auslieferung der letzten mutmaßlichen Kriegsverbrecher), die weitere Wirtschaftsentwicklung und der Umgang mit der am 17. Februar 2008 erfolgten Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. Auch innenpolitische Themen (Privatisierung, Korruptionsbekämpfung, Sozialpolitik) stehen im Fokus. In den letzten Jahren auch zunehmend Energiesicherheit und Bewältigung der Herausforderungen der Wirtschafts- und Finanzkrise. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008 und Stand Dezember 2009 http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Parlament und Regierung

In der Republik Serbien fanden zuletzt am 11.05.2008 Parlamentswahlen statt. Die Parteien erzielten dabei folgende Ergebnisse:

Die Demokratische Partei (DS) des serbischen Präsidenten Boris Tadic erhielt 38,75 Prozent bzw. 1,5 Millionen Stimmen, die Serbische Radikale Partei (SRS) 1,1 Mio. Stimmen bzw. 29,22 Prozent.

Die Demokratische Partei Serbiens (DSS) des bisherigen Premiers Vojislav Kostunica kam auf rund 450.000 bzw. 11,24 Prozent der Stimmen, gefolgt von der Sozialistischen Partei (SPS) mit rund 305.000 bzw. 7,57 Prozent der Stimmen. Den Sprung ins Parlament schaffte auch die Liberaldemokratische Partei (LDP) des ehemaligen Vizepremiers Cedomir Jovanovic mit etwas mehr als 213.000 bzw. 5,30 Prozent der Stimmen.

Die Ungarische Koalition ist mit vier Sitzen im Parlament vertreten. Die Bosniakische Liste für einen europäischen Sandschak (Wahlbündnis um die Partei der Demokratischen Aktion/SDA von Sulejman Ugljanin) errang zwei Abgeordnetensitze. Das Wahlbündnis Presevo-Tal, welches vier kleine Parteien der albanischen Volksgruppe im Südserbien gebildet haben, hat einen Abgeordneten. (APA 12.05.08: Wahlsieg der Demokratischen Partei in Serbien offiziell bestätigt)

Der Regierungskoalition aus elf Parteien gehören die Demokratische Partei (DS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. G17-plus, Serbische Erneuerungsbewegung/SPO von Ex-Außenminister Vuk Draskovic, Demokratischen Partei des Sandschak/SDP, Liga der Vojvodina Sozialdemokraten/LSV) sowie die Sozialistische Partei (SPS) mit ihren Juniorpartnern (u.a. Pensionistenpartei PUPS, "Einheitliches Serbien") an. Auch Minderheitenparteien wie die Partei der Demokratischen Aktion (SDA) haben sich der Koalition angeschlossen. (APA 08.07.2008: Die Mitglieder der neuen serbischen Regierung)

Die Regierung hat sich eine weitere EU-Annäherung Serbiens, das diplomatische Ringen um den Kosovo, dessen Unabhängigkeit Belgrad nicht anerkennt, intensivere wirtschaftliche Entwicklung sowie die Bekämpfung der Korruption und der Kriminalität zu ihren wichtigsten

Zielen gesetzt. Durch einen besonderen Aktionsplan soll Serbien nach den Worten von Cvetkovic in vier Jahren auf den EU-Beitritt vorbereitet sein. Der Premier versprach auch eine "unaufschiebbare" Erfüllung aller internationalen Verpflichtungen Serbiens, womit die Zusammenarbeit mit dem UNO-Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) in Den Haag gemeint war. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Die Demokratische Partei (DS) des im März 2003 ermordeten Ministerpräsidenten Zoran Djindjic stellt seit 2004 den (vor allem repräsentativen) Präsidenten der Republik Serbien, Boris Tadic. Er wurde am 03.02.2008 wiedergewählt. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand März 2008.

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Innenpolitik.html)

Wirtschaft

Seit der demokratischen Wende im Oktober 2000 bemüht sich Serbien um wirtschaftlichen Wiederaufbau und Beseitigung der Folgen politischer und wirtschaftlicher Isolation zu Zeiten des Milo¿evic-Regimes. Zusätzlich steht die Anpassung an EU-Standards im Rahmen des Assoziierungs- und Stabilisierungsprozesses immer mehr im Vordergrund.

Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei rund 400 Euro monatlich (2008: 350 Euro). Die makroökonomische Stabilität des Landes bleibt insgesamt gewährleistet. Die Inflation sank von 10,1 Prozent im Jahr 2007 auf 6,8 Prozent im Jahr 2008. Das BIP-Wachstum sank von 7,5 Prozent im Jahr 2007 auf 6,1 Prozent im Jahr 2008. (Auswärtiges Amt, Serbien - Innenpolitik, Stand Dezember 2009.http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/Serbien/Wirtschaft.html)

Im Wirtschaftsbereich stehen die Senkung der Inflation und der Arbeitslosigkeit, aber auch die Steigerung des Bruttonationaleinkommens und des Lebensstandards im Vordergrund. (APA 07.07.2008: Neue serbische Regierung vom Parlament bestätigt)

Staatsangehörigkeit

Entsprechend der Verfassung und dem Staatsangehörigkeitsrecht der ehemaligen Staatenunion Serbien und Montenegro (vormals Bundesrepublik Jugoslawien) galt für deren Bürger das Prinzip der doppelten Staatsbürgerschaft. Sie hatten sowohl die serbisch-montenegrinische Staatsangehörigkeit als auch die einer der Teilrepubliken.

Durch die Auflösung der Staatenunion im Juni 2006 haben die Bürger Serbiens und die Montenegros keine doppelte Staatsbürgerschaft mehr; die bestehende Staatsangehörigkeit der Einzelstaaten bleibt erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Die Bürger der ehemaligen Union sind nun entweder Staatsangehörige Serbiens oder Montenegros. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Republik Serien, Republik Montenegro, Staatsangehörigkeitsregelungen, September 2006, Abstract)

Menschenrechte allgemein

Die Verfassung bietet einen umfassenden Menschenrechtsschutz und auch die Regierung legt hohen Wert auf die Umsetzung der in der Verfassung verankerten Grundwerte. Insbesondere die im Rahmen des Beitrittes zum Europarat ratifizierte Europäische Menschrechtskonvention ist diesbezüglich als positiver Schritt zu nennen. (Europäische Kommission, "Serbien und Montenegro; Fortschrittsbericht 2005", 09.11.2005)

Eine große Anzahl an nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann ohne Einschränkungen oder Behinderungen staatlicherseits arbeiten, Untersuchungen anstellen und Fälle von Menschenrechtsverletzungen publizieren. Prominente Gruppen sind etwa das Helsinki Committee for Human Rights in Serbia, the Humanitarian Law Center, the Lawyers' Committee for Human Rights, the Fund for an Open Society, the Youth Initiative for Human Rights, and Belgrade Center for Human Rights. Trotzdem kommt es aber immer auch zu Bedrohungen und Einschüchterungen solcher Gruppen, insbesondere wenn es zu Kritik von Regierungsstellen kommt. (US Department of State, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2009, März 2010)

Während des Jahres 2005 wurde von der serbischen Regierung ein Ombudsmann-Amt eingerichtet. Die Provinz Vojvodina hat ebenfalls die Institution eines Ombudsmannes, der seiner Arbeit ohne Einfluss von außen nachgehen konnte. Die Rechtshilfe-Abteilung im Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte ist ebenfalls Anlaufstelle für Menschenrechtsbeschwerden in Serbien. (US Department of State, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2005, März 2006; US Department of State, Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices - 2007, März 2008)

Staatliche Repression, wie unter dem System Milosevic üblich, findet nicht mehr statt. Die Regierung von Serbien übt keine gezielte Unterdrückung bestimmter Gruppen aus. Die verfassungsmäßigen Rechte werden respektiert. Die politische Opposition kann sich frei betätigen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seiten 6 und 11; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 6 )

Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem wie unter dem System Milosevic vor allem im Polizeigewahrsam vorkamen, wurden seit dem 05.Oktober 2000 nicht mehr gemeldet. Dennoch kommt es gelegentlich noch immer zu Verstößen gegen Menschenrechte (vor allem gegen das Recht auf Unversehrtheit der Person in Polizeigewahrsam und Strafvollzug). Seit 01.01.2006 enthält das serbische Strafgesetzbuch Folter als Straftatbestand. Es werden weiterhin vereinzelte Fälle von Misshandlungen durch Angehörige der Polizei in Serbien bekannt. Opfer sind in diesen Fällen, anders als unter dem Milo¿evic-Regime, nicht politisch missliebige Personen, sondern krimineller Delikte Verdächtige. In einzelnen Fällen wurden die Polizisten vom Dienst suspendiert. In mehreren Fällen wurde Folteropfern inzwischen von serbischen Gerichten staatliche finanzielle Entschädigung zugesprochen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 6 und 18)

Sicherheitslage

Nach Informationen des serbischen Ministeriums für Innere Angelegenheiten kam es in den ersten neun Monaten des Jahres 2010 zu einem Rückgang der allgemeinen Kriminalitätsrate in Serbien. Während in den davorliegenden Jahren entsprechende Statistiken nicht zugänglich waren, zeigen die Daten einen moderaten Rückgang der Gesamtzahl von angezeigten Straftaten. Auf gesamtstaatlicher Ebene wurden 100.401 Delikte im Jahr 2010 angezeigt, während es 101.514 im Jahr 2009 waren. In Belgrad handelte es sich um 33.764 Delikte im Vergleich zu 34.051 im Jahr 2009. (US Department of State, Serbia 2011 Crime and Safety Report)

Es gab Fortschritte auf dem Gebiet der Polizei. Die meisten Verordnungen zur Implementierung des Polizeigesetzes, darunter der Ethikkodex und die Richtlinien, die die Kompetenzen der Polizei definieren, wurden verabschiedet. Neue Regelwerke für die Durchführung der Polizeiarbeit und Richtlinien für die Anwendung von Zwangsgewalt wurden eingeführt.

Im Ministerium für innere Angelegenheiten wurde ein Sekretariat für interne Kontrolle der Polizei eingerichtet. Zwischen Jänner und August 2007 wurden 1600 Bürgerbeschwerden an den Sektor für interne Kontrolle gerichtet. Dieser brachte Strafanklagen gegen 126 Polizeibeamte sowie ungefähr 2500 Disziplinarverfahren ein. Die größte Zahl der Anklagen bezog sich auf Amtsmissbrauch (30%), Bestechung und Dokumentenfälschung. (Commission of the European Communities, Serbia 2007 Progress Report, SEC(2007) 1435, 06.11.2007)

In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights XXXX on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)In jeder der 27 Regionen der Republik ist eine spezielle Kommission eingerichtet, die Verfehlungen der Polizei beobachten. Diese Kommissionen bestehen aus drei Mitgliedern: einem Polizeibeamten, einem Vertreter des Sekretariates für interne Kontrolle sowie einem lokal ansässigen Bürger. Das neue Polizeigesetz erlaubt es Polizeibeamten, Beschwerden gegen andere Polizisten wegen Fehlverhaltens einzubringen. (Report by the Commissioner for Human Rights römisch 40 on his visit to Serbia 13 - 17 October 2008, CommDH(2009)8, 11.03.2009)

Minderheiten - allgemein

Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Das am 07.03.2002 in Kraft getretene Minderheitengesetz verankert Minderheitenrechte gemäß internationalem Standard. Die praktische Relevanz des Minderheitengesetzes wird durch die Tatsache beschränkt, dass es keinerlei Sanktionen für Verstöße vorsieht und der Staat de facto keine Mittel zu seiner Umsetzung bereitstellt. Ein am

26.03.2009 verabschiedetes allgemeines Antidiskriminierungsgesetz stärkt die Rechte nationaler Minderheiten. Dennoch sind in der serbischen Öffentlichkeit Vorbehalte und Vorurteile gegen Angehörige bestimmter Minderheiten (Albaner, Bosniaken, Roma) unverändert weit verbreitet. Allerdings sind in bestimmten Bereichen auch Fortschritte zu verzeichnen (z.B. Anerkennung von Schulbüchern in Minderheitensprachen).

Seit 2003 bestehen sog. nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten. Auf Basis des am 31.08.2009 verabschiedeten Gesetzes über die nationalen Minderheitenräte werden diese im zweiten Quartal 2010 für 19 Minderheiten neu gewählt werden. Im Zuge der Regierungsneubildung im Juli 2008 wurde ein Ministerium für Menschen- und Minderheitenrechte geschaffen. Minister ist der parteilose Svetozar Ciplic, der von 2002 bis 2007 als Richter am serbischen Verfassungsgericht tätig war. Der unterproportionalen Repräsentierung von Minderheiten in Verwaltung, Justiz, Polizei etc. wird zumindest in einigen Regionen aktiv entgegengearbeitet. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 12 bis 13; Webseite der Regierung der Republik Serbien, http://www.srbija.sr.gov.yu/vlada/ministri.php?pf=1&url=%2Fvlada%2Fministri.php%3Fpf%3D1%26)

Die Lage der Minderheiten (Sandzak-Bosniaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojvodina) hat sich deutlich verbessert. Allerdings steckt die tatsächliche Umsetzung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz noch in den Anfängen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010 Seite 6; B92: Ciplic: Norme dobre, praksa problem - Interview mit dem neuen Minister für Menschen- und Minderheitenrechte, 03.08.2008

http://www.b92.net/info/vesti/index.php?yyyy=2008&mm=08&dd=03&nav_id=311390&version=print)

Im Jahre 2006 gab es weitere Maßnahmen, die Repräsentation von Minderheiten in der öffentlichen Verwaltung zu verbessern. So wurden öffentliche Ausschreibungen, Berufsfortbildungen in Sprachen der Minderheiten durchgeführt bzw. kommt es zu laufenden Kontrollen der proportionalen Anteile von Minderheiten in den öffentlichen Dienststellen. Weiters wurden Fortschritte beim Unterricht in den jeweiligen Minderheitensprachen erzielt. So wurden u.a. Fakultäten für die ungarische, albanische und auch bulgarische Community errichtet. (Commission of the European Communities, Serbia 2006 Progress Report, November

2006)

Die im Norden der Republik Serbien gelegene Provinz Vojvodina zeichnet sich durch eine eigenständige, durch jahrhundertealte Koexistenz der Serben mit verschiedenen nationalen Minderheiten (u.a. Ungarn, Rumänen, Ruthenen, Kroaten, Deutschen) geprägte Tradition aus. Ein Autonomiestatus dieser Provinz wurde im Zuge der Machtergreifung Milo¿evics abgeschafft. Der Region wurde Anfang 2002 ein (bescheidener) Teil ihrer Autonomiebefugnisse zurückgegeben. Die Verfassung von 2006 schreibt die Autonomie der Vojvodina fest und sieht vor, dass Einzelheiten der Autonomiebefugnisse durch Gesetz bzw. durch das Provinzstatut zu regeln sind. Dies geschah durch das am 30.11.2009 verabschiedete

Vojvodina-Statut und das am gleichen Tag ergangene Begleitgesetz, welches am 01.01.2010 in Kraft trat.

Die Lage der Minderheiten in der Vojvodina hat sich unabhängig von der Autonomieproblematik weitgehend normalisiert. Übergriffe gegen Angehörige nationaler Minderheiten in der Vojvodina kommen vor, sind jedoch nicht sehr verbreitet. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 13)

Seitens der Minderheiten wird den Polizeieinheiten in den Regionen immer wieder vorgeworfen, zu wenig gegen die vereinzelten Gewaltakte zu unternehmen. Die Justiz verfolgt in der Regel derartige Fälle und es ist wiederholt zu diesbezüglichen Verurteilungen gekommen. (US Department of State, Country Report on Human Rights Practices - 2005, 08.03.2006)

Diskriminierung Minderheitsangehöriger ist illegal. Soweit Polizeibeamte im Einzelfall nicht im gebotenen Maß Schutz gewähren, liegt hier nicht eine vom serbischen Staat systematische geförderte Verhaltensweise, sondern individuelles Fehlverhalten einzelner Organwalter vor (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, Februar 2007).

Die Regierung betreibt eine Hotline für Minderheiten und andere Personengruppen, die Menschenrechtsprobleme aufzeigen wollen. (US Department of State; Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Minderheiten frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia and Montenegro, Country Report on Human Rights Practices 2006, veröffentlicht im März 2007), sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Versorgungslage

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Die Rolle internationaler Organisationen bei der Versorgung sozial schwacher Bevölkerungsgruppen, v.a. von alten Leuten, Kindern, Flüchtlingen sowie im Lande Vertriebener hat zwar insgesamt abgenommen, ist aber vor allem im ländlichen Bereich sehr wichtig.

In den vergangenen Jahren ist in der Republik Serbien ein deutlicher Anstieg der Realeinkommen zu verzeichnen (2007: 20 %). Der durchschnittliche monatliche Nettolohn lag 2007 bei ca. 350 Euro, im Dezember 2008 belief er sich auf 425, im November 2010 auf 422 Euro. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60 % des Durchschnittseinkommens festgesetzt und bei Bedarf angepasst; sie lag z.B. im November 2007 bei ca. 200 Euro. Die Inflationsrate betrug 2007 10,1%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Vojvodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, sind sie in Südserbien und im Sand¿ak darunter. In den offiziellen Statistiken unberücksichtigt bleiben die im Rahmen des informellen Sektors erzielten (z.T. erheblichen) Einkommen sowie der bedeutende Beitrag (privater) ausländischer Zuwendungen.

Nach Angaben der serbischen Regierung lebten 2009 9,2 % der Bevölkerung Serbiens (700.000 Personen) unterhalb der absoluten Armutsgrenze. Diese liegt nach Definition der serbischen Regierung bei jedem Erwachsenen bei knapp 90 ¿/Monat, die erforderlich sind, um einen Mindestlebensstandard zu finanzieren. Nachdem die serbische Regierung ihrem im

Rahmen ihrer Armutsbekämpfungsstrategie gesetzten Ziel der Halbierung der Armenzahl bis

2010 im Jahr 2007 nahe gekommen war (Vergleichszahlen: 2002: 14 % oder ca. 1 Mio. Arme, 2006: 8,8 % Arme, 2007: 7,7 % Arme, 2008: 7,9 % Arme), ist die Zahl der Armen damit wieder angestiegen. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 19-20; US Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2008, Februar 2009; US Department of State:

Serbia, Country Report on Human Rights Practices - 2010, April 2011)

Sozialhilfe

In Serbien besteht Anspruch auf Sozialhilfe. Sie wird Bürgern gewährt, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können.

Voraussetzung ist die Registrierung des Antragstellers. Die Höhe der Sozialhilfe ist in ganz Serbien gleich hoch und wird jeden Monat an die Lebenshaltungskosten angepasst. So betrug die Sozialhilfe im Monat November 2009:

für Alleinstehende 5.364,-- Dinar (ca. 57 ¿)

für eine zweiköpfige Familie 7.369,-- Dinar (ca. 78 ¿)

für eine dreiköpfige Familie 9.384,-- Dinar (ca. 100 ¿)

für eine vierköpfige Familie 10.048,-- Dinar (ca. 107 ¿)

für eine fünf- und mehrköpfige Familie 10.734,-- Dinar (ca. 114 ¿).

Die Sozialhilfe reicht zur Deckung der realen Lebenshaltungskosten im Regelfall kaum aus. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Nach Angaben des Arbeits- und Sozialministeriums wurde im Juli 2009 an 51.928 Familien (insgesamt ca. 140.000 Personen) Sozialhilfe ausgezahlt. Die Kommunen können - je nach Haushaltslage - die Sozialhilfesätze aus eigenen Mitteln für Berechtigte in ihrer Gemeinde aufstocken.

Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt, welches sich im Grundbetrag im Monat Oktober 2009 auf 1.896,58 Dinar (ca. 20 ¿) belief. Das Kindergeld wird bis zum vollendeten 19. Lebensjahr ausbezahlt, wenn das Kind zur Schule geht.

Daneben wird - unabhängig von der Bedürftigkeit - bei Geburt eines Kindes ein innerhalb von 3 Monaten ab Geburt zu beantragendes Elterngeld gezahlt, dessen Höhe variiert und von 27.135,90 Dinar (ca. 289 ¿) als Einmalzahlung beim ersten Kind bis hin zu 254.653,53 Dinar (ca. 2.711 ¿), ausbezahlt in 24 Monatsraten, beim vierten Kind reicht. Die Auszahlung ist kumulativ möglich. (Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Art. 17/6 )Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seite 21; Gesetz über die finanzielle Unterstützung von Familien mit Kindern - Zakon o finansijskoj podrsci porodici sa decom., Amtsblatt der RS 16/02 i.d.g.F, Artikel 17 /, 6, )

Sozialhilfe wird tatsächlich gewährt und ausgezahlt, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Mittellosigkeit) erfüllt sind. In Einzelfällen kann es bei der Auszahlung von Sozialhilfe - wie im Übrigen bei der Auszahlung von Gehältern und Renten - zu gewissen Verzögerungen kommen. (Auswärtiges Amt, Auskunft an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 09.05.2008, Zahl 508-516.80/45740)

In Serbien existieren grundsätzlich Sozialwohnungen, doch sind die bestehenden belegt. Für Neubauten sind kaum Mittel vorhanden. Ein am 31.08.2009 verabschiedetes neues Gesetz über den sozialen Wohnungsbau ist am 11.09.2009 in Kraft getreten, kann jedoch erst mittel- bis langfristig Wirkung entfalten. Sofern Rückkehrer aus dem Ausland nicht über eigenen Wohnraum verfügen bzw. nicht selbst anmieten können, kommen sie erfahrungsgemäß meist bei Verwandten und Freunden unter. Für die Erstaufnahme hält das auch für Rückkehrer zuständige serbische Flüchtlingskommissariat für die Dauer von bis zu zwei Wochen Notunterkünfte in ehemaligen Flüchtlingslagern in Obrenovac, ¿abac, Bela Palanka und Zajecar bereit.

Familiäre und nachbarschaftliche Solidaritätsnetzwerke sind in Serbien noch relativ funktionsfähig. Sofern nachweislich keine private Unterkunftsmöglichkeit besteht, sind die örtlich zuständigen "Zentren für Sozialarbeit" im Einzelfall bereit, bescheidene Quartiere auf kommunale Kosten anzumieten. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 21 bis 22)

Behandlung von Rückkehrern

Serbische Staatsangehörige, die rückgeführt wurden, können nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei u.ä. findet nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig sind. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto.

In Erfüllung der im Rahmen des am 01.01.2008 in Kraft getretenen Rückübernahmeabkommens mit der EU übernommenen Verpflichtungen verabschiedete die serbische Regierung am 13.02.2009 die "Strategie zur Reintegration von Rückkehrern im Rahmen eines Rückführungsabkommens". Der zugehörige Aktionsplan für die Jahre 2009 und 2010 zur Implementierung der Strategie wurde am 16.04.2009 angenommen. Damit ging die Zuständigkeit für die Reintegration von Rückkehrern auf das serbische Flüchtlingskommissariat über. Bereits am 23.10.2008 hatte sich auf Basis des Rückübernahmeabkommens der Rat für die Integration von Rückkehrern formiert, und auch das Team zur Implementierung der Reintegrationsstrategie hat sich konstituiert. Als Prioritäten im Rahmen der Reintegrationsstrategie wurden die Unterstützung von Rückkehrern bei der Dokumentenbeschaffung und Registrierung, bei der Wohnraum- und Arbeitssuche, beim Zugang zum Gesundheits- und Sozialsystem, bei der Anerkennung ausländischer Schulzeugnisse und der Eingliederung ins Schulsystem sowie die Information von Rückkehrern und zuständigen serbischen Behörden über die Rechte und Pflichten im Rahmen des Integrationsprozesses identifiziert. Das Flüchtlingskommissariat hat 2009 eine Reihe von Maßnahmen ergriffen (u.a. Publikation von Informationsbroschüren und -plakaten für Rückkehrer sowie von Leitfäden für die zuständigen Behörden, Einrichtung von Notunterkünften in vier Städten), doch stehen bislang für die Reintegration von Rückkehrern

nur begrenzt Mittel zur Verfügung.

Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad (ein kleines Büro im Flughafen in der Nähe der Gepäckausgabe), das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält.

Die Beratungsdienstleistungen des Wiederaufnahmezentrums nimmt nach dessen Angaben nur ein geringer Prozentsatz der über den Flughafen Rückgeführten in Anspruch. Eine Reihe von NROen nehmen sich in mehr oder minder bescheidenem Umfang und mit ausländischer Unterstützung der Problematik an. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand Mai 2010, Seiten 24 und 25)

ROMA

Bei dem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus haben sich in Serbien gut 100.000 Personen als Angehörige der Roma-Minderheit erklärt. Die tatsächliche Zahl kann nur grob geschätzt werden und dürfte über 500.000 liegen (Schätzungen von Roma-Verbänden und internationalen NROen, denen von offizieller Seite nicht widersprochen wird).

Die Regierung bemühte sich, die Lage der Roma durch eine aktive Minderheitenpolitik zu verbessern. Allerdings mangelt es insbesondere im Hinblick auf diese Gruppe noch an der praktischen Implementierung der neuen Regelungen zum Minderheitenschutz.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)

Was die Roma betrifft, hat die serbische Regierung eine Reihe von Aktionsplänen im Kontext der 2005 - 2015 Dekade der Roma-Inklusion verfasst, welche sich in einem frühen Stadium der Implementierung befinden. Die abgedeckten Gebiete sind: Bildungswesen, Gesundheitswesen, Arbeit, Unterkunft, sozialer Schutz, Medien, Kultur und Anti-Diskriminierung. Arbeitsgruppen wurden in vier Ministerien eingerichtet. Roma - Lehrassistenten wurden in einigen Schulen eingestellt. (Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seiten 15-16)

Roma haben, sofern sie mit einem ständigen Wohnsitz registriert sind, grundsätzlich Zugang zu allen staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen. Dies stellt im Falle der in (Inner-) Serbien geborenen und dort weiter ansässigen Roma üblicherweise kein Problem dar.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14)

Angehörige der Volksgruppe der Roma genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Nachgewiesene Fälle der Behandlungsverweigerung in öffentlichen Einrichtungen sind dem

Auswärtigen Amt nicht bekannt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 22)

Die Arbeitslosigkeit in Serbien ist hoch. Die offizielle Arbeitslosenquote lag im Oktober 2009 bei 16,6 %, wobei einerseits von weit verbreiteter Unterbeschäftigung, andererseits jedoch auch von zahlreichen nicht statistisch erfassten (illegalen) Beschäftigungsverhältnissen auszugehen ist.

Vielen Serben gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern. Insbesondere Roma haben wegen häufig niedrigen beruflichen Qualifikationsniveaus und sozialer Vorurteile nur schwer Zugang zum Arbeitsmarkt und gehen daher zu einem großen Teil Schwarzarbeit nach.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 20)

Ursächlich für den schwierigen Zugang von Roma zum Arbeitsmarkt sind nicht nur die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile, sondern vor allem das niedrige Bildungs- und Qualifikationsniveau. Roma arbeiten vorwiegend als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als Wertstoffsammler (Glas, Altpapier), Straßenreiniger oder üben ähnliche gering qualifizierte Arbeiten aus.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)

Der Zugang zu Wohnraum ist für Roma vor allem in den Städten schwierig. Sozialwohnungen sind überfüllt, für neue Wohnungen fehlen dem Staat die Mittel. Roma wohnen daher häufig in illegal errichteten Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen am Stadtrand. In ländlichen Gegenden leben vergleichsweise viele Roma immer schon in festen Gebäuden (auch Sozialwohnungen), die aber ebenfalls oft ohne Genehmigung errichtet worden sind. Die Behörden schreiten gegen diese illegalen Siedlungen i.d.R. nicht ein. Einzelfälle von Räumungen kommen allerdings vor, insbesondere wenn sich die Siedlungen auf Privatgelände befinden; die Regierung stellte bei Räumungen in jüngerer Zeit Wohncontainer und andere Ersatzunterkünfte zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand April 2010, Seite 15)

In Belgrad wurde im Jahr 2007 der Abbruch einer Roma- Siedlung, die sich auf privatem Gelände befindet ausgesetzt, bis alternative Unterkünfte für die dort lebenden Roma gefunden werden können. (UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4.)

Das Minderheitenministerium versucht, in Zusammenarbeit mit Gemeinden (verantwortlich für Bebauungspläne) und internationalen Gebern die Umsiedlungen der Bewohner illegaler Siedlungen zu organisieren, bzw. illegale Siedlungen zu legalisieren. Dadurch würde z.B. das Legen von Versorgungsleitungen (Wasser, Strom) ermöglicht.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Richtlinien für die Verbesserung und Legalisierung von Roma-Siedlungen wurden angenommen. Zwanzig lokale Aktionspläne wurden ausgearbeitet und in zwanzig Gemeinden wurden Roma-Koordinatoren angestellt.

(Commission of the European

Communities, Serbia 2007 Progress Report, 06.11.2007, COM(2007) 663 final, Seite 16)

Allerdings setzt die Haushaltslage derartigen Bestrebungen enge Grenzen. Die Errichtung neuer, legaler Siedlungen scheitert nicht selten am Widerstand (serbischer) Anwohner.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", Februar 2006, Seite 18).

Von Menschenrechtsorganisationen wird der Vorwurf erhoben, dass die Polizei noch immer nicht aktiv genug gegen Übergriffe auf Minderheiten, vor allem Roma, vorgehe. Einzelfälle werden immer wieder über die Medien bekannt. Verantwortlich für diese Haltung ist aber nicht eine Weisung von "oben", sondern vielmehr die traditionellen Vorurteile, die den Roma (und anderen Minderheiten) entgegen gebracht werden. Seit dem 05.10.2000 führen Anzeigen von Roma wegen Körperverletzung auch in der Praxis zu Gerichtsprozessen. (Auswärtiges Amt: "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)", Februar 2006, ebenso

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (ohne Kosovo)", April 2007, Seite 16 sowie

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 17)

Die Behörden betrachten Roma als nationale Minderheit und Diskriminierung ist illegal. Wenn auch Roma nicht immer den vollen Schutz des Gesetzes erhalten mögen und sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt sein können, sind die Behörden gewillt, den Roma ausreichenden Schutz zu gewähren und die Verursacher von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma sehen sich tatsächlich strafrechtlichen Sanktionen gegenüber.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4)

Im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter steht es den Angehörigen der Volksgruppe der Roma frei, etwa sich an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten, oder Justizbehörden (U.S. Department of State: Serbia, Country Report on Human Rights Practices 2008, 25.02.2009, Seite 13) sowie nationale bzw. internationale in Serbien tätige NGOs zu wenden.

Wie von Aktivisten eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma - Opfern, den Zugang zum Problem sowie die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

(Country of Return Information Project: Country Sheet Serbia, November 2008, Seite 24)

Insgesamt hat die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und (soziale) Diskriminierung zu gewärtigen (Commission of the European Communities, Serbia 2009 Progress Report, 14.10.2009,COM(2009)533, Seite 19; UK Home Office:

Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 5).

Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien nicht ausgesetzt.

(UK Home Office: Operational Guidance Note Serbia and Montenegro, September 2008, Seite 4; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien, Stand August 2008, Seite 14; UNHCR: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Personen aus dem Kosovo, 09.11.2009, Seite 21)

Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in Serbien wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 zur Stellungnahme übermittelt. Die Beschwerdeführer sind den übermittelten Länderberichten nicht entgegen getreten; im Zuge des - die Erst- bis Drittbeschwerdeführer betreffenden - Schriftsatzes vom 05.08.2011 wurde lediglich ausgeführt, dass eine Stellungnahme einer allfälligen mündlichen Verhandlung vorbehalten bleibe.

Angemerkt sei in diesem Zusammenhang daher, dass sich jener Teil des Beschwerdevorbringens, der sich auf die, den erstinstanzlichen Bescheiden zugrundeliegenden Länderfeststellungen und die zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung bestanden habende Lage in Serbien bezog, aufgrund der Tatsache, dass diese Ausführungen in der Beschwerde nicht mehr aktuell sind und mit den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderberichten nicht mehr in Einklang stehen, als nicht mehr zutreffend und nicht entscheidungsrelevant erweist.

Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identitäten und Staatsangehörigkeiten der Beschwerdeführer sind durch den im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Reisepass der Erstbeschwerdeführerin, in welchem auch die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer eingetragen sind, dargetan. Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer beruht auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Erstbeschwerdeführerin.

Auch die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet von 1991 bis 1992, ihres Aufenthaltes im Heimatland von 1992 bis 2003, des Aufenthaltes ihrer Mutter und Geschwister in Dänemark sowie des Aufenthaltes einer Schwester in XXXX gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin.Auch die Feststellungen hinsichtlich des Aufenthaltes der Erstbeschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet von 1991 bis 1992, ihres Aufenthaltes im Heimatland von 1992 bis 2003, des Aufenthaltes ihrer Mutter und Geschwister in Dänemark sowie des Aufenthaltes einer Schwester in römisch 40 gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin.

Das Datum der Asylantragstellungen sowie das Datum der Einstellung und der Fortsetzung der Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 beruht auf den Angaben der Erstbeschwerdeführerin und auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Serbien keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, basiert auf den allgemeinen Feststellungen zur Lage in Serbien - insbesondere auch im Hinblick auf die konkrete Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma - sowie auf dem Umstand, dass dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, auf welches sich auch die Vorbringen der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer stützen, aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:

Als Fluchtgrund brachte die Erstbeschwerdeführerin vor, dass sie Ende Juli 2003 von ihr namentlich bekannten Männern überfallen, geschlagen und vergewaltigt worden sei. Sie habe Angst vor diesen Männern und wünsche, sie müsste nie wieder nach Serbien zurückkehren.

Wie bereits oben ausgeführt, wurde dieses Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.11.2006 für unglaubwürdig erachtet. Das Bundesasylamt gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes aufgrund aufgetretener Ungereimtheiten und Unplausibilitäten nicht den Tatsachen entspricht.

Festgehalten sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass die Erstbeschwerdeführerin den beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde erster Instanz im Zuge der Beschwerde in keiner Weise entgegen getreten ist. Ohne den Versuch zu unternehmen, die erstinstanzlichen Ausführungen zu widerlegen, wiederholte die Erstbeschwerdeführerin vielmehr lediglich, dass sie verfolgt und von drei Männern vergewaltigt worden sei. In Anbetracht der vorliegenden Ermittlungsergebnisse wäre es nun allerdings an der Erstbeschwerdeführerin gelegen, die aufgezeigten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten zu entkräften und ihr Vorbringen durch entsprechende Angaben oder Beweismittel glaubhaft zu machen.

Insbesondere sei in diesem Zusammenhang betont, dass es nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb die angeblich von ihr namentlich bekannten Personen sexuell belästigte Erstbeschwerdeführerin nicht vorerst den wohl naheliegenden Weg der Anzeige dieses Vorfalles bei der Polizei ergriffen hat. Das in diesem Konnex zu versuchten Rechtfertigung getätigte Vorbringen, sie habe Angst vor einem - gegen ihre Töchter gerichteten - Racheakt gehabt und hätten ihr die Behörden darüber hinaus aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ohnehin nicht geglaubt, vermag den erkennenden Gerichtshof nicht zu überzeugen. Insbesondere vor dem Hintergrund des Umstandes, dass die Erstbeschwerdeführerin die Täter namentlich gekannt habe, erweist sich der genannte Erklärungsversuch - in Zusammenhalt mit den getroffenen Länderfeststellungen - als nicht plausibel. Es fehlt daher schon an jener Verhaltensweise, die eine Person nach allgemeiner Lebenserfahrung in einer solchen Situation ergriffen hätte, nämlich die strafbaren Handlungen der Exekutive anzuzeigen, anstatt das Heimatland zu verlassen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Erstbeschwerdeführerin das österreichische Bundesgebiet ihren Angaben folgend nur wenige Tage nach der Asylantragstellung wieder verlassen hat. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden daraufhin eingestellt und erst nach deren Wiedereinreise und nach persönlichem Erscheinen der Erstbeschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im September 2006 fortgesetzt. Zwischen dem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes im Jahr 2003 und der Wiedereinreise im Jahr 2006 hielt sich die Erstbeschwerdeführerin ihrem Vorbringen gemäß zunächst in Schweden auf und reiste - nach angedrohter Abschiebung - weiter nach Deutschland. Nachdem ihr auch in Deutschland die Abschiebung angedroht worden sei, willigte die Beschwerdeführerin vorerst ein, freiwillig nach Serbien zurückzukehren, reiste daraufhin allerdings nach Österreich, um nunmehr im Bundesgebiet ihr Asylverfahren fortzusetzen. Der Umstand, dass die Erstbeschwerdeführerin sowohl in Schweden als auch in Deutschland jeweils einen Asylantrag eingebracht hat, beide Asylanträge aber offensichtlich ohne Erfolg blieben und die Erstbeschwerdeführerin jeweils in ihr Heimatland hätte abgeschoben werden sollen, vermag die Glaubwürdigkeit der Fluchtgründe der Erstbeschwerdeführerin im nunmehrigen Asylverfahren nicht zu steigern.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin auch nachweislich unrichtige Angaben hinsichtlich ihres Aufenthaltes vor der Einreise in das österreichische Bundesgebiet im Jahr 2003 getätigt hat. Konkret nachgefragt, führte die Erstbeschwerdeführerin in diesem Zusammenhang zunächst aus, dass sie sich bis zum Jahr 2003 durchgehend im Heimatland aufgehalten habe; erst über Vorhalt der melderechtlichen Auskunft korrigierte sie ihr Vorbringen und gab nunmehr an, dass sie sich von 1991 bis 1992 in Österreich aufgehalten habe. Auch dieser Umstand vermag in Gesamtbetrachtung nicht zur Glaubwürdigkeit der Erstbeschwerdeführerin beitragen.

Schließlich sei an dieser Stelle angemerkt, dass der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer, mit welchem die Beschwerdeführer zunächst von 09.05.2006 bis 07.12.2007 sowie darüber hinaus von 05.05.2011 bis 02.08.2011 einen gemeinsamen Wohnsitz geführt haben, im Dezember nach Serbien gereist ist, um sich dort einen Reisepass ausstellen zu lassen. Der Umstand, dass dem Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer ein Reisepass im Heimatland ausgestellt worden ist, zeigt, dass auch offensichtlich keine Schwierigkeiten mit den Behörden im Heimatland bestehen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt daher auch der Asylgerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Heimatland keiner aktuellen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt sind.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und den Angaben der Erstbeschwerdeführerin im Verfahren. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin im Heimatland lebt und der familiäre Zusammenhalt in Serbien üblich ist. Aufgrund dieses Familienzusammenhaltes ist davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern im Bedarfsfall eine zumindest vorübergehende Unterkunftsmöglichkeit bei der genannten Schwester bzw. Tante zukommen könnte. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Verwandte, nämlich konkret die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern der Erstbeschwerdeführerin in Dänemark leben, sodass auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann.

Weiters sei darauf hingewiesen, dass der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Dezember 2010 nach Serbien zurückgekehrt ist und dort offensichtlich bis Mai 2011 aufhältig war. Auch war er im genannten Zeitraum in der Lage für eine Unterkunft zu sorgen. Von Mai bis Anfang August 2011 war der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer erneut im österreichischen Bundesgebiet aufhältig und führte in dieser Zeit einen gemeinsamen Wohnsitz mit den Beschwerdeführern. Seit 02.08.2011 verfügt der Vater über keine aufrechte Wohnsitzmeldung mehr in Österreich und liegt daher in der gegenständlichen Konstellation die Annahme nahe, dass sich dieser nunmehr wieder im Heimatland aufhält. Doch selbst wenn sich der Vater der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer nicht im Heimatland befinden sollte, kann jedenfalls von familiären Unterstützungsleistungen von seiner Seite ausgegangen werden.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Lebensmitteln in Serbien gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie staatliche Unterstützungsmaßnahmen an Bedürftige. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, für ihre notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden am 06.10.2003 eingebracht. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Die Asylanträge der Beschwerdeführer wurden am 06.10.2003 eingebracht. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren werden daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 geführt werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt werden.

Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, vermochten die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun.

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Behörden in Serbien - wie den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu entnehmen ist - grundsätzlich gewillt und in der Lage sind, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Falle eines kriminellen Übergriffes durch Dritte Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Erstbeschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an die Behörden im Heimatland zu wenden.

Angemerkt sei an dieser Stelle, dass es Angehörigen der Volksgruppe der Roma im Falle einer nicht entsprechenden Schutzgewährung durch einen einzelnen Organwalter frei steht, sich etwa an vorgesetzte Stellen, an die Hotline für Minderheiten oder Justizbehörden zu wenden. Wie von Aktivisten des ¿Country of Return Information Project' eingeschätzt, hat die Polizei die Behandlung von Roma-Opfern und die Effizienz von Interventionen signifikant verbessert.

Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten allgemeinen Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen (vgl. VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer jedoch - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft darzutun.Hinsichtlich der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten allgemeinen Benachteiligungen wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma ist festzuhalten, dass die bloße Angehörigkeit einer Person zu einer ethnischen oder religiösen Minderheit allein sowie deren schlechte allgemeine Situation laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht geeignet sein kann, eine Asylgewährung zu rechtfertigen vergleiche VwGH E 23.05.1995, Zl. 94/20/0816). Es bedarf vielmehr einer begründeten Furcht vor einer konkret gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgungshandlung aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Gründen. Eine solche begründete Furcht vor einer konkret gegen ihre Personen gerichteten Verfolgung vermochten die Beschwerdeführer jedoch - wie oben dargelegt - nicht glaubhaft darzutun.

Darauf hingewiesen sei in diesem Zusammenhang, dass sowohl der Asylgerichtshof als auch das Bundesasylamt festgestellt haben, dass die Roma-Bevölkerung weiterhin schwierige Lebensbedingungen und soziale Diskriminierung zu gewärtigen hat. Systematischer (staatlicher) Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr sind Roma in Serbien allerdings nicht ausgesetzt. Es gibt derzeit keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Serbien generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, sohin einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 7 AsylG abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 7, AsylG abzuweisen.

Was die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften und der konstituierten Ermittlungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten ergibt, dass die Erstbeschwerdeführerin ordnungsgemäß einvernommen wurde und den angefochtenen Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Dem von der Erstbeschwerdeführerin Seite für Seite unterfertigten Einvernahmeprotokoll vom 31.10.2006 ist zu entnehmen, dass die Erstbeschwerdeführerin sehr ausführlich nach ihren Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen aufgefordert wurde; die Angaben wurden darüber hinaus hinterfragt und wurden der Erstbeschwerdeführerin schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der konstituierten Ermittlungspflicht ist nicht erkennbar, dem genannten Beschwerdevorbringen kann daher im Ergebnis nicht gefolgt werden.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, demzufolge es verabsäumt worden sei, der Erstbeschwerdeführerin die Länderberichte vorzuhalten, ist entgegenzuhalten, dass aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll zweifelsfrei hervor geht, dass der Erstbeschwerdeführerin die Feststellungen zur Lage der Roma in Serbien im Rahmen der Einvernahme vom 31.10.2006 zur Kenntnis gebracht wurden und ihr darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Die Erstbeschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, zu den ihr seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Länderfeststellungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Wie bereits oben erwähnt, wurden die dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen den Beschwerdeführern mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 übermittelt; diesen wurde jedoch nicht entgegen getreten.Dem weiteren Beschwerdevorbringen, demzufolge es verabsäumt worden sei, der Erstbeschwerdeführerin die Länderberichte vorzuhalten, ist entgegenzuhalten, dass aus dem vorliegenden Einvernahmeprotokoll zweifelsfrei hervor geht, dass der Erstbeschwerdeführerin die Feststellungen zur Lage der Roma in Serbien im Rahmen der Einvernahme vom 31.10.2006 zur Kenntnis gebracht wurden und ihr darüber hinaus die Möglichkeit eingeräumt wurde, eine Stellungnahme abzugeben. Ganz abgesehen davon ist festzuhalten, dass eine allfällige Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Die Erstbeschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, zu den ihr seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Länderfeststellungen in der Beschwerde Stellung zu nehmen. Wie bereits oben erwähnt, wurden die dem nunmehrigen Erkenntnis zugrunde liegenden Länderfeststellungen den Beschwerdeführern mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 übermittelt; diesen wurde jedoch nicht entgegen getreten.

Aufgrund der Entscheidungsreife der vorliegenden Sachverhalte konnte von der Einholung des in der Beschwerde beantragten Gutachtens zur Situation der Roma in Serbien abgesehen werden.

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie bereits oben ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in Serbien eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur wenngleich für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), haben doch die Beschwerdeführer selbst im Verlauf des Verfahrens nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach Serbien dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur wenngleich für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), haben doch die Beschwerdeführer selbst im Verlauf des Verfahrens nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, dass ihnen im Falle einer Rückführung nach Serbien jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und sie in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wären; auch aus den getroffenen Feststellungen ist solches nicht abzuleiten.

Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin im Heimatland lebt; die Erstbeschwerdeführerin hat nicht vorgebracht, dass sich diese in einer existenzbedrohenden, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage befinden würde, weshalb auch mit einer Sicherung der Existenzgrundlage durch den familiären Zusammenhalt gerechnet werden kann. Weiters ist festzuhalten, dass zahlreiche Verwandte, konkret die Mutter, zwei Brüder und vier Schwestern der Erstbeschwerdeführerin in Dänemark leben, sodass im Bedarfsfall auch mit weiteren familiären Unterstützungsleistungen von dieser Seite - etwa in Form von Überweisungen - gerechnet werden kann. Unabhängig vom derzeitigen Aufenthaltsort des Vaters der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer kann zudem davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern Zuwendungen seitens des Vaters zukommen könnten.

Den Aussagen der Erstbeschwerdeführerin sowie dem von ihr vorgelegten Reisepass ist zu entnehmen, dass sie in Serbien behördlich registriert ist, weshalb ihr erforderlichenfalls auch der Zugang zu den staatlichen Sozialleistungen offen stehen würde. Auch die Grundversorgung mit Lebensmitteln ist in Serbien gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, weshalb die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und staatlichen Hilfeleistungen - zu decken. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Serbien eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Serbien auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Serbien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Allerdings ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

In den gegenständlichen Beschwerdeverfahren sind alle Familienangehörigen gleichermaßen von Ausweisungsentscheidungen betroffen; aus diesem Grund liegt kein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer vor. Auch wurde nicht vorgebracht, dass weitere entscheidungswesentliche Anknüpfungspunkte in Österreich bestehen würden.

Im gegenständlichen Fall liegt nun allerdings jedenfalls ein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff als gerechtfertigt anzusehen ist.

Die Beschwerdeführer reisten im September 2003 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2003 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin folgend hielten sie sich allerdings nur wenige Tage im Bundesgebiet auf und reisten in der Folge weiter nach Schweden und Deutschland. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden daraufhin mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 eingestellt. Erst nach angedrohter Abschiebung aus Deutschland reisten die Beschwerdeführer im Jahr 2006 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein; im September 2006 wurden die Asylverfahren in Österreich fortgesetzt. Im vorliegenden Fall ist nun also davon auszugehen, dass ein zu berücksichtigender Aufenthalt in Österreich erst seit September 2006 besteht. Dieser - etwa fünfjährige - Aufenthalt der Beschwerdeführer wurde ausschließlich auf - nunmehr als unbegründet abgewiesene - Asylanträge gestützt. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin musste sich des unsicheren Aufenthaltes während der Dauer der Asylverfahren auch bewusst sein (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Die Beschwerdeführer reisten im September 2003 legal aufgrund eines Visums in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 06.10.2003 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin folgend hielten sie sich allerdings nur wenige Tage im Bundesgebiet auf und reisten in der Folge weiter nach Schweden und Deutschland. Die Asylverfahren der Beschwerdeführer wurden daraufhin mit Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 30.01.2004 eingestellt. Erst nach angedrohter Abschiebung aus Deutschland reisten die Beschwerdeführer im Jahr 2006 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein; im September 2006 wurden die Asylverfahren in Österreich fortgesetzt. Im vorliegenden Fall ist nun also davon auszugehen, dass ein zu berücksichtigender Aufenthalt in Österreich erst seit September 2006 besteht. Dieser - etwa fünfjährige - Aufenthalt der Beschwerdeführer wurde ausschließlich auf - nunmehr als unbegründet abgewiesene - Asylanträge gestützt. Insbesondere die Erstbeschwerdeführerin musste sich des unsicheren Aufenthaltes während der Dauer der Asylverfahren auch bewusst sein vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit November 2006 und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden. Die daraus resultierende mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit kann jedenfalls nicht zu Gunsten der Familie ins Treffen geführt werden (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).Den seitens des Asylgerichtshofes aktuell eingeholten Auszügen aus dem Betreuungsinformationssystem ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführer seit November 2006 und auch noch aktuell nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt werden. Die daraus resultierende mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit kann jedenfalls nicht zu Gunsten der Familie ins Treffen geführt werden (zur Bedeutung der Selbsterhaltungsfähigkeit vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.01.2009, Zl. 2008/21/0655, 18.03.2010, Zl. 2010/22/0013 und 25.03.2010, Zl. 2009/21/0125, in welchen die mit einer Erwerbstätigkeit verbundene aktuelle Selbsterhaltungsfähigkeit eines Beschwerdeführers als wesentlicher Aspekt bzw. nicht "unbedeutende Komponente" einer inländischen Integration bezeichnet werden).

Die Beschwerdeführer haben im gesamten Verfahren auch kein Vorbringen erstattet, welches eine ausgeprägte und gelungene Eingliederung in die österreichische Gesellschaft aufzeigen würde. Es wurden dem Asylgerichtshof bisher keine Unterlagen vorgelegt, die auf eine legale Beschäftigung eines der Beschwerdeführer in Österreich hinweisen würden oder aus welchen sich eine besonders verfestigte, soziale Integration der Beschwerdeführer in Österreich ergeben würde. Die Beschwerdeführer wurden im Zuge des Parteiengehörschreibens vom 19.07.2011 auch explizit eingeladen, entsprechende Dokumente einer allfälligen Integration im Bundesgebiet vorzulegen; diese seitens des Asylgerichtshofes konkret eingeräumte Möglichkeit wurde von den Beschwerdeführern allerdings nicht wahrgenommen.

Hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ist weiters zu berücksichtigen, dass diese in Serbien aufgewachsen ist und auch den Großteil ihres bisherigen Lebens im Heimatland verbracht hat. Vor dem Hintergrund auch des Umstandes, dass eine Schwester der Erstbeschwerdeführerin nach wie vor in Serbien lebt und somit ein wesentlicher familiärer Bezugspunkt im Heimatland besteht, sind keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb sich die Erstbeschwerdeführerin nicht wieder in die Gesellschaft in Serbien wird eingliedern können.

Was die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese in Serbien geboren wurden und zumindest einen Teil ihrer Kindheit im Heimatland verbracht haben. In Anbetracht der Tatsache, dass deren (erstmalige) sprachliche Sozialisation (zur mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Serbien stattgefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass für die jugendlichen Zweit- und Drittbeschwerdeführer und die mittlerweile volljährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Bezüglich der noch minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist zudem zu berücksichtigen, dass diese in Begleitung ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, wo - wie bereits oben erwähnt - eine weitere Tante aufhältig ist. Ausgehend davon, dass die Familie somit zumindest ein gewisses soziales Netzwerk im Heimatland vorfindet, ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.Was die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer betrifft, ist festzuhalten, dass auch diese in Serbien geboren wurden und zumindest einen Teil ihrer Kindheit im Heimatland verbracht haben. In Anbetracht der Tatsache, dass deren (erstmalige) sprachliche Sozialisation (zur mit der Vollendung des dritten Lebensjahres beginnenden Sozialisation vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.01.2006, Zl. 2005/21/0297) in Serbien stattgefunden hat, ist nicht davon auszugehen, dass für die jugendlichen Zweit- und Drittbeschwerdeführer und die mittlerweile volljährigen Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen der Übergang zu einem Leben im Herkunftsstaat mit unzumutbaren Härten verbunden wäre. Bezüglich der noch minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer ist zudem zu berücksichtigen, dass diese in Begleitung ihrer Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren, wo - wie bereits oben erwähnt - eine weitere Tante aufhältig ist. Ausgehend davon, dass die Familie somit zumindest ein gewisses soziales Netzwerk im Heimatland vorfindet, ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr mit unzumutbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit der Beschwerdeführer sei angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass ein Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirke. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer in Österreich unbescholten sind, vermag schon deshalb nicht zu Gunsten der Familie ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Es ist im gegenständlichen Fall derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass den Beschwerdeführern die Legalisierung ihres Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass sie mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung der Beschwerdeführer bedarf.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um serbische Staatsangehörige handelt und für Serbien nunmehr aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 erleichterte Einreisebestimmungen für serbische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Die Beschwerdeführer könnten ihre Kontakte in Österreich daher nach Erhalt eines biometrischen Passes (die Erstbeschwerdeführerin ist in Serbien behördlich registriert, sodass es ihr keine Probleme bereiten sollte, einen solchen Reisepass zu erhalten) und nach rechtmäßiger Einreise durch gelegentliche - drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht übersteigende - Besuche in Österreich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt ist, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren. (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei den Beschwerdeführern um serbische Staatsangehörige handelt und für Serbien nunmehr aufgrund der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, des Rates vom 15. März 2001 durch die aktuelle Verordnung (EG) Nr. 1244 aus 2009, des Rates vom 30. November 2009 erleichterte Einreisebestimmungen für serbische Staatsangehörige, die Inhaber biometrischer Reisepässe sind, gelten. Die Beschwerdeführer könnten ihre Kontakte in Österreich daher nach Erhalt eines biometrischen Passes (die Erstbeschwerdeführerin ist in Serbien behördlich registriert, sodass es ihr keine Probleme bereiten sollte, einen solchen Reisepass zu erhalten) und nach rechtmäßiger Einreise durch gelegentliche - drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht übersteigende - Besuche in Österreich aufrechterhalten. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. des NAG nicht verwehrt ist, wieder in das österreichische Bundesgebiet zurückzukehren. vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 12. Juni 2010, Zl U 614/10 mit Verweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/74, S 861, mwN).

In Gesamtbetrachtung der genannten Umstände überwiegen daher in den Beschwerdefällen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet und es erweist sich daher der Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer als gerechtfertigt.

Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden solche von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich der Beschwerdeführer ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde. Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden solche von den Beschwerdeführern auch nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 05.08.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen der Beschwerdeführer in der Beschwerde und der Stellungnahme vom 05.08.2011 betrifft, so findet sich in diesen kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe der Beschwerdeführer.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, familiäre Situation, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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