TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/8 D10 302129-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D10 302129-1/2008/35E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 03 21.608-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Vorsitzenden und den Richter DDr. Markus GERHOLD als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11. Mai 2006, Zl. 03 21.608-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 3. März 2010 zu Recht erkannt:

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Sachverhalt und Verfahrensgangrömisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 18. April 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage unter dem Namen XXXX einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In dem von ihm ausgefüllten Standardformular gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme im Herkunftsstaat (persönlich) mündlich darlegen zu wollen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine und der ukrainischen Volksgruppe zugehörig, gelangte eigenen Angaben zu Folge am 18. April 2003 unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte am selben Tage unter dem Namen römisch 40 einen Antrag auf Gewährung von Asyl. In dem von ihm ausgefüllten Standardformular gab der Beschwerdeführer an, seine Probleme im Herkunftsstaat (persönlich) mündlich darlegen zu wollen.

Gelegentlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, in XXXX, Ukraine, geboren zu sein und dort von 1986 bis 1997 die Schule besucht zu haben. An identitätsbezeugenden Dokumenten vermöge er nur einen ukrainischen Studentenausweis vorzulegen. Einen internationalen Reisepass habe er zwar im Herkunftsstaat beantragt, dieser sei allerdings noch nicht ausgestellt worden. Sein Inlandspass sei hingegen bei der von ihm besuchten medizinischen Lehranstalt (XXXX) verblieben.Gelegentlich seiner Einvernahme durch Organe der belangten Behörde führte der Beschwerdeführer aus, in römisch 40 , Ukraine, geboren zu sein und dort von 1986 bis 1997 die Schule besucht zu haben. An identitätsbezeugenden Dokumenten vermöge er nur einen ukrainischen Studentenausweis vorzulegen. Einen internationalen Reisepass habe er zwar im Herkunftsstaat beantragt, dieser sei allerdings noch nicht ausgestellt worden. Sein Inlandspass sei hingegen bei der von ihm besuchten medizinischen Lehranstalt (römisch 40 ) verblieben.

Zu seinen Fluchtgründen erklärte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, im Herkunftsstaat wegen seiner (homo)sexuellen Orientierung und Beziehung zu seinem damaligen und konkret benannten Partner diskriminiert sowie mehrfach auch physisch misshandelt worden zu sein. Von den Misshandlungen habe er auch Verletzungen davon getragen und sei auch wiederholt in Spitalsbehandlung gestanden. Bezüglich der Misshandlungen habe er auch (polizeiliche) Anzeigen erstattet. Als er sich in stationärer Behandlung befunden habe, sei die Polizei auch (dorthin) gekommen, habe ihn befragt und ein Protokoll aufgenommen. Er werde versuchen über seine Mutter entsprechende Anzeigebestätigungen zu erlangen und diese in Vorlage zu bringen.

Gelegentlich der vorerwähnten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:

(Handschriftlich ausgefüllter) Studentenausweis Nr. XXXX(Handschriftlich ausgefüllter) Studentenausweis Nr. römisch 40

(Undatierte) Aufenthaltsbestätigung Nr.XXXX wegen Gehirnerschütterung sowie Kompressionsbruch der Lendenwirbelsäure erfolgte stationäre Behandlung desXXXX mit Empfehlung einer sechsmonatigen Befreiung von "physischer Belastung".

(Undatierte) Aufenthaltsbestätigung Nr.XXXX wegen posttraumatischer Osteoporose (aufgrund Gehirnerschütterung am 3. September 2002) erfolgte stationäre Behandlung des XXXX.(Undatierte) Aufenthaltsbestätigung Nr.XXXX wegen posttraumatischer Osteoporose (aufgrund Gehirnerschütterung am 3. September 2002) erfolgte stationäre Behandlung des römisch 40 .

Auch bei seiner erneuten am 5. Mai 2006 vorgenommenen niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde bekräftigte der Beschwerdeführer sein bereits erstattetes Fluchtvorbringen und gab an, in der Ukraine aufgrund seiner (homo)sexuellen Orientierung immer wieder physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und sich auch in Spitalspflege befunden zu haben, erklärte aber seiner ersten Einvernahme widersprechend, bei den ukrainischen Sicherheitsbehörden diesbezüglich keinerlei Anzeigen erstattet zu haben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I "Nr. 126/2002" ab (Spruchpunkt I.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. "126/2002" für zulässig (Spruchpunkt II.). Unter einem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins "Nr. 126/2002" ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. "126/2002" für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter einem wies die belangte Behörde den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels identitätsbezeugender Personenstandsdokumente nicht fest, der Beschwerdeführer habe im Verfahren auch keine Beweismittel (sic!) vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe unter anderem behauptet, aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsstaat mehrfach physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und diesbezüglich auch (polizeiliche) Anzeigen erstattet zu haben. Entsprechende Anzeigebestätigungen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zur Vorlage gebracht und bei seiner Zweiteinvernahme dann gar widersprechend ausgeführt, überhaupt gar keine Anzeige(n) erstattet zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer zu den von ihm ins Treffen geführten Vorfällen bzw. allfälliger Täter keine konkreten Angaben zu machen vermocht. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich nach seinen Misshandlungen an keinem anderen Ort der Ukraine niedergelassen habe. Dies insbesondere weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein (ehemaliger) Partner sich in weiterer Folge in XXXX niedergelassen habe, und dort unbehelligt leben und arbeiten könne.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Identität des Beschwerdeführers stehe mangels identitätsbezeugender Personenstandsdokumente nicht fest, der Beschwerdeführer habe im Verfahren auch keine Beweismittel (sic!) vorgelegt. Der Beschwerdeführer habe unter anderem behauptet, aufgrund seiner Homosexualität im Herkunftsstaat mehrfach physischen Misshandlungen ausgesetzt gewesen zu sein und diesbezüglich auch (polizeiliche) Anzeigen erstattet zu haben. Entsprechende Anzeigebestätigungen habe der Beschwerdeführer allerdings nicht zur Vorlage gebracht und bei seiner Zweiteinvernahme dann gar widersprechend ausgeführt, überhaupt gar keine Anzeige(n) erstattet zu haben. Auch habe der Beschwerdeführer zu den von ihm ins Treffen geführten Vorfällen bzw. allfälliger Täter keine konkreten Angaben zu machen vermocht. Es sei außerdem nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer sich nach seinen Misshandlungen an keinem anderen Ort der Ukraine niedergelassen habe. Dies insbesondere weil der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein (ehemaliger) Partner sich in weiterer Folge in römisch 40 niedergelassen habe, und dort unbehelligt leben und arbeiten könne.

Auch die Voraussetzungen gemäß § 8 AsylG 1997 lägen nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich auch über keinerlei familiäre Bezugspunkte verfüge bzw. ein schutzwürdiges Privatleben nicht erkannt werden könne, sei dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen gewesen.Auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 lägen nicht vor. Nachdem der Beschwerdeführer in Österreich auch über keinerlei familiäre Bezugspunkte verfüge bzw. ein schutzwürdiges Privatleben nicht erkannt werden könne, sei dessen Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet auszusprechen gewesen.

In der hiergegen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 (Datum der Postaufgabe) erhobenen, gegenständlichen Berufung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die von ihm geschilderten Misshandlungen entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl ausführlich dargelegt. Hinsichtlich der von ihm erlittenen Verletzungen sei er sogar in Spitalsbehandlung gestanden und habe hierfür auch entsprechende Aufenthaltsbestätigungen vorgelegt. Wenn die belangte Behörde vermeine, seine Identität nicht feststellen zu können, so sei auf den vorgelegten Studentenausweis zu verweisen. Ihn treffe kein Schuld, dass er derart (Anm.: D.h. mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung) geboren worden sei. Er könne sich nicht verändern. Er habe auch nichts zu verbergen und wolle sich (aufgrund seiner sexuellen Orientierung) nicht (mehr) verstecken müssen Weil er sich zu Männern hingezogen fühle, werde er in der Ukraine "nicht am Leben gelassen". Schon in der Schule sei er deswegen bereits ausgelacht worden. Er habe (dort) dennoch offen seine Gefühle für seinen Freund gezeigt. Bezüglich der ihm widerfahrenen Misshandlungen habe ihn die Polizei lediglich ausgelacht und ihn nur wissen lassen, er solle sich (eben) "zu Hause einsperren" und "nicht auf die Straße gehen". Die ganze Welt akzeptiere (zwischenzeitlich) Homosexuelle, in England bestehe sogar die Möglichkeit zur gleichgeschlechtlichen Eheschließung (sei "sogar die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt") und sei etwa der Sänger Elton John mit seinen Partner eine derartige Verbindung eingegangen.In der hiergegen mit Schriftsatz vom 30. Mai 2006 (Datum der Postaufgabe) erhobenen, gegenständlichen Berufung führt der Beschwerdeführer aus, er habe die von ihm geschilderten Misshandlungen entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl ausführlich dargelegt. Hinsichtlich der von ihm erlittenen Verletzungen sei er sogar in Spitalsbehandlung gestanden und habe hierfür auch entsprechende Aufenthaltsbestätigungen vorgelegt. Wenn die belangte Behörde vermeine, seine Identität nicht feststellen zu können, so sei auf den vorgelegten Studentenausweis zu verweisen. Ihn treffe kein Schuld, dass er derart Anmerkung, D.h. mit der vorgebrachten sexuellen Orientierung) geboren worden sei. Er könne sich nicht verändern. Er habe auch nichts zu verbergen und wolle sich (aufgrund seiner sexuellen Orientierung) nicht (mehr) verstecken müssen Weil er sich zu Männern hingezogen fühle, werde er in der Ukraine "nicht am Leben gelassen". Schon in der Schule sei er deswegen bereits ausgelacht worden. Er habe (dort) dennoch offen seine Gefühle für seinen Freund gezeigt. Bezüglich der ihm widerfahrenen Misshandlungen habe ihn die Polizei lediglich ausgelacht und ihn nur wissen lassen, er solle sich (eben) "zu Hause einsperren" und "nicht auf die Straße gehen". Die ganze Welt akzeptiere (zwischenzeitlich) Homosexuelle, in England bestehe sogar die Möglichkeit zur gleichgeschlechtlichen Eheschließung (sei "sogar die gleichgeschlechtliche Ehe erlaubt") und sei etwa der Sänger Elton John mit seinen Partner eine derartige Verbindung eingegangen.

Mit am 16. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu Zl. XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2 EURO, für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.Mit am 16. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2 EURO, für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.

Mit am 6. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu Zl.XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.Mit am 6. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu Zl.XXXX wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (Datum des Posteinganges) teilte der zentral koordinierte fremdenpolizeiliche Dienst der Bundespolizeidirektion dem Asylgerichtshof per Telefax mit, dass es sich beim Beschwerdeführer nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht um XXXX, sondern den ukrainischen Staatsangehörigen XXXX, handle. Der Beschwerdeführer sei unter der vorangeführten Nationale seit dem XXXX verheiratet mit der am XXXX geborenen österreichischen Staatsbürgerin XXXX. Die Ehegatten beabsichtigen allerdings ihren Angaben zu Folge die einvernehmliche Scheidung. Der Beschwerdeführer sei als Familienangehöriger bis zum 13. März 2008 auch im Besitze eines Aufenthaltstitels gewesen und wegen des dringenden Tatverdachtes nach (dem damaligen) § 119 Abs. 2 FPG (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels) bei der Staatsanwaltschaft XXXX zur Anzeige gebracht worden.Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 (Datum des Posteinganges) teilte der zentral koordinierte fremdenpolizeiliche Dienst der Bundespolizeidirektion dem Asylgerichtshof per Telefax mit, dass es sich beim Beschwerdeführer nach dem damaligen Erkenntnisstand nicht um römisch 40 , sondern den ukrainischen Staatsangehörigen römisch 40 , handle. Der Beschwerdeführer sei unter der vorangeführten Nationale seit dem römisch 40 verheiratet mit der am römisch 40 geborenen österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 . Die Ehegatten beabsichtigen allerdings ihren Angaben zu Folge die einvernehmliche Scheidung. Der Beschwerdeführer sei als Familienangehöriger bis zum 13. März 2008 auch im Besitze eines Aufenthaltstitels gewesen und wegen des dringenden Tatverdachtes nach (dem damaligen) Paragraph 119, Absatz 2, FPG (Erschleichung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels) bei der Staatsanwaltschaft römisch 40 zur Anzeige gebracht worden.

Unter einem übermittelte die belangte Behörde in Kopie:

(Internationaler) Reisepass der Ukraine Nr. XXXX in xxxx Ukraine, ausgestellt am XXXX(Internationaler) Reisepass der Ukraine Nr. römisch 40 in xxxx Ukraine, ausgestellt am römisch 40

Bei seiner Einvernahme durch Organe des Landespolizeikommandos XXXX gab der Beschwerdeführer an, es treffe zu, dass er vor der belangten Behörde, einen falschen Namen angegeben habe. Er habe schon erwartet, dass "jemand" seine richtigen Daten überprüft. Die gegenständliche Beschwerde sei von einer Flüchtlingsorganisation eingebracht worden und habe er erwartet, dass diese Organisation nach seinem richtigen Namen fragen werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Seine Ehegattin habe er glaublich 2005 "in einer Disko oder bei Freunden" kennengelernt, langsam habe sich eine Beziehung entwickelt und hätten sie schließlich vor den Standesamt XXXX die Ehe geschlossen. Neben seiner Frau, mit der er in gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe er eine Freundin, Frau XXXX, und auch noch andere Freundinnen gehabt. Nunmehr erwarte die XXXX ein Kind von ihm. Mit seiner Ehegattin sei er bereits seit "ein paar Monaten(en)" "wegen des Kindes mit einer anderen Frau" nicht mehr zusammen. Außerdem könne er mit seiner Ehefrau nicht zusammen sein, weil diese fremdgehe.Bei seiner Einvernahme durch Organe des Landespolizeikommandos römisch 40 gab der Beschwerdeführer an, es treffe zu, dass er vor der belangten Behörde, einen falschen Namen angegeben habe. Er habe schon erwartet, dass "jemand" seine richtigen Daten überprüft. Die gegenständliche Beschwerde sei von einer Flüchtlingsorganisation eingebracht worden und habe er erwartet, dass diese Organisation nach seinem richtigen Namen fragen werde. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Seine Ehegattin habe er glaublich 2005 "in einer Disko oder bei Freunden" kennengelernt, langsam habe sich eine Beziehung entwickelt und hätten sie schließlich vor den Standesamt römisch 40 die Ehe geschlossen. Neben seiner Frau, mit der er in gemeinsamen Haushalt gelebt habe, habe er eine Freundin, Frau römisch 40 , und auch noch andere Freundinnen gehabt. Nunmehr erwarte die römisch 40 ein Kind von ihm. Mit seiner Ehegattin sei er bereits seit "ein paar Monaten(en)" "wegen des Kindes mit einer anderen Frau" nicht mehr zusammen. Außerdem könne er mit seiner Ehefrau nicht zusammen sein, weil diese fremdgehe.

Mit Bescheid des XXXX, wurde dem Beschwerdeführer (erneut) ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt.Mit Bescheid des römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (erneut) ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt erteilt.

Mit am 4. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des XXXX vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu Zl.XXXX wegen §§ 146 sowie 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Mit am 4. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des römisch 40 vom selben Tage wurde der Beschwerdeführer zu Zl.XXXX wegen Paragraphen 146, sowie 147 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Mit am 18. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX vor dem StandesamtXXXX geschlossene Ehe im Einvernahmen geschieden.Mit am 18. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsenem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde die zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 vor dem StandesamtXXXX geschlossene Ehe im Einvernahmen geschieden.

Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von XXXX einen Antrag auf Verlängerung des oben angeführten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ein.Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von römisch 40 einen Antrag auf Verlängerung des oben angeführten Aufenthaltstitels "Familienangehöriger" ein.

Bei der seitens des Asylgerichtshofes am 3. März 2010 anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahmen somit eingehender Rechtsbelehrung in Anwesenheit der XXXX aus, der Grund für seine Ausreise aus der Ukraine sei wie vor der Asylbehörde dargelegt gewesen. Er sei ausgebildeter XXXX, habe aber diesen Beruf nach Absolvierung seines Präsenzdienstes nie ausgeübt und in der Ukraine auch sonst nie gearbeitet. Gelegentlich seiner Einreise nach Österreich habe er lediglich den Mädchennamen seiner Mutter verwendet und seien die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates auch wie vor der Asylbehörde erster Instanz dargelegt gewesen. Sein Privatleben habe sich allerdings seit dem Jahre 2006 "grundlegende geändert", er sei jetzt Vater zweier leiblicher Kinder, nämlich XXXX, für welche ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Obsorge zukomme. Beide Kinder lebten bei ihm, für seinen Sohn XXXX sei die Übertragung der alleinigen Obsorge anhängig. Hinsichtlich des Sohnes seiner Exfrau, XXXX, bleibe festzustellen, dass dieser während aufrechter Ehe geborene Knabe, nicht sein Sohn sei und werde diesbezüglich auf das nunmehr vorgelegte Vaterschaftsanerkenntnis verwiesen.Bei der seitens des Asylgerichtshofes am 3. März 2010 anberaumten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung führte der Beschwerdeführer nach Vorhalt der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahmen somit eingehender Rechtsbelehrung in Anwesenheit der römisch 40 aus, der Grund für seine Ausreise aus der Ukraine sei wie vor der Asylbehörde dargelegt gewesen. Er sei ausgebildeter römisch 40 , habe aber diesen Beruf nach Absolvierung seines Präsenzdienstes nie ausgeübt und in der Ukraine auch sonst nie gearbeitet. Gelegentlich seiner Einreise nach Österreich habe er lediglich den Mädchennamen seiner Mutter verwendet und seien die Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates auch wie vor der Asylbehörde erster Instanz dargelegt gewesen. Sein Privatleben habe sich allerdings seit dem Jahre 2006 "grundlegende geändert", er sei jetzt Vater zweier leiblicher Kinder, nämlich römisch 40 , für welche ihm gemeinsam mit der Kindesmutter die Obsorge zukomme. Beide Kinder lebten bei ihm, für seinen Sohn römisch 40 sei die Übertragung der alleinigen Obsorge anhängig. Hinsichtlich des Sohnes seiner Exfrau, römisch 40 , bleibe festzustellen, dass dieser während aufrechter Ehe geborene Knabe, nicht sein Sohn sei und werde diesbezüglich auf das nunmehr vorgelegte Vaterschaftsanerkenntnis verwiesen.

In Anbetracht seiner persönlichen Lebensumstände ziehe er nunmehr seine Berufung gegen Spruchpunkt I. sowie II. des angefochtenen Bescheides zurück. Hinsichtlich XXXX gelte es festzustellen, dass dieser nicht sein leiblicher Sohn sei. Die Berufung gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides halte er hingegen aufrecht.In Anbetracht seiner persönlichen Lebensumstände ziehe er nunmehr seine Berufung gegen Spruchpunkt römisch eins. sowie römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurück. Hinsichtlich römisch 40 gelte es festzustellen, dass dieser nicht sein leiblicher Sohn sei. Die Berufung gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides halte er hingegen aufrecht.

Gelegentlich der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung brachte der Beschwerdeführer zur Vorlage:

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, beider Eltern Wohnort: XXXXGeburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 , beider Eltern Wohnort: römisch 40

Geburtsurkunde des Standesamtes XXXX, beider Eltern Wohnort: XXXXGeburtsurkunde des Standesamtes römisch 40 , beider Eltern Wohnort: römisch 40

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß §§ 51 bis 53 und 57 NAG sowie § 3 NAG-DV vom 2. August 2007 für das sub 1. angeführte Kind. Dort angeführte Staatsbürgerschaft: PolenAnmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Paragraphen 51 bis 53 und 57 NAG sowie Paragraph 3, NAG-DV vom 2. August 2007 für das sub 1. angeführte Kind. Dort angeführte Staatsbürgerschaft: Polen

Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß §§ 51 bis 53 und 57 NAG sowie § 3 NAG-DV vom 26. Februar 2009 für das sub 2. angeführte Kind. Dort angeführte Staatsbürgerschaft: PolenAnmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gemäß Paragraphen 51 bis 53 und 57 NAG sowie Paragraph 3, NAG-DV vom 26. Februar 2009 für das sub 2. angeführte Kind. Dort angeführte Staatsbürgerschaft: Polen

Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von den Eltern des sub 1. ausgewiesenen Kindes geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge bzw. den überwiegenden Aufenthalt beim Vater.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von den Eltern des sub 1. ausgewiesenen Kindes geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge bzw. den überwiegenden Aufenthalt beim Vater.

Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX, über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von den Eltern des sub 2 ausgewiesenen Kindes geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge bzw. den überwiegenden Aufenthalt beim Vater.Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 , über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der von den Eltern des sub 2 ausgewiesenen Kindes geschlossene Vereinbarung über die gemeinsame Obsorge bzw. den überwiegenden Aufenthalt beim Vater.

Internationaler Reisepass der Republik Polen Nr. XXXXInternationaler Reisepass der Republik Polen Nr. römisch 40

Internationaler Reisepass der Republik Polen Nr. XXXXInternationaler Reisepass der Republik Polen Nr. römisch 40

Schreiben des XXXX über die zu Kundennummer XXXX erfolgte Aufnahme derXXXX in das Verzeichnis der Wiener KindergartenkinderSchreiben des römisch 40 über die zu Kundennummer römisch 40 erfolgte Aufnahme derXXXX in das Verzeichnis der Wiener Kindergartenkinder

Mit XXXX unterfertigtes Schreiben vom 2. Februar 2010 über die Übertragung des "vollen Sorgerechtes" betreffend XXXX, an den Beschwerdeführer.Mit römisch 40 unterfertigtes Schreiben vom 2. Februar 2010 über die Übertragung des "vollen Sorgerechtes" betreffend römisch 40 , an den Beschwerdeführer.

Schreiben der XXXX, über die Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach dem Beschwerdeführer für 1. XXXX 2. XXXX 3.XXXX sowie 4. XXXXSchreiben der römisch 40 , über die Feststellung der Angehörigeneigenschaft nach dem Beschwerdeführer für 1. römisch 40 2. römisch 40 3.XXXX sowie 4. römisch 40

Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2009 bis

Januar 2010 für den Beschwerdeführer, ausgewiesener Dienstgeber:

XXXX, ausgewiesene Beschäftigung: Abwäscher, ausgewiesenerrömisch 40 , ausgewiesene Beschäftigung: Abwäscher, ausgewiesener

Bruttomonatslohn: ¿ 1.161,00

Befreiungsschein Serie XXXX, ukrainischer Staatsbürger, Gültigkeit bis XXXXBefreiungsschein Serie römisch 40 , ukrainischer Staatsbürger, Gültigkeit bis römisch 40

Einreichbestätigung der XXXX erfolgte, und zu Zl. XXXX, Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unbeschränkt für den Beschwerdeführer.Einreichbestätigung der römisch 40 erfolgte, und zu Zl. römisch 40 , Einreichung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels unbeschränkt für den Beschwerdeführer.

Aufenthaltstitelkarte Nr. XXXX, Staatsangehörigkeit Urkaine; gültig bisXXXX; Art des Aufenthaltstitels: Familienangehöriger; freier Zugang zum ArbeitsmarktAufenthaltstitelkarte Nr. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Urkaine; gültig bisXXXX; Art des Aufenthaltstitels: Familienangehöriger; freier Zugang zum Arbeitsmarkt

Bestätigung des Vereines Ute Bock in 1020 Wien, Große Sperlgasse 4, vom 9. Juni 1977 über den mit sehr gutem Erfolg erfolgten Abschluss eines von 18. April bis 8. Juni 2007 vom Verein abgehaltenen Deutschkurs für AnfängerInnen ohne Vorkenntnisse A1/A2 im Ausmaß von 55 Wochenstunden für den Beschwerdeführer.

Mitteilung der Anerkennung einer Vaterschaft und Hinweis auf das Widerspruchsrecht gem. § 163e ABGB und § 54 Abs. 4 PStG betreffend XXXX, österreichischer Staatsbürger.Mitteilung der Anerkennung einer Vaterschaft und Hinweis auf das Widerspruchsrecht gem. Paragraph 163 e, ABGB und Paragraph 54, Absatz 4, PStG betreffend römisch 40 , österreichischer Staatsbürger.

Bescheid der XXXX, mit dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf österreichischem Bundesgebiet vom XXXX als rechtmäßig festgestellt wird.Bescheid der römisch 40 , mit dem der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf österreichischem Bundesgebiet vom römisch 40 als rechtmäßig festgestellt wird.

Niederschrift eines Vorbringens, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer im XXXX, in dem dieser die Vaterschaft zu XXXX als nicht gegeben bekannt gibt. Die Scheidung von der Kindesmutter sowie die "Bestreitung der Vaterschaft" sei bereits "bei Gericht beantragt".Niederschrift eines Vorbringens, aufgenommen mit dem Beschwerdeführer im römisch 40 , in dem dieser die Vaterschaft zu römisch 40 als nicht gegeben bekannt gibt. Die Scheidung von der Kindesmutter sowie die "Bestreitung der Vaterschaft" sei bereits "bei Gericht beantragt".

Mit Schreiben vom 22. März 2010 ersuchte der Asylgerichtshof den polizeilichen Verbindungsbeamten des Bundesministerium für Inneres für die Republik Polen um Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer als Vater und Obsorgeberechtigter zweier minderjähriger polnischer Staatsangehöriger auf dem Gebiet der Republik Polen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels habe.

Mit Schreiben vom 9. April 2010 übermittelte der Verbindungsbeamte des Bundesministeriums für Inneres dem Asylgerichtshof:

Schreiben des Amtes XXXX, wonach unter Zugrundelegung der Anfrage vom 22. März 2010 und der seitens des Asylgerichtshofes übermittelten Informationen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Republik Polen "scheinbar" nicht erfülle.Schreiben des Amtes römisch 40 , wonach unter Zugrundelegung der Anfrage vom 22. März 2010 und der seitens des Asylgerichtshofes übermittelten Informationen der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für die Republik Polen "scheinbar" nicht erfülle.

Mit Schreiben vom 9. März sowie 14. April 2010 ersuchte der Asylgerichtshof die XXXX unter Hinweis auf die ihm im Ausweisungsverfahren zukommende Entscheidungskompetenz um Mitteilung, wann mit der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines bislang erteilten Aufenthaltstitels gerechnet werden könne.Mit Schreiben vom 9. März sowie 14. April 2010 ersuchte der Asylgerichtshof die römisch 40 unter Hinweis auf die ihm im Ausweisungsverfahren zukommende Entscheidungskompetenz um Mitteilung, wann mit der Erledigung des Antrages des Beschwerdeführers auf Verlängerung seines bislang erteilten Aufenthaltstitels gerechnet werden könne.

Mit Schreiben vom 16. April 2010 übermittelte die XXXX des Asylgerichtshof hinsichtlich des im vorigen Absatz genannten Verfahrens den Entwurf einer zurückweisenden Erledigung mit dem Hinweis, dass diese dem Beschwerdeführer "in den nächsten Tagen" zugestellt werde. Mit Schreiben vom 20. April 2010 ersuchte der Asylgerichtshof die XXXX hierauf um entsprechende Verständigung, sobald vorangeführter Bescheid auch tatsächlich erlassen worden sei.Mit Schreiben vom 16. April 2010 übermittelte die römisch 40 des Asylgerichtshof hinsichtlich des im vorigen Absatz genannten Verfahrens den Entwurf einer zurückweisenden Erledigung mit dem Hinweis, dass diese dem Beschwerdeführer "in den nächsten Tagen" zugestellt werde. Mit Schreiben vom 20. April 2010 ersuchte der Asylgerichtshof die römisch 40 hierauf um entsprechende Verständigung, sobald vorangeführter Bescheid auch tatsächlich erlassen worden sei.

Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die XXXX dem Asylgerichtshof mit, dass der Verwaltungsakt des Verfahrens um Erteilung eines Aufenthaltstitels am selben Tage an das Competence Center Recht weitergeleitet worden sei.Mit Schreiben vom 21. April 2010 teilte die römisch 40 dem Asylgerichtshof mit, dass der Verwaltungsakt des Verfahrens um Erteilung eines Aufenthaltstitels am selben Tage an das Competence Center Recht weitergeleitet worden sei.

Mit Schreiben vom 17. Mai, 25 August sowie 16. September 2010 urgierte der Asylgerichtshof bei der XXXX die in den vorigen Absätzen behandelte Entscheidung, ohne dass diese Schreiben einer Beantwortung zugeführt worden wären.Mit Schreiben vom 17. Mai, 25 August sowie 16. September 2010 urgierte der Asylgerichtshof bei der römisch 40 die in den vorigen Absätzen behandelte Entscheidung, ohne dass diese Schreiben einer Beantwortung zugeführt worden wären.

Schließlich urgierte der Asylgerichtshof mit an die Leiterin der XXXX gerichtetem Schreiben vom 11. Oktober 2010 neuerlich die Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Bestimmung des § 1 Abs. 2 NAG hin. Auch dieses Schreiben blieb seitens der angeführten XXXXunbeantwortet.Schließlich urgierte der Asylgerichtshof mit an die Leiterin der römisch 40 gerichtetem Schreiben vom 11. Oktober 2010 neuerlich die Erledigung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und wies in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, NAG hin. Auch dieses Schreiben blieb seitens der angeführten XXXXunbeantwortet.

Schließlich wies die XXXX mit Bescheid vom 26. November 2010 den Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "für den Zweck "unbeschränkt"" unter Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG zurück.Schließlich wies die römisch 40 mit Bescheid vom 26. November 2010 den Antrag des Beschwerdeführer auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "für den Zweck "unbeschränkt"" unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zurück.

Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob diese ersatzlos. Begründend führte die Bundesministerin aus, bei Ableitung des Aufenthaltsrechtes von seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau, so diese "nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre Freizügigkeit gemäß § 57 NAG nicht bloß vorübergehend in Anspruch genommen" habe, sei eine Aufenthaltskarte auszustellen. Die Behörde erster Instanz habe aber hinsichtlich des "vielleicht gegebenen Aufenthaltsrechtes" und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des vierten Hauptstückes des NAG jedoch keine Überprüfungen durchgeführt. Laut Auskunft der XXXX haftete das Verfahren zu diesem Zeitpunkt als nach wie vor unerledigt aus.Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt und behob diese ersatzlos. Begründend führte die Bundesministerin aus, bei Ableitung des Aufenthaltsrechtes von seinen Kindern und seiner geschiedenen Ehefrau, so diese "nach Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ihre Freizügigkeit gemäß Paragraph 57, NAG nicht bloß vorübergehend in Anspruch genommen" habe, sei eine Aufenthaltskarte auszustellen. Die Behörde erster Instanz habe aber hinsichtlich des "vielleicht gegebenen Aufenthaltsrechtes" und der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des vierten Hauptstückes des NAG jedoch keine Überprüfungen durchgeführt. Laut Auskunft der römisch 40 haftete das Verfahren zu diesem Zeitpunkt als nach wie vor unerledigt aus.

Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Stadtpolizeikommando XXXX um Hauserhebung zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer und dessen Kinder tatsächlich (gemeinsam) an der aufrechten Meldeadresse aufhältig seien.Mit Schreiben vom 28. März 2011 ersuchte der Asylgerichtshof das Stadtpolizeikommando römisch 40 um Hauserhebung zur Klärung der Frage, ob der Beschwerdeführer und dessen Kinder tatsächlich (gemeinsam) an der aufrechten Meldeadresse aufhältig seien.

Mit Schreiben vom 11. April 2011 teilte die Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung des Polizeikommissariates XXXX mit, dass bei einer Hauserhebung am 4. April 2011 die beiden Kinder des Beschwerdeführers an der Meldeadresse mit der leiblichen Mutter persönlich angetroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zu Hause befunden. Die Kindesmutter habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur Besorgung von Medikamenten gerade zur Apotheke begeben habe. Allerdings habe eine befragte Hausbewohnerin über Befragen mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer regelmäßig zusammen mit seinen Kindern im Hause sehe. Über Benachrichtigung sei der Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Kommissariat vorstellig geworden. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchten in XXXX den Kindergarten XXXX. Der Beschwerdeführer sei in einem konkret benannten Restaurant beschäftigt.Mit Schreiben vom 11. April 2011 teilte die Sicherheits- und Verkehrspolizeiliche Abteilung des Polizeikommissariates römisch 40 mit, dass bei einer Hauserhebung am 4. April 2011 die beiden Kinder des Beschwerdeführers an der Meldeadresse mit der leiblichen Mutter persönlich angetroffen werden konnten. Der Beschwerdeführer habe sich nicht zu Hause befunden. Die Kindesmutter habe mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer zur Besorgung von Medikamenten gerade zur Apotheke begeben habe. Allerdings habe eine befragte Hausbewohnerin über Befragen mitgeteilt, dass sie den Beschwerdeführer regelmäßig zusammen mit seinen Kindern im Hause sehe. Über Benachrichtigung sei der Beschwerdeführer am 5. April 2011 im Kommissariat vorstellig geworden. Die Kinder des Beschwerdeführers besuchten in römisch 40 den Kindergarten römisch 40 . Der Beschwerdeführer sei in einem konkret benannten Restaurant beschäftigt.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.2 Zur Person der beschwerdeführenden Parteirömisch zwei.2 Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Die Identität des Beschwerdeführers ist als XXXX, Ukraine, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine.Die Identität des Beschwerdeführers ist als römisch 40 , Ukraine, erwiesen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Ukraine.

Der Beschwerdeführer war von XXXX verheiratet mit der am XXXX.Der Beschwerdeführer war von römisch 40 verheiratet mit der am römisch 40 .

Der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers zu der am XXXX geborenen polnischen Staatsangehörigen XXXX entstammen die Kinder XXXX, sowie XXXX. Die Kinder des Beschwerdeführers besitzen wie die Kindesmutter die polnische Staatsbürgerschaft, und haben als Angehörige der Kindesmutter ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen und sich dauerhaft in Österreich niedergelassen.Der außerehelichen Beziehung des Beschwerdeführers zu der am römisch 40 geborenen polnischen Staatsangehörigen römisch 40 entstammen die Kinder römisch 40 , sowie römisch 40 . Die Kinder des Beschwerdeführers besitzen wie die Kindesmutter die polnische Staatsbürgerschaft, und haben als Angehörige der Kindesmutter ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen und sich dauerhaft in Österreich niedergelassen.

Bezüglich der vorbehandelten Kinder kommt dem Beschwerdeführer die Obsorge gemeinsam mit der Kindesmutter zu. Der Beschwerdeführer lebt mit seinen Kindern in gemeinsamen Haushalt.

Mit am 16. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu Zl. XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2 EURO, für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.Mit am 16. April 2007 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagsätzen zu je 2 EURO, für den Fall der Nichteinbringlichkeit zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.

Mit am 6. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu Zl. XXXX wegen § 15 iVm § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.Mit am 6. Oktober 2008 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu Zl. römisch 40 wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Wochen verurteilt.

Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit am 4. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des XXXX vom selben Tage zu Zl. XXXX wegen §§ 146 sowie 147 Abs. 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit am 4. Mai 2009 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des römisch 40 vom selben Tage zu Zl. römisch 40 wegen Paragraphen 146, sowie 147 Absatz 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer stellte am 18. Juli 2003 den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl und befindet sich seither auf österreichischem Bundesgebiet.

Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des XXXX, ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ereilt.Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des römisch 40 , ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ereilt.

Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des angeführten Aufenthaltstitels ein, welcher mit Bescheid der XXXX unter Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG zurückgewiesen wurde. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob den Bescheid vom 26. November 2010 ersatzlos, sodass das mit Antrag vom 11. Januar 2010 angestrengte Verlängerungsverfahren nunmehr wiederum unerledigt aushaftet.Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des angeführten Aufenthaltstitels ein, welcher mit Bescheid der römisch 40 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zurückgewiesen wurde. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt und behob den Bescheid vom 26. November 2010 ersatzlos, sodass das mit Antrag vom 11. Januar 2010 angestrengte Verlängerungsverfahren nunmehr wiederum unerledigt aushaftet.

Der Beschwerdeführer verfügt über gehobene Kenntnisse der deutschen Sprache.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsakt einliegenden und im Sachverhalt konkret angeführten unbedenklichen Kopie des ukrainischen Reisepasses.

Die Feststellungen zum vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 18. Juli 2003 angestrengten Asylverfahren stützen sich auf die Verwaltungsakte des Bundesasylamtes sowie die hg. Akte und die in diesen einliegenden Einvernahmeprotokolle, Dokumente bzw. sonstigen Schriftstücke.

Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung des Beschwerdeführers beruhen auf der dem hg. Akt einliegenden Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes XXXX und dem auf diesen Beschluss angebrachten Vermerk hinsichtlich der Rechtskraft.Die Feststellungen zur Eheschließung und Scheidung des Beschwerdeführers beruhen auf der dem hg. Akt einliegenden Kopie des Beschlusses des Bezirksgerichtes römisch 40 und dem auf diesen Beschluss angebrachten Vermerk hinsichtlich der Rechtskraft.

Die Feststellungen zu den Vaterschaften des Beschwerdeführers sowie zur Identität der Kinder und der diese betreffenden Obsorge beruhen auf den im Sachverhalt konkret angeführten Geburtsurkunden des Standesamtes XXXX bzw. den Beschlüssen des Bezirksgerichtes XXXX.Die Feststellungen zu den Vaterschaften des Beschwerdeführers sowie zur Identität der Kinder und der diese betreffenden Obsorge beruhen auf den im Sachverhalt konkret angeführten Geburtsurkunden des Standesamtes römisch 40 bzw. den Beschlüssen des Bezirksgerichtes römisch 40 .

Die Feststellungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz für den Beschwerdeführer sowie das mit Antrag vom 11. Januar 2010 angestrengte Verlängerungsverfahren stützen sich auf die im Verfahren beigebrachte Aufenthaltstitel(karte) XXXX, die Einreichbestätigung desXXXX, den Bescheid des XXXX, den Bescheid der Bundesministerin XXXX sowie der im Sachverhalt erwähnten Auskunft der XXXX.Die Feststellungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungsgesetz für den Beschwerdeführer sowie das mit Antrag vom 11. Januar 2010 angestrengte Verlängerungsverfahren stützen sich auf die im Verfahren beigebrachte Aufenthaltstitel(karte) römisch 40 , die Einreichbestätigung desXXXX, den Bescheid des römisch 40 , den Bescheid der Bundesministerin römisch 40 sowie der im Sachverhalt erwähnten Auskunft der römisch 40 .

IV. Rechtlich folgt darausrömisch vier. Rechtlich folgt daraus

Gemäß Art. 151 Abs. 39 Z. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß § 75 Abs. 7 Z. 2 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) idF BGBl. I Nr. 122/2009, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG) idgF, sind am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.

Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach demDie Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem

31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.

Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß § 44 Abs. 1 des Asylgesetzes 1997 idF der AsylG-Novelle 2003, BGBl. I Nr. 101/2003, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 zu führen.30. April 2004 gestellt wurden, sind gemäß Paragraph 44, Absatz eins, des Asylgesetzes 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, zu führen.

Die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a Asylgesetz 1997 idF BGBl. IDie Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins

Nr. 101/2003 sind gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zumNr. 101 aus 2003, sind gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 auch auf Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum

30. April 2004 gestellt wurden, anzuwenden.

Daraus folgt, dass der am 18. Juli 2003 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (AsylG 1997) zu führen ist.Daraus folgt, dass der am 18. Juli 2003 gestellte, gegenständliche Antrag auf Gewährung von Asyl nach den Bestimmungen des Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (AsylG 1997) zu führen ist.

Die gegenständliche Beschwerde ist form- und fristgerecht eingelangt, der Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerde war mithin einzutreten.

Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gem. § 7 AsylG 1997 abgewiesen, und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG 1997 mit Spruchpunkt II. unter einem für zulässig erklärt. In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer am 3. März 2010 seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt mit 3. März 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.Wie bereits an anderer Stelle oben angeführt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 mit Spruchpunkt römisch zwei. unter einem für zulässig erklärt. In der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer am 3. März 2010 seine gegen diese Spruchpunkte gerichtete Beschwerde zurückgezogen, sodass der angefochtene Bescheid, soweit er dem Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl versagt und dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine für zulässig erklärt mit 3. März 2010 in Rechtskraft erwachsen ist.

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Ausweisungen gemäß § 10 Abs. 1 sind gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Ausweisungen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, jedoch dann unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz - das AsylG 2005 - gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese Ausweisungen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Wie bereits an anderer Stelle festgestellt wurde dem Beschwerdeführer - vollkommen entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (NAG) - (zuletzt) mit Bescheid des XXXX, ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ereilt.Wie bereits an anderer Stelle festgestellt wurde dem Beschwerdeführer - vollkommen entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über die Niederlassung und Aufenthalt in Österreich (NAG) - (zuletzt) mit Bescheid des römisch 40 , ein bis zum 20. Februar 2010 befristeter Aufenthaltstitel "Familienangehöriger" mit freiem Zugang zum Arbeitsmarkt ereilt.

Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des angeführten Aufenthaltstitels ein, welcher mit Bescheid der XXXX unter Anwendung der Bestimmung des § 1 Abs. 2 Z 2 NAG zurückgewiesen wurde. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß § 66 Abs. 4 AVG statt und behob den Bescheid vom 26. November 2010 ersatzlos. Bis dato haftet der Verlängerungsantrag (wiederum) als unerledigt aus.Am 11. Januar 2010 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung des angeführten Aufenthaltstitels ein, welcher mit Bescheid der römisch 40 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, NAG zurückgewiesen wurde. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht eingelegten Berufung gab die Bundesministerin für Inneres mit Bescheid vom 8. März 2011 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG statt und behob den Bescheid vom 26. November 2010 ersatzlos. Bis dato haftet der Verlängerungsantrag (wiederum) als unerledigt aus.

Gemäß § 24 Abs. 1 NAG sind Antragsteller im Verlängerungsverfahren - bei rechtzeitiger Antragstellung - unbeschadet fremdenrechtlicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG sind Antragsteller im Verlängerungsverfahren - bei rechtzeitiger Antragstellung - unbeschadet fremdenrechtlicher Bestimmungen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Daraus folgt aber, dass dem Beschwerdeführer in concreto nach wie vor ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, sodass sich dessen mit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gem. § 10 Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 als unzulässig erweist.Daraus folgt aber, dass dem Beschwerdeführer in concreto nach wie vor ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, sodass sich dessen mit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides verfügte Ausweisung gem. Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig erweist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht, familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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