TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/8 A5 419278-1/2011

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Spruch

A5 419.278-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.4.2011, Zl. 10 06.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.4.2011, Zl. 10 06.852-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.8.2010 nach erfolgter Festnahme im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der vor der BPD Wien aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Genannte in Bezug auf seine Fluchtgründe zu Protokoll, in Somalia um sein Leben gefürchtet zu haben.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 4.8.2010 nach erfolgter Festnahme im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der vor der BPD Wien aufgenommenen niederschriftlichen Einvernahme gab der Genannte in Bezug auf seine Fluchtgründe zu Protokoll, in Somalia um sein Leben gefürchtet zu haben.

Am 5.8.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß § 19 AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ogadan anzugehören. Weiters führte er aus, seine Heimat mit einem LKW im Juli 2010 schlepperunterstützt verlassen und sich in weiterer Folge mit dem Flugzeug zunächst nach Ägypten begeben zu haben. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und letztlich mittels PKW und Bus nach Österreich gelangt. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, als Verkäufer von CDs und Kassetten tätig gewesen und deshalb von der Islamistengruppe Al Shabaab für den Fall, dass er seine Geschäftstätigkeit nicht einstellen würde, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Eines Tages wäre sein Geschäft von den Islamisten in seiner Abwesenheit zerstört worden, woraufhin ihm sein Onkel zur Flucht geraten und diese für ihn organisiert habe.Am 5.8.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen und gab dabei an, am römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Ogadan anzugehören. Weiters führte er aus, seine Heimat mit einem LKW im Juli 2010 schlepperunterstützt verlassen und sich in weiterer Folge mit dem Flugzeug zunächst nach Ägypten begeben zu haben. Von dort aus sei er mit einem Flugzeug in ein ihm unbekanntes Land weitergereist und letztlich mittels PKW und Bus nach Österreich gelangt. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, als Verkäufer von CDs und Kassetten tätig gewesen und deshalb von der Islamistengruppe Al Shabaab für den Fall, dass er seine Geschäftstätigkeit nicht einstellen würde, mit dem Umbringen bedroht worden zu sein. Eines Tages wäre sein Geschäft von den Islamisten in seiner Abwesenheit zerstört worden, woraufhin ihm sein Onkel zur Flucht geraten und diese für ihn organisiert habe.

I.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung beim XXXXInstitut für klinisch-forensische Bildgebung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers.römisch eins.2. Das Bundesasylamt veranlasste zum Zwecke der Altersschätzung beim XXXXInstitut für klinisch-forensische Bildgebung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers.

Mit Gutachten vom 13.9.2010 wurde seitens des genannten Instituts ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, der Röntgenuntersuchung der linken Hand sowie eines Panoramaröntgens des Gebisses und einer zahnärztlichen Untersuchung zusammengefasst festgestellt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 17 Jahren aufweise.

I.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.10.2010 stattfand, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter und seine Geschwister nicht mehr am Leben wären und sich sein Vater seit dem Jahr 2008 in einer näher bezeichneten somalischen Stadt in Haft befände. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, von seinem zweiten Lebensjahr an bis zum Jahr 2008 in Äthiopien gelebt zu haben. Da er sich aber auch dort nicht sicher gefühlt hätte, habe er sich zurück nach Somalia begeben und hätte in XXXX, seiner Geburtsstadt, ein kleines Geschäft betrieben, in dem er CDs verkauft habe. Viele Leute wären aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Um zu verhindern, dass auch ihn dieses Schicksal ereile, habe er sich bei seinen Großeltern versteckt gehalten. Gleichzeitig sei er in besagtem Geschäft tätig gewesen, hätte sich im Kontakt mit den anderen Leuten aber zurückgehalten, um auszuschließen, dass man seine Herkunft erkennen könnte. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seine Geschäftstätigkeit näher zu beschreiben. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auch darauf, dass die Terroristen nicht damit einverstanden gewesen wären, dass er Musik-CDs verkauft habe. Sie hätten seinen Laden daher eines Tages ausgeraubt und in Brand gesetzt. Weiters sei er auch aufgefordert worden, für die Terroristen zu kämpfen. Seine Großmutter wäre allerdings dagegen gewesen und hätte daher den Onkel des Beschwerdeführers um die Organisation von dessen Ausreise ersucht.römisch eins.3. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 28.10.2010 stattfand, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Mutter und seine Geschwister nicht mehr am Leben wären und sich sein Vater seit dem Jahr 2008 in einer näher bezeichneten somalischen Stadt in Haft befände. Weiters gab der Genannte zu Protokoll, von seinem zweiten Lebensjahr an bis zum Jahr 2008 in Äthiopien gelebt zu haben. Da er sich aber auch dort nicht sicher gefühlt hätte, habe er sich zurück nach Somalia begeben und hätte in römisch 40 , seiner Geburtsstadt, ein kleines Geschäft betrieben, in dem er CDs verkauft habe. Viele Leute wären aufgefordert worden, sich am Kampf zu beteiligen. Um zu verhindern, dass auch ihn dieses Schicksal ereile, habe er sich bei seinen Großeltern versteckt gehalten. Gleichzeitig sei er in besagtem Geschäft tätig gewesen, hätte sich im Kontakt mit den anderen Leuten aber zurückgehalten, um auszuschließen, dass man seine Herkunft erkennen könnte. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aufgefordert, seine Geschäftstätigkeit näher zu beschreiben. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auch darauf, dass die Terroristen nicht damit einverstanden gewesen wären, dass er Musik-CDs verkauft habe. Sie hätten seinen Laden daher eines Tages ausgeraubt und in Brand gesetzt. Weiters sei er auch aufgefordert worden, für die Terroristen zu kämpfen. Seine Großmutter wäre allerdings dagegen gewesen und hätte daher den Onkel des Beschwerdeführers um die Organisation von dessen Ausreise ersucht.

I.4. Der Beschwerdeführer legte einen am 17.11.2010 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellten "nervenärztlichen Befund" vor, mit dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wurde. Diese Diagnose wurde von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Schreiben vom 14.2.2011 bestätigt. Ebenso wurde mit Befund einer Lungenfachärztin vom 28.2.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer an TBC leide.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer legte einen am 17.11.2010 von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie ausgestellten "nervenärztlichen Befund" vor, mit dem ihm eine posttraumatische Belastungsstörung bescheinigt wurde. Diese Diagnose wurde von einer Fachärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie mit Schreiben vom 14.2.2011 bestätigt. Ebenso wurde mit Befund einer Lungenfachärztin vom 28.2.2011 festgestellt, dass der Beschwerdeführer an TBC leide.

I.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie, dazu korrespondierend, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Angaben des Genannten als nicht glaubhaft erwiesen hätten, zumal er sich, konkret in Bezug auf seine familiären Verhältnisse, in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hätte. Beispielhaft wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, er habe CDs und Kassetten verkauft, ein anderes Mal aber nur mehr von CDs gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Genannte einerseits im Verkauf tätig gewesen sein könnte, sich aber gleichzeitig versteckt gehalten hätte. Zudem hätte er erst über Nachfrage der aufgrund seiner Minderjährigkeit anwesenden gesetzlichen Vertreterin von einer Zerstörung des Geschäfts berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er von einem solch einschneidenden Ereignis nicht aus eigenem Antrieb berichtet habe.römisch eins.5 Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab. Unter einem wurde dem Genannten der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt sowie, dazu korrespondierend, eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend hielt die belangte Behörde fest, dass sich die Angaben des Genannten als nicht glaubhaft erwiesen hätten, zumal er sich, konkret in Bezug auf seine familiären Verhältnisse, in Widersprüche und Ungereimtheiten verstrickt hätte. Beispielhaft wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer einmal behauptet habe, er habe CDs und Kassetten verkauft, ein anderes Mal aber nur mehr von CDs gesprochen habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie der Genannte einerseits im Verkauf tätig gewesen sein könnte, sich aber gleichzeitig versteckt gehalten hätte. Zudem hätte er erst über Nachfrage der aufgrund seiner Minderjährigkeit anwesenden gesetzlichen Vertreterin von einer Zerstörung des Geschäfts berichtet. Es sei nicht nachvollziehbar, warum er von einem solch einschneidenden Ereignis nicht aus eigenem Antrieb berichtet habe.

Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes stellte das Bundesasylamt fest, dass die gegenwärtige Lage in Somalia, wie sie sich aufgrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte darstellen würde, eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK befürchten ließe.Hinsichtlich der Zuerkennung subsidiären Schutzes stellte das Bundesasylamt fest, dass die gegenwärtige Lage in Somalia, wie sie sich aufgrund der der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte darstellen würde, eine Gefährdung nach Artikel 3, EMRK befürchten ließe.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes I. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Er nahm darin Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche bezüglich seiner familiären Verhältnisse und verwies auf die historischen Entwicklungen von Somalia und Äthiopien und auf die sich daraus ergebenden Folgen für seine Volksgruppe. Er betonte weiters, dass ihm die Zwangsrekrutierung nur angedroht worden wäre und wiederholte seine Ausführungen zu den Problemen mit seinem Geschäft. Er unterstrich im Zusammenhang mit seinem Antwortverhalten auch die Bedeutung seiner Minderjährigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes hinsichtlich Spruchpunktes römisch eins. fristgerecht mittels Beschwerde und monierte darin die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit. Er nahm darin Bezug auf die ihm vorgeworfenen Widersprüche bezüglich seiner familiären Verhältnisse und verwies auf die historischen Entwicklungen von Somalia und Äthiopien und auf die sich daraus ergebenden Folgen für seine Volksgruppe. Er betonte weiters, dass ihm die Zwangsrekrutierung nur angedroht worden wäre und wiederholte seine Ausführungen zu den Problemen mit seinem Geschäft. Er unterstrich im Zusammenhang mit seinem Antwortverhalten auch die Bedeutung seiner Minderjährigkeit und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt I. auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gestützt, ohne dabei einerseits die Minderjährigkeit des Genannten und andererseits dessen psychischen Gesundheitszustand, der durch Vorlage mehrerer fachärztlicher Befunde beschrieben wurde, zu berücksichtigen. Bemerkt wird zudem, dass sich die belangte Behörde in erster Linie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Angaben des Genannten zu seinen familiären Verhältnissen stützt und auf das eigentliche Fluchtvorbringen, den behaupteten Problemen mit dem Geschäft, nur in wenigen Nebensätzen eingeht. Insbesondere hat es das Bundesasylamt dabei auch gänzlich verabsäumt, das im Kern plausible Vorbringen des Beschwerdeführers in Relation zu den selbst getroffenen Länderfeststellungen zu setzen.Das Bundesasylamt hat seine abweisende Entscheidung zu Spruchpunkt römisch eins. auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers gestützt, ohne dabei einerseits die Minderjährigkeit des Genannten und andererseits dessen psychischen Gesundheitszustand, der durch Vorlage mehrerer fachärztlicher Befunde beschrieben wurde, zu berücksichtigen. Bemerkt wird zudem, dass sich die belangte Behörde in erster Linie bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit auf die Angaben des Genannten zu seinen familiären Verhältnissen stützt und auf das eigentliche Fluchtvorbringen, den behaupteten Problemen mit dem Geschäft, nur in wenigen Nebensätzen eingeht. Insbesondere hat es das Bundesasylamt dabei auch gänzlich verabsäumt, das im Kern plausible Vorbringen des Beschwerdeführers in Relation zu den selbst getroffenen Länderfeststellungen zu setzen.

Zum wiederholten Male zeichnet sich die Entscheidung der belangten Behörde primär durch das Beifügen seitenlanger allgemeine Fragen betreffender Berichte und durch eine gleichzeitig fehlende konkrete Bezugnahme auf die Ausführungen des Beschwerdeführers aus. So hat dieser in seiner Beschwerde zu Recht darauf hingewiesen, dass die belangte Behörde selbst Berichte zitiert, aus denen sich ergibt, dass Al Shabaab Dekrete veröffentlicht, die Benehmen gegen islamisches Recht, zu dem auch Tanz und Musik zählt, verbieten. Die Schilderungen des Beschwerdeführers erscheinen somit nach Meinung des Asylgerichtshofes vor dem Hintergrund der der sich aus den Berichten ergebenden Lage in von Al Shabaab dominierten Regionen keineswegs unplausibel und unglaubwürdig. Es wäre die Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, im Rahmen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, bei dem der Behörde aufgrund der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine erhöhte Manuduktionspflicht zukommt, die konkreten Abläufe näher zu hinterfragen und in Bezug zu den Länderberichten zu setzen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Altersfeststellung, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Manuduktionspflicht, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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