TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/8 A5 418411-1/2011

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Veröffentlicht am 08.09.2011
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Spruch

A5 418.411-1/2011/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.2.2011, Zl. 10 05.818-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 28.2.2011, Zl. 10 05.818-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 3.7.2010 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der am 5.7.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß § 19 AsylG 2005 gab der Genannte zu Protokoll, am 16.4.1994 in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er gab weiters an, sich am 23.6.2010 mit dem LKW von Mogadischu nach Äthiopien begeben zu haben und sich bis zum Ende des Monats in Addis Abeba aufgehalten zu haben, ehe er - schlepperunterstützt - mit dem Flugzeug weitergereist und schließlich in Österreich angekommen wäre. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, von der Islamistengruppe Al Shabaab für den Fall seiner Weigerung, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er habe auch gesehen, dass Menschen, die sich geweigert hätten, umgebracht worden wären.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 3.7.2010 illegal mit dem Flugzeug nach Österreich ein und stellte am darauffolgenden Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Bei der am 5.7.2010 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 gab der Genannte zu Protokoll, am 16.4.1994 in Mogadischu geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er gab weiters an, sich am 23.6.2010 mit dem LKW von Mogadischu nach Äthiopien begeben zu haben und sich bis zum Ende des Monats in Addis Abeba aufgehalten zu haben, ehe er - schlepperunterstützt - mit dem Flugzeug weitergereist und schließlich in Österreich angekommen wäre. Im Zusammenhang mit seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, von der Islamistengruppe Al Shabaab für den Fall seiner Weigerung, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen, mit dem Tod bedroht worden zu sein. Er habe auch gesehen, dass Menschen, die sich geweigert hätten, umgebracht worden wären.

I.2. Am 9.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum führte er aus, keine näheren Angaben dazu machen zu können, er hätte sein Alter bislang bloß geschätzt bzw. hätte er von seiner Mutter erfahren, dass er 16 Jahre alt wäre. Er wiederholte seine Befürchtung, von der Al Shabaab-Gruppierung getötet zu werden, da er es abgelehnt hätte, für diese zu kämpfen. Viele Jungen aus der Nachbarschaft wären umgebracht worden; die Islamisten wären zwei Tage vor seiner Ausreise auch zu seiner Familie in die Wohnung gekommen und hätten seinen Vater mit einem Gewehrkolben misshandelt, weil sich dieser geweigert hätte, ihnen seinen Sohn zu überlassen. Auch zuvor wären die Islamisten zu ihm nach Hause gekommen, an das Datum könne er sich allerdings nicht mehr erinnern.römisch eins.2. Am 9.7.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen. Im Zusammenhang mit seinem Geburtsdatum führte er aus, keine näheren Angaben dazu machen zu können, er hätte sein Alter bislang bloß geschätzt bzw. hätte er von seiner Mutter erfahren, dass er 16 Jahre alt wäre. Er wiederholte seine Befürchtung, von der Al Shabaab-Gruppierung getötet zu werden, da er es abgelehnt hätte, für diese zu kämpfen. Viele Jungen aus der Nachbarschaft wären umgebracht worden; die Islamisten wären zwei Tage vor seiner Ausreise auch zu seiner Familie in die Wohnung gekommen und hätten seinen Vater mit einem Gewehrkolben misshandelt, weil sich dieser geweigert hätte, ihnen seinen Sohn zu überlassen. Auch zuvor wären die Islamisten zu ihm nach Hause gekommen, an das Datum könne er sich allerdings nicht mehr erinnern.

I.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXXInstitut für klinisch-forensische Bildgebung zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 2.8.2010 seitens des genannten Instituts festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.römisch eins.3. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXXInstitut für klinisch-forensische Bildgebung zum Zwecke der Altersschätzung die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchung des Beschwerdeführers. Ausgehend von den Ergebnissen einer körperlichen Untersuchung, einer Röntgenuntersuchung der linken Hand, eines Panoramaröntgens des Gebisses sowie einer zahnärztlichen Untersuchung wurde mit gerichtsmedizinischem Gutachten vom 2.8.2010 seitens des genannten Instituts festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von über 18 Jahren aufgewiesen habe. Weiters wurde ausgeführt, dass das von ihm geltend gemachte chronologische Alter von 16 Jahren aus gerichtsmedizinischer Sicht ausgeschlossen werden könne.

I.4. Am 12.8.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine Furcht vor Al Shabaab und verwies auf die Ermordung vieler Freunde und Nachbarn aufgrund deren Weigerung, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen. Er betonte weiters, dass er persönlich zwei Mal von Mitgliedern der Gruppierung zu Hause aufgesucht worden wäre, wobei das erste Mal im Jänner 2010 und das zweite Mal Ende Mai 2010 gewesen wäre. Sein Vater hätte beim zweiten Mal versprochen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage später beim Stützpunkt erscheinen würde und habe stattdessen die Ausreise für ihn organisiert. Über Vorhalt seiner früheren, anders lautenden Angaben, beharrte der Beschwerdeführer auf den in dieser Einvernahme geltend gemachten zeitlichen Abläufen. Ihm wurden seitens des Bundesasylamtes weiters die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er somit volljährig wäre. Dazu meinte der Beschwerdeführer, dass er sein Alter selbst nur geschätzt hätte und die Aussage eines Arztes wohl richtig wäre.römisch eins.4. Am 12.8.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme des nunmehrigen Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer seine Furcht vor Al Shabaab und verwies auf die Ermordung vieler Freunde und Nachbarn aufgrund deren Weigerung, sich am Heiligen Krieg zu beteiligen. Er betonte weiters, dass er persönlich zwei Mal von Mitgliedern der Gruppierung zu Hause aufgesucht worden wäre, wobei das erste Mal im Jänner 2010 und das zweite Mal Ende Mai 2010 gewesen wäre. Sein Vater hätte beim zweiten Mal versprochen, dass der Beschwerdeführer zwei Tage später beim Stützpunkt erscheinen würde und habe stattdessen die Ausreise für ihn organisiert. Über Vorhalt seiner früheren, anders lautenden Angaben, beharrte der Beschwerdeführer auf den in dieser Einvernahme geltend gemachten zeitlichen Abläufen. Ihm wurden seitens des Bundesasylamtes weiters die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchungen zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass er somit volljährig wäre. Dazu meinte der Beschwerdeführer, dass er sein Alter selbst nur geschätzt hätte und die Aussage eines Arztes wohl richtig wäre.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde ihm dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er sich bezüglich der zeitlichen Abläufe massiv widersprochen und hätten seine diesbezüglichen Ausführungen variiert. Ebenso hätte er sich in inhaltlicher Hinsicht in Widersprüche verstrickt, da er ursprünglich noch von einem körperlichen Angriff auf seinen Vater berichtet hätte, den er im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts mehr erwähnt habe. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung vorgehalten, die im Ergebnis den Eindruck der Unglaubwürdigkeit- infolge von Falschangaben das Alter betreffend - abrundeten.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Insbesondere habe er sich bezüglich der zeitlichen Abläufe massiv widersprochen und hätten seine diesbezüglichen Ausführungen variiert. Ebenso hätte er sich in inhaltlicher Hinsicht in Widersprüche verstrickt, da er ursprünglich noch von einem körperlichen Angriff auf seinen Vater berichtet hätte, den er im weiteren Verlauf des Verfahrens nichts mehr erwähnt habe. Weiters wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der multifaktoriellen Untersuchung vorgehalten, die im Ergebnis den Eindruck der Unglaubwürdigkeit- infolge von Falschangaben das Alter betreffend - abrundeten.

Die Gewährung subsidiären Schutzes und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung wurden im Wesentlichen mit der instabilen Sicherheitslage in Somalia begründet.

I.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Im Wesentlichen rügte er die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der mangelnden Zuverfügungstellung des betreffend die Altersfrage erstellten Sachverständigengutachtens. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer diverse Feststellungen zur Eignung medizinischer Gutachten zum Zwecke der Altersbestimmung. In seinem Fall könne somit aufgrund eines einzigen Gutachtens somit keinesfalls die Aussage getroffen werden, dass die vorgenommene Alterseingrenzung "widerspruchsfrei als gesichert" angesehen werden könne. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf das von ihm erstattete Fluchtvorbringen und verwies in diesem Kontext auf die Lage in Somalia. Er betonte zusammengefasst, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Asharaf der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt zu sein.römisch eins.7. Der Beschwerdeführer bekämpfte den angeführten Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht und rechtsfreundlich vertreten mittels Beschwerde. Im Wesentlichen rügte er die Verletzung des Parteiengehörs aufgrund der mangelnden Zuverfügungstellung des betreffend die Altersfrage erstellten Sachverständigengutachtens. In diesem Zusammenhang zitierte der Beschwerdeführer diverse Feststellungen zur Eignung medizinischer Gutachten zum Zwecke der Altersbestimmung. In seinem Fall könne somit aufgrund eines einzigen Gutachtens somit keinesfalls die Aussage getroffen werden, dass die vorgenommene Alterseingrenzung "widerspruchsfrei als gesichert" angesehen werden könne. Des Weiteren monierte der Beschwerdeführer die mangelhafte Beweiswürdigung in Bezug auf das von ihm erstattete Fluchtvorbringen und verwies in diesem Kontext auf die Lage in Somalia. Er betonte zusammengefasst, aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit zu den Asharaf der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Al Shabaab ausgesetzt zu sein.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Verletzung des Parteiengehörs durch mangelnde Zuverfügungstellung der der Entscheidung in maßgeblichen Punkten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten rügt. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten (vgl. VwSlg 11.101 A /1983, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vgl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).Zunächst ist der Beschwerdeführer im Recht, wenn er die Verletzung des Parteiengehörs durch mangelnde Zuverfügungstellung der der Entscheidung in maßgeblichen Punkten zugrunde gelegten Sachverständigengutachten rügt. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur eine von der Behörde getroffene Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern der gesamte Inhalt der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme unterliegt. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten vergleiche VwSlg 11.101 A aus 1983,, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden vergleiche u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).

Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Gutachten des XXXXInstitutes vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hat. Ebensowenig wurden Befund und Gutachten im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.

Bezüglich des vom Beschwerdeführer gerügten Umstandes, dass es lediglich ein einziges Gutachten gäbe, das die Altersfrage beleuchtet, muss darauf hingewiesen werden, dass es sich zwar um ein einzelnes Dokument handelt, welches aber- schlüssig und nachvollziehbar - auf den - im Einzelnen auch vollinhaltlich integrierten- Ergebnissen der unterschiedlichen Untersuchungsmethoden aufbaut. Es ist gerade Sinn und Zweck einer sogenannten multifaktoriellen Untersuchung, die bei bloßen Einzeluntersuchungen bestehenden Schwankungsbreiten bei der Altersschätzung einzugrenzen und eine zuverlässige Aussage treffen zu können. Der Asylgerichtshof erachtet somit im Ergebnis nicht den Inhalt und die Qualität des Gutachtens als zweifelhafte Entscheidungsgrundlage. Der verfahrensrelevante Mangel liegt vielmehr ausschließlich in der fehlenden Wahrung des Parteiengehörs.

Ungeachtet dessen, merkt der Asylgerichtshof in Bezug auf die sonstigen Ausführungen der belangten Behörde an, dass die Aussagen des Beschwerdeführers tatsächlich sehr vage und oberflächlich gehalten waren und, auch im Hinblick auf die vom Bundesasylamt aufgezeigten Widersprüche, nicht ausgeschlossen werden kann, dass er die Bedrohung durch Al Shabaab bloß -asylzweckbezogen- behauptete. Angesichts der derzeit in Somalia herrschenden Situation, wie sie sich aus den der Entscheidung zugrunde gelegten (umfangreichen) Länderberichten ergibt, wäre das Bundesasylamt allerdings gehalten gewesen, einen konkreten Zusammenhang zwischen der - nicht in Abrede gestellten - Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers, seines behaupteten Wohnortes und der dort agierenden Islamistengruppe Al Shabaab sowie zur Frage von Zwangsrekrutierungen von Männern im Alter des Beschwerdeführers, herzustellen. Die belangte Behörde hat es demgegenüber unterlassen, die verfahrensrelevante Frage einer möglichen asylrelevanten Verfolgung eines Asharaf-Stammeszugehörigen durch Al Shabaab, wie sie sich aus den zitierten Länderberichten ergibt, im Fall des Beschwerdeführers, zu prüfen. Der Asylgerichtshof hält in diesem Zusammenhang zum wiederholten Male fest, dass es nicht ausreicht, seitenlange Länderberichte zu zitieren und in weiterer Folge keinen Kontext zum im Einzelfall erstatteten Vorbringen herzustellen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Altersfeststellung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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