Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S15 417.494-2/2011/4E
S15 417.489-2/2011/3E
S15 417.491-2/2011/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der XXXX , 2.) des mj. XXXX und 3.) der mj. XXXX, 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX, alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zlen: 10 08.646-BAL, 10 08.647 und 10 08.648-BAL zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerden 1.) der römisch 40 , 2.) des mj. römisch 40 und 3.) der mj. römisch 40 , 2.) - 3.) Beschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.06.2011, Zlen: 10 08.646-BAL, 10 08.647 und 10 08.648-BAL zu Recht erkannt:
Den Beschwerden wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Die 1. Beschwerdeführerin ist die Mutter der 2. und 3. Beschwerdeführer. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.
2. Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 17.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie Russland 1998 mit einem Autobus verlassen habe. Sie sei schwanger gewesen, sei herumgeirrt und sei mit dem Zug in Terespol in Polen eingereist. Seitdem sei sie in Polen aufhältig gewesen. Ihre beiden Kinder seien in Polen geboren. Sie habe derzeit ein laufendes Asylverfahren, welches noch nicht entschieden wurde. Die vorigen Asylanträge wären alle fünf negativ entschieden worden. Sie habe gemeinsam mit ihren beiden Kindern Polen am 16.09.2010 um 16.15 Uhr mit einem Autobus selbstständig verlassen. Sie sei von Warschau über Tschechien bis nach Österreich/Wien gefahren. Von 1998 bis 2004 sei sie nach Machatschkala gefahren. Sie sei dort zirka zwei Monate gewesen und sei dann wieder in Polen eingereist. Sie wäre anschließend bis zum 16.09.2010 in Polen aufhältig gewesen. In Polen hätte sie getrennt von ihrem Lebensgefährten gelebt. Dieser habe sie jedoch misshandelt und geschlagen. Zuletzt wäre er am 05.07.2010 gewalttätig gewesen. Er sei in die Wohnung gekommen und hätte sie geschlagen. Sie hätte auch zweimal eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihr Mann sei Mitglied einer extrem religiösen, islamischen Sekte mit dem Namen XXXX. Aus diesem Grund hätte sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt. Zuletzt habe sie sich gefürchtet und entschieden Polen zu verlassen. Sie habe das den Behörden in Polen erzählt und hätte die polnischen Behörden um eine Verlegung ihres Verfahrens in ein anderes Land gebeten. Sie habe schreckliche Angst, ihr Mann könnte ihr etwas Schreckliches antun. Er habe ihr die Nase und die Rippen gebrochen. Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder führte die 1. Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für diese gelten würden.3. Die 1. Beschwerdeführerin wurde hierzu am 17.09.2010 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes, Polizeiinspektion Traiskirchen EAST, niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie an, dass sie Russland 1998 mit einem Autobus verlassen habe. Sie sei schwanger gewesen, sei herumgeirrt und sei mit dem Zug in Terespol in Polen eingereist. Seitdem sei sie in Polen aufhältig gewesen. Ihre beiden Kinder seien in Polen geboren. Sie habe derzeit ein laufendes Asylverfahren, welches noch nicht entschieden wurde. Die vorigen Asylanträge wären alle fünf negativ entschieden worden. Sie habe gemeinsam mit ihren beiden Kindern Polen am 16.09.2010 um 16.15 Uhr mit einem Autobus selbstständig verlassen. Sie sei von Warschau über Tschechien bis nach Österreich/Wien gefahren. Von 1998 bis 2004 sei sie nach Machatschkala gefahren. Sie sei dort zirka zwei Monate gewesen und sei dann wieder in Polen eingereist. Sie wäre anschließend bis zum 16.09.2010 in Polen aufhältig gewesen. In Polen hätte sie getrennt von ihrem Lebensgefährten gelebt. Dieser habe sie jedoch misshandelt und geschlagen. Zuletzt wäre er am 05.07.2010 gewalttätig gewesen. Er sei in die Wohnung gekommen und hätte sie geschlagen. Sie hätte auch zweimal eine Anzeige bei der Polizei gemacht. Ihr Mann sei Mitglied einer extrem religiösen, islamischen Sekte mit dem Namen römisch 40 . Aus diesem Grund hätte sie Schwierigkeiten mit ihm gehabt. Zuletzt habe sie sich gefürchtet und entschieden Polen zu verlassen. Sie habe das den Behörden in Polen erzählt und hätte die polnischen Behörden um eine Verlegung ihres Verfahrens in ein anderes Land gebeten. Sie habe schreckliche Angst, ihr Mann könnte ihr etwas Schreckliches antun. Er habe ihr die Nase und die Rippen gebrochen. Hinsichtlich ihrer beiden minderjährigen Kinder führte die 1. Beschwerdeführerin an, dass ihre Angaben auch für diese gelten würden.
4. Eine erfolgte Eurodac-Abfrage ergab, dass die Beschwerdeführer am 23.08.2005, am 10.01.2007, am 15.01.2008, am 23.06.2006, am 06.04.2009 sowie am 09.10.2006 in Warschau (jeweils im Zuge einer Asylantragstellung) erkennungsdienstlich behandelt worden waren.
Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben der 1. Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 20.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c VO 343/2003 an Polen. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.09.2010, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO ausdrücklich zu.Aufgrund der Angaben im Eurodac-System und den Angaben der 1. Beschwerdeführerin stellte das Bundesasylamt am 20.09.2010 ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, an Polen. Mit Schreiben vom 21.09.2010, eingelangt beim Bundesasylamt am 22.09.2010, stimmten die polnischen Behörden der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO ausdrücklich zu.
5. Am 21.09.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.09.2010 Dublinkonsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.5. Am 21.09.2010 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.09.2010 Dublinkonsultationen mit Polen führe und aufgrund dieser Mitteilung die 20-Tagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde ihnen mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
6. Am 27.09.2010 erfolgte bei der 1. Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch XXXX. Dabei wurde das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass bei obiger Diagnose und der Vorgeschichte mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bzw. dem Verdacht auf Missbrauch der Tochter eine Überstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei. Das weitere Vorgehen sei abhängig von den notwendigen Maßnahmen bzw. dem Behandlungserfolg. Im Falle der Tochter wäre auch auf das Kindeswohl insofern Rücksicht zu nehmen, als derzeit ein noch nicht näher untersuchter Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater bestehe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.6. Am 27.09.2010 erfolgte bei der 1. Beschwerdeführerin eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren durch römisch 40 . Dabei wurde das Vorliegen einer belastungsabhängigen krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt. Weiters wurde festgestellt, dass bei obiger Diagnose und der Vorgeschichte mit Gewalt gegen die Beschwerdeführerin und ihre Kinder bzw. dem Verdacht auf Missbrauch der Tochter eine Überstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen sei. Das weitere Vorgehen sei abhängig von den notwendigen Maßnahmen bzw. dem Behandlungserfolg. Im Falle der Tochter wäre auch auf das Kindeswohl insofern Rücksicht zu nehmen, als derzeit ein noch nicht näher untersuchter Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater bestehe. Therapeutische und medizinische Maßnahmen wären anzuraten.
7. Am 06.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1. Beschwerdeführerin führte an, dass sie noch einen Röntgenbefund über ihre gebrochene Nase vorlegen werde, sobald sie diesen habe. Ihre Kinder seien genauso traumatisiert. Ihre Tochter brauche einen Psychiater. Weiters führte sie an, dass ihr Mann ihren Sohn XXXX öfters gegen die Wand geschlagen habe. Sie glaube, dass ihr Sohn etwas an der Wirbelsäule habe. Sie habe weiterhin große Angst vor ihrem Mann. Es habe in Polen zwei Verhandlungen und Anzeigen bei der Polizei gegeben. Ihr Mann sei nach der zweiten Gerichtsverhandlung am 05.07.2010 untergetaucht. Seine Drohungen hätten jedoch kein Ende genommen.7. Am 06.10.2010 fand eine niederschriftliche Einvernahme der 1. Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Die 1. Beschwerdeführerin führte an, dass sie noch einen Röntgenbefund über ihre gebrochene Nase vorlegen werde, sobald sie diesen habe. Ihre Kinder seien genauso traumatisiert. Ihre Tochter brauche einen Psychiater. Weiters führte sie an, dass ihr Mann ihren Sohn römisch 40 öfters gegen die Wand geschlagen habe. Sie glaube, dass ihr Sohn etwas an der Wirbelsäule habe. Sie habe weiterhin große Angst vor ihrem Mann. Es habe in Polen zwei Verhandlungen und Anzeigen bei der Polizei gegeben. Ihr Mann sei nach der zweiten Gerichtsverhandlung am 05.07.2010 untergetaucht. Seine Drohungen hätten jedoch kein Ende genommen.
8. Am 16.11.2010 wurde über den Verein Menschenrechte Österreich ein Schreiben der Helsinki Foundation for Human Rights vom 05.11.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass sich Frau XXXX wiederholt bezüglich ihrer Probleme mit ihrem Mann an die Helsinki Foundation for Human Rights in Warschau gewandt hat.8. Am 16.11.2010 wurde über den Verein Menschenrechte Österreich ein Schreiben der Helsinki Foundation for Human Rights vom 05.11.2010 übermittelt. Aus diesem geht hervor, dass sich Frau römisch 40 wiederholt bezüglich ihrer Probleme mit ihrem Mann an die Helsinki Foundation for Human Rights in Warschau gewandt hat.
9. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.9. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
Das Bundesasylamt traf länderkundliche Feststellungen zu Polen, insbesondere zum polnischen Asylwesen, zum Non Refoulement, zur Versorgung sowie zu Rückkehrfragen.
Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1. Beschwerdeführerin fest, dass sie an Depressionen sowie Angstzuständen leide, die sich aufgrund der allgemein schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand könne seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Polen nach Art. 3 EMRK unzulässig wäre bzw. nicht zumutbar wäre.Das Bundesasylamt stellte hinsichtlich der 1. Beschwerdeführerin fest, dass sie an Depressionen sowie Angstzuständen leide, die sich aufgrund der allgemein schwierigen Lebensumstände ergeben würden. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie in Polen systematischen Misshandlungen bzw. Verfolgungen ausgesetzt gewesen sei oder diese dort zu erwarten hätte. Aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand könne seitens des Bundesasylamtes nicht erkannt werden, dass eine Überstellung nach Polen nach Artikel 3, EMRK unzulässig wäre bzw. nicht zumutbar wäre.
Hinsichtlich des 2. Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er weder an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt aus, dass die gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers bei ihrer Einvernahme am 28.10.2010 zu Polen angab, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie sich dort nicht sicher fühle, da ihr Exmann sie jederzeit finden könne und Gewalt gegen sie und ihr Kind anwenden könne. Diesbezüglich wurde angemerkt, dass dies nicht geeignet sei, die Sicherheit Polens in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der 3. Beschwerdeführerin wurde festgestellt, dass diese weder an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen psychischen Störung noch an sonstigen psychischen Krankheitssymptomen leide. Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin im Verfahren zwar vorgebracht habe, dass die Beschwerdeführerin eine psychologische Betreuung benötige, jedoch habe ihre Mutter bis dato für sie keine psychologische Behandlung in Anspruch genommen. Soweit die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 28.10.2010 zu Polen angegeben habe, dass sie nicht nach Polen wolle, da sie sich dort nicht sicher fühle, da ihr Exmann sie jederzeit finden könne und Gewalt gegen sie und ihr Kind anwenden könne, wurde angemerkt, dass dies nicht geeignet sei, die Sicherheit Polens in Zweifel zu ziehen.
10. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden insbesondere die Probleme mit dem Exmann und Vater der Kinder vorgebracht. Der Sohn habe eine Verkrümmung der Wirbelsäule, er habe Angst vor Männern, er leide an Angst, er habe eine psychologische Barriere gegenüber Männern. Die Tochter habe psychische Probleme, sei zurückgezogen, vermeide Kontakte, habe Probleme mit der Konzentration. Die 1. Beschwerdeführerin ersucht um Überweisung zu einer tomographischen Untersuchung des Gehirnes. Ihr Mann habe ihr Nase und Rippen gebrochen. Weiters hob sie die pädophilen Neigungen ihres Mannes hervor. Die Beschwerdeführerin ersucht um Überweisung in ein onkologisches Krankenhaus, sie habe eine Geschwulst in der rechten Brust, ihre Mutter sei an Brustkrebs verstorben und ihre Großmutter auch.
11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. 417.494-1/2011/4E, 417.489-1/2011/3E und 417.491-1/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.11. Mit den Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 15.02.2011, Zl. 417.494-1/2011/4E, 417.489-1/2011/3E und 417.491-1/2011/3E, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben.
Begründend führte der Asylgerichtshof aus, dass die Feststellungen der Behörde zur Zulässigkeit der Überstellung äußerst mangelhaft seien und Gutachten zum Gesundheitszustand der 1.-3. Beschwerdeführer bzw. zu deren Überstellungsfähigkeit eingeholt hätten werden müssen. Zudem habe es die Behörde unterlassen dem geäußerten Verdacht auf Missbrauch durch den Kindesvater nachzugehen, weshalb dahingehende Ermittlungen als unerlässlich erachtet werden.
12. Am 10.03.2011 wurden die 1.-3. Beschwerdeführer medizinisch begutachtet. Hinsichtlich aller drei Beschwerdeführer erscheint der Zustand der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt "nicht ausreichend abgeklärt, sodass eine Überstellung derzeit nicht angeraten wird".
Weiters holte das Bundesasylamt im Falle der 1.-3. Beschwerdeführer psychiatrische Gutachten ein: Zusammenfassend wurde bei der 1. Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Bei den 2.-3. Beschwerdeführern finden sich, dem Gutachten folgend, "Hinweise für einen psychischen und körperlichen Missbrauch seitens des Vaters - ein sexueller Missbrauch konnte nicht sicher nachgewiesen werden". Im Falle einer Abschiebung besteht aber bei den 1.-3. Beschwerdeführern keine unmittelbare Gefährdung in lebensbedrohlichem Ausmaß.
13. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.13. Mit den Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer, ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.
14. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und beantragten die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin wurde angeführt, dass die gutachterliche Stellungnahme vom 27.09.2010 eine Überstellung ausschließe und auch nach der am 10.03.2011 durchgeführten medizinischen Begutachtung eine Überstellung nicht angeraten werde. Aufgrund der unterschiedlichen Ergebnisse der Untersuchungen lasse sich der Entscheidung der Behörde nicht entnehmen, weshalb für die Beurteilung ausgerechnet das letzte Gutachten herangezogen werde, nicht aber die anderen. Außerdem bezog sich die Beschwerde auf eine aktuelle Anfragebeantwortung vom 16.06.2011 durch ACCORD, wonach es in Polen lediglich ein Frauenhaus mit nur 26 Betten gebe, der Bedarf aber weitaus höher sei. In diesem Zusammenhang wurde erneut auf das hohe Gewaltpotential des Ex-Ehemanns verwiesen. Beigelegt wurde ein von der 1. Beschwerdeführerin handschriftlich verfasstes Schreiben, in dem die
1. Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf zusammenfasste und nochmals auf die von ihrem Ex-Ehemann, XXXX, ausgehende Gefahr hinwies, diese als Grund für die Flucht aus Polen anführte und betonte, dass er sie - trotz erfolgter Scheidung - weiter bedrohe. Zudem hob sie noch einmal sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Kinder betreffend sowie ihre eigenen gesundheitlichen Belange hervor.1. Beschwerdeführerin ihren Lebenslauf zusammenfasste und nochmals auf die von ihrem Ex-Ehemann, römisch 40 , ausgehende Gefahr hinwies, diese als Grund für die Flucht aus Polen anführte und betonte, dass er sie - trotz erfolgter Scheidung - weiter bedrohe. Zudem hob sie noch einmal sämtliche gesundheitlichen Beeinträchtigungen ihre Kinder betreffend sowie ihre eigenen gesundheitlichen Belange hervor.
15. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zl. 417.494-2/2011/3Z, 417.489-2/2011/2Z und 417.491-2/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.15. Mit Beschluss vom 30.06.2011, Zl. 417.494-2/2011/3Z, 417.489-2/2011/2Z und 417.491-2/2011/2Z, wurde den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen.
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.2.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung Rechts der Europäischen Union, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Art. 16 Abs. 1 lit c Dublin II VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Polens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO kraft vorangegangener erster Asylantragstellung in der Europäischen Union besteht. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.
2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Unionsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall unionsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Unionsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Unionsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Unionsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, Kommentar zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Unionsrechts und aus Beachtung der unionsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, Kommentar zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Unionsrecht kann nur von den zuständigen unionsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Unionsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substanziierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer von den Antragstellern bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Unionsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls unionsrechtswidrig.
2.1.2.1. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Polen
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Polen nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
2.1.2.1.1. Nach Einsicht der eingeholten Gutachten und medizinischen Untersuchungen, ergibt sich folgendes Bild:
So hieß es im Zuge der am 27.09.2010 durchgeführten Untersuchung der
1. Beschwerdeführerin und infolge des erstellten Gutachtens noch, dass bei der gestellten Diagnose und der Vorgeschichte mit Gewalt gegen die Kinder bzw. dem Verdacht auf Missbrauch der Tochter eine Überstellung zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischen Gründen ausgeschlossen ist.
Weiters wurde in der durchgeführten medizinischen Begutachtung im Falle aller Beschwerdeführer konstatiert, dass eine Überstellung derzeit nicht angeraten wird.
Lediglich in dem durch den Facharzt XXXX erstellten psychiatrischen Gutachten wird die Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Polen eine reale Gefahr besteht, dass die 1. Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert, verneint. Ebenso wird im Falle der Kinder, bei denen - wie bei der Mutter - eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, eine ebensolche Gefahr im Fall der Überstellung nicht gesehen. Jedoch stellt der untersuchende Arzt bei den 2.-3. Beschwerdeführern Hinweise für einen psychischen und körperlichen Missbrauch fest, kann einen sexuellen Missbrauch aber nicht nachweisen. Zu allen drei Beschwerdeführern heißt es im Gutachten aber auch, dass im Falle der Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine "chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional - instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch,- abhängigkeit" auszugehen ist.Lediglich in dem durch den Facharzt römisch 40 erstellten psychiatrischen Gutachten wird die Frage, ob im Falle einer Überstellung nach Polen eine reale Gefahr besteht, dass die 1. Beschwerdeführerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert, verneint. Ebenso wird im Falle der Kinder, bei denen - wie bei der Mutter - eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurde, eine ebensolche Gefahr im Fall der Überstellung nicht gesehen. Jedoch stellt der untersuchende Arzt bei den 2.-3. Beschwerdeführern Hinweise für einen psychischen und körperlichen Missbrauch fest, kann einen sexuellen Missbrauch aber nicht nachweisen. Zu allen drei Beschwerdeführern heißt es im Gutachten aber auch, dass im Falle der Abschiebung von einer erhöhten Wahrscheinlichkeit des Übergangs in eine "chronifizierte Verlaufsform bzw. posttraumatische Persönlichkeitsänderung - mit Gefahr einer späteren Entwicklung einer depressiven/ängstlichen oder emotional - instabilen Symptomatik oder Substanzmissbrauch,- abhängigkeit" auszugehen ist.
Es ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen - so wie in der Beschwerde moniert - dass der Begründung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen ist, wieso sie sich alleine auf das zuletzt eingeholte Gutachten stützt, liegen doch immerhin zwei weitere vor, nach denen von einer Überstellung ausdrücklich Abstand genommen wird. Die Erklärung des Bundesasylamtes, dass es sich bei XXXX um einen, seit einigen Jahren für die Behörde tätigen Gutachter mit entsprechender Ausbildung handelt, vermag alleine noch nicht zu überzeugen und kann vor allem die beiden anderen erstellten Gutachten, ohne detaillierte Begründung, nicht hinfällig machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwei von drei Gutachten eine Überstellung nicht anraten.Es ist den Beschwerdeführern darin zuzustimmen - so wie in der Beschwerde moniert - dass der Begründung des Bundesasylamtes nicht zu entnehmen ist, wieso sie sich alleine auf das zuletzt eingeholte Gutachten stützt, liegen doch immerhin zwei weitere vor, nach denen von einer Überstellung ausdrücklich Abstand genommen wird. Die Erklärung des Bundesasylamtes, dass es sich bei römisch 40 um einen, seit einigen Jahren für die Behörde tätigen Gutachter mit entsprechender Ausbildung handelt, vermag alleine noch nicht zu überzeugen und kann vor allem die beiden anderen erstellten Gutachten, ohne detaillierte Begründung, nicht hinfällig machen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass zwei von drei Gutachten eine Überstellung nicht anraten.
Die Behörde hat sich somit in einem neuerlichen Rechtsgang erneut hinreichend mit der Frage der Überstellungsfähigkeit der 1.-3. Beschwerdeführer zu befassen, entsprechende medizinische Gutachten einzuholen und die getroffene Entscheidung auf eine nachvollziehbare Beweiswürdigung zu stützen sowie ausreichend zu begründen.
2.1.2.2. Verletzung des Art. 3 EMRK2.1.2.2. Verletzung des Artikel 3, EMRK
Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im polnischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin II VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.Gerichtsnotorischerweise bestehen keine Hinweise, dass im polnischen Asylwesen (nach Rücküberstellungen im Zuge der Dublin römisch zwei VO) systematisch Verletzungen der EMRK erfolgen oder gegenüber Asylbewerbern aus der Russischen Föderation unvertretbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Die 1. Beschwerdeführerin brachte jedoch vor, dass sie von ihrem Mann, der sich in Polen aufhalte, bedroht und sie und ihre Kinder misshandelt würden.
In einem zweiten Rechtsgang ist auch auf die von der 1. Beschwerdeführerin vorgelegte, mit 20.06.2011 datierte Anfragebeantwortung von ACCORD einzugehen, welche über die unzureichenden Kapazitäten eines einzigen Frauenhauses in Polen Aufschluss gibt.
Die Feststellungen des Bescheides über den Umgang mit von Gewalt bedrohten Frauen sind vor dem Hintergrund des Vorbringens der Beschwerdeführerin zu ergänzen und einer neuerlichen Entscheidung zugrunde zu legen, insbesondere im Hinblick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin in Polen bereits an die Helsinki Foundation for Human Rights in Warschau gewandt und im Jahr 2010 zwei Anzeigen wegen gefährlicher Drohung gegen ihren Ex- Ehemann erstattete und die reale Chance auf Unterbringung der Beschwerdeführerin samt ihren Kindern somit - im Falle der Überstellung - ausschlaggebend ist.
2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu § 28 AsylG 2005), ist § 41 Abs. 3, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des § 66 Abs. 4 AVG, die der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.2.2. Da die gegenständliche Entscheidung des Bundesasylamtes außerhalb des Zulassungsverfahrens ergangen ist (siehe Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K6., vierter Spiegelstrich zu Paragraph 28, AsylG 2005), ist Paragraph 41, Absatz 3,, zweiter und dritter Satz AsylG 2005 nicht anwendbar und stützt sich die getroffene Entscheidung daher auf die allgemeine Norm des Paragraph 66, Absatz 4, AVG, die der Berufungsinstanz das Recht einräumt, den angefochtenen Bescheid in jeder Richtung abzuändern.
2.3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, ÜberstellungsrisikoZuletzt aktualisiert am
23.11.2011