TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/9 C2 419749-1/2011

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Veröffentlicht am 09.09.2011
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Spruch

C2 419749-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, Zl. 11 00.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.05.2011, Zl. 11 00.635-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei, eine verheiratete, volljährige Afghanin, hat am 20.1.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, nachdem ihrem Ehemann nach Durchführung eines Asylverfahrens der Status des Asylberechtigten in Österreich zukommt. Der beschwerdeführenden Partei war die Einreise nach Österreich nach den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) gestattet worden, da die Eheschließung nach der Ausreise des Ehemannes geschlossen worden war.

Am 20.1.2011 wurde eine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführt, in der die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen angab, dass ihr Ehemann in Österreich lebe und sie mit diesem zusammenleben wolle.

Offenbar am 14.2.2011 wurde das Asylverfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Am 21.2.2011 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Dokumente und der persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, welche am 7.4.2011 beantwortet wurde.

Mit Schreiben des Bundesasylamts vom 2.5.2011 wurden der Beschwerdeführerin aktuelle Länderberichte übermittelt und sie wurde eingeladen, hiezu Stellung zu nehmen. Am 13.5.2011 langte ein als "vorbereitender Schriftsatz" bezeichnetes Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin ein, in welchem die Beschwerdeführerin zu den Länderberichten Stellung nahm und insbesondere ausführte, dass Frauen in Afghanistan diskriminiert würden und von Menschenrechtsverletzungen bedroht seien.

Am 17.5.2011 wurde die Beschwerdeführerin einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der sie ein iranisches Arztrezept vorlegte. Auf die Frage, warum sie den Iran verlassen habe, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, dass ihre Eltern Afghanistan wegen des Krieges verlassen hätten. Der Vater der Beschwerdeführerin sei traumatisiert und wie sie selbst psychisch krank. Ihr eigener psychischer Zustand sei zuletzt im Iran sehr schlecht gewesen und sie sei wegen besserer Behandlungsmöglichkeiten nach Österreich gekommen. Sie habe zwar ihren jetzigen Ehemann im Iran geheiratet, habe jedoch nie mit ihm zusammengelebt. Die Ehe sei von ihren Eltern arrangiert worden. Wegen ihres schlechten psychischen Zustands sei der Ehemann nicht mehr an ihr interessiert und es sei über die Caritas ein Scheidungsantrag gestellt worden. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann nicht zusammenleben, da dieser sie nicht wolle. Sie lebe im Flüchtlingsheim und habe lediglich in Bezug auf die Scheidungsformalitäten Kontakt zu ihrem Ehemann. Gelegentlich besuche sie Landsleute. Es sei ihr vordringliches Ziel, gesund zu werden. Weiters wolle sie Deutsch lernen, eine Schule besuchen und eine Familie gründen.

Hinsichtlich der Situation der Beschwerdeführerin als Frau waren (wie oben ausgeführt) vom Bundesasylamt Quellen in das Verfahren eingeführt worden, eine Befragung zur Lebenssituation der Beschwerdeführerin als (geschiedene bzw. verstoßene, alleinstehende) Frau in Afghanistan und zum Unterschied dazu in Österreich erfolgte nicht.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.5.2011, Zl. 11 00.635-BAS, erlassen am 26.5.2011, hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde der Beschwerdeführerin der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

Zu den Menschenrechten und Frauenrechten finden sich im Bescheid folgende allgemeine Feststellungen:

"Frauen / Kinder

Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst. Die Situation afghanischer Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. Diese Prägung wirkt immer noch nach. So war die Burka auch vor der Taliban- Herrschaft bei der weiblichen Bevölkerung auf dem Lande ein übliches Kleidungsstück. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt deren Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne. Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. In weiten Landesteilen erlaubt es die unbefriedigende Sicherheitslage den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen. Frauen werden weiterhin im Familien-, Erb-, Zivilverfahrens- sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestands "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Fälle, in denen Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde") kommen besonders in den paschtunischen Landesteilen vor. Es gibt keine staatliche Vorschrift, die zum Tragen der Burka verpflichtet: Der im Mai 2003 gegründete "Islamische Rat", dem Geistliche aus allen Landesteilen angehören, hat die Beachtung der "Hijab"-Kleidervorschriften (Schleier, langes Kleid), nicht jedoch der Burka gefordert. Die meisten Afghaninnen tragen sie dennoch, auch aus Furcht vor Übergriffen. In Kabul ging der Gebrauch der Burka v.a. in akademisch geprägten Milieus und unter Oberschülerinnen zwar zurück, ist aber insgesamt auch hier nach wie vor verbreitet. Vielfach geben Frauen an, dass sie die Burka angesichts einer nach wie vor schwierigen Sicherheitslage wie einer außerordentlich patriarchalisch geprägten Gesellschaft auch nach dem Machtwechsel tragen, weil sie ihnen ein Gefühl der Sicherheit vermittle.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010) Frauen waren weiterhin überall Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, und wussten meist nicht über ihre Rechte nach dem Gesetz und der Verfassung Bescheid. Die Diskriminierung war in ländlichen Gegenden und in Dörfern stärker. Das Verweigern von Bildungsmöglichkeiten, eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten und fortgesetzte Sicherheitsbedrohungen erschwerten weiterhin die Möglichkeiten vieler Frauen ihre Lage zu verbessern, trotz des Fortschrittes die Frauen in den städtischen Gebieten in Hinblick auf Zugang zum öffentlichen Leben, zu Bildung, zu Gesundheitsversorgung und zu Arbeit machten. Laut UNAMA gab es einen Zuwachs an Gewalt gegen Frauen, die in der Öffentlichkeit arbeiteten. Die soziale Diskriminierung gegen Frauen, wie häuslicher Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsheirat, Zwangsprostitution, Austausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Entführungen und Ehrenmorde, dauern an. Trotz des durch die Verfassung geschützten Rechts der Reisefreiheit, ist es vielen Frauen verboten ihr Haus ohne Begleitung eines männlichen Verwandten zu verlassen. Diese kulturellen Verbote bedeuteten, dass viele Frauen nicht außerhalb des Hauses arbeiten konnten und sie oft keinen Zugang zu Bildung, Gesundheitsversorgung, Polizeischutz und anderen sozialen Diensten erhielten. Das Ministerium für Frauenangelegenheiten (MOWA-Ministry of Women's Affairs) und NGOs warben weiterhin für die Rechte und Freiheiten von Frauen. Laut UNIFEM sind 26 Prozent aller Regierungsangestellten weiblich. MOWA ist die primäre Regierungsagentur, die für die Prüfung der Bedürfnisse von Frauen verantwortlich ist, und verfügt über Büros in den Provinzen. Die Organisation litt jedoch unter geringen Kapazitäten. Die Büros in den Provinzen halfen hunderten Frauen durch Rechts- und Familienberatung. Falls sie selbst nicht in der Lage waren den Frauen zu helfen, verwiesen sie diese an die zuständigen Organisationen. (US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Im Januar 2003 wurde die von UNIFEM (United Nations Development Fund for Women) finanziell unterstützte "Afghan Women Judges Association" gegründet, deren Ziel es ist, eine aktive Beteiligung von Richterinnen und Anwältinnen in der Justiz zu sichern und gleichzeitig juristischen Beistand für afghanische Frauen bei der Durchsetzung ihrer Rechte bereitzustellen. Die Organisation musste jedoch im Dezember 2008 ihre Aktivitäten im Land einstellen, da der Oberste Gerichtshof eine Vereinigung von Richtern wegen der richterlichen Unabhängigkeit generell als verfassungswidrig einstufte. Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM erarbeitete "National Action Plan for Women of Afghanistan" (NAPWA) von der afghanischen Regierung im Rahmen der "Afghan National Development Strategy" (ANDS) gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteiligung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgaben des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch an den weiterhin bestehenden, den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden kulturell verankerten Traditionen.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Shia Personal Status Law

Das in Kraft getretene Gesetz stellt eine deutliche Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Entwurf dar. Gestrichen wurde unter anderem die höchst umstrittenen Passagen, die regeln sollten, wie häufig die Eheleute zu Geschlechtsverkehr verpflichtet sind. Zudem wurden einige Textstellen getilgt, die die Ehe mit/unter Minderjährigen betrafen und diese damit implizit anerkannten. Auch wurde ein Artikel abgeändert, der das Verlassen des Hauses durch die Frau an die Zustimmung des Mannes knüpfte. Dennoch stehen zahlreiche Bestimmungen weiterhin in Widerspruch zu völkerrechtlichen Verpflichtungen Afghanistans, vor allem zur Konvention zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen (CEDAW), die von Afghanistan ohne Vorbehalte ratifiziert worden war: Zwar erhält der Ehemann in der von Präsident Karzai in Kraft gesetzten Fassung kein "Vetorecht" mehr, wenn seine Frau das Haus verlassen möchte, doch darf die Frau nun nur zu "legalen Zwecken" ausgehen, und auch dies nur "in dem Maße, wie örtliche Gewohnheit es zulässt". Problematisch sind daneben unter anderem Bestimmungen zum Vormundschaftsrecht von Vater und Großvater, zur Einschränkung des Rechts der Frau zu arbeiten, zur Polygamie, zur finanziellen Kompensation für Geschlechtsverkehr mit Minderjährigen, zur Verweigerung des Unterhalts durch den Mann bei Verweigerung "ehelicher Rechte" durch die Frau und zu Unterschieden im Erbrecht, v. a. an Immobilien. Das Parlament hat nun die Möglichkeit, das Gesetz entweder im Ganzen zurückzuweisen, zu bestätigen oder Änderungen am Gesetz vorzunehmen. Einigen der hier aufgezählten Bedenken wird durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" [Anm.: "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women"] (EVAW-Gesetz) Rechnung getragen. [...] Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Fraglich bleibt freilich, ob das EVAW-Gesetz auch in der Rechtspraxis als vorrangige Norm angewendet werden wird.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Im Jahr 2010 wurde vom afghanischen Parlament das "Afghanistan Law on Elimination of Violance against Women" (kurz: EVAW) verabschiedet.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Am 19. Juli [2009] unterzeichnete Präsident Karzai das SPSL [Shia Personal Status Law - Schiitisches Personenstandsrecht], ein Zivilgesetz, das Familien- und Ehethemen regelt. Das Gesetz bezieht sich nur auf die ca. 20 Prozent der Bevölkerung, die schiitisch ist. Einige schiitische Gruppen begrüßten das Gesetz aufgrund der offiziellen Anerkennung der schiitischen Minderheit, aber das Gesetz war kontroversiell sowohl im In- als auch im Ausland, da es nicht die Geschlechtergleichheit festschrieb. Die besonders kritisierten Artikel betrafen u. a. das Mindestalter für die Heirat, die Polygamie, Erbrechte, Recht auf Selbstbestimmung, Bewegungsfreiheit, sexuelle Verpflichtungen und die Vormundschaft.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

  • -Strichaufzählung
    Heirat und Zwangsheirat

Laut Human Rights Watch und UNIFEM waren über 70% der Hochzeiten Zwangsheiraten und trotz des gesetzlichen Verbots dieser Praxis ist die Mehrheit der Bräute unter 16 Jahren alt. Diese Praxis geht durch alle sozialen, ethnischen, religiösen, tribalen und ökonomischen Schichten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich vorgeschrieben ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

  • -Strichaufzählung
    Gewalt gegen Frauen

Am 19. Juli [2009] unterzeichnete Präsident Karzai das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - Eliminiation of Violence Against Women), das die Gewalt gegen Frauen kriminalisiert, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schläge, Zwangsheirat oder die Verheiratung Minderjähriger, "baahd" (das Geben einer weiblichen Verwandten an eine andere Familie zur Tilgung von Schulden oder zur Beilegung eines Streites), Erniedrigung, Einschüchterung und das Verweigern von Nahrung. Die Strafen umfassen Gefängnisstrafen von unter 6 Monaten bis zur Todesstrafe. Opfer haben das Recht die Täter strafrechtlich zu verfolgen, Schutz in einem sicheren Haus zu suchen und medizinische und rechtliche Hilfe zu erhalten, aber das Gesetz wurde nur als kleiner positiver Schritt für die Frauen betrachtet, da die Implementierung Sorge bereitete.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Verwurzelt in diskriminierenden Ansichten über die Rolle und Stellung der Frau in der afghanischen Gesellschaft betreffen traditionelle benachteiligende Handlungen Frauen und Mädchen überproportional. Solche Handlungen umfassen Kinds- und Zwangsheirat, das Weggeben von Mädchen um Streit zu schlichten, Austausch-Hochzeiten, erzwungene Isolation im zuhause und Ehrenmorde. [...] Die meisten afghanischen Frauen in ländlichen Gebieten verlassen das Grundstück der Familien aufgrund von gesellschaftlichem und familiärem Druck nicht ohne Burka und einen männlichen Begleiter. Unbegleitete Frauen oder Frauen ohne männlichen Vormund (mahram), darunter fallen auch geschiedene Frauen, unverheiratete Frauen, die keine Jungfrauen mehr sind und Frauen deren Verlobung gelöst wurde, sind weiterhin sozialer Stigmatisierung und generell Diskriminierungen ausgesetzt.

(UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, Dezember 2010)

Opfer sexueller Gewalt sind auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u.U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben. Traditionell sind Mädchen und Frauen in der Region Herat in ihrer Bewegungs- und Handlungsfreiheit aufgrund eines ausgeprägten traditionellen Verhaltenskodex besonders stark eingeschränkt. In dieser Region wird - mit abnehmender Tendenz - eine erhebliche Zahl von Selbstverbrennungen von Frauen verzeichnet. Überwiegend handelt es sich dabei um aus Iran zurückgekehrte Flüchtlingsfrauen, von denen angenommen wird, dass sie sich vorwiegend aus Verzweiflung wegen Kinder- und Zwangsverheiratung selbst verbrannt haben. Verlässliche Statistiken liegen nicht vor.

(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, (Stand: Juli 2010), Berlin, den 27.07.2010)

Laut NGO-Berichten erlitten hunderttausende Frauen weiterhin Misshandlungen durch die Hände ihrer Ehemänner, Väter, Brüder, Bewaffnete, parallele Gesetzessysteme und staatliche Einrichtungen wie Polizei und Justiz. [...] Gewalt gegen Frauen wird von weiten Teilen der Gesellschaft toleriert und praktiziert. [...] Die Reaktion der Polizei auf häusliche Gewalt ist nur gering, entweder weil die Verbrechen nicht angezeigt werden, wegen Mitgefühls mit dem Täter, aber auch wegen des geringen Schutzes für Opfer, dies gilt auch für Zeugen bei ernsten Verbrechen. AIHRC dokumentiert 51 Fälle von Ehrenmorden 2009, wenn auch vermutet wird, dass die Dunkelziffer viel höher liegt. [...] Während der ersten neun Monate des Jahres 2009 dokumentierte AIHRC 86 Fälle von Selbstverbrennung, im Vergleich zu 72 Fällen im Jahr 2008. Andere Organisationen berichteten von einem Anstieg der Fälle über die letzten 2 Jahre. Frauen im öffentlichen Leben sind in einem unverhältnismäßigen Ausmaß Drohungen und Gewalt ausgesetzt. Viele Parlamentarierinnen und weibliche Mitglieder von Provinzräten berichten von Todesdrohungen. Frauen waren auch Ziele von Angriffen der Taliban und anderer aufständischer Gruppen.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

  • -Strichaufzählung
    Staatliche Vorgehensweise

Lokale Behörden nahmen oft Frauen auf Verlangen von Familienmitgliedern gefangen, da sie sich der Wahl des Ehepartners durch die Familie widersetzten oder wenn sie der Bigamie oder des Ehebruchs beschuldigt wurden. [...] Lokale Offizielle inhaftieren Frauen auch anstatt von Familienmitgliedern, die ein Verbrechen begangen haben und nicht aufgefunden werden konnten. Einige befinden sich in Haftanlagen, da sie vor häuslicher Gewalt oder Zwangsheirat geflüchtet waren. Polizistinnen, speziell auf Hilfe im Fall von häuslicher Gewalt ausgebildet, beschwerten sich, dass ihnen verboten wurde, den direkten Kontakt zu suchen. Sie sollten warten, dass die Opfer von häuslicher Gewalt in den Polizeistationen auftauchten. Dies behinderte ihre Arbeit, vor allem auch deshalb, da es gesellschaftlich nicht akzeptiert ist, Fälle von häuslicher Gewalt anzuzeigen, und viele Frauen nicht alleine zu den Polizeistationen reisen können. Die UNAMA berichtet, dass die Polizeiführung den Polizistinnen die Ausrüstung und Fahrzeuge, die für Untersuchungen vor Ort von Nöten sind, verweigert. Die 42 Family Response Units [...] sind primär mit Polizistinnen besetzt, die sich mit Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien beschäftigen. Die 897 Frauen, die auf zivilen und ANP- Positionen im MOI dienten [...], boten Mediation und Ressourcen, um künftige häusliche Gewalt zu verhindern.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Neben der offensichtlichen Verletzung der Ehre der Frau ist der Ausschluss von ledigen Frauen durch die afghanische Gesellschaft wahrscheinlich, der ihren Ruf oder ihren sozialen Status zerstören könnte. Dies setzt die Frauen dem wachsenden Risiko von Misshandlung, Drohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus und schließt das Risiko ein, entführt, sexuell missbraucht oder getötet zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, die Frauen zu beschützen. In mehreren Landesteilen ist es Tradition, dass der Bruder des verstorbenen Ehemannes dessen Witwe mit, aber auch ohne ihre Einwilligung heiratet. (Rahjo, Mohammad Aziz, Afghanistan - UNHCR Considerations for specific groups relevant to the determination of refugee status. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna 21-22.6.2007, November 2007,

http://www.coi-network.net/content/doc/COISeminar-2007-Afghanistan.pdf, Zugriff 11.1.2011)

  • -Strichaufzählung
    Frauenhäuser

Es gab 11 Frauenhäuser in Afghanistan, einige wurden vom MOWA und einige von NGOs betrieben. MOWA und andere Organisationen leiteten Frauen an diese Zentren weiter, die Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und Gesundheitsversorgung Frauen, die vor Gewalt zu Hause flüchteten oder rechtliche Unterstützung in Familienstreitigkeiten suchten, zur Verfügung stellten. MOWA berichtete, dass es zwei oder drei Opfer häuslicher Gewalt pro Monat aufnahm, aber der Raum in diesen spezialisierten Einrichtungen war beschränkt. Frauen, die keinen Platz in den Kabuler Frauenhäusern fanden, endeten oft im Gefängnis.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif, Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 20 bzw. 20 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010) - Zugang zu Gesundheitswesen sowie bezahlten Arbeitsmöglichkeiten

Das Verweigern von Bildungsmöglichkeiten, eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten und fortgesetzte Sicherheitsbedrohungen erschwerten weiterhin die Möglichkeiten vieler Frauen ihre Lage zu verbessern, trotz des Fortschrittes den Frauen in den städtischen Gebieten in Hinblick auf Zugang zum öffentlichen Leben, zu Bildung, zu Gesundheitsversorgung und zu Arbeit machten. Laut UNAMA gab es einen Zuwachs an Gewalt gegen Frauen, die in der Öffentlichkeit arbeiteten.

(US DOS - U.S. Department of State: 2009 Human Rights Report - Afghanistan, 11.3.2010)

Es gibt keine gesetzlichen Einschränkungen, denen zufolge Frauen bestimmte Berufe verwehrt werden würden - Afghaninnen dürfen jeden Beruf erlernen. In der Praxis wird der Zugang zu verschiedenen Berufsfeldern durch die Sicherheitslage, mangelnde Ausbildung sowie kulturelle und traditionelle Gründe eingeschränkt.

(BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)

Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt.

(IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010)

Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23%) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Außerdem ist eine Behandlung von Frauen durch Männer unüblich. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit. (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29.Oktober 2010, Dezember 2010)"

Die Frage, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin als (geschiedene bzw. verstoßene, alleinstehende) Frau verfolgt werden würde, wird im Bescheid nicht angesprochen.

Mit Schriftsatz vom 6.6.2011 wurde gegen den oben bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. In dieser wird unter anderem gerügt, dass die Situation der Beschwerdeführerin als geschiedene, von ihrem Mann getrennt lebende bzw. verstoßene, jedenfalls alleinstehende Frau in Afghanistan nicht hinreichend behandelt wurde.

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Beweismittel vorgelegt:

afghanischer Reisepass der Beschwerdeführerin mit Visum "D"

Schreiben eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin vom 13.5.2011.

Der Entscheidung des Asylgerichtshofes werden folgende Unterlagen, die dem Bundesasylamt bekannt sind, unterlegt:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Human Rights Watch, Afghanistan, Jänner 2010;

United Nations Assistance Mission in Afghanistan, Annual report on protections of civilians in armed conflict, Jänner 2010;

International Crisis Group, A force in fragments: Reconstituting the Afghan national Army, Mai 2010;

Freedom House, Political Rights Score, Civil Liberates Score, Status: Not Free, Juni 2010;

Unclassified, Report on Progress Toward Security an Stability in Afghanistan, April 2010;

Migrationsverket, Afghanistan, März 2010 und

Home Office, Country of origin information report Afghanistan, April 2010.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 20.1.2011 gestellt.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: "ZustG") anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 26.5.2011 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 9.6.2011, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher ist im Senat zu entscheiden.

Zur Behandlung von Anträgen afghanischer Frauen ist allgemein auszuführen:

Schon das Bundesasylamt hat festgestellt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine verheiratete, in Scheidung lebende afghanische Frau handelt.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß § 18 AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.Zur Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ist das Bundesasylamt nur berechtigt, wenn keine asylrelevanten Fluchtgründe glaubhaft gemacht werden. Allerdings hat das Bundesasylamt gemäß Paragraph 18, AsylG 2005 in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Damit werden laut den Erläuterungen zur Stammfassung - wie auch schon im AsylG 1997 - für das AsylG 2005 das Prinzip der materiellen Wahrheit und der Grundsatz der Offizialmaxime für das Verfahren festgeschrieben. Das bedeutet, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt von Amts wegen festzustellen hat, insbesondere in Bezug auf entscheidungsrelevante Umstände, die auch ohne entsprechende (initiative) Angaben des Asylwerbers oder der Asylwerberin erschlossen werden können. Das entspricht auch der Genfer Flüchtlingskonvention, nach der ein verfolgter Mensch bereits mit Verlassen seines Herkunftsstaates Flüchtling ist. Sind daher Umstände augenscheinlich, die die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nahelegen, sind diese auch von Amts wegen zu erforschen, selbst wenn diesbezüglich kein initiatives Vorbringen seitens der Partei erstattet wird, da dieses insbesondere deshalb unterbleiben könnte, weil der jeweiligen Partei die Relevanz des unterbliebenen Vorbringens nicht bewusst sein könnte. Daher sind die relevanten Umstände durch erhellende Fragestellungen zu klären, so die jeweiligen Angaben - selbst auf Nachfrage hin - nach den vorliegenden Umständen nicht hinreichend für eine Entscheidung sind. Um den Antrag abweisen zu können, reicht es nicht hin, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin eigene Ausführungen zu einem augenscheinlich naheliegenden Umstand, der die Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten begründen könnte, unterlassen hat.

Zwar sind nach dem Wortlaut des § 24 AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.Zwar sind nach dem Wortlaut des Paragraph 24, AsylGHG die Verwaltungsbehörden - also auch das Bundesasylamt - nur im jeweils gegenständlichen Fall insoweit an die Entscheidung des Asylgerichthofes gebunden, als diese mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Asylgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen haben, eine gefestigten Rechtsprechung hat jedoch das Indiz der Richtigkeit für sich und ist daher auch vom Bundesasylamt in späteren Verfahren zu beachten. Diesbezüglich ist festzustellen, dass nach der Judikatur des Asylgerichtshofs afghanischen Frauen jedenfalls dann eine asylrelevante Verfolgung droht, wenn diese entweder westlich orientiert sind oder ein reales Risiko einer Zwangsverheiratung besteht. In dieselbe Richtung geht auch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinaus hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Urteil vom 20.7.2010 (N. gegen Schweden) im Wesentlichen ausgeführt, dass für Frauen in Afghanistan eine besondere Gefahr bestehen würde, misshandelt zu werden, wenn sie sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen würden. Hätten sich Frauen einem weniger konservativen Leben verschrieben, würde dies - so der Gerichtshof unter Berufung auf UNHCR - weiterhin als Verstoß gegen soziale und religiöse Normen aufgefasst werden und könnte zu häuslicher Gewalt oder anderen Formen der Bestrafung, etwa Isolation, führen. Verstöße gegen soziale Verhaltensregeln, so der Gerichtshof in Bezug auf den von ihm entschiedenen Fall, würden sich nicht nur auf den Bereich der Familie oder Gemeinschaft sondern auch auf die sexuelle Orientierung, die Verfolgung einer beruflichen Karriere oder einfach auf Zweifel an der Form des Familienlebens beziehen. Schon ein langer Aufenthalt im Ausland - im Anlassfall des Gerichtshofs in der Länge von etwa sechs Jahren - könnte bewirken, dass die Afghanin nicht der ihr zugewiesenen Geschlechterrolle entsprechen würde; bedeutender im Fall der dortigen Beschwerdeführerin vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wäre aber der Umstand gewesen, dass die dortige Beschwerdeführerin ihre Scheidung - wenn auch nicht erfolgreich - betrieben hätte.

Insgesamt folgt daraus, dass vom Bundesasylamt bei jedem Verfahren über Anträge afghanischer Frauen und Mädchen, jedenfalls ab Erreichen eines körperlichen Entwicklungsstadiums, das diese aus Sicht der afghanischen Gesellschaft (nicht unbedingt der afghanischen Rechtsordnung) als "heiratsfähig" erscheinen lässt, von Amts zu klären ist, ob der jeweiligen Antragstellerin eine Zwangsverheiratung droht; diese droht vor allem unverheirateten Frauen, aber auch Frauen, die eine ehrenrührige oder von der Familie nicht gewünschte Ehe eingegangen sind oder verstoßen wurden, wenn den Frauen und Mädchen nicht hinreichender Schutz durch ihre Familie zukommt. Weiters ist in Bezug auf die besondere Situation afghanischer Frauen und Mädchen - unabhängig von ihrem Familienstand - von Amts wegen immer zu klären:

Wie war die Wohnsituation der Beschwerdeführerin in Afghanistan (v.a. hat sie bei ihren Eltern oder hat sie bei ihren Schwiegereltern gelebt) und wie wurde sie vom "Haushaltsvorstand" (das muss nicht der Ehemann sein) behandelt?

Liegt bei der Antragstellerin ein hinreichend klar artikulierter Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit vor oder hat sie eine solche bereits begonnen?

Ist die Ehe der Beschwerdeführerin intakt oder hat diese den Wunsch, sich zu trennen, bereits unmissverständlich artikuliert und etwa schon entsprechende, rechtliche Schritte gesetzt?

Ist die Beschwerdeführerin westlich orientiert?

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet das:

Zu einer drohenden Zwangsverheiratung und zur Situation der Beschwerdeführerin in Afghanistan:

Da die Beschwerdeführerin verheiratet ist und entsprechende Hinweise fehlen, droht ihr akut keine Zwangsverheiratung. Ihr diesbezüglich anderslautendes Vorbringen hat die Beschwerdeführerin auf Nachfrage und nach Wahrheitserinnerung in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausdrücklich zurückgenommen.

Zum hinreichend klar artikulierten Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit oder deren Aufnahme:

Wenn die Beschwerdeführerin ihrer Familie gegenüber - wenn auch in Österreich - den nicht akzeptierten Wunsch nach Beginn einer Ausbildung oder einer beruflichen Tätigkeit geäußert hat, ist ebenso, wenn diese als Erwachsene eine solche Ausbildung oder Tätigkeit freiwillig begonnen hat, davon auszugehen, dass dies in Afghanistan nur dann zu keiner Verfolgung führen wird, wenn die Familie der Beschwerdeführerin einerseits in der Lage ist, sie vor wegen dieses Umstandes drohenden Angriffen mit hinreichender Sicherheit zu bewahren - etwa weil diese Familie zur Machtelite Afghanistans gehört - und wenn die Familie andererseits auf Grund ihrer "modernen" Einstellung die Ausbildung oder berufliche Tätigkeit der Frau akzeptieren würde. Insbesondere könnte der Umstand, dass eine Beschwerdeführerin in Afghanistan vor der Flucht bereits eine Ausbildung genossen hat oder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, dafür sprechen, dass ihr diesbezüglich keine Verfolgung drohen würde. Aus dem Akteninhalt ergibt sich zwar, dass die Beschwerdeführerin im Iran eine höhere Schule besucht hat und sich auch in Österreich weiterbilden möchte. Es stellt sich aber dennoch die Frage, wie ihre Familie mit einem solchen nunmehr in Österreich geäußerten Wunsch der Beschwerdeführerin umgehen würde.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren von Amts wegen zu ermitteln haben, ob die Beschwerdeführerin eine Ausbildung oder eine Erwerbstätigkeit begonnen hat oder glaubhaft machen kann, dass sie einen diesbezüglichen Wunsch hinreichend deutlich artikuliert hat. Diesfalls ist zu ermitteln, ob der diesbezügliche Wunsch von ihrer Familie akzeptiert wird und - so dies von der Familie akzeptiert wird - die Familie auf Grund der Gegebenheiten im Heimatgebiet in Afghanistan (hier wird sich etwa Kabul wohl von ländlichen Gebieten erheblich unterscheiden) und der Macht der Familie die Beschwerdeführerin mit hinreichender Sicherheit vor Angriffen von außen schützen kann.

Zur Familiensituation der Beschwerdeführerin:

Die Beschwerdeführerin ist weiters - unter Bedachtnahme auf die besondere Sensibilität des Themas - von Amts wegen unter Bedachtnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu ihrer Familiensituation zu befragen. Bei der Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgungsgefahr werden vor allem schon gesetzte rechtliche Schritte (etwa eine nach einem gegen den Ehemann verhängtem Rückkehrverbot, erlangte einstweilige Verfügung) entscheidungsrelevant sein. Es ist insbesondere notwendig, die Beschwerdeführerin und den Ehemann der Beschwerdeführerin, XXXX, zum Scheidungsantrag zu befragen, inwieweit er an einem Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin interessiert ist und wie seine Einstellung zu einer Scheidung ist.Die Beschwerdeführerin ist weiters - unter Bedachtnahme auf die besondere Sensibilität des Themas - von Amts wegen unter Bedachtnahme auf das oben zitierte Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu ihrer Familiensituation zu befragen. Bei der Glaubhaftmachung einer solchen Verfolgungsgefahr werden vor allem schon gesetzte rechtliche Schritte (etwa eine nach einem gegen den Ehemann verhängtem Rückkehrverbot, erlangte einstweilige Verfügung) entscheidungsrelevant sein. Es ist insbesondere notwendig, die Beschwerdeführerin und den Ehemann der Beschwerdeführerin, römisch 40 , zum Scheidungsantrag zu befragen, inwieweit er an einem Zusammenleben mit der Beschwerdeführerin interessiert ist und wie seine Einstellung zu einer Scheidung ist.

Wenn die Scheidung vom Ehemann betrieben wird, ist festzustellen, welche Folgen diese für die Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in ihren Familienverband in Afghanistan hätte, etwa ob sie dadurch Schande auf ihre Familie geladen hat oder abermals verheiratet werden wird.

Zur westlichen Orientierung der Beschwerdeführerin:

Am schwierigsten zu beantworten ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine so intensive westliche Orientierung vorliegt, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der VwGH im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vgl. das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vgl. das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."Am schwierigsten zu beantworten ist die Frage, ob bei der Beschwerdeführerin eine so intensive westliche Orientierung vorliegt, dass deren Aufgabe für diese entweder unmöglich ist oder ihr einen solchen Leidensdruck auferlegen würde, dass ihr dies nicht zumutbar wäre. Zur "westlichen Gesinnung" hat der VwGH im Erkenntnis 2006/19/0182 vom 16.01.2008 erkannt: "Nach der Stellungnahme des UNHCR vom Juli 2003 sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (zur Indizwirkung entsprechender Empfehlungen internationaler Organisationen vergleiche das hg. E vom 20. April 2006, Zl. 2005/01/0556 mwN; zur gebotenen Heranziehung weiterer Erkenntnisquellen auch bei Einholung eines Gutachtens vergleiche das hg. E vom 1. April 2004, Zl. 2002/20/0440). Diese Stellungnahme geht also nicht nur bei "Ambition zu öffentlichem Auftreten" von einer Gefährdung aus, sondern bereits dann, wenn lediglich angenommen werde, eine Frau verletze soziale Normen."

Aus Sicht des Asylgerichtshofes liegt eine solche Verletzung der sozialen Normen vor, wenn

die Frau in Österreich alltägliche Erledigungen alleine und in eigener Verantwortung (und nicht etwa über Auftrag des Ehemannes) erledigt,

sich (schon) gewohnheitsmäßig westlich kleidet oder

eigenverantwortlich soziale Kontakte außerhalb der Familie zu anderen, nicht der afghanischen Community in Österreich angehörigen Menschen, insbesondere Männern pflegt; dies setzt regelmäßig die Möglichkeit einer sprachlichen Kommunikation voraus. Eine diesbezügliche Verfolgung droht insbesondere dann, wenn diese Kontakte von ihrem Ehemann nicht akzeptiert werden oder anderen Afghanen bekannt wurden.

Daher wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin dazu zu befragen haben, inwieweit sich ihr Leben in Österreich vom Leben in Afghanistan unterscheidet und ob eine oder mehrere Verletzungen afghanischer sozialer Normen im obigen Sinn vorliegen.

Weiters ist festzustellen, inwieweit die für die Beschwerdeführerin neuen Rechte bereits zu einem wesentlichen Bestandteil ihrer Identität geworden ist, sodass deren Unterdrückung einer Verfolgung - die diesfalls jedenfalls asylrelevant wäre - gleichkäme. Auch ist bei der Frage des Vorliegens einer "westlichen Gesinnung" und deren Verinnerlichung auf die Verweildauer im westlichen Ausland und die Gewöhnung an den westlichen Lebensstil Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 66 Abs 1 AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in § 66 Abs. 2 AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden (vgl. etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG, die sich aus § 23 AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des § 66 Abs. 3 AVG und dem den Asylgerichtshof im § 66 Abs. 2 AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt (vgl. Art. 129 B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebender Tatsache sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen (vgl. hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck desGemäß Paragraph 66, Absatz eins, AVG hat die Berufungsbehörde - im vorliegenden Fall der Asylgerichtshof - notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens durch eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde also im vorliegenden Fall durch das Bundesasylamt - durchführen zu lassen oder selbst vorzunehmen. Außer dem in Paragraph 66, Absatz 2, AVG erwähnten Fall hat der Asylgerichtshof, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden vergleiche etwa VwSlg. 14.945/A und dazu Wiederin, ZUV 2000/1, 20 f). In einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, die sich aus Paragraph 23, AsylGHG ergibt, kann der Asylgerichtshof den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen, wenn der dem Asylgerichtshof vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG kann der Asylgerichtshof die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Auslegung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG und dem den Asylgerichtshof im Paragraph 66, Absatz 2, AVG eingeräumtem Ermessen kommt es jedoch nicht auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die konkrete Amtshandlung an. So wird etwa auch auf den Wohnort des Berufungswerbers Bedacht zu nehmen sein (in diesem Sinne etwa VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084), vor allem aber der Umstand des förmlicheren Verfahrens vor dem Asylgerichtshof, der etwa nur die Möglichkeit hat, Verhandlungen durch zwei Richter durchführen zu lassen. Weiters muss auch berücksichtigt werden, dass ein Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle vorgesehen, in der dem Asylgerichtshof die Stellung eines Garanten eines fairen Asylverfahrens zukommt vergleiche Artikel 129, B-VG). Die verfassungsrechtlich normierte Funktion des Asylgerichtshofs als Beschwerdegericht, das zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung eingerichtet ist, wird aber ausgehöhlt und die Einräumung des Beschwerdeverfahrens zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen oder von Amts wegen zu erhebender Tatsache sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in das Verfahren einzuführen vergleiche hiezu zum Unabhängigen Bundesasylsenat VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es das Bundesasylamt unterlässt, sich in die Fluchtgeschichte des Antragstellers einzulassen und ohne - wie dies dem Normzweck des

§ 28 AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.Paragraph 28, AsylG entspräche - darauf hinzuwirken, dass alle für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt werden oder die zur Begründung des Antrags notwendigen Bescheinigungsmittel bezeichnet, vervollständigt oder von Amts wegen beigeschafft werden.

Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem wurden diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen geführt. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Fragen wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin daher abermals zu vernehmen und auch ihren Ehemann, XXXX, einzuvernehmen haben.Dem Bundesasylamt war auf Grund der regelmäßigen Judikatur des Asylgerichthofes und der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichthofes bekannt, dass die Situation der Frauen in Afghanistan unter den genannten Umständen asylrelevant sein kann; trotzdem wurden diesbezüglich keine hinreichenden Ermittlungen geführt. Unter Bedachtnahme auf die dargestellten Fragen wird das Bundesasylamt die Beschwerdeführerin daher abermals zu vernehmen und auch ihren Ehemann, römisch 40 , einzuvernehmen haben.

Es ist daher spruchgemäß vorzugehen.

Schlagworte

familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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