Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 416502-1/2010/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2010, Zl. 1005.080-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.11.2010, Zl. 1005.080-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.05.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 12.6.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 13.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er im Verteidigungsministerium Afghanistans als Schreibkraft tätig gewesen sei und man ihm unterstellt habe, viele Geheiminformationen zu kennen. Daher sei das Leben des Beschwerdeführers sowohl von den Taliban als auch von der Regierung bedroht; man habe ihn zwei bis drei Mal bedroht und einmal habe ihn sein Chef verprügelt. Eingesperrt sei der Beschwerdeführer nicht worden. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden.
Am 17.6.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er unter anderem angab, vor seiner Ausreise bei seinen Eltern in Kabul gelebt zu haben, diese und eine Schwester würden sich noch in Afghanistan aufhalten. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan im Verteidigungsministerium als Schreiber gearbeitet und auch in der Informationsabteilung ausgeholfen. Eines Tages sei er von seinen Vorgesetzten auf den Rücken geschlagen worden und werde nunmehr vom Verteidigungsministerium gesucht, da man ihn verdächtige, Informationen an die Taliban weitergegeben zu haben. Nunmehr wollten sowohl die Taliban - da der Beschwerdeführer für die Regierung arbeite - als auch die Regierung den Beschwerdeführer töten.
Ein am 9.7.2010 im Auftrag des Bundesasylamtes erstattetes gerichtsmedizinisches Gutachten ergab, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 2.7.2010 mindestens 17 Jahre alt gewesen sei.
Am 20.7.2010 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 18.8.2010 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen.
Am Beginn der Einvernahme legte der Beschwerdeführer eine CD und verschiedene Fotos vor. Auf dem auf der CD befindlichen Film und auf dem Foto ist der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers - das Verteidigungsministerium - zu sehen, ebenso der Beschwerdeführer an diesem Arbeitsplatz.
Der Beschwerdeführer, der sieben Jahre lang die Schule besucht habe, habe von seinem Einkommen im Verteidigungsministerium leben können und in Kabul gelebt; seine Eltern und eine seiner Schwestern würden noch an der Adresse in Kabul leben, ebenso habe der Beschwerdeführer Tanten und Onkel in Kabul.
Ausgereist sei der Beschwerdeführer, da er vor den Taliban und dem Verteidigungsministerium geflohen sei. Der Beschwerdeführer habe als Schreibkraft über relevante Vorfälle, wie Attentate und Reisen von Generälen geschrieben und daher viele Geheimnisse gekannt. Das Verteidigungsministerium habe den Verdacht gehabt, dass der Beschwerdeführer mit den Taliban zusammenarbeite, da er von diesen zwei Mal hiezu aufgefordert worden sei und davon im Büro berichtet habe. Daraufhin habe man begonnen, ihm zu misstrauen und er sei auch zwei Mal von seinen Vorgesetzten geschlagen worden, da diese sich einmal über seine Berichte geärgert hätten und er einmal etwas bei "den Unterschriften falsch" gemacht habe. Auch habe sein Chef gewollt, dass der Beschwerdeführer Unteroffizier werde und habe ihn des Öfteren bedroht. Von den beiden Versuchen der Taliban abgesehen habe es keine Vorfälle mit den Taliban gegeben.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.11.2010, erlassen am 10.11.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht verlassen habe und ihm eine asylrelevante Verfolgung drohe. Auch könne keine Bedrohungssituation im Falle einer Rückkehr festgestellt werden und das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stehe einer Ausweisung nicht entgegen.
Mit am 23.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers wegen der Bedrohungssituation, in der er sich befinde, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 immer schlechter werdend; Afghanistan erlebe die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes. In Kabul würden kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen auch weiterhin Entführungen zwecks Lösegelderpressung durchführen. Auch sei es der afghanischen Regierung nicht gelungen, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga und der Konferenz in Kabul zu verhindern. Weiters sei ein Großteil der Rückkehrer mit Unterkunfts- und Einkommensproblemen konfrontiert. Schon auf Grund der Länderberichte sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, der minderjährige Beschwerdeführer benötige Schutz. Auch greife die Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben ein, da dem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und die Ausweisung daher nicht zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles notwendig sei.Mit am 23.11.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers wegen der Bedrohungssituation, in der er sich befinde, nicht zumutbar sei. Darüber hinaus sei die Sicherheitslage in Afghanistan nach einem Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2010 immer schlechter werdend; Afghanistan erlebe die schlimmste Gewalt seit dem Fall des Taliban-Regimes. In Kabul würden kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen auch weiterhin Entführungen zwecks Lösegelderpressung durchführen. Auch sei es der afghanischen Regierung nicht gelungen, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga und der Konferenz in Kabul zu verhindern. Weiters sei ein Großteil der Rückkehrer mit Unterkunfts- und Einkommensproblemen konfrontiert. Schon auf Grund der Länderberichte sei die Situation in Afghanistan so instabil, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht zumutbar sei, der minderjährige Beschwerdeführer benötige Schutz. Auch greife die Ausweisung in das Recht auf Privat- und Familienleben ein, da dem Aufenthalt des Beschwerdeführers keine öffentlichen Interessen entgegenstehen würden und die Ausweisung daher nicht zur Erreichung eines in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles notwendig sei.
Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen, in eventu die Ausweisung ersatzlos zu beheben.
Nach Einbindung des Beschwerdeführers, in deren Rahmen der Beschwerdeführer auch eine Anmeldebestätigung für eine externe Hauptschule, eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses A/1 und zweier Deutschkurse A1/2 sowie ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge Migrantinnen" vorlegte, wurde ein länderkundiger Sachverständiger bestellt.
Am 4.3.2011 langte das vom Sachverständigen am 2.3.2011 nach der Durchführung von Erhebungen in Afghanistan, Internetrecherchen und Telefongesprächen erstellte Gutachten beim Asylgerichtshof ein. Zur Familie des Beschwerdeführers gab der Sachverständige an, dass dieser offenbar eine falsche Telefonnummer genannt habe und die Familie nicht mehr an der vom Beschwerdeführer genannten Adresse wohne; es könne sein, dass diese Familie ins Ausland gegangen sei, da sie dies gegenüber dem dortigen Hausmeister erwähnt habe. An der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers habe festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer wirklich im Verteidigungsministerium gearbeitet habe, wenn auch als (teilzeitbeschäftigter) Computer-Fachmann; allerdings war er nicht direkt dem von ihm genannten General unterstellt. Auch habe der Beschwerdeführer keinen direkten Kontakt mit dem genannten General gehabt. Darüber hinaus würden Computerfachleute, die auf Honorarbasis im Verteidigungsministerium arbeiten, gut behandelt, damit diese nicht weglaufen, da NGO's solche Computerfachleute besser bezahlen würden als der Staat. Es gebe auch in Afghanistan keine Zwangsrekrutierung, da der Staat genug freiwillige Rekruten habe; die Soldaten würden gut bezahlt werden.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 26.5.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten, zu der auch eine Vertreterin des Bundesasylamtes erschien.
Einleitend wurde der Beschwerdeführer zu seiner gesundheitlichen Situation ("VR: Sind sie vollkommen gesund? BF: Ja."), dem Verfahren vor dem Bundesasylamt, seiner Situation in Österreich, seiner Identität und seinem Wohnort und seinen Verwandten in Afghanistan - zu seiner Familie habe der Beschwerdeführer Kontakt und sie würden an einer näher bezeichneten Adresse in Kabul leben - befragt. Weiters wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte vorgehalten und ihm mit der Möglichkeit, sich zu diesen binnen Frist zu äußern, ausgefolgt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt verantwortete sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt; er wurde in weiterer Folge näher zu diesen Fluchtgründen befragt.
Über Vorhalt des Gutachtens des länderkundigen Sachverständigen gab der Beschwerdeführer an, dass die von ihm angegeben Telefonnummer richtig sei. Er könne sich nicht erklären, warum seine Fluchtgeschichte nicht bekannt sei, möglicherweise wolle sich eine näher bezeichnete Person schützen.
Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung fünf Bestätigungen über die Besuche von Deutschkursen, eine Bestätigung über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau, eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Projekt Externe Hauptschule der XXXX und ein Zertifikat über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge Migrantinnen" vorlegt.Vom Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung fünf Bestätigungen über die Besuche von Deutschkursen, eine Bestätigung über die positive Ablegung einer Deutschprüfung auf A2 Niveau, eine Bestätigung über die regelmäßige Teilnahme am Unterricht im Projekt Externe Hauptschule der römisch 40 und ein Zertifikat über die Teilnahme am Modulprogramm "Zukunftsperspektiven und Zielfindung für junge Migrantinnen" vorlegt.
Bis dato ist vom Beschwerdeführer keine Stellungnahme zu den Länderberichten eingelangt.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;
UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;
International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report
No. 195, November 2010;
USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;
U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und
Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.
Neben den im Verfahrensgang erwähnten Beweismitteln wurden solche weder vorgelegt noch von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Afghanistan.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von diesen Angaben des Beschwerdeführers ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Das Ergebnis der medizinischen Altersschätzung ergibt, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt am 2.7.2010 mindestens 17 Jahre alt war. Da sich das Ergebnis mit den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter vereinbaren lässt, ist von diesen Angaben auszugehen, auch wenn der Beschwerdeführer nach den Erhebungen des länderkundigen Sachverständigen etwas älter sein müsste; relevant ist jedenfalls nur, dass der Beschwerdeführer nunmehr jedenfalls volljährig ist.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 30.06.2011 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hat vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat Verfolgung durch die Regierung befürchte, da sie im Verteidigungsministerium gearbeitet und man sie verdächtigt habe, mit den Taliban zusammenzuarbeiten. Des Weiteren habe die beschwerdeführende Partei Angst vor einer Verfolgung durch die Taliban, da sie sich geweigert habe, mit diesen zu arbeiten. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer hat mit Fotos und einem Film belegt, dass er im Verteidigungsministerium gearbeitet hat; da sich dies auch durch das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen bestätigt hat, wird dieser Umstand dem Erkenntnis zu Grunde gelegt.
Die näheren Verfolgungsgründe sind allerdings durch diesen Umstand weder belegt noch bewiesen worden, auch wenn grundsätzlich von einer Tätigkeit im Verteidigungsministerium auszugehen ist. Daher ist zur Beurteilung, ob die näheren Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Im Rahmen des Verfahrens ist außerhalb der Schilderung der näheren Fluchtgründe kein Umstand hervorgetreten, der die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigen würde.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers ist jedoch vollkommen widersprüchlich und daher nicht glaubhaft gemacht.
So konnte der Beschwerdeführer seine hierarchische Stellung im Verwaltungsgefüge seiner Abteilung nicht nachvollziehbar darstellen, da er vor dem Bundesasylamt am 18.8.2010 den General XXXX als direkten Vorgesetzten bezeichnet hat, während er vor dem Asylgerichtshof Oberst XXXX als seinen direkten Vorgesetzten nannte. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 18.8.2010 angegeben, dass ein gewisser XXXX sein Vorgesetzter gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof diesen Mann als Kollegen (im Gegensatz zu den in der gleichen Antwort genannten Vorgesetzten) bezeichnet hat. Die Widersprüche konnten vom Beschwerdeführer über Vorhalt nicht aufgeklärt werden.So konnte der Beschwerdeführer seine hierarchische Stellung im Verwaltungsgefüge seiner Abteilung nicht nachvollziehbar darstellen, da er vor dem Bundesasylamt am 18.8.2010 den General römisch 40 als direkten Vorgesetzten bezeichnet hat, während er vor dem Asylgerichtshof Oberst römisch 40 als seinen direkten Vorgesetzten nannte. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 18.8.2010 angegeben, dass ein gewisser römisch 40 sein Vorgesetzter gewesen sei, während er vor dem Asylgerichtshof diesen Mann als Kollegen (im Gegensatz zu den in der gleichen Antwort genannten Vorgesetzten) bezeichnet hat. Die Widersprüche konnten vom Beschwerdeführer über Vorhalt nicht aufgeklärt werden.
Auch die Kontaktaufnahme durch die Taliban wurde widersprüchlich geschildert, da diese sich laut den Angaben vor dem Bundesasylamt 9 Monate vor seiner Ausreise, also im Herbst 2009, laut den Angaben vor dem Asylgerichtshof aber 6 bis 6 1/2 Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers, also zum Jahreswechsel 2009/2010 ereignet habe. Auch die Frage, mit wem der Ladenbesitzer, der im Namen der Taliban den Beschwerdeführer habe anwerben sollen, gesprochen hat, wurde widersprüchlich beantwortet, da vor dem Bundesasylamt angegeben wurde, dass der Ladenbesitzer dem Beschwerdeführer selbst gesagt habe, er solle für die Taliban arbeiten, während der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Ladenbesitzer zu seinem Vater gegangen sei. Auch diese Widersprüche blieben unaufgeklärt.Auch die Kontaktaufnahme durch die Taliban wurde widersprüchlich geschildert, da diese sich laut den Angaben vor dem Bundesasylamt 9 Monate vor seiner Ausreise, also im Herbst 2009, laut den Angaben vor dem Asylgerichtshof aber 6 bis 6 1/2 Monate vor der Ausreise des Beschwerdeführers, also zum Jahreswechsel 2009 aus 2010, ereignet habe. Auch die Frage, mit wem der Ladenbesitzer, der im Namen der Taliban den Beschwerdeführer habe anwerben sollen, gesprochen hat, wurde widersprüchlich beantwortet, da vor dem Bundesasylamt angegeben wurde, dass der Ladenbesitzer dem Beschwerdeführer selbst gesagt habe, er solle für die Taliban arbeiten, während der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Ladenbesitzer zu seinem Vater gegangen sei. Auch diese Widersprüche blieben unaufgeklärt.
Weiters hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass er 6 bis 6 1/2 Monate vor seiner Ausreise geschlagen worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass dies 2 bis 3 Monate vor seiner Ausreise passiert sei. Auch diesen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer nicht erklären.
Schließlich hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt angegeben, dass man ihn nach seiner Meldung, von den Taliban kontaktiert worden zu sein, von den üblichen Sonntagsbesprechungen vorerst ausgeschlossen, später aber wieder zugelassen habe. Vor dem Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dass er an diesen Sonntagsbesprechungen bis zu seiner Ausreise nicht mehr teilnehmen habe dürfen, nachdem man ihn davon ausgeschlossen habe.
Auch das Gutachten hat zwar die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Verteidigungsministerium bestätigt, jedoch keinen Hinweis auf die vom Beschwerdeführer hervorgebrachte Fluchtgeschichte ergeben.
Allerdings ist das Vorbringen schon alleine auf Grund der massiven Widersprüche nicht glaubhaft gemacht worden; das Gutachten hat diesen Schluss nur bestätigt.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Tadschiken und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten (siehe zur Volksgruppenzugehörigkeit etwa Home Office, S. 85 ff, insbesondere S. 96 und zur Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft etwa Home Office, S. 85 ff) ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft - der etwa 80 % der Afghanen angehören (siehe Home Office, S. 87) einer Verfolgung ausgesetzt sein wird.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus den Länderberichten (siehe etwa Außenamt, S. 30) noch aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Die Feststellung zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers gründet sich auf seinen diesbezüglich unbedenklichen Angaben.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Der Beschwerdeführer hat selbst angegeben, dass dieser Kontakt zu seiner in Kabul befindlichen Familie hat. Diese werden den Beschwerdeführer aufnehmen und in der ersten Zeit nach seiner Rückkehr bei der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse behilflich sein. Selbst für den Fall, dass seine "Kernfamilie" ins Ausland gegangen ist, befinden sich weitere Verwandte des Beschwerdeführers nach seinen Angaben in Kabul; diese würden den Beschwerdeführer wahrscheinlich der afghanischen Tradition entsprechend vorübergehend aufnehmen. Für den Asylgerichtshof besteht auch kein Zweifel, dass der Beschwerdeführer als Computerexperte mit - nunmehr auch durch die in Österreich besuchten Sprachkurse - Fremdsprachenkenntnissen hinreichend schnell eine hinreichend gut bezahlte Arbeit findet; aber selbst wenn dies nicht der Fall wäre, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auf Grund des Rückhalts seiner Familie nicht alsbald nach seiner Rückkehr in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Heimatgebiet als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Aus den Länderberichten (siehe etwa D-A-CH-Bericht, Sicherheitslage in Afghanistan, vom Juni 2010 und Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission vom Dezember 2010 sowie Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2011), vom 09.02.2011) ergibt sich, dass in Kabul keine bürgerkriegsähnliche Situation oder gar offener Bürgerkrieg herrscht.
So führt etwa der Bericht des Auswärtigen Amtes zur Sicherheitslage in Kabul aus:
"Sicherheitslage im Raum Kabul
Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Diesen ist es nach anfänglichen Schwierigkeiten 2010 gelungen, Zahl und Schwere umgesetzter sicherheitsrelevanter Zwischenfälle deutlich zu reduzieren. Nationale wie internationale Großveranstaltungen in Kabul, so die Peace Jirga im Juni 2010, die Kabul Conference im Juli 2010 und die Parlamentswahlen im September 2010 konnten erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden.
Der seit Mitte 2009 bestehende "Ring of Steel" trägt wesentlich dazu bei, das Eindringen von Aufständischen zu vereiteln. Insbesondere gelang es, die Zahl gezündeter Autobomben von acht (2009) auf zwei (2010) zu reduzieren. Die positive Entwicklung der Sicherheitslage in Kabul erlaubt mittlerweile, in Abstimmung zwischen der Stadtverwaltung, nationalen und internationalen Sicherheitskräften mit dem Rückbau von Betonbarrieren und Verkehrsbeschränkungen zu beginnen.
Die für die Bevölkerung deutlich spürbare Verbesserung der Sicherheitslage im Stadtbereich Kabuls geht weniger zurück auf eine Verminderung der Bedrohung (Anschlagversuche, Eindringen von Aufständischen etc.) als vielmehr auf die Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen. Über 20.000 afghanische Polizisten und noch einmal so viele afghanische Soldaten ermöglichen diesen Erfolg. Der Nachrichtendienst NDS hat daran sicher auch einen Anteil. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind dennoch auch künftig nicht auszuschließen."
Da sich auch aus den anderen Berichten kein Hinweis auf eine bürgerkriegsähnliche Situation oder gar einen offenen Bürgerkrieg ergibt, kann obige Feststellung getroffen werden.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in Afghanistan die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Kabul ist für den Beschwerdeführer ohne ein reales Risiko einer Verletzung seiner relevanten Rechte erreichbar.
Es ist notorisch, das Kabul mit dem Flugzeug vom Ausland aus sicher und zumutbar erreichbar ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juni 2010 in Österreich.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht aus freundschaftlichen Beziehungen, insbesondere auch zu seinem Caritas-Partner und seinen Schulfreunden und dem Besuch einer Hauptschule. Dieses Privatleben ist der Beschwerdeführer im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist.
Der Beschwerdeführer kann Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.6.2010 gestellt.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Anzumerken ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes schon volljährig gewesen wäre, die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß § 23 Abs. 6 Asylg 2005 rechtmäßig gewesen wäre und somit der Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls erlassen wurde.Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 10.11.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 23.11.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig. Anzumerken ist, dass selbst wenn der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt des Bundesasylamtes schon volljährig gewesen wäre, die Zustellung an den Jugendwohlfahrtsträger gemäß Paragraph 23, Absatz 6, Asylg 2005 rechtmäßig gewesen wäre und somit der Bescheid des Bundesasylamtes jedenfalls erlassen wurde.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2010, also seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Das Privatleben des Beschwerdeführers besteht aus den festgestellten freundschaftlichen Beziehungen und dem Schulbesuch und wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen. Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreich. Die beschwerdeführende Partei kann zwar hinreichend deutsch, jedoch hat diese kein über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens.Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juni 2010, also seit etwas mehr als einem Jahr in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Das Privatleben des Beschwerdeführers besteht aus den festgestellten freundschaftlichen Beziehungen und dem Schulbesuch und wurde von der beschwerdeführenden Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen. Die beschwerdeführende Partei hat keine Verwandten in Österreich. Die beschwerdeführende Partei kann zwar hinreichend deutsch, jedoch hat diese kein über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegendes, regelmäßiges und legales Einkommens.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat und dort ihre Verwandten leben.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs vom 07.10.2010, Zl.:
B950-954/10-8 (Berücksichtigung einer allenfalls überlangen Verfahrensdauer und der daraus erwachsenden Hoffnung, in Österreich bleiben zu können bei der Abwägung der Interessen im Rahmen der Ausweisungsentscheidung) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretende etwas längere Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration mangels entsprechendem Zeitablauf und wegen der Kenntnis der von Anfang an prekären niederlassungsrechtlichen Position des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, non refoulement, SicherheitslageZuletzt aktualisiert am
07.11.2011