Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A3 241.945-0/2008/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, FZ. 02 08.657-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.09.2006, am 30.03.2009 und am 04.05.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, FZ. 02 08.657-BAT, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 15.09.2006, am 30.03.2009 und am 04.05.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX nach Nigeria unzulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 nach Nigeria unzulässig ist.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der nunmehrige Beschwerdeführer behauptet Staatsangehöriger von Nigeria und am 03.04.2002 illegal in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Am selben Tag hat er beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht und wurde er daraufhin vom Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die englische Sprache am 26.06.2002 niederschriftlich einvernommen.
Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil es zwischen den Stämmen Tiv und Jukun einen Krieg in Benue-State gegeben habe. Die Kämpfe hätten im August 2001 in Taraba-State begonnen, welcher der Bundesstaat der Jukun sei. Im September hätten die Kämpfe XXXX erreicht, das im Benue-State liege und von den Tiv bewohnt werde. Er selbst gehöre weder dem Tiv- noch dem Jukun-Stamm an. Der Grund für die Unruhen zwischen den Stämmen wäre ein Streit um Land gewesen. Es sei nicht der erste Kampf gewesen, früher hätte es schon andere gegeben. An den Kämpfen sei er nicht beteiligt gewesen, jedoch habe sich dieser Vorfall in seiner Straße ereignet. Bei den Zusammenstößen seien viele Leute ums Leben gekommen. Es sei behauptet worden, dass die Jugend an diesem Problem Schuld wäre und Verhaftungen hätten begonnen. Viele von ihnen wären gesucht worden. Aus diesem Grund habe er Benue verlassen und sich in sein Heimatdorf XXXX begeben. Dort sei die Polizei gekommen, um ihn zu verhaften. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Nachdem im Dorf nach ihm gesucht worden sei, habe er es verlassen und sich nach Lagos begeben. Er habe sich dort eine andere Arbeit suchen wollen. Dann habe er seinen Steckbrief in der Zeitung gesehen. Er hätte sich danach mit seinem Onkel getroffen, der ihm riet, das Land zu verlassen. Dieser habe ihn zu einem Marineoffizier gebracht, welcher ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer legte eine Ausgabe der Zeitung XXXX vor. Auf Seite 42 ist ein Steckbrief des Beschwerdeführers abgedruckt. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen nigerianischen Führerschein vor.Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages vor, dass er Nigeria verlassen habe, weil es zwischen den Stämmen Tiv und Jukun einen Krieg in Benue-State gegeben habe. Die Kämpfe hätten im August 2001 in Taraba-State begonnen, welcher der Bundesstaat der Jukun sei. Im September hätten die Kämpfe römisch 40 erreicht, das im Benue-State liege und von den Tiv bewohnt werde. Er selbst gehöre weder dem Tiv- noch dem Jukun-Stamm an. Der Grund für die Unruhen zwischen den Stämmen wäre ein Streit um Land gewesen. Es sei nicht der erste Kampf gewesen, früher hätte es schon andere gegeben. An den Kämpfen sei er nicht beteiligt gewesen, jedoch habe sich dieser Vorfall in seiner Straße ereignet. Bei den Zusammenstößen seien viele Leute ums Leben gekommen. Es sei behauptet worden, dass die Jugend an diesem Problem Schuld wäre und Verhaftungen hätten begonnen. Viele von ihnen wären gesucht worden. Aus diesem Grund habe er Benue verlassen und sich in sein Heimatdorf römisch 40 begeben. Dort sei die Polizei gekommen, um ihn zu verhaften. Dies sei ihr jedoch nicht gelungen. Nachdem im Dorf nach ihm gesucht worden sei, habe er es verlassen und sich nach Lagos begeben. Er habe sich dort eine andere Arbeit suchen wollen. Dann habe er seinen Steckbrief in der Zeitung gesehen. Er hätte sich danach mit seinem Onkel getroffen, der ihm riet, das Land zu verlassen. Dieser habe ihn zu einem Marineoffizier gebracht, welcher ihm zur Flucht verholfen habe. Der Beschwerdeführer legte eine Ausgabe der Zeitung römisch 40 vor. Auf Seite 42 ist ein Steckbrief des Beschwerdeführers abgedruckt. Weiters legte der Beschwerdeführer seinen nigerianischen Führerschein vor.
2. Das Bundesasylamt richtete am XXXX eine Anfrage in Bezug auf den vorgelegten Steckbrief des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft in Nigeria. Der Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft langte am 07.01.2003 beim Bundesasylamt ein. Aus diesem geht hervor, dass am XXXX gegen den Beschwerdeführer eine Presseaussendung/ein Durchsuchungsbefehl erlassen worden sei. Diese Presseaussendung, in welcher der Beschwerdeführer als gesucht aufscheint, ist auf XXXX, Ausgabe vom XXXX der Zeitung XXXX erschienen. Der Presse-Herausgeber des Public Relations Büros der Polizei in Lagos gab bekannt, dass der Durchsuchungsbefehl wegen einer Klage ergangen sei, die gegen den Beschwerdeführer von einem Mann eingebracht worden wäre, der in XXXX, ansässig sei. Der Inhalt der Klage sei, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, die in der Gegend von XXXX abgehalten worden sei. Als Folge dieser Anschuldigung war er von der Polizei zu Untersuchungszwecken als "gesucht" erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei jetzt ein Verdächtiger, der im Falle seiner Verhaftung von der Polizei festgehalten würde, da er seine Verhaftung vermieden oder sich seiner Haft entzogen habe, während von der Polizei die Untersuchung, Vernehmung und die Suche nach Zeugen durchgeführt worden wäre. Die Polizei habe das Recht, ihn in einem Gerichtshof strafrechtlich zu verfolgen, was jedoch vom Ergebnis der Ermittlungen abhängen würde und davon, ob der Verdächtige sich verteidigen müsse oder nicht. Sollte er wegen des behaupteten Vergehens verurteilt werden, würde er entsprechend bestraft werden.2. Das Bundesasylamt richtete am römisch 40 eine Anfrage in Bezug auf den vorgelegten Steckbrief des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft in Nigeria. Der Bericht des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft langte am 07.01.2003 beim Bundesasylamt ein. Aus diesem geht hervor, dass am römisch 40 gegen den Beschwerdeführer eine Presseaussendung/ein Durchsuchungsbefehl erlassen worden sei. Diese Presseaussendung, in welcher der Beschwerdeführer als gesucht aufscheint, ist auf römisch 40 , Ausgabe vom römisch 40 der Zeitung römisch 40 erschienen. Der Presse-Herausgeber des Public Relations Büros der Polizei in Lagos gab bekannt, dass der Durchsuchungsbefehl wegen einer Klage ergangen sei, die gegen den Beschwerdeführer von einem Mann eingebracht worden wäre, der in römisch 40 , ansässig sei. Der Inhalt der Klage sei, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, die in der Gegend von römisch 40 abgehalten worden sei. Als Folge dieser Anschuldigung war er von der Polizei zu Untersuchungszwecken als "gesucht" erklärt worden. Der Beschwerdeführer sei jetzt ein Verdächtiger, der im Falle seiner Verhaftung von der Polizei festgehalten würde, da er seine Verhaftung vermieden oder sich seiner Haft entzogen habe, während von der Polizei die Untersuchung, Vernehmung und die Suche nach Zeugen durchgeführt worden wäre. Die Polizei habe das Recht, ihn in einem Gerichtshof strafrechtlich zu verfolgen, was jedoch vom Ergebnis der Ermittlungen abhängen würde und davon, ob der Verdächtige sich verteidigen müsse oder nicht. Sollte er wegen des behaupteten Vergehens verurteilt werden, würde er entsprechend bestraft werden.
3. Der Untersuchungsbericht des Bundesministeriums für Inneres vom 02.08.2002 hinsichtlich des vom Beschwerdeführer vorgelegten Führerscheins, eingelangt am 12.08.2002, ergibt, dass der fragliche Formularvordruck nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch ist. Bei der Untersuchung haben sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer Verfälschung ergeben.
4. Das Bundesasylamt richtete am 23.04.2003 erneut eine Anfrage in Bezug auf den vorgelegten Steckbrief des Beschwerdeführers an die Österreichische Botschaft in Nigeria. Aus der Stellungnahme des Vertrauensanwalts der Österreichischen Botschaft, eingelangt beim Bundesasylamt am 10.06.2003, geht im Wesentlichen hervor, dass sich die Polizei im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria nochmals seine Akte vornehmen und Untersuchungen über die gegen ihn erhobenen Anschuldigungen durchführen könnte, um festzustellen, ob sich der Beschwerdeführer vor Gericht zu verantworten habe oder nicht. Nur aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer aus dem Land geflohen sei, würde er bei einer Rückkehr nicht bestraft werden. Verfahren mit Anschuldigungen wie sie gegen den Beschwerdeführer erhoben worden seien, würden gewöhnlich abgeschlossen werden, wenn der Verdächtige innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des gegen ihn erlassenen Haftbefehls nicht gefunden werde. Die nigerianische Verfassung sehe in Kapitel 4, Absätze 36 (1) und 36 (6) (c) eine faire Anhörung in ihrer Gesamtheit vor. Der Asylwerber habe - sollte gegen ihm im Fall der Rückkehr ein Verfahren geführt werden - die Chance, ein faires Verfahren zu bekommen und das Recht, sich eines Anwalts zu bedienen.
5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, FZ 02 08.657-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I 1997/76 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt II. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Dies mit folgender Begründung:5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2003, FZ 02 08.657-BAT, wurde der Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, BGBl römisch eins 1997/76 idgF abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Dies mit folgender Begründung:
Die Angaben des Antragstellers würden allesamt nicht den Tatsachen entsprechen. Laut Österreichischer Botschaft in Lagos sei von einem in Lagos ansässigen Mann Anzeige gegen den Antragsteller erhoben worden, weil der Antragsteller einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, die in der Gegend von XXXX, abgehalten worden sei. Es könne somit eindeutig ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller im Heimatland Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Weiters seien alle seine Angaben als unglaubwürdig zu werten.Die Angaben des Antragstellers würden allesamt nicht den Tatsachen entsprechen. Laut Österreichischer Botschaft in Lagos sei von einem in Lagos ansässigen Mann Anzeige gegen den Antragsteller erhoben worden, weil der Antragsteller einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, die in der Gegend von römisch 40 , abgehalten worden sei. Es könne somit eindeutig ausgeschlossen werden, dass dem Antragsteller im Heimatland Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Weiters seien alle seine Angaben als unglaubwürdig zu werten.
6. In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt habe zu Unrecht festgestellt, dass die Verfolgung des Asylwerbers nicht asylrelevant sei, da er lediglich, wenn überhaupt, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Das Bundesasylamt habe keine Angaben gemacht, was es bedeute, dass der Asylwerber von der Polizei für "gesucht" erklärt worden sei. Es würde jeder Logik entbehren, wenn die Polizei in einer landesweit publizierten Zeitung sein Bild veröffentlichen würde und ihn als gesuchte Person ausschreibe, nur wegen der Störung einer lokalen, öffentlichen Versammlung in XXXX. Er habe sich zu keiner Zeit in XXXX aufgehalten und auch an keiner Versammlung teilgenommen bzw. störend in eine solche eingegriffen. Die Tatsache, dass die Polizei wegen dieser Anzeige anscheinend kein Verfahren gegen ihn angestrengt habe und dass auch keine weiteren Untersuchungen in seinem Fall durchgeführt worden seien, zeige, dass sein Bild sicher nicht auf Grund des angezeigten Vorfalls in der Zeitung gewesen sei. Das Bundesasylamt habe völlig darauf vergessen, seine Ausführungen bezüglich Tiv und Jukun zu würdigen. Mittlerweile habe die Polizei seinen Onkel bereits drei Mal angerufen. Sein Onkel habe es nicht gewagt, die Polizei, wie von dieser verlangt, aufzusuchen. Zusammenfassend würde das Bundesasylamt auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen, dass er in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei verwunderlich, dass er in die Kontaktierung der Botschaft eingewilligt habe, wenn er doch eigentlich einen anderen Fall zu verschleiern habe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, genauere Informationen zu dem angeblichen Fall der Störung einer öffentlichen Versammlung anzuführen. So sei nicht klar, wann die Anzeige des Mannes aus Lagos erstattet worden sei und ob es etwa Verbindungen zu seinem Fall gebe. Es sei auch nicht klar, ob die Zeitungsanzeige mit seinem Bild in irgendeinem Verhältnis mit der ihm unbekannten Anzeige stehe. Er wisse nur, dass ihn die Polizei im Zusammenhang mit Stammesauseinandersetzungen suche, weil er für einen Anführer gehalten werde. Er sei in XXXX, - in der Straße, in der er gewohnt habe,- sehr bekannt.6. In der fristgerecht eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Das Bundesasylamt habe zu Unrecht festgestellt, dass die Verfolgung des Asylwerbers nicht asylrelevant sei, da er lediglich, wenn überhaupt, einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei. Das Bundesasylamt habe keine Angaben gemacht, was es bedeute, dass der Asylwerber von der Polizei für "gesucht" erklärt worden sei. Es würde jeder Logik entbehren, wenn die Polizei in einer landesweit publizierten Zeitung sein Bild veröffentlichen würde und ihn als gesuchte Person ausschreibe, nur wegen der Störung einer lokalen, öffentlichen Versammlung in römisch 40 . Er habe sich zu keiner Zeit in römisch 40 aufgehalten und auch an keiner Versammlung teilgenommen bzw. störend in eine solche eingegriffen. Die Tatsache, dass die Polizei wegen dieser Anzeige anscheinend kein Verfahren gegen ihn angestrengt habe und dass auch keine weiteren Untersuchungen in seinem Fall durchgeführt worden seien, zeige, dass sein Bild sicher nicht auf Grund des angezeigten Vorfalls in der Zeitung gewesen sei. Das Bundesasylamt habe völlig darauf vergessen, seine Ausführungen bezüglich Tiv und Jukun zu würdigen. Mittlerweile habe die Polizei seinen Onkel bereits drei Mal angerufen. Sein Onkel habe es nicht gewagt, die Polizei, wie von dieser verlangt, aufzusuchen. Zusammenfassend würde das Bundesasylamt auf Grund falscher Beweiswürdigung zu dem Schluss kommen, dass er in Nigeria keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei. Es sei verwunderlich, dass er in die Kontaktierung der Botschaft eingewilligt habe, wenn er doch eigentlich einen anderen Fall zu verschleiern habe. Das Bundesasylamt habe es unterlassen, genauere Informationen zu dem angeblichen Fall der Störung einer öffentlichen Versammlung anzuführen. So sei nicht klar, wann die Anzeige des Mannes aus Lagos erstattet worden sei und ob es etwa Verbindungen zu seinem Fall gebe. Es sei auch nicht klar, ob die Zeitungsanzeige mit seinem Bild in irgendeinem Verhältnis mit der ihm unbekannten Anzeige stehe. Er wisse nur, dass ihn die Polizei im Zusammenhang mit Stammesauseinandersetzungen suche, weil er für einen Anführer gehalten werde. Er sei in römisch 40 , - in der Straße, in der er gewohnt habe,- sehr bekannt.
7. Am 14.01.2008 stellte der Asylgerichtshof eine ergänzende Anfrage an die Österreichische Botschaft in Nigeria. Aus der Anfragebeantwortung, eingelangt am 23.12.2008, geht im Wesentlichen hervor, dass ein Haftbefehl, der auf Grund der Tatsache herausgegeben worden sei, dass eine Person für gesucht erklärt worden wäre, so lange offen bleibe, bis die Person verhaftet, entlassen oder von einem Gericht verurteilt würde. Wenn eine Person aus dem Land fliehe, bedeute dies nicht, dass diese Person der Arm des Gesetzes nicht erreiche, wenn sie zurückkehre. Es gebe kein Gesetz, das besage, dass Polizeiakten geschlossen würden, wenn der Täter während einer bestimmten Zeit nicht gesehen werde. Beschuldigte in Nigeria würden nicht in ihrer Abwesenheit verurteilt. Zu seiner Verteidigung müsse die Person vor Gericht erscheinen. Verstöße verjähren in Nigeria nicht.
II. Über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) hat der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. in der Folge der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen (15.09.2006, 30.03.2009 und 04.05.2011) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der am 30.03.2009 durchgeführten Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei durch Verlesung der ergänzend eingeholten Anfragebeantwortung vom 23.12.2008, sowie durch Verlesung von Berichten zur Situation in Nigeria.römisch zwei. Über diese Berufung (nunmehr Beschwerde) hat der Unabhängige Bundesasylsenat bzw. in der Folge der Asylgerichtshof als dessen Rechtsnachfolger ein ergänzendes Ermittlungsverfahren im Zuge einer an mehreren Terminen (15.09.2006, 30.03.2009 und 04.05.2011) abgehaltenen mündlichen Verhandlung durchgeführt. Im Zuge der am 30.03.2009 durchgeführten Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Beschwerdeführers als Partei durch Verlesung der ergänzend eingeholten Anfragebeantwortung vom 23.12.2008, sowie durch Verlesung von Berichten zur Situation in Nigeria.
In der zuletzt durchgeführten Verhandlung legte der Vertretungsbevollmächtigte den Amnesty International Report 2010 betreffend Nigeria vor, der als Beilage I zum Akt genommen wurde. Verlesen wurde auch eine Zusammenfassung über die Situation in Nigeria, die als Beilage II (im Wesentlichen basierend auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Auswärtiges Amt Berlin, 07.03.2011; US Department of State, Nigeria, April 8, 2011; Home Office, UK Border Agency, Nigeria, 6. April 2011) zum Akt genommen wurde. Zur Situation in Nigeria erklärte der Beschwerdeführer nie etwas mit Politik zu tun gehabt zu haben. Er habe Angst wegen der Ereignisse, in die er verwickelt gewesen sei. Der Vertretungsbevollmächtigt verwies auf den Amnesty International Report 2010 (Beilage I).In der zuletzt durchgeführten Verhandlung legte der Vertretungsbevollmächtigte den Amnesty International Report 2010 betreffend Nigeria vor, der als Beilage römisch eins zum Akt genommen wurde. Verlesen wurde auch eine Zusammenfassung über die Situation in Nigeria, die als Beilage römisch zwei (im Wesentlichen basierend auf den Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria, Auswärtiges Amt Berlin, 07.03.2011; US Department of State, Nigeria, April 8, 2011; Home Office, UK Border Agency, Nigeria, 6. April 2011) zum Akt genommen wurde. Zur Situation in Nigeria erklärte der Beschwerdeführer nie etwas mit Politik zu tun gehabt zu haben. Er habe Angst wegen der Ereignisse, in die er verwickelt gewesen sei. Der Vertretungsbevollmächtigt verwies auf den Amnesty International Report 2010 (Beilage römisch eins).
Auf Grundlage der vom Bundesasylamt vorgenommenen Ermittlungen und des dargestellten ergänzenden Ermittlungsverfahrens im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat bzw. Asylgerichtshof wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und gehört der Volksgruppe der Ibos an. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt. Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Nigeria nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate beding nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SuchtmittelG zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate beding nachgesehen auf eine Probezeit von 3 Jahren verurteilt.
Im Verfahren des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer - rechtskräftig mit 31.08.2005 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und Abs. 4 3. Fall Suchtmittelgesetz verurteilt.Im Verfahren des Landesgerichtes römisch 40 wurde der Beschwerdeführer - rechtskräftig mit 31.08.2005 - zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 4, 3. Fall Suchtmittelgesetz verurteilt.
Der Beschwerdeführer wird in Nigeria mittels Haftbefehl gesucht, weil er in XXXX einen Streit in der Absicht begonnen hat, eine öffentliche Versammlung zu stören.Der Beschwerdeführer wird in Nigeria mittels Haftbefehl gesucht, weil er in römisch 40 einen Streit in der Absicht begonnen hat, eine öffentliche Versammlung zu stören.
Der Beschwerdeführer würde wegen dieses Haftbefehles im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft genommen werden, wobei die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen im Regelfall so ungünstig sind, dass Häftlinge eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen haben.Der Beschwerdeführer würde wegen dieses Haftbefehles im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Untersuchungshaft genommen werden, wobei die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen im Regelfall so ungünstig sind, dass Häftlinge eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung zu gewärtigen haben.
Zur allgemeinen Situation in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.
Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.
Im April 2011 fanden neuerlich Parlaments-, Governeurs- und Präsidentenwahlen statt. Bei den Wahlen gingen zwar rund 1,2 Millionen Wählerstimmen durch verwischte Fingerabdrucke verloren, insgesamt gelten die Wahlen aber als frei und fair und korrekt organisiert. Der ehemalige Vizepräsident unter Yar'Aduas Amtszeit und Interimschef nach dessen Tod, Goodluck Jonathan, gewann die Präsidentschaftswahlen und wurde am 06.05.2011 vereidigt. Im Senat geht die Mehrheit der Sitze an die PDP, gefolgt von ACN und ANPP, sowie weit abgeschlagen an CPC. Im Repräsentantenhaus liegt wieder die PDP weit vorne, gefolgt von ACN, CPC und ANPP. Die Regierungsführung des Präsidenten ist wie bei seinem Vorgänger durch ein grundsätzliches öffentliches Bekenntnis zur Rechtsstaatlichkeit und den Versuch, eine nachhaltige und reformorientierte Wirtschaftspolitik zu betreiben, geprägt.
Die Haftbedingungen in nigerianischen Gefängnissen sind schlecht. Die Gefängnisse sind schlecht ausgestattet, stark überbelegt und stammen zum größeren Teil noch aus der Kolonialzeit. Die Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Medikamenten muss oft über Angehörige und karitative Einrichtungen sichergestellt werden. Immer wieder wird berichtet, dass es aufgrund dieser Verhältnisse zu Todesfällen kommt. Das schlecht bezahlte Gefängnis- und Wachpersonal nützt seine Stellung aus, um von den Gefangenen Geld zu erpressen. Zumindest in einigen Gefängnissen sind Männer, Frauen und Minderjährige zusammen inhaftiert.
Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person und der Herkunft des Beschwerdeführers ergeben sich insbesondere aus seinen Angaben in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof.
Zu den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, seine Person betreffenden Fluchtgründe:
Der Asylgerichtshof gelangt zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nämlich zur Verfolgung in Zusammenhang mit ethnisch motivierten Auseinandersetzungen zwischen Tiv und Jukun nicht glaubhaft ist.
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den in einer Zeitung erschienenen Steckbrief Erhebungen in Nigeria durchgeführt wurden. Diese haben entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergeben, dass von einem Mann gegen den Beschwerdeführer Klage eingebracht worden sei. Der Inhalt der Klage wäre, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, welche in der Gegend von XXXX, abgehalten worden sei. Als Folge dieser Anschuldigung sei der Beschwerdeführer von der Polizei zu Untersuchungszwecken als "gesucht" erklärt worden (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). Auch diese eindeutigen Ergebnisse, die in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen, wonach er wegen der Kämpfe zwischen den Tiv und den Jukun von der Polizei gesucht worden wäre, untermauern die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe.In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in Bezug auf den in einer Zeitung erschienenen Steckbrief Erhebungen in Nigeria durchgeführt wurden. Diese haben entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers ergeben, dass von einem Mann gegen den Beschwerdeführer Klage eingebracht worden sei. Der Inhalt der Klage wäre, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit der Absicht begonnen habe, eine öffentliche Versammlung zu stören, welche in der Gegend von römisch 40 , abgehalten worden sei. Als Folge dieser Anschuldigung sei der Beschwerdeführer von der Polizei zu Untersuchungszwecken als "gesucht" erklärt worden (siehe Seite 57 des erstinstanzlichen Aktes). Auch diese eindeutigen Ergebnisse, die in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers stehen, wonach er wegen der Kämpfe zwischen den Tiv und den Jukun von der Polizei gesucht worden wäre, untermauern die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner vorgebrachten Fluchtgründe.
Das Vorbringen findet nicht bloß in den Ergebnissen der vom Vertrauensanwalt der österreichischen Botschaft durchgeführten Ermittlungen keine Deckung, sondern ist darüber hinaus grob widersprüchlich.
Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Stammeskämpfe zwischen den Stämmen der Tiv und der Junkun widersprüchliche Angaben gemacht hat. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, die Kämpfe hätten im August 2001 in Taraba-State begonnen und hätten schließlich im XXXX XXXX im Benue-State erreicht (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen erklärte er in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dass es in den Monaten Juni bis August des Jahres 2001 zu Stammeskonflikten im Benue-State gekommen sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 7).Zunächst ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der von ihm behaupteten Stammeskämpfe zwischen den Stämmen der Tiv und der Junkun widersprüchliche Angaben gemacht hat. In seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte der Beschwerdeführer, die Kämpfe hätten im August 2001 in Taraba-State begonnen und hätten schließlich im römisch 40 römisch 40 im Benue-State erreicht (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen erklärte er in der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, dass es in den Monaten Juni bis August des Jahres 2001 zu Stammeskonflikten im Benue-State gekommen sei (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 7).
Weitere Widersprüche ergaben sich in Bezug auf die Beteiligung des Beschwerdeführers an diesen Kämpfen. Vor dem Bundesasylamt gab er an, er sei eigentlich nicht daran beteiligt gewesen. Diese Vorfälle hätten sich aber in seiner Straße ereignet (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Demgegenüber behauptete er vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat, er sei auf der einen Seite der Konfliktparteien in diese Kämpfen verwickelt gewesen (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auch auf die im weiteren Verlauf der Verhandlung gestellte Frage, ob er beim Stammeskonflikt mitgekämpft habe, erklärte er ausdrücklich, "ja, natürlich" (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls OZ 7). Auch diese divergierenden Angaben sprechen für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer hinsichtlich seines in einer Zeitung abgedruckten Steckbriefes unterschiedliche Angaben. So erklärte er vor dem Bundesasylamt, er habe seinen Steckbrief in der Zeitung gesehen. Danach hätte er sich mit seinem Onkel in Lagos getroffen, der ihm geraten habe, das Land zu verlassen (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat gab er dagegen an, dass er im Januar 2002 seinen Führerschein gemacht habe. Eines Tages wäre sein Onkel von der Arbeit zurück gekommen und hätte eine Zeitung mitgebracht. Er habe gesagt, dass es für ihn möglicherweise ein Problem gebe und hätte ihm ein Bild gezeigt. Sein Onkel habe zu ihm gesagt, dass diese Leute ihn suchen würden, dass sein Name angegeben wäre und er polizeilich gesucht werde (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 7).
Auch in Bezug auf den Grund, weshalb die Polizei nach ihm suche, äußerte sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Vor dem Bundesasylamt erklärte er, dass er eine sehr bekannte Person in der Straße sei und sie schon wüssten, wer aller in dieser Straße wohne (siehe Seiten 25 und 27 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat meinte er, niemand habe ihm gesagt weswegen er gesucht werde, wahrscheinlich wegen Friedensbruch in Benue-State. Er könne sich nur vorstellen, dass es wegen der Ereignisse in Benue-State sei. Auf die Frage, woher die Polizei gewusst habe, dass er an diesen Konflikten teilgenommen habe, gab er an, weil sich die Ereignisse auf dem wichtigsten Platz der Stadt ereignet hätten. Dort in der Nähe befinde sich eine Universität. Die Leute würden ihn dort kennen (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls OZ 7).
Zusammenfassend ist somit aus den widersprüchlichen und offensichtlich nicht wahrheitsgetreuen Aussagen des Beschwerdeführers der Schluss zu ziehen, dass er die von ihm geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und seinem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Im Hinblick auf die grob widersprüchliche Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer kann auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria tatsächlich wegen der ethnischen Auseinandersetzungen gesucht wird- e und die Anzeige wegen der Vorkommnisse in XXXX gleichsam nur vorgeschoben sei, letztlich nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsbestätigung, wonach er von der Polizei wegen der Teilnahme an Unruhen zwischen den Tivs und Jukuns gesucht werde, wird von Seiten des Asylgerichtshofes als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, welches das Asylbegehren unterstützt und sich augenfällig an den prozessualen Erfordernissen des Asylbegehrens orientiert. Untermauert wird diese Ansicht dadurch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 30.03.2009 zwar erklärte, dieses Dokument von einem alten Mann, der so etwas wie ein Familienmitglied sei und sie ihn Onkel genannt hätten, geschickt bekommen zu haben, jedoch in der Gerichtsbestätigung selbst steht, dass der alte Mann ein Onkel vom Beschwerdeführer sei. Außerdem teilte der Beschwerdeführer mit, diese Gerichtsbestätigung bereits im Jahre 2007 erhalten zu haben, er jedoch kein genaueres Datum nannte und auch das Kuvert nicht vorweisen konnte, in welchem dieses Dokument geschickt worden sein soll (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 23Z).Im Hinblick auf die grob widersprüchliche Darstellung der Ereignisse durch den Beschwerdeführer kann auch den Ausführungen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer in Nigeria tatsächlich wegen der ethnischen Auseinandersetzungen gesucht wird- e und die Anzeige wegen der Vorkommnisse in römisch 40 gleichsam nur vorgeschoben sei, letztlich nicht gefolgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Gerichtsbestätigung, wonach er von der Polizei wegen der Teilnahme an Unruhen zwischen den Tivs und Jukuns gesucht werde, wird von Seiten des Asylgerichtshofes als Gefälligkeitsschreiben qualifiziert, welches das Asylbegehren unterstützt und sich augenfällig an den prozessualen Erfordernissen des Asylbegehrens orientiert. Untermauert wird diese Ansicht dadurch, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung am 30.03.2009 zwar erklärte, dieses Dokument von einem alten Mann, der so etwas wie ein Familienmitglied sei und sie ihn Onkel genannt hätten, geschickt bekommen zu haben, jedoch in der Gerichtsbestätigung selbst steht, dass der alte Mann ein Onkel vom Beschwerdeführer sei. Außerdem teilte der Beschwerdeführer mit, diese Gerichtsbestätigung bereits im Jahre 2007 erhalten zu haben, er jedoch kein genaueres Datum nannte und auch das Kuvert nicht vorweisen konnte, in welchem dieses Dokument geschickt worden sein soll (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls OZ 23Z).
Der Beschwerdeführer schildert die angebliche ethnisch motivierte Verfolgung derart unklar und widersprüchlich, dass ausgeschlossen werden kann, dass er diese Ereignisse tatsächlich erlebt hat.
Dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen eines Haftbefehls im Zusammenhang mit Ereignissen in XXXX gesucht wird, ergibt sich aus den Erhebungsberichten der österreichischen Botschaft in Nigeria. Aus diesen geht auch hervor, dass ein Haftbefehl so lange offen bleibt, bis die Person verhaftet, entlassen oder von einem Gericht verurteilt wurde. Daraus folgt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung und folglich einer Inhaftierung, in einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Weise behandelt wird.Dass der Beschwerdeführer in Nigeria wegen eines Haftbefehls im Zusammenhang mit Ereignissen in römisch 40 gesucht wird, ergibt sich aus den Erhebungsberichten der österreichischen Botschaft in Nigeria. Aus diesen geht auch hervor, dass ein Haftbefehl so lange offen bleibt, bis die Person verhaftet, entlassen oder von einem Gericht verurteilt wurde. Daraus folgt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Verurteilung und folglich einer Inhaftierung, in einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise behandelt wird.
Der Reiseweg von Nigeria nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer diesbezüglich nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben macht.
Die Feststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der in der zuletzt durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verlesenen Beilagen I und II. Auch aus der Beilage I ergibt sich nicht, dass in Nigeria eine Bürgerkriegssituation besteht.Die Feststellungen zur Situation in Nigeria ergeben sich aus der in der zuletzt durchgeführten Verhandlung vor dem Asylgerichtshof verlesenen Beilagen römisch eins und römisch zwei. Auch aus der Beilage römisch eins ergibt sich nicht, dass in Nigeria eine Bürgerkriegssituation besteht.
III. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:römisch drei. Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des § 75 Abs. 7 AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von § 75 Abs. 7 AsylG 2005 der Asylgerichtshof zu entscheiden.Zwar ist das gegenständliche Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG) zu Ende zu führen, in welchem der Asylgerichtshof keine Erwähnung findet. Dennoch ist aus den bereits im Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 12.08.2008, GZ. C5 251212-0/2008/11E, dargelegten Argumenten von einer sinngemäßen Anwendung des Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 und sonstiger im AsylG 2005 enthaltener, auf den Asylgerichtshof bezogener Verfahrensbestimmungen in sogenannten - nach dem Asylgesetz 1997 (AsylG) fortzuführenden - Altverfahren auszugehen. Demnach hat über die vorliegende Beschwerde unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 der Asylgerichtshof zu entscheiden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nämlich eine ethnisch motivierte Verfolgung wegen Auseinandersetzungen zwischen Tiv und Jukun nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nämlich eine ethnisch motivierte Verfolgung wegen Auseinandersetzungen zwischen Tiv und Jukun nicht glaubhaft machen konnte.
Der Beschwerdeführer wird zwar in Nigeria wegen Störung einer öffentlichen Sammlung in XXXX gesucht, doch liegt dieser Strafverfolgung wegen Störung der öffentlichen Ordnung keiner der in Ar. 1 Abschnitt A Z 2 angeführten Gründe, insbesondere keine ethnisch motivierte Verfolgung zugrunde.Der Beschwerdeführer wird zwar in Nigeria wegen Störung einer öffentlichen Sammlung in römisch 40 gesucht, doch liegt dieser Strafverfolgung wegen Störung der öffentlichen Ordnung keiner der in Ar. 1 Abschnitt A Ziffer 2, angeführten Gründe, insbesondere keine ethnisch motivierte Verfolgung zugrunde.
Der Berufung (nunmehr Beschwerde) wegen Auseinandersetzungen zwischen Tiv und Jukun war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.
3. Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist Folgendes auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).Bei der Entscheidungsfindung ist insgesamt die Rechtsprechung des EGMR zur Auslegung der EMRK, auch unter dem Aspekt eines durch die EMRK zu garantierenden einheitlichen europäischen Rechtsschutzsystems als relevanter Vergleichsmaßstab zu beachten. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom und Henao v. The Netherlands, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 13669/03).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 8 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG vor.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde ein Abschiebungshindernis im Sinne von Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG vor.
Der Beschwerdeführer wird in Nigeria mit Haftbefehl gesucht. Wie sich aus den Erhebungsberichten der österreichischen Botschaft ergibt, bleiben Haftbefehle so lange aufrecht, bis die Person inhaftiert, entlassen oder von einem Gericht verurteilt wurde. Den Länderberichten zu Nigeria ist zu entnehmen, dass die Haftbedingungen in Nigeria insgesamt lebensbedrohlich sind. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln sowie die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sind derart mangelhaft, dass es daher immer wieder zu Todesfällen kommt. Auf Grund dessen besteht das Risiko des Beschwerdeführers, im Falle seiner Abschiebung nach Nigeria Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung ausgesetzt zu sein. Die Gesamtbetrachtung aller Umstände legt nahe, dass für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikels 3 EMRK bedeuten würde.
Dem Beschwerdeführer war jedoch aufgrund der Novelle des AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 wegen seiner Straffälligkeit in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG zuzuerkennen.Dem Beschwerdeführer war jedoch aufgrund der Novelle des AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, wegen seiner Straffälligkeit in Österreich keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zuzuerkennen.
§ 8 Abs. 3a AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 besagt, dass - wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, besagt, dass - wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist, hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen hat, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 75 Abs. 10 AsylG 2005 gilt diese Bestimmung auch für Altverfahren nach dem Asylgesetz 1997 und hat die Rechtsfolge, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG zu erteilen ist.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005 gilt diese Bestimmung auch für Altverfahren nach dem Asylgesetz 1997 und hat die Rechtsfolge, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG zu erteilen ist.
Hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten regelt § 9 Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009, dass eine Aberkennung (auch) dann zu erfolgen hat, wennHinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten regelt Paragraph 9, Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, dass eine Aberkennung (auch) dann zu erfolgen hat, wenn
1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 z3 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich wegen Verbrechen im Sinne von § 17 StGB, sohin wegen vorsätzlicher Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt.Im vorliegenden Fall liegen die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, z3 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich strafgerichtlich wegen Verbrechen im Sinne von Paragraph 17, StGB, sohin wegen vorsätzlicher Handlungen, die mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, verurteilt.
Infolge der genannten Verurteilungen durch österreichische Gerichte erhält der Beschwerdeführer gemäß 3 75 Abs. 10 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 3a AsylG 2005 und § 9 Abs. 2 AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 AsylG 1997. Er ist im Bundesgebiet lediglich fremdenpolizeilich geduldet.Infolge der genannten Verurteilungen durch österreichische Gerichte erhält der Beschwerdeführer gemäß 3 75 Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 und Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997. Er ist im Bundesgebiet lediglich fremdenpolizeilich geduldet.
Eine Entscheidung über die Ausweisung des Beschwerdeführers entfällt.
Unter Berücksichtigung der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 war somit spruchgemäß zu entscheiden.Unter Berücksichtigung der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011