Norm
AsylG 1997 §7Spruch
E12 306.164-1/2008-16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der mj. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2006, Zl. 05 17.015-BAI, nach Durchführung einen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. ZOPF als Vorsitzende und den Richter Dr. STEININGER als Beisitzer über die Beschwerde der mj. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.09.2006, Zl. 05 17.015-BAI, nach Durchführung einen öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.08.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, abgewiesen.
II. Spruchpunkt III. wird gemäß § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. I. Nr. 1991/51, behoben.römisch zwei. Spruchpunkt römisch drei. wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. römisch eins. Nr. 1991/51, behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:römisch eins. Der Asylgerichtshof nimmt den nachfolgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bisheriger Verfahrenshergang
Die Beschwerdeführerin (im Folgenden auch: BF), eine Staatsangehörige der Türkei, brachte am 13.10.2005 beim Bundesasylamt (BAA) durch ihre Mutter und gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf Gewährung von Asyl ein. Eigene Fluchtgründe wurden für die mj. BF nicht vorgebracht.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.9.2006, FZ: 05 17.015-BAI (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.9.2006, FZ: 05 17.015-BAI (in weiterer Folge als "angefochtener Bescheid" bezeichnet), wurde der Asylantrag der BF gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins). Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. wurde sie aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete das BAA das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF zu ihrem Fluchtgrund als nicht glaubhaft.
Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher schon aus diesem Grund eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 7 AsylG 1997 nicht festgestellt werden könne.Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass der vorgebrachte Sachverhalt in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei und daher schon aus diesem Grund eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 7, AsylG 1997 nicht festgestellt werden könne.
Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des § 50 FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.Auch könne nicht vom Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Paragraph 50, FPG ausgegangen werden und kam eine subsidiäre Schutzgewährung ebenso nicht in Betracht.
Im Hinblick auf Spruchpunkt III wurde ausgeführt, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF vorliege und eine Ausweisung daher dringend geboten sei. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei wurde ausgeführt, dass kein rechtmäßiger Aufenthalt der BF vorliege und eine Ausweisung daher dringend geboten sei. Es liege kein Familienbezug (Kernfamilie) zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 2.10.2006 innerhalb offener Frist Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen und allgemeinen rechtlichen Ausführungen vorgebracht, dass kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, indem der Mutter keine Zusatzfragen gestellt worden seien, um die nach Ansicht der belangten Behörde zu vagen Angaben näher zu hinterfragen.
Die Mutter der BF habe, als ihr Lebensgefährte im November 2001 die Türkei verlassen musste, als Vertragslehrerin gearbeitet. Als sie 6 Monate später zu ihren "Schwiegereltern" zog, hätten ihre Probleme begonnen. Gendarmerie und Polizei seien immer wieder - auch nächtens - gekommen und hätten nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten gefragt. Oft hätten sie auch die Wohnung durchsucht. Vor allem wegen der BF habe sie zunächst versucht, legal auszureisen. Sie sei sich auch sicher, dass ihre Anträge auf Weiterbeschäftigung als Lehrerin nach der Geburt der BF wegen der Verurteilung des Lebensgefährten immer wieder abgelehnt worden seien. Sie sei auch aus ihrem Familienverband verstoßen worden, weil sie ihren Lebensgefährten gegen den Willen ihrer Eltern kirchlich geheiratet habe und die Forderung ihrer Eltern, ihren Mann zu verlassen und die BF bei den Schwiegereltern zu lassen, nicht erfüllt habe. Im Fall einer Rückkehr befürchte sie wegen ihrer kurdischen Abstammung und der Verurteilung ihres Lebensgefährten Verfolgung durch die türkischen Behörden. Auch aus den getroffenen Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid sei für den Fall der BF nichts zu gewinnen. Überdies habe die belangte Behörde der BF nicht die Gelegenheit gegeben, zu den - überdies veralteten - Länderfeststellungen Stellung zu beziehen.
Die BF beantrage daher weitere Ermittlungen zur aktuellen Lage in der Türkei zu tätigen sowie Gutachten von UNHCR, AI, US. Department of State und dem Ludwig Boltzmann-Institut einzuholen.
Am 5.3.2008 fand vor dem damals noch zuständigen Unabhängigen Bundesasylsenat eine mündliche Verhandlung statt.
Am 5.5.2008 langte beim UBAS das in Auftrag gegebene Ländersachverständigengutachten ein.
Am 29.5.2008 fand neuerlich eine mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen den Eltern der BF dieses Gutachten zur Kenntnis gebracht wurde.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.7.2011 wurden den Verfahrensparteien die aktuellen Feststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei übermittelt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, sich bis zur gleichzeitig für den 22.8.2011 anberaumten mündlichen Verhandlung schriftlich bzw. in der Verhandlung mündlich hiezu zu äußern. Schriftliche Äußerungen sind nicht erfolgt.
Am 22.8.2011 fand vor dem nunmehr zuständigen Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der BF und ihrer Eltern eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie ergänzende Einvernahme der Eltern der BF. Über ausdrückliches Befragen erklärte die gesetzliche Vertreterin der BF, dass sie nicht mehr rechtsanwaltlich vertreten sei, das Vollmachtsverhältnis zum SPRAKUIN Integrationsverein aber nach wie vor aufrecht sei.
Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Basierend auf dem Ergebnis des Beweisverfahrens sind folgende
Feststellungen zu treffen:
Die Beschwerdeführerin:
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine im Herkunftsstaat der Volksgruppe der Kurden angehörige Türkin, die sich zum Islam bekennt. Die Beschwerdeführerin ist ein 9-jähriges Kind mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten in deren Herkunftsstaat und einer - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.
Die BF ist zumindest seit ca. 5 Jahren und 11 Monaten im Bundesgebiet aufhältig.
Außer der BF befinden sich noch ihre Eltern und ihr mj. Bruder, alle Asylwerber, in Österreich. Weiters leben in Österreich 1 Onkel der BF sowie Cousins der Mutter, die bereits die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die BF besucht die Volksschule.
Die Identität der BF steht fest.
Die BF gehört zur Kernfamilie der XXXX (E12 306.163), des XXXX (E12 234.467) und des XXXX (E12 409.153).Die BF gehört zur Kernfamilie der römisch 40 (E12 306.163), des römisch 40 (E12 234.467) und des römisch 40 (E12 409.153).
Die Lage im Herkunftsstaat Türkei:
Minderheiten in der Türkei
Von den je nach Quelle zwischen 72 und 77,8 Millionen Einwohnern, sind etwa 70-75% ethnische Türken, 18% ethnische Kurden und der Rest andere Minderheiten (7-12%). Landessprache ist Türkisch. In weiten Teilen des Südostens und Ostens werden auch verschiedene kurdische Dialekte gesprochen.
(CIA World Factbook: Turkey, Stand 3.1.2011;
https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/tu.html;
Zugriff 10.1.2011 / US DOS - United States Department of State:
Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Art. 39) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Art. 40). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Art. 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).Die Türkei erkennt Minderheiten als Gruppen mit rechtlichem Sonderstatus grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des Lausanner Vertrags von 1923 an, der "türkischen Staatsangehörigen, die nichtmuslimischen Minderheiten angehören, (...) die gleichen gesellschaftlichen und politischen Rechte wie Muslimen" (Artikel 39,) garantiert. Weiterhin sichert er den nichtmuslimischen Minderheiten das Recht zur "Gründung, Verwaltung und Kontrolle (...) karitativer, religiöser und sozialer Institutionen und Schulen sowie anderer Einrichtungen zur Unterweisung und Erziehung" zu (Artikel 40,). Nach offizieller türkischer Lesart beschränkt sich der in Artikel 37 bis 44 des Lausanner Vertrages niedergelegte, aber nicht auf bestimmte Gruppen festgeschriebene Schutz allerdings nur auf drei Religionsgemeinschaften: die griechisch-orthodoxe (ca.16.000) und die armenisch-apostolische Kirche (ca. 60.000) sowie die jüdische Gemeinschaft (ca. 23.000).
Neben den offiziell anerkannten religiösen Minderheiten gibt es folgende ethnische Gruppen: Kurden (ca. 13-15 Mio.), Kaukasier (6 Mio, davon 90% Tscherkessen), Lasen (zwischen 750.000 - 1,5 Mio.), Roma (ca. 2 Mio.) und andere Gruppen in kleiner und unbestimmter Anzahl (Araber, Bulgaren, Bosnier, Pomaken und Albaner). Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Kurden allgemein
Vor dem Hintergrund der Sorge, dass die Anerkennung ethnischer Unterschiede dem Auseinanderbrechen des zentralistischen Einheitsstaates Vorschub leisten könnte, werden alle türkischen Staatsbürger laut Verfassung als vor dem Gesetz gleichberechtigte Individuen und nicht als Angehörige einer Mehrheit oder Minderheit angesehen. Ihre ethnische Zugehörigkeit wird amtlich nicht erfasst.
Schätzungen zufolge sind 10 bis 15 der ca. 70 Millionen türkischen Bürger kurdischer Abstammung. Viele leben verstreut im Land und sind dort in die türkische Gesellschaft integriert. In den wirtschaftlich unterentwickelten und zum Teil noch feudalistisch strukturierten Regionen im Osten und Südosten der Türkei leben ca. sechs Millionen Kurden, in einigen Gebieten stellen sie die Bevölkerungsmehrheit. Ihre Lage hat sich in den letzten Jahren dank Infrastrukturmaßnahmen, einer - wenn auch begrenzten - Verbesserung der sozio-ökonomischen Verhältnisse sowie ersten Schritte bei der Gewährung kultureller Rechte deutlich verbessert, wie unabhängige Menschenrechtsorganisationen feststellen.
Der im Sommer 2009 von Staatspräsident und Regierung initiierte Prozess der sog. "Demokratischen Öffnung", der vor allem die dauerhafte Überwindung des Kurdenkonflikts ermöglichen, aber auch die generelle Demokratisierung der türkischen Gesellschaft befördern soll, hat bisher wenig konkrete Ergebnisse hervorgebracht. Die Regierung hält jedoch offiziell an diesem Projekt fest.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 10.1.2011)
Türkische Staatsbürger kurdischer und anderer Volkszugehörigkeit sind aufgrund ihrer Abstammung keinen staatlichen Repressionen unterworfen. Aus den Ausweispapieren, auch aus Vor- oder Nachnamen, geht in der Regel nicht hervor, ob ein türkischer Staatsbürger kurdischer Abstammung ist (Ausnahme: Kleinkindern dürfen seit 2003 kurdische Vornamen gegeben werden).
Der private Gebrauch des Kurdischen, d.h. der beiden in der Türkei vorwiegend gesprochenen kurdischen Sprachen Kurmanci und Zaza, ist in Wort und Schrift keinen Restriktionen ausgesetzt, der amtliche Gebrauch ist allerdings noch eingeschränkt. Kurdischunterricht und Unterricht in kurdischer Sprache an öffentlichen Schulen sind nicht erlaubt. Durch die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als der einzigen Nationalsprache und dem damit einhergehenden Verbot für Behörden und Parteien, eine andere Sprache als Türkisch zu verwenden, wird die politische Betätigung von Kurden, aber auch anderer ethnischer Gruppen, eingeschränkt und ihnen die Inanspruchnahme öffentlicher Dienstleistungen erschwert.
Eine positive Entwicklung ist der neu geschaffene staatliche TV-Sender TRT 6, der seit Anfang 2009 ein 24-Stunden-Programm in kurdischer Sprache sendet. Zudem hob im November die staatliche Fernseh- und Rundfunkanstalt die bisher geltenden Beschränkungen für Privatfernsehen in "Sprachen und Dialekten, die traditionell von türkischen Bürgern im Alltag gesprochen werden" auf. Seit 2004 war es möglich wöchentlich vier Stunden im Privatfernsehen und sechs Stunden im Privatradio zu senden.
An der privaten Istanbuler Bilgi Universität wurde ab dem WS 2009 Kurdischunterricht als Wahlfach eingerichtet. An der Universität in Mardin wurde die Einrichtung eines "Instituts für lebende Sprachen" (u.a. für Kurdisch) durch den Hochschulrat beschlossen; für weitere Universitäten (Ankara; Istanbul) wird dies diskutiert.
Weiterhin sind Spannungen in den kurdisch geprägten Regionen im Südosten des Landes zu verzeichnen. Die türkischen Militäroperationen gegen PKK-Einrichtungen im Nordirak dauern an; sie stützen sich inzwischen auf eine Kooperation mit den USA und Irak. Türkische Streitkräfte und die Regierung weisen häufiger darauf hin, dass die PKK Rekrutierungsschwierigkeiten habe und den Rückhalt in der Bevölkerung verliere. Beides lässt sich bisher jedoch nicht mit konkreten Zahlen belegen. PKK-interne Opposition (Ungehorsam, Befehlsverweigerung etc.) und Abfall (Desertion) von der PKK werden von dieser konsequent sanktioniert. Es gibt Hinweise auf Zwangsrekrutierungen durch die PKK, die allerdings nicht nachzuweisen sind.
Allerdings sehen Regierung und Militär, dass die Probleme im Südosten nicht allein mit militärischen Mitteln zu überwinden sind. Auf wirtschaftlichem und kulturpolitischem Gebiet hat die Regierung zahlreiche Anstrengungen zur Verbesserung der Lage der Kurden unternommen. Neben der Einführung kurdischsprachiger Sendungen im staatlichen Fernsehen ist die von Staatspräsident Gül und Ministerpräsident Erdogan im Mai 2009 angekündigte "Demokratische Öffnung" (zuvor "Kurdische Öffnung") von besonderer Bedeutung. Diese zielt insbesondere auf eine Lösung der Probleme des Südostens und beinhaltet politische, wirtschaftliche und soziokulturelle Maßnahmen. Die volle Umsetzung der von der Regierung angestrebten Öffnungspolitik gegenüber den Kurden hängt stark davon ab, ob die mächtigen Beharrungskräfte im Oppositionslager sowie in den Bereichen Militär, Justiz und Polizei letztlich mitziehen oder gegensteuern.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Kurdischsprachige Publikationen sind mittlerweile erlaubt. Die letzten Einschränkungen beim kurdischsprachigen Fernsehen wurden 2009 aufgehoben. Trotzdem werden manche kurdische Zeitungen geschlossen oder deren Webseiten werden geblockt, ebenso sehen sich einige Gemeindebeamte Verfahren wegen der Verwendung der kurdischen Sprache gegenüber.
(FH - Freedom House: Freedom in the World 2010 - Turkey, Mai 2010)
Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, X, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.Seit September 2009 dürfen Häftlinge mit ihren Besuchern Kurdisch sprechen, kurdische Dörfer, die türkische Namen erhielten, dürfen wieder ihre originalen Namen zurückerhalten, und auch kurdische Namen sind seit 2003 erlaubt. Bezüglich der Namenswahl ist anzumerken, dass diese zwar frei ist, aber die vier im türkischen Alphabet nicht vorhandenen Buchstaben W, römisch zehn, Q und î und die damit geschriebenen kurdischen Namen weiterhin nicht zugelassen werden.
Neben diesen Fortschritten gibt es aber nach wie vor große Einschränkungen bei der ungehinderten Benutzung der kurdischen Sprache. Kurdische Politiker werden wegen des Gebrauchs der kurdischen Sprache während politischer Veranstaltungen (wie etwa des Begrüßens von Parteimitgliedern auf Kurdisch) und wegen der Verwendung von kurdischen Broschüren, Einladungen oder Neujahrskarten angeklagt. Im April 2010 wurde das Wahlgesetz geändert, Kampagnen in anderen Sprachen als Türkisch wurden erlaubt. Gleichzeitig bleiben politische Aktivitäten, zum Beispiel politische Reden oder Verteilen von politischem Werbematerial in anderen Sprachen als Türkisch, gemäß Artikel 81 des Gesetzes über politische Parteien weiterhin verboten.
Fernsehsender dürfen nun unbegrenzt auf Kurdisch senden, und auch kurdische Zeitungen sind erlaubt. Seit November 2009 sind die zahlreichen einschränkenden technischen und regulatorischen Vorschriften aufgehoben und auch Kinder- und Bildungsangebote in kurdischer Sprache erlaubt. Gleichzeitig bleiben allerdings politische Diskurse auf Kurdisch nach wie vor verboten, wobei der gesetzliche Interpretationsspielraum für die Überwacher groß und die Anwendung uneinheitlich ist.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Justiz
Gesetzlich ist eine unabhängige Justiz garantiert, diese war jedoch in Einzelfällen von Außen beeinflusst. Es gab Berichte über Korruption innerhalb der Justiz.
Der Hohe Rat der Justiz und die Staatsanwälte wurden wegen Unterminierung der Justiz heftig kritisiert. Der Rat kontrolliert die Gerichtshöfe der niederen Instanzen und wählt die Richter und Staatsanwälte der höheren Gerichte aus. In diesem Sinne lenkt er die Karrieren von Richtern und Staatsanwälten durch Ernennungen, Beförderungen, Transfers und ähnliches.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Das Verfassungsgericht (Anayasa Mahkemesi) prüft die Vereinbarkeit von einfachem Recht mit der Verfassung. Eine Individualbeschwerde gibt es nicht. Außerdem ist das Verfassungsgericht zuständig für Parteienverbote. Es übt die Gerichtsbarkeit über den Präsidenten, den Ministerpräsidenten, die Minister und Mitglieder höherer Justizbehörden für alle in Ausübung ihrer Funktion begangenen Taten aus. Der Staatsrat (Danistay) ist Revisionsinstanz der Verwaltungsgerichte. Revisionsinstanz aller Zivil- und Strafgerichte ist der Kassationsgerichtshof (Yargitay) mit 21 Zivil- und 11 Strafsenaten. Seine Überlastung soll durch die Einführung von Berufungsinstanzen abgebaut werden. Im Bereich der Strafjustiz wurden die 1984 insbesondere für terroristische Straftaten eingerichteten "Staatssicherheitsgerichte" (Devlet Güvenlik Mahkemesi - DGM) 2004 abgeschafft. Ihre sachliche Zuständigkeit haben die "Gerichte für schwere Straftaten" (Agir Ceza Mahkemesi) übernommen.
Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Art. 138). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.Das türkische Recht sichert die grundsätzlichen Verfahrensgarantien im Strafverfahren. Die Unabhängigkeit der Justiz ist in der Verfassung verankert (Artikel 138,). Für Entscheidungen u. a. über Verwarnungen, Versetzung oder den Verbleib im Beruf ist der Hohe Rat der Richter und Staatsanwälte unter Vorsitz des Justizministeriums zuständig (Verhandlung in geschlossenen Verfahren; ohne gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit). Seit 2008 hat sich die vormals zögerliche Haltung bezüglich der Verfolgung von Soldaten, Gendarmen und Polizeibeamten nachweisbar verbessert. Allerdings kommt es vor allem mangels Kooperation der Behörden bei der Tatsachenfeststellung nur in wenigen Einzelfällen tatsächlich zu Verurteilungen.
Das Recht auf sofortigen Zugang zu einem Rechtsanwalt innerhalb von 24 Stunden ist grundsätzlich gewährleistet. Das Anti-Terror-Gesetz (ATG) sieht eine Ausweitung dieser Frist auf bis zu 48 Stunden vor und senkt die Verfahrensgarantien für Personen ab, die terroristischer Straftaten beschuldigt werden.
Dem Auswärtigen Amt sind in jüngster Zeit keine Gerichtsurteile auf Grundlage von durch die Strafprozessordnung verbotenen, erpressten Geständnissen bekannt geworden. Anwälte berichten, dass Festgenommene in einigen Fällen durch psychischen Druck verleitet werden, Aussagen zu machen. Bekannt ist auch, dass Erkenntnisse aus unzulässigen Telefonüberwachungen in Strafverfahren Eingang finden. Human Rights Watch weist in diesem Zusammenhang auf den nachlässigen Umgang mit Beweismitteln hin. 2008 sei es wiederholt zu Vertuschungsversuchen, Zerstörung und Unterdrückung von Beweisen bzw. Behinderung der staatsanwaltlichen Ermittlungen gekommen. Ähnliche Erkenntnisse ergeben sich aus der Beobachtung von Gerichtsverfahren durch die Botschaft Ankara.
Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von § 220 tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.Die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes ist bei Verurteilung von Jugendlichen, insbesondere zwischen 12 und 18 Jahren, die an zum Teil illegalen, pro-kurdischen Demonstrationen teilnehmen und dabei u. a. auch Steine werfen, fragwürdig. Ihnen wird u. a. - etwa durch extensive Auslegung von Paragraph 220, tStGB - vorgeworfen, eine terroristische Vereinigung zu unterstützen, eine Straftat im Namen einer terroristischen Vereinigung zu begehen ohne selbst deren Mitglied zu sein, oder Widerstand gegen die Staatsgewalt zu leisten. Die Anträge der Staatsanwaltschaft, aber auch die bisherigen Urteile der Gerichte für schwere Strafen (über 20 Jahre) stehen mitunter im Widerspruch zu den Rahmenbestimmungen der VN über die Jugendgerichtsbarkeit (sog. Beijing-Regeln), die vorsehen, dass eine Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der begangenen Straftat stehen sowie den Bedürfnissen des Jugendlichen und der Gesellschaft gerecht werden muss. Das Kabinett hat daher im Oktober 2009 beschlossen, dass Kinder bis zu 18 Jahren in Zukunft nicht mehr im Rahmen des Anti-Terror-Gesetzes in speziell autorisierten Gerichten strafrechtlich verfolgt werden dürfen. Diese Fälle sollen zukünftig vor Jugendgerichten verhandelt werden; dadurch ist eine Absenkung des Strafrahmens in Einzelfällen möglich, aber nicht zwingend. Der Gesetzesentwurf wurde im Dezember 2009 in das Parlament eingebracht. Auch bei Kindern wird die Zeit des Gewahrsams in manchen Fällen über die gesetzlich vorgesehenen Fristen ausgedehnt. Reformierte Strafrechtsnormen werden von den Gerichten auch in Fällen mit Terrorbezug und Separatismusvorwürfen grundsätzlich rechtsstaatskonform angewandt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Verhaftete jugendliche Demonstranten wurden ungeachtet ihres Alters und der Schwere ihres Vergehens zu langjährigen Haftstrafen wegen "Vergehen im Namen der PKK" verurteilt. Nach einer Gesetzesänderung im Juli 2010 werden nun Jugendliche von Jugendgerichten beurteilt und gelten nicht mehr automatisch als Mitglieder der PKK. Bis im Oktober 2010 sollen alle verhafteten Jugendlichen freigelassen worden sein. Allerdings wurden damit ihre Strafprozesse nicht abgeschlossen, sondern nur an höhere Instanzen weitergeleitet.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Es gab Fortschritte bei der Reformierung der Justiz, vor allem durch die Verfassungsänderung. Die Unabhängigkeit der Justiz betreffend, ist die Erhöhung der Mitglieder des Hohen Rates der Justiz und der Staatsanwälte von sieben auf 22 zu nennen. Zu den Vertretern des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates werden die neuen Mitglieder aus Vertretern der erstinstanzlichen Richter, der Justizakademie, Rechtsfakultäten und Anwälten bestehen. Durch diese neue Zusammensetzung der Mitglieder des Hohen Rates wird die Justiz als Ganzes vertreten und nicht mehr nur durch die Vertreter des Kassationsgerichtshofes und des Staatsrates. Die Verfassungsänderungen ermöglichen eine Überprüfung der Entscheidungen des Hohen Rates über Entlassungen von Justizangestellten aus ihrem Berufsstand. Dies ist ein Schritt in Richtung einer Einführung eines effektiven Rechtsmittels gegen Entscheidungen des Hohen Rates. Gerichtliche Kontrolleure, die zuständig für die Evaluierung der Leistungen der Richter und Staatsanwälte sind, berichten nun nicht mehr dem Justizministerium, sondern dem Hohen Rat der Justiz und der Staatsanwälte, was diesem die Möglichkeit gibt, ohne die Gefahr einer politischen Einflussnahme zu arbeiten. Trotzdem ist der Minister noch immer Präsident des Hohen Rates und die Ermittlungsbehörde des Hohen Rates muss von ihm genehmigt werden.
Im Großen und Ganzen ist zu sagen, dass es Fortschritte im Justizbereich gab, vor allem die Erhöhung der Mitgliederzahl des Hohen Rates, aber auch die Einschränkung der Macht der Militärgerichte (keine Zivilisten mehr vor Militärgerichten) sind positive Schritte. Trotzdem sitzt der Minister dem Hohen Rat vor und hat das letzte Wort bei Untersuchungen.
(Europäische Kommission: ENP - Turkey 2010 Progress Report, 9.11.2010)
Die Regierung änderte das Strafrecht am 26. Juni 2009 und verbot darin, dass sich Zivilisten bei Prozessen vor Militärgerichten verantworten müssen. Es gab auch Verbesserungen in Bezug auf die Meinungsfreiheit: die Anzahl von Prozessen, die sich auf Artikel 301 (Beleidigung des türkischen Staates) beziehen, werden weniger. Auch das Verwenden von nicht-türkischen Sprachen wurde erleichtert.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Laut türkischem Justizministerium gehen die Prozesse, die sich auf
Artikel 301 stützen zurück. Grund dafür ist die Änderung des Artikels, die besagt, dass ein Prozess nach Artikel 301 die Zustimmung des Justizministeriums erfordert. Im Jahr 2009 bekam das Justizministerium laut offiziellen Quellen 424 Anklagen, die sich auf Artikel 301 stützten, jedoch wurden 358 abgelehnt und nur in vier Fällen durfte ein Prozess geführt werden. 55 Fälle waren noch am Laufen. Die türkische Menschenrechtsstiftung TIHV sprach von 18 Personen, die im selben Zeitraum aufgrund des Artikels 301 strafrechtlich verfolgt wurden. Auch dies ist ein deutlicher Rückgang im Gegensatz zu den vergangenen Jahren.
(Today¿s Zaman: US report notes substantial decrease in Article 301 trials, 13.3.2010;
http://www.todayszaman.com/tz-web/news-204225-us-report-notes-substantial-decrease-in-article-301-trials.html Zugriff 11.1.2011)
Das Justizwesen wird von der Regierung durch Ernennung, Beförderungen von Beamten und Richtern beeinflusst. Die am 12. September 2010 angenommene Verfassungsänderung vergrößert außerdem den Einfluss des Parlaments auf die Ernennung von Richtern. Neu dürfen Zivilpersonen nicht mehr (auch nicht bei Fällen, die die Staatssicherheit betreffen) von Militärgerichten abgeurteilt werden. Das Justizwesen ist nach wie vor ein Zentrum des innerstaatlichen Widerstands säkularer türkischer Nationalisten gegen die von der Regierung angestrengten Reformen zugunsten der kurdischen Minderheit. In diesem Zusammenhang scheint es Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Justizapparat und dem Justizministerium zu geben. Letzteres lehnte in mehreren Fällen die Fortführung von Verfahren wegen "Beleidigung des Türkentums" ab.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Sicherheitsbehörden
Die türkische Nationalpolizei (TNP), die unter der Kontrolle des Innenministeriums steht, ist für die Sicherheit in großen städtischen Agglomerationen verantwortlich. Die Jandarma, paramilitärische Einheiten teilweise unter militärischer und teilweise unter Kontrolle des Innenministeriums, sind für die Sicherheit in ländlichen Gebieten verantwortlich. Für den Grenzschutz ist grundsätzlich das Militär zuständig, obwohl auch hier die Jandarma Aufgaben übernimmt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass die Justizpolizei, die eingerichtet wurde um der Staatsanwaltschaft bei Untersuchungen zu helfen, weiterhin dem Innenministerium Bericht erstattete.
Eine weitere Einheit, jedoch weniger professionell und weniger diszipliniert als andere Sicherheitskräfte, sind die Dorfschützer, eine vor allem im Südosten eingesetzte lokale Miliz. Sie werden vieler Menschenrechtsverletzungen bezichtigt, sowie die Jandarma oder Spezialeinheiten der Polizei. Sicherheitskräfte bekommen spezielle Trainingseinheiten im Bereich der Menschenrechte und Terrorismusbekämpfung. Gelegentlich wurden dazu NGOs eingeladen, um Inhalte bereitzustellen. Obwohl manche Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte vor Gericht kommen, bleibt die Straffreiheit und auch die Korruption ein Problem.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Die Polizei untersteht dem Innenministerium und übt ihre Tätigkeit in den Städten aus. Die Jandarma ist für die ländlichen Gebiete zuständig, rekrutiert sich aus Wehrpflichtigen und ist de facto die vierte Teilstreitkraft; sie untersteht in Friedenszeiten dem Innenminister und während des Ausnahmezustandes dem Oberbefehlshaber des Heeres. Polizei und Jandarma sind zuständig für innere Sicherheit, Strafverfolgung und Grenzschutz.
Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Art. 117 Abs. 3 der Verfassung).Militär und Sicherheitskräfte haben eine Schlüsselstellung, auch wenn ihre einst überragende Bedeutung in den letzten Jahren zurückgegangen ist. Sie verstehen sich traditionell als Hüter kemalistischer Traditionen und Grundsätze, besonders der Einheit der Nation (v. a. gegen kurdischen Separatismus) und des Laizismus (gegen islamistische Tendenzen). Eine starke Stellung nimmt der Chef des Generalstabes als Kommandeur der Streitkräfte ein (Artikel 117, Absatz 3, der Verfassung).
Die zivile Kontrolle der Streitkräfte wurde in den letzten Jahren wesentlich gestärkt, insbesondere durch Umstrukturierung des Nationalen Sicherheitsrates (NSR). Die Geschichte des Nationalen Sicherheitsrates (Milli Güvenlik Kurulu, MGK) reicht bis in die 1940er Jahre zurück. Seit 1961 ist dieser auch in der Verfassung verankert. Seine ehemals zentrale Stellung im politischen System hat der NSR durch Gesetzesänderungen im Jahr 2003 im Rahmen der Reformen im Hinblick auf den angestrebten EU-Beitritt eingebüßt. Er ist seither vorwiegend ein Koordinierungs- und Beratungsorgan in Fragen der inneren und äußeren Sicherheit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Seit Juli 2010 müssen Polizisten während Demonstrationseinsätzen auf ihren Helmen gut sichtbare Nummern tragen, um sie bei Übergriffen eindeutig identifizieren zu können.
(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe (Aurel Schmid): Türkei: Die aktuelle Situation der Kurden, 20.12.2010)
Polizeigewalt/Folter
Die Regierung oder ihr unterstehende Behörden begangen keine politischen Morde, trotzdem kam es im Rahmen von Polizeiaktionen zur Tötung von Personen. Es gab - im Gegensatz zum Vorjahr - keine Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Obwohl Folter verboten ist, gab es Fälle von Misshandlungen durch Sicherheitskräfte. Menschenrechtsaktivisten, Rechtsanwälte und Ärzte, die Folteropfer behandelten berichteten, dass folternde Polizisten aufgrund der verschärften Strafen für Folter, nunmehr eher außerhalb der Polizeistationen foltern, um nicht erwischt zu werden.
(US DOS - United States Department of State: Turkey - Country Reports on Human Rights Practices 2009; 11.3.2010)
Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Art. 94ff. des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.Die AKP-Regierung hat alle gesetzgeberischen Mittel eingesetzt, um Folter und Misshandlung im Rahmen einer "Null-Toleranz-Politik" zu unterbinden: Beispielhaft genannt seien die Erhöhung der Strafandrohung (Artikel 94 f, f, des tStGB sehen eine Mindeststrafe von drei bis zwölf Jahren Haft für Täter von Folter vor, verschiedene Qualifizierungen sehen noch höhere Strafen bis hin zu lebenslanger Haft bei Folter mit Todesfolge vor); direkte Anklagen ohne Einverständnis des Vorgesetzten von Folterverdächtigen; Runderlasse an Staatsanwaltschaften, Folterstraftaten vorrangig und mit besonderem Nachdruck zu verfolgen; Verhinderung der Verschleppung von Strafprozessen und der Möglichkeit, sich dem Prozess zu entziehen; Durchsetzung ärztlicher Untersuchungen bei polizeilicher Ingewahrsamnahme; Stärkung von Verteidigerrechten. Trotz dieser gesetzgeberischen Maßnahmen und trotz einiger Verbesserungen ist es der Regierung bislang nicht gelungen, Folter und Misshandlung vollständig zu unterbinden. Auch die Regierung räumt ein, dass Folter in wenigen Ausnahmefällen vorkommt.
Die Zahl der Beschwerden, die im Zusammenhang mit mutmaßlichen Folterfällen stehen, ist nach Angaben von Menschenrechtsverbänden 2009 landesweit zurückgegangen. Aus den vorliegenden Statistiken lassen sich jedoch keine Rückschlüsse ziehen, da längst nicht alle potentiellen Hinweise auf Folter durch die Menschenrechtsorganisationen überprüft und bestätigt werden konnten und die Erfassung in unterschiedlicher, teils sehr stark voneinander abweichender Weise gehandhabt wird. Bei einem statistischen Vergleich muss zudem berücksichtigt werden, dass gerade durch die "Null-Toleranz-Politik" die Sensibilität für das Thema erheblich zugenommen hat. Die aus Sicht des Auswärtigen Amtes verlässlichsten Zahlen stammen von der Menschenrechtsstiftung der Türkei, TIHV. In der Gesamtzahl berichtet TIHV von einer leichten Abnahme der bei ihnen behandelten Fälle von Folter und Misshandlung. Bis Ende November 2009 wurden insgesamt 252 Personen registriert, die im selben Jahr gefoltert oder unmenschlich behandelt wurden (2008: 269, 2007: 320; 2006: 222).
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Im Jahre 2009 wandten sich 459 Personen an die TIHV mit dem Antrag wegen Folter oder Misshandlung behandelt zu werden. Von ihnen gaben 259 Personen an, dass sie im gleichen Jahr gefoltert worden waren. Nach den Informationen der TIHV starben 2009 sechs Personen in Polizeihaft. Im Jahr davor waren es acht Menschen gewesen und 2007 waren ebenfalls sechs Personen in Polizeihaft gestorben. Es kam zu 532 Fällen von Folter und Misshandlung, in 381 Fällen durch die Sicherheitskräfte. Bei Interventionen gegen Demonstranten starben 6 Menschen und es wurden 301 verletzt.
(DTF - Demokratisches Türkeiforum: Jahresberichte 2009 von IHD und TIHV, 29.4.2010,
http://www.tuerkeiforum.net/Jahresberichte_2009_von_IHD_und_TIHV Zugriff 18.1.2011)
Grundversorgung
In der Türkei gibt es keine mit dem deutschen Sozialrecht vergleichbare staatliche Sozialhilfe. Sozialleistungen für Bedürftige werden auf der Grundlage der Gesetze Nr. 3294 über den Förderungsfonds für Sozialhilfe und Solidarität und Nr. 5263, Gesetz über Organisation und Aufgaben der Generaldirektion für Sozialhilfe und Solidarität gewährt. Die Sozialhilfeprogramme werden von den in 81 Provinzen und 850 Kreisstädten vertretenen Stiftungen für Sozialhilfe und Solidarität (Sosyal Yardimlasma ve Dayanisma Vakfi) ausgeführt und sind den Gouverneuren unterstellt.
Anspruchsberechtigt nach Art. 2 des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.Anspruchsberechtigt nach Artikel 2, des Gesetzes Nr. 3294 sind bedürftige Staatsangehörige, die sich in Armut und Not befinden, nicht gesetzlich sozialversichert sind und von keiner Einrichtung der Sozialsicherheit ein Einkommen oder eine Zuwendung beziehen, sowie Personen, die durch eine kleine Unterstützung oder durch Gewährleistung einer Ausbildungsmöglichkeit gemeinnützig tätig und produktiv werden können.
Die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung werden von Amts wegen geprüft. Leistungen werden gewährt in Form von Unterstützung der Familie (Nahrungsmittel, Heizmaterial, Unterkunft), Hilfen für die Ausbildung (Schülerbedarfsartikel, Unterkunft), Krankenhilfe, Behindertenhilfe sowie besondere Hilfeleistungen wie Katastrophenhilfe oder die Volksküchen. In einem im Jahr 2008 begonnenen Projekt sollen erstmals Bedürftigkeitskriterien für die einzelnen Leistungsarten entwickelt werden. Die Leistungen werden in der Regel als zweckgebundene Geldleistungen für neun bis zwölf Monate gewährt; in Einzelfällen entscheidet der Vorstand der Stiftung. Darüber hinaus existieren weitere soziale Einrichtungen, die ihre eigenen Sozialhilfeprogramme haben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Das in der Türkei existierende Sozialversicherungssystem stellt diverse Leistungen bereit. Die meisten dieser Leistungen können bezogen werden, wenn man berufstätig ist und in den Sozialtopf einzahlt. Verheiratete Frauen, deren Männer berufstätig sind, profitieren auch davon. Für jene, die nicht in diese Kategorie fallen, gibt es das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. den Solidaritätsfonds. Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz zielt zwar hauptsächlich auf bedürftige Kinder ab, unterstützt aber auch deren Familien, damit diese ihre Kinder selbst versorgen können.
Die Sozialhilfe wird in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können. Beantragt wird sie beim örtlichen Sozialamt oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc.
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.
Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (XXXX): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)(BAA-Analysen der Staatendokumentation (römisch 40 ): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Medizinische Versorgung
Die türkischen Sozialversicherungsinstitutionen SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI wurden zusammengefasst in einer einzigen Einrichtung zur Sozialen Sicherung. Alle Personen, die einer der drei Institutionen angehörten, werden künftig im Rahmen des "SGK" betreut. Bedürftige Personen können durch die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" an ihrem Wohnort, Kontakt mit dem Ministerium für Soziale Hilfe bzw. dem Solidaritätsfonds aufnehmen.
Das Gesundheitssystem in der Türkei beinhaltet sowohl staatliche als auch private medizinische Einrichtungen. Personen, die im Rahmen des SSK, Bag-kur oder des Pensionsfonds registriert sind, können die öffentlichen Einrichtungen kostenlos konsultieren. Private Krankenhäuser sind verhältnismäßig teuer; eine entsprechende private Versicherung kann diese Kosten gegebenenfalls übernehmen.
Es gibt türkeiweit 1.191 Krankenhäuser, von denen 355 privat geführt werden. Istanbul, die Stadt mit den meisten Krankenhäusern, verfügt über 190 Krankenhäuser, von denen 52 dem Gesundheitsministerium unterstehen. Sehr viele dem Ministerium angegliederte Krankenhäuser gibt es außerdem in Ankara (35), Izmir (26), Bursa (22), Konya (22) und Balikesir (21). Die Krankenhäuser des Ministeriums verfügen über insgesamt 132.623 Betten. Die meisten öffentlichen und privaten Krankenhäuser, die in den größeren Städten der Türkei zu finden sind, sind vollständig ausgestattet. Krankenhäuser, die über keine ausreichende Ausstattung verfügen, verlegen die Patienten in besser ausgerüstete Einrichtungen in der Umgebung.
Apotheken (Eczane) sind landesweit zu finden, vor allem in der Nähe von Krankenhäusern. Einige Medikamente werden zur besseren Kontrolle des Arzneimittelverkaufs durch das Ministerium gegen ein grünes oder rotes Rezept herausgegeben. Die Zuzahlungen liegen bei etwa 20% (Rentner 10%). Viele Medikamente können auch ohne Vorlage eines Rezeptes gekauft werden.
Die Institution für Soziale Dienstleistungen und den Schutz von Kindern ist zuständig für die Belange von Gruppen mit besonderen Bedürfnissen (Familien, Kinder, alleinstehende und kranke Senioren, Personen mit Behinderungen etc.) sowie für Gruppen mit wirtschaftlichen und sozialen Problemen. Die Einrichtung versucht, bei der Problemlösung behilflich zu sein und die Lebenssituation zu verbessern.
Die Kosten der allgemeinen Krankenversicherung liegen in der Regel bei 12 % des Einkommens (5% bzw. 7% Arbeitnehmer-/Arbeitgeberanteil). Personen, die nicht im Rahmen einer der Sozialversicherungsinstitutionen (SSK, Bag-kur, Pensionsfonds) versichert sind, erhalten einen Versicherungsschutz durch die Entrichtung der entsprechenden Beiträge. Personen, die nachgewiesenermaßen nicht in der Lage sind, für die Beiträge aufzukommen, können eine staatliche Beitragsdeckung beantragen. Das Versicherungspflichtsystem ist zum 1.10.2008 in Kraft getreten. Die monatlichen Prämien betragen 23,34 YTL, 73 YTL bzw. 146 YTL.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)
Das staatliche Gesundheitssystem befindet sich in einer Transformationsphase; es hat sich in den letzten Jahren strukturell und qualitativ erheblich verbessert und zeigt deutliche Fortschritte beim Effizienz- und Kostenmanagement. Versorgungsdefizite - vor allem in den ländlichen Provinzen - bestehen aber teilweise noch bei der medizinischen Ausstattung und im Hinblick auf die Anzahl von Ärzten bzw. Pflegern. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Patienten in Behandlungszentren der nächstgelegenen größeren Städte zu überweisen. Vermehrt entstehen leistungsfähige private Gesundheitseinrichtungen, die in jeglicher Hinsicht EU-Standards entsprechen, allerdings von den gesetzlich Versicherten nur gegen Zuzahlungen (bei Privatkliniken) oder bei Eigenfinanzierung (bei Privatpraxen), etwa durch den Abschluss privater Krankenversicherungen, genutzt werden können.
Das am 1. Oktober 2008 in Kraft getretene Zweite Gesetz zur Sozialversicherungsreform (Gesetz Nr. 5510) dehnt die gesetzliche Krankenversicherung auf alle Personengruppen, einschließlich der unter 18-Jährigen, aus. Ziel ist die Sicherstellung einer einheitlichen gesundheitlichen Versorgung aller Bürger mit im Wesentlichen gleichen Bezugsvoraussetzungen und Leistungsansprüchen für Angestellte, Rentner und Selbständige. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren (bis 30.09.2010) werden auch bisher unversicherte Mittellose, die die sog. "Grüne Karte" (Yesil Kart) für eine kostenlose medizinische Versorgung im staatlichen Gesundheitssystem nutzen, sowie bisher durch die Maschen des Systems fallende Personen, einbezogen. Dazu gehören auch Staatenlose, Flüchtlinge sowie in der Türkei Aufenthaltsberechtigte, die nicht sozialversichert sind. Die Beiträge der ärmeren Bevölkerungsgruppen wird der Staat zum großen Teil weiter entrichten, für einen Teil dieser Gruppe aber auch nach Leistungsfähigkeit gestaffelte Beitragsprämien zwischen 12,5 % des Mindestlohns und 12,5 % des 6,5-fachen Mindestlohns einführen.
In der Übergangszeit gilt weiter als Mittelloser im Sinne der "Grünen Karte", wer nicht sozialversichert ist und nach Abzug von Steuern und Versicherungen über ein monatliches Einkommen/Anteil am Familieneinkommen (einschl. Vermögen) von weniger als einem Drittel des staatlich festgesetzten Mindestlohns (ab 01.01.2010 netto 577.- TL - ca. 275.- ¿) verfügt. Die ca. 12 Mio. Inhaber der "Grünen Karte" haben grundsätzlich Zugang zu allen Formen der medizinischen Versorgung. Die stationäre Behandlung umfasst die Behandlungskosten sowie Medikamentenkosten in Höhe von 100 %. Rückkehrer aus dem Ausland unterliegen dem gleichen Prüfungsverfahren wie im Inland lebende türkische Staatsangehörige. Die zuständige Kommission des Landratsamtes entscheidet unter Beteiligung weiterer Behörden über die Anträge; die Bearbeitungszeiten haben sich erheblich verkürzt. Mittels einer elektronischen Patientenkarte, bei der wie bei anderen Leistungen der Sozialen Sicherung die für alle vorgeschriebene Personenkennziffer verwendet wird, soll Missbrauchsfällen bei der "Grünen Karte" entgegengewirkt und sichergestellt werden, dass alle Personen in die Gesundheitsversorgung einbezogen werden. In Notfällen und bei Mutterschaft erhalten nun auch Selbständige, die Beitragsrückstände haben, Leistungen der Krankenversicherung. Alle Patienten müssen ähnlich der deutschen Praxisgebühr beim Arztbesuch oder Krankenhausaufenthalt einen Eigenanteil in Höhe von 10 TL (ca. 4,70 ¿) pro Behandlung entrichten. Das neu eingeführte und noch im Aufbau befindliche Hausarztsystem, das bis Ende 2010 flächendeckend auf alle Provinzen ausgedehnt werden soll, ist allerdings von dieser Regelung ausgenommen. Mit dem Hausarztsystem findet eine Verlagerung von der bislang stark krankenhausorientierten (ambulanten) Versorgung hin zu mehr dezentraler medizinischer Grundversorgung und präventiver Vorsorge statt.
Nach ersten Analysen der neu eingeführten leistungsbezogenen Bezahlung von Ärzten scheint sich diese qualitativ wie quantitativ positiv auf die Behandlungen auszuwirken. Die Behandlung in ca.
1.150 staatlichen Krankenhäusern mit ca. 175.000 Betten (davon ca. 6.650 in Intensivstationen) bleibt für die bei der staatlichen Krankenversicherung Versicherten mit Ausnahme der "Praxisgebühr" unentgeltlich. Wird eine staatlich anerkannte Privatklinik in Anspruch genommen, wird in der Regel pro Erkrankung eine Zuzahlung erforderlich (die bei 30 % der staatlichen Kostenübernahme für eine vergleichbare Behandlung gedeckelt ist), wobei Laborkosten und weitere zusätzlich anfallende Untersuchungen zusätzlich berechnet werden. Sofern eine Überweisung des Patienten an eine staatlich anerkannte Privatklinik vorgenommen wird, trägt die Krankenversicherung weiterhin nur einen Teil der Behandlungskosten, der Rest ist privat zu entrichten bzw. muss über eine private Zusatzversicherung abgerechnet werden.
Das Verhältnis Arzt zu Patient belief sich 2008 auf 1 zu 716, das Verhältnis Krankenhausbett zu Patient auf 1 zu 361. Sowohl staatliche als auch private Krankenhäuser werben mit Erfolg im Ausland für Behandlungen in der Türkei. Die stationären Kosten liegen oft nur bei 25 % bis 30 % der Kosten in westlichen Industrieländern, sind aber in Relation zu den türkischen Einkommensverhältnissen höher als dort.
Die Behandlung psychischer Erkrankungen erfolgt überwiegend in öffentlichen Institutionen. Die landesweite Anzahl von Psychiatern liegt bei ca. 1.500. Insgesamt stehen aktuell rund 7.800 Betten für die stationäre Behandlung psychisch und posttraumatisch erkrankter Menschen zur Verfügung (acht Fachkliniken in den Provinzen Istanbul, Samsun, Manisa, Adana, Elazig, Trabzon und Bolu, acht Regionalkrankenhäuser sowie drei weitere Krankenhäuser in Istanbul). In den Krankenhäusern werden zusätzliche psychiatrische Abteilungen eingerichtet. Auch bei der Behandlung psychischer Erkrankungen ist ein steigender Standard festzustellen. Dauereinrichtungen für psychisch Kranke oder betreute Wohnheime gibt es nur in begrenzter Kapazität für chronische Fälle, in denen familiäre Unterstützung nicht gewährleistet ist oder die eine Gefahr für die Öffentlichkeit darstellen. Landesweit ist eine Vielzahl von Krankenhäusern bevollmächtigt, Gesundheitszeugnisse über behinderte oder psychisch kranke Menschen auszustellen, die für die Beantragung staatlicher finanzieller Unterstützung oder von Rehabilitationsmaßnahmen, etwa für Kinder und Jugendliche, benötigt werden. Basierend auf einem solchen Zeugnis stellt das Amt des Behindertenbeauftragten eine "Behindertenkarte" aus.
Eine AIDS-Behandlung - zu deren Bezahlung die "Grüne Karte" grundsätzlich auch berechtigt - kann nach Angaben des Gesundheitsministeriums in allen Provinzen, in denen sich Universitätskrankenhäuser befinden, durchgeführt werden. In Istanbul stehen drei, in Ankara und Izmir jeweils zwei private Krankenhäuser für eine solche Behandlung zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Es gibt in der Türkei, insbesondere in den Ballungsräumen, eine Vielzahl von privaten und mehrere staatliche Betreuungs- und Fortbildungseinrichtungen für gehörlose Behinderte (auch mit Unterbringungsmöglichkeit).
(Anfragebeantwortung des VB in der Türkei per E-Mail vom 9.3.2009)
Im Bereich der Gesundheitsversorgung gab es Fortschritte in der Türkei, z.B. im Bereich der Infektionskrankheiten. Das Gesundheitsministerium veröffentlichte den ersten Strategieplan für die Jahre 2010-2014. Ziel des Plans ist es, die Gesundheit der Gesellschaft zu verbessern und auszuweiten und zwar durch Verbesserung der Sicherheit und Qualität der medizinischen Versorgung und die Verfügbarkeit auf Basis von Gleichheit und Zugang zu der Versorgung.
Im Bereich der psychischen Gesundheit kann zum Berichtsvorjahr kein Fortschritt festgestellt werden. Der nationale Aktionsplan ist finalisiert, muss aber noch angenommen werden. Die Vorbereitungen bei diesem Thema sind im Allgemeinen noch auf einer geringen Stufe.
Im Bereich der Krebsbehandlung konnten geringe Fortschritte verzeichnet werden. Die Infrastruktur, um Untersuchungen auf Gemeindebene zu machen, ist vorhanden. Die Untersuchungen von Zielgruppen (Brust- und Gebärmutterhalskrebs) erreichte 12% bzw. 18% (Ziel für 2015 sind 70%).
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)
Wir teilen Ihnen mit, dass Österreich derzeit bilaterale Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, Kroatien, Mazedonien, Montenegro, Serbien und der Türkei hat, welche die aushilfsweise Sachleistungsgewährung regeln. Personen, die in diesen Staaten versichert bzw. anspruchsberechtigt sind, können bei einem vorübergehenden Aufenthalt in Österreich bei ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger die Ausstellung einer Anspruchsbescheinigung (zB HR/A 3 für Kroatien) beantragen und diese dann im Leistungsfall bei der örtlich in Betracht kommenden österreichischen Gebietskrankenkasse vorlegen, welche die vorgenannte Anspruchsbescheinigung gegen einen inländischen Krankenschein umtauscht. Mit diesem können dann die Personen jede Vertragseinrichtung aufsuchen und alle dringend erforderlichen Sachleistungen in Anspruch nehmen. Art und Umfang der erforderlichen Leistungen richten sich dabei nach den österreichischen Rechtsvorschriften. Liegt jedoch eine Einreis zwecks gezielter Behandlung in Österreich vor, muss der Patient vorher die Zustimmung seines zuständigen Krankenversicherungsträgers einholen.
(Hauptverband der österreichischen Sozialversicherung, E-Mail vom 7.5.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt ist in den letzten Jahren kein Fall bekannt geworden, in dem ein aus der Bundesrepublik Deutschland in die Türkei zurückgekehrter Asylbewerber im Zusammenhang mit früheren Aktivitäten - dies gilt auch für exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen - gefoltert oder misshandelt worden ist. Auch seitens türkischer Menschenrechtsorganisationen wurde kein Fall genannt, in dem politisch nicht in Erscheinung getretene Rückkehrer oder exponierte Mitglieder und führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen menschenrechtswidriger Behandlung durch staatliche Stellen ausgesetzt war. Nach Auskunft von EU-Mitgliedstaaten (Dänemark, Schweden, Niederlande, Frankreich, England, auch der Kommission) sowie Norwegen, der Schweiz und den USA im Frühjahr 2009 ist auch diesen aus jüngerer Zeit kein Fall bekannt, in dem exponierte Mitglieder, führende Persönlichkeiten terroristischer Organisationen sowie als solche eingestufte Rückkehrer menschenrechtswidriger Behandlung ausgesetzt waren.
Aufgrund eines Runderlasses des Innenministeriums vom 18.12.2004 dürfen keine Suchvermerke mehr ins Personenstandsregister eingetragen werden. Angaben türkischer Behörden zufolge wurden Mitte Februar 2005 alle bestehenden Suchvermerke in den Personenstandsregistern gelöscht. Es besteht für das Auswärtige Amt somit keine Möglichkeit mehr, das Bestehen von Suchvermerken zu verifizieren, auch nicht über die bisher damit befassten Vertrauensanwälte.
Seit 2005 müssen Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern, soweit es ihre finanzielle Kapazität erlaubt, Frauenhäuser einrichten. Das Gesetz sieht vor, dass Frauen dort bis zu sechs Monaten Schutz finden können. Nach Auskunft der türkischen Generaldirektion für soziale Angelegenheiten und Kinderschutz existieren derzeit 54 staatlich betriebene sowie 3 privat betriebene Frauenhäuser mit einem vergleichbaren Aufgabenbereich wie in Deutschland; außerdem gibt es in Konya eine privat betriebene entsprechende Einrichtung für Männer. Nach Aussage staatlicher Stellen stehen diese Einrichtungen auch Rückkehrern zur Verfügung.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.
Projekt zur Unterstützung weiblicher Unternehmerinnen:
Das EU-finanzierte Projekt soll türkische Unternehmerinnen und Frauen, die Unternehmerinnen werden möchten, bei der Durchführung ihrer Geschäfte unterstützen. Zu diesem Zwecke errichtet der Türkische Unternehmer- und Gewerbeverband (TESK) mit Hilfe der Kammernvereinigungen (ESOBs) in 25 Provinzen entsprechende Zentren. Im Jahr 2008 werden in diesen Zentren bis zu 4.500 Frauen Kurse in Unternehmensführung und Management erhalten sowie Konsultationen und Begleithilfen in Anspruch nehmen können. Ein technisches Beratungsteam, das sich aus auswärtigen und hiesigen Trainern zusammensetzt, bringen ihre Kompetenz und Erfahrung in das Projekt ein, um künftige und bereits aktive Unternehmerinnen bei ihrer Arbeit zu unterstützen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)
Einreisekontrollen
Bei der Einreise in die Türkei hat sich jeder einer Personenkontrolle zu unterziehen. Türkische Staatsangehörige, die ein gültiges türkisches, zur Einreise berechtigendes Reisedokument besitzen, können die Grenzkontrolle grundsätzlich ungehindert passieren. In Fällen von Rückführungen gestatten die türkischen Behörden die Einreise nur mit türkischem Reisepass oder Passersatzpapier. Wenn bei der Einreisekontrolle festgestellt wird, dass für die Person ein Eintrag im Fahndungsregister besteht, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Eintrag besteht nicht, wenn zuvor anhängige Ermittlungsverfahren oder eingeleitete Strafverfahren wegen Verjährung oder Amnestiebestimmungen eingestellt wurden oder die Person freigesprochen und ein Fahndungs- bzw. Haftbefehl aufgehoben wurde. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Ermittlungsverfahren anhängig ist, wird die Person in Polizeigewahrsam genommen. Ein Anwalt wird zur Durchführung des Verhörs, bei welchem der Festgenommene zu den schriftlich vorliegenden Anschuldigungen gehört wird, hinzugezogen. Der Festgenommene wird ärztlich untersucht. Das Verhör wird durch den Staatsanwalt oder durch einen von ihm bestimmten Polizeibeamten im Namen der Staatsanwaltschaft vorgenommen. Der Festgenommene darf zunächst 24 Stunden festgehalten werden. Eine Verlängerung dieser Frist auf 48 Stunden ist möglich. Danach findet erneut eine ärztliche Untersuchung statt. Nach der ärztlichen Untersuchung wird der Festgenommene mit dem Bericht des Arztes dem Staatsanwalt vorgeführt, der nochmals eine Befragung im Beisein eines Anwaltes durchführt. Der Staatsanwalt verfügt entweder die Freilassung oder überstellt den Betroffenen dem zuständigen Richter mit dem Antrag auf Ausstellung eines Haftbefehls. Bei der Befragung durch den Richter ist ebenfalls der Anwalt anwesend. Wenn auf Grund eines Eintrages festgestellt wird, dass ein Strafverfahren anhängig ist, wird die Person bei der Einreise festgenommen und der Staatsanwaltschaft überstellt. Ein Anwalt wird hinzugezogen und eine ärztliche Untersuchung vorgenommen.
Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Art. 102 StGB a. F. (jetzt Art. 66 StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.Der Staatsanwalt überprüft von Amts wegen, ob der Betroffene von den Amnestiebestimmungen des 1991 in Kraft getretenen Antiterrorgesetzes Nr. 3713 oder des im Dezember 2000 in Kraft getretenen Gesetzes Nr. 4616 (Gesetz über die bedingte Entlassung, Verfahrenseinstellung und Strafaussetzung zur Bewährung bei Straftaten, die vor dem 23. April 1999 begangen worden sind) profitieren kann oder ob gemäß Artikel 102, StGB a. F. (jetzt Artikel 66, StGB n. F.) Verjährung eingetreten ist. Sollte das Verfahren aufgrund der vorgenannten Bestimmungen ausgesetzt oder eingestellt sein, wird der Festgenommene freigelassen. Andernfalls fordert der Staatsanwalt von dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, einen Haftbeschluss an. Der Verhaftete wird verhört und mit einem Haftbefehl - der durch den örtlich zuständigen Richter erlassen wird - dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, überstellt. Während der Verhöre - sowohl im Ermittlungs- als auch im Strafverfahren - sind grundsätzlich Kameras eingeschaltet.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Frauen
Frauen und Männer sind nach den umfassenden Reformen im Zivil-, Arbeits-, Straf- und Verfassungsrecht der letzten Jahre in der Türkei gesetzlich weitgehend gleichgestellt. Die gesellschaftliche Wirklichkeit bleibt in weiten Teilen des Landes jedoch hinter den gesetzlichen Fortschritten weit zurück. Gehobenen Positionen von Frauen an Hochschulen, als Anwältinnen und Ärztinnen oder in der Wirtschaft in den Städten stehen traditionell-konservative Gesellschaftsstrukturen in den ländlich-konservativen Gebieten (einschließlich der von Binnenmigranten bewohnten städtischen Räume) gegenüber. Insbesondere im Südosten sind frühe arrangierte Ehen und das Fernbleiben der Mädchen vom Schulunterricht durchaus verbreitet. Trotz strenger strafrechtlicher Bestimmungen werden vor allem in den semi-feudalen Strukturen kurdischer Familienclans überwiegend Frauen Opfer familiärer Gewalt und so genannter "Ehrenmorde", allerdings überwiegend in den großen Städten der Türkei. Die Täter müssen mit bis zu lebenslanger Freiheitsstrafe rechnen. Die Regierung und das Amt für Religiöse Angelegenheiten (Diyanet) sprechen sich dezidiert gegen innerfamiliäre Gewalt aus.
(AA - Auswärtiges Amt: Innenpolitik; Stand November 2010; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tuerkei/Innenpolitik_node.html Zugriff 19.1.2011)
In Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit konnten Fortschritte gemacht werden. Ein Zusatzartikel zur Verfassung unterstützt positive Diskriminierung von Frauen. Es erging ein Rundschreiben des Premiereministeriums mit dem Ziel, Frauenbeschäftigung und Chancengleichheit vor allem auf dem Arbeitsmarkt zu fördern. Das parlamentarische Komitee zur Chancengleichheit von Frauen und Männern führte seine Arbeit fort. Es führte mehrere Untersuchungen durch, fertigte Berichte an und konsultierte zuständige Behörden, einschließlich NGOs, in Bezug auf Themen wie Gewalt gegen Frauen, Frühehen oder sexuelle Belästigung von Minderjährigen in Schulen. Weiters wurde ein dreiteiliges Protokoll beschlossen, das die Dienstleistungen für Frauen und Kinder, die Opfer von häuslicher Gewalt wurden, verbessert. Die Polizei begann standardisierte Formulare zur Risikoeinschätzung und Einweisungen für Opfer zu benutzen. Auch die Ausbildung für Polizeibeamte, Gemeindebedienstete ebenso wie Justizbeamte im Umgang mit Opfern von (häuslicher) Gewalt, ging weiter.
Obwohl der Geschlechterunterschied in der Grundschulausbildung geringer wurde, blieb er ab der Sekundarstufe gleich. Trotzdem muss versucht werden, die Drop-Out Raten von Mädchen vor allem in den ruralen Gebieten des Landes zu verringern. Geschlechtergleichheit und der Kampf gegen Gewalt gegen Frauen bleiben für die Türkei große Herausforderungen. Noch immer sind Frauen in Politik, leitenden Führungspositionen im öffentlichen Dienst und in Gewerkschaften unterrepräsentiert. In Bezug auf die Teilnahme von Frauen am Erwerbsleben sind vor allem die unzureichende Kinderbetreuungseinrichtungen, Schwierigkeiten beim Zugang zu höherer Bildung und die Existenz von Stereotypen, problematisch.
Frauenorganisationen vermelden Verschlechterungen im Dialog mit den öffentlichen Institutionen. Der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans zur Geschlechtergleichheit und Gewalt gegen Frauen mangelt es an ausreichend Human- und Geldressourcen. Außerdem beinhaltet der Aktionsplan keine verbindlichen und messbaren Ziele. Im Großen und Ganzen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit weitgehend vorhanden. Sie müssen durch den Verfassungszusatz der positiven Diskriminierungsmaßnahmen für Frauen weiter gestärkt werden. Die Sicherstellung der Frauenrechte und Geschlechtergleichheit in der Praxis bleiben Herausforderungen für die Türkei. Weitere Anstrengungen werden benötigt, um die rechtlichen Rahmenbedingungen in die politische, soziale und wirtschaftliche Realität einzuführen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist nach wie vor weit verbreitet. Ehrenmorde, Frühehen und Zwangsheirat bleiben weiterhin ernstzunehmende Probleme. Die Rechtsprechung muss einheitlich über das Land eingeführt werden und weitere Ausbildung und Bewusstseinsbildung in Bezug auf Frauenrechte und Geschlechtergleichheit werden benötigt.
(Europäische Kommission: Türkei - Fortschrittsbericht 2010; 9.11.2010)
In der Verfassung wird Frauen die volle Gleichberechtigung vor dem Gesetz garantiert, jedoch sind sie in vielen Bereichen, zum Beispiel in der Politik unterrepräsentiert. Nach den Wahlen von 2007 sitzen 49 Frauen im 550 Sitze umfassenden Parlament, jedoch ist dies schon beinahe eine Verdoppelung der Zahl im Gegensatz zu der Zeit vor 2007 [letzte Wahl]. Häusliche Gewalt und Ehrenmorde traten noch immer auf.
(FH - Freedom House: Freedom in the World - Turkey 2010; Mai 2010)
Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vgl. Art. 287 tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.Mädchen, die aufgrund einer Vergewaltigung ihre Jungfräulichkeit verloren haben, sind oft unmittelbar bedroht. Nach dem neuen tStGB sind "Jungfräulichkeitstests" gegen den Willen der Betroffenen nur noch auf richterliche Anordnung zulässig. Die bisher bestehende Rechtsunsicherheit wird dadurch beseitigt. Die Strafandrohung bei illegaler Anwendung beträgt drei Monate bis ein Jahr Haft, vergleiche Artikel 287, tStGB. Verurteilungen auf dieser Grundlage sind bisher nicht bekannt.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Unterstützung für Frauen
In der Türkei gibt es ein Sozialversicherungssystem, das aus drei Institutionen (SSK, BAG-KUR und EMEKLI SANDIGI) besteht, die jedoch zu einer Institution zusammengefasst wurden und alle Personen, die einer dieser drei Einrichtungen angehören, werden in Zukunft im Rahmen des "SGK" betreut. Je nach Institution werden noch unterschiedliche Leistungen erbracht, wobei man aber nur in den Genuss kommt, wenn man entweder selbst versichert ist, oder der Ehemann. Für bedürftige Personen ist das Ministerium für Soziale Hilfe bzw. der Solidaritätsfonds zuständig. Die Kontaktaufnahme erfolgt über die örtlichen Ämter oder "Kaymakamlik" am jeweiligen Wohnort.
Das Generaldirektorat für Soziale Hilfe und Kinderschutz soll die Lücken im Sozialversicherungssystem füllen. Obwohl das Hauptaugenmerk auf die Kinder gelegt wird, werden auch Familien mitbetreut, deren Kinder unter den Schutz dieser Institution fallen. Dieser Schutz bedeutet im Normalfall, dass die Kinder in betreuten Heimen untergebracht werden. Es wird aber versucht, die Familien soweit wirtschaftlich zu unterstützen, dass sie ihre Kinder selbst versorgen können. Die Hilfe besteht aus Sach- und Geldleistungen. Unter Sachleistungen fallen Nahrung, Kleidung, Brennmaterial, Schreibwaren, medizinische Produkte und Geräte, Prothesen etc. Die Höhe des finanziellen Zuschusses beträgt 40% des Einkommens der höchsten Beamten. Für Juli 2009 waren dies 212,50 TL - dieser Betrag variiert natürlich aufgrund der Änderungen der Beamteneinkommen.
Die Sozialhilfe wird also in Geld- und Sachleistungen für jene Individuen und Familien bereitgestellt, die in Armut leben und ihre Grundbedürfnisse nicht selbst decken können.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (XXXX): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)(BAA-Analysen der Staatendokumentation (römisch 40 ): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Die unmittelbaren Familienangehörigen eines Versicherungsnehmers, der nach der Pensionierung verstorben ist bzw. der für mind. 10 Jahre im Dienst gewesen ist, können eine Witwen- bzw. Waisenrente beantragen. Hat der Verstorbene für mehr als 5 Jahre gearbeitet, haben die minderjährigen Kinder, Kinder auf der weiterführenden Schule bzw. in der Hochschulbildung (bis 25 J.) einen Anspruch auf Waisenrente. Der Ehepartner hat einen Anspruch auf Witwenrente.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei August 2010)
Es gibt in der Türkei auch Arbeitslosenunterstützung, die aber - wie wohl überall üblich - nur ausbezahlt wird, wenn man vorher gearbeitet hat und somit in den Sozialversicherungstopf eingezahlt hat.
Seit 2007 gibt es eine staatliche Hotline für ausgebeutete Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderungen und Senioren. Von 1.1.2009 bis 31.10.2009 gingen 80 995 Anrufe bei der Hotline ein. 5 328 davon kamen von Frauen, die sich Gewalt ausgesetzt sahen und um Unterkunft in einem Frauenhaus baten, 5 739 betrafen Fahrlässigkeit und Ausbeutung von Frauen. In Bezug auf häusliche Gewalt gehen immer mehr Anrufe beim Polizeinotruf ein und mehr Frauen trauen sich direkt zur Polizei zu gehen, um Anzeigen zu erstatten.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (XXXX): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)(BAA-Analysen der Staatendokumentation (römisch 40 ): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Die Hilfeleistungen der NGOs werden durch unterschiedlichste Projekte getätigt und finden sich im gesamten Gebiet des Landes. Als Beispiele hierfür sind Fortbildungsmaßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Sprachkurse, Alphabetisierungskurse und Beratung vor allem in rechtlichen Angelegenheiten, aber auch bei ökonomischen Problemen. Ein großes Thema ist auch die Bereitstellung von Hilfe für Frauen, die Gewalt ausgesetzt waren oder sind. Hier gibt es psychosoziale Betreuung mittels Therapien in Einzel- oder Gruppengesprächen. Es gibt Workshops und Seminare zu mannigfaltigen frauenrelevanten Themen.
Um die Nachhaltigkeit der Hilfe zu sichern gibt es auch spezielle Existenzaufbauprogramme, zum Beispiel mit der Vergabe von Mikrokrediten. Diese bieten den Menschen Möglichkeiten zur Einkommensgenerierung und heben somit die Selbstständigkeit und das Selbstbewusstsein der Betroffenen wieder.
(BAA-Analysen der Staatendokumentation (XXXX): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)(BAA-Analysen der Staatendokumentation (römisch 40 ): Frauen in der Türkei - Versorgungsmöglichkeiten nach Rückkehr, Jänner 2011)
Frauenhäuser
Kommunen mit mehr als 50.000 Einwohnern sind per Kommunalgesetz verpflichtet, Frauenhäuser einzurichten. Nach Angaben des Generaldirektorats für Soziale Hilfe und Kinderschutz gibt es landesweit derzeit 54 Frauenhäuser [Anm.: 5 mehr als im Vorjahresbericht] (davon 29 dem Generaldirektorat unterstellt). Ferner besteht ein auf privater Initiative beruhendes Männerhaus in Konya.
(AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand Februar 2010, 11.4.2010)
Die Frauenhäuser sind als Einrichtungen für physisch, sexuell, emotional oder ökonomisch missbrauchte Frauen zu verstehen, in denen die Frauen (gegebenenfalls mit ihren Kindern) zeitlich begrenzt eine Zuflucht finden können. Hauptziel dieser Häuser ist es, die Grundbedürfnisse der Frauen zu befriedigen und ihnen dabei zu helfen, ihre psychologischen, sozialen und wirtschaftlichen Probleme zu lösen.
(IOM - International Organisation for Migration: Länderinformationsblatt Türkei, August 2010)
In Istanbul sollen drei Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer eröffnet werden. Die von der Yeni Yüzyil Universität gegründeten Zentren werden auch Rechtsberatung anbieten und das Sammeln von objektiven Beweisen durchführen, ohne die Opfer erneut zu traumatisieren. Weiters sind spezielle Trainings für Krankenschwestern geplant. Ausgebildete Ärzte, Schwestern, Psychologen und Psychiater werden für die Patientinnen in den Krisenzentren sorgen. Unterdessen hat die Universität mittlerweile ein Forschungszentrum zur Prävention von Sexualverbrechen eingerichtet, das Seminare, Trainings und Informationsmaterial zu diesem Thema anbietet. Sobald die Einrichtungen die notwendige Erlaubnis erhalten, werden sie ihr Service anbieten können.
(Hürriyet Daily News and Economic Reviews: First rape crisis centers set to open in Istanbul, 4.5.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=rape-crisis-centers-for-istanbul-are-on-the-way-2010-05-04 Zugriff 15.6.2010)
Das erste Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer in Istanbul ist nun einsatzbereit. Hier werden nicht nur objektive Beweise gesammelt ohne die Opfer erneut zu traumatisieren, sondern den Opfern wird auch rechtliche Hilfe angeboten.
(Hürriyet Daily News and Economic Reviews: Turkey's first rape crisis center opens in Istanbul, 5.8.2010;
http://www.hurriyetdailynews.com/n.php?n=first-rape-crisis-center-operational-in-istanbul-2010-08-05 Zugriff 19.1.2011)
Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat
Es kann nicht festgestellt werden dass die BF in ihrem Herkunftsland einer asylrelevanten Bedrohung ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein werde.
Weitere Ausreisegründe und/oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht hervor.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Beweiswürdigung
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
Zu den vom Asylgerichtshof zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen, als auch nichtstaatlichen Ursprunges handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates über den berichtet wird zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um Sachverhalte geht, für die ausländische Regierungen verantwortlich zeichnen, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteiennahme weder für den potentiellen Verfolgerstaat, noch für die behauptetermaßen Verfolgten unterstellt werden kann. Hingegen findet sich hinsichtlich der Überlegungen zur diplomatischen Zurückhaltung bei Menschenrechtsorganisationen im Allgemeinen das gegenteilige Verhalten wie bei den oa. Quellen nationalen Ursprunges.
Auch kommt den Quellen Aktualität zu (vgl. Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach § 4 AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).Auch kommt den Quellen Aktualität zu vergleiche Erk. d. VwGHs. vom 9. März 1999, Zl. 98/01/0287 und sinngemäß im Zusammenhang mit Entscheidungen nach Paragraph 4, AsylG 1997 das E. vom 11. November 1998, 98/01/0284, bzw. auch das E. vom 7. Juni 2000, Zl. 99/01/0210).
Die BF trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen. Das vom UBAS eingeholte Ländersachverständigengutachten stammt hingegen vom Mai 2008 und ist gegenüber den aktuellen Länderfeststellungen zur asyl- und abschieberelevanten Lage in der Türkei als veraltet anzusehen. Außerdem geht dieses Gutachten davon aus, dass gegen den Vater der BF in der Türkei nach wie vor eine aufrechte Verurteilung bzw. eine offene Verurteilung besteht, was sich aber im Verfahren des Vaters als nicht zutreffend herausstellte, da die Verurteilung vom Kassationsgerichtshof behoben wurde und auch anhand einer aktuellen Überprüfung durch die ÖB Ankara kein gegen den Vater anhängiges Strafverfahren festgestellt werden konnte.
In Bezug auf den weiteren festgestellten Sachverhalt ist anzuführen, dass die vom BAA vorgenommene Beweiswürdigung im hier dargestellten Rahmen im Sinne der allgemeinen Denklogik und der Denkgesetze in sich schlüssig und stimmig ist.
Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess, der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 19.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: "Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (...)".
Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist unter Heranziehung dieser, von der höchstgerichtlichen Judikatur festgelegten, Prämissen für den Vorgang der freien Beweiswürdigung dem Bundesasylamt nicht entgegenzutreten, wenn es das ausreisekausale Vorbringen im dargestellten Ausmaß als nicht glaubhaft qualifiziert.
Im Rahmen der oa. Ausführungen ist durch das erkennende Gericht anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation des Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z. B. gehäufte und eklatante Widersprüche ( z. B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z. B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.
Auch wurde vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass es der Verwaltungsbehörde [nunmehr dem erkennenden Gericht] nicht verwehrt ist, auch die Plausibilität eines Vorbringens als ein Kriterium der Glaubwürdigkeit im Rahmen der ihr zustehenden freien Beweiswürdigung anzuwenden. (VwGH v. 29.6.2000, 2000/01/0093).
Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach § 7 AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen (vgl zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).Es ist eine abweisende Entscheidung im Verfahren nach Paragraph 7, AsylG bereits dann möglich, wenn es als wahrscheinlich angesehen wird, dass eine Verfolgungsgefahr nicht vorliegt, das heißt, mehr Gründe für als gegen diese Annahme sprechen vergleiche zum Bericht der Glaubhaftmachung: Ackermann, Hausmann, Handbuch des Asylrechts (1991) 137 f; s.a. VwGH 11.11.1987, 87/01/0191)¿ Rohrböck AsylG 1997, Rz 314, 524).
Seitens des Asylgerichtshofes ist dem BAA beizupflichten, wenn es das Vorbringen der gesetzlichen Vertreterin der BF zu ihren Ausreisegründen als nicht glaubhaft erachtet. Dieser Eindruck hat sich letztlich auch im Rahmen der persönlichen Einvernahme durch den erkennenden Senat insbesondere aus folgenden Erwägungen heraus bestätigt und im Erkenntnis der Mutter zu E12 306.163 wie Folgt begründet:
"Gegen eine tatsächliche asylrelevante Verfolgung der BF spricht bereits der Umstand, dass ihr Lebensgefährte bei seiner Einvernahme vor dem UBAS am 5.3.2008 angegeben hat, dass die BF in der Türkei vor ihrer Ausreise einen Reisepass beantragt habe und diesen auch ausgestellt erhalten habe. Soweit sich die BF vor dem erkennenden Senat darauf beruft, dass es sich bei diesen Angaben um ein Missverständnis gehandelt haben müsse, ist ihr zum einen entgegen zu halten, dass sie in ihrer Beschwerde selbst angibt, dass sie vor allem wegen ihres Kindes zunächst versucht habe, legal auszureisen, und zum anderen, dass die ÖB Ankara ihren Antrag auf Erteilung eines Visums Anfang 2004 abgelehnt hat. Wäre die BF einer tatsächlichen Verfolgung durch türkische Obrigkeiten ausgesetzt gewesen, hätte sie sicherlich nicht den Versuch gestartet, eine legale Ausreise zu organisieren, weil dies durch die türkischen Sicherheitsbehörden jederzeit leicht nachvollziehbar gewesen wäre und anhand eines Visums für Österreich auch leicht der angeblich so gefragte Aufenthaltsort des Lebensgefährten bei einer Ausreisekontrolle mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aufgeflogen wäre.
Soweit die BF behauptete, der Schlepper habe von ihr Dokumente für die Ausstellung eines Reisepasses bekommen, habe aber keinen Pass ausgestellt erhalten (AS 115), so sind auch diese Angaben völlig unplausibel. Hätte die BF nämlich beabsichtigt, schlepperunterstützt mit einem Pass auszureisen, hätte dieser wohl niemals einen Pass auf die tatsächliche Identität der BF ausstellen lassen, sodass auch die Übergabe von Dokumenten zur Passausstellung völlig absurd gewesen wäre.
Widersprüchlich und damit nicht glaubhaft sind auch die Angaben der BF zu ihren angeblichen Verfolgern. Während sie ursprünglich (AS 115) von Beamten der Sicherheitsdirektion sprach, gab sie am 14.9.2006 an, dass es sich um Polizisten gehandelt habe (AS 185), während sie in ihrer Beschwerde ausführte, dass es sich um Gendarmen und manchmal um Polizisten gehandelt habe (AS 381). Während ihrer Einvernahmen vor dem BAA hat die BF außerdem nur angegeben, dass die Beamten nach dem Aufenthaltsort ihres Lebensgefährten gefragt hätten (AS 115 und 185). In der Beschwerde (AS 381) steigerte sie ihr Vorbringen hingegen dahingehend, dass " sie auch oft die Wohnung durchsucht hätten", was die Glaubwürdigkeit der BF weiter erschüttert. Vor dem erkennenden Senat gab die BF zunächst an, dass seitens des Gendarmeriepostens in C. ständig belästigt worden sei, wobei sie die Häufigkeit der "Belästigungen" gegenüber früheren Angaben deutlich abschwächte. So hat sie im erstinstanzlichen Verfahren behauptet, dass die "Belästigungen" wöchentlich ein Mal (AS 115) bzw. von 2002 bis zu ihrer Ausreise mindestens ein Mal in der Woche (AS 185) stattgefunden hätten. Vor dem Asylgerichtshof gab sie hingegen über Nachfrage, was sie unter "ständigen Belästigungen" verstehe, an, dass die Nachfragen bereits 2001 nach der traditionellen Eheschließung begonnen hätten und alle 2 bis 3 Monate erfolgt seien. Weiters gab sie über ausdrückliches Befragen an, dass sie seitens der Gendarmen nie geschlagen, bedroht oder misshandelt worden sei.
Gegen eine tatsächliche Verfolgung der BF spricht auch der Umstand, dass nahe Angehörige ihres Lebensgefährten (Mutter, 3 Geschwister) offenbar nach wie vor unbehelligt in der Türkei leben und der Lebensgefährte auch in zumindest einmaligem wöchentlichen Telefonkontakt mit ihnen steht. Weiters gab dieser vor dem erkennenden Senat an, dass es nichts Neues gäbe und es momentan nichts gäbe, was den Schluss zulässt, dass seine Angehörigen offenbar ebenfalls keinen ständigen Befragungen ausgesetzt sind. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die BF laut eigenen Angaben bis zu ihrer Ausreise im Haus der Familie ihres Lebensgefährten gelebt hat. Wäre sie tatsächlich seit 2001 oder 2002 einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen, hätte sie mit Sicherheit nicht bis 2005 mit der Ausreise zugewartet bzw. hätte sie zumindest vorübergehend mit ihrem Kind in einem anderen Teil der Türkei Schutz gesucht bzw. sich versteckt, da ihr angebliches Problem offenbar ein lokales war.
Soweit die BF in ihrer Beschwerde ihr Vorbringen dahingehend steigerte, dass sie wegen ihrer Beziehung aus ihrem eigenen Familienverband ausgeschlossen wurde, widerlegt sie dies in ihrer Einvernahme vor dem Asylgerichtshof selbst, indem sie angab, dass sie nach wie vor zu ihren Verwandten in der Türkei (Mutter, 4 Geschwister) Kontakt habe und alles so laufe, wie sie es zurückgelassen hätte. Im Fall eines Ausschlusses aus dem Familienverband fände aber wohl kein Kontakt mehr statt.
Soweit die BF behauptete, nach der Geburt ihres 1. Kindes wegen der Verurteilung ihres Lebensgefährten keine Anstellung als Lehrerin mehr erhalten zu haben, handelt es sich dabei um eine reine Spekulation der BF, die sie ebenfalls durch nichts zu belegen vermochte.
Die BF war daher insgesamt nicht in der Lage, auch nur bei einer ihrer Einvernahmen eine zumindest in den Grundzügen logische, widerspruchsfreie und glaubhafte Fluchtgeschichte zu präsentieren, sodass ihrem gesamten Vorbringen die Glaubhaftigkeit abzusprechen war.
Soweit in der Beschwerde eine Verletzung des Parteiengehörs moniert wird, ist der BF beizupflichten. Dieser Verfahrensmangel ist allerdings dadurch als saniert anzusehen, als die BF in ihrer Beschwerde und auch darüber hinaus ausreichend Gelegenheit hatte, zu den Länderfeststellungen Stellung zu beziehen und diesen substantiiert entgegen zu treten, was aber nicht der Fall war. Im Übrigen wurden die nunmehr zugrunde liegenden Feststellungen dem bis zur mündlichen Verhandlung ausgewiesenen Rechtsvertreter der BF übermittelt und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, wovon er aber keinen Gebrauch machte. Auch die BF selbst gab keine Stellungnahme dazu ab.
Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht kann der erkennende Senat aber keine Verletzung der Ermittlungspflichten der belangten Behörde erkennen. Im Übrigen wurde auch nicht substantiiert dargelegt, was das BAA noch ermitteln hätte sollen, zumal sich das Vorbringen der BF von Beginn an als äußerst unglaubwürdig darstellte. Im Übrigen wurden im Verfahren des Lebensgefährten, auf dessen Vorbringen sich die BF weitgehend stützt, weitergehende Ermittlungen getätigt, die aber ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führten (s. auch umfangreiche Begründung zu E12 234.467).
Soweit in der Beschwerde die Einholung von Gutachten der o.a. Institutionen beantragt wird, handelt es sich dabei um keinen tauglichen Beweisantrag, da aus der Beschwerde nicht ersichtlich ist, welchem Zweck die Einholung dieser Gutachten dienen soll. Im Übrigen wird in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen zur Qualität von Quellen staatlichen und nichtstaatlichen Ursprungs verwiesen.
Zusammenfassend kommt daher auch der Asylgerichtshof zum Schluss, dass die BF die Türkei nicht aufgrund politisch motivierter Verfolgung wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder der Verurteilung ihres Lebensgefährten verlassen hat, sondern eher wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund standen bzw. sie eine Familienzusammenführung mit ihrem Lebensgefährten in Österreich anstrebte."
Rechtliche Beurteilung
Zuständigkeit
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Entscheidung im Senat
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Aufgrund der oben zitierten Bestimmung ist über die gegenständliche Beschwerde im Senat zu entscheiden.
Anzuwendendes Verfahrensrecht
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Es ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gem. § 73 (1) Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des § 75 (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.Gem. Paragraph 73, (1) Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) tritt dieses Gesetz mit der Maßgabe des Paragraph 75, (1) leg. cit in Kraft, wonach alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen sind.
Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF, BGBl. I Nr. 129/2004 zu Ende zu führen war.Gegenständliches Verfahren war am 31.12.2005 anhängig, weshalb es nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idF, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, zu Ende zu führen war.
Die Anwendbarkeit des § 10 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I Nr. 122/2009 ergibt sich aus der Bestimmung des § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005 idF. BGBl. I. Nr. 135/2009.Die Anwendbarkeit des Paragraph 10, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ergibt sich aus der Bestimmung des Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009,.
Verweise, Wiederholungen
Das erkennende ist Gericht berechtigt, auf die außer Zweifel stehende Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) zu verweisen, weshalb auch hierauf im gegenständlichen Umfang verwiesen wird.
Ebenso ist es nicht unzulässig, Teile der Begründung der Bescheide der Verwaltungsbehörde wörtlich wiederzugeben. Es widerspricht aber grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung von Entscheidungen eines (insoweit erstinstanzlich entscheidenden) Gerichts, wenn sich der Sachverhalt, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung nicht aus der Gerichtsentscheidung selbst, sondern erst aus einer Zusammenschau mit der Begründung der Bescheide ergibt. Die für die bekämpfte Entscheidung maßgeblichen Erwägungen müssen aus der Begründung der Entscheidung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (Erk. d. VfGH v. 7.11.2008, U67/08-9 mwN).
Grundsätzlich ist im gegenständlichen Fall anzuführen, dass das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchführte und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenfasste. Auch die rechtliche Beurteilung begegnet keinen Bedenken.
Im Lichte der oa. Judikatur wiederholte das erkennende Gericht die Ausführungen des Bundesasylamtes und konkretisiert diese wie folgt:
Abweisung des Antrages auf Gewährung von Asyl
Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (§ 4 AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (§ 5 AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.Gegenständlicher Antrag war nicht wegen Drittstaatsicherheit (Paragraph 4, AsylG) oder Zuständigkeit eines anderen Staates (Paragraph 5, AsylG) zurückzuweisen. Ebenso liegen bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Asylausschlussgründe vor.
Flüchtling im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Konvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Wie im gegenständlichen Fall bereits in der Beweiswürdigung ausführlich erörtert wurde, war das Vorbringen der BF bzw. ihrer gesetzlichen Vertreterin zum behaupteten Ausreisegrund insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen.
Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.Da sich auch im Rahmen des sonstigen Ermittlungsergebnisses bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen der Gefahr einer Verfolgung aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GFK genanten Grund ergaben, scheidet die Gewährung von Asyl somit aus.
Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten. Am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd § 50 Abs 2 FPG bereits unter Punkt II.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf § 50Im gegenständlichen Fall wurde Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz 2, FPG bereits unter Punkt römisch zwei.2.5. geprüft und ausgeschlossen. In Bezug auf Paragraph 50
(1) leg cit. wird Folgendes ausgeführt:
Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:
"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.
(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:
a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;
b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;
c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."
Während durch das 6. ZPEMRK die Todesstrafe weitestgehend abgeschafft wurde, erklärt das 13. ZPEMRK die Todesstrafe als vollständig abgeschafft.
Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."
Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Art. 1 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).Folter bezeichnet jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, zum Beispiel um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder einen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem anderen, auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund, wenn diese Schmerzen oder Leiden von einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder einer anderen in amtlicher Eigenschaft handelnden Person, auf deren Veranlassung oder mit deren ausdrücklichem oder stillschweigendem Einverständnis verursacht werden. Der Ausdruck umfasst nicht Schmerzen oder Leiden, die sich lediglich aus gesetzlich zulässigen Sanktionen ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind (Artikel eins, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984).
Unter unmenschlicher Behandlung ist die vorsätzliche Verursachung intensiven Leides unterhalb der Stufe der Folter zu verstehen (Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht 10. Aufl. (2007), RZ 1394).
Unter einer erniedrigenden Behandlung die Zufügung einer Demütigung oder Entwürdigung von besonderem Grad zu verstehen (Näher Tomasovsky, FS Funk (2003) 579; Grabenwarter, Menschenrechtskonvention 134f).
Art. 3 EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.Artikel 3, EMRK enthält keinen Gesetzesvorbehalt und umfasst jede physische Person (auch Fremde), welche sich im Bundesgebiet aufhält.
Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Art. 3 EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden (vgl. etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).Der EGMR geht in seiner ständigen Rechtsprechung davon aus, dass die EMRK kein Recht auf politisches Asyl garantiert. Die Ausweisung eines Fremden kann jedoch eine Verantwortlichkeit des ausweisenden Staates nach Artikel 3, EMRK begründen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betroffene Person im Falle ihrer Ausweisung einem realen Risiko ausgesetzt würde, im Empfangsstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden vergleiche etwa EGMR, Urteil vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Art. 3 EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme verletzt Artikel 3, EMRK auch dann, wenn begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Fremde im Zielland gefoltert oder unmenschlich behandelt wird (für viele:
VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Art. 3 EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt (vgl. Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:VfSlg 13.314; EGMR 7.7.1989, Soering, EuGRZ 1989, 314). Die Asylbehörde hat daher auch Umstände im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, auch wenn diese nicht in die unmittelbare Verantwortlichkeit Österreichs fallen. Als Ausgleich für diesen weiten Prüfungsansatz und der absoluten Geltung dieses Grundrechts reduziert der EGMR jedoch die Verantwortlichkeit des Staates (hier: Österreich) dahingehend, dass er für ein "ausreichend reales Risiko" für eine Verletzung des Artikel 3, EMRK eingedenk des hohen Eingriffschwellenwertes ("high threshold") dieser Fundamentalnorm strenge Kriterien heranzieht, wenn dem Beschwerdefall nicht die unmittelbare Verantwortung des Vertragstaates für einen möglichen Schaden des Betroffenen zu Grunde liegt vergleiche Karl Premissl in Migralex "Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren"", derselbe in Migralex:
"Abschiebeschutz von Traumatisieren"; EGMR: Ovidenko vs. Finnland; Hukic vs. Schweden, Karim, vs. Schweden, 4.7.2006, Appilic 24171/05, Goncharova & Alekseytev vs. Schweden, 3.5.2007, Appilic 31246/06.
Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Art. 3 EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet (vgl für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).Der EGMR geht weiters allgemein davon aus, dass aus Artikel 3, EMRK grundsätzlich kein Bleiberecht mit der Begründung abgeleitet werden kann, dass der Herkunftsstaat gewisse soziale, medizinische od. sonst. unterstützende Leistungen nicht biete, die der Staat des gegenwärtigen Aufenthaltes bietet vergleiche für mehrere. z. B. Urteil vom 2.5.1997, EGMR 146/1996/767/964, oder auch Application no. 7702/04 by SALKIC and Others against Sweden oder S.C.C. against Sweden v. 15.2.2000, 46553 / 99).
Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen (vgl. z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Art. 3 EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.Nur unter außerordentlichen, ausnahmsweise vorliegenden Umständen kann die Entscheidung, den Fremden außer Landes zu schaffen, zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führen {EGMR 02.05.1997 -146/1996/767/964 ("St. Kitts-Fall"), Europ. Kommission für Menschenrechte: B.B. gegen Frankreich, 9.3.1998, Nr. 30930/96; In seiner sonstigen, dem in die Literatur unter der "St. Kitts-Fall" bekannten Fall nachfolgenden Rechtsprechung hat der EGMR (unter Berücksichtigung der jeweils gegebenen konkreten Umstände) -bezogen auf eine Erkrankung des Beschwerdeführers- in keinem Fall eine derart außergewöhnliche - und damit vergleichbare - Situation angenommen vergleiche z.B. (S.C.C. gegen Schweden, Nr. 46553 /99 [HIV-Infektion beim Vorhandensein von Verwandten und grundsätzlicher Behandelbarkeit im Herkunftsstaat], EGMR 10.11.2005, Paramsothy gegen die Niederlande [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom], EGMR 10.11.2005, Ramadan gegen die Niederlande, Nr. 35989/03 [Erkrankung an Depression, teils mit psychotischer Charakteristik], EGMR 27.09.2005, Hukic gegen Schweden, Nr. 17416/05 [Erkrankung am Down-Syndrom], EGMR 22.09.2005, Kaldik gegen Deutschland, Nr. 28526 [Erkrankung an Posttraumatischem Stresssyndrom mit Selbstmordgefahr], EGMR 31.05.2005, Ovdienko gegen Finnland, Nr. 1383/04 [Erkrankung an schwerer Depression mit Selbstmordgefahr], EGMR 25.11.2004, Amegnigan gegen die Niederlande, Nr. 25629/04 [HIV-Infektion], EGMR 29.06.2004, Salkic gegen Schweden, Nr. 7702/04 [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen], EGMR 22.06.2004, Ndangoya gegen Schweden, Nr. 17868/03 [HIV-Infektion], EGMR 06.02.2001, Bensaid gegen Vereinigtes Königreich [Erkrankung an Schizophrenie]) und zeigt somit -auch über den Themenbereich der Erkrankung des Beschwerdeführers hinaus die hohe Eintrittsschwelle von Artikel 3, EMRK in jenen Fällen, in denen keine unmittelbare Verantwortung des Abschiebestaates vorliegt}.
Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.Gem. der Judikatur des EGMR muss der Beschwerdeführer die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr schlüssig darstellen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 7.7.1987, Nr. 12877/87 - Kalema gg. Frankreich, DR 53, S. 254, 264). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden.
Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus (vgl. EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: X u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (vgl. EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus vergleiche EKMR, Entsch. Vom 12.3.1980, Nr. 8897/80: römisch zehn u. Y gg. Vereinigtes Königreich), wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen vergleiche EKMR, Entsch. Vom 17.10.1986, Nr. 12364/86: Kilic gg. Schweiz, DR 50, S. 280, 289).
Auch nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt -so weit als möglich- Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( z. B. EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005)
Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle (vgl VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua), gesundheitliche (VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601) oder finanzielle vergleiche VwGH 15.11.1994, 94/07/0099) Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Asylwerbers (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279).
Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht (mehr) vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 26.6.1997, 95/21/0294).
Der VwGH geht davon aus, dass der Beschwerdeführer vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) damit rechnen muss, in dessen Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262) hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194) Gefahr betroffen zu sein. Wird dieses Wahrscheinlichkeitskalkül nicht erreicht, scheidet die Gewährung von subsidiärem Schutz somit aus.
Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.Hinweise auf das sonstige Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige Elementarereignisse) liegen ebenfalls nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Art. 2 EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.Aufgrund der Ausgestaltung des Strafrechts des Herkunftsstaates der BF (die Todesstrafe wurde abgeschafft) scheidet das Vorliegen einer Gefahr im Sinne des Artikel 2, EMRK, oder des Protokolls Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe aus.
Da sich der Herkunftsstaat der BF nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für die BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.
Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897/1994, 14.119/1995, vgl. auch Art. 3 des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.Auch wenn sich die Lage der Menschenrechte im Herkunftsstaat der BF in manchen Bereichen als problematisch darstellt, kann nicht festgestellt werden, dass eine nicht sanktionierte ständige Praxis grober, offenkundiger, massenhafter Menschenrechtsverletzungen (iSd VfSlg 13.897 aus 1994,, 14.119 aus 1995,, vergleiche auch Artikel 3, des UN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984) herrschen würde und praktisch, jeder der sich im Hoheitsgebiet des Staates aufhält schon alleine aufgrund des Faktums des Aufenthaltes aufgrund der allgemeinen Lage mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, von einem unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalt betroffen zu sein.
Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter § 50 FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.Aus der sonstigen allgemeinen Lage kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls kein Hinweis auf das Bestehen eines unter Paragraph 50, FPG subsumierbaren Sachverhalts abgeleitet werden.
Weitere, in der Person der BF begründete Rückkehrhindernisse können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Zur individuellen Situation der BF wird weiters festgestellt, dass diese im Herkunftsstaat über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügt. Bei der BF handelt es sich um ein gesundes 9-jähriges Kind. Einerseits stammt sie aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört sie keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass er sich in Bezug auf seine individuelle Versorgungslage schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. Da im Familienverband nach wie vor türkisch gesprochen wird, sind auch keine sprachlichen Barrieren beim Schulbesuch zu erwarten.
Darüber hinaus verfügt die BF in der Türkei über familiäre Anknüpfungspunkte und könnte sie gegebenenfalls auf deren Unterstützung zurückgreifen.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ist jedenfalls davon auszugehen, dass die BF im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in der Lage ist, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.
Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die BF vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in deren Herkunftsstaat (Abschiebestaat) mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit von einer aktuellen Gefahr betroffen zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiärem Schutz ausscheidet.
Ausweisung der BF in ihren Herkunftsstaat
§ 10 AsylG idF BGBl I 29/2009 lautet:Paragraph 10, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, lautet:
"§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird;
2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird;
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
(2) Ausweisungen nach Abs. 1 sind unzulässig, wenn(2) Ausweisungen nach Absatz eins, sind unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.(3) Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.(4) Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(5) Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(6)...........
(7)...........
(8)..........."
Der gegenständliche Asylantrag war abzuweisen und es war auch nicht subsidiärer Schutz zu gewähren. Es liegt daher bei Erlassung dieses Erkenntnisses kein rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet mehr vor. Es wurde auch keinem anderen Mitglied der Kernfamilie Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt.
Im gegenständlichen Fall kommt der BF kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs 1 EMRK).Bei Ausspruch der Ausweisung kann ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK).
Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Zum Prüfungsumfang des Begriffes des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder VwGH vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, wo der VwGH im letztgenannten Erkenntnis feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.Der Begriff des Familienlebens ist darüber hinaus nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua). Bei dem Begriff "Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK" handelt es sich nach gefestigter Ansicht der Konventionsorgane um einen autonomen Rechtsbegriff der Konvention.
Die BF lebt in Österreich mit ihren Eltern und ihrem 2-jährigen Bruder. Da im Verfahren des Vaters eine andere Rechtslage als bei der BF und ihrer Mutter und ihrem Bruder anzuwenden war, mit der noch keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung verbunden war, bestünde die Gefahr, dass die Familie im Fall einer Außerlandesbringung getrennt würde. Da eine solche partielle Ausweisung nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nicht zulässig ist, war die ggst. Ausweisungsentscheidung zu beheben.
Über eine allfällige gemeinsame Ausweisung aller Familienmitglieder wird daher die örtlich und sachlich zuständige Fremdenpolizeibehörde zu entscheiden haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011