TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/13 A4 409112-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.09.2011
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §34 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A4 409.112-1/2009/6E

Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:

A4 419.651-1/2011/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 10.515-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 10.515-BAS, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.08.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 iVm § 34 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 12.09.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 12.09.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Am 01.09.2009 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Nigerias beim Bundesasylamt durch ihren gesetzlichen Vertreter XXXX (Vater) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte selbst am 21.01.2003 und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 10.11.2003 einen Asylantrag gestellt. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.römisch eins. 1. Am 01.09.2009 wurde hinsichtlich der minderjährigen Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen Nigerias beim Bundesasylamt durch ihren gesetzlichen Vertreter römisch 40 (Vater) ein Antrag auf internationalen Schutz eingebracht. Der Vater der minderjährigen Beschwerdeführerin hatte selbst am 21.01.2003 und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin am 10.11.2003 einen Asylantrag gestellt. Für die Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 10.515-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.09.2009, Zl. 09 10.515-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz der minderjährigen Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde ihr Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin ausgeführt, dass die Asylverfahren der Eltern derzeit beim Asylgerichtshof anhängig seien.

4. Am 24.08.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, in welcher die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin einvernommen wurde. In dieser Verhandlung wurden folgende Berichte bzw. Schriftstücke erörtert bzw. verlesen:

Bericht AA - Berlin, 07.03.2011 (Beilage A)

Zusammenfassung des allgemeinen Vorhalts (Beilage B)

Zusammenfassung zur Lage der Frauen in Nigeria, 19.05.2009, (Beilage C)

Aktueller Lagebericht, April 2010 (Beilage D)

Bericht Home Office, 15.01.2010 (Beilage E)

Nigeria, Bericht UK Border vom 15.01.2010 (Beilage F).

5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A4 245.548-2/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß § 8 Abs 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 FPG, BGBl I Nr. 100/2005 nicht zulässig ist. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG idF BGBl I Nr. 101/2003 iVm § 15 Abs 2 AsylG idF BGBl. I Nr. 101/2003 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2012 erteilt.5. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. A4 245.548-2/2008/9E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, nicht zulässig ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, wurde der Mutter der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 12.09.2012 erteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stellte am 01.09.2009 durch ihren gesetzlichen Vertreter XXXX (Vater) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.11.2006, Zl. 242.888/9-III/07/06, abgewiesen. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin sind derzeit ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.Die minderjährige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige Nigerias und stellte am 01.09.2009 durch ihren gesetzlichen Vertreter römisch 40 (Vater) den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Asylantrag des Vaters der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.11.2006, Zl. 242.888/9-III/07/06, abgewiesen. Die Mutter und die Schwester der Beschwerdeführerin sind derzeit ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältig. Eigene Fluchtgründe wurden für die Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

Dass Vorbringen der Mutter der Beschwerdeführerin wurde für nicht glaubhaft erachtet.

Zur allgemeinen politischen Situation und inländischen Fluchtalternative in Nigeria werden folgende Feststellungen getroffen:

Die Situation in Nigeria ist grundsätzlich ruhig, die Staatsgewalt (Polizei und Justiz) funktionsfähig. Anzumerken ist jedoch, dass die nigerianische Bundespolizei in personeller Hinsicht im Vergleich zu westlichen Staaten relativ schlecht ausgestattet und verschiedentlich auch mangelhaft ausgebildet ist, weshalb in einzelnen Bundesstaaten so genannte Bürgerwehren polizeiliche Aufgaben übernommen haben. In einzelnen Landesteilen Nigerias (insbesondere in den nördlichen Bundesstaaten Kano, Kaduna und auch Plateau) kommt es wiederholt zu religiös motivierten Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Weiters kommt es im Niger-Delta verschiedentlich zu Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Volksgruppen Ijaw und Itsekiri. In bestimmten Fällen wurde das Militär zur Niederschlagung von Unruhen eingesetzt. Abgesehen von diesen lokal begrenzten Auseinandersetzungen ist die Situation in Nigeria jedoch ruhig. Im Rahmen der im April 2007 stattgefundenen Wahlen kam es zu gewalttätigen Ausschreitungen in einigen Gliedstaaten, denen Menschen zum Opfer gefallen sind. Die nigerianische Bevölkerung leidet großteils unter Verarmung, doch ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln zumindest im städtischen Bereich grundsätzlich gewährleistet. In den Großstädten ist eine ausreichende medizinische Versorgungslage gegeben. Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser.

Grundsätzlich kann örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungsmaßnahmen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden. Alle nigerianischen Großstädte sind multi-ethnisch. In der Regel wohnen die Angehörigen der jeweiligen Volksgruppe möglichst in derselben Gegend, wenn sie nicht sogar ausschließlich ganze Stadtviertel belegen. Jeder der fremd in eine Stadt kommt, wird sich in die Gegend begeben, wo er "seine Leute" findet. Unter "seinen Leuten" können nicht nur Angehörige derselben Ethnie, sondern auch Personen desselben Religionsbekenntnisses, Absolventen derselben Schule oder Universität, Bewohner desselben Dorfes oder derselben Region verstanden werden. Von diesen Personengruppen kann der Betreffende Unterstützung erwarten. In der Regel wird ihm die Bestreitung des Lebensunterhaltes ermöglicht werden.

Vor kurzem wurde der Vizepräsident Jonathan Goodluck als Präsident eingesetzt. Er ist ein Christ aus dem Süden. Obwohl das Militär in den größeren Städten auf der Straße präsent ist, ist die Lage ruhig.

Alleinstehende Frauen begegnen besonderen Schwierigkeiten. In dem traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen sind sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt und können diesem nur durch Umzug in eine Stadt entgehen, in der weder Familienangehörige noch Freunde der Familie leben. In einer Gemeindeverwaltung im Norden wurde alleinstehenden, in der öffentlichen Verwaltung tätigen Frauen nahe gelegt, zu heiraten, wenn sie nicht ihre Arbeit verlieren wollen. Im liberaleren Südwesten des Landes - und dort vor allem in den Städten - werden alleinstehende oder alleinlebende Frauen eher akzeptiert.

In politischen und wirtschaftlichen Führungspositionen sind Frauen nach wie vor unterrepräsentiert. Allgemein sind sie zahlreichen Diskriminierungen, z. B. bezüglich der Zugangsmöglichkeiten zu einer beruflichen Tätigkeit, der Bezahlung und den Beförderungschancen, ausgesetzt. In größerem Maße gilt dies für den politischen und öffentlichen Bereich. Die Anzahl der weiblichen Senatoren und Abgeordneten ist verschwindend gering und hat sich auch nach den Wahlen 2007 nicht signifikant erhöht (9 Senatorinnen bei 109 Sitzen; 26 weibliche Abgeordnete im Repräsentantenhaus bei 360 Sitzen). In den 36 Bundesstaaten Nigerias gibt es keine Gouverneurin, allerdings nach den Wahlen mehrere Vizegouverneurinnen.

Alleinstehende, unverheiratete Frauen sind besonderen Schwierigkeiten ausgesetzt, da sie zumeist wegen des familiären Drucks gezwungen werden, in eine andere Stadt umzuziehen, in der weder Familienmitglieder noch Freunde leben. Im liberalen Südwesten des Landes werden alleinstehende Frauen eher akzeptiert.

2. Diese Feststellungen ergeben sich aus den Asylakten der minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer Mutter. Für die Beschwerdeführerin wurden weder im Laufe des asylbehördlichen Verfahrens, noch im Zuge der Beschwerde eigene Fluchtgründe geltend gemacht; vielmehr wurde auf jene der Eltern verwiesen. Im Verfahren der Mutter konnte jedoch eine Verfolgung ihrer Person im Herkunftsstaat nicht festgestellt werden. Auch sonst sind keine von Amts wegen aufzugreifende Gründe hervorgekommen, aufgrund derer eine wie immer geartete Bedrohung bzw. Verfolgung festgestellt werden könnte. Im Übrigen wird auf das (die Mutter betreffende) Erkenntnis des Asylgerichtshofes zur Zl. A4 245.548-2/2008/9E, verwiesen. Die in diesem Zusammenhang relevante Beweiswürdigung wird auch diesem Erkenntnis zu Grunde gelegt:

"Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Die Beschwerdeführerin machte im Zuge ihres Vorbringens vor dem Bundesasylamt und dem Asylgerichtshof in wesentlichen Punkten unbestimmte sowie vielfach widersprüchliche und voneinander abweichende Angaben.

Die Beschwerdeführerin bringt in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, dass ihre Eltern gestorben seien, als sie selbst 16 Jahre alt gewesen sei (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof konnte sie dagegen kein konkretes Alter nennen, sondern behauptete, dass sie "sehr klein" gewesen sei und sich nicht erinnern könne, wann ihre Eltern gestorben wären (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Nach dem Tod ihrer Eltern sei sie zu ihren Nachbarn gekommen und dort aufgewachsen. Den Namen der Nachbarn konnte sie aber nicht nennen, "es ist schon lange her" (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ein falsches Geburtsjahr angegeben habe. Sie sei nicht im Jahr XXXX geboren, sondern am XXXX (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes).In der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie ein falsches Geburtsjahr angegeben habe. Sie sei nicht im Jahr römisch 40 geboren, sondern am römisch 40 (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes).

Vor dem Bundesasylamt gab sie in der ersten Einvernahme an, dass sie im Alter von 19 Jahren schwanger geworden sei und ihre Tochter am XXXX geboren sei (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Diese Zeitangaben können jedoch weder mit ihrem zuerst angegeben Geburtsdatum XXXX noch mit ihrem richtigen Geburtsjahr XXXX in Einklang gebracht werden (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes). In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie auf die Frage nach Verwandten zunächst ausweichend an, dass sich seit dem ersten Interview nichts geändert habe. Nachdem ihr die Frage noch einmal gestellt wurde, meinte sie, dass es schon lange her sei und sie es nicht mehr wisse. Auch als sie auf ihre Tochter in Nigeria angesprochen wurde meinte sie zunächst, dass damals alles aufgeschrieben worden sei. Auf die Frage nach dem Namen ihrer Tochter erklärte sie schließlich, dass man sich das Interview vom letzten Mal anschauen solle, "ich weiß es nicht" (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes).Vor dem Bundesasylamt gab sie in der ersten Einvernahme an, dass sie im Alter von 19 Jahren schwanger geworden sei und ihre Tochter am römisch 40 geboren sei (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes). Diese Zeitangaben können jedoch weder mit ihrem zuerst angegeben Geburtsdatum römisch 40 noch mit ihrem richtigen Geburtsjahr römisch 40 in Einklang gebracht werden (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes). In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab sie auf die Frage nach Verwandten zunächst ausweichend an, dass sich seit dem ersten Interview nichts geändert habe. Nachdem ihr die Frage noch einmal gestellt wurde, meinte sie, dass es schon lange her sei und sie es nicht mehr wisse. Auch als sie auf ihre Tochter in Nigeria angesprochen wurde meinte sie zunächst, dass damals alles aufgeschrieben worden sei. Auf die Frage nach dem Namen ihrer Tochter erklärte sie schließlich, dass man sich das Interview vom letzten Mal anschauen solle, "ich weiß es nicht" (siehe Seite 111 des erstinstanzlichen Aktes).

Bei ihrer Asylantragstellung gab sie als Vornamen ihrer Mutter den Namen XXXX an (siehe Seite 1 des erstinstanzlichen Aktes). Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte sie jedoch, dass ihre Mutter XXXX heiße. Laut ihrem weiteren Vorbringen heiße ihre Tochter XXXX (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes).Bei ihrer Asylantragstellung gab sie als Vornamen ihrer Mutter den Namen römisch 40 an (siehe Seite 1 des erstinstanzlichen Aktes). Bei der ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt erklärte sie jedoch, dass ihre Mutter römisch 40 heiße. Laut ihrem weiteren Vorbringen heiße ihre Tochter römisch 40 (siehe Seite 25 des erstinstanzlichen Aktes).

Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin als letzte Adresse in Nigeria die Anschrift XXXX, an (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sie sich an ihre letzte Wohnadresse allerdings nicht mehr erinnern (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).Vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin als letzte Adresse in Nigeria die Anschrift römisch 40 , an (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sie sich an ihre letzte Wohnadresse allerdings nicht mehr erinnern (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Die Beschwerdeführerin erklärte vor dem Bundesasylamt, dass sie einen Mann heiraten habe sollen, der bereits sechs andere Frauen gehabt hätte. Dieser Mann sei eines Tages getötet worden. Die Polizei habe ihr gesagt, dass er im Auto umgebracht worden sei. Den genauen Todestag konnte sie nicht nennen. Sie meinte, dass es zwischen dem 15. und 20. September 2003 gewesen sei (siehe Seiten 27 und 31 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab sie zum Tod ihres Mannes demgegenüber an, dass sie, ihr Mann und seine anderen Frauen alle im Haus gewesen wären. Dann sei ihr Mann in seinem Zimmer gestorben. Als sie in sein Zimmer gegangen sei, habe sie ihn tot gesehen. An das Datum konnte sie sich nicht mehr erinnern. Sie glaube, dass es 2002 gewesen sei (siehe Seiten 5 und 6 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

In ihrer Berufung gegen den Bescheid vom 04.12.2003 gab die Beschwerdeführerin den Namen ihres Mannes bekannt (siehe Seite 65 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sie sich an den Namen ihres Mannes nicht mehr erinnern (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Hinsichtlich ihres Vorbringens vor dem Bundesasylamt, wonach ihr Bild in mehreren Zeitungen (Observer, Vanguard, Punch, Guardian) erschienen sei und sie darin auch beschuldigt worden sei, jemanden umgebracht zu haben (siehe Seiten 27 und 31 des erstinstanzlichen Aktes), wurde eine Anfrage an die Staatendokumentation gerichtet. Dabei konnten keine Informationen darüber gefunden werden, ob in dem von der Beschwerdeführerin genannten Zeitraum über die Ermordung ihres Ehemannes berichtet worden sei. Vor dem Asylgerichtshof brachte sie jedoch nicht mehr vor, dass ihr Bild in mehreren Zeitungen erschienen sei und sie des Mordes an ihrem Mann beschuldigt werde.

Während sie vor dem Bundesasylamt auch angab, dass am Morgen nach dem Tod ihres Mannes die Polizei gekommen sei, sie aber schließlich nicht verhaftet worden wäre (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes), gab sie vor dem Asylgerichtshof an, dass ihr jemand gesagt habe, die Polizei würde kommen. Sie selbst habe die Polizei aber nicht gesehen (siehe Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Laut ihrem Vorbringen vor dem Bundesasylamt sei die Beschwerdeführerin, nachdem die Polizei wieder gegangen sei, aus dem Haus geflüchtet und nach Lagos gegangen, wo sie drei Tage geblieben sei (siehe Seite 27 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte sie nicht mehr angeben, wie lange sie in Lagos geblieben sei. Sie gab an, dass sie "einige Zeit" dort gewesen sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Auch zu ihrer Ausreise machte die Beschwerdeführerin unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt erklärte sie, sie sei in Lagos zum Strand gegangen, um sich umzubringen. Dort habe sie einen Mann gesehen, dem sie ihre Geschichte erzählt habe. Dieser Mann habe dann gesagt, dass er ihr helfen werde und habe sie dann zu einem weißen Mann gebracht, mit dem sie dann von Lagos nach Italien geflogen sei (siehe Seite 29 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen brachte sie in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof vor, dass sie einen Mann in Benin City getroffen habe, dem sie erzählt habe, was geschehen sei. Dann habe er sie zunächst nach Lagos gebracht und von dort sei sie dann nach Salzburg geflogen (siehe Seiten 4, 5 und 7 des Verhandlungsprotokolls vom 24.08.2011).

Zusammenfassend ist somit aus den Aussagen der Beschwerdeführerin, die unbestimmt und widersprüchlich sind, der Schluss zu ziehen, dass sie die von ihr geschilderten Ereignisse tatsächlich nicht erlebt hat und ihrem Vorbringen insgesamt die Glaubwürdigkeit zu versagen war."

Die Feststellungen zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Nigeria gründen sich auf die in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof herangezogenen Berichte und den darin zitierten Quellen. Diesen Feststellungen ist die Mutter der Beschwerdeführerin nicht substantiiert entgegengetreten.

Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,; im Folgenden: AsylGHG) sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 55 aus 1955, (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Für die (minderjährige) Beschwerdeführerin wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Es sind im Verfahren auch keine solchen hervorgekommen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung von internationalem Schutz, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, liegen daher nicht vor. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat gemäß dem festgestellten Sachverhalt keine im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention relevante Verfolgungsgefahr glaubhaft gemacht.

Der Beschwerde war demnach hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages nicht Folge zu geben.

3. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. § 34 Abs. 4 AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (vgl. VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Die Behörde hat gem. Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt vergleiche VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402).

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Abs. 3 leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden (Absatz 2, leg. cit.). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Absatz 3, leg. cit. abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

§ 8 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.04.1999, 98/20/0561; 20.05.1999, 98/20/0300).

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 AsylG 1997 iVm § 57 FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FremdenG 1997 ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;

VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 08.06.2000, 99/20/0586; 21.09.2000, 99/20/0373; 25.01.2001, 2000/20/0367;

25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FremdenG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).25.01.2001, 2000/20/0438; 25.01.2001, 2000/20/0480; 21.06.2001, 99/20/0460; 16.04.2002, 2000/20/0131). Diese in der Rechtsprechung zum AsylG 1997 erwähnten Fälle sind nun zT durch andere in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FremdenG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427).

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 3 iVm § 15 AsylG 1997 erteilt. Der Beschwerdeführerin war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.Im vorliegenden Fall wurde der Mutter der minderjährigen Beschwerdeführerin mit Erkenntnis vom heutigen Tag der Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 15, AsylG 1997 erteilt. Der Beschwerdeführerin war daher ebenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

4. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 8 Abs 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Gemäß § 8 Abs 5 AsylG gilt Abs. 4 in einem Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.Gemäß Paragraph 8, Absatz 5, AsylG gilt Absatz 4, in einem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, mit der Maßgabe, dass die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung gleichzeitig mit der des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, endet.

Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 zu erteilen war.Der Asylgerichtshof hat mit vorliegendem Erkenntnis der Beschwerdeführerin den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, sodass eine befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 zu erteilen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten