Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
C12 421.134-1/2011/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, FZ. 11 08.584-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Vorsitzenden und den Richter Mag. BÜCHELE als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. INDIEN, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011, FZ. 11 08.584-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 38 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, wurde am 04.08.2011 im grenzüberschreitenden Reisezug ICE 20 aus Österreich kommend von der deutschen Polizei einer Personenkontrolle unterzogen. Aufgrund fehlender Reisedokumente wurde er festgenommen und am 08.08.2011 nach Österreich rücküberstellt.
Er stellte noch am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Schärding niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus dem Ort XXXX, nahe der Stadt Tarantan im Bundesstaat Punjab stamme. Sein Vater sei etwa 60 Jahre alt und sei zurzeit im Gefängnis. Seine Mutter sei 55 Jahre alt.Er stellte noch am 08.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu von einem Organ des Bezirkspolizeikommandos Schärding niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus dem Ort römisch 40 , nahe der Stadt Tarantan im Bundesstaat Punjab stamme. Sein Vater sei etwa 60 Jahre alt und sei zurzeit im Gefängnis. Seine Mutter sei 55 Jahre alt.
Er habe seine Heimat am 05.02.2011 illegal mit dem Schiff verlassen, sei dann an einem ihm unbekannten Ort an Land gegangen und mit mehreren Fahrzeugen weiter verbracht worden. Ob er jemals in Österreich gewesen sei, könne er nicht sagen. Das in Deutschland sichergestellte Zugticket für die Strecke von Passau nach Nürnberg habe ihm ein Mädchen besorgt. Er sei in den Zug gestiegen und gleich verhaftet worden. Zuvor habe er einen Tag und eine Nacht in einem Park verbracht. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht und sei in Deutschland zum ersten Mal festgenommen worden. Fünf Tage habe er in Deutschland bei der Polizei verbracht, sonst könne er über seinen Aufenthalt in diesem Land nichts angeben. Seine Ausreise habe sein Onkel organisiert, er könne darüber nichts angeben.
Der Grund für seine Flucht sei ein Familienstreit wegen Felder und einem Traktor gewesen. Er sei deshalb von seinem Onkel väterlicherseits geschlagen und mit dem Umbringen bedroht worden. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm dann gesagt, dass er das Land verlassen solle. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er von seinem Onkel umgebracht zu werden.
1.2. Dem aus Deutschland übermittelten Einvernahmeprotokoll der deutschen Bundespolizei vom 05.08.2011 sind folgende Angaben des Beschwerdeführers zu entnehmen:
Er habe einen Streit mit seinem Onkel wegen der Bestellung ihrer Felder gehabt. Dieser Streit sei nun bei Gericht anhängig. Sein Onkel habe ihm gedroht, dass er ihn umbringen werde. Daraufhin sei er zu seiner Großmutter ("Oma") geflüchtet. Seine Mutter sei kurz darauf an einem Herzinfarkt gestorben. Sein Vater sei verhaftet worden und sein Onkel mütterlicherseits habe ihm zur Flucht verholfen. Er habe kein konkretes Ziel gehabt. Sein Onkel habe gemeint, er solle die Heimat verlassen und ins Ausland flüchten. Das Zugticket nach Nürnberg habe er gekauft, weil er dort einen Tempel besuchen habe wollen. Er habe nicht die Absicht gehabt, dort jemanden zu treffen. Ihm sei gesagt worden, dass sich dort indische Staatsbürger aufhalten würden, welche ihn dann zur Polizei bringen würden, damit man ihm weiterhelfe. Er kenne niemanden in Deutschland und wisse nicht einmal, dass er in Deutschland sei. Das Zugticket habe ihm ein Mädchen gekauft.
1.3. Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus XXXX, Bezirk Tarantan, Bundesstaat Punjab, stamme. Er habe in seinem Heimatort sieben Jahre die Grundschule besucht und spreche die Sprache Punjabi. Von 1997 bis 2011 habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er fühle sich gesund und sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach einer entsprechenden Belehrung gab er an, keine Dokumente zu besitzen. Er habe in Indien nur eine Rationskarte gehabt, sonst habe er nie ein Dokument besessen. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seiner Eltern gewohnt.1.3. Am 10.08.2011 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er aus römisch 40 , Bezirk Tarantan, Bundesstaat Punjab, stamme. Er habe in seinem Heimatort sieben Jahre die Grundschule besucht und spreche die Sprache Punjabi. Von 1997 bis 2011 habe er in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Er fühle sich gesund und sei in der Lage die Einvernahme durchzuführen. Er habe keine gesundheitlichen Beschwerden. Nach einer entsprechenden Belehrung gab er an, keine Dokumente zu besitzen. Er habe in Indien nur eine Rationskarte gehabt, sonst habe er nie ein Dokument besessen. Bis zu seiner Ausreise habe er im Haus seiner Eltern gewohnt.
Zu seiner Ausreise gab er an, dass er sein Elternhaus Anfang Februar verlassen, mit dem Bus nach Amritsar und von dort mit dem Zug weiter nach Mumbay gefahren sei, wo er am Bahnhof einen Schlepper getroffen habe. Dieser habe ihn am nächsten Tag auf ein Schiff gebracht. Mit diesem sei er am 05.02.2011 abgefahren. Er habe auf dem Schiff gearbeitet und Putzarbeiten erledigt. Nach drei oder vier Tagen sei er dann von einem Schlepper abgeholt und auf ein anderes Schiff gebracht worden. Mit diesem Schiff sei er sehr lange unterwegs gewesen, die Reise habe mit mehreren Unterbrechungen in verschiedenen Häfen mehrere Monate gedauert. Schließlich sei er in einem unbekannten Hafen von Bord gegangen und mit verschiedenen Fahrzeugen weiter transportiert worden. Dann habe er einen Mann getroffen, der ihm gesagt habe, dass er in Deutschland sei. Er habe diesem Mann gesagt, dass er zu einem Bekannten nach Nürnberg wolle. Der Mann habe ihm dann 20,- Euro gegeben und gesagt, wo der Bahnhof sei. Er habe dort ein Mädchen getroffen, das ihm ein Ticket gekauft habe. Auf der Fahrt sei er von der deutschen Polizei festgenommen worden. Während der Einvernahme habe man ihm mitgeteilt, dass er nach Österreich zurückgeschickt werde. Er habe der Polizei gesagt, dass er in Deutschland um Asyl ansuchen wolle und nie in Österreich gewesen sei. Schließlich habe man ihn doch der österreichischen Polizei übergeben.
Im Anschluss bekräftigte der Beschwerdeführer neuerlich, dass er nie in Österreich gewesen sei. Er sei in Deutschland aus einem PKW ausgestiegen. Er wisse nicht, wieso er von Deutschland nach Österreich geschickt worden sei. Er wolle gar nicht nach Österreich. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht und sie hätten ihn trotzdem nach Österreich geschickt. Das Ziel seiner Reise sei immer ein Bekannter in Nürnberg gewesen. Dieser halte sich seit 1984 in Deutschland auf, habe in Indien nie Probleme gehabt, in Deutschland trotzdem Asyl bekommen und sei nie mehr nach Indien zurückgekehrt. Er habe zu ihm gewollt, um in Deutschland ebenfalls Asyl zu bekommen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass dieser Mann ein Bekannter von ihm sei, obwohl er sich seit 1984 ohne Unterbrechung in Deutschland aufgehalten habe und der Beschwerdeführer selbst erst XXXX geboren sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich ein Freund seines Vaters sei. Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt. Er selbst habe sein Heimatland vor dieser Reise noch nie verlassen.Im Anschluss bekräftigte der Beschwerdeführer neuerlich, dass er nie in Österreich gewesen sei. Er sei in Deutschland aus einem PKW ausgestiegen. Er wisse nicht, wieso er von Deutschland nach Österreich geschickt worden sei. Er wolle gar nicht nach Österreich. Er habe in Deutschland um Asyl angesucht und sie hätten ihn trotzdem nach Österreich geschickt. Das Ziel seiner Reise sei immer ein Bekannter in Nürnberg gewesen. Dieser halte sich seit 1984 in Deutschland auf, habe in Indien nie Probleme gehabt, in Deutschland trotzdem Asyl bekommen und sei nie mehr nach Indien zurückgekehrt. Er habe zu ihm gewollt, um in Deutschland ebenfalls Asyl zu bekommen. Auf die Frage, wie es sein könne, dass dieser Mann ein Bekannter von ihm sei, obwohl er sich seit 1984 ohne Unterbrechung in Deutschland aufgehalten habe und der Beschwerdeführer selbst erst römisch 40 geboren sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er eigentlich ein Freund seines Vaters sei. Sie hätten nur telefonischen Kontakt gehabt. Er selbst habe sein Heimatland vor dieser Reise noch nie verlassen.
Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen, gab er an, das selbst eigentlich nie gewollt zu haben. Sein Onkel mütterlicherseits habe ihm vorgeschlagen, dass er ins Ausland gehen solle. Er sei nie in Haft und nie politisch tätig gewesen.
Für seinen Lebensunterhalt habe er bei seinem Vater in der Landwirtschaft gearbeitet. Sie hätten Land gepachtet und darauf Weizen angebaut. Davon hätten sie gelebt. Sie würden auch eigenes Land besitzen, aber wegen diesem würde es nun Streit geben. Das Land würde seinen Vater und seinem Onkel väterlicherseits gemeinsam gehören. Er selbst besitze kein Land. Er habe vier bis fünf Tage vor seiner Ausreise noch dort gearbeitet. In seiner Heimat würden neben seinem Vater und seiner Mutter noch vier Onkeln mütterlicherseits und drei Onkel väterlicherseits leben. Er habe weder eine Frau noch Kinder.
Bei seiner Ausreise sei sein Vater inhaftiert und seine Mutter im Krankenhaus gewesen. Seine Onkel väterlicherseits hätten seinen Vater wegen dieser Grundstücksstreitigkeiten ungefähr Anfang des Jahres 2011 festnehmen lassen. Seine Mutter sei fünf oder sechs Tage vor seiner Ausreise ins Krankenhaus gekommen. Er glaube, dass sie wegen der neuerlichen Streitigkeiten einen Schock bekommen habe. Zu seinen Eltern und zu seinen Onkeln mütterlicherseits habe er ein gutes Verhältnis. Seine Onkel väterlicherseits würden ihn umbringen wollen.
Er wisse nicht, wie viele Einwohner sein Heimatort habe. Es würden dort Sikhs und Hindus leben. Es gäbe dort keine Polizei. Die nächste Polizeistation sei zehn bis zwölf Kilometer entfernt. Er habe persönlich nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt. Mit Polizisten habe er noch überhaupt keine Erfahrungen gemacht.
In Österreich lebe er in einem Lager von der Grundversorgung, sonst werde er von niemandem unterstützt. Es gebe lediglich den Bekannten seines Vaters in Deutschland. Wenn er ihn bitten würde, würde dieser ihm Geld schicken. Alle Angaben, die er bisher gemacht habe, würden der Wahrheit entsprechen und er habe alles gesagt, was zu sagen sei. Er sei von seinem Onkel väterlicherseits bedroht und geschlagen worden. Sie würden ihn umbringen wollen, was sie auch schon zwei Mal versucht hätten.
In der Folge wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ein weiters mal seine Fluchtgründe detailliert zu schildern. Er gab daraufhin an, dass sein Vater im August oder September 2010 ihr Ackerland habe bewirtschaften wollen. Das habe der älteste Onkel mit seinen vier Söhnen verhindern wollen und sie hätten ihn und seinen Vater mit Stöcken auf Arme, Beine und den Rücken geschlagen. Der Beschwerdeführer habe die Flucht ergriffen und sein Vater sei zurückgeblieben. Er vermute, dass auch Dorfbewohner zurückgeblieben seien und den Streit geschlichtet hätten. Sein Vater habe mehrere Verletzungen davongetragen, sei aber am nächsten Tag von der Polizei mitgenommen worden und in der Folge 15 bis 20 Tage inhaftiert gewesen. Das habe der Beschwerdeführer erfahren, als er von seinem Onkel mütterlicherseits zurückgekommen sei. Er sei dann früh morgens auf der Straße von seinen Cousins väterlicherseits wieder verprügelt und mit dem Umbringen bedroht worden. Sie hätten zu ihm gesagt, wenn er zurückkomme, würden sie ihn umbringen.
Er sei daraufhin wieder zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen und habe diesem erzählt, dass sein Vater im Gefängnis sei. Der Onkel habe die Kaution bezahlt, damit sein Vater wieder freikomme. Der Beschwerdeführer habe vorgeschlagen, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen, um das Ackerland bewirtschaften zu können. Da sein Onkel väterlicherseits aber reicher sei und die Polizei bereits bestochen habe, hätte ihnen die Polizei nicht geholfen. Er sei dann die ganze Zeit bei seinem Onkel mütterlicherseits gewesen. Der älteste Sohn seines Onkel väterlicherseits habe das gewusst, sei eines Tages mit drei Freunden in die Stadt gekommen und habe ihn an einer Kreuzung verprügelt. In der Folge hätten er und sein Onkel gemeinsam beschlossen, die Hilfe der Polizei in Anspruch zu nehmen. In Begleitung eines Polizisten seien sie in seinen Heimatort gefahren. Es seien dann drei Polizisten vor ihren Feldern gestanden und er habe diese gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits bewirtschaften können. Sie hätten Weizen und Futter für die Tiere gesät. Nach der Arbeit sei sein Onkel nach Hause und er zu seinen Eltern gegangen.
Zwei Tage später habe sein Onkel väterlicherseits gemeinsam mit seinen Söhnen die Saat wieder aus der Erde entfernt und erneut Weizen und Futter für die Tiere gesät. Sein Vater habe dagegen nichts unternommen, weil er machtlos gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei dann wieder zu seinem Onkel mütterlicherseits gegangen. Am Abend habe der Onkel mit seinen Söhnen nach entsprechendem Alkoholkonsum seinen Vater verprügelt. Zwei bis drei Tage später habe die Polizei den Vater wieder mitgenommen. Er selbst sei bei seinem Onkel mütterlicherseits geblieben. Der Vater sei von der Polizei verhört worden und auch sein Onkel habe alles erzählt. Die Polizei habe dann beschlossen, dass niemand das Ackerland bewirtschaften dürfe. Sein Vater sei nach wie vor inhaftiert gewesen und es seien Befragungen durchgeführt worden.
Ende November oder Anfang Dezember 2010 hätten der Onkel mütterlicherseits und die Mutter seine Ausreise beschlossen. Sogar die Polizei habe seine Ausreise befürwortet. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben. Im Falle seiner Rückkehr befürchte er von seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen umgebracht zu werden, weil sie auf sein Grundstück aus seien. Die anderen Brüder seines Vaters würden mit dem Streit nichts zu tun haben wollen. Es habe schon mehrmals Versuche gegeben, diesen Streit zu schlichten.
Die anderen drei Brüder seiner Mutter würden in anderen Bundesstaaten leben. Das betroffene Grundstück liege an der Dorfgrenze und sei ca. 12 Kila groß. Sein Vater habe nur dieses Grundstück. Ein Teil davon würde dem Onkel väterlicherseits gehören. Der Onkel wolle jedoch nicht teilen. Sein Vater sei bereits mit dem Bruder seiner Mutter bei Gericht gewesen. Dieses habe aber noch kein Urteil gefällt, die Sache sei noch nicht entschieden.
Er und sein Vater seien im August oder September 2010 verprügelt worden. Das genaue Datum wisse er nicht mehr. Der Vorfall, bei dem er in der Stadt an der Kreuzung verprügelt worden sei, habe sich im September oder Oktober 2010 ereignet. Ihre Saat sei im August oder September 2010 entfernt worden. Sein Vater sei seit September oder Oktober 2010 inhaftiert worden. Was seinem Vater genau vorgeworfen werde, wisse er nicht. Sein Onkel mütterlicherseits wolle das aber herausfinden.
Er habe bis jetzt noch mit niemanden in der Heimat Kontakt aufgenommen, weil er keine Telefonnummern wisse. Er selbst sei bei den Vorfällen an den Beinen verletzt worden, sichtbare Narben gäbe es nicht. Seine Gegner seien nicht verletzt worden. Auf die Frage, weshalb ihn seine Cousins auf der Straße nur verprügelt und bedroht, aber nicht gleich umgebracht hätten, gab er an, dass sie das ohnehin vor gehabt hätten. Er habe aber fliehen können und es seien noch andere Menschen auf der Straße gewesen.
Auf die Frage, wie man Weizensamen aus einem Feld wieder entfernen könne, gab er an, dass sie die Erde mit dem Traktor aufgewühlt hätten. Auf Vorhalt, dass die Samen dann aber trotzdem in der Erde bleiben würden, gab er an, dass das nur symbolisch gewesen sei, weil sie ja ihr Ackerland mit der Polizei bewirtschaftet hätten. Die Frage, ob er in einem anderen Teil Indiens leben könne, verneinte er und gab an, dass er bereits versucht habe, bei seinem Onkel mütterlicherseits zu leben. Er sei jedoch immer verfolgt worden. Seine Großeltern seien bereits verstorben. Auf die Frage, ob er die Drohungen und Angriffe bei der Polizei gemeldet habe, gab er an, dass er bei der Polizeistation XXXX Anzeige erstattet habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, noch nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, gab er an, dass er mit seinem Onkel mütterlicherseits bei der Polizeistation gewesen sei. Er sei jedoch nicht angehört worden. Sein Vater habe bereits einen Anwalt.Auf die Frage, wie man Weizensamen aus einem Feld wieder entfernen könne, gab er an, dass sie die Erde mit dem Traktor aufgewühlt hätten. Auf Vorhalt, dass die Samen dann aber trotzdem in der Erde bleiben würden, gab er an, dass das nur symbolisch gewesen sei, weil sie ja ihr Ackerland mit der Polizei bewirtschaftet hätten. Die Frage, ob er in einem anderen Teil Indiens leben könne, verneinte er und gab an, dass er bereits versucht habe, bei seinem Onkel mütterlicherseits zu leben. Er sei jedoch immer verfolgt worden. Seine Großeltern seien bereits verstorben. Auf die Frage, ob er die Drohungen und Angriffe bei der Polizei gemeldet habe, gab er an, dass er bei der Polizeistation römisch 40 Anzeige erstattet habe. Auf Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, noch nie etwas mit der Polizei zu tun gehabt zu haben, gab er an, dass er mit seinem Onkel mütterlicherseits bei der Polizeistation gewesen sei. Er sei jedoch nicht angehört worden. Sein Vater habe bereits einen Anwalt.
Er habe Indien erst im Februar 2011 verlassen, weil sein Onkel mütterlicherseits zuvor das Geld dafür zusammenbringen habe müssen. Er habe dafür Ackerland verkauft, ein wenig habe er auch gespart gehabt. Auf die Frage, was er nun weiter vorhabe, gab er an, dass er nach wie vor zu seinem Bekannten nach Nürnberg zu wollen. Er wolle sich Arbeit suchen und für seine Lebenskosten selbst aufkommen. Er würde jede Arbeit annehmen, die er bekomme. Auf die Frage, was er in Europa von dem Grundstück hätte, antwortete er, dass sie nun vor Gericht mit dem Onkel um das Grundstück streiten würden. Sie würden sicher Recht bekommen und dann sei alles einfacher. Auf Vorhalt, dass er gegenüber der deutschen Polizei angegeben habe, kein bestimmtes Ziel in Nürnberg zu haben, wogegen er nun behaupten würde, dass er zum Freund seines Vaters gewollt habe, gab er an, dass er immer gesagt habe, dass er zu seinem "Onkel" wolle. Auf Vorhalt, dass er bei der Polizei in Deutschland angegeben habe, dass er zu seiner Großmutter geflüchtet sei, obwohl diese nach seinen derzeitigen Angaben bereits tot sei, antwortete er lediglich, dass er keine Großmuter mehr habe. Auf Vorhalt, dass er gegenüber der deutschen Polizei angegeben habe, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt verstorben sei, entgegnete er, dass er das nicht gesagt hätte. Er hätte nur gesagt, dass sie eine Attacke gehabt habe.
Auf Vorhalt aktueller Länderfeststellungen zu Indien gab der Beschwerdeführer an, dass er dorthin nicht zurück wolle. Auf Vorhalt, dass die indische Polizei schutzwillig sei, weil er auch selbst angegeben habe, dass drei Polizisten sogar zu seinem Schutz anwesend gewesen seien, als sie das Feld bestellt hätten, entgegnete er, dass er jeweils lediglich für 24 Stunden Polizeischutz erhalten würde. Und wenn die Polizei weg sei, würde er wieder geschlagen werden. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, gab er an, dass er Asyl wolle und nicht zurück könne. In Indien sei sein Leben in Gefahr. Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Beschwerdeführer an, dass er sämtliche Fragen einwandfrei verstanden habe, ihm alles richtig und vollständig rückübersetzt worden sei und er gegen das Protokoll keine Einwendungen habe.
1.4. Mit Verfahrensanordnung vom 10.08.2011 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen.
1.5. Am 22.08.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Nach Vorhalt seiner bisherigen Angaben, gab er an, dass diese wahrheitsgetreu und richtig seien. Er habe alles vorgebracht und wolle nichts hinzufügen. Auf Aufforderung nannte er die Namen des Onkels väterlicherseits und dessen Söhne. Es gäbe sonst keine weiteren Personen, mit welchen er in Indien Probleme hätte. Auf die Frage, wann er zuletzt Kontakt mit den Söhnen des Onkels gehabt habe, gab er an, dass dies im August oder September 2010 gewesen sei. In der Folge berichtigte er sich und gab an, dass er das letzte Mal Kontakt mit diesen gehabt habe, als sein Vater festgenommen und er auf der Straße geschlagen worden sei. Das sei Mitte Oktober passiert. Seither habe er mit seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen keinen Kontakt mehr gehabt. Sein Heimatland habe er am 05.02.2011 verlassen. Die Zeit zwischen Oktober 2010 und seiner Ausreise habe er bei seinem Onkel mütterlicherseits verbracht. Sein Vater und der Onkel mütterlicherseits seien öfters bei der Polizei gewesen. Sein Onkel habe sich darum bemüht, dass sein Vater frei komme. Er habe auch Schreiben an die Polizei gerichtet und sich einen Anwalt genommen. Wo sein Vater jetzt sei, wisse er nicht, weil er keinen Kontakt mehr in die Heimat habe.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete er, dass er Asyl haben wolle. Sobald sich die Lage in Indien verbessern würde, werde er freiwillig nach Indien zurückkehren. Da sich sein Onkel nun einen Anwalt genommen habe, hoffe er, dass sich die Lage verbessern werde und sein Leben dann nicht mehr in Gefahr sei. Auf die Frage, wie er eigentlich zu erfahren beabsichtige, ob sich die Lage gebessert hätte, gab er an, dass er versuchen werde, Kontakt zu seinen Eltern und seinem Onkel herzustellen, sobald er privat wohnen würde. Er glaube, dass das Gericht in vier oder fünf Jahren eine Entscheidung treffen werde.Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag abzuweisen und einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, antwortete er, dass er Asyl haben wolle. Sobald sich die Lage in Indien verbessern würde, werde er freiwillig nach Indien zurückkehren. Da sich sein Onkel nun einen Anwalt genommen habe, hoffe er, dass sich die Lage verbessern werde und sein Leben dann nicht mehr in Gefahr sei. Auf die Frage, wie er eigentlich zu erfahren beabsichtige, ob sich die Lage gebessert hätte, gab er an, dass er versuchen werde, Kontakt zu seinen Eltern und seinem Onkel herzustellen, sobald er privat wohnen würde. Er glaube, dass das Gericht in vier oder fünf Jahren eine Entscheidung treffen werde.
2. Der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes:
2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I) und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberichtigten im Bezug auf Indien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III). Mit Spruchpunkt IV. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt.2.1. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.08.2011 wurden der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins) und der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberichtigten im Bezug auf Indien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei) abgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Mit Spruchpunkt römisch vier. wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 aberkannt.
Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf umfangreiche Länderfeststellungen zu Indien und stellte nach Beweiswürdigung zu den vorgebrachten Fluchtgründen fest, dass diese nicht geeignet seien, die Gewährung von internationalem Schutz oder subsidiären Schutz zu begründen. Zwischen den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen und der eigentlichen Ausreise fehle der entsprechende zeitliche Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nach dem letzten Kontakt mit seinem Onkel und dessen Söhnen noch monatelang in seiner Heimat gelebt und seine Bewegungsfreiheit sei nach seinen eigenen Angaben nicht eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus seien die vom ihm vorgebrachten Fluchtgründe widersprüchlich und unglaubwürdig. Die Widersprüche habe er auch auf Vorhalt weder entkräften noch plausibel erklären können. Der vorgebrachte Grundstücksstreit sei nach seinen eigenen Angaben bei Gericht anhängig und sein Vater werde dabei von einem Anwalt vertreten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Polizei von seinem Onkel bestochen worden sei, da diese nach seinen eigenen Angaben sogar drei Polizisten zu seinem Schutz bei der Feldarbeit abgestellt hätte. Zu den angeblichen körperlichen Übergriffen werde festgestellt, dass diese keinerlei Spuren oder Verletzungen hinterlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Festnahme in Deutschland zumindest für einen Tag in Österreich aufgehalten und dabei die Möglichkeit gehabt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aus seinem Verhalten sei ableitbar, dass er nie die Absicht gehabt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sondern dass er diesen nur gestellt habe, da er von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Ebenso seien seine Angaben zu seiner Reise, seinem Reiseziel und dem Zweck seiner Reise widersprüchlich. Für die Verfolgung der von ihm geschilderten angeblichen strafbaren Handlungen seien die Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion zuständig. Nach seinen Angaben habe er sich persönlich nie an die Polizei gewandt. Es habe unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. Letztendlich gehe die Behörde davon aus, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Zur ausgesprochenen Ausweisung nach Indien wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich aufweise. Schließlich werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 38 Abs. Z 5 AsylG 2005 aberkannt, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.Die Behörde gründete ihre Entscheidung auf umfangreiche Länderfeststellungen zu Indien und stellte nach Beweiswürdigung zu den vorgebrachten Fluchtgründen fest, dass diese nicht geeignet seien, die Gewährung von internationalem Schutz oder subsidiären Schutz zu begründen. Zwischen den vorgebrachten fluchtauslösenden Ereignissen und der eigentlichen Ausreise fehle der entsprechende zeitliche Zusammenhang. Der Beschwerdeführer habe nach dem letzten Kontakt mit seinem Onkel und dessen Söhnen noch monatelang in seiner Heimat gelebt und seine Bewegungsfreiheit sei nach seinen eigenen Angaben nicht eingeschränkt gewesen. Darüber hinaus seien die vom ihm vorgebrachten Fluchtgründe widersprüchlich und unglaubwürdig. Die Widersprüche habe er auch auf Vorhalt weder entkräften noch plausibel erklären können. Der vorgebrachte Grundstücksstreit sei nach seinen eigenen Angaben bei Gericht anhängig und sein Vater werde dabei von einem Anwalt vertreten. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass die Polizei von seinem Onkel bestochen worden sei, da diese nach seinen eigenen Angaben sogar drei Polizisten zu seinem Schutz bei der Feldarbeit abgestellt hätte. Zu den angeblichen körperlichen Übergriffen werde festgestellt, dass diese keinerlei Spuren oder Verletzungen hinterlassen hätten. Der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Festnahme in Deutschland zumindest für einen Tag in Österreich aufgehalten und dabei die Möglichkeit gehabt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Aus seinem Verhalten sei ableitbar, dass er nie die Absicht gehabt habe, in Österreich einen Asylantrag zu stellen, sondern dass er diesen nur gestellt habe, da er von Deutschland nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Ebenso seien seine Angaben zu seiner Reise, seinem Reiseziel und dem Zweck seiner Reise widersprüchlich. Für die Verfolgung der von ihm geschilderten angeblichen strafbaren Handlungen seien die Sicherheitsbehörden seiner Heimatregion zuständig. Nach seinen Angaben habe er sich persönlich nie an die Polizei gewandt. Es habe unter Berücksichtigung aller Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland der Gefahr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt sei. Letztendlich gehe die Behörde davon aus, dass die von ihm behauptete Bedrohungssituation nicht den Tatsachen entspreche. Zur ausgesprochenen Ausweisung nach Indien wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder familiäre noch soziale Anknüpfungspunkte in Österreich aufweise. Schließlich werde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 38, Abs. Ziffer 5, AsylG 2005 aberkannt, weil das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche.
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.08.2011 nachweislich zugestellt.
2.2. Mit Schreiben vom 29.08.2011 brachte der Beschwerdeführer dagegen rechtszeitig eine Beschwerde ein. Darin beantragte er die Aufhebung bzw. Abänderung des bekämpften Bescheides und die Zuerkennung auf internationalen Schutz bzw. in eventu die Aufhebung des bekämpften Bescheides und Zurückverweisung des Verfahrens an das Bundesasylamt. Weiters wurde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt.
3. Verfahren vor dem Asylgerichtshof:
3.1. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 06.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag ein Rechtsberater beigegeben.
3.2. Mit Schreiben vom 09.09.2011 wurde dem Asylgerichtshof eine ergänzende Stellungnahme der beigegebenen Rechtsberaterin übermittlet. Darin wurde vorgebracht, dass es ihr in der kurzen Frist nicht möglich gewesen sei, ein ausführliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Weiters wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes keine qualifizierte Unglaubwürdigkeit vorliege und daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Unrecht erfolgt sei. Die Behörde habe auch nicht entsprechend aufgezeigt, weshalb das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Für die Feststellung, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe, seien im konkreten Fall keine ausreichenden Ermittlungen geführt worden. Und schließlich widerspreche die Feststellung, dass selbst bei Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ein ausreichender Staatlicher Schutz bestehe, den von der Behörde herangezogenen Länderfeststellungen, woraus sich ergebe, dass nicht selten die lange Verfahrensdauer sowie auch im Justizsystem verbreitete Korruption immer wieder zu Situationen führen würden, welche einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen würden.
Der Eingabe war ein in Punjabi verfasstes Schreiben des Beschwerdeführers beigefügt. Der vom Asylgerichtshof in Auftrag gegebenen Übersetzung ist Folgendes zu entnehmen: Der Beschwerdeführer sei mit dem Bescheid des Bundesasylamtes nicht einverstanden. Sein Leben sei in Indien in Gefahr. Der jüngere Bruder seines Vaters sei ein gefährlicher Mann und wolle ihn töten. Er habe auch Verbindungen zu den politischen Parteien. Sie hätten Streit wegen eines Grundstücks, da sich der Onkel seinen Anteil aneignen wolle. Sein Vater sei deswegen im Gefängnis. Der Beschwerdeführer sei deswegen zu Polizei gegangen, aber nicht angehört worden. Die Polizei habe seinen Onkel nur einen Tag lang festgehalten, aber wegen seines Geldes gleich wieder freigelassen. Dieser wolle ihn nun töten, weil er alleine sei, und habe es bereits versucht. Er sei der einzige Sohn seiner Eltern und wolle nicht sterben. Das Grundstück sei sein "Beruf" und er wolle es daher nicht hergeben. Der Fall sei nun bei Gericht anhängig, deshalb ersuche er in Österreich bleiben zu dürfen, solange das Gericht noch nicht entschieden habe. Er sei gekommen um sein Leben zu retten. Wenn er zurückkehre, werde er getötet werden, weil er und sein Vater auf sich alleine gestellt seien. Sein Vater sei nun im Gefängnis, habe ihn aber schon vorher weggebracht.
3.3. Mit Schreiben vom 13.09.2011 übermittelte die dem Beschwerdeführer beigegebene Rechtsberaterin eine ergänzende Stellungnahme. Darin wird mitgeteilt, dass es ihr nunmehr möglich gewesen sei, mittels Dolmetscher ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer zu führen. Dieser habe mitgeteilt, dass sich sein Vater seit September 2010 in Haft befinden würde, weil der Onkel die Polizei bestochen habe. Ursprünglich habe der Großvater zwei Grundstücke besessen, welche er zu gleichen Teilen seinen beiden Söhnen vererbt habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe nur einen Sohn, der Onkel dagegen vier. Der Vater habe dem Beschwerdeführer das Grundstück schon jetzt geben wollen, der Onkel sei aber der Ansicht gewesen, dass er nur einen kleinen Teil des Grundstücks bekommen sollte. Der Streit habe dann im August oder September 2010 begonnen. Danach sei der Beschwerdeführer mit seiner Mutter zu seinem Onkel mütterlicherseits gezogen, welcher zunächst versucht habe, den Streit außergerichtlich beizulegen, was jedoch nicht funktioniert habe. Deshalb sei ein Gerichtsverfahren seit November 2010 anhängig. Weil im Februar noch kein Ende des Gerichtsverfahrens in Sicht und der Vater noch immer in Haft gewesen sei, habe der Beschwerdeführer beschlossen aus seiner Heimat zu fliehen. Er werde im Punjab nun per Steckbrief von seinem Onkel gesucht, welcher gute Kontakte zur Polizei habe. Außerhalb des Punjabs habe er keine Verwandten. Das Grundstück dürfe zurzeit nicht bewirtschaftet werden; er und sein Onkel mütterlicherseits hätten deshalb ein Grundstück gepachtet, auf dem er selbst kurz gearbeitet habe.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stellte am 24.05.2011 den gegenständlichen Asylantrag.
Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er lebte vor seiner Ausreise in XXXX, Bezirk Tarantan, Bundesstaat Punjab. Er hat sieben Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprache Punjabi und hat von 1997 bis 2011 für seinen Unterhalt in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Er ist ledig und hat in Indien noch seine Eltern, sieben Onkel und mehrere Cousins.Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er lebte vor seiner Ausreise in römisch 40 , Bezirk Tarantan, Bundesstaat Punjab. Er hat sieben Jahre die Grundschule besucht, spricht die Sprache Punjabi und hat von 1997 bis 2011 für seinen Unterhalt in der Landwirtschaft seines Vaters mitgearbeitet. Er ist ledig und hat in Indien noch seine Eltern, sieben Onkel und mehrere Cousins.
Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter.
Er hat keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen. Er besucht keine Kurse, spricht nicht Deutsch, hat keine besonderen sozialen Kontakte und ist auch von niemandem abhängig.
1.2. Zum Herkunftsstaat Indien:
Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumentation des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:
Überblick über die politische Lage:
Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Staat mit rechtsstaatlichen Einrichtungen und einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt, in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.
Indien verfügt über eine vielfältige Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (sozialdemokratisch inspirierte nationale Sammelbewegung), BJP (hindu-nationalistisch) sowie überregional wirkenden kommunistischen Parteien gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) allein oder in Koalition die Landesregierungen bilden.
Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei. Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Er führt die Regierungsgeschäfte in enger Zusammenarbeit mit der Kongresspartei- und UPA-Vorsitzenden Sonia Gandhi.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.6)
Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999-2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Nach Verlust von 17 Sitzen verfügt die National Democratic Alliance nun über 159 Sitze im Unterhaus.
Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der vergangenen Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen.
Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.
(Deutsches Auswärtiges Amt, "Indien - Innenpolitik", 10.2010, S.1)
Menschenrechte und Menschenrechtssituation:
Die Regierung respektiert allgemein die Menschenrechte ihrer Bürger und macht Fortschritte in den Bereichen der kommunalen Gewaltebene, Menschenhandel, Arbeitnehmerausbeutung, Kinderarbeit. Jedoch bleiben erhebliche Defizite auf verschiedenen Menschenrechtsbereichen.
(U.S., Department of State, "2009 Human Rights Reports: India", 11.3.2010, S.1; Human
Right Watch, World Report 2011, 24.1.2011, S.1)
Seit 1993 gibt es eine Nationale Menschenrechtskommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei. Die Menschenrechtskommission empfiehlt, dass jeder Bundesstaat eine
Menschenrechtskommission einrichtet, die es in 13 von 28 Unionsstaaten bereits gibt. Darüber hinaus gibt es Spezialgerichte für Menschenrechtsfälle in Tamil Nadu, Uttar Pradesh und Andhra Pradesh.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.10 und 11)
Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bisher nicht ratifiziert.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.19)
In Indien gibt es eine Vielzahl von in- und ausländischen Menschenrechtsorganisationen. Daneben existiert eine schwer überschaubare Anzahl an kleinen, thematisch und räumlich begrenzten Initiativen. Träger sind internationale Organisationen, ausländische staatliche und private Geber, Privatpersonen, Firmen und Vereine. Die Menschenrechtsorganisationen können grundsätzlich frei arbeiten, sind aber nicht selten subtilen Schikanen der Behörden (Verzögerung oder Versagung von Genehmigungen, häufige Rechnungs- und Finanzprüfungen, Schwierigkeiten bei oder Versagung der Visa-Erteilung für ausländisches Personal) und auch Drohungen, etwa durch Angehörige der an Menschenrechtsverletzungen oft beteiligten Armee oder Polizei, ausgesetzt. Die indische Regierung hat Vertretern von UN-Organisationen und Menschenrechtsaktivisten in der Vergangenheit wiederholt die Einreise verweigert. Seit Jahren anhängige Besuchsanfragen der UN-Sonderberichterstatter für Folter bzw. extralegale Tötungen sind bisher unbeantwortet geblieben. Menschenrechtsverteidiger, die Verstöße der Sicherheitskräfte aufdeckten, waren Schikanen durch die Behörden ausgesetzt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.7; Amnesty International, "Report 2010 - Zur weltweiten Lage
der Menschenrechte", 28.5.2010, S.2)
Justiz:
Die Justiz ist unabhängig. Die nicht selten extrem lange Verfahrensdauer sowie die auch im Justizsystem verbreitete Korruption führen immer wieder zu Situationen, die einer faktischen Rechtsverweigerung gleichkommen. Menschenrechtsverletzende Übergriffe von Polizei- und Sicherheitskräften kommen häufig vor, insbesondere in den Unruhegebieten im Nordosten und in Jammu und Kaschmir, eine Systematik ist dabei nicht erkennbar. Besonders gefährdet sind sozial schwache Schichten sowie Frauen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.5)
Sicherheitsbehörden:
Die Polizei handelt auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Unionsstaaten. Der Inspector General of Police (IG) bzw. der Director General of Police (DG) ist der höchste Polizeichef in einem Unionsstaat. Er ist dem jeweiligen Innenminister des Unionsstaates unterstellt. Der Deputy Inspector General (DIG) ist der zuständige Polizeichef für mehrere Distrikte. Der Superintendent (SI) ist Polizeivorsteher eines Distriktes. Er ist verantwortlich für die einzelnen Polizeistationen, wo die Constables (Polizeibeamte) tätig sind. Große Städte haben eine eigene Gemeindepolizei, die von einem Commissioner geführt werden. Die Zentralregierung ist für die Ausbildung der Polizeikräfte zuständig (Indian Police Service IPS ist die Ausbildungsstätte). Höchste indische Polizeibehörde ist das Central Bureau of Investigation (CBI). Es besitzt Kontroll-, Koordinations- und Untersuchungsbefugnisse. Gemäß Code of Criminal Procedure (CrPC) hat die Polizei das Recht bei Delikten, die der Gerichtsbarkeit unterworfen sind, ohne richterliche Vollmacht Untersuchungen einzuleiten und Verhaftungen vorzunehmen. Der verantwortliche Beamte einer Polizeistation muss nach einer Verhaftung den Richter unverzüglich mit einem First Information Report (FIR) informieren. Die Haftgründe müssen der festgenommenen Person mitgeteilt werden. Ein Anwalt kann beigezogen werden. Der Festgenommene muss innerhalb von 24 Stunden einem Richter vorgeführt werden. Die Untersuchungshaft darf bis maximal 90 Tage dauern. Präventivhaft ist gesetzlich vorgesehen bei Fällen von Gefährdung der öffentlichen Ordnung. Der National Security Act (NSA) aus 1980 erlaubt Vorbeugehaft ohne Anklage oder Gerichtsverfahren bis zu einem Jahr, wenn eine Person als Sicherheitsrisiko eingestuft wird, ohne dass das Gesetz die Sicherheitsgründe näher definiert. Verhaftete Personen müssen innerhalb von 15 Tagen über die Haftgründe informiert werden. Spätestens nach sieben Wochen muss ein Beratungsausschuss über die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung befinden. Im Dezember 2008 wurde als Folge des Terroranschlages in Mumbai die "Unlawful Activities (Prevention) Amendment Bill (UAPA)" verabschiedet; sie beinhaltet u.a. die Haft von Verdächtigen bis zu 180 Tagen ohne Möglichkeit auf Freilassung auf Kaution, die Anhaltung im Polizeigewahrsam bis zu 30 Tagen, die Umkehrung der Beweislast zu Ungunsten des Verdächtigen und einen Strafrahmen für Verbrechen nach diesem Gesetz von mindestens 10 Jahren bis lebenslänglich. Des weiteren wurde die Errichtung einer Nationalen Untersuchungsbehörde "National Investigation Agency (NBI)" mit eigenen Gerichten und einer unionsweiten Zuständigkeit in den Bereichen Angriffe auf die staatliche Integrität und Souveränität, Bombenattacken, Flugzeug- und Schiffsentführungen und Angriffe auf nukleare Einrichtungen beschlossen. Die Polizeikräfte können bei Bedarf durch Einheiten des Zentralstaates (Militär oder paramilitärische Kräfte) verstärkt werden.
Paramilitärische Kräfte (die auf Grund sondergesetzlicher Ermächtigungen handeln, welche zum Teil Grundrechte einschränken oder außer Kraft setzen und die dem indischen Innenministerium unterstehen) sind u.a. folgende:
National Security Guard (Nationale Sicherheitspolizei NSG), aus Angehörigen des Heeres und der Polizei zusammengestellte Spezialtruppe für Personenschutz, auch als "Black Cat" bekannt;
Rahtriya Rifles, eine Spezialtruppe zum Schutz der Verkehrs- und Nachrichtenverbindungen bei inneren Unruhen und zur Bekämpfung von bewaffneten Rebellionen (counter-insurgency);
Central Reserve Police Force (CRPF): Bundesreservepolizei:
militärisch ausgerüstete
Polizeitruppe für Sondereinsätze;
Border Security Force (BSF): Bundesgrenzschutz, als größte und am besten ausgestattete Miliz. Schutz der Grenzen zu Pakistan, Bangladesh, Myanmar. Wird auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung in anderen Landesteilen eingesetzt. Assam Rifles: zuständig für Grenzverteidigung im Nordosten;
Indo-Tibetan Border Force (ITBP): Indo-Tibetische Grenzpolizei;
Coast Guard: Küstenwache
Railway Protective Force zum Schutz der nationalen Eisenbahn;
Central Industrial Security Force, zum Werkschutz der Staatsbetriebe.
Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission2. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.7 und 8)
In den Polizeistationen der indischen Hauptstadt New Delhi werden künftig verstärkt Beamtinnen zur Entgegennahme von Anzeigen eingeteilt. Damit soll es Frauen, die Opfer von Misshandlungen geworden sind, leichter gemacht werden, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen.
(APA, "Gewalt an Frauen - Indische Polizei setzt verstärkt Beamtinnen ein", 13.11.2010)
Punjab:
Die terroristische Gewalt im Punjab seit 2000 nahezu vollständig zum Erliegen gekommen. Die Sicherheitslage ist weitaus günstiger als noch Anfang der 1990er Jahre. Dies bedeutet, dass terroristische Aktivitäten gegenwärtig nur mehr ganz vereinzelt vorkommen, nicht häufiger als in anderen Teilen Indiens. Im Alltag der Bevölkerung ist von den Bedrohungen, die während des Khalistan-Konflikts herrschten, nichts mehr zu spüren. Aus den Statistiken des South Asia Terrorism Portal (http://www.satp.org) geht hervor, dass es von 2003 bis April 2009 im Punjab keine terroristischen Opfer mehr zu verzeichnen gab, mit Ausnahme des Jahres 2007, in dem 7 Zivilisten ums Leben kamen.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.17)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.17)
Die Sikhs, 60% der Bevölkerung des Punjabs, stellen im Punjab einen erheblichen Teil der Beamten, Richter, Soldaten und Sicherheitskräfte. Auch hochrangige Positionen stehen ihnen offen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.29)
Die Angehörigen der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder aus Pakisten. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppen im westlichen Ausland.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.26)
Im Punjab fanden im Februar 2007 Regionalwahlen statt, die zu einem Machtwechsel führten. Die Koalition von Shiromani Akali Dal und Bharatiya Janata Party (SAD-BJP), welche bereits von 1997-2002 an der Macht war, löste die Kongress-Partei ab. In erster Linie hatte die BJP einen Zugewinn an Mandaten zu verzeichnen. Prakash Singh Badal (SAD) übernahm das Amt des Chief Ministers von Captain Amarinder Singh (Kongress-Partei).
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.18)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.18)
Im Wahlkampf hatte die SAD-BJP-Koalition versprochen, die Preise für Grund-nahrungsmittel zu senken. Wichtige Themen waren außerdem Bildung und Arbeitsplätze. Die staatlichen Schulen sind in einem sehr schlechten Zustand, so dass alle, die es sich leisten können, ihre Kinder auf Privatschulen schicken. Die Arbeitslosigkeit unter der jungen Bevölkerung steigt stark an. Tausende versuchen ihr Glück im Ausland und viele werden dabei betrogen.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.19)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.19)
Versorgungslage:
Grundversorgung der Bevölkerung:
Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem von den Vereinten Nationen veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, istjedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien, 19.1.2011, S.22)
Im September wurde begonnen, an alle 1,2 Milliarden Einwohner individuelle Identitätsnummern auszugeben. Mit den Identitätsnummern soll es ermöglicht werden armen Menschen Bankkonten zu eröffnen, oder staatliche Sozialleistungen zu beziehen.
(APA, "Jeder Bürger soll persönliche Zahl erhalten", 30.9.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternativen:
Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.24)
Die Möglichkeiten, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängen, wie ich regelmäßig ausführe, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen wird es in der Regel möglich sein, sich durch Gelegenheitsjobs (im schlechtesten Falle als Tellerwäscher, Abfallsammler, Lagerarbeiter, Rikschafahrer etc.) ihren Lebensunterhalt zu sichern. Die Einkünfte aus solchen Arbeiten reichen aber in der Regel nicht aus, um eine Familie (größere Wohnung, medizinische Versorgung, Ausbildung der Kinder etc.) zu erhalten.
Was Angehörige der Sikhs betrifft: Sikhs gelten als mobile und unternehmerische Gemeinschaft. In ganz Indien sind Sikhs in verschiedenen Berufen (Kraftfahrer, Mechaniker, Inhaber von Restaurants, Hotels oder Reisebüros etc.) und im öffentlichen Dienst sowie in der Armee anzutreffen. Bedürftigen Sikhs wird zumindest vorübergehend in den in ganz Indien verbreiteten Sikh-Tempeln (Gurudwara) Nahrung und Unterkunft gewährt. Sikhs aus dem Punjab könnten sich gegebenenfalls problemlos in Bundesstaaten wie Rajasthan, Haryana oder Uttar Pradesh niederlassen, außerdem in den Metropolen Delhi oder Bombay. Zwar ist die Sicherheitslage auch in anderen Teilen Indiens ist zwar normal, dort bestehen aber unter Umständen größere Schwierigkeiten der sprachlichen Eingewöhnung. So ist etwa in Kalkutta das Bengali, in Madras Tamil Verkehrssprache.
(XXXX, länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)(römisch 40 , länderkundliches Gutachten allg. Teil, 16.10.2009 zu Zl. C11 402.903-1, S.16 und 17)
Rückkehr:
Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.
(Österreichische Botschaft, New Delhi, "Asylländerbericht - Indien", 3.2010, S.20)
Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der
Republik Indien, 19.1.2011, S.23)
1.3. Zu den Fluchtgründen
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Heimatland von seinem Onkel väterlicherseits und dessen Söhnen ohne Aussicht auf staatlichen Schutz bedroht oder verfolgt wurde bzw. dass ihm eine solche Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens droht.
2. Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes und der ergänzenden Schriftsätze Beweis erhoben.
2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei eingehende Einvernahmen durchgeführt. Davor wurde er von Sicherheitsorganen zu seinem Antrag ersteinvernommen. Das Bundesasylamt hat den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.
Der in diesem Zusammenhang in der Beschwerdeschrift erhobene Vorwurf, wonach die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen wäre, kann vor dem Hintergrund der vorliegenden Unterlagen nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer wurde zur genauen und umfassenden Schilderung seiner Fluchtgründe aufgefordert und ausführlich zu den konkreten Hintergründen befragt. Es wurde ihm damit ausreichend Gelegenheit geboten, seine Ausreisegründe umfassend darzulegen. Zudem hat er am Ende der Einvernahmen erklärt, dass er ausreichend Gelegenheit gehabt habe, alles vorzubringen, was ihm wichtig gewesen sei, und dass er dem nichts mehr hinzuzufügen habe. Schließlich hat der Beschwerdeführer nach der Rückübersetzung seiner niederschriftlichen Aussagen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift ausdrücklich bestätigt und damit auch bekundet, dass er den Dolmetscher während der gesamten Einvernahme einwandfrei verstanden habe.
2.2. Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, welche insbesondere durch seine geographische Orientiertheit und die Kenntnis der Landessprache Punjabi bestätigt wurden. Nähere Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers konnten mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht getroffen werden.
Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand aktuell beeinträchtigt wäre, hat der Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus das Vorliegen von Beschwerden oder Krankheiten verneint und bei seinen Einvernahmen angegeben, psychisch und physisch in der Lage zu sein, entsprechende Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen. Auch in der Beschwerde wurde nichts Gegenteiliges behauptet.
Hinweise auf sonstige soziale Kontakte sind nicht hervorgekommen. Ebenso wenig liegen dem Asylgerichtshof Informationen vor, dass der Beschwerdeführer einer Beschäftigung nachgehen oder etwa allfällige Kurse belegen würde. Er hat auch keine besonderen Nahebeziehungen oder ein Abhängigkeitsverhältnis zu dauerhaft in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen.
2.3. Die Unterlagen, auf welchen die Länderfeststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen. Soweit es sich um Quellen älteren Datums handelt, können diese aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden. Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen. Da sich diese auch auf Berichte eines erfahrenen Sachverständigen stützen, der schon viele schlüssige und nachvollziehbare Gutachten für den unabhängigen Bundesasylsenat sowie den Asylgerichtshof verfasst hat und Indien regelmäßig bereist, war im konkreten Fall die Beauftragung eines weitern landeskundlichen Sachverständigen nicht erforderlich.
2.4. Der Beschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung durch einen Bruder seines Vaters und dessen Söhne, welche ihn wegen eines Streits um ein Grundstück, das dem Onkel und seinem Vater zu gleichen Teilen gehören würde, töten wollen würden. Im Zuge des Streits seien er und sein Vater mehrmals von seinem Onkel und dessen Söhnen bedroht und geschlagen worden. Der Vater befinde sich im Gefängnis, weil der Onkel die Polizei bestochen und auch politischen Einfluss habe.
Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohungssituationen handelt es sich allenfalls um Verfolgungen durch private Personen. Wie den Länderberichten zu Indien jedoch zu entnehmen ist, sind die indischen Behörden grundsätzlich schutzfähig und schutzwillig. Es haben sich im gegenständlichen Fall keine ausreichend nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer effektiven Schutz gegen allfällige Angriffe und Bedrohungen durch Privatpersonen tatsächlich verweigern würden. Es ist vielmehr mangels anderweitiger konkreter Hinweise davon auszugehen, dass die indischen Behörden dem Beschwerdeführer auch effektiven Schutz vor allfälligen Angriffen und Drohungen seines Onkels und dessen Sohne bieten würden.
Dem vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht substantiiert entgegentreten. Er hat zwar behauptet, dass der Onkel die Polizei bestochen habe und er deshalb von der Polizei nicht angehört worden sei, als er Anzeige gegen seinen Onkel erstatten habe wollen, seine diesbezüglichen Aussagen waren jedoch in wesentlichen Punkten widersprüchlich und daher nicht glaubwürdig. Denn kurz zuvor hat er noch ausdrücklich vorgebracht, dass er nie persönlich etwas mit der Polizei zu tun gehabt und überhaupt noch keine Erfahrungen mit Polizisten gemacht habe. Dagegen hat er wenig später vorgebracht, dass er gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits die Hilfe der Polizei in Anspruch genommen habe, in Begleitung eines Polizisten in seinen Heimatort gefahren sei und schließlich unter dem Schutz von drei anwesenden Polizisten das betreffende Grundstück bewirtschaftet habe.
Als ihm dieser Widerspruch vom einvernehmenden Organ des Bundesasylamtes vorgehalten wurde, gab er an, dass er jeweils nur für 24 Stunden Polizeischutz erhalten und danach wieder geschlagen werden würde. Diese Antwort lässt jedoch eindeutig erkennen, dass der Beschwerdeführer selbst davon ausgeht, dass die Polizei grundsätzlich bereit ist, ihn auch vor allfälligen Angriffen seines Onkels zu schützen.
Und auch die in der ergänzender Stellungnahme vom 09.09.2011 geäußerten Zweifel der Rechtsberaterin an der Funktionsfähigkeit der indischen Justiz teilt der Beschwerdeführer selbst offensichtlich nicht, da er im Verfahren die Überzeugung kundgetan hat, dass sie im anhängigen Gerichtsverfahren sicher recht bekommen würden und dann alles einfacher sein werde.
Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Polizei zwar nicht in jedem Fall im Stande sein wird, ein Verbrechen (bzw. eine gerichtlich strafbare Handlung) bereits im vornherein zu verhindern oder in der Folge lückenlos aufzuklären, dies kann jedoch nicht als Argument für ein völliges Fehlen staatlichen Schutzes herangezogen werden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass polizeiliche Erhebungen (wie in jedem demokratischen Staat) auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden.
Und selbst für den Fall, dass die örtliche Polizei eine Anzeige des Beschwerdeführers tatsächlich nicht entgegennehmen oder dieser nicht entsprechend nachgehen sollte, ist es ihm nach den Länderberichten möglich, in einem anderen Landesteil entsprechenden Schutz vor weiterer Verfolgung zu finden. Zudem hätte er die Möglichkeit gehabt, sich im Hinblick auf eine allfällige Untätigkeit einzelner lokaler Polizeibehörden an die dafür eingerichteten Kontroll- und Oberbehörden zu wenden, zumal den Länderberichten zufolge ausreichende Rechtsschutz- und Beschwerdemöglichkeiten gegen behördliche Missstände bestehen.
Unabhängig davon war das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers insgesamt unglaubwürdig.
Zum einen waren seine Angaben betreffend die konkreten fluchtauslösenden Ereignisse sehr allgemein gehalten und wenig detailreich, erschöpften sich in losen Aufzählungen und ließen jene Detailgenauigkeit vermissen, welche Ereignisse auszeichnen, die tatsächlich selbst erlebt wurden. Trotz mehrmaliger Aufforderungen und entsprechenden Rückfragen schilderte keinen einzigen Vorfall näher und blieb bei seinen Ausführungen stets oberflächlich. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer diese Vorfälle tatsächlich selbst erlebt hat. Vielmehr lassen seine Schilderungen eher auf eine konstruierte Geschichte schließen.
Zum anderen enthalten sie wesentliche Widersprüche und Unstimmigkeiten, welche der Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeschrift und seinen ergänzenden Eingaben nicht auszuräumen vermochte. Die Widersprüche betreffend die angebliche Schutzunwilligkeit der indischen Behörden wurden bereits oben dargestellt. Darüber hinaus weisen seine Angaben folgende weitere Unstimmigkeiten auf:
Während er noch gegenüber der deutschen Polizei zugegeben hatte, dass er aus Österreich eingereist ist, hat er gegenüber den österreichischen Behörden behauptet, dass er niemals in Österreich gewesen sei. Weiters hat er gegenüber der deutschen Polizei behauptet, dass er vor seinem Onkel zu seiner Großmutter geflüchtet sei, wogegen er gegenüber dem Bundesasylamt angab, dass seine Großeltern bereits verstorben seien und er zu seinem Onkel mütterlicherseits geflüchtet sei. In Deutschland hat er weiters angegeben, dass seine Mutter an einem Herzinfarkt gestorben sei, in Österreich dagegen, dass sie sich im Krankenhaus befinde und lediglich einen Schock gehabt habe.
Bei der Erstbefragung hat er gegenüber den österreichischen Sicherheitsorganen angegeben, dass er bisher noch in keinem Land Asyl beantragt habe, wogegen er später vor dem Bundesasylamt behauptete, dass er in Deutschland um Asylangesucht habe.
Zu seinem Aufenthalt im Heimatland gab er bei seiner ersten niederschriftlichen Einvernahme am 10.08.2011 mehrmals ausdrücklich an, dass er bis zu seiner Ausreise im Haus seiner Eltern gewohnt und bis vier oder fünf Tage vorher auch noch dort gearbeitet habe. Dagegen gab er bei der Einvernahme am 22.08.2011 an, dass er von Oktober 2011 bis zu seiner Ausreise im Februar 2011 bei seinem Onkel mütterlicherseits gewohnt habe, was auch in der zweiten Beschwerdeergänzung so vorgebracht wurde.
Bei seiner ersten Einvernahme gab er an, dass sein Vater im September oder Oktober 2010 inhaftiert worden sei, bei seiner zweiten Einvernahme legte er sich dann auf Oktober fest und in der zweiten Beschwerdeergänzung wurde schließlich wieder behauptet, dass sich sein Vater bereits seit September durchgehend in Haft befinden würde.
Auf die Frage, wann er den Entschluss gefasst habe, sein Heimatland zu verlassen, gab er zunächst an, dass er selbst das eigentlich nie gewollt habe, und wenig später, dass sein Onkel mütterlicherseits gemeinsam mit seiner Mutter im Dezember 2010 seine Ausreise beschlossen hätten. Nach seinen eigenen Aussagen hat es aber bereits Mitte Oktober 2010 den letzten Vorfall und auch den letzten Kontakt mit seinem Onkel und dessen Söhnen gegeben, nämlich als er auf der Straße geschlagen und der Vater wieder festgenommen worden sei. Es damit aber die Frage offen, was den Beschwerdeführer bzw. seine Angehörigen erst Monate nach dem letzten angeblichen Zwischenfall dazu bewogen hat, den Beschwerdeführer außer Landes zu schicken, und dies zu einem Zeitpunkt, in dem nach den Angeben des Beschwerdeführers der Streit um das Grundstück bereits gerichtsanhängig war und das Grundstück angeblich aufgrund einer Anordnung der Polizei von niemanden mehr bewirtschaftet werden durfte.
Bei seinen Schilderungen betreffend die angeblichen tätlichen Angriffe auf ihn und seinen Vater blieb der Beschwerdeführer stets oberflächlich (zB. "verprügelt" oder "mit Stöcken auf Arme, Beine und Rücken geschlagen"). Seinen diesbezüglichen Angaben fehlen jene lebensnahen Details, welche zu erwarten wären, wenn er solche Übergriffe selbst erlebt hätte, zur Gänze.
Weitere Angaben sind nicht nur widersprüchlich sondern völlig unplausibel. So gab er zunächst an, dass sein Onkel väterlicherseits jene Weizen- und Tierfuttersamen, die er und sein Onkel mütterlicherseits zwei Tage zuvor unter Polizeischutz gesät hätten, wieder aus der Erde entfernt und anschließend die gleichen Samen neuerlich ausgebracht hätten. Auf die Frage, wie man solche Samen wieder aus der Erde bringen würde, änderte er sein Vorbringen und behauptete, dass sie die Erde nur mit dem Traktor aufgewühlt hätten. Dies sei symbolisch gewesen, weil sie ja zuvor selbst das Feld unter Polizeischutz bearbeitet hätten. Aber gerade dann, wenn die Polizei tatsächlich bei der Aussaat durch den Beschwerdeführer dabei gewesen sein sollte, ist der Sinn einer solchen Aktion nicht erkennbar.
Zusammengefasst sind die Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Fluchtgründe auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes insgesamt unglaubwürdig und er war damit jedenfalls nicht in der Lage, eine aktuell bestehende oder künftig drohende, tatsächliche Gefährdung in seinem Heimatland glaubhaft zu machen.
2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Beschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgen und von einer Verfolgung oder Bedrohung durch die Brüder seiner Stiefmutter oder deren Familie ausgehen würde, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Länderfeststellungen. In Indien besteht für den Beschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen. Der vom Bundesasylamt festgestellten Möglichkeit, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen, konnte der Beschwerdeführer nicht mit konkreten Argumenten entgegentreten.
Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen wird deutlich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.
Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit, sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und kann durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wie bereits oben festgestellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, dem dies durchaus zuzumuten ist. Er hat sieben Jahre die Schule besucht und entsprechende Erfahrungen auf dem landwirtschaftlichen Sektor erworben. Es ist daher davon auszugehen, dass er in diesem Bereich oder zumindest mit Gelegenheitsarbeiten in der Lage sein wird, sich überall in Indien eine ausreichende Existenzgrundlage zu schaffen. Auch im konkreten Fall besteht daher die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, insbesondere weil sich die vom Beschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.
Dem diesbezüglichen Vorbringen im ergänzenden Schreiben vom 13.09.2011, wonach der Beschwerdeführer außerhalb des Punjabs keine Verwandten habe, ist entgegen zu halten, dass er bei seiner ersten Einvernahme selbst angegeben hat, dass die anderen Brüder seiner Mutter in anderen Bundesstaaten leben würden.
Der Beschwerdeführer konnte im Zuge seiner Einvernahme keinen plausiblen Grund dafür nennen, weshalb gerade er in einem anderen Teil Indiens nicht vor Verfolgung sicher sein sollte. Schließlich ergibt sich aus den vagen Ausführungen des Beschwerdeführers auch kein nachvollziehbarer Grund, weshalb sich sein Onkel väterlicherseits tatsächlich die Mühe machen sollte, den Beschwerdeführer im gesamten indischen Staatsgebiet zu suchen und zu verfolgen.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung im gesamten Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliegt, geht der Asylgerichtshof - unabhängig von der Glaubwürdigkeit - von den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen aus. Das bedeutet, dass er dabei einen Verfolgten mit dem Verfolgungsprofil des Beschwerdeführers im Auge hat und nicht schablonenhaft von einer inländischen Fluchtalternative für jeden Staatsangehörigen des Herkunftslandes ausgeht.
3. Rechtliche Erwägungen zur zulässigen Beschwerde:
3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005:3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011; 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771, 17.03.2009, 2007/19/0459; 28.05.2009, 2008/19/1031; 06.11.2009, 2008/19/0012). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177, 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256), kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256, 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793).
3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).
3.1.3. Weiters wäre es ihm gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger überall in Indien finden könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.3.1.3. Weiters wäre es ihm gegebenenfalls - wenn die Gefahr einer aktuellen Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes tatsächlich bestehen würde - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. So vermochte der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme keine substantiierten Gründe vorzubringen, die seinem Umzug innerhalb Indiens entgegenstehen würden. Auch seine im Hinblick auf die Größe des Landes und die große Anzahl der Einwohner nicht nachvollziehbare Behauptung, dass ihn seine Verfolger überall in Indien finden könnten, vermag daran nichts zu ändern, zumal damit keine substantiierten Gründe vorgebracht wurden, die einem Umzug des Beschwerdeführers innerhalb Indiens tatsächlich entgegenstehen würden. Ebenso wenig wurden in der Beschwerdeschrift substantiierte und nachvollziehbare Gründe vorgebracht, weshalb dem Beschwerdeführer ein Umzug in einen anderen Teil Indiens nicht möglich oder zumutbar wäre.
Dem Beschwerdeführer ist es damit jedenfalls nicht gelungen, eine Verfolgung durch private Personen im ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie es sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen.
Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat (vgl. oben I.1.2.).Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden. Die Lage in Indien stellt sich seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage im Interesse des Beschwerdeführers versichert hat vergleiche oben römisch eins.1.2.).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, muss für die Gewährung von Asyl eine Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eintreten, es genügt nicht, dass sie bloß nicht ausgeschlossen werden kann (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dass eine solche maßgebliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, hat sich aber weder aus dem Verfahren noch aus den Ausführungen in der Beschwerde schlüssig ergeben.
3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesondere landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiärem Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm konkret drohende, aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuell drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer in ganz Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.3.2.3. Dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat dieser weder bei seiner Einvernahme noch in der Beschwerde substantiiert behauptet.
3.2.4. Der Beschwerdeführer ist gesund, jung, arbeitsfähig und es kann ihm grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten einen entsprechenden Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die Sprachen Hindi und Punjabi spricht, welche in weiten Teilen Indiens gesprochen werden. Es ist daher nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geraten würde.
3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.3.2.5. Somit sind keine Umstände hervorgetreten, die im gegenständlichen Fall zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten. Es war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des beschwerdegegenständlichen Bescheides des Bundesasylamtes als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Ausweisung des Beschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."
3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst rund eineinhalb Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, welche einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich verfügt und hier auch keine anderen besonderen Bindungen hat. Der erst rund eineinhalb Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist jedenfalls zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.
Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses oder sonstiger intensiver sozialer Kontakte) sind auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Wie oben festgestellt, verfügt der Beschwerdeführer in Österreich über keine besonderen sozialen Kontakte, spricht nicht Deutsch, besucht keine Kurse und ist auch nicht Mitglied in irgendwelchen Vereinen.
3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.3.3. Somit ist die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten I und II (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt II.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zu den bekämpften Spruchpunkten römisch eins und römisch zwei (siehe insbesondere Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.4.) konnten gesonderte Erwägungen betreffend den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterbleiben.
5. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Aus dem Akteninhalt des Bundesasylamtes ist die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar. Mit der Beschwerde wurde nichts weiteres Entscheidungsrelevantes vorgebracht; eine fallbezogene Auseinandersetzung mit den beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes fand nicht statt; insbesondere wurden keine Ausführungen getätigt, welche das Vorliegen einer inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall in Zweifel gezogen hätten. Dem Asylgerichtshof liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem Beschwerdeführer mündlich erörtert hätte werden müssen. Da die Voraussetzungen im Sinne der oben bezeichneten Bestimmungen im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt sind, konnte hier von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Streitigkeiten, private Verfolgung, staatlicher Schutz, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
10.10.2011