Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 417.583-1/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2011, Zl. 10 07.804-BAS, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.1.2011, Zl. 10 07.804-BAS, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19.8.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach erfolgter Festnahme in einem Zug - am 25.8.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 19.8.2010 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - nach erfolgter Festnahme in einem Zug - am 25.8.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am XXXX, Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe sich in seiner Heimat als Verkäufer verdingt und mit seiner Familie, konkret seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter, in seiner Geburtsstadt, die 35km von Mogadischu entfernt wäre, gelebt. Er gab weiters an, seine Heimat von Mogadischu ausgehend, schlepperunterstützt, am 1.5.2010 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und bis zum 12.8.2010 unterwegs gewesen zu sein. Am 10.7.2010 wäre er in der Ukraine angekommen und habe sich dort bis zum besagten Datum im August aufgehalten, ehe er auch dieses Land mit dem PKW verlassen hätte und schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Sein Vater wäre getötet, er selbst sei durch Waffen und Schläge verletzt worden. Die Soldaten wären in seinen Laden gekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, neuerlich von den Soldaten angegriffen zu werden.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer zu Protokoll, am römisch 40 , Somalia, geboren worden zu sein und dem Volksstamm der Asharaf anzugehören. Er habe sich in seiner Heimat als Verkäufer verdingt und mit seiner Familie, konkret seiner Ehefrau, seinem Sohn und seiner Tochter, in seiner Geburtsstadt, die 35km von Mogadischu entfernt wäre, gelebt. Er gab weiters an, seine Heimat von Mogadischu ausgehend, schlepperunterstützt, am 1.5.2010 mit dem Flugzeug verlassen zu haben und bis zum 12.8.2010 unterwegs gewesen zu sein. Am 10.7.2010 wäre er in der Ukraine angekommen und habe sich dort bis zum besagten Datum im August aufgehalten, ehe er auch dieses Land mit dem PKW verlassen hätte und schließlich mit dem Zug nach Österreich gelangt wäre. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, Somalia aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Sein Vater wäre getötet, er selbst sei durch Waffen und Schläge verletzt worden. Die Soldaten wären in seinen Laden gekommen und hätten von ihm Geld verlangt. Im Fall seiner Rückkehr befürchte er, neuerlich von den Soldaten angegriffen zu werden.
I.2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 19.11.2010 niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat. Er betonte bezüglich seines Gesundheitszustandes, mit dem Kopf als Folge der Verletzungen Probleme zu haben und auch unter Beschwerden mit der Wirbelsäule zu leiden. Er sei bereits beim Arzt gewesen, wäre jedoch lediglich an der Wirbelsäule untersucht worden. Seine Kopfschmerzen würden andauern. Über ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer, jemals Probleme wegen seiner Religion oder aus politischen Gründen gehabt zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, im Kleidergeschäft seiner Eltern als Verkäufer gearbeitet zu haben und am 1.2.2007 von bewaffneten Personen überfallen worden zu sein. Im Zuge der Auseinandersetzung, in deren Rahmen von ihm Geld verlangt worden wäre, sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und dabei verletzt worden. Nach einer Woche der häuslichen Krankenpflege hätten ihn seine Eltern in ein Spital nach Addis Abeba gebracht und sei er nach erfolgter Behandlung wieder zu seiner Familie nach XXXX zurückgekehrt. Am 12.11.2008 sei der Vater des Beschwerdeführers Opfer eines Überfalls geworden und dabei ums Leben gekommen. Von diesem Zeitpunkt an hätte der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Somalia geplant, hätte aber bis zum Jahr 2010 die entsprechenden finanziellen Mittel nicht aufbringen können. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Somalia ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.römisch eins.2. Der Beschwerdeführer wurde vor dem Bundesasylamt am 19.11.2010 niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen seine bisherigen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen in der Heimat. Er betonte bezüglich seines Gesundheitszustandes, mit dem Kopf als Folge der Verletzungen Probleme zu haben und auch unter Beschwerden mit der Wirbelsäule zu leiden. Er sei bereits beim Arzt gewesen, wäre jedoch lediglich an der Wirbelsäule untersucht worden. Seine Kopfschmerzen würden andauern. Über ausdrückliche Nachfrage seitens der belangten Behörde verneinte der Beschwerdeführer, jemals Probleme wegen seiner Religion oder aus politischen Gründen gehabt zu haben. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der Genannte aus, im Kleidergeschäft seiner Eltern als Verkäufer gearbeitet zu haben und am 1.2.2007 von bewaffneten Personen überfallen worden zu sein. Im Zuge der Auseinandersetzung, in deren Rahmen von ihm Geld verlangt worden wäre, sei er mit einem Gewehrkolben auf den Kopf geschlagen und dabei verletzt worden. Nach einer Woche der häuslichen Krankenpflege hätten ihn seine Eltern in ein Spital nach Addis Abeba gebracht und sei er nach erfolgter Behandlung wieder zu seiner Familie nach römisch 40 zurückgekehrt. Am 12.11.2008 sei der Vater des Beschwerdeführers Opfer eines Überfalls geworden und dabei ums Leben gekommen. Von diesem Zeitpunkt an hätte der Beschwerdeführer seine Ausreise aus Somalia geplant, hätte aber bis zum Jahr 2010 die entsprechenden finanziellen Mittel nicht aufbringen können. Am Ende der Verhandlung wurden dem Beschwerdeführer Länderberichte zu Somalia ausgehändigt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen.
I.3. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen. Dabei verwies er zusammengefasst, unter Hinweis auf diverse Berichte, auf die problematische menschenrechtliche Lage in seiner Heimat und übermittelte weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 22.11.2010. In diesem wurde festgestellt, dass sich im Verhalten des Beschwerdeführers keine fassbaren Zeichen einer höhergradigen kognitiven Beeinträchtigung zeigten und sich auch keine Hinweise auf eine produktive Symptomatik ergäben hätten.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 29.11.2010 äußerte sich der Beschwerdeführer zu den Länderfeststellungen. Dabei verwies er zusammengefasst, unter Hinweis auf diverse Berichte, auf die problematische menschenrechtliche Lage in seiner Heimat und übermittelte weiters einen Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 22.11.2010. In diesem wurde festgestellt, dass sich im Verhalten des Beschwerdeführers keine fassbaren Zeichen einer höhergradigen kognitiven Beeinträchtigung zeigten und sich auch keine Hinweise auf eine produktive Symptomatik ergäben hätten.
I.4. Das Bundesasylamt veranlasste beim XXXX die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 28.12.2010 hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsstadt XXXX im südlichen Somalia besitze und regionale Gegebenheiten beschreiben hätte können. Unter einem wurde auch ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit dem südlichen Somalia zuordenbar wäre und demgegenüber ein sprachlicher Hintergrund im nördlichen Somalia als sehr hoch eingeschätzt würde.römisch eins.4. Das Bundesasylamt veranlasste beim römisch 40 die Durchführung einer Sprachanalyse. Mit Bericht vom 28.12.2010 hielt das genannte Institut zusammengefasst fest, dass der Beschwerdeführer korrekte Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsstadt römisch 40 im südlichen Somalia besitze und regionale Gegebenheiten beschreiben hätte können. Unter einem wurde auch ausgeführt, dass der sprachliche Hintergrund des Beschwerdeführers mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit dem südlichen Somalia zuordenbar wäre und demgegenüber ein sprachlicher Hintergrund im nördlichen Somalia als sehr hoch eingeschätzt würde.
Dem Beschwerdeführer wurde das Ergebnis der Analyse mit Schreiben vom 10.1.2011 zur Kenntnis gebracht und ihm die Gelegenheit gegeben, sich innerhalb von 2 Wochen zu äußern.
Mit Schreiben vom 17.1.2011 äußerte sich der Beschwerdeführer in somalischer Sprache zum Ergebnis der Sprachanalyse.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutze sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus. Unter gleichzeitig getroffenen umfassenden Länderfeststellungen zu Somalia hielt die belangte Behörde bezüglich des Fluchtvorbringens des Genannten fest, dass er keine gegen ihn individuell bezogenen Schwierigkeiten geschildert hätte, die aus einem der Gründe der GFK als asylrelevant zu beurteilen wären. Zudem verfüge er über Angehörige, so dass auch allfällige soziale bzw. wirtschaftliche Benachteiligungen ausgeschlossen werden könnten. Die schwierige Allgemeinlage im Herkunftsstaat könnte nicht für den Beschwerdeführer sprechen, da während des Verfahrens nicht hervorgekommen wäre, dass er davon anders als alle in Somalia lebenden Menschen konkret betroffen wäre. Bezüglich seiner behaupteten Clanzugehörigkeit müsse festgestellt werden, dass es sich bei den Asharaf nicht um eine Minderheit im engeren Sinne handle, dieser Clan vielmehr von den allgemeinen Problemen im selben Ausmaße wie andere betroffen wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers scheine allerdings vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Sprachanalyse als zweifelhaft, wenn gleich es sich dabei nicht um ein Beweismittel handeln würde.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutze sowohl bezüglich des Status eines Asylberechtigten als auch eines subsidiär Schutzberechtigten ab und wies ihn nach Somalia aus. Unter gleichzeitig getroffenen umfassenden Länderfeststellungen zu Somalia hielt die belangte Behörde bezüglich des Fluchtvorbringens des Genannten fest, dass er keine gegen ihn individuell bezogenen Schwierigkeiten geschildert hätte, die aus einem der Gründe der GFK als asylrelevant zu beurteilen wären. Zudem verfüge er über Angehörige, so dass auch allfällige soziale bzw. wirtschaftliche Benachteiligungen ausgeschlossen werden könnten. Die schwierige Allgemeinlage im Herkunftsstaat könnte nicht für den Beschwerdeführer sprechen, da während des Verfahrens nicht hervorgekommen wäre, dass er davon anders als alle in Somalia lebenden Menschen konkret betroffen wäre. Bezüglich seiner behaupteten Clanzugehörigkeit müsse festgestellt werden, dass es sich bei den Asharaf nicht um eine Minderheit im engeren Sinne handle, dieser Clan vielmehr von den allgemeinen Problemen im selben Ausmaße wie andere betroffen wären. Das Vorbringen des Beschwerdeführers scheine allerdings vor dem Hintergrund des Ergebnisses der Sprachanalyse als zweifelhaft, wenn gleich es sich dabei nicht um ein Beweismittel handeln würde.
Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen gewohnten Kulturkreis zumutbar wäre und er imstande sei, durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zusammengefasst könne nicht vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden, die einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gleichzuhalten wäre.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr in seinen gewohnten Kulturkreis zumutbar wäre und er imstande sei, durch eigene Arbeitsleistung seinen Lebensunterhalt zu sichern. Zusammengefasst könne nicht vom Bestehen einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden, die einer Verletzung von Artikel 2, oder 3 EMRK gleichzuhalten wäre.
Die Zulässigkeit der Ausweisung begründete die belangte Behörde mit der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet und den fehlenden Integrationsmaßnahmen und sozialen Bezugspunkten hierzulande.
I.6. In der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Einzelnen führte er aus, dass es die Behörde verabsäumt hätte, den verfahrensrelevanten Sachverhalt ausreichend zu klären, zumal auch die Einvernahmeprotokolle- mitsamt den verfahrensleitenden Verfügungen und Belehrungen -gerade einmal viereinhalb Seiten umfassen würden. Der Beschwerdeführer verwies in Bezug auf die ihm unterstellte Unglaubwürdigkeit auf jene Passagen des Berichts des Sprachanalyseinstituts, in denen ihm regionale Kenntnisse bescheinigt worden wären. Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Raubüberfall auf das Geschäft seiner Familie jeden treffen hätte können, verwies er auf den später gegen seinen Vater gerichteten Anschlag, der von derselben uniformierten Gruppierung ausgegangen wäre. Von "Zufall" könne somit nicht gesprochen werden. Er betonte in diesem Zusammenhang auch die fehlende Schutzmöglichkeit, die sich nicht zuletzt aus den vom Bundesasylamt selbst getroffen Feststellungen ergäbe. Mittels einiger der Beschwerde angeschlossener Berichte verwies der Beschwerdeführer abschließend darauf, als Angehöriger der Asharaf-Clans entgegen der Annahme des Bundesasylamtes besonderen Problemen ausgesetzt zu sein.römisch eins.6. In der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Im Einzelnen führte er aus, dass es die Behörde verabsäumt hätte, den verfahrensrelevanten Sachverhalt ausreichend zu klären, zumal auch die Einvernahmeprotokolle- mitsamt den verfahrensleitenden Verfügungen und Belehrungen -gerade einmal viereinhalb Seiten umfassen würden. Der Beschwerdeführer verwies in Bezug auf die ihm unterstellte Unglaubwürdigkeit auf jene Passagen des Berichts des Sprachanalyseinstituts, in denen ihm regionale Kenntnisse bescheinigt worden wären. Soweit die belangte Behörde davon ausgehe, dass der Raubüberfall auf das Geschäft seiner Familie jeden treffen hätte können, verwies er auf den später gegen seinen Vater gerichteten Anschlag, der von derselben uniformierten Gruppierung ausgegangen wäre. Von "Zufall" könne somit nicht gesprochen werden. Er betonte in diesem Zusammenhang auch die fehlende Schutzmöglichkeit, die sich nicht zuletzt aus den vom Bundesasylamt selbst getroffen Feststellungen ergäbe. Mittels einiger der Beschwerde angeschlossener Berichte verwies der Beschwerdeführer abschließend darauf, als Angehöriger der Asharaf-Clans entgegen der Annahme des Bundesasylamtes besonderen Problemen ausgesetzt zu sein.
Bezüglich der humanitären Lage führte der Beschwerdeführer aus, dass in Somalia keine funktionierende staatliche Verwaltung, keine Rechtsschutzmöglichkeiten und keine medizinische oder soziale Versorgung existierten. Auch sei er wirtschaftlich nicht imstande, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, da er für die Organisation seiner Ausreise sämtliche Besitztümer veräußert hätte.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Vorausgeschickt wird, dass - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - der Umfang der Einvernahmeprotokolle nicht zwingend in einen Zusammenhang mit der Frage zu bringen ist, ob das durchgeführte Ermittlungsverfahren ordnungsgemäß abgelaufen ist. Im konkreten Fall ergibt die Durchsicht der Protokolle, dass der Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit hatte, seine Fluchtgründe darzulegen. Der Verfahrensmangel ergibt sich in gegenständlichem Verfahren nicht aus dem Ablauf oder der Dauer der Befragung, sondern vielmehr aus der mangelhaften Bewertung der (für sich betrachtet ausreichenden) Antworten des Beschwerdeführers und Bezugnahme auf die Länderfeststellungen.
Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer sowohl bezüglich der ihm ausgehändigten Länderfeststellungen als auch betreffend das Ergebnis der Sprachanalyse durch das XXXX ordnungsgemäß Parteiengehör gewährt. Der Genannte hat in beiden Fällen mittels schriftlicher Eingaben davon Gebrauch gemacht.Das Bundesasylamt hat dem Beschwerdeführer sowohl bezüglich der ihm ausgehändigten Länderfeststellungen als auch betreffend das Ergebnis der Sprachanalyse durch das römisch 40 ordnungsgemäß Parteiengehör gewährt. Der Genannte hat in beiden Fällen mittels schriftlicher Eingaben davon Gebrauch gemacht.
Es ist für den Asylgerichtshof jedoch in Bezug auf den Bericht des Sprachanalyseinstituts nicht erkennbar, dass sich die belangte Behörde mit der schriftlichen und in somalischer Sprache abgefassten Stellungnahme auch nur ansatzweise auseinandergesetzt hätte. Weder existiert im Verwaltungsakt eine Übersetzung der Ausführungen des Beschwerdeführers noch nimmt die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid Bezug auf allfällig im Schriftsatz geäußerte Argumente. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die belangte Behörde die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund der Ergebnisse der Sprachanalyse als unglaubwürdig qualifiziert.
In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass das Bundesasylamt zudem auch eine sehr selektive Auswahl der Ergebnisse der Analyse in seine Entscheidung einfließen ließ. Tatsächlich werden die Ausführungen von XXXX, wonach der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der regionalen Gegebenheiten in dem von ihm als Herkunftsregion bezeichneten XXXX verfüge, gänzlich unberücksichtigt gelassen.In diesem Zusammenhang ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass das Bundesasylamt zudem auch eine sehr selektive Auswahl der Ergebnisse der Analyse in seine Entscheidung einfließen ließ. Tatsächlich werden die Ausführungen von römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer über gute Kenntnisse der regionalen Gegebenheiten in dem von ihm als Herkunftsregion bezeichneten römisch 40 verfüge, gänzlich unberücksichtigt gelassen.
Ungeachtet der Beurteilung der Glaubwürdigkeit gehen aber auch die übrigen, seitens der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente für die Abweisung des Asylantrages (in dieser Form) ins Leere: Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen den Krieg bzw. zweimalige Überfälle auf das Geschäft seiner Eltern sowie die daraus resultierende Furcht vor weiteren Übergriffen als Fluchtgründe angegeben.
Das Bundesasylamt qualifiziert diese Vorkommnisse als keine individuell gegen den Beschwerdeführer gerichteten Attacken, sondern geht offensichtlich davon aus, dass alle in Somalia lebenden Menschen in gleichem Maße von vergleichbaren Geschehnissen betroffen wären. Diese Schlussfolgerung vermag durchaus zuzutreffen, jedoch hat es die belangte Behörde im konkreten Fall gänzlich verabsäumt, nachvollziehbare und objektivierbare Feststellungen zu genau dieser Frage zu treffen. Es kann nicht - ohne weitere Abklärung - ausgeschlossen werden, dass die behaupteten Übergriffe auf den Beschwerdeführer und in weiterer Folge auf seinen Vater konkrete (politisch oder ethnisch motivierte) Hintergründe hatte. Auf die Clanzugehörigkeit wurde in diesem Zusammenhang überhaupt nicht eingegangen. Die belangte Behörde hat es dabei auch unterlassen, der Frage nachzugehen, von wem konkret die Angriffe ausgegangen sind und allfällige Schutzmöglichkeiten oder das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative zu prüfen. Sie hätte in diesem Zusammenhang insbesondere auch einen konkreten Konnex zwischen den Angaben des Beschwerdeführers einerseits und den weitschweifigen Länderfeststellungen andererseits herstellen müssen.
Auch im Punkte der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen Beachtung zu schenken. Diese Feststellungen zeigen ein mehr als problematisches Bild der menschenrechtlichen Lage in Somalia, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass dieser im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Auch im Punkte der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen Beachtung zu schenken. Diese Feststellungen zeigen ein mehr als problematisches Bild der menschenrechtlichen Lage in Somalia, so dass nicht nachvollziehbar erscheint, auf welcher Grundlage die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers zum Ergebnis gelangt, dass dieser im Fall seiner Rückkehr keiner Gefahr der dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher VerfahrensmangelZuletzt aktualisiert am
25.10.2011