Norm
AVG §71 Abs1Spruch
E6 246.172-0/2008-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Habersack als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Kloibmüller als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. BLUM Helmut, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 71 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 15.09.2003 vor dem Bundesasylamt einvernommen.römisch eins.1. Der Wiedereinsetzungswerber, ein türkischer Staatsangehöriger, reiste am 11.09.2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Hierzu wurde er am 15.09.2003 vor dem Bundesasylamt einvernommen.
Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt wurde der Wiedereinsetzungswerber zu Beginn mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden können, falls er über keinen festen Wohnsitz verfügt oder diesen dem Bundesasylamt nicht unverzüglich bekannt gibt. Ausdrücklich wurde dem Wiedereinsetzungswerber daher zusätzlich empfohlen, solange er über keine Abgabestelle verfüge, zumindest 1-mal wöchentlich bei der Amtstafel nachzusehen, ob ein an ihn gerichtetes Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt wurde, um keine Frist zu versäumen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil I gemäß § 7 AsylG ab. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers in die Türkei für zulässig erklärt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Wiedereinsetzungswerbers in Spruchteil römisch eins gemäß Paragraph 7, AsylG ab. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Wiedereinsetzungswerbers in die Türkei für zulässig erklärt.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt - ohne vorhergehenden Zustellversuch - am 09.10.2003 durch Hinterlegung im Akt und Aushang gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG zugestellt. Im Aktenvermerk vom 09.10.2003 wurde festgehalten, dass der Wiedereinsetzungswerber die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde auch sonst keine Abgabestelle bekannt gewesen sei und auch keine Abgabestelle festgestellt werden habe können. Die Meldeüberprüfung am Meldeamt sei negativ verlaufen. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, woraufhin der Bescheid gemäßDieser Bescheid wurde vom Bundesasylamt - ohne vorhergehenden Zustellversuch - am 09.10.2003 durch Hinterlegung im Akt und Aushang gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG zugestellt. Im Aktenvermerk vom 09.10.2003 wurde festgehalten, dass der Wiedereinsetzungswerber die Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen habe, der Behörde auch sonst keine Abgabestelle bekannt gewesen sei und auch keine Abgabestelle festgestellt werden habe können. Die Meldeüberprüfung am Meldeamt sei negativ verlaufen. Sonstige Anhaltspunkte betreffend einer Abgabestelle hätten sich nicht ergeben, woraufhin der Bescheid gemäß
§ 8 Abs. 2 iVm § 23 Abs. 1 ZustellG bei der Behörde im Akt hinterlegt wurde.Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, ZustellG bei der Behörde im Akt hinterlegt wurde.
I.2. Mit Schriftsatz vom 01.12.2003 wurde eine Vertreterbekanntgabe (Vollmacht vom 28.11.2003) und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003,römisch eins.2. Mit Schriftsatz vom 01.12.2003 wurde eine Vertreterbekanntgabe (Vollmacht vom 28.11.2003) und ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG samt Berufung gegen den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003,
Zl. 03 27.542-BAL, durch RA Dr. Martin ENTHOFER übermittelt.
Demnach habe der Wiedereinsetzungswerber erstmals aufgrund einer Mitteilung der
BH XXXX (über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens), welche für ihn am 20.11.2003 hinterlegt worden sei, erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet worden sei.BH römisch 40 (über die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens), welche für ihn am 20.11.2003 hinterlegt worden sei, erfahren, dass sein Asylverfahren rechtskräftig beendet worden sei.
Im Zuge der Akteneinsicht des rechtsfreundlichen Vertreters des Wiedereinsetzungswerbers beim Bundesasylamt am 01.12.2003 habe der Wiedereinsetzungswerber erstmalig Kenntnis davon erlangt, dass per 09.10.2003 eine Zustellung des ihn betreffenden erstinstanzlichen Bescheides im Asylverfahren erfolgt sei.
Das Bundesasylamt habe gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG die erstinstanzliche negative Entscheidung im Akt hinterlegt, da der Wiedereinsetzungswerber lediglich bis 08.10.2003 an seiner ausgewiesenen Wohnadresse gemeldet gewesen sei. Die Abmeldung von der Adresse XXXX sei am 08.10.2003 erfolgt, da der Wiedereinsetzungswerber beabsichtigt habe, zu übersiedeln. Diese Übersiedlung habe aber nicht stattfinden können, obwohl dem Wiedereinsetzungswerber bereits am 08.10.2003 vom zukünftigen Vermieter in Aussicht gestellt worden sei, dass er sich unverzüglich an seiner neuen Adresse anmelden könne. Nachdem sich die beabsichtigte Anmietung der neuen Wohnung "zerschlagen" habe, habe er sich unverzüglich am 14.10.2003 wieder an der alten Adresse, XXXX, angemeldet.Das Bundesasylamt habe gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG die erstinstanzliche negative Entscheidung im Akt hinterlegt, da der Wiedereinsetzungswerber lediglich bis 08.10.2003 an seiner ausgewiesenen Wohnadresse gemeldet gewesen sei. Die Abmeldung von der Adresse römisch 40 sei am 08.10.2003 erfolgt, da der Wiedereinsetzungswerber beabsichtigt habe, zu übersiedeln. Diese Übersiedlung habe aber nicht stattfinden können, obwohl dem Wiedereinsetzungswerber bereits am 08.10.2003 vom zukünftigen Vermieter in Aussicht gestellt worden sei, dass er sich unverzüglich an seiner neuen Adresse anmelden könne. Nachdem sich die beabsichtigte Anmietung der neuen Wohnung "zerschlagen" habe, habe er sich unverzüglich am 14.10.2003 wieder an der alten Adresse, römisch 40 , angemeldet.
Außer Streit gestellt wurde, dass das Bundesasylamt den Bescheid vom 09.10.2003 vor diesem Hintergrund am 09.10.2003 nicht mehr an den Wiedereinsetzungswerber zustellen hat können und daher gemäß § 23 Abs. 3 ZustellG den Bescheid durch Hinterlegung im Akt und einen entsprechenden Aushang beim Bundesasylamt Linz zugestellt hat.Außer Streit gestellt wurde, dass das Bundesasylamt den Bescheid vom 09.10.2003 vor diesem Hintergrund am 09.10.2003 nicht mehr an den Wiedereinsetzungswerber zustellen hat können und daher gemäß Paragraph 23, Absatz 3, ZustellG den Bescheid durch Hinterlegung im Akt und einen entsprechenden Aushang beim Bundesasylamt Linz zugestellt hat.
Weiters wurde dazu ausgeführt, dass sich für den Wiedereinsetzungswerber die Zustellung und Hinterlegung des ihn betreffenden Bescheides vom 09.10.2003 als unabwendbares und unvorhergesehenes Ereignis dargestellt habe, durch welches er die Berufungsfrist (mangels ihm zur Kenntnis gebrachter Zustellung) versäumt habe. Er habe weder den Versuch unternommen, unterzutauchen, noch nicht angemeldet zu sein, sei aber aufgrund widriger Verhältnisse zu seinem präsumtiven Vermieter, welcher sich geweigert habe, ihm die ursprünglich zugesagte Wohnung zur Verfügung zu stellen, für sechs Tage ohne festen Wohnsitz und ohne Meldeadresse gewesen. Seine unverzügliche Neuanmeldung an seiner vormaligen Abgabestelle zeige jedoch, dass er zu keiner Zeit beabsichtigt habe, ohne Wohnsitz in Österreich aufhältig zu sein.
Die Hinterlegung des ihn betreffenden erstinstanzlichen Bescheides sei für ihn ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis gewesen, welches ihn an der fristgerechten Einbringung einer Berufung gehindert habe und sei er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht anwaltlich vertreten gewesen.
In der erstinstanzlichen Einvernahme sei er lediglich darauf hingewiesen worden, dass er sich für den Fall, dass er über keine ordnungsgemäße Abgabestelle verfüge, einmal wöchentlich bei der Amtstafel des Bundesasylamtes Linz hinsichtlich seines Verfahrensstandes zu erkundigen habe. Er sei von Mittwoch, den 08.10.2003 bis inklusive Montag, den 13.10.2003 ohne Abgabestelle gewesen. Sohin seien lediglich vier Werktage verstrichen, an welchen er über keine Abgabestelle verfügt habe. Er sei der Meinung gewesen, durch seine neuerliche und unverzügliche Neubegründung eines Wohnsitzes dem Erfordernis der Behörde gegenüber entsprochen zu haben. Die Mitteilung, dass er sich einmal wöchentlich an der Amtstafel für den Fall des Nichtvorliegens einer Abgabestelle erkundigen solle, wieweit sein Verfahren gediehen sei, habe er vor diesem Hintergrund offenbar falsch verstanden. Er sei der Meinung gewesen, dass er sich spätestens nach einer Woche über seinen Verfahrensstand direkt beim Bundesasylamt erkundigen müsse.
Betrachte man diese Umstände, die zu seinem Nachteil zusammengespielt hätten, stelle sich die Situation als für ihn unverschuldet und unvorhersehbar dar. Es treffe ihn lediglich ein minderer Grad des Versehens am Zustandekommen der ihn nunmehr treffenden "Widrigkeiten", die das ungenutzte Verstreichenlassen der ihn betreffenden Berufungsfrist zur Folge gehabt hätten.
Der Wiedereinsetzungsantrag an sich sei fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis über die rechtskräftige negative Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens erfolgt, da er von der Versäumung der ihn betreffenden Berufungsfrist erst am 01.12.2003 durch Akteneinsicht seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters Kenntnis erlangt habe, nachdem ihm die am Postamt in XXXX hinterlegte Mitteilung der BH XXXX ausgehändigt worden sei.Der Wiedereinsetzungsantrag an sich sei fristgerecht innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis über die rechtskräftige negative Beendigung des ihn betreffenden Asylverfahrens erfolgt, da er von der Versäumung der ihn betreffenden Berufungsfrist erst am 01.12.2003 durch Akteneinsicht seines damaligen rechtsfreundlichen Vertreters Kenntnis erlangt habe, nachdem ihm die am Postamt in römisch 40 hinterlegte Mitteilung der BH römisch 40 ausgehändigt worden sei.
In der gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebrachten Beschwerde gegen den den Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, wurde im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen wiederholt und wurde eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens behauptet.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ab und führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 09.10.2003 rechtmäßig im Akt gemäß § 23 Abs. 2 ZustellG hinterlegt worden und daher am 24.10.2003 in Rechtskraft erwachsen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab und führte das Bundesasylamt begründend aus, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht glaubhaft gemacht habe, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert gewesen sei, die Rechtsmittelfrist einzuhalten. Der Bescheid sei am 09.10.2003 rechtmäßig im Akt gemäß Paragraph 23, Absatz 2, ZustellG hinterlegt worden und daher am 24.10.2003 in Rechtskraft erwachsen.
Am 09.10.2003 sei durch das Bundesasylamt anhand einer Meldeüberprüfung festgestellt worden, dass der Wiedereinsetzungswerber seit 08.10.2003 von der Adresse XXXX amtlich abgemeldet gewesen sei. Da die aktuelle Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können, sei dem Wiedereinsetzungswerber ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt samt Aushang an der Amtstafel zugestellt worden. In der Folge sei vom Wiedereinsetzungswerber kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, in Rechtskraft erwachsen sei.Am 09.10.2003 sei durch das Bundesasylamt anhand einer Meldeüberprüfung festgestellt worden, dass der Wiedereinsetzungswerber seit 08.10.2003 von der Adresse römisch 40 amtlich abgemeldet gewesen sei. Da die aktuelle Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden habe können, sei dem Wiedereinsetzungswerber ohne vorausgehenden Zustellversuch durch Hinterlegung im Akt samt Aushang an der Amtstafel zugestellt worden. In der Folge sei vom Wiedereinsetzungswerber kein Rechtsmittel eingebracht worden, sodass der Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, in Rechtskraft erwachsen sei.
Die Rechtmäßigkeit der Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes sei vom rechtsfreundlichen Vertreter nicht in Zweifel gezogen worden. Es würden sich auch aus der Aktenlage keine Hinweise darauf ergeben, dass die Zustellung nicht rechtmäßig erfolgt sei. Es sei daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes vom 09.10.2003, Zl. 03 27.542-BAL, auszugehen und sei dieser Bescheid am 24.10.2003 in Rechtskraft erwachsen.
Aus dem Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers ergebe sich, dass der Wiedereinsetzungswerber eine falsche Vorstellung von der Wirklichkeit in Bezug auf die Zustellung des Bescheides des Bundesasylamtes gehabt habe, da er davon ausgegangen sei, dass gerade noch keine Zustellung stattgefunden habe. Er sie damit einem Irrtum hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung erlegen.
Beim Vorliegen eines Irrtums könne nicht im Vorhinein gesagt werden, dass dieser keinen Wiedereinsetzungsgrund darstellen kann. Der gängigen Judikatur folgend stelle jedoch ein Irrtum über den Zeitpunkt der Zustellung eines Bescheides keinen Wiedereinsetzungsgrund dar und gelte dies auch für den Irrtum über den Zeitpunkt der Hinterlegung.
Der Vollständigkeit halber führte das Bundesasylamt an, dass sich an dieser Ansicht auch nichts ändern würde, wenn sich der Wiedereinsetzungswerber in einem Rechtsirrtum darüber befunden hätte, dass eine Zustellung ohne tatsächlichen Zugang nicht möglich sei, weil dieser ebenfalls nicht geeignet sei, die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bilden.
Schon aus dem Wesen des Asylverfahrens, bei welchem es sich um ein antragsbedürftiges Verfahren handle, ergebe sich, dass die Zustellung eines Bescheides keineswegs unvorhergesehen sein könne, da gerade diese Zustellung den Antrag erledige. Damit müsse der Antragsteller rechnen und stelle die Zustellung auch keinesfalls ein unabwendbares Ereignis dar, da die Zustellung durch Hinterlegung im Akt durch die Setzung geeigneter Schritte (Bekanntgabe der Abgabestelle, Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten) abgewendet werden könne.
Zudem treffe den Wiedereinsetzungswerber ein über den Grad der bloß leichten Fahrlässigkeit hinausgehendes Verschulden, da er im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt ausführlich über die Möglichkeit der Zustellung durch Hinterlegung hingewiesen worden sei und dennoch die Mitteilungen an das Bundesasylamt und die Meldebehörde unterlassen habe. Drüber hinaus habe er sich - wie im ausgehändigten Merkblatt festgehalten - bei Unklarheiten an den Flüchtlingsberater wenden können.
Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers am 04.12.2003 zugestellt.
I.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 12.12.2003 fristgerecht gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde), die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehende Angaben enthielt.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2003, Zl. 03 27.542-BAL, erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Wiedereinsetzungswerbers mit Schriftsatz vom 12.12.2003 fristgerecht gegenständliche Berufung (nunmehr Beschwerde), die im Wesentlichen keine über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand selbst hinausgehende Angaben enthielt.
So wurde wiederum ausgeführt, dass den Wiedereinsetzungswerber ein minderer Grad des Verschuldens an der Fristversäumung treffe, die bei seiner beabsichtigten Übersiedlung aufgetretenen Probleme für ihn unvorhersehbar und unabwendbar gewesen seien und auch die Hinterlegung des ihn betreffenden Bescheides im Akt für ihn ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dargestellt habe. Er sei lediglich von 08.10.2003 bis einschließlich 13.10.2003 ohne Zustelladresse (dies seinen nur 4 Werktage) gewesen. Nach konkreten Ausführungen zu den einzelnen Punkten wurde darüber hinaus angeführt, dass das Bundesasylamt mit den Ausführungen dazu, dass lediglich ein Rechtsirrtum über die Hinterlegungsvoraussetzungen vorliege, seine Begründung in eine weder behauptete noch dem Akt entnehmbare Richtung lenke.
Darüber hinaus führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, dass der VwGH in seiner Entscheidung zu 95/01/0665 in einem vergleichbaren Fall dem Wiedereinsetzungswerber - trotz erteilter Manuduktion - den bloß minderen Grad des Versehens zugebilligt habe. Zudem sei vor dem Hintergrund der Erkenntnisse des VwGH zu 99/01/0337 und 2001/01/0559 festzuhalten, dass zugunsten eines Asylwerbers in bestimmten Konstellationen ein größerer Spielraum bei der Beurteilung des Grades des minderen Versehens einzuräumen sei.
I.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.römisch eins.4. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Wiedereinsetzungswerbers vor der Erstbehörde, der Antragstellung auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1. Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 idgF sind Verfahren, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind, vom Asylgerichtshof weiterzuführen.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG idgF in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.2.1. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (§ 8 Abs. 1 Zustellgesetz).römisch zwei.2.1. Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen (Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz).
Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist - soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen - die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann
(§ 8 Abs. 2 Zustellgesetz).(Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz).
Diese Bestimmung knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Behörde. Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen (vgl. dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu § 37 AVG E 1k zitierte Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber immer auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 17.01.2006, 2003/18/0008). Bei Wohnungsänderungen ist eine Meldeauskunft einzuholen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0305; vgl. dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, Rz. 206).Diese Bestimmung knüpft an die Unterlassung der Mitteilung durch die Partei eine - wenn auch umfangmäßig eingeschränkte - Ermittlungspflicht der Behörde. Der Behörde obliegt es, innerhalb der Grenzen ihrer Möglichkeiten und des vom Verfahrenszweck her gebotenen und zumutbaren Aufwandes ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen vergleiche dazu etwa die in Hauer/Leukauf, Verwaltungsverfahren6, zu Paragraph 37, AVG E 1k zitierte Judikatur). Mit dem Grundsatz der Amtswegigkeit des Verwaltungsverfahrens korrespondiert aber immer auch eine Verpflichtung der Partei zur Mitwirkung bei der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes (VwGH 17.01.2006, 2003/18/0008). Bei Wohnungsänderungen ist eine Meldeauskunft einzuholen (VwGH 26.02.2002, 2001/11/0305; vergleiche dazu Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes7, Rz. 206).
Nur falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann, bzw. erst nachdem zweckdienliche Ermittlungen erfolglos verlaufen sind, darf die Behörde nach
§ 8 Abs. 2 ZustellG durch Hinterlegung zustellen.Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG durch Hinterlegung zustellen.
Der die Hinterlegung ohne Zustellversuch regelnde § 23 ZustellG idF BGBl. Nr. 200/1982 lautet:Der die Hinterlegung ohne Zustellversuch regelnde Paragraph 23, ZustellG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, lautet:
§ 23. (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.Paragraph 23, (1) Hat die Behörde auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift angeordnet, daß eine Sendung ohne vorhergehenden Zustellversuch zu hinterlegen ist, so ist diese sofort beim Postamt, beim Gemeindeamt oder bei der Behörde selbst zur Abholung bereitzuhalten.
(2) Die Hinterlegung ist vom Postamt oder vom Gemeindeamt auf dem Zustellnachweis, von der Behörde auch auf andere Weise zu beurkunden.
(3) Soweit dies zweckmäßig ist, ist der Empfänger durch eine an die angegebene inländische Abgabestelle zuzustellende schriftliche Verständigung oder durch mündliche Mitteilung an Personen, von denen der Zusteller annehmen kann, daß sie mit dem Empfänger in Verbindung treten können, von der Hinterlegung zu unterrichten.
(4) Die so hinterlegte Sendung gilt mit dem ersten Tag der Hinterlegung als zugestellt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Meldegesetz idF BGBl. Nr. 9/1992 trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Meldegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, trifft die Meldepflicht den Unterkunftnehmer.
Gemäß § 3 Abs. 1 Meldegesetz idF BGBl. Nr. 9/1992 hat sich wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Meldegesetz in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, hat sich wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, innerhalb von drei Tagen bei der Meldebehörde anzumelden.
II.2.2. Es ist unstrittig, dass der Wiedereinsetzungswerber der Meldeverpflichtung nachrömisch zwei.2.2. Es ist unstrittig, dass der Wiedereinsetzungswerber der Meldeverpflichtung nach
§ 8 Abs. 1 ZustellG unterlag und er ihr nicht nachkam.Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG unterlag und er ihr nicht nachkam.
Die Ermächtigung der Behörde, gemäß § 8 Abs. 2 ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so RV 162 BlgNR. 15. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von § 8 Abs. 2 ZustellG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch § 8 Abs. 2 ZustellG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen (vgl. dazu auch die zu § 8 Abs. 2 ZustG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31, zitierte Judikatur).Die Ermächtigung der Behörde, gemäß Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, hat nicht nur zur Voraussetzung, dass die unverzügliche Mitteilung über die Änderung der Abgabestelle unterlassen wurde, sondern auch, dass eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Ohne - wenn auch durch "einfache Hilfsmittel" (so Regierungsvorlage 162 BlgNR. 15. GP, 10) - versucht zu haben, die (neue) Abgabestelle auszuforschen, darf von Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG kein Gebrauch gemacht werden. Die durch Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG der Behörde erlaubte einfache Zustellung durch Hinterlegung darf somit die Behörde nicht veranlassen, gar nicht zu versuchen, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf zumutbare Weise die neue Abgabestelle auszuforschen vergleiche dazu auch die zu Paragraph 8, Absatz 2, ZustG in Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 31, zitierte Judikatur).
Eine Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch ist somit nur dann mit der Wirkung der Zustellung ausgestattet, wenn die Behörde ergebnislos den ihr zumutbaren und ohne Schwierigkeiten zu bewältigenden Versuch unternommen hat, eine (neue, andere) Abgabestelle festzustellen. Ansonsten bewirkt in diesen Fällen die Hinterlegung nicht die Rechtswirksamkeit der Zustellung.
Grundsätzlich entspricht eine Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Wiedereinsetzungswerbers richtet (vgl. dazu etwa VwGH 30. April 1997, Zl. 95/01/0551). Ein "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der neuen Abgabestelle ist nämlich die Meldeanfrage (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Zu weiter gehenden Nachforschungen war das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nicht verpflichtet und wird auch durch den rechtsfreundlichen Vertreter die ordnungsgemäße Zustellung am 09.10.2003 an sich nicht in Frage gestellt.Grundsätzlich entspricht eine Behörde dieser Verpflichtung zur Ausforschung der geänderten Abgabestelle dann, wenn sie eine entsprechende Anfrage an die Meldebehörde des letzten bekannten Wohnsitzes des Wiedereinsetzungswerbers richtet vergleiche dazu etwa VwGH 30. April 1997, Zl. 95/01/0551). Ein "einfaches Hilfsmittel" zur Ausforschung der neuen Abgabestelle ist nämlich die Meldeanfrage (VwGH 03.12.1999, 97/19/0914). Zu weiter gehenden Nachforschungen war das Bundesasylamt im vorliegenden Fall nicht verpflichtet und wird auch durch den rechtsfreundlichen Vertreter die ordnungsgemäße Zustellung am 09.10.2003 an sich nicht in Frage gestellt.
Das oben dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes entsprach demnach den Normierungen der §§ 8, 23 ZustellG. Das Bundesasylamt führte eine Abfrage im zentralen Melderegister durch. Demnach erfolgte nach der Abmeldung von der Adresse XXXX per 08.10.2003 keine Anmeldung mehr bis zur Wiederanmeldung an der gleichen Adresse am 14.10.2003, und war der Wiedereinsetzungswerber daher für eine Woche nicht gemeldet. Diesen Ausführungen ist der Wiedereinsetzungswerber auch nicht entgegengetreten.Das oben dargestellte Verhalten des Bundesasylamtes entsprach demnach den Normierungen der Paragraphen 8, 23, ZustellG. Das Bundesasylamt führte eine Abfrage im zentralen Melderegister durch. Demnach erfolgte nach der Abmeldung von der Adresse römisch 40 per 08.10.2003 keine Anmeldung mehr bis zur Wiederanmeldung an der gleichen Adresse am 14.10.2003, und war der Wiedereinsetzungswerber daher für eine Woche nicht gemeldet. Diesen Ausführungen ist der Wiedereinsetzungswerber auch nicht entgegengetreten.
Es war daher davon auszugehen, dass die die Zustellung durch Hinterlegung gemäß
§ 8 Abs. 2 ZustellG zu Recht erfolgte.Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG zu Recht erfolgte.
II.3.1. Gemäß § 71 Abs 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.römisch zwei.3.1. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.
Gemäß § 71 Abs 2 AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, AVG muss der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des
§ 71 Abs 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt (vgl. etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu § 1294; Rz 2 zu § 1297; ABGB3 Rz 8 zu § 1324) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann (vgl. in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.06.1985, 83/03/0134, ua.). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte. Es ist als unvorhergesehen zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.02.1994, 93/16/0020). Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.01.1992, 91/13/0254). Ausgehend von dem im Schadenersatzrecht gebräuchlichen Verständnis des Begriffs der erforderlichen und zumutbaren Sorgfalt vergleiche etwa Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 11 ff und 21 zu Paragraph 1294,; Rz 2 zu Paragraph 1297,; ABGB3 Rz 8 zu Paragraph 1324,) muss diese Sorgfalt hingegen qualifiziert unterschritten werden, damit von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden kann vergleiche in diesem Sinn aus der hg. Judikatur etwa die Erkenntnisse vom 15. September 1994, Zl. 94/09/0141, vom 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559, vom 26. Juni 2002, Zl. 2000/21/0086, vom 29. Jänner 2004, Zl. 2001/20/0425, und vom 22. Juli 2004, Zl. 2004/20/0122; zuletzt in Anknüpfung an eine ua. vom Obersten Gerichtshof aufgegriffene Formulierung Reischauers das Erkenntnis vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080; ein Zitat der ersten der dort genannten OGH-Entscheidungen findet sich - in der zweiten Auflage - auch bei Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts, Rz 580). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (VwGH 14.07.93, 93/03/0136; 2004/01/0558, 24.05.2005).
Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen, wobei es insbesondere auf die Rechtskundigkeit und die Erfahrung im Umgang mit Behörden ankommt (VwGH 26. April 1994, Zl. 93/05/0104; VwGH 18.04.2002, 2001/01/0559; VwGH 29.01.2004, 2001/20/0425).
Ein Ereignis ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann unvorhergesehen, wenn es tatsächlich nicht einberechnet werden konnte bzw. dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Unabwendbar ist ein Ereignis jedenfalls dann, wenn sein Eintritt vom Willen des Betroffenen nicht verhindert werden kann. Des Weiteren ist die Unabwendbarkeit eines Ereignisses dann gegeben, wenn sein Eintritt objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden kann.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird (vgl. VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag gesteckt wird vergleiche VwGH 2000/20/0534 v. 22.02.2001; 2005/20/0367 v. 22.12.2005). Den Wiedereinsetzungswerber trifft somit die Pflicht, alle Wiedereinsetzungsgründe innerhalb der gesetzlichen Frist vorzubringen und glaubhaft zu machen. Es ist nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten (VwGH 99/01/0268 v. 22.03.2000 unter Bezugnahme auf das dg. Erkenntnis vom 28.01.1998, Zl. 97/01/0983).
Im Übrigen geht der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Partei im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an den im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden bleibt. Eine Auswechslung dieses Grundes im Beschwerdeverfahren ist rechtlich unzulässig (VwGH 99/17/0317 v. 28.02.2000; VwGH 99/20/0543 v. 30.11.2000).
II.3.2. Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.römisch zwei.3.2. Gemäß den Bestimmungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Die Zustellung durch Hinterlegung ist an bestimmte, vom Gesetzgeber normierte Tatbestandselemente geknüpft. Sind diese wie im vorliegenden Fall erfüllt, ist die Zustellung durch Hinterlegung als Rechtsfolge der §§ 23, 8 Zustellungsgesetzes gerade wegen der Nichtbekanntgabe einer neuen Meldeadresse zulässig.Die Zustellung durch Hinterlegung ist an bestimmte, vom Gesetzgeber normierte Tatbestandselemente geknüpft. Sind diese wie im vorliegenden Fall erfüllt, ist die Zustellung durch Hinterlegung als Rechtsfolge der Paragraphen 23, 8, Zustellungsgesetzes gerade wegen der Nichtbekanntgabe einer neuen Meldeadresse zulässig.
Dass die Zustellung an sich - wie in der Beschwerde formuliert - für den Wiedereinsetzungswerber im vorliegenden Fall ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dargestellt habe, kann nicht angenommen werden. So ist schon gemäß der Judikatur nur in seltenen Ausnahmefällen die Unkenntnis der ordnungsgemäßen Zustellung an sich überhaupt geeignet, ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis darzustellen, beispielsweise bei Entfernung der Benachrichtigung von der Hinterlegung durch dritte Personen. Gerade bei Unterlassen einer Mitteilung über eine Änderung der Abgabestelle ist aber jedenfalls damit zu rechnen, dass behördliche Schriftstücke nicht zugestellt werden können. Schon aus dem Wesen des antragsbedürftigen Asylverfahrens ergibt sich, dass die Zustellung eines Bescheides in einem solchen Verfahren keinesfalls unvorhergesehen sein kann und weiters im konkreten Fall die Zustellung durch Hinterlegung im Akt auch leicht durch die Bekanntgabe einer Abgabestelle abgewendet hätte werden können.
Selbst wenn man Gegenteiliges annehmen möchte, so träfe den Wiedereinsetzungswerber jedenfalls generell ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden an der Unkenntnis der Zustellung.
Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Wiedereinsetzungswerber nach § 8 Abs. 1 ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch mehrmals (Mündlich im Zuge der Einvernahme am 15.09.2003 und durch Aushändigung des "Merkblattes" im Zuge der Asylantragstellung) belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat (vgl. VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367). Die Zitierung der Erkenntnisse des VwGH zu 99/01/0337 und 2001/01/0559 im Zuge der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages kann damit nicht zu Gunsten des Wiedereinsetzungswerbers ausschlagen, da er belehrt worden ist und auch bei Annahme eines "größeren Spielraumes bei Asylwerbern" im konkreten Fall das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angesehen werden muss.Maßgeblich für die zur Fristversäumung führende Unkenntnis von der Zustellung des Bescheides durch Hinterlegung bei der Behörde war die Unterlassung der rechtzeitigen Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle, wozu der Wiedereinsetzungswerber nach Paragraph 8, Absatz eins, ZustellG verpflichtet gewesen wäre und worüber er nach der Aktenlage auch mehrmals (Mündlich im Zuge der Einvernahme am 15.09.2003 und durch Aushändigung des "Merkblattes" im Zuge der Asylantragstellung) belehrt worden war. Es ist im Regelfall aber auch für einen ausländischen Asylwerber zumindest bei entsprechender Belehrung über die Pflicht zur Bekanntgabe von "Änderungen" unmittelbar einsichtig, dass er der Behörde eine neue Adresse ehebaldigst mitzuteilen hat vergleiche VwGH 18.04.2002, Zl. 2001/01/0559; VwGH 22.12.2005, 2005/20/0367). Die Zitierung der Erkenntnisse des VwGH zu 99/01/0337 und 2001/01/0559 im Zuge der Berufung gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages kann damit nicht zu Gunsten des Wiedereinsetzungswerbers ausschlagen, da er belehrt worden ist und auch bei Annahme eines "größeren Spielraumes bei Asylwerbern" im konkreten Fall das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers als ein den minderen Grad des Versehens übersteigendes Verschulden angesehen werden muss.
So wurde der Wiedereinsetzungswerber einerseits im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesasylamt mündlich darauf hingewiesen, dass ihm Schriftstücke durch Hinterlegung im Akt zugestellt werden können, falls er über keinen festen Wohnsitz verfügt oder diesen dem Bundesasylamt nicht unverzüglich bekannt gibt. Ausdrücklich wurde dem Wiedereinsetzungswerber zudem empfohlen, solange er über keine Abgabestelle verfüge, zumindest 1-mal wöchentlich bei der Amtstafel nachzusehen, ob ein an ihn gerichtetes Schriftstück durch Hinterlegung zugestellt wurde, um keine Frist zu versäumen.
Andererseits ist in § 7 Meldegesetz vom Gesetzgeber die Verpflichtung normiert worden, dass eine Wohnsitzänderung binnen drei Tagen bekanntzugeben ist, um zu gewährleisten, dass das Zentrale Melderegister auf dem aktuellen Stand ist und gerade als Grundlage für Zustellungen ein verlässliches Medium darstellt. Vor allem trifft die Pflicht der Meldung nach dem Meldegesetz - welches hierfür eine Frist von lediglich drei Tagen vorsieht - den Unterkunftnehmer und nicht den Unterkunftgeber.Andererseits ist in Paragraph 7, Meldegesetz vom Gesetzgeber die Verpflichtung normiert worden, dass eine Wohnsitzänderung binnen drei Tagen bekanntzugeben ist, um zu gewährleisten, dass das Zentrale Melderegister auf dem aktuellen Stand ist und gerade als Grundlage für Zustellungen ein verlässliches Medium darstellt. Vor allem trifft die Pflicht der Meldung nach dem Meldegesetz - welches hierfür eine Frist von lediglich drei Tagen vorsieht - den Unterkunftnehmer und nicht den Unterkunftgeber.
Aufgrund dieser kurzen Frist sowie des expliziten Hinweises wäre damit davon auszugehen, dass sich ein maßgerechter Asylwerber auch tatsächlich entsprechend unverzüglich beim Bundesasylamt und beim Meldeamt binnen drei Tagen meldet bzw. ummeldet. Der Wiedereinsetzungswerber hat im konkreten Fall damit gleich zwei Verpflichtungen verletzt, und sich überdies erst binnen einer Woche - dass es sich lediglich um vier Werktage gehandelt hätte, ist ohne Relevanz - in Österreich wieder angemeldet.
An dieser Stelle ist weiters zu erörtern, dass in den Ausführungen dazu, der Wiedereinsetzungswerber habe sich auf seinen voraussichtlichen Unterkunftgeber insofern verlassen, dass dieser ihm die neue Wohnung tatsächlich übergeben würde, ein für den Wiedereinsetzungswerber unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis gesehen werden könnte. Aber auch in diesem Zusammenhang kommt es letztlich darauf an, welche Umstände den Wiedereinsetzungswerber an der Mitteilung seines geänderten Aufenthaltsortes und des damit verbundenen Wechsels der Abgabestelle gehindert haben und weshalb ihn an der diesbezüglichen Unterlassung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Mit seinen Angaben konnte der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht glaubhaft machen, dass die zur Fristversäumung führende Untätigkeit seinerseits bloß auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Das Verlassen auf einen Dritten bzw. das Verlassen darauf, binnen kurzer Zeit eine neue Wohnung zu erhalten, reicht in Anbetracht einer derart wichtigen und dem Wiedereinsetzungswerber auch erläuterten Sorgfaltspflicht bzw. deren Verletzung nicht aus, um das Verhalten des Wiedereinsetzungswerbers zu entschuldigen.
Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein beabsichtigter Unterkunftgeber die neue Wohnung letztlich doch nicht übergeben habe, vermag auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens (vgl. hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Der Wiedereinsetzungswerber war durch das Verhalten des präsumtiven Vermieters auch nicht daran gehindert, sich sofort nach Erkennen der Unmöglichkeit der Übersiedlung wieder an seiner alten Adresse anzumelden bzw. nicht vor Bezug der neuen Wohnung an der alten Adresse abzumelden. Der Vermieter hatte letztlich keinerlei Einfluss darauf, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht tatsächlich "unverzüglich" eine Änderung der Abgabestelle dem Bundesasylamt gemeldet hat oder zumindest Nachschau an der Amtstafel gehalten hat.Das Vorbringen des Wiedereinsetzungswerbers, ihm sei deshalb kein Verschulden zur Last zu legen, weil ihm sein beabsichtigter Unterkunftgeber die neue Wohnung letztlich doch nicht übergeben habe, vermag auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht darzustellen, es handle sich nur um einen minderen Grad des Versehens vergleiche hiezu etwa VwGH 22. Dezember 2005, Zlen. 2005/20/0367, 0518, VwGH 18. April 2002, Zl. 2001/01/0559). Gerade bezüglich der im Verkehr mit Gerichten (und Behörden) und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderlichen Sorgfalt wird ein sehr hoher Sorgfaltsmaßstab aufgestellt. Der Wiedereinsetzungswerber war durch das Verhalten des präsumtiven Vermieters auch nicht daran gehindert, sich sofort nach Erkennen der Unmöglichkeit der Übersiedlung wieder an seiner alten Adresse anzumelden bzw. nicht vor Bezug der neuen Wohnung an der alten Adresse abzumelden. Der Vermieter hatte letztlich keinerlei Einfluss darauf, dass der Wiedereinsetzungswerber nicht tatsächlich "unverzüglich" eine Änderung der Abgabestelle dem Bundesasylamt gemeldet hat oder zumindest Nachschau an der Amtstafel gehalten hat.
Vor allem spricht auch die zwischen der Ab- und Anmeldung vergangene Zeit gegen den Wiedereinsetzungswerber. Schon alleine dadurch, dass der Wiedereinsetzungswerber für eine Woche gar nicht im Melderegister in Österreich gemeldet war, obwohl ihm die Anhängigkeit eines Verfahrens bekannt gewesen ist, kann nicht von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekanntgibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, dem Bundesasylamt über einen Zeitraum von einer Woche eine Adresse nicht bekannt zu geben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vgl. zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).Vor allem spricht auch die zwischen der Ab- und Anmeldung vergangene Zeit gegen den Wiedereinsetzungswerber. Schon alleine dadurch, dass der Wiedereinsetzungswerber für eine Woche gar nicht im Melderegister in Österreich gemeldet war, obwohl ihm die Anhängigkeit eines Verfahrens bekannt gewesen ist, kann nicht von einem geringen Grad des Verschuldens ausgegangen werden. Schon im Hinblick auf die ihm erteilten Belehrungen (in der Einvernahme und mittels Aushändigung des Merkblattes) wäre zu erwarten gewesen, dass der Wiedereinsetzungswerber der Behörde seine geänderte Abgabestelle rechtzeitig bekanntgibt. Von Asylwerbern, die in Österreich Schutz vor behaupteter Verfolgung suchen, ist zu erwarten, dass sie an dem Verfahren, in dem über diese Schutzgewährung entschieden werden soll, mitwirken. Das (im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Abrede gestellte) Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, dem Bundesasylamt über einen Zeitraum von einer Woche eine Adresse nicht bekannt zu geben, weicht von der zumutbaren Sorgfalt, die von einem an der Verfahrensabwicklung interessierten Asylwerber zu erwarten ist, extrem ab und war daher grob sorgfaltswidrig (VwGH 26.06.2007, 2005/01/0034; vergleiche zum diesbezüglichen Verschuldensmaßstab etwa VwGH 24. Mai 2005, Zl. 2004/01/0558, und vom 21. April 2005, Zl. 2005/20/0080).
Dass der Wiedereinsetzungswerber die Belehrung tatsächlich in dem Sinne verstanden hätte, nur bei einer Abwesenheit von über einer Woche eine "Meldung an das Bundesasylamt" machen zu müssen - und nur darum geht es letztlich an dieser Stelle - ergibt schon im Hinblick auf logische Überlegungen keinen Sinn. So hätte er gemäß Belehrung eine "Meldung" unverzüglich zu machen gehabt, und lediglich die "Nachschau an der Amtstafel" wurde ihm wöchentlich empfohlen. Jedenfalls nach seiner Neuanmeldung und noch vor dem Verstreichen einer Woche hätte der Wiedereinsetzungswerber somit beim Bundesasylamt bzw. der Amtstafel Nachschau halten können, ob in seinem Verfahren zwischenzeitlich weitere Verfahrensschritte gesetzt worden sind. Selbst dieses Vorgehen wurde vom Wiedereinsetzungswerber in der Form auch nicht einmal vorgebracht, und ist sein Verhalten allgemein als grob sorgfaltswidrig einzustufen.
Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).Ein Verschulden, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt in dieser Weise außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH vom 11. September 2001, Zl. 2001/21/0061).
Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid betreffend den Wiedereinsetzungswerber bereits am 09.10.2003 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Das Bundesasylamt war angesichts der Abmeldung und der mangelnden Meldung bzw. Bekanntgabe einer Abgabestelle zu dieser Vorgangsweise nach § 23 iVm § 8 Abs. 2 ZustellG berechtigt. Die Hinterlegung stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden an der Hinterlegung selbst, da er seiner Meldepflicht aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Er hat es nämlich einerseits unterlassen, seiner Verpflichtung der Meldung einer Wohnsitzänderung bei den Meldebehörden nachzukommen und hat er andererseits - trotz mehrmaliger Belehrung darüber - dem Bundesasylamt selbst seine Adressänderung nicht bekannt gegeben. Das Verhalten des präsumtiven Vermieters kann keinesfalls für den Wiedereinsetzungswerber als Entschuldigungsgrund herangezogen werden. Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.Nach dem oben wiedergegebenen Verfahrensablauf wurde der Asylbescheid betreffend den Wiedereinsetzungswerber bereits am 09.10.2003 durch Hinterlegung bei der Behörde zugestellt und in der Folge rechtskräftig. Das Bundesasylamt war angesichts der Abmeldung und der mangelnden Meldung bzw. Bekanntgabe einer Abgabestelle zu dieser Vorgangsweise nach Paragraph 23, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, ZustellG berechtigt. Die Hinterlegung stellt für den Wiedereinsetzungswerber kein unabwendbares Ereignis dar, und trifft ihn auch das Verschulden an der Hinterlegung selbst, da er seiner Meldepflicht aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen ist. Er hat es nämlich einerseits unterlassen, seiner Verpflichtung der Meldung einer Wohnsitzänderung bei den Meldebehörden nachzukommen und hat er andererseits - trotz mehrmaliger Belehrung darüber - dem Bundesasylamt selbst seine Adressänderung nicht bekannt gegeben. Das Verhalten des präsumtiven Vermieters kann keinesfalls für den Wiedereinsetzungswerber als Entschuldigungsgrund herangezogen werden. Der Wiedereinsetzungswerber wurde daher auch nicht durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Einbringung eines Rechtsmittels gehindert, sondern ist dies allein auf sein Verschulden, jedenfalls auf seine grobe Sorglosigkeit im Umgang mit der Behörde zurückzuführen.
Vor dem Hintergrund des oben Ausgeführten konnte kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Einhaltung der Beschwerdefrist verhinderte, glaubhaft gemacht werden, da das Vorgehen des Wiedereinsetzungswerbers, welches zum von ihm behaupteten unabwendbaren und unvorhergesehenen Ereignis geführt habe, von der zumutbaren Sorgfalt, die auch von einer rechtsunkundigen Person zu erwarten ist, extrem abweicht und daher grob sorgfaltswidrig war. Von einem minderen Grad des Versehens kann nicht mehr gesprochen werden, wenn der Wiedereinsetzungswerber die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht lässt (VfSlg 15.218, VwGH 2007/047/0135 v. 15.09.2005).
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde daher zu Recht abgewiesen.
II.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.römisch zwei.4. Eine mündliche Verhandlung kann gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG. Von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte somit aufgrund Entscheidungsreife nach Aktenlage abgesehen werden.
Schlagworte
Abgabestelle, Verschulden, Wiedereinsetzung, ZustellungZuletzt aktualisiert am
20.10.2011