Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E5 420.970-1/2011-4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.968-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. KLOIBMÜLLER als Vorsitzende und den Richter Mag. HABERSACK als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.968-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
I.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 25.02.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.02.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau erstbefragt.römisch eins.1.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger, stellte am 25.02.2011, nachdem er am selben Tag illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde er am 28.02.2011 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI St. Georgen im Attergau erstbefragt.
Im Wesentlichen führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Zuge der schlepperunterstützten Ausreise aus dem Irak auf dem Weg von der Türkei nach Griechenland von seiner Ehegattin und den drei Kindern getrennt worden und seine Familie in der Folge bei einem Bootsunglück ertrunken sei. Als Grund für das Verlassen des Irak nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er seit dem Jahr 2004 als Sicherheitsbeamter gearbeitet habe und von terroristischen Gruppierungen bedroht worden sei. Da er Jezide sei und für die Besatzungsregierung gearbeitet habe, sei er mehrmals telefonisch mit dem Tod bedroht worden, weshalb er fünf Mal die Telefonnummer geändert habe. Im Juli 2010 sei es zu einem bewaffneten Anschlag gekommen, bei welchem ein Arbeitskollege des Beschwerdeführers schwer verletzt worden sei. Aus diesem Grund habe sich der Beschwerdeführer entschieden, seinen Dienst aufzugeben und zu flüchten. Überdies sei der Beschwerdeführer seelisch sehr belastet und nehme Beruhigungstabletten. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Terroristen.
Am 13.04.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Die Einvernahme wurde jedoch zum Zwecke einer ärztlichen Untersuchung des Beschwerdeführers abgebrochen, zumal er aufgrund der Schilderungen hinsichtlich seiner verunglückten Familienangehörigen völlig aufgebracht war.
Ein amtswegig in Auftrag gegebenes psychiatrisches Gutachten hat ergeben, dass der Beschwerdeführer an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit mittel-schwergradiger depressiver Symptomatik leide. Aktuelle sei eine Psychopharmakatherapie und zusätzlich eine Psychotherapie mit der Dauer von zumindest einem Jahr indiziert. Aufgrund der Ausprägung der Symptomatik sei derzeit keine Abschiebung möglich.
Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er nie mit der irakischen Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen Probleme gehabt habe. Weiters gab er präzisierend an, dass er in XXXX geboren und seine Familie Jeziden seien. Nach seiner Heirat im Jahr 2002 habe sich der Beschwerdeführer im Heimatdorf ein eigenes Haus - wie jeder seiner Familienangehörigen - gebaut, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Seinen Lebensunterhalt habe sich der Beschwerdeführer nach der Schule, von etwa 2001 bis 2003, in Bagdad mit seinem Onkel als Händler in einem Alkoholgeschäft verdient bzw habe er im Jahr 2004 in XXXX als Polizist zu arbeiten begonnen. Dabei habe er unter anderem staatliche Einrichtungen überwacht und etwa sieben Monate als Wächter des Provinzhauptmannes gearbeitet. In der Türkei seien nach wie vor zwei Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig. Die Familie würde im Irak über viel Grund und Felder verfügen, welche vom Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits - der Vater sei bereits verstorben - verwaltet werden würden. In Österreich würden zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben.Am 15.06.2011 wurde der Beschwerdeführer neuerlich vor dem Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Im Wesentlichen wiederholte er seine anlässlich der Ersteinvernahme getätigten Angaben. Ergänzend führte er aus, dass er nie mit der irakischen Polizei, dem Militär oder den staatlichen Organen Probleme gehabt habe. Weiters gab er präzisierend an, dass er in römisch 40 geboren und seine Familie Jeziden seien. Nach seiner Heirat im Jahr 2002 habe sich der Beschwerdeführer im Heimatdorf ein eigenes Haus - wie jeder seiner Familienangehörigen - gebaut, wo er bis zu seiner Ausreise wohnhaft gewesen sei. Seinen Lebensunterhalt habe sich der Beschwerdeführer nach der Schule, von etwa 2001 bis 2003, in Bagdad mit seinem Onkel als Händler in einem Alkoholgeschäft verdient bzw habe er im Jahr 2004 in römisch 40 als Polizist zu arbeiten begonnen. Dabei habe er unter anderem staatliche Einrichtungen überwacht und etwa sieben Monate als Wächter des Provinzhauptmannes gearbeitet. In der Türkei seien nach wie vor zwei Brüder und die Mutter des Beschwerdeführers aufhältig. Die Familie würde im Irak über viel Grund und Felder verfügen, welche vom Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits - der Vater sei bereits verstorben - verwaltet werden würden. In Österreich würden zwei Schwestern des Beschwerdeführers leben.
Als Grund für das Verlassen des Irak nannte der Beschwerdeführer den Umstand, dass er als Polizist Stress gehabt habe. Im Juli 2010 sei auf sein Auto, das mit vier oder fünf Polizisten besetzt gewesen sei, ein Anschlag verübt worden, anlässlich dessen eine Person verletzt worden sei. Extremisten hätten Anschläge verübt oder hätten herumgeschossen. Wenn man eine Uhr, einen Ring oder gute Kleidung getragen habe, sei man angegriffen und getötet worden. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er telefonischen und brieflichen Drohungen ausgesetzt gewesen sei, indem ihm gedroht worden sei, seine Kinder zu entführen. Im August 2010 habe der Beschwerdeführer schließlich gekündigt und sei bis zu seiner Ausreise im Dezember 2010 nichts mehr passiert. Auf der Reise von der Türkei nach Griechenland seien schließlich die Ehegattin und die drei Kinder des Beschwerdeführers tödlich verunglückt.
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.968-BAL, gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2012 erteilt.Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.08.2011, Zl. 11 01.968-BAL, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.08.2012 erteilt.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass die Identität und die Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers sowie sein Gesundheitszustand aufgrund der vorgelegten Dokumente und des amtswegig eingeholten psychiatrischen Gutachtens festgestellt werden konnten.
Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Irak wurde festgehalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich die derzeitige Sicherheitslage im Irak widerspiegeln würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Polizist seit dem Jahr 2004 freiwillig ausgeübt habe und dass er es nicht vermocht habe, konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Übergriffe glaubhaft darzulegen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Polizist in gewissem Maße einer höheren Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und auch die Anschläge im Irak wesentlich intensiver erlebt haben könne, da es nun mal unter anderem eine berufliche Aufgabe der Polizei sei, für Ruhe und Ordnung zu sogen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufgabe beruflich und freiwillig gewählt und sich daher bewusst einer gewissen Gefährdung ausgesetzt. Er habe jedoch eine Gefährdung auf einen in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft zurückführen können. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Drohungen anbelangt, so wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Auch im Vorbringen, dass es der Beschwerdeführer als Jezide im Irak schwerer gehabt habe, vermochte das Bundesasylamt keine Asylrelevanz zu erkennen, zumal alleine die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft dafür nicht ausreiche. Auch würden sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die ebenfalls Jeziden seien, nach wie vor im Irak aufhalten und könnten dort auch für ihren Lebensunterhalt sorgen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die terroristischen Übergriffe nicht dem irakischen Staat angelastet werden könnten. Überdies würden die irakischen Behörden derartige Übergriffe strafrechtlich verfolgen.
Auf Grund des angespannten psychischen Zustandes des Beschwerdeführers seien jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
I.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.römisch eins.1.2. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2011 ordnungsgemäß durch Hinterlegung zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 16.08.2011 fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.
Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund Verfolgung aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden Flüchtling iSd Art. 1 Abs. A GFK sei. Weiters sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben, zumal man den Ausführungen des Beschwerdeführers habe entnehmen können, dass insbesondere der Vorfall vom Juli 2011 (gemeint wohl 2010) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und ihn letztlich zum Verlassen des Irak veranlasst habe. Polizisten im Irak würden besondere Zielscheiben darstellen und im Falle des Beschwerdeführers würde sich dies durch den Umstand der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit verstärken. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer bloß Behauptungen aufgestellt, sondern der Behörde detaillierte Informationen genannt. Wenn das Bundesasylamt weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie ihn dazu befragen müssen bzw können iS einer determinierten Ermittlungspflicht. Auch würde das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung eine Reihe von Textbausteinen verwenden, welche mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Überdies sei auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt, als der irakische Staat nicht willens und auch nicht im Stande sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Die Verfolgungshandlungen seien aus Gründen der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jezidischen Polizisten erfolgt.Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund Verfolgung aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden Flüchtling iSd Artikel eins, Abs. A GFK sei. Weiters sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben, zumal man den Ausführungen des Beschwerdeführers habe entnehmen können, dass insbesondere der Vorfall vom Juli 2011 (gemeint wohl 2010) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und ihn letztlich zum Verlassen des Irak veranlasst habe. Polizisten im Irak würden besondere Zielscheiben darstellen und im Falle des Beschwerdeführers würde sich dies durch den Umstand der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit verstärken. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer bloß Behauptungen aufgestellt, sondern der Behörde detaillierte Informationen genannt. Wenn das Bundesasylamt weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie ihn dazu befragen müssen bzw können iS einer determinierten Ermittlungspflicht. Auch würde das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung eine Reihe von Textbausteinen verwenden, welche mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Überdies sei auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt, als der irakische Staat nicht willens und auch nicht im Stande sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Die Verfolgungshandlungen seien aus Gründen der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jezidischen Polizisten erfolgt.
I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrensrömisch eins.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens
I.2.1. Beweisaufnahmerömisch eins.2.1. Beweisaufnahme
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Asylgerichtshof vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesasylamtes, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie die Beschwerde des Beschwerdeführers;
Einsicht in die vom Bundesasylamt in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Asylgerichtshof von Amts wegen vorliegen.
I.2.2. Sachverhaltrömisch eins.2.2. Sachverhalt
Der Asylgerichtshof geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak und jezidischen Glaubens.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung oder Strafe maßgeblicher Intensität oder die Todesstrafe droht.
I.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:römisch eins.3. Beweiswürdigend wird ausgeführt:
I.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.römisch eins.3.1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt in Zusammenschau mit der Beschwerde.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.
Die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Der Asylgerichtshof schließt sich den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
I.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.römisch eins.3.2.1. Die Beschwerde hält der substantiierten und schlüssigen Beweiswürdigung der Erstbehörde in Bezug auf die fehlenden bzw nicht glaubwürdigen Fluchtgründe des Beschwerdeführers nichts Substantiiertes entgegen.
Nachvollziehbar führte das Bundesasylamt im Einzelnen dazu aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich die derzeitige Sicherheitslage im Irak widerspiegeln würde. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Polizist seit dem Jahr 2004 freiwillig ausgeübt habe und dass er es nicht vermocht habe, konkret gegen seine Person gerichtete asylrelevante Übergriffe glaubhaft darzulegen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Polizist in gewissem Maße einer höheren Gefährdung ausgesetzt gewesen sei und auch die Anschläge im Irak wesentlich intensiver erlebt haben könne, da es nun mal unter anderem eine berufliche Aufgabe der Polizei sei, für Ruhe und Ordnung zu sogen. Der Beschwerdeführer habe diese Aufgabe beruflich und freiwillig gewählt und sich daher bewusst einer gewissen Gefährdung ausgesetzt. Er habe jedoch eine Gefährdung auf einen in der GFK angeführten Grund nicht glaubhaft zurückführen können. Was die vom Beschwerdeführer behaupteten Drohungen anbelangt, so wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesasylamt festgehalten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, diesbezüglich konkrete Angaben zu machen. Auch im Vorbringen, dass es der Beschwerdeführer als Jezide im Irak schwerer gehabt habe, vermochte das Bundesasylamt keine Asylrelevanz zu erkennen, zumal alleine die Zugehörigkeit zu dieser Glaubensgemeinschaft dafür nicht ausreiche. Auch würden sich die Familienangehörigen des Beschwerdeführers, die ebenfalls Jeziden seien, nach wie vor im Irak aufhalten und könnten dort auch für ihren Lebensunterhalt sorgen. Letztlich wurde ausgeführt, dass die terroristischen Übergriffe nicht dem irakischen Staat angelastet werden könnten. Überdies würden die irakischen Behörden derartige Übergriffe strafrechtlich verfolgen.
Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund Verfolgung aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden Flüchtling iSd Art. 1 Abs. A GFK sei. Weiters sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben, zumal man den Ausführungen des Beschwerdeführers habe entnehmen können, dass insbesondere der Vorfall vom Juli 2011 (gemeint wohl 2010) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und ihn letztlich zum Verlassen des Irak veranlasst habe. Polizisten im Irak würden besondere Zielscheiben darstellen und im Falle des Beschwerdeführers würde sich dies durch den Umstand der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit verstärken. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer bloß Behauptungen aufgestellt, sondern der Behörde detaillierte Informationen genannt. Wenn das Bundesasylamt weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie ihn dazu befragen müssen bzw können iS einer determinierten Ermittlungspflicht. Auch würde das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung eine Reihe von Textbausteinen verwenden, welche mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Überdies sei auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt, als der irakische Staat nicht willens und auch nicht im Stande sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Die Verfolgungshandlungen seien aus Gründen der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jezidischen Polizisten erfolgt.Die Beschwerde vermochte die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht in Zweifel zu ziehen. Im Wesentlichen wurde darin das bisherige Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls aufgrund Verfolgung aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Jeziden Flüchtling iSd Artikel eins, Abs. A GFK sei. Weiters sei die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes mangelhaft geblieben, zumal man den Ausführungen des Beschwerdeführers habe entnehmen können, dass insbesondere der Vorfall vom Juli 2011 (gemeint wohl 2010) gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtet gewesen sei und ihn letztlich zum Verlassen des Irak veranlasst habe. Polizisten im Irak würden besondere Zielscheiben darstellen und im Falle des Beschwerdeführers würde sich dies durch den Umstand der jezidischen Volksgruppenzugehörigkeit verstärken. Keinesfalls habe der Beschwerdeführer bloß Behauptungen aufgestellt, sondern der Behörde detaillierte Informationen genannt. Wenn das Bundesasylamt weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie ihn dazu befragen müssen bzw können iS einer determinierten Ermittlungspflicht. Auch würde das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung eine Reihe von Textbausteinen verwenden, welche mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben nicht nachvollziehbar seien. Weiters wurde zum Beweis der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof beantragt. Überdies sei auch die rechtliche Beurteilung des Bundesasylamtes verfehlt, als der irakische Staat nicht willens und auch nicht im Stande sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Die Verfolgungshandlungen seien aus Gründen der Religion, der Volksgruppenzugehörigkeit und aus politischen Gründen bzw aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der jezidischen Polizisten erfolgt.
I.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.römisch eins.3.2.2. Die beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes waren schlüssig und nachvollziehbar und die Beschwerde in ihrer Oberflächlichkeit nicht geeignet, diese in Zweifel zu ziehen. In der Beschwerdeschrift wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in qualifizierter Form entgegenzutreten.
Der Asylgerichtshof vermag - wie schon das Bundesasylamt im erstinstanzlichen Verfahren - in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer religiösen Minderheit alleine reicht - entgegen der Ansicht in der Beschwerde - nicht aus, um von einer asylrelevanten Verfolgung iSd GFK ausgehen zu können. Diesbezüglich wurden auch keine asylrelevanten Angaben getätigt, zumal der Beschwerdeführer nur nebulos ausführte, Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses gehabt zu haben. Worin diese Probleme konkret bestanden hätten, wurde jedoch nicht ausgeführt. Auch in der Beschwerde wurde diesbezüglich nichts Genaueres dargelegt. Man beschränkte sich lediglich darauf, auszuführen, dass aufgrund des Religionsbekenntnisses des Beschwerdeführers die Flüchtlingseigenschaft vorliegen würde. Dem kann der Asylgerichtshof jedoch in dieser Allgemeinheit nicht folgen.
Aus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen, dass er aufgrund der vorgefallenen Anschläge im Irak, bei einem sei der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen, das Land verlassen habe. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Zum einen steht für den Asylgerichtshof nicht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist in XXXX gearbeitet habe. Abgesehen von der bloßen Behauptung, hat er diesbezüglich keinerlei Dokumente - obschon er die Heiratsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis und den Personalausweis nachzureichen vermochte - in Vorlage gebracht. Ein weiteres Indiz in diesem Zusammenhang stellt der Umstand dar, dass sich auch aus dem im Jahr 2007 ausgestellten Personalausweis keinerlei Beruf - das diesbezüglich vorgesehene Feld blieb frei - ergibt. Abgesehen davon reicht auch die Tätigkeit als Polizist alleine nicht aus, um von einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer überdies nicht vermochte, wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt wurde, eine individuelle Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, telefonisch und brieflich bedroht worden zu sein. Nähere Angaben diesbezüglich wurden jedoch nicht gemacht. Auch in der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts Weitergehendes angeführt. Man beschränkte sich lediglich darauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt detaillierte Informationen geliefert und nicht bloß Behauptungen aufgestellt habe und wenn die Behörde weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie den Beschwerdeführer nur befragen müssen oder sollen. Dazu ist jedoch auszuführen, dass in der Beschwerdeführer, obschon vom Bundesasylamt bereits deutlich formuliert, die Möglichkeit nicht genutzt wurde, die Drohungen näher zu präzisieren. Vielmehr beschränkt man sich darauf, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Dies reicht jedoch nicht aus, um Zweifel an den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu erwecken. Auch hinsichtlich des behaupteten Anschlages im Juli 2010, bei welchem ein Kollege des Beschwerdeführers verletzt worden sei, vermochte es der Beschwerdeführer nicht, eine individuelle Verfolgung darzustellen. Vielmehr lasst sich aus den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass es sich offensichtlich um einen zufälligen Anschlag gehandeltAus dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen, dass er aufgrund der vorgefallenen Anschläge im Irak, bei einem sei der Beschwerdeführer direkt beteiligt gewesen, das Land verlassen habe. Dazu ist zweierlei festzuhalten: Zum einen steht für den Asylgerichtshof nicht eindeutig fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich als Polizist in römisch 40 gearbeitet habe. Abgesehen von der bloßen Behauptung, hat er diesbezüglich keinerlei Dokumente - obschon er die Heiratsurkunde, den Staatsbürgerschaftsnachweis und den Personalausweis nachzureichen vermochte - in Vorlage gebracht. Ein weiteres Indiz in diesem Zusammenhang stellt der Umstand dar, dass sich auch aus dem im Jahr 2007 ausgestellten Personalausweis keinerlei Beruf - das diesbezüglich vorgesehene Feld blieb frei - ergibt. Abgesehen davon reicht auch die Tätigkeit als Polizist alleine nicht aus, um von einer asylrelevanten Verfolgung im Irak ausgehen zu können. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Beschwerdeführer überdies nicht vermochte, wie bereits vom Bundesasylamt beweiswürdigend ausgeführt wurde, eine individuelle Verfolgung glaubhaft darzulegen. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, telefonisch und brieflich bedroht worden zu sein. Nähere Angaben diesbezüglich wurden jedoch nicht gemacht. Auch in der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts Weitergehendes angeführt. Man beschränkte sich lediglich darauf festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dem Bundesasylamt detaillierte Informationen geliefert und nicht bloß Behauptungen aufgestellt habe und wenn die Behörde weitere Einzelheiten benötigt hätte, so hätte sie den Beschwerdeführer nur befragen müssen oder sollen. Dazu ist jedoch auszuführen, dass in der Beschwerdeführer, obschon vom Bundesasylamt bereits deutlich formuliert, die Möglichkeit nicht genutzt wurde, die Drohungen näher zu präzisieren. Vielmehr beschränkt man sich darauf, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Dies reicht jedoch nicht aus, um Zweifel an den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes zu erwecken. Auch hinsichtlich des behaupteten Anschlages im Juli 2010, bei welchem ein Kollege des Beschwerdeführers verletzt worden sei, vermochte es der Beschwerdeführer nicht, eine individuelle Verfolgung darzustellen. Vielmehr lasst sich aus den Angaben des Beschwerdeführers entnehmen, dass es sich offensichtlich um einen zufälligen Anschlag gehandelt
habe ("... Im Monat sieben 2010 habe ich einen Anschlag erlebt. Man
hat mir gesagt, ich soll einen Weg nicht nehmen. Der Umweg war mir aber zu weit. Ich fuhr diesen Weg und man hat auf mein Auto geschossen..."). Auch diesbezüglich lässt sich der Beschwerdeschrift nichts Konkretisierendes entnehmen. Darüber hinaus, abgesehen von den apodiktisch behaupteten Drohungen, wurde vom Beschwerdeführer nichts Individuelles vorgebracht. In der Beschwerde wurde ebenfalls kein weiteres individuelles Vorbringen getätigt. In einer Gesamtschau kommt der Asylgerichtshof zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Irak aufgrund der allgemeinen Lage verlassen hat, und dies mit tragischen Folgen, zumal er seine gesamte Familie auf der Flucht verloren hat.
Ergänzend ist noch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, abgesehen vom Vorbringen der Drohungen von dritter Seite keine anderen individuellen Schwierigkeiten, beispielsweise mit der irakischen Polizei oder den Behörden, vorgebracht hat.
Der Asylgerichtshof vermag auch aus der behaupteten Kumulation - Jezide und Polizist - keine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennen. Überdies wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer, abgesehen von nebulosen Ausführungen am Rande, nichts Konkretes in diesem Zusammenhang vorgebracht. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgegriffenen asylrelevanten Gruppenverfolgung ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Jeziden und/oder Polizisten im Irak in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt.Der Asylgerichtshof vermag auch aus der behaupteten Kumulation - Jezide und Polizist - keine asylrelevante Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennen. Überdies wurde diesbezüglich vom Beschwerdeführer, abgesehen von nebulosen Ausführungen am Rande, nichts Konkretes in diesem Zusammenhang vorgebracht. Hinsichtlich der in der Beschwerde aufgegriffenen asylrelevanten Gruppenverfolgung ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es keine asylrelevante Gruppenverfolgung aller Jeziden und/oder Polizisten im Irak in undifferenzierter Form gibt. Diese Auffassung entspricht der überwiegenden Entscheidungspraxis, respektive Rechtsprechung, in den Mitgliedstaaten der EU (angesichts des notorischen Prozesses der Vergemeinschaftung des Asylrechts können solche Umstände jedenfalls nicht [mehr] als für die österreichische Rechtsordnung gänzlich unbeachtlich angesehen werden). Notwendig ist somit eine individuelle Prüfung, die im konkreten Fall jedoch eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausgefallen ist. Gemäß den Feststellungen war der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keiner aus den Motiven des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK beruhenden Verfolgung ausgesetzt.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, dass sich für den Asylgerichtshof nicht erhellt, worauf sich die Ausführungen in der Beschwerde, das Bundesasylamt würde in seiner Beweiswürdigung eine Reihe von Textbausteinen verwenden, welche mangels Bezugnahme auf konkrete Angaben nicht nachvollziehbar seien, genau abziehlt, zumal der Würdigung im Bescheid des Bundesasylamtes, dass das Vorbringen zu blass, wenig detailreich, zu oberflächlich und daher keinesfalls glaubhaft sei, die detaillierte Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführer voraus geht und diese Beurteilung somit das Resümee der Ausführungen darstellt. Aus diesem Grund war daraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.
Erwähnt werden soll noch, dass in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der irakische Staat nicht willens und fähig sei, den Beschwerdeführer zu schützen. Dazu ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer offensichtlich keinen Schutz beim irakischen Staat gesucht hat, zumindest wurde in diesem Zusammenhang nichts vorgebracht. Des Weiteren mangelt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers - wie oben bereits ausgeführt - an einer individuellen bzw glaubwürdigen Verfolgung im Irak. Aus diesem Grund war es erlässlich, näher auf diese Ausführungen einzugehen.
Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und den Asylgerichtshof auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
I.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.römisch eins.3.3. Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das Bundesasylamt vorangegangen und schließt sich der Asylgerichtshof aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für die in der Beschwerde geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Asylgerichtshofes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in Paragraph 39, Absatz 2 und Paragraph 45, Absatz 2, AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
I.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.römisch eins.3.4. Den vom Bundesasylamt ins Verfahren eingeführten Länderberichten wurde durch die Beschwerde nicht entgegengetreten bzw wurde die Richtigkeit dieser nicht in Frage gestellt.
II. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat in nichtöffentlicher Sitzung erwogen:
II.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.römisch zwei.1.1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm. § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Der Asylgerichtshof ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
II.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.römisch zwei.1.2. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (AsylG 1997) mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31.03.2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt.
Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 idF des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009.Die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, gelten für alle am oder nach dem 01.01.2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,.
II.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.römisch zwei.2.1. Flüchtling i.S.d. Asylgesetzes ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.1998. Zl. 98/01/0262).
Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Art 33 GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.Aus dem Begriff der Verfolgung wird geschlossen, dass die drohenden Nachteile eine bestimmte Intensität aufweisen müssen. Jedenfalls fallen eine Bedrohung des Lebens oder der Freiheit eines Menschen unter den Begriff der Verfolgung (Artikel 33, GFK). Minderschwere Eingriffe können in ihrer Gesamtheit einen schweren Eingriff darstellen. Die Verfolgungshandlungen müssen eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage darstellen.
Der Flüchtlingsstatus des Beschwerdeführers ist daher nur dann zu bejahen, wenn der Beschwerdeführer in objektiv nachvollziehbarer Weise in ihrer speziellen Situation Grund hat, einen ungerechtfertigten Eingriff von erheblicher Intensität in ihre zu schützende persönliche Sphäre zu fürchten (VwGH 14.10.1998, 98/01/0259).
Umstände, die sich schon länger vor der Flucht ereignet haben, sind asylrechtlich nicht beachtlich, die Verfolgungsgefahr muss bis zur Ausreise andauern (zB VwGH vom 07.11.1995, 95/20/0025, VwGH vom 10.10.1996, 95/20/0150). Die vom Asylwerber vorgebrachten Eingriffe in seine vom Staat zu schützende Sphäre müssen in einem erkennbaren zeitlichen Zusammenhang zur Ausreise aus seinem Heimatland liegen. Die fluchtauslösende Verfolgungsgefahr bzw. Verfolgung muss daher aktuell sein (VwGH 26.06.1996, Zl. 96/20/0414). Die Verfolgungsgefahr muss nicht nur aktuell sein, sie muss auch im Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen (VwGH 05.06.1996, Zl. 95/20/0194).
Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist vergleiche zur der Asylentscheidung immanenten Prognose VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung ausgeführt, dass als Fluchtgründe unter dem Gesichtspunkt der Schwere des Eingriffes nur solche Maßnahmen in Betracht kommen, die einen weiteren Verbleib im Heimatland aus objektiver Sicht unerträglich erscheinen lassen (VwGH vom 16.09.1992, 92/01/0544, VwGH vom 07.10.2003, 92/01/1015, 93/01/0929, u.a.).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes befindet.
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet.
II.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben. Der Beschwerdeführer vermochte nämlich eine asylrelevante Verfolgung zu keinem Zeitpunkt des Asylverfahrens glaubhaft anzugeben.
Sonstige Gründe zum Verlassen des Herkunftsstaates, insbesondere irgendeine staatliche Repression, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet.
II.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.römisch zwei.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, da im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 der Sachverhalt im Verfahren vor Asylgerichtshof dann als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt anzusehen ist, wenn er nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des Bundesasylamtes festgestellt wurde und in der Beschwerde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegen stehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter Weise behauptet wird.
Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;Der Asylgerichtshof erachtet diese Voraussetzungen als erfüllt, da die Betrachtung des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens nicht den geringsten Zweifel an der fehlenden Asylrelevanz der Angaben der beschwerdeführenden Partei zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates aufkommen lässt und auch in der Beschwerde keine Angaben gemacht wurden, die geeignet gewesen wären, diese Betrachtung zu entkräften oder die Beurteilung der belangten Behörde zweifelhaft erscheinen zu lassen. Daran ändert auch ein in der Beschwerde gestellter Antrag nichts, eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0406; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0477;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0517; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0551;
23.11.2006, Zl. 2005/20/0579). Mit der Behauptung, die Angaben der beschwerdeführenden Partei seien entgegen der Auffassung des Bundesasylamtes "wahr", wird zwar die Annahme des angefochtenen Bescheides bestritten, die Sachverhaltsgrundlage sei nicht im Sinne der Angaben der beschwerdeführenden Partei festzustellen, jedoch genügt wie im gegenständlichen Fall eine bloße - d.h. nicht konkrete und nicht substanziierte - Bestreitung des Sachverhaltes und der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht, um mit dieser Behauptung durchzudringen und die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu erreichen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
GlaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
06.10.2011