TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/21 D1 314863-2/2008

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Veröffentlicht am 21.09.2011
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Spruch

D1 314863-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.806-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. STRACKER als Vorsitzenden und den Richter Mag. KANHÄUSER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. ungeklärt, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2008, Zl. 06 09.806-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Die Beschwerdeführerin reiste am 16.09.2006 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Zuge der am 18.09.2006 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Sankt Georgen gab die Beschwerdeführerin an, dass sie und ihr Mann unterschiedliche Staatsbürgerschaften besitzen würden und dass sie aus diesem Grund in Russland bedroht, ausgegrenzt und zum Verlassen des Heimatortes aufgefordert worden seien (AS 29).

3. Am 21.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihre Muttersprache Armenisch sei und dass sie aber auch ein wenig Russisch sprechen würde. Vor ihrer Heirat in Russland habe sie versucht einen Reisepass zu bekommen. Die Behörde in Russland habe aber gemeint, dass sie nach Aserbaidschan zurückgehen und dort einen Reisepass beantragen solle. Daher sei sie auch illegal in Russland in der Gegend von XXXX aufhältig gewesen. Da sie Aserbaidschanerin sei, habe man ihr gedroht, weshalb sie auch nicht auf die Straße gehen habe können. Auch ihre Kinder hätten aus diesem Grund nicht zur Schule gehen können. 1999 seien sie dann mit Hilfe eines Freundes nach XXXX übersiedelt. Dort habe der Freund, der sie bei sich habe wohnen lassen, ebenfalls Probleme bekommen. 2002 sei die Tochter, als diese die Schule begonnen habe, geschlagen worden, da die Leute in der Schule erfahren hätten, dass sie eine Aserbaidschanerin sei. Nachdem ihre Tochter eine Verletzung davongetragen habe, habe man sie aus der Schule genommen. 2003 oder 2004 habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn beim Spielen von einem Hund gebissen worden wäre. Ihr persönlich sei nur einmal etwas zugestoßen. Das sei 1996 gewesen. Damals seien Leute zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie nicht hierher gehören würde. Danach habe sie nur mehr selten das Haus verlassen und somit habe man ihr auch nichts mehr antun können. Weitere Gründe habe sie keine, sie habe sich aber immer verstecken müssen, damit ihr nichts passieren würde und habe sie sich auch nicht ausweisen können. Das Leben sei für sie unerträglich gewesen (AS 37-45).3. Am 21.09.2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, zu ihrem Fluchtweg und den Fluchtgründen niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese im Wesentlichen an, dass ihre Muttersprache Armenisch sei und dass sie aber auch ein wenig Russisch sprechen würde. Vor ihrer Heirat in Russland habe sie versucht einen Reisepass zu bekommen. Die Behörde in Russland habe aber gemeint, dass sie nach Aserbaidschan zurückgehen und dort einen Reisepass beantragen solle. Daher sei sie auch illegal in Russland in der Gegend von römisch 40 aufhältig gewesen. Da sie Aserbaidschanerin sei, habe man ihr gedroht, weshalb sie auch nicht auf die Straße gehen habe können. Auch ihre Kinder hätten aus diesem Grund nicht zur Schule gehen können. 1999 seien sie dann mit Hilfe eines Freundes nach römisch 40 übersiedelt. Dort habe der Freund, der sie bei sich habe wohnen lassen, ebenfalls Probleme bekommen. 2002 sei die Tochter, als diese die Schule begonnen habe, geschlagen worden, da die Leute in der Schule erfahren hätten, dass sie eine Aserbaidschanerin sei. Nachdem ihre Tochter eine Verletzung davongetragen habe, habe man sie aus der Schule genommen. 2003 oder 2004 habe es dann einen weiteren Vorfall gegeben, bei welchem der Sohn beim Spielen von einem Hund gebissen worden wäre. Ihr persönlich sei nur einmal etwas zugestoßen. Das sei 1996 gewesen. Damals seien Leute zu ihr gekommen und hätten ihr mitgeteilt, dass sie nicht hierher gehören würde. Danach habe sie nur mehr selten das Haus verlassen und somit habe man ihr auch nichts mehr antun können. Weitere Gründe habe sie keine, sie habe sich aber immer verstecken müssen, damit ihr nichts passieren würde und habe sie sich auch nicht ausweisen können. Das Leben sei für sie unerträglich gewesen (AS 37-45).

Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 111).Im Anschluss an die Einvernahme verfügte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG zukomme und damit auch gleichzeitig die Zulassung des Verfahrens (AS 111).

4. Am 09.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte diese hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass ihr Mann durch ihre Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Volksgruppe Probleme bekommen habe. Ihren Mann habe sie 1993 kennengelernt und seien sie eigentlich nicht standesamtlich verheiratet. Sie sei zwar im heutigen Aserbaidschan geboren, würde aber die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Welche Staatsangehörigkeit sie habe, wisse sie nicht, sie gehöre aber der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Ihr Vater sei Aserbaidschaner und ihre Mutter eine Armenierin gewesen. Alle jene Angriffe auf sie und ihre Familie seien nur deshalb passiert, weil sie eine Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Sie habe in Russland kein normales Leben führen können und sei ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Gefahr gewesen. Auf Vorhalt, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe, gab diese an, dass sich diese Urkunde bei einem Verwandten in XXXX befunden habe und dass ihr diese, als sie älter geworden sei, von diesem Verwandten übergeben worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass "alles wieder so weiterlaufen, ihre Kinder in Gefahr seien und der Tod auf sie warten würde" (AS 233-245).4. Am 09.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich einvernommen. Dabei wiederholte diese hinsichtlich ihrer Fluchtgründe im Wesentlichen jene zuvor gemachten Angaben und führte zusätzlich aus, dass ihr Mann durch ihre Zugehörigkeit zur aserbaidschanischen Volksgruppe Probleme bekommen habe. Ihren Mann habe sie 1993 kennengelernt und seien sie eigentlich nicht standesamtlich verheiratet. Sie sei zwar im heutigen Aserbaidschan geboren, würde aber die aserbaidschanische Staatsbürgerschaft nicht besitzen. Welche Staatsangehörigkeit sie habe, wisse sie nicht, sie gehöre aber der aserbaidschanischen Volksgruppe an. Ihr Vater sei Aserbaidschaner und ihre Mutter eine Armenierin gewesen. Alle jene Angriffe auf sie und ihre Familie seien nur deshalb passiert, weil sie eine Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe sei. Sie habe in Russland kein normales Leben führen können und sei ihre Familie aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit in Gefahr gewesen. Auf Vorhalt, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Geburtsurkunde nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als Totalfälschung herausgestellt habe, gab diese an, dass sich diese Urkunde bei einem Verwandten in römisch 40 befunden habe und dass ihr diese, als sie älter geworden sei, von diesem Verwandten übergeben worden wäre. Bei einer Rückkehr nach Russland befürchte sie, dass "alles wieder so weiterlaufen, ihre Kinder in Gefahr seien und der Tod auf sie warten würde" (AS 233-245).

5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.806-BAI, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).5. Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 06.09.2007, Zl. 06 09.806-BAI, den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass zwar die Angaben der Beschwerdeführerin glaubhaft gewesen seien, dass diese jedoch nicht in der Lage gewesen sei, dem Bundesasylamt glaubhaft darzulegen, einer relevanten Verfolgungsgefahr in der Heimat im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention tatsächlich ausgesetzt gewesen zu sein beziehungsweise hinkünftig ausgesetzt wäre, weshalb dieser in Österreich auch kein Asyl gewährt werden könne.

6. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007 wurde der Beschwerdeführerin am 14.09.2007 rechtswirksam zugestellt. Diese brachte mit dem am 24.09.2007 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 14.09.2007 fristgerecht eine Berufung dagegen ein (AS 533-535).

7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.863-1/2E-V/14/07, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.806-BAI, gemäß § 66 Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.7. Die zum damaligen Zeitpunkt zuständige Rechtsmittelinstanz - der Unabhängige Bundesasylsenat - gab mit Bescheid vom 18.10.2007, Zl. 314.863-1/2E-V/14/07, der Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2007, Zl. 06 09.806-BAI, gemäß Paragraph 66, Absatz 2 AVG statt und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurück.

Der maßgebliche Grund für die Behebung durch den Unabhängigen Bundesasylsenat war der Umstand, dass in der vorliegenden Konstellation ein Beweisverfahren dahingehend geführt werden hätte müssen, ob die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Auflösung der UdSSR die Staatsbürgerschaft eines Nachfolgestaates erlangt bzw. verloren habe. Wenn festgestellt worden wäre, dass die Beschwerdeführerin staatenlos sei, wäre der Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zu ermitteln gewesen. In einem solchen Fall wäre auch zu ermitteln gewesen, ob der Staat des letzten Aufenthaltes staatenlose Personen, welche sich auf seinem Territorium aufgehalten haben, wieder aufnehmen würde. Zudem habe es die Erstbehörde auch verabsäumt, aktuelle Hintergrundberichte welche die Situation von Personen, die in einer Mischehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, in ihre Beurteilung einfließen zulassen (AS 543-559).

8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 14.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass ihre Eltern im Besitz der sowjetischen Staatsbürgerschaft gewesen seien und dass sie derzeit keine Staatsbürgerschaft habe. Von 1988 bis 1999 habe sie bei Verwandten mütterlicherseits in XXXX gelebt, wo sie 1993 ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt habe. Die genaue Adresse könne sie aber nicht angeben. 1999 seien sie dann von XXXX nach XXXX übersiedelt, wo sie bis zu ihrer Flucht im September 2006 aufhältig gewesen seien. Bei einer Rückkehr würden sie wegen der ethnischen Vermischung - Aserbaidschan und Armenien - im Hinblick auf ihre Lebensgemeinschaft große Probleme erwarten (AS 627-639).8. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens erfolgte am 14.02.2008 eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, in welcher die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen angab, dass ihre Eltern im Besitz der sowjetischen Staatsbürgerschaft gewesen seien und dass sie derzeit keine Staatsbürgerschaft habe. Von 1988 bis 1999 habe sie bei Verwandten mütterlicherseits in römisch 40 gelebt, wo sie 1993 ihren jetzigen Lebensgefährten kennen gelernt habe. Die genaue Adresse könne sie aber nicht angeben. 1999 seien sie dann von römisch 40 nach römisch 40 übersiedelt, wo sie bis zu ihrer Flucht im September 2006 aufhältig gewesen seien. Bei einer Rückkehr würden sie wegen der ethnischen Vermischung - Aserbaidschan und Armenien - im Hinblick auf ihre Lebensgemeinschaft große Probleme erwarten (AS 627-639).

9. Mit Schreiben vom 21.02.2008 übermittelte das Bundesasylamt im Rahmen des Parteiengehörs Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR und Länderfeststellungen betreffend die Russische Föderation, mit der Möglichkeit, innerhalb einer Frist von zehn Tagen Stellung zu nehmen (AS 643-677).

10. Mit Schriftsatz vom 03.03.2008 nahm der Lebensgefährte der Beschwerdeführerin zu den Länderfeststellungen und zu den Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR Stellung.

11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.806-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß § 3 Absatz 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.), wies gemäß § 8 Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt II.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt III.).11. Mit Bescheid vom 09.05.2008, Zl. 06 09.806-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 16.09.2006 erneut gemäß Paragraph 3, Absatz 1 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.), wies gemäß Paragraph 8, Absatz 1 Ziffer 1 AsylG den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und verfügte gleichzeitig die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 AsylG (Spruchpunkt römisch drei.).

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997 in der Fassung BGBl. I. Nr. 100/2005, außer Kraft.1.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

1.2. Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.1.2. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.

1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über1.3. Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

1.4. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.1.4. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.

1.5. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, BGBl. I Nr. 76) tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).1.5. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 01.01.2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997 - AsylG, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76) tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2006 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, anzuwenden sind.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 16.09.2006 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, anzuwenden sind.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Verwaltungsgerichtshof betonte in seiner langjährigen Rechtsprechung zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Asylsachen (vor Inkrafttreten des AsylGHG), dass dem Unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderen Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) zukomme (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135). In diesem Verfahren habe bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es sei grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liege nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages solle nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sehe man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Dies spreche auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I Nr. 2/2008 sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes sieht keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008, sowie des AsylGHG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe. Es liegt weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass er seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Asylgerichtshof beginnen und - sieht man von der auf Verfassungsfragen beschränkten Kontrollbefugnis durch den Verfassungsgerichtshof ab - zugleich enden.

3. Im hier zu beurteilenden Fall sind der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren mangelhaft.

Die belangte Behörde hat in Bezug auf die Sachverhaltsfeststellungen das von der Beschwerdeführerin behauptete Vorbringen hinsichtlich ihrer aserbaidschanischen Volksgruppenzugehörigkeit und der daraus resultierenden Probleme in der Russischen Föderation ohne irgendwelche Ermittlungsschritte und ohne weitere Würdigung zum Gegenstand des Bescheides erhoben. Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes verweist auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wo festgehalten ist, dass die Angaben der Antragstellerin zum Ausreisegrund glaubhaft gewesen seien (AS 763). Dies, obwohl die Beschwerdeführerin zum Beweis ihrer aserbaidschanischen Abstammung der belangten Behörde eine Geburtsurkunde vorgelegt hat, welche sich nach einer kriminaltechnischen Untersuchung als gefälscht herausgestellt hat (AS 167-169). Alleinig aus diesem Grund war die persönliche Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin massiv eingeschränkt und hätte die belangte Behörde hier zumindest darlegen müssen, warum den Angaben der Beschwerdeführerin - trotz Vorlage eines gefälschten Dokumentes - Glauben geschenkt werde.

Zudem hat die Beschwerdeführerin, die behauptet hat, die letzten achtzehn Jahre illegal in der Russischen Föderation gelebt zu haben und in Aserbaidschan geboren zu sein, alle niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt in der Sprache Armenisch absolviert, da sie, wie von ihr behauptet, nur über wenig Russischkenntnisse verfügen würde. Auch dies wurde von der Erstbehörde ohne nähere Hinterfragung in ihren Feststellungen dargelegt. Warum die Beschwerdeführerin, die im Gegensatz zu ihren armenischstämmigen Familienangehörigen behauptet, eine Angehörige der aserbaidschanischen Volksgruppe zu sein und einen russischen Familiennamen zu führen, ohne dafür irgendwelche Belege darlegen zu können und die ihre Identität mit einer gefälschten Geburtsurkunde untermauern wollte, glaubhaft darlegen habe können, dass ihre Angaben tatsächlich der Wahrheit entsprechen würden, begründet die Erstbehörde nicht.

Stattdessen wurde der Fluchtweg der Beschwerdeführerin für unglaubwürdig erklärt und dabei ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, dass diese keine Wahrnehmungen hinsichtlich der Reise von der Heimat bis nach Österreich gemacht haben soll, wo doch notorisch sei, dass Flüchtende aufgrund des Argwohns (sic!) besondere Beobachtungen ihrer Umgebung und daher auch Wahrnehmungen über ihre Reisebewegung machen, sodass davon auszugehen sei, dass die Antragstellerin, aus welchen Gründen immer, danach getrachtet habe, ihren Reiseweg bewusst zu verschleiern.

Im Vorbringen der Beschwerdeführerin befinden sich eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die von der Behörde erster Instanz völlig unbeachtet geblieben sind. So hat die Beschwerdeführerin zu Beginn der niederschriftlichen Befragungen noch angegeben, dass sie und ihr Ehemann verschiedene Staatsbürgerschaften haben würden. Dann wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, welche Staatsbürgerschaft sie besitzen würde, bzw. dass sie eigentlich gar keine Staatsbürgerschaft habe. Hatte die Beschwerdeführerin, wie auch ihr angeblicher Ehemann, zunächst noch angegeben, verheiratet zu sein, so schilderte sie später, dass sie nicht standesamtlich verheiratet wäre. Ob sie nun kirchlich verheiratet oder aber auch gar nicht verheiratet ist, bzw. warum sie dann im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, verheiratet zu sein, wurde nicht hinterfragt. Ebenso schilderte die Beschwerdeführerin einen Vorfall ihre Tochter betreffend, sodass sie diese nach ein paar Monaten aus der Schule genommen haben will. Dass aber derzeit in der Russischen Föderation Schulpflicht besteht, wurde von der belangten Behörde gänzlich übersehen und wäre auch hier zu hinterfragen gewesen, ob diese Schulpflicht auch zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat (vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes zur Kultur- und Bildungspolitik in der Russischen Föderation [Stand:Im Vorbringen der Beschwerdeführerin befinden sich eine Vielzahl von Ungereimtheiten, die von der Behörde erster Instanz völlig unbeachtet geblieben sind. So hat die Beschwerdeführerin zu Beginn der niederschriftlichen Befragungen noch angegeben, dass sie und ihr Ehemann verschiedene Staatsbürgerschaften haben würden. Dann wiederum behauptete die Beschwerdeführerin, nicht zu wissen, welche Staatsbürgerschaft sie besitzen würde, bzw. dass sie eigentlich gar keine Staatsbürgerschaft habe. Hatte die Beschwerdeführerin, wie auch ihr angeblicher Ehemann, zunächst noch angegeben, verheiratet zu sein, so schilderte sie später, dass sie nicht standesamtlich verheiratet wäre. Ob sie nun kirchlich verheiratet oder aber auch gar nicht verheiratet ist, bzw. warum sie dann im Rahmen der ersten niederschriftlichen Einvernahme angegeben hat, verheiratet zu sein, wurde nicht hinterfragt. Ebenso schilderte die Beschwerdeführerin einen Vorfall ihre Tochter betreffend, sodass sie diese nach ein paar Monaten aus der Schule genommen haben will. Dass aber derzeit in der Russischen Föderation Schulpflicht besteht, wurde von der belangten Behörde gänzlich übersehen und wäre auch hier zu hinterfragen gewesen, ob diese Schulpflicht auch zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat vergleiche Bericht des Auswärtigen Amtes zur Kultur- und Bildungspolitik in der Russischen Föderation [Stand:

März 2011]. Ebenso wie der Umstand, dass die Beschwerdeführerin behauptet hat, insgesamt achtzehn Jahre lang illegal in der Russischen Föderation gelebt und dort auch zwei Kinder zur Welt gebracht zu haben. Die diesbezüglichen Befragungen der Erstbehörde treffen nicht den Kern des Vorbringens und lässt sich anhand den niederschriftlichen Einvernahmen vor der belangten Behörde mit keinem Wort entnehmen, woran nun letztendlich die aserbaidschanische Volksgruppe der armenisch sprechenden Beschwerdeführerin erkennbar gewesen sein hätte sollen, zumal die Mehrheit der Aserbaidschaner bekannterweise Muslime sind, die Beschwerdeführerin aber über einen christlichen Vornamen verfügt, kein Wort Aserbaidschanisch spricht und auch nicht der muslimischen Religionsgemeinschaft zugehörig ist. Ebenso nicht aufgeklärt wurde der auffallende Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführerin einen gänzlich anderen Familiennamen (nämlich den armenischen Familiennamen des Vaters) annehmen haben können, obwohl die Beschwerdeführerin behauptet hat, nicht verheiratet zu sein und die Kinder, wenn die Angaben der Beschwerdeführerin tatsächlich der Wahrheit entsprechen, somit unehelich geboren worden wären und ebenso illegal aufhältig gewesen seien. Trotz all dieser Ungereimtheiten hat die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen, wie etwa der Beiziehung eines länderkundlichen Sachverständigen, einer Anfrage an den Verbindungsbeamten oder der Durchführung einer Sprachanalyse, den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt, somit ihr Vorbringen, sie habe sich fast achtzehn Jahre illegal in der Russischen Föderation aufgehalten, sich wegen ihrer aserbaidschanischen Volksgruppe versteckt halten müssen, sich weder offiziell anmelden noch offiziell arbeiten und ihren Aufenthalt nicht legalisieren können als glaubwürdig erachtet.

Soweit die belangte Behörde nunmehr den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt hat und diese somit der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, so kann diesem Vorbringen nun aber keineswegs entgegen gehalten werden, dass die Antragstellerin eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung ihrer Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausdrücklich verneint habe und dass Anspruch auf Asyl nur dann bestehe, wenn die geltend gemachten Übergriffe von Seiten Privater vom Staat gebilligt bzw. geduldet würden bzw. wenn die Beschwerdeführerin, so sie sich an staatliche Behörden gewandt hätte, [gemeint: grundsätzlich bzw. gänzlich] keinen Schutz erhalten hätte, wobei es außerhalb der Möglichkeit eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern bzw. jeden Staatsbürger jederzeit umfassend zu schützen. Damit wird der hier anzulegende Maßstab verkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt - so auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - ausgesprochen hat, wäre eine nichtstaatliche Verfolgung auch dann maßgeblich, wenn ungeachtet staatlichen Schutzes - dem es dann freilich an der erforderlichen Effektivität fehlte - der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von privater Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre (vgl. VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256); dies gilt ebenso für die Beurteilung nach § 8 AsylG in Verbindung mit § 50 FPG (und damit, der Sache nach, vor allem Art. 3 EMRK), zumal Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" hier schon vom Ansatz her nicht von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0571; siehe auch VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0573). Die belangte Behörde hat zwar die Angaben der Beschwerdeführerin für glaubwürdig erachtet, aber in ihrer Beurteilung, die behauptete Staatenlosigkeit, die behauptete aserbaidschanische Volksgruppenzugehörigkeit sowie den behaupteten achtzehnjährigen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation völlig ignoriert. Eine sachgerechte Beurteilung des Falles setzt daher neben einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Abstammung (durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen) jedenfalls voraus, dass nachvollziehbare Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ins Verfahren eingeführt werden, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls welche Repressionsmaßnahmen gegenüber Personen, die sich in einer vergleichbaren Position wie die Beschwerdeführerin befinden, zu erwarten sind, und ob in dieser Hinsicht die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin einen realen Hintergrund haben.Soweit die belangte Behörde nunmehr den Angaben der Beschwerdeführerin Glauben geschenkt hat und diese somit der rechtlichen Würdigung zugrunde gelegt hat, so kann diesem Vorbringen nun aber keineswegs entgegen gehalten werden, dass die Antragstellerin eine Verfolgung bzw. drohende Verfolgung ihrer Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen ausdrücklich verneint habe und dass Anspruch auf Asyl nur dann bestehe, wenn die geltend gemachten Übergriffe von Seiten Privater vom Staat gebilligt bzw. geduldet würden bzw. wenn die Beschwerdeführerin, so sie sich an staatliche Behörden gewandt hätte, [gemeint: grundsätzlich bzw. gänzlich] keinen Schutz erhalten hätte, wobei es außerhalb der Möglichkeit eines Staates liege, jeden denkbaren Übergriff präventiv zu verhindern bzw. jeden Staatsbürger jederzeit umfassend zu schützen. Damit wird der hier anzulegende Maßstab verkannt. Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt - so auch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides - ausgesprochen hat, wäre eine nichtstaatliche Verfolgung auch dann maßgeblich, wenn ungeachtet staatlichen Schutzes - dem es dann freilich an der erforderlichen Effektivität fehlte - der Eintritt eines asylrelevante Intensität erreichenden Nachteils aus der von privater Seite ausgehenden Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre vergleiche VwGH 24.05.2005, Zl. 2004/01/0576, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256); dies gilt ebenso für die Beurteilung nach Paragraph 8, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG (und damit, der Sache nach, vor allem Artikel 3, EMRK), zumal Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" hier schon vom Ansatz her nicht von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0571; siehe auch VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0573). Die belangte Behörde hat zwar die Angaben der Beschwerdeführerin für glaubwürdig erachtet, aber in ihrer Beurteilung, die behauptete Staatenlosigkeit, die behauptete aserbaidschanische Volksgruppenzugehörigkeit sowie den behaupteten achtzehnjährigen illegalen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Russischen Föderation völlig ignoriert. Eine sachgerechte Beurteilung des Falles setzt daher neben einer weiteren Aufklärung der tatsächlichen Abstammung (durch Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen) jedenfalls voraus, dass nachvollziehbare Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation ins Verfahren eingeführt werden, anhand derer überhaupt erst beurteilt werden kann, ob und gegebenenfalls welche Repressionsmaßnahmen gegenüber Personen, die sich in einer vergleichbaren Position wie die Beschwerdeführerin befinden, zu erwarten sind, und ob in dieser Hinsicht die subjektiven Befürchtungen der Beschwerdeführerin einen realen Hintergrund haben.

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, GZ. 314.863-1/2E-V/14/07, aufgetragen wurde, sich im Fall der Beschwerdeführerin bei einer neuerlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz mit dem Herkunftsstaat als auch mit der Staatsangehörigkeit in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin einerseits und der (notorischen) politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR andererseits geeignete Ermittlungen anzustellen. Dies wurde im zweiten Rechtsgang nur insofern durchgeführt, als die belangte Behörde Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR zitiert und daraus die Feststellung getroffen hat, dass die Beschwerdeführerin ex lege Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, obwohl diese in ihren niederschriftlichen Angaben, denen letztendlich von der belangten Behörde Glauben geschenkt wurde und die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, immer angegeben hat, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin verwendeten Argumente widersprechen grundsätzlich den von der belangten Behörde geglaubten Angaben der Beschwerdeführerin, zumal diese laut ihren eigenen Angaben lediglich einmal im Jahr 1992 bei der Passabteilung der Polizei in XXXX versucht haben will, einen Reisepass zu erhalten, sich somit nie intensiv um eine Staatsbürgerschaft bemüht haben will und die angeblich achtzehn Jahre illegal in der Russischen Föderation gelebt haben will, womit auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit Widersprüchlichkeit behaftet ist, zumal nicht erkennbar ist, wie die Erstbehörde zu dieser im Grunde genommen zu den (wenn tatsächlich glaubhaften) Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlichen Einschätzung gelangt ist. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass es für die belangte Behörde auch offenbar glaubwürdig war, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erlangung der Staatsbürgerschaft an die Polizei von XXXX gewandt haben will, obwohl es notorisch ist, dass das Staatsbürgerschaftswesen keine Angelegenheit einer regionalen Polizeistation ist, sondern im speziellen Fall eine Angelegenheit des föderalen Migrationsdienstes gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass der belangten Behörde bereits im Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 18.10.2007, GZ. 314.863-1/2E-V/14/07, aufgetragen wurde, sich im Fall der Beschwerdeführerin bei einer neuerlichen Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz mit dem Herkunftsstaat als auch mit der Staatsangehörigkeit in ausführlicher und nachvollziehbarer Weise auseinanderzusetzen und unter Berücksichtigung der Lebensgeschichte der Beschwerdeführerin einerseits und der (notorischen) politischen Veränderungen in den Staaten der ehemaligen UdSSR andererseits geeignete Ermittlungen anzustellen. Dies wurde im zweiten Rechtsgang nur insofern durchgeführt, als die belangte Behörde Bestimmungen über die Staatsbürgerschaft von ehemaligen Staatsangehörigen der UdSSR zitiert und daraus die Feststellung getroffen hat, dass die Beschwerdeführerin ex lege Staatsangehörige der Russischen Föderation sei, obwohl diese in ihren niederschriftlichen Angaben, denen letztendlich von der belangten Behörde Glauben geschenkt wurde und die der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt wurden, immer angegeben hat, keine Staatsangehörigkeit zu besitzen. Die in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Staatsbürgerschaft der Beschwerdeführerin verwendeten Argumente widersprechen grundsätzlich den von der belangten Behörde geglaubten Angaben der Beschwerdeführerin, zumal diese laut ihren eigenen Angaben lediglich einmal im Jahr 1992 bei der Passabteilung der Polizei in römisch 40 versucht haben will, einen Reisepass zu erhalten, sich somit nie intensiv um eine Staatsbürgerschaft bemüht haben will und die angeblich achtzehn Jahre illegal in der Russischen Föderation gelebt haben will, womit auch die Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides mit Widersprüchlichkeit behaftet ist, zumal nicht erkennbar ist, wie die Erstbehörde zu dieser im Grunde genommen zu den (wenn tatsächlich glaubhaften) Angaben der Beschwerdeführerin widersprüchlichen Einschätzung gelangt ist. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass es für die belangte Behörde auch offenbar glaubwürdig war, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erlangung der Staatsbürgerschaft an die Polizei von römisch 40 gewandt haben will, obwohl es notorisch ist, dass das Staatsbürgerschaftswesen keine Angelegenheit einer regionalen Polizeistation ist, sondern im speziellen Fall eine Angelegenheit des föderalen Migrationsdienstes gewesen wäre.

Dieselbe Widersprüchlichkeit findet sich auch in den Ausführungen hinsichtlich einer Rückkehr in den Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes der Beschwerdeführerin, zumal diese (für die belangte Behörde glaubwürdig) angegeben hat, dass sie nicht arbeiten und nur selten vor die Tür gehen habe können. Sie habe die ganze Zeit versteckt leben müssen. Trotzdem führt die belangte Behörde aus, dass die Antragstellerin nicht glaubhaft darzulegen vermocht habe, dass ihr bei einer Rückkehr die Lebensgrundlage entzogen wäre, zumal ihr Lebensgefährte (der mit Bescheid der belangte Behörde vom 09.05.2008, Zl. 06 09.805-BAI, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Armenien (sic!) ausgewiesen wurde) mit seiner Arbeit gut verdient habe und sich dabei auch Geld sparen hätte können.

Auch der Umstand, dass auch bei glaubwürdigem Vorbringen jedenfalls Erhebungen zur allgemeinen Lage und Rückkehrsituation nach erfolgloser Asylantragstellung zu treffen gewesen wären, wurde im gegenständlichen Fall vollkommen ignoriert. Im angefochtenen Bescheid finden sich zwar allgemeine Länderfeststellungen zur Russischen Föderation und Länderfeststellungen dahingehend, dass bei durchgeführten Repatriierungen keine Probleme aufgetreten seien und dass das Gesetz allen Staatsbürgern die Emigration erlauben würde, was aber einen abgewiesenen Asylbewerber bei einer Rückkehr in die Russische Föderation erwartet und unter welchen Umständen einer - wie von der Beschwerdeführerin behauptet - staatenlosen Person eine Rückkehr in die Russische Föderation möglich ist, lässt sich anhand der vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen jedoch nicht entnehmen.

Ein weiterer gravierender Verfahrensmangel besteht auch aufgrund der Tatsache, dass die belangte Behörde die behauptete Familieneinheit getrennt hat, ohne dies näher zu begründen. So wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in die Russische Föderation ausgewiesen und der Lebensgefährte bzw. Vater hingegen nach Armenien, obwohl der Beschwerdeführerin und ihrem Lebensgefährten dahingehend Glauben geschenkt wurde, dass diese seit 1993 in einer Lebensgemeinschaft leben würden und der Lebensgefährte der Vater der gemeinsamen Kinder und als solcher für den gemeinsamen Unterhalt (in der Russischen Föderation) aufgekommen sei.

4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).4. Aufgrund der dargestellten Mängel wäre daher jedenfalls die Einvernahme der Beschwerdeführerin zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG erfüllt ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084, 2002/20/0315; 11.12.2003, 2003/07/0079).

Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteien- und Senatsverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.

5. Im fortgesetzten Verfahren wird das Bundesasylamt hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf die tatsächliche Volksgruppenzu- sowie die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen und die entsprechenden Ergebnisse sowie aktuelle Länderberichte mit der Beschwerdeführerin - unter Beachtung des Parteiengehörs - zu erörtern haben.

6. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, Lebensgemeinschaft, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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