TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/21 C2 415849-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 415849-1/2010/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 09 01.748-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2010, Zl. 09 01.748-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.03.2011 zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt.

IV. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt III gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch vier. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 10.2.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er aus politischen Gründen ausgereist sei, da sein Vater als "Kommandant Mojaedin" gegen die Russen gekämpft habe. Im Falle seiner Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von den Taliban getötet zu werden, die auch schon seinen Vater und Bruder getötet hätten. Der Beschwerdeführer sei als Nächster an der Reihe.

Am 16.2.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er angab, dass sein Vater 2006 verstorben sei und seine Mutter sich noch in Afghanistan aufhalte. Der Vater habe als Militärkommandant gegen die Russen und später "gemeinsam mit" Massoud gegen die Taliban gekämpft. Als die Amerikaner nach Afghanistan gekommen seien, habe der Vater nicht mehr kämpfen wollen und sich in eine andere Provinz zurückgezogen. Als dieser dann nach zwei Jahren zurückgekehrt sei, seien in der Nacht drei Taliban gekommen und hätten den Vater im Haus der Familie erschossen. Nachdem zwei Monate später der Sohn eines dieser Taliban getötet worden sei, habe man sich erzählt, dass der Bruder des Beschwerdeführers bzw. dieser selbst jenen umgebracht hätten. Daraufhin habe man auch den Bruder des Beschwerdeführers getötet und der Beschwerdeführer sei - dem Rat seiner Mutter folgend - in den Iran ausgereist; von dort sei er nach vier Monaten nach Kabul zurückgeschickt worden, habe aber nicht in sein Dorf zurückkehren können, weil man ihn dort gesucht habe. Mit Hilfe eines Onkels sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge nach Europa ausgereist. Offenbar am Ende der Einvernahme wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.

Mit einem über Auftrag des Bundesasylamtes erstatteten Gutachten vom 11.5.2009, das auf Untersuchungen am 3.4.2009 und am 6.5.2009 beruht, wurde festgestellt, dass von einem Mindestalter des Beschwerdeführers von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt auszugehen sei, das bis zu diesem Zeitpunkt geltend gemachte Alter von 16 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.

Am 9.6.2009 und am 24.8.2010 wurde der Beschwerdeführer jeweils einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Einvernahme vom 16.2.2009 angegebenen Fluchtgründe wiederholte.

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichnetem Bescheid vom 30.9.2010, erlassen am 4.10.2010, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im April/Mai 2009 mindestens 20 Jahre alt gewesen sei, gesund sei und die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft worden seien. Darüber hinaus könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan kein soziales Netz habe oder dass sein Privat- oder Familienleben seiner Ausweisung nach Afghanistan entgegenstehe.

Mit am 12.10.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurden einleitend die Fluchtgründe wiederholt und ausgeführt, dass die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers glaubhaft gemacht worden seien. Die Widersprüche hätten sich nur durch die Forderung der genauen Datierung von Ereignissen ergeben, obwohl der Beschwerdeführer mehrmals darauf hingewiesen habe, dass ihm dies nicht möglich sei. Weiters seien die Länderfeststellungen, die das Bundesasylamt dem Bescheid zu Grunde gelegt habe, nur unzureichend; diesbezüglich wurde auf weitere Länderberichte verwiesen.

Daher wurde beantragt, dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten, in eventu des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, jedenfalls von seiner Ausweisung Abstand zu nehmen und nötigenfalls eine Verhandlung anzuberaumen.

Nachdem der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 1.12.2010, Zl. C2 415849-1/2010/4Z, und nach Anhörung des Beschwerdeführers einen länderkundigen Sachverständigen bestellt hatte, und nach Durchführung von Erhebungen in Afghanistan durch eine Vertrauensperson des Sachverständigen wurde von diesem am 18.1.2011 ein Gutachten erstattet. Nach diesem Gutachten habe der Beschwerdeführer zwar seinen Namen richtig angegeben, der Name seines Vaters und Großvaters sei aber falsch angegeben worden. Der Vater sei vor etwa 15 Jahren über Russland nach England ausgewandert und lebe möglicherweise - wie auch ein Onkel des Beschwerdeführers - in London. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer noch zwei Onkel väterlicherseits, die sich schon längere Zeit gemeinsam mit dem Großvater des Beschwerdeführers in Pakistan aufhalten würden. Ein Bruder des Beschwerdeführers sei im russisch-afghanischen Krieg getötet worden, der zweite Bruder lebe in der Heimatregion des Beschwerdeführers. Weiters habe der Beschwerdeführer zwei Onkel mütterlicherseits, von denen einer in Saudi Arabien lebe, während über den zweiten keine Informationen gesammelt hätten werden können. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien nach der Migration des Vaters bei dessen Großvater geblieben, der im Jahre 1997 mit diesen nach Pakistan ausgewandert sei. Einige Zeit vor dem Gutachten sei der Großvater des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsgebiet gekommen, um einem allfälligen Sachverständigen Informationen über den Beschwerdeführer zu geben; nach einem Monat sei er aber wieder nach Pakistan gegangen. Laut den Informationen der Einwohner seines Herkunftsgebietes - befragt wurden die Dorfältesten, Mullahs und Nachbarn des Beschwerdeführers - sei der Vater des Beschwerdeführers kein Kämpfer für Massoud gewesen und habe mit den Taliban keine Schwierigkeiten gehabt. Auch sei es zu keiner Tötung eines Verwandten eines Talibans gekommen. Die Taliban seien zwar in der Provinz des Beschwerdeführers aktiv und würden bewaffneten Widerstand gegen die Regierungstruppen leisten, aber im Heimatdistrikt des Beschwerdeführers herrsche die Regierung, da dort Ismailiten leben würden. Zwar gebe es keine Hungersnot im Heimatgebiet des Beschwerdeführers, aber auf Grund der prekären wirtschaftlichen Lage müssen Personen, die keine Grundstücke hätten, woanders siedeln.

Über entsprechenden Antrag wurde mit Beschluss vom 28.2.2011, C2 415849-1/2010/10Z, eine Rechtsberaterin bestellt und dem Beschwerdeführer beigegeben.

Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 15.3.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin und des bestellten Sachverständigen abgehalten. In dieser wiederholte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen das vor dem Bundesasylamt Vorgebrachte und wurde zu ihrem Reiseweg, ihren Verwandten und ihrer Integration befragt. Über Vorhalt des Gutachtens und nach der Möglichkeit, dem Sachverständigen Fragen zum Gutachten zu stellen, gab der Beschwerdeführer an, dass alle Informationen im Gutachten falsch seien; wenn sein Vater in London leben würde - so der Beschwerdeführer - wäre er ebenfalls dort und nicht in Österreich.

Mit Schriftsatz vom 24.3.2011 nahm die bestellte Rechtsberaterin im Namen des Beschwerdeführers Stellung und wiederholte, dass die Informationen des Sachverständigen - vor allem auch zu den Verwandten des Beschwerdeführers - falsch seien. Der Beschwerdeführer werde sich bemühen, eine Geburtsurkunde des Vaters zu bekommen und vorzulegen. Entweder sei dem Sachverständigen ein Fehler passiert oder es seien Feinde der Familie befragt worden. Der Beschwerdeführer werde seine Mutter bitten, eine schriftliche Bestätigung der Angaben zu den Verwandten zu besorgen. Auch sei mit der Mutter des Beschwerdeführers nicht gesprochen worden.

Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laut den UNHCR-Richtlinien verschlechtert habe, die Zahl der getöteten Zivilisten habe zugenommen. Auch habe die Zahl der Anschläge und zivilen Opfer im Nordosten im letzten Jahr stark zugenommen; dies sei selbst dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher jedenfalls eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten.Weiters wurde ausgeführt, dass sich die Sicherheitslage in Afghanistan laut den UNHCR-Richtlinien verschlechtert habe, die Zahl der getöteten Zivilisten habe zugenommen. Auch habe die Zahl der Anschläge und zivilen Opfer im Nordosten im letzten Jahr stark zugenommen; dies sei selbst dem Gutachten des Sachverständigen zu entnehmen. Eine Ausweisung des Beschwerdeführers würde daher jedenfalls eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder dem 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten.

Mit Schriftsatz vom 18.4.2011 wurde vom Beschwerdeführer eine "Ergänzende Stellungnahme" erstattet. Dieser war eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens angeschlossen, in dem der Leiter einer näher bezeichneten Schule, der Inhaber einer Apotheke und zwei weitere, namentlich genannte Personen bestätigten, dass ein XXXX, Sohn des XXXX ein Bewohner des Dorfes XXXX sei und auf Grund ethnischer Probleme geflohen sei; im Fall seiner Rückkehr wäre dieser in Lebensgefahr.Mit Schriftsatz vom 18.4.2011 wurde vom Beschwerdeführer eine "Ergänzende Stellungnahme" erstattet. Dieser war eine Kopie eines handschriftlichen Schreibens angeschlossen, in dem der Leiter einer näher bezeichneten Schule, der Inhaber einer Apotheke und zwei weitere, namentlich genannte Personen bestätigten, dass ein römisch 40 , Sohn des römisch 40 ein Bewohner des Dorfes römisch 40 sei und auf Grund ethnischer Probleme geflohen sei; im Fall seiner Rückkehr wäre dieser in Lebensgefahr.

Am 10.6.2011 langte beim Asylgerichtshof eine weitere "Ergänzende Stellungnahme" ein, in der die schon am 18.4.2011 vorgelegte Bestätigung im Original vorgelegt wurde. Da nunmehr auch die bisher nicht vorliegende Seite des Dokuments vorhanden war, wurde dieses abermals einer Übersetzung unterzogen, wobei sich inhaltlich keine Änderung ergab. Nunmehr war aber auch der Antrag auf Bestätigung der Identität und Persönlichkeit des Beschwerdeführers lesbar.

Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

UK-Home Office, Country of origin information report Afghanistan, November 2010;

UNHCR, Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan, Dezember 2010;

International Crisis Group, Reforming Afghanistan's broken judiciary, Asia Report

No. 195, November 2010;

USDOS, International Religious Freedom Report 2010, November 2010;

U.S. Department of State, 2009 Human Rights Report: Afghanistan, März 2010;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Juli 2010 und

Amnesty International, Amnesty Report 2010, Mai 2010.

Darüber hinaus wurden im Verfahren die Gutachten der medizinischen und des länderkundigen Sachverständigen als Beweismittel eingesehen.

II. Festgestellt wird:römisch zwei. Festgestellt wird:

II.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig.

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan.

Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des § 2 Abs. 3 AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.Der Beschwerdeführer ist nicht straffällig im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, AsylG 2005 und hat in Österreich kein Verbrechen begangen.

Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 in Österreich.Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in Österreich.

II.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch zwei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.

Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.

Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.

II.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch zwei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Der Beschwerdeführer ist gesund.

Dem Beschwerdeführer droht ein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen.

Dem Beschwerdeführer droht ein reales Risiko, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

III.1. Zur Person des Beschwerdeführers:römisch drei.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich unbedenklichen Aussagen.

Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der XXXX, da die Bestimmungen des § 15 AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch sind die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich ist - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am XXXX geboren wurde.Das Ergebnis der Altersfeststellung und die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alter legen beide nahe, dass der Beschwerdeführer volljährig ist. Das Geburtsdatum ist nach dem Ergebnis der Altersfeststellung spätestens der römisch 40 , da die Bestimmungen des Paragraph 15, AsylG 2005 zur Altersfeststellung davon ausgehen, dass vom spätesten, möglichen Geburtsdatum des Asylwerbers auszugehen ist, wenn dieser einer Altersfeststellung unterzogen wurde. Zur Altersfeststellung ist auszuführen, dass diese vom Gesetzgeber als wissenschaftliche Möglichkeit zur Feststellung eines Mindestalters normiert wurde, diese wissenschaftlich anerkannt ist und der Asylgerichtshof daher keinen Grund hat, am Instrument der Altersfeststellung zu zweifeln. Auch sind die vorgelegten Gutachten nachvollziehbar, die fachliche Eignung der untersuchenden Ärzte steht für den Asylgerichtshof außer Zweifel; trotzdem kann es im Einzelfall zu einer Widerlegung eines Gutachtens zur Altersfeststellung kommen. Allerdings wird diese Widerlegung - so ein Gutachten im Einzelfall nicht in sich widersprüchlich ist - eines Gutachtens bedürfen, das den gleichen fachlichen Vorgaben entspricht, die das Gesetz dem von amtlicher Seite beigeschafften Gutachten vorschreibt. Afghanische Urkunden sind wegen ihrer Fälschungsanfälligkeit bzw. wegen der weit verbreiteten Praxis, unwahre Tatsachen auf amtlichen Urkunden zu beurkunden, nicht in der Lage, ein unwidersprüchliches, nachvollziehbares Gutachten zur forensischen Altersschätzung zu entkräften. Im gegenständlichen Fall besteht kein Grund, nicht von der Richtigkeit des Gutachtens auszugehen. Daher ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am römisch 40 geboren wurde.

Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.

Aus dem Akteninhalt und einer am 24.05.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005.Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Akteninhalt ergeben sich Hinweise auf Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG 2005.

III.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:römisch drei.2. Zur allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers:

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, da die Taliban, die schon Vater und Brüder des Beschwerdeführers getötet hätten, auch diesen töten wollten. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings, von den handschriftlichen Bestätigungen abgesehen, weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers schadet, dass dieser die Umstände seiner, nach seinen Worten legalen, Einreise nicht hinreichend nachvollziehbar schildern kann, da er am 16.2.2009 angab, mit einem falschen Reisepass, den ihm der Schlepper besorgt habe, eingereist zu sein. Diesen Reisepass habe ihm der Schlepper bereits am Flughafen weggenommen. Am 15.3.2011 gab der Beschwerdeführer vor dem Asylgerichtshof an, dass er mit einem echten Reisepass, dem ihn der Schlepper besorgt und nicht schon am Flughafen, sondern erst im Schlepperquartier abgenommen habe, eingereist sei. Auch gab der Beschwerdeführer am 10.2.2009 an, nicht zu wissen, über welchen Flughafen er eingereist sei, während er am 15.3.2011 angab, über Wien eingereist zu sein. Auch über Vorhalt konnte der Beschwerdeführer die Widersprüche nicht ausräumen. Auch hat der Beschwerdeführer am 24.8.2010 auf ausdrückliche Nachfrage angegeben, Afghanistan im Rahmen der Flucht das erste Mal verlassen zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof am 15.3.2011 und vor dem Bundesasylamt am 9.6.2009 angab, bereits vorher einmal im Iran gewesen und von dort nach Afghanistan abgeschoben worden zu sein.

Weiters gab der Beschwerdeführer am 9.6.2009 zu seiner Zeit im Iran an, zwei Monate gearbeitet zu haben, während er vor dem Asylgerichtshof am 15.3.2011 angab, die gesamten vier Monate Aufenthaltszeit im Iran gearbeitet zu haben.

Durch diese zahlreichen Widersprüche außerhalb des eigentlichen Fluchtvorbringens, die dem Beschwerdeführer alle vorgehalten wurden und die er keineswegs erklären konnte, verliert dieser jegliche persönliche Glaubwürdigkeit.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Fluchtgeschichte ist einleitend auszuführen, dass der Asylgerichtshof auf Grund der durchgeführten, unbedenklichen und unwiderlegten Altersschätzung, mit der ein Mindestalter des Untersuchten geschätzt wird, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer spätestens im XXXX geboren wurde. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.2.2009 ("Mein Vater ist 2006 gestorben ...") und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.3.2011 ("Es war im Frühling. Es war weder warm noch kalt") aus, ist sein Vater im Frühjahr 2006 gestorben. Daher muss der Beschwerdeführer knapp vor bzw. nach Erreichen des 17. Lebensjahres gestanden haben. Trotzdem gab der Beschwerdeführer vor dem Aslygerichtshof an, 13 oder gar erst 11 Jahre alt gewesen zu sein. Selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter und die Ungebildetheit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dem Alter in Afghanistan nicht so eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird wie in Mitteleuropa, ist dieser Widerspruch dennoch nicht erklärbar, da gerade der Sprung vom Kind zum Erwachsenen in Afghanistan sehr bedeutsam ist. Weder ein 11- noch ein 13-jähriger Junge wird in Afghanistan als Mann gesehen, ein 17-jähriger Jugendlicher aber jedenfalls. Daher ist dieser Widerspruch nicht nachvollziehbar und relevant für die (fehlende) Schlüssigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.Zur Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Fluchtgeschichte ist einleitend auszuführen, dass der Asylgerichtshof auf Grund der durchgeführten, unbedenklichen und unwiderlegten Altersschätzung, mit der ein Mindestalter des Untersuchten geschätzt wird, davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer spätestens im römisch 40 geboren wurde. Geht man von den Angaben des Beschwerdeführers in der Niederschrift vom 16.2.2009 ("Mein Vater ist 2006 gestorben ...") und in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof am 15.3.2011 ("Es war im Frühling. Es war weder warm noch kalt") aus, ist sein Vater im Frühjahr 2006 gestorben. Daher muss der Beschwerdeführer knapp vor bzw. nach Erreichen des 17. Lebensjahres gestanden haben. Trotzdem gab der Beschwerdeführer vor dem Aslygerichtshof an, 13 oder gar erst 11 Jahre alt gewesen zu sein. Selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter und die Ungebildetheit des Beschwerdeführers und der Tatsache, dass dem Alter in Afghanistan nicht so eine entscheidende Bedeutung beigemessen wird wie in Mitteleuropa, ist dieser Widerspruch dennoch nicht erklärbar, da gerade der Sprung vom Kind zum Erwachsenen in Afghanistan sehr bedeutsam ist. Weder ein 11- noch ein 13-jähriger Junge wird in Afghanistan als Mann gesehen, ein 17-jähriger Jugendlicher aber jedenfalls. Daher ist dieser Widerspruch nicht nachvollziehbar und relevant für die (fehlende) Schlüssigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer während des Asyl- und des Beschwerdeverfahrens zwei Mal einen Lageplan des Hauses seines Vaters, in dem er nach seinen Angaben von der Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan gelebt hat, gezeichnet. Allerdings sind diese Skizzen, die am 9.6.2009 vor dem Bundesasylamt und am 15.3.2011 vor dem Asylgerichtshof erstellt wurden, nicht schlüssig, da der Beschwerdeführer - jeweils vom Tor zur Straße aus gesehen - am 9.6.2009 das Zimmer, das er mit seinem Bruder bewohnt habe rechts vom Zimmer des Vaters liegend eingezeichnet hat, während er am 15.3.2011 das Zimmer links vom Zimmer seines Vaters liegend eingezeichnet hat. Selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter und die Ungebildetheit des Beschwerdeführers blieb der Widerspruch trotz Vorhalt unaufgeklärt.

Auch zur Lage der Leiche seines Vaters waren die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, da er am 9.6.2009 angab, dass sein Vater gleich nach dem Öffnen der Zimmertüre - was zwingend darauf schließen lässt, dass er im Zimmer gefunden wurde, da der Beschwerdeführer, der die Tötung nicht direkt gesehen habe, sonst keinen Grund gehabt hätte, anzunehmen, dass der Vater direkt nach dem Öffnen der Türe erschossen worden sei - getötet worden sei, während er vor dem Asylgerichtshof angab, dass der Vater des Beschwerdeführers außerhalb seines Zimmers getötet worden sei. Auch dieser Widerspruch blieb unaufgeklärt.

Schließlich hat der Beschwerdeführer zur Tötung seines Bruders am 9.6.2009 angegeben, dass diese 10 Monate vor dem genannten Datum stattgefunden habe - das wäre im August/September 2008 - während er vor dem Asylgerichtshof am 15.3.2011 angab, dass diese Tötung ebenfalls im Frühling passiert sei. Selbst unter Bedachtnahme auf das jugendliche Alter und die Ungebildetheit des Beschwerdeführers ist dessen Verantwortung auf Vorhalt des Widerspruchs, dass die Sache nunmehr drei Jahre her sei und er noch andere Sorgen habe, auf Grund der Relevanz für den angegebenen Lebenslauf des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar.

All diese Widersprüche - insbesondere die Unfähigkeit des Beschwerdeführers, das Haus in dem er sein Leben in Afghanistan verbracht habe, widerspruchslos darzustellen und die oben dargestellten Widersprüche zum Reiseweg - deuten darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits längere Zeit nicht mehr in Afghanistan aufhältig war, wie sich das auch aus dem Gutachten des länderkundigen Sachverständigen ergeben hat. Selbst ohne Berücksichtigung des Gutachtens ist das Vorbringen auch unter Bedachtnahme auf die unüberprüfbare und sehr allgemein gehaltene Bestätigung (in der lediglich von vom Beschwerdeführer nicht vorgebrachten ethnischen Problemen und einer allgemeinen Lebensgefahr im Falle der Rückkehr die Rede ist), die der Beschwerdeführer am 18.4.2011 vorgelegt hat, nicht glaubwürdig gemacht worden.

Der Asylgerichtshof geht von der Richtigkeit des Gutachtens aus, da der Sachverständige im Gutachten und in der Verhandlung über Nachfrage die Erhebungsmethoden nachvollziehbar dargestellt hat und des Weiteren nicht zu sehen ist, dass er oder seine Vertrauensperson ein Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Vielmehr deutet insbesondere der Umstand, dass der Großvater des Beschwerdeführers sich nach Afghanistan begeben habe, um mit dem Sachverständigen zu reden, darauf hin, dass dieser die Erhebungen tatsächlich durchgeführt hat, da nach dem Amtswissen des Asylgerichtshofs zur Zeit verstärkt Interventionen beim Sachverständigen, das Gutachten im Sinne des Beschwerdeführers abzugeben oder Versuche, dieses durch informierte Verwandte zu beeinflussen, vorkommen. Da dem Fluchtvorbringen jedoch auch ohne Bedachtnahme auf das Gutachten des länderkundigen Sachverständigen keinerlei Glaubwürdigkeit zukommt, ist eine weitere Beschäftigung mit der Schlüssigkeit des Gutachtens entbehrlich.

Der Beschwerdeführer hat daher seine Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Paschtunen und der Religionsgruppe der Sunniten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder Religionsgemeinschaft, der 80 % der Afghanen angehören, einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters war weder aus den Länderberichten zu erkennen noch wurde dies behauptet, dass die Asylantragstellung im Ausland oder die rechtswidrige Ausreise zu Sanktionen oder Repressionen in Afghanistan führen würde.

Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.

III.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:römisch drei.3. Zur Situation des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr:

Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus XXXX stammt. Laut dem Gutachten, dem diesbezüglich weder in den Länderberichten noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers substantiiert entgegengetreten wurde, herrscht in XXXX weder eine bürgerkriegsähnliche Situation noch befindet sich dieses Gebiet in der Hand der Taliban, auch wenn es immer wieder zu bewaffneten Konflikten - wie praktisch in ganz Afghanistan - kommt. Dass dieses Gebiet erreichbar ist, ergibt sich schon daraus, dass die Vertrauensperson des Sachverständigen in der Lage war Erhebungen vor Ort durchzuführen.Glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer aus römisch 40 stammt. Laut dem Gutachten, dem diesbezüglich weder in den Länderberichten noch in der Stellungnahme des Beschwerdeführers substantiiert entgegengetreten wurde, herrscht in römisch 40 weder eine bürgerkriegsähnliche Situation noch befindet sich dieses Gebiet in der Hand der Taliban, auch wenn es immer wieder zu bewaffneten Konflikten - wie praktisch in ganz Afghanistan - kommt. Dass dieses Gebiet erreichbar ist, ergibt sich schon daraus, dass die Vertrauensperson des Sachverständigen in der Lage war Erhebungen vor Ort durchzuführen.

Auch ist es dem Beschwerdeführer, da dieser durch den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts als Fluchtgeschichte jegliche persönliche Glaubwürdigkeit verloren hat, nicht gelungen, eine ihn individuell treffende Gefährdung eines realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK darzutun. Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten, dass alle nahen Verwandten des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben; diese befinden sich zum Teil in Europa und zum Teil in Pakistan, nur ein Bruder des Großvaters des Beschwerdeführers lebt noch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers; die wirtschaftliche Situation dieses Familienteils ist aber nicht gut.Auch ist es dem Beschwerdeführer, da dieser durch den Vortrag eines gedanklichen Konstrukts als Fluchtgeschichte jegliche persönliche Glaubwürdigkeit verloren hat, nicht gelungen, eine ihn individuell treffende Gefährdung eines realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK darzutun. Allerdings ergibt sich aus dem Gutachten, dass alle nahen Verwandten des Beschwerdeführers Afghanistan verlassen haben; diese befinden sich zum Teil in Europa und zum Teil in Pakistan, nur ein Bruder des Großvaters des Beschwerdeführers lebt noch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers; die wirtschaftliche Situation dieses Familienteils ist aber nicht gut.

Mangels eines sozialen Netzes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in der anfänglichen Übergangsphase die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ermöglicht, besteht ein reales Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine - im Lichte des Art. 3 EMRK relevante - hoffnungslose Lage kommen würde; ein Verweis auf seine in Pakistan lebenden Familienangehörigen ist nicht zulässig, da Pakistan kein sicherer Drittstaat im Sinne des § 4 AsylG 2005 ist.Mangels eines sozialen Netzes, das dem Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in der anfänglichen Übergangsphase die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse ermöglicht, besteht ein reales Risiko, dass er im Falle seiner Rückkehr in eine - im Lichte des Artikel 3, EMRK relevante - hoffnungslose Lage kommen würde; ein Verweis auf seine in Pakistan lebenden Familienangehörigen ist nicht zulässig, da Pakistan kein sicherer Drittstaat im Sinne des Paragraph 4, AsylG 2005 ist.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative ist diesbezüglich nicht ersichtlich.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 10.2.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 4.10.2010 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 12.10.2010, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.

Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan das reale Risiko mangels der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Daher war dem Beschwerdeführer gemäß §8 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan das reale Risiko mangels der Befriedigung seiner Grundbedürfnisse in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Daher war dem Beschwerdeführer gemäß §8 Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, gesamte Staatsgebiet, Glaubwürdigkeit, Identität, Lebensgrundlage, non refoulement, soziale Verhältnisse

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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