TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/22 A3 402721-1/2008

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Veröffentlicht am 22.09.2011
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Spruch

A3 402.721-1/2008/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, FZ. 07 10.515-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Holzschuster als Vorsitzende und den Richter Mag. Lammer als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, FZ. 07 10.515-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, reiste nach eigenen Angaben am 17.10.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache unterzogen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern und ihre beiden Brüder im Jahr 1997 verstorben wären. Die Lebensbedingungen in Brazzaville seien nicht sehr gut gewesen. Ihre Adoptivfamilie habe ihre Ausreise über einen Mann namens XXXX organisiert. Von ihrer Adoptivmutter sei ihr gesagt worden, dass sie den Haushalt für XXXX im Ausland machen soll.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Republik Kongo, reiste nach eigenen Angaben am 17.10.2007 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.11.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde sie einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache unterzogen. Hierbei brachte sie im Wesentlichen vor, dass ihre Eltern und ihre beiden Brüder im Jahr 1997 verstorben wären. Die Lebensbedingungen in Brazzaville seien nicht sehr gut gewesen. Ihre Adoptivfamilie habe ihre Ausreise über einen Mann namens römisch 40 organisiert. Von ihrer Adoptivmutter sei ihr gesagt worden, dass sie den Haushalt für römisch 40 im Ausland machen soll.

2. Am 15.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie von ihrer Adoptivmutter als Hausmädchen verkauft worden sei. Sie glaube, dass ihre Adoptivmutter damit ihre Schulden beglichen habe. Von dem Mann - XXXX - sei sie mehr als fünf Mal vergewaltigt worden.2. Am 15.11.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie im Wesentlichen an, dass sie von ihrer Adoptivmutter als Hausmädchen verkauft worden sei. Sie glaube, dass ihre Adoptivmutter damit ihre Schulden beglichen habe. Von dem Mann - römisch 40 - sei sie mehr als fünf Mal vergewaltigt worden.

3. Am 30.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre Eltern und zwei Brüder verstorben seien. Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, sei sie von der Adoptivfamilie aufgenommen worden und wäre von dieser auch misshandelt worden. Sie habe oft nichts zu Essen bekommen und sie hätten ihre eigenen Kinder bevorzugt. Wenn sie den Haushalt nicht gemacht habe, sei sie geschlagen worden. Ihre Adoptivfamilie habe bei XXXX Schulden gehabt. Sie habe deshalb bei ihm arbeiten müssen. Mit XXXX sei sie dann hier her gekommen. Im September letzten Jahres habe ihr die Adoptivmutter dann gesagt, dass sie mit XXXX mitgehen soll. Nach ihrer Ankunft in Österreich sei die Beschwerdeführerin von XXXX unter Androhung von Schlägen dazu genötigt worden, mit vier verschiedenen Männern den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte sie, von ihrer Adoptivfamilie neuerlich misshandelt, wenn nicht vielleicht sogar getötet zu werden. Die Adoptivfamilie habe auch Verbindungen zur Politik. Die Beschwerdeführerin habe chronische Malaria. Sie bekomme auf einmal Fieber und werde krank.3. Am 30.09.2008 wurde die Beschwerdeführerin erneut vor dem Bundesasylamt im Beisein eines Dolmetschers für die französische Sprache niederschriftlich einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab dabei im Wesentlichen an, dass ihre Eltern und zwei Brüder verstorben seien. Als sie 12 Jahre alt gewesen sei, sei sie von der Adoptivfamilie aufgenommen worden und wäre von dieser auch misshandelt worden. Sie habe oft nichts zu Essen bekommen und sie hätten ihre eigenen Kinder bevorzugt. Wenn sie den Haushalt nicht gemacht habe, sei sie geschlagen worden. Ihre Adoptivfamilie habe bei römisch 40 Schulden gehabt. Sie habe deshalb bei ihm arbeiten müssen. Mit römisch 40 sei sie dann hier her gekommen. Im September letzten Jahres habe ihr die Adoptivmutter dann gesagt, dass sie mit römisch 40 mitgehen soll. Nach ihrer Ankunft in Österreich sei die Beschwerdeführerin von römisch 40 unter Androhung von Schlägen dazu genötigt worden, mit vier verschiedenen Männern den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland befürchte sie, von ihrer Adoptivfamilie neuerlich misshandelt, wenn nicht vielleicht sogar getötet zu werden. Die Adoptivfamilie habe auch Verbindungen zur Politik. Die Beschwerdeführerin habe chronische Malaria. Sie bekomme auf einmal Fieber und werde krank.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zl. 07 10.515-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) abgewiesen. In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo ausgewiesen. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2008, Zl. 07 10.515-BAS, wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kongo nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kongo ausgewiesen. Hauptgrundlage für die erstinstanzliche Entscheidung bildete im Wesentlichen der Mangel an Glaubwürdigkeit im Vorbringen der Beschwerdeführerin.

5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte sie darin vor, dass die Behörde keine näheren Ermittlungen zu ihrem persönlichen Vorbringen durchgeführt habe. Daher habe es die Behörde unterlassen, den gesamten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Der Beschwerde wurde ein handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin in französischer Sprache beigelegt. Darin schildert sie erneut ihre Fluchtgründe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.11.2007 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 idF BGBl I Nr. 122/2009 anzuwenden ist.Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 12.11.2007 gestellt, weswegen auf vorliegendes Verfahren das Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, anzuwenden ist.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 19 Abs. 2 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein Verfahren vor dem Bundesasylamt mit nachgeordneter Kontrolle durch den Asylgerichtshof eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 19, Absatz 2, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren vor dem Bundesasylamt unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Kontrollorgan ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es die umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem in ständiger Rechtsprechung, etwa in den Erkenntnissen vom 21.11.2002, 2000/20/0084 und 2002/20/0315 Kriterien für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylberufungsverfahren vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat aufgestellt, wonach die verfassungsrechtliche Funktion des damaligen Unabhängigen Bundesasylsenats als einer obersten Berufungsbehörde ausgehöhlt würde und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert würde, "wenn sich das Asylverfahren einem erstinstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf das Verfahren einzuführen."

Gleiches muss für den nunmehr als Nachfolgebehörde des Unabhängigen Bundesasylsenates eingerichteten Asylgerichtshof gelten, der über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen erkennt und somit eine überprüfende Funktion einnimmt.

3. Was die von der Beschwerdeführerin geschilderten Fluchtgründe betrifft, so hat das Bundesasylamt diesbezüglich die Glaubwürdigkeit versagt. Das Bundesasylamt hat sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin jedoch nicht hinreichend auseinandergesetzt und erweist sich die Beweiswürdigung der Verwaltungsbehörde als mangelhaft.

Das Bundesasylamt führt in der Beweiswürdigung aus, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin in den Einvernahmen vom 15.11.2007 und 30.09.2008 auf "Nichtwissen" beruhen würden. Sie habe sich, wenn sie zu "sehr einfachen Sachverhalten" befragt worden sei, auf den Standpunkt zurückgezogen, nichts zu wissen bzw. nichts sagen zu können. Um welche konkreten Sachverhalte es sich dabei handeln würde, führt das Bundesasylamt jedoch nicht an.

Vom Bundesasylamt wird auch ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, sie wäre als erwachsene Frau von ihrer Adoptivfamilie an XXXX verkauft worden, da es weder ein Druckmittel seitens ihrer Familie noch ein Abhängigkeitsverhältnis zur Familie gegeben habe. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin aber in der Erstbefragung vorgebracht, dass ihr angedroht worden sei, es werde nicht mehr auf sie "geschaut", wenn sie nicht mit XXXX mitgehe. Eine schlüssige Begründung für die Unglaubwürdigkeit ist auch nicht mit dieser Argumentation gegeben.Vom Bundesasylamt wird auch ausgeführt, dass es nicht glaubhaft sei, sie wäre als erwachsene Frau von ihrer Adoptivfamilie an römisch 40 verkauft worden, da es weder ein Druckmittel seitens ihrer Familie noch ein Abhängigkeitsverhältnis zur Familie gegeben habe. Tatsächlich hat die Beschwerdeführerin aber in der Erstbefragung vorgebracht, dass ihr angedroht worden sei, es werde nicht mehr auf sie "geschaut", wenn sie nicht mit römisch 40 mitgehe. Eine schlüssige Begründung für die Unglaubwürdigkeit ist auch nicht mit dieser Argumentation gegeben.

Das Bundesasylamt zieht aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin zwei Kinder habe, die in den Jahren 2000 und 2003 geboren worden seien, den Schluss, dass es "offenkundig" eine langjährige Beziehung zum Vater der Kinder gegeben habe und es daher "nicht besonders wahrscheinlich" sei, dass sie seit ihrem 12. Lebensjahr bei ihrer Adoptivfamilie gelebt habe. Eine schlüssige nachvollziehbare Begründung dafür findet sich im angefochtenen Bescheid jedoch nicht.

Des Weiteren erklärte die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, dass sie an chronischer Malaria leidet. Die belangte Behörde ging davon aus, dass eine medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in ihrem Heimatland gegeben ist. Diesbezügliche Feststellungen zur medizinischen Versorgung im Herkunftsland finden sich jedoch nicht.

Im vorliegenden Fall hat die erste Instanz somit nicht das erforderliche Maß an Sorgfalt in Bezug auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin walten lassen.

Vor diesem Hintergrund muss damit nun zusätzlich berücksichtigt werden, dass sich nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte regelmäßig nicht auf das Vorbringen eines Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es auch einer Betrachtung der konkreten Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH, 18.04.2002, 2001/01/0023).

Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 02.10.2001, B 2136/00, davon aus, dass die Asylbehörde auch dann nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, entbunden wird, wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und irreal erscheint.

Das Bundesasylamt ist - ebenso wie der Asylgerichtshof - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Nigeria Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die § 66 Abs. 2 AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, 2003/07/0079).Das Bundesasylamt ist - ebenso wie der Asylgerichtshof - als Spezialbehörde verpflichtet, sich über die Situation und die Entwicklungen in Nigeria Kenntnis zu verschaffen und im Einzelfall entsprechende Feststellungen zu treffen. Nur anhand solcher Feststellungen ist es möglich zu beurteilen, ob die Beschwerdeführerin - aus Gründen, die in der GFK genannt sind - verfolgt wird. Diese Feststellungen wären mit der Beschwerdeführerin zu erörtern; daraus könnte sich die Notwendigkeit ergeben, sie neuerlich zu ihren persönlichen Umständen einzuvernehmen. Damit liegt aber eine der Voraussetzungen vor, die Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert: dass nämlich die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine; denn ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH v. 11.12.2003, 2003/07/0079).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH v. 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135) ausgeführt hat, ist in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kommt dem Asylgerichtshof - einer unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor den Asylgerichtshof verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache degradiert würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Das Bundesasylamt hat es unterlassen "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; vgl. auch VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315).Das Bundesasylamt hat es unterlassen "brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Situation im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen" (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; vergleiche auch VwGH v. 30.09.2004, 2001/20/0135). Hätte es das getan und diese Ergebnisse mit der Beschwerdeführerin erörtert, so hätte es sie unter Umständen neuerlich vernehmen müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuhellen. Die Vernehmung durch die Erstbehörde würde dezentral stattfinden; auch dies ist unter dem Gesichtspunkt der Kostenersparnis zu berücksichtigen (VwGH v. 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH v. 21.11.2002, 2002/20/0315).

Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.Der Asylgerichtshof kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine Vielzahl von Umständen dafür spricht, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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