TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 C6 404797-1/2009

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C6 404.797-1/2010/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, FZ. 08 08.052-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Putzer als Vorsitzende und den Richter Dr. Schaden als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.2.2009, FZ. 08 08.052-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.römisch eins. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten hinsichtlich Afghanistans zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 wird Herrn XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.9.2012 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, Asylgesetz 2005 wird Herrn römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.9.2012 erteilt.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der damals minderjährige Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 3.9.2008 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Begründend schilderte er bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EAST-Ost) am 3.9.2008 und vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost und Außenstelle Salzburg) am 8.9.2008 und am 6.11.2008, dass er (nach dem Tod seiner Eltern) in Afghanistan auf Grund äußerst prekärer Lebensbedingungen keine Zukunftsperspektive mehr gehabt zu haben; außerdem, dass er vom Mörder seines Vaters verfolgt werde, da sein Bruder auf diesen geschossen habe. Wo sein Bruder sich jetzt befinde, wisse er nicht. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Hazaras an.

1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II), gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr hält es fest, dem Beschwerdeführer wäre im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005. Zu Spruchpunkt II führt es aus, die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, denn unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.1.2.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wies es den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt römisch drei). Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesasylamt hält fest, dass nicht festgestellt werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer Bedrohung bzw. Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Für den Fall einer Rückkehr hält es fest, dem Beschwerdeführer wäre im Herkunftsland die Lebensgrundlage nicht gänzlich entzogen. Sodann trifft es Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Rechtlich folgert das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Weiters verneint es, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bedroht oder gefährdet sei, und begründet abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Zu Spruchpunkt römisch zwei führt es aus, die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes lägen nicht vor, denn unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers sei nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Afghanistan in eine aussichtslose Lage gedrängt werde, die eine Rückkehr unzumutbar erscheinen ließe.

1.2.2. In den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zur Situation in Afghanistan, die auf jeweils angeführte Quellen gestützt werden, heißt es ua.:

"zur Lage in Ihrem Herkunftsland:

Minderheiten - Hazara

Die Hazara sind eine ethnische Minderheit, die großteils schiitisch ist, und lange Zeit der Diskriminierung und teilweise der Verfolgung ausgesetzt war. Die Gesamtlage der Ethnie hat sich nicht zuletzt aufgrund der politischen Beteiligung seit Ende der Taliban-Herrschaft verbessert. Konflikte aus der Zeit der Taliban-Herrschaft verlagern sich zusehends auf die individuelle Ebene, während Angriffe der Taliban sowie das militärische Vorgehen der Regierung und der internationalen Truppen sowie die hohe Arbeitslosigkeit in den Vordergrund rücken.

Allgemeine Informationen

Etwa 19 Prozent der Bevölkerung Afghanistans sind Hazara, die vor allem Schiiten sind und während der Taliban Zeit vor allem in den Iran flüchteten.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (XXXX), 19. September 2006)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (römisch 40 ), 19. September 2006)

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat. In der Vergangenheit haben ethnische Spannungen oft nicht unerheblich zur Verschärfung gewaltsamer Auseinandersetzungen beigetragen. Insbesondere während des Bürgerkriegs zu Beginn der 90er Jahre verlief die politische Trennlinie entlang ethnischer Grenzen. Auch heute haben gesellschaftliche und politische Konflikte häufig einen ethnischen Hintergrund. Der Anteil der Volksgruppen an der Gesamtbevölkerung Afghanistans beträgt nach Schätzungen: Paschtunen ca. 38%, Tadschiken ca. 25%, Hazara ca. 19% (z.T. unter 10%), Usbeken ca. 6%.

Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben Dari und Paschtu wird weiteren Sprachen unter bestimmten Bedingungen ein offizieller Status eingeräumt. Das Parteiengesetz verbietet die Gründung politischer Parteien entlang ethnischer Grenzen. In der Regierung sind alle großen ethnischen Gruppen vertreten. Es gibt Ansätze, Armee- und Polizeikräfte so zu rekrutieren, dass sämtliche Volksstämme angemessen repräsentiert sind.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Ihre Gesamtzahl der Hazara wird gegenwärtig (vermutlich zu hoch) auf 2,8 Millionen im Land selbst und auf weitere 1-2 Millionen vor allem im Iran, aber auch in und um Quetta im nördlichen Belutschistian Pakistans geschätzt. Ihr zentrales Siedlungsgebiet, das Hazarajat, umfasst die Provinzen Bamiyan und Daikundi, die südlichen Distrikte der Provinz Samangan mit dem wichtigen Gebiet um Darra-ye Suf sowie die westlichen Distrikte der Provinzen Ghazni, Wardak und Parwan. Sie finden sich weit verstreut in vielen anderen Provinzen wie etwa in Kunduz und Mazar-i Sharif und sowie in großer Zahl als Landflüchtlinge in den Städten Kabul und Mazar-i Sharif.

Eine kleine Minderheit der Hazara ist sunnitisch. Man findet sie vor allem im Ghorband-Tal (teilweise in der Provinz Parwan gelegen) und im Nordwesten des Landes, wo sie als Hazara von Taiwara und Qal-i Nau bekannt sind. Größere Spannungen zwischen den Schiiten und Sunniten unter den Hazara können auftreten, zumal am 10. Muharram des islamischen Monjahrs, wenn die Shiiten den Tod ihres Imam Hussein aufwendig beklagen.

(XXXX, Gutachten vom 5. Juli 2007)(römisch 40 , Gutachten vom 5. Juli 2007)

Die Hazara gehören mehrheitlich der schiitischen Konfession an. Ein Teil der Hazaras, die in der Provinz Parwan und in Nordostafghanistan leben, sind Sunniten.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Die meisten Schiiten sind Mitglieder der ethnischen Gruppe der Hazara, die traditionell vom Rest der Gesellschaft aufgrund einer Kombination von politischen, ethnischen und religiösen Gründen isoliert war. Durch die Geschichte des Landes hindurch gab es viele Beispiele für Konflikte zwischen Hazara und anderen Bürgern.

Diese Konflikte haben oft wirtschaftliche und politische Wurzeln, aber auch religiöse Dimensionen. Die Regierung unternahm einige öffentliche Annäherungsversuche, um die historischen Spannungen, welche die Hazara betreffen, zu unterdrücken.

Lage

Historisch gab es einen bestimmten Grad an Ungleichheit zwischen den ethnischen Gruppen wie auch Diskriminierung auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit. Die hauptsächlich schiitischen Hazara, von denen angenommen wird, dass sie zwischen 15 und 20 Prozent der afghanischen Bevölkerung ausmachen, sind traditionell eine politisch und wirtschaftlich unterrepräsentierte Gruppe. Beobachter glauben, dass die ausgedehnten Kriege und die Instabilität zu einer wachsenden Polarisierung, zu Spannungen und Konflikten geführt haben.

Artikel 4 der Verfassung, die im Jänner 2004 angenommen wurde, besagt, dass die Nation Afghanistan aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Uzbeken, Turkmenen, Balutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Arabern, Kirgisen, Qizilbasch, Gujuren, Brahwui und anderen ethnischen Gruppen besteht.

Auf Basis der neuen Verfassung, die den Minderheiten gleiche Rechte garantiert, führen Hazara eine intensive Kampagne, um einige Macht zu erlangen, und sich von der untersten Ebene der afghanischen Gesellschaft zu erheben. Die Hazara haben großes Interesse, dass die Taliban nicht zurück an die Macht kommen. Als die extremistische islamische Bewegung in den 1990ern Afghanistan kontrollierte, töteten ihre Kämpfer hunderte - manche schätzen tausende - Hazara, um den den Widerstand gegen die Taliban-Herrschaft zu brechen.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 02.04.2008)

Die Situation der ethnischen Minderheiten hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft besonders für die traditionell diskriminierten Hazaras insgesamt verbessert, obwohl die hergebrachten Spannungen zwischen den Ethnien in lokal unterschiedlicher Intensität fortbestehen und auch immer wieder aufleben. Die Hazaras sind in der öffentlichen Verwaltung zwar noch immer stark unterrepräsentiert; dies scheint jedoch Ausfluss der früheren Marginalisierung zu sein und ist nicht auf gezielter Benachteiligung in der heutigen Zeit zurückzuführen.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Die Behandlung der schiitischen Gemeinschaft variierte lokal. Die aktive Verfolgung der schiitischen Minderheit, inklusive der Ismailiten, die es unter dem Taliban-Regime gab, wurde beendet. Obwohl es weiterhin Diskriminierung auf lokaler Ebene gab, waren die Schiiten generell in der Lage, voll am öffentlichen Leben teilzunehmen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2008 - Afghanistan, 19. September 2008)

Nach dem Sturz der Taliban und unter der Übergangsregierung hat sich die Situation der Hazara bedeutend verbessert. Bei den Wahlen vom September 2005 erhielten Hazara 12 Prozent aller Parlamentssitze. Trotzdem werden Hazara weiterhin Opfer von gesellschaftlicher Diskriminierung. Lokale Kommandeure hinderten Hazara immer wieder bei der Rückkehr aus Iran an ihre Herkunftsorte.

(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (XXXX), 19. September 2006)(SFH - Schweizerische Flüchtlingshilfe: Afghanistan: Rückkehr eines schiitischen Hazara in den Distrikt Surkhi Parsa (auch: Surkh Parsa, Surkh-i Parsa) / Provinz Parwan (auch: Parvan). Auskunft der SFH-Länderanalyse (römisch 40 ), 19. September 2006)

In der Geschichte diskriminierte die sunnitische Mehrheitsbevölkerung die schiitische Minderheit. Allerdings kam es seit der größeren schiitischen Vertretung in der Regierung zu einem Rückgang der Feindseligkeit durch Sunniten. Die Religionszugehörigkeit der ethnischen Hazara zu den Schiiten war historisch ein bedeutender Faktor, der zu ihrer Unterdrückung beitrug.

Während des Jahres 2007 setzten sich die Klagen von Hazara und anderen Schiiten über soziale Diskriminierung fort. Die Hazara beschuldigen Präsident Karzai, einen Paschtunen, die Paschtunen bevorzugt zu behandeln und die Minderheiten, besonders die Hazara, zu ignorieren. Die ethnischen Hazara berichten von Diskriminierung an den Grenzübergängen und beim Erhalt von Arbeitstellen im zivilen öffentlichen Dienst.

Die ethnischen Hazara halten weiterhin einige Kuchi-Nomaden davon ab, in ihr traditionelles Weidegebiet im zentralen Hochland zurückzukehren - teilweise auf Basis der Anschuldigung, dass die Kuchi pro-Taliban wären und diese Komplizen der Massaker an den Hazara in den 1990er Jahren gewesen wären. Während des Jahres 2007 gab es Zusammenstöße zwischen Hazara und Kuchis in der Provinz Wardak.

(USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 11, 2008)

Das aus älteren Vorkommnissen stammende Konfliktpotential hat so stark abgenommen, dass die Gefahr von lebensbedrohlichen Verfolgungen im allgemeinen nicht mehr existiert, es sei denn, es gibt persönliche Gründe dafür. Nach den Wahlen zum Parlament und zu den Provinzräten bieten sich für größere Konflikte eine andere, höhere Ebene an, nämlich jene der besser kontrollierbaren Räte demokratisch gewählter Abgeordneter in Kabul und den Provinzhauptstädten. Es besteht außerdem eine allgemeine Gefahr, Attacken der Taliban oder der ISAF-Truppen auszulösen oder durch Zufall in Anschläge und Kämpfe involviert zu werden. Diese Gefahr dürfte auch die Paschtunen und Hazara in jenen Mischgebieten etwas zusammenrücken lassen. Ein politisches Zusammenrücken der beiden Ethnien lässt sich auf höherer Ebene insofern beobachten, als Hazara von der Regierung Karzai gern auf hohe Posten gesetzt werden und es im Parlament oft zu Koalitionen zwischen Paschtunen und Hazara kommt - im Kampf gegen die neu vereinte Opposition von Tajiken besonders aus dem Panjshir-Tal, Uzbeken, ehemaligen führenden Militärs sowie ehemaligen Linken und Kommunisten [...].

[...] die Furcht vor Verfolgung auf allgemeiner Basis, d.h. für Untaten und Vergehen in den "damaligen" Jahren, hat in ganz Afghanistan sehr abgenommen zugunsten der steigenden Angst vor Arbeitslosigkeit sowie Anschlägen der Taliban und darauf folgenden Militäranschlägen, in die man zufällig geraten kann.

(XXXX, Gutachten vom 5. Juli 2007)(römisch 40 , Gutachten vom 5. Juli 2007)

Die wichtigste Partei der Hazaras, die Hezb-e Wahdat, ist hauptsächlich in drei Fraktionen zersplittert. Eine Fraktion wird von Karim Khalili, dem Stellvertretenden Staatspräsidenten, angeführt, die zweite von Haji Mohammad Muhaqiq. Die dritte wird von Mohammad Akbari geleitet; Akbari und Mohaqiq sind derzeit Abgeordnete im afghanischen Parlament.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass Hazara in staatlichen Ämtern vertreten sind und sie seit dem Abgang der Taliban keinen Diskriminierungen von staatlicher Seite oder der Gesellschaft ausgesetzt sind. Aufgrund der historischen Entwicklungen muss jedoch festgestellt werden, dass sich die Volksgruppe der Hazara in einer exponierten Position befindet.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Die Behandlung der schiitischen Gemeinschaft variierte lokal. Die aktive Verfolgung der schiitischen Minderheit, inklusive der Ismailiten, die es unter dem Taliban-Regime gab, wurde beendet. Obwohl es weiterhin Diskriminierung auf lokaler Ebene gab, waren die Schiiten generell in der Lage, voll am öffentlichen Leben teilzunehmen.

(USDOS - US Department of State: International Religious Freedom Report 2008 - Afghanistan, 19. September 2008)

Wichtige hazarische Parteien

Hezb-e-Wahdat-e-Islami-e-Afghanistan

Der Anführer ist Mohammad Karim Khalili. International Crisis Group bemerkte im Juni 2005, dass die verbliebene Fraktion der Partei unter Führung von Vizepräsident Karim Khalili ein größeres und mächtigeres Netzwerk an früheren Kommandanten unterhält als ihr Konkurrent unter der Führung von Mohaqqeq [...]. Aber es scheint, dass sie relativ wenig Infrastruktur oder öffentliche Unterstützung hat. Sie schnitt bei den Wahlen zur verfassungsgebenden Loya Jirga schlecht ab, als Khalili von hazarischen Delegierten für das Nachgeben ["soft-peddling"] in den Bereichen Sprache und parlamentarische Macht kritisiert wurde. Er müsse wieder verlorenen Boden bei der hazarischen Basis aufholen.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 02.04.2008)

Hezb-e-Wahdat-e-Islami Mardom-e-Afghanistan

Der Anführer ist Haji Mohammad Muhaqeq [Mohaqqeq]. International Crisis Group bemerkte im Juni 2005, dass diese Fraktion der Wahdat an Unterstützung gewonnen habe, was sich an der glaubwürdigen Leistung ihres Anführers bei den Präsidentschaftswahlen gezeigt habe. Sie habe anscheinend ihre Identität von primär schiitisch auf hazarischen Nationalismus verlagert. Offen gegen Karzei und furchtsam vor einer "Re-Paschtunisierung" der Regierung - was auf die historische Besorgnis der Hazara bezüglich der politischen und wirtschaftlichen Marginalisierung anspielt - hat die Partei die Unterstützung vieler hazarischer Intellektueller gewonnen.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 02.04.2008)

Blutrache/Blutfehde

Die Blutrache existiert vor allem in den von Paschtunen bewohnten Gebieten weiterhin. In den nicht von Paschtunen bewohnten Gebieten kann davon ausgegangen werden, dass andere Möglichkeiten der Konfliktlösung gewählt werden.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Im Kontext von Afghanistan ist die Blutfehde ein Langzeitstreit oder -kampf mit einem Gewaltkreislauf aus Vergeltungsgewalt zwischen den Parteien. Oft besteht die Schuld in der Verbindung von Einzelpersonen oder Gruppen - besonders Familien oder Stämme - mit den Verwandten von jemand, der getötet wurde oder dem auf andere Weise Unrecht getan wurde oder der entehrt wurde. In solch einer Situation suchen die Familie des Opfers oder Stammesmitglieder Rache durch das Töten, physische Verletzen und/oder das öffentliche Beleidigen des Täters (der Täter oder der Täterin), seiner/ihrer Familie oder seiner/ihrer Stammesmitglieder.

Fehden tendieren dazu, besonders in Reaktion zu angeblichen Verletzungen der Ehre von Frauen, Besitzrechten, Land- und Wasserfragen zu beginnen.

In Übereinstimmung mit den Normen des Paschtunwali-Kodex sind die Gründe für Blutfehden, bzw. der Rachekultur, die Verletzung von "Zar, zan, zamin" - Gold, Frauen und Land. Das Töten oder Verletzen als Folge von Streit um Wasser und Land sowie die ungesetzliche Beziehung zu einer Frau führen zu Blutfehden und enden gewöhnlich mit dem Tod des Täters (der Täterin), seiner/ihrer Familie oder von Stammesmitgliedern oder mit dem Austausch von Mädchen als Kompensation für die Verbrechen ihrer Familienmitglieder. Aufgrund der Jahrzehnte von Krieg und Konflikt hat sich die Tradition der Blutfehde ausgebreitet und ist unter bewaffneten Gruppen üblich. Diese Tradition hat Tadschiken, Uzbeken, Hazara und andere Afghanen nicht-paschtunischer Herkunft beeinflusst.

Betroffene Personen von Blutfehden sind:

Der/die Täter (männlich oder weiblich) oder diejenigen, welche als verantwortlich für das Begehen des Verbrechens oder der Handlung wahrgenommen werden, ist/sind das Hauptziel der Rache in einer Blutfehde.

Weibliche Familienmitglieder werden getötet oder gezwungen, ein Mitglied aus der Familie des Opfers als Kompensation für das Verbrechen zu heiraten. Diese Praxis variiert von Ort zu Ort und in einigen Gebieten gibt es keine Angriffe auf Frauen in Reaktion auf eine Blutfehde.

Nahe Verwandte: Brüder, Cousins, einschließlich deren Kinder, welche aber erst als Volljährige angegriffen werden.

Verwandte oder jedes andere Stammesmitglied, das Unterstützung für den/die Täter gezeigt hat.

Mitglieder der Fraktion und der bewaffnete Gruppe des Täters (der Täter) oder deren Anhänger.

Einige der paschtunischen Stämme führen auch eine Blutfehde oder Rache[-akte] durch, wenn der Täter durch ein formelles Justizsystem vor Gericht gestellt und verurteilt wurde.

Die Praxis der Blutfehde variiert von Gebiet zu Gebiet und von Stamm zu Stamm. Diese Praxis kann vor allem bei den paschtunischen Stämmen meist in Paktia, Paktika, Khost, aber auch in den Provinzen Kunar, Ghazni, Maidan Wardak, Kandahar, Laghman, Zabul, Uruzgan, Helmand, Badghis, Hirat, Kapisa, Kunduz und Baghlan gefunden werden. Allerdings wurde die Praxis auch von Afghanen mit anderer ethnischer Herkunft angenommen, und daher sind auch andere Provinzen betroffen. Diese Praxis kann im Dorf, dem Bezirk und in der Herkunftsprovinz oder dem üblichen Wohnort sowie an anderen Orten des Herkunftslandes und außerhalb des Landes auftreten. Dies hängt von den Möglichkeiten ab, die der Familie des Opfers oder dem Stamm zur Verfügung stehen.

(UNHCR BO Kabul, Annex 1: Blood feuds, Protection Section, 29 August 2007. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007)

Es gibt eine Kultur der Blutfehden in Afghanistan. Diese sind hauptsächlich ein paschtunisches Phänomen, aber aufgrund der engen Nachbarschaft der verschiedenen Gemeinschaften, können sie nun in einem gewissen Ausmaß auch von anderen ethnischen Gruppen praktiziert werden. Es gibt einige berühmte Fehden, die schon für viele Jahre laufen. In einer Blutfehde wird normalerweise der älteste Mann angegriffen, aber die Fehde kann sich auch über die ganze Linie bis hin zu den Töchtern erstrecken. Blutfehden entstehen, wenn eine Rechtsverletzung nicht durch die tribalen Mechanismen wie etwa Ältestenräte beigelegt werden konnte. Einzelpersonen werden das Risiko für ihre Familie abwägen, bevor sie Rache nehmen. So wird ein Mann, der der Ernährer einer ganzen Familie ist, viel weniger wahrscheinlich seinen Tod riskieren, indem er einer Blutfehde nachgeht.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 20.05.2008)

Das Problem bei allen Fragen, die mit Lokal- oder "Stammes"-Recht zu tun haben, ist, dass dieses "Recht" weder schriftlich noch in den Köpfen der Menschen fest gefügt und abfragbar vorhanden ist, auch das Pashtunwali ist kein Kodex. Es wird oft nach Tagessituation Recht gesprochen, meist kommt es darauf an, welche rechtlichen Kenntnisse, historischen Erinnerungen (Präzedenzfälle) und persönlichen Erfahrungen bei den Entscheidungsträgern vorhanden sind, und besonders auch darauf, welche Überzeugungskraft die "Weissbärte", also die Träger der Stammestraditionen haben, ihre Meinungen in lokalen Rechtstribunalen (Jirga, maraka) durchzusetzen. Macht- und Familienpolitik und auch Wirtschaftsinteressen spielen dabei ebenfalls mit.

Heute spielen in Afghanistan auch neue populäre "islamische" Rechtsvorstellungen auf den Dörfern eine Rolle, die meist wenig damit zu tun haben, was auf den großen islamischen Rechtsschulen gelehrt wird, aber auch wenig mit dem traditionellen Recht in Afghanistan. Die Taliban haben viel zum heutigen Rechts-Chaos in Afghanistan beigetragen, ebenso wie die diversen Rechtsreform-Versuche ausländischer Provenienz.

Der Kreis derjenigen, an denen Blutrache nach populärem "Rechts"-Verständnis verübt werden kann, ist grundsätzlich nicht begrenzt. Die Blutrache gilt allerdings als umso wirkungsvoller, je näher das Racheopfer mit dem verwandt ist, dessen Tat gerächt werden soll. Auf jeden Fall muss das Racheopfer mit dem primären Täter enger verwandt sein, als mit dem Rächer.

Da in Afghanistan - besonders auf dem Land - patrilaterale Parallelcousinen (Vaters Bruders Tochter) die bevorzugten Heiratspartnerinnen sind, und falls nicht vorhanden, andere Clan-Verwandte, ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Schwäger zugleich auch patrilinear miteinander verwandt sind und somit durchaus als primäre Racheopfer in Frage kommen. Im Ausland wird Verwandtschaft oft noch weiter ausgelegt als in Afghanistan.

Nach dem egalitären Selbstverständnis der Paschtunen sind alle Familien, alle Clans und alle Stämme einander gleichwertig. Diese Gleichwertigkeit wird vehement und oft auch gewaltsam verteidigt. Verlust dieser Gleichwertigkeit bedeutet Scham, Schande bzw. Ehrverlust. Geschieht ein Mord, so ist dies Gleichgewicht erheblich gestört, die soziale Einheit, der das Mordopfer angehört, verliert nicht nur ein Mitglied, sondern auch Ihre Gleichwertigkeit, ihre Ehre, denn sie konnte ihr getötetes Mitglied offenbar nicht schützen, niemand scheint Respekt vor ihr zu haben, jeder Dahergelaufene kann ein Mitglied dieser Gruppe töten.

Nach dieser Auffassung gibt es nur einen Weg den verlorenen Respekt, d. h. die Gruppen- Ehre und damit das soziale Gleichgewicht wieder herzustellen, nämlich Rache an einem Mitglied der Gruppe, aus der der Mörder stammt. Das kann auch der Schwager des Mörders sein.

(XXXX, E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14. August 2007)(römisch 40 , E-Mail an ACCORD am 12. August 2007. In: ACCORD-Antwort a-5487 - Nachtrag, 14. August 2007)

Konfliktschlichtungsmöglichkeiten in Fälle von Blutrache

Bürger können wählen, ob das Gerichtsverfahren nach dem westlich orientierten Rechtssystem oder gemäß der Scharia und nach der Tradition in den Dörfern durchgeführt wird. Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, werden jedenfalls vor Gericht gestellt und verurteilt.

Es ist im Interesse des Staates, dass Probleme (kleinere Streitigkeiten bis hin zu größeren Delikten) auf lokaler Ebene auf informellem Weg gelöst werden.

Wie bereits oben erwähnt werden Menschen, die eines schweren Verbrechens wie Mord oder schweren Raubs verdächtigt werden, vor Gericht gestellt und verurteilt, aufgrund der weit verbreiteten Korruption können die Verurteilten nach Abbüßen eines Teils ihrer Strafe bald freikommen. 80 Prozent der Konflikte in den nicht-paschtunischen Volksgruppen finden eine Konfliktlösung oder enden mit der Haft des Beschuldigten. Wenn ein Mörder verhaftet und zu langjähriger Haft verurteilt wird, ist die Familie des Opfers damit befriedigt und wird auf Blutrache verzichten.

Konflikte in der paschtunischen Gesellschaft führen in der Hälfte der Fälle nicht zu Blutrache. Die Konflikte basierend auf Blutrache werden auch durch die traditionellen Konfliktlösungsmechanismus wie Jirga bzw. Shura (= Ratsversammlung) ohne Vollzug von Blutrache gelöst. Bei der Jirga wird entschieden, dass eine Schwester des Täters an einem der Brüder des Opfers zwangsverheiratet wird. Es wird auch materielle Kompensation bei der Lösung eines auf Blutrache basierenden Konfliktes akzeptiert.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

In einigen Gebieten versuchen die Familien die Angelegenheit vertraulich zu lösen, besonders wenn sie die Verletzung der Ehre einer Frau betrifft. Wenn die Angelegenheit nicht gelöst werden kann, dann rufen die Parteien eine lokale oder tribale Jirga zur Entscheidung des Falls an. Wie die Praxis zeigt, folgend die Mitglieder der Jirga normalerweise den Normen des Paschtunwali-Kodex und -Ordnung bezüglich vergeltender Gewalt [...].

Die Kuchis sind dafür bekannt, niemals einen Kompromiss (z.B. ein weibliche Einheirat in ihren Stamm, finanzielle Kompensation) zu akzeptieren und suchen nur den Tod des/der Täter oder Familien-/Stammesmitglieder. Es gibt einige Stämme wie etwa die Shinwar in den östlichen Provinzen Afghanistans, die einen Kompromiss annehmen und den Austausch von Mädchen von Familien des/der Täter als Kompensation für das begangene Verbrechen akzeptieren. Die Praxis hat gezeigt, dass solche Stämme diese Lösung ergreifen, um die Mädchen in der Zukunft verkaufen zu können.

In derartigen Situationen [bei Blutfehden allgemein] sind die Behörden weder in der Lage, noch Willens, einzugreifen, um Personen vor den Drohungen durch die Familie des Opfers oder vor bewaffneten Gruppen zu schützen. Die ist der Fall aufgrund des Mangels oder des Fehlens von staatlichen Strukturen in dem Gebiet, der schwachen Herrschaft des Gesetzes und auch aufgrund der Tatsache, dass der Staat oder seine de facto Angestellten dieselben kulturellen Werte der Blutfehdepraxis teilen und akzeptieren.

(UNHCR BO Kabul, Annex 1: Blood feuds, Protection Section, 29 August 2007. In: ACCORD - Austrian Centre for Country of Origin & Asylum Research and Documentation, Country Report Afghanistan, 11th European Country of Origin Information Seminar Vienna, 21-22 June 2007, Report Published November 2007)

In einem Stammesumfeld könnten Streitigkeiten durch die Anrufung von Dorfältesten geschlichtet werden. Die bevorzugte Lösung ist, dass der Schuldige von seiner eigenen Familie exekutiert wird, um den Beginn einer Blutrache oder einen anderen Form von Rivalität zu verhindern. Dies ist wahrscheinlicher im Fall von Frauen. Allerdings sind laut dem Stammeskodex immer Verhandlungen möglich und sogar das schlimmste Verbrechen kann in Austausch für eine vereinbarte Bezahlung in Form von Geld, Land oder Frauen vergeben werden. In den nicht-tribalen Gebieten auf dem Land (hauptsächlich unter Tadschiken) ist die Anwendung des islamischen Gesetzes wahrscheinlicher, das strenger ist und keine Kompensation erlaubt. Hinrichtungen - sogar durch Steinigung - sind auf dem Land noch immer üblich. In den Städten würden derartige Angelegenheiten in der Mehrheit der Fälle der Polizei übergeben werden. Aber es muss die ländliche Abwanderung in die Städte berücksichtigt werden, welche die Unterscheidung zwischen Stadt und Land verschwimmen lässt. Sogar in manchen Stadtteilen von Kabul hat die Polizei wenig Einfluss und die Angelegenheiten werden auf traditionelle Art behandelt.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 20.05.2008)

Oft geht es bei den Konflikten um Grundstücke. Die Hälfte der Grundstücke ist grundbuchmäßig zentral registriert. Ansonsten sind die Besitzverhältnisse traditionell in Anwesenheit von Dorfältesten und Geistlichen beurkundet, welche auch vor dem staatlichen Gesetz Gültigkeit besitzt.

Die meisten der derzeitigen Grundbesitzstreit beruht darauf, die Besitzverhältnisse in einer Großfamilie ungeklärt ist. Z.B. wenn ein Großvater verstirbt und vorher sein Besitz unter seinem Nachkommen nicht verteilt hat, entsteht Streit unter seiner Verwandten.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

Rückkehrfragen

Die Lage von Rückkehrern

Es ist nicht bekannt, dass eine Asylantragstellung zu Sanktionen seitens der afghanischen Regierung führt.

Freiwillig zurückkehrende Afghanen kamen in den ersten Jahren meist bei Familienangehörigen unter, was die in der Regel nur sehr knapp vorhandenen Ressourcen (Wohnraum, Versorgung) noch weiter strapaziert. Eine zunehmende Zahl von Rückkehrern verfügt aber nicht mehr über diese Anschlussmöglichkeiten. Das afghanische Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer (MoRR) beabsichtigt daher eine Ansiedlung dieser Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer (sog. "townships"). UNHCR ist gemeinsam mit der "International Organisation for Migration" (IOM) bemüht, das MoRR bei seiner Aufgabe zu unterstützen, eine geordnete Rückkehr zu gewährleisten. Das MoRR ist allerdings eine sehr schwache Institution.

Die Ansiedlung der Flüchtlinge erfolgt unter schwierigen Rahmenbedingungen: Ein Großteil der vorgesehenen "townships" ist nicht für eine permanente Ansiedlung geeignet. Oft fehlt es an einer Wasserversorgung und oft befinden sich die vorgesehenen Ansiedlungsorte in abgelegenen Gebieten. Die Ansiedlung der Rückkehrer gleicht daher teilweise einem "Aussetzen in der Wüste". Nichtregierungsorganisationen leisten hier humanitäre Hilfe. Neben den wieder anschwellenden Rückkehrerzahlen erhöht sich der Zuzugsdruck in die Regionen auch dadurch, dass die afghanische Regierung vormals den Flüchtlingen zur Verfügung gestellte öffentliche Gebäude räumen lässt, um letztere wieder ihren eigentlichen Zwecken zuzuführen und die Flüchtlingskonzentration in den Städten zu verringern.

Die Probleme, mit denen sich die Rückkehrer konfrontiert sehen, unterscheiden sich nach Einschätzung des UNHCR nicht von denen anderer Afghanen (insbesondere in den Provinzen), aber sie sind sehr viel prononcierter. In erster Linie sind in diesem Zusammenhang Land- und Grundsstückstreitigkeiten zu nennen, die bei der Zuweisung von Land durch die Regierung, Rückforderung ehemaligen Eigentums, illegale Besetzung von Land etc. offenbar werden.

Daneben ist die Verwirklichung anderer grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Rechte, wie Zugang zu Arbeit, Wasser, Gesundheitsversorgung etc., mit Problemen behaftet. Hinzu kommt der mangelnde Zugang zu Rechtsmitteln. Diejenigen Afghanen, die bereits in den Nachbarländern nur einen kleinen Eigenbeitrag zu ihrem Lebensunterhalt leisten konnten, sehen sich bei Rückkehr oftmals noch größeren Schwierigkeiten gegenüber, da sie über kein Startkapital verfügen und Arbeitsmöglichkeiten insbesondere in den Provinzen begrenzt sind.

Die Regierung ist bemüht, den ankommenden Rückkehrern mit der Zuweisung von Land bzw. der Unterbringung in festen Häusern eine Startmöglichkeit zu bieten. So hat die Regierung z.B. in Barik Ab (Provinz Kabul) ein Pilotprojekt zur Ansiedlung von Rückkehrern gestartet. Eine Langzeitstrategie fehlt jedoch noch oftmals, was dazu führt, dass Rückkehrer, die über die Wintermonate in öffentlichem oder von der Regierung angemietetem Wohnraum untergebracht werden, zum Sommer wieder in Zeltlager zurückkehren. Diese können nicht als echte Flüchtlingslager angesehen werden, sondern stellen vielmehr informelle Siedlungen dar. In ihnen findet sich eine Mischung von Rückkehrern, Saisonarbeitern, die für die Sommermonate wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten in größere Städte ziehen, und Personen, die aus entlegenen Ecken der Provinzen in die größeren Städte umsiedeln, um dort ihr Glück zu versuchen.

Die Regierung scheute bisher davor zurück, ein Gesetz zur Regelung der besetzten Privatgrundstücke und Wasserquellen (Opfer sind typischerweise Auslandsafghanen/Rückkehrer) zu verabschieden. Weil es kein Katasterwesen gibt, kann der Nachweis des Eigentums letztlich nicht geführt werden.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung.

Rückkehrer, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in größeren Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren (vor allem aus Iran und Pakistan), wenn ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk, sowie die notwendigen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen. Sie können auf übersteigerte Erwartungen hinsichtlich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen überhöhte Preise gefordert werden. Von den "Zurückgebliebenen" werden sie häufig nicht als vollwertige Afghanen akzeptiert.

Adäquate staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige gibt es nach Kenntnissen des Auswärtigen Amtes nicht.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Die Versorgungslage stellt sich ebenfalls hochproblematisch dar. Seit dem Sturz der Taliban sind zwischen 4,5 und 5 Millionen Flüchtlinge nach Afghanistan zurückgekehrt. Ende 2001 lebten in Kabul etwa 900.000 Einwohner, inzwischen sind es mehr als vier Millionen. Vielen Stadtgebieten droht der Kollaps, da die durch den Krieg schwer beschädigte Infrastruktur diesem Ansturm nicht gewachsen ist.

Rückkehrer aus westlichen Ländern sind besonders gefährdet, Opfer von Diebstahl, Raubüberfällen oder Entführungen zu werden, da man bei ihnen Geld vermutet.

(Amnesty International, Gutachten für den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, 17.1.2007)

Der Mangel an wirtschaftlichen und sozialen Rechten stellt das Haupthindernis für eine langfristige Integration sowohl für interne Vertriebene als auch für RückkehrerInnen dar. RückkehrerInnen lassen sich meist in den grossen Städten nieder. Sie sehen sich neben der unsicheren Lage zumeist mit Arbeitslosigkeit, fehlenden Unterkunftsmöglichkeiten, mangelnder Gesundheitsversorgung und einem nur unzureichenden Schulsystem konfrontiert.

(XXXX, Afghanistan Update, SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006)(römisch 40 , Afghanistan Update, SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, 11. Dezember 2006)

Die traditionellen Familien- und Gemeinschaftsstrukturen des afghanischen Stammessystems stellen die hautsächlichen Schutz- und Bewältigungsmechanismen dar. Die Hilfe durch die Familien, die Großfamilien und die Stämme sind auf Gebiete begrenzt, wo Verbindungen der Familie oder der Gemeinschaft existieren - besonders am Herkunftsort oder dem gewöhnlichen Wohnort. Die Rückkehr zu anderen Orten als dem Herkunftsort oder dem vorherigen Wohnort könnte die Afghanen vor unüberwindbare Hindernisse stellen - nicht nur bei der Erhaltung ihres Lebensunterhalts oder bei der Wiederherstellung ihres Lebensunterhalts, sondern auch in Bezug auf Sicherheitsrisiken. Die Sicherheitsrisiken können unter anderem willkürliche Festnahmen und Haft, gezielte Ermordung basierend auf ethnische Rivalitäten und aufgrund von Konflikten zwischen Familien umfassen. Auch wenn es bedeutende Fortschritte bezüglich der Reintegration von RückkehrerInnen nach Afghanistan gibt, so sind die Anforderungen immens und die städtischen Zentren sind Zahlen von Rückkehrern konfrontiert, die schwer zu absorbieren sind.

(UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)

Allgemeine Lage (Wasser, Lebensmittel, Gesundheitswesen, Arbeitsmarkt)

  • -Strichaufzählung
    Wasser und Lebensmittel

In Bezug auf die Grundversorgung kann davon ausgegangen werden, dass Dürreperioden im Norden immer wieder ein Problem für die Bevölkerung darstellen. In Afghanistan gibt es jedoch in fast jedem Dorf ein kleines Geschäft, dass Waren für das tägliche Leben anbietet. Jedoch stellen steigende Preise ein Problem dar.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

UNHCR geht davon aus, dass rund 77 Prozent der afghanischen Bevölkerung keinen Zugang zu sauberem Trinkwasser haben.

Etwa 35 Prozent der Haushalte können nicht selbständig für die Grundversorgung an Lebensmitteln aufkommen. Die Lebensmittelpreise sind in den letzten zwölf Monaten wegen des sehr harten Winters 2007/08, der langen Trockenzeit im Norden und Westen des Landes sowie den hohen Importpreisen bis zu 130 Prozent gestiegen. 2008 wird mit einer schwachen Ernte gerechnet.

Gemäss Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400'000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmässige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007/2008 etwa 1000 Menschen das Leben.145 Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.Gemäss Angaben des World Food Programme (WFP) sind etwa 400'000 Personen von Naturkatastrophen, wie Dürren, Überschwemmungen, Erdbeben oder extrem harten Wetterbedingungen betroffen. Geschätzte 6 Millionen Afghanen benötigen Lebensmittelhilfe. 3,5 Millionen brauchen regelmässige und fast 3 Millionen saisonale Hilfe. Allein im Januar 2008 kostete der harte Winter 2007 aus 2008, etwa 1000 Menschen das Leben.145 Die heftigen Schneefälle blockierten Wege und führten zu überhöhten Lebensmittelpreisen und zu intern Vertriebenen.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: XXXX, 21. August 2008 )(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: römisch 40 , 21. August 2008 )

Afghanistan gilt als das ärmste Land Asiens. Nach Angaben des "Center for Policy and Human Development" der Universität Kabul ("National Human Development Report 2007") kann fast ein Viertel aller Haushalte die Grundversorgung an Nahrungsmitteln nicht selbständig sichern. Die Vereinten Nationen versorgen weiterhin noch Millionen von Afghanen mit Nahrungsmitteln und Hilfsgütern. Die Versorgungslage hat sich in Kabul und zunehmend auch in den anderen großen Städten zwar grundsätzlich verbessert, wegen mangelnder Kaufkraft profitieren jedoch längst nicht alle Bevölkerungsschichten von der verbesserten Lage. Die Versorgung mit Wohnraum ist unzureichend. Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich. In vielen Gebieten Afghanistans muss die Versorgungslage mit Lebensmitteln auch weiterhin als nicht zufrieden stellend bezeichnet werden. Humanitäre Nothilfeleistungen wurden 2006 in verschiedenen Landesteilen notwendig, z.T. wegen Dürre, z.T. wegen schweren Überschwemmungen. Eine Versorgung der Notstandsgebiete ist oftmals, bedingt durch fehlende oder schlecht ausgebaute Verkehrswege, sehr schwierig, im Winter häufig überhaupt nicht mehr möglich. Hinzu kommt die Gefahr von kriminell motivierten Überfällen und vor allem Landminen. Die Arbeit der Hilfsorganisationen wird vor allem im Süden und Osten durch Sicherheitsprobleme erschwert.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung ist in Afghanistan aufgrund fehlender Medikamente, Geräte und Ärzte und mangels ausgebildeten Hilfspersonals völlig unzureichend. Afghanistan gehört zu den Ländern mit der höchsten Kindersterblichkeitsrate in der Welt. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung liegt bei etwa 45 Jahren. Auch in Kabul, wo mehr Krankenhäuser als im übrigen Afghanistan angesiedelt sind, ist für die afghanische Bevölkerung noch keine hinreichende medizinische Versorgung gegeben.

Staatliche soziale Sicherungssysteme sind nicht bekannt. Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherungen gibt es nicht. Familien und Stämme übernehmen die soziale Absicherung.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Jeder Distrikt besitzt zwei bis drei Kliniken mit medizinischer Grundausstattung. Es gibt dort 1-2 Betten für dringende Fälle, hauptsächlich für Frauen. Diese Ausstattung ist aber unzureichend. Das Personal verfügt über wenig Ausbildung und kann nur einfachste medizinische Dienstleistungen durchführen sowie Medikamente ausgeben. In jeder Klinik gibt es eine Hebamme, die aus demselben Ort stammt und in kurzfristigen Kursen ausgebildet worden ist.

In den staatlichen Kliniken, die mit Hilfe der ausländischen Hilfsorganisationen in jedem Distrikt entstanden sind, ist die medizinische Versorgung in Distriktebenen hauptsächlich kostenlos. Diese Behandlung betrifft hauptsächlich die Infektionskrankheiten wie Malaria, Durchfallkrankheiten und die Tuberkulose; es werden auch schmerzstillende Tabletten verteilt und für geschwächte Personen, hauptsächlich für Frauen und Kinder, Infusionen verabreicht. In den Großstädten werden nur Medikamente für Infektionskrankheiten wie Malaria und Tuberkulose kostenlos verteilt. Die kostenlose Verteilung der Medikamente ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt. Wenn die Patienten weiterhin Medikamente brauchen, müssen sie sie in den Apotheken, die in jedem Distriktzentrum existieren, selbst kaufen. Malaria ist in Afghanistan weit verbreitet, diese kann jedoch größtenteils vor Ort behandelt werden, nur einige Formen der Malaria sind davon ausgenommen. In den Provinzhauptstädten gibt es genügende Fachärzte, Chirurgen, Augenärzte, Internisten usw. Aber deren Behandlung beschränkt sich auf Medikamentenverschreibung und leichte Operationen.

Für Schwere Operationen und schwerere Krankheiten, wie Herzprobleme, ist die Reise nach Kabul in bestimmte Kliniken nötig. Selbst dort können viele Behandlungen nicht durchgeführt werden. Deshalb gehen reiche Afghanen für die Behandlungen ins Ausland, vor allem Pakistan oder Indien. Leute mit Beziehungen zur ISAF erhalten eventuell Zugang zu den besser ausgestatteten medizinischen Einrichtungen der ISAF.

(Bundesasylamt, Protokoll des Afghanistan-Workshop vom 13.08.2008)

In Gesundheitsbereich sind zwar Fortschritte erzielt worden, doch hindern große Distanzen sowie die unsichere Lage viele AfghanInnen am Zugang zu medizinischer Versorgung. Weiterhin gibt es auch einen Mangel an qualifiziertem Personal. Viele PatientInnen verfügen nicht über die finanziellen Mittel, um für verfügbare Behandlungen aufzukommen. Die Behandlung von Personen mit chronischen, schwer wiegenden oder ansteckenden Erkrankungen oder psychotraumatischen Beschwerden ist kaum oder an sehr wenigen Orten und nur unzureichend möglich.

In Afghanistan gibt es kaum oder nur sehr bedingt Behandlungs- oder Betreuungsmöglichkeiten für traumatisierte Menschen. Nicht angemessene Behandlungsmethoden führen oft zu einer gravierenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Anbieter für "psychologische" oder "psychotherapeutische" Beratung sind neben einem Krankenhaus in Kabul vor allem ausländische NGO.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: XXXX, 11. Dezember 2006)(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: römisch 40 , 11. Dezember 2006)

Die durchschnittliche Lebenserwartung in Afghanistan beträgt für Männer und Frauen 42 Jahren, was eine der niedrigsten der Welt ist. Die Mütter- und Kindersterblichkeit ist unter den höchsten der Welt und beträgt 1600 für 100 000 Geburten und 210 für 1000 Lebendgeburten.

Im Rahmen des Nationalen Gesundheitsplan 2005-2009 konzentriert sich das Ministerium für Öffentliche Gesundheit auf die beschleunigte Implementierung der Gesundheitsgrundversorgung und des "Basispakets für Gesundheitsleistungen" sowie des "Essentiellen Pakets für Spitalsleistungen. Das Basispaket umfasst die Gesundheit für Mütter und Neugeborene, Kindergesundheit sowie Impfungen von Kindern, die Volksernährung, ansteckende Krankheiten, mentale Gesundheit, Behinderungen und die Bereitstellung on grundlegenden Medikamenten.

(UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)

Die modernen Gesundheitseinrichtungen konzentrieren sich überwiegend auf Kabul oder anderen großen Städten. Das Land hatte schon immer einen Mangel an medizinischen Einrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten. Das heutige Afghanistan besitzt einen kritischen Notstand an Ärzten, Krankenschwestern, medizinischer Versorgung, Arzneimitteln und Krankenhausbetten. Die im Amt befindliche Regierung versucht Krankenhäuser wieder zu eröffnen and das Niveau der verfügbaren Krankenversorgung zu steigern. Beträchtliche Geldmengen sind für den Wiederaufbau der Kliniken innerhalb des ganzen Landes vorgesehen.

Der im Jahr 2006 veröffentlichte Menschen-Entwicklungsbericht der UN gibt an, dass der Gesundheitszustand der Afghanen einer der schlechtesten der Welt ist. Obwohl es darüber einen problematischen Datenmangel gibt, befindet sich das Land kontinuierlich unter den Ländern mit den niedrigsten Werten der allgemeinen Indikatoren, für die Daten existieren. In Afghanistan leiden 39 % der Kinder unter fünf Jahren an Untergewicht für ihr Alter, 48 % der Kinder unter 5 Jahren sind für ihr Alter zu klein, 61 % der Bevölkerung ist ohne dauerhaften Zugang zu einer trinkbaren Wasserquelle und die Kindersterblichkeitsrate liegt bei 257 pro 1000 Lebendgeburten. Diese Indikatoren, genauso wie die der Lebenserwartungen und des BIP, platzieren Afghanistan am Ende jeder Subkategorie im Vergleich mit anderen Ländern dieser Region. Die WHO und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten in Partnerschaft mit dem öffentlichen Gesundheitsministerium zusammen, um das Bewusstsein für diese Krankheiten und ihre rechtzeitige Behandlung zu fördern.

Für eine weitere Verbesserung der Leistung innerhalb des Gesundheitssektors unternimmt das Gesundheitsministerium zahlreiche Schritte [...]. Das Ministerium war aufrichtig über die Notwendigkeit zusätzliche heimische und ausländische Resourcen zu mobilisieren, um den fortwährenden Fortschritt in dem Gesundheitssektor zu sichern und auf den mühevoll erreichten Erfolg aufzubauen (Quelle: UNAMA).

Krankenhauseinweisungen werden gewöhnlich in den Nachbarländern durchgeführt, besonders im pakistanischen Peshawar, aber nur für die Afghanen, die es sich leisten können, in diese Länder zu reisen.

Arzneimittel sind jetzt weitverbreiterter erhältlich in Afghanistan, wobei Importe aus Pakistan und Iran vorherrschen.

(IOM - International Organization for Migration, Afghanistan - Information über die Rückkehr und Wiedereingliederung in den Herkunftsländern - IRRICO, 2007)

Die Leistungen und Medikamente in den Regierungsspitälern sind gratis.

Die Kliniken stellten nur ungefähr 30 Prozent der benötigten Medikamente zur Verfügung. Der Pfleger [des/der Kranken] (ein Familienmitglied oder Verwandter) muss etwa 70 Prozent der Medizin im Basar kaufen.

(UK Home Office, Country of Origin Information Report Afghanistan, Border & Immigration Agency, 02.04.2008)

Wohnraum

Das Angebot an Wohnraum ist knapp und nur zu hohen Preisen erhältlich.

Die Regierung ist bemüht, den ankommenden Rückkehrern mit der Zuweisung von Land bzw. der Unterbringung in festen Häusern eine Startmöglichkeit zu bieten. So hat die Regierung z.B. in Barik Ab (Provinz Kabul) ein Pilotprojekt zur Ansiedlung von Rückkehrern gestartet.

Eine Langzeitstrategie fehlt jedoch noch oftmals, was dazu führt, dass Rückkehrer, die über die Wintermonate in öffentlichem oder von der Regierung angemietetem Wohnraum untergebracht werden, zum Sommer wieder in Zeltlager zurückkehren. Diese können nicht als echte Flüchtlingslager angesehen werden, sondern stellen vielmehr informelle Siedlungen dar. In ihnen findet sich eine Mischung von Rückkehrern, Saisonarbeitern, die für die Sommermonate wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten in größere Städte ziehen, und Personen, die aus entlegenen Ecken der Provinzen in die größeren Städte umsiedeln, um dort ihr Glück zu versuchen.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Die Mietpreise für Wohnungen sind, insbesondere wegen der vielen Rückkehrer und der starken Präsenz internationaler NGO, nicht nur knapp, sondern auch sehr teuer geworden. Jede vierte Person in Kabul verfügt nicht über eine winterfeste Unterkunft, und viele Menschen leben sogar in Ruinen.

Wegen des kaum funktionierenden Justizsystems ist der afghanische Staat in den meisten Fällen nicht fähig, Besitzrechte zu schützen.

Das Landproblem ist weiterhin nicht gelöst: Es gibt Mehrfachregistrierungen für ein Stück Land; Kommandierende, die Land illegal beschlagnahmt haben und weiterhin wegen ihrer starken Machtstellung nicht belangt werden können; ein Justizsystem, welches die Fälle nur sehr langsam aufarbeitet und durch Korruption geprägt ist. Flüchtlinge können bei einer Rückkehr diesbezüglich auf erhebliche Probleme stoßen.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: XXXX, 21. August 2008 )(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: römisch 40 , 21. August 2008 )

In den ländlichen Gebieten ist es nicht möglich [Wohnraum] zu mieten. Die Leute besitzen ihre Heime. Der Krieg und wachsende Familien bedeuten, dass die meisten Häuser überbevölkert sind, und dass Land ohne Lasten wie Landminen und mit klaren Besitzrechten extrem selten ist. In den städtischen Gebieten herrscht oft Mangel [an Wohnungsraum]. Mit einem Durchschnittsgehalt von 20 US-Dollar können sich Familien nicht einmal die Durchschnittsmietpreise von 150 US-Dollar leisten.

(UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)

Arbeit und Bildung

Afghanistan ist eines der ärmsten Länder der Welt. Die Wirtschaftslage ist weiterhin desolat, erste Schritte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen sind allerdings eingeleitet. Die humanitäre Situation stellt das Land vor allem mit Blick auf die mehr als 4,5 Millionen - meist aus Pakistan zurückgekehrten - Flüchtlinge vor große Herausforderungen.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

Afghanistan ist das fünftärmste Land der Welt. Rund 25 Millionen Menschen leben in Afghanistan unterhalb der Armutsgrenze.

Die Privatinvestitionen sind zwischen 2005 und 2006 um 50 Prozent zurückgegangen. Zudem ist eine zunehmende Zahl der Projekte von der schlechten Sicherheitslage direkt betroffen: Straßenbau, Flughafen-Wiederaufbau, Volkszählung, Telekommunikation, Erziehung und Bildung, Gesundheit, Landwirtschaft etc.

Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt 32 Prozent. AIHRC geht davon aus, dass in Teilen des Landes die Arbeitslosenquote bis zu 60 Prozent beträgt. Ein Grossteil der arbeitenden Bevölkerung verdingt sich als Tagelöhner. Gemäß einer Umfrage von AIHRC gaben rund 60,3 Prozent der Interviewpartner an, weniger als einen US-Dollar pro Tag zu verdienen, was laut Index der Weltbank der "absoluten Armut" zugeordnet wird. Außerhalb der Hauptstadt ist der Mangel an Arbeitsstellen größer. Die Baubranche, welche die Hauptbeschäftigungsquelle für wenig ausgebildete Personen war, ist von einer Rezession betroffen. Aufgrund der weitverbreiteten Arbeitslosigkeit können sehr viele Afghanen ihre Grundbedürfnisse nicht selber befriedigen. Die Arbeitsmigration bildet eine wichtige Quelle zur Unterstützung des Haushaltes. Sehr viele Familien stützen sich deshalb auf solche transnationale Netzwerke. Die Deportation afghanischer Flüchtlinge aus Pakistan und aus dem Iran, viele davon sind junge Männer, nimmt vielen afghanischen Familien die Haupteinkommensquelle. Frauen sind wegen ihres sehr niedrigen sozialen, wirtschaftlichen und politischen Status noch weniger häufig berufstätig. Die Regierung ist außerstande, für weite Teile der Bevölkerung Arbeitsmöglichkeiten zu schaffen.

2007 gingen mehr als 5,6 Millionen Kinder zur Schule, davon etwa 35 Prozent Mädchen. Dennoch bleiben etwa die Hälfte aller afghanischer Kinder der Schule fern. Mit einer Alphabetisierungsrate von etwa 28 Prozent weist Afghanistan eine der weltweit höchsten Analphabetenraten auf (bei Frauen liegt sie sogar bei 81-90 Prozent). Als Gründe für das Wegbleiben von Schulen werden eine traditionelle Einstellung, Armut, das Fehlen von Einrichtungen und Transportmöglichkeiten sowie die schlechte Sicherheitslage genannt. Viele Kinder werden auch zur Arbeit herangezogen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen bleibt für die afghanische Bevölkerung, insbesondere in ländlichen Gegenden, limitiert.

(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: XXXX, 21. August 2008 )(SFH - Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan Update, Autorin: römisch 40 , 21. August 2008 )

Es wird geschätzt, dass die Gesamtarbeitslosigkeit in Afghanistan 32 Prozent ausmacht, und dass bei marginalisierten Gruppen wie Frauen und Behinderten der Anteil viel höher ist. Die Afghanen haben nur begrenzten Zugang zu Bildung und Ausbildung, und Arbeitnehmerrechte existieren kaum. Bis Ende 2010 möchte die afghanische Regierung 150 000 Afghanen in vermarktbaren Fähigkeiten ausbilden - 40 Prozent von ihnen werden Frauen sein.

(UN High Commissioner for Refugees, UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers, 31 December 2007)

Zur Rückkehr und Lage der IDPs - Überblick

  • -Strichaufzählung
    Rückkehr

Im Iran und in Pakistan halten sich nach Angaben des UNHCR noch knapp 3,4 Millionen afghanische Flüchtlinge auf, davon knapp 2,5 Millionen in Pakistan und ca. 900.000 im Iran. Aus Turkmenistan und Tadschikistan ist die Mehrzahl der dort lebenden afghanischen Flüchtlinge freiwillig nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Rückkehrer erhalten vom UNHCR eine begrenzte finanzielle Beihilfe und Sachmittel.

Laut UNHCR wird die Rückführung von Flüchtlingen durch die schlechte Sicherheitslage, die mangelhaften Aussichten, eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, und die schwachen institutionellen Kapazitäten der afghanischen Behörden bei der Wiederaufnahme von Flüchtlingen beeinträchtigt.

Die Zahl der freiwilligen Rückkehrer nach Afghanistan seit 2002 wird auf insgesamt etwas mehr als 5 Millionen geschätzt. Davon kehrten ca. 4 Millionen Menschen mit Hilfe des UNHCR zurück (ca. 3,2 Millionen aus Pakistan und ca. 800.000 aus Iran). Im Jahr 2006 ging die Zahl der mit Unterstützung durch UNHCR Zurückgekehrten mit ca. 140.000 Menschen (2005: 520.000) deutlich zurück, stieg aber 2007 insbesondere durch die Schließung von Flüchtlingslagern in Pakistan wieder an. Dass die in den Aufnahmeländern verbliebenen Flüchtlinge zu einem großen Teil nicht (mehr) zu einer freiwilligen Rückkehr bereit sind, beruht unter anderem darauf, dass viele Personen mittlerweile einen legalen Status in ihren Zufluchtsländern besitzen, dort ein eigenes Geschäft führen oder deutlich höhere Gehälter erhalten, als es ihnen in Afghanistan möglich wäre. Ein zunehmender Teil der Afghanen scheut die Rückkehr aber auch aus Furcht vor den sich intensivierenden Kampfhandlungen oder wegen der Vernichtung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlagen. Insbesondere ungeklärte Grundstücksfragen erhöhen die Schwierigkeiten, in Afghanistan wieder Fuß zu fassen.

Sowohl die pakistanische als auch die iranische Regierung forcieren seit 2007 wieder die Rückkehr afghanischer Flüchtlinge und illegaler Migranten. So wurden große Teile Irans für Flüchtlinge gesperrt. Die im Iran in der Regel in individuellen Unterkünften lebenden Flüchtlinge wurden aufgefordert, sich neu registrieren zu lassen und in Lager umzuziehen. UNHCR warnte wiederholt vor einem völkerrechtswidrigen "refoulement". Neben wirtschaftlichen Gründen (vermeintliche Konkurrenz um Arbeitsplätze) werden v.a. in Pakistan Sicherheitsgründe für die verstärkten Rückführungsbemühungen der pakistanischen Regierung angeführt. So soll die für terroristische Aktivitäten in Afghanistan bekannte Organisation "Hizb-e-Islami" ihre Basis in von ihr kontrollierten Flüchtlingslagern in Pakistan haben. Allerdings verschärfen sich mit einer forcierten Rückführung wiederum die Sicherheitsprobleme in Afghanistan.

Nachdem viele Flüchtlinge aus den Südprovinzen bereits in den ersten Jahren nach Ende des Taliban-Regimes zurückgekehrt sind, konzentriert sich die Rückkehr nunmehr auf die paschtunischen Enklaven in Nord-Afghanistan, mit teils problematischen Auswirkungen auf die Sicherheitslage vor Ort.

Zwischen den Regierungen von Afghanistan und Iran bzw. Pakistan sowie dem UNHCR existieren Dreiparteienabkommen, die den rechtlichen und operativen Rahmen für die freiwillige und schrittweise Rückkehr von Afghanen aus Iran bzw. Pakistan festlegen. Dem UNHCR kommt dabei die Rolle zu, die Freiwilligkeit bei der Rückkehr zu überprüfen. Die Abkommen werden regelmäßig erneuert.

(AA - Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Februar 2008), Berlin, 07. März 2008)

  • -Strichaufzählung
    Die IDPs

Die Behörden schätzten, dass es etwa 129,310 IDPs im Land zu Jahresbeginn gab. Viele von ihnen waren Fälle, welche von der mehr als einer Million IDPs übrig geblieben war, die ihre Herkunftsorte aufgrund der Dürre von 1995, der Unsicherheit und Dürre von 2002 oder aufgrund der Menschenrechtsverletzungen sowie des ethnischen Konflikts in Verbindung mit Land- und Besitzfragen von 2003 bis 2004 verlassen hatten. Diese Personen lebten unter lagerartigen Bedingungen vor allem im Süden.

Die Behörden schätzten, dass ungefähr 29 000 Personen neu innerhalb des Landes vertrieben wurden - hauptsächlich aufgrund der Unsicherheit und Gewalt in Verbindung mit dem bewaffneten Konflikt in ihren Herkunftsgebieten. Die meisten Personen stammten auf den Provinzen im Süden (Kandahar, Helmand, Uruzgan und Zabul) und Westen (Herat and Badghis). Die Lokalregierung stellte Hilfe bei der Unterkunft und in manchen Lebensmittelhilfe für die vom Konflikt betroffenen IDPs mittels der Notfallskommissionen der Provinzen zur Verfügung. Die Kommissionen bestehen aus dem Ministerium für ländlichen Wiederaufbau und Entwicklung, der Afghanischen Gesellschaft des Roten Halbmondes, UNHCR, IOM, UNAMA und UNICEF.

Es gab keine Berichte von IDPs, denen der Zugang zu einheimischen oder internationalen humanitären Organisationen verwehrt worden wäre. Es gab allerdings vereinzelte Fälle von Korruption in den ländlichen Gebieten, welche die lokale Verteilung von Hilfe an die IDPs störten. Zudem anerkannten viele humanitäre Organisationen, dass der fehlende Zugang zu vielen Landesteilen eine genaue Einschätzung des Ausmaßes der IDP-Lage und die effektive Bereitstellung von Hilfe verhinderte. In einem Fall wurde Nothilfe, welche ein Provincial Reconstruction Team an eine Gruppe von IDPs in Kandahar geliefert hatte, wo Hilfsorganisationen wenig oder gar keinen Zugang hatten, unmittelbar nach dem das PRT das Gebiet verlassen hatte von regierungsfeindlichen Kräften an sich genommen.

Die Provinzabteilungen für Flüchtlinge und Repatriierung sowie UNHCR halfen während des Jahres ungefähr 2 000 Personen bei der Rückkehr an ihren Herkunftsort - meist im Norden. Etwa 2 400 IDPs kehrten spontan heim.

Im März waren laut IRIN die medizinische Versorgung von 50 000 IDPs in Kandahar für beinahe einen Monat nach der Entführung von fünf Mitarbeitern des Gesundheitsbereichs durch die Taliban unterbrochen.

Eine kleine Zahl von Familien wurde durch Militäroperationen der ausländischen Truppen und der ANSF [Afghan National Security Forces] in der Provinz Nangarhar vertrieben.

Sie kehrten nach Ende der Operationen heim.

Im November wurden etwa 160 Familien aufgrund von Kämpfen in der Provinz Farah vertrieben. Die Gesellschaft des Afghanischen Roten Halbmondes war aufgrund unzureichender Ressourcen nicht in der Lage Hilfe zu leisten. Wegen des wachsenden Aufstands ist Farah für die UNO nicht zugänglich.

(USDOS - Department of State, Afghanistan, Country Reports on Human Rights Practices - 2007, Released by the Bureau of Democracy, Human Rights, and Labor March 11, 2008)

1.3. Dieser Bescheid wurde dem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers am 16.2.2009 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 2.3.2009.

Am 9.6.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurück.Am 9.6.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurück.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.1.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2.1.1.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:2.1.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge:

AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008 [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, [in der Folge: AsylGH-EinrichtungsG]) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1.2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.2.1.2.1.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3, 3 a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, 3, a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht, wenn ein Aberkennungsgrund vorliegt oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 27, Absatz 2 und 4 und Paragraph 57, Absatz 11, Ziffer 3, AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

2.1.2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht § 8 AsylG 1997 in der Stammfassung) iVm § 57 Abs. 1 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 iVm § 57 Abs. 2 FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:2.1.2.1.2. Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen, nach denen dies nach Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 Bundesgesetzblatt römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003; entspricht Paragraph 8, AsylG 1997 in der Stammfassung) in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 (in der Folge: FrG) zu geschehen hatte. (Dagegen gibt es in der neuen Rechtslage keine Entsprechung zu den Voraussetzungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 2, FrG, also dem zweiten Absatz dieser fremdengesetzlichen Bestimmung.) Diese Bestimmung lautete in ihrer Stammfassung:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, daß sie Gefahr liefen, dort einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden."

Durch Art. 1 BG BGBl. I 126/2002 erhielt § 57 Abs. 1 FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:Durch Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, erhielt Paragraph 57, Absatz eins, FrG seine zuletzt geltende Fassung, die wie folgt lautete:

"Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.""Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde."

Die Novellenfassung unterscheidet sich mithin von der Stammfassung dadurch, dass auf die Annahme stichhaltiger Gründe verzichtet wurde und dass an die Stelle der Formulierung "einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe" die Verweisung auf die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: MRK) gesetzt wurde. Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage der Novelle motivieren die Änderung wie folgt (1172 BlgNR 21. GP, 35):

"Die Änderungen in § 57 Abs. 1 tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist.""Die Änderungen in Paragraph 57, Absatz eins, tragen dem Erkenntnis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Causa Ahmed versus Österreich Rechnung, dienen der Umsetzung dieses Erkenntnisses und entsprechen den Intentionen des Gerichtshofes. Somit ist klargestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Betroffenen Gefahr laufen, dort unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden oder dies sonst eine unmenschliche Behandlung ist."

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des § 57 Abs. 1 FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. 138/1985, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Art. 2 dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass der durch die Novelle geänderte Text des Paragraph 57, Absatz eins, FrG das unmittelbar zum Ausdruck bringe, was er schon zur Stammfassung judiziert hatte (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573; 28.6.2005, 2005/01/0080), dass sich mithin am Inhalt nichts geändert habe. Das muss auch für die Frage gelten, ob etwa dadurch, dass die Novelle die Bedrohung mit der Todesstrafe im Gesetzestext durch den Hinweis auf das Protokoll Nr. 6 zur MRK über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt 138 aus 1985,, ersetzt, zu einer Minderung des Schutzes von Fremden führen sollte, erlaubt doch Artikel 2, dieses Protokolls "die Todesstrafe für Taten [...], welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden". Zweifellos war eine solche Minderung nicht beabsichtigt vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht. Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005 [2007] Rz. 197 mwN).

Vergleicht man nun den so verstandenen § 57 Abs. 1 FrG mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich § 8 Abs. 1 AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, BGBl. III 22/2005, zum anderen wird im zweiten Teil des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iW Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber § 57 Abs. 1 FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 57 Abs. 1 FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;Vergleicht man nun den so verstandenen Paragraph 57, Absatz eins, FrG mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, so zeigen sich zwei Unterschiede: Zum einen bezieht sich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch auf das Protokoll Nr. 13 zur MRK, Bundesgesetzblatt Teil 3, 22 aus 2005,, zum anderen wird im zweiten Teil des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 iW Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie (dazu EuGH 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07) wiederholt. Zum ersten Punkt ergibt sich schon aus dem zuvor Gesagten, dass der Schutz gegenüber Paragraph 57, Absatz eins, FrG nicht erweitert worden ist, da auch diese Bestimmung bei drohender Todesstrafe die Abschiebung untersagte (das Protokoll Nr. 13 erlaubt gegenüber dem Protokoll Nr. 6 die Todesstrafe auch nicht mehr ausnahmsweise). Zum zweiten Punkt ist festzuhalten, dass die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG davon ausgegangen ist, eine extreme Gefahrenlage, die in einem Staat herrscht und durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, könne der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 26.6.1997, 95/21/0294;

6.11.1998, 97/21/0504; 18.12.1998, 95/21/1028; 18.5.1999, 96/21/0037; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 30.11.2000, 2000/20/0405;

25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 25.1.2001, 2000/20/0543; 21.6.2001, 99/20/0460;

16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Z 108; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Z 44; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Z 66; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Z 113). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Art. 3 MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Art. 15 lit. b (entspricht in seiner Textierung Art. 3 MRK) und Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.16.4.2002, 2000/20/0131; 17.9.2008, 2008/23/0588; in diesem Sinne auch VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 10.5.2000, 97/18/0251; 5.10.2000, 98/21/0369; 22.3.2002, 98/21/0004; 14.1.2003, 2001/01/0432). Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der solche extreme Gefahrenlagen zumindest als wesentliches Element bei der Prüfung, ob die Rückführung zulässig ist, ansieht (zB EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua. gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 108,; 17.12.1996, Ahmed gegen Österreich, Ziffer 44,; 26.4.2005, Müslim gegen die Türkei, Ziffer 66,; 17.7.2008, NA gegen das Vereinigte Königreich, Ziffer 113,). Auf dieser Grundlage wird auch im Schrifttum die Ansicht vertreten, die erste Variante des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 decke "immer auch jene Fälle ab [...], die unter die zweite Variante fallen"; die im zweiten Fall angesprochenen Sachverhalte würden vom Verwaltungsgerichtshof unter den Schutzbereich des Artikel 3, MRK subsumiert. Im Ergebnis seien Umstände, die unter den zweiten Fall fielen, immer auch vom ersten Tatbestand umfasst (Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Rz. 199). Bei diesem Befund ist auf die Differenzierung, die der Europäische Gerichtshof im Urteil Elgafaji zwischen den Tatbeständen des Artikel 15, Litera b, (entspricht in seiner Textierung Artikel 3, MRK) und Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vorgenommen hat, nicht weiter einzugehen.

2.1.2.1.3. Da somit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 inhaltlich dem § 8 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG idF BG BGBl I 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG 1997 iVm) § 57 FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).2.1.2.1.3. Da somit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 inhaltlich dem Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG entspricht, kann zu seiner Auslegung insoweit die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden. Die Rechtsprechung zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059; 19.2.2004, 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt. Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (nach der Rechtslage nach dem AsylG 1997 musste sich die Gefahr auf das gesamte Staatsgebiet beziehen; zB VwGH 26.6.1997, 95/21/0294; 25.1.2001, 2000/20/0438; 30.5.2001, 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. die unter Pt. 2.1.2.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vgl. die Formulierung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Art. 3 MRK zu Art. 15 lit. c Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 (bzw. § 8 Abs. 1) AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche die unter Pt. 2.1.2.1.2 wiedergegebene Rsp. des VwGH; vergleiche die Formulierung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 und die oben erörterte Abgrenzung des Schutzumfanges des Artikel 3, MRK zu Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie). Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 12.2.1999, 95/21/1097; 12.4.1999, 95/21/1074; 12.4.1999, 95/21/1104; 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 17.9.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge der Bürgerkriegsverhältnisse letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, (bzw. Paragraph 8, Absatz eins,) AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 8.6.2000, 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509; 22.8.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des Paragraph 8, AsylG 1997 (nunmehr: Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

2.1.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt I ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Art. 2 oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Der Asylgerichtshof teilt nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, das aus seinen eigenen Feststellungen einen gegenteiligen Schluss zieht. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis (vgl. zB AsylGH 28.12.2010, C5 403.456-1/2008/12E; 28.12.2010, C5 411.546-1/2010/7E; 28.12.2010, C6 315.269-1/2008/30E; 30.12.2010, C5 310.818-1/2008/39E; 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E).2.1.2.2. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides zurückgezogen; Spruchpunkt römisch eins ist daher rechtskräftig. Es ist daher nunmehr zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan Artikel 2, oder 3 MRK oder das Protokoll Nr. 6 zur MRK verletzt würde. Solche Anhaltspunkte finden sich in den Feststellungen zur Situation in Afghanistan. Daraus geht hervor, dass die Sicherheits- und die Versorgungslage im ganzen Land prekär ist. Der Asylgerichtshof teilt nicht die Ansicht des Bundesasylamtes, das aus seinen eigenen Feststellungen einen gegenteiligen Schluss zieht. Diese Einschätzung des Asylgerichtshofes entspricht seiner überwiegenden Spruchpraxis vergleiche zB AsylGH 28.12.2010, C5 403.456-1/2008/12E; 28.12.2010, C5 411.546-1/2010/7E; 28.12.2010, C6 315.269-1/2008/30E; 30.12.2010, C5 310.818-1/2008/39E; 7.1.2011, C9 305.953-1/2008/8E; 11.1.2011, C9 257.337-0/2008/22E; 11.1.2011, C9 268.236-0/2008/20E; 12.1.2011, C9 312.978-1/2008/19E; 13.1.2011, C17 407.312-1/2009/11E; 20.1.2011, C18 406.957-1/2009/15E).

Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Art. 3 MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Art. 3 MRK.Daher kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan eine Gefahr iSd Artikel 3, MRK droht, und eine Rückführung stünde im Widerspruch zu Artikel 3, MRK.

2.1.3. Gemäß § 8 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."2.1.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, erster und zweiter Satz AsylG 2005 ist "[e]inem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, [...] von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr [...]."

Da der Asylgerichtshof dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, liegt die Voraussetzung dafür vor, ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Da diese Berechtigung für ein Jahr gilt, ist die Befristung wie im Spruch auszusprechen.

2.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF Art. 2 Z 44 AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vgl. AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des durch Art. 6 AsylGH-EinrichtungsG mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgehobenen Art. II Abs. 2 lit. D Z 43 a EGVG vorlägen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage iVm der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, wonach für die Einschätzung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs genügt).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung Artikel 2, Ziffer 44, AsylGH-EinrichtungsG (der auch im Verfahren nach dem AsylG 1997 anzuwenden ist, vergleiche AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E) unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass auch die Voraussetzungen des durch Artikel 6, AsylGH-EinrichtungsG mit Ablauf des 30. Juni 2008 aufgehobenen Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43, a EGVG vorlägen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern (VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, wonach für die Einschätzung der Gegebenheiten im Herkunftsstaat die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zur Wahrung des Parteiengehörs genügt).

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, EMRK, extreme Gefahrenlage, Lebensgrundlage, Sicherheitslage

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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