TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 A5 415845-1/2010

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Spruch

A5 415.845-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Simbabwe alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 00.686-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Simbabwe alias Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2010, Zl. 10 00.686-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Simbabwes, reiste am 12.01.2010 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger Simbabwes, reiste am 12.01.2010 über Italien illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 13.01.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.

I.2. Hiezu wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, am XXXX, Simbabwe, geboren worden zu sein und Staatsangehöriger Simbabwes zu sein. Da er keine Schulbildung genossen habe, sei er Analphabet. Auch verfüge er über keine Berufsausbildung, sei aber zuletzt in seiner Heimat als Bauer tätig gewesen. In Simbabwe befänden sich noch seine Mutter und seine Schwester, während sein Vater bereits verstorben sei.römisch eins.2. Hiezu wurde der nunmehrige Beschwerdeführer am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer er sich darauf berief, am römisch 40 , Simbabwe, geboren worden zu sein und Staatsangehöriger Simbabwes zu sein. Da er keine Schulbildung genossen habe, sei er Analphabet. Auch verfüge er über keine Berufsausbildung, sei aber zuletzt in seiner Heimat als Bauer tätig gewesen. In Simbabwe befänden sich noch seine Mutter und seine Schwester, während sein Vater bereits verstorben sei.

Zu seiner Reiseroute gab der Genannte zu Protokoll, Mitte 2009 von XXXX ausgehend mit einem Hausboot aus Simbabwe ausgereist zu sein und sich danach per LKW weiter nach Österreich begeben zu haben. Die Reise sei vom Besitzer der Farm namens "XXXX" organisiert worden.Zu seiner Reiseroute gab der Genannte zu Protokoll, Mitte 2009 von römisch 40 ausgehend mit einem Hausboot aus Simbabwe ausgereist zu sein und sich danach per LKW weiter nach Österreich begeben zu haben. Die Reise sei vom Besitzer der Farm namens "XXXX" organisiert worden.

Befragt zu seinen Fluchtgründen, führte der nunmehrige Beschwerdeführer aus, dass er auf einer Farm gearbeitet habe, welche von bewaffneten Leuten überfallen worden sei. Dabei seien einige Farmarbeiter getötet worden. Sein Chef, einige andere Farmarbeiter sowie er selbst hätten allerdings flüchten können. Bei einer Rückkehr befürchte er, von diesen Männern getötet zu werden.

I.3. Am 25.01.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zu Protokoll, dass seine Muttersprache "Shona" sei, er aber auch Englisch spreche. Er habe auf einer Farm gearbeitet und während der Erntezeit geerntet. Einheimische hätten das auf der Farm Geerntete gestohlen und sei es dabei zu einem Kampf gekommen, in dessen Rahmen Farmarbeiter getötet worden seien. An den Zeitpunkt des Kampfes könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Bei den 20 oder 25 Angreifern habe es sich um schwarze Männer gehandelt, die Buschmesser sowie Waffen bei sich gehabt hätten.römisch eins.3. Am 25.01.2010 wurde der nunmehrige Beschwerdeführer im Beisein einer Rechtsberaterin als gesetzlicher Vertreterin vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Er gab dabei zu Protokoll, dass seine Muttersprache "Shona" sei, er aber auch Englisch spreche. Er habe auf einer Farm gearbeitet und während der Erntezeit geerntet. Einheimische hätten das auf der Farm Geerntete gestohlen und sei es dabei zu einem Kampf gekommen, in dessen Rahmen Farmarbeiter getötet worden seien. An den Zeitpunkt des Kampfes könne sich der Beschwerdeführer nicht erinnern. Bei den 20 oder 25 Angreifern habe es sich um schwarze Männer gehandelt, die Buschmesser sowie Waffen bei sich gehabt hätten.

Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer darüber informiert, dass eine ärztliche Untersuchung zur Feststellung seines Alters durchgeführt würde.

I.4. In der Folge wurde zum Zwecke der Altersschätzung beim XXXX für klinisch- forensische Bildgebung die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Hiezu wurde am 11.02.2010 eine Röntgenaufnahme der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. XXXX angefertigt. Mit fachradiologischem Gutachten vom 12.02.2010 stellte der beigezogene Facharzt für Radiologie, Univ.Prof. Dr. XXXX, fest, dass der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach "Greulich und Pyle" aufweise, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet würde. Nach der weiters am 12.02.2010 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung durch Dr. XXXX ergebe sich für den Beschwerdeführer vor allem aufgrund der Mineralisation der Weisheitszähne ein Mindestalter von 18,9 Jahren. Der Zustand des Gebisses gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter auch höher sein könne, was allerdings nicht im Wege wissenschaftlicher Studien überprüfbar sei. Im gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 05.03.2010 des XXXX für klinisch-forensische Bildgebung, welches sich auf die zuvor erwähnte zahnärztliche Untersuchung, weiters auf das Handwurzelröntgen sowie ein Panoramaröntgen des Gebisses und auf die am 11.02.2010 durchgeführte körperliche Untersuchung im XXXX stützt, wurde zusammengefasst auf Basis der im Gutachten im Detail dargestellten Untersuchungsergebnisse festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 18,9 Jahren oder älter aufgewiesen habe.römisch eins.4. In der Folge wurde zum Zwecke der Altersschätzung beim römisch 40 für klinisch- forensische Bildgebung die Erstellung eines gerichtsmedizinischen Gutachtens beauftragt. Hiezu wurde am 11.02.2010 eine Röntgenaufnahme der linken Hand des Beschwerdeführers in der Röntgenordination Dr. römisch 40 angefertigt. Mit fachradiologischem Gutachten vom 12.02.2010 stellte der beigezogene Facharzt für Radiologie, Univ.Prof. Dr. römisch 40 , fest, dass der Beschwerdeführer anhand der Röntgenuntersuchung seiner linken Hand ein Skelettalter entsprechend dem männlichen Standard Nr. 31 nach "Greulich und Pyle" aufweise, der einem Alter ab 19 Jahren zugeordnet würde. Nach der weiters am 12.02.2010 durchgeführten zahnärztlichen Untersuchung durch Dr. römisch 40 ergebe sich für den Beschwerdeführer vor allem aufgrund der Mineralisation der Weisheitszähne ein Mindestalter von 18,9 Jahren. Der Zustand des Gebisses gebe Hinweise darauf, dass das Lebensalter auch höher sein könne, was allerdings nicht im Wege wissenschaftlicher Studien überprüfbar sei. Im gerichtsmedizinischen Gutachtens vom 05.03.2010 des römisch 40 für klinisch-forensische Bildgebung, welches sich auf die zuvor erwähnte zahnärztliche Untersuchung, weiters auf das Handwurzelröntgen sowie ein Panoramaröntgen des Gebisses und auf die am 11.02.2010 durchgeführte körperliche Untersuchung im römisch 40 stützt, wurde zusammengefasst auf Basis der im Gutachten im Detail dargestellten Untersuchungsergebnisse festgehalten, dass der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitpunkt ein Alter von 18,9 Jahren oder älter aufgewiesen habe.

I.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.04.2010 wurde das Amt für Jugend und Familie über die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers informiert.römisch eins.5. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 30.04.2010 wurde das Amt für Jugend und Familie über die festgestellte Volljährigkeit des Beschwerdeführers informiert.

Mit Fax vom 04.05.2010 übermittelte das Amt für Jugend und Familie den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, mit welchem die Obsorge (das Recht zur Pflege und Erziehung, Einkommens- und Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für den Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger Land XXXX übertragen wurde. Weiters erging der Hinweis, dass das Jugendamt nach wie vor gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren des Beschwerdeführers bleibe.Mit Fax vom 04.05.2010 übermittelte das Amt für Jugend und Familie den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , mit welchem die Obsorge (das Recht zur Pflege und Erziehung, Einkommens- und Vermögensverwaltung und gesetzliche Vertretung) für den Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger Land römisch 40 übertragen wurde. Weiters erging der Hinweis, dass das Jugendamt nach wie vor gesetzlicher Vertreter im Asylverfahren des Beschwerdeführers bleibe.

I.6. Am 16.06.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu meinte dieser, dass eine Maschine sein Geburtsdatum nicht erkennen könne. Die anwesende Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nach dem Asylgesetz keine Vertretungsbefugnis habe und höchstens als Vertrauensperson anwesend bleiben könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Gesagte. Er führte zudem aus, nicht zur Schule gegangen zu sein und seit dem Alter von vier Jahren in der Stadt XXXX in Simbabwe gelebt zu haben. Davor habe er im Dorf Kufunda gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Shona an, spreche aber nicht Shona, sondern nur Englisch. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Tätigkeit auf der Farm zu beschreiben. Dazu gab er nach mehrmaligen Nachfragen seitens der belangten Behörde an, er habe Früchte in ein Lagerhaus bringen müssen, die er zuvor geerntet habe. In seiner Freizeit habe er nichts gemacht. Der fluchtauslösende Vorfall sei im Juli, somit zu einem Zeitpunkt passiert, als gerade die Ernte eingebracht worden sei. Üblicherweise würde die Ernte im Jänner oder Februar eingebracht. Der Genannte wurde weiters zu Gegebenheiten in Simbabwe befragt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen zu Simbabwe Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, worauf allerdings verzichtet wurde.römisch eins.6. Am 16.06.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer in Anwesenheit einer Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie das Ergebnis der Altersfeststellung zur Kenntnis gebracht wurde. Dazu meinte dieser, dass eine Maschine sein Geburtsdatum nicht erkennen könne. Die anwesende Vertreterin des Amtes für Jugend und Familie wurde darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie nach dem Asylgesetz keine Vertretungsbefugnis habe und höchstens als Vertrauensperson anwesend bleiben könne. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer das bisher Gesagte. Er führte zudem aus, nicht zur Schule gegangen zu sein und seit dem Alter von vier Jahren in der Stadt römisch 40 in Simbabwe gelebt zu haben. Davor habe er im Dorf Kufunda gelebt. Er gehöre der Volksgruppe der Shona an, spreche aber nicht Shona, sondern nur Englisch. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, seine Tätigkeit auf der Farm zu beschreiben. Dazu gab er nach mehrmaligen Nachfragen seitens der belangten Behörde an, er habe Früchte in ein Lagerhaus bringen müssen, die er zuvor geerntet habe. In seiner Freizeit habe er nichts gemacht. Der fluchtauslösende Vorfall sei im Juli, somit zu einem Zeitpunkt passiert, als gerade die Ernte eingebracht worden sei. Üblicherweise würde die Ernte im Jänner oder Februar eingebracht. Der Genannte wurde weiters zu Gegebenheiten in Simbabwe befragt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den Länderfeststellungen zu Simbabwe Einsicht zu nehmen und eine Stellungnahme abzugeben, worauf allerdings verzichtet wurde.

I.7. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 07.07.2010 bemängelte die zuständige Sachbearbeiterin die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einvernahme, die, ungeachtet ihrer teilweisen Absenz, begonnen bzw. fortgesetzt worden sei. Sie verwies auf den aufrechten Beschluss des Bezirksgerichts XXXX, mit dem ihr die Obsorge übertragen worden sei.römisch eins.7. Mit Stellungnahme des Amtes für Soziales, Jugend und Familie vom 07.07.2010 bemängelte die zuständige Sachbearbeiterin die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Einvernahme, die, ungeachtet ihrer teilweisen Absenz, begonnen bzw. fortgesetzt worden sei. Sie verwies auf den aufrechten Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 , mit dem ihr die Obsorge übertragen worden sei.

I.8. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des Sprachinstituts XXXX vom 06.09.2010 durch einen in Simbabwe geborenen und aufgewachsenen Analytiker einerseits sowie einen in Nigeria geborenen Analytiker andererseits festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch spreche, die offensichtlich dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Der Genannte habe zum einen eine Aussprache und Intonation, die sich der in Simbabwe gesprochenen Variante des Englischen nicht zuordnen ließe, zum anderen verwende er keine der in Simbabwe gesprochenen Variante des Englischen zuordenbaren grammatikalischen Konstruktionen. Demgegenüber spreche er Englisch und Pidgin-Englisch, die sich dem südlichen Nigeria zuordnen ließen, zumal er Wort- und Satzkonstruktionen aus dem Sprachgebrauch Nigerias sowie ein paar Wörter aus der Yoruba-Sprache verwende. Sein Wortschatz deute daraufhin, dass er eine gymnasiale Ausbildung genossen habe.römisch eins.8. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysebericht des Sprachinstituts römisch 40 vom 06.09.2010 durch einen in Simbabwe geborenen und aufgewachsenen Analytiker einerseits sowie einen in Nigeria geborenen Analytiker andererseits festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch spreche, die offensichtlich dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Der Genannte habe zum einen eine Aussprache und Intonation, die sich der in Simbabwe gesprochenen Variante des Englischen nicht zuordnen ließe, zum anderen verwende er keine der in Simbabwe gesprochenen Variante des Englischen zuordenbaren grammatikalischen Konstruktionen. Demgegenüber spreche er Englisch und Pidgin-Englisch, die sich dem südlichen Nigeria zuordnen ließen, zumal er Wort- und Satzkonstruktionen aus dem Sprachgebrauch Nigerias sowie ein paar Wörter aus der Yoruba-Sprache verwende. Sein Wortschatz deute daraufhin, dass er eine gymnasiale Ausbildung genossen habe.

I.9. Im Zuge der am 29.09.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Sprachanalyse nicht von einer Herkunft aus Simbabwe auszugehen wäre. Er stamme offensichtlich aus dem Süden Nigerias. Dazu führte der Genannte aus, dass Nigeria nicht sein Herkunftsstaat sei, weshalb er auch auf die Einsichtnahme und schriftliche Stellungnahme zu dem Gutachten und zur aktuellen Lage in Nigeria verzichte.römisch eins.9. Im Zuge der am 29.09.2010 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass aufgrund der Sprachanalyse nicht von einer Herkunft aus Simbabwe auszugehen wäre. Er stamme offensichtlich aus dem Süden Nigerias. Dazu führte der Genannte aus, dass Nigeria nicht sein Herkunftsstaat sei, weshalb er auch auf die Einsichtnahme und schriftliche Stellungnahme zu dem Gutachten und zur aktuellen Lage in Nigeria verzichte.

I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria und führte begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur vage gewesen seien. Die belangte Behörde verwies auf das Ergebnis des Sprachgutachtens, welches schlüssig sei und eine Herkunft des Genannten aus Nigeria ergeben hätte sowie auf das Gutachten zur Altersfeststellung, welches ein Mindestalter von 18,9 Jahren belege. Der Beschwerdeführer habe somit wissentlich falsche Angaben über seine Identität getätigt und sei mangels dahingehender Angaben nicht davon auszugehen, dass Fluchtgründe oder Abschiebungshindernisse zu seinem erwiesenen Herkunftsstaat bestünden.römisch eins.10. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und erkannte dem Genannten weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Sie verband die Entscheidung mit einer Ausweisung und erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. Das Bundesasylamt traf Länderfeststellungen zum festgestellten Herkunftsstaat Nigeria und führte begründend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers nur vage gewesen seien. Die belangte Behörde verwies auf das Ergebnis des Sprachgutachtens, welches schlüssig sei und eine Herkunft des Genannten aus Nigeria ergeben hätte sowie auf das Gutachten zur Altersfeststellung, welches ein Mindestalter von 18,9 Jahren belege. Der Beschwerdeführer habe somit wissentlich falsche Angaben über seine Identität getätigt und sei mangels dahingehender Angaben nicht davon auszugehen, dass Fluchtgründe oder Abschiebungshindernisse zu seinem erwiesenen Herkunftsstaat bestünden.

Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellten und verwies detailliert auf die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.Im Zusammenhang mit der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte die belangte Behörde weiters aus, dass beim Beschwerdeführer auch keine individuellen Umstände vorlägen, die eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellten und verwies detailliert auf die einschlägige Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts.

Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Art. 8 EMRK auszugehen sei.Betreffend die Zulässigkeit der Ausweisung hielt die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer weder über einen Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger verfüge noch unter sonstigen Gesichtspunkten von einem schützenswerten Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK auszugehen sei.

Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde verwies das Bundesasylamt darauf, dass der Beschwerdeführer die Asylbehörde erwiesenermaßen trotz Belehrung über die Folgen über seine Identität und Staatsangehörigkeit getäuscht habe.

I.11. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Amt für Jugend und Familie am 01.10.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und bekämpfte dieses die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bemängelte die gesetzliche Vertreterin, dass weder dem Beschwerdeführer noch seiner gesetzlichen Vertretung das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Zum Ergebnis des Altersgutachtens wurde festgehalten, dass das medizinische Verfahren des Handwurzelröntgens offenbar nicht geeignet sei, die Volljährigkeit festzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auf einen - der Beschwerde beigelegten - Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX verwiesen wurde. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid angeführten vagen Angaben wurde ausgeführt, dass gerade Afrikaner kulturell bedingt ein anderes Verhältnis zu Zeit, Orten und Zahlen hätten, weshalb diesbezügliche Antworten sehr oft gar nicht konkret ausfielen, sodass der Vorhalt seitens des Bundesasylamtes nicht geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Weiters bemängelte die gesetzliche Vertreterin eine fehlende Auseinandersetzung mit seiner Minderjährigkeit bzw. die Nichtbeachtung der internationalen Abkommen zum Schutze der Jugendlichen. Die Lebensumstände für den größten Teil der nigerianischen Bevölkerung seien von Armut und Elend gekennzeichnet und medizinische Versorgung unerschwinglich, sodass in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Ausweisung in eine ausweglose, seine Existenz bedrohende Situation geriete.römisch eins.11. Der letztzitierte Bescheid wurde dem Amt für Jugend und Familie am 01.10.2010 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und bekämpfte dieses die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde. Darin bemängelte die gesetzliche Vertreterin, dass weder dem Beschwerdeführer noch seiner gesetzlichen Vertretung das Ergebnis der Sprachanalyse im Rahmen eines Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden sei, sodass ein Verfahrensmangel vorliege. Zum Ergebnis des Altersgutachtens wurde festgehalten, dass das medizinische Verfahren des Handwurzelröntgens offenbar nicht geeignet sei, die Volljährigkeit festzustellen, wobei in diesem Zusammenhang auf einen - der Beschwerde beigelegten - Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 verwiesen wurde. Hinsichtlich der im bekämpften Bescheid angeführten vagen Angaben wurde ausgeführt, dass gerade Afrikaner kulturell bedingt ein anderes Verhältnis zu Zeit, Orten und Zahlen hätten, weshalb diesbezügliche Antworten sehr oft gar nicht konkret ausfielen, sodass der Vorhalt seitens des Bundesasylamtes nicht geeignet sei, seine Glaubwürdigkeit in Frage zu stellen. Weiters bemängelte die gesetzliche Vertreterin eine fehlende Auseinandersetzung mit seiner Minderjährigkeit bzw. die Nichtbeachtung der internationalen Abkommen zum Schutze der Jugendlichen. Die Lebensumstände für den größten Teil der nigerianischen Bevölkerung seien von Armut und Elend gekennzeichnet und medizinische Versorgung unerschwinglich, sodass in einer Gesamtbetrachtung davon auszugehen sei, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu gewähren sei. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Ausweisung in eine ausweglose, seine Existenz bedrohende Situation geriete.

II.1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zahl A5 415.845-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.römisch zwei.1.12. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.10.2010, Zahl A5 415.845-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Beschluss des BG XXXXdie Obsorge für den Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger Land XXXX übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger ist solange gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, als besagter Beschluss dem Rechtsbestand angehört oder der Beschwerdeführer die Volljährigkeit (unter Zugrundelegung des von diesem Beschluss ausgehenden Geburtsdatums) erlangt. In diesem Zusammenhang hat bereits der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.09.2005, Zl. 262.915/0-X/47/05 (zustimmend in weiterer Folge auch AGH vom 20.05.2009, Zl. C5 316.737-1/2008/17E; AGH vom 22.09.2009, Zl. D1 408.817-1/2009/2E) in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt:Im gegenständlichen Verfahren wurde mit Beschluss des BG XXXXdie Obsorge für den Beschwerdeführer dem Jugendwohlfahrtsträger Land römisch 40 übertragen. Der Jugendwohlfahrtsträger ist solange gesetzlicher Vertreter des Beschwerdeführers, als besagter Beschluss dem Rechtsbestand angehört oder der Beschwerdeführer die Volljährigkeit (unter Zugrundelegung des von diesem Beschluss ausgehenden Geburtsdatums) erlangt. In diesem Zusammenhang hat bereits der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 02.09.2005, Zl. 262.915/0-X/47/05 (zustimmend in weiterer Folge auch AGH vom 20.05.2009, Zl. C5 316.737-1/2008/17E; AGH vom 22.09.2009, Zl. D1 408.817-1/2009/2E) in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt:

"Diese Obsorge umfasst, wie sich aus § 144 ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land XXXX gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungswerber tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung war, von der das Pflegschaftsgericht ausgegangen war. Die Vertretungsbefugnis des Landes XXXX stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf § 25 Abs. 2 AsylG. Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwGH 16.9.1999, 99/01/0175). Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus § 172 Abs. 1 ABGB. Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach § 25 Abs. 2 zweiter Satz AsylG zu beurteilen: Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter.""Diese Obsorge umfasst, wie sich aus Paragraph 144, ABGB ergibt, auch die gesetzliche Vertretung. Ab der Wirksamkeit dieses Beschlusses war das Land römisch 40 gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, und zwar unabhängig davon, ob der Berufungswerber tatsächlich minderjährig ist oder nicht, obwohl die Minderjährigkeit die Voraussetzung war, von der das Pflegschaftsgericht ausgegangen war. Die Vertretungsbefugnis des Landes römisch 40 stützte sich mithin seither nur auf den genannten pflegschaftsgerichtlichen Beschluss, nicht aber etwa auf Paragraph 25, Absatz 2, AsylG. Solange dieser Beschluss aufrecht ist, ändert sich nichts an der Vertretungsbefugnis des Jugendwohlfahrtsträgers, dem daher auch Bescheide zuzustellen sind (zB VwGH 16.9.1999, 99/01/0175). Freilich erlischt sie jedenfalls spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem der Vertretene nach den Annahmen des pflegschaftsgerichtlichen Beschlusses volljährig wird; dies ergibt sich aus Paragraph 172, Absatz eins, ABGB. Sollte dieser Beschluss (ersatzlos) aufgehoben werden, so wäre die Frage der gesetzlichen Vertretung nach Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz AsylG zu beurteilen: Bei Minderjährigkeit wäre der Jugendwohlfahrtsträger gesetzlicher Vertreter des Berufungswerbers, bei Volljährigkeit gäbe es keinen gesetzlichen Vertreter."

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an den Spruch der Entscheidung, nicht aber an deren Begründung gebunden. Das Bundesasylamt ist daher im Beschluss des BG XXXX an die Übertragung der Obsorge gebunden, also auf die gesetzliche Vertretung als Vorfrage. Die Frage der Volljährigkeit hingegen ist vom Bundesasylamt als Rechtsfrage selbst zu beurteilen und der Bescheidbegründung zugrunde zu legen, was im gegenständlichen Fall auch durch die veranlasste multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung geschehen ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Behörde an den Spruch der Entscheidung, nicht aber an deren Begründung gebunden. Das Bundesasylamt ist daher im Beschluss des BG römisch 40 an die Übertragung der Obsorge gebunden, also auf die gesetzliche Vertretung als Vorfrage. Die Frage der Volljährigkeit hingegen ist vom Bundesasylamt als Rechtsfrage selbst zu beurteilen und der Bescheidbegründung zugrunde zu legen, was im gegenständlichen Fall auch durch die veranlasste multifaktorielle Untersuchung zum Zwecke der Altersschätzung geschehen ist.

Die belangte Behörde hat auch entsprechend der Bindungswirkung an den Obsorgebeschluss die Zustellung des nunmehr bekämpften Bescheides an den Jugendwohlfahrtsträger als gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführer ordnungsgemäß vorgenommen, jedoch ist ihr anzulasten, dass Teile der Einvernahme am 16.06.2010 sowie die gesamte Befragung am 29.09.2010 in Abwesenheit des gesetzlichen Vertreters durchgeführt wurden. Dies aufgrund der falschen Annahme, die Mitarbeiterin des Amtes für Jugend und Familie sei lediglich Vertrauensperson im Asylverfahren. Diese fehlende Einbindung des gesetzlichen Vertreters in das Verfahren stellt jedenfalls eine unvertretbare Einschränkung der Rechte des Beschwerdeführers und somit einen relevanten Verfahrensmangel dar.

Abgesehen davon, rügt die gesetzliche Vertreterin in der Beschwerde auch zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs. Die belangte Behörde hat der gesetzlichen Vertreterin lediglich das Ergebnis des Alterfeststellungsgutachtens zur Kenntnis gebracht, ihr den Sprachanalysebericht hingegen aufgrund der durchgeführten Einvernahme in deren Abwesenheit überhaupt nicht vorgehalten. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur durch eine Übermittlung einer von der Behörde getroffenen Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern des gesamten Inhaltes der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme entsprochen wird. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten (vgl. VwSlg 11.101 A /1983, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl. VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden (vgl. u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).Abgesehen davon, rügt die gesetzliche Vertreterin in der Beschwerde auch zu Recht die Verletzung des Parteiengehörs. Die belangte Behörde hat der gesetzlichen Vertreterin lediglich das Ergebnis des Alterfeststellungsgutachtens zur Kenntnis gebracht, ihr den Sprachanalysebericht hingegen aufgrund der durchgeführten Einvernahme in deren Abwesenheit überhaupt nicht vorgehalten. Das Bundesasylamt übersieht in diesem Zusammenhang, dass dem Parteiengehör nicht nur durch eine Übermittlung einer von der Behörde getroffenen Auswahl jener Ergebnisse des Beweisverfahrens, welche die Behörde zur Untermauerung der von ihr getroffenen Tatsachenfeststellungen für erforderlich hält, sondern des gesamten Inhaltes der als Basis für die Entscheidung herangezogenen Ergebnisse der Beweisaufnahme entsprochen wird. Dazu gehören Urkunden und der Inhalt von Sachverständigengutachten vergleiche VwSlg 11.101 A aus 1983,, VwGH 2.7.1990, 90/19/0248, 25.4.2002, 2001/05/1082). Nach der ständigen Rechtsprechung kann ein solcher Verfahrensfehler insbesondere durch die mit der Berufung verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 18.2.1986, 85/07/0305 und vom 3.9.2001, 99/10/0011). Eine solche Heilung setzt voraus, dass in der Begründung des unterinstanzlichen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben sind, also der Partei dadurch die gleiche Kenntnis von den Beweisergebnissen verschafft wird, die ihr eigentlich im Rahmen des Parteiengehörs zu vermitteln gewesen wäre (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0062). Stützt sich der Bescheid auf Sachverständigengutachten, so ist dies nur anzunehmen, wenn darin sowohl der Befund als auch das Gutachten im engeren Sinn in allen wesentlichen Teilen dargelegt werden vergleiche u. a. VwGH 22.3.1991, 90/10/0140).

Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Gutachten des XXXX, insbesondere aber auch den Sprachanalysebericht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hätte. Ebensowenig wurden Befund und Gutachten im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.Der Asylgerichtshof vermag aus dem Verwaltungsakt nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde der gesetzlichen Vertreterin des Beschwerdeführers das Gutachten des römisch 40 , insbesondere aber auch den Sprachanalysebericht vollumfänglich zur Kenntnis gebracht hätte. Ebensowenig wurden Befund und Gutachten im angefochtenen Bescheid in allen wesentlichen Teilen dargelegt, so dass im gegenständlichen Fall auch keinesfalls von der oben angesprochenen Sanierung dieses Verfahrensmangels ausgegangen werden kann.

Im Zusammenhang mit den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin in der Beschwerde in Bezug auf die Qualität des Altersfeststellungsverfahrens ist abschließend noch zu bemerken, dass die im Rahmen der Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen und schlüssigen Beurteilungen durch drei geeignete medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) erfolgt sind, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Wenn in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts XXXX - der im Übrigen aufgrund der schlechten Kopie nicht lesbar ist - vorgebracht wird, dass das Handwurzelröntgen offenbar nicht dazu geeignet wäre, die Volljährigkeit festzustellen und dieses nur zur Absicherung der Diagnose "jünger als 16 Jahre" angeordnet würde, so ist dem zu entgegnen, dass das Ergebnis des fachradiologischen Gutachtens auch in der zahnärztlichen Untersuchung seine Bestätigung fand und zudem diese Untersuchungsmethode zur Altersdiagnostik dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspricht.Im Zusammenhang mit den Ausführungen der gesetzlichen Vertreterin in der Beschwerde in Bezug auf die Qualität des Altersfeststellungsverfahrens ist abschließend noch zu bemerken, dass die im Rahmen der Altersfeststellung durchgeführten Untersuchungen und schlüssigen Beurteilungen durch drei geeignete medizinische Sachverständige (Facharzt für Zahnmedizin, für Radiologie und für Gerichtsmedizin) erfolgt sind, an deren fachlicher Eignung kein Zweifel besteht. Wenn in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts römisch 40 - der im Übrigen aufgrund der schlechten Kopie nicht lesbar ist - vorgebracht wird, dass das Handwurzelröntgen offenbar nicht dazu geeignet wäre, die Volljährigkeit festzustellen und dieses nur zur Absicherung der Diagnose "jünger als 16 Jahre" angeordnet würde, so ist dem zu entgegnen, dass das Ergebnis des fachradiologischen Gutachtens auch in der zahnärztlichen Untersuchung seine Bestätigung fand und zudem diese Untersuchungsmethode zur Altersdiagnostik dem Stand der Wissenschaft der forensischen Altersdiagnostik entspricht.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

gesetzlicher Vertreter, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderjährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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