TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/26 A5 408553-1/2009

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Veröffentlicht am 26.09.2011
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Spruch

A5 408.553-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, Zl. 09 03.002-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 7.8.2009, Zl. 09 03.002-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1.Die Beschwerdeführerin, eine zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich minderjährige Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10.3.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1.Die Beschwerdeführerin, eine zum Zeitpunkt ihrer Einreise nach Österreich minderjährige Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 10.3.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.

Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, am XXXX, Demokratische Republik Kongo, geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Luba zuzugehören. Sie hätte in den Jahren 2002 bis 2008 die Hauptschule besucht und spreche neben Französisch auch die Sprache Lingala. Ihre Mutter wäre bereits im Jahr 1995, ihr Vater schließlich 2009 verstorben.Im Rahmen der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin zu Protokoll, am römisch 40 , Demokratische Republik Kongo, geboren worden zu sein und der Volksgruppe der Luba zuzugehören. Sie hätte in den Jahren 2002 bis 2008 die Hauptschule besucht und spreche neben Französisch auch die Sprache Lingala. Ihre Mutter wäre bereits im Jahr 1995, ihr Vater schließlich 2009 verstorben.

Im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute führte die Genannte aus, in XXXX einen Kongolesen getroffen zu haben, der ihr nach Bezahlung von USD 5.000.- ihre Ausreise mit einem LKW organisiert habe. Zunächst wäre sie an einen unbekannten Ort im Wald gebracht worden, wo sie eine unbestimmte Zeit in einer Art Zeltlager verbracht hätte, ehe sie in Begleitung zweier weißer Männer, gemeinsam mit anderen Flüchtlingen, mit dem Schiff an einen unbekannten Ort gereist wäre. Von dort aus hätte sie die Reise, schlepperunterstützt, mit einem Auto fortgesetzt und sei schließlich neuerlich mit einem Schiff und einem PKW gereist, der sie in eine große Stadt gebracht hätte. Die Reise hätte insgesamt von 4.11.2008 bis 10.3.2009 gedauert.Im Zusammenhang mit ihrer Reiseroute führte die Genannte aus, in römisch 40 einen Kongolesen getroffen zu haben, der ihr nach Bezahlung von USD 5.000.- ihre Ausreise mit einem LKW organisiert habe. Zunächst wäre sie an einen unbekannten Ort im Wald gebracht worden, wo sie eine unbestimmte Zeit in einer Art Zeltlager verbracht hätte, ehe sie in Begleitung zweier weißer Männer, gemeinsam mit anderen Flüchtlingen, mit dem Schiff an einen unbekannten Ort gereist wäre. Von dort aus hätte sie die Reise, schlepperunterstützt, mit einem Auto fortgesetzt und sei schließlich neuerlich mit einem Schiff und einem PKW gereist, der sie in eine große Stadt gebracht hätte. Die Reise hätte insgesamt von 4.11.2008 bis 10.3.2009 gedauert.

Zu ihren Fluchtgründen gab die Beschwerdeführerin an, ihre Heimat aufgrund des dort herrschenden Krieges verlassen zu haben. Im Fall ihrer Rückkehr befürchte sie, wie auch zuvor bereits ihr Vater, getötet zu werden.

I.2. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt am 21.7.2009 im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters, der Jugendwohlfahrtsbehörde XXXX, niederschriftlich einvernommen und führte dabei aus, ihre Heimat am 4.11.2008 verlassen zu haben, nachdem ihr Vater - ein Soldat, mit dem sie nach dessen Versetzung seit 1.11.2008 in XXXX gelebt hätte - am 4.11. 2008 im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen von Rebellen getötet worden wäre. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die näheren Umstände der Ermordung ihres Vaters zu schildern. Weiters betonte die Genannte, sie wäre nun ganz alleine und wüsste nicht, mit wem und wo sie wohnen sollte. In dem Zeltlager, zu dem man sie ursprünglich gebracht hätte, sei aufgrund des herrschenden Krieges ein dauerhafter Aufenthalt nicht möglich gewesen. Während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Österreich ginge sie privat putzen und bügeln und besuche zudem einen Deutschkurs, außerdem spiele sie in einem Fußballclub in XXXX. Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, in ihrer Heimat einmal beinahe vergewaltigt worden und zudem insgesamt sechs Mal geschlagen worden zu sein. Das Bundesasylamt händigte der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo aus und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.römisch eins.2. Die Beschwerdeführerin wurde vor dem Bundesasylamt am 21.7.2009 im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters, der Jugendwohlfahrtsbehörde römisch 40 , niederschriftlich einvernommen und führte dabei aus, ihre Heimat am 4.11.2008 verlassen zu haben, nachdem ihr Vater - ein Soldat, mit dem sie nach dessen Versetzung seit 1.11.2008 in römisch 40 gelebt hätte - am 4.11. 2008 im Rahmen kriegerischer Auseinandersetzungen von Rebellen getötet worden wäre. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, die näheren Umstände der Ermordung ihres Vaters zu schildern. Weiters betonte die Genannte, sie wäre nun ganz alleine und wüsste nicht, mit wem und wo sie wohnen sollte. In dem Zeltlager, zu dem man sie ursprünglich gebracht hätte, sei aufgrund des herrschenden Krieges ein dauerhafter Aufenthalt nicht möglich gewesen. Während ihres mehrmonatigen Aufenthaltes in Österreich ginge sie privat putzen und bügeln und besuche zudem einen Deutschkurs, außerdem spiele sie in einem Fußballclub in römisch 40 . Die Beschwerdeführerin ergänzte ihr Vorbringen dahingehend, in ihrer Heimat einmal beinahe vergewaltigt worden und zudem insgesamt sechs Mal geschlagen worden zu sein. Das Bundesasylamt händigte der Beschwerdeführerin Länderfeststellungen zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo aus und räumte ihr eine zweiwöchige Stellungnahmefrist ein.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo ab. Unter einem verfügte die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes sowohl bezüglich des Status einer Asylberechtigten als auch einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Demokratische Republik Kongo ab. Unter einem verfügte die belangte Behörde die Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Demokratische Republik Kongo.

Das Bundeasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin, die sich nach Meinung der belangten Behörde nicht nur bezüglich ihres Reiseweges, sondern auch betreffend die Fluchtgründe widersprochen habe. Verwiesen wurde dabei etwa auf die uneinheitlichen Angaben zum Sterbedatum des Vaters der Beschwerdeführerin und darauf, dass die Genannte die ihr angeblich widerfahrenen Misshandlungen nur oberflächlich geschildert hätte. Insgesamt wäre es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, bezüglich der angeblichen Geschehnisse ein klaren und fundiertes Bild zu zeichnen.

Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig wäre und daher nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zum Lebensunterhalt Notwendige erlangen könnte. Weiters stünde es der Genannten auch offen, sich an die staatlichen Stellen bzw. die zahlreichen NGS zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig wäre, um die Grundbedürfnisse zu decken.Bezüglich der Nichtzuerkennung subsidiären Schutzes führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr keine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe, zumal sie jung, gesund und arbeitsfähig wäre und daher nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zum Lebensunterhalt Notwendige erlangen könnte. Weiters stünde es der Genannten auch offen, sich an die staatlichen Stellen bzw. die zahlreichen NGS zu wenden, um dort jene Unterstützung zu erhalten, die notwendig wäre, um die Grundbedürfnisse zu decken.

Die Zulässigkeit der Ausweisung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet und den fehlenden Integrationsmaßnahmen und sozialen Bezugspunkten hierzulande.

I.6. In der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde bekräftigte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BH XXXX als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, ihre bisher geltend gemachten Fluchtgründe und betonte in diesem Zusammenhang ihr jugendliches Alter und die fehlenden Verwandten in ihrer Heimat, die ihr ein "soziales Auffangbecken" geben könnten. Es stellte sich die Frage, was ein Kind nach der Ermordung seines Vaters tun sollte, wobei diesbezüglich auf die von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen wurde, aus denen sich eine fragile Sicherheitslage, spontane, gewaltsame Unruhen und eine schlechte Menschenrechtslage ergäben. Das Bundesasylamt hätte es verabsäumt, fallspezifische Feststellungen zu Situation alleinstehender, junger Frauen zu treffen und zu überprüfen, ob die Genannte in ihrer Heimat tatsächlich Schutz zu den im Bescheid erwähnten Hilfseinrichtungen gehabt hätte. So wäre nach der Judikatur des VwGH die Inanspruchnahme theoretisch offen stehender Schutzmöglichkeiten dann nicht zumutbar, wenn deren Aussichtslosigkeit im Einzelfall oder aufgrund der allgemeinen Situation von vornherein anzunehmen wäre.römisch eins.6. In der fristgerecht gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde bekräftigte die Beschwerdeführerin, vertreten durch die BH römisch 40 als örtlich zuständigem Jugendwohlfahrtsträger, ihre bisher geltend gemachten Fluchtgründe und betonte in diesem Zusammenhang ihr jugendliches Alter und die fehlenden Verwandten in ihrer Heimat, die ihr ein "soziales Auffangbecken" geben könnten. Es stellte sich die Frage, was ein Kind nach der Ermordung seines Vaters tun sollte, wobei diesbezüglich auf die von der belangten Behörde dem Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte verwiesen wurde, aus denen sich eine fragile Sicherheitslage, spontane, gewaltsame Unruhen und eine schlechte Menschenrechtslage ergäben. Das Bundesasylamt hätte es verabsäumt, fallspezifische Feststellungen zu Situation alleinstehender, junger Frauen zu treffen und zu überprüfen, ob die Genannte in ihrer Heimat tatsächlich Schutz zu den im Bescheid erwähnten Hilfseinrichtungen gehabt hätte. So wäre nach der Judikatur des VwGH die Inanspruchnahme theoretisch offen stehender Schutzmöglichkeiten dann nicht zumutbar, wenn deren Aussichtslosigkeit im Einzelfall oder aufgrund der allgemeinen Situation von vornherein anzunehmen wäre.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Die belangte Behörde stützt ihre abweisende Entscheidung im Kern auf die fehlende Glaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin und spricht von vagen und oberflächlichen, sowie widersprüchlichen Ausführungen. Dieser Beurteilung vermag der Asylgerichtshof nach Durchsicht der Einvernahmeprotokolle nicht zu folgen, vielmehr ergibt sich, dass die Genannte während des gesamten Verfahrens davon gesprochen hatte, dass vier Tage nach der Versetzung ihres Vaters, der als Soldat tätig gewesen wäre, in der Stadt kriegerische Auseinandersetzungen mit den Rebellen begonnen hätten, in deren Rahmen der Vater der Beschwerdeführerin erschossen worden sei.

Dass sie etwa bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes als Fluchtgrund den ihrer Heimat herrschenden Krieg angeführt hatte, kann ihr nicht als Widerspruch angelastet werden. Ebenso erscheint die Aussage des Bundesasylamtes, wonach sich die Beschwerdeführerin bezüglich des Sterbedatums ihres Vaters widersprochen hätte, nicht plausibel. In den Einvernahmen hat sie stets gleichlautend den 4.11.2008 angeführt und die näheren Todesumstände auch übereinstimmend geschildert. Dass in der Datenaufnahme bei der Erstbefragung beim Vater der Vermerk "verstorben 2009" aufscheint, kann auch auf ein protokollarisches Versehen zurückzuführen sein.

Das Bundesasylamt hat bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit die nicht in Abrede gestellte Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin gänzlich außer Acht gelassen. Zudem trifft die belangte Behörde im Verhältnis zu minderjährigen Asylwerbern eine erhöhte Manuduktionspflicht. Soweit der belangten Behörde somit die Ausführungen der Beschwerdeführerin als vage erschienen sind, wäre sie gehalten gewesen, amtswegig nähere Nachfragen und Recherchen anzustellen. Der Beschwerdeführerin ist auch darin zu folgen, dass die Länderfeststellungen, die das Bundesasylamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, im teilweisen Widerspruch zu den in der Beurteilung getroffenen Schlussfolgerungen stehen oder nicht in Relation zum konkreten Einzelfall gesetzt wurden. Insgesamt ist daher für den Asylgerichtshof nicht erkennbar, auf welcher Grundlage die belangte Behörde zum Ergebnis der fehlenden Glaubwürdigkeit gelangt ist. Ein sich an mehreren Stellen des Bescheides wiederholender Hinweis auf "vage, oberflächliche und widersprüchliche Angaben" reicht für eine schlüssige Beweiswürdigung nicht aus.

Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es sich beim tätig gewordenen einvernehmenden Organ des Bundesasylamtes nicht um einen medizinischen Sachverständigen handelt, so dass der augenscheinlichen Beurteilung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin durch den Organwalter (vgl. Bescheid S. 63) keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Hält es die belangte Behörde aber aufgrund der Einvernahmesituation und des Antwortverhaltens eines Antragstellers für notwendig, eine Aussage zum Gesundheitszustand zu treffen, wäre dies verbindlich nur durch Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung möglich.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass es sich beim tätig gewordenen einvernehmenden Organ des Bundesasylamtes nicht um einen medizinischen Sachverständigen handelt, so dass der augenscheinlichen Beurteilung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin durch den Organwalter vergleiche Bescheid S. 63) keine entscheidungsrelevante Bedeutung zukommt. Hält es die belangte Behörde aber aufgrund der Einvernahmesituation und des Antwortverhaltens eines Antragstellers für notwendig, eine Aussage zum Gesundheitszustand zu treffen, wäre dies verbindlich nur durch Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung möglich.

Bemerkt wird weiters - wie auch in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt- dass eine Auseinandersetzung mit der Situation junger und alleinstehender Frauen in der Demokratischen Republik notwendig gewesen wäre, um insbesondere auch die Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK umfassend beurteilen zu können. Vor dem Hintergrund der unter einem auf S. 27ff der Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Lage der Frauen, die von Diskriminierungen, Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte und im häuslichen Bereich sowie von der Vorherrschaft der Ehemänner in finanziellen Angelegenheiten sprechen, erscheint es dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Altes und ihrer Arbeitsfähigkeit (mit Anlaufschwierigkeiten) möglich wäre, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.Bemerkt wird weiters - wie auch in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt- dass eine Auseinandersetzung mit der Situation junger und alleinstehender Frauen in der Demokratischen Republik notwendig gewesen wäre, um insbesondere auch die Rückkehrmöglichkeiten der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK umfassend beurteilen zu können. Vor dem Hintergrund der unter einem auf S. 27ff der Entscheidung getroffenen Feststellungen zur Lage der Frauen, die von Diskriminierungen, Vergewaltigungen durch Sicherheitskräfte und im häuslichen Bereich sowie von der Vorherrschaft der Ehemänner in finanziellen Angelegenheiten sprechen, erscheint es dem Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangt, dass es der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Altes und ihrer Arbeitsfähigkeit (mit Anlaufschwierigkeiten) möglich wäre, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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