Norm
AsylG 1997 §10Spruch
B10 262.977-6/2008/11E
B10 262.976-14/2008/19E
B10 264.427-3/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zl. 05 07.080-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zl. 05 07.080-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 05 07.081-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 05 07.081-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Ziffer 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 05 11.234-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, AVG, durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.06.2011, Zl. 05 11.234-BAW, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.
III. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeschwerdeführer, XXXX, und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX, reisten am 01.05.2005 legal von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2005 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl.Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , reisten am 01.05.2005 legal von Deutschland kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 17.05.2005 in Österreich Anträge auf Gewährung von Asyl.
Mit Schriftsätzen vom 17.05.2005 führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatlandes befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer sei der beste Freund des am XXXX ermordeten Bruders des XXXX; er befürchte nun, ebenfalls ermordet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im 8. Monat schwanger.Mit Schriftsätzen vom 17.05.2005 führten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass sie eine Lebensgemeinschaft führen und sich aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung außerhalb des Heimatlandes befinden würden. Der Erstbeschwerdeführer sei der beste Freund des am römisch 40 ermordeten Bruders des römisch 40 ; er befürchte nun, ebenfalls ermordet zu werden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei im 8. Monat schwanger.
Am 30.05.2005 und am 13.06.2005 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme am 30.05.2005 zunächst vor, dass er der albanischen Volksgruppe angehöre und eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin führe. Er sei im Dorf XXXX im Bezirk XXXX geboren und im Elternhaus aufgewachsen; er habe 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht und danach diverse Kurse (Englischkurs, Computerkurs, technischer Kurs) belegt. Im Zeitraum von Februar 2001 bis April 2005 sei er als XXXX bei einer privaten Radiostation in XXXX beschäftigt gewesen. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Eltern zwei Häuser - eines in XXXX, eines in XXXX - besitzen würden; diese würden von seinen Eltern und Geschwistern bewohnt werden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers beziehe derzeit eine Pension, die beiden Brüder würden einer geregelten Beschäftigung im Kosovo nachgehen.Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme am 30.05.2005 zunächst vor, dass er der albanischen Volksgruppe angehöre und eine Lebensgemeinschaft mit der Zweitbeschwerdeführerin führe. Er sei im Dorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 geboren und im Elternhaus aufgewachsen; er habe 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht und danach diverse Kurse (Englischkurs, Computerkurs, technischer Kurs) belegt. Im Zeitraum von Februar 2001 bis April 2005 sei er als römisch 40 bei einer privaten Radiostation in römisch 40 beschäftigt gewesen. Nachgefragt gab der Erstbeschwerdeführer an, dass seine Eltern zwei Häuser - eines in römisch 40 , eines in römisch 40 - besitzen würden; diese würden von seinen Eltern und Geschwistern bewohnt werden. Der Vater des Erstbeschwerdeführers beziehe derzeit eine Pension, die beiden Brüder würden einer geregelten Beschäftigung im Kosovo nachgehen.
Nach dem Zeitpunkt des gedanklichen Entschlusses zur Ausreise aus dem Heimatland befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am XXXX, am Tag der Ermordung seines Freundes XXXX, beschlossen habe, den Kosovo zu verlassen. Er habe in der Folge ein Schengen-Visum bei der französischen Botschaft in XXXX beantragt und erhalten und sei am 01.05.2005 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Pristina nach Stuttgart geflogen. In Stuttgart sei er von seinem Bruder abgeholt und per PKW nach Bregenz gebracht worden. Nach dem gedanklichen Entschluss zur Asylantragstellung befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er zunächst sein Visum habe verlängern wollen. Er habe mehrmals seinen Betreuer von der XXXX aufgesucht und sei ihm letztlich geraten worden, einen Asylantrag zu stellen; dies im Wesentlichen aus dem Grund, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft ansonsten keinen entsprechenden Versicherungsschutz bei der Krankenkasse erhalten hätte.Nach dem Zeitpunkt des gedanklichen Entschlusses zur Ausreise aus dem Heimatland befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er am römisch 40 , am Tag der Ermordung seines Freundes römisch 40 , beschlossen habe, den Kosovo zu verlassen. Er habe in der Folge ein Schengen-Visum bei der französischen Botschaft in römisch 40 beantragt und erhalten und sei am 01.05.2005 gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin von Pristina nach Stuttgart geflogen. In Stuttgart sei er von seinem Bruder abgeholt und per PKW nach Bregenz gebracht worden. Nach dem gedanklichen Entschluss zur Asylantragstellung befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er zunächst sein Visum habe verlängern wollen. Er habe mehrmals seinen Betreuer von der römisch 40 aufgesucht und sei ihm letztlich geraten worden, einen Asylantrag zu stellen; dies im Wesentlichen aus dem Grund, dass die Zweitbeschwerdeführerin aufgrund der Schwangerschaft ansonsten keinen entsprechenden Versicherungsschutz bei der Krankenkasse erhalten hätte.
Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unter Anführung von Fakten, Daten und konkreten Ereignissen zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Freund und Bruder des XXXX am XXXX auf der XXXX umgebracht worden sei. Das Motiv für die Tat sei nach wie vor nicht geklärt und gebe es auch weiterhin keine Verdächtigen. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass kriminelle Personen auf die Radiostation geschossen hätten; einmal sei Sprengstoff in die Station geworfen worden, ein anderes Mal sei die Eingangstüre angezündet worden. Diese Vorfälle seien bei der Polizei angezeigt worden; der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin von den Behörden befragt worden und habe eine Aussage gemacht; in der Folge seien die Behörden täglich zur Kontrolle zur Radiostation gekommen. Nach weiteren Vorfällen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass eine Granate in eine Autowäscherei in der Nähe seines Hauses geworfen worden sei; die Granate sei allerdings nicht explodiert.Aufgefordert, die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes unter Anführung von Fakten, Daten und konkreten Ereignissen zu schildern, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sein Freund und Bruder des römisch 40 am römisch 40 auf der römisch 40 umgebracht worden sei. Das Motiv für die Tat sei nach wie vor nicht geklärt und gebe es auch weiterhin keine Verdächtigen. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass kriminelle Personen auf die Radiostation geschossen hätten; einmal sei Sprengstoff in die Station geworfen worden, ein anderes Mal sei die Eingangstüre angezündet worden. Diese Vorfälle seien bei der Polizei angezeigt worden; der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin von den Behörden befragt worden und habe eine Aussage gemacht; in der Folge seien die Behörden täglich zur Kontrolle zur Radiostation gekommen. Nach weiteren Vorfällen befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass eine Granate in eine Autowäscherei in der Nähe seines Hauses geworfen worden sei; die Granate sei allerdings nicht explodiert.
Nach seinen Erwartungen im Falle der Rückkehr befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nicht wisse, was passieren würde. Die Frage, ob er jemals in irgendeiner Weise persönlich verfolgt oder misshandelt worden sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer; weder vom Staat noch "privat" sei er jemals verfolgt worden. Auch die Frage nach persönlichen Bedrohungen wurde seitens des Erstbeschwerdeführers verneint; in der Arbeit sei er lediglich von Gegnern der gespielten Musik telefonisch beschimpft worden.
Nach den Gründen für die Ausreise der Zweitbeschwerdeführerin befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass seien Lebensgefährtin hochschwanger sei; das Kind könnte jeden Tag zur Welt kommen.
Im Rahmen der Einvernahme wurde dem Erstbeschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass der Asylantrag voraussichtlich als unzulässig zurückgewiesen und die Ausweisung nach Frankreich veranlasst werde. Der Erstbeschwerdeführer gab daraufhin an, dass er in Frankreich niemanden kenne und er lediglich ein paar Monate in Österreich bleiben möchte. In Österreich würden auch seine beiden Brüder sowie vier Brüder seiner Lebensgefährtin leben.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme am 30.05.2005 vor, dass sie in XXXX geboren sei und die Schule besucht habe. Sie gehöre der albanischen Volksgruppe an und habe vor etwa 2 Jahren ihren Lebensgefährten kennen gelernt. Das letzte Jahr vor der Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Familie zusammengelebt. Ein Bruder, eine Schwester und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin würden weiterhin im Kosovo leben, ihre restlichen Verwandten seien in Österreich aufhältig.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme am 30.05.2005 vor, dass sie in römisch 40 geboren sei und die Schule besucht habe. Sie gehöre der albanischen Volksgruppe an und habe vor etwa 2 Jahren ihren Lebensgefährten kennen gelernt. Das letzte Jahr vor der Ausreise habe sie gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und dessen Familie zusammengelebt. Ein Bruder, eine Schwester und ein Onkel der Zweitbeschwerdeführerin würden weiterhin im Kosovo leben, ihre restlichen Verwandten seien in Österreich aufhältig.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder des XXXX im April umgebracht worden sei. Ihr Lebensgefährte, der gut mit dem Mordopfer befreundet gewesen sei, fühle sich nunmehr im Kosovo nicht mehr sicher. Ihre eigene Person betreffende Gründe für die Ausreise wurden von der Zweitbeschwerdeführerin über wiederholtes Nachfragen mehrmals verneint. Ihr Lebensgefährte habe ihr vielmehr gesagt, dass sie den Kosovo aufgrund der Sicherheit wegen und des ungeborenen Kindes verlassen müssten. Persönliche Gründe für die Ausreise habe sie nicht. Nachgefragt führte die Zweitbeschwerdeführerin weiters aus, dass auch ihr Lebensgefährte nicht persönlich bedroht worden sei. Er habe lediglich Angst gehabt, im Kosovo zu bleiben, weil er mit XXXX befreundet gewesen sei.Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass der Bruder des römisch 40 im April umgebracht worden sei. Ihr Lebensgefährte, der gut mit dem Mordopfer befreundet gewesen sei, fühle sich nunmehr im Kosovo nicht mehr sicher. Ihre eigene Person betreffende Gründe für die Ausreise wurden von der Zweitbeschwerdeführerin über wiederholtes Nachfragen mehrmals verneint. Ihr Lebensgefährte habe ihr vielmehr gesagt, dass sie den Kosovo aufgrund der Sicherheit wegen und des ungeborenen Kindes verlassen müssten. Persönliche Gründe für die Ausreise habe sie nicht. Nachgefragt führte die Zweitbeschwerdeführerin weiters aus, dass auch ihr Lebensgefährte nicht persönlich bedroht worden sei. Er habe lediglich Angst gehabt, im Kosovo zu bleiben, weil er mit römisch 40 befreundet gewesen sei.
Über Vorhalt, dass beabsichtigt sei, den Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen und die Ausweisung nach Frankreich zu veranlassen, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie in Österreich leben möchte; ihre Eltern seien im Bundesgebiet verstorben.
Mit Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 01.06.2005 wurde ein Selbsteintritt Österreichs nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens II-VO wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben angeregt. Dem Schreiben wurden Auszüge des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2004, GZ: 248.247/0-III/07/04, beigelegt und ausgeführt, dass in dieser Entscheidung die Möglichkeit eines Selbsteintrittes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 VO bejaht werde.Mit Schreiben des Erstbeschwerdeführers vom 01.06.2005 wurde ein Selbsteintritt Österreichs nach den Bestimmungen des Dubliner Übereinkommens II-VO wegen Verletzung des Rechts auf Privat- und Familienleben angeregt. Dem Schreiben wurden Auszüge des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.04.2004, GZ: 248.247/0-III/07/04, beigelegt und ausgeführt, dass in dieser Entscheidung die Möglichkeit eines Selbsteintrittes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, VO bejaht werde.
Mit Schreiben von XXXX vom 02.06.2005 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Durchlesen der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers der Eindruck entstehen könnte, dass bei der Asylantragstellung "nachgeholfen worden sei". Dies sei jedoch keinesfalls notwendig, weil sich der Erstbeschwerdeführer wegen der Ermordung des Bruders des XXXX im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt habe. Nachdrücklich wurde betont, dass der Grund für die Asylantragstellung der Schutz vor Verfolgung sei und sich die Frage des fehlenden Versicherungsschutzes nur ausnahmsweise in der Beratung ergeben habe, weil die Lebensgefährtin im 8. Monate schwanger sei.Mit Schreiben von römisch 40 vom 02.06.2005 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass beim Durchlesen der Niederschrift der Einvernahme des Erstbeschwerdeführers der Eindruck entstehen könnte, dass bei der Asylantragstellung "nachgeholfen worden sei". Dies sei jedoch keinesfalls notwendig, weil sich der Erstbeschwerdeführer wegen der Ermordung des Bruders des römisch 40 im Kosovo nicht mehr sicher gefühlt habe. Nachdrücklich wurde betont, dass der Grund für die Asylantragstellung der Schutz vor Verfolgung sei und sich die Frage des fehlenden Versicherungsschutzes nur ausnahmsweise in der Beratung ergeben habe, weil die Lebensgefährtin im 8. Monate schwanger sei.
Im Zuge der weiteren niederschriftlichen Einvernahme am 13.06.2005 legte der Erstbeschwerdeführer seinen UNMIK-Reisepass vor und gab zudem an, dass er bis dato wahrheitsgetreue und vollständige Angaben gemacht habe. Er halte seine bisherigen Angaben aufrecht und möchte nichts mehr hinzufügen.
Auch die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 13.06.2005 an, dass sie bis dato richtige und vollständige Angaben getätigt habe und dass sie diese aufrecht halte. Sie könne keine konkreten Gründe gegen eine Verbringung nach Frankreich vorbringen, sie möchte aber in Österreich bleiben, weil ihre gesamte Familie in Österreich lebe.
In weiterer Folge wurde auch eine Kopie des UNMIK-Reisepasses der Zeitbeschwerdeführerin an das Bundesasylamt übermittelt.
Am XXXX wurde in Österreich der minderjährige Drittbeschwerdeführer, XXXX, geboren. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und stellte vertreten durch seinen Vater am 27.07.2005 einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens.Am römisch 40 wurde in Österreich der minderjährige Drittbeschwerdeführer, römisch 40 , geboren. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und stellte vertreten durch seinen Vater am 27.07.2005 einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.05.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden darüber hinaus gemäß § 5a Abs. 1 iVm. § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 wurden die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin vom 17.05.2005 ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen; für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden darüber hinaus gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen.
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 27.07.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005 wurden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen im Hinblick auf die Familienverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getätigt habe. Im fortgesetzten Verfahren seien daher weitere Ermittlungen bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen und erscheine eine entsprechende Einvernahme dazu unvermeidlich.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 08.08.2005 wurden die bekämpften Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.07.2005 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesasylamt zurückverwiesen. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass das Bundesasylamt unzureichende Ermittlungen im Hinblick auf die Familienverhältnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin getätigt habe. Im fortgesetzten Verfahren seien daher weitere Ermittlungen bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen und erscheine eine entsprechende Einvernahme dazu unvermeidlich.
Am 25.08.2005 wurde die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass ihr Sohn in Österreich geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Die von ihr getätigten Angaben würden auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gelten.
Am 30.08.2005 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren erneut durch das Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen der Einvernahme am 30.08.2005 vor, dass seine beiden Brüder schon seit sechs Jahren in Österreich leben würden; einer seiner Brüder besitze die österreichische Staatsbürgerschaft und besuche in Österreich die Schule. Von seinem älteren Bruder werde der Erstbeschwerdeführer finanziell unterstützt. Zu den Verwandten seiner Lebensgefährtin führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass vier Brüder der Lebensgefährtin schon seit vielen Jahren in Österreich leben würden; ihre Eltern seien in Österreich verstorben. Einer ihrer Brüder lebe nach wie vor im Kosovo und führe ein Lebensmittelgeschäft. Die Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Brüdern der Lebensgefährtin sei sehr gut; diese würden den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in jeglicher Hinsicht unterstützen und hätten sie auch mehrmals jährlich im Kosovo besucht.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich ihrer Einvernahme am 30.08.2005 an, dass ihre vier Brüder seit 16 Jahren in Österreich leben würden. Ein Bruder sei im Kosovo geblieben und habe früher gemeinsam mit der Zweitbeschwerdeführerin im Elternhaus gewohnt. Von ihren in Österreich aufhältigen Brüdern, die sie mehrmals im Heimatland besucht hätten, sei die Zweitbeschwerdeführerin vor der Ausreise finanziell unterstützt worden.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.09.2005 und 05.09.2005 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen; für die für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß § 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Frankreich zuständig. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm. § 5a Abs. 4 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die vorliegenden Bescheide wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 01.09.2005 und 05.09.2005 wurden die Asylanträge der Beschwerdeführer erneut ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen; für die für die Prüfung der Asylanträge sei gemäß Paragraph 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Frankreich zuständig. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen die vorliegenden Bescheide wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 27.09.2005 fristgerecht Berufung erhoben.
Am 26.10.2005 wurden die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer zur Sicherung der Ausweisung nach Frankreich zunächst in Schubhaft genommen und am 04.11.2005 aus der Schubhaft wieder entlassen.
Am XXXX ehelichte der Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin XXXX. In weiterer Folge wurde seitens der BPD XXXX mitgeteilt, dass keine Scheinehe vorliege und die § 5 AsylG-Entscheidung somit nicht vollzogen werden könne.Am römisch 40 ehelichte der Erstbeschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin römisch 40 . In weiterer Folge wurde seitens der BPD römisch 40 mitgeteilt, dass keine Scheinehe vorliege und die Paragraph 5, AsylG-Entscheidung somit nicht vollzogen werden könne.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2005 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.09.2005 und 05.09.2005 gemäß § 32a Abs. 1 AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.11.2005 wurde den Berufungen der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 01.09.2005 und 05.09.2005 gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG stattgegeben, die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung von Bescheiden an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Am 26.04.2006 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - durch das Bundesasylamt erneut niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer brachte anlässlich seiner Einvernahme am 26.04.2006 zunächst vor, dass er telefonischen Kontakt zu seiner ganzen Familie im Kosovo habe. Zwei seiner Brüder würden in Österreich leben, zwei Schwestern seien in der Schweiz aufhältig. Vor der Ausreise aus dem Heimatland habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner damaligen Lebensgefährtin im Elternhaus in XXXX gelebt. Er habe als XXXX in einer Radiostation gearbeitet und von den Einkünften aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestritten. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt. Seit September 2005 sei er von der Zweitbeschwerdeführerin getrennt und nunmehr seit November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX verheiratet.Der Erstbeschwerdeführer brachte anlässlich seiner Einvernahme am 26.04.2006 zunächst vor, dass er telefonischen Kontakt zu seiner ganzen Familie im Kosovo habe. Zwei seiner Brüder würden in Österreich leben, zwei Schwestern seien in der Schweiz aufhältig. Vor der Ausreise aus dem Heimatland habe er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern sowie seiner damaligen Lebensgefährtin im Elternhaus in römisch 40 gelebt. Er habe als römisch 40 in einer Radiostation gearbeitet und von den Einkünften aus dieser Beschäftigung seinen Lebensunterhalt bestritten. Finanzielle Probleme habe er nicht gehabt. Seit September 2005 sei er von der Zweitbeschwerdeführerin getrennt und nunmehr seit November 2005 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 verheiratet.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es viele Gründe gegeben habe. Am XXXX sei sein Freund XXXX im Auto auf der XXXX erschossen worden. Nach wie vor sei nicht geklärt, wer dieses Attentat verübt habe. Nach einem konkreten Bezug des Anschlages zu seiner eigenen Person befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Anschlag "mit ihm nichts zu tun habe"; er fühle sich aufgrund des Anschlages allerdings "sehr klein" und könnte ihm dasselbe passieren. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass in den Jahren 2004 und 2005 auf die Radiostation, in welcher er früher gearbeitet habe, geschossen worden sei; dabei seien die Fenster durchschlagen worden, ein weiteres Mal sei die Eingangstür in Brand gesetzt worden. Im Februar oder März 2005 sei in der Nähe seines Elternhauses im Hof eines verlassenen Hauses weiters eine Granate gefunden worden; die Granate, die möglicherweise noch aus Kriegszeiten stamme, sei allerdings nicht explodiert und von der UNMIK und der KFOR entschärft worden. Nach konkreten Zusammenhängen zwischen den behaupteten Vorfällen und einer Gefährdung seiner Person befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Anschläge auf die Radiostation immer "während seiner Schicht" stattgefunden hätten. Außerdem hätte die Granate im Falle der Explosion seine Eltern bzw. seinen Bruder treffen können. Letztlich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er - insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 - auf der Radiostation von unbekannten Personen immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Nachgefragt gab er diesbezüglich an, dass er von Gegnern der im Radio gespielten Musik beschimpft worden sei.Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es viele Gründe gegeben habe. Am römisch 40 sei sein Freund römisch 40 im Auto auf der römisch 40 erschossen worden. Nach wie vor sei nicht geklärt, wer dieses Attentat verübt habe. Nach einem konkreten Bezug des Anschlages zu seiner eigenen Person befragt, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass der Anschlag "mit ihm nichts zu tun habe"; er fühle sich aufgrund des Anschlages allerdings "sehr klein" und könnte ihm dasselbe passieren. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass in den Jahren 2004 und 2005 auf die Radiostation, in welcher er früher gearbeitet habe, geschossen worden sei; dabei seien die Fenster durchschlagen worden, ein weiteres Mal sei die Eingangstür in Brand gesetzt worden. Im Februar oder März 2005 sei in der Nähe seines Elternhauses im Hof eines verlassenen Hauses weiters eine Granate gefunden worden; die Granate, die möglicherweise noch aus Kriegszeiten stamme, sei allerdings nicht explodiert und von der UNMIK und der KFOR entschärft worden. Nach konkreten Zusammenhängen zwischen den behaupteten Vorfällen und einer Gefährdung seiner Person befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass die Anschläge auf die Radiostation immer "während seiner Schicht" stattgefunden hätten. Außerdem hätte die Granate im Falle der Explosion seine Eltern bzw. seinen Bruder treffen können. Letztlich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er - insbesondere in den Jahren 2001 und 2002 - auf der Radiostation von unbekannten Personen immer wieder telefonisch bedroht worden sei. Nachgefragt gab er diesbezüglich an, dass er von Gegnern der im Radio gespielten Musik beschimpft worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme am 26.04.2006 zunächst vor, dass ihr Sohn in XXXX geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Nachgefragt, ob sie zwischenzeitlich Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre gesamte Familie - mit Ausnahme eines Bruders - in Österreich lebe. Sie wiederholte in diesem Zusammenhang, dass ihre Brüder seit 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig seien, ihre Eltern seien in Österreich verstorben. Ihrem im Heimatland lebenden Bruder gehe es gut, zu diesem bestehe telefonischer Kontakt. Vor der Ausreise habe sie im Haus ihres früheren Lebensgefährten gewohnt und sei von ihren in Österreich aufhältigen Brüdern unterstützt worden. Die Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer sei seit September 2005 nicht mehr aufrecht.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Zuge ihrer Einvernahme am 26.04.2006 zunächst vor, dass ihr Sohn in römisch 40 geboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe. Nachgefragt, ob sie zwischenzeitlich Kontakt zu ihrer Familie gehabt habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass ihre gesamte Familie - mit Ausnahme eines Bruders - in Österreich lebe. Sie wiederholte in diesem Zusammenhang, dass ihre Brüder seit 16 Jahren im Bundesgebiet aufhältig seien, ihre Eltern seien in Österreich verstorben. Ihrem im Heimatland lebenden Bruder gehe es gut, zu diesem bestehe telefonischer Kontakt. Vor der Ausreise habe sie im Haus ihres früheren Lebensgefährten gewohnt und sei von ihren in Österreich aufhältigen Brüdern unterstützt worden. Die Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer sei seit September 2005 nicht mehr aufrecht.
Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr erstmals aus, dass sie auch eigene Gründe für die Ausreise gehabt habe. Nach der Ermordung des besten Freundes ihres früheren Lebensgefährten, habe die Familie Drohanrufe erhalten. Diese Anrufe seien von einer anonymen Person ausgegangen, die gedroht habe, dass man den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls umbringen werde. Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Anrufe entweder von ihr selbst oder von ihrem Lebensgefährten entgegen genommen worden seien; eine diesbezügliche Anzeige sei nicht erstattet worden. Hinsichtlich des Motives für die behaupteten Bedrohungen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass eine enge Freundschaft mit XXXX bestanden habe; man habe sich oft gemeinsam gesehen. Die Frage, ob alle Freunde von XXXX bedroht worden seien, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und brachte begründend vor, dass sie die besten Freunde gewesen seien.Nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragt, führte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr erstmals aus, dass sie auch eigene Gründe für die Ausreise gehabt habe. Nach der Ermordung des besten Freundes ihres früheren Lebensgefährten, habe die Familie Drohanrufe erhalten. Diese Anrufe seien von einer anonymen Person ausgegangen, die gedroht habe, dass man den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ebenfalls umbringen werde. Nachgefragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Anrufe entweder von ihr selbst oder von ihrem Lebensgefährten entgegen genommen worden seien; eine diesbezügliche Anzeige sei nicht erstattet worden. Hinsichtlich des Motives für die behaupteten Bedrohungen, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass eine enge Freundschaft mit römisch 40 bestanden habe; man habe sich oft gemeinsam gesehen. Die Frage, ob alle Freunde von römisch 40 bedroht worden seien, verneinte die Zweitbeschwerdeführerin und brachte begründend vor, dass sie die besten Freunde gewesen seien.
Nach weiteren Vorfällen befragt, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass das Auto der Familie ihres früheren Lebensgefährten in Brand gesetzt worden sei. Diesbezüglich sei die Polizei verständigt worden und auch eingeschritten; die Beamten seien zum Tatort gekommen und hätten sich "alles angeschaut". Darüber hinaus brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass es Anschläge auf eine Radiostation in den Jahren 2004 und 2005 gegeben habe. Nachgefragt, inwiefern sie selbst bzw. ihr Lebensgefährte von den geschilderten Vorfällen betroffen gewesen seien, führte die Zweitbeschwerdeführerin aus, dass ihr Lebensgefährte in der genannten Radiostation gearbeitet habe. Zu den zuvor vorgebrachten Drohanrufen führte sie zunächst aus, dass diese nicht an bestimmte Personen gerichtet gewesen seien; "jeder der abgehoben habe, sei bedroht worden". Nachgefragt gab sie allerdings weiters an, dass die im selben Haus wohnhaften weiteren Angehörigen nicht telefonisch bedroht worden seien; sie habe vielmehr gemeint, dass die Drohungen nur an sie selbst und ihren früheren Lebensgefährten gerichtet gewesen seien.
Nach ihren nunmehrigen Befürchtungen im Falle der Rückkehr befragt, brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, dass sie Angst habe; es sei nicht leicht, mit einem Kind allein in einem Land zu leben, in dem man gefährdet sei. In Deutschland habe sie deshalb keinen Asylantrag gestellt, weil sie zu ihrer Familie nach Österreich habe reisen wollen.
Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Zweitbeschwerdeführerin letztlich aus, dass sie seit der Entlassung aus der Schubhaft schlecht schlafe und Angstzustände habe; sie sei in ärztlicher Behandlung und nehme Beruhigungsmittel und Schlaftabletten ein. Aufgefordert die behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung zu konkretisieren, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie ständig Kopfschmerzen habe; auch ihr Sohn sei erkrankt und habe Gewicht verloren. Vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang ein Laborbefund, eine ärztliche Bestätigung über die medizinische Behandlung und ein Überweisungsschreiben, aus welchem sich ergibt, dass die Zweitbeschwerdeführerin an chronischen Kopfschmerzen leide.
Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.06.2006, Zahlen: 05 07.081 und 05 11.234-BAW, wurden die Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, welches auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gilt, nicht glaubhaft sei. Eine gemeinsame Abschiebung in den Kosovo stelle darüber hinaus keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar und erweise sich eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers als verhältnismäßig und gerechtfertigt.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 20.06.2006, Zahlen: 05 07.081 und 05 11.234-BAW, wurden die Asylanträge der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien, Provinz Kosovo, ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden umfassende Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin, welches auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer gilt, nicht glaubhaft sei. Eine gemeinsame Abschiebung in den Kosovo stelle darüber hinaus keine Verletzung von Artikel 3, EMRK dar und erweise sich eine Ausweisung der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers als verhältnismäßig und gerechtfertigt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zahl: 05 07.080-BAW, wurde auch der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.). Das Bundesasylamt gelangte auch in diesem Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft sei und dass eine Abschiebung in den Kosovo keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstelle. Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006, Zahl: 05 07.080-BAW, wurde auch der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.). Das Bundesasylamt gelangte auch in diesem Bescheid zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes nicht glaubhaft sei und dass eine Abschiebung in den Kosovo keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstelle. Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen.
Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2006 und 21.06.2006 wurden mit Schriftsätzen vom 05.07.2006 fristgerecht die verfahrensgegenständlichen Berufungen (in der Folge Beschwerden genannt) erhoben und die Bescheide jeweils im gesamten Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Im Zuge der Beschwerde gegen den, den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid vom 21.06.2006 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Bundesasylamt versucht habe, Widersprüche zu konstruieren. Der Erstbeschwerdeführer habe mehrfach erwähnt, dass ihn die Ermordung seines Freundes zur Ausreise aus dem Heimatland bewogen habe. Die Argumente des Bundesasylamtes, es gebe keinerlei Anhaltspunkte für eine aus der Ermordung des Freundes abzuleitende Gefährdung des Erstbeschwerdeführers, seien lediglich allgemein in den Raum gestellt worden. Entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes sei der Asylantrag auch nicht wegen des fehlenden bzw. mangelhaften Versicherungsschutzes der damals hochschwangeren Zweitbeschwerdeführerin gestellt worden. Die zunächst beabsichtigte Verlängerung des Visums hätte vorerst ebenfalls Sicherheit geboten; nach eingehender Beratung durch die Caritas habe der Erstbeschwerdeführer allerdings erkannt, dass das Einbringen eines Asylantrages die richtige Variante sei. Weder aus dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland nicht bereits zu Beginn seiner Probleme im Jahr 2001 verlassen habe, noch aus der im Verfahren erfolgten "Präzisierung" des Vorfalls bezüglich des Wurfes einer Granate könne auf die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens geschlossen werden.
Die aufgezeigten Ungereimtheiten in der Darstellungsvariante der Zweitbeschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin "jene Dinge erwähnt habe, die ihr naheliegend erschienen"; so seien insbesondere die früheren, Jahre zurückliegenden Anrufe beim Radiosender für die Zweitbeschwerdeführerin "weniger von Belang". All die Ereignisse - diejenigen, die der Erstbeschwerdeführer und diejenigen, die die Zweitbeschwerdeführerin geschildert habe - seien aber tatsächlich geschehen. Es habe eine Fülle von schweren Übergriffen gegeben, die zunächst nicht fluchtauslösend gewirkt hätten, in Gesamtschau allerdings - insbesondere im Zusammenhang mit der Ermordung von XXXX - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geweckt hätten. Die Ermordung XXXX sei Bestandteil einer blutigen Fehde mit gleichermaßen kriminellen und politischen Aspekten. Als enger Freund des Ermordeten sei der Erstbeschwerdeführer gefährdet, obwohl er nicht an den Aktivitäten des XXXX teilgenommen habe.Die aufgezeigten Ungereimtheiten in der Darstellungsvariante der Zweitbeschwerdeführerin seien darauf zurückzuführen, dass die Zweitbeschwerdeführerin "jene Dinge erwähnt habe, die ihr naheliegend erschienen"; so seien insbesondere die früheren, Jahre zurückliegenden Anrufe beim Radiosender für die Zweitbeschwerdeführerin "weniger von Belang". All die Ereignisse - diejenigen, die der Erstbeschwerdeführer und diejenigen, die die Zweitbeschwerdeführerin geschildert habe - seien aber tatsächlich geschehen. Es habe eine Fülle von schweren Übergriffen gegeben, die zunächst nicht fluchtauslösend gewirkt hätten, in Gesamtschau allerdings - insbesondere im Zusammenhang mit der Ermordung von römisch 40 - wohlbegründete Furcht vor Verfolgung geweckt hätten. Die Ermordung römisch 40 sei Bestandteil einer blutigen Fehde mit gleichermaßen kriminellen und politischen Aspekten. Als enger Freund des Ermordeten sei der Erstbeschwerdeführer gefährdet, obwohl er nicht an den Aktivitäten des römisch 40 teilgenommen habe.
Ausgeführt wurde im Zuge der Beschwerde weiters, dass es das Bundesasylamt unterlassen habe, Erhebungen vor Ort durchzuführen; diese wären allerdings leicht durchführbar gewesen und hätten zu keiner Verzögerung des Verfahrens geführt. Das Bundesasylamt habe jegliche Ermittlungsschritte unterlassen und das Verfahren somit mit willkürlichen Mängeln und den Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.
Zum Beweis für das Bestehen der vorgebrachten Verfolgungssituation wurde ein Antrag gestellt, mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes sowie mit Hilfe von UNMIK/KFOR Ermittlungen über die Gefährdungslage eines Freundes des XXXX anzustellen.Zum Beweis für das Bestehen der vorgebrachten Verfolgungssituation wurde ein Antrag gestellt, mit Hilfe eines Vertrauensanwaltes sowie mit Hilfe von UNMIK/KFOR Ermittlungen über die Gefährdungslage eines Freundes des römisch 40 anzustellen.
Der Beschwerde wurde ein Bericht vom XXXX über den Mord an XXXX beigelegt.Der Beschwerde wurde ein Bericht vom römisch 40 über den Mord an römisch 40 beigelegt.
Im Zuge der Beschwerde gegen die, die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer betreffenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2006 wurde zunächst auf das Beschwerdevorbringen des Erstbeschwerdeführers verwiesen. Obwohl die Lebensgemeinschaft zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin nicht mehr aufrecht sei, sei die Zweitbeschwerdeführerin weiterhin in Gefahr. Die Verfolger würden keine Rücksicht darauf nehmen, dass die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe und wäre die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer alleinigen Rückkehr somit völlig schutzlos. Insbesondere wäre auch der minderjährige Drittbeschwerdeführer, der den Namen des Vaters trage, einer Verfolgung ausgesetzt.
Der Umstand, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren zunächst lediglich angegeben habe, wegen der Sicherheit ihres Lebensgefährten und des ungeborenen Kindes nach Österreich gekommen zu sein, könne nicht zu ihren Lasten ausgelegt werden. Dass sie vorgebracht habe, keine persönlichen Gründe zu haben, sei selbstverständlich so zu verstehen, dass "sie selbst nichts getan habe, was eine Verfolgung hätte auslösen können". Von den Problemen ihres früheren Lebensgefährten beim Radio habe sie zum damaligen Zeitpunkt nichts gewusst und diese aus diesem Grund auch nicht erwähnt. Es sei im Kosovo nicht üblich, seiner Frau alles zu erzählen.
Zu den Spruchpunkten II. und III. wurde weiters ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und im Falle der Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe derzeit in XXXX in der Obhut ihrer Brüder; diese würden für die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sorgen und wäre eine Ausweisung daher schon aus diesem Grund unzulässig.Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wurde weiters ausgeführt, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährige Drittbeschwerdeführer im Kosovo keine Lebensgrundlage vorfinden und im Falle der Abschiebung in eine ausweglose Lebenssituation geraten würden. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe derzeit in römisch 40 in der Obhut ihrer Brüder; diese würden für die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer sorgen und wäre eine Ausweisung daher schon aus diesem Grund unzulässig.
Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes vom Bundesasylamt für unglaubwürdig erachtet worden seien und dass die Ausweisungen der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers aufgrund vorliegender partieller Ausweisungen ersatzlos zu beheben sein werden. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben weiters Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 wurden die Beschwerdeführer sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo, zur Frage der (nunmehrigen) Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer sowie zu ihren familiären und persönlichen Bindungen zu Österreich und zum Kosovo in Kenntnis gesetzt. Insbesondere wurde den Beschwerdeführern zur Kenntnis gebracht, dass die Gründe für das Verlassen des Heimatlandes vom Bundesasylamt für unglaubwürdig erachtet worden seien und dass die Ausweisungen der Zweitbeschwerdeführerin und des minderjährigen Drittbeschwerdeführers aufgrund vorliegender partieller Ausweisungen ersatzlos zu beheben sein werden. Den Beschwerdeführern wurden mit diesem Schreiben weiters Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen.
Den Beschwerdeführern wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, und mitgeteilt, dass ansonsten auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde. Es bestehe darüber hinaus die Möglichkeit, in die in den übermittelten Länderfeststellungen genannten Quellen Einsicht zu nehmen.
Die daraufhin erstattete anwaltliche Stellungnahme vom 23.08.2012 beinhaltet ausschließlich Ausführungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer. Konkret wird im Zuge der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführer seit Juni 2005 ununterbrochen in Österreich aufhalten. Sämtliche Brüder der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich XXXX, XXXX und XXXX, sowie weitere Verwandte seien in Österreich aufhältig und würden zum Teil über die österreichische Staatsbürgschaft verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe vom Erstbeschwerdeführer getrennt, es bestehe allerdings eine gemeinsame Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer; dieser sei in Österreich geboren und besuche mittlerweile die Schule im Bundesgebiet. Er sei ein sehr guter Schüler und habe sich vollkommen integriert. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien in Österreich vollkommen integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse absolviert, verfüge über einen großen Freundeskreis, habe sich stets wohlverhalten und sei schuldenfrei. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeite seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich. Auch seine beiden Brüder seien in XXXX aufhältig.Die daraufhin erstattete anwaltliche Stellungnahme vom 23.08.2012 beinhaltet ausschließlich Ausführungen zu den familiären und privaten Verhältnissen der Beschwerdeführer. Konkret wird im Zuge der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführer seit Juni 2005 ununterbrochen in Österreich aufhalten. Sämtliche Brüder der Zweitbeschwerdeführerin, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , sowie weitere Verwandte seien in Österreich aufhältig und würden zum Teil über die österreichische Staatsbürgschaft verfügen. Die Zweitbeschwerdeführerin lebe vom Erstbeschwerdeführer getrennt, es bestehe allerdings eine gemeinsame Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer; dieser sei in Österreich geboren und besuche mittlerweile die Schule im Bundesgebiet. Er sei ein sehr guter Schüler und habe sich vollkommen integriert. Auch der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien in Österreich vollkommen integriert. Die Zweitbeschwerdeführerin habe zahlreiche Deutschkurse absolviert, verfüge über einen großen Freundeskreis, habe sich stets wohlverhalten und sei schuldenfrei. Der Erstbeschwerdeführer verfüge über eine Beschäftigungsbewilligung und arbeite seit dem Jahr 2005 durchgehend in Österreich. Auch seine beiden Brüder seien in römisch 40 aufhältig.
Der Stellungnahme wurden folgende Unterlagen beigelegt:
-) zahlreiche Meldebestätigungen der Beschwerdeführer und ihrer in Österreich aufhältigen Angehörigen;
-) Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen;
-) Schulzeugnisse, Schulunterlagen und E-card des minderjährigen Drittbeschwerdeführers;
-) Anmeldung beim Verein österreichische Kinderfreunde;
-) österreichische Staatsbürgerschaftsnachweise von Angehörigen der Beschwerdeführer;
-) Bescheid über die Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung des Erstbeschwerdeführers vom 08.02.2012;
-) Lohn/Gehaltsabrechnung des Erstbeschwerdeführers vom Juli 2012
Auf Grundlage der durchgeführten Ermittlungsverfahren werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo, Angehörige der albanischen Volksgruppe und führen die im Spruch genannten Namen.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 01.05.2005 legal aufgrund eines von der französischen Botschaft in XXXX ausgestellten Schengenvisums von Deutschland kommend nach Österreich ein und stellten am 17.05.2005 Anträge auf Gewährung von Asyl.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 01.05.2005 legal aufgrund eines von der französischen Botschaft in römisch 40 ausgestellten Schengenvisums von Deutschland kommend nach Österreich ein und stellten am 17.05.2005 Anträge auf Gewährung von Asyl.
Am XXXX wurde in Österreich der minderjährige Drittbeschwerdeführer geboren. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und stellte vertreten durch seinen Vater am 27.07.2005 einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens.Am römisch 40 wurde in Österreich der minderjährige Drittbeschwerdeführer geboren. Er ist der Sohn des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und stellte vertreten durch seinen Vater am 27.07.2005 einen Asylantrag im Rahmen eines Familienverfahrens.
Im Kosovo leben weiterhin die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern besitzen zwei Häuser, eines in XXXX und eines in XXXX. Vor der Ausreise lebten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Haus in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer war als XXXX einer Radiostation in XXXX tätig.Im Kosovo leben weiterhin die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern des Erstbeschwerdeführers. Die Eltern besitzen zwei Häuser, eines in römisch 40 und eines in römisch 40 . Vor der Ausreise lebten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit weiteren Verwandten des Erstbeschwerdeführers im Haus in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer war als römisch 40 einer Radiostation in römisch 40 tätig.
Ein Bruder der Zweitbeschwerdeführerin lebt weiterhin im Kosovo. Die restlichen Brüder sowie zahlreiche weitere Angehörige der Zweitbeschwerdeführerin sind in Österreich aufhältig und unterstützen die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer.
Nicht festgestellt werden kann, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht.
Festgestellt wird, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.
Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann, dass die Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würden, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.
Die Familie gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 umfasst XXXX, XXXX und XXXX.Die Familie gemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 umfasst römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .
Zur Situation in der Republik Kosovo wird festgestellt:
Allgemeine politische Lage
Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)
Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.
Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)
Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.
Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).
Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.
Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.
Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).
In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)
Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.
Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 28. März 2011 entschied das Verfassungsgericht, dass die Wahl des Präsidenten verfassungswidrig war. Das Gericht ging auf ein Frageschreiben der politischen Opposition ein. Am 7. April 2011 wurde Atifete Jahjaga als neue Staatspräsidentin vom Parlament mit 80 Stimmen von 100 möglichen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi ist weiterhin Premierminister. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011, http://de.wikipedia.org/wiki/Kosovo, eingesehen am 22.07.2011)
Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.
Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.
Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik
Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)
Staatsangehörigkeit:
Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.
Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.
Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.
Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).
Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.
Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:
(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).
Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).
Internationale Präsenz in Kosovo
Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.
EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.
Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.
Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.
Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.
In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.
Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.
Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.
Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)
Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)
Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite
11)
Politische Opposition
Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)
Religionsfreiheit
Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)
Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.
Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)
Repressionen Dritter
Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.
Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.
Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.
Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten
ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf
hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht
zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.
Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.
Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,
Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)
Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:
Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:
Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.
Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.
Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.
Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.
Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)
KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)
KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite
46)
Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)
Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.
Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.
Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.
Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.
Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.
Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].
Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)
UNMIK Police/EULEX Police
Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.
Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)
Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.
UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)
Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)
Municipal Community Safety Council:
In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)
Kosovo-Albaner
Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.
Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (XXXX: Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)
Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)
Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.
Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (XXXX: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)
Ausweichmöglichkeiten
Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.
Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)
Schutz der Menschenrechte
Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.
Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.
Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)
Grundversorgung
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.
Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.
Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)
Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.
Kategorie I:
Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):
1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;
2. Personen mit 65 Jahren oder älter;
3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;
4. Kinder bis zu 14 Jahren;
5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;
6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;
Kategorie II:
Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.
a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.
b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht
c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)
Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).
Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse
Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.
Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)
Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.
Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.
Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)
Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Medizinische Versorgung
Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)
Öffentliches Gesundheitssystem
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.
Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.
Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.
Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.
Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.
Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.
Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.
Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.
In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.
Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.
Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.
Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.
Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.
Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.
Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.
Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)
Psychische Erkrankungen
Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.
Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.
Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.
Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.
Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.
Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.
Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)
Behandlung von Rückkehrern
Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)
Diese Feststellungen zur aktuellen Lage in der Republik Kosovo wurden den Beschwerdeführern und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 zur Stellungnahme übermittelt. Die nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind den übermittelten Länderberichten im Zuge der Stellungnahme vom 23.08.2012 nicht entgegen getreten.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vom erkennenden Gerichtshof herangezogenen Länderberichten, dass die Sicherheitslage im Kosovo weitgehend stabil ist. Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden als schutzfähig und schutzwillig anzusehen. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.
UNMIK/KP sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. Generell ist für alle ethnischen Albaner (auch in solchen Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden) hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KP verfügbar.
Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist ebenso als gesichert anzusehen wie die Versorgung mit Nahrungsmitteln. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau, das geeignet ist, eine existenzielle Notsituation der Staatsbürger zu verhindern. Darüber hinaus sind im Kosovo weiterhin internationale und nationale humanitäre Organisationen tätig, die humanitäre Hilfe ermöglichen. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs stellen eine zusätzliche Möglichkeit dar, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten.
Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Es sind in den genannten, unbedenklichen und seriösen Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.
Die vorstehenden Feststellungen zu den Personen und den Fluchtgründen der Beschwerdeführer beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die Identität und die Staatsangehörigkeit des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin sind durch die im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten UNMIK-Reisepässe, an deren inhaltlicher Richtigkeit seitens des erkennenden Gerichtshofes kein Anlass zu zweifeln besteht, hinreichend glaubhaft dargetan.
Die Feststellung zur Identität des minderjährigen Drittbeschwerdeführers ergibt sich aus der vorgelegten Geburtsurkunde. Die Feststellung zur Staatsangehörigkeit beruht auf den Angaben seiner Eltern im Zusammenhalt mit den oben angeführten Bestimmungen des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes.
Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur albanischen Volksgruppe gründet sich auf die diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren und auf den Umstand, dass sie die albanische Sprache sprechen.
Die Feststellungen hinsichtlich der familiären und persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführer im Kosovo und in Österreich basieren ebenfalls auf dem diesbezüglich glaubwürdigen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. Vorläufige Feststellungen dieses Inhaltes wurden den - nunmehr anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführern mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 zur Kenntnis gebracht und blieben unbestritten.
Das Datum der jeweiligen Asylantragstellung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Die Feststellung über die Familienangehörigen im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin und auf den bezughabenden Verwaltungsakten. Es wird an dieser Stelle auf die näheren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, basiert auf den allgemeinen, unbestritten gebliebenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie auf dem Umstand, dass dem Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welches auch für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - der im Verfahren keine eigenen Gründe vorgebracht hat - gilt, aus folgenden Gründen keine Glaubwürdigkeit zukommt:
Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren zunächst vor, dass sein bester Freund XXXX ermordet worden sei; XXXX sei der Bruder des XXXX und am XXXX auf der XXXX im Auto erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalles fühle sich der Erstbeschwerdeführer im Kosovo nicht mehr sicher. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es während seiner Arbeitsschichten Übergriffe auf die Radiostation in XXXX gegeben habe und dass eine Granate - je nach Vorbringensvariante - in die Nähe seines Elternhauses geworfen oder dort gefunden worden sei. Letztlich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 2001 in der Arbeit immer wieder Anrufe erhalten habe und von Gegnern der im Radio gespielten Musik beschimpft worden sei.Als Fluchtgrund brachte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren zunächst vor, dass sein bester Freund römisch 40 ermordet worden sei; römisch 40 sei der Bruder des römisch 40 und am römisch 40 auf der römisch 40 im Auto erschossen worden. Aufgrund dieses Vorfalles fühle sich der Erstbeschwerdeführer im Kosovo nicht mehr sicher. Darüber hinaus brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es während seiner Arbeitsschichten Übergriffe auf die Radiostation in römisch 40 gegeben habe und dass eine Granate - je nach Vorbringensvariante - in die Nähe seines Elternhauses geworfen oder dort gefunden worden sei. Letztlich führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er seit dem Jahr 2001 in der Arbeit immer wieder Anrufe erhalten habe und von Gegnern der im Radio gespielten Musik beschimpft worden sei.
Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Verfahrens zunächst gleichbleibend vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Erstbeschwerdeführer hätte ihr vor der Ausreise vielmehr gesagt, dass sie den Kosovo "wegen der Sicherheit und wegen des ungeborenen Kindes verlassen müssten". Persönliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin über wiederholtes Nachfragen zunächst explizit verneint. Erstmals im Zuge der Einvernahme am 26.04.2006 brachte die Zweitbeschwerdeführerin nun allerdings vor, dass sie eigene Fluchtgründe habe. Sie nannte in diesem Zusammenhang den Mord an XXXX und führte weiters aus, dass sie - ebenso wie ihr Lebensgefährte - in der Folge Drohanrufe zu Hause erhalten habe. Zudem brachte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vor, dass es einen Brandanschlag auf das Auto des Erstbeschwerdeführers und Schüsse auf den Radiosender gegeben habe.Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihres Verfahrens zunächst gleichbleibend vor, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe. Der Erstbeschwerdeführer hätte ihr vor der Ausreise vielmehr gesagt, dass sie den Kosovo "wegen der Sicherheit und wegen des ungeborenen Kindes verlassen müssten". Persönliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes wurden seitens der Zweitbeschwerdeführerin über wiederholtes Nachfragen zunächst explizit verneint. Erstmals im Zuge der Einvernahme am 26.04.2006 brachte die Zweitbeschwerdeführerin nun allerdings vor, dass sie eigene Fluchtgründe habe. Sie nannte in diesem Zusammenhang den Mord an römisch 40 und führte weiters aus, dass sie - ebenso wie ihr Lebensgefährte - in der Folge Drohanrufe zu Hause erhalten habe. Zudem brachte die Zweitbeschwerdeführerin nunmehr vor, dass es einen Brandanschlag auf das Auto des Erstbeschwerdeführers und Schüsse auf den Radiosender gegeben habe.
Hinsichtlich der Darstellung der behaupteten Verfolgungs- bzw. Bedrohungssituation traten im Verfahren zahlreiche Ungereimtheiten und Unplausibilitäten auf. Insbesondere ergaben sich zahlreiche Widersprüchlichkeiten in den Vorbringensvarianten des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, welche im Verfahren nicht verständlich aufgeklärt wurden.
Festgehalten sei an dieser Stelle zunächst, dass auch das Bundesasylamt in den angefochtenen Bescheiden von der Unglaubwürdigkeit der vorgebrachten Gründe für das Verlassen des Heimatlandes ausgegangen ist. Den diesbezüglichen beweiswürdigenden Ausführungen traten die Beschwerdeführer im Zuge des weiteren Verfahrens nicht hinreichend konkret und substantiiert entgegen. Im Rahmen der Beschwerden wird zwar versucht, die aufgezeigten Ungereimtheiten zu rechtfertigen, verständliche und plausible Erklärungen für die aufgetretenen Vorbringensdivergenzen wurden von den Beschwerdeführern allerdings nicht angeboten. Insbesondere wurden seitens der - nunmehr anwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer auch nach Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme mittels Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 - konkret wird den Beschwerdeführern darin nochmals zur Kenntnis gebracht, dass ihre Fluchtgründe vom Bundesasylamt als unglaubwürdig angesehen wurden - keine weiteren erläuternden Angaben zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes getätigt und wurden auch keinerlei Beweismittel oder sonstige Belege erbracht, die geeignet wären, das Vorbringen glaubhaft zu machen.
Wie bereits das Bundesasylamt im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid zutreffend ausgeführt hat, vermochte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren einen konkreten Zusammenhang zwischen der Ermordung seines angeblichen Freundes XXXX und einer Gefährdung seiner eigenen Person nicht glaubhaft darzutun. Nachgefragt führte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2006 vielmehr selbst aus, dass der Anschlag auf XXXX mit seiner eigenen Person nichts zu tun habe. Er fühle sich nun jedoch "sehr klein" und habe Angst, dass ihm dasselbe passieren könnte. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde ein konkreter Bezug zu einer allfälligen Gefährdung in keiner Weise dargetan; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beschränken sich vielmehr auf die Rüge einer angeblich fehlenden schlüssigen Begründung des Bundesasylamtes, ohne aber selbst ein begründetes, weiteres Tatsachensubstrat zum Beweis des behaupteten Bezuges zu einer Gefährdung der Beschwerdeführer anzubieten.Wie bereits das Bundesasylamt im den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid zutreffend ausgeführt hat, vermochte der Erstbeschwerdeführer im Verfahren einen konkreten Zusammenhang zwischen der Ermordung seines angeblichen Freundes römisch 40 und einer Gefährdung seiner eigenen Person nicht glaubhaft darzutun. Nachgefragt führte er im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme am 26.04.2006 vielmehr selbst aus, dass der Anschlag auf römisch 40 mit seiner eigenen Person nichts zu tun habe. Er fühle sich nun jedoch "sehr klein" und habe Angst, dass ihm dasselbe passieren könnte. Auch im Rahmen der Beschwerde wurde ein konkreter Bezug zu einer allfälligen Gefährdung in keiner Weise dargetan; die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen beschränken sich vielmehr auf die Rüge einer angeblich fehlenden schlüssigen Begründung des Bundesasylamtes, ohne aber selbst ein begründetes, weiteres Tatsachensubstrat zum Beweis des behaupteten Bezuges zu einer Gefährdung der Beschwerdeführer anzubieten.
Was die seitens der Zweitbeschwerdeführerin - erstmals im Rahmen der Einvernahme am 26.04.2006 - weiters vorgebrachten, angeblich nach der Ermordung von XXXX erfolgten Drohanrufe betrifft, sei zunächst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer derartige Anrufe in keiner Weise erwähnt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Anrufe zu Hause erfolgt und entweder von ihr selbst oder von ihrem Lebensgefährten entgegen genommen worden seien; ein anonymer Anrufer hätte mehrfach gedroht, die Beschwerdeführer - ebenso wie XXXX - umzubringen. Bereits der Umstand, dass die behaupteten Drohanrufe vom Erstbeschwerdeführer, der - den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin folgend - derartige Anrufe ebenfalls angenommen haben soll, im gesamten Verfahren in keiner Weise erwähnt wurden, kann nicht für die Glaubwürdigkeit des genannten Vorbringens ins Treffen geführt werden. Darüber hinaus tätigte die Zweitbeschwerdeführerin aber auch widersprüchliche Angaben, welche ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Konkret führte sie in der Einvernahme am 26.04.2006 zunächst aus, dass die Drohanrufe nicht an bestimmte Personen gerichtet gewesen seien; vielmehr sei "jeder, der abgehoben habe, bedroht worden". Nachgefragt, ob somit auch die im selben Haushalt lebenden Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bedroht worden seien, änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, dass die Drohungen nunmehr doch lediglich an sie selbst und ihren Gatten gerichtet gewesen seien.Was die seitens der Zweitbeschwerdeführerin - erstmals im Rahmen der Einvernahme am 26.04.2006 - weiters vorgebrachten, angeblich nach der Ermordung von römisch 40 erfolgten Drohanrufe betrifft, sei zunächst festgehalten, dass der Erstbeschwerdeführer derartige Anrufe in keiner Weise erwähnt hat. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte in diesem Zusammenhang vor, dass die Anrufe zu Hause erfolgt und entweder von ihr selbst oder von ihrem Lebensgefährten entgegen genommen worden seien; ein anonymer Anrufer hätte mehrfach gedroht, die Beschwerdeführer - ebenso wie römisch 40 - umzubringen. Bereits der Umstand, dass die behaupteten Drohanrufe vom Erstbeschwerdeführer, der - den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin folgend - derartige Anrufe ebenfalls angenommen haben soll, im gesamten Verfahren in keiner Weise erwähnt wurden, kann nicht für die Glaubwürdigkeit des genannten Vorbringens ins Treffen geführt werden. Darüber hinaus tätigte die Zweitbeschwerdeführerin aber auch widersprüchliche Angaben, welche ebenfalls nicht zur Glaubwürdigkeit des Vorbringens beitragen. Konkret führte sie in der Einvernahme am 26.04.2006 zunächst aus, dass die Drohanrufe nicht an bestimmte Personen gerichtet gewesen seien; vielmehr sei "jeder, der abgehoben habe, bedroht worden". Nachgefragt, ob somit auch die im selben Haushalt lebenden Angehörigen des Erstbeschwerdeführers bedroht worden seien, änderte die Zweitbeschwerdeführerin ihr Vorbringen und gab an, dass die Drohungen nunmehr doch lediglich an sie selbst und ihren Gatten gerichtet gewesen seien.
Nach weiteren Vorfällen im Heimatland befragt, brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass es Anschläge auf seinen Arbeitsplatz gegeben habe; konkret führte er aus, dass die Radiostation beschossen und die Eingangstür des Radiosenders in Brand gesetzt worden sei. Wenige Monate vor der Ausreise sei darüber hinaus eine Granate in die Nähe seines Hauses geworfen bzw. dort gefunden worden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zudem an, dass es einen Brandanschlag auf das Auto des Erstbeschwerdeführers gegeben habe.
Festgehalten sei in diesem Zusammenhang zunächst, dass der behauptete Brandanschlag auf das Auto seitens des Erstbeschwerdeführers im gesamten Verfahren nicht vorgebracht wurde; der vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachte Wurf bzw. Fund einer Granate hingegen, wurde von der Zweitbeschwerdeführerin in keiner Weise erwähnt. Hinsichtlich des, die Granate betreffenden Vorfalles, sei zudem festgehalten, dass es sich bei der schon vom Bundesasylamt aufgezeigten Abänderung des Vorbringens vom "Wurf einer Granate" auf "Fund einer, möglicherweise noch aus dem Krieg stammenden Granate" - entgegen den Beschwerdeausführungen - keineswegs um ein Präzisierung, sondern vielmehr um eine Vorbringensdivergenz handelt, die im Verfahren nicht verständlich erklärt wurde. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch diese weiters behaupteten Vorfälle als nicht glaubhaft.
Im Hinblick auf die vorgebrachten Anschläge auf die Radiostation sei festgehalten, dass diese - selbst bei Zugrundelegung - keine Rückschlüsse auf eine konkret und gezielt gegen die Person des Erstbeschwerdeführers gerichtete Verfolgung eröffnen würden. Auch der vorgebrachte Umstand, dass sich die Vorfälle während der Arbeitsschicht des Erstbeschwerdeführers ereignet haben sollen, vermag noch keine konkrete Gefährdung des Erstbeschwerdeführers darzutun. Angemerkt sei an dieser Stelle, dass der Erstbeschwerdeführer im Zuge der Einvernahme am 30.05.2005 selbst vorgebracht hat, dass er bis dato in keiner Weise persönlich verfolgt, misshandelt oder bedroht worden sei. Die einzigen gegen seine Person gerichteten Vorfälle wären Anrufe und Beschimpfungen von Gegnern der im Radio gespielten Musik gewesen. Diese sind - dies sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber erwähnt - allerdings auch bei Zugrundelegung nicht geeignet, eine asylrelevante Bedrohung maßgeblicher Intensität zu begründen.
Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, erscheint es letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht unmittelbar nach ihrer - legalen - Einreise nach Deutschland Asylanträge gestellt haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in diesem Zusammenhang selbst an, dass sie erst in Österreich den Entschluss gefasst haben, Anträge auf Gewährung von Asyl einzubringen. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst ein Visum bei der französischen Botschaft in XXXX beantragt haben, vermag nicht für das Bestehen einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation im Heimatland ins Treffen geführt werden.Wie bereits das Bundesasylamt ausgeführt hat, erscheint es letztlich nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführer im Falle einer tatsächlichen Verfolgungs- oder Bedrohungssituation nicht unmittelbar nach ihrer - legalen - Einreise nach Deutschland Asylanträge gestellt haben. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin gaben in diesem Zusammenhang selbst an, dass sie erst in Österreich den Entschluss gefasst haben, Anträge auf Gewährung von Asyl einzubringen. Auch der Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin zunächst ein Visum bei der französischen Botschaft in römisch 40 beantragt haben, vermag nicht für das Bestehen einer aktuellen und konkreten Gefährdungssituation im Heimatland ins Treffen geführt werden.
Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der genannten Umstände gelangt sohin auch der erkennende Gerichtshof - ebenso wie das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer im Heimatland keiner Verfolgungs- oder Bedrohungssituation ausgesetzt sind.
Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen und den Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren. Festgehalten sei an dieser Stelle zunächst, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin zwar nicht mehr aufrecht ist, dass die beiden - wie im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 vorgebracht - aber nach wie vor die gemeinsame Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer ausüben.
Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung, hat im Heimatland mehrere Kurse zur Fortbildung absolviert und vor der Ausreise als XXXX einer Radiostation gearbeitet. Er selbst brachte im Verfahren vor, dass er keinerlei finanzielle Probleme im Heimatland gehabt habe. Insbesondere ist weiters zu berücksichtigen, dass zahlreiche Angehörige des Erstbeschwerdeführers, konkret die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern weiterhin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt, wie sich aus den Länderberichten ergibt, im Kosovo üblich ist. Der Erstbeschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes gemeinsam mit seiner Familie im, im Familienbesitz befindlichen Haus in XXXX und ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht erneut zur Verfügung stehen sollte. Die Eltern besitzen darüber hinaus ein weiteres Haus in XXXX. Der Erstbeschwerdeführer war auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Existenz zu sorgen und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle der Rückkehr von der Situation vor der Ausreise unterscheiden sollte.Der Erstbeschwerdeführer ist ein gesunder und arbeitsfähiger Mann, er verfügt über eine 12-jährige Schulbildung, hat im Heimatland mehrere Kurse zur Fortbildung absolviert und vor der Ausreise als römisch 40 einer Radiostation gearbeitet. Er selbst brachte im Verfahren vor, dass er keinerlei finanzielle Probleme im Heimatland gehabt habe. Insbesondere ist weiters zu berücksichtigen, dass zahlreiche Angehörige des Erstbeschwerdeführers, konkret die Eltern, zwei Brüder und zwei Schwestern weiterhin im Heimatland leben und der familiäre Zusammenhalt, wie sich aus den Länderberichten ergibt, im Kosovo üblich ist. Der Erstbeschwerdeführer wohnte auch vor dem Verlassen des Heimatlandes gemeinsam mit seiner Familie im, im Familienbesitz befindlichen Haus in römisch 40 und ist nicht ersichtlich, weshalb ihm diese Unterkunftsmöglichkeit im Falle der Rückkehr nicht erneut zur Verfügung stehen sollte. Die Eltern besitzen darüber hinaus ein weiteres Haus in römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer war auch vor dem Verlassen des Heimatlandes in der Lage, für seine Existenz zu sorgen und hat er nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle der Rückkehr von der Situation vor der Ausreise unterscheiden sollte.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass auch diese über verwandtschaftliche Bezugspunkte im Kosovo verfügt. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibend vor, dass ihre vier Brüder, XXXX, XXXX, XXXX und XXXX, seit vielen Jahren in Österreich aufhältig seien, ihr weiterer Bruder XXXX hingegen würde weiterhin im Heimatland leben. Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 wurden der Zweitbeschwerdeführerin vorläufige Feststellungen mit dem Inhalt zur Kenntnis gebracht, dass zumindest ein Bruder weiterhin im Heimatland lebe. Im Zuge der daraufhin erstatteten anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 wird zwar ausgeführt, dass "sämtliche Brüder" der Zweitbeschwerdeführerin seit geraumer Zeit in Österreich leben würden, konkret aufgezählt und namentlich genannt wurden in der Folge allerdings lediglich drei Brüder, nämlich XXXX, XXXX und XXXX. Der im Verfahren vor dem Bundesasylamt erwähnte Bruder XXXX wird unter den in Österreich aufhältigen Brüdern hingegen nicht angeführt und dessen Aufenthalt im Kosovo auch nicht konkret bestritten. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass der Bruder XXXX weiterhin im Heimatland lebt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie vor Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX im Elternhaus gewohnt habe. In Anbetracht des schon oben erwähnten familiären Zusammenhangs kann daher angenommen werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Unterkunftsmöglichkeit bei ihrem Bruder zukommen werde.Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin ist festzuhalten, dass auch diese über verwandtschaftliche Bezugspunkte im Kosovo verfügt. Im Verfahren vor dem Bundesasylamt brachte die Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibend vor, dass ihre vier Brüder, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , seit vielen Jahren in Österreich aufhältig seien, ihr weiterer Bruder römisch 40 hingegen würde weiterhin im Heimatland leben. Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 wurden der Zweitbeschwerdeführerin vorläufige Feststellungen mit dem Inhalt zur Kenntnis gebracht, dass zumindest ein Bruder weiterhin im Heimatland lebe. Im Zuge der daraufhin erstatteten anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 wird zwar ausgeführt, dass "sämtliche Brüder" der Zweitbeschwerdeführerin seit geraumer Zeit in Österreich leben würden, konkret aufgezählt und namentlich genannt wurden in der Folge allerdings lediglich drei Brüder, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Der im Verfahren vor dem Bundesasylamt erwähnte Bruder römisch 40 wird unter den in Österreich aufhältigen Brüdern hingegen nicht angeführt und dessen Aufenthalt im Kosovo auch nicht konkret bestritten. Ausgehend davon kann daher angenommen werden, dass der Bruder römisch 40 weiterhin im Heimatland lebt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte im Verfahren vor, dass sie vor Begründung der Lebensgemeinschaft mit dem Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 im Elternhaus gewohnt habe. In Anbetracht des schon oben erwähnten familiären Zusammenhangs kann daher angenommen werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin und dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer eine Unterkunftsmöglichkeit bei ihrem Bruder zukommen werde.
Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Obsorge für den minderjährigen Drittbeschwerdeführer - wie bereits oben ausgeführt - vom Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam ausgeübt wird. Vor diesem Hintergrund ist daher weiters davon auszugehen, dass die Zweitbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer weiterhin vom Erstbeschwerdeführer sowie allenfalls auch von dessen Angehörigen im Heimatland unterstützt werden könnten.
Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Brüder sowie zahlreiche weitere Verwandte der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich leben. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde schon vor dem Verlassen des Heimatlandes sowie darüber hinaus während ihres Aufenthaltes in Österreich von ihren im Bundesgebiet wohnhaften Brüdern unterstützt und hat sie nicht vorgebracht, weshalb ihr derartige Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - im Falle der Rückkehr nicht erneut bzw. weiterhin zukommen sollten.
Aus dem Inhalt der unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Trotz allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht im Herkunftsstaat keine Situation, wonach die Beschwerdeführer lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht wären.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie an Kopfschmerzen leide, Beruhigungs- und Schlaftabletten einnehme und dass auch ihr Sohn "erkrankt sei", eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin oder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde im gesamten Beschwerdeverfahren allerdings nicht mehr ansatzweise erwähnt. Auch den mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 übermittelten vorläufigen Feststellungen, den zufolge die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund seien, sie somit weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe, wurde im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 in keiner Weise entgegen getreten.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leiden, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht haben und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Zwar brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vor, dass sie an Kopfschmerzen leide, Beruhigungs- und Schlaftabletten einnehme und dass auch ihr Sohn "erkrankt sei", eine allfällige gesundheitliche Beeinträchtigung der Zweitbeschwerdeführerin oder des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde im gesamten Beschwerdeverfahren allerdings nicht mehr ansatzweise erwähnt. Auch den mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 02.08.2012 übermittelten vorläufigen Feststellungen, den zufolge die Beschwerdeführer grundsätzlich gesund seien, sie somit weder an einer schweren Erkrankung leiden, noch ein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf bestehe, wurde im Zuge der anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 in keiner Weise entgegen getreten.
Was die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften und der konstituierten Ermittlungspflicht betrifft, ist festzuhalten, dass sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten zweifelsfrei ergibt, dass die Beschwerdeführer im fortgesetzten Verfahren ordnungsgemäß einvernommen wurden und den Bescheiden ordnungsgemäße Ermittlungsverfahren zugrunde liegen. Den unterfertigten Protokollen ist zu entnehmen, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin nach ihren Fluchtgründen befragt und zu Konkretisierungen aufgefordert wurden; die Angaben wurden darüber hinaus hinterfragt und wurden den Beschwerdeführern schließlich aufgetretene Ungereimtheiten entsprechend vorgehalten. Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften oder der konstituierten Ermittlungspflicht ist nicht erkennbar, dem genannten Beschwerdevorbringen kann daher nicht gefolgt werden.
Aufgrund der Entscheidungsreife der vorliegenden Sachverhalte konnte von der Einholung der in der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers beantragten Erhebungen im Heimatland bezüglich einer allfälligen Gefährdungssituation abgesehen werden.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.
Gemäß § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung
bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I. Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesaylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.
Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.
Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am 17.05.2005, der Asylantrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde am 27.07.2005 gestellt. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren werden daher bezüglich Spruchpunkt I. und II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Die Asylanträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin wurden am 17.05.2005, der Asylantrag des minderjährigen Drittbeschwerdeführers wurde am 27.07.2005 gestellt. Die diesbezüglichen Beschwerdeverfahren werden daher bezüglich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt III. nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 geführt werden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, (AsylG 2005), die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, (AsylG 2005) und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, (AsylG 2005) gilt. Die Beschwerdeverfahren waren am 01.01.2010 anhängig, sodass sie in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, geführt werden.
Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor:
Gemäß § 1 Z 6 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 istGemäß Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ist
Familienangehöriger: wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Asylberechtigten ist.
Im gegebenen Fall liegt ein unverheiratetes - mittlerweile getrenntes - Elternpaar eines gemeinsamen minderjährigen Kindes vor. Die Familieneigenschaft wird in der konkreten Fallkonstellation über das Vorhandensein des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, welcher am 27.07.2005 einen Asylantrag gestellt hat und ein Angehöriger von Asylwerbern (nämlich dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) ist, hergestellt. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß § 10 AsylG sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.Im gegebenen Fall liegt ein unverheiratetes - mittlerweile getrenntes - Elternpaar eines gemeinsamen minderjährigen Kindes vor. Die Familieneigenschaft wird in der konkreten Fallkonstellation über das Vorhandensein des gemeinsamen minderjährigen Sohnes, welcher am 27.07.2005 einen Asylantrag gestellt hat und ein Angehöriger von Asylwerbern (nämlich dem Erstbeschwerdeführer und der Zweitbeschwerdeführerin) ist, hergestellt. Die Bestimmungen des Familienverfahrens gemäß Paragraph 10, AsylG sind daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren anzuwenden.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 1997 idF der Novelle 2003 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997 in der Fassung der Novelle 2003 hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang; dies ist entweder die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz, wobei die Gewährung von Asyl vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Antragsteller erhält einen gesonderten Bescheid.
Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins.) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, vermochten die Beschwerdeführer keine ihnen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit konkret drohende, aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat glaubhaft darzutun.
Im Hinblick auf den vorgebrachten Mord am Bruder des XXXX, die behaupteten Anschläge auf die Radiostation sowie den behaupteten Wurf bzw. Fund einer Granate sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass diese Vorfälle - selbst bei Zugrundelegung - keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und gezielte aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer zuließen. Wie bereits oben ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführer selbst dergleichen auch weder ausreichend konkret zu behaupten noch zu belegen.Im Hinblick auf den vorgebrachten Mord am Bruder des römisch 40 , die behaupteten Anschläge auf die Radiostation sowie den behaupteten Wurf bzw. Fund einer Granate sei an dieser Stelle erneut festgehalten, dass diese Vorfälle - selbst bei Zugrundelegung - keinerlei Rückschlüsse auf eine konkrete und gezielte aktuelle Gefährdung der Beschwerdeführer zuließen. Wie bereits oben ausgeführt, vermochten die Beschwerdeführer selbst dergleichen auch weder ausreichend konkret zu behaupten noch zu belegen.
Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer - als einzige ihn persönlich betreffende Vorfälle - genannten Anrufe und Beschimpfungen von Gegnern der im Radio gespielten Musik sei angemerkt, dass auch diese - selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet wären, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen (vgl. etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die vorgebrachten Anrufe und Beschimpfungen würden somit selbst bei Zugrundelegung den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.Hinsichtlich der vom Erstbeschwerdeführer - als einzige ihn persönlich betreffende Vorfälle - genannten Anrufe und Beschimpfungen von Gegnern der im Radio gespielten Musik sei angemerkt, dass auch diese - selbst bei Wahrunterstellung - nicht geeignet wären, eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität zu begründen. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung von dem Grundsatz aus, dass die vorliegenden Umstände das weitere Verbleiben in der Heimat eines Asylwerbers als nicht zumutbar bzw. objektiv unerträglich erscheinen lassen müssen vergleiche etwa die Erkenntnisse des VwGH vom 15.12.1993, 93/01/0020 oder vom 25.04.1994, 94/20/0034). Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1999, 99/01/0280). Die vorgebrachten Anrufe und Beschimpfungen würden somit selbst bei Zugrundelegung den geforderten Intensitätsmaßstab nicht erfüllen.
Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden darüber hinaus Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn man daher - rein hypothetisch betrachtet - von einer Bedrohung oder Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatland ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Wie sich aus den unbestritten gebliebenen Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden darüber hinaus Willens und in der Lage, den Beschwerdeführern vor allfälligen rechtswidrigen Übergriffen durch Privatpersonen auf ihre Personen ausreichenden Schutz zu gewähren. Selbst wenn man daher - rein hypothetisch betrachtet - von einer Bedrohung oder Gefährdung der Beschwerdeführer im Heimatland ausgehen sollte, wäre vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen im konkreten Fall von der Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen auszugehen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; davon kann aber im Beschwerdefall nicht ausgegangen werden. Zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (z.B. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.
Letztlich wäre das Vorbringen der Beschwerdeführer - unter hypothetischer Zugrundelegung - im Übrigen aber auch nicht geeignet, das Vorliegen einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität darzutun. In Anbetracht des Umstandes, dass die behaupteten Vorfälle aus den Jahren 2001 bis 2005 schon lange zurückliegen sowie vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat erschiene es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität befürchten müssten und könnte sie gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht wahrscheinlich anzusehenden) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.
Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.
Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Ad römisch zwei.) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, di. Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BGBl Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe glaubhaft vorgebracht. Wie ebenfalls bereits ausgeführt wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass den Beschwerdeführern in der Republik Kosovo eine konkret gegen ihre Personen gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor (vgl. dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).Auch besteht in der Republik Kosovo (wie sich aus den Feststellungen und den diesbezüglichen obigen Ausführungen ergibt) nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor vergleiche dazu das bereits zitierte Urteil des EUGH vom 17.2.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 41, wonach es Sache der Gerichte der Mitgliedsstaaten ist, sich um eine Auslegung des nationalen Rechts zu bemühen, die in Einklang mit der genannten Richtlinie steht).
Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann in den Beschwerdefällen unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen und der schon oben getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht angenommen werden.
Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Falle der Rückkehr ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und aus Österreich - zu decken.Es ist somit nicht erkennbar, dass die Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wären, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Auch unter Berücksichtigung allfälliger schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse im Falle der Rückkehr ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in der Republik Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, humanitärer Hilfe und der Unterstützung von Verwandten im Herkunftsstaat und aus Österreich - zu decken.
Ad III.) Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Ad römisch drei.) Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Da mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.06.2006 den Erstbeschwerdeführer betreffend keine Ausweisung ausgesprochen wurde, war auch im gegenständlichen Erkenntnis den Erstbeschwerdeführer betreffend keine Ausweisungsentscheidung zu treffen.
Die Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2006 die Zweitbeschwerdeführerin und den minderjährigen Drittbeschwerdeführer betreffend hingegen beinhalten Ausweisungsentscheidungen.
Der minderjährige Drittbeschwerdeführer verfügt in Österreich über ein Familienleben zu seinem Vater, dem Erstbeschwerdeführer. Die Zweitbeschwerdeführerin wiederum verfügt über ein Familienleben zu ihrem Sohn, dem minderjährigen Drittbeschwerdeführer.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).
Es war daher im Hinblick auf die Spruchpunkte III. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2006 die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffend mit Behebungen vorzugehen.Es war daher im Hinblick auf die Spruchpunkte römisch drei. der Bescheide des Bundesasylamtes vom 20.06.2006 die Zweitbeschwerdeführerin und den Drittbeschwerdeführer betreffend mit Behebungen vorzugehen.
Hinsichtlich der Ausführungen in der anwaltlichen Stellungnahme vom 23.08.2012 und der übermittelten zahlreichen Unterlagen, die die Integration der Familie belegen sollen, bleibt festzuhalten, dass der lange, rechtmäßige Aufenthalt (die Beschwerdeführer verfügen seit ihren Asylantragstellungen am 17.05.2005 bzw. 27.07.2005 über ein befristetes Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz) in Österreich und ihre Integrationsbereitschaft in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein werden.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
29.10.2012