Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
D13 421387-1/2011/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, FZ. 11 08.379-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Dajani als Vorsitzenden und den Richter Mag. Auttrit als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.09.2011, FZ. 11 08.379-EAST West, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, hinsichtlich der Spruchpunkte I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser Spruchpunkt gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 29.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 05.08.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass er in Georgien Geschäftsmann gewesen sei und in XXXX in der Nähe des Bahnhofes ein kleines Geschäft samt Grundstück besessen habe. Dieses habe er während der Regierungszeit von Schewardnadse gekauft. Nunmehr sei jedoch Saakaschwili an der Macht und würden dessen Leute denken, dass er dieses Geschäft illegal gekauft habe. Sie hätten ihm das Geschäft - sein Eigentum - wegnehmen wollen und ihn deswegen unter Druck gesetzt. Er habe finanzielle Schwierigkeiten bekommen und sei er ständig bedroht worden. Auch sei er unter enormem psychischem Druck gestanden und habe deswegen auch ständig Medikamente nehmen müssen - bis vor einem Monat habe er Xanax, ein Medikament gegen psychische Störungen bzw. ein Antidepressivum, genommen. Da er von diesen jedoch nicht abhängig habe werden wollen und die ständigen Drohungen nicht mehr ertragen habe können bzw. Angst davor gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er geflüchtet. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, was passieren könne. Er werde aber wieder ständig in Angst leben und könne dies seine Psyche nicht mehr ertragen.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste am 29.07.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.08.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (in weiterer Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Hiezu wurde er am 05.08.2011 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Wesentlichen aus, dass er in Georgien Geschäftsmann gewesen sei und in römisch 40 in der Nähe des Bahnhofes ein kleines Geschäft samt Grundstück besessen habe. Dieses habe er während der Regierungszeit von Schewardnadse gekauft. Nunmehr sei jedoch Saakaschwili an der Macht und würden dessen Leute denken, dass er dieses Geschäft illegal gekauft habe. Sie hätten ihm das Geschäft - sein Eigentum - wegnehmen wollen und ihn deswegen unter Druck gesetzt. Er habe finanzielle Schwierigkeiten bekommen und sei er ständig bedroht worden. Auch sei er unter enormem psychischem Druck gestanden und habe deswegen auch ständig Medikamente nehmen müssen - bis vor einem Monat habe er Xanax, ein Medikament gegen psychische Störungen bzw. ein Antidepressivum, genommen. Da er von diesen jedoch nicht abhängig habe werden wollen und die ständigen Drohungen nicht mehr ertragen habe können bzw. Angst davor gehabt habe, umgebracht zu werden, sei er geflüchtet. Im Falle der Rückkehr wisse er nicht, was passieren könne. Er werde aber wieder ständig in Angst leben und könne dies seine Psyche nicht mehr ertragen.
Am 29.08.2011 und am 02.09.2011 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die georgische Sprache vor dem zur Entscheidung berufenen Organwalter niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Er spreche bereits Deutsch, da er dies in der Schule gelernt habe. Er sei gesund und nehme auch keine Medikamente. In Georgien habe er aber in den Jahren 2008 bis 2011 psychische Störungen gehabt und sei er deswegen auch medizinisch behandelt worden. Er habe seit etwa zehn Jahren Probleme mit den Nerven.
Er sei aus Georgien legal unter Vorweis seines Reisepasses, welchen er gemeinsam mit dem Führerschein in der Ukraine verloren habe, ausgereist. Österreich sei sein Zielland gewesen, da er gehört habe, dass man hier Unterstützung und Hilfe bekomme. Er habe in Österreich jedoch keine Verwandten oder Bekannten. Obwohl seine Probleme auch jene seiner Eltern gewesen seien, seien diese nicht mit ihm ausgereist, da die finanziellen Mittel dafür nicht ausgereicht hätten.
Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Nähe des Bahnhofs in XXXX ein Geschäft gehabt habe. Dieses sei ein Familienbetrieb gewesen, weswegen er auch keine Angestellten gehabt habe. An der Stelle seines Geschäftes habe man ein Einkaufszentrum bauen wollen, weswegen er Probleme bekommen habe. Die Personen, die das Einkaufszentrum bauen hätten wollen, hätten versucht sich die Fläche um sein Geschäft, etwa 20m mal 20m, anzueignen, wobei sich auf diesen 400m² auch etwa zehn bis fünfzehn andere Geschäfte befunden hätten. Sie hätten sein Grundstück so billig wie möglich kaufen wollen - sein Geschäft sei US$ 50.000 wert, man habe ihm aber nur US$ 5.000, den Kaufwert im Jahr 2000, zahlen wollen. Er selbst habe das Geschäft im Jahr 2000 von einem Pfandhaus gekauft und hätten diese Personen gemeint, dass er das Geschäft illegal in seinem Besitz habe. Er habe diesen Leuten das Geschäft nicht verkaufen und schon gar nicht so billig überlassen wollen, weswegen ihn diese Leute immer mehr unter Druck gesetzt und sogar geschlagen hätten. Dieser ganze Stress habe einige Monate gedauert und habe er diesem Druck schließlich nicht mehr Stand halten können und sei geflüchtet. Dieser Stress habe auch seine Krankheit ausgelöst und im Jahr 2011 zur Folge gehabt, dass er sich im Mai einen Monat lang in der Psychiatrie in Tiflis befunden habe. Danach sei er entlassen worden, habe aber im Juni und Juli weiter Medikamente genommen und sei auch in einer anderen Klinik in Tiflis weiter ambulant betreut worden.Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Nähe des Bahnhofs in römisch 40 ein Geschäft gehabt habe. Dieses sei ein Familienbetrieb gewesen, weswegen er auch keine Angestellten gehabt habe. An der Stelle seines Geschäftes habe man ein Einkaufszentrum bauen wollen, weswegen er Probleme bekommen habe. Die Personen, die das Einkaufszentrum bauen hätten wollen, hätten versucht sich die Fläche um sein Geschäft, etwa 20m mal 20m, anzueignen, wobei sich auf diesen 400m² auch etwa zehn bis fünfzehn andere Geschäfte befunden hätten. Sie hätten sein Grundstück so billig wie möglich kaufen wollen - sein Geschäft sei US$ 50.000 wert, man habe ihm aber nur US$ 5.000, den Kaufwert im Jahr 2000, zahlen wollen. Er selbst habe das Geschäft im Jahr 2000 von einem Pfandhaus gekauft und hätten diese Personen gemeint, dass er das Geschäft illegal in seinem Besitz habe. Er habe diesen Leuten das Geschäft nicht verkaufen und schon gar nicht so billig überlassen wollen, weswegen ihn diese Leute immer mehr unter Druck gesetzt und sogar geschlagen hätten. Dieser ganze Stress habe einige Monate gedauert und habe er diesem Druck schließlich nicht mehr Stand halten können und sei geflüchtet. Dieser Stress habe auch seine Krankheit ausgelöst und im Jahr 2011 zur Folge gehabt, dass er sich im Mai einen Monat lang in der Psychiatrie in Tiflis befunden habe. Danach sei er entlassen worden, habe aber im Juni und Juli weiter Medikamente genommen und sei auch in einer anderen Klinik in Tiflis weiter ambulant betreut worden.
Sein Geschäft sei bis zur Ausreise geöffnet gewesen. Auf Nachfrage führte der Beschwerdeführer aus, dass manche der Inhaber der anderen Geschäfte mit dem Verkauf einverstanden gewesen seien - vielleicht habe man diesen bessere Kaufsummen geboten -, andere - so wie er - seien nicht damit einverstanden gewesen und hätten diese genauso Probleme wie er. Manche hätten versucht, die Sache auf dem Rechtsweg zu lösen. Dies sei aber auch schwer. Er habe jedoch keine rechtlichen Schritte eingeleitet, da er im Krankenhaus gewesen sei und er zudem nicht gewusst habe, wer diese Leute gewesen seien. Er habe gedacht, dass er keine Chance gegen diese haben würde, wenn diese von der Regierung seien.
Seine Eltern würden sich nunmehr um das Geschäft kümmern, doch sei es durchaus möglich, dass diese Geschäfte mittlerweile nicht mehr existieren. Er habe seit 29.07.2011 keinen Kotakt mehr mit seinen Eltern und auch keine Informationen mehr. Auf Vorhalt, dass er keine Probleme mehr hätte, wenn das Geschäft nicht mehr existiere, führte der Beschwerdeführer aus, dass man entweder eine Anzeige gegen diese Personen erstatten oder ein Geschäft in diesem Verkaufszentrum bekommen müsse. Er vermute, dass seine Eltern jetzt weiter gegen diese Personen kämpfen werden.
Auf Nachfrage, wann diese Probleme begonnen hätten, führte der Beschwerdeführer aus, dass im Februar 2011 Arbeiter der Baufirma zu ihm gekommen seien, wobei er weder den Namen der Arbeiter noch jenen der Baufirma wisse. Dann seien diese Leute fast monatlich zu ihm gekommen bis Mai 2011. Er habe jedoch nie etwas Schriftliches bekommen. Über einen Gewerbeschein oder eine Firmenbucheintragung verfüge er nicht. Dies insbesondere deswegen, da nicht er sondern seine Eltern Eigentümer des Geschäftes seien.
Er wisse nicht, was ihn im Falle der Rückkehr erwarten würde. Es würden ihn vermutlich dieselben Probleme wie bisher erwarten. Vermutlich müssen auch seine Eltern nach Russland fliehen. Es sei auch nicht ausgeschlossen, dass er verhaftet werde und diese Leute den Rechtsweg gegen ihn einschlagen. Diese Leute hätten angedeutet - da im Jahr 2000 die Bürgerunion von Schewardnadse an der Macht gewesen sei und damals viele Leute illegal Geschäfte gekauft hätten -auch er sein Geschäft illegal erworben habe. Es sei richtig, dass er mit Privatpersonen - von der Baufirma - Probleme gehabt habe und sich deswegen niemals an Sicherheitsorgane oder Menschenrechtsorganisationen gewandt habe.
Mit Bescheid vom 12.09.2011, Zahl: 11 08.379-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus den österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt IV.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dessen vagen, oberflächlichen, wenig detailreichen und blassen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer monatelang regelmäßig von Männern der Baufirma besucht worden sein soll, ihm der Name des Bauunternehmens jedoch nicht geläufig sein soll. Dies vor allem deswegen, da der Beschwerdeführer auf Nachfrage sogar angegeben habe, dass sich diese Leute ihm gegenüber sogar ausgewiesen hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer flüchten habe müssen, es seinen Eltern aber nach wie vor möglich sein soll, das Geschäft zu betreiben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme eingestanden habe, dass nicht er sondern seine Eltern Eigentümer des Geschäftes seien. Weswegen die Baufirma dann an den Beschwerdeführer herantreten solle, obwohl dieser zu einem Verkauf gar nicht berechtigt wäre, und nicht an seine Eltern bzw. der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, seine Eltern jedoch nicht, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien laut Angaben des Beschwerdeführers mehrere Geschäfte von dem Verkauf betroffen gewesen und würden sich auch deren Eigentümer nach wie vor in XXXX befinden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer keine rechtlichen Schritte gegen die Baufirma unternommen habe, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, niemals Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung handle es sich um eine solche von Privatpersonen und würden die Sicherheitsbehörden Georgiens solch strafrechtswidriges Verhalten auch ahnden. Hinsichtlich des Vorbringens, man habe ihm unterstellt, das Geschäft illegal gekauft zu haben, da er es zur Zeit Schewardnadses erworben habe, sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er selbst ausgeführt habe, über keinen Kaufvertrag oder Firmenbucheintrag zu verfügen, weswegen es für diese Leute gar nicht nachvollziehbar gewesen sein könne, wann und wie er dieses Geschäft erworben habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schriftstücke über den Kauf des Geschäftes verfüge, da er dieses laut eigenen Angaben von einem Pfandhaus gekauft habe.Mit Bescheid vom 12.09.2011, Zahl: 11 08.379-EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus den österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erkannte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, leg. cit. die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte das Bundesasylamt darin aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers aufgrund dessen vagen, oberflächlichen, wenig detailreichen und blassen Ausführungen kein Glauben geschenkt werden könne. Es sei nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer monatelang regelmäßig von Männern der Baufirma besucht worden sein soll, ihm der Name des Bauunternehmens jedoch nicht geläufig sein soll. Dies vor allem deswegen, da der Beschwerdeführer auf Nachfrage sogar angegeben habe, dass sich diese Leute ihm gegenüber sogar ausgewiesen hätten. Weiters sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer flüchten habe müssen, es seinen Eltern aber nach wie vor möglich sein soll, das Geschäft zu betreiben. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme eingestanden habe, dass nicht er sondern seine Eltern Eigentümer des Geschäftes seien. Weswegen die Baufirma dann an den Beschwerdeführer herantreten solle, obwohl dieser zu einem Verkauf gar nicht berechtigt wäre, und nicht an seine Eltern bzw. der Beschwerdeführer einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sein soll, seine Eltern jedoch nicht, sei nicht nachvollziehbar. Zudem seien laut Angaben des Beschwerdeführers mehrere Geschäfte von dem Verkauf betroffen gewesen und würden sich auch deren Eigentümer nach wie vor in römisch 40 befinden. Auch sei nicht nachvollziehbar, weswegen der Beschwerdeführer keine rechtlichen Schritte gegen die Baufirma unternommen habe, dies insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, niemals Probleme mit den georgischen Behörden gehabt zu haben. Bei der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfolgung handle es sich um eine solche von Privatpersonen und würden die Sicherheitsbehörden Georgiens solch strafrechtswidriges Verhalten auch ahnden. Hinsichtlich des Vorbringens, man habe ihm unterstellt, das Geschäft illegal gekauft zu haben, da er es zur Zeit Schewardnadses erworben habe, sei dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass er selbst ausgeführt habe, über keinen Kaufvertrag oder Firmenbucheintrag zu verfügen, weswegen es für diese Leute gar nicht nachvollziehbar gewesen sein könne, wann und wie er dieses Geschäft erworben habe. Zudem sei nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Schriftstücke über den Kauf des Geschäftes verfüge, da er dieses laut eigenen Angaben von einem Pfandhaus gekauft habe.
Hinsichtlich der angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich dieser in Österreich niemals an einen Arzt gewendet habe, obwohl ihm solche in der Betreuungseinrichtung zur Verfügung gestanden wären. Er habe selbst angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen. Selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern sollte, so müsse diesem entgegen gehalten werden, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei und der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, in Tiflis umfassend bezüglich seiner psychischen Probleme behandelt worden zu sein. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gedrängt würde.Hinsichtlich der angeblichen psychischen Probleme des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass sich dieser in Österreich niemals an einen Arzt gewendet habe, obwohl ihm solche in der Betreuungseinrichtung zur Verfügung gestanden wären. Er habe selbst angegeben, gesund zu sein und keine Medikamente mehr einzunehmen. Selbst wenn sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern sollte, so müsse diesem entgegen gehalten werden, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Versorgung gegeben sei und der Beschwerdeführer selbst ausgeführt habe, in Tiflis umfassend bezüglich seiner psychischen Probleme behandelt worden zu sein. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in eine Artikel 3, EMRK widersprechende Lage gedrängt würde.
Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer von eineinhalb Monaten könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung nicht in dessen gemäß Art. 8 EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben eingreife.Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte zu einer zum dauerhaften Aufenthalt berechtigten Person. Aufgrund seiner kurzen Aufenthaltsdauer von eineinhalb Monaten könne auch nicht von einer nachhaltigen Integration ausgegangen werden, weswegen dessen Ausweisung nicht in dessen gemäß Artikel 8, EMRK geschützten Rechte auf Privat- und Familienleben eingreife.
Da das Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche, sei einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung abzuerkennen gewesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15.09.2011 fristgerecht das Rechtsmittel einer Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang anfocht, jedoch über seine bisher gemachten Angaben hinaus, keine weiteren Ausführungen zu seinen Fluchtgründen tätigte.
Der Asylgerichtshof erhob Beweis durch folgende Handlungen:
Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Beschwerdeführers samt Beschwerdeschrift.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität konnte er mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Personaldokumentes nicht nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Verfahren namentlich genannt wird, dient dies nicht zur Feststellung seiner Identität sondern lediglich zur Individualisierung seiner Person.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wird den Feststellungen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Georgien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in Georgien festgestellt werden.
Nicht festgestellt werden kann, dass die staatlichen Behörden in Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Georgien in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre. In diesem Zusammenhang wird insbesondere hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer unter keinen schwerwiegenden Krankheiten leidet und arbeitsfähig ist. Selbst wenn sich der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers verschlechtern sollte, so ist unter Verweis auf die im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen festzustellen, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung herrscht, um die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Erkrankungen umfassend zu behandeln.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über Verwandte noch über sonstige familiäre oder private Bindungen in Österreich, im Bereich der EU, in Norwegen oder in Island.
1.2. Zum Herkunftsland des Beschwerdeführers (Georgien) wird Folgendes festgestellt:
Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können (vgl. S. 13 - 40 und 42 - 44 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.Der Asylgerichtshof schließt sich im vorliegenden Fall den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien, die sich - vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles - in unbedenklicher Weise auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen können vergleiche S. 13 - 40 und 42 - 44 des o.a. Bescheides), an. Die Länderfeststellungen beruhen auf den angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und besteht für den erkennenden Senat kein Grund an diesen zu zweifeln, sodass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes diese zum Bestandteil dieses Erkenntnisses erhebt. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Asylgerichtshof keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden.
2. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus folgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und seiner familiären bzw. privaten Situation beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben und seinen Sprach- und Ortskenntnissen. Es sind im Verfahren auch keine Gründe hervorgekommen, wieso an diesen Angaben zu zweifeln wäre.
Der Asylgerichtshof schließt sich den Feststellungen zur Situation in Georgien an, da sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen er Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.
Das Bundesasylamt hat in der Begründung des Bescheides vom 12.09.2011, Zahl: 11 08.379-EAST West, die Ergebnisse eines ordnungsgemäßen und mängelfreien Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben. Der Asylgerichtshof hat daher auch keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt und schließt sich diesen an. Es konnte folglich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Bedrohungshandlungen ausgesetzt war bzw. im Falle seiner Rückkehr ausgesetzt wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohenden Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert vergleiche VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind vergleiche VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaftseins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt vergleiche auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht, um diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist (vgl. VwSlg. 6511 F 1990).Sofern daher einzelne Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, ist die Mitwirkungspflicht in dem Maß höher, als die Pflicht der Behörde zur amtswegigen Erhebung wegen des Fehlens entsprechender Möglichkeiten geringer ist vergleiche VwSlg. 6511 F 1990).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 12.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der oberflächlichen, vagen und allgemein gehaltenen Angaben des Beschwerdeführers absolut unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt und wird dies insbesondere ersichtlich, wenn man sich Folgendes vor Augen führt:
Der Beschwerdeführer hat als seinen Fluchtgrund angegeben, dass er Eigentümer eines kleinen Geschäftes gewesen sei, welches er im Jahr 2000 gekauft habe, und von einer Baufirma, welche auf seinem und den Nebengrundstücken ein Kaufhaus errichten wolle, massiv unter Druck gesetzt worden sei, dieses Geschäft weit unter seinem Wert zu verkaufen. Nicht nur, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in seinen drei Einvernahmen, von welchen jene am 29.08.2011 äußerst ausführlich über zwei Stunden geführt worden ist, nahezu auf diese kurze Zusammenfassung seiner Fluchtgründe beschränkt haben und der Beschwerdeführer erstaunlich vage, oberflächliche und wenig detailreiche Ausführungen gemacht hat (vgl. AS 79 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Sie haben mich unter Druck gesetzt, sogar geschlagen. Die ganze Sache hat ein paar Monate gedauert. Die Drohungen waren zu viel, daher habe ich mich entschieden Georgien zu verlassen und nach Österreich zu reisen."), ohne in der Lage gewesen zu sein, die von ihm geltend gemachten Drohungen näher zu präzisieren oder detailliert darzulegen, wie sich die Besuche der Mitarbeiter der Baufirma gestaltet haben, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinen Grundzügen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. So hat der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 05.08.2011 eindeutig ausgeführt, dass er dieses Geschäft gekauft habe und auch Eigentümer gewesen sei (vgl. AS 27: "Man wollte mir mein Eigentum wegnehmen."). Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Ersteinvernahme aber auch in seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 haben den eindeutigen Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer dieses Geschäftes zu dessen Verkauf gezwungen worden sein soll. Dennoch hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.08.2011, im Widerspruch zu seinen Angaben in der Ersteinvernahme und im Gegensatz zu dem bisher erweckten Eindruck, ausgeführt, dass Eigentümer bzw. Besitzer des Geschäftes seine Eltern gewesen seien und es auf seinen Namen keine Dokumente gebe (vgl. AS 83). Mit diesem "Eingeständnis" hat der Beschwerdeführer seinem Fluchtvorbringen jedoch jegliche Grundlage entzogen. Sollten tatsächlich die Eltern des Beschwerdeführers Eigentümer des von ihm betriebenen Geschäftes gewesen sein, so ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Baufirma einerseits an den Beschwerdeführer bezüglich des Verkaufes gewendet haben soll und diese andererseits dem Beschwerdeführer und nicht dessen Eltern gegenüber Druck ausgeübt haben soll. Der Beschwerdeführer hätte als Nicht-Eigentümer einem Verkauf an die Baufirma überhaupt nicht zustimmen können, sondern wäre dafür die Zustimmung seiner Eltern als Eigentümer erforderlich gewesen. Dass die Baufirma wegen dieses Bauvorhabens an die Eltern des Beschwerdeführers herangetreten wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch in keinem Wort erwähnt. Vielmehr hat dieser mehrmals ausgeführt, dass sich seine Eltern nach wie vor in XXXX aufhalten und sogar das Geschäft noch betreiben würden. Eine - wie vom Beschwerdeführer dargestellte - massive Verfolgung des Beschwerdeführers durch Mitarbeiter dieser Baufirma, stellt sich unter dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Eigentümer des zu verkaufenden Geschäftes gewesen sein soll, als vollkommen unschlüssig und damit als nicht glaubwürdig dar.Der Beschwerdeführer hat als seinen Fluchtgrund angegeben, dass er Eigentümer eines kleinen Geschäftes gewesen sei, welches er im Jahr 2000 gekauft habe, und von einer Baufirma, welche auf seinem und den Nebengrundstücken ein Kaufhaus errichten wolle, massiv unter Druck gesetzt worden sei, dieses Geschäft weit unter seinem Wert zu verkaufen. Nicht nur, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers in seinen drei Einvernahmen, von welchen jene am 29.08.2011 äußerst ausführlich über zwei Stunden geführt worden ist, nahezu auf diese kurze Zusammenfassung seiner Fluchtgründe beschränkt haben und der Beschwerdeführer erstaunlich vage, oberflächliche und wenig detailreiche Ausführungen gemacht hat vergleiche AS 79 des Verwaltungsaktes des Bundesasylamtes: "Sie haben mich unter Druck gesetzt, sogar geschlagen. Die ganze Sache hat ein paar Monate gedauert. Die Drohungen waren zu viel, daher habe ich mich entschieden Georgien zu verlassen und nach Österreich zu reisen."), ohne in der Lage gewesen zu sein, die von ihm geltend gemachten Drohungen näher zu präzisieren oder detailliert darzulegen, wie sich die Besuche der Mitarbeiter der Baufirma gestaltet haben, ist dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bereits in seinen Grundzügen widersprüchlich und nicht nachvollziehbar gewesen. So hat der Beschwerdeführer in seiner Ersteinvernahme am 05.08.2011 eindeutig ausgeführt, dass er dieses Geschäft gekauft habe und auch Eigentümer gewesen sei vergleiche AS 27: "Man wollte mir mein Eigentum wegnehmen."). Auch die übrigen Ausführungen des Beschwerdeführers in dieser Ersteinvernahme aber auch in seiner ausführlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011 haben den eindeutigen Eindruck erweckt, dass der Beschwerdeführer als Eigentümer dieses Geschäftes zu dessen Verkauf gezwungen worden sein soll. Dennoch hat der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 29.08.2011, im Widerspruch zu seinen Angaben in der Ersteinvernahme und im Gegensatz zu dem bisher erweckten Eindruck, ausgeführt, dass Eigentümer bzw. Besitzer des Geschäftes seine Eltern gewesen seien und es auf seinen Namen keine Dokumente gebe vergleiche AS 83). Mit diesem "Eingeständnis" hat der Beschwerdeführer seinem Fluchtvorbringen jedoch jegliche Grundlage entzogen. Sollten tatsächlich die Eltern des Beschwerdeführers Eigentümer des von ihm betriebenen Geschäftes gewesen sein, so ist für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht nachvollziehbar, weswegen sich die Baufirma einerseits an den Beschwerdeführer bezüglich des Verkaufes gewendet haben soll und diese andererseits dem Beschwerdeführer und nicht dessen Eltern gegenüber Druck ausgeübt haben soll. Der Beschwerdeführer hätte als Nicht-Eigentümer einem Verkauf an die Baufirma überhaupt nicht zustimmen können, sondern wäre dafür die Zustimmung seiner Eltern als Eigentümer erforderlich gewesen. Dass die Baufirma wegen dieses Bauvorhabens an die Eltern des Beschwerdeführers herangetreten wäre, wurde vom Beschwerdeführer jedoch in keinem Wort erwähnt. Vielmehr hat dieser mehrmals ausgeführt, dass sich seine Eltern nach wie vor in römisch 40 aufhalten und sogar das Geschäft noch betreiben würden. Eine - wie vom Beschwerdeführer dargestellte - massive Verfolgung des Beschwerdeführers durch Mitarbeiter dieser Baufirma, stellt sich unter dem Vorbringen, dass der Beschwerdeführer nicht einmal Eigentümer des zu verkaufenden Geschäftes gewesen sein soll, als vollkommen unschlüssig und damit als nicht glaubwürdig dar.
Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, weswegen der einzige dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Ausweg aus den ihm gegenüber ausgesprochenen Bedrohungen, jener der Flucht nach Österreich gewesen sein soll, es seinen Eltern jedoch nach wie vor möglich sein soll, unbehelligt und frei von Druck und Zwang das Geschäft in XXXX zu betreiben. Selbst wenn es sich bei diesen nicht um die Eigentümer des Geschäftes handeln sollte, sondern tatsächlich der Beschwerdeführer der Eigentümer sein soll, so sind diese mit der Ausreise des Beschwerdeführers und dem Weiterbetreiben des Geschäftes doch primäre Ansprechpartner für die Baufirma und deren Vorhaben geworden. Naheliegend wäre daher, dass die Eltern des Beschwerdeführers - an seiner statt - nunmehr dem Druck durch dieses Bauunternehmen ausgesetzt bzw. ebenfalls zur Flucht gezwungen wären. Der Umstand, dass es den Eltern des Beschwerdeführers trotz Weigerung zum Verkauf des Geschäftes nach wie vor möglich ist, unbehelligt in XXXX zu leben - sich der Beschwerdeführer jedoch einer solch massiven Bedrohung ausgesetzt gesehen haben will, dass die Flucht aus der Heimat der einzige Ausweg gewesen sei -, lässt aus Sicht des erkennenden Senates die Glaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mehr als nur in Zweifel ziehen.Weiters ist in diesem Zusammenhang auszuführen, dass es für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes nicht glaubhaft nachvollziehbar ist, weswegen der einzige dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandene Ausweg aus den ihm gegenüber ausgesprochenen Bedrohungen, jener der Flucht nach Österreich gewesen sein soll, es seinen Eltern jedoch nach wie vor möglich sein soll, unbehelligt und frei von Druck und Zwang das Geschäft in römisch 40 zu betreiben. Selbst wenn es sich bei diesen nicht um die Eigentümer des Geschäftes handeln sollte, sondern tatsächlich der Beschwerdeführer der Eigentümer sein soll, so sind diese mit der Ausreise des Beschwerdeführers und dem Weiterbetreiben des Geschäftes doch primäre Ansprechpartner für die Baufirma und deren Vorhaben geworden. Naheliegend wäre daher, dass die Eltern des Beschwerdeführers - an seiner statt - nunmehr dem Druck durch dieses Bauunternehmen ausgesetzt bzw. ebenfalls zur Flucht gezwungen wären. Der Umstand, dass es den Eltern des Beschwerdeführers trotz Weigerung zum Verkauf des Geschäftes nach wie vor möglich ist, unbehelligt in römisch 40 zu leben - sich der Beschwerdeführer jedoch einer solch massiven Bedrohung ausgesetzt gesehen haben will, dass die Flucht aus der Heimat der einzige Ausweg gewesen sei -, lässt aus Sicht des erkennenden Senates die Glaubwürdigkeit der gesamten Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers mehr als nur in Zweifel ziehen.
Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass er seit seiner Einreise in Österreich am 29.07.2011 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern unterhalte und daher auch nicht wisse, wie sich der Verkauf des Geschäftes oder die von seinen Eltern dagegen unternommenen Schritte gestalten, muss diesem entgegen gehalten werden, dass dieser ausgeführt hat, sich den gesamten Mai 2011 in Tiflis in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten zu haben und auch in den Monaten danach bis zu seiner Ausreise ambulant in einer Klinik in Tiflis behandelt worden zu sein. Während dieser Klinikaufenthalte hätten sich seine Eltern um das Geschäft gekümmert, doch hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass seine Eltern während dieser Zeit vor seiner Ausreise von der Baufirma "Besuch" erhalten hätten. Erst auf entsprechenden Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass zwar er massivem Druck von Seiten der Baufirma ausgesetzt gewesen sein soll, es seinen Eltern in den Monaten Mai bis Juli 2011 jedoch möglich gewesen sein soll, das Geschäft unbehelligt weiterzuführen, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm seine Eltern während seines Krankenhausaufenthaltes schon gesagt hätten, "dass sie nochmals gekommen" seien (vgl. AS 81). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dieses erst nach Vorhalt und Veranschaulichung der Unschlüssigkeit seiner Angaben geltend gemacht hat, jedoch keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.Selbst wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, dass er seit seiner Einreise in Österreich am 29.07.2011 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern unterhalte und daher auch nicht wisse, wie sich der Verkauf des Geschäftes oder die von seinen Eltern dagegen unternommenen Schritte gestalten, muss diesem entgegen gehalten werden, dass dieser ausgeführt hat, sich den gesamten Mai 2011 in Tiflis in einer psychiatrischen Klinik aufgehalten zu haben und auch in den Monaten danach bis zu seiner Ausreise ambulant in einer Klinik in Tiflis behandelt worden zu sein. Während dieser Klinikaufenthalte hätten sich seine Eltern um das Geschäft gekümmert, doch hat der Beschwerdeführer mit keinem Wort erwähnt, dass seine Eltern während dieser Zeit vor seiner Ausreise von der Baufirma "Besuch" erhalten hätten. Erst auf entsprechenden Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass zwar er massivem Druck von Seiten der Baufirma ausgesetzt gewesen sein soll, es seinen Eltern in den Monaten Mai bis Juli 2011 jedoch möglich gewesen sein soll, das Geschäft unbehelligt weiterzuführen, hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, dass ihm seine Eltern während seines Krankenhausaufenthaltes schon gesagt hätten, "dass sie nochmals gekommen" seien vergleiche AS 81). Diesem Vorbringen des Beschwerdeführers kann angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer dieses erst nach Vorhalt und Veranschaulichung der Unschlüssigkeit seiner Angaben geltend gemacht hat, jedoch keinerlei Glaubwürdigkeit beigemessen werden.
Zudem hat der Beschwerdeführer auf weiteren Vorhalt, dass die unbehelligte Weiterführung des Geschäftes durch seine Eltern nach seiner Ausreise nicht glaubwürdig sei, ausgeführt, dass das Geschäft mitunter gar nicht mehr existiere. Er wisse dies aber nicht so genau, da er schon sei 29.07.2011 keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt habe. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer mit diesem Einwand seinem gesamten Fluchtvorbringen erneut die Grundlage entzogen hat. Sollte es der Baufirma seit Ausreise des Beschwerdeführers tatsächlich gelungen sein, dessen Eltern das Geschäft zu "entwenden" oder durch Zahlung eines viel zu geringen Kaufpreises abzukaufen, so gebe es von Seiten des Bauunternehmens überhaupt keinen Grund mehr, um den Beschwerdeführer unter Druck zu setzen, sein Geschäft schnellstmöglich zu verkaufen. Mit anderen Worten würde der angeblichen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers durch die Baufirma damit jeglicher Beweggrund entzogen und diese bereits zu ihrem Ziel gelangt sein.
Weiters muss dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auch entgegen gehalten werden, dass sich für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes als absolut unglaubwürdig darstellt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ausreise keinen Kontakt zu seinen Eltern mehr gehabt haben will. Gerade in der Situation des Beschwerdeführers - sollten dessen Fluchtgründe tatsächlich der Wahrheit entsprechen - und der für ihn ausschlaggebenden Fluchtgründe, müsste es für diesen doch von erheblichem Interesse sein, wie es seinen Eltern gehe, ob diese nunmehr einer Bedrohung durch die Baufirma ausgesetzt seien und ob das Geschäft nach wie vor im familiären Eigentum stehe oder bereits dem Bauunternehmen übertragen worden sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben seit seiner Ausreise keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern gehabt haben will, stellt aus Sicht des zuständigen Senates nicht nur ein vollkommen unglaubwürdiges Vorbringen sondern auch ein massives Indiz dafür dar, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemacht Fluchtgeschichte in keiner Weise der Wahrheit entspricht, widrigenfalls der Beschwerdeführer - wie eben ausgeführt - sich um das Wohlergehen seiner Eltern und den Bestand des Geschäftes kümmern würde.
Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass dem Beschwerdeführer weder der Name der an ihn herangetretenen Baufirma noch jener der ihn bedrohenden Mitarbeiter bekannt sei will. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass sich die Mitarbeiter ihm gegenüber ausgewiesen hätten und ihm auch deren Namen genannt hätten (vgl. AS 81). Nicht nur in Anbetracht dessen sondern insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Personen und vor allem deren Baufirma entscheidend für die Flucht des Beschwerdeführers nach Österreich gewesen sind, stellt es sich für den erkennenden Senat als absolut ausgeschlossen dar, dass dem Beschwerdeführer weder der Name dieses Unternehmens noch die Namen von dessen Mitarbeitern erinnerlich sein wollen. Diesbezüglich ist zudem auch auszuführen, dass wohl naheliegend wäre, dass eine Person, die von einer Baufirma durch massiven Druck und Bedrohungen zum Verkauf ihres Geschäftes gezwungen werden soll, nähere Erkundigungen zu diesem Bauunternehmen anstellt und über verschiedene Medien und Behörden in Erfahrung zu bringen versucht, um welche Baufirma es sich dabei genau handelt, ob diese rechtmäßige Schritte gegen einen setzen kann und wie man sich dagegen schützen könnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch in keinem Wort erwähnt, gegen das Vorhaben des Bauunternehmens irgendwelche Schritte unternommen oder auch nur Erkundigungen darüber eingeholt zu haben. Gerade im Hinblick darauf, dass dieses Bauvorhaben bzw. das Vorgehen der Baufirma den Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen haben sollen, erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer vor Ausreise nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um einer Flucht aus der Heimat entgehen zu können. Dass sich der Beschwerdeführer nahezu kampflos "ergeben" hat und der Baufirma mit seiner Ausreise sein Geschäft fast überlassen hat - ob sich seine Eltern tatsächlich um das Geschäft kümmern, ist ihm nicht definitiv bekannt (vgl. AS 79 und 81) - lässt dessen Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als äußerst unschlüssig und vage erscheinen.Ein weiteres Indiz für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers stellt der Umstand dar, dass dem Beschwerdeführer weder der Name der an ihn herangetretenen Baufirma noch jener der ihn bedrohenden Mitarbeiter bekannt sei will. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer selbst ausgeführt hat, dass sich die Mitarbeiter ihm gegenüber ausgewiesen hätten und ihm auch deren Namen genannt hätten vergleiche AS 81). Nicht nur in Anbetracht dessen sondern insbesondere im Hinblick darauf, dass diese Personen und vor allem deren Baufirma entscheidend für die Flucht des Beschwerdeführers nach Österreich gewesen sind, stellt es sich für den erkennenden Senat als absolut ausgeschlossen dar, dass dem Beschwerdeführer weder der Name dieses Unternehmens noch die Namen von dessen Mitarbeitern erinnerlich sein wollen. Diesbezüglich ist zudem auch auszuführen, dass wohl naheliegend wäre, dass eine Person, die von einer Baufirma durch massiven Druck und Bedrohungen zum Verkauf ihres Geschäftes gezwungen werden soll, nähere Erkundigungen zu diesem Bauunternehmen anstellt und über verschiedene Medien und Behörden in Erfahrung zu bringen versucht, um welche Baufirma es sich dabei genau handelt, ob diese rechtmäßige Schritte gegen einen setzen kann und wie man sich dagegen schützen könnte. Der Beschwerdeführer hat jedoch in keinem Wort erwähnt, gegen das Vorhaben des Bauunternehmens irgendwelche Schritte unternommen oder auch nur Erkundigungen darüber eingeholt zu haben. Gerade im Hinblick darauf, dass dieses Bauvorhaben bzw. das Vorgehen der Baufirma den Beschwerdeführer zur Flucht gezwungen haben sollen, erscheint es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer vor Ausreise nicht sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um einer Flucht aus der Heimat entgehen zu können. Dass sich der Beschwerdeführer nahezu kampflos "ergeben" hat und der Baufirma mit seiner Ausreise sein Geschäft fast überlassen hat - ob sich seine Eltern tatsächlich um das Geschäft kümmern, ist ihm nicht definitiv bekannt vergleiche AS 79 und 81) - lässt dessen Fluchtgeschichte in ihrer Gesamtheit als äußerst unschlüssig und vage erscheinen.
Zudem ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben niemals "etwas Schriftliches" von dem Bauunternehmen erhalten haben will (vgl. AS 81). Dies stellt sich in Anbetracht des Vorhabens der Baufirma, an der Stelle der bisherigen Geschäfte ein großes Kaufhaus zu errichten, jedoch als nicht glaubwürdig dar. Für ein so großes Bauvorhaben wird es wohl auch in Georgien vorheriger Gespräche mit dem Bauamt und entsprechender Bewilligungen bedürfen, welche mit dem Grundstückserwerb wohl einhergehen würden. Zudem wäre wohl davon auszugehen, dass das Bauunternehmen dem Beschwerdeführer nicht nur via seiner Arbeiter "ausrichten" lässt, dass man dessen Geschäft für US$ 5.000 zu erwerben gedenkt (vgl. AS 87), sondern diese Arbeiter von der Rechtsabteilung dieser Baufirma einen Vertrag überreicht bekommen hätten, welche sie an den Beschwerdeführer wohl weiterzugeben gehabt hätten. Mit anderen Worten wäre wohl davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkaufs des Geschäfts des Beschwerdeführers wohl schriftliche Vereinbarungen und Verträge gegeben und die Baufirma in keiner Weise lediglich ihre Bauarbeiter zu diesem geschickt hätte, um den Verkauf des Geschäftes abzuwickeln. Auch wäre aus Sicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass es in einem solchen Fall einen Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Baufirma - über Kaufpreisverhandlungen, die genauen Modalitäten der Kaufabwicklung oder Ähnliches - gegeben hätte und es dem Beschwerdeführer daher möglich sein müsste, entsprechende Unterlagen im gegenständlichen Verfahren in Vorlage zu ringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl angegeben hat, über keine Schriftstücke von Seiten der Baufirma über den angestrebten Kauf seines Geschäftes zu verfügen, als auch nicht in der Lage gewesen ist, entsprechende Unterlagen - Schriftverkehr, vorbereitete Kaufanbote oder auch nur Zeitungsberichte über den geplanten Bau eines Kaufhauses in XXXX - in Vorlage zu bringen, lässt lediglich darauf schließen, dass das vom Beschwerdeführer in Geltung gebrachte Fluchtvorbringen nicht einmal ansatzweise der Wahrheit entspricht.Zudem ist in diesem Zusammenhang auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben niemals "etwas Schriftliches" von dem Bauunternehmen erhalten haben will vergleiche AS 81). Dies stellt sich in Anbetracht des Vorhabens der Baufirma, an der Stelle der bisherigen Geschäfte ein großes Kaufhaus zu errichten, jedoch als nicht glaubwürdig dar. Für ein so großes Bauvorhaben wird es wohl auch in Georgien vorheriger Gespräche mit dem Bauamt und entsprechender Bewilligungen bedürfen, welche mit dem Grundstückserwerb wohl einhergehen würden. Zudem wäre wohl davon auszugehen, dass das Bauunternehmen dem Beschwerdeführer nicht nur via seiner Arbeiter "ausrichten" lässt, dass man dessen Geschäft für US$ 5.000 zu erwerben gedenkt vergleiche AS 87), sondern diese Arbeiter von der Rechtsabteilung dieser Baufirma einen Vertrag überreicht bekommen hätten, welche sie an den Beschwerdeführer wohl weiterzugeben gehabt hätten. Mit anderen Worten wäre wohl davon auszugehen, dass es hinsichtlich des Verkaufs des Geschäfts des Beschwerdeführers wohl schriftliche Vereinbarungen und Verträge gegeben und die Baufirma in keiner Weise lediglich ihre Bauarbeiter zu diesem geschickt hätte, um den Verkauf des Geschäftes abzuwickeln. Auch wäre aus Sicht des erkennenden Senates davon auszugehen, dass es in einem solchen Fall einen Schriftverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Baufirma - über Kaufpreisverhandlungen, die genauen Modalitäten der Kaufabwicklung oder Ähnliches - gegeben hätte und es dem Beschwerdeführer daher möglich sein müsste, entsprechende Unterlagen im gegenständlichen Verfahren in Vorlage zu ringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer sowohl angegeben hat, über keine Schriftstücke von Seiten der Baufirma über den angestrebten Kauf seines Geschäftes zu verfügen, als auch nicht in der Lage gewesen ist, entsprechende Unterlagen - Schriftverkehr, vorbereitete Kaufanbote oder auch nur Zeitungsberichte über den geplanten Bau eines Kaufhauses in römisch 40 - in Vorlage zu bringen, lässt lediglich darauf schließen, dass das vom Beschwerdeführer in Geltung gebrachte Fluchtvorbringen nicht einmal ansatzweise der Wahrheit entspricht.
Unglaubwürdig ist zudem weiters, dass der Beschwerdeführer weder im Besitz eines Kaufvertrages bezüglich seines Geschäftes sein will, noch im Firmenbuch eine Eintragung über ihn existieren soll - wobei an dieser Stelle dahingestellt bleiben soll, ob nun der Beschwerdeführer selbst oder seine Eltern Eigentümer des Geschäftes sein sollen. Dies insbesondere deswegen, da der Beschwerdeführer angegeben hat, das Geschäft im Jahr 2000 bei einem Pfandhaus erstanden zu haben. Dass dieser Kaufvertrag damals ohne Ausstellung einer Urkunde erfolgt sein soll, stellt sich für den erkennenden Senat als ausgeschlossen dar.
Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass er einer besonderen Gefährdung durch die Baufirma ausgesetzt gewesen sei, da er das Geschäft im Jahr 2000 unter der damaligen Regierung von Schewardnadse gekauft habe und man ihm unterstelle, dass der Verkauf unter illegalen Umständen abgelaufen sei, muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass es sich dem erkennenden Senat in keiner Weise erschließt, in wie weit der Kaufzeitpunkt unter der Regierung Schewardnadses nachteilige Auswirkungen für den Beschwerdeführer haben sollte. Auch dessen "Begründung", dass in der Zeit von Schewardnadse viele Leute Geschäfte gekauft hätten, stellt in diesem Zusammenhang keine schlüssige Erklärung dafür dar, weswegen einem deswegen unterstellt werden sollte, dass dem Kauf illegale Umstände zugrunde liegen oder man deswegen einer Bedrohung ausgesetzt sein sollte. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer angeblich weder über einen Kaufvertrag noch eine Firmen- oder Grundbuchseintragung verfügen will, würde für die Baufirma nicht einmal eruierbar sein, wann er das Geschäft käuflich erworben hat und ob dies zu Regierungszeiten von Schewardnadse gewesen ist. Umgekehrt - und davon geht der erkennende Senat eigentlich aus -, sollte der Beschwerdeführer über einen Kaufvertrag sowie über Firmen- oder Grundbuchseintragung verfügen, könnte er ohne Weiteres belegen, dass er das Geschäft auf legalem Wege erstanden hat.
Auch muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dieser ausgeführt hat, dass nicht nur sein Geschäft sondern sämtliche Geschäfte auf dem 400m² großen Areal von der Baufirma aufgekauft hätten werden sollen, um den Platz für die Errichtung des Einkaufszentrums zu gewinnen. Da viele Geschäfte unter ihrem Wert verkauft hätten werden sollen, haben sich einige Inhaber geweigert, dem Verkauf zuzustimmen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass diese Personen ebenfalls Probleme hätten, dass diese sich deswegen gezwungen gefühlt hätten, die Flucht anzutreten, ist vom Beschwerdeführer jedoch in keinem Wort erwähnt worden. Der Umstand, dass es den anderen Geschäftsinhabern, welche sich ebenfalls gegen einen Verkauf ihrer Geschäfte verwehren, möglich sein soll, nach wie vor in XXXX mehr oder weniger problemlos zu leben, stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Baufirma derart unter Druck gesetzt worden, dass ihm kein anderer Ausweg als die Flucht zur Verfügung gestanden wäre, als in keiner Weise glaubwürdig dar.Auch muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass dieser ausgeführt hat, dass nicht nur sein Geschäft sondern sämtliche Geschäfte auf dem 400m² großen Areal von der Baufirma aufgekauft hätten werden sollen, um den Platz für die Errichtung des Einkaufszentrums zu gewinnen. Da viele Geschäfte unter ihrem Wert verkauft hätten werden sollen, haben sich einige Inhaber geweigert, dem Verkauf zuzustimmen. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer zwar ausgeführt, dass diese Personen ebenfalls Probleme hätten, dass diese sich deswegen gezwungen gefühlt hätten, die Flucht anzutreten, ist vom Beschwerdeführer jedoch in keinem Wort erwähnt worden. Der Umstand, dass es den anderen Geschäftsinhabern, welche sich ebenfalls gegen einen Verkauf ihrer Geschäfte verwehren, möglich sein soll, nach wie vor in römisch 40 mehr oder weniger problemlos zu leben, stellt das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei von der Baufirma derart unter Druck gesetzt worden, dass ihm kein anderer Ausweg als die Flucht zur Verfügung gestanden wäre, als in keiner Weise glaubwürdig dar.
Letztlich muss dem Beschwerdeführer aber entgegen gehalten werden, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Bedrohung um eine solche von Privatpersonen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat auf entsprechende Nachfrage sogar ausdrücklich angegeben, dass er lediglich Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, jedoch nicht in Konflikt mit den Behörden seines Landes geraten sei (vgl. AS 83 und 85). Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist daher auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich bereits - angeblich - erfolgter aber auch zukünftiger - von Privatpersonen ausgehender - Übergriffe unter den Schutz der staatlichen Behörden Georgiens hätte stellen können. Den im o.a. Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen lässt sich nämlich in keiner Weise entnehmen, dass die staatlichen Behörden in Georgien weder gewillt noch außerstande wären, solche - von Privatpersonen ausgehenden - Übergriffe auf georgische Staatsbürger hintanzuhalten bzw. diesen den entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen. Vielmehr kann die Polizei- und sicherheitsbehördliche Gewalt in Georgien nach umfassenden Reformen als professionalisiert bezeichnet und die früher vorherrschende Korruption als eingedämmt betrachtet werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben, niemals Probleme mit der georgischen Polizei oder anderen Behörden gehabt haben will, und dem Umstand, dass einige der anderen Geschäftsinhaber den Rechtsweg gewählt haben und gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma angegangen sein sollen, wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, sich den anderen Geschäftsinhabern anzuschließen und sich gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma zur Wehr zu setzen. Es wäre ihm als einer Person, die niemals Probleme mit den georgischen Behörden gehabt haben will, durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich unter den Schutz der Polizei zu stellen. Zumindest hätte der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Behörden Erkundigungen über das Bauvorhaben und der diesbezüglichen Bewilligungen einholen können, um damit gegebenenfalls eine Grundlage für eine Anzeige gegen das Bauunternehmen in der Hand zu haben. Dass der Beschwerdeführer hingegen ohne überhaupt den Versuch angestellt zu haben, sich gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma zu wehren, einfach die Flucht angetreten haben will, ist daher nicht geeignet darzulegen, dass die georgischen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen.Letztlich muss dem Beschwerdeführer aber entgegen gehalten werden, dass es sich bei der von ihm geltend gemachten Bedrohung um eine solche von Privatpersonen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat auf entsprechende Nachfrage sogar ausdrücklich angegeben, dass er lediglich Probleme mit Privatpersonen gehabt habe, jedoch nicht in Konflikt mit den Behörden seines Landes geraten sei vergleiche AS 83 und 85). Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers ist daher auszuführen, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich bereits - angeblich - erfolgter aber auch zukünftiger - von Privatpersonen ausgehender - Übergriffe unter den Schutz der staatlichen Behörden Georgiens hätte stellen können. Den im o.a. Bescheid wiedergegebenen Länderfeststellungen lässt sich nämlich in keiner Weise entnehmen, dass die staatlichen Behörden in Georgien weder gewillt noch außerstande wären, solche - von Privatpersonen ausgehenden - Übergriffe auf georgische Staatsbürger hintanzuhalten bzw. diesen den entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen. Vielmehr kann die Polizei- und sicherheitsbehördliche Gewalt in Georgien nach umfassenden Reformen als professionalisiert bezeichnet und die früher vorherrschende Korruption als eingedämmt betrachtet werden. Insbesondere im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben, niemals Probleme mit der georgischen Polizei oder anderen Behörden gehabt haben will, und dem Umstand, dass einige der anderen Geschäftsinhaber den Rechtsweg gewählt haben und gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma angegangen sein sollen, wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, sich den anderen Geschäftsinhabern anzuschließen und sich gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma zur Wehr zu setzen. Es wäre ihm als einer Person, die niemals Probleme mit den georgischen Behörden gehabt haben will, durchaus möglich und zumutbar gewesen, sich unter den Schutz der Polizei zu stellen. Zumindest hätte der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Behörden Erkundigungen über das Bauvorhaben und der diesbezüglichen Bewilligungen einholen können, um damit gegebenenfalls eine Grundlage für eine Anzeige gegen das Bauunternehmen in der Hand zu haben. Dass der Beschwerdeführer hingegen ohne überhaupt den Versuch angestellt zu haben, sich gegen das korrupte Vorgehen der Baufirma zu wehren, einfach die Flucht angetreten haben will, ist daher nicht geeignet darzulegen, dass die georgischen Behörden nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer entsprechenden Schutz angedeihen zu lassen.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund seiner oberflächlichen, vagen und undetaillierten aber auch widersprüchlichen und unschlüssigen Ausführungen in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss und davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Beschwerdeführer hat somit eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert.
Das kurze Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeschrift konnte die Oberflächlichkeiten und Unplausibilitäten nicht einmal ansatzweise aufklären oder dessen Angaben vertiefen.
Das Bundesasylamt ist daher zu Recht von einem unglaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers ausgegangen.
Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war (vgl. § 41 Abs. 7 AsylG iVm § 67d AVG idgF).Auch der Beschwerde vermag der Asylgerichtshof keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof unterbleiben konnte, da der maßgebende Sachverhalt durch die Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war vergleiche Paragraph 41, Absatz 7, AsylG in Verbindung mit Paragraph 67 d, AVG idgF).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG wäre der Sachverhalt lediglich dann nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.06.2003, Zl. 2002/20/0336).
Die Feststellungen zu familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011, in welcher er ausdrücklich angegeben hat, dass er in Österreich keine Angehörigen, Verwandten oder Freunde habe und hier auch zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe (vgl. AS 75). Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hat dieser zwar ausgeführt in Georgien an psychischen Problemen gelitten und auch Medikamente genommen zu haben sowie deswegen in stationärer und ambulanter Behandlung gewesen zu sein (vgl. AS 79), doch hat er einerseits selbst ausgeführt, derzeit keine Medikamente zu benötigen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während seines knapp zweimonatigen Aufenthaltes in Österreich noch nie in ärztliche Behandlung begeben bzw. den österreichischen Asylbehörden entsprechende Befunde vorgelegt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer derzeit an keinen Erkrankungen leidet und keiner medizinischen Versorgung bedarf. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in Tiflis sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Behandlung wegen seiner psychischen Probleme erhalten zu haben und ergibt sich aus diesen Angaben sowie aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht, um psychische und psychiatrische Erkrankungen behandeln zu können. Weiters wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung unter Punkt 3.3. verwiesen.Die Feststellungen zu familiären oder privaten Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich basieren auf den diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers in seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 29.08.2011, in welcher er ausdrücklich angegeben hat, dass er in Österreich keine Angehörigen, Verwandten oder Freunde habe und hier auch zu keiner Person ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe vergleiche AS 75). Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers hat dieser zwar ausgeführt in Georgien an psychischen Problemen gelitten und auch Medikamente genommen zu haben sowie deswegen in stationärer und ambulanter Behandlung gewesen zu sein vergleiche AS 79), doch hat er einerseits selbst ausgeführt, derzeit keine Medikamente zu benötigen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer während seines knapp zweimonatigen Aufenthaltes in Österreich noch nie in ärztliche Behandlung begeben bzw. den österreichischen Asylbehörden entsprechende Befunde vorgelegt, weswegen der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer derzeit an keinen Erkrankungen leidet und keiner medizinischen Versorgung bedarf. Zudem hat der Beschwerdeführer selbst angegeben, in Tiflis sowohl eine stationäre als auch eine ambulante Behandlung wegen seiner psychischen Probleme erhalten zu haben und ergibt sich aus diesen Angaben sowie aus den im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung besteht, um psychische und psychiatrische Erkrankungen behandeln zu können. Weiters wird diesbezüglich auf die Ausführungen in der rechtlichen Würdigung unter Punkt 3.3. verwiesen.
Im Ergebnis war daher der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen.
3. Rechtlich ergibt sich daraus:
3.1. Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.3.1. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 04.08.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz erst am 04.08.2011 gestellt wurde, kommt das AsylG 2005 zur Anwendung.
Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3.2. Zu Spruchpunkt I.:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.2.1. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Entscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 12.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, detailarmen und unplausiblen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben II.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben nicht möglich, glaubwürdig eine ihm in Georgien drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 12.09.2011 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die Angaben des Beschwerdeführers aufgrund seiner oberflächlichen, vagen, detailarmen und unplausiblen Ausführungen nicht den Tatsachen entsprechen können. Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, stellt - wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat - keinen den Tatsachen entsprechenden Sachverhalt dar (siehe oben römisch zwei.2.). Wie bereits oben ausführlich dargetan, war es dem Beschwerdeführer mit seinen oberflächlichen, vagen und unsubstantiierten Angaben nicht möglich, glaubwürdig eine ihm in Georgien drohende Verfolgung darzulegen. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, handelt es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein frei erfundenes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in Georgien ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.Im Ergebnis hat das Bundesasylamt demzufolge zu Recht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen eine konkrete und aktuelle Verfolgung oder drohende Verfolgung aus den in der GFK taxativ aufgezählten Gründen nicht glaubhaft zu machen vermocht hat. Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm vorgebrachten Gründe keiner Verfolgung oder Bedrohung in Georgien ausgesetzt ist und aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers kein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG 2005 festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer konnte daher nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Mit seinem kurzen Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten:
Wird einem Fremden der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt, hat die Behörde von Amts wegen zu prüfen, ob dem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist.
§ 8 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Teil des Herkunftsstaates des Antragstellers, in dem für den Antragsteller keine begründete Furcht vor Verfolgung und keine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter dem Herkunftsstaat der Staat zu verstehen, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder im Falle der Staatenlosigkeit, der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.
Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet Paragraph 8, Absatz eins, AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Artikel 2, EMRK in Verbindung mit den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben (vgl. EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates (vgl. EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).Nach der Judikatur des EGMR obliegt es der betroffenen Person, die eine Verletzung von Artikel 3, EMRK im Falle einer Abschiebung behauptet, so weit als möglich Informationen vorzulegen, die den innerstaatlichen Behörden und dem Gerichtshof eine Bewertung der mit einer Abschiebung verbundenen Gefahr erlauben vergleiche EGMR vom 05.07.2005 in Said gg. die Niederlande). Bezüglich der Berufung auf eine allgemeine Gefahrensituation im Heimatstaat, hat die betroffene Person auch darzulegen, dass ihre Situation schlechter sei, als jene der übrigen Bewohner des Staates vergleiche EGMR vom 26.07.2005 N. gg. Finnland).
Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen (vgl. EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist von der Behörde im Zeitpunkt der Entscheidung zu prüfen vergleiche EGMR vom 15.11.1996 in Chahal gg. Vereinigtes Königsreich).
Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Artikel 3, EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.
Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen.
Den Fremden trifft somit eine Mitwirkungspflicht, von sich aus das für eine Beurteilung der allfälligen Unzulässigkeit der Abschiebung wesentliche Tatsachenvorbringen zu erstatten und dieses zumindest glaubhaft zu machen. Hinsichtlich der Glaubhaftmachung des Vorliegens einer derartigen Gefahr ist es erforderlich, dass der Fremde die für diese ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und, dass diese Gründe objektivierbar sind.
Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).Weder aus den Angaben des Beschwerdeführer zu den Gründen, die für seine Ausreise aus seinem Herkunftsstaat maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.8.2001, Zl. 2000/01/0443).
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist einerseits auf die obigen Ausführungen in der Beweiswürdigung zu verweisen, andererseits erneut auszuführen, dass der erkennende Senat des Asylgerichtshofes davon ausgehen muss, dass der Beschwerdeführer zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt an keinerlei psychischen oder physischen Erkrankungen leidet. Der Beschwerdeführer hat in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zwar ausgeführt, in den Jahren 2008 bis 2011 psychische Probleme gehabt zu haben und auch Medikamente erhalten zu haben bzw. sich im Mai 2011 auch stationär in einem Krankenhaus in Tiflis wegen seiner psychischen Probleme behandeln haben zu lassen, um in den Monaten Juni und Juli 2011 in ambulanter medikamentöser Behandlung gestanden zu sein, doch ist es ihm nicht möglich gewesen, bezüglich dieser Behandlungen und Krankenhausaufenthalte irgendwelche Befunde und Bestätigungen in Vorlage zu bringen. Weiters befindet sich der Beschwerdeführer bald zwei Monate in Österreich, wo er in einer Pension für Asylwerber untergebracht ist. Obwohl ihm dort umfassende medizinische und auch psychologische Hilfe angeboten würde, hat der Beschwerdeführer eine solche bisher nicht in Anspruch genommen und dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof keine ärztlichen Bestätigungen in Vorlage gebracht.
Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer weder in der Lage gewesen ist, Befunde und Bestätigungen hinsichtlich seines Krankenhausaufenthaltes und etwaiger Medikamenteneinnahmen in Georgien noch ärztliche Stellungnahmen hinsichtlich von ihm in Österreich konsultierter Ärzte in Vorlage zu bringen, kann der erkennende Senat - wie oben bereits ausgeführt - lediglich schließen, dass der Beschwerdeführer an keinen (psychischen oder physischen) Erkrankungen leidet.
Selbst wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers, in den Jahren 2008 bis 2011 an psychischen Problemen gelitten und deswegen auch in Behandlung gestanden zu haben, jedoch der Wahrheit entsprechen sollte, so muss dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, dass in Anbetracht der im o.a. Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Tiflis laut eigenen Angaben offensichtlich eine umfassende psychiatrische Behandlung erhalten hat, davon ausgegangen werden muss, dass in Georgien eine ausreichende medizinische Grundversorgung aber auch auf psychiatrische Erkrankungen spezialisierte Behandlungsmöglichkeiten in ausreichendem Maße vorhanden sind und auch eine etwaige Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers einem Refoulement nach Georgien nicht entgegen steht. Aus den Länderfeststellungen im o.a. Bescheid ergibt sich, dass sich das Gesundheitssystem in Georgien stark gewandelt hat und in den meist gut ausgerüsteten Kliniken fast jede Krankheit behandelt werden kann. Insbesondere bei psychischen Erkrankungen werden die Kosten zum Teil vom Staat übernommen und sind fortlaufende und regelmäßige psychologische Behandlungen in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung sowohl ambulant als auch stationär gewährleistet. Sollte der Beschwerdeführer daher tatsächlich an einer psychischen Errankung leiden - wovon der zuständige Senat des Asylgerichtshofes wie oben dargelegt nicht ausgeht - oder sich sein diesbezüglicher Gesundheitszustand verschlechtern, kann aus Sicht des erkennenden Senates vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgegangen werden, dass die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers im Hinblick auf etwaige psychische Erkrankungen in Georgien ausreichend gewährleistet ist.
Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes übersieht nicht, dass das georgische Gesundheitssystem österreichischen Standards nicht entsprechen mag. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];Soweit Schwierigkeiten insbesondere bei der teilweisen Finanzierung der Medikamente und Behandlung bestehen sollten, so erreichen diese im vorliegenden Fall die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. gegen Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen: vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua gegen Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko gegen Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic gegen Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom];
22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya gegen Schweden [HIV-Infektion];
zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. gegen Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]).
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, das für sein Überleben Notwendige zu erwirtschaften. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in XXXX über ein Geschäft verfügt, mit welchem er bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2011 auch seinen Unterhalt erwirtschaftet hat und welches nunmehr von seinen Eltern betrieben wird. Insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Ortsabwesenheit von knapp zwei Monaten und der in Georgien nach wie vor bestehenden sozialen, familiären und beruflichen Infrastruktur, kann im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Georgien in der Lage sein wird, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über seine Eltern verfügt, und er mit diesen bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es kann daher einerseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Eltern Unterkunft finden wird und ihm seine Eltern andererseits unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - so dies bei einer knapp zweimonatigen Ortsabwesenheit überhaupt erforderlich ist - erleichtern kann. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.Es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte, zumal es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden, jungen Mann im arbeitsfähigen Alter handelt, der an keinen sein Alltagsleben und seine Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Erkrankungen leidet und dem daher zugemutet werden kann, das für sein Überleben Notwendige zu erwirtschaften. Insbesondere muss in diesem Zusammenhang ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben in römisch 40 über ein Geschäft verfügt, mit welchem er bis zu seiner Ausreise Ende Juli 2011 auch seinen Unterhalt erwirtschaftet hat und welches nunmehr von seinen Eltern betrieben wird. Insbesondere im Hinblick auf die sehr kurze Ortsabwesenheit von knapp zwei Monaten und der in Georgien nach wie vor bestehenden sozialen, familiären und beruflichen Infrastruktur, kann im Fall des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden, dass dieser nach seiner Rückkehr nach Georgien in der Lage sein wird, seine bisherige Tätigkeit wieder aufzunehmen und seinen Lebensunterhalt aus Eigenem zu bestreiten. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch ausgeführt werden, dass der Beschwerdeführer in Georgien nach wie vor über seine Eltern verfügt, und er mit diesen bis zu seiner Ausreise in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Es kann daher einerseits davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr wieder bei seinen Eltern Unterkunft finden wird und ihm seine Eltern andererseits unterstützend zur Seite stehen und ihm die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - so dies bei einer knapp zweimonatigen Ortsabwesenheit überhaupt erforderlich ist - erleichtern kann. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Art. 3 EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.Außergewöhnliche Umstände, angesichts derer die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien die Garantien des Artikel 3, EMRK verletzen würde, können unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes somit nicht erblickt werden.
Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit. c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.
Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
3.2.3. Zur Ausweisung:
Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:Nach Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind besonders zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindung zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab der Ausreise des Fremden aufrecht.
Gemäß § 10 Abs. 7 leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. gilt eine durchsetzbare Ausweisung als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen (vgl. hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu (vgl. Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):Eine solche Maßnahme ist in einer demokratischen Gesellschaft somit dann notwendig, wenn sie einem dringlichen sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Bei der Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Interessen des Staates insbesondere hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik einerseits und die Interessen des betroffenen Ausländers andererseits abzuwägen vergleiche hiezu etwa EGMR U 18.2.1991, Moustaquim vs. Belgium, Nr. 12.313/86). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kommt hierbei folgenden Kriterien besondere Bedeutung zu vergleiche Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 345 f):
Dauer des Aufenthalts (EGMR U 26.3.1992, Beldjoudi vs. France, Nr. 12083/86)
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (EGMR U 8.4.2008, Nnyanzi vs. The United Kingdom, Nr. 21878/06)
Ausmaß der Integration (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84)
Intensität der familiären Beziehungen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Konsequenzen bei Beeinträchtigung dieser Bindungen, insbesondere auch bei Kindern (EGMR U 21.6.1988, Berrehab vs. The Netherlands, Nr. 10.730/84) und Behinderten (EGMR U 13.7.1995, Nasri vs. France, Nr. 19.465/92)
Nationalität der involvierten Personen
Möglichkeit das Familienleben anderswo zu führen (EGMR U 2.8.2001, Boultif vs. Switzerland, Nr. 54.273/00)
Vorhersehbarkeit der Maßnahme (E VwGH 27.2.2003, 2002/18/0207)
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 08.04.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 04.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 12.09.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG schließt sich der erkennende Senat der Begründung im o.a. Bescheid vom 12.09.2011 an. Wie im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt, stellt die Ausweisung im konkreten Fall keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dar und zwar aus folgenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer verfügt laut eigenen Angaben in Österreich weder über familiäre noch über private Anknüpfungspunkte. Er verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person, weswegen eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet schon deshalb keinen Eingriff in sein Familienleben darstellt.
Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von lediglich knapp zwei Monaten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben entstanden wäre. Eine Interessensabwägung iSd § 8 Abs. 2 EMRK konnte daher im vorliegenden Fall entfallen (vgl. etwa VwGH 14.12.2006, 2006/18/0387 mwN).Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet von lediglich knapp zwei Monaten, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass beim Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben entstanden wäre. Eine Interessensabwägung iSd Paragraph 8, Absatz 2, EMRK konnte daher im vorliegenden Fall entfallen vergleiche etwa VwGH 14.12.2006, 2006/18/0387 mwN).
Davon abgesehen sind auch keine Umstände hervorgekommen und liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer in Österreich aufgrund seines knapp zweimonatigen Aufenthaltes bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Der Beschwerdeführer spricht zwar die deutsche Sprache in rudimentären Zügen, da er diese in der Schule gelernt hat, doch lässt das Beherrschen der deutschen Sprache allein noch nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich schließen. Weiters verfügt der Beschwerdeführer über keinen langjährigen Arbeitsplatz oder über eine begonnene Ausbildung, sondern ist dieser vielmehr von Zuwendungen aus der Grundversorgung abhängig. Auch wenn im gegenständlichen Fall aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet keine Interessensabwägung von Nöten ist, kann im Fall des Beschwerdeführers mangels Vorlage integrativer Maßnahmen auch nicht von einer nachhaltigen Integration, die schwerer als das öffentliche Interesse wiegen würde, ausgegangen werden.
In diesem Zusammenhang bleibt zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch in seinen Beschwerdeausführungen nicht darzulegen vermocht hat, dass er im Bundesgebiet über irgendeine Form familiärer Bindungen verfüge oder Integrationsmaßnahmen gesetzt habe.
Darüber hinaus hat dem Beschwerdeführer bereits bei seiner Antragstellung klar gewesen sein müssen, dass sein Aufenthalt in Österreich im Falle einer negativen Asylentscheidung bloß ein vorübergehender ist. Von einer nur aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung des Beschwerdeführers kann - wie oben bereits erwähnt - nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat folglich während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich nur ein auf das Asylverfahren beschränktes Aufenthaltsrecht besessen, das letztlich aus einem als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitet wurde.
Ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien führt darüber hinaus zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer - insbesondere aufgrund seiner sehr kurzen Ortsabwesenheit von lediglich zwei Monaten - in seinem Herkunftsstaat nach wie vor über ein Privat- und Familienleben verfügt, da sich sein gesamtes soziales und familiäres Umfeld in seinem Herkunftsstaat befindet. Weiters ist er mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut, spricht die georgische und die russische Sprache und hat dort seine Schulausbildung absolviert. In Anbetracht dieses nach wie vor bestehenden sozialen und familiären Netzes und insbesondere aufgrund der sehr kurzen Ortsabwesenheit von knapp drei Monaten, ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer - mit Hilfe seiner Familie - eine Relokation in Georgien möglich sein wird.
Angesichts all dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und erweist sich dessen Ausweisung nach Georgien zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig.Angesichts all dieser Umstände überwiegen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gegenüber jenen des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und erweist sich dessen Ausweisung nach Georgien zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) als geboten und zulässig.
Nach der jüngsten Rechtsprechung des EGMR (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi
v. the United Kingdom, 21878/06 bzgl. einer ugandischen Staatsangehörigen die 1998 einen Asylantrag in UK stellte) ist im Hinblick auf die Frage eines Eingriffes in das Privatleben maßgeblich zwischen niedergelassenen Zuwanderern, denen zumindest einmal ein Aufenthaltstitel erteilt wurde und Personen, die lediglich einen Asylantrag gestellt haben und deren Aufenthalt somit über die gesamte Dauer bis zur Entscheidung im Asylverfahren unsicher war, zu unterscheiden (im Falle der Beschwerdeführerin Nnyanzi wurde die Abschiebung nicht als ein unverhältnismäßiger Eingriff in ihr Privatleben angesehen, da von einem grundsätzlichen Überwiegen des öffentlichen Interesses an einer effektiven Zuwanderungskontrolle ausgegangen wurde).
Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Es gibt auch keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.
Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben 3.2. und 3.3.) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Art. 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides ebenfalls abzuweisen.Da sohin im gegenständlichen Fall die Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. - nämlich die Abweisung des Asylantrages sowie die Nicht-Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (siehe oben 3.2. und 3.3.) - vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen zu einem dauernd Aufenthaltsberechtigten, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit.) und letztendlich auch die Berücksichtigung der in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis i AsylG explizit aufgezählten Faktoren keine Änderung der Sachlage bewirken, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides ebenfalls abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II.:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
Gemäß § 36 Abs. 2 AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.Gemäß Paragraph 36, Absatz 2, AsylG 2005 kommt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung zu, wenn sie nicht aberkannt wird.
Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wennGemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;
sich der Asylwerber vor der Antragstellung schon mindestens drei Monate in Österreich aufgehalten hat, es sei denn, dass er den Antrag auf internationalen Schutz auf Grund besonderer, nicht von ihm zu vertretender Umstände nicht binnen drei Monaten nach der Einreise stellen konnte. Dem gleichzuhalten sind erhebliche, verfolgungsrelevante Änderungen der Umstände im Herkunftsstaat;
der Asylwerber das Bundesasylamt über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat;
der Asylwerber Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hat;
das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht oder
gegen den Asylwerber vor Stellung des Antrags auf internationalen Schutz eine durchsetzbare Ausweisung oder ein durchsetzbares Aufenthaltsverbot erlassen worden ist.
Gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.Gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde, wobei auch eine Bedrohung von Zivilpersonen im Zuge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines Konfliktes erfasst ist.
Das Bundesasylamt stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.Das Bundesasylamt stützt die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im gegenständlichen Verfahren auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005. Die Voraussetzung dieses Tatbestandes liegt jedoch nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht vor.
§ 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des § 6 Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005, BGBl. Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, setzt voraus, dass "das Vorbringen des Asylwerbers zu einer Bedrohungssituation offensichtlich den Tatsachen nicht entspricht". Die "schlichte" Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach dieser Bestimmung nicht tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum gleichlautenden Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 in der Fassung vor der Asylgesetznovelle 2003 war die (bloß) "schlichte" Unglaubwürdigkeit kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 7.9.2000, Zl. 99/01/0273; 22.5.2001, Zl. 2000/01/0294; 7.6.2001, Zl. 99/20/0429; 19.7.2001, Zl. 99/20/0385; 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.5.2001, Zl. 2000/20/0496; 31.1.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.6.2002, Zl. 2001/01/0266). Kam die Asylbehörde auf dem Boden ihrer Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin als unglaubwürdig zu werten war, so war damit noch nichts darüber ausgesagt, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreichte, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, Asylgesetz 1997 erfüllt war. Dies konnte nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorlagen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der Angaben vor Augen führten. Es musste unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig war. Dieses Urteil musste sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte mussten klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" substantiell unbestritten blieben. Im Ergebnis setzte die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedurfte, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines/einer Asylwerbers/Asylwerberin nicht den Tatsachen entsprach (VwGH 21.8.2001, Zl. 2000/01/0214). Bei der Anwendung des Paragraph 6, Asylgesetz 1997 konnte es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442).
Diese Rechtsprechung ist auch auf § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen vagen, oberflächlichen, detailarmen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt zu Recht als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.Diese Rechtsprechung ist auch auf Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 anwendbar. Unbeschadet der offenkundigen vagen, oberflächlichen, detailarmen und widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers wurden seine Angaben vom Bundesasylamt zu Recht als insgesamt unglaubwürdig gewertet, die geforderte "Offenkundigkeit" und "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" ohne weitwendige Überlegungen oder lange Argumentationsketten ist im Sinne dieser Bestimmung nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedoch nicht erfüllt.
Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des § 38 Abs. 1 AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos zu beheben.Im konkreten Fall war zwar das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubwürdig zu werten, von einer qualifizierten Unglaubwürdigkeit im Sinne der obigen Ausführungen war jedoch nicht auszugehen. Da überdies kein anderer Tatbestand des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG 2005 erfüllt war, war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos zu beheben.
3.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Identität, Interessensabwägung, Spruchpunktbehebung, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
24.10.2011