TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/29 C16 319217-1/2008

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Veröffentlicht am 29.09.2011
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Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C16 319.217-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, FZ. 08 02.030-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und den Richter Mag. Dragoni als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.04.2008, FZ. 08 02.030-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 8, 10 iVm. § 34 leg. cit. stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 erteilt.Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des bekämpften Bescheides wird gemäß Paragraph 8, 10, in Verbindung mit Paragraph 34, leg. cit. stattgegeben und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 erteilt.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang und Sachverhalt

Die minderjährige Beschwerdeführerin (drei Jahre) ist das in Österreich geborene Kind der XXXX, deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichthofes GZ. C16 300.320-1/20008/15E vom heutigen Tage) in Bezug auf den Status eines Asylberichtigten abgewiesen, aber in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei stattgegeben wurde und der demgemäß eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2012 erteilt wurde.Die minderjährige Beschwerdeführerin (drei Jahre) ist das in Österreich geborene Kind der römisch 40 , deren Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis des Asylgerichthofes GZ. C16 300.320-1/20008/15E vom heutigen Tage) in Bezug auf den Status eines Asylberichtigten abgewiesen, aber in Bezug auf die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Mongolei stattgegeben wurde und der demgemäß eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2012 erteilt wurde.

Der Vater der Beschwerdeführerin (siehe Erkenntnis C16 300.320-1/2008/7E vom heutigen Tage) stellte nach der Geburt der Beschwerdeführerin am XXXX als dessen gesetzlicher Vertreter am 21.02.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend machte (AS 1).Der Vater der Beschwerdeführerin (siehe Erkenntnis C16 300.320-1/2008/7E vom heutigen Tage) stellte nach der Geburt der Beschwerdeführerin am römisch 40 als dessen gesetzlicher Vertreter am 21.02.2008 beim Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Vorlage einer Geburtsurkunde einen Antrag auf internationalen Schutz, wobei er für die Beschwerdeführerin keine Asylgründe geltend machte (AS 1).

Am 27.03.2008 wurde der gesetzliche Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Graz, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen, wobei er lediglich darauf hinwies, dass die Mutter des Kindes unheilbar an Leukämie erkrankt sei und das Kind keine Fluchtgründe habe (AS 17).

Mit Datum vom 18.04.2008 (dem Vater der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.04.2008, AS 93) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ.08 02.030-BAG (AS 17), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt I.).Mit Datum vom 18.04.2008 (dem Vater der Beschwerdeführerin zugestellt am 23.04.2008, AS 93) erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ.08 02.030-BAG (AS 17), mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Status des Asylberichtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, "idgF" abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins.).

Weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Mongolei VR" gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.).Weiters wurde der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Mongolei VR" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Gemäß § 10 Abs. 1 Ziff. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Mongolei VR" ausgewiesen (Spruchpunkt III.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziff. 2 leg. cit. wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die "Mongolei VR" ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.) (im Folgenden: angefochtener Bescheid).

Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt stellt dabei im Wesentlichen darauf ab, dass für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. (Spruchpunkt I.).Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen angeführt, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat keine Verfolgung drohe. Das Bundesasylamt stellt dabei im Wesentlichen darauf ab, dass für die Beschwerdeführerin keine Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. (Spruchpunkt römisch eins.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Hiebei hat das Bundesasylamt auf Länderinformationen zur Mongolei aus den Jahren 2007 und 2008 verwiesen sowie darauf, dass für die Beschwerdeführerin auch insoweit keine eigenen Gründe vorgebracht wurden. (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Hiebei hat das Bundesasylamt auf Länderinformationen zur Mongolei aus den Jahren 2007 und 2008 verwiesen sowie darauf, dass für die Beschwerdeführerin auch insoweit keine eigenen Gründe vorgebracht wurden. (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletzte insbesondere nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Art. 8 EMRK, was sich darauf ergebe, dass die Mitglieder ihrer Kernfamilie ebenso wie sie von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt III.).Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und sie verletzte insbesondere nicht die Rechte der Beschwerdeführerin aus Artikel 8, EMRK, was sich darauf ergebe, dass die Mitglieder ihrer Kernfamilie ebenso wie sie von der Ausweisung betroffen seien (Spruchpunkt römisch drei.).

Verfahren vor dem Asylgerichtshof (zuvor beim unabhängigen Bundesasylsenat)

Mit Schreiben, aufgebeben am 30.04.2008, legte die Beschwerdeführerin durch ihren Vater gegen den angefochtenen Bescheid Beschwerde beim Bundesasylamt ein (AS 97).

Zur Begründung der Beschwerde führte der Vater der Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Beschwerde der Mutter der Beschwerdeführerin in deren Verfahren im Wesentlichen an, dass der angefochtene Bescheid unter Verletzung (von nicht näher bezeichneten) Verfahrensvorschriften ergangen sei und sein Inhalt ebenso rechtswidrig sei.

Die Berufung langte am 13.05.2008 beim damals zuständigen unabhängigen Bundesasylsenat ein.

Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für das Verfahren der Beschwerdeführerin zuständig.

Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz idgF (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Der Asylgerichtshof hat der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreterin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, durch ihre gesetzliche Vertreterin in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht und innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Mutter der Beschwerdeführerin als deren gesetzlichen Vertreterin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 22.06.2011 eine Zusammenfassung aktueller Länderinformationen zur Mongolei samt Angabe der dort genannten Quellen als Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Ihr wurde angeboten, durch ihre gesetzliche Vertreterin in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht und innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen.

Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, durch ihre gesetzliche Vertreterin innerhalb der genannten Frist mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin akut oder chronisch beeinträchtigt ist sowie diesfalls geeignete Nachweise dafür vorzulegen.

Schließlich wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof vorläufig von den im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt betreffend ihr Privat- und Familienleben ausgehe und beabsichtige, diese zur Grundlage seiner Entscheidung zu machen. Die Beschwerdeführerin wurde ersucht, dem Asylgerichtshof mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sich die Umstände betreffend ihr Privat- und Familienleben in Österreich seit Erlass des angefochtenen Bescheides geändert hätten und diesfalls geeignete Nachweise (zB. Deutschkenntnisse, sonstige Zeugnisse und Bestätigungen) beizubringen.

Die Mutter der Beschwerdeführerin hat von der Akteneinsicht keinen Gebrauch gemacht, aber am 08.07.2011 eine Stellungnahme an den Asylgerichtshof abgegeben, die keine gesonderten Ausführungen zur Beschwerdeführerin enthielt. In Bezug auf einen etwaig beeinträchtigten Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin wurden keine Vorbringen erstattet.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 41 Abs. 7 AsylG nicht erforderlich.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG nicht erforderlich.

Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).Zur Vorgängerbestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof nämlich ausgesprochen, die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhaltes sei nur dann nicht erfüllt, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen die Erkenntnisse vom 11.11.1998, Zl. 98/01/0308, und vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung die Erkenntnisse vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0577, und vom 22.04.1999, Zl. 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung das Erkenntnis vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens das Erkenntnis vom 25.03.1999, Zl. 98/20/0475).

Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;Der Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung reicht bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 nicht aus, um eine Verhandlungspflicht zu begründen vergleiche VwGH 17.10.2006, Zl. 2005/20/0329; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0406;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0477; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0517;

23.11.2006, Zl. 2005/20/0551; 23.11.2006, Zl. 2005/20/0579).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde im vorliegenden Fall abgesehen, da der Sachverhalt im Verfahren vor dem Asylgerichtshof als aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Es wurde nämlich vor dem Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung durchgeführt und in der Beschwerde wurde kein konkreter Sachverhalt behauptet, der als Änderung oder wesentliche Erweiterung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalts angesehen werden könnte. Im Übrigen wurden der gesetzlichen Vertreterin der Beschwerdeführerin sämtliche Ermittlungsergebnisse des Asylgerichtshofes zur Stellungnahme vorgelegt, wovon die Beschwerdeführerin über ihre gesetzliche Vertreterin auch Gebrauch machte.

Der Asylgerichtshof hat am heutigen Tage als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Anwendbares Recht

Gemäß §§ 73 Abs. 1 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: AsylG) iVm § 1 AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden.Gemäß Paragraphen 73, Absatz eins und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: AsylG) in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden.

Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.

Rechtlicher Rahmen

Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Status des subsidiär Schutzberechtigten

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Ausweisung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oderGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Familienverfahren

§ 34 Abs. 1 AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (§ 2 Z 22) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.Paragraph 34, Absatz eins, AsylG sieht vor, dass wenn ein Familienangehöriger (Paragraph 2, Ziffer 22,) von 1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist; 2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder 3. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes gilt.

Abs. 2 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.Absatz 2, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen hat, wenn die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Familienangehörigen in einem anderen Staat nicht möglich ist.

Abs. 3 sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.Absatz 3, sieht vor, dass die Behörde auf Grund eines Antrages eines im Bundesgebiet befindlichen Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen hat, es sei denn, 1. dass die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Angehörigen in einem anderen Staat möglich ist oder 2. dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

Abs. 4 sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Absatz 4, sieht vor, dass die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen hat; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familien-angehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.

Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Familienangehöriger gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Anwendung der Bestimmungen auf den gegenständlichen Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutze in Bezug auf die Gewährung von Asyl zu Recht abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedoch zu gewähren (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerdeführerin demgemäß eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2012 zu gewähren (Spruchpunkt III.).Das Bundesasylamt hat den Antrag auf internationalen Schutze in Bezug auf die Gewährung von Asyl zu Recht abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedoch zu gewähren (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie der Beschwerdeführerin demgemäß eine befristete Aufenthaltsgenehmigung bis zum 28.09.2012 zu gewähren (Spruchpunkt römisch drei.).

Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin droht ihr nämlich in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Asyl gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat.Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin droht ihr nämlich in der Mongolei keine asylrelevante Verfolgung. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche ergeben könnte. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Asyl gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat.

Gemäß den Angaben der gesetzlichen Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführerin droht ihr in der Mongolei auch keine Folter, unmenschliche Behandlung, Strafe oder die Todesstrafe. Es sind im gesamten Verfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, aus denen sich eine solche Gefahr ergeben könnte.

Die Beschwerdeführerin hat jedoch gemäß §§ 8 Abs. 1 iVm. 34 Abs. 1 AsylG Anspruch auf Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, da ihrer Mutter dieser Status mit dem o.a. Erkenntnis zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin deren minderjähriges unverheiratetes Kind ist.Die Beschwerdeführerin hat jedoch gemäß Paragraphen 8, Absatz eins, in Verbindung mit 34 Absatz eins, AsylG Anspruch auf Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten, da ihrer Mutter dieser Status mit dem o.a. Erkenntnis zuerkannt wurde und die Beschwerdeführerin deren minderjähriges unverheiratetes Kind ist.

Demgemäß kann die Beschwerdeführer auch nicht in die Mongolei ausgewiesen werden, weil der Ausweisung die Grundvoraussetzung des § 10 Abs. 1 AsylG fehlt. Ihr ist - wie ihrer Mutter - aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 zu erteilen.Demgemäß kann die Beschwerdeführer auch nicht in die Mongolei ausgewiesen werden, weil der Ausweisung die Grundvoraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG fehlt. Ihr ist - wie ihrer Mutter - aufgrund der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 28.09.2012 zu erteilen.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, Familienverfahren

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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