TE AsylGH Erkenntnis 2011/9/30 A13 243902-0/2008

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Veröffentlicht am 30.09.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A13 243.902-0/2008/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Syrien alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2003, Zl. 03 00.121-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Syrien alias Palästina (Israel), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.11.2003, Zl. 03 00.121-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde des XXXX vom 12.11.2003 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBL. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde des römisch 40 vom 12.11.2003 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX. Er stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag und wurde am 07.01.2003 von Beamten des Gendarmeriepostens Feldkirch, am 17.02.2003 sowie 24.06.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 . Er stellte am 02.01.2003 einen Asylantrag und wurde am 07.01.2003 von Beamten des Gendarmeriepostens Feldkirch, am 17.02.2003 sowie 24.06.2003 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, niederschriftlich zu seinem Asylantrag einvernommen.

Dabei gab er an, in XXXX geboren und bis zu seinem elften Lebensjahr dort gelebt zu haben. Er hätte sodann berufsbedingt wegen seines Vaters etliche Jahre mit seinen Eltern im Norden Syriens gelebt und wäre er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter wieder nach XXXX, wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten, zurückgekehrt. Er habe sich der Hamas angeschlossen, welche er jedoch nach einer Zeit wieder verlassen habe, weswegen er nunmehr seine Verfolgung und seinen Tod fürchte. Nachdem er erfahren habe, dass die Leute der Hamas nach ihm im Flüchtlingslager gesucht hätten, habe er zusammen mit seiner Mutter das palästinensische Gebiet wieder nach Syrien verlassen und sei er schließlich nach Europa ausgereist.Dabei gab er an, in römisch 40 geboren und bis zu seinem elften Lebensjahr dort gelebt zu haben. Er hätte sodann berufsbedingt wegen seines Vaters etliche Jahre mit seinen Eltern im Norden Syriens gelebt und wäre er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter wieder nach römisch 40 , wo sie in einem Flüchtlingslager gelebt hätten, zurückgekehrt. Er habe sich der Hamas angeschlossen, welche er jedoch nach einer Zeit wieder verlassen habe, weswegen er nunmehr seine Verfolgung und seinen Tod fürchte. Nachdem er erfahren habe, dass die Leute der Hamas nach ihm im Flüchtlingslager gesucht hätten, habe er zusammen mit seiner Mutter das palästinensische Gebiet wieder nach Syrien verlassen und sei er schließlich nach Europa ausgereist.

2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl. I 1997/76 i.d.g.F. ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe; es sei von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen und werde Syrien als das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes angenommen.2. Die belangte Behörde wies den Asylantrag des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl. römisch eins 1997/76 i.d.g.F. ab und erklärte gleichzeitig seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid aus, dass die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht feststehe; es sei von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens auszugehen und werde Syrien als das Land seines gewöhnlichen Aufenthaltes angenommen.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Syrien einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden, weshalb festzustellen sei, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien zulässig sei.

3. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mit am 12.11.2003 eingelangter Berufung (ab 01.07.2008: Beschwerde) und machte darin geltend, dass er nicht aus Syrien stamme und er bei einer Rückkehr nach Palästina nicht nur allgemeine Nachteile zu befürchten, sondern auch die Angst habe, von der Hamas getötet zu werden, da diese ihn als einen Verräter ansehe.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden. Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

Das Bundesasylamt hat es unterlassen, nachvollziehbar herauszuarbeiten, ob der Beschwerdeführer tatsächlich - wie von ihm angegeben - aus Palästina stammt, sondern ist davon ausgegangen, dass der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes Syrien gewesen wäre.

Diese Feststellung ist jedoch qualifiziert rechtswidrig: Der Beschwerdeführer weist nämlich keine grobe Unkenntnis über die Situation bzw. Gegebenheiten in XXXX/Palästina auf und war er durchwegs in der Lage, wesentliche Fragen richtig zu beantworten. Hiebei ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vermehrt nach Details der Hamas befragt wurde, eingehende Fragen zu Palästina bzw. Gazastreifen (z.B. wichtigste Parteien, Staatsoberhaupt, große Städte, Währung, Telefonvorwahl, etc.) unterblieben sind. So wurde er nicht einmal nach der Adresse des Flüchtlingslagers, in dem er mit seiner Mutter gewohnt habe, befragt. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht aus Palästina stamme, weil er wesentliche Fragen über XXXX sowie die XXXX nicht beantworten habe können, erweist sich insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung einiger Fragen möglich war und einige Fragen von ihm folglich auch richtig beantwortet wurden, als nicht haltbar. Da der Beschwerdeführer somit keine gravierende Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" aufweist, wäre in diesem konkreten Fall jedenfalls darüber hinaus eine Sprachanalyse vorzunehmen gewesen. Schließlich wäre auch abzuklären gewesen, wo er sich mit seinen Eltern, später nur mit seiner Mutter, in Syrien aufgehalten habe und wie sein rechtlicher Status gewesen sei.Diese Feststellung ist jedoch qualifiziert rechtswidrig: Der Beschwerdeführer weist nämlich keine grobe Unkenntnis über die Situation bzw. Gegebenheiten in XXXX/Palästina auf und war er durchwegs in der Lage, wesentliche Fragen richtig zu beantworten. Hiebei ist jedoch ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer vermehrt nach Details der Hamas befragt wurde, eingehende Fragen zu Palästina bzw. Gazastreifen (z.B. wichtigste Parteien, Staatsoberhaupt, große Städte, Währung, Telefonvorwahl, etc.) unterblieben sind. So wurde er nicht einmal nach der Adresse des Flüchtlingslagers, in dem er mit seiner Mutter gewohnt habe, befragt. Die Argumentation des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer nicht aus Palästina stamme, weil er wesentliche Fragen über römisch 40 sowie die römisch 40 nicht beantworten habe können, erweist sich insbesondere unter Beachtung des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer die Beantwortung einiger Fragen möglich war und einige Fragen von ihm folglich auch richtig beantwortet wurden, als nicht haltbar. Da der Beschwerdeführer somit keine gravierende Unkenntnis über seinen behaupteten "Herkunftsstaat" aufweist, wäre in diesem konkreten Fall jedenfalls darüber hinaus eine Sprachanalyse vorzunehmen gewesen. Schließlich wäre auch abzuklären gewesen, wo er sich mit seinen Eltern, später nur mit seiner Mutter, in Syrien aufgehalten habe und wie sein rechtlicher Status gewesen sei.

Im fortgesetzten Verfahren wird sich die Erstinstanz sohin im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme zunächst hinreichend mit der Frage der Herkunft des Beschwerdeführers (gegebenenfalls durch ein Sachverständigengutachten oder eine Sprachanalyse) und sodann mit dem Fluchtgrund des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen haben und wird sodann eine umfassende individuelle Würdigung seines Asylantrages unter Berücksichtigung aktueller Länderfeststellungen sowie eines allfälligen Privat- und Familienlebens in Österreich stattzufinden haben.

Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens der Erstbehörde - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit, mangelnde Würdigung von Beweismitteln - hat die Erstbehörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht des Asylgerichtshofes verstößt das Prozedere der Erstinstanz somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang derErmittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat die Erstbehörde in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Berufung dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der erstinstanzlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Berufungsbehörde das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Absatz 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren der Erstbehörde mit den unter Punkt 3.1. oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich von der Erstbehörde durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3 AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Behörde erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Erstinstanz wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

Schlagworte

familiäre Situation, Herkunftsstaat, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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