TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/4 A6 255677-0/2008

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Veröffentlicht am 04.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A6 255.677-0/2008/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX alias XXXX, Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2004, Zl. 03 35.550-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde derXXXX alias römisch 40 , Staatsangehörige der DR Kongo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2004, Zl. 03 35.550-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der DR Kongo, reiste eigenen Angaben zufolge am 16.11.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an ebendiesem Tag gegenständlichen Asylantrag.

I.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin zunächst am 28.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch einen männlichen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese, befragt zu ihren Fluchtgründen, zu Protokoll, dass sie bei Kriegsausbruch am 02.08.1998 gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind ihre Heimatprovinz Bukavu verlassen hätte und nach Kinshasa geflohen sei, wo sie zunächst in einem Lager des Roten Kreuzes untergebracht worden wären. Als Joseph Kabila an die Macht gekommen sei, habe dieser entschieden, dass sämtliche Flüchtlinge nicht mehr vom Roten Kreuz, sondern von der Regierung der DR Kongo unterstützt werden sollten. Nachdem die Regierung mit den Rebellen Verhandlungen geführt hätte und dabei die Einstellung von Kampfhandlungen festgelegt worden wäre, sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie wieder in ihren Heimatort Goma zurückgekehrt. Dort seien sie am Flughafen von Angehörigen der RCD, einer politischen Bewegung, mit Bussen abgeholt und in ein Lager gebracht worden. Am nächsten Tag seien sie von Soldaten zu den Gründen ihrer Rückkehr befragt worden, wobei die Beschwerdeführerin angeführt hätte, dass sie aufgrund der Verhandlungen mit den Rebellen zurückgekehrt sei. Daraufhin habe man ihr mitgeteilt, dass niemals Ruhe im Land eintreten würde, solange nicht der Chef der RCD an der Macht sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien für Spione der Regierung gehalten worden und sie selbst in der Folge mit einem Gewehrkolben geschlagen sowie vergewaltigt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin in eine Zelle gesperrt und ein weiteres Mal vergewaltigt worden. Am 13.11.2002 sei sie mit einer anderen Frau für die Durchführung von Erdarbeiten aus der Zelle geholt worden. Dabei habe sie vier vorbeikommenden Personen einer Menschenrechtsorganisation zugeschrieben, dass sie gefangen gehalten würde. Diese hätten dann mit dem Soldaten diskutiert und die Beschwerdeführerin zu einem Arzt mitgenommen sowie schließlich außer Landes gebracht.römisch eins.2. Hiezu wurde die Beschwerdeführerin zunächst am 28.07.2004 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, durch einen männlichen Organwalter niederschriftlich einvernommen. Dabei gab diese, befragt zu ihren Fluchtgründen, zu Protokoll, dass sie bei Kriegsausbruch am 02.08.1998 gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind ihre Heimatprovinz Bukavu verlassen hätte und nach Kinshasa geflohen sei, wo sie zunächst in einem Lager des Roten Kreuzes untergebracht worden wären. Als Joseph Kabila an die Macht gekommen sei, habe dieser entschieden, dass sämtliche Flüchtlinge nicht mehr vom Roten Kreuz, sondern von der Regierung der DR Kongo unterstützt werden sollten. Nachdem die Regierung mit den Rebellen Verhandlungen geführt hätte und dabei die Einstellung von Kampfhandlungen festgelegt worden wäre, sei die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie wieder in ihren Heimatort Goma zurückgekehrt. Dort seien sie am Flughafen von Angehörigen der RCD, einer politischen Bewegung, mit Bussen abgeholt und in ein Lager gebracht worden. Am nächsten Tag seien sie von Soldaten zu den Gründen ihrer Rückkehr befragt worden, wobei die Beschwerdeführerin angeführt hätte, dass sie aufgrund der Verhandlungen mit den Rebellen zurückgekehrt sei. Daraufhin habe man ihr mitgeteilt, dass niemals Ruhe im Land eintreten würde, solange nicht der Chef der RCD an der Macht sei. Die Beschwerdeführerin und ihre Familie seien für Spione der Regierung gehalten worden und sie selbst in der Folge mit einem Gewehrkolben geschlagen sowie vergewaltigt worden. Danach sei die Beschwerdeführerin in eine Zelle gesperrt und ein weiteres Mal vergewaltigt worden. Am 13.11.2002 sei sie mit einer anderen Frau für die Durchführung von Erdarbeiten aus der Zelle geholt worden. Dabei habe sie vier vorbeikommenden Personen einer Menschenrechtsorganisation zugeschrieben, dass sie gefangen gehalten würde. Diese hätten dann mit dem Soldaten diskutiert und die Beschwerdeführerin zu einem Arzt mitgenommen sowie schließlich außer Landes gebracht.

I.3. Mit Aktenvermerk vom 25.10.2004 hielt die zugezogene weibliche Referentin des Bundesasylamtes fest, dass der Asylakt aufgrund behaupteter Vergewaltigung von der Referentin zu übernehmen sei.römisch eins.3. Mit Aktenvermerk vom 25.10.2004 hielt die zugezogene weibliche Referentin des Bundesasylamtes fest, dass der Asylakt aufgrund behaupteter Vergewaltigung von der Referentin zu übernehmen sei.

I.3. Mit dem nunmehr bekämpften, durch die weibliche Referentin verfassten, Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2004, Zl. 03 35.550-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, abgewiesen (Spruchteil I) und unter einem festgestellt, dass gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die DR Kongo zulässig ist (Spruchteil II). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil III). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft anzusehen seien und zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den angeführten Verfolgungshandlungen durch Rebellen der RCD um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle und die Staatsmacht der DR Kongo gegen Rebellen vorginge. Eine asylrelevante Verfolgung läge daher nicht vor. Weiters ging das Bundesasylamt vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.römisch eins.3. Mit dem nunmehr bekämpften, durch die weibliche Referentin verfassten, Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2004, Zl. 03 35.550-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, abgewiesen (Spruchteil römisch eins) und unter einem festgestellt, dass gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die DR Kongo zulässig ist (Spruchteil römisch zwei). Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchteil römisch drei). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Angaben der Beschwerdeführerin als glaubhaft anzusehen seien und zum Gegenstand des Bescheides erhoben würden. In der rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den angeführten Verfolgungshandlungen durch Rebellen der RCD um eine Verfolgung durch Privatpersonen handle und die Staatsmacht der DR Kongo gegen Rebellen vorginge. Eine asylrelevante Verfolgung läge daher nicht vor. Weiters ging das Bundesasylamt vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus.

I.5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 26.11.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten, Bescheid erhob diese am 30.11.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin monierte sie, dass der Bescheid überhaupt keine Feststellungen zu ihrer persönlichen Bedrohungssituation enthielte. Bei der drohenden Verfolgung handle es sich um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Konvention. Im Falle einer Rückkehr liefe sie jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.römisch eins.5. Gegen diesen, der Beschwerdeführerin am 26.11.2004 im Wege der persönlichen Übernahme ordnungsgemäß zugestellten, Bescheid erhob diese am 30.11.2004 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin monierte sie, dass der Bescheid überhaupt keine Feststellungen zu ihrer persönlichen Bedrohungssituation enthielte. Bei der drohenden Verfolgung handle es sich um eine dem Staat zurechenbare Verfolgung im Sinne der Konvention. Im Falle einer Rückkehr liefe sie jedenfalls Gefahr, unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden.

I.6. In ihrer Stellungnahme vom 14.12.2004 wiederholte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und zitierte auszugweise Länderberichte zur Lage in der DR Kongo.römisch eins.6. In ihrer Stellungnahme vom 14.12.2004 wiederholte die Beschwerdeführerin zusammengefasst ihr bisheriges Vorbringen und zitierte auszugweise Länderberichte zur Lage in der DR Kongo.

I.7. Am 31.05.2007 legte die Beschwerdeführerin im Wege der Caritas die Sterbeurkunde ihres Gatten in Kopie bei und führte weiters aus, dass der Aufenthalt des gemeinsamen Kindes seit dem Tod des Gatten unbekannt wäre.römisch eins.7. Am 31.05.2007 legte die Beschwerdeführerin im Wege der Caritas die Sterbeurkunde ihres Gatten in Kopie bei und führte weiters aus, dass der Aufenthalt des gemeinsamen Kindes seit dem Tod des Gatten unbekannt wäre.

I.8. Mit Schreiben vom 22.06.2007 regte die Mitarbeiterin der Caritas an, die gegenständliche Asylsache wegen Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung abzutreten.römisch eins.8. Mit Schreiben vom 22.06.2007 regte die Mitarbeiterin der Caritas an, die gegenständliche Asylsache wegen Eingriffes in die sexuelle Selbstbestimmung abzutreten.

I.9. In ihrem Schriftsatz vom 13.07.2010 legte die Beschwerdeführerin diverse Bestätigungen von besuchten Deutschkursen sowie eines EDV-Kurses vor.römisch eins.9. In ihrem Schriftsatz vom 13.07.2010 legte die Beschwerdeführerin diverse Bestätigungen von besuchten Deutschkursen sowie eines EDV-Kurses vor.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.

Zunächst ist anzumerken, dass gegenständlicher Asylakt nach der am 28.07.2004 von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes durchgeführten Einvernahme aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung von einer weiblichen Referentin übernommen worden ist, die schließlich auch den bekämpften Bescheid erlassen hat. Allerdings ist dies nicht in Entsprechung von § 27 Abs. 1 AsylG 1997, idF BGBl. I Nr. 101/2003, - wonach Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen sind, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - erfolgt, zumal von einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin abgesehen worden ist.Zunächst ist anzumerken, dass gegenständlicher Asylakt nach der am 28.07.2004 von einem männlichen Referenten des Bundesasylamtes durchgeführten Einvernahme aufgrund der seitens der Beschwerdeführerin behaupteten Vergewaltigung von einer weiblichen Referentin übernommen worden ist, die schließlich auch den bekämpften Bescheid erlassen hat. Allerdings ist dies nicht in Entsprechung von Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, - wonach Asylwerber persönlich von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamts zu vernehmen sind, soweit dies ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich ist - erfolgt, zumal von einer weiteren Einvernahme der Beschwerdeführerin abgesehen worden ist.

Die den Bescheid erlassende Organwalterin des Bundesasylamtes hätte somit - auch im Hinblick auf § 27 Abs. 3 leg. cit., wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechtes einzuvernehmen sind - die Verpflichtung gehabt, die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme zu unterziehen.Die den Bescheid erlassende Organwalterin des Bundesasylamtes hätte somit - auch im Hinblick auf Paragraph 27, Absatz 3, leg. cit., wonach Asylwerber, die ihre Furcht vor Verfolgung auf Eingriffe in ihre sexuelle Selbstbestimmung gründen, von Organwaltern desselben Geschlechtes einzuvernehmen sind - die Verpflichtung gehabt, die Beschwerdeführerin einer weiteren Einvernahme zu unterziehen.

Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde auch zu Recht, dass die belangte Behörde keine - auf ihren Asylfall bezogene - individuellen Länderfeststellungen in den bekämpften Bescheid integriert hat.

Das Bundesasylamt geht in seiner Bescheidbegründung zudem davon aus, dass die geltend gemachte Verfolgung eine solche durch Privatpersonen darstellte, die aufgrund bestehender Schutzfähigkeit und -willigkeit staatlicher Behörden nicht asylrelevant sei und geht darüber hinaus vom Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative aus. In diesem Kontext ist der belangten Behörde allerdings anzulasten, dass sie hiezu überhaupt keinerlei Länderfeststellungen getroffen hat, die dies untermauern würden. Schließlich ist auch festzuhalten, dass die belangte Behörde jegliche Länderberichte zur Rückkehrsituation für alleinstehende Frauen gänzlich ausgespart hat.

In einer Gesamtbetrachtung hat es das Bundesasylamt somit unterlassen hat, sich erkennbar mit der konkreten - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin im Verfahren anzustellen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorzuhalten sind, und dieser auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

Abschließend ist anzumerken, dass sich vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Spruchpunkt III. als rechtswidrig erweist, zumal das Bundesasylamt die Ausweisung nicht in den Zielstaat vorgenommen hat.Abschließend ist anzumerken, dass sich vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Spruchpunkt römisch drei. als rechtswidrig erweist, zumal das Bundesasylamt die Ausweisung nicht in den Zielstaat vorgenommen hat.

II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren durch eine weibliche Referentin in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen und des (eventuell auch in Hinblick auf eine vorzunehmende Ausweisungsentscheidung relevanten) ergänzenden Vorbringens (die Beschwerdeführer hat mittlerweile diverse Kursbesuchbestätigungen sowie die Sterbeurkunde ihres Ehegatten in Vorlage gebracht) zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als glaubhaft qualifiziert werden kann und ob der Staat der DR Kongo tatsächlich schutzfähig und -willig ist. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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