TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/5 A14 209106-2/2008

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Veröffentlicht am 05.10.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AVG §66 Abs2

Spruch

A14 209.106-2/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX StA. staatenlos, Herkunftsland: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 98 09.684-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Lassmann als Vorsitzende und die Richterin Dr. Singer als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 StA. staatenlos, Herkunftsland: Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008, Zl. 98 09.684-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.

2. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein staatenloser Kurde aus Syrien, stellte am 12.10.1998 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der Asylwerber wurde anlässlich einer am 02.11.1998 vor der Asylantragstellung stattfindenden niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg zu seinen Ausreisegründen befragt. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz zusammengefasst an, dass er staatenlos sei und der Volksgruppe der Kurden angehöre.

Als Fluchtgrund schilderte der Antragsteller im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt, dass er seit dem Jahre 1993 mit der Partei "PUK" zusammengearbeitet habe, er habe Flugblätter verteilt, dies in der Nacht. Bereits im Oktober 1994 sei er nachts beim Verteilen von Flugblättern erwischt worden, er sei zum Militärsicherheitsgebäude im Zentrum von Qamischli gebracht worden, dabei sei er geschlagen und gefoltert worden. Über sechs Monate hindurch sei er immer wieder einvernommen und geschlagen worden, er sei in der Folge in das Gefängnis "XXXX" verlegt worden, dort sei er 1 1/2 Jahre inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er zuhause aufhältig gewesen, er sei von Leuten der "PKK" aufgefordert worden, diese hätten ihn auf ihre Seite bringen wollen. Anfang Februar 1997 habe ein ehemaliger Freund von ihm, ebenfalls Mitglied der Partei "PUK", Kontakt mit ihm aufgenommen, in weiterer Folge habe er bei der PUK wieder zu arbeiten begonnen. Mitte Juni 1998, er sei gerade im Haus eines Onkels gewesen, habe er von der Tochter eines Nachbarn erfahren, dass "die Regierung nach ihm suche" und bereits bei ihm zuhause gewesen sei. Aufgrund vor einer neuerlichen Festnahme habe er Syrien verlassen. Auf die Frage, was mit ihm geschehen könnte, sollte er in die Heimat zurückkehren müssen, schilderte der Antragsteller: "Ausländer dürfen das Land nicht verlassen. Ich bin auch wieder politisch tätig gewesen. Ich werde sicherlich eingesperrt werden und auch geschlagen."

In einer weiteren Eingabe vom 17.02.1999 an das Bundesasylamt schilderte der Antragsteller bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens, dass ihm die Vorlage eines Dokumentes zum Beweis der Identität nicht möglich sei, weil sein Familienhaus von Sicherheitsbeamten durchsucht worden sei und dabei auch politische Bücher mitgenommen worden seien.

Zur Einvernahme vor dem Bundesasylamt korrigierte der Antragsteller, dass wegen einer falschen Übersetzung des Dolmetschers nicht erkennbar sei, dass seine kurdische Partei, der er angehöre, die Ykiti-Partei sei und nicht wie ausgeführt die "PUK".

3. Mit Bescheid vom 12.03.1999, Zahl: 98 09.684-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt I. gemäß § 7 AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt II. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig. Dem Fluchtvorbringen des Asylwerbers wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die von ihm dargelegte Problematik im Falle der Rückkehr nach Syrien wurde jedoch für glaubhaft befunden.3. Mit Bescheid vom 12.03.1999, Zahl: 98 09.684-BAS, wies das Bundesasylamt den Asylantrag in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und erklärte in Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig. Dem Fluchtvorbringen des Asylwerbers wurde die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Die von ihm dargelegte Problematik im Falle der Rückkehr nach Syrien wurde jedoch für glaubhaft befunden.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).

5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 16.06.2008 zu Zl. 209.106/0/23E-VI/18/99 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde festgehalten, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, da sich die Behörde erster Instanz mit der im Akt aufliegenden schriftlichen Eingabe des Antragstellers, in welcher er dargelegt habe, immer von der Yekiti-Partei und nicht von der PUK-Partei gesprochen zu haben, nicht weiter auseinandergesetzt und nicht den Versuch unternommen habe, die Hintergründe dieser "Verwechslung" aufzuklären. Vor dem Gesamtzusammenhang scheinen tatsächlich der Fehler bei der Übersetzung durch den beim Bundesasylamt eingesetzten Dolmetscher vorzuliegen und wäre die Behörde erster Instanz jedenfalls verpflichtet gewesen, durch nochmalige Befragung diesen Widerspruch, der ja einen Großteil der beweiswürdigenden Überlegungen stützen sollte, aufzuklären. Von diesem Widerspruch ausgehend hätte die Behörde erster Instanz somit den Versuch unternehmen müssen, die tatsächliche Mitgliedschaft des Antragstellers zu einer politischen Partei wie der Yekiti-Organisation zu verifizieren. Der Antragsteller habe weiters während des Berufungsverfahrens in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältige Zeugen namhaft gemacht. Des Weiteren seien die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei, weil er ja "ohne Konsequenzen" aus der Haft entlassen worden sei und diese Vorgangsweise unlogisch sei, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Absolut unnachvollziehbar seien auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach der Antragsteller bezüglich der Problematik im Fall der Rückkehr nach Syrien glaubhaft sei. Sofern das Bundesasylamt dem Antragsteller damit zusprechen sollte, dass die von ihm geschilderten Befürchtung, dass er wegen der illegalen Ausreise und wegen seiner erneuten politischen Tätigkeit wieder eingesperrt und auch geschlagen werden würde, tatsächlich realistisch und auch tatsächlich für den Fall der Rückkehr zu erwarten seien, könne nicht erkannt werden, warum das Bundesasylamt aus diesen - als glaubhaft eingestuften - Angaben weder eine Asylrelevanz, noch eine Rückkehrgefährdung habe feststellen können.5. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates (UBAS) vom 16.06.2008 zu Zl. 209.106/0/23E-VI/18/99 wurde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen. Begründend wurde festgehalten, das erstinstanzliche Verfahren leide an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel, da sich die Behörde erster Instanz mit der im Akt aufliegenden schriftlichen Eingabe des Antragstellers, in welcher er dargelegt habe, immer von der Yekiti-Partei und nicht von der PUK-Partei gesprochen zu haben, nicht weiter auseinandergesetzt und nicht den Versuch unternommen habe, die Hintergründe dieser "Verwechslung" aufzuklären. Vor dem Gesamtzusammenhang scheinen tatsächlich der Fehler bei der Übersetzung durch den beim Bundesasylamt eingesetzten Dolmetscher vorzuliegen und wäre die Behörde erster Instanz jedenfalls verpflichtet gewesen, durch nochmalige Befragung diesen Widerspruch, der ja einen Großteil der beweiswürdigenden Überlegungen stützen sollte, aufzuklären. Von diesem Widerspruch ausgehend hätte die Behörde erster Instanz somit den Versuch unternehmen müssen, die tatsächliche Mitgliedschaft des Antragstellers zu einer politischen Partei wie der Yekiti-Organisation zu verifizieren. Der Antragsteller habe weiters während des Berufungsverfahrens in Österreich ebenfalls als Asylwerber aufhältige Zeugen namhaft gemacht. Des Weiteren seien die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach das Vorbringen des Antragstellers unglaubwürdig sei, weil er ja "ohne Konsequenzen" aus der Haft entlassen worden sei und diese Vorgangsweise unlogisch sei, mit dem Akteninhalt nicht in Einklang zu bringen. Absolut unnachvollziehbar seien auch die beweiswürdigenden Überlegungen des Bundesasylamtes, wonach der Antragsteller bezüglich der Problematik im Fall der Rückkehr nach Syrien glaubhaft sei. Sofern das Bundesasylamt dem Antragsteller damit zusprechen sollte, dass die von ihm geschilderten Befürchtung, dass er wegen der illegalen Ausreise und wegen seiner erneuten politischen Tätigkeit wieder eingesperrt und auch geschlagen werden würde, tatsächlich realistisch und auch tatsächlich für den Fall der Rückkehr zu erwarten seien, könne nicht erkannt werden, warum das Bundesasylamt aus diesen - als glaubhaft eingestuften - Angaben weder eine Asylrelevanz, noch eine Rückkehrgefährdung habe feststellen können.

6. Am 19.08.2008 erfolgte eine ergänzende niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg.

7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 zu Zl. 98 09.684-BAS wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dessen Identität und Nationalität stünden nicht fest. Der Beschwerdeführer sei suchtgiftkrank und bedürfe dauerhaft Drogenersatzstoffe samt entsprechender Therapie. Er sei mehrmals wegen einschlägiger Drogendelikte rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden und verbüße derzeit eine weitere Haftstrafe wegen eben dieser Delikte. Er sei Vater einer am 03.09.2007 geborenen Tochter. Es habe nicht ermittelt werden können, dass arabisch-stämmige Bevölkerungsteile sozusagen privat konsequent und permanent gegen Kurden vorgehen und diese bedrohen, geschweige denn gezielt verfolgen, die Quellenlage habe dazu nichts ausmitteln können. Dies bedeute zusammenfassend, dass Bewohner Syriens mit kurdischen ethnischen Wurzeln jedenfalls dann nicht verfolgt und/oder existentiell bedroht werden, wenn sie sich pro-kurdischer politischer Aktivitäten enthalten. Was das politische Engagement des Asylwerbers für die kurdische Yekiti-Partei angehe, so werde ihm jegliche Glaubwürdigkeit hiezu abgesprochen.7. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.10.2008 zu Zl. 98 09.684-BAS wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen, seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und dieser gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien ausgewiesen. Zur Person des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dessen Identität und Nationalität stünden nicht fest. Der Beschwerdeführer sei suchtgiftkrank und bedürfe dauerhaft Drogenersatzstoffe samt entsprechender Therapie. Er sei mehrmals wegen einschlägiger Drogendelikte rechtskräftig gerichtlich verurteilt worden und verbüße derzeit eine weitere Haftstrafe wegen eben dieser Delikte. Er sei Vater einer am 03.09.2007 geborenen Tochter. Es habe nicht ermittelt werden können, dass arabisch-stämmige Bevölkerungsteile sozusagen privat konsequent und permanent gegen Kurden vorgehen und diese bedrohen, geschweige denn gezielt verfolgen, die Quellenlage habe dazu nichts ausmitteln können. Dies bedeute zusammenfassend, dass Bewohner Syriens mit kurdischen ethnischen Wurzeln jedenfalls dann nicht verfolgt und/oder existentiell bedroht werden, wenn sie sich pro-kurdischer politischer Aktivitäten enthalten. Was das politische Engagement des Asylwerbers für die kurdische Yekiti-Partei angehe, so werde ihm jegliche Glaubwürdigkeit hiezu abgesprochen.

In den Feststellungen zu Syrien ist die Rede von schweren Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Organe. Es wird auf verschiedene Diskriminierungen in der kurdischen Minderheit verwiesen. Zur Rückkehr von abgeschobenen syrischen Asylwerbern wurde unter anderem festgestellt, dass zu einer längeren Befragung, möglicherweise zu einer Inhaftierung (insbesondere bei exilpolitischer Tätigkeit, allenfalls aber auch bloß aufgrund einer Abschiebung aus dem Ausland) komme.

8. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben.

9. Am 03.01.2011 wurde das Verfahren der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.

10. Der Beschwerdeführer weist in Österreich sieben strafgerichtliche Verurteilungen, überwiegend nach dem Suchtmittelgesetz auf.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Die äußerst kursorischen Feststellungen zu Syrien sind zum Entscheidungszeitpunkt mehr als vier Jahre veraltet und daher untauglich, in Bezug auf die Lage der Kurden, zudem ungenügend.

3.2. Festzuhalten ist auch, dass die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes, Außenstelle Salzburg offensichtlich qualifiziert mangelhaft geblieben ist.

Die Beweiswürdigung ist zum Teil nicht nachvollziehbar, wenn sie zentral letztlich das Aussageverhalten des Beschwerdeführers wertet, ohne dass sie die Maßstäbe dieser Wertung hinreichend offen legt und auch die Frage, ob die angeführten Beispiele hinreichend repräsentativ für die gezogenen Schlüsse sind, nicht schlüssig beantwortet. Ohne die Argumente gänzlich zu verwerfen, muss doch auch immer die spezielle Situation einer gedolmetschten Einvernahme in einem Asylverfahren potentiell relativierend ins Kalkül gezogen werden.

Das Bundesasylamt, Außenstelle Salzburg übersieht auch, dass bei (möglichen) Folteropfern eine ungenaue Darstellung der Geschehnisse nicht zwingen auf Unglaubwürdigkeit schließen lassen kann, da es zutreffendenfalls auch zu psychischen Schäden gekommen sein mag und kann daher ein primär darauf gestützter Befund der Unglaubwürdigkeit keinen Bestand haben.

Im angefochtenen Bescheid fehlen auch insbesondere Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angegebenen Yekiti-Partei. Die im angefochtenen Bescheid angeführten Argumente, warum eine Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei dieser Partei nicht glaubhaft sei, vermögen nicht zu überzeugen. Es wurde trotz diesbezüglichen Auftrages des UBAS hiezu anlässlich der ergänzenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt auch gar nicht weiter darauf eingegangen und versucht, das Wissen des Beschwerdeführers über die Ziele und Aktivitäten dieser Partei zu hinterfragen.

Ein weiterer Verfahrensmangel ist darin zu sehen, dass das Bundesasylamt trotz entsprechenden Auftrages des UBAS hiezu es unterlassen hat, die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen zu vernehmen. Die hiezu getätigten Feststellungen: "Auch der von ihnen benannte in Salzburg lebende angebliche Zeuge, der die Richtigkeit ihrer Aussagen bestätigen könnte, wird die obigen aufgezeigten Sachverhalte grundsätzlich nicht entkräften können" stellt eine vorweggenommene und unzulässige Beweiswürdigung dar.

Auch die im Bescheid vertretene Ansicht, Bewohner Syriens mit kurdischen ethnischen Wurzeln werden jedenfalls dann nicht verfolgt oder existentiell bedroht, wenn sie sich pro-kurdischer Aktivitäten enthalten, ist völlig verfehlt und rechtlich nicht haltbar.

Aufgrund einer solcherart offenbar mangelhaften Beweiswürdigung konnte das Bundesasylamt den Umfang der notwendigen Feststellungen (je nach Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers) nicht erkennen und belastet dies das gesamte Verfahren mit Rechtswidrigkeit.

In Hinblick auf die festgestellte Drogenabhängigkeit, bzw. die Abhängigkeit von Drogenersatzstoffen wäre die erstinstanzliche Behörde auch verhalten gewesen zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien solche dort problemlos zur Verfügung stehen und wären dazu auch entsprechende Feststellungen zu treffen gewesen.

3.3. Die Feststellungen der Verwaltungsbehörde, insbesondere die in der Verfahrenserzählung referierten, vermögen das negative Verfahrensergebnis aber auch schon dann nicht zu tragen, wenn man die Einlassungen des Beschwerdeführers über die ihm widerfahrene bisherige Verfolgung in Syrien für unwahr erachtet und nur davon ausgeht, dass er Kurde aus Syrien ist. Folgt man einem Teil dieser Feststellungen könnte die Abschiebung als Asylwerber aus Österreich, qualifiziert durch die Ablehnung des herrschenden Regimes und die kurdische Volksgruppenzugehörigkeit genügen, dass es mit einer nicht unerheblichen Wahrscheinlichkeit zu lebensbedrohenden Konsequenzen (Verhaftung, "Verschwinden") käme. Betrachtet man unter diesen Prämissen die kursorische Verneinung des Asylstatus und des subsidiären Schutzstatus im angefochtenen Bescheid entsteht der Eindruck, dass eine Auseinandersetzung der Verwaltungsbehörde mit einem Teil ihrer eigenen Feststellungen unterblieben ist; das gesamte Verfahren erweist sich schon unter diesem Gesichtspunkt als in seinem Ergebnis unschlüssig und somit rechtswidrig.

3.4. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, unschlüssige Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Procedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005/§ 28 AsylG 1997 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG 2005 bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das potentiell asylrelevante Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben. Es wird allenfalls ferner zu klären sein, ob der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers bereits per se ein zur Asylgewährung hinreichendes Verfolgungsrisiko mit sich bringt. Die diesbezüglich vorhandene Berichtslage erlaubt aus Sicht des erkennenden Senats aktuell keine allgemeingültigen Schlussfolgerungen, hier wird die Verwaltungsbehörde allenfalls ein Gutachten zu erstellen haben, um die Frage auf den Einzelfall bezogen entscheiden zu können.

Vor dem Treffen einer neuerlichen Ausweisungsentscheidung wird insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen sein, dass sich der Beschwerdeführer nunmehr bereits seit 1998 durchgehend in Österreich aufhält und seit 2007 auch Vater einer Tochter, die die österreichische Staatsbürgerschaft hat, ist.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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