Norm
AsylG 2005 §3Spruch
E10 421426-1/2011/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. TÜRKEI, vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1107.843-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Vorsitzenden und den Richter Mag. R. ENGEL als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. TÜRKEI, vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.09.2011, Zl. 1107.843-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. § 66 Abs. 2 AVG 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 66, Absatz 2, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), eine weibliche StA der Republik Türkei, brachte am 26.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. Die beschwerdeführende Partei ("bP"), eine weibliche StA der Republik Türkei, brachte am 26.7.2011 beim Bundesasylamt (BAA) einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Als Begründung für das Verlassen des Herkunftsstaates brachte sie im Wesentlichen vor, sie erwarte von ihrem Lebensgefährten, welcher sich legal als anerkannter Flüchtling in Österreich aufhalte ein Kind.
Sie hätte sich bereits im Juli 2010 legal in Österreich aufgehalten um den Vater ihres zukünftigen Kindes zu besuchen. Ebenso hätten sie sich ab Ende Jänner 2011 für die Dauer von 2 Monaten gemeinsam in Rumänien aufgehalten, wo sie aufgrund eines "Grünen Passes" visafrei einreisen konnte.
In Rumänien sei sie auch schwanger geworden. Nach ihrer Rückkehr in die Türkei hätte ihr Bruder davon erfahren und hätte sie aufgefordert, Selbstmord zu begehen, widrigenfalls würde sie ihr Bruder töten. Hierauf hätte sie die Türkei verlassen, um der in ihrem Herkunftsstaat bestehenden Lebensgefahr zu entgegen und in Österreich mit dem Vater ihres zukünftigen Kindes zusammenzuleben.
Eine Heirat wäre zurzeit nicht möglich, weil der nunmehrige Lebensgefährte der bP noch verheiratet ist und das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
Obwohl die bP ausdrücklich vorbrachte, die Türkei über Bulgarien verlassen und in diesen Mitgliedstaat der EU unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist zu sein, und vieles darauf hindeutet, dass die Europäische Union nicht mehr verließ, bevor sie in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutz stellte, sind dem Akteninhalt keine Hinweise entnehmbar, dass die belangte Behörde diesem Umstand weiter nachging und mit der Republik Bulgarien Konsultationen im Sinne der Dublin II VO geführt hätte.Obwohl die bP ausdrücklich vorbrachte, die Türkei über Bulgarien verlassen und in diesen Mitgliedstaat der EU unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist zu sein, und vieles darauf hindeutet, dass die Europäische Union nicht mehr verließ, bevor sie in Österreich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutz stellte, sind dem Akteninhalt keine Hinweise entnehmbar, dass die belangte Behörde diesem Umstand weiter nachging und mit der Republik Bulgarien Konsultationen im Sinne der Dublin römisch zwei VO geführt hätte.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid des BAA abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf die Republik Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt römisch drei.).
Das BAA traf Feststellungen zur allgemeinen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei, sowie zu allgemeinen Lage der Frauen, jedoch nicht zur Lage von Frauen, die Mütter eines außerehelich geborenen Kindes sind bzw. zur Lage dieser Kinder.
Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die belangte Behörde das Vorbringen der bP als nicht glaubhaft. Im Wesentlichen wurde dies damit begründet, dass es nicht dem ho. Amtswissen entspreche, dass Staatsbürger der Türkei berechtigt sind visafrei nach Rumänien einreisen, sowie es unplausibel erscheint, dass der Bruder der bP durch das teilweise Mithören eines Telefonats von der Schwangerschaft der bP erfahren hätte und es nicht nachvollziehbar sei, warum der Bruder und nicht der Vater als Familienoberhaupt die bP umbringen wolle um die Familienehre wieder herzustellen.
Man verkenne zwar nicht, dass Ehrenmorde an Frauen in der Türkei vorkämen, doch wäre der türkische Staat willens und fähig die bP zu schützen.
Auch ging die belangte Behörde davon aus, dass die bP in der Türkei über eine ausreichende Existenzgrundlage verfüge und zu ihrem Lebensgefährten keine dermaßen ausgeprägte Bindung bestünde, dass diese einer Ausweisung in die Türkei entgegenstünde.
Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Hinsichtlich des Inhaltes dieser Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) verwiesen.
Die bP bestritt die Unplausibilität des Umstandes, ihr Bruder hätte aus einem Telefonat von der Schwangerschaft der bP erfahren.
Die Lebensgefahr ginge vom Bruder und nicht vom Vater aus, weil die Eltern der bP im Gegensatz zum Bruder modern denken würden. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in der Türkei und der Denkweise ihres Bruders würde ihr in der Türkei Lebensgefahr drohen.
Die bP bekräftigte die familiären Bindungen zu ihrem Lebensgefährten, legte eine Ablichtung des Konventionspasses, welcher für ihn ausgestellt wurde und eine Kopie des Mutter-Kind-Passes vor, woraus sich der voraussichtliche Geburtstermin mit 22.11.2011 ergibt.
Weiters legte sie diverse Internetauszüge vor, woraus sich ergibt, dass die Türkei einem größeren Personenkreis "Grüne Pässe" ausstellt(e), welche die Passinhaber zur visafreien Einreise in EU-Staaten berechtigt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der AsylGH hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage (VwGH 16. 12. 1999, 99/20/0524) fest.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, weshalb im gegenständlichen Beschwerdefall die Zuständigkeit des erkennenden Gerichts gegeben ist.
Gemäß § 61 (1) Z.1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.Gemäß Paragraph 61, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof im gegenständlichen Fall im Senat.
Gem. § 23 (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gem. Paragraph 23, (1) des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann der AsylGH [Berufungsbehörde] jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der AsylGH ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von § 66 (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).Auch der AsylGH ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084 zur Anwendbarkeit von Paragraph 66, (2) AVG durch den damaligen Unabhängigen Bundesasylsenat). Eine kassatorische Entscheidung darf jedoch vom AsylGH nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Das erkennende Gericht hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH v. 14.03.2001, Zl. 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" i.S.d. Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084).
Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des § 66 Abs. 2 und 3 AVG folgendes aus:Im Erkenntnis vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, welches sich auf den Unabhängigen Bundesasylsenat bezog und aufgrund der identischen Interessenslage in Bezug auf den AsylGH ebenfalls seine Gültigkeit hat, führte der VwGH zur Frage der Gesetzmäßigkeit der Ermessungsübung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG folgendes aus:
"Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Art. 129c Abs. 1 B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß § 27 Abs. 1 AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht."Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet, wobei der belangten Behörde die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zukommt (Artikel 129 c, Absatz eins, B-VG). In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und es ist gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen des Gesetzgebers würden aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens in erster Instanz zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens vor die Berufungsbehörde käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn die Berufungsbehörde, statt ihre (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, jene Behörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht.
Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist (vgl. auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."Dieser Gesichtspunkt ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - freilich immer unter ausreichender Bedachtnahme auf das Interesse der Partei an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG auch einzubeziehen. Unter dem Blickwinkel einer Kostenersparnis für die Partei ist dabei vor allem auch zu beachten, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstelle in den Bundesländern erfolgt, während der unabhängige Bundesasylsenat - anders als bei den unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern, für die Vergleichbares auf Landesebene gilt - als zentrale Bundesbehörde in Wien eingerichtet ist vergleiche auch zu das bereits erwähnte Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl.2000/20/0084)."
Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des § 66 (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Auch wenn der AsylGH eine Außenstelle in Linz einrichtete, ist auszuführen, dass aufgrund des organisatorischen Aufbaues des AsylGH und des Bundesasylamtes, sowie aufgrund des Aufenthaltsortes der bP und der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes eine Weiterführung des Verfahrens durch den AsylGH im Sinne des Paragraph 66, (3) AVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Im gegenständlichen Fall der belangten Behörde beizupflichten ist, dass erhebliche Indizien dafür bestehen, dass das Vorbringen der bP nicht im vollen Umfang den Tatsachen entspricht, wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht im erforderlichen Ausmaß ermittelt, wie es den Anforderungen an eine Spezialbehörde (11.11.1998, GZ. 98/01/0283, 12.5.1999, GZ. 98/01/0365, 6.7.1999, GZ. 98/01/0602) entspricht. So stellt sich die Befragung der bP zum konkreten Bedrohungsszenario äußerst oberflächlich und die weiteren Ermittlungen als rudimentär dar und kann daher aufgrund der geringen Befragungs- und Ermittlungstiefe insbesondere der Erklärungsversuch, warum die Bedrohung vom Bruder ausgeht, nicht als gänzlich unplausibel qualifiziert werden. Auch kann sich das erkennende Gericht nicht der Überlegung anschließen, es sei per se unmöglich sich durch das Mithören eines Telefonats von einem Umstand in Kenntnis zu setzen. Hier wird es -von den bis dato nicht ermittelten- konkreten Umständen abhängen, ob derartiges im Einzelfall möglich bzw. wahrscheinlich ist oder nicht. Hier wird es daher Aufgabe der belangten Behörde sein, zum vorgebrachte Bedrohungsszenario konkrete und tiefergehende Ermittlungsschritte zu setzen, welche auch eine weitere Befragung der bP mitumfassen.
Auch wird die belangte Behörde Ermittlungen zur Lage von (alleinstehenden) Frauen, welche Mütter außerehelich geborener Kinder sind -sowie im Hinblick auf den berechneten Geburtstermin auch die Lage dieser Kinder- durchzuführen und fallbezogene, konkrete Feststellungen zu treffen zu haben.
Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der türkische Staat gewillt und befähigt ist seine Bürger im Allgemeinen zu schützen (vgl. etwa VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 mwN), doch ergibt sich aus der Berichtslage, welche von den Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde auch erörtert wurde, dass es nach wie vor zu einer nicht zu vernachlässigenden Zahl an Ehrenmorden, wo die Opfer Frauen sind (aber wohl auch zu erzwungenen Selbstmorden) kommt. Auch wenn der türkische Staat die Täter hiernach verurteilt, hilft dies den Opfern nicht mehr. Vor dem Hintergrund der Berichtslage reicht daher im gegenständlichen Fall ein pauschaler Verweis auf den Willen und die Fähigkeit des türkischen Staates, seine Bürger zu schützen, nicht aus. Es bedarf viel mehr fallbezogener Feststellungen, welche rechtlichen Möglichkeiten der bP offen stünden, um präventiv und nachhaltig staatlichen Schutz zu erhalten (zum Wesen und dem Umfang eines solchen [nie lückenlos möglichen] Schutzes siehe etwa ho. Erk. v. 28.6.2011, Zl. E10 306903-2/2008/69E mwN).Zwar ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der türkische Staat gewillt und befähigt ist seine Bürger im Allgemeinen zu schützen vergleiche etwa VwGH im Erk. vom 8.6.2000, Zahl 2000/20/0141 mwN), doch ergibt sich aus der Berichtslage, welche von den Parteien im Verfahren vor der belangten Behörde auch erörtert wurde, dass es nach wie vor zu einer nicht zu vernachlässigenden Zahl an Ehrenmorden, wo die Opfer Frauen sind (aber wohl auch zu erzwungenen Selbstmorden) kommt. Auch wenn der türkische Staat die Täter hiernach verurteilt, hilft dies den Opfern nicht mehr. Vor dem Hintergrund der Berichtslage reicht daher im gegenständlichen Fall ein pauschaler Verweis auf den Willen und die Fähigkeit des türkischen Staates, seine Bürger zu schützen, nicht aus. Es bedarf viel mehr fallbezogener Feststellungen, welche rechtlichen Möglichkeiten der bP offen stünden, um präventiv und nachhaltig staatlichen Schutz zu erhalten (zum Wesen und dem Umfang eines solchen [nie lückenlos möglichen] Schutzes siehe etwa ho. Erk. v. 28.6.2011, Zl. E10 306903-2/2008/69E mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass selbst der Umstand, das Vorbringen würde sich als nicht glaubhaft erweisen, die belangte Behörde von der Verpflichtung entbindet, das Vorbringen vor der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in seinen wesentlichen Eckpunkten zu durchleuchten. So vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass beweiswürdigende Überlegungen zur Stichhaltigkeit einer Fluchtgeschichte sich regelmäßig nicht auf das Vorbringen des Asylwerbers beschränken dürfen. Vielmehr bedarf es idR auch einer Betrachtung der konkreten fallbezogenen Lage im Herkunftsstaat des Betreffenden, weil seine Angaben letztlich nur vor diesem Hintergrund einer Plausibilitätskontrolle zugänglich sind (VwGH 18.4.2002, 2001/01/0002; in diesem Sinne auch VwGH 28.1.2005, 2004/01/0476). Von den Asylbehörden ist eine Einbeziehung des realen Hintergrundes der von einem Asylwerber vorgetragenen Fluchtgeschichte in das Ermittlungsverfahren zu erwarten. Die Behauptungen des Asylwerbers sind auch am Verhältnis zu der Berichtslage in Bezug auf das Ereignis, von dem er betroffen gewesen sein will, zu messen (VwGH 30.9.2004, 2001/20/0135, in diesem Sinne auch VwGH 31.5.2005, 2005/20/0176). Auch der Verfassungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis 2001/10/02 B 2136/00 davon aus, dass sich die Asylbehörden nicht mit Feststellungen zur allgemeinen Situation im Herkunftsstaat begnügen dürfen, sondern fallbezogen konkrete Ermittlungen ( im gegenständlichen Erkenntnis des VfGH geht es um eine Geheimgesellschaft) in Bezug auf das individuelle Vorbringen tätigen müssen, um dieses einer Plausibilitätskontrolle unterziehen zu können. Nach Ansicht des zitierten VfGH Erkenntnis besteht diese Verpflichtung selbst dann, "wenn die vom Beschwerdeführer gegebene Schilderung von vornherein als kaum glaubwürdig und als irreal erscheint. Dies entbindet die Asylbehörde nicht von ihrer Verpflichtung, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen".
Auch wird darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Umstand, die bP ist ca. seit März 2011 schwanger, in keiner Weise im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen befasste, obwohl dieser Umstand wohl zumindest im Lichte des § 10 Abs. 3 AsylG solcher Überlegungen bedurfte, wie auch der Regierungsvorlage zur leg. cit.Auch wird darauf verwiesen, dass sich die belangte Behörde mit dem Umstand, die bP ist ca. seit März 2011 schwanger, in keiner Weise im Rahmen ihrer rechtlichen Überlegungen befasste, obwohl dieser Umstand wohl zumindest im Lichte des Paragraph 10, Absatz 3, AsylG solcher Überlegungen bedurfte, wie auch der Regierungsvorlage zur leg. cit.
zu entnehmen ist ("... Liegen die Gründe, warum ein Fremder
(vorläufig) nicht abgeschoben werden darf, in der Person des
Betroffenen, so ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen
für welche Zeitdauer diese aufzuschieben ist. Als Gründe kommen etwa
eine fortgeschrittene Schwangerschaft, ... in Frage. ...")
Auch hier wird es an der belangten Behörde liegen, weitere Ermittlungen vorzunehmen und entsprechende rechtliche Schlüsse zu ziehen.
Letztlich darf angemerkt werden, dass es der belangte Behörde für den Fall, dass sie die vorgebrachten privaten und familiären Bindungen der bP anzweifelt, es ihr frei steht, hier weitere Ermittlungen durchzuführen, wie etwa die zeugenschaftliche Vernehmung des behauptetermaßen bestehenden Lebensgeführten und zukünftigen Vater des von der bP erwarteten Kindes oder die Mitwirkungsobliegenheit der bP in Anspruch nimmt und sich so ein abgerundetes Bild über die privaten und familiären Bindungen der bP verschafft.
Zusammengefasst wird im Rahmen der nachzuholenden Ermittlungstätigkeiten das Bundesasylamt die bP jedenfalls ein weiteres Mal zu befragen haben. Ebenso wird es der bP das Ermittlungsergebnis zur Kenntnis zu bringen und ihr die Gelegenheit einzuräumen zu haben, sich hierzu zu äußern. In weiterer Folge wird das BAA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswür-digung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ehrenmord, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Sicherheitslage, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
25.10.2011