Norm
AsylG 1997 §7Spruch
D18 315838-1/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2007, FZ. 05 06.817-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin MMag. Dr. SCHNEIDER als Vorsitzende und die Richterin Mag. RIEPL als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. Oktober 2007, FZ. 05 06.817-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. September 2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 und 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.05.2005 gemeinsam mit ihrem Bruder XXXX (Beschwerdeführer zu D18 315893-1/2008) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin reiste am 11.05.2005 gemeinsam mit ihrem Bruder römisch 40 (Beschwerdeführer zu D18 315893-1/2008) illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag.
I.2. Am 13.05.2005 gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, auf Georgisch an, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in XXXX. Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sie sei Jezidin. Im Jahr 1989 habe sie vom Passamt in Tiflis einen Reisepass erhalten, dieser sei jedoch beim Schlepper verblieben. Zuletzt sei sie in Tiflis aufhältig gewesen. Von dort sei sie am 17.04.2005 gemeinsam mit ihrem Bruder mit einem Zug nach Batumi gefahren. Mittels Schlepper seien sie in die Slowakei gebracht worden, wo sie aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Bis 08.05.2005 hätten sie sich in der Slowakei aufgehalten und von dort seien sie in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist.römisch eins.2. Am 13.05.2005 gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, auf Georgisch an, ihr Vater sei verstorben, ihre Mutter lebe in römisch 40 . Sie gehöre der kurdischen Volksgruppe an und sie sei Jezidin. Im Jahr 1989 habe sie vom Passamt in Tiflis einen Reisepass erhalten, dieser sei jedoch beim Schlepper verblieben. Zuletzt sei sie in Tiflis aufhältig gewesen. Von dort sei sie am 17.04.2005 gemeinsam mit ihrem Bruder mit einem Zug nach Batumi gefahren. Mittels Schlepper seien sie in die Slowakei gebracht worden, wo sie aufgegriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden seien. Bis 08.05.2005 hätten sie sich in der Slowakei aufgehalten und von dort seien sie in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist.
Auf Vorhalt, auf Grund von Fingerabdruckvergleichen ergebe sich zweifelsfrei, dass sie bereits am 08.04.2005 in der Slowakei einen Asylantrag gestellt habe, erwiderte sie, dies sei korrekt, sie habe mit ihrem Ausreisedatum aus Tiflis einen Fehler gemacht.
Als Fluchtgrund gab sie an, dass im Februar 2004 ihr Bruder XXXX einen Diebstahl begangen habe. Dieser sei zusammen mit zwei Komplizen in das Haus von XXXX eingedrungen, welcher in der Kanzlei von Schewardnadse gearbeitet habe. Im Zuge dieses Diebstahls sei die Frau von XXXX getötet worden, ihr Bruder sei am Auge verletzt, in weiterer Folge festgenommen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom Krankenhaus sei er nach Tiflis und in weiter Folge nach Moskau geflüchtet, wo er am 31.12.2004 erschossen worden sei. Sie sei bei diesem Vorfall zugegen gewesen. Daher könne sie nicht mehr nach Georgien zurück.Als Fluchtgrund gab sie an, dass im Februar 2004 ihr Bruder römisch 40 einen Diebstahl begangen habe. Dieser sei zusammen mit zwei Komplizen in das Haus von römisch 40 eingedrungen, welcher in der Kanzlei von Schewardnadse gearbeitet habe. Im Zuge dieses Diebstahls sei die Frau von römisch 40 getötet worden, ihr Bruder sei am Auge verletzt, in weiterer Folge festgenommen und in ein Krankenhaus gebracht worden. Vom Krankenhaus sei er nach Tiflis und in weiter Folge nach Moskau geflüchtet, wo er am 31.12.2004 erschossen worden sei. Sie sei bei diesem Vorfall zugegen gewesen. Daher könne sie nicht mehr nach Georgien zurück.
I.3. Im Rahmen der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin als Fluchtmotiv an, sie sei Kurdin, deshalb hätten sie immer schon ein schweres Leben gehabt. Dann wäre es zum Tod einer Frau gekommen, laut Beschwerdeführerin im Jahr 2002. Ihr älterer Bruder habe einen Einbruch begangen, wobei eine Frau, die Ehefrau von einem Mitarbeiter von Schewardnadse, getötet worden sei. Daraufhin seien sie und ihr kleiner Bruder verhaftet, verhört und misshandelt worden. Weiters sei sie von zehn Männern vergewaltigt worden, wobei ihr jüngerer Bruder alles mit ansehen habe müssen. Es sei gedroht worden, die gesamte Familie auszurotten. Monate später sei der ältere Bruder getötet worden.römisch eins.3. Im Rahmen der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren gab die Beschwerdeführerin als Fluchtmotiv an, sie sei Kurdin, deshalb hätten sie immer schon ein schweres Leben gehabt. Dann wäre es zum Tod einer Frau gekommen, laut Beschwerdeführerin im Jahr 2002. Ihr älterer Bruder habe einen Einbruch begangen, wobei eine Frau, die Ehefrau von einem Mitarbeiter von Schewardnadse, getötet worden sei. Daraufhin seien sie und ihr kleiner Bruder verhaftet, verhört und misshandelt worden. Weiters sei sie von zehn Männern vergewaltigt worden, wobei ihr jüngerer Bruder alles mit ansehen habe müssen. Es sei gedroht worden, die gesamte Familie auszurotten. Monate später sei der ältere Bruder getötet worden.
Die untersuchende Ärztin Dr. XXXX hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass nach nur einer Begutachtung nicht sicher beurteilt werden könne, ob aus aktueller Sicht eine krankheitswertige psychische Störung vorliege und regte eine zweite ärztliche Untersuchung an.Die untersuchende Ärztin Dr. römisch 40 hielt am Ende der ärztlichen Untersuchung fest, dass nach nur einer Begutachtung nicht sicher beurteilt werden könne, ob aus aktueller Sicht eine krankheitswertige psychische Störung vorliege und regte eine zweite ärztliche Untersuchung an.
I.4. Im Rahmen der (zweiten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren stellte Dr. XXXX eine posttraumatische Belastungsreaktion mit dissoziativen Symptomen, Intrusionen und psychosomatischen Symptomen fest.römisch eins.4. Im Rahmen der (zweiten) ärztlichen Untersuchung im Zulassungsverfahren stellte Dr. römisch 40 eine posttraumatische Belastungsreaktion mit dissoziativen Symptomen, Intrusionen und psychosomatischen Symptomen fest.
Als Fluchtmotiv gab sie im Rahmen der (zweiten) Untersuchung an, sie und ihre Familie hätten schon immer Schwierigkeiten gehabt, weil sie kurdischer Herkunft wären. Ihr Bruder habe als Mitglied einer Bande, dies müsse im Februar 2003 gewesen sein, an einem Wohnungseinbruch teilgenommen, bei dem (nicht von ihrem Bruder) eine Frau getötet worden sei. Die Polizei hätte die Bande überrascht und den Bruder gleich dort festgenommen. Daraufhin korrigierte die Beschwerdeführerin ihrer Angaben dahingehend, sie wisse nicht, wo der Bruder erwischt worden wäre, aber es wäre noch am selben Tag gewesen. Im Gefängnis in Tiflis wäre er schwer geschlagen worden und dann - nach drei oder vier Monaten Haft - wäre er auf eine Intensivstation gekommen, von wo er hätte flüchten können. Vermutlich habe ihr Bruder die Wache bestochen. Wieso er auf der Intensivstation gewesen sei, könne sie nicht erklären. Sie, der ältere und der jüngere Brüder sowie ein Neffe wären nach Moskau gegangen. Dort hätte eines Tages jemand an die Türe geklopft und es seien zwei Zivilisten vor der Tür gestanden, die gleich im Flur den älteren Bruder vor ihren Augen erschossen hätten.
I.5. Mit Schreiben vom 07.11.2006, welches am 09.11.2006 einlangte, legte die Beschwerdeführerin einer Kopie ihrer Geburtsurkunde mit beiliegender beglaubigter Übersetzung vor und korrigierte ihren Namen auf XXXX.römisch eins.5. Mit Schreiben vom 07.11.2006, welches am 09.11.2006 einlangte, legte die Beschwerdeführerin einer Kopie ihrer Geburtsurkunde mit beiliegender beglaubigter Übersetzung vor und korrigierte ihren Namen auf römisch 40 .
I.6. Am 23.01.2007 gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, auf Georgisch an, aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit hätten sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Im Februar 2003 hätte ihr älterer Bruder zum Sohn des XXXX, welcher Polizist gewesen sei, Geld bringen sollen. Sie könne nicht angeben, warum bzw. wofür das Geld gewesen sei. Dieser XXXX sei Verantwortlicher im Sekretariat von Schewardnadse gewesen. Ihr älterer Bruder sei in das Haus der betreffenden Person gelassen worden. Seine beiden Freunde hätten ihn nicht begleiten dürfen, dies habe ihr XXXX erzählt. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder das Geld gebracht habe. Auf Vorhalt, im Rahmen der ersten Einvernahme habe sie angegeben, dass ihr Bruder XXXX bei XXXX einen Diebstahl begangen habe und dabei dessen Frau getötet worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, diese Angaben nicht getätigt zu haben und behauptete eine "falsche" Übersetzung seitens des Dolmetschers. Nach neuerlichem Vorhalt und dem Hinweis, es könne davon ausgegangen werden, dass die Übersetzungen des Dolmetschers richtig wären, behauptete die Beschwerdeführerin nunmehr, die Angaben seien richtig und führte dazu aus, diese Darstellung sei über die Medien XXXX verbreitet worden. Darüber sei auch im TV berichtet worden. Ihre heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie sei mit ihrem Bruder nach Moskau gefahren und dort hätten sie versteckt gelebt. Am 31.10.2003 sei ihr Bruder in der Wohnung in ihrer Anwesenheit von dem Sohn des XXXX erschossen worden.römisch eins.6. Am 23.01.2007 gab sie in ihrer niederschriftlichen Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, auf Georgisch an, aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit hätten sie im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Im Februar 2003 hätte ihr älterer Bruder zum Sohn des römisch 40 , welcher Polizist gewesen sei, Geld bringen sollen. Sie könne nicht angeben, warum bzw. wofür das Geld gewesen sei. Dieser römisch 40 sei Verantwortlicher im Sekretariat von Schewardnadse gewesen. Ihr älterer Bruder sei in das Haus der betreffenden Person gelassen worden. Seine beiden Freunde hätten ihn nicht begleiten dürfen, dies habe ihr römisch 40 erzählt. Sie wisse nicht, ob ihr Bruder das Geld gebracht habe. Auf Vorhalt, im Rahmen der ersten Einvernahme habe sie angegeben, dass ihr Bruder römisch 40 bei römisch 40 einen Diebstahl begangen habe und dabei dessen Frau getötet worden sei, erwiderte die Beschwerdeführerin, diese Angaben nicht getätigt zu haben und behauptete eine "falsche" Übersetzung seitens des Dolmetschers. Nach neuerlichem Vorhalt und dem Hinweis, es könne davon ausgegangen werden, dass die Übersetzungen des Dolmetschers richtig wären, behauptete die Beschwerdeführerin nunmehr, die Angaben seien richtig und führte dazu aus, diese Darstellung sei über die Medien römisch 40 verbreitet worden. Darüber sei auch im TV berichtet worden. Ihre heutigen Angaben entsprechen der Wahrheit. Sie sei mit ihrem Bruder nach Moskau gefahren und dort hätten sie versteckt gelebt. Am 31.10.2003 sei ihr Bruder in der Wohnung in ihrer Anwesenheit von dem Sohn des römisch 40 erschossen worden.
Nachgefragt, warum sie geflüchtet sei, gab sie an, nach dem Vorfall im Februar 2003 sei ihr Bruder verhaftet und eineinhalb Monate inhaftiert gewesen, wobei er nicht im Gefängnis, sondern in der Krankenstation festgehalten worden sei. Der Sohn des XXXX habe ihrem Bruder geholfen, dass dieser aus dem Gefängnis in das Krankenhaus gebracht worden sei. In weiterer Folge sei ihr Bruder nach Moskau geflüchtet und sie selbst sei beschuldigt worden, den Wächtern Schlafmittel gegeben zu haben, um die Flucht ihres Bruders zu ermöglichen. Sie habe ihren Bruder im Krankenhaus lediglich besucht.Nachgefragt, warum sie geflüchtet sei, gab sie an, nach dem Vorfall im Februar 2003 sei ihr Bruder verhaftet und eineinhalb Monate inhaftiert gewesen, wobei er nicht im Gefängnis, sondern in der Krankenstation festgehalten worden sei. Der Sohn des römisch 40 habe ihrem Bruder geholfen, dass dieser aus dem Gefängnis in das Krankenhaus gebracht worden sei. In weiterer Folge sei ihr Bruder nach Moskau geflüchtet und sie selbst sei beschuldigt worden, den Wächtern Schlafmittel gegeben zu haben, um die Flucht ihres Bruders zu ermöglichen. Sie habe ihren Bruder im Krankenhaus lediglich besucht.
Im Krankenhaus seien fünf Wächter zur Bewachung ihres Bruders eingesetzt gewesen, wobei nur 4 Wächter auf dem Sofa geschlafen hätten. Ein Wächter habe ihrem Bruder zur Flucht verholfen, wobei er von diesem nicht nach Moskau begleitet worden sei. Sie selbst habe sich nach der Flucht ihres Bruders bis November 2003 bei ihrer Mutter in Tiflis aufgehalten. Danach sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester mit dem Zug zu ihrem Bruder nach Moskau gefahren. Ihre Mutter sei zurückgeblieben. Sie könne sich an die Adresse in Moskau nicht erinnern, zumal sie sich nicht angemeldet habe. Jedenfalls habe sie sich etwa zwei Monate in Moskau aufgehalten. Dann sei ihr Bruder XXXX erschossen worden. In Moskau hätten sie vom Geld ihres Bruders gelebt.Im Krankenhaus seien fünf Wächter zur Bewachung ihres Bruders eingesetzt gewesen, wobei nur 4 Wächter auf dem Sofa geschlafen hätten. Ein Wächter habe ihrem Bruder zur Flucht verholfen, wobei er von diesem nicht nach Moskau begleitet worden sei. Sie selbst habe sich nach der Flucht ihres Bruders bis November 2003 bei ihrer Mutter in Tiflis aufgehalten. Danach sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester mit dem Zug zu ihrem Bruder nach Moskau gefahren. Ihre Mutter sei zurückgeblieben. Sie könne sich an die Adresse in Moskau nicht erinnern, zumal sie sich nicht angemeldet habe. Jedenfalls habe sie sich etwa zwei Monate in Moskau aufgehalten. Dann sei ihr Bruder römisch 40 erschossen worden. In Moskau hätten sie vom Geld ihres Bruders gelebt.
Auf die Frage, warum sie aus dem Heimatland ausgereist sei, antwortete die Beschwerdeführerin, sie seien von der erwähnten Familie terrorisiert worden. Diese hätten den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung bringen wollen. Erklärend führte sie dazu aus, gemeinsam mit ihrem Bruder zur Einvernahme mitgenommen worden zu sein, wobei es sich um keine offizielle Einvernahme gehandelt habe. An den genauen Zeitpunkt der Einvernahme könne sie sich nicht mehr erinnern. Jedenfalls seien nach dem Verlassen des Krankenhauses ihres Bruders öfters Hausdurchsuchungen durchgeführt worden, wobei nach ihm gesucht worden sei. Eine (konkrete) zeitliche Einordnung sei ihr nicht möglich, vermutlich im Oktober. Ihr (älterer) Bruder sei nicht sofort nach Moskau gefahren, sondern habe sich noch cirka drei Monate in Georgien versteckt.
Im Zuge der Einvernahme seien sowohl ihr als auch ihrem Bruder XXXX die Hände zusammen gebunden worden, woraufhin sie mit Händen geschlagen worden seien. Darüber hinaus sei sie mit einem Stanleymesser am Unterarm der rechten Hand geschnitten worden, sodass sie Narben davongetragen habe. Dadurch hätten sie den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung bringen wollen.Im Zuge der Einvernahme seien sowohl ihr als auch ihrem Bruder römisch 40 die Hände zusammen gebunden worden, woraufhin sie mit Händen geschlagen worden seien. Darüber hinaus sei sie mit einem Stanleymesser am Unterarm der rechten Hand geschnitten worden, sodass sie Narben davongetragen habe. Dadurch hätten sie den Aufenthaltsort ihres Bruders in Erfahrung bringen wollen.
Nachgefragt, warum ihr Bruder nicht unmittelbar nach der Flucht aus dem Krankenhaus seitens seines Verfolgers ermordet worden sei, gab sie an, dieser habe eine Beruhigung der Lage abwarten wollen. Wie er ihren Bruder in Moskau ausfindig gemacht habe, könne sie nicht angeben, vermutlich sei das Telefon überwacht worden.
Auf Vorhalt, sie habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass sie am 17.04.2005 von Tiflis aus die Flucht aus dem Heimatland angegeben habe, erwiderte sie, dass sie am 06.01.2004 nach Tiflis zurückgekehrt sei und am XXXX beim Begräbnis ihres getöteten Bruders zugegen gewesen sei. Bis zum 17.04.2005 habe sie sich in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Sie sei nicht mehr zu Hause gewesen. In jener Zeit habe sie ihren Lebensunterhalt von Erspartem und der Unterstützung von Verwandten bestritten. Während jener Zeit seien sie nicht verfolgt worden. Aber die Nachbarn ihrer Wohnung hätten berichtet, dass nach ihnen gefragt worden sei. Diesbezüglich nachgefragt, warum trotz Ermordung ihres Bruders noch eine Verfolgung bestehen solle, gab sie an, sie könne dies nicht angeben, aber bei der Einvernahme seien sie damit konfrontiert worden, dass sie alle vernichtet werden würden.Auf Vorhalt, sie habe bei der ersten Einvernahme angegeben, dass sie am 17.04.2005 von Tiflis aus die Flucht aus dem Heimatland angegeben habe, erwiderte sie, dass sie am 06.01.2004 nach Tiflis zurückgekehrt sei und am römisch 40 beim Begräbnis ihres getöteten Bruders zugegen gewesen sei. Bis zum 17.04.2005 habe sie sich in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten. Sie sei nicht mehr zu Hause gewesen. In jener Zeit habe sie ihren Lebensunterhalt von Erspartem und der Unterstützung von Verwandten bestritten. Während jener Zeit seien sie nicht verfolgt worden. Aber die Nachbarn ihrer Wohnung hätten berichtet, dass nach ihnen gefragt worden sei. Diesbezüglich nachgefragt, warum trotz Ermordung ihres Bruders noch eine Verfolgung bestehen solle, gab sie an, sie könne dies nicht angeben, aber bei der Einvernahme seien sie damit konfrontiert worden, dass sie alle vernichtet werden würden.
Sie könne auch nicht angeben, was sie für den Fall ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte. Aber sie sei beschuldigt worden, dass sie den Wächtern im Krankenhaus Schlafmittel gegeben und damit ihrem Bruder die Flucht ermöglicht habe. Die Länderinformationen seien für sie nicht relevant, zumal Kurden in ihrem Herkunftsstaat diskriminiert würden. Staatlicher Schutz würde ihr nicht zuteil werden.
Auf die Frage, ob sie hinsichtlich ihrer Fluchtgründe noch etwas ergänzen wolle bzw. ob es noch wesentliche Punkte gebe, die noch nicht angesprochen worden seien, antwortete die Beschwerdeführerin, sie habe Angst um ihre Familie, welche sich noch im Heimatland befinde.
Abschließend legte die Beschwerdeführer eine Pflegeinformation - Entlassung betreffend ihre in Österreich geborene Tochter sowie ein Schreiben von XXXX, vom 22.01.2007 vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin diagnostiziert werde.Abschließend legte die Beschwerdeführer eine Pflegeinformation - Entlassung betreffend ihre in Österreich geborene Tochter sowie ein Schreiben von römisch 40 , vom 22.01.2007 vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin diagnostiziert werde.
I.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 11.10.2007 neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache zu ihren Fluchtgründen einvernommen und gab zunächst an, sie habe hinsichtlich ihrer Angaben vom 23.01.2007 Einiges zu ergänzen. Aufgefordert, die letzte offizielle Anschrift in Georgien zu nennen, führte sie aus, an verschiedenen Adressen gelebt zu haben, wobei sie sich zuletzt an zwei Plätzen, konkret in XXXX aufgehalten habe. Bis zum Tag der Ausreise habe sie sich zu Hause in der XXXXe aufgehalten.römisch eins.7. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 11.10.2007 neuerlich von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Graz, im Beisein eines Dolmetschers der georgischen Sprache zu ihren Fluchtgründen einvernommen und gab zunächst an, sie habe hinsichtlich ihrer Angaben vom 23.01.2007 Einiges zu ergänzen. Aufgefordert, die letzte offizielle Anschrift in Georgien zu nennen, führte sie aus, an verschiedenen Adressen gelebt zu haben, wobei sie sich zuletzt an zwei Plätzen, konkret in römisch 40 aufgehalten habe. Bis zum Tag der Ausreise habe sie sich zu Hause in der römisch 40 e aufgehalten.
Aufgefordert, nochmals ihre Fluchtgründe zusammenzufassen, führte sie aus, ihr älterer Bruder habe Probleme bekommen. Dieser sei ein Dieb gewesen, man könnte ihn auch als "Mafiosi" bezeichnen. XXXX habe in der Kanzlei von Schewardnadse gearbeitet. Ihr Bruder habe bei XXXX einen Termin gehabt, wobei es zu einer Rauferei gekommen sei und die Frau von XXXX im Zuge eines Schusswechsels getötet worden sei. Der Sohn von XXXX habe auf ihren Bruder geschossen, welcher aufgrund dessen ein Auge verloren habe. Dieser Vorfall habe sich im Februar 2003 oder 2004 zugetragen. Die Polizei sei gekommen und habe ihren Bruder festgenommen. Im Gefängnis sei er nicht behandelt worden, sodass er nach zwei Monaten in eine Klinik nachAufgefordert, nochmals ihre Fluchtgründe zusammenzufassen, führte sie aus, ihr älterer Bruder habe Probleme bekommen. Dieser sei ein Dieb gewesen, man könnte ihn auch als "Mafiosi" bezeichnen. römisch 40 habe in der Kanzlei von Schewardnadse gearbeitet. Ihr Bruder habe bei römisch 40 einen Termin gehabt, wobei es zu einer Rauferei gekommen sei und die Frau von römisch 40 im Zuge eines Schusswechsels getötet worden sei. Der Sohn von römisch 40 habe auf ihren Bruder geschossen, welcher aufgrund dessen ein Auge verloren habe. Dieser Vorfall habe sich im Februar 2003 oder 2004 zugetragen. Die Polizei sei gekommen und habe ihren Bruder festgenommen. Im Gefängnis sei er nicht behandelt worden, sodass er nach zwei Monaten in eine Klinik nach
XXXX geschickt worden sei. Dort sei er operiert und in weiterer Folge von fünf Polizisten bewacht worden. Ihr Bruder habe flüchten können, nachdem alle fünf Polizisten eingeschlafen seien. Dies haberömisch 40 geschickt worden sei. Dort sei er operiert und in weiterer Folge von fünf Polizisten bewacht worden. Ihr Bruder habe flüchten können, nachdem alle fünf Polizisten eingeschlafen seien. Dies habe
XXXX organisiert, um ihren Bruder in weiterer Folge umbringen zu können. Ihr Bruder sei ein paar Monate in Georgien geblieben und habe sich versteckt, bevor er nach Moskau geflüchtet sei. Im November 2003 oder 2004 sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester, ihrem Bruder XXXX und einem Cousin nach Moskau gefahren. In der Nacht vomrömisch 40 organisiert, um ihren Bruder in weiterer Folge umbringen zu können. Ihr Bruder sei ein paar Monate in Georgien geblieben und habe sich versteckt, bevor er nach Moskau geflüchtet sei. Im November 2003 oder 2004 sei sie gemeinsam mit ihrer Schwester, ihrem Bruder römisch 40 und einem Cousin nach Moskau gefahren. In der Nacht vom
30. auf den 31.12. seien zwei oder drei Polizisten in das Haus in Moskau eingedrungen und hätten ihren Bruder beim Öffnen der Türe erschossen. Sie seien überzeugt, dass die Personen von XXXX geschickt worden seien. Daraufhin seien sie nach Georgien zurückgekehrt.30. auf den 31.12. seien zwei oder drei Polizisten in das Haus in Moskau eingedrungen und hätten ihren Bruder beim Öffnen der Türe erschossen. Sie seien überzeugt, dass die Personen von römisch 40 geschickt worden seien. Daraufhin seien sie nach Georgien zurückgekehrt.
Auf die Frage, warum sie Georgien verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, von Polizisten aus dem Ministerium sei Druck auf sie ausgeübt worden. Obwohl diese wissen, dass ihr Bruder getötet worden sei, hätten sie vorgeben, dies nicht zu glauben, um weiterhin Druck ausüben zu können. Diese seien Feinde geworden und würden ihre Familie vernichten wollen, weil damals die Frau von XXXX ermordet worden sei. Darum seien sie und ihr Bruder XXXX in jener Zeit, als ihr älterer Bruder noch am Leben gewesen sei, verschleppt und gequält worden. Dies sei im April oder Mai gewesen, während jener Zeit sei ihr älterer Bruder noch in Georgien gewesen. Die Polizisten seien drei Mal pro Woche gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres älteren Bruders erkundigt.Auf die Frage, warum sie Georgien verlassen habe, antwortete die Beschwerdeführerin, von Polizisten aus dem Ministerium sei Druck auf sie ausgeübt worden. Obwohl diese wissen, dass ihr Bruder getötet worden sei, hätten sie vorgeben, dies nicht zu glauben, um weiterhin Druck ausüben zu können. Diese seien Feinde geworden und würden ihre Familie vernichten wollen, weil damals die Frau von römisch 40 ermordet worden sei. Darum seien sie und ihr Bruder römisch 40 in jener Zeit, als ihr älterer Bruder noch am Leben gewesen sei, verschleppt und gequält worden. Dies sei im April oder Mai gewesen, während jener Zeit sei ihr älterer Bruder noch in Georgien gewesen. Die Polizisten seien drei Mal pro Woche gekommen und hätten sich nach dem Aufenthaltsort ihres älteren Bruders erkundigt.
Weiters befragt, welche Vorfälle es nach ihrer Rückkehr aus Moskau nach Georgien gegeben habe, behauptete sie, sie hätten sich versteckt. Polizisten seien zwei oder drei Mal in das Haus in der XXXX eingedrungen und hätten die ganze Wohnung verwüstet. Sie hätten sie beschuldigt, dass sie ihren älteren Bruder verstecken würden. Sie hätten keinen Nachweis bezüglich des Todes ihres ältesten Bruders erhalten. In der Nacht der Ermordung ihres Bruders seien Polizei und Rettung gekommen und hätten sie befragt. Cirka zwei Wochen später seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Nach cirka acht Tagen sei die Beerdigung ihres Bruders gewesen.Weiters befragt, welche Vorfälle es nach ihrer Rückkehr aus Moskau nach Georgien gegeben habe, behauptete sie, sie hätten sich versteckt. Polizisten seien zwei oder drei Mal in das Haus in der römisch 40 eingedrungen und hätten die ganze Wohnung verwüstet. Sie hätten sie beschuldigt, dass sie ihren älteren Bruder verstecken würden. Sie hätten keinen Nachweis bezüglich des Todes ihres ältesten Bruders erhalten. In der Nacht der Ermordung ihres Bruders seien Polizei und Rettung gekommen und hätten sie befragt. Cirka zwei Wochen später seien sie nach Georgien zurückgekehrt. Nach cirka acht Tagen sei die Beerdigung ihres Bruders gewesen.
Über Befragen, was letztendlich ihre Flucht ausgelöst habe, gab sie an, die Georgier würden die Kurden nicht mögen. Sie hätten keine Kontakte mehr gehabt. Alle hätten sie gehasst.
In Georgien habe es keine Gerichtsverhandlung hinsichtlich der Ermordung ihres Bruders gegeben. Sie wisse nicht, wer ihren Bruder erschossen habe. Auf Vorhalt, sie habe im Jänner 2007 angegeben, dass ihr Bruder vom Sohn von XXXX erschossen worden sei, erwiderte sie, sie kenne XXXX nicht persönlich, sei aber überzeugt, dass er mitgewirkt habe. Ebenso habe sie damals angegeben, dass ihr Bruder am 31.10.2003 ermordet worden sei. Dazu erwiderte sie, diese Angabe nicht gemacht zu haben.In Georgien habe es keine Gerichtsverhandlung hinsichtlich der Ermordung ihres Bruders gegeben. Sie wisse nicht, wer ihren Bruder erschossen habe. Auf Vorhalt, sie habe im Jänner 2007 angegeben, dass ihr Bruder vom Sohn von römisch 40 erschossen worden sei, erwiderte sie, sie kenne römisch 40 nicht persönlich, sei aber überzeugt, dass er mitgewirkt habe. Ebenso habe sie damals angegeben, dass ihr Bruder am 31.10.2003 ermordet worden sei. Dazu erwiderte sie, diese Angabe nicht gemacht zu haben.
Sie wisse nicht, warum man sie, ihren Bruder und ihre Schwester in Moskau unbehelligt gelassen habe. Konkret fürchte sie sich vor den Polizisten, von denen sie zu Hause aufgesucht worden seien. Nochmals nachgefragt, ob sie sich nach ihrer Rückkehr aus Moskau teilweise an der Adresse in Tiflis und auch in Gldani aufgehalten habe, antwortete sie bejahend, worauf der Organwalter mit dem Umstand konfrontierte, dass sie im Jänner 2007 behauptet habe, überhaupt nicht mehr zu Hause in Tiflis gewesen zu sein. Die Beschwerdeführerin gab dazu an, manchmal schon nach Hause gegangen zu sein.
Auf die Frage, ob sie aufgrund der Bedrohungen eine Anzeige erstattet hätten, antwortete sie, ihre Mutter habe eine Anzeige erstattet, zu einem Zeitpunkt als ihr Bruder bereits versteckt gelebt habe. Aber es habe keine Reaktionen gegeben. Weiters gab sie an, während des Verschleppens sexuell belästigt worden zu sein. Ihr jüngerer Bruder habe alles mit angesehen. Sie glaube, der Vorfall habe sich in einem Ministerium zugetragen. Aber die Erinnerung an Details sei schwierig. Sie habe ihre Augen geschlossen. In der Nacht sei sie gemeinsam mit ihrem jüngeren Bruder wieder nach Hause gebracht worden.
Nachgefragt, warum sie auf ihrem Asylantrag "Christ" angegeben habe, antwortete sie, sie sei christlich getauft worden. Sie sei Christin. Nochmals nachgefragt, was ihr von den Polizisten konkret vorgeworfen worden sei, gab sie an, sie hätten sie beschuldigt ihren Bruder bei der Flucht unterstützt zu haben. Sie sei zwar bei ihm im Krankenhaus gewesen, aber alle fünf Polizisten seien auf einmal eingeschlafen. Ihr Bruder sei aufgestanden, sei aus dem Zimmer gegangen und habe das Krankenhaus verlassen. Sie habe ihn begleiten wollen, aber er habe dies nicht gewollt. Sie sei noch kurz im Krankenhaus geblieben und danach alleine nach Hause gegangen. Auf Vorhalt, im Jänner 2007 habe sie angegeben, dass nur vier Polizisten eingeschlafen seien, zumal einer ihrem Bruder geholfen habe, erwiderte sie, wenn sie es genau wissen wollen, der fünfte Polizist sei nicht dort geblieben. Dieser sei nicht eingeschlafen, sondern einfach weggegangen.
In weiterer Folge gab die Beschwerdeführerin an, sie habe eine Videokassette von der Verhaftung ihres Bruders, welche von einem Journalist gefilmt worden sei. Dies sei auch im Fernsehen gezeigt worden. Sie wolle die Kassette aber nicht vorlegen, zumal sie Angst um ihre Familie habe.
Abschließend legte die Beschwerdeführerin einen Psychiatrischen Befund von OXXXX, vom 09.10.2007 vor, worin eine posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin diagnostiziert wurde.
I.8. Mit Bescheid vom 31.10.2007, Zl. 05 06.817-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 1 Nr. 76/1997 idF 101/2003, ab (Spruchpunkt I.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht aber die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.römisch eins.8. Mit Bescheid vom 31.10.2007, Zl. 05 06.817-BAG, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 1 Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 101 aus 2003,, ab (Spruchpunkt römisch eins.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Situation in Georgien und stellte die Nationalität, nicht aber die Identität der Beschwerdeführerin fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe.
Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin bisher verschiedene Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten angegeben habe, was ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei. Darüber hinaus seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft: So habe sie bei der Erstbefragung u.a. angegeben, dass ihr Bruder XXXX im Zuge eines Einbruches im Haus von XXXX, einem Mitarbeiter von Schewardnadze, festgenommen worden sei. Dort sei es zu seinem Schusswechsel gekommen, wobei ihr Bruder ein Auge verloren habe. In weiterer Folge sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien im Zuge der ärztlichen Untersuchung zwar wiederholt worden, widersprüchlich habe sie aber vorgebracht, dass ihr Bruder XXXX jenem XXXX Geld überbringen hätten sollen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme im Jänner 2007 dezidiert angegeben, dass ihr Bruder XXXX von XXXXs Sohn in Moskau erschossen worden sei, während sie divergierend dazu am 11.10.2007 angegeben habe, die Personen, welche ihren Bruder erschossen hätten, nicht gekannt zu haben. Ebenso die Angaben, wodurch ihrem Bruder XXXX die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sein soll, blieben widersprüchlich und trotz Vorhaltes ungeklärt. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vergewaltigung seien vage, allgemein und zudem widersprüchlich. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Beweiswürdigend verwies das Bundesasylamt zunächst darauf, dass die Beschwerdeführerin bisher verschiedene Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten angegeben habe, was ein Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin sei. Darüber hinaus seien die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen widersprüchlich, nicht plausibel und nicht glaubhaft: So habe sie bei der Erstbefragung u.a. angegeben, dass ihr Bruder römisch 40 im Zuge eines Einbruches im Haus von römisch 40 , einem Mitarbeiter von Schewardnadze, festgenommen worden sei. Dort sei es zu seinem Schusswechsel gekommen, wobei ihr Bruder ein Auge verloren habe. In weiterer Folge sei ihm die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen. Diese Angaben der Beschwerdeführerin seien im Zuge der ärztlichen Untersuchung zwar wiederholt worden, widersprüchlich habe sie aber vorgebracht, dass ihr Bruder römisch 40 jenem römisch 40 Geld überbringen hätten sollen. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin in der Einvernahme im Jänner 2007 dezidiert angegeben, dass ihr Bruder römisch 40 von römisch 40 s Sohn in Moskau erschossen worden sei, während sie divergierend dazu am 11.10.2007 angegeben habe, die Personen, welche ihren Bruder erschossen hätten, nicht gekannt zu haben. Ebenso die Angaben, wodurch ihrem Bruder römisch 40 die Flucht aus dem Krankenhaus gelungen sein soll, blieben widersprüchlich und trotz Vorhaltes ungeklärt. Die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Vergewaltigung seien vage, allgemein und zudem widersprüchlich. Das Bundesasylamt gelange deshalb nach rechtlicher Würdigung zum Schluss, dass es nicht plausibel sei, dass der Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der GFK drohe. Ebenso seien keine stichhaltigen Gründe für die Annahme feststellbar, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Gefahr liefe, in Georgien einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch liege kein Familienbezug zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vor und stelle daher die Ausweisung keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.
I.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Wie sie bereits vorgebracht habe, gehöre sie der Volksgruppe der Kurden an und habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde hätte ihr bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens, Asyl gemäß § 7 AsylG gewähren müssen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder XXXX nachweislich unter einer schweren psychischen Erkrankung leide. Alleine sei er sehr verloren und deshalb unbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Zu ihr habe er Vertrauen und sie sei eine der wenigen Personen, mit der er spreche. Mit einer Ausweisung werde massiv in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.römisch eins.9. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde (vormals Berufung) wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Bescheid werde in vollem Umfang angefochten. Wie sie bereits vorgebracht habe, gehöre sie der Volksgruppe der Kurden an und habe ihre Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen. Die Behörde hätte ihr bei richtiger Sachverhaltsfeststellung und richtiger rechtlicher Beurteilung des Sachverhaltens, Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG gewähren müssen. Darüber hinaus führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr Bruder römisch 40 nachweislich unter einer schweren psychischen Erkrankung leide. Alleine sei er sehr verloren und deshalb unbedingt auf ihre Unterstützung angewiesen. Zu ihr habe er Vertrauen und sie sei eine der wenigen Personen, mit der er spreche. Mit einer Ausweisung werde massiv in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen.
I.10. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe seitens der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ein.römisch eins.10. Mit Schriftsatz vom 16.09.2008 langte beim Asylgerichtshof eine Vollmachtsbekanntgabe seitens der (damaligen) rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin sowie ein Antrag auf Gewährung von Akteneinsicht ein.
I.11. Mit Schreiben vom 12.11.2007, welches am 17.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte, legte die Beschwerdeführerin beiliegende DVD sowie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders vor. Dazu führte sie aus, dass auf der DVD ein Beitrag des staatlichen georgischen Fernsehens ersichtlich sei, in welchem über die Verhaftung ihres Bruders XXXX im Zusammenhang mit dem Vorfall der Familie XXXX berichtet werde. Ebenso übermittle sie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders, der XXXX in Moskau getötet worden sei. Weiters legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde bei, aus welcher ersichtlich sei, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die ihr vorgeworfenen widersprüchlichen Angaben erläutern und klarstellen zu können.römisch eins.11. Mit Schreiben vom 12.11.2007, welches am 17.11.2009 beim Asylgerichtshof einlangte, legte die Beschwerdeführerin beiliegende DVD sowie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders vor. Dazu führte sie aus, dass auf der DVD ein Beitrag des staatlichen georgischen Fernsehens ersichtlich sei, in welchem über die Verhaftung ihres Bruders römisch 40 im Zusammenhang mit dem Vorfall der Familie römisch 40 berichtet werde. Ebenso übermittle sie eine Kopie der Sterbeurkunde ihres Bruders, der römisch 40 in Moskau getötet worden sei. Weiters legte sie eine Kopie ihrer Geburtsurkunde bei, aus welcher ersichtlich sei, dass sie der kurdischen Volksgruppe zugehörig sei. In diesem Zusammenhang beantragte sie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, um die ihr vorgeworfenen widersprüchlichen Angaben erläutern und klarstellen zu können.
I.12. Mit Schreiben vom 19.04.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien mit der Überprüfung des Inhaltes der DVD und der Erstellung einer kurzen Zusammenfassung über deren Inhalt. Die Beschwerdeführerin sei Jezidin, christlichen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Die Heimatanschrift laute XXXX.römisch eins.12. Mit Schreiben vom 19.04.2011 beauftragte die vorsitzende Richterin den österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien mit der Überprüfung des Inhaltes der DVD und der Erstellung einer kurzen Zusammenfassung über deren Inhalt. Die Beschwerdeführerin sei Jezidin, christlichen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Die Heimatanschrift laute römisch 40 .
I.13. Am 04.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Zwischenbericht des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ein, worin er festhielt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin XXXX heiße und in XXXX, gemeldet sei. Die Übersetzung der übermittelten DVD habe ergeben, dass darauf ein Raubüberfall zu sehen sei, welcher von sechs georgischen Kriminellen durchgeführt worden sei. Die Täter seien am Morgen in eine Wohnung in der XXXX eingedrungen. Dort hätten sie die XXXX XXXX getötet und deren Mann und Sohn verletzt, welche in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht worden seien. Zwei Stunden nach dem Überfall auf die Familie XXXX seien die Verdächtigen festgenommen worden, darunter ein Täter mit dem Namen XXXX, welcher bereits ein "Dieb im Gesetz" sei. Die Täter seien maskiert gewesen und hätten automatische Waffen gehabt. Darüber hinaus seien die Täter bereits vorbestraft gewesen.römisch eins.13. Am 04.08.2011 langte beim Asylgerichtshof ein Zwischenbericht des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ein, worin er festhielt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin römisch 40 heiße und in römisch 40 , gemeldet sei. Die Übersetzung der übermittelten DVD habe ergeben, dass darauf ein Raubüberfall zu sehen sei, welcher von sechs georgischen Kriminellen durchgeführt worden sei. Die Täter seien am Morgen in eine Wohnung in der römisch 40 eingedrungen. Dort hätten sie die römisch 40 römisch 40 getötet und deren Mann und Sohn verletzt, welche in weiterer Folge in ein Krankenhaus gebracht worden seien. Zwei Stunden nach dem Überfall auf die Familie römisch 40 seien die Verdächtigen festgenommen worden, darunter ein Täter mit dem Namen römisch 40 , welcher bereits ein "Dieb im Gesetz" sei. Die Täter seien maskiert gewesen und hätten automatische Waffen gehabt. Darüber hinaus seien die Täter bereits vorbestraft gewesen.
Der österreichische Verbindungsbeamte übergab die DVD mit einem Schreiben um Abklärung bzw. Information zu dem im Film zu sehenden Sachverhalt an das georgische Innenministerium und erhielt dazu folgende Stellungnahme, worin mitgeteilt wurde, dass am 25.02.2003 in der Staatsanwaltschaft XXXX wegen des Überfalls auf die Familie XXXX in Tiflis, in der XXXX und wegen des Mordes unter erschwerenden Umständen an XXXX eingeleitet worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass am 19. Mai 2003 XXXX aus der Haft geflüchtet sei. Zu diesem Faktum sei vom Department der Justizanstalt des Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung von XXXX wegen des Verbrechens, strafbar gemäß § 379 Teil I des StGB, eingeleitet worden. Gegen XXXX sei die Fahndung eingeleitet worden, am 10. Jänner 2008 sei die Strafverfolgung wegen seines Todes eingestellt worden.Der österreichische Verbindungsbeamte übergab die DVD mit einem Schreiben um Abklärung bzw. Information zu dem im Film zu sehenden Sachverhalt an das georgische Innenministerium und erhielt dazu folgende Stellungnahme, worin mitgeteilt wurde, dass am 25.02.2003 in der Staatsanwaltschaft römisch 40 wegen des Überfalls auf die Familie römisch 40 in Tiflis, in der römisch 40 und wegen des Mordes unter erschwerenden Umständen an römisch 40 eingeleitet worden sei. Weiters wurde ausgeführt, dass am 19. Mai 2003 römisch 40 aus der Haft geflüchtet sei. Zu diesem Faktum sei vom Department der Justizanstalt des Justizministeriums die strafrechtliche Verfolgung von römisch 40 wegen des Verbrechens, strafbar gemäß Paragraph 379, Teil römisch eins des StGB, eingeleitet worden. Gegen römisch 40 sei die Fahndung eingeleitet worden, am 10. Jänner 2008 sei die Strafverfolgung wegen seines Todes eingestellt worden.
Die Übersetzung des vorgelegten Totenscheines der Beschwerdeführerin ergab folgenden Inhalt: XXXX. Sterbeort: Stadt Moskau, Russland.Die Übersetzung des vorgelegten Totenscheines der Beschwerdeführerin ergab folgenden Inhalt: römisch 40 . Sterbeort: Stadt Moskau, Russland.
I.14. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 gab die (damalige) ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Vollmachtsauflösung bekannt.römisch eins.14. Mit Schriftsatz vom 12.08.2011 gab die (damalige) ausgewiesene rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin die Vollmachtsauflösung bekannt.
I.15. Am 05.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.08.2011 ein, worin er ausführte, am 31.08.2011 die Familie XXXX unter der Adresse XXXX aufgesucht zu haben. Dabei sei die Schwester der Beschwerdeführerin XXXX angetroffen worden. Die Mutter habe sich im Nebenzimmer befunden, wobei ein Gespräch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nach einem Schlaganfall nicht möglich gewesen sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Schwester seit 7-8 Jahren nicht mehr gesehen zu haben, der Kontakt sei spärlich. Laut Aussage der Schwester sei die Beschwerdeführerin orthodox getauft und XXXX glaube weiters, dass ihre Schwester bis zu ihrer Ausreise diesen Glauben gehabt habe. Genau könne sie es nicht sagen. Weiters wisse sie jedoch, dass ihre Schwester ihren Glauben gewechselt habe, wann genau, könne sie jedoch nicht angeben. Weiters gab sie an, dass ihre Familie eine Kurdenfamilie sei. Insbesondere im Jahre 2003 seien sie und ihre Familie durch die Polizei gemoppt worden. Sobald der Name XXXX gefallen sei, seien sie oder ihr Bruder angehalten und grundlos verdächtigt worden. Seit cirka 3 Jahren habe sich die Situation beruhigt bzw. seien solche Vorfälle nicht mehr passiert. Seit die Mutter den Schlaganfall gehabt habe, sei der Familie der Status "sozial nicht geschützte Familie" verliehen worden, da es keinen Ernährer in der Familie gebe und sie selbst arbeitslos sei. Sie gab weiters an, dass sie der untersten sozialen Schicht angehören würden, jedoch einige Sozialleistungen des Staates bekommen würden. Die Familie lebe von der Rente der Mutter (Lari 100 pro Monat) und gelegentlichen Unterstützungen der Verwandtschaft. Die Schulbücher für die Kinder seien vom Staat bezahlt worden, außerdem würden sie zweimal jährlich eine Sozialunterstützung des Staates für Gas und Wasser bekommen. Als eine Mauer ihrer Wohnung, die Familie wohne im Kellerabteil eines Hauses, beschädigt worden sei, habe der Staat die Reparatur aufgrund ihres Status bezahlt, da sie ansonsten obdachlos geworden wären. Weiters gab die Schwester der Beschwerdeführerin an, ihre Schwester (die Beschwerdeführerin) sei im Jahr 2003 oder 2004 nach Österreich gegangen, da sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe und bereits depressiv geworden sei.römisch eins.15. Am 05.09.2011 langte beim Asylgerichtshof eine Gesprächsnotiz des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien vom 31.08.2011 ein, worin er ausführte, am 31.08.2011 die Familie römisch 40 unter der Adresse römisch 40 aufgesucht zu haben. Dabei sei die Schwester der Beschwerdeführerin römisch 40 angetroffen worden. Die Mutter habe sich im Nebenzimmer befunden, wobei ein Gespräch aufgrund ihres gesundheitlichen Zustandes nach einem Schlaganfall nicht möglich gewesen sei. Die Schwester der Beschwerdeführerin habe angegeben, ihre Schwester seit 7-8 Jahren nicht mehr gesehen zu haben, der Kontakt sei spärlich. Laut Aussage der Schwester sei die Beschwerdeführerin orthodox getauft und römisch 40 glaube weiters, dass ihre Schwester bis zu ihrer Ausreise diesen Glauben gehabt habe. Genau könne sie es nicht sagen. Weiters wisse sie jedoch, dass ihre Schwester ihren Glauben gewechselt habe, wann genau, könne sie jedoch nicht angeben. Weiters gab sie an, dass ihre Familie eine Kurdenfamilie sei. Insbesondere im Jahre 2003 seien sie und ihre Familie durch die Polizei gemoppt worden. Sobald der Name römisch 40 gefallen sei, seien sie oder ihr Bruder angehalten und grundlos verdächtigt worden. Seit cirka 3 Jahren habe sich die Situation beruhigt bzw. seien solche Vorfälle nicht mehr passiert. Seit die Mutter den Schlaganfall gehabt habe, sei der Familie der Status "sozial nicht geschützte Familie" verliehen worden, da es keinen Ernährer in der Familie gebe und sie selbst arbeitslos sei. Sie gab weiters an, dass sie der untersten sozialen Schicht angehören würden, jedoch einige Sozialleistungen des Staates bekommen würden. Die Familie lebe von der Rente der Mutter (Lari 100 pro Monat) und gelegentlichen Unterstützungen der Verwandtschaft. Die Schulbücher für die Kinder seien vom Staat bezahlt worden, außerdem würden sie zweimal jährlich eine Sozialunterstützung des Staates für Gas und Wasser bekommen. Als eine Mauer ihrer Wohnung, die Familie wohne im Kellerabteil eines Hauses, beschädigt worden sei, habe der Staat die Reparatur aufgrund ihres Status bezahlt, da sie ansonsten obdachlos geworden wären. Weiters gab die Schwester der Beschwerdeführerin an, ihre Schwester (die Beschwerdeführerin) sei im Jahr 2003 oder 2004 nach Österreich gegangen, da sie die Situation nicht mehr ausgehalten habe und bereits depressiv geworden sei.
I.16. Am 12.09.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten, ihrer minderjährigen Kinder und ihres Bruders gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingetroffen.römisch eins.16. Am 12.09.2011 führte der zuständige Senat des Asylgerichtshofes im Beisein der Beschwerdeführerin eine - mit dem Beschwerdeverfahren ihres Lebensgefährten, ihrer minderjährigen Kinder und ihres Bruders gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbundene - öffentlich mündliche Beschwerdeverhandlung durch. Mit Ladung zur Verhandlung waren umfassende Länderfeststellungen zu Georgien samt Aufforderung übermittelt worden, binnen 14 Tagen dazu Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin ist bis dato nicht eingetroffen.
Die Beschwerdeführerin bejahte zunächst ihre Einvernahmefähigkeit und legte in diesem Zusammenhang einen Psychiatrischen Befund vom 08.09.2011 vor, in dem die Diagnose Posttraumatische Belastungsstörung getroffen werde. Auf die Frage, wie es ihr sonst gesundheitlich gehe, antwortete sie, sie sei ganz gesund. Sie mache jedoch jede Woche eine Therapie, da sie psychische Probleme habe. Sie nehme seit zwei Monaten keine Medikamente mehr ein, diese würden sie müde und schwach machen.
Ihre Tochter XXXX habe im Jahr 2006 eine Operation gehabt und müsse jährlich zur Kontrolle. Ihre anderen Kinder seien gesund. Weiters hielt sie fest, ihre Kinder seien in Österreich geboren und hätten keine eigenen Fluchtgründe.Ihre Tochter römisch 40 habe im Jahr 2006 eine Operation gehabt und müsse jährlich zur Kontrolle. Ihre anderen Kinder seien gesund. Weiters hielt sie fest, ihre Kinder seien in Österreich geboren und hätten keine eigenen Fluchtgründe.
Um die Ausstellung eines neuen Personalausweises habe sie sich aus Angst nicht bemüht. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin ihre
Geburtsurkunde mit folgendem Inhalt vor:
Linke Seite: Bürgerin XXXX.Linke Seite: Bürgerin römisch 40 .
Rechte Seite: Vater: XXXX.Rechte Seite: Vater: römisch 40 .
Auf die Frage, wann ihr Bruder XXXX geboren sei, gab die Beschwerdeführerin das Datum XXXX an. Auf nochmalige Nachfrage, wann er wirklich geboren sei, und Hinweis auf ein vorliegendes Gutachten zur Alterseinschätzung nannte sie das Geburtsdatum XXXX und führte erklärend dazu aus, als Minderjähriger sei er bei ihr geblieben.Auf die Frage, wann ihr Bruder römisch 40 geboren sei, gab die Beschwerdeführerin das Datum römisch 40 an. Auf nochmalige Nachfrage, wann er wirklich geboren sei, und Hinweis auf ein vorliegendes Gutachten zur Alterseinschätzung nannte sie das Geburtsdatum römisch 40 und führte erklärend dazu aus, als Minderjähriger sei er bei ihr geblieben.
In Österreich leben sie in einer Wohnung in Graz. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach, zuvor habe sie im Caritashaus als Putzfrau gearbeitet und ¿ 300 bekommen. Seit 2 Jahren seien sie in der oben genannten Wohnung untergebracht und gebe es dort keine Möglichkeit eines Zusatzverdienstes. Sie habe keinen Deutschkurs absolviert, sondern habe sich ihre Deutschkenntnisse mit Hilfe eines Wörterbuches angeeignet. Sie habe wenig Zeit für sich selbst, zumal sie drei sehr lebendige Kinder habe. Sie würde in Österreich gerne eine Ausbildung als Fotografin machen, aber mangels Geld könne sie dies nicht finanzieren. Auf die Frage, wie sie ihre Kinder ernähren wolle, gab sie an, sie würde Altenpflege machen.
Ihren Familienangehörigen in Georgien gehe es "nicht so gut bis schlecht". Sie könnten nichts machen und hätten Angst, sich registrieren zu lassen. Sie hätten Angst aufgrund der Probleme, die ihr (älterer) Bruder gehabt habe. Sie könne nichts Konkretes sagen, aber ihre Familienangehörigen ziehen immer wieder um. Sie hätten sicher konkrete Probleme, wenn sie sich wo melden würden. Die vorsitzende Richterin merke dazu an, der Verbindungsbeamte habe ihre Schwester an der Adresse, welche sie bereits vor Jahren zu Beginn des Asylverfahrens angegeben habe, angetroffen und befragt. Ihre Schwester habe angegeben, dass die Familie Sozialhilfe beziehe und keinerlei Probleme mehr habe. Eine Wand in der Wohnung sei baufällig gewesen und sei auf Staatskosten saniert worden. Wie könne sie hier nun sagen, dass die Familie ständig umziehe und sich nicht registrieren könne, worauf die Beschwerdeführerin erwiderte, dies stimme nicht, die Familie ziehe alle zwei Wochen um.
In weiterer Folge hielt die vorsitzende Richterin fest, sie habe entsprechende Beweismittel vorgelegt und die Überprüfung durch den Verbindungsbeamten in Georgien habe ergeben, dass ihr Bruder tatsächlich im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt gewesen sei, aus dem Gefängnis fliehen habe können und am XXXX für tot erklärt worden sei. Ihre Schwester habe dem Verbindungsbeamten auch die Todesurkunde vorgelegt. Es werde ihr geglaubt, dass nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod die Polizei sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie mehrfach nach dessen Aufenthalt befragt habe. Ihre weiteren Angaben seien hinsichtlich der getätigten Länderfeststellungen (Schutzfähigkeit des georgischen Staates, Bekämpfung der Korruption, Soziales System) nicht glaubwürdig. Auffällig sei, dass sie zu der Zeit vor dem XXXX zahlreiche sehr widersprüchliche Angaben getätigt habe, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden: Die von ihr als Beweis vorgelegte DVD besage, dass beim Überfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, sie selbst habe nur von 2 Komplizen gesprochen (AS 21). Einmal habe sie angegeben, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe, ihr Bruder wäre ein Dieb und Mafiamitglied gewesen, ein anderes Mal habe es sich um ihn und zwei Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal Geld überbringen hätte sollen und es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113). Zur seiner Flucht habe sie divergierend angegeben, dass die 5 bewachenden Polizisten geschlafen hätten, dann hätten 4 geschlagen und einer habe geholfen, dann wiederum seien nur 4 schlafende Polizisten vor Ort gewesen, einer sei weggegangen.In weiterer Folge hielt die vorsitzende Richterin fest, sie habe entsprechende Beweismittel vorgelegt und die Überprüfung durch den Verbindungsbeamten in Georgien habe ergeben, dass ihr Bruder tatsächlich im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt gewesen sei, aus dem Gefängnis fliehen habe können und am römisch 40 für tot erklärt worden sei. Ihre Schwester habe dem Verbindungsbeamten auch die Todesurkunde vorgelegt. Es werde ihr geglaubt, dass nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod die Polizei sie (die Beschwerdeführerin) und ihre Familie mehrfach nach dessen Aufenthalt befragt habe. Ihre weiteren Angaben seien hinsichtlich der getätigten Länderfeststellungen (Schutzfähigkeit des georgischen Staates, Bekämpfung der Korruption, Soziales System) nicht glaubwürdig. Auffällig sei, dass sie zu der Zeit vor dem römisch 40 zahlreiche sehr widersprüchliche Angaben getätigt habe, die gegen ihre Glaubwürdigkeit sprechen würden: Die von ihr als Beweis vorgelegte DVD besage, dass beim Überfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, sie selbst habe nur von 2 Komplizen gesprochen (AS 21). Einmal habe sie angegeben, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe, ihr Bruder wäre ein Dieb und Mafiamitglied gewesen, ein anderes Mal habe es sich um ihn und zwei Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal Geld überbringen hätte sollen und es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113). Zur seiner Flucht habe sie divergierend angegeben, dass die 5 bewachenden Polizisten geschlafen hätten, dann hätten 4 geschlagen und einer habe geholfen, dann wiederum seien nur 4 schlafende Polizisten vor Ort gewesen, einer sei weggegangen.
Zum Tod ihres Bruders werde festgestellt, dass sie nicht dabei gewesen sein könne, denn sie habe einmal angegeben, dass er von 2 Zivilisten (AS 53), ein anderen Mal vom Sohn des Opfers (AS 93) und dann wieder von 2 oder 3 Polizisten (AS 113) vor ihren Augen beim Öffnen der Wohnungstüre ermordet worden sei. Zudem sei nicht erklärbar, weshalb sie und ihr Bruder, sollten sie tatsächlich ebenfalls gesucht worden sein, nicht gleichzeitig in die Schlusslinie geraten wären, falls sie vor Ort beim ermordeten Bruder waren. Darüber hinaus habe sie laut eigenen Angaben problemlos der Beerdigung ihres Bruders beiwohnen können. So könne auch ausgeschlossen werden, dass die Polizei sie (die Beschwerdeführerin) wegen Mithilfe zur Flucht gesucht habe. Sollte dies aber dennoch der Fall sein, so sei festzustellen, dass allfällige strafrechtliche Verfolgung keine Asylrelevanz aufweise.
Wenig Sinn mache auch ihre Angabe, wonach ihre Ausreise erfolgt sei, weil sie von der Opferfamilie terrorisiert worden seien, da diese den Aufenthaltsort ihres Bruders wissen hätte wollen (AS 93). Zum Zeitpunkt ihrer Ausreise sei ihr Bruder bereits seit über einem Jahr tot gewesen. Auch die Übergriffe gegen sie selbst erwähne sie in einigen Einvernahmen und ärztlichen Untersuchungen, in anderen wiederum nicht, einmal habe sie von 10 Männern gesprochen, dann wiederum das es vielleicht einer gewesen sei, sie jedoch die Augen geschlossen habe, weshalb sie keine Angaben tätigen könne (AS 117). Dann soll alles vor den Augen des Bruders passiert sein, dann wiederum im Nebenraum. Ihre Ausreise soll am 05.05.2005 erfolgt sein, dann wieder am 17.04.2005. Auch in der Slowakei habe sie bereits am 08.04.2005 einen Asylantrag gestellt und sie sei, ohne ein Ergebnis abzuwarten, nach Österreich weitergereist, wo sie am 11.05.2005 gegenständlichen Asylantrag gestellt habe. Diese Widersprüche würden ihre Angaben unglaubwürdig machen, seien aber letztlich für das Verfahren nicht relevant.
Nachgefragt, was nach dem Tod ihres Bruders vorgefallen sei, gab die Beschwerdeführerin an, sie wolle nicht mehr darüber reden, es werde ihr nicht geglaubt. Daraufhin stand die Beschwerdeführerin auf und warf schreiend einen Becher auf den Boden. Nochmals nachgefragt, was im letzten Jahr vor ihrer Ausreise passiert sei, gab sie an, sie sage nur "10 Wörter": sie sei immer als Lügnerin beschuldigt worden und dann habe sie die DVD vorgelegt, trotzdem werde gesagt, sie habe nichts erlebt. Schreiend forderte die Beschwerdeführerin nochmals die Zuerkennung von Asyl. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin nochmals dahingehend belehrt, dies sei kein Asylgrund (mehr), dies gehe auch aus den Länderfeststellungen hervor. Die Beschwerdeführerin erwiderte dazu, sie werde aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gehasst. Sie seien nur so behandelt worden, weil sie Kurden seien. Dazu wurde die Beschwerdeführerin mit den Länderfeststellungen konfrontiert, woraus sich keine Hinweise auf eine speziell gegen Jeziden gerichtete Diskriminierung ergeben würden. Schwierigkeiten ergeben sie primär aus mangelnden Sprachkenntnissen. Auch das soziale Netz greife, ihre Familie bekomme entsprechende soziale Unterstützungen vom Staat sowie Hilfe von Verwandten (Verbindungsbeamter vom 31.08.2011). Die Beschwerdeführerin gab an, dazu nichts angeben zu wollen.
Auf die Frage, was sie für den Fall der Rückkehr nach Georgien befürchte, antwortete sie, die Familie werde sie umbringen, weil ihr Bruder dessen Frau umgebracht habe. Ihr Bruder sei ein "Dieb im Gesetz" gewesen. Nachgefragt, warum ihre Familie dort leben könne, erwiderte sie, sie hätten es von Anfang an auf sie abgesehen gehabt, zumal sie diejenige gewesen sei, die im Krankenhaus gewesen sei. In den Zeitungen sei gestanden, sie habe die Polizisten vergiftet.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Bruders in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente und Vorhalt der Ermittlungen des Verbindungsbeamten im Heimatland.römisch zwei.1. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Asylgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakte der Beschwerdeführerin und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin und ihres Bruders in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 12.09.2011 sowie Erörterung der mit der Ladung übermittelten Länderdokumente und Vorhalt der Ermittlungen des Verbindungsbeamten im Heimatland.
II.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:römisch zwei.2. Der Asylgerichtshof geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:
Zur Person und den Fluchtgründen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien und Angehörige der kurdischen Volksgruppe. Die Identität der Beschwerdeführerin steht nicht zweifelsfrei fest. Sie gelangte laut eigenen Angaben am 11.05.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Die Beschwerdeführerin ist die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zu D18 307796-3/2007 und die Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer zu D18 315839-1/2008, D18 405039-1/2009 und D18 410759-1/2009. Darüber hinaus ist die Beschwerdeführerin die Schwester des Beschwerdeführers zu D18 315893-1/2008.
Die Beschwerdeführerin leidet an einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ist jedoch einvernahmefähig.
Der Bruder der Beschwerdeführerin war im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt, wobei die Ehefrau der Familie XXXX ermordet worden ist. Nach unmittelbarer Festnahme nach dem Raubüberfall ist dem Bruder der Beschwerdeführerin die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Am XXXX ist der Bruder der Beschwerdeführerin in Moskau für tot erklärt worden. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Jahr 2003 nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod seitens der Polizei nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden sind.Der Bruder der Beschwerdeführerin war im Jahr 2003 in einen Raubüberfall verwickelt, wobei die Ehefrau der Familie römisch 40 ermordet worden ist. Nach unmittelbarer Festnahme nach dem Raubüberfall ist dem Bruder der Beschwerdeführerin die Flucht aus dem Gefängnis gelungen. Am römisch 40 ist der Bruder der Beschwerdeführerin in Moskau für tot erklärt worden. Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin und ihr Bruder im Jahr 2003 nach der Flucht des Bruders bis zu dessen Tod seitens der Polizei nach dem Aufenthaltsort des Bruders befragt worden sind.
Das weitere Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin, nach dem Tod ihres Bruders Verfolgungshandlungen im Herkunftsstaat ausgesetzt gewesen zu sein, kann mangels Glaubwürdigkeit nicht den Feststellungen zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus stehen die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin den unbedenklichen Länderfeststellungen in Georgien, insbesondere hinsichtlich der Schutzfähigkeit des georgischen Staates sowie der Bekämpfung der Korruption in den Sicherheitsbehörden, entgegen.
Nicht festgestellt werden kann daher unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdeführerin in Georgien Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten drohen würde. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe, nicht gegeben.
Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen würde. Sie leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegen stehen würde.
Die unbescholtene Beschwerdeführerin lebt in Österreich mit ihrem Lebensgefährten und ihren minderjährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt, lebt von der Grundversorgung und ist somit nicht selbsterhaltungsfähig. Sie ist von keiner Person in Österreich abhängig. In Georgien leben die Mutter und Schwester der Beschwerdeführerin sowie diverse Verwandte. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, ist aber kein Mitglied in einem Verein, geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung/Arbeit nach und hatte niemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Zur relevanten Situation in Georgien:
Hinsichtlich der aktuellen Situation in Georgien, insbesondere das Rechtswesen, die Situation von Minderheiten (Jeziden in Georgien), die Medizinische Versorgung und zur Rückkehr, wird auf die Feststellungen in nachstehenden Berichten verwiesen, wobei auszugsweise wesentliche Punkte angeführt werden.
Rechtsschutz
Justiz
Georgien hat in den letzten Jahren ernsthafte Bemühungen unternommen, sein Justizwesen zu reformieren. Eine ehrgeizige Strafjustizreform begann 2005 und umfasst die Bereiche Strafanstalten, Jugendgerichtsbarkeit, Bewährungsstrafe und Zugang zur Justiz. Im Zuge der Reform wurde die relevante Gesetzgebung überarbeitet. Die stringente "Null-Toleranz-Politik" bei Bagatelldelikten wird weiterhin umgesetzt. In der Praxis führt dies zu langen Haftstrafen, Bedenken über die Proportionalität solcher Strafen kamen auf. Der Menschenrechtskommissar des Europarats hält Georgien dazu an, eine humanere und mehr an den Menschenrechten orientierte Strafjustizpolitik anzustreben, die auf restaurativer, statt vergeltender Gerechtigkeit beruht. Ein positiver Aspekt der Reform ist die Betonung von Alternativen zu Haftstrafen.
Bedeutende Veränderungen fanden im Bereich der Organisation des Justizwesens statt. Die politische Führung hat ihr starkes Engagement im Kampf gegen die Korruption ausgedrückt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen begünstigen im Allgemeinen die gerichtliche Unabhängigkeit, Druckausübung auf Richter ist strafbar. Dennoch stellte der Menschenrechtskommissar fest, dass weitere Bemühungen notwendig sind, um die Justiz vor unzulässiger Einflussnahme zu schützen. Er empfahl zusätzliche Maßnahmen um politischen Einfluss auf den Hohen Justizrat vorzubeugen und die Unabhängigkeit einzelner Richter zu schützen. Er stellte fest, dass Staatsanwälte weiterhin eine dominante Rolle im Strafrechtssystem spielen. Berichte darüber, dass Staatsanwälte Strafverfolgung trotz verfahrensrechtlicher Verstöße bei den polizeilichen Untersuchungen aufnahmen oder weiterführten, bedürfen ernsthafter Reflexion. Maßnahmen, um effektive staatsanwaltschaftliche Kontrolle von polizeilichen Untersuchungen zu garantieren, sollten getroffen werden.
Es gab Berichte, dass Anwälte Schwierigkeiten hatten, ihren Beruf frei auszuüben, und dass es Vorfälle von Schikanen, missbräuchlicher Strafverfolgung und anderen Formen von Druck auf Anwälte gab. Das neue Strafprozessgesetz sieht verstärkte Rechte für die Verteidigung vor, aber das Strafrechtssystem weist weiterhin ein Ungleichgewicht zugunsten der Staatsanwaltschaft vor. Systematische Maßnahmen sollten getroffen werden, wie etwa umfassende Schulungen für Anwälte. In diesem Zusammenhang begrüßt der Kommissar die Bemühungen der Behörden, den Rechtshilfedienst zu reformieren.
Der Menschenrechtskommissar erhielt zahlreiche Kommunikationen, die Vorwürfe von politisch motivierter Strafverfolgung enthielten. Während seines Besuchs in Georgien im April 2011 besprach er einige dieser Fälle und sprach mit einigen der Inhaftierten, die angeben unfair verfolgt und aufgrund ihrer politischen Meinung vor Gericht gestellt geworden zu sein. Die so erlangte Information weist auf ernsthafte Mängel bei strafrechtlichen Untersuchungen und dem Wirken der Justiz bei mehreren Strafrechtsfällen gegen Oppositionsaktivisten hin, die Zweifel an den Anschuldigungen und Verurteilungen der Betroffenen entstehen lassen. Im Allgemeinen sind stärkere Bemühungen notwendig, um das Recht auf ein faires Verfahren zu sichern und das Prinzip der Waffengleichheit zu respektieren.
Die Behörden setzten Maßnahmen um, um Misshandlungen und Straffreiheit zu bekämpfen, es wurden beträchtliche Fortschritte bei der Reduktion des Risikos von Misshandlungen durch Polizisten erzielt. Es ist jedoch notwendig, dass die georgischen Behörden diesbezüglich aufmerksam bleiben und ihre Verpflichtung, Straffreiheit zu bekämpfen, demonstrieren.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg, Commissioner for Human Rights of the Council of Europe, following his visit to Georgia from 18 to 20 April 2011, 30.6.2011)
[...]
Sicherheitsbehörden
Eine Reform der Polizei wurde 2004 begonnen, bedarf aber noch weiterer Schritte, um die angestrebten europäischen Standards zu erfüllen.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Innenpolitik, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 15.7.2011)
Das Innenministerium ist für den Gesetzesvollzug zuständig und kontrolliert die Polizei, die unterteilt ist in funktionelle Abteilungen und eine separate, unabhängig finanzierte Polizeischutzabteilung, die Infrastruktur und privaten Unternehmen Sicherheit und Schutz bieten. Das Finanzministerium hat seinen eigenen Untersuchungsdienst.
Im Oktober 2010 trat eine neue Strafprozessordnung in Kraft. Diese fördert die Verantwortlichkeit und Professionalität der Polizeikräfte, indem die Verwendung illegal sichergestellter Beweise und legal sichergestellter Beweise die aber bei einem ursprünglich illegalen Polizeieinsatz beschlagnahmt wurde, verboten ist.
Dem Innenministerium zufolge verhängte ihr Allgemeiner Prüfungsdienst 2010 mehr Disziplinarstrafen als 2009 (2010: 861, 2009: 561). Die Strafen umfassten Verwarnungen, Degradierungen und Entlassungen. Das Ministerium berichtete zudem, dass 2010 mehr Polizisten für verschiedene Straftaten verhaftet wurden. Unter den 46 Verbrechen 2010 (2009: 29) fanden sich 18 Fälle von Korruption, zwei von Besitz oder Verwendung von Rauschgift, 12 von Betrug oder exzessiver Autoritätsgebrauch, 12 von Amtsmissbrauch, und zwei von Veruntreuung von Staatseigentum. Berichten zufolge lag die tatsächliche Anzahl von Missbrauchsvorfällen jedoch höher als jene der berichteten Fälle.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Am 24. September 2010 wurde ein Gesetz verabschiedet, das der Polizei neue Befugnisse verlieh, um verdächtige Personen anzuhalten und zu durchsuchen. Mehrere georgische Menschenrechtsorganisationen äußerten Bedenken gegen das Gesetz, da es weder die genauen Umstände definiert, unter denen die Polizei diese Befugnisse nutzen kann, noch den Zeitraum, wie lange eine Person auf der Grundlage dieser Befugnisse festgehalten werden kann.
(Amnesty International: Amnesty International Report 2011 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte, 13.5.2011)
Die Polizei hat ihre Arbeit seit 2004, als die Hälfte des Personals als Teil einer Antikorruptionskampagne entlassen wurde, merklich verbessert. Eines der Ergebnisse ist die faktische Ausmerzung der vorher üblichen Bestechungsgeldzahlungen an Verkehrspolizisten. Die Haftbedingungen sind weiterhin hart.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
Minderheiten
Allgemein
In der letzten Zeit widmen politische Parteien den Regionen der ethnischen Minderheiten mehr Aufmerksamkeit, insbesondere vor Lokalwahlen. Diese Aufmerksamkeit ist jedoch sporadisch, politische Parteien sind weiterhin sehr zentralisiert und Tiflis-dominiert. Dies trifft nicht nur auf nicht von Georgiern bewohnte Gebiete zu, sondern auch auf alle anderen Gebiete des Landes. Im Allgemeinen entspricht die Repräsentation ethnischer und religiöser Minderheiten in der nationalen Politik nicht jener ihres Anteils an der Gesamtbevölkerung. Ethnische Minderheiten stellen 16% der georgischen Bevölkerung dar, haben aber nur vier Sitze im Parlament inne.
(Freedom House: Nations in Transit 2011, 27.6.2011)
Die Regierung respektiert die Rechte der ethnischen Minderheiten in jenen Gebieten, die nicht von Separatisten kontrolliert werden.
(Freedom House: Freedom in the World 2010 - Georgia, Mai 2010)
In jenen beiden Regionen, in denen der zahlenmäßig größte Teil der Minderheiten lebt (Armenier und Aseri in Kwemo-Kartli und Samtsche-Jawacheti), hatte der stattfindende Integrationsprozess positive und negative Auswirkungen. Die Regierung bemühte sich, die geographische Isolation durch Bau von Infrastruktur, und die Beherrschung der georgischen Sprache in abgelegenen Minderheitengemeinden zu verbessern. Andererseits wurde wenig unternommen, um die in den beiden genannten Regionen vorwiegend autoritären Dynamiken in der Beziehung zwischen Staat und Gesellschaft zu überwinden und etwa Methoden partizipativer Demokratie einzuführen.
(European Centre for Minority Issues: Institutions of Georgia for Governance on National Minorities: An Overview, September 2009)
Die Rechte und Integration von Minderheiten ist weiterhin ein Gebiet, in dem mehr Anstrengungen vonnöten sind: Es gab [2010] keine Berichte über Fortschritte bei der Integration und den Rechten ethnischer, religiöser und sexueller Minderheiten. Zu der im Mai 2009 verabschiedeten "Nationalen Integrationsstrategie: Nationales Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" wurde 2010 kein Folgebericht über die Umsetzung des Aktionsplanes veröffentlicht. Die Rahmenkonvention zum Schutz Nationaler Minderheiten des Europarates wurde noch nicht vollständig in die nationale Gesetzgebung umgesetzt, und die Europäische Charta für regionale und Minderheitensprachen wurde noch nicht unterzeichnet.
Zur Repatriierung und Integration der MeschetInnen: Die Frist für Rückkehranträge endete Ende 2009 mit mehr als 6.000 Anträgen. Der Bearbeitungsprozess ist bislang sehr langsam. Ein Aktionsplan zur Repatriierung, Wiederansiedlung und Integration wurde noch nicht entwickelt, die Kapazität der Regierung, die Anträge effizient zu bearbeiten gibt Anlass zur Sorge.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Fünf Parlamentsmitglieder waren Angehörige ethnischer Minderheiten:
zwei ethnische Armenier und drei ethnische Aseri. Zwei Minderheitenangehörige waren im Kabinett. Kein Angehöriger einer Minderheit war im Höchstgericht. Unter hochrangigen Bürgermeistern fanden sich auch Minderheitenführer.
Bei den Kommunalwahlen im Mai 2010 stellte die OSZE/ODIHR fest, dass viele Parteien Kandidaten die einer nationalen Minderheit angehörten, aufstellten und dass die Wahlmaterialien auch in Minderheitensprachen zur Verfügung gestellt wurden, aber nicht in allen von Minderheiten bewohnten Gebieten.
Das Gesetz sieht vor, dass Regierungsbehörden Georgisch, die Staatssprache, sprechen. Laut einigen Minderheiten schließt sie dies davon aus, sich an der Regierung zu beteiligen. Einige in der Öffentlichkeit verteilte Regierungsmaterialien sind nur auf Georgisch verfügbar. Die Behörden bestätigten, dass die Regierung nicht dazu verpflichtet sei, alle Materialien in Minderheitensprachen zur Verfügung zu stellen. Wahlzettel und Wahlmaterialien gab es bei den Kommunalwahlen im Mai 2010, und den Präsidentschafts- und Parlamentswahlen 2008 auch in Minderheitensprachen. Dem Reintegrationsministerium zufolge wurden alle wichtigen legislativen Akte in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt. Das Bildungsministerium teilte mit, dass in Minderheitenregionen und Tiflis Textbücher in Armenisch, Aseri und Russisch übersetzt wurden.
Das Bildungsministerium stellte Universitätstextbücher in Minderheitensprachen zur Verfügung. Studenten konnten die Aufnahmeprüfung an der Universität in Minderheitensprachen ablegen. Zudem profitierten Studenten von dem neuen "eins-plus-vier Programm", in dem die Regierung Studenten, die die Aufnahmeprüfung in einer Minderheitensprache bestanden, ein Jahr intensiven Georgisch-Sprachkurs finanzierte und danach vier Jahre Universitätsausbildung. Gemäß einem Quotensystem sollten 10% aller nationalen Universitätsplätze an Armenisch- und Aseri sprechende Studenten vergeben werden. 2010 waren allerdings nur 1,3% der verfügbaren Plätze an Armenisch und Aseri sprechende Personen vergeben.
Ethnische Armenier, Aserbaidschaner, Griechen, Abchasen, Osseten und Russen kommunizierten dort, wo sie die Mehrheit stellen gemeinhin in ihrer Muttersprache oder auf Russisch. Da alle Schüler Georgisch lernen müssen, stellte die Regierung in 200 Russisch-, Aserbaidschanisch- und Armenischsprachigen Schulen Georgischkurse zur Verfügung. Fünf Parlamentsmitglieder gehörten Minderheitengruppen an: Zwei Armenier und drei Aseri.
Die Regierung unternahm einige Schritte um ethnische Minderheiten durch Georgisch-Sprachkurse, Bildung, Einbindung in den politischen Dialog und verbesserten Zugang zu Information zu integrieren.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Seit dem ECRI Bericht 2007 wurden in vielen von dem Bericht abgedeckten Bereichen Fortschritte erzielt: Das "Nationale Konzept für Toleranz und Bürgerliche Integration" und sein Aktionsplan wurden 2009 verabschiedet. Der georgische Ombudsmann spielt weiterhin eine bedeutende Rolle bei der Verteidigung von Minderheitenrechten (insbesondere von ethnischen und religiösen Minderheiten) und im Kampf gegen Diskriminierung. Die georgischen Behörden machten Fortschritte im Kampf gegen religiöse Intoleranz. Im Bildungsbereich wurden Schritte unternommen, um Hindernisse, denen ethnische Minderheiten hier begegnen, zu überwinden, wie etwa Sprachkurse. Staatliche Programme wurden ausgearbeitet, um Toleranz und Respekt für andere ethnische und religiöse Gruppen unter Schülern zu fördern. Flüchtlinge erhielten Niederlassungsgenehmigungen und Reisedokumente. Das Verhältnis zwischen tschetschenischen Flüchtlingen im Pankisi-Tal und den lokalen Exekutivbehörden und der Bevölkerung hat sich verbessert. Zahlreiche Maßnahmen wurden getroffen, um die Lage von Binnenflüchtlingen (IDPs) zu verbessern. Schritte wurden unternommen, um die Rekrutierung ethnischer Minderheiten bei der Polizei zu fördern, besonders in Regionen, in denen Minderheiten einen beträchtlichen Teil der Bevölkerung stellen.
In anderen Bereichen hingegen gibt es weiterhin Anlass zu Sorge: Es scheint, dass bislang keine Person für eine Verletzung ihres Rechts, nicht aus Rassegründen diskriminiert zu werden, Kompensation erhalten hätte. Es gibt keine spezialisierte Einrichtung, um rassische Diskriminierung zu bekämpfen. Weitere Maßnahmen sind vonnöten, um Kinder aus ethnischen Minderheiten vor Nachteilen im Bildungsbereich (Zugang zu höherer Bildung und zum Arbeitsmarkt) zu bewahren. Es gibt weiterhin Berichte, dass Schüler die nicht der Mehrheitsreligion angehören von Lehrern oder anderen Schülern deshalb schikaniert werden. Berichten zufolge werden weiterhin Stereotype, Vorurteile und Missverständnisse in Bezug auf ethnische und religiöse Minderheiten von Politikern, in den Medien und in Schulbüchern erwähnt.
(Council of Europe - European Commission against Racism and Intolerance: ECRI Report on Georgia (fourth monitoring cycle):
Adopted on 28 April 2010, 15.6.2010)
Jesiden
Der Begriff Kurde und Kurdin bezeichnet eine ethnolinguistische Gruppe, die auf dem ganzen südlichen Kaukasusgebiet, in der Türkei und dem nördlichen Mittleren Osten verteilt lebt. Der Begriff Jesidin und Jeside bezeichnet diejenigen Kurdinnen und Kurden, welche ihre traditionelle Religion bewahrt haben.
Es gibt keine verlässlichen Daten darüber, wie viele Angehörige der jesidischen Minderheit in Georgien leben. Gemäß der Volkszählung von 2002 sind es etwa 18'500 Personen. Diese Zahl wird von vielen Experten als viel zu hoch erachtet, denn ein großer Teil der Jesiden emigrierte während der 1990er-Jahre aus ökonomischen Gründen aus Georgien, ist aus der jesidischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und assimilierte sich an die georgische Mehrheitsbevölkerung. Lokale Organisationen schätzen, dass noch etwa 6000 Jesiden in Georgien leben. Vorwiegend wohnen sie in den Peripherien von urbanen Zentren, vor allem in Tbilissi, Telavi, Rustavi und Batumi. Neben Georgisch und ihrer eigenen Sprache, dem kurdischen Dialekt Kurmanci, sprechen viele Jesiden auch Russisch. In Tbilissi gibt es zwar ein kurdisches Kulturzentrum, in dem Sprachkurse für Kurdisch besucht werden können, und die "Union of Yezidis of Georgia" publiziert monatlich eine kurdischsprachige Zeitung, aber die georgischen Jesiden sind untereinander zerstritten, die Bevölkerungsgruppe ist zersplittert und unstrukturiert. Nur noch 30 Prozent der Jesiden in Georgien sprechen Kurdisch, und es gibt Befürchtungen, dass ihre Kultur langsam ausstirbt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Georgien: "Behandlungsmöglichkeiten bei PTSD", 16.10.2008)
Seit dem Zerfall der Sowjetunion ist die jesidische Minderheit in Georgien stark zurückgegangen, etwa um 37% zwischen 1989 und 2002. Dieser Rückgang kann nicht einfach durch staatliche Bestimmungen, Nationalismus oder Diskriminierung erklärt werden. Die georgische Mehrheit akzeptiert die jesidische Präsenz in Georgien als "traditionell". Die in Georgien in den letzten Jahren vorgekommenen Fälle von religiöser Gewalt richteten sich eher gegen Gruppen wie etwa die Zeugen Jehovas als gegen Jesiden. Die Jesiden stellen eine zahlenmäßig kleine, verteilte städtische Minderheit dar.
Nach der georgischen Unabhängigkeit wurde das Klima für ethnische Minderheiten, etwa wirtschaftlich oder durch ethnisch exklusive Institutionen, zunehmend ungünstiger. Zudem ist es für die jesidische Gemeinschaft aufgrund der üblichen Endogamie und das Kastensystem schwieriger, sich an neue Umstände anzupassen. Ab 1997 wurde die jesidische Gemeinschaft neu belebt, ein jesidischer Kulturverein wurde mit staatlicher Unterstützung wiederbelebt. Dieser gibt seit 2003 unregelmäßig eine Monatszeitung in kurdischer Sprache heraus.
Es gibt keine Hinweise auf eine speziell gegen Jesiden gerichtete Diskriminierung. Der Rückgang der jesidischen Gemeinschaft ist vor allem auf strukturelle und interne Schwächen der Gemeinschaft und die Entscheidung von Jesiden, Georgien oder die Gemeinschaft zu verlassen, zurückzuführen.
(Writenet: The Human Rights Situation of the Yezidi Minority in the Transcaucausus, Mai 2008)
Der Hauptgrund für Jesiden-Kurden, Georgien zu verlassen, ist die sozioökonomische Lage des Landes und die vermeintlichen Entwicklungsmöglichkeiten im Ausland. Die Wirtschaftskrise erschwerte die Bedingungen für die meisten Bevölkerungsteile, traf aber vulnerable Gruppen wie die Jesiden-Kurden besonders stark. Die Schwierigkeiten für Jesiden-Kurden, Arbeit zu finden rühren oft von der mangelhaften Kenntnis der georgischen Sprache her. Die Schwierigkeiten können aber auch mit Vorurteilen der Mehrheitsgesellschaft zusammenhängen. Obwohl es keine Beweise für eine Diskriminierung der Jesiden-Kurden gibt, kann es für Personen die einer Minderheitengruppe angehören oft schwieriger sein, einen Job zu finden als für ethnische Georgier.
(European Centre for Minority Issues: Jenny Thomsen - The Recent Flow of Asylum-Seekers from Georgia to Poland, Dezember 2009)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Wirtschaft Georgiens lag seit dem Zerfall der Sowjetunion lange Zeit brach. Seit 2004 wurden jedoch zahlreiche Wirtschaftsreformen angestrengt, die zu einer deutlichen Verbesserung der wirtschaftlichen Lage geführt haben. Der Krieg führte allerdings vorübergehend zu einem Einbruch im Wirtschaftsbereich. Viele Investoren zeigten sich seitdem verunsichert. Georgien erhielt jedoch im Oktober 2008 umfangreiche Hilfszusagen der internationalen Gemeinschaft in Höhe von insgesamt 4,5 Mrd. USD, die zur inneren Stabilisierung beigetragen und eine Rezession weitgehend verhindert haben. Zusätzlich erhielt Georgien finanzielle Unterstützung durch ein IWF-Beistandskreditabkommen in Höhe von insgesamt 1,2 Mrd. USD für den Zeitraum 2009-2011.
Die georgische Regierung verfolgt seit der Rosenrevolution Ende 2003 eine an neoliberalen Vorstellungen orientierte Wirtschaftspolitik und verfolgt in diesem Rahmen eine umfassende Privatisierung des staatlichen Eigentums. Das Investitionsklima in Georgien ist gut. Seit der Rosenrevolution in 2003 wurden tiefgreifende Reformen der Wirtschaft, der Steuergesetzgebung und des Arbeitsgesetzes (das zu den liberalsten weltweit gehört), des Sozialwesens und der Regierung selbst (Entlassung der Polizei) einschließlich des Verhältnisses des Staates zum Privatsektor vorgenommen. Die Korruption konnte eingedämmt und das Vertrauen in staatliche Strukturen wiederhergestellt werden. Eine weitere Steuerreform trat zum 1. Januar 2011 in Kraft, die die Steuersystematik erneut vereinfachen soll und Georgien einen Wettbewerbsvorteil im Vergleich zu anderen Transformationsstaaten verschaffen soll.
Der positive Wirtschaftstrend der vergangenen Jahre mit seinen hohen Wachstumsraten der Realwirtschaft wurde 2008 jäh gestoppt. Der Krieg mit Russland und die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise haben in allen Bereich der Wirtschaft Spuren hinterlassen. Der Vertrauensverlust potenzieller Investoren in die Stabilität des georgischen Marktes führte zu einem Einbruch der ausländischen Direktinvestitionen um 60% in 2009 gegenüber 2007. Nachdem sich das Jahr 2009 aufgrund der weltweiten Wirtschaftskrise als besonders schwierig erwiesen hatte und das BIP um -3,9% geschrumpft war, stehen die Zeichen in 2010 wieder auf Erholung. Die georgische Wirtschaft ist 2010 wieder um 6% gewachsen, für 2011 wird Wirtschaftswachstum von 5,5% prognostiziert.
(Auswärtiges Amt: Länder, Reisen, Sicherheit: Georgien - Wirtschaft, Stand März 2011,
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Georgien/Wirtschaft_node.html, Zugriff am 15.7.2011)
Die 4,5 Milliarden $, die Georgien von 38 Ländern und 15 internationalen Organisationen in den letzten drei Jahren erhalten hat, um den Wiederaufbau nach dem Krieg zu fördern - eine Mischung aus direkter Budgethilfe, humanitärer Hilfe, Krediten und Unterstützung für die Entwicklung der Infrastruktur - konnten die wirtschaftliche Stabilität kurzfristig sicherstellen. Diese Mittel laufen jedoch aus, und weder die ausländischen Investitionen noch die Exporte haben sich erholt.
(International Crisis Group: Europe Briefing N°58 - Georgia:
Securing a Stable Future, 13.12.2010, http://www.crisisgroup.org/en/regions/europe/caucasus/georgia/B058-georgia-securing-a-stable-future.aspx, Zugriff 20.7.2011)
Soziale und humanitäre Unterstützung
Eine Alterspension in der Höhe von 80 Lari monatlich wird an Männer ab 65 und Frauen ab 60 Jahren ausbezahlt, die mindestens fünf Jahre berufstätig waren. Je nach Beschäftigungsdauer können Zuschüsse in der Höhe von zwei bis zehn Lari monatlich hinzukommen. Eine staatliche Rente wird auch an Personen mit "beschränkter Leistungsfähigkeit" ausbezahlt. Je nach Leistungsbeeinträchtigung erhalten Betroffene 70 oder 80 Lari monatlich. Bei vorübergehender Invalidität, die von einer lokalen Sonderkommission beurteilt wird, erhält der Betroffene bis zu sechs Monate lang 100% seines Einkommens weiter, hat er Tuberkulose erhält er die Zahlung bis zu zehn Monate weiter. Verstirbt die unterhaltspflichtige Person, erhalten die Hinterbliebenen eine Rente von 55 Lari.
(U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World:
Asia and the Pacific, 2010, März 2011 / Anfragebeantwortung des Sozialministeriums, übermittelt durch den VB für Georgien, per Email am 22.11.2010)
Ins staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien, werden Menschen aufgenommen, die unter der Armutsgrenze leben und dadurch bestimmte Vergünstigungen erhalten. Als Familie gilt der gesamte Haushalt (z.B. inklusive Großeltern). Das Register ist in zwei Kategorien geteilt:
Gruppe 1: 0-57.000 Punkte: Vergünstigungen für sozial benachteiligte
Personen: kostenlose (Berufs-)Ausbildung, Kindergarten, Öffentliche Verkehrsmittel) plus die Krankenversicherung.
Gruppe 2: 57.000-70.000 Punkte: keine Vergünstigungen, aber Krankenversicherung.
Man darf weder ein Einkommen haben noch etwas besitzen, womit man Geld verdienen könnte. Nicht einmal eine Alterspension der Großeltern ist erlaubt (Pension Frauen ab 60 Jahren - Männer ab 65 Jahren).
Um in das Register aufgenommen zu werden, kommen Mitarbeiter des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales und überzeugen sich selbst von der sozialen Gefährdung der betroffenen Personen. Im ganzen Land gibt es etwa 50 staatliche Büros für soziale Dienste. Ist eine Familie sozial gefährdet und im Register vermerkt, so bekommt sie Vergünstigungen und Unterstützung. Dies sind eine monatliche staatliche finanzielle Unterstützung von 30 GEL für den Antragsteller plus 24 GEL für jede weitere Person im Haushalt. Dieser Geldbetrag entspricht ca. 15-20% des Existenzminimums. Sobald eine Person des Haushalts zu arbeiten beginnt, entfällt die Beihilfe. Binnenflüchtlinge (IDPs) sind grundsätzlich den anderen georgischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben daher dieselben Vor- bzw. Nachteile zu erwarten.
Das System funktioniert in der Praxis und die Betroffenen erhalten ihre Leistungen tatsächlich. Registrierte sozial gefährdete Personen erhalten eine Karte, die ihren Status bestätigt. Vulnerable Gruppen (auch IDPs) sind gut über das Gesundheitssystem mit seinen Unterstützungsleistungen informiert und es gibt keine soziale Stigmatisierung, wenn nach kostenloser Behandlung gefragt wird.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Das Mutterschaftsgeld das 2010 100% des Durchschnittsgehaltes betrug und wird bis zu 126 Tage ausbezahlt. Bei Mehrfachgeburten und Geburten mit Komplikationen kann das Mutterschaftsgeld bis zu 140 Tage ausbezahlt werden. Die Obergrenze des Mutterschaftsgeldes liegt bei 600 GEL (ca. 255 Euro). Unbezahlter Mutterschaftsurlaub kann bis zu drei Jahre genommen werden.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Die Lage von Frauen in Georgien (häusliche Gewalt und Sozialleistungen für Bedürftige), Juni 2011 / U.S. Social Security Administration/Office of Retirement and Disability Policy: Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2010, März 2011)
Es gibt in Georgien keine allumfassende Strategie in Bezug auf den Sozialbereich, jedoch gibt es einige mittelfristige Aktionspläne, die sich mit Themen wie sozialer Ausgrenzung und Schutz von gefährdeten Kindern, Behinderten, Kinder mit Lernschwierigkeiten, IDP-Familien und Menschenhandel beschäftigen. Der Kinderaktionsplan von 2009 wird weiter eingeführt und im November 2010 wurde einem Aktionsplan für Reformen im System der Kinderfürsorge für die Jahre 2011-2012 zugestimmt. Das Kinderfürsorgeprogramm [von 2009] wurde weitergeführt.
(Europäische Kommission: Implementation of the European Neighbourhood Policy in 2010; Country report: Georgia, 25.5.2011)
Weder der Mindestlohn für öffentlich Bedienstete, 115 Lari im Monat (etwa 68$), noch der gesetzliche Mindestlohn für privat Bedienstete, etwa 20 Lari (12$) im Monat, gewähren einen annehmbaren Lebensstandard für einen Arbeiter und seine Familie. Der Mindestlohn lag unter dem durchschnittlichen Monatslohn im privaten und öffentlichen Sektor. Während des Jahres [2010] lag das offizielle Existenzminimum für eine Person bei 149,50 Lari (88$) und bei 265 Lari ($151) für eine vierköpfige Familie. Einkommen aus nicht gemeldetem Handel, Unterstützung durch Familie und Freunde, sowie der Verkauf von selbstangebauten Agrarprodukten ergänzten oft die Gehälter. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales ist für die Durchsetzung des Mindestlohns verantwortlich.
(U.S. Department of State: Country Reports on Human Rights Practices 2010, 8.4.2011)
Der wichtigste soziale Rückhalt in Georgien ist wie in anderen Kaukasusstaaten der Familienzusammenhalt. Sollte es zu einer Notlage aus sozialen oder medizinischen Gründen kommen, ist der Zusammenhalt innerhalb der Familien sehr groß und es wird alles unternommen, um die erforderlichen Mittel bereitstellen zu können.
(Bundesasylamt, Bericht zur Fact Finding Mission - Armenien, Georgien, Aserbaidschan, 01.11.2007)
Es gibt viele Initiativen und Projekte, die sich um Bedürftige, Rückkehrer, IDPs, Frauen, Familien mit vielen Kindern, (sexuelle) Minderheiten etc. kümmern. Die Unterstützung betrifft alle sozialen Bereiche und reicht von Suppenküchen für die Ärmsten über Bereitstellung von Gütern des täglichen Bedarfs, Hilfe bei der Jobsuche, Vergabe von Mikrokrediten bzw. Hilfe bei Businessprojekten bis zu medizinischer, sozialer und juristischer Beratung und Unterstützung. Es können alle Personen, deren Profil einem dieser Projekte entspricht um Unterstützung ansuchen. Die meisten der privaten Organisationen, die solche Projekte anbieten sind durch (internationale) Spender finanziert.
NGOs können ohne Einschränkungen arbeiten und sich registrieren lassen. Alle besuchten NGOs bestätigten dies und fügten noch hinzu, dass die Kooperation mit den Ministerien sehr gut sei und private Initiativen sogar bestärkt werden.
Zur Unterstützung der ärmsten Bevölkerungsschicht gibt es zwei Suppenküchen, eine davon in Tbilisi. Eine Unterkunft für Bedürftige befindet sich in Batumi, in Tbilisi wurde vor kurzem eine erbaut. Die Stadtverwaltung hat hierfür den Platz zur Verfügung gestellt, Caritas Georgia übernahm den Bau und mittlerweile wird das Haus von Ordensschwestern geführt. Weiters gibt es ein langfristig angelegtes Projekt einer anderen Organisation, bei dem 350 Familien monatlich mit Lebensmitteln und alle drei Monate mit Medikamenten versorgt werden. Zusätzlich wird auch Unterstützung bei medizinischen Untersuchungen bereitgestellt. Ein anderes Projekt unterstützt in gleicher Weise 60 sehr arme Familien, die in Containern leben. Die Hilfe ist nicht nur auf Tbilisi beschränkt und sie kann von allen Hilfsbedürftigen beansprucht werden.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Medizinische Versorgung
Es gibt in Georgien zwölf Verwaltungseinheiten im Gesundheitsbereich. Die Hauptstadt Tbilisi hat die am besten entwickelte Gesundheitsinfrastruktur mit allen Arten von medizinischen Einrichtungen wie zum Beispiel: Notfallkrankenhäuser, ambulante Einrichtungen und Polikliniken, allgemeine Krankenhäuser, gynäkologische Krankenhäuser, medizinische Forschungseinrichtungen, Zahnarztpraxen und Apotheken. In Batumi sind diese Einrichtungen ebenso alle vorhanden. Jede Stadt hat mindestens ein Krankenhaus und eine ambulante Einrichtung.
Rückkehrer aus dem Ausland sind der georgischen Bevölkerung absolut gleichgestellt, in Bezug auf Ausländer und Staatenlose wurde angemerkt, dass Notfallversorgung für alle Personen, selbst solche die nicht georgischen Staatsbürger sind, kostenlos ist. Um sich privat zu versichern, ist keine Staatsbürgerschaft notwendig.
Das Gesundheitssystem in Georgien hat sich in den letzten Jahren stark gewandelt. Viele staatliche Institutionen wurden privatisiert. Heute sind die meisten Kliniken gut ausgerüstet und fast jede Krankheit kann behandelt werden. Auch komplizierte neurologische und kardiologische Operationen werden durchgeführt. Im Großen und Ganzen hat die medizinische Versorgung in Georgien in den letzten zwei bis drei Jahren große Fortschritte gemacht. Im Zuge der Reformen bekamen die staatlichen Krankenhäuser viel neues Equipment, wobei das Hauptaugenmerk auf Kinderkrankenhäuser und die Notfallmedizin gelegt wurde. In das Projekt "Programme of 100 Hospitals" wurde 2011 erstmalig auch die Psychiatrie und Institutionen im Bereich Drogensucht miteinbezogen. Der Regierung sind diese Bereiche momentan sehr wichtig.
Im Falle von medizinischen Notfällen ist die Behandlung in den Notfallkrankenhäusern die ersten drei Tage kostenlos, danach muss der Aufenthalt nach Standardpreis bezahlt werden. Die Preise für medizinische Behandlungen sind mittlerweile standardisiert und es werden für alle Dienstleistungen Rechnungen ausgestellt. Weiters zahlt gegebenenfalls die Versicherung bzw. der Patient selbst mit Scheck. Zusätzliche Zahlungen um überhaupt behandelt zu werden gibt es nicht mehr. Das Problem der Korruption im Gesundheitswesen ist zwar noch evident, jedoch definitiv zurückgegangen und es gibt Fortschritte in der Transparenz.
In den ländlichen Gebieten ist die Grundversorgung aufgrund vieler Programme, Projekte und Spender (z.B. EU, staatliche Programme) besser geworden. Dies betrifft die Infrastruktur und die Ausbildung des Personals. Medizinische Dienstleistungen sind in Tbilisi teilweise 20-25% teurer als in den Regionen, auf Operationen treffe dies allerdings nicht zu. Weiters gibt es in den Regionen spezielle Programme, die es den Patienten erlauben, kostenlos Hausärzte zu konsultieren. Personen unter fünf Jahren und über 60 Jahren aus dem entsprechenden Distrikt erhalten zum Beispiel kostenlose Sprechstunden beim Hausarzt. Er wird für alle Probleme als erste Ansprechperson aufgesucht. Danach erfolgt, falls notwendig die Überweisung.
(Bericht zur D-A-CH Fact Finding Mission Georgien 2011 unter besonderer Berücksichtigung rückkehrrelevanter Themen, April 2011)
Grundsätzlich stehen in Georgien alle Arten von Medikamenten des westeuropäischen Marktes als Originalpräparate oder Generika zur Verfügung. Eine Essential Drug List findet sich auf der Webseite des Gesundheitsministeriums: http://moh.itdc.ge/ (georgisch mit Medikamentennamen in lateinischer Schrift). Die wichtigsten Apothekennetze sind AVERSI, GPC und PSP. Ihre Webseiten verweisen teilweise auf die von ihnen vertriebenen Medikamente und belieferten Apotheken in Georgien.
Ein staatliches Programm schreibt vor, dass die georgische Bevölkerung mit Standardmedikamenten und gewissen spezialisierten Medikamenten versorgt sein muss. Darunter fallen beispielsweise Medikamente gegen Diabetes, Bluterkrankheit, onkologische Krankheiten, Drogensucht und für Transplantationen sowie Impfungen. Engpässe bei der Medikamentenversorgung sind keine bekannt. Zumindest Notfallmedikamente sind in allen georgischen Krankenhäusern verfügbar. Durch das neue Arzneimittelgesetz vom Oktober 2009 wurden der Import und die Zulassung von Medikamenten vereinfacht. Die Registrierung von in Georgien noch nicht zugelassenen Medikamenten ist ohne grösseren administrativen Aufwand, kurzfristig möglich. Wegen den liberalen Einfuhrmöglichkeiten und der minimalen staatlichen Kontrolle ist die Qualität der Medikamente nicht garantiert. Ungenügende Lagerungsbedingungen können ebenfalls zu Qualitätsverlust führen.
Eine Rezeptpflicht besteht lediglich für Psychopharmaka, da die psychoaktiven Inhaltsstoffe als Drogen weiterverarbeitet werden können. Gemäss neuem Arzneimittelgesetz dürfen Medikamente ohne Beratung durch einen Apotheker abgegeben werden. Es ist weit verbreitet, dass sich Kranke, die sich Arztbesuche nicht leisten können / oder wollen, ohne Konsultation eines Arztes direkt an eine Apotheke oder eine andere Verkaufsstelle wenden, um Medikamente zu kaufen.
Unter anderem sind die folgenden Diagnosen, Medikamente und Behandlungen Teil des staatlichen Gesundheitsprogramms und für georgische Staatsbürger kostenlos:
Notfallbehandlung: Die Behandlung ist die ersten drei Tage kostenlos.
Psychiatrische Erkrankungen (z.B. Psychosen): stationäre Behandlung (Untersuchung, Sprechstunde, Medikamente und Nahrung) und psychische Krankheiten wie Neurose, PTSD, Depression, Alkoholismus, Drogensucht, Psychopathie etc. sind nicht eingeschlossen.
Epilepsie: Behandlung (nur wenn auch psychopathisches Verhalten auftritt); bei Epilepsie und Depression sind beide Behandlungen kostenlos (sowohl bei stationärer als auch bei ambulanter Behandlung).
HIV/AIDS: Tests (ausser dem ersten Test) und Behandlung
Diabetes: Insulin wird kostenlos abgegeben, wenn feststeht, dass Diättherapie und medikamentöse Behandlung keine Besserung bringen.
Dialyse: Kostenlose Dialyse nur für Patienten, die im staatlichen Programm erfasst sind. Die Plätze sind auf 200 Personen (2009) begrenzt.
Nierentransplantation: Transplantation, d.h. die zwei Operationen am Patienten und Spender
Tuberkulose: Tests und Behandlungen
Herzkrankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Onkologische Krankheiten: bei spezifischen Krankheitsbildern und Patientengruppen
Der Staat finanziert zudem für folgende Personen die Gesundheitsversorgung:
Kinder bis 3 Jahre
Kinder zwischen 4-15 Jahre erhalten kostenlose ambulante Kontrollen und 80% der übrigen Behandlungskosten werden erlassen
Frauen steht während der Schwangerschaft und nach der Geburt kostenlos medizinische Betreuung zu.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
Krankenversicherung
Seit 2006 existiert ein Sozialhilfeprogramm für Haushalte unter der Armutsgrenze [staatliches Register für vulnerable Familien]. Es enthält eine kostenlose Krankenversicherung, die folgende Dienstleistungen abdeckt:
Sprechstunde beim Hausarzt einmal in zwei Monaten
Wochenbettpflege
Notfalloperationen
geplante stationäre Behandlungen
Kosten für Medikamente werden bis zu 50%, jedoch maximal bis GEL 50 (Euro 22), zurückerstattet.
Ein Bericht der UN und der Weltbank bezeichnet das georgische System der staatlichen Unterstützung für Haushalte unter der Armutsgrenze als eines der besten targeted cash benefit Programm in der Region. Es müsse jedoch noch mehr bedürftige Personen einschliessen. Ist ein Haushalt jedoch einmal in der Datenbank registriert, werden die vorgesehenen staatlichen Leistungen auch erbracht. Für die medizinische Versorgung erhalten die registrierten einen Gutschein, welcher der Jahresversicherungsprämie entspricht. Gemäss Weltbank haben im Jahr 2010 900 000 Personen solche Gutscheine erhalten (2008 waren es noch rund 700 000).
Der Staat bietet ebenfalls eine kostenlose Krankenversicherung für Schul-, Militärpersonal, Polizisten und Personen aus dem Kunst- und Kulturbereich. Seit 2009 bietet der georgische Staat der Bevölkerung über private Versicherungsgesellschaften subventionierte Krankenversicherungen an. Die Kosten für die Prämie wird zu 75% staatlich finanziert und zu 25 % durch den Patienten, das heisst, der Patient bezahlt GEL 5 (Euro 2,1) Monatsprämie. Diese Krankenversicherung richtet sich an alle georgischen Staatsbürger, die kein Anrecht auf kostenlose Behandlungen oder kostenlose Krankenversicherung haben.
Die subventionierte Krankenversicherung deckt die folgenden Dienstleistungen ab:
Ambulante Behandlung (allgemeine Blut- und Urintests, Vorsorgeuntersuchungen etc.)
Elektrokardiographie zweimal im Jahr
medizinische Notfallbehandlungen
Vergünstigungen für manche Medikamente
2010 ging man davon aus, dass 2,8% der Bevölkerung eine staatlich subventionierte Krankenkasse besassen.
Allen steht es offen, privat eine Krankenversicherung abzuschliessen. Das Angebot an Versicherungspaketen ist vielfältig. Die führende Krankenversicherungsgesellschaft ist Aldagi BCI. Als Durchschnittspreis für ein Standard Paket gelten GEL 20 / Euro 8,5 (Durchschnittslohn 2009 GEL 377 / Euro 160).
Krankenversicherungsangebote für alle Mitarbeitenden einer Firma ermöglichen den Erwerb von günstigeren Versicherungspaketen. Gemäss der Einschätzung des Leiters des Regional Family Centres in Kutaisi müsste eine Person, die über ein stabiles Einkommen verfügt, in der Lage sein, eine Krankenversicherung zu bezahlen. Dies auch wenn sie an einer chronischen Krankheit leidet, wodurch das Versicherungspaket teurer wird.
(D-A-CH - Analyse der Länderanalyse BFM: Das georgische Gesundheitswesen im Überblick - Struktur, Dienstleistungen und Zugang, Juni 2011)
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Psychische Erkrankungen
Die Kosten von psychischen Erkrankungen werden zum Teil vom Staat übernommen. Beispielsweise zahlt der Staat für jegliche Arten von Psychosen, jedoch nicht für Neurosen. Neurosen können aber bei bestimmten Krankenversicherungspaketen inbegriffen sein. Ebenso kostenlos für den Patienten ist die Behandlung von Epilepsie, "aber nur wenn psychiatrisch auffälliges Verhalten vorliegt. So wird beispielsweise ein Patient, der an Epilepsie und Depressionen leidet gegen beides kostenlos behandelt, unabhängig davon, ob er ambulant oder stationär behandelt wird." Der Staat bezahlt weiters für die Infrastruktur und für die notwendigen Medikamente in Form von Generika.
Prinzipiell ist eine "fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar."
In der Psychiatrie gilt seit acht Jahren die WHO-Diagnoseklassifikation ICD-10, gemäß dieser sind Posttraumatische Belastungsstörung (F43.1), Trichotillomanie (F63.3) und Somatisierungsstörung (F45) in Georgien behandelbar.
Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden.
In Georgien arbeiten noch viele Psychiater nach alter "sowjetischer Schule". Es gibt nur wenige Psychiater/Psychologen, die mit der neuesten medizinischen Literatur vertraut sind und danach arbeiten. Psychische Krankheiten werden meist durch Medikation behandelt. Psychotherapie ist bei einigen privaten Psychologen/Psychotherapeuten in Georgien verfügbar. Zudem lassen die Lebensbedingungen in den psychiatrischen Anstalten trotz Bemühungen der Regierung noch zu wünschen übrig.
Psychosoziale Betreuung für psychisch kranke Menschen bieten zum Beispiel die georgische Vereinigung für psychosoziale Hilfe NDOBA und die georgische Vereinigung für psychische Gesundheit GAMH.
(D-A-CH - Analyse der Staatendokumentation: Georgien Medizinische Versorgung - Behandlungsmöglichkeiten, Juni 2011)
Fortlaufende, regelmäßige psychologische Behandlung ist in Georgien für georgische Staatsbürger im Fall der Diagnose einer Störung gewährleistet. Es ist sowohl ambulante, als auch stationäre Behandlung verfügbar. Der Zugang zu psychologischer Behandlung ist auf georgische Staatsbürger beschränkt. Wurde in Österreich die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung gestellt, so ist eine entsprechende psychische Behandlung in Georgien möglich, wenn dieselbe Diagnose von einem georgischen Arzt gestellt wird. Der Patient wird einen Termin bei einem Psychiater vereinbaren müssen. Der Staat trägt die Kosten für die Behandlung in staatlichen Kliniken. In Privatkliniken muss der Patient die Kosten tragen. Die Kosten in einer Privatklinik betragen zum Beispiel im "Sonocurmedi" Mental Health Center 25 GEL für ambulante Behandlung, während stationäre Behandlung 70 GEL pro Nacht kostet. Generell variieren die Bedingungen von Klinik zu Klinik. Die zwei wichtigsten staatlichen Kliniken in Tiflis sind das Forschungsinstitut für Psychiatrie in der Asatiani Str. und das Tbilisi Psycho-Neurological Dispensary. Es gibt "psycho-neurologische Apotheken" in den größeren Städten, wie Kutaisi, Batumi, Gori und Zugdidi.
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis per E-Mail vom 27.8.2009)
Im "Mentalvita" Mental Health Care Centre kostet die erste Konsultation 50 GEL. Wenn der Patient keine laufenden stationären Behandlungen benötigt, soll er nur für bestimmte Medikamente, die verschrieben werden, bezahlen. Für den Fall, dass der Patient stationäre Behandlung benötigt, verfügt Mentalvita über ein Day Department, in dem sich die Kosten auf 150 GEL belaufen und ein 24h Department in dem die Kosten 170 GEL pro Tag betragen. In diesem Fall ist mit einer Behandlung von drei bis vier Wochen zu rechnen.
Es gibt für Kinder und Jugendliche Psychosomatik-Therapiestationen, bzw. Therapieanstalten. Es gibt in Georgien keinen Kostenersatz für diese Behandlung (nur für Familien unter der Armutsgrenze).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 15.07.2009)
Die Behandlung von remittenter paranoider Schizophrenie ist in Georgien möglich. Im Forschungsinstitut für Psychiatrie ist die Behandlung sowohl ambulant als auch stationär kostenlos. In Privatkliniken muss die Behandlung bezahlt werden. Die Behandlung erfolgt mit einer Reihe von Neuroleptika (Risperidol, Ziprexa, Soliani) und Antidepressiva (Fevarin, Rexetin, Zolomax).
(Anfragebeantwortung von IOM Tiflis, per E-Mail vom 20.11.2009)
Behandlung nach Rückkehr
Nach georgischem Recht ist es nicht strafbar, aus einem anderen Land ausgewiesen oder abgeschoben zu werden. Auch die Stellung von Asylanträgen im Ausland wird nicht strafrechtlich verfolgt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 20.05.2005)
Laut der Aussage einer Mitarbeiterin von IOM (International Organization for Migration) hat IOM das Unterstützungsprogramm für Emigranten, die nach Georgien zurückkommen, das sie bei der Reintegration unterstützt. IOM hat auch das Beschäftigungszentrum in Tbilisi und in Batumi, wo es Beratungen für die Bevölkerung gibt, die arbeitslos sind. Da werden sie dabei unterstützt, wie sie Arbeit finden können, und wo sie Arbeit bekommen. Bis April 2009 gab es auch das Programm der humanitären Hilfe für die Flüchtlinge, sie haben ihnen etappenweise Gegenstände für das tägliche Leben (sanitäre Verbrauchsgüter) geliefert.
(Anfragebeantwortung des VB für Georgien, per Email am 24.06.2009 (übermittelt an Staatendokumentation durch BAL am 06.07.2009)
II.3. Beweiswürdigungrömisch zwei.3. Beweiswürdigung
Bei den Feststellungen zur Nationalität, Ethnie und zum Familienstand der Beschwerdeführerin folgte der erkennende Senat den Feststellungen der belangten Behörde, an deren Richtigkeit auch in der Verhandlung keine Zweifel entstanden sind. Die Identität der Beschwerdeführerin konnte mangels Vorlage eines identitätsbezeugenden Dokuments, die vorgelegte beglaubigte Geburtsurkunde ohne Foto kann den Anforderungen nicht entsprechen, nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Die Feststellungen zur Erkrankung der Beschwerdeführerin stützen sich auf den vorgelegten psychiatrischen Befund vom 08.09.2011 und auf ihre glaubwürdigen Angaben in der Beschwerdeverhandlung, die ebenfalls nicht in Zweifel gezogen werden.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus dem im Akt inliegenden Strafregisterauszug vom 02.08.2011.
Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, ihrer Situation in Österreich und ihren Verwandten im Herkunftsstaat ergeben sich aus den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien und den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof.
Die Länderfeststellungen gründen auf den jeweils angeführten Länderberichten staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen weder in der Verhandlung noch in einer Stellungnahme inhaltlich konkret und dezidiert entgegen getreten wurde, besteht für den erkennenden Senat kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Georgien zugrunde gelegt werden konnten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Gründen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Der erkennende Senat des Asylgerichtshofes kam - wie das Bundesasylamt - nach gesamtheitlicher Würdigung und im Besonderen nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass die Flucht begründenden Umstände der Beschwerdeführerin nicht glaubhaft sind und nicht den Tatsachen entsprechen. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist unglaubwürdig und widersprüchlich. Aus den im Folgenden detailliert dargelegten Widersprüchen und Ungereimtheiten wird deutlich, dass die Behauptungen rund um die angeblichen Bedrohungsszenarien aufgrund der Beteiligung ihres Bruders bei einem Raubüberfall (auch nach dessen Tod) lediglich ein gedankliches Konstrukt sind, welches zur Asylerlangung erdacht wurde.
Was die Teilnahme ihres Bruders an einem Raubüberfall, dessen Flucht aus dem Gefängnis sowie dessen Todeserklärung vom XXXX anbelangt, geht der erkennende Senat von einem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, welches sich insbesondere aus der in Vorlage gebrachten DVD und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ergibt. Auch die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Jahr 2003 hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod wertet der erkennende Senat als glaubwürdig und legte dieses Vorbringen den Feststellungen zugrunde, zumal eine solche Vorgehensweise im Rahmen einer Strafverfolgung nachvollziehbar und plausibel erscheint.Was die Teilnahme ihres Bruders an einem Raubüberfall, dessen Flucht aus dem Gefängnis sowie dessen Todeserklärung vom römisch 40 anbelangt, geht der erkennende Senat von einem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführerin aus, welches sich insbesondere aus der in Vorlage gebrachten DVD und dem Ermittlungsergebnis des österreichischen Verbindungsbeamten in Georgien ergibt. Auch die Befragungen der Beschwerdeführerin und ihrer Familie im Jahr 2003 hinsichtlich des Aufenthaltsortes des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod wertet der erkennende Senat als glaubwürdig und legte dieses Vorbringen den Feststellungen zugrunde, zumal eine solche Vorgehensweise im Rahmen einer Strafverfolgung nachvollziehbar und plausibel erscheint.
Den behaupteten Bedrohungs- bzw. Verfolgungsszenarien, denen die Beschwerdeführerin insbesondere nach der Flucht des Bruders der Beschwerdeführerin aus dem Gefängnis bis zu ihrer Ausreise aus dem Herkunftsstaat (auch nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin) ausgesetzt gewesen sein will, schenkt der erkennende Senat keinen Glauben, zumal massive Widersprüche in den Angaben der Beschwerdeführerin zu Tage getreten sind, die nicht plausibel aufgeklärt werden konnten. Im Übrigen stehen den Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer aktuellen (individuellen) Verfolgungsgefahr die Länderfeststellungen zur Situation in Georgien entgegen, die sowohl eine Schutzfähigkeit des georgischen Staates als auch eine erfolgreiche Bekämpfung der Korruption in den Sicherheitsbehörden belegen.
Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr bis zum Zeitpunkt XXXX ist anzumerken, dass zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Tage traten, die nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen: So besagt die von der Beschwerdeführerin als Beweis für ihr Vorbringen vorgelegte DVD, dass beim Raubüberfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, während sie selbst nur von 2 Komplizen ihres Bruders sprach (AS 21). Einmal gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe und das ihr Bruder ein Dieb und Mafiamitglied gewesen sei, ein anderes Mal habe es sich um ihn und seine Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal der Familie Geld überbringen hätte sollen und es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113).Hinsichtlich der behaupteten Verfolgungsgefahr bis zum Zeitpunkt römisch 40 ist anzumerken, dass zahlreiche Widersprüche im Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Tage traten, die nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen: So besagt die von der Beschwerdeführerin als Beweis für ihr Vorbringen vorgelegte DVD, dass beim Raubüberfall 6 Personen beteiligt gewesen seien, während sie selbst nur von 2 Komplizen ihres Bruders sprach (AS 21). Einmal gab die Beschwerdeführerin an, dass es sich um einen Raubüberfall gehandelt habe und das ihr Bruder ein Dieb und Mafiamitglied gewesen sei, ein anderes Mal habe es sich um ihn und seine Freunde gehandelt, wobei ihr Bruder einmal der Familie Geld überbringen hätte sollen und es zu einer Rauferei gekommen sei (AS 91), ein anderes Mal habe er einen Termin beim Opfer gehabt (AS 113).
Was die Flucht des Bruders aus dem Gefängnis bzw. der Krankenstation anbelangt, fielen die Angaben der Beschwerdeführerin ebenfalls widersprüchlich aus: So behauptete sie in der Einvernahme im Jänner 2007, dass ihr Bruder von 5 Wachen bewacht worden sei, wobei vier während der Flucht geschlafen hätten und einer der Wachen ihrem Bruder zur Flucht verholfen hätte, während sie in der Einvernahme vom 11.10.2007 zunächst behauptete, alle fünf Wachen hätten geschlafen, um nach Vorhalt ihrer divergierenden Angaben zu erklären, dass nur vier schlafende Wachen vor Ort gewesen seien, einer sei weggegangen (AS 119). Dazu steigerte sie am Ende der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof ihr Vorbringen noch dahingehend, dass ihr vorgeworfen würde, sie hätte die Wachen vergiftet.
Das Bundesasylamt konstatierte auch völlig zu Recht einen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Tod ihres Bruders, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders nicht zugegen gewesen sein kann. So behauptete sie in der Einvernahme vom Jänner 2007, dass ihr Bruder vom Sohn des Opfers in Moskau erschossen worden sei (AS 93), während sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme angab, ihr Bruder wäre von 2 Zivilisten erschossen worden (AS 53), um dann wieder in einer späteren Einvernahme zu behaupten, ihr Bruder sei von 2 oder 3 Polizisten vor ihren Augen beim Öffnen der Wohnungstüre ermordet worden (AS 113). Auch zeitlich machte sie unterschiedliche Angaben, einmal fand die Ermordung am XXXX, dann wieder am 31.12.2004 bzw. am 31.10.2003 statt.Das Bundesasylamt konstatierte auch völlig zu Recht einen Widerspruch in den Angaben der Beschwerdeführerin betreffend den Tod ihres Bruders, woraus sich für den erkennenden Senat ergibt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders nicht zugegen gewesen sein kann. So behauptete sie in der Einvernahme vom Jänner 2007, dass ihr Bruder vom Sohn des Opfers in Moskau erschossen worden sei (AS 93), während sie im Rahmen ihrer Ersteinvernahme angab, ihr Bruder wäre von 2 Zivilisten erschossen worden (AS 53), um dann wieder in einer späteren Einvernahme zu behaupten, ihr Bruder sei von 2 oder 3 Polizisten vor ihren Augen beim Öffnen der Wohnungstüre ermordet worden (AS 113). Auch zeitlich machte sie unterschiedliche Angaben, einmal fand die Ermordung am römisch 40 , dann wieder am 31.12.2004 bzw. am 31.10.2003 statt.
Unabhängig von den aufgezeigten widersprüchlichen Angaben, die bereits den erkennenden Senat zu dem Schluss gelangen lassen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht, wie von ihr behauptet, zum Zeitpunkt des Todes ihres Bruders in dessen Gegenwart aufgehalten hat, wäre es für den erkennenden Senat in keiner Weise nachvollziehbar, warum die Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich, so wie von ihr behauptet, ins Blickfeld der georgischen Sicherheitskräfte geraten, nicht ebenfalls in die Schusslinie geraten ist und zudem problemlos der Beerdigung ihres toten Bruders beiwohnen konnte. Angesichts dessen kann auch ausgeschlossen werden, dass die Polizei die Beschwerdeführerin wegen Mithilfe zur Flucht gesucht hat. Sollte dies dennoch der Fall sein, wovon der erkennende Senat nicht ausgeht, so ist festzustellen, dass eine allfällige strafrechtliche Verfolgung keine Asylrelevanz aufweist.
Wenig plausibel erscheint auch die Angabe der Beschwerdeführerin, wonach die Ausreise erfolgt sei, weil sie von der Opferfamilie terrorisiert worden sei, da diese den Aufenthaltsort ihres Bruders wissen hätte wollen (AS 93). Dass dieser Aspekt nicht für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben spricht, zeigt sich insbesondere aufgrund des Umstandes, dass ihr Bruder zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bereits über ein Jahr tot war.
Auch was die behaupteten Übergriffe gegen sie selbst anbelangen, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in vereinzelten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahren davon gesprochen, in anderen Einvernahmen wiederum kein einziges Wort darüber verloren hat. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es für Frauen schwer ist, über Eingriffe in die körperliche Integrität zu sprechen, doch muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters entgegengehalten werden, dass diese zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend belehrt wurde, dass es unumgänglich ist, die Wahrheit zu sagen und auch nichts zu verschweigen, zumal es im Asylverfahren gerade um die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr unter Anführung sämtlicher Verfolgungs- und Bedrohungsszenarien geht. Bereits angesichts dessen vermag der erkennende Senat den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie persönlich betreffenden Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen und wird dieser Umstand angesichts der widersprüchlichen Angaben untermauert, wonach es einmal 10 Männer gewesen sein sollen, dann wiederum sei es nur eine Person gewesen, wobei sie die Augen geschlossen habe, weshalb sie keine näheren Angaben tätigen könne (AS 117). Darüber hinaus verstrickte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Anwesenheit ihres Bruders in Widersprüche, zumal ihr jüngerer Bruder XXXX einmal anwesend gewesen sein soll, ein anderes Mal habe sich der Vorfall rund um den angeblichen Eingriff in die körperliche Integrität im Nebenzimmer zugetragen.Auch was die behaupteten Übergriffe gegen sie selbst anbelangen, so ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie in vereinzelten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie in der (ersten) ärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zulassungsverfahren davon gesprochen, in anderen Einvernahmen wiederum kein einziges Wort darüber verloren hat. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzugestehen, dass es für Frauen schwer ist, über Eingriffe in die körperliche Integrität zu sprechen, doch muss der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang weiters entgegengehalten werden, dass diese zu Beginn ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt dahingehend belehrt wurde, dass es unumgänglich ist, die Wahrheit zu sagen und auch nichts zu verschweigen, zumal es im Asylverfahren gerade um die Glaubhaftmachung einer Verfolgungsgefahr unter Anführung sämtlicher Verfolgungs- und Bedrohungsszenarien geht. Bereits angesichts dessen vermag der erkennende Senat den Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer sie persönlich betreffenden Verfolgungsgefahr keine Glaubwürdigkeit zuzuerkennen und wird dieser Umstand angesichts der widersprüchlichen Angaben untermauert, wonach es einmal 10 Männer gewesen sein sollen, dann wiederum sei es nur eine Person gewesen, wobei sie die Augen geschlossen habe, weshalb sie keine näheren Angaben tätigen könne (AS 117). Darüber hinaus verstrickte sich die Beschwerdeführerin auch hinsichtlich der Anwesenheit ihres Bruders in Widersprüche, zumal ihr jüngerer Bruder römisch 40 einmal anwesend gewesen sein soll, ein anderes Mal habe sich der Vorfall rund um den angeblichen Eingriff in die körperliche Integrität im Nebenzimmer zugetragen.
Ebenfalls widersprüchlich fielen die Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus, den die Beschwerdeführerin einmal mit 05.05.2005 und ein anderes Mal mit dem 17.04.2005 bezifferte. Auch stellte die Beschwerdeführerin vor illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits Anfang April in der Slowakei einen Asylantrag, ohne das Ergebnis ihrer Asylantragstellung abzuwarten. Diese aufgezeigten Widersprüche in ihrer Gesamtheit machen die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig, sind aber letztlich für das Verfahren nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin keine, wie nachstehend festgehalten, glaubwürdige Verfolgungsgefahr für die Zeit nach dem Tod des Bruders darlegen konnte - also ab 2004 bis zur Ausreise über ein Jahr später. Warum die georgischen Sicherheitskräfte nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten, vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht anzugeben und wird dies im Übrigen durch die Stellungnahme des georgischen Innenministeriums bestätigt, zumal die gegen XXXX (den älteren Bruder der Beschwerdeführerin) eingeleitete Strafverfolgung mit 10.01.2008 wegen seines Todes eingestellt worden ist. Im Übrigen legte die Schwester der Beschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vom österreichischen Verbindungsbeamten aufgesucht und befragt worden ist, die Todesurkunde des verstorbenen Bruders XXXX vor, sodass sie im Falle eines Aufsuchens seitens georgischer Sicherheitskräfte über dessen Tod informieren könnten, wenngleich der georgischen Justiz, wie oben bereits erwähnt, der Umstand des Todes ihres älteren Bruders bereits bekannt sein dürfte. Aus der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde betreffend den älteren Bruder lassen sich die Umstände seines Todes nicht entnehmen. Die in Georgien lebende Schwester hat zudem eindeutig angegeben, Probleme während der Zeit der Suche nach dem Bruder gehabt zu haben. Seit drei Jahren hätte es keinerlei Vorfälle mehr gegeben.Ebenfalls widersprüchlich fielen die Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes der Ausreise aus dem Herkunftsstaat aus, den die Beschwerdeführerin einmal mit 05.05.2005 und ein anderes Mal mit dem 17.04.2005 bezifferte. Auch stellte die Beschwerdeführerin vor illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet bereits Anfang April in der Slowakei einen Asylantrag, ohne das Ergebnis ihrer Asylantragstellung abzuwarten. Diese aufgezeigten Widersprüche in ihrer Gesamtheit machen die Angaben der Beschwerdeführerin unglaubwürdig, sind aber letztlich für das Verfahren nicht relevant, weil die Beschwerdeführerin keine, wie nachstehend festgehalten, glaubwürdige Verfolgungsgefahr für die Zeit nach dem Tod des Bruders darlegen konnte - also ab 2004 bis zur Ausreise über ein Jahr später. Warum die georgischen Sicherheitskräfte nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin ein Interesse an der Beschwerdeführerin haben sollten, vermochte die Beschwerdeführerin mit ihren widersprüchlichen und unsubstantiierten Angaben nicht anzugeben und wird dies im Übrigen durch die Stellungnahme des georgischen Innenministeriums bestätigt, zumal die gegen römisch 40 (den älteren Bruder der Beschwerdeführerin) eingeleitete Strafverfolgung mit 10.01.2008 wegen seines Todes eingestellt worden ist. Im Übrigen legte die Schwester der Beschwerdeführerin, die im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vom österreichischen Verbindungsbeamten aufgesucht und befragt worden ist, die Todesurkunde des verstorbenen Bruders römisch 40 vor, sodass sie im Falle eines Aufsuchens seitens georgischer Sicherheitskräfte über dessen Tod informieren könnten, wenngleich der georgischen Justiz, wie oben bereits erwähnt, der Umstand des Todes ihres älteren Bruders bereits bekannt sein dürfte. Aus der in Vorlage gebrachten Sterbeurkunde betreffend den älteren Bruder lassen sich die Umstände seines Todes nicht entnehmen. Die in Georgien lebende Schwester hat zudem eindeutig angegeben, Probleme während der Zeit der Suche nach dem Bruder gehabt zu haben. Seit drei Jahren hätte es keinerlei Vorfälle mehr gegeben.
Unabhängig von diesem Umstand, der bereits gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht, machte sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort in Georgien nach behaupteter Rückkehr aus Moskau. So gab sie in der Einvernahme im Jänner 2007 an, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten habe und verneinte ausdrücklich, nochmals zu Hause gewesen zu sein (AS 95), während sie in der Folgeeinvernahme vom 11.10.2007 zwei Aufenthaltsorte nach ihrer Rückkehr nannte, nämlich XXXX und ihre Wohnadresse XXXX. Selbst auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin einen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (AS 113).Unabhängig von diesem Umstand, der bereits gegen eine aktuelle Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin spricht, machte sie auch widersprüchliche Angaben zu ihrem Aufenthaltsort in Georgien nach behaupteter Rückkehr aus Moskau. So gab sie in der Einvernahme im Jänner 2007 an, dass sie sich nach ihrer Rückkehr in Tiflis bei verschiedenen Verwandten aufgehalten habe und verneinte ausdrücklich, nochmals zu Hause gewesen zu sein (AS 95), während sie in der Folgeeinvernahme vom 11.10.2007 zwei Aufenthaltsorte nach ihrer Rückkehr nannte, nämlich römisch 40 und ihre Wohnadresse römisch 40 . Selbst auf nochmalige Nachfrage bestätigte die Beschwerdeführerin einen Aufenthalt an ihrer Wohnadresse bis zum Zeitpunkt ihrer Ausreise (AS 113).
In der Beschwerdeverhandlung konfrontierte die vorsitzende Richterin die Beschwerdeführerin mit dem Umstand der mangelnden Asylrelevanz und forderte die Beschwerdeführerin zur Schilderung von sie persönlich betreffenden Verfolgungshandlungen nach dem Tod ihres Bruders auf, worauf die Beschwerdeführerin lautstark reagierte und schreiend eine positive Entscheidung ihres Asylantrages einforderte. Allfällige Angaben, die für eine nach dem Tod des Bruders der Beschwerdeführerin drohende Verfolgungsgefahr der Beschwerdeführerin sprechen würden, gab die Beschwerdeführerin trotz mehrmaliger Nachfrage nicht an. Mit diesem Verhalten brachte die Beschwerdeführerin vielmehr zum Ausdruck, ihrer Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsfeststellung nicht nachkommen zu wollen und beschränkte sie sich trotz mehrmaliger Aufforderung zur Mitwirkung lediglich auf die lautstarke Forderung einer positiven Asylentscheidung. Letztlich verweigerte die Beschwerdeführerin nach Rückübersetzung des Verhandlungsprotokolls ihre Unterschrift, wiederum gestützt auf ihrer Forderung, dass sie ein Recht auf Asyl habe.
Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeverhandlung monierte, sie werde im Herkunftsstaat aufgrund ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit gehasst, ist entgegenzuhalten, dass es gemäß den Länderfeststellungen keine Hinweise auf eine speziell gegen Jeziden gerichtete Diskriminierung gibt. Dem Versuch der Beschwerdeführerin, ihre Ausreisegründe mit ihrer kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit in Verbindung zu bringen und daraus eine (aktuelle) Verfolgungsgefahr zu kreieren, kann mangels Glaubwürdigkeit ihrer Angaben nichts abgewonnen werden. Im Übrigen greift im Fall der Beschwerdeführerin das Soziale Netz, zumal ihre Familie, die unbehelligt im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin an der bereits 2005 angegebenen Adresse lebt und in den letzten 3 Jahren keinen Problemen (mehr) ausgesetzt war, entsprechende soziale Unterstützung des Staates sowie Hilfe von Verwandten bekommt (siehe dazu Gesprächsnotiz des Verbindungsbeamten vom 31.08.2011). Somit steht dies aber auch klar im Widerspruch zu den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, wenn diese dort behauptet, ihre Familie könne sich aufgrund der drohenden Gefahr nicht registrieren lassen und müsse alle zwei Wochen umziehen.
Was die dargelegten Widersprüche und Diskrepanzen in ihrem Aussageverhalten anbelangt, übersieht der erkennende Senat keineswegs, dass die vorliegende (und auch den Feststellungen zugrunde gelegte) posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin eine gewisse Vorsicht bei der Beurteilung ihrer Aussagen erfordert, doch betreffen die Widersprüche im gegenständlichen Fall einerseits nicht bloße Details, sondern gewissermaßen die "Eckpfeiler" der Fluchtgründe, sodass die psychische Erkrankung nicht Ursache für eine derartige Häufung von Divergenzen in den Aussagen sein kann (die Beschwerdeführerin vermittelte auch in der Beschwerdeverhandlung nicht den Eindruck, der Verhandlungssituation psychisch nicht gewachsen zu sein). Auch der Psychiatrische Befund vom 08.09.2011 attestierte der Beschwerdeführerin eine uneingeschränkte Verhandlungsfähigkeit.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist und angesichts dessen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte. Da auch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung kein unmittelbarer zeitlicher Konnex zur Ausreise zu entnehmen ist, war somit lediglich die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie über den Aufenthaltsort des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod am XXXX feststellbar. Der erkennende Senat schließt nicht aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Ausreisezeitpunkt allgemeinen Situation und der schlechten Lebensbedingungen ihre Heimat verlassen hat, wie dies auch von der Schwester der Beschwerdeführerin im Zuge des Gespräches mit dem österreichischen Verbindungsbeamten angedeutet worden ist ("[...], da sie die Situation nicht mehr aushalten konnte und bereits depressiv geworden war"). Der Asylgerichtshof nimmt aufgrund dessen an, dass keine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat war.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin von Widersprüchen, Ungereimtheiten und vagen Schilderungen gekennzeichnet ist und angesichts dessen nicht als glaubwürdig erachtet werden konnte. Da auch ihren Angaben in der Beschwerdeverhandlung kein unmittelbarer zeitlicher Konnex zur Ausreise zu entnehmen ist, war somit lediglich die polizeiliche Befragung der Beschwerdeführerin und ihrer Familie über den Aufenthaltsort des Bruders nach dessen Flucht aus dem Gefängnis bis zu seinem Tod am römisch 40 feststellbar. Der erkennende Senat schließt nicht aus, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der im Ausreisezeitpunkt allgemeinen Situation und der schlechten Lebensbedingungen ihre Heimat verlassen hat, wie dies auch von der Schwester der Beschwerdeführerin im Zuge des Gespräches mit dem österreichischen Verbindungsbeamten angedeutet worden ist ("[...], da sie die Situation nicht mehr aushalten konnte und bereits depressiv geworden war"). Der Asylgerichtshof nimmt aufgrund dessen an, dass keine gezielte individuelle Verfolgung der Beschwerdeführerin Grund für die Ausreise aus dem Herkunftsstaat war.
Doch selbst wenn man - entgegen der Ansicht des erkennenden Senates - die Verfolgung der Beschwerdeführerin durch die Familie des Opfers den Feststellungen zugrunde legen würde, könnte die Beschwerdeführerin den grundsätzlich ausreichenden Schutz der schutzwilligen und schutzfähigen georgischen Sicherheitsverwaltung (insbesondere gegen die vorgebrachte Verfolgung durch Private) in Anspruch nehmen.
Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:
Laut dem Psychiatrischen Befund vom 08.09.2011 leidet die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und besucht - ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge - einmal wöchentlich eine Therapie. Die Einnahme von entsprechenden Medikamenten hat die Beschwerdeführerin verneint. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Georgien folgend - in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Diese Möglichkeit der medizinischen Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Art. 3 EMRK gegeben wäre.Laut dem Psychiatrischen Befund vom 08.09.2011 leidet die Beschwerdeführerin an einer Posttraumatischen Belastungsstörung und besucht - ihren eigenen Angaben in der Beschwerdeverhandlung zufolge - einmal wöchentlich eine Therapie. Die Einnahme von entsprechenden Medikamenten hat die Beschwerdeführerin verneint. Sollte die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr medizinische Versorgung aufgrund psychischer Probleme bzw. Beschwerden benötigen, wird ihr diese - den Länderfeststellungen zur Medizinischen Versorgung in Georgien folgend - in ihrem Herkunftsstaat jedenfalls zuteil werden. Diese Möglichkeit der medizinischen Behandlung einer Posttraumatischen Belastungsstörung wurde von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Der erkennende Senat kommt daher zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht dazu führen, dass bei einer Rückkehr nach Georgien eine Verletzung von Artikel 3, EMRK gegeben wäre.
II.4. Rechtlich folgt daraus:römisch zwei.4. Rechtlich folgt daraus:
II.4.1. Gemäß § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), BGBl. I 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I 77/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. 100/2005, außer Kraft.römisch zwei.4.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt römisch eins. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 5 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 147/2008 in Kraft:Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008, in Kraft:
1. das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 2 und Abs. 4 letzter Satz, § 14 Abs. 3, § 17 Abs. 5, § 23 und § 29 Abs. 6 mit 1. Juli 2008;1. das Inhaltsverzeichnis, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 4, letzter Satz, Paragraph 14, Absatz 3,, Paragraph 17, Absatz 5,, Paragraph 23 und Paragraph 29, Absatz 6, mit 1. Juli 2008;
2. § 24 mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Abs. 2 dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.2. Paragraph 24, mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes. Auf vor diesem Zeitpunkt ergangene, zu vollstreckende Entscheidungen Absatz 2, dieser Bestimmung mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Asylgerichtshof mit Beschluss nachträglich eine Vollstreckungsbehörde bestimmen kann.
Gemäß § 23 AsylGHG, BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht Anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 22 Abs. 1 des Art. 2 des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Artikel 2, des Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem Asylwerber verständlichen Sprache zu enthalten.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 4/2008, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. I 51/1991, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 1991,, hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 idF BGBl. I 4/2008, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Beschwerdeverfahren, das gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,, von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat zu entscheiden ist.
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2005 einen Asylantrag. Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 36. 40 und 40a in der Fassung BGBl. I 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Die Beschwerdeführerin stellte am 11.05.2005 einen Asylantrag. Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge, die ab dem 1.5.2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 36, 40 und 40a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005 in der Fassung BGBl. I 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
II.4.2. Zu Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.2. Zu Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich infolge von vor dem 01. Jänner 1951 eingetretenen Ereignissen aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997,, hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12. 2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, 95/01/0454; 09.04.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.04.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.02.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183; 18.02.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03. 1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).
Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist es der Beschwerdeführerin - mangels Glaubwürdigkeit der von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - nicht gelungen, objektive Furcht vor aktueller und landesweiter Verfolgung in gewisser Intensität glaubhaft zu machen. Die in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Art. 1 Abschnitt 1 Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.Der Asylgerichtshof kommt daher zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat weder individuelle Verfolgung - weder unmittelbar von staatlichen Organen noch von "Privatpersonen" - drohte noch aktuelle und konkrete Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd Artikel eins, Abschnitt 1 Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und konnte eine solche auch nicht von Amts wegen festgestellt werden.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen.
II.4.3. Zu Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gem. § 8 Abs 1 AsylG 1997, BGBl. I 76/1997 idF BGBl. I 101/2003, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003,, hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist; diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 8 AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß § 1 Z 4 leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).Paragraph 8, AsylG 1997 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den "Herkunftsstaat" des Asylwerbers. Gemäß Paragraph eins, Ziffer 4, leg cit ist Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines gewöhnlichen Aufenthaltes. Dies ist dahin gehend zu verstehen, dass damit derjenige Staat zu bezeichnen ist, hinsichtlich dessen auch die Flüchtlingseigenschaft des Asylwerbers auf Grund seines Antrages zu prüfen ist (VwGH 22.4.1999, 98/20/0561; 20.5.1999, 98/20/0300).
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets, BGBl. I 100/2005, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Art. 3 des Fremdenrechtspakets 2005, BGBl. I 100/2005, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun § 50 FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, ist das FrG mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft getreten. Am 1. Jänner 2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Artikel 3, des Fremdenrechtspakets 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, (in Folge: FPG), das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen und das ist nun Paragraph 50, FPG. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs 1 AsylG 1997 iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs 1 AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist demnach unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997), es sei denn, es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des § 57 Abs. 1 und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in § 57 Abs. 1 FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind (vgl. VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins und 2 FRG ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, gegebenenfalls vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen. Für diese Beurteilung ist nicht unmaßgeblich, ob etwa allenfalls gehäufte Verstöße der in Paragraph 57, Absatz eins, FrG umschriebenen Art durch den genannten Staat bekannt geworden sind vergleiche VwGH 25.1.2002, 2001/20/0011).
Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt (vgl. VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).Allgemeine Verhältnisse in einem Heimatstaat reichen nicht aus, wohlbegründete Furcht im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zu begründen (VwGH 29.10.1993, 93/01/0859 betreffend Situation der ungarischen Minderheit). Allgemeine Informationen über die Situation im Heimatland der Beschwerdeführerin vermögen nichts zu ändern, weil es auch vor dem Hintergrund der allgemeine Verhältnisse immer auf die konkrete Situation des einzelnen Asylwerbers ankommt vergleiche VwGH 11.09.1996, 95/20/0197).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten (oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0203; 8.6.2000, 99/20/0586;
21.9.2000, 99/20/0373; 25.1.2001, 2000/20/0367; 25.1.2001, 2000/20/0438; 25.1.2001, 2000/20/0480; 21.6.2001, 99/20/0460;
16.4.2002, 2000/20/0131; vgl. dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Art. 15 lit. c der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).16.4.2002, 2000/20/0131; vergleiche dazu überdies EUGH 17.2.2009, Meki Elgafaj/Noor Elgafaj vs. Staatssecretaris van Justitie, C-465/07, a, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45, wonach eine Bedrohung iSd Artikel 15, Litera c, der Richtline 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 [StatusRL] auch dann vorliegt, wenn der einen bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG, dies ist nun auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028).
Erachtet die Behörde - wie im gegenständlichen Fall - im Rahmen der Beweiswürdigung die fluchtkausalen Angaben des Asylwerbers grundsätzlich als nicht glaubhaft, dann können die von ihm behaupteten Fluchtgründe gar nicht als Feststellung der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden und es ist auch deren Eignung zur Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung gar nicht näher zu beurteilen (VwGH 9.5.1996, 95/20/0380).
Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine sie konkret bedrohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe glaubhaft zu machen vermocht, weshalb auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Georgien eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.
Eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.Eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK kann im Falle der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Es gibt weder einen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Georgien den in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Gefahren ausgesetzt wäre, noch hat die Beschwerdeführerin vorgebracht oder ist von Amts wegen hervorgekommen, dass sie an einer lebensbedrohenden Krankheit leiden würde oder liegen Hinweise auf "außergewöhnliche Umstände", die eine Abschiebung der Beschwerdeführerin unzulässig machen könnten, vor. In Georgien besteht auch nicht eine solch extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Die Beschwerdeführerin hat auch keine auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstände" glaubhaft machen können, die ein Abschiebungshindernis bilden könnten.
Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.Für Georgien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Im konkreten Fall ist nicht ersichtlich, dass eine gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, die die Außerlandesschaffung der Beschwerdeführerin im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließe. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage", wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass in Georgien eine Posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könnte. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass deren Erkrankung derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig macht. Zwischenzeitlich erachtete die Beschwerdeführerin es offenbar selbst nicht als erforderlich, entsprechende Medikamente einzunehmen ("Ich nehme derzeit nichts mehr ein, die Medikamente machen mich müde und schwach; seit zwei Monaten nehme ich sie deshalb nicht mehr."; vgl. Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Die im Psychiatrischen Befund festgestellte Posttraumatische Belastungsstörung stellt keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wäre. Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall auszugehen.Es ist angesichts der getroffenen Länderfeststellungen auch nicht ersichtlich, dass in Georgien eine Posttraumatische Belastungsstörung der Beschwerdeführerin nicht behandelt werden könnte. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig in intensiver Art und Weise medizinisch-psychiatrische Leistungen in Österreich in Anspruch nimmt noch dass deren Erkrankung derzeit eine andauernde stationäre Behandlung notwendig macht. Zwischenzeitlich erachtete die Beschwerdeführerin es offenbar selbst nicht als erforderlich, entsprechende Medikamente einzunehmen ("Ich nehme derzeit nichts mehr ein, die Medikamente machen mich müde und schwach; seit zwei Monaten nehme ich sie deshalb nicht mehr."; vergleiche Seite 4 der Verhandlungsniederschrift). Die im Psychiatrischen Befund festgestellte Posttraumatische Belastungsstörung stellt keineswegs eine sehr außergewöhnliche oder gar lebensbedrohliche Krankheit dar, die nicht auch in Georgien behandelbar wäre. Vom Vorhandensein entsprechender Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall auszugehen.
Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).Der erkennende Senat übersieht nicht, dass die medizinische Versorgung in Georgien nicht österreichischen Standards entspricht und die Kosten einer weitergehenden medizinischen Behandlung in Georgien häufig von den Patienten selbst zu tragen sind. Nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und jener des Verfassungsgerichtshofes hat jedoch - aus dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK - im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden; dies selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gäbe (siehe VfGH 6.3.2008, B 2004/07).
Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der möglichen Unterstützung durch ihre Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht (vgl. etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Art. 3 EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:Allfällige (finanzielle) Schwierigkeiten bei der Gewährleistung einer entsprechenden medizinischen Behandlung in Georgien erreichen im vorliegenden Fall (angesichts der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und der möglichen Unterstützung durch ihre Verwandten) die unbestreitbar "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK, wie sie von der erwähnten Judikatur festgesetzt wird, nicht vergleiche etwa EGMR 2.5.1997, 30.240/96, Fall D. v. Vereinigtes Königreich, wo die Abschiebung eines an AIDS im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts nicht bloß wegen dessen Krankheit, sondern aufgrund des Risikos eines Todes unter äußerst schlimmen Umständen als Verletzung von Artikel 3, EMRK qualifiziert wurde; in anderen Fällen hatte der EGMR keine derart außergewöhnliche Situation angenommen:
vgl. EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Art. 3 EMRK nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin in Georgien den gleichen Status als Hilfebedürftige wie ihre Familie erhalten, wäre die Gesundheitsversorgung für sie zudem kostenlos.vergleiche EGMR 29.6.2004, 7702/04, Fall Salkic ua v. Schweden [psychische Beeinträchtigungen bzw. Erkrankungen]; 31.5.2005, 1383/04, Fall Ovdienko v. Finnland [Erkrankung an schwerer Depression mit Suizidgefahr]; 27.9.2005, 17416/05, Fall Hukic v. Schweden [Erkrankung an Down-Syndrom]; 22.6.2004, 17.868/03, Fall Ndangoya v. Schweden [HIV-Infektion]; zuletzt auch zurückhaltend EGMR 27.5.2008, 26.565/05, Fall N. v. Vereinigtes Königreich [AIDS-Erkrankung]). Daher steht auch die gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin ihrer Abschiebung vor dem Hintergrund des Artikel 3, EMRK nicht entgegen. Sollte die Beschwerdeführerin in Georgien den gleichen Status als Hilfebedürftige wie ihre Familie erhalten, wäre die Gesundheitsversorgung für sie zudem kostenlos.
Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können (vgl. auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).Ferner handelt es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Frau im arbeitsfähigen Alter, der es jedenfalls zumutbar ist, bei einer Rückkehr durch eigene und notfalls auch weniger attraktive Arbeit beizutragen, um das zum Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen zu können. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können vergleiche auch VwGH 15.03.1989, 88/01/0339).
Weiters gilt es zu bedenken, dass die Beschwerdeführerin in Georgien aufgewachsen ist, dort 25 Jahre und somit den überwiegenden und prägenden Teil ihres Lebens verbracht hat, sie die georgische sowie die russische Sprache beherrscht und mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut ist. Darüber hinaus handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine alleinstehende Frau, sondern sie wird gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und den minderjährigen Kindern nach Georgien zurückkehren. Selbst wenn man der Beschwerdeführerin zugestehen muss, dass ihr die Aufnahme einer Vollzeitarbeit zur Bestreitung des familiären Einkommens mit drei minderjährigen Kleinkindern kaum zugemutet werden kann, so ist in diesem Zusammenhang doch darauf hinzuweisen, dass es sich bei ihrem Lebensgefährten um einen gesunden, kräftigen, jungen und arbeitsfähigen Mann handelt, dem durchaus zumutbar ist, in Georgien seinen Lebensunterhalt und jenen seiner Familie durch eigene und notfalls auch wenig attraktive Arbeit zu bestreiten. Zu den regelmäßig zumutbaren Arbeiten gehören dabei auch Tätigkeiten, für die es keine oder wenig Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keine besonderen Fähigkeiten erfordern und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können. Im Falle einer Rückkehr wird es der Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten deshalb möglich und zumutbar sein, durch eigene Arbeit jedenfalls das für ihren Lebensunterhalt Notwendige zu erlangen. Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit schlichtweg nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen, wie es die Rückkehr nach Georgien sein wird, zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Weiters verfügt die Beschwerdeführerin in Georgien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Georgien leben ihre Mutter und ihre Schwester und daher ist davon auszugehen, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin dieser im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin dieser die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von fast sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Georgien sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Familie der Beschwerdeführerin laut Auskunft der Schwester der Beschwerdeführerin Sozialleistungen des Staates bekommen. Darüber hinaus bekommt die Familie bereits jetzt in Österreich gemäß den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin monatlich $ 300 bis 400 zu Unterstützung durch dessen Eltern. Diese Unterstützung kann sicherlich auch bei einer Rückkehr der Familie nach Georgien weiter gewährt werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd § 57 FrG abgeleitet werden (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vgl. auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).Weiters verfügt die Beschwerdeführerin in Georgien nach wie vor über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte. In Georgien leben ihre Mutter und ihre Schwester und daher ist davon auszugehen, dass die Verwandten der Beschwerdeführerin dieser im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen werden und das vorhandene familiäre und soziale Umfeld der Beschwerdeführerin dieser die Wiedereingliederung in die georgische Gesellschaft - welche nach einer Ortsabwesenheit von fast sechs Jahren mitunter Probleme bereiten könnte - erleichtern wird. In diesem Zusammenhang wird auch auf die in den Länderfeststellungen konstatierte Gewährleistung der Grundversorgung in Georgien sowie auf den Umstand verwiesen, dass die Familie der Beschwerdeführerin laut Auskunft der Schwester der Beschwerdeführerin Sozialleistungen des Staates bekommen. Darüber hinaus bekommt die Familie bereits jetzt in Österreich gemäß den Angaben des Lebensgefährten der Beschwerdeführerin monatlich $ 300 bis 400 zu Unterstützung durch dessen Eltern. Diese Unterstützung kann sicherlich auch bei einer Rückkehr der Familie nach Georgien weiter gewährt werden. Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann auch aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung iSd Paragraph 57, FrG abgeleitet werden vergleiche etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021; vergleiche auch VwGH 16.7.2003, 2003/01/0059, wonach z.B. die Situation einer in einem beheizbaren Zelt von neun Quadratmetern untergebrachten fünfköpfigen Familie zwar als prekär, aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK als noch erträglich zu beurteilen sei).
Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.Es ergibt sich somit kein "reales Risiko", dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls abzuweisen.
II.4.4. Zu Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.4.4. Zu Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gem. § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gem. Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß § 8 Abs 1 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 8 AsylG 2005 nach § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Art. 8 EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Art. 8 Abs. 2 EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).Ist ein Asylantrag abzuweisen und wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung in den Herkunftsstaat zulässig ist, hat die Behörde diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG bzw. nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit.). Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u. a.). Bei einer Ausweisungsentscheidung ist auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen (VfGH vom 15.10.2004, Zl. G 237/03, VfGH vom 17.03.2005, Zl. G 78/04 u.a.). In diesem Zusammenhang erfordert Artikel 8, Absatz 2, EMRK eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs und verlangt somit eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479).
Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).
Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über keine familiären Beziehungen zu einer zum dauernden Aufenthalt berechtigten Person. In Österreich befinden sich lediglich ihr Lebensgefährte, ihr Bruder sowie die (gemeinsamen) minderjährigen Kinder, welche ebenfalls Asylwerber sind. Da deren Asylverfahren jedoch ebenso wie jenes der Beschwerdeführerin negativ entschieden wurden, ist die gesamte Kernfamilie der Beschwerdeführerin im selben Umfang wie sie von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen, weswegen deren Ausweisung keinen Eingriff in deren Recht auf Schutz des Familienlebens darstellt.
Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17.03.2005, G 78/04).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/ Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).
Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Geht man in vorliegendem Fall in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt von einem bestehenden Privatleben der Beschwerdeführerin in Österreich aus, fällt die gebotene Abwägung nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu Lasten der Beschwerdeführerin aus und stellt die Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2005 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfSlg. 18.224/2007) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 8 EMRK (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Oktober 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Jahre nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können (vgl. VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Mai 2005 fortlaufend in Österreich. Wie oben bereits dargestellt, kann aus der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,) jedoch abgeleitet werden, dass die Dauer des inländischen Aufenthaltes für die Zulässigkeit einer Ausweisung nicht allein entscheidend ist und lediglich einen von mehreren verschiedenen Aspekten darstellt, die im Rahmen einer gesamtheitlichen Betrachtungsweise der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu unterziehen sind. Selbst wenn die Beschwerdeführerin in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes persönliche Interessen an einem weiteren Verbleib im österreichischen Bundesgebiet entwickelt hat, so sind diese Interessen in ihrem Gewicht maßgeblich dadurch gemindert, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich als unbegründet erwiesen hat, nicht illegal war. Die Beschwerdeführerin musste sich im Laufe ihres Aufenthaltes in Österreich bewusst sein, dass ihr Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die durch eine soziale Integration erworbenen Interessen an einem Verbleib in Österreich in ihrem Gewicht gemindert sind, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hatte, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. Auch nach der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bewirkt in Fällen, in denen das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen der Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten, eine Ausweisung nur unter ganz speziellen bzw. außergewöhnlichen Umständen ("in exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 8, EMRK vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055 mwN). Die Beschwerdeführerin musste gemäß der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung spätestens nach der Abweisung ihres Asylantrages durch Bescheid des Bundesasylamtes im Oktober 2007 ihren zukünftigen Aufenthalt als nicht gesichert betrachten; sie konnte bereits zwei Jahre nach Einreise in das österreichische Bundesgebiet nicht (mehr) darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich verbleiben zu können vergleiche VwGH 29.4.2010, 2010/21/0085).
Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, doch kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).Es sind aber auch keine Umstände erkennbar, die auf eine während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration der Beschwerdeführerin schließen lassen. Die Beschwerdeführerin ist am Arbeitsmarkt nicht integriert, hat während ihres Aufenthaltes in Österreich laufend Leistungen aus der Grundversorgung in Anspruch genommen und ist auf fremde Unterstützungsleistungen angewiesen. Auch sonst liegt kein Anhaltspunkt vor, dass die Beschwerdeführerin in Österreich bereits verfestigte soziale Beziehungen hätte. Sie hat in den sechs Jahren ihres Aufenthaltes keine Ausbildung begonnen oder sich um die Erlangung einer Beschäftigungsbewilligung gekümmert, ist weder Mitglied in einem Verein, noch war es ihr möglich sonstige von ihr gesetzte integrative Maßnahmen in Vorlage zu bringen. Die Beschwerdeführerin verfügt zwar über sehr gute Deutschkenntnisse, doch kann aus dem Umstand allein, die deutsche Sprache bis zu einem gewissen Grad zu beherrschen, nicht auf ein überwiegendes Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich geschlossen werden und wäre ein solcher Umstand zudem schon deshalb zu relativieren, weil der Beschwerdeführerin die Unsicherheit der Aufenthaltsberechtigung bewusst sein musste vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187).
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen Kinder der Beschwerdeführerin bislang in Georgien noch nie gelebt haben. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin beherrschen - neben der deutschen Sprache - die georgische Sprache, sodass keine sprachlichen Barrieren einer Sozialisation der Kinder in Georgien entgegen stehen. Wenn auch die Integration der (beiden älteren) Kinder der Beschwerdeführerin schon naturgemäß aufgrund des Kindergartenbesuches zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch aufgrund ihres Alters von einer hohen Anpassungsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin und damit (in dieser Hinsicht) auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Kinder nach Georgien (gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) auszugehen (vgl. z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Die Kinder haben aufgrund ihres Alters ihren Lebensmittelpunkt in der Familie und diese wird als Ganzes gemeinsam nach Georgien zurückkehren.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die in Österreich geborenen Kinder der Beschwerdeführerin bislang in Georgien noch nie gelebt haben. Die minderjährigen Kinder der Beschwerdeführerin beherrschen - neben der deutschen Sprache - die georgische Sprache, sodass keine sprachlichen Barrieren einer Sozialisation der Kinder in Georgien entgegen stehen. Wenn auch die Integration der (beiden älteren) Kinder der Beschwerdeführerin schon naturgemäß aufgrund des Kindergartenbesuches zu berücksichtigen ist vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055), so ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dennoch aufgrund ihres Alters von einer hohen Anpassungsfähigkeit der Kinder der Beschwerdeführerin und damit (in dieser Hinsicht) auch von der Zumutbarkeit einer Rückkehr der Kinder nach Georgien (gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Beschwerdeführerin) auszugehen vergleiche z.B. VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216; 31.3.2008, 2008/21/0081; 17.12.2007, 2006/01/0216). Die Kinder haben aufgrund ihres Alters ihren Lebensmittelpunkt in der Familie und diese wird als Ganzes gemeinsam nach Georgien zurückkehren.
Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken (vgl. VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (vgl. etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).Die Beschwerdeführerin ist zwar unbescholten, doch vermag nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich nicht entscheidend zu verstärken vergleiche VwGH 25.2.2010, 2010/0018/0029). Nach der verwaltungsgerichtlichen Judikatur vermag Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vergleiche etwa VwGH 27.3.2007, 2006/21/0277 mwN).
Der Asylgerichtshof kann aber auch sonst keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Georgien erkennen. Insbesondere führt ein Vergleich der Verhältnisse in Österreich zu jenen in Georgien zu dem Schluss, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat, in welchem sie den weit überwiegenden und prägenden Teil ihres Leben verbracht hat, noch über familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, da sich dort nach wie vor ihre Mutter und ihre Schwester sowie etwaige weitere Verwandte befinden. Die Beschwerdeführerin spricht sowohl die georgische als auch die russische Sprache, sodass auch ihre Resozialisierung und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit an keiner Sprachbarriere scheitern und vor diesem Gesichtspunkt unmöglich erscheinen. Weiters ist die Beschwerdeführerin mit den Gepflogenheiten der georgischen Gesellschaft vertraut. Nach alledem kann nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin ihrem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in ihrer Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde.
Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). An dieser Stelle soll auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ja zuvor bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, bevor sie ohne das Ergebnis abzuwarten, illegal nach Österreich weitergereist ist.Angesichts der - in ihrem Gewicht erheblich geminderten - Interessen der Beschwerdeführerin am Verbleib in Österreich überwiegen nach Ansicht des erkennenden Senates die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien VfGH 29.9.2007, B 1150/07). An dieser Stelle soll auch festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin ja zuvor bereits in der Slowakei einen Asylantrag gestellt hatte, bevor sie ohne das Ergebnis abzuwarten, illegal nach Österreich weitergereist ist.
Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Georgien - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiären Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides ebenfalls abzuweisen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, EMRK, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher SchutzZuletzt aktualisiert am
08.11.2011