Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A5 401.805-2/2011/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2011, Zl. 08 05.502-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.4.2011, Zl. 08 05.502-BAT, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5.7.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle am 5.7.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes.
I.2. Bei den am 7.7.2008, 10.7.2008 und 2.9.2008 stattgefundenen Erstbefragungen bzw. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwies der Genannte zusammengefasst bezüglich seiner Fluchtgründe auf seine Stammeszugehörigkeit zu den XXXX. Diese Volksgruppe würde überfallen, beraubt und verfolgt. Er selbst wäre Ende Mai 2008 von einer bewaffneten Gruppe des Stammes der "Majeerten" in seiner, auf dem Grundstück seines Bruders betriebenen, Schneiderei aufgesucht und aufgefordert worden, das Grundstück bzw. das Geschäft zu verlassen oder regelmäßig Geld zu bezahlen. In weiterer Folge wäre es zu einem Schusswechsel gekommen, in dessen Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers einen Angreifer erschossen hätte. Daraufhin hätten die Brüder gemeinsam die Flucht angetreten.römisch eins.2. Bei den am 7.7.2008, 10.7.2008 und 2.9.2008 stattgefundenen Erstbefragungen bzw. Einvernahmen vor dem Bundesasylamt verwies der Genannte zusammengefasst bezüglich seiner Fluchtgründe auf seine Stammeszugehörigkeit zu den römisch 40 . Diese Volksgruppe würde überfallen, beraubt und verfolgt. Er selbst wäre Ende Mai 2008 von einer bewaffneten Gruppe des Stammes der "Majeerten" in seiner, auf dem Grundstück seines Bruders betriebenen, Schneiderei aufgesucht und aufgefordert worden, das Grundstück bzw. das Geschäft zu verlassen oder regelmäßig Geld zu bezahlen. In weiterer Folge wäre es zu einem Schusswechsel gekommen, in dessen Rahmen der Bruder des Beschwerdeführers einen Angreifer erschossen hätte. Daraufhin hätten die Brüder gemeinsam die Flucht angetreten.
I.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2008, Zl. 08 05.802-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Entscheidung wurde mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.3. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.9.2008, Zl. 08 05.802-BAT, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen und ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. Die Entscheidung wurde mit der Erteilung einer auf ein Jahr befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.
I.4. Der gegen Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) dieser Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A 7 401.805-1/2008/2E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt I. gemäß § 66 Abs.2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins.4. Der gegen Spruchpunkt römisch eins. (Abweisung des Antrages bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten) dieser Entscheidung fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2009, Zl. A 7 401.805-1/2008/2E, stattgegeben, der bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit dem Volksstamm der XXXX und deren Problemen ausreichend auseinanderzusetzen.In den Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, dass es die belangte Behörde unterlassen hätte, sich mit dem Volksstamm der römisch 40 und deren Problemen ausreichend auseinanderzusetzen.
I.5. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 9.2.2010 neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte, dem Volksstamm der XXXX anzugehören und wurde aufgefordert, Näheres über diese Volksgruppe zu erzählen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer darauf, über die Unterordnung und Abstammung dieses Stammes erzählen zu können, wenn er konkrete Fragen dazu gestellt bekäme. Ob es einen Minister gäbe, der den XXXX zugehöre, sei ihm nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme Feststellungen zu den Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia zur Kenntnis gebracht und wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.römisch eins.5. Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 9.2.2010 neuerlich vor der belangten Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Genannte, dem Volksstamm der römisch 40 anzugehören und wurde aufgefordert, Näheres über diese Volksgruppe zu erzählen. In diesem Zusammenhang verwies der Beschwerdeführer darauf, über die Unterordnung und Abstammung dieses Stammes erzählen zu können, wenn er konkrete Fragen dazu gestellt bekäme. Ob es einen Minister gäbe, der den römisch 40 zugehöre, sei ihm nicht bekannt. Dem Beschwerdeführer wurden im Zuge der Einvernahme Feststellungen zu den Clanstrukturen und Minderheiten in Somalia zur Kenntnis gebracht und wurde ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.
Mit Schreiben vom 24.2.2010 verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Berichte über den Minderheitenstatus der XXXX. Weiters rügte er den Ablauf der Einvernahme, an dessen Ende ihm die Möglichkeit genommen worden wäre, eine Stellungnahme abzugeben. Er nutze aus diesem Grunde nunmehr die Möglichkeit, vermeintliche Widersprüche, an denen möglicherweise seine Unglaubwürdigkeit festgemacht würde, aufzuklären.Mit Schreiben vom 24.2.2010 verwies der Beschwerdeführer auf zahlreiche Berichte über den Minderheitenstatus der römisch 40 . Weiters rügte er den Ablauf der Einvernahme, an dessen Ende ihm die Möglichkeit genommen worden wäre, eine Stellungnahme abzugeben. Er nutze aus diesem Grunde nunmehr die Möglichkeit, vermeintliche Widersprüche, an denen möglicherweise seine Unglaubwürdigkeit festgemacht würde, aufzuklären.
I.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab und stützte sich dabei auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Konkret wurde ihm die Zugehörigkeit zum Volksstamm der XXXX abgesprochen und begründend auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers, etwa bezüglich des Umstandes, dass ein XXXX nunmehr sogar die Funktion eines Ministers innehätte, verwiesen.römisch eins.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich ab und stützte sich dabei auf die Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. Konkret wurde ihm die Zugehörigkeit zum Volksstamm der römisch 40 abgesprochen und begründend auf das mangelnde Wissen des Beschwerdeführers, etwa bezüglich des Umstandes, dass ein römisch 40 nunmehr sogar die Funktion eines Ministers innehätte, verwiesen.
I.6. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die mangelhafte Beweiswürdigung. So hätte die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den XXXX noch bejaht, während sie diese im zweiten Verfahrensgang als unglaubwürdig eingestuft hätte, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben.römisch eins.6. In der fristgerecht gegen diese Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und die mangelhafte Beweiswürdigung. So hätte die belangte Behörde im ersten Verfahrensgang die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers zu den römisch 40 noch bejaht, während sie diese im zweiten Verfahrensgang als unglaubwürdig eingestuft hätte, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben.
In einer Beschwerdeergänzung vom 24.8.2011 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer des Weiteren aus, dass sich die belangte Behörde auch im zweiten Verfahrensgang nicht ausreichend mit der Lage der XXXX auseinandergesetzt hätte. Soweit sie dem Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe abspreche, weil er nicht gewusst hätte, dass ein XXXX nunmehr die Funktion eines Ministers in der Übergangsregierung innehätte, so müsste betont werden, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in Somalia aufhältig sei. Zudem hätte die Übergangsregierung keinen Einfluss auf die tatsächlichen Geschehnisse in seinem Herkunftsstaat, da sich deren "Herrschaftsgebiet" nur auf einen kleinen Teil von Mogadischu erstrecke. Ergänzend führte der Beschwerdeführer ins Treffen, seit dem XXXX Vater eines unehelich geborenen Sohnes zu sein, der ebenso wie seine Mutter anerkannter Flüchtling wäre.In einer Beschwerdeergänzung vom 24.8.2011 führte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer des Weiteren aus, dass sich die belangte Behörde auch im zweiten Verfahrensgang nicht ausreichend mit der Lage der römisch 40 auseinandergesetzt hätte. Soweit sie dem Beschwerdeführer die Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe abspreche, weil er nicht gewusst hätte, dass ein römisch 40 nunmehr die Funktion eines Ministers in der Übergangsregierung innehätte, so müsste betont werden, dass der Beschwerdeführer seit 2008 nicht mehr in Somalia aufhältig sei. Zudem hätte die Übergangsregierung keinen Einfluss auf die tatsächlichen Geschehnisse in seinem Herkunftsstaat, da sich deren "Herrschaftsgebiet" nur auf einen kleinen Teil von Mogadischu erstrecke. Ergänzend führte der Beschwerdeführer ins Treffen, seit dem römisch 40 Vater eines unehelich geborenen Sohnes zu sein, der ebenso wie seine Mutter anerkannter Flüchtling wäre.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.
Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass es das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang unterlassen hat, sich mit der Minderheitenproblematik der XXXX ausreichend und vor allen auch fallspezifisch auseinander zu setzen. Tatsächlich ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht dem Volksstamm der XXXX angehört. So beschränkte sich die Einvernahme im zweiten Verfahrensgang auf die Frage, was der Beschwerdeführer aus eigenem über diese Volksgruppe erzählen könnte bzw. ob ihm bekannt sei, ob ein XXXX eine Regierungsfunktion innehätte. Dass der Beschwerdeführer darauf angab, über die Abstammung des Clans und dessen Unterordnung sprechen zu können, aber konkrete Fragestellungen bevorzugen würden, kann ihm nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er über kein Wissen verfüge und er daher nicht den XXXX angehöre. Dass ihm die Zugehörigkeit eines XXXX zur Übergangsregierung nicht bekannt war, ist ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat zutreffend ausgeführt, dass er zum einen seine Heimat bereits vor Gründung dieser Übergangsregierung verlassen hätte und zum anderen deren Bedeutung für die tatsächlichen Abläufe in Somalia äußerst gering wäre. Die aufgezeigte Unkenntnis als Argument für die mangelnde Volksgruppenzugehörigkeit heranzuziehen, erscheint dem Asylgerichtshof nicht plausibel und tragfähig.Es ist dem Beschwerdeführer darin zu folgen, dass es das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang unterlassen hat, sich mit der Minderheitenproblematik der römisch 40 ausreichend und vor allen auch fallspezifisch auseinander zu setzen. Tatsächlich ist es für den Asylgerichtshof nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die belangte Behörde nunmehr davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer nicht dem Volksstamm der römisch 40 angehört. So beschränkte sich die Einvernahme im zweiten Verfahrensgang auf die Frage, was der Beschwerdeführer aus eigenem über diese Volksgruppe erzählen könnte bzw. ob ihm bekannt sei, ob ein römisch 40 eine Regierungsfunktion innehätte. Dass der Beschwerdeführer darauf angab, über die Abstammung des Clans und dessen Unterordnung sprechen zu können, aber konkrete Fragestellungen bevorzugen würden, kann ihm nicht dahingehend ausgelegt werden, dass er über kein Wissen verfüge und er daher nicht den römisch 40 angehöre. Dass ihm die Zugehörigkeit eines römisch 40 zur Übergangsregierung nicht bekannt war, ist ihm ebenfalls nicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat zutreffend ausgeführt, dass er zum einen seine Heimat bereits vor Gründung dieser Übergangsregierung verlassen hätte und zum anderen deren Bedeutung für die tatsächlichen Abläufe in Somalia äußerst gering wäre. Die aufgezeigte Unkenntnis als Argument für die mangelnde Volksgruppenzugehörigkeit heranzuziehen, erscheint dem Asylgerichtshof nicht plausibel und tragfähig.
Im Übrigen wurden dem Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der besagten Einvernahme seitenlange Feststellungen zu den Clan- und Minderheitenstrukturen in Somalia zu Kenntnis gebracht und ihm eine zweiwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, von der der Genannte auch fristgerecht Gebrauch machte. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die durchaus substantiierten Aussagen des Beschwerdeführers, insbesondere bezüglich der aufgetretenen Widersprüchlichkeiten, in dieser Stellungnahme keine Berücksichtigung in der Entscheidung des Bundesasylamtes fanden, so dass auch in diesem Punkte von einer mangelnden Gesamtwürdigung auszugehen ist.
Die belangte Behörde wird somit neuerlich in einem Ermittlungsverfahren zu überprüfen haben, ob die behauptete Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers den Tatsachen entspricht und dabei tragfähige Entscheidungsgrundlagen, etwa durch Einholung einer Sprachanalyse durch orts- und sprachkundige Sachverständige, schaffen müssen. Soweit die Volksgruppenzugehörigkeitsfrage schlüssig und nachvollziehbar geklärt ist, hat eine fallspezifische Auseinandersetzung mit den Länderberichten zu erfolgen und muss durch entsprechende ausführliche Befragung des Beschwerdeführers die Glaubwürdigkeit seiner nicht denkunmöglich erscheinenden Aussagen geprüft werden.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
25.10.2011