Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A4 258.198-0/2008/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXalias XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 03 35.888-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Lammer als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXXalias römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 03 35.888-BAE, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG idF BGBl. I 101/2003 iVm § 50 des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), BGBl. I 100/2005 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX nach Guinea zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 50, des Fremdenpolizeigesetzes (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 nach Guinea zulässig ist.
III. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt III. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch drei. In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid im Spruchpunkt römisch drei. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben im November 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2003 unter dem Namen XXXX einen Asylantrag. Am 02.02.2005 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er im Mai oder Juni 2003 aus Guinea ausgereist sei. Er sei mit einem Flugzeug nach Paris geflogen und mit dem Zug über Italien nach Österreich gelangt. Ende des Jahres 2003 sei er in Österreich gewesen. Vor seiner Ausreise habe er als Verkäufer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seit seinem 16. Lebensjahr an der Grenze zu Sierra Leone und Liberia gelebt zu haben. Die Leute aus diesen Ländern seien nach Guinea zum Einkaufen gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer im Geschäft seines Onkels die Funktion eines Dolmetschers übernommen. Dies habe er schließlich auch für die benachbarten Geschäfte getan. Vier Jahre lang sei alles gut gegangen. Danach seien Rebellen aus Sierra Leone und Liberia ins Land gekommen. Damals habe er nicht gewusst, dass auch Rebellen zu ihren Kunden gezählt hätten. Die Armee habe sich gegen den Einmarsch der Rebellen gewehrt. Da der Onkel des Beschwerdeführers weder Lesen noch Schreiben habe können, habe der Beschwerdeführer das Geschäft übernommen. Die Armee habe ihre Fahrzeuge beschlagnahmt und dem Beschwerdeführer ein Schreiben ausgehändigt, wonach er sich mit der lokalen Polizei in Verbindung hätte setzen solle, weil er Kontakt mit den Rebellen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinen Bruder zu den Behörden geschickt, der nicht mehr zurückgekommen sei. Er habe bereits zuvor gewusst, dass er, wenn er hingegangen wäre, nicht mehr zurückgekommen wäre, weil sein Vater sich bei der "UPG" politisch engagiert habe. Sein Vater sei in Conakry festgenommen worden, weil die Behörden angenommen hätten, die gesamte Familie arbeite mit den Rebellen zusammen. Als er Guinea verlassen habe, seien sein Vater und sein Bruder inhaftiert worden.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Guinea, reiste nach eigenen Angaben im November 2003 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2003 unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag. Am 02.02.2005 wurde er vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab er im Wesentlichen an, dass er im Mai oder Juni 2003 aus Guinea ausgereist sei. Er sei mit einem Flugzeug nach Paris geflogen und mit dem Zug über Italien nach Österreich gelangt. Ende des Jahres 2003 sei er in Österreich gewesen. Vor seiner Ausreise habe er als Verkäufer gearbeitet. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, seit seinem 16. Lebensjahr an der Grenze zu Sierra Leone und Liberia gelebt zu haben. Die Leute aus diesen Ländern seien nach Guinea zum Einkaufen gekommen. Dabei habe der Beschwerdeführer im Geschäft seines Onkels die Funktion eines Dolmetschers übernommen. Dies habe er schließlich auch für die benachbarten Geschäfte getan. Vier Jahre lang sei alles gut gegangen. Danach seien Rebellen aus Sierra Leone und Liberia ins Land gekommen. Damals habe er nicht gewusst, dass auch Rebellen zu ihren Kunden gezählt hätten. Die Armee habe sich gegen den Einmarsch der Rebellen gewehrt. Da der Onkel des Beschwerdeführers weder Lesen noch Schreiben habe können, habe der Beschwerdeführer das Geschäft übernommen. Die Armee habe ihre Fahrzeuge beschlagnahmt und dem Beschwerdeführer ein Schreiben ausgehändigt, wonach er sich mit der lokalen Polizei in Verbindung hätte setzen solle, weil er Kontakt mit den Rebellen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer habe jedoch seinen Bruder zu den Behörden geschickt, der nicht mehr zurückgekommen sei. Er habe bereits zuvor gewusst, dass er, wenn er hingegangen wäre, nicht mehr zurückgekommen wäre, weil sein Vater sich bei der "UPG" politisch engagiert habe. Sein Vater sei in Conakry festgenommen worden, weil die Behörden angenommen hätten, die gesamte Familie arbeite mit den Rebellen zusammen. Als er Guinea verlassen habe, seien sein Vater und sein Bruder inhaftiert worden.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 03 35.888-BAE, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl. I Nr. 126/2002, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.02.2005, Zl. 03 35.888-BAE, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea für zulässig erklärt. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und bringt vor, dass er tatsächlich XXXX heiße. Die im Bescheid angeführten Länderberichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Geringfügige Abweichungen in Zeitangaben seien keineswegs ein Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit, sondern würden im Gegenteil zeigen, dass das Vorbringen nicht auswendig gelernt sei. Diese Feststellungen würden nicht ausreichen, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen habe nicht stattgefunden und aufklärende Erhebungen wären notwendig gewesen, wenn nach Auffassung der Behörde Informationen fehlen.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer über seinen rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) und bringt vor, dass er tatsächlich römisch 40 heiße. Die im Bescheid angeführten Länderberichte würden das Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Geringfügige Abweichungen in Zeitangaben seien keineswegs ein Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit, sondern würden im Gegenteil zeigen, dass das Vorbringen nicht auswendig gelernt sei. Diese Feststellungen würden nicht ausreichen, um den Sachverhalt abschließend beurteilen zu können. Eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen habe nicht stattgefunden und aufklärende Erhebungen wären notwendig gewesen, wenn nach Auffassung der Behörde Informationen fehlen.
4. Am 15.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass vor, der 2008 ausgestellt wurde und von seinem Onkel besorgt worden sei. Von wem die Unterschrift auf dem Reisepass stamme, wisse er nicht. Er habe in Österreich eine falsche Identität angegeben, da er befürchtet habe, dass man ihn sonst in seine Heimat zurückschicke. Sein Vater, sein Bruder und sein Onkel würden noch in Guinea leben. Seine Mutter sei gestorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei Verwandten aufgewachsen. Er habe nur die Volksschule, ungefähr fünf Jahre, besucht. Bei seinem Onkel habe er im Handel gearbeitet. Bis 2002 habe er beim Markt von XXXX gearbeitet und dann sei er nach Conakry gezogen, wo er ein Geschäft gehabt habe. Er glaube, dass er bis Ende 2002 in Conakry gewesen sei. Im Jahr 2003 habe er Guinea verlassen und sei nach Frankreich geflogen. In den 90er Jahren habe die Regierung verfügt, dass Leute aus Sierra Leone nicht die Grenze überschreiten dürften, um bei ihnen einzukaufen. Das Problem sei gewesen, dass sie aber von diesen Leuten gelebt hätten. Daher hätten weiter den Handel mit diesen Leuten betrieben, allerdings im Geheimen. Irgendwann sei dies an die Öffentlichkeit gekommen. Dann habe er eine Vorladung zur Gendarmerie gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder die Ladung gegeben, in der Hoffnung, dass man einem Kind nichts antun würde. Nachdem sein Bruder nach 2 bis 3 Stunden nicht zurückgekehrt sei, habe er den Laden zugemacht und die Leute aus den benachbarten Geschäften gebeten, seinem Onkel zu sagen, dass sein Bruder nicht zurückgekehrt sei. Dann habe er seine Sachen gepackt und sei nach Conakry gegangen. Dies sei gegen Ende des Jahres 2002 gewesen. Damals habe er nicht gewusst, was aus seinem Bruder geworden sei, zur Zeit lebe er aber bei seinem Onkel in Conakry. Wenn er selbst Probleme mit der Staatsmacht gehabt hätte, habe er entkommen könne, wenn er die Leute "geschmiert" habe. In XXXX sei er der einzige Gesuchte aus seiner Familie gewesen. Er wisse aber, dass sein Vater bei Wahlen häufig Probleme mit den Behörden gehabt habe. Sein Vater sei politisch tätig gewesen und habe die Opposition bei Wahlkampagnen unterstützt. Er sei bei der Partei "PRP" gewesen. Er glaube, dass sein Vater in Haft gewesen sei, als er das Land verlassen habe. Wann er verhaftet worden sei, wisse er nicht. In Österreich sei er drei Mal in Haft gewesen. Seit 2004 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Unterlagen über Kurse habe er aber nicht. Er gehe keiner Arbeit nach.4. Am 15.09.2011 wurde vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, im Zuge derer der Beschwerdeführer zu seinen Beweggründen für seine Ausreise aus Guinea einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer legte einen Reisepass vor, der 2008 ausgestellt wurde und von seinem Onkel besorgt worden sei. Von wem die Unterschrift auf dem Reisepass stamme, wisse er nicht. Er habe in Österreich eine falsche Identität angegeben, da er befürchtet habe, dass man ihn sonst in seine Heimat zurückschicke. Sein Vater, sein Bruder und sein Onkel würden noch in Guinea leben. Seine Mutter sei gestorben, als er noch ein kleines Kind gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei bei Verwandten aufgewachsen. Er habe nur die Volksschule, ungefähr fünf Jahre, besucht. Bei seinem Onkel habe er im Handel gearbeitet. Bis 2002 habe er beim Markt von römisch 40 gearbeitet und dann sei er nach Conakry gezogen, wo er ein Geschäft gehabt habe. Er glaube, dass er bis Ende 2002 in Conakry gewesen sei. Im Jahr 2003 habe er Guinea verlassen und sei nach Frankreich geflogen. In den 90er Jahren habe die Regierung verfügt, dass Leute aus Sierra Leone nicht die Grenze überschreiten dürften, um bei ihnen einzukaufen. Das Problem sei gewesen, dass sie aber von diesen Leuten gelebt hätten. Daher hätten weiter den Handel mit diesen Leuten betrieben, allerdings im Geheimen. Irgendwann sei dies an die Öffentlichkeit gekommen. Dann habe er eine Vorladung zur Gendarmerie gekommen. Der Beschwerdeführer habe seinem Bruder die Ladung gegeben, in der Hoffnung, dass man einem Kind nichts antun würde. Nachdem sein Bruder nach 2 bis 3 Stunden nicht zurückgekehrt sei, habe er den Laden zugemacht und die Leute aus den benachbarten Geschäften gebeten, seinem Onkel zu sagen, dass sein Bruder nicht zurückgekehrt sei. Dann habe er seine Sachen gepackt und sei nach Conakry gegangen. Dies sei gegen Ende des Jahres 2002 gewesen. Damals habe er nicht gewusst, was aus seinem Bruder geworden sei, zur Zeit lebe er aber bei seinem Onkel in Conakry. Wenn er selbst Probleme mit der Staatsmacht gehabt hätte, habe er entkommen könne, wenn er die Leute "geschmiert" habe. In römisch 40 sei er der einzige Gesuchte aus seiner Familie gewesen. Er wisse aber, dass sein Vater bei Wahlen häufig Probleme mit den Behörden gehabt habe. Sein Vater sei politisch tätig gewesen und habe die Opposition bei Wahlkampagnen unterstützt. Er sei bei der Partei "PRP" gewesen. Er glaube, dass sein Vater in Haft gewesen sei, als er das Land verlassen habe. Wann er verhaftet worden sei, wisse er nicht. In Österreich sei er drei Mal in Haft gewesen. Seit 2004 sei er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Der Beschwerdeführer spreche ein bisschen Deutsch. Unterlagen über Kurse habe er aber nicht. Er gehe keiner Arbeit nach.
Verlesen bzw. erörtert wurden folgende Berichte über die politische und menschenrechtliche Lage in Guinea:
Allgemeiner Vorhalt, Zusammenfassung, März 2011 (Beilage A),
Reise- und Sicherheitshinweise, 2.2.2011 (Beilage B),
Programme Alimentaire Mondial, Dezember 2010 (Beilage C),
Accord, Gesundheitsversorgung, 25.2.2011 (Beilage D),
Accord, NGO's in Guinea, 25.2.2011 (Beilage E),
Accord, Versorgungslage, 25.2.2011 (Beilage F),
Accord, aktuelle Lage, 25.2.2011 (Beilage G),
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationsz: Jänner 2010 (Beilage H)
World Report, 2011 (Beilage I),World Report, 2011 (Beilage römisch eins),
UN-Report vom 25.2.2011 (Beilage J).
Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Krankheit im Magen vom Stress und seiner schlechten Situation habe. Die medizinische Versorgung in Guinea sei schlecht. Der Beschwerdeführer legte einen Befund des XXXX Spitals vor (Endoskopie). Er habe hier 7 Jahre ohne Unterstützung des Bundesasylamtes gelebt und werde von seiner Frau unterstützt. Das sei keine angenehme Situation, er würde sich gerne selbst erhalten.Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er seine Krankheit im Magen vom Stress und seiner schlechten Situation habe. Die medizinische Versorgung in Guinea sei schlecht. Der Beschwerdeführer legte einen Befund des römisch 40 Spitals vor (Endoskopie). Er habe hier 7 Jahre ohne Unterstützung des Bundesasylamtes gelebt und werde von seiner Frau unterstützt. Das sei keine angenehme Situation, er würde sich gerne selbst erhalten.
II. Auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:römisch zwei. Auf Grundlage der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, der ergänzenden Parteieinvernahme im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof, sowie der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) wird folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Guinea. Die von ihm behaupteten Fluchtgründe werden der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zu Grunde gelegt.
Der Reiseweg des Beschwerdeführers (Zeitpunkt und Art der Reise von Guinea nach Österreich) kann nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.Der Beschwerdeführer ist seit römisch 40 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet.
Beim Beschwerdeführer wurde eine Gastritis festgestellt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 (1. Fall) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wegen § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXwegen § 125 StGB zu einer Geldstrafe von 120 TS zu je 3,00 EUR und mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX wegen § 125 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, (1. Fall) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten, mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXXwegen Paragraph 125, StGB zu einer Geldstrafe von 120 TS zu je 3,00 EUR und mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 125, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX, rechtskräftig seit 28.10.2004, wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt.Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 , rechtskräftig seit 28.10.2004, wurde über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot verhängt.
Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Guinea werden folgende Feststellungen getroffen:
Guinea in Westafrika mit der Hauptstadt Conakry hat eine ca. 10 Mio. Bevölkerung. Seit der Unabhängigkeit 1958 kamen bisher alle Staatsmänner über erfolgreichen Putsch an die Macht: 1958 - 1984 Touré, 1984 - 2008 Conté (er wurde Wahlen 1993 und 1998 bestätigt), im Dez. 2008 putschten wiederum Militärangehörige unter der Führung von Capitain Moussa Dadis Camara. Gleich nach Machtergreifung, Absetzung der Regierung und außer Kraft setzen der Verfassung, setzte er Kabine Komara, einen Bankier und schon 2007 Wunschkandidat der Zivilgesellschaft, als Premierminister ein.
Anzumerken ist, dass der Putsch mit großem Rückhalt im Volk durchgeführt wurde, dass kein Blut vergossen wurde, es keine Kampfhandlungen gab, dass Politiker unter Hausarrest gestellt wurden, nicht aber ins Gefängnis kamen, dass die Opposition und die Gewerkschaft, die in Guinea traditionell sehr stark ist, sich sofort hinter den Putsch und Camara stellten. Festzuhalten ist auch, dass das Land unter Ex-Präsident Conté zwar menschenrechtlich oft gerügt wurde, die Internationale Gemeinschaft aber mit Conté zusammenarbeitete. Das neugeschaffene Gremium aus 26 Militärvertretern und sechs Zivilisten CNDD - Conseil nationale pour la démocratie et le dévelopement (Nationalrat für Demokratie und Entwicklung) wurde als Übergangsregierung eingesetzt, bis auch Camara und sein Team weggeputscht wurden. Zuvor kam es am 28.09.2009 zu einem bis heute nicht vollständig geklärten Massaker im Sportstadion von Conakry.
Am 15.01.2010 wurde das Ouagadougou Abkommen unterzeichnet, mit dem der Übergang von einer Militärregierung zu einer zivilen Regierung eingeleitet wurde. Die Übergangsregierung bestand aus 36 Mitgliedern der Opposition. Diese bestellten wiederum das CNT - das Übergangsparlament, das vor allem die neue Verfassung Guineas ausarbeiten musste.
Am 27. Juni 2010 fanden die ersten freien Präsidentschaftswahlen in Guinea statt. Da die Wahl zu keinem eindeutigem Ergebnis führte, sollte eine zweite Wahlrunde am 3. Sept. 2010 stattfinden. Diese Wahl musste jedoch aufgrund gewalttätiger Ausschreitungen abgesagt werden. Am 7.11.2010 fand die Wahl dann statt und führte nach Bekanntgabe der Auszählungsergebnisse zu Gewaltausschreitungen. Am 19.11.2010 verhängte der noch amtierende Übergangspräsident Konaté den Ausnahmezustand, der am 11.12.2010 wieder aufgehoben wurde. Alpha Condé wurde als Präsident am 21.12.2010 angelobt. Am 28.12.2010 verkündete er die Einsetzung der ersten von ihm ernannten Minister in die neue Regierung. Premierminister ist Mohamed Said Fofana.
Guinea hat alle wesentlichen Menschenrechtsabkommen unterzeichnet. Die Einrichtung eines UN High Commissioner for Human Rights (OHCHR) Büros im Mai 2010 ist eine Entwicklung in die richtige Richtung, um Menschenrechtsverletzungen in Zukunft zu vermeiden. Die neue Verfassung sieht auch die Einsetzung einer unabhängigen Menschrechtsinstitution vor. Es wurde unter drei unabhängigen Richtern eine Untersuchungskommission zu dem Massaker im September 2009 eingeleitet, allerdings kam es bisher noch zu keiner Strafverfolgung der Täter. Die militärische Sondereinheit "Red Berets", benannt nach ihren roten Baretten, begingen während der Wahlkampfzeit mehrere Menschrechtsverletzungen gegenüber der Zivilbevölkerung und gegenüber Journalisten. Ebenso Teile der Polizei und Gendarmerieeinheiten. Etliche Gewalttäter wurden nach kurzer Haftzeit wieder freigelassen ohne jemals ein Verfahren gehabt zu haben. Unklar ist, was mit den seit 31.03.2010 verhafteten Militäroffizieren passiert, sie sind komplett von ihrer Umgebung abgeschnitten und dürfen auch keine Angehörigen sehen.
Das Rechtssystem ist aufgrund einer personellen Unterbesetzung und weitverbreiteter Korruption ineffizient. Das hauptsächliche Problem ist aber, dass große Teile der Bevölkerung ihre Rechte nicht kennen und sie deshalb auch nicht einfordern. Präsident Condé sprach sich bei der Angelobung am 21.12.2010 für die Einhaltung der Menschenrechte und ein friedliches Zusammenleben aus. Zwischen den beiden Hauptethnien Malinké/Mandingo, denen der jetzige Präsident Condé angehört, und der Gruppe der Peulh/Fulbe, denen der unterlegene Kandidat Cellou Dalein Diallo angehört, sowie der ethnischen Volksgruppe der Sussu, war es in der Vergangenheit immer wieder zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen. Die derzeitig vorliegenden Berichte können eine genaue Entwicklung Guineas nicht vorhersagen.
Wirtschaftlich interessant ist für Guinea Russland, Ukraine, Spanien und Südkorea. Exportiert werden Bodenschätze wie Gold, Diamanten und weiters Bauxit, das für die Aluminiumherstellung wichtig ist. Der Militärführer Camara hatte einen Vertragsbruch und Neuverhandlung der Verträge mit den ausländischen Firmen als einen der wesentlichsten Punkte der Putschisten 2009 genannt. Denn obwohl Guinea dank der Bodenschätze reich sein könnte, ist Armut und schlechte Infrastruktur weit verbreitet. Wie weit die Umverteilung des Reichtums jetzt unter der neuen Regierung vorangetrieben wird, ist fraglich. Ein großes Problem sind die steigenden Nahrungsmittelkosten. Besonders das Hauptnahrungsmittel Reis verteuerte sich um das doppelte. Die Regierung wird deshalb 2011 von internationalen Organisationen mit Nahrungsmittellieferungen gestützt werden.
Trotz Reformen im Gesundheitsbereich ist die medizinische Versorgung vor allem am Land noch immer schwach. Es besteht Ärzte- und teils Medikamentenmangel. Die größte Dichte an Krankenhäusern, staatliche wie private, Gesundheitszentren und Apotheken befindet sich in der Hauptstadt Conakry. Die Behandlung von HIV-Infektion/AIDS ist kostenlos. Traditionelle Medizin ist aufgrund der selbst zu tragenden Kosten in der schulmedizinischen Versorgung nach wie vor weit verbreitet.
Bestimmte Krankheiten können in Guinea nicht behandelt werden: alle Krankheiten, die eine Organtransplantation benötigen, bestimmte Herz-Kreislauf-Erkrankungen, die operative Eingriffe benötigen und mit Ausnahme von Gebärmutterhalskrebs-In-situ ist für keine andere Art der Krebserkrankung eine angemessene Behandlung garantiert.
In Guinea sind etliche Nicht-Regierungsorganisationen zur Unterstützung der Zivilbevölkerung tätig. U. a. zur Bekämpfung der nach wie vor weitverbreiteten Genitalverstümmelung. Diese wird laut einem Gutachten für das VG Freiburg an Mädchen zwischen 8 und 15 Jahren vollzogen. Frauen sind trotz der Verankerung von frauenfreundlichen Gesetzen nach wie vor Diskriminierung in der Gesellschaft ausgesetzt. Zwangsverheiratung ist ein großes Problem und in allen Ethnien und Regionen des Landes verbreitet. Laut einem VG Berlin Urteil vom 27.07.2007 (Az.: VG 1 X 30.05) gebe es bei Drohung einer Zwangsverheiratung keine Fluchtalternative im Land, da es keinen bzw. zu wenig ausreichenden staatlichen Schutz gegen diese gibt.In Guinea sind etliche Nicht-Regierungsorganisationen zur Unterstützung der Zivilbevölkerung tätig. U. a. zur Bekämpfung der nach wie vor weitverbreiteten Genitalverstümmelung. Diese wird laut einem Gutachten für das VG Freiburg an Mädchen zwischen 8 und 15 Jahren vollzogen. Frauen sind trotz der Verankerung von frauenfreundlichen Gesetzen nach wie vor Diskriminierung in der Gesellschaft ausgesetzt. Zwangsverheiratung ist ein großes Problem und in allen Ethnien und Regionen des Landes verbreitet. Laut einem VG Berlin Urteil vom 27.07.2007 (Az.: VG 1 römisch zehn 30.05) gebe es bei Drohung einer Zwangsverheiratung keine Fluchtalternative im Land, da es keinen bzw. zu wenig ausreichenden staatlichen Schutz gegen diese gibt.
Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF hält in Bezug auf Rückkehr von flüchtigen Guineern fest, dass eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten guineischen Asylbewerbers etwa aufgrund regimekritischer Äußerungen" nicht grundsätzlich feststellbar sei. Weiters heißt es: "Zwar ist Guinea ein instabiles Land und es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Unruhen mit Toten und Verletzten gekommen. Die Auseinanderstetzungen waren jedoch stets vorübergehender Art." Das Auswärtige Amt Berlin hält fest, dass keine Erkenntnisse vorliegen, "dass Anhänger der Bewegung "Mouvement Dadis Doit Partir"*, auch solche, die sich ins Ausland abgesetzt hatten, heute noch mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Der seit Beginn des Jahres im Amt befindliche neue Übergangspräsident General Sekouba Konaté verfolgt eine Versöhnungspolitik gegenüber ehemaligen Oppositionellen." Die vorliegenden Berichte deuten darauf hin, dass der neugewählte Präsident Condé diese Versöhnungspolitik fortsetzen wird.Das deutsche Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - BAMF hält in Bezug auf Rückkehr von flüchtigen Guineern fest, dass eine "beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung eines nicht vorverfolgt ausgereisten guineischen Asylbewerbers etwa aufgrund regimekritischer Äußerungen" nicht grundsätzlich feststellbar sei. Weiters heißt es: "Zwar ist Guinea ein instabiles Land und es ist in der Vergangenheit immer wieder zu Unruhen mit Toten und Verletzten gekommen. Die Auseinanderstetzungen waren jedoch stets vorübergehender "Art"." Das Auswärtige Amt Berlin hält fest, dass keine Erkenntnisse vorliegen, "dass Anhänger der Bewegung "Mouvement Dadis Doit Partir"*, auch solche, die sich ins Ausland abgesetzt hatten, heute noch mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Der seit Beginn des Jahres im Amt befindliche neue Übergangspräsident General Sekouba Konaté verfolgt eine Versöhnungspolitik gegenüber ehemaligen Oppositionellen." Die vorliegenden Berichte deuten darauf hin, dass der neugewählte Präsident Condé diese Versöhnungspolitik fortsetzen wird.
* "Bewegung Dadis Muss Gehen" - gemeint ist der Militärführer des Dezember 2008 Putsches Moussa Dadis CAMARA.
Die Feststellungen gründen sich auf folgende Beweiswürdigung:
Der Asylgerichtshof gelangt auf Grundlange der ergänzenden Ermittlungen zum Ergebnis, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer machte im Zuge seines Vorbringens vor dem Bundesasylamt in wesentlichen Punkten unbestimmte und widersprüchliche Angaben.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Asylantrag unter Angabe eines falschen Namens gestellt hat. Der Beschwerdeführer hat somit versucht, die Behörden zu täuschen, was gegen dessen Glaubwürdigkeit spricht. Erst in seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) gab der Beschwerdeführer seine tatsächliche Identität bekannt. Vor dem Asylgerichtshof gab er hierzu an, dass er eine falsche Identität bekanntgegeben hat, um eine Abschiebung in seine Heimat zu verhindern. Der Beschwerdeführer legte auch seinen Reisepass vor, den ihm ein Onkel in Guinea besorgt habe. Von wem die Unterschrift im Reisepass stamme, konnte er aber nicht erklären (siehe Seite 2 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Auch hinsichtlich seiner Familie machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass sein Vater XXXX und seiner Mutter XXXX heißen und beide in XXXXleben würden (siehe Seite 89 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof erklärte er jedoch, dass sein Vater XXXX heiße und seine Mutter bereits gestorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).Auch hinsichtlich seiner Familie machte der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben. Vor dem Bundesasylamt gab er an, dass sein Vater römisch 40 und seiner Mutter römisch 40 heißen und beide in XXXXleben würden (siehe Seite 89 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof erklärte er jedoch, dass sein Vater römisch 40 heiße und seine Mutter bereits gestorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei (siehe Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Zu seinem Schulbesuch gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er von 1988 bis 1994 die Grundschule und von 1994 bis 1998 die allgemeinbildende höhere Schule besucht habe (siehe Seite 89 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof nach seiner Schulbildung befragt, meinte der Beschwerdeführer, dass er nur die Volksschule für "ungefähr 5 Jahre" besucht habe. Nachdem ihm vorgehalten wurde, dass er vor dem Bundesasylamt auch den Besuch einer höheren Schule angegeben hat, behauptete er Kommunikationsprobleme mit dem damaligen Französisch-Dolmetscher (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011). Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, dass er kein Problem habe, die Einvernahme in Französisch zu führen, zumal Französisch die Amtssprache von Guinea sei (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes). Zudem wurde er im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gefragt, ob er den Dolmetsch bisher einwandfrei verstanden habe und hat er dies mit seiner Unterschrift bestätigt (siehe Seite 95 des erstinstanzlichen Aktes). Aus den Antworten des Beschwerdeführers auf die an ihn im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt gerichteten Fragen, ergibt sich auch kein Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher nicht verstanden hätte. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit den behaupteten Verständigungsschwierigkeit versucht, die aufgetretenen Widersprüche in seinem Vorbringen zu entkräften.
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er von 1998 bis 2003 bei seinem Onkel in XXXX als Händler gearbeitet habe (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er bis zum Jahr 2002 bei seinem Onkel in XXXX gearbeitet habe und dann - im Jahr 2002 - nach Conakry gezogen sei, wo er selbst ein Geschäft gehabt habe. In Conakry sei er bis Ende 2002 geblieben. Ungeklärt bleibt damit sein Aufenthalt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt an, dass er von 1998 bis 2003 bei seinem Onkel in römisch 40 als Händler gearbeitet habe (siehe Seite 91 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass er bis zum Jahr 2002 bei seinem Onkel in römisch 40 gearbeitet habe und dann - im Jahr 2002 - nach Conakry gezogen sei, wo er selbst ein Geschäft gehabt habe. In Conakry sei er bis Ende 2002 geblieben. Ungeklärt bleibt damit sein Aufenthalt bis zu seiner Ausreise im Jahr 2003 (siehe Seite 4 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt aus, dass in das Geschäft seines Onkels Leute aus Sierra Leone und Liberia zum Einkaufen gekommen seien. Er habe dabei als Dolmetscher fungiert. Auch Rebellen aus diesen Ländern seien darunter gewesen, was er aber zum damaligen Zeitpunkt nicht gewusst habe (siehe Seite 95 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof führte der Beschwerdeführer dagegen aus, dass Leute aus Sierra Leone ihre Kunden gewesen seien. Personen aus Liberia gab er nicht mehr als ihre Kunden an. Die Regierung habe verfügt dass die Leute aus Sierra Leone nicht mehr bei ihnen einkaufen dürften. Der Handel mit diesen Leuten sei jedoch im Geheimen weiter betrieben worden (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Dem Beschwerdeführer sei laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt von der Armee ein Schreiben ausgehändigt worden, wonach er sich mit der lokalen Polizei in Verbindung setzen habe sollen. Der Grund dafür sei gewesen, dass er Kontakt mit den Rebellen aus den angrenzenden Staaten gehabt habe (siehe Seite 95 des erstinstanzlichen Aktes). Auch vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass er eine Vorladung zur Gendarmerie erhalten habe. Dies aber deshalb, weil den Behörden bekannt geworden sei, dass sie den Handel mit den Leuten aus Sierra Leone - trotz Verbot - im Geheimen weiter betrieben hätten (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Wann er diese Aufforderung, sich mit der Polizei in Verbindung zu setzen, erhalten habe, konnte der Beschwerdeführer nicht genau angeben. Er meinte nur, dass es 2002 gewesen sei (siehe Seite 97 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab er an, dass in dieser Ladung gestanden habe, dass er zu einem bestimmten Datum geladen sei. An dieses Datum konnte er sich aber nicht mehr erinnern (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Vor dem Bundesasylamt führte der Beschwerdeführer aus, dass er 2002 diese Aufforderung erhalten habe und in jedem Geschäft solche Schriftstücke hinterlegt worden seien. Als er im weiteren Verlauf der Einvernahme gefragt wurde, ob auch andere Geschäftsleute ebenfalls ein solches Schreiben erhalten hätten, verneinte er dies und gab weiter an, dass er nicht davon ausgehe, dass andere ebenfalls ein solches Schreiben bekommen hätten. Die Armee sei nur wegen ihnen gekommen (siehe Seite 97 des erstinstanzlichen Aktes).
Der Beschwerdeführer gab vor dem Bundesasylamt auch an, dass die Behörden annehmen würden, seine gesamte Familie würde mit den Rebellen zusammenarbeiten (siehe Seite 95 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen gab er vor dem Asylgerichtshof an, dass nur er der einzige Gesuchte seiner Familie sei (siehe Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, dass er, wenn er Probleme mit der Staatsmacht gehabt habe, entkommen habe können, wenn er die Leute "geschmiert" habe (siehe Seit 6 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011). Derartige Vorfälle hat er jedoch vor dem Bundesasylamt nicht erwähnt.
Der Beschwerdeführer brachte vor dem Bundesasylamt vor, dass sein Vater politisch tätig gewesen sei. Er habe bei der "UPG" gearbeitet. Seit wann sein Vater politisch aktiv sei, konnte er nicht angeben (siehe Seiten 95 und 97 des erstinstanzlichen Aktes). Dagegen behauptete er vor dem Asylgerichtshof, dass sein Vater bei der Partei "PRP" tätig gewesen sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Laut seinem Vorbringen vor dem Bundesasylamt habe der Beschwerdeführer Guinea im Mai oder Juni 2003 verlassen und sei nach Frankreich geflogen. Ende des Jahres 2003 sei er in Österreich angekommen. Als er in dieser Einvernahme noch einmal nach seinem Ausreisezeitpunkt gefragt wurde, gab er an, dass er Ende 2003 Guinea verlassen habe (siehe Seiten 91 und 99 des erstinstanzlichen Aktes). In der Verhandlung vor dem Asylgerichtshof konnte der Beschwerdeführer sein Ausreisedatum nicht mehr angeben. Er meinte nur, dass er Guinea 2003 verlassen habe. Er konnte nicht einmal angeben, ob es Anfang oder Ende des Jahres 2003 gewesen sei (siehe Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Als er Guinea verlassen habe, seien sein Vater und Bruder inhaftiert gewesen, erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt (siehe Seite 97 des erstinstanzlichen Aktes). Vor dem Asylgerichtshof gab der Beschwerdeführer an, dass er glaube, sein Vater sei in Haft gewesen, als er das Land verlassen habe. In welchem Zeitraum sich sein Vater in Haft befunden habe, konnte er nicht angeben. Er sei "kurz vor meiner Flucht, ungefähr 2002" inhaftiert worden. Zu einer etwaigen Haft seines Bruders meinte der Beschwerdeführer, dass dieser "kurzfristig" festgehalten worden sei, konnte aber nicht erklären, was unter kurzfristig zu verstehen sei (siehe Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 15.09.2011).
Zusammenfassend ist die erkennende Behörde zur Auffassung gelangt, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers aufgrund der unbestimmten und widersprüchlichen Angaben zur behaupteten Verfolgung die Glaubwürdigkeit zu versagen war.
Der Reiseweg von Guinea nach Österreich konnte nicht festgestellt werden, zumal der Beschwerdeführer nur allgemeine, nicht objektivierbare Angaben machte.
Die Feststellungen zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Situation in Guinea gründen sich auf die in der Verhandlung vom 15.09.2011 erörterten Berichte. Der Beschwerdeführer ist diesen Feststellungen nicht substantiiert genug entgegengetreten, sondern hat nur behauptet, dass die medizinische Versorgung in Guinea schlecht sei, ohne dies durch entsprechende Berichte zu belegen.
Rechtlich folgt aus dem festgestellten Sachverhalt:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Abs. 2 leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Laut Absatz 2, leg. cit. sind Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängige Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Im vorliegenden Fall ist eine Senatsentscheidung zu fällen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 19.11.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, anzuwenden.Gegenständlicher Antrag auf Gewährung von Asyl wurde am 19.11.2003 gestellt, weshalb auf dieses Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind. Aufgrund der Tatsache, dass das vorliegende Verfahren am 1. Jänner 2010 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, anzuwenden.
Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. § 75 Abs. 1 AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:Der Asylgerichtshof hat demnach über die nunmehr als Beschwerde geltende Berufung unter Zugrundelegung des gem. Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 anwendbaren Asylgesetzes 1997 (AsylG) erwogen wie folgt:
2. Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1, Abschnitt A, Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.2. Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins,, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne des Asylgesetzes 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welche geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorherigen Aufenthalts zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit im Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende pro futuro zu erwartende Verfolgungsgefahr dar.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.
In der Berufung (nunmehr Beschwerde) werden keine wesentlichen Verfahrensfehler moniert bzw. sind keine in sonstiger Weise zwingend zu berücksichtigende Argumente für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung enthalten.
Demnach war der Berufung (nunmehr Beschwerde) hinsichtlich der Abweisung des Asylantrages der Erfolg zu versagen.
3. Zum Ausspruch über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers ist wie folgt auszuführen:
Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf § 50 FPG übertragen.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Demnach ist die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Anzumerken ist, dass sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, lässt sich insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen.
Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (§ 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 Abs. 1 FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der GFK iVm § 50 Abs. 2 FPG und § 8 Abs. 1 AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG) bzw. dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der GFK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz 2, FPG und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG), es sei denn es bestehe eine inländische Fluchtalternative.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 3 EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (§ 50 Abs. 1 FPG iVm Art. 2 EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 50 Abs. 1 FPG idF BGBl. I 126/2002 iVm Art. 1 des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich § 50 Abs. 1 FPG inhaltlich weitestgehend mit § 57 Abs. 1 FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 57 Abs. 1 FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in § 50 Abs. 1 FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre (vgl. VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 50 Abs. 1 FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eines Fremden demnach unzulässig, wenn dieser dadurch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 3, EMRK), wenn sein Recht auf Leben verletzt würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Artikel 2, EMRK) oder ihm die Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (Paragraph 50, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, in Verbindung mit Artikel eins, des 13. Zusatzprotokolls zur EMRK). Da sich Paragraph 50, Absatz eins, FPG inhaltlich weitestgehend mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG deckt und die Neufassung im Wesentlichen nur der Verdeutlichung dienen soll, kann die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 57, Absatz eins, FrG weiterhin als Auslegungsbehelf herangezogen werden. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1293, VwGH 17.7.1997, 97/18/0336). Voraussetzung für das Vorliegen einer relevanten Bedrohung ist sohin auch in diesem Fall, dass eine von staatlichen Stellen zumindest gebilligte oder nicht effektiv verhinderbare Bedrohung der relevanten Rechtsgüter vorliegt oder dass im Heimatstaat des Asylwerbers keine ausreichend funktionierende Ordnungsmacht mehr vorhanden ist und damit zu rechnen wäre, dass jeder dorthin abgeschobene Fremde mit erheblicher Wahrscheinlichkeit der in Paragraph 50, Absatz eins, FPG umschriebenen Gefahr unmittelbar ausgesetzt wäre vergleiche VwGH 95/21/0294 vom 26.6.1997). Unter "außergewöhnlichen Umständen" (z.B. fehlende medizinische Behandlung bei lebensbedrohender Erkrankung) können auch von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertretende lebensbedrohende Ereignisse ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, FPG darstellen (Urteil des EGMR in D vs. Vereinigtes Königreich vom 2.5.1997).
Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Guinea im Sinne von § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 50 FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat nicht glaubhaft machen konnte. Eine besondere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hinsichtlich der Versorgungslage in Guinea ist nicht von einer Gefährdung seiner Existenzgrundlage auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, so dass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.Auf Basis der Sachverhaltsfeststellungen liegt nach Ansicht der erkennenden Behörde keine aktuelle Bedrohung durch den Herkunftsstaat Guinea im Sinne von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 50, FPG vor. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung in seiner Heimat nicht glaubhaft machen konnte. Eine besondere Beeinträchtigung des Beschwerdeführers aus wirtschaftlichen Gründen ist ebenfalls nicht erkennbar, dies wurde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Hinsichtlich der Versorgungslage in Guinea ist nicht von einer Gefährdung seiner Existenzgrundlage auszugehen. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann, so dass insgesamt betrachtet nicht zu befürchten ist, dass dieser nicht in der Lage wäre, im Falle seiner Rückkehr nach Guinea für seinen notwendigen Lebensunterhalt zu sorgen.
Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Guinea drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde. Ein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Art. 3 EMRK unzulässig machen könnten, besteht ebenfalls nicht.Es sind somit zusammengefasst keine Umstände ersichtlich, die dafür sprächen, dass dem Beschwerdeführer eine existenzbedrohende Notlage im Falle seiner Rückkehr nach Guinea drohte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Ein Hinweis auf "außergewöhnliche Umstände" (lebensbedrohende Erkrankung oder dergleichen), die eine Abschiebung im Sinne von Artikel 3, EMRK unzulässig machen könnten, besteht ebenfalls nicht.
Die Voraussetzungen zur Behandlung der vom Beschwerdeführer angeführten Erkrankung (Gastritis) sind in Guinea gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch nicht dargetan, dass es keine Behandlungsmöglichkeiten in Guinea gäbe oder er sich diese nicht leisten könnte. Er führte nur an, dass die medizinische Versorgung in Guinea schlecht sei. Diesbezüglich ist jedoch anzumerken, dass sich die größte Dichte an Krankenhäusern, Gesundheitszentren und Apotheken in Conakry befindet, wo der Beschwerdeführer - laut seinen Angaben vor dem Asylgerichtshof - gelebt und ein Geschäft gehabt habe. In Conakry lebt auch sein Vater, von dem er bei einer Rückkehr Unterstützung erlangen könnte. Gleiches gilt auch für seinen Bruder und seinen Onkel, die ebenfalls in Guinea leben.
Zu verweisen ist auch auf die Feststellung, wonach in Guinea keine Bürgerkriegssituation herrscht und die Staatsgewalt funktionsfähig ist.
Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Guinea eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des § 8 AsylG ableiten.Sohin lässt sich auch aus den individuellen persönlichen Verhältnissen keine Gefährdung im Sinne des Paragraph 8, AsylG ableiten.
Die Berufung (nunmehr Beschwerde) erweist sich sohin auch hinsichtlich des Ausspruches über die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Guinea als nicht berechtigt.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 die in Art. 8 EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt wurde, dieser Bescheid mit einer Ausweisung zu verbinden. Bei der Ausweisungsentscheidung sind gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, die in Artikel 8, EMRK normierten Garantien zu berücksichtigen.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. BGBl. I Nr. 38/2011 unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (vgl. z.B. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage zu berücksichtigen, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren vergleiche z.B. VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 3.4.2009, 2008/22/0592 mwN).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall lediglich festgehalten, dass eine Freundin in Österreich kein Mitglied einer Kernfamilie darstelle und somit beim Beschwerdeführer kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vgl. z. B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt im gegenständlichen Fall lediglich festgehalten, dass eine Freundin in Österreich kein Mitglied einer Kernfamilie darstelle und somit beim Beschwerdeführer kein Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege. Die Ausweisung stelle daher keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Bundesasylamt hat keine Interessensabwägung durchgeführt und enthält die Ausweisungsentscheidung im Wesentlichen Textbausteine. Nach Ansicht des erkennenden Senates ist eine detaillierte persönliche Befragung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides jedoch unerlässlich, um den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK gerecht zu werden, weshalb das vorliegende Verfahren im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mangelhaft erscheint (zu den Anforderungen an eine grundrechtskonforme Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vergleiche z. B. Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention4 (2009), 222 ff.).
Gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß § 66 Abs. 3 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof - wenn der ihm vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint - den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverweisen. Gemäß Paragraph 66, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG kann der Asylgerichtshof jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (allenfalls auch noch durch weitere Ermittlungen und die Befragung der Ehegattin) zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).Wie oben dargestellt, wäre das vorliegende Verfahren aufgrund der dargestellten Mängel im Hinblick auf das Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls durch die Einvernahme des Beschwerdeführers (allenfalls auch noch durch weitere Ermittlungen und die Befragung der Ehegattin) zu ergänzen, sodass eine der Voraussetzungen für die Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG normiert ist, nämlich, dass infolge des mangelhaften Sachverhaltes die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint; ob es sich um eine kontradiktorische Verhandlung oder um eine bloße Einvernahme handelt, macht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keinen Unterschied (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 11.12.2003, 2003/07/0079).
Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd § 66 Abs. 3 AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.Der Umfang des noch durchzuführenden Ermittlungsverfahrens lässt den erkennenden Senat zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch den Asylgerichtshof ein Unterlaufen des zweiinstanzlichen Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen ist. Dass eine unmittelbare Beweisaufnahme und Durchführung der mündlichen Verhandlung durch den erkennenden Senat des Asylgerichtshofes eine "Ersparnis an Zeit und Kosten" iSd Paragraph 66, Absatz 3, AVG erzielen würde, ist - angesichts des mit dem asylgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht ersichtlich.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Guinea zur umfassenden Klärung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer (und auch allenfalls seine Ehegattin) zum Vorliegen eines Familienlebens vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit 2004 verheiratet sei, aus der Heiratsurkunde ist jedoch ersichtlich, dass die Eheschließung 2005 erfolgte. Zudem ergab eine Anfrage im ZMR, dass die Ehegatten zwar an derselben Adresse gemeldet sich, jedoch ist aus der Meldeauskunft der Ehegattin der Vermerk "Verzogen nach Deutschland" ersichtlich. Die belangte Behörde wird - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - daher den Familienstand des Beschwerdeführers abzuklären haben, damit überprüft werden kann, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK besteht.Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde hinsichtlich aller noch zu treffenden Feststellungen für die Entscheidung über die Zulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Guinea zur umfassenden Klärung des Sachverhaltes den Beschwerdeführer (und auch allenfalls seine Ehegattin) zum Vorliegen eines Familienlebens vor dem Hintergrund seiner bisherigen Aussagen zu befragen und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen durchzuführen haben. Der Beschwerdeführer gab an, dass er seit 2004 verheiratet sei, aus der Heiratsurkunde ist jedoch ersichtlich, dass die Eheschließung 2005 erfolgte. Zudem ergab eine Anfrage im ZMR, dass die Ehegatten zwar an derselben Adresse gemeldet sich, jedoch ist aus der Meldeauskunft der Ehegattin der Vermerk "Verzogen nach Deutschland" ersichtlich. Die belangte Behörde wird - vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - daher den Familienstand des Beschwerdeführers abzuklären haben, damit überprüft werden kann, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ehe, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
25.10.2011