Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S16 421.105-1/2011-7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsberater Mag. Stefan KNAPP, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 11 07.719 EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HERZOG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsberater Mag. Stefan KNAPP, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.08.2011, Zl. 11 07.719 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unzulässig abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unzulässig abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes.
2. Der mj. Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 23.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.2. Der mj. Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte am 23.07.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
3. Im Rahmen seiner Erstbefragung am 23.07.2011 gab er zunächst an, in Schweden wegen Herzbeschwerden behandelt worden zu sein.
Vor ca. 14 Monaten sei er gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern in Richtung Pakistan gefahren, wobei seine Eltern auf dem Weg dorthin bzw. dort verstorben seien. Etwa 20 Tage später habe ihn seine Schwester in den Iran geschickt. Nach einem einmonatigen Aufenthalt sei er über die Türkei nach Griechenland gereist. In einem LKW versteckt sei er in Italien von der Polizei gefunden worden. Auf Grund von Atembeschwerden habe man ihn in ein Krankenhaus gebracht. Danach sei er nach Rom gefahren. Man habe ihn erkennungsdienstlich behandelt, Asylantrag habe er aber keinen gestellt. Der Schlepper habe ihn schließlich über Frankreich und Dänemark nach Schweden gebracht, wo er vor ca. sechs Monaten bei der Polizei einen Asylantrag gestellt habe. Er sei bis zu seiner Abschiebung in Malmoe in einem Lager worden. Vor drei Tagen sei er mit einem Flugzeug nach Italien abgeschoben und in Mailand der italienischen Polizei übergeben worden. Dort habe sich niemand um ihn gekümmert und hätte er zwei Nächte im Freien verbracht. In weiterer Folge sei er mit dem Zug über Udine nach Wien gefahren.
In Italien habe er sich beim ersten Mal einen Tag und nach seiner Abschiebung aus Schweden für zwei Tage aufgehalten.
In Schweden sei er für ca. sechs Monate in einem Flüchtlingslager gewesen. Dort sei das Leben nicht schlecht gewesen, aber im Zuge der Abschiebung sei er auf Grund seiner diesbezüglichen Weigerung verletzt worden.
Von Italien wisse er nichts. Dort habe er keine Einvernahme gehabt. Über das Verfahren in Schweden wisse er ebenfalls nichts. Er sei abgeschoben worden. Er würde zwar gern nach Schweden, nicht aber nach Italien zurück. Dort habe sich niemand um ihn gekümmert.
Vom BF wurden eine afghanische Geburtsurkunde und ein ärztliches Schreiben vom 31.05.2011, ausgestellt in Schweden, in Vorlage gebracht.
4. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Beschwerdeführers in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer
(IT1... vom 20.12.2010 und SE1 vom 18.01.2011). Demnach wurden ihm
am 20.12.2010 in Brindisi, Italien bzw. am 18.01.2011 in Malmoe, Schweden als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
5. Am 25.07.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien.5. Am 25.07.2011 übermittelte das Bundesasylamt ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) an Italien.
6. Am 26.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer und einem Rechtsberater in der Funktion als gesetzlicher Vertreter gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des BF zurückzuweisen, seit 25.07.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.6. Am 26.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer und einem Rechtsberater in der Funktion als gesetzlicher Vertreter gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des BF zurückzuweisen, seit 25.07.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
7. Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.7. Mit Schreiben vom 10.08.2011 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß 20 Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet worden war. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.
8. Am 18.08.2011 wurde der mj. Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters in der Funktion als gesetzlicher Vertreter zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Der Beschwerdeführer gab dabei an, weder in der EU noch in Österreich über Angehörige zu verfügen und sich auch mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft zu befinden.
Bei Erhalt einer Unterkunft sei er bereit nach Italien zu gehen. Er hätte dort im Gegensatz zu Afghanistan keine Probleme.
In weiterer Folge wurden dem BF die aktuellen Länderfeststellungen zu Italien zur Kenntnis gebracht und erklärte der BF, dass diese Feststellungen für ihn zu keinem positiven Ergebnis führen würden. Nach seiner Abschiebung von Schweden nach Italien sei er dort nicht untergebracht worden und hätte er auf der Straße schlafen müssen.
Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser beantragte eine Art. 21 Dublin II-VO Anfrage bezüglich der Frage, ob der BF bei einer Rückkehr nach Italien Unterkunft und Versorgung bzw. eine bevorzugte Behandlung auf Grund seiner Minderjährigkeit erhalte.Dem Rechtsberater wurde die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser beantragte eine Artikel 21, Dublin II-VO Anfrage bezüglich der Frage, ob der BF bei einer Rückkehr nach Italien Unterkunft und Versorgung bzw. eine bevorzugte Behandlung auf Grund seiner Minderjährigkeit erhalte.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2011, Zl. 11 07.719 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20/1/c iVm 16/1/c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.08.2011, Zl. 11 07.719 EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 20/1/c in Verbindung mit 16/1/c der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid insbesondere allgemeine Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zum Verfahrensablauf, zu Dublin-Rückkehrern, zur Unterbringung, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes und zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur Frage der unbegleiteten Minderjährigen.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 20 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen.
Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein vom Beschwerdeführer in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu und habe sich kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt das Vorhandensein eines relevanten Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich.
Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung in dieses Recht eingegriffen werde, kam im Rahmen einer Abwägung jedoch zum Ergebnis, dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Zum Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass durch die Ausweisung in dieses Recht eingegriffen werde, kam im Rahmen einer Abwägung jedoch zum Ergebnis, dass dieser Eingriff gerechtfertigt sei. Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
10. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines gesetzlichen Vertreters vom 31.08.2011 fristgerecht Beschwerde.
Zunächst wiederholte der Beschwerdeführervertreter den bisherigen Verfahrensgang und das Vorbringen des BF.
In weiterer Folge wurde zunächst die mangelnde Aktualität und Unausgewogenheit der im Bescheid dargelegten Länderberichte moniert. So befinde sich Libyen - entgegen den Angaben unter dem Punkt "Refoulement" - in einem aktuellen Bürgerkrieg und habe auch der angeführte Freundschaftsvertrag zwischen Italien und Libyen bereits seit geraumer Zeit keine Gültigkeit mehr. Dem Großteil der angeführten Feststellungen zu Italien mangle es an der Aktualität, wobei gerade bei den Punkten Dublin-Rückkehrer und unbegleitete Minderjährige die aktuellsten Feststellungen aus dem Frühjahr 2010 stammen würden.
Weiters habe das Bundesasylamt die behördliche Ermittlungspflicht verletzt, zumal es dem Antrag des Beschwerdeführervertreters nicht entsprochen habe, eine Artikel 21 Dublin II-VO Anfrage an Italien zum Zwecke einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterkunft und Versorgung vorzunehmen.
Unter Verweis auf Artikel 22 der Konvention über die Rechte des Kindes wurde letztlich ausgeführt, dass in allen Entscheidungen über Flüchtlingskinder das Wohl des Kindes im Vordergrund stehen müsse. Dieser Grundsatz sei in der Konvention über die Rechte des Kindes (UN-KRK) verankert und bilde ihr wichtigstes, rechtliches Prinzip. Bei der Beurteilung des Antrages eines Minderjährigen sei bei der Entscheidung großzügig vom Prinzip "Im Zweifel für den Antragsteller" Gebrauch zu machen.
Im Übrigen wurde beantragt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
11. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 05.09.2011 beim Asylgerichtshof ein.
12. Seit 21.09.2011 ist der Beschwerdeführer von der Betreuungsstelle Ost als abgängig gemeldet.
13. Mit Schreiben vom 27.09.2011 bekräftigte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II VO.13. Mit Schreiben vom 27.09.2011 bekräftigte Italien seine Zuständigkeit zur Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin römisch zwei VO.
14. Mit Schreiben vom 05.10.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters. Dies vor allem für den Fall, dass der Asylantrag nach Erreichen der Volljährigkeit nach wie vor beim Asylgerichtshof anhängig ist.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBL. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.2. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides:2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.2.1.1. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Staates ausgegangen.
Wie aus dem Eurodac-Treffer mit der Zahl "IT1..." vom 20.12.2010 hervorgeht, stellte der Beschwerdeführer erstmals in Italien einen Asylantrag (vgl. Art 2 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]) und begab sich in der Folge über Frankreich und Dänemark nach Schweden. Nach seiner Abschiebung von Schweden nach Italien reiste der BF schließlich nach Österreich. Das Bundesasylamt richtete daher zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO an Italien.Wie aus dem Eurodac-Treffer mit der Zahl "IT1..." vom 20.12.2010 hervorgeht, stellte der Beschwerdeführer erstmals in Italien einen Asylantrag vergleiche Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 407 aus 2002, des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]) und begab sich in der Folge über Frankreich und Dänemark nach Schweden. Nach seiner Abschiebung von Schweden nach Italien reiste der BF schließlich nach Österreich. Das Bundesasylamt richtete daher zu Recht ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO an Italien.
Dieses Ersuchen wurde allerdings von Italien nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit c iVm lit b Dublin II-VO beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides langte am 28.09.2011 nachträglich eine Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Art 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO ein.Dieses Ersuchen wurde allerdings von Italien nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Litera b, Dublin II-VO beantwortet, weshalb gemäß der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers akzeptiere. Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides langte am 28.09.2011 nachträglich eine Zustimmung Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ein.
Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch keine Umstände für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen und auch nicht behauptet wurden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.
Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.
Insoweit der BF behauptet, dass er in Italien gar keinen Asylantrag gestellt hätte, ist zunächst festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Italien) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, Art 18 K2.).Insoweit der BF behauptet, dass er in Italien gar keinen Asylantrag gestellt hätte, ist zunächst festzuhalten, dass der ersuchte Mitgliedstaat (vorliegend also Italien) unabhängig vom Inhalt des Gesuches bzw. den darin angeführten Rechtsgrundlagen verpflichtet ist, anhand sämtlicher ihm zur Verfügung stehender Informationen umfassend seine Zuständigkeit zu prüfen vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, Artikel 18, K2.).
Soweit der BF im Verfahren unbescheinigt bestreitet in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, so ist darin im Übrigen kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Dass bei Asylantragstellungen auch kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich bereits aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Soweit der BF im Verfahren unbescheinigt bestreitet in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben, so ist darin im Übrigen kein substantiiertes Vorbringen zu ersehen, das zu einem ergänzenden Ermittlungsverfahren veranlassen würde. Dass bei Asylantragstellungen auch kaum Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich bereits aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:
"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."
Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Italiens und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens (sofortiges Verlassen Italiens im Jahr 2010; Weiterreise nach Frankreich, Dänemark und Schweden; erneut sofortiges Verlassen Italiens nach seiner Abschiebung aus Schweden im Jahr 2011;) ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Italien sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Italien zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.Es erscheint auch wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten des mj. Beschwerdeführers mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn dieser nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätte. Gegebenenfalls wäre dies wohl eine Vertragsverletzung Italiens und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienst- und/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu hat der BF auf Grund seines bisherigen Verhaltens (sofortiges Verlassen Italiens im Jahr 2010; Weiterreise nach Frankreich, Dänemark und Schweden; erneut sofortiges Verlassen Italiens nach seiner Abschiebung aus Schweden im Jahr 2011;) ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung des Antrages in Italien sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass er dadurch etwa Strafen zu erwarten hätte. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung des BF in Italien zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden vom BF weder vorgelegt noch angeboten.
Es steht sohin für die erkennende Richterin fest, dass der unbegleitete mj. Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag iSd Art 2 lit c Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Italiens als Erstantragstaat nach Art 6 Dublin II-VO begründet.Es steht sohin für die erkennende Richterin fest, dass der unbegleitete mj. Beschwerdeführer in Italien einen Asylantrag iSd Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO gestellt hat, welcher die Zuständigkeit Italiens als Erstantragstaat nach Artikel 6, Dublin II-VO begründet.
Der Zuständigkeitstatbestand des Art 6 Dublin II-VO, welcher nach der in Art 5 leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Art 22 Abs 2 der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K6. und K8. zu Art 6 Dublin II VO).Der Zuständigkeitstatbestand des Artikel 6, Dublin II-VO, welcher nach der in Artikel 5, leg cit bestimmten Rangfolge das vorrangigste Kriterium ist, entspricht im Übrigen auch Artikel 22, Absatz 2, der UN-Kinderrechtskonvention und besteht - von zwingenden humanitären Gründen abgesehen - im Allgemeinen kein Grund, unbegleitete Minderjährige vom Wiederaufnahmeverfahren auszunehmen, als alle Mitgliedstaaten nicht zuletzt durch die Aufnahmerichtlinie und die UN-Kinderrechtskonvention zur besonders sorgfältigen Betreuung Minderjähriger verpflichtet sind und ohne konkrete Anhaltspunkte für das Gegenteil von der Einhaltung solcher rechtlicher Verpflichtungen ausgegangen werden kann vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K6. und K8. zu Artikel 6, Dublin römisch zwei VO).
Festzuhalten bleibt daher nochmals, dass sich aus dem Akteninhalt keine Zweifel ergeben, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag in Italien gestellt hat und dass Italien auch die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers durch die (verspätet) erteilte Zustimmungserklärung vom 27.09.2011 verbindlich bekräftigt hat.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeits-entscheidung ist somit gegeben.
2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).2.2.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.
2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.2.2.2.1. In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.2. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben keine Angehörigen in Österreich, weshalb bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Recht auf Familienleben vorliegt.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit etwa Mitte Juli 2011, also seit rund zweieinhalb Monaten, in Österreich.
Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Art 8 EMRK nicht verletzt.").Es ist daher insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07: "Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hielt sich der Beschwerdeführer also rund vier Monate in Österreich auf. Der Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie davon ausgeht, dass die Ausweisung schon wegen der kurzen Aufenthaltsdauer auch Artikel 8, EMRK nicht verletzt.").
Derartige Umstände sind auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet worden.
2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
2.2.2.3.1. Kritik am italienischen Asylwesen
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und wurde auch in der Beschwerde nichts gegenteiliges vorgebracht.
Zu den Behauptungen des Beschwerdeführers, dass er in Italien keine Aufnahme in ein Flüchtlingslager gefunden bzw. keine Unterkunft und keinerlei Versorgung erhalten hätte, wird auf die im angefochtenen Bescheid zitierten Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen.
Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt. Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen. Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd § 5 Abs 3 AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie nicht - etwa durch Vorlage eines Einvernahmeprotokolls oder sonstiger Unterlagen aus seinem italienischen Verfahren - bescheinigt wurden. Daher kann dieses den Länderfeststellungen widersprechende unbescheinigt gebliebene Vorbringen nicht ausreichen, um tatsächlich eine mangelnde Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien zu bescheinigen. Dieses Vorbringen ist dadurch auch nicht hinreichend substantiiert um eine ergänzende Ermittlungspflicht des AsylGH auszulösen, zumal eine derartige Behandlung von aus Österreich nach Italien im Rahmen des Dublin Verfahrens überstellter Asylbewerber weder notorisch ist noch dem Amtswissen entspricht. Aus diesem Grunde war es richtigerweise aus Sicht des Bundesasylamts auch nicht erforderlich, den vom Beschwerdeführervertreter gestellten Antrag, eine Artikel 21 Dublin II-VO Anfrage an Italien zum Zwecke einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterkunft und Versorgung vorzunehmen, nachzukommen.Die Erstinstanz hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und werden diese zum Gegenstand dieses Erkenntnisses erklärt. Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen. Um diese Feststellungen zu widerlegen, würde es iSd Paragraph 5, Absatz 3, AsylG eines substantiierten und glaubwürdigen Vorbringens bedürfen. Die Behauptungen des Beschwerdeführers erfüllen diese Voraussetzungen jedoch nicht, da sie nicht - etwa durch Vorlage eines Einvernahmeprotokolls oder sonstiger Unterlagen aus seinem italienischen Verfahren - bescheinigt wurden. Daher kann dieses den Länderfeststellungen widersprechende unbescheinigt gebliebene Vorbringen nicht ausreichen, um tatsächlich eine mangelnde Unterbringung und Versorgung des Beschwerdeführers in Italien zu bescheinigen. Dieses Vorbringen ist dadurch auch nicht hinreichend substantiiert um eine ergänzende Ermittlungspflicht des AsylGH auszulösen, zumal eine derartige Behandlung von aus Österreich nach Italien im Rahmen des Dublin Verfahrens überstellter Asylbewerber weder notorisch ist noch dem Amtswissen entspricht. Aus diesem Grunde war es richtigerweise aus Sicht des Bundesasylamts auch nicht erforderlich, den vom Beschwerdeführervertreter gestellten Antrag, eine Artikel 21 Dublin II-VO Anfrage an Italien zum Zwecke einer Einzelfallzusicherung betreffend Unterkunft und Versorgung vorzunehmen, nachzukommen.
Insoweit die mangelnde Aktualität bzw. eine gewisse Unausgewogenheit der Länderfeststellungen zu Italien kritisiert wird, ist anzumerken, dass bezüglich der getroffenen Feststellungen großteils aktuelle aus den Jahren 2010 und 2011 stammende Berichte verschiedener staatlicher Spezialbehörden, wie auch Berichte von Nichtregierungsorganisationen, wie etwa UNHCR, vom BAA herangezogen wurden. Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für den Asylgerichtshof - mit einer einzigen vom BF aufgezeigten Ausnahme - kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. So ist dem BF natürlich zuzustimmen, dass sich Libyen mittlerweile - entgegen den Ausführungen unter dem Punkt "Refoulement" in den Länderfeststellungen - in einem aktuellen Bürgerkrieg befindet und der angeführte Freundschaftsvertrag zwischen Italien und Libyen seit geraumer Zeit bereits keine Gültigkeit mehr hat. Vom BF wurde aber auch selbst darauf hingewiesen, dass diese Tatsache mit dem gegenständlichen Fall in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht und daher außer Betracht bleiben kann. Was die zum Themenkreis "Unbegleitete Minderjährige" herangezogenen Berichte (drei staatliche und zwei nichtstaatliche Organisationen) betrifft, so stammen diese aus den Jahren 2010 und 2011, teilweise aber auch aus dem Jahr 2008. Die Feststellungen stellen sich insofern zwar nicht mehr als aktuell dar, der erkennenden Richterin vorliegende aktuelle Berichte, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen, liefern im Wesentlichen aber kein anderes Bild der Situation in Italien als jene Quellen, welche bereits im Verwaltungsverfahren vom Bundesasylamt herangezogen wurden und ist daher davon auszugehen, dass diese weiterhin aufrecht sind.
Ferner ist festzuhalten, dass kein konkretes Vorbringen ergangen ist, das geeignet wäre anzunehmen, dass der rechtliche und faktische Standard des italienischen Asylverfahrens, eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte erkennen ließe.
Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Afghanistan unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.
Wenn nun in der Beschwerde moniert wird, dass das Bundesasylamt seiner Ermittlungspflicht nicht nachgekommen sei bzw. nicht entsprechend dem Prinzip der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts agiert habe, wird festgestellt, dass nach Ansicht des Asylgerichtshofes - wie bereits oben ausgeführt - das Bundesasylamt ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Den Protokollen über die Erstbefragung und die asylbehördliche Einvernahme des BF ist eindeutig zu entnehmen, dass dieser in ausreichendem Ausmaß im Hinblick auf die von ihm geschilderte Reiseroute, die Bedrohungssituation in seinem Herkunftsstaat und den Aufenthalt in Italien befragt wurde.
Nach der Judikatur des VwGH (vgl. 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.Nach der Judikatur des VwGH vergleiche 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen und ist die Behörde nicht verpflichtet, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.
Vom BF wurde es jedenfalls unterlassen, durch klare, konkrete und substantiierte Ausführungen darzulegen, warum er vom Vorliegen einer mangelhaften Ermittlungstätigkeit durch das Bundesasylamt ausgeht. Da somit weder aus dem amtswegigen Ermittlungsergebnis im Beschwerdeverfahren noch aus den Ausführungen des BF ein substantiierter Hinweis auf einen derartigen Mangel vorliegt, kann ein solcher nicht festgestellt werden.
Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;
18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;
15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/2011). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Auch der englische Royal Courts of Justice kann in seiner Leitentscheidung Case No: CO/4734/09 vom 18.11.2009 grundsätzlich keine Verletzung von Artikel 3 EMRK im Falle einer Überstellung nach Italien erkennen.
Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten".
Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es derzeit in Italien aufgrund der großen Anzahl an "Bootsflüchtlingen" zu gewissen Engpässen in der Versorgung sowie zu einer gewissen Verfahrensverzögerung kommen mag; gegenständlicher Fall ist jedoch dahingehend zu differenzieren, dass der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als "Dublin-Rückkehrer" behandelt wird und folglich seine Situation nicht mit jener von neu ankommenden Bootsflüchtlingen vergleichbar ist.
Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Der Beschwerdeführer konnte keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.
2.2.2.3.2. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Italien:
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Italien nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.
Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im vorliegenden Fall konnten seitens des Beschwerdeführers keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Italien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. So hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner angeblich in Schweden behandelten Herzbeschwerden überhaupt keine medizinischen Unterlagen beigebracht. Was das im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegte Schreiben eines schwedischen Krankenhauses betrifft, in welchem beim BF ein Leistenbruch ohne Inkarzeration diagnostiziert wurde, so ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Befund weiters hervorgeht, dass sich der BF in Schweden auf einer Warteliste für eine Operation befindet. Eine Operation ist demnach nicht dringlich, der Zeitpunkt der Operation auch nicht ausschlaggebend und kann diese insoweit auch in Italien vorgenommen werden.
Im Übrigen ist das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Italien ebenfalls zu bejahen. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Selbst illegal in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu.
Dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls schlechter sind als im Aufenthaltsland, und allfälligerweise "erhebliche Kosten" verursachen, ist gemäß der EGMR-Judikatur nicht ausschlaggebend.
Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Antragstellers im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Italien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.
Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art. 3 oder Art. 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.
2.2.3. Spruchpunkt I. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.3. Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Entscheidung war sohin (in Bestätigung der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes) mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.3. Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides:
Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt II. waren mit den oben zu Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK.Die Erwägungen des Bundesasylamtes zu Spruchpunkt römisch zwei. waren mit den oben zu Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen zu übernehmen. Wie dort dargelegt, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK.
Auch im Beschwerdeverfahren sind keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung des Beschwerdeführers erforderlich erscheinen ließe. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.4. Zum Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters:
Insoweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, insbesondere für den Fall beantragte, dass sein Asylantrag bei Erreichen der Volljährigkeit noch beim Asylgerichtshof anhängig ist, darf von Seiten der erkennenden Richterin angemerkt werden, dass der BF entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bereits durch einen Rechtsberater, in der Funktion seines gesetzlichen Vertreters, im Verfahren vertreten wird. Im Übrigen ist dieser Antrag auch insofern obsolet, als mit der gegenständlichen Entscheidung das Verfahren noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde.Insoweit der Beschwerdeführer die Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, insbesondere für den Fall beantragte, dass sein Asylantrag bei Erreichen der Volljährigkeit noch beim Asylgerichtshof anhängig ist, darf von Seiten der erkennenden Richterin angemerkt werden, dass der BF entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen bereits durch einen Rechtsberater, in der Funktion seines gesetzlichen Vertreters, im Verfahren vertreten wird. Im Übrigen ist dieser Antrag auch insofern obsolet, als mit der gegenständlichen Entscheidung das Verfahren noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde.
2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Behandlungsmöglichkeiten, Rechtsberater, Rechtsschutzstandard, unverzügliche AusreiseverpflichtungZuletzt aktualisiert am
25.10.2011