TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/11 D12 308113-2/2010

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Veröffentlicht am 11.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
EMRK Art8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D12 308113-2/2010/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX auch XXXX auch XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 07 11.164- EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 , StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, FZ. 07 11.164- EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der georgischen Volksgruppe und des orthodoxen Glaubens, brachte erstmals am 07.08.2005 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Asylantrag ein und begründete diesen damit, dass er Georgien verlassen habe, weil Verwandte ihn umbringen wollten, da diese glaubten, der Vater des Beschwerdeführers habe im Jahr 1993 einen Onkel umgebracht.

Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl: 05 11.898-BAT, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1977 (AsylG 1997) idF BGBl I Nr. 101/2003, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2006, Zahl: 05 11.898-BAT, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1977, (AsylG 1997) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies der Unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 18.09.2007, Zahl:

308.113-C1/2E-VI/18/06, gemäß §§ 7, 8 Abs 1 AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.308.113-C1/2E-VI/18/06, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 ab und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus.

Mit Beschluss vom 08.11.2007, Zahl: 2007/19/0943-4, lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde gegen den og. Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates ab.

Am 01.12.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selbigen Datum durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz wiederum jenen bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgrund vor, wonach er in Georgien von Verwandten - insbesondere von seinem Onkel XXXX - bedroht werde, da diese glauben würden, dass sein Vater einen Onkel umgebracht habe.Am 01.12.2007 brachte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Bei der am selbigen Datum durchgeführten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrages auf internationalen Schutz wiederum jenen bereits im Erstverfahren angeführten Fluchtgrund vor, wonach er in Georgien von Verwandten - insbesondere von seinem Onkel römisch 40 - bedroht werde, da diese glauben würden, dass sein Vater einen Onkel umgebracht habe.

Am 11.12.2007 langte beim Bundesasylamt eine auf Hrn. XXXX, pA. XXXX, lautende Zustellvollmacht ein.Am 11.12.2007 langte beim Bundesasylamt eine auf Hrn. römisch 40 , pA. römisch 40 , lautende Zustellvollmacht ein.

Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, einvernommen und gab an, dass er mit seiner Lebensgefährtin XXXX zusammenlebe. Ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich im August 2005 habe er diese kennen gelernt. Seitdem würden sie zusammenleben. Auf die Frage, ob sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seit Beendigung des Erstverfahrens geändert haben, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter am 27.12.2006 an einem Herzinfarkt gestorben sei. Er habe auch noch einen weiteren Grund. Ein anderer Cousin sei Leibwächter des sich nunmehr in Deutschland im Gefängnis befindlichen ehemaligen georgischen Verteidigungsministers XXXX gewesen und habe deshalb fliehen müssen. Die georgische Regierung suche nun auch nach den Verwandten seines Cousins, weshalb der Beschwerdeführer Angst habe, nach Georgien zurückzukehren. Seit wann sich sein Cousin auf der Flucht befinde, wisse er nicht genau, er denke aber, seit zwei oder drei Monaten.Der Beschwerdeführer wurde am 07.01.2008 vor dem Bundesasylamt, EAST-Ost, einvernommen und gab an, dass er mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 zusammenlebe. Ungefähr zwei Monate nach seiner Einreise nach Österreich im August 2005 habe er diese kennen gelernt. Seitdem würden sie zusammenleben. Auf die Frage, ob sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers seit Beendigung des Erstverfahrens geändert haben, gab der Beschwerdeführer an, dass seine Mutter am 27.12.2006 an einem Herzinfarkt gestorben sei. Er habe auch noch einen weiteren Grund. Ein anderer Cousin sei Leibwächter des sich nunmehr in Deutschland im Gefängnis befindlichen ehemaligen georgischen Verteidigungsministers römisch 40 gewesen und habe deshalb fliehen müssen. Die georgische Regierung suche nun auch nach den Verwandten seines Cousins, weshalb der Beschwerdeführer Angst habe, nach Georgien zurückzukehren. Seit wann sich sein Cousin auf der Flucht befinde, wisse er nicht genau, er denke aber, seit zwei oder drei Monaten.

Am 07.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß § 29 Abs 3 AsylG ausgefolgt, wonach das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 07.01.2008 wurde dem Beschwerdeführer eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, wonach das Bundesasylamt beabsichtige, den Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Am 16.01.2008 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen und gab an, im Moment keine neuen Beweise für seinen Fluchtgrund zu haben. Seine Schwester habe ihm am Telefon mitgeteilt, dass an seinem früheren Wohnort bereits unbekannte Leute nach ihm gefragt hätten.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl: 07 11.164-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.01.2008, Zahl: 07 11.164-EAST Ost, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers vom 01.12.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Die Behörde stellte fest, dass das Erstverfahren mit Ablehnung der Behandlung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde vom 08.11.2007 rechtskräftig abgeschlossen wurde. In diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt könne nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren keinen neuen Sachverhalt glaubwürdig vorgebracht.

Mit Schriftsatz vom 04.02.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) ein und führte aus, die belangte Behörde habe nicht ausreichend erhoben, ob es sich bei den beiden Asylverfahren um denselben Sachverhalt handle oder ob sich der maßgebliche Sachverhalt oder die Rechtslage seit der Entscheidung des ersten Verfahrens wesentlich verändert habe. Seine neuen Fluchtgründe habe er im Zuge der Ersteinvernahme im PAZ XXXX am 01.12.2007 nicht vorgebracht, da er zu dieser Zeit geschwächt, müde und verwirrt gewesen sei. Er habe sich im Hungerstreik und aufgrund der Schubhaft in einem Schockzustand befunden. Die Verfolgungshandlungen seitens der georgischen Sicherheitskräfte seien neu hervorgekommene Tatsachen. An der unterlassenen Geltendmachung im Asylverfahren treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Er sei in aktueller psychiatrischer, medikamentöser Behandlung. In seiner Heimat seien Medikamente teuer und für den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Lebensgrundlage nicht zugänglich.Mit Schriftsatz vom 04.02.2008 brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde (vormals: Berufung) ein und führte aus, die belangte Behörde habe nicht ausreichend erhoben, ob es sich bei den beiden Asylverfahren um denselben Sachverhalt handle oder ob sich der maßgebliche Sachverhalt oder die Rechtslage seit der Entscheidung des ersten Verfahrens wesentlich verändert habe. Seine neuen Fluchtgründe habe er im Zuge der Ersteinvernahme im PAZ römisch 40 am 01.12.2007 nicht vorgebracht, da er zu dieser Zeit geschwächt, müde und verwirrt gewesen sei. Er habe sich im Hungerstreik und aufgrund der Schubhaft in einem Schockzustand befunden. Die Verfolgungshandlungen seitens der georgischen Sicherheitskräfte seien neu hervorgekommene Tatsachen. An der unterlassenen Geltendmachung im Asylverfahren treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden. Er sei in aktueller psychiatrischer, medikamentöser Behandlung. In seiner Heimat seien Medikamente teuer und für den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Lebensgrundlage nicht zugänglich.

Mit Bescheid vom 19.03.2008, Zl. 308.113-2/3E-XIX/63/08, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde (vormals: Berufung) gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid vom 19.03.2008, Zl. 308.113-2/3E-XIX/63/08, hat der Unabhängige Bundesasylsenat die Beschwerde (vormals: Berufung) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vor.Begründend wurde ausgeführt, es werde die diesbezügliche Ansicht des Bundesasylamtes geteilt, wonach das erstmals im Zweitverfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern aufweise und dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe lediglich konstruiert worden seien, um einer drohenden Abschiebung zu entgehen. Es sei somit weder im maßgeblichen Sachverhalt noch in der maßgeblichen Rechtslage eine inhaltliche Änderung eingetreten und liege daher entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vor.

Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familieleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2005 mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, somit ein schützenswertes Familieleben in Österreich vorliege und die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Familienleben darstelle. Dieser Eingriff sei aber zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele erforderlich und seien die persönlichen Gründe des Beschwerdeführers nicht geeignet, das öffentliche Interesse hinsichtlich eines geordneten Fremdenwesens aufzuwiegen, zumal sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe. Da auch die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers Asylwerberin sei, hätte ihnen bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde. Der Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers sei somit zulässig. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers könne im Falle einer Ausweisung nach Georgien nicht festgestellt werden, da es keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen in Österreich gebe.

Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2008 Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 20.06.2008 Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und gleichzeitig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2009, Zl. AW 2008/23/0069-3, wurde der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2009, Zl. AW 2008/23/0069-3, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/1353-9, wurde der angefochtenen Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund habe dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von ¿ 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.06.2011, Zl. 2008/23/1353-9, wurde der angefochtenen Bescheid insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der Bund habe dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von ¿ 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Weiters wurde der Beschluss gefasst, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.

Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 43 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Begründend wurde ausgeführt, es erscheine aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen gewesen sei, zu verlassen habe. Die Ausweisung stelle somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfe vergleiche dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004). Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, das ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, habe die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, als welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen müsse. Der angefochtene Bescheid sei daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011 wurde XXXX auch XXXX alias XXXX, die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, aufgefordert binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob bzw. wenn ja seit/ bis wann sie mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Das Schriftstück wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 30.08.2011 an den Asylgerichtshof retourniert, da das Schriftstück nicht behoben worden sei.Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 04.08.2011 wurde römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , die angebliche Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, aufgefordert binnen zwei Wochen bekannt zu geben, ob bzw. wenn ja seit/ bis wann sie mit dem Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei. Das Schriftstück wurde beim zuständigen Postamt hinterlegt und am 30.08.2011 an den Asylgerichtshof retourniert, da das Schriftstück nicht behoben worden sei.

Im Strafregister scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen betreffend den Beschwerdeführer auf:

1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 127 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Probezeit drei Jahren, verurteilt.1) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 127, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Tagen, Probezeit drei Jahren, verurteilt.

2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ¿ 4,-- (gesamt: ¿ 360,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.2) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je ¿ 4,-- (gesamt: ¿ 360,--), im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 45 Tagen, verurteilt.

3) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, verurteilt.3) Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 15, 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, verurteilt.

4) Mit Urteil des Landegerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 130 (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.4) Mit Urteil des Landegerichtes römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 127, 130, (1.Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon acht Monate bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 73 Abs. 1 Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Asylgesetz 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, idgF, iVm. § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überGemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, idgF, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

Durch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. § 61 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideDurch Einzelrichter/Einzelrichterin entscheidet der Asylgerichtshof gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 ausnahmslos über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gem. § 4 leg. cit.;wegen Drittstaatssicherheit gem. Paragraph 4, leg. cit.;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. § 5 leg. cit. sowiewegen Zuständigkeit eines anderen Staates gem. Paragraph 5, leg. cit. sowie

wegen entschiedener Sache gem. § 68 Abs. 1 AVG.wegen entschiedener Sache gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG.

Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a AsylG 2005.Der Asylgerichtshof entscheidet weiters durch Einzelrichter über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, AsylG 2005.

Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. § 61 Abs. 3 Z 2 leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.Eine mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung fällt gem. Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer 2, leg. cit. ebenfalls in die Kompetenz des/der zuständigen Einzelrichters/ Einzelrichterin.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein Rechtsmittelverfahren gegen einen zurückweisenden Bescheid wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Daher ist das Verfahren des Beschwerdeführers nach den Bestimmungen des AsylG 2005 durch den zuständigen Richter des Asylgerichtshofes als Einzelrichter zu führen.

Gemäß § 23 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. § 68 Abs. 1 AVG erfolgtGemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Asylgesetzes 2005 ist zu entnehmen, dass dies auch dann gelten soll, wenn diese Zurückweisung des Antrages - wie im vorliegenden Fall - wegen entschiedener Sache, sohin gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG erfolgt

(s. die Erläuterungen zu § 37 AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).(s. die Erläuterungen zu Paragraph 37, AsylG 2005, 952 Bgl. Nr. 22.GP, 55).

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 10 Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach § 10 Abs. 4 leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, leg. cit. gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 5 leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Nach Paragraph 10, Absatz 5, leg. cit. ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Nach § 10 Abs. 6 leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Nach Paragraph 10, Absatz 6, leg. cit. bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.

Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach § 10 Abs. 7 leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Wird eine Ausweisung durchsetzbar, so gilt sie nach Paragraph 10, Absatz 7, leg. cit. als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Nach § 10 Abs. 8 leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Nach Paragraph 10, Absatz 8, leg. cit. ist mit Erlassung der Ausweisung der Fremde über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt.

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 7.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 5.7.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegen steht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegen steht:

die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046),

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),

die Bindungen zum Heimatstaat,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowiedie strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie

auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).

Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist auszuführen, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, dies aus folgenden Erwägungen:Hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist auszuführen, dass die Ausweisung im konkreten Fall keinen ungerechtfertigten Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt, dies aus folgenden Erwägungen:

Ein Privatleben des Beschwerdeführers ist auf Grund seines Aufenthaltes in Österreich seit dem Jahr 2005 jedenfalls zu bejahen.

Bezüglich seiner familiären Situation ist festzuhalten, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, XXXX auch XXXX alias XXXX, eine ukrainische Staatsangehörige, in Österreich lebt. Ihr Asylantrag wurde zwar gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 AsylG 1997 abgewiesen, die Ausweisung aber mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, D12 261657-1/2008/5E, auf Dauer für unzulässig erklärt.Bezüglich seiner familiären Situation ist festzuhalten, dass die (ehemalige) Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , eine ukrainische Staatsangehörige, in Österreich lebt. Ihr Asylantrag wurde zwar gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins, AsylG 1997 abgewiesen, die Ausweisung aber mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.06.2011, D12 261657-1/2008/5E, auf Dauer für unzulässig erklärt.

Ob hinsichtlich nichtehelicher Lebensgemeinschaft ein Familienleben besteht, in differenziert zu beantworten, je nach Dauer, Stabilität, Intensität, finanzieller Verflochtenheit oder dem Vorhandensein gemeinsamer Kinder. Bei solchen nichtehelichen Gemeinschaften ist normalerweise das Zusammenleben beider Partner in einem gemeinsamen Haushalt erforderlich, doch können auch die Dauer oder die Verbundenheit durch gemeinsame Kinder unter Beweis stellen, dass die Beziehung hinreichend konstant ist (Feßl, Holzschuster, Asylgesetz 2005, Kommentar, Seite 343).

Dass zwischen dem Beschwerdeführer und XXXX auch XXXX alias XXXX eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, ist unbestritten. Laut Anfrage im Zentralen Melderegister am 04.10.2011 hat der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2005 (mit Unterbrechung) an mehreren gemeinsamen Adressen gewohnt. Seit 23.04.2011 befindet sich der Beschwerdeführer aber in der Justizanstalt XXXX in Strafhaft und wird voraussichtlich am 23.10.2011 entlassen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat in ihrer Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 10.05.2011 angegeben, dass sie in Österreich weder Familienangehörige habe, noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes an die Lebensgefährtin vom 04.08.2011, ob sie mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe, blieb unbeantwortet bzw. wurde das beim Postamt hinterlegte Schreiben von XXXX auch XXXX alias XXXX nicht behoben. Hinzu kommt, dass sich die vermeintliche Lebensgefährtin am 30.09.2011 vom letzten gemeinsamen Wohnsitz in XXXX abgemeldet hat und nunmehr an einer neuen Adresse gemeldet ist.Dass zwischen dem Beschwerdeführer und römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 eine Lebensgemeinschaft bestanden hat, ist unbestritten. Laut Anfrage im Zentralen Melderegister am 04.10.2011 hat der Beschwerdeführer mit seiner Lebensgefährtin seit dem Jahr 2005 (mit Unterbrechung) an mehreren gemeinsamen Adressen gewohnt. Seit 23.04.2011 befindet sich der Beschwerdeführer aber in der Justizanstalt römisch 40 in Strafhaft und wird voraussichtlich am 23.10.2011 entlassen. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers hat in ihrer Beschwerdeverhandlung beim Asylgerichtshof am 10.05.2011 angegeben, dass sie in Österreich weder Familienangehörige habe, noch in einer Lebensgemeinschaft lebe. Eine Anfrage des Asylgerichtshofes an die Lebensgefährtin vom 04.08.2011, ob sie mit dem Beschwerdeführer in einer Lebensgemeinschaft lebe, blieb unbeantwortet bzw. wurde das beim Postamt hinterlegte Schreiben von römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 nicht behoben. Hinzu kommt, dass sich die vermeintliche Lebensgefährtin am 30.09.2011 vom letzten gemeinsamen Wohnsitz in römisch 40 abgemeldet hat und nunmehr an einer neuen Adresse gemeldet ist.

Es deutet daher vieles darauf hin, dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht mehr aktuell ist bzw. aufgrund seines Gefängnisaufenthaltes eine Entfremdung zwischen den Lebensgefährten stattgefunden hat. Im Zweifel ist aber auf Grund der langjährigen Beziehung zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem bestehenden Familienleben auszugehen und würde eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen Eingriff in sein Familienleben darstellen.

Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Es bleibt somit noch zu prüfen, ob der mit der Ausweisung einhergehende Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, u. v.a). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.

Besonders hervorzuheben ist auch das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.

Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:Geht man in vorliegendem Fall von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers aus, so fällt die nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotene Abwägung auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes jedenfalls zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar, dies aus folgenden Erwägungen:

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrolle im August 2005 illegal in Österreich ein und stellte den ersten unbegründeten Asylantrag. Dem Beschwerdeführer musste bereits bei seiner ersten Antragstellung klar gewesen sein, dass sein Aufenthalt in Österreich lediglich ein Vorübergehender ist, da sich sein Aufenthalt lediglich auf den mit dem Asylantrag verbundenen Abschiebeschutz bzw. auf das diesbezügliche vorläufige Aufenthaltsrecht gründet. Von einer lediglich aufgrund der Aufenthaltsdauer begründeten sozialen Verfestigung kann daher ebenfalls nicht ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer hat auch während seines Aufenthaltes in Österreich nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des auf das Asylverfahren beschränkten Aufenthaltsrechts besessen, das aus letztlich als unberechtigt erkannten Asylanträgen abgeleitet wurde.

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde vier Mal rechtskräftig zu bedingten und unbedingten Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, nämlich wegen Diebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahls. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine insgesamt sechsmonatige unbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX. Entlassungstermin ist der 23.10.2011. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers spricht. Auch wenn man also von gewissen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. Die Selbsterhaltungsfähigkeit ist somit nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat auch keine Beweise dafür vorgelegt, dass er über das sich aus dem Aufenthalt in Österreich zwangsläufig ergebende Maß an Integration hinausgehend am sozialen und wirtschaftlichen Leben teilnimmt. Von einer gelungenen Integration kann daher nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er wurde vier Mal rechtskräftig zu bedingten und unbedingten Freiheits- und Geldstrafen verurteilt, nämlich wegen Diebstahls und gewerbsmäßigem Diebstahls. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer eine insgesamt sechsmonatige unbedingte Freiheitsstrafe in der Justizanstalt römisch 40 . Entlassungstermin ist der 23.10.2011. Bei der Interessensabwägung sind die strafrechtlichen Verurteilungen ein schwerwiegendes Argument, welches gegen eine Integration des Beschwerdeführers spricht. Auch wenn man also von gewissen privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers ausgeht, ist dem aber entgegenzuhalten, dass das strafrechtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers, welches eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt, derart schwerwiegend ist, dass auch bei privaten und familiären Interessen des Fremden, der seit mehr als sechs Jahren in Österreich lebt, diese zurücktreten müssen (VwGH 08.02.1996, 95/18/009).

Hinzu kommt, dass die gegenständliche Asylantragstellung des Beschwerdeführers trotz bereits rechtskräftig abgeschlossenem Asylverfahren nicht dazu beiträgt, die Integration des Beschwerdeführers als gelungen erscheinen zu lassen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten maßgeblich zur langen Aufenthaltsdauer beitragen. Diesbezüglich wird auf die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 07.10.2010, Zl. B950-954/10-8, verwiesen, indem dieser unterscheidet - ob die Aufenthaltsdauer auf eine schuldhafte Verzögerung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist - oder nicht. Im Falle des Beschwerdeführers, kann die lange Aufenthaltsdauer auf sein Verschulden zurückgeführt werden.

Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen (vgl. zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht.Der Integrationsgrad des Beschwerdeführers ist in seiner Gesamtheit somit noch nicht als hinreichend hoch anzusehen vergleiche zur Interessenabwägung zwischen Privatleben und öffentlichem Interesse ebenfalls EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06). Das zwischenzeitig entstandene Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird insbesondere auch noch dadurch gemindert, dass er sich nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699). Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände und unter Zugrundelegung der o.a. Judikatur der Höchstgerichte überwiegt das öffentliches Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Es hat sich herausgestellt, dass der Asylantrag im Ergebnis unbegründet war. Auch wenn der Beschwerdeführer in Österreich soziale Kontakte geknüpft haben sollte, kann keinesfalls von einer völligen Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden, der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens im Herkunftsstaat verbracht.

Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- oder Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.Es liegt somit zusammengefasst kein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vor. Die Ausweisung des Beschwerdeführers ist daher zulässig.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen. Zwar gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 01.12.2007 an, psychische Probleme und Magenprobleme zu haben. Auch in der Beschwerde (Berufung) ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer in aktueller psychiatrischer, medikamentöser Behandlung sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Befunden geht hinsichtlich des psychischen Zustandes hervor, dass der Beschwerdeführer ein Medikament gegen Magenprobleme (Omec) sowie ein Medikament, welches bei Schlafstörungen und Depressionen, aber auch bei erektilen Dysfunktionen angewandt wird (Trittico), verschrieben erhielt. Angemerkt sei auch, dass der zunächst behandelnde Allgemeinmediziner am 30.01.2008 zwar eine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Facharzt für Radiologie zur Untersuchung der Oberbauchbeschwerden für erforderlich hielt, nicht jedoch eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie. Weiters wurden - vom Facharzt für Radiologie sodann erstellte - diverse Befundberichte betreffend "Oberbauchsonographie einschließlich beider Nieren" vorgelegt, welche letztlich als einzige Auffälligkeit ein "1 cm großes Hämangiom der Leber" zum Ergebnis hatten. Bei Hämangiomen der Leber handelt es sich um gutartige Wucherungen, die ungefährlich sind. Weitere, aktuelle Befunde, brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage- Bei Betrachtung sämtlicher vorliegender Befundberichte besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leidet, welche für den Fall seiner Rückverbringung nach Georgien die - hohe - Schwelle einer gem. Art 3 EMRK unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bedeuten würde.Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH v. 06.03.2008, Zl. B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,). Es liegen in gegenständlichem Verfahren auch keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers in seine Heimat aus gesundheitlichen Gründen als unzulässig erscheinen ließen. Zwar gab der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung am 01.12.2007 an, psychische Probleme und Magenprobleme zu haben. Auch in der Beschwerde (Berufung) ist davon die Rede, dass der Beschwerdeführer in aktueller psychiatrischer, medikamentöser Behandlung sei. Aus den der Beschwerde beigelegten Befunden geht hinsichtlich des psychischen Zustandes hervor, dass der Beschwerdeführer ein Medikament gegen Magenprobleme (Omec) sowie ein Medikament, welches bei Schlafstörungen und Depressionen, aber auch bei erektilen Dysfunktionen angewandt wird (Trittico), verschrieben erhielt. Angemerkt sei auch, dass der zunächst behandelnde Allgemeinmediziner am 30.01.2008 zwar eine Zuweisung des Beschwerdeführers zu einem Facharzt für Radiologie zur Untersuchung der Oberbauchbeschwerden für erforderlich hielt, nicht jedoch eine Zuweisung zu einem Facharzt für Psychiatrie. Weiters wurden - vom Facharzt für Radiologie sodann erstellte - diverse Befundberichte betreffend "Oberbauchsonographie einschließlich beider Nieren" vorgelegt, welche letztlich als einzige Auffälligkeit ein "1 cm großes Hämangiom der Leber" zum Ergebnis hatten. Bei Hämangiomen der Leber handelt es sich um gutartige Wucherungen, die ungefährlich sind. Weitere, aktuelle Befunde, brachte der Beschwerdeführer nicht in Vorlage- Bei Betrachtung sämtlicher vorliegender Befundberichte besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren Erkrankung leidet, welche für den Fall seiner Rückverbringung nach Georgien die - hohe - Schwelle einer gem. Artikel 3, EMRK unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung bedeuten würde.

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, strafrechtliche Verurteilung, unverzügliche Ausreiseverpflichtung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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