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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Händschke sowie den Hofrat Dr. Hofbauer und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Stelzl, über die Beschwerde des G T, geboren 1976, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. März 2008, Zl. 308.113-2/3E-XIX/63/08, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache und Ausweisung nach Georgien (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheids (betreffend Ausweisung) gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am 1. Dezember 2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Frage seiner familiären Bindungen in Österreich verwies er auf die seit Ende 2005 bestehende Lebensgemeinschaft mit I.G., einer Asylwerberin ukrainischer Staatsangehörigkeit.Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, brachte am 1. Dezember 2007 einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein. Zur Frage seiner familiären Bindungen in Österreich verwies er auf die seit Ende 2005 bestehende Lebensgemeinschaft mit römisch eins.G., einer Asylwerberin ukrainischer Staatsangehörigkeit.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2008 wurde dieser Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. Jänner 2008 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab. Zur Ausweisung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2005 mit I.G. zusammenlebe und daher ein im Sinne von Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege; die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ab. Zur Ausweisung hielt sie fest, dass der Beschwerdeführer seit etwa Oktober 2005 mit römisch eins.G. zusammenlebe und daher ein im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben in Österreich vorliege; die Ausweisung stelle somit einen Eingriff in das Recht auf Familienleben dar.
Dieser Eingriff erweise sich aber als gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe; ferner habe ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages nur ein vorübergehender sei. Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Asylwerberin handle, deren Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer nach § 7 Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sei auch im Falle der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde. Auch aus diesem Grund habe dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde.Dieser Eingriff erweise sich aber als gerechtfertigt, weil sich der Beschwerdeführer seinen Aufenthalt in Österreich durch illegale Einreise verschafft habe; ferner habe ihm klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Antrages nur ein vorübergehender sei. Da es sich bei der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers ebenfalls um eine Asylwerberin handle, deren Verfahren bereits zum Zeitpunkt des Kennenlernens mit dem Beschwerdeführer nach Paragraph 7, Asylgesetz 1997 rechtskräftig negativ entschieden worden sei, sei auch im Falle der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde. Auch aus diesem Grund habe dem Beschwerdeführer und dessen Lebensgefährtin bereits zum Zeitpunkt ihres Kennenlernens bei zumutbarer durchschnittlicher Sorgfältigkeit bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich nur begrenzt möglich sein werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Zu I.:Zu römisch eins.:
Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen war, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004).Auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer das Bundesgebiet ohne seine Lebensgefährtin, deren Verfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Refoulement- und Ausweisungsteil nicht abgeschlossen war, zu verlassen hat. Die Ausweisung stellt somit - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgefährtin dar, welcher einer Rechtfertigung bedarf vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2011, Zl. 2008/23/1004).
Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, hat die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen muss.Durch den bloßen Hinweis, es sei auch im Falle der Lebensgefährtin nicht damit zu rechnen, dass ihr ein dauerhafter Aufenthalt in Österreich gestattet werde und es habe deshalb dem Beschwerdeführer bekannt sein müssen, dass ein gemeinsames Leben in Österreich "nur begrenzt möglich" sein werde, hat die belangte Behörde allerdings nicht hinreichend begründet, aus welchen Gründen es notwendig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sei, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung im (was die Refoulement- und Ausweisungsentscheidung anbelangt noch offenen) Verfahren seiner Lebensgefährtin verlassen muss.
Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher in dem im Spruch angeführten Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Zu II.:Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich nicht auf die Ausweisung bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde im Übrigen abzulehnen.
Wien, am 30. Juni 2011
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung BegründungsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2011:2008231353.X00Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
05.12.2011