TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/13 B9 312410-1/2008

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Veröffentlicht am 13.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
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  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B9 312.410-1/2008/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG 2005) und § 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl: 07 03.208-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG 2005) und Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl: 07 03.208-BAT, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt.

III. Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl: 07 03.208-BAT, wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, Zahl: 07 03.208-BAT, wird ersatzlos behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

Die - zum Zeitpunkt der Asylantragstellung - minderjährige Berufungswerberin (in der Folge Beschwerdeführerin genannt) brachte bei ihrer Antragstellung vor, Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina zu sein, der Volksgruppe der Roma anzugehören und den im Spruch genannten Namen zu führen. Sie reiste ihrem Vorbringen folgend am 02.04.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführerin war erstmals gemeinsam mit ihren Eltern, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 242.163-0/2008 des Asylgerichtshofes) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 242.164-0/2008) und ihren Geschwistern,XXXX (vormals: XXXX), geb. am XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 242.165-0/2008), XXXX(protokolliert zu Zahl: B9 404.733-1/2009) und XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 404.736-1/2009) im April 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.04.2003 einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gestellt.Die Beschwerdeführerin war erstmals gemeinsam mit ihren Eltern, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 242.163-0/2008 des Asylgerichtshofes) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 242.164-0/2008) und ihren Geschwistern,römisch 40 (vormals: römisch 40 ), geb. am römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 242.165-0/2008), XXXX(protokolliert zu Zahl: B9 404.733-1/2009) und römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 404.736-1/2009) im April 2003 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am 25.04.2003 einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls gestellt.

Der Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, stellte am 25.04.2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zl. 03 12.178-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Bosnien-Herzegowina gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannte) erhoben.Der Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , stellte am 25.04.2003 in Österreich einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, Zl. 03 12.178-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Bosnien-Herzegowina gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisung wurde - der damaligen Rechtslage entsprechend - in diesem Bescheid nicht ausgesprochen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannte) erhoben.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.04.2003 wurden in weiterer Folge auch die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister, XXXX gemäß §§ 10, 11 AsyLG abgewiesen, zumal auch der originäre Asylantrag des Vaters oder Ehegatten abgewiesen worden war. Auch diese Bescheide wurden fristgerecht angefochten.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 25.04.2003 wurden in weiterer Folge auch die Asylerstreckungsanträge der Beschwerdeführerin, ihrer Mutter und ihrer Geschwister, römisch 40 gemäß Paragraphen 10, 11, AsyLG abgewiesen, zumal auch der originäre Asylantrag des Vaters oder Ehegatten abgewiesen worden war. Auch diese Bescheide wurden fristgerecht angefochten.

Mit Schreiben vom 09.11.2006 wurde die, die Beschwerdeführerin betreffende Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003 zurückgezogen. Der Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003, AZ: 03 12.182-BAT, erwuchs dadurch in Rechtskraft.

Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin am 11.11.2006 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und hielt sich zunächst in Kroatien und in weiterer Folge in ihrem Heimatland Bosnien und Herzegowina auf. Wie bereits oben erwähnt, reiste sie am 02.04.2007 erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte - vertreten durch ihren Vater - am selben Tag in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, am 02.04.2007 brachte die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter vor, dass sie im Jahr 2003 in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie um Asyl angesucht habe. Am 11.11.2006 sei sie mit einem Heimreisezertifikat freiwillig nach Kroatien ausgereist. In der Stadt XXXX habe sie dann einen Mann, ebenfalls einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, nach "ihren Sitten" geheiratet und sei bis Februar 2007 in XXXX aufhältig gewesen. In der Folge habe sie sich von ihrem Mann getrennt und sei von der Familie ihres früheren Mannes nach XXXX gebracht worden. Dort habe sie bis zur Ausreise bei einer Tante ihrer Mutter gelebt. Da die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in Österreich lebe, habe sie sich entschlossen, nach Österreich zu "flüchten" und mit ihrer Familie im Bundesgebiet zusammenzuleben. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne ihre Familie im Heimatland nicht leben könne.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch die Polizeiinspektion Traiskirchen EAST Ost, am 02.04.2007 brachte die Beschwerdeführerin im Beisein ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter vor, dass sie im Jahr 2003 in Österreich gemeinsam mit ihrer Familie um Asyl angesucht habe. Am 11.11.2006 sei sie mit einem Heimreisezertifikat freiwillig nach Kroatien ausgereist. In der Stadt römisch 40 habe sie dann einen Mann, ebenfalls einen Angehörigen der Volksgruppe der Roma, nach "ihren Sitten" geheiratet und sei bis Februar 2007 in römisch 40 aufhältig gewesen. In der Folge habe sie sich von ihrem Mann getrennt und sei von der Familie ihres früheren Mannes nach römisch 40 gebracht worden. Dort habe sie bis zur Ausreise bei einer Tante ihrer Mutter gelebt. Da die gesamte Familie der Beschwerdeführerin in Österreich lebe, habe sie sich entschlossen, nach Österreich zu "flüchten" und mit ihrer Familie im Bundesgebiet zusammenzuleben. Befragt, was sie im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina befürchte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie ohne ihre Familie im Heimatland nicht leben könne.

Am 09.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache sowie ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2006 verlassen habe und nach Kroatien gereist sei. In Kroatien habe sie bis Ende Februar 2007 eine Lebensgemeinschaft geführt und sei nach der Trennung von ihrem Mann nach Bosnien gebracht worden. Im Heimatland habe sie bei einer Tante der Mutter in XXXX gelebt.Am 09.05.2007 wurde die Beschwerdeführerin durch das Bundesasylamt im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der bosnischen Sprache sowie ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme wiederholte die Beschwerdeführerin, dass sie das österreichische Bundesgebiet am 11.11.2006 verlassen habe und nach Kroatien gereist sei. In Kroatien habe sie bis Ende Februar 2007 eine Lebensgemeinschaft geführt und sei nach der Trennung von ihrem Mann nach Bosnien gebracht worden. Im Heimatland habe sie bei einer Tante der Mutter in römisch 40 gelebt.

Befragt nach den Gründen für das erneute Verlassen des Heimatlandes brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie verfolgt und fast vergewaltigt worden sei. Nachgefragt gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr zwei serbische Männer auf der Straße nachgelaufen seien und sie als Zigeunerin beschimpft hätten. Zu einem tätlichen Übergriff sei es nicht gekommen und sei auch das Wort "Vergewaltigung" seitens der Männer nicht ausgesprochen worden. Weitere Vorfälle habe es nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin danach das Haus nicht mehr verlassen habe. Aus Angst vor den Behörden habe sie sich nicht an die Polizei gewandt.

Die Beschwerdeführerin brachte weiters vor, dass sie die neunte Schulstufe abgeschlossen habe und gesund sei; sie besuche die Schule in Österreich nun nicht mehr. Befragt nach dem Schulbesuch in ihrem Heimatland führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie von ihren Mitschülern aufgrund der Glaubenszugehörigkeit beschimpft und geschlagen worden sei und deshalb die Schule in Bosnien und Herzegowina nicht besucht habe.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, AZ: 07 03.208-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), ihr weiters gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.05.2007, AZ: 07 03.208-BAT, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Beschwerdeführerin der Status der Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), ihr weiters gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bosnien und Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation in Bosnien und Herzegowina und führte zusammengefasst aus, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zwar glaubhaft sei, allerdings keine Asylrelevanz begründe.

Gegen diesen Bescheid, der Beschwerdeführerin zugestellt am 18.05.2007, wurde mit - am 25.05.2007 beim Bundesasylamt eingelangten - Schriftsatz fristgerecht Berufung (in der Folge Beschwerde genannt) erhoben und der Bescheid im vollen Umfang angefochten. Zusammengefasst wiederholte die Beschwerdeführerin darin ihr erstinstanzliches Vorbringen und führte aus, dass sie in ihrem Heimatland keine Sicherheit gehabt habe. Aufgrund ihrer nachhaltigen Integration (Beherrschung der deutschen Sprache) und des Umstandes, dass ihre Eltern und Geschwister in Österreich leben würden, möchte die Beschwerdeführerin nicht nach Bosnien und Herzegowina zurückkehren. Die Sicherheitslage für Roma sei im Heimatland nach wie vor recht instabil und befürchte die Beschwerdeführerin Übergriffe durch Kriminelle. Im Falle der Rückkehr wäre sie mit einer unzumutbaren Situation konfrontiert, da sie keinen Familienanschluss hätte und ihre materielle Existenz nicht gesichert wäre.

Ausgeführt wurde ihm Zuge der Beschwerde weiters, dass das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei. Die weiteren Beschwerdeausführungen bestehen aus allgemeinen Textbausteinen zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens und sind darüber hinaus nicht fallbezogen; konkret wird beispielsweise auf eine Gefährdung in Georgien hingewiesen; darüber hinaus wurde auf die Plausibilität und Schlüssigkeit der - seitens des Bundesasylamtes ohnehin für glaubhaft erachteten - Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Tatsachen anführe, die die Beschwerdeführerin als "persönlich unglaubwürdig erscheinen lassen würden".

Am XXXX wurde in Österreich ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, XXXX (protokolliert zu Zahl: B9 316.377-1/2008) geboren. Für ihn wurde am 28.09.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.Am römisch 40 wurde in Österreich ein weiterer Bruder der Beschwerdeführerin, römisch 40 (protokolliert zu Zahl: B9 316.377-1/2008) geboren. Für ihn wurde am 28.09.2007 ein Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen eines Familienverfahrens gestellt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, AZ: 07 08.976-BAT, wurde auch der Antrag des Bruders XXXX auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und XXXX der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde XXXX weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt. Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 wurde auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls Beschwerde genannt) erhoben.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.11.2007, AZ: 07 08.976-BAT, wurde auch der Antrag des Bruders römisch 40 auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch 40 der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt; gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde römisch 40 weiters der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina nicht zuerkannt. Eine Ausweisungsentscheidung wurde in diesem Bescheid nicht getroffen. Mit Schriftsatz vom 13.12.2007 wurde auch gegen diesen Bescheid fristgerecht Berufung (in der Folge ebenfalls Beschwerde genannt) erhoben.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen XXXX sowie das Bundesasylamt gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 wurden die Beschwerdeführerin, ihr Vater und ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin für den minderjährigen römisch 40 sowie das Bundesasylamt gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in Bosnien und Herzegowina, zur Frage der Staatsangehörigkeit sowie zu den familiären und persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführerin wurden mit diesem Schreiben die Feststellungen zur aktuellen Lage in Bosnien und Herzegowina übermittelt und mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichtshofes zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung zu den übermittelten Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollte keine Stellungnahme erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.

Im Zuge der daraufhin erstatteten, beim Asylgerichtshof am 22.07.2011 eingelangten Stellungnahme wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin und ihre Angehörigen - wie auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen ist - als Zugehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt seien. Im Falle des Vaters der Beschwerdeführerin sei es sogar zu gewalttätigen Übergriffen gekommen; dazu zähle auch die Ermordung eines Cousins des Vaters. Hinsichtlich der Mutter der Beschwerdeführerin wurde ausgeführt, dass diese im Jahr 2002 in Bosnien von drei Männern (vermutlich Serben) geschlagen und vergewaltigt worden sei. Die Männer wären in das Haus der Familie eingedrungen, hätten die Kinder eingesperrt und die Mutter in ein anderes Gebäude gebracht, wo es zu den erwähnten Gewalttaten gekommen sei. Da die Mitglieder der Polizei großteils Angehörige der serbischen Volksgruppe seien und sich die Mutter der Beschwerdeführerin somit keine Unterstützung erhofft habe, habe sie die Straftat nicht angezeigt. Der Mutter gehe es körperlich (vor allem aufgrund eines Asthmaleidens und von Herzbeschwerden) sowie psychisch sehr schlecht. Dieser Zustand werde durch die Angst davor, in das Heimatland zurückkehren zu müssen, noch verschlimmert.

Das Problem der mangelnden Unabhängigkeit bei polizeilichen Ermittlungen sowie das oftmals diskriminierende Verhalten der Polizei gegenüber Roma und anderen Minderheiten werde auch im ECRI Report on Bosnia and Herzegowina vom 08.02.2011 erwähnt. Dieser Bericht führe auch aus, dass Roma allein aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit vermehrt Kontrollen durch die Exekutive unterzogen werden und es ihnen gegenüber immer wieder zu Schikanen durch Beamte komme.

Zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen wurde ausgeführt, dass die Familie im Jahr 2003 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin, die nach einer Ausreise am 02.04.2007 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, seien alle Familienagehörigen seit 8 Jahren durchgehend in Österreich wohnhaft. Auch der Meldepflicht sei die Familie stets nachgekommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben in den Jahren 2003 und 2004 als Erntehelfer gearbeitet. Später sei der Vater selbständig im Alteisenhandel tätig gewesen. Sobald es die aufenthaltsrechtliche Situation erlaube, möchten alle volljährigen Mitglieder der Familie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auch die zur Weiterbildung erforderlichen Kurse besuchen. Zu Österreich würden einerseits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und andererseits aufgrund familiärer und freundschaftlicher Beziehungen zahlreiche Bindungen bestehen. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet vier Jahre die Schule besucht und sei derzeit in einer Beziehung mit einem dänischen Staatsangehörigen; sie erwarte ein Kind. XXXX sei in Österreich geboren und werde ab September den Kindergarten besuchen. XXXX besuche die Schule und beginne demnächst eine Bäckerlehre.Zur Integration der Beschwerdeführerin und ihrer Angehörigen wurde ausgeführt, dass die Familie im Jahr 2003 legal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Mit Ausnahme der Beschwerdeführerin, die nach einer Ausreise am 02.04.2007 erneut in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, seien alle Familienagehörigen seit 8 Jahren durchgehend in Österreich wohnhaft. Auch der Meldepflicht sei die Familie stets nachgekommen. Die Eltern der Beschwerdeführerin haben in den Jahren 2003 und 2004 als Erntehelfer gearbeitet. Später sei der Vater selbständig im Alteisenhandel tätig gewesen. Sobald es die aufenthaltsrechtliche Situation erlaube, möchten alle volljährigen Mitglieder der Familie einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auch die zur Weiterbildung erforderlichen Kurse besuchen. Zu Österreich würden einerseits aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und andererseits aufgrund familiärer und freundschaftlicher Beziehungen zahlreiche Bindungen bestehen. Die Beschwerdeführerin habe im Bundesgebiet vier Jahre die Schule besucht und sei derzeit in einer Beziehung mit einem dänischen Staatsangehörigen; sie erwarte ein Kind. römisch 40 sei in Österreich geboren und werde ab September den Kindergarten besuchen. römisch 40 besuche die Schule und beginne demnächst eine Bäckerlehre.

Drei Tanten, Onkel und Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. XXXX sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die Familie verfüge über ein weites Netzwerk an sozialen Kontakten und pflege zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern. Alle Familienmitglieder seien strafgerichtlich unbescholten.Drei Tanten, Onkel und Cousins des Vaters der Beschwerdeführerin seien im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft. römisch 40 sei mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Die Familie verfüge über ein weites Netzwerk an sozialen Kontakten und pflege zahlreiche Freundschaften und Bekanntschaften zu Österreichern. Alle Familienmitglieder seien strafgerichtlich unbescholten.

Die früher in Bosnien und Herzegowina lebenden Verwandten der Familie seien verstorben oder ebenfalls in EU-Länder ausgewandert. Was den Verbleib der Großeltern väterlicherseits betreffe, bestehe Unklarheit, da der Kontakt zu ihnen abgebrochen sei. Bei einer Rückkehr wäre für die Familie daher keine familiäre oder anderweitige Unterstützung vorhanden und somit auch keine Existenzgrundlage gegeben. Dies werde auch durch die von der Behörde übermittelten Informationen bestätigt. Vor allem Rückkehrer hätten kaum eine Chance, Sozialhilfe zu erhalten. Da die Familie außerdem über keine Familienangehörigen und kein soziales Netzwerk im Heimatland verfüge, scheine die Existenz in Bosnien und Herzegowina gefährdet.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina, gehört der Volksgruppe der Roma an und führt den im Spruch genannten Namen. Sie reiste erstmals im April 2003 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.04.2003 in Österreich einen Antrag auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Vater, auf Antrag oder von Amts wegen gewährten Asyls.

Mit Schreiben vom 09.11.2006 wurde die gegen den abweisenden erstinstanzlichen Bescheid eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin zurückgezogen; der erstinstanzliche Bescheid vom 11.09.2003, AZ: 03 12.182-BAT, erwuchs dadurch in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin reiste daraufhin freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und 02.04.2007 erneut - illegal - in Österreich ein. Sie stellte am selben Tag in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.

Zur Situation in Bosnien und Herzegowina wird festgestellt:

Bosnien und Herzegowina

Der Gesamtstaat Bosnien und Herzegowina (BIH) wurde im November/Dezember 1995 nach dreieinhalbjährigem Krieg durch das Daytoner "Rahmenabkommen für den Frieden" geschaffen BIH ist ethnisch fragmentiert und entsprechend politisch geteilt: der Staat ist aufgeteilt in zwei flächenmäßig nahezu gleich große Landesteile (Entitäten): die Föderation Bosnien und Herzegowina (FBIH, 51%, dort lebt die große Mehrheit der Bevölkerung) und die Republika Srpska (RS, 49%). Hauptstadt beider Entitäten sowie Hauptstadt des Gesamtstaates ist Sarajewo. Darüber hinaus gibt es den Sonderdistrikt Brcko, der als Kondominium zu beiden Entitäten gehört, de facto aber einer internationalen Übergangsverwaltung unterliegt. Die Entität "Republika Srpska" hat ihren Regierungssitz in Banja Luka.

Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang IV des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:Die englischsprachige BIH-Gesamtstaatsverfassung wurde im Anhang römisch vier des Dayton Abkommens verankert. Sie begründet die Zwei-Entitäten-Struktur und benennt drei sog. Konstitutive Völker:

die Bosniaken (Muslime), die Serben und die Kroaten.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 6)

Die klassische, rechtsstaatliche Gewaltenteilung war im Nachkriegs-BIH bislang überlagert

von der besonderen Rolle des Hohen Repräsentanten der Internationalen Gemeinschaft

(HR) und der ihm unterstehenden Behörde, dem "Office of the High Representative" (OHR).

Er ist die höchste zivile Instanz im Land, überwacht die Implementierung des Daytoner

Rahmenabkommens für den Frieden und steht damit über den staatlichen Stellen. Er hat weit

reichende Eingriffsrechte (sog. "Bonn-Powers"), durch die er etwa Gesetze erlassen und

politische Funktionäre entlassen kann. Die Entscheidungen des HR sind nicht justiziabel.

In die Zuständigkeit des Gesamtstaats fallen gemäß Verfassung die Außenpolitik und der Außenhandel, die Zoll- und Währungspolitik, Migrationsfragen, internationale Strafverfolgung, Telekommunikation, Grenzschutz und Luftverkehrshoheit. Die Übertragung weiterer Zuständigkeiten auf den Gesamtstaat ist grundsätzlich möglich, erweist sich aber in der Praxis als politisch schwierig. Mit der Reform des Verteidigungsbereichs wurde 2004 ein gesamtstaatliches Verteidigungsministerium geschaffen und 2005 die Zuständigkeit in Verteidigungsfragen auf den Gesamtstaat übertragen.

(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])

Der Gesamtsstaat ist im Vergleich zu den Entitäten schwach. Während sich Bosniaken und Kroaten für einen einheitlichen Staat ohne Teilstaaten aussprechen, beharren die Serben auf ihrem verbrieften Recht eines Sonderstaates und Hardliner unter den bosnischen Serben, allen voran der Ministerpräsident der Serbischen Republik Milorad Dodik, stellen die territoriale Einheit Bosniens immer wieder in Frage.

(BAMF: Entwicklung und aktuelle Situation in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Kosovo, Montenegro und Mazedonien , Juli 2008, Seite 8)

Die Innenpolitik von Bosnien und Herzegowina wird dominiert von der Frage nach dem Machtverhältnis zwischen den Entitäten und dem Gesamtstaat. Während insbesondere seitens der Republika Srpska eine möglichst weitgehende Autonomie der Entitäten angestrebt wird, fordern Vertreter der bosniakischen Parteien in der Regel eine Stärkung des Gesamtstaats und seiner Institutionen. Dies führt wiederholt zu politischen Konflikten. Die Bemühungen um Durchführung einer dringend notwendigen Verfassungsreform stagnieren seit Jahren.

(Auswärtiges Amt: Bosnien und Herzegowina, Innenpolitik. Stand April 2010

http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Laenderinformationen/BosnienUndHerzegowina/Innenpolitik.html[03.05.2010])

Neben der gesamtstaatlichen gibt es separate Regierungen der beiden Entitäten und des Distrikts Brcko sowie, in der FBIH, zehn kantonale Regierungen unterhalb der Entitätsebene:

Landesweit 14 Regierungen, Premierminister und Parlamente. Der Anteil des Staatsapparats am Staatsbudget ist fast doppelt so hoch wie der EU-Durchschnitt.

Die Republika Srpska (RS) ist zentral organisiert und nur in Gemeinden gegliedert. Über

90% der RS-Bevölkerung sind heute serbischer Herkunft.

Die Föderation (FBIH) gliedert sich in zehn Kantone; jeder Kanton setzt sich aus mehreren

Gemeinden zusammen. Der südwestliche Teil der FBIH wird mehrheitlich von Kroaten bewohnt (Kantone 8 und 10: Westherzegowina und Livno), ebenso im Norden der FBIH der

Kanton 2 (Posavina). In Mittel- und Nordbosnien (Kantone 1, 3, 4, 5, 9: Una-Sana, Tuzla, Zenica-Doboj, Podrinje, Sarajewo) überwiegen die Bosniaken. In Zentralbosnien (Kanton 6) gibt es kroatische Enklaven (z.B. Busovaca, Kiseljak, Vitez) in mehrheitlich bosniakischem Gebiet, auch der Kanton 7 (Herzegowina-Neretva) ist gemischt (kroatisch/bosniakisch).

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: Mai 2008, Seiten 6-7)

Einen Sonderstatus besitzt der Brcko-Distrikt im Nordosten des Landes (ca. 80.000 Einwohner), der faktisch eine regionale Brückenfunktion zwischen den beiden sonst getrennten Teilen der RS wahrnimmt. Seit 2002 ist Brcko ein direkt dem Gesamtstaat nachgeordnetes, sich selbst regierendes neutrales und entmilitarisiertes Gebiet.

BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 9)

Eine Polizeireform, die als Bedingung für die Unterzeichnung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (Stabilisation and Association Agreement, SAA) innenpolitisch stark umkämpft war, wurde am 16.04.2008 verabschiedet.

Es ist davon auszugehen, dass es landesweit ca. 200 aktive Polizisten (die meisten in Prijedor und Foca/Srbinje) gibt, die an Kriegsverbrechen beteiligt waren. Zwar wurden bis 2002 alle Polizeibeamten von der "International Police Task Force der UN-Mission" (IPTF) überprüft und gegebenenfalls zertifiziert. Gegenüber 160 Polizisten wurden Berufsverbote verhängt, in über 35 Fällen wegen Kriegsverbrechen. Jedoch wurden Polizisten ohne IPTF-Zertifizierung in vielen Fällen weiter beschäftigt oder wieder eingestellt. Mittlerweile steht auch fest, dass einige Polizisten zu Unrecht entlassen wurden. Die Bemühungen um ihre Rehabilitierung laufen noch. Der Frauenanteil bei der Polizei ist gering.

Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie das Recht zu Inspektionen. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8; Beschluss 2009/906/GASP des Rates vom 8. Dezember 2009 über die Polizeimission der Europäischen Union (EUPM) in Bosnien und Herzegowina)

Laut BIH-Verfassung gilt die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) mit ihren

Zusatzprotokollen direkt und unmittelbar. Sie hat Vorrang vor allen anderen Gesetzen. Die

EMRK wurde am 12.07.2002 ratifiziert.

Da BIH Mitglied des Europarats ist, können Menschenrechtsverletzungen auch vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend gemacht werden. Laut BIH-Verfassung müssen die Behörden mit allen Menschenrechtsorganisationen zusammen arbeiten, die über ein Mandat des UN-Sicherheitsrats verfügen. Nach dem Daytoner Rahmenabkommen für den Frieden sind auch die Entitäten zur Unterstützung aller im Bereich der Menschenrechte tätigen Internationalen Organisationen und Nichtsregierungsorganisationen verpflichtet.

Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Art. 1 GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.Das EMRK-Protokoll Nr. 6 trat in BIH am 01.11.2003 in Kraft; die Todesstrafe wurde hierdurch abgeschafft. Nach der Verfassung (Annex 6, Artikel eins, GFAP) garantieren der Gesamtstaat und die Entitäten allen Personen in ihrem Hoheitsbereich die in der EMRK und den Zusatzprotokollen verankerten Rechte. Beide Entitäten haben die Todesstrafe inzwischen aus den Strafgesetzbüchern gestrichen. Bereits verhängte Todesstrafen wurden bereits seit Kriegsende nicht mehr vollstreckt bzw. in Haftstrafen umgewandelt.

Es gibt keine extralegalen Tötungen. Fälle des Verschwindenlassens von Personen durch staatliche Stellen sind nicht bekannt, auch keine im Strafmaß unverhältnismäßigen Strafen.

Über lang andauernde Haft ohne Anklage oder Urteil ist ebenfalls nichts bekannt, auch nicht über Verurteilungen wegen konstruierter oder vorgeschobener Straftaten. Unmenschliche oder

erniedrigende Strafen werden nicht verhängt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 20-21)

Das Militär wird seit 2005 reformiert. Durch das neue Verteidigungsgesetz (2005) und das Wehrdienstgesetz wurde eine gesamtstaatliche Armee geschaffen. Die Armeen der Entitäten

wurden abgeschafft, die Wehrpflicht ebenfalls.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 8)

Wer der Einberufung in der Vergangenheit nicht gefolgt ist, wird nicht gerichtlich verfolgt.

(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten XXXX, 23.7.2007)(Anfragebeantwortung des Verbindungsbeamten römisch 40 , 23.7.2007)

Religionsfreiheit

Von den ca. 4,1 Millionen Einwohnern Bosnien und Herzegowinas sind nach Schätzungen 40 Prozent Muslime, 31 Prozent Serbisch-Orthodoxe, 15 Prozent Katholiken, vier Prozent Protestanten und zehn Prozent Andere.30 Die drei konstitutiven Volksgruppen Bosniens (Bosniaken, Serben, Kroaten) sind in der Regel auch über ihre Religionszugehörigkeit als Muslime, Orthodoxe und Katholiken zu identifizieren.

In den Entitäten sind seit dem Kriegsende 1995 jeweils relativ homogene Siedlungen (sog. Mehrheitsgebiete) der drei wichtigsten Bevölkerungsgruppen entstanden. Innerhalb der Föderation leben überwiegend Bosniaken, die sich zum Islam bekennen und bosnische Kroaten, die überwiegend katholisch sind. In der Republika Srpska sind 90 Prozent der Bevölkerung serbischer Herkunft, die mehrheitlich orthodoxe Christen sind.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 11)

Gemäß der Verfassung ist die Religionsfreiheit garantiert, d.h. die positive und negative Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Freiheit, eine Religion anzunehmen oder zu wechseln, allein oder mit anderen dem Glauben zu folgen und Gebräuche einzuhalten. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und das Religionsgesetz gewährleistet.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 13)

Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten, es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina, Serbien / Kosovo, Montenegro: Lage der Religionsgemeinschaften, Dezember 2007, Seite 12)

Die Religionszugehörigkeit hängt in BIH in der Regel sehr eng mit der Zuordnung zu einer bestimmten ethnischen Gruppe zusammen, da sich die größten ethnischen Bevölkerungsgruppen vor allem über die Religionszugehörigkeit definieren. Diskriminierungen aufgrund der Religionszugehörigkeit sind nach wie vor häufig. Verstärkt ist eine Einmischung der Führer der großen Religionsgruppen in die Tagespolitik zu beobachten. Die Gläubigen werden dadurch häufiger in Gewissenskonflikte gebracht. Auch politische Gruppierungen nutzen verstärkt die Religionszugehörigkeit, um die ethnischen Gruppen gegeneinander aufzubringen.

Insgesamt ist daher auch weiterhin nicht mit einem provokationsfreien Nebeneinander der Religionen in BIH zu rechnen.

Die Zahl religiös motivierter Taten steigt nach Angaben der drei großen religiösen Gemeinschaften seit 2005 signifikant an. Entsprechende Behauptungen haben aber in einer Vielzahl von Fällen genauer Überprüfung nicht standgehalten. Zudem handelte es sich in allen bekannt gewordenen Fällen um die Taten Einzelner; der mitunter erhobene Vorwurf, dass diese Taten von unbekannter Stelle koordiniert gewesen seien, konnte auch nicht ansatzweise verifiziert werden.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 14)

Minderheiten

Folgende 17 Bevölkerungsgruppen fallen unter den Minderheitenbegriff: Albaner, Montenegriner, Tschechen, Italiener, Juden, Ungarn, Makedonier, Deutsche, Polen, Roma, Rumänen, Russen, Rusinen, Slowaken, Slowenen, Türken und Ukrainer.

Gemäß der BIH-Verfassung stehen die Grundrechte allen Personen in gleicher Weise zu, unabhängig von der ethnischen Zugehörigkeit. Zu einigen staatlichen Ämtern haben Angehörige nationaler Minderheiten jedoch auf Grund der Verfassung keinen Zugang oder werden in anderer Weise schlechter gestellt als die Angehörigen der drei konstitutiven Volksgruppen:

Die zweite Kammer im Parlament, das Haus der Völker, besteht aus 15 Delegierten, wovon fünf Bosniaken, fünf Kroaten und fünf Serben sein müssen. Minderheiten sind hier nicht erwähnt;

?Beschlüsse des Parlaments können gemäß Verfassung als "schädlich" für die "vitalen Interessen des bosniakischen, kroatischen oder serbischen Volks" erklärt werden.

Hierfür muss die Mehrheit der ethnisch betroffenen Abgeordneten zustimmen und den Antrag von der entsprechenden Mehrheit im Haus der Völker bestätigen lassen. Auch hier sind die Minderheiten nicht genannt;

?Gemäß Verfassung setzt sich die Präsidentschaft aus drei Mitgliedern zusammen, einem Bosniaken, einem Kroaten und einem Serben. Der Vorsitzende der jüdischen Gemeinde, Jakob Finci, hat hiergegen zusammen mit einem prominenten Roma-Vertreter (Dervo Sejdic) 2007 beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte eine Klage eingereicht. Diese Klage wurde zu Gunsten der Kläger entschieden und Bosnien-Herzegowina verurteilt.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 10-11; Case of Sejdic and Finci v. Bosnia and Herzegovina. Applications nos. 27996/06 and 34836/06, Judgment 22.12.2009)

Im Gegensatz zur Verfassung des Gesamtstaats nehmen die Verfassungen der beiden Entitäten in stärkerem Maße Rücksicht auf andere Gruppen bzw. Minderheiten (z.B. durch eine proportionale Berücksichtigung auf Kantonsebene in der Regierung und in den Ministerien).

Im Vergleich zu den konstitutiven Volksgruppen sind jedoch auch in den Entitätsverfassungen die Minderheiten benachteiligt.

Zum Schutz der Minderheiten gibt es das Minderheitenschutzgesetz (MSG). Hiernach wird das Europäische Rahmenübereinkommen zum Schutz der nationalen Minderheiten unmittelbar angewandt und ist integraler Bestandteil des Rechtssystems.

Als nationale Minderheiten gelten jene Bevölkerungsgruppen gleichen ethnischen Ursprungs, gleicher Tradition, Sitten, Religion, Sprache, Kultur, Spiritualität und Geschichte, die im Besitz der BIH-Staatsangehörigkeit sind und nicht zu den drei konstitutiven Volksgruppen in BIH gehören. Damit gehören Rückkehrer aus dem Ausland, die einer der drei konstitutiven Volksgruppen angehören und sich in einem Minderheitengebiet niederlassen (z.B. ein Bosniake, der in die RS zieht), per definitionem keiner Minderheit an.

Zu den nicht konstitutiven Volksgruppen gehören auch Kinder aus gemischt-ethnischen Ehen.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 1 (Allgemeines, Politische Entwicklung, Rechtslage, Sicherheit) April 2007, Seite 5; (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 11)

Die Lage der Roma

Die Volksgruppe der Roma wird in Bosnien und Herzegowina neben den drei konstituierenden Völkern der Bosniaken, Kroaten und Serben als größte Minderheit des Landes angesehen. Eine genaue Zahl der Roma kann nicht angegeben werden, da viele Angehörige der Volksgruppe über keinerlei Dokumente verfügen bzw. niemals registriert wurden. Aus Einschätzungen von internationalen Organisationen ist zu entnehmen, dass zwischen 30.000 - 60.000 Roma in Bosnien und Herzegowina wohnhaft sind. Wie in allen Ländern des Westbalkans sind Roma auch in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen benachteiligt. Eine ausreichende Integrierung innerhalb der Gesellschaft, dem sozialen Leben, im Bildungsbereich konnte bisher nicht erreicht werden.

Die Volksgruppe der Roma war im ehemaligen Jugoslawien eine staatlich anerkannte Minderheit mit eigenen Minderheitenrechten. In Bosnien und Herzegowina gelang es den Roma allerdings nie sich politisch zu formieren und sich selbst innerhalb der Gesellschaft zu repräsentieren. Mit dem Zerfall von Jugoslawien waren die Roma aus BiH von 1992 - 2003 mangels der Existenz von Minderheitengesetzen nicht besonders geschützt. Ein solches Gesetz zum Schutz von Minderheiten wurde erst im April des Jahres 2003 in BiH ratifiziert. Während des Krieges waren die Roma oftmals Ziel von militärischen Offensiven.

Seit 2003 werden vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge diverse Projekte zur Integrierung der Roma durchgeführt. Diese Projekte werden durch die OSCE und diverse NGOs unterstützt. Schwerpunkte der Projekte bilden die Aufklärung über die Notwendigkeit sich amtlich zu melden, Ausbildung, Förderung der Kultur, Verbesserung der Wohnsituation und finanzielle Unterstützung. In der Föderation BiH wurde ein eigenes Zentrum gegründet, welches sich um die Anliegen der Roma kümmert. Das von der Soros Foundation unterstützte Zentrum verfügt mittlerweile über 14 Partnerorganisationen im Land. (Anfragebeantwortung durch ÖB Sarajevo vom 21.05.2006)

Der Roma Anteil in Bosnien wird auf etwa 40.000 bis 80.000 Leute geschätzt. Diese stellen noch immer die Verletzlichsten aller laut Zensus 1991 17 vom Staat anerkannten Minderheiten dar. Die volle Gleichberechtigung der Roma mit den anderen Ethnien ist noch nicht hergestellt, Diskriminierungen verschiedenster Art sind nach wie vor gegeben. Die 2005 implementierte Nationale Strategie für die Roma ist noch nicht voll umgesetzt worden. (Commission of the European Communities, Bosnia and Herzegovina 2006 Progress Report, Nov. 2006)

Die staatlichen Behörden und internationale Organisationen haben in letzter Zeit einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in BiH ergriffen:

bei der OSZE in BiH gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter;

beim BiH-Ministerrat gibt es zwei Gremien, einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sog. "Advisory Board on Roma", in dem Vertreter der BiH-Ministerien, des Roma-Rats und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind; nach seinem Arbeitsplan 2002-2006 sind olgende Gebiete vorrangig: Personendokumente, Erziehung, Gesundheit, Beschäftigung, Sozialhilfe, Flüchtlinge und Vertriebene und Restitutionsfragen;

es gibt über 20 verschiedene Roma-Interessengruppen in BIH, darunter: "Centre for Protection of Minority Rights" (CPMR Sarajewo), Union der Roma von BIH, Good Roma (Tuzla), Roma Brothers (Tuzla), Sae Roma (Tuzla), Roma-Assoziation der RS;

(Das Auswärtige Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in BuH, 07.08.2006)

Situation für Rückkehrer

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom etc. ist landesweit sichergestellt. Die Ernährungslage für Rückkehrer ist jedoch in Zusammenhang mit dem niedrigen Lebensstandard der Gesamtbevölkerung zu sehen. Der durchschnittliche monatliche Nettolohn in BIH liegt bei umgerechnet ca. 370 Euro. Die Versorgungslage für viele Familien bleibt wegen fehlender Einkommen und der hohen Arbeitslosigkeit - nach Angaben der BIH-Statistikagentur 23,4%; Jugendarbeitslosigkeit ca. 70 % - schwierig. Die durchschnittliche Rentenhöhe von ca. 60-100 Euro ist ohne die in ländlichen Gebieten übliche, in den Städten jedoch oft nicht mögliche Subsistenzwirtschaft für eine Grundversorgung mit Nahrungsmitteln für eine Einzelperson zu gering. Die Höhe der Sozialhilfe liegt zwischen umgerechnet 5 und 50 Euro pro Monat. Ein Fünftel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze und hat weniger als 150 Euro monatlich zur Verfügung.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seite 24)

Das Gesundheitssystem in BIH gliedert sich in drei Bereiche. Der primäre Gesundheitsschutz umfasst medizinische Vorsorge, Notfallmedizin, Schul- und Arbeitsmedizin, Vorsorge für Mutter und Kind, hausärztliche, allgemeinärztliche und zahnärztliche Behandlung sowie Arzneimittelversorgung.

Er wird durch sog. Gesundheitshäuser, Erste-Hilfe-Stationen (i.d.R. angegliedert an Ambulanzen und Krankenhäuser), Zahnarztpraxen und Apotheken sichergestellt.

Sekundärer (fachärztlich-konsultativer) Gesundheitsschutz umfasst Diagnostik, Behandlungs- und Rehabilitationsmaßnahmen in Fällen, in denen keine stationäre Behandlung notwendig ist. Er wird durch Gesundheitshäuser, ärztliche Privatpraxen und Krankenhäuser (Kliniken) sichergestellt.

Im tertiären Bereich findet man alle medizinischen Anwendungen in stationären Einrichtungen, also in Krankenhäusern und Kliniken, die überwiegend staatlich organisiert und finanziert sind.

Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen.

Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120 in BIH) ein Gesundheitshaus, das

eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Mittlerweile gibt es in der FBIH und der RS jeweils 15 staatliche Krankenhäuser. Dazu kommt ein privates Krankenhaus, eine Klinik für Gynäkologie und Geburtshilfe in Milici (RS), verschiedene private Polikliniken in Sarajewo, die jedoch nur ambulante Behandlungen durchführen, sowie eine private (deutsche) Fachklinik für Kardiologie und Herzchirurgie in Fojnica. In größeren Städten gibt es einige privatärztliche Praxen.

Defizite bestehen bei der Anwendung moderner Operationsmethoden, Diagnostik und im Krankenhausmanagement. Die finanzielle Ausstattung des gesamten Gesundheitswesens ist unzureichend. Substantielle Investitionen im Bereich Gesundheit, Erziehung und Sozialwesen fehlen bisher.

Generell sind gängige Medikamente auf dem örtlichen Markt erhältlich und werden, soweit

Krankenversicherungsschutz besteht, je nach Krankheit auch von den örtlichen Ärzten verordnet und dann auch von der Krankenversicherung bezahlt. Spezialmedikamente, die nicht auf der Liste der erstattungsfähigen Medikamente stehen, werden in der Regel nicht von der Gesundheitsbehörde erstattet. Sie können zwar auf dem Importweg oder privat aus dem Ausland beschafft werden, müssen dann aber auch privat bezahlt werden. Die jährlich zu aktualisierenden kantonalen Listen der Pflichtarzneimittel (Medikamente, die ständig verfügbar und für die Patienten weitgehend kostenlos zu beziehen sind) existieren in manchen Kantonen nicht. Als Folge müssen viele Patienten den vollen Preis für ihre Medikamente zahlen. Äußerst selten wird eine Freistellung von der Kostenpflicht in sehr ernsten und akuten Notfällen erteilt.

Das Krankenversicherungswesen liegt in der FBIH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang an Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf. Dies wirkt sich auf die finanzielle Selbstbeteiligung der Patienten aus, die je nach Kanton, Behandlung und Krankheitsbild unterschiedlich hoch ist.

Grundsätzlich sind in BIH alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldeten Personen gesetzlich krankenversichert. Dennoch gibt es insbesondere bei nicht arbeitsfähigen Flüchtlingen, die aus dem Ausland zurückkehren und nie einer Beschäftigung in BIH nachgegangen sind, immer wieder Probleme bis hin zur Verweigerung der Gesundheitsfürsorge.

(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Bosnien und Herzegowina, Stand: August 2009, Seiten 25-26)

Krankenversicherung in der FBiH

Obwohl das Recht auf Krankenversicherung gesetzlich garantiert ist, haben 40 % der Bürger keinen entsprechenden Versicherungsschutz. Es gibt derzeit in den beiden Entitäten und in Brcko je ein eigenes Krankenversicherungssystem. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation bei den Kantonalverwaltungen und bei der Entitätsverwaltung, in der RS auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Der tatsächliche Umfang der Versicherungsleistungen weist je nach Finanzkraft der Kantone deutliche Unterschiede auf, was sich auf die Selbstbeteiligung der Patienten auswirkt.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 10)

In der bosnisch-kroatischen Föderation sind folgende Gesetze maßgeblich:

Federation BiH- Law on Health Care of Federation BiH, 29/97)- Law on Health Insurance of FBiH (Official Gazette of FBiH, 30/97) amended in 2002 (Official Gazette of FBiH, 7/02)- Supplemented by 10 additional Cantonal Laws on Health Care- Supplemented by 10 additional 10 Cantonal Laws on Health Insurance

In der Serbischen Republik gilt neben dem gesamtstaatlichen Gesetz das Law on Health

Insurance of Republika Srpska (Official Gazette of RS, 18/99), amended in 2001 and 2003

(Official Gazette of RS 58/01 and 51/03)

(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel II Health Care(Council of Europe: Comparative tables of social protection systems in 12 member states of the Council of Europe and 3 observer states.15th edition - Situation on 1 January 2007, Kapitel römisch zwei Health Care

http://www.coe.int/t/dg3/socialpolicies/socialsecurity/Source/2007MISSCEO2_en.pdf)

In der Regel sind krankenversichert:

  • -Strichaufzählung
    Beschäftigte und ihre Angehörigen

  • -Strichaufzählung
    Arbeitslose

  • -Strichaufzählung
    Rentner

  • -Strichaufzählung
    Kranke oder Behinderte

  • -Strichaufzählung
    Kinder bis 15 Jahre (bei einer höheren Ausbildung bis 18 Jahre) und Mütter während eines Jahres nach der Geburt des Kindes.

Rückkehrer sind verpflichtet, sich nach der Rückkehr aus dem Ausland bei der zuständigen Filiale des Krankenversicherungsamtes anzumelden. Die Zuständigkeit wird nach dem Wohnsitz des Versicherten bestimmt. Wenn festgestellt wird, dass die Person bereits früher krankenversichert war, wird diese an das Arbeitsamt verwiesen. Dort soll sie sich innerhalb von 30 Tagen nach der Rückkehr arbeitslos melden und wird über das Arbeitsamt krankenversichert. Unzählige Personen wurden vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, weil sie es versäumt hatten, sich innerhalb der Frist von 30 Tagen (in einigen Kantonen von 15 Tagen) anzumelden.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

Arbeitslosengeld erhält nur, wer sich innerhalb von 60 Tagen nach der letzten Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet und weder selbst gekündigt noch die Kündigung mitverantwortet hat. Arbeitslosenunterstützung finanziert sich aus Lohnanteilen und kommt daher auch nur denen zugute, die seit der Schaffung dieses Versicherungstyps (nach dem Krieg) eingezahlt haben. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller mindestens für einen Zeitraum von acht aufeinander folgenden Monaten oder acht Monaten mit Unterbrechungen innerhalb der letzten 18 Monate vor der Beantragung der Arbeitslosenunterstützung Beiträge zur Arbeitslosenversicherung einbezahlt hat. Entsprechend gering ist die Zahl derjenigen, die Arbeitslosenunterstützung beziehen. Personen, die kein Arbeitslosengeld beziehen können und arbeitsfähig sind, erhalten weder Sozialhilfe noch Kindergeld.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

Bestand vor Ausreise keine Krankenversicherung, gibt es folgende Möglichkeiten:

-Falls der Betreffende nach einer Rückkehr eine Arbeitsstelle findet, sind er und seine Angehörigen über den Arbeitgeber krankenversichert.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 4)

  • -Strichaufzählung
    Wenn eines der Familienmitglieder im Besitz eines Grundstückes ist, kann ein Vertrag über die Landwirtschaftskrankenversicherung abgeschlossen werden.

Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Art. 27 des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen.Wenn die betreffende Person eigene Finanzierungsmittel hat, kann sie einen Vertrag über die private persönliche Versicherung gemäß Artikel 27, des Gesetzes über die Krankenversicherung abschließen.

BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 11)

Nur gesunde Personen können eine solche Versicherung abschließen, unabhängig von Alter oder Schwangerschaft. D.h. für Personen, die teure Therapien oder Behandlungen brauchen, entfällt der Abschluss einer freiwilligen Krankenversicherung.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien-Herzegowina - Rückkehr in den Kanton Tuzla (Registrierung, Sozialhilfe, Krankenversicherung), 17.05.2006, Seite 5)

Die folgenden Voraussetzungen gelten für das Recht auf eine freiwillige Krankenversicherung:

-Vollständige Zahlung der Krankenversicherungsbeiträge der letzten 6 Monate in Höhe von 92 -136 USD;

-Medizinische Untersuchung auf Anordnung der Krankenversicherung;

-Personalausweis;

-Einwohnermeldebescheinigung der zuständigen Behörde (Innenministerium);

-Antragsformular der Krankenversicherung;

-Zwei Zeugen mit Personalausweis als Unterzeichner des Vertrags mit der

Krankenversicherung;

Die Ausstellung des Krankenversicherungsbuches kann entsprechend den regionalen Kantonsvorschriften nach einem Monat erfolgen. Die monatlichen Versicherungskosten liegen zwischen 12 und 36 USD.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2008)

Wenn die Person nicht über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten verfügt, kann sie sich an das Zentrum für Sozialarbeit wenden. Dort wird Krankenversicherungsschutz gemäß den Vorschriften des Gesetzes über den Sozialschutz gewährt.

Die obligatorische Krankenversicherung in der FBiH berechtigt zur Gesundheitsversorgung, zu Kompensationszahlungen bei vorübergehenden krankheitsbedingten Arbeitsausfällen und zur Rückerstattung der Transportkosten im Zusammenhang mit einer medizinischen Behandlung. Die Angehörigen der Versicherten haben Anrecht auf die Gesundheitsversorgung und Rückerstattung der Reisekosten.

Unter die Gesundheitsversorgung fallen: Notfallbehandlung; Behandlung von ansteckenden Krankheiten; Behandlung von akuten und chronischen Krankheiten in lebensbedrohendem Zustand; medizinische Versorgung von Kindern bis zum 15. Lebensjahr sowie von Schülern und Studenten bis zum 26. Lebensjahr; Erkennung und Behandlung von endemischen Nierenleiden; Behandlung von bösartigen Krankheiten und Diabetes; medizinische Versorgung in der prä- und postnatalen Phase; medizinische Versorgung bei einer psychischen Krankheit in lebensbedrohendem Zustand; Behandlung von progressiven neuromuskulären Leiden; obligatorische Impfungen; Behandlung von Arbeitsverletzungen und -krankheiten; medizinische Versorgung von Personen ab 65 Jahren; Behandlung von Drogenabhängigkeit; Blutbank-Dienste. Versicherte Personen haben auch ein Anrecht auf kostenlose oder kostenreduzierte Medikamente gemäß der (kantonalen) 'essential drug list'.

(Bundesamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina: Krankenversicherung. 28.12.2001, Seite 4)

Die medizinische Versorgung ist (unter anderem) für Empfänger von Sozialleistungen kostenlos.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

Viele Probleme bei der Inanspruchnahme der Versicherungsleistungen sind auch darauf zurückzuführen, dass sich die Krankenversicherung auf diejenige Entität bzw. denjenigen Kanton beschränkt, in welcher oder welchem der Versicherte eine Krankenversicherung abgeschlossen hat.

Die Krankenversicherung geht verloren bzw. beteiligt sich möglicherweise nicht an den Behandlungskosten, wenn eine Person in eine andere Entität oder einen anderen Kanton umzieht bzw. mangels geeigneter Einrichtungen im eigenen 'Versicherungsbereich' ohne eine spezielle Bewilligung anderswo zur Behandlung geht.

(Bundeamt für Flüchtlinge Bern: Bosnien und Herzegowina Krankenversicherung, 28.12.2001, Seite 7; UN Committee on the Elimination of Discrimination against Women: Thirty-fifth session, Summary record of the 722nd meeting, Consideration of reports submitted by States parties under article 18 of the Convention (continued); Combined initial, second and third periodic report of Bosnia and Herzegovina (continued), CEDAW/C/SR.722, 8 June 2006 , Punkt 31)

Sozialhilfe, staatliche Unterstützung

Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien-Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlage zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Person sorgen können.

Personen die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien-Herzegowina.

Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien-Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen. Der Heimkehrer muss sich an das Sozialamt der Gemeinde wenden, in der sich der gemeldete Wohnsitz desselben bei seiner Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befindet.

Die Sozialleistung beinhaltet die Krankenversicherung für den Antragsteller sowie für dessen Familie. Die finanzielle Unterstützung beträgt 30 bis 40 USD pro Monat.

Einige Kantone und Gemeinden haben jedoch nicht einmal die Möglichkeit, diese kleinen Beihilfen zu zahlen. Darüber hinaus variieren die Zahlen je nach Kanton/Gemeinde.

(IOM Länderinformationsblatt Bosnien-Herzegowina, Oktober 2007)

Die Zahl der Bedürftigen übersteigt bei Weitem die Zahl der Unterstützten. Das staatlich geregelte Sozialhilfeverfahren ist primär für alte und kranke Personen gedacht. Die Bedingungen für die Gewährung von Sozialhilfe sind sehr restriktiv und die Leistungen sind niedrig. Diejenigen, die sie erhalten, können alleine davon nicht leben. Personen, die beim Arbeitsamt als arbeitslos registriert sind und als arbeitsfähig eingestuft werden, haben keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Voraussetzungen für eine Bewilligung sind fehlende Arbeitsfähigkeit und das Fehlen eines sozialen oder familiären Netzwerks.

Nach Vorlage der für die Prüfung erforderlichen Dokumente kann der Genehmigungsprozess zwei Monate oder länger dauern. Während dieser Zeit gibt es keine anderweitige staatliche Unterstützung. Wenn der Antrag genehmigt wird, erfolgt die Zahlung auf Grund fehlender staatlicher Mittel und Investitionen sporadisch. Rückkehrer haben erfahrungsgemäß kaum eine Chance, Sozialhilfe zu bekommen.

(BAMF: Bosnien und Herzegowina Länderreport Band 2 (Wirtschaftliche und soziale

Lage, Gesundheitswesen, Rückkehr) Juni 2007, Seite 4)

Voraussetzung für Sozialhilfe:

Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich.

Die GesuchstellerInnen können grundsätzlich wählen, wo sie sich registrieren lassen wollen. Die Registrierung erfolgt bei den einzelnen Gemeinden und ist an bestimmte Bedingungen verknüpft. Trotz einer theoretisch gegebenen Niederlassungsfreiheit ist es möglich, dass die Gemeinde die Registrierung an das Vorhandensein von Wohnraum (Eigentums-, Mietwohnung oder Unterkommen bei Verwandten) in der betreffenden Gemeinde knüpft.

Die Registrierung muss möglichst schnell nach der Rückkehr erfolgen und sie beinhaltet einerseits die Anmeldung bei der Meldebehörde (häufig die Polizeidienststelle) und andererseits den Antrag auf eine neue Identitätskarte, eventuell die Registrierung als Flüchtling, Vertriebener oder bedürftige Person beim Ministerium für Flüchtlinge und Vertriebene der Gemeinde. Die Registrierung dient gleichzeitig als Voraussetzung für eventuelle Unterstützungsleistungen und Wiederaufbauhilfe, aber auch für die Rückerstattung von Eigentum. Wie bei allen Antragsverfahren gilt es, knappe Fristen einzuhalten.

Falls bei der der Registrierung Probleme auftreten, können sich die Betroffenen an das kantonale Flüchtlingsministerium beziehungsweise an das Flüchtlingsministerium der Föderation von Bosnien und Herzegowina wenden. Dies hätte jedoch nicht eine staatliche Unterstützung bei der Suche nach Unterkunft oder Sozialhilfe zur Folge.

(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Bosnien und Herzegowina:

Registrierung und medizinische

Versorgungsmöglichkeiten nach der Rückkehr, 12.03.2007, Seite 3)

Rechtlich ist die Meldung des Wohnsitzes garantiert. In der Praxis erschweren einerseits Bürokratie und andererseits Willkür der handelnden Personen den RückkehrerInnen zu ihrem Recht zu kommen. Mit internationaler Hilfe war es in den vergangenen Jahren jedoch möglich die lokalen Behörden effizienter zu machen und bürokratische Hürden gezielt abzubauen. Um jeglicher Form von Willkür und systematischer Erschwerung bzw. Verhinderung der Rückkehr entgegen zu wirken, wurden Ombudsleute für Menschenrechte aufgestellt, welche sich dieser Beschwerden (erfolgreich) annehmen.

(Auskunft des Attacheés des BMI an den Asylgerichtshof vom 25.11.2009)

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden der Beschwerdeführerin und dem Bundesasylamt mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 07.07.2011 zugestellt; die Beschwerdeführerin ist den ihr unter Wahrung des Parteingehörs übermittelten Länderberichten nicht konkret und substantiiert entgegen getreten.

Hinsichtlich des im Zuge der, am 22.07.2011 eingelangten Stellungnahme zitierten ECRI-Reports on Bosnia and Herzegowina vom Februar 2008 und den darin enthaltenen Ausführungen zur mangelnden Unabhängigkeit bei den polizeilichen Ermittlungen ist zu bemerken, dass auch der Asylgerichtshof festgestellt hat, dass die Polizeiarbeit in Bosnien und Herzegowina nach wie vor nicht dem europäischen Standard entspricht. Aus den Länderberichten ergibt sich jedoch auch, dass am 16.04.2008 eine Polizeireform verabschiedet wurde. Die EU-Polizeimission (EUPM) ist seit 2003 die Nachfolgemission der IPTF. Sie begleitet die Arbeit der Polizei, in besonderen Fällen hat sie auch das Recht zu Inspektion. Das Mandat der EUPM sollte Ende des Jahres 2009 auslaufen, wurde aber bis Ende 2011 verlängert.

Was die allgemeine Situation von Angehörigen der Volksgruppe der Roma betrifft, ist festzuhalten, dass Roma - wie auch in anderen Ländern des Westbalkans - in Bosnien und Herzegowina gegenüber anderen Volksgruppen zum Teil weiterhin benachteiligt sind. Den unbestritten gebliebenen Länderberichten ist allerdings auch zu entnehmen, dass seit 2003 vom Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge diverse Projekte zur Integrierung von Roma durchgeführt werden. Diese Projekte werden von OSZE und diversen NGOs unterstützt. Schwerpunkte dieser Projekte bilden die Aufklärung über die Notwendigkeit, sich amtlich zu melden, Ausbildung, Förderung der Kultur, Verbesserung der Wohnsituation und finanzielle Unterstützung. Die staatlichen Behörden und internationalen Organisationen haben zudem einige Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der Roma in Bosnien und Herzegowina ergriffen: bei der OSZE in Bosnien und Herzegowina gibt es das Amt des Roma-Referenten, ferner einen Roma-Projektbeauftragten und einen Roma-Beobachter; beim Ministerrat gibt es zwei Gremien, einen neunköpfigen Roma-Rat und ein sogenanntes "Advisory Board on Roma", in welchem Vertreter der Ministerien, des Roma-Rates und der internationalen Gemeinschaft vertreten sind; darüber hinaus existieren über 20 Roma-Interessengruppen, die bestrebt sind, Maßnahmen zur Verbesserung der Situation für Roma zu ergreifen.

Wenngleich zu berücksichtigen ist, dass Angehörige der Volksgruppe der Roma teilweise nach wie vor sozialen Diskriminierungen und Belästigungen ausgesetzt sein können, ist festzuhalten, dass den Länderfeststellungen keine Anhaltspunkte für eine systematische staatliche Diskriminierung oder Verfolgungsgefahr zu entnehmen sind. Die Behörden in Bosnien und Herzegowina sind grundsätzlich Willens und in der Lage, auch Angehörigen der Volksgruppe der Roma hinreichend Schutz zu gewähren.

Aus den Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass die Grundversorgung der Bevölkerung mit (Grund-)Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial, Strom, etc. in Bosnien und Herzegowina landesweit gesichert ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau sowie die Möglichkeit weiterer staatlicher Unterstützungsleitungen an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können. Personen, die plötzlich aufgrund einer zwangsweisen Migration, einer Umsiedlung, des Todes eines oder mehrerer Familienmitglieder, einer Rehabilitation nach einer medizinischen Behandlung, einer Naturkatastrophe oder der Freilassung aus dem Gefängnis Sozialleistungen benötigen, fallen ebenfalls unter das gesetzliche Wohlfahrtssystem in Bosnien und Herzegowina.

Um in den Genuss von Sozialleistungen zu kommen, ist eine Registrierung erforderlich. Der Genehmigungsprozess für Anträge auf Sozialleistungen und die darauf folgenden Sozialdienste werden von den Sozialämtern der Gemeinden übernommen. Ein Heimkehrer nach Bosnien und Herzegowina hat den gleichen Status wie ein Bürger des Landes bei der Beantragung von Sozialleistungen.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Staatsangehörigkeit und die Identität der Beschwerdeführerin ergeben sich aus dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Reisepass des Vaters, der eine Eintragung der Beschwerdeführerin als Familienmitglied aufweist.

Die Feststellung zur Volksgruppenzugehörigkeit gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin im Verfahren.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, ergibt sich zunächst aus den oben angeführten Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina unter Berücksichtigung der Situation der Roma sowie aus dem Umstand, dass aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin eine real drohende aktuelle Verfolgungsgefahr maßgeblicher Intensität im Herkunftsland nicht abgeleitet werden kann; in diesem Zusammenhang wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und Geschwistern nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen, den Angaben der Beschwerdeführerin und den Angaben ihres Vaters in dessen Verfahren. Insbesondere ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise aus Bosnien und Herzegowina in der Lage waren, für die Existenz der Familie zu sorgen. Der Vater der Beschwerdeführerin gab im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Lebensunterhalt der - bereits zum Zeitpunkt der Ausreise sechsköpfigen - Familie durch den Verkauf von Obst und Gemüse bestritten habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Vater nicht zugemutet werden könnte, im Falle einer Rückkehr erneut eine Tätigkeit dieser Art aufzunehmen oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Darauf hingewiesen sei diesem Zusammenhang weiters, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr in ihr Heimatland im Jahr 2007 für wenige Monate als alleinstehende Frau in der Lage war, für ihre Existenzgrundlage zu sorgen.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass - dem Vorbringen im Rahmen der am 22.07.2011 eingelangten Stellungnahme folgend - zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin in EU-Ländern leben. Aufgrund des im Heimatland üblichen familiären Zusammenhaltes ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin und ihren Angehörigen im Bedarfsfall finanzielle Unterstützungsleistungen - etwa in Form von Überweisungen - seitens der im Ausland lebenden Verwandten zukommen könnten.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Artikeln des täglichen Bedarfes in Bosnien und Herzegowina gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und besteht für die Beschwerdeführerin im Falle einer behördlichen Registrierung die Möglichkeit, Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus existieren - wie bereits oben erwähnt - weitere staatliche Unterstützungsmaßnahmen an bedürftige Personen. Die Gesetze über die grundlegende soziale Wohlfahrt, die soziale Wohlfahrt für Opfer des Bürgerkrieges und die soziale Wohlfahrt für Familien mit Kindern in Bosnien und Herzegowina sind zwingend anzuwenden und umfassen Sozialleistungen für alle Personen, die nicht in der Lage sind, für sich selbst zu sorgen, denen die Grundlagen zum Lebensunterhalt fehlt und die keine Verwandten haben, die für diese Personen sorgen können.

Auch unter Berücksichtigung der im Zuge der am 22.07.2011 eingelangten Stellungnahme vorgebrachten Umstände, dass sämtliche früher im Heimatland aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich verstorben oder ebenfalls in EU-Länder ausgewandert seien und zu den Großeltern väterlicherseits kein Kontakt mehr bestehe, ist vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen daher nicht ersichtlich, dass die gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und Geschwistern in Bosnien und Herzegowina in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und in Bosnien und Herzegowina nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Im gegenständlichen Fall liegt - im Ergebnis auch in Bezug auf den Vater - ein Familienverfahren vor.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl. ist Familienangehöriger:Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt ist Familienangehöriger:

wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Gemäß § 34 Abs 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, gilt ein von einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, einem Fremden dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist oder einem Asylwerber gestellter Antrag auf internationalen Schutz als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

Mit den Vater der - zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen - Beschwerdeführerin betreffendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 242.163-0/2008, wird dessen Beschwerde vom 25.09.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Ausweisungsentscheidung wird in diesem Erkenntnis mangels Zuständigkeit der Asylbehörden nicht getroffen.Mit den Vater der - zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen - Beschwerdeführerin betreffendem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 242.163-0/2008, wird dessen Beschwerde vom 25.09.2003 gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.09.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Vaters nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Ausweisungsentscheidung wird in diesem Erkenntnis mangels Zuständigkeit der Asylbehörden nicht getroffen.

Mit den Bruder XXXX betreffendem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag, B9 316.377-1/2008, ergeht gegenüber diesem eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung; eine Ausweisungsentscheidung wurde auch in diesem Erkenntnis mangels Zuständigkeit nicht getroffen. Die die Mutter und die Geschwister XXXX, welche am 25.04.2003 Asylerstreckungsanträge gestellt haben, betreffenden Beschwerden hingegen werden mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tag gemäß §§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen; auch diese Erkenntnisse beinhalten naturgemäß keine Ausweisungsentscheidungen.Mit den Bruder römisch 40 betreffendem Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag, B9 316.377-1/2008, ergeht gegenüber diesem eine inhaltlich gleichlautende Entscheidung; eine Ausweisungsentscheidung wurde auch in diesem Erkenntnis mangels Zuständigkeit nicht getroffen. Die die Mutter und die Geschwister römisch 40 , welche am 25.04.2003 Asylerstreckungsanträge gestellt haben, betreffenden Beschwerden hingegen werden mit Erkenntnissen des Asylgerichthofes vom heutigen Tag gemäß Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen; auch diese Erkenntnisse beinhalten naturgemäß keine Ausweisungsentscheidungen.

Ad I.)Ad römisch eins.)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Im vorliegenden Beschwerdefall brachte die Beschwerdeführerin befragt nach den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes zum Einen vor, dass sie von zwei serbischen Männern "fast vergewaltigt worden sei". Nachgefragt gab sie an, dass sie von den Männern als "Zigeunerin" beschimpft, aber nicht tätlich angegriffen worden sei. Das Wort "Vergewaltigung" sei im Zuge des Vorfalles nicht ausgesprochen worden. Zum Anderen führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Familie in Österreich aufhältig sei und sie mit ihren Eltern und Geschwistern im Bundesgebiet zusammenleben möchte.

Ob dieses Vorbringen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entspricht - das Bundesasylamt legte die Angaben der Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid zu Grunde - kann im Ergebnis dahin gestellt bleiben. Was zunächst den Wunsch der Beschwerdeführerin betrifft, mit ihrer Familie gemeinsam in Österreich zu leben, sei festgehalten, dass diesem Vorbringen keinerlei Asylrelevanz entnommen werden kann. Das genannte Vorbringen ist somit jedenfalls nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgung im Heimatland darzutun.

Aber auch der weiters vorgebrachte - verbale - Übergriff vermag vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Situation in Bosnien und Herzegowina selbst bei Zugrundelegung im Ergebnis keine Asylrelevanz zu begründen. Die Beschwerdeführerin vermochte mit diesem - sich auf Verfolgungshandlungen durch Privatpersonen stützenden - Vorbringen keine ihr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuell vorliegende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in ihrer Heimat darzutun; es ist auch nicht ersichtlich, dass aus den behaupteten, gegen die Beschwerdeführerin gerichteten verbalen Übergriffen durch Unbekannte eine künftige, konkret und gezielt gegen die Person der Beschwerdeführerin gerichtete Verfolgungsgefahr resultieren würde oder aber eine Wiederholungsgefahr des behaupteten Übergriffes gegeben wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung.

Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei Anfeindungen und einem Übergriff ausgesetzt gewesen, ist weiters festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der getroffenen Länderfeststellungen im Falle von kriminellen Übergriffen durch Dritte - wie im vorliegenden Beschwerdefall - von der grundsätzlichen Schutzgewährungswilligkeit und der Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina auszugehen ist; Hinweise darauf, dass gerade die Beschwerdeführerin als Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina nicht ausreichenden Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würden, liegen dem Asylgerichtshof nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht hinreichend konkret und glaubhaft vorgebracht. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne. Davon kann aber im gegenständlichen Fall nicht ausgegangen werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich an die Behörden im Heimatland zu wenden, kann nicht auf die fehlende Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Behörden in Bosnien und Herzegowina geschlossen werden.

Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma in Bosnien und Herzegowina generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - im Beisein ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter - ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Sofern - gänzlich unsubstantiiert - weiters vorgebracht wird, dass das Recht auf Parteingehör verletzt worden sei, wird ausgeführt, dass eine allfällige Verletzung des Parteingehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist (vgl. VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, zu den ihr seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid substantiiert Stellung zu nehmen, die Beschwerde beschränkt sich allerdings auf die Rüge von behaupteten Mängeln, ohne aber selbst ein konkretes Tatsachensubstrat anzubieten.Dem Beschwerdevorbringen, demzufolge das dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Verwaltungsverfahren in wesentlichen Punkten mangelhaft sei, kann im Ergebnis nicht gefolgt werden. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin - im Beisein ihres Vaters als gesetzlichen Vertreter - ordnungsgemäß einvernommen wurde und dem Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde liegt. Sofern - gänzlich unsubstantiiert - weiters vorgebracht wird, dass das Recht auf Parteingehör verletzt worden sei, wird ausgeführt, dass eine allfällige Verletzung des Parteingehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde als saniert anzusehen ist vergleiche VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299). Die Beschwerdeführerin hatte die Gelegenheit, zu den ihr seit Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides bekannten Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid substantiiert Stellung zu nehmen, die Beschwerde beschränkt sich allerdings auf die Rüge von behaupteten Mängeln, ohne aber selbst ein konkretes Tatsachensubstrat anzubieten.

Wie bereits oben erwähnt, handelt es sich bei den weiteren Beschwerdeausführungen zur behaupteten Mangelhaftigkeit des Verfahrens um nicht fallbezogene Textbausteine; konkret wird beispielsweise auf die Plausibilität und die Schlüssigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin verwiesen und ausgeführt, dass die belangte Behörde keinerlei Tatsachen anführe, die die Beschwerdeführerin als "persönlich unglaubwürdig erscheinen lassen würden". In diesem Zusammenhang sei erneut daraufhin gewiesen, dass das Bundesasylamt die Angaben der Beschwerdeführerin dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und somit die Schlüssigkeit und Plausibilität des Vorbringens gar nicht in Frage gestellt hat. Weiters wurde auf eine angebliche Gefährdung der Beschwerdeführerin in Georgien hingewiesen. Mangels konkreten Bezugs zum vorliegenden Beschwerdefall konnte eine Auseinandersetzung mit dem genannten Beschwerdevorbringen daher unterbleiben.

Ad II.)Ad römisch zwei.)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin keine ihr konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden in Bosnien und Herzegowina verwiesen.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und Geschwistern nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Beweisergebnisse des Asylgerichtshofes nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise aus dem Heimatland in der Lage waren, für die Existenz der Familie zu sorgen. Wie bereits oben erwähnt, gab der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Lebensunterhalt der - bereits zum Zeitpunkt der Ausreise sechsköpfigen - Familie durch den Verkauf von Obst und Gemüse bestritten habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Vater nicht zugemutet werden könnte, im Falle einer Rückkehr erneut eine Tätigkeit dieser Art aufzunehmen oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Weiters sei erneut darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin im Ausland leben, sodass aufgrund des im Heimatland der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes angenommen werden kann, dass diese - für den Fall, dass die Familie nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten - finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnte.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführerin vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin in ihren Herkunftsstaat diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dass der Beschwerdeführerin im Falle einer gemeinsamen Rückkehr mit ihren Eltern und Geschwistern nach Bosnien und Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat die Beschwerdeführerin nach Vorhalt der Beweisergebnisse des Asylgerichtshofes nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht und kann dies auch von Amts wegen nicht angenommen werden. Festgehalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass die Eltern der Beschwerdeführerin auch vor der Ausreise aus dem Heimatland in der Lage waren, für die Existenz der Familie zu sorgen. Wie bereits oben erwähnt, gab der Vater der Beschwerdeführerin im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er den Lebensunterhalt der - bereits zum Zeitpunkt der Ausreise sechsköpfigen - Familie durch den Verkauf von Obst und Gemüse bestritten habe. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dem gesunden und arbeitsfähigen Vater nicht zugemutet werden könnte, im Falle einer Rückkehr erneut eine Tätigkeit dieser Art aufzunehmen oder zumindest durch das Verrichten von Gelegenheitsarbeiten zum Familienunterhalt beizutragen. Weiters sei erneut darauf hingewiesen, dass zahlreiche Verwandte der Beschwerdeführerin im Ausland leben, sodass aufgrund des im Heimatland der Beschwerdeführerin üblichen familiären Zusammenhaltes angenommen werden kann, dass diese - für den Fall, dass die Familie nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, den Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten - finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten könnte.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Nochmals sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr im Jahr 2007 für wenige Monate - als alleinstehende Frau - in der Lage war, für ihre Existenz in Bosnien und Herzegowina zu sorgen. Es ergeben daher sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, staatlichen Hilfeleistungen und Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Nochmals sei an dieser Stelle angemerkt, dass die Beschwerdeführerin auch nach ihrer Rückkehr im Jahr 2007 für wenige Monate - als alleinstehende Frau - in der Lage war, für ihre Existenz in Bosnien und Herzegowina zu sorgen. Es ergeben daher sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführerin auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation in Bosnien und Herzegowina gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe, staatlichen Hilfeleistungen und Unterstützung von im Ausland lebenden Verwandten - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Bosnien und Herzegowina eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation in Bosnien und Herzegowina auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführerin für diese als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in Bosnien und Herzegowina ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von der Beschwerdeführerin im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein. Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Wie bereits oben festgehalten und im den Vater betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, GZ: B9 242.163-0/2008 - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.11.2008, 2008/23/1251 - näher ausgeführt, liegt im gegenständlichen Fall - auch in Bezug auf den Vater - ein Familienverfahren vor.

Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, hatte im obgenannten, den Vater der Beschwerdeführerin, XXXX, betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ein Abspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen, weil auch der den Vater betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes - der damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt.Wie ebenfalls bereits oben erwähnt, hatte im obgenannten, den Vater der Beschwerdeführerin, römisch 40 , betreffenden Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag ein Abspruch über eine Ausweisung nicht zu erfolgen, weil auch der den Vater betreffende angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes - der damals anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 vor der AsylG-Novelle 2003 entsprechend - keine Ausweisungsentscheidung enthielt.

Der verfahrensgegenständliche Bescheid des Bundesasylamtes bezüglich der - zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährigen - Beschwerdeführerin beinhaltet allerdings eine Ausweisungsentscheidung.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, zur in dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle BGBl. I Nr. 101/2003 ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zu früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd § 1 Z 6 AsylG (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Art. 8 Abs. 1 EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverfahrens zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit werde durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Habe das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so sei es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die "Fremdbehörden" (gemeint wohl: Fremdenbehörden) zu entscheiden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054-7, zur in dem diesem Beschwerdefall zu Grunde liegenden maßgeblichen Bestimmungen des AsylG 1997 in der dem Beschwerdefall zu Grunde liegenden anzuwendenden Fassung der Asylgesetznovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ausgeführt hat, wollte der Gesetzgeber mit der Einführung des Familienverfahrens die Familieneinheit im Vergleich zu früheren Rechtslage (nach der etwa nur Asyl, nicht aber Refoulementschutz "erstreckt" werden konnte) in der Weise stärken, dass alle Angehörigen einer "Kernfamilie" iSd Paragraph eins, Ziffer 6, AsylG (das sind Elternteile eines minderjährigen Kindes, Ehegatten oder zum Zeitpunkt der Asylantragstellung unverheiratete minderjährige Kinder eines Asylwerbers oder Asylberechtigten) im Asylverfahren die gleiche Rechtsstellung zukommt. Damit sollte verhindert werden, dass es durch verschiedene rechtliche Behandlung einzelner Familienmitglieder entgegen dem in Artikel 8, Absatz eins, EMRK festgelegten Gebot der Achtung des Familienverfahrens zur Trennung von Familien kommen kann. Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit werde durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Habe das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so sei es dem Unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen. In derartigen Fällen hätten über die Ausweisung die "Fremdbehörden" (gemeint wohl: Fremdenbehörden) zu entscheiden.

Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, habe der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen habe, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei.Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, habe der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung. Ein Ergebnis, wonach etwa ein minderjähriger Beschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Eltern zu verlassen habe, weil diese keine asylrechtliche Ausweisung erhalten hätten, das also zu seiner Trennung von der Kernfamilie führen würde, widerspräche den oben dargestellten Intentionen des Gesetzgebers bei Einführung des Familienverfahrens und wäre ein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben, für den - auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen - keine Rechtfertigung zu erkennen sei.

Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, habe eine Ausweisung durch die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach sei durch den Unabhängigen Bundesasylsenat in einem solchen Fall, in dem ein minderjähriger Asylwerber eine erstinstanzliche Ausweisungsentscheidung erhalten habe - nicht jedoch seine Eltern auf Grund der in Bezug auf diese anzuwendenden gewesenen Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003 -, die erstinstanzliche Ausweisung in Bezug auf den Minderjährigen ersatzlos zu beheben.

Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - welche im Ergebnis für den Fall, dass das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, von der grundsätzlichen Unzuständigkeit der Asylbehörden in einem solchen Fall ausgehen - sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall vermag auch die nunmehrige Bestimmung des § 10 Abs. 5 AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.Diese Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofes - welche im Ergebnis für den Fall, dass das Bundesasylamt für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) keine Ausweisung verfügt hat, von der grundsätzlichen Unzuständigkeit der Asylbehörden in einem solchen Fall ausgehen - sind im Ergebnis auch auf den gegenständlichen Fall zu übertragen. An der grundsätzlichen Unzuständigkeit des Bundesasylamtes und damit in weiterer Folge des Asylgerichtshofes zum Ausspruch einer Ausweisung in einem solchen Fall vermag auch die nunmehrige Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 nichts zu ändern. Ein Abspruch über die Zulässigkeit der Ausweisung auf Grundlage dieser Bestimmung wird daher nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes zur Verfügung einer Ausweisung in Bezug auf alle Familienangehörigen zulässig sein bzw. wird die Verpflichtung zu einem solchen Abspruch nur bei grundsätzlich gegebener Zuständigkeit des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes bestehen.

Für den konkreten Fall bedeutet dies nun aber, dass auf Grund des Umstandes, dass betreffend den Vater der Beschwerdeführerin eine Ausweisungsentscheidung durch eine Asylbehörde (mangels Zuständigkeit auf Grund der Rechtslage vor der AsylG-Novelle 2003) nicht zu erfolgen hatte, im Hinblick auf das oben Gesagte im gegenständlichen Verfahren in Bezug auf die - zum Zeitpunkt der Asylantragstellung minderjährige - Beschwerdeführerin ebenfalls keine Ausweisungsentscheidung zu treffen ist.

Es war daher mit einer Behebung des Spruchpunktes III. des Bescheides des Bundesasylamtes vorzugehen.Es war daher mit einer Behebung des Spruchpunktes römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vorzugehen.

Zusammengefasst bedeutet dies aber bloß, dass seitens der Asylbehörden hier keine Zuständigkeit für eine Ausweisungsentscheidung besteht, diese Entscheidung aber - bei Vorliegen der Voraussetzungen - einer allfälligen Ausweisung im Sinne des FPG grundsätzlich nicht entgegensteht. Hinsichtlich der die Integration der Familie betreffenden Ausführungen in der am 22.07.2011 beim Asylgerichtshof eingelangten Stellungnahme ist darauf hinzuweisen, dass eine allenfalls vorliegende Integration in einem allfälligen, vor den Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden geführten Verfahren zu berücksichtigen sein wird.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

bestehendes Familienleben, Familieneinheit, Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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