Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A10 317.185-1/2008/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA. Tunesien, gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, GZ 07 06.822-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Pipal als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Tunesien, gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 21.01.2008, GZ 07 06.822-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 8 und 10 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. 1. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 27.07.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.07.2007 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch an, dass in seiner Heimat seine Eltern und zwei Schwestern leben würden. Der Beschwerdeführer sei am 01.07.2007 von Tunis nach Casablanca gefahren, von wo er am 11. oder 12.07.2007 mit einem gefälschten Reisepass nach Lissabon geflogen sei. Nach acht Tagen in Lissabon sei der Beschwerdeführer mit dem Zug über Paris nach Österreich gefahren. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater ein Krimineller und seit mehreren Jahren im Gefängnis sei. Ein Nachbar sei von unbekannten Leuten auf der Straße getötet worden und die Polizei habe dem Beschwerdeführer aufgrund des schlechten Rufes seines Vaters diesen Mord zur Last legen wollen. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, schuldlos ins Gefängnis gehen zu müssen.
Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Tunesien einen schlechten Ruf habe. Dieser sei ein Krimineller. 20 bis 25 Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei in seiner Gasse ein 15-jähriger Junge namens XXXX ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei von den Nachbarn wegen des schlechten Rufes seines Vaters als Täter verdächtigt und bei der Polizei angezeigt worden. Da der Beschwerdeführer nichts mit dem Mord zu tun gehabt habe und nicht unschuldig ins Gefängnis habe kommen wollen, habe er das Land verlassen müssen. Er habe ein Alibi gehabt, er sei in der Arbeit gewesen. Die Polizei habe gesagt, dass er seine Unschuld vor Gericht beweisen müsse.Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 05.10.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er körperlich und geistig in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Innerhalb der EU habe der Beschwerdeführer keine Angehörigen, zu welchen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis oder eine besonders enge Beziehung bestehe. Auf die Frage, warum er sein Heimatland verlassen habe, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater in Tunesien einen schlechten Ruf habe. Dieser sei ein Krimineller. 20 bis 25 Tage vor der Ausreise des Beschwerdeführers sei in seiner Gasse ein 15-jähriger Junge namens römisch 40 ermordet worden. Der Beschwerdeführer sei von den Nachbarn wegen des schlechten Rufes seines Vaters als Täter verdächtigt und bei der Polizei angezeigt worden. Da der Beschwerdeführer nichts mit dem Mord zu tun gehabt habe und nicht unschuldig ins Gefängnis habe kommen wollen, habe er das Land verlassen müssen. Er habe ein Alibi gehabt, er sei in der Arbeit gewesen. Die Polizei habe gesagt, dass er seine Unschuld vor Gericht beweisen müsse.
In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er in Österreich keinen Identitätsnachweis habe und aus Tunesien nichts besorgen wolle, weil er dorthin keine Verbindung mehr habe. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seinen Eltern an, dass sein Vater XXXX heiße, in XXXX, wohne und nicht in Haft sei. Seine Mutter heiße XXXX. Zu Hause hätten sie kein Telefon und es gebe auch keine Verwandten oder Nachbarn, welche ein Telefon hätten, weil sie nicht in der Stadt wohnen würden. Seine Eltern seien Gelegenheitsarbeiter. In Tunis habe der Beschwerdeführer bei XXXX als Bauarbeiter gearbeitet. Dies habe er seit seinem 14. Lebensjahr gemacht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohe, gab dieser an, dass er sich hier umbringen werde. Er könne nicht zurückkehren, weil er in Tunesien keine Arbeit habe. Da er keine Arbeit habe, würde er eingesperrt werden. Er werde beschuldigt und habe keine Arbeit. Vielleicht würde er auch umgebracht werden. Die Jugendlichen würden ihn umbringen. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich niemanden habe und nicht integriert sei.In einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 19.11.2007 gab der Beschwerdeführer unter Mitwirkung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch im Wesentlichen an, dass er in Österreich keinen Identitätsnachweis habe und aus Tunesien nichts besorgen wolle, weil er dorthin keine Verbindung mehr habe. Weiters gab der Beschwerdeführer zu seinen Eltern an, dass sein Vater römisch 40 heiße, in römisch 40 , wohne und nicht in Haft sei. Seine Mutter heiße römisch 40 . Zu Hause hätten sie kein Telefon und es gebe auch keine Verwandten oder Nachbarn, welche ein Telefon hätten, weil sie nicht in der Stadt wohnen würden. Seine Eltern seien Gelegenheitsarbeiter. In Tunis habe der Beschwerdeführer bei römisch 40 als Bauarbeiter gearbeitet. Dies habe er seit seinem 14. Lebensjahr gemacht. Auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder Todesstrafe drohe, gab dieser an, dass er sich hier umbringen werde. Er könne nicht zurückkehren, weil er in Tunesien keine Arbeit habe. Da er keine Arbeit habe, würde er eingesperrt werden. Er werde beschuldigt und habe keine Arbeit. Vielleicht würde er auch umgebracht werden. Die Jugendlichen würden ihn umbringen. Außerdem gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich niemanden habe und nicht integriert sei.
Laut Therapiebestätigung des Vereins XXXX, Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, vom 16.11.2007 nehme der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes Welcome das Psychotherapieangebot in Anspruch. Die Erstabklärung sei am 23.10.2007 erfolgt. Aufgrund der massiven Panikstörungen sei unmittelbar mit der Behandlung begonnen und die medizinische und psychiatrische Abklärung veranlasst worden.Laut Therapiebestätigung des Vereins römisch 40 , Interkulturelles Beratungs- und Therapiezentrum, vom 16.11.2007 nehme der Beschwerdeführer im Rahmen des Projektes Welcome das Psychotherapieangebot in Anspruch. Die Erstabklärung sei am 23.10.2007 erfolgt. Aufgrund der massiven Panikstörungen sei unmittelbar mit der Behandlung begonnen und die medizinische und psychiatrische Abklärung veranlasst worden.
Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.12.2007 seien die Angaben des Beschwerdeführers falsch. Der Beschwerdeführer sei weder im Jahr XXXX noch in XXXX geboren. In der Ortschaft XXXX gebe es keine Hausnummer XXXX in der XXXX. An dieser Adresse befinde sich kein Wohnhaus. Der Name XXXX sei ein häufiger Name. Dabei handle es sich um einen ganzen Stamm. Der Name XXXX sei unbekannt und am XXXX sei niemand unter diesem Namen ermordet worden.Laut einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.12.2007 seien die Angaben des Beschwerdeführers falsch. Der Beschwerdeführer sei weder im Jahr römisch 40 noch in römisch 40 geboren. In der Ortschaft römisch 40 gebe es keine Hausnummer römisch 40 in der römisch 40 . An dieser Adresse befinde sich kein Wohnhaus. Der Name römisch 40 sei ein häufiger Name. Dabei handle es sich um einen ganzen Stamm. Der Name römisch 40 sei unbekannt und am römisch 40 sei niemand unter diesem Namen ermordet worden.
Am 04.01.2008 wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Österreich rücküberstellt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 EMRK darstelle.In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die geltend gemachten Fluchtgründe aufgrund der widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers nicht glaubhaft gemacht worden seien. Etwaige gegen ein Refoulement oder eine Ausweisung sprechende Umstände lägen nicht vor. Es seien weder familiäre noch besondere private Anknüpfungspunkte zu Österreich gegeben, sodass die Ausweisung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, EMRK darstelle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher lediglich die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides wegen wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurden. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Weiters gefährde der Verbleib des Beschwerdeführers in keiner Weise irgendwelche öffentlichen Interessen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit welcher lediglich die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wegen wesentlicher Verfahrensmängel sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft wurden. Bei richtiger Beurteilung des Sachverhaltes hätte dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Weiters gefährde der Verbleib des Beschwerdeführers in keiner Weise irgendwelche öffentlichen Interessen.
I.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:römisch eins.2. Der Asylgerichtshof gelangte aufgrund des folgenden Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts:
Am 27.06.2008 wurde der Beschwerdeführer aus Norwegen nach Österreich rücküberstellt.
Laut Meldung der Polizeiinspektion Gries am Brenner reiste der Beschwerdeführer am 19.02.2011 aus Italien kommend nach Österreich ein.
Laut Strafregisterauszug vom 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX wegen § 223 Abs. 1, § 223 Abs. 2 und § 224 StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.Laut Strafregisterauszug vom 20.07.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 wegen Paragraph 223, Absatz eins,, Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt.
Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 20.07.2011 wurde dem Beschwerdeführer zur Wahrung des Parteiengehörs das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Tunesien zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere auch zu seiner persönlichen Situation sowie zu seinem Gesundheitszustand.
In seiner Stellungnahme vom 04.08.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich bestens in Österreich integriert und zu seiner Heimat keinen Bezug mehr habe. Er besitze in XXXX einen Freundes- und Bekanntenkreis. Weiters habe er beim Verein XXXX gespielt. Seit einem Jahr lebe der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit XXXX, mit welcher er ein aufrechtes Familienleben führe. Außerdem spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch und habe Deutschkurse der Caritas absolviert. Seit April 2010 könne er im XXXX der Caritas arbeiten. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass er strafrechtlich unbescholten sei. In seinem Heimatland habe er keine Perspektive mehr und sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. In seiner Heimat sei der Beschwerdeführer kulturell und existenziell völlig entwurzelt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der Caritas XXXX vom 04.08.2011, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2010 immer wieder über das Projekt XXXX beschäftigt worden sei.In seiner Stellungnahme vom 04.08.2011 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich bestens in Österreich integriert und zu seiner Heimat keinen Bezug mehr habe. Er besitze in römisch 40 einen Freundes- und Bekanntenkreis. Weiters habe er beim Verein römisch 40 gespielt. Seit einem Jahr lebe der Beschwerdeführer in einer Beziehung mit römisch 40 , mit welcher er ein aufrechtes Familienleben führe. Außerdem spreche der Beschwerdeführer sehr gut Deutsch und habe Deutschkurse der Caritas absolviert. Seit April 2010 könne er im römisch 40 der Caritas arbeiten. Der Beschwerdeführer weise darauf hin, dass er strafrechtlich unbescholten sei. In seinem Heimatland habe er keine Perspektive mehr und sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich. In seiner Heimat sei der Beschwerdeführer kulturell und existenziell völlig entwurzelt. Vorgelegt wurde ein Schreiben der Caritas römisch 40 vom 04.08.2011, welches bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit April 2010 immer wieder über das Projekt römisch 40 beschäftigt worden sei.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens wird folgender
Sachverhalt festgestellt:
Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe und einer moslemischen Glaubensgemeinschaft an. Von 2005 bis 2007 arbeitete er in Tunis als Hilfsarbeiter. Der Beschwerdeführer ist volljährig und leidet an keinen schweren Erkrankungen.
Es konnten im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe für die Annahme festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr ausgesetzt zu sein. Insbesondere ist laut den Länderfeststellungen in Tunesien die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln gewährleistet und herrscht keine Hungersnot. Der Beschwerdeführer selbst ist arbeitsfähig und verfügt über Berufserfahrung, sodass er in Tunesien zumindest durch einfache Arbeit sein nötiges Einkommen erzielen könnte, um sich eine Existenzgrundlage zu schaffen.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2007 im österreichischen Bundesgebiet, wobei er sich allerdings zwischenzeitig auch in Deutschland, Norwegen und Italien aufhielt. Vor einem Jahr begründete der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der Österreicherin XXXX. Nach eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch, ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus legte er hingegen nicht vor. Weiters spielte der Beschwerdeführer beim Verein XXXX. Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen aus der Grundversorgung. Nach einem Schreiben der Caritas wurde der Beschwerdeführer immer wieder über das Projekt XXXX beschäftigt. In der Heimat des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX nach §§ 223, 224 StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.Der Beschwerdeführer befindet sich seit Juli 2007 im österreichischen Bundesgebiet, wobei er sich allerdings zwischenzeitig auch in Deutschland, Norwegen und Italien aufhielt. Vor einem Jahr begründete der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit der Österreicherin römisch 40 . Nach eigenen Angaben spricht der Beschwerdeführer gut Deutsch, ein Prüfungszeugnis über die Beherrschung eines bestimmten Sprachniveaus legte er hingegen nicht vor. Weiters spielte der Beschwerdeführer beim Verein römisch 40 . Laut Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem bestritt der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich im Wesentlichen aus der Grundversorgung. Nach einem Schreiben der Caritas wurde der Beschwerdeführer immer wieder über das Projekt römisch 40 beschäftigt. In der Heimat des Beschwerdeführers leben noch seine Eltern und zwei Schwestern. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nach Paragraphen 223, 224, StGB zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt.
Zur Lage in Tunesien wird festgestellt:
Tunesien ist eine Präsidialrepublik. Der Staatspräsident ist Staatschef, Regierungschef und Oberster Befehlshaber der Streitkräfte. Die Legislative bilden zwei Parlamentskammern. Seit dem 14.01.2011 amtiert der Präsident der Abgeordnetenkammer, Fouad Mebazaa, als Übergangspräsident, nachdem der bisherige Präsident Ben Ali nach schweren Unruhen und Protesten im ganzen Land Tunesien verlassen hat. Am 14.01.2011 wurde bis auf Widerruf der Ausnahmezustand über das gesamte Land verhängt. Das Übergangskabinett beschloss eine Generalamnestie für politische Häftlinge und erkannte alle Parteien und Bewegungen an, auch die islamistische Gruppe Ennahda. Die Freilassung politischer Häftlinge wurde offiziellen Angaben zufolge am 19.01.2011 abgeschlossen. Am 27.01.2011 wurde eine Übergangregierung unter Führung des seit 1999 amtierenden Premierministers Mohamed Ghannouchi gebildet. Sie hat sich zum Ziel gesetzt, den Übergang zu demokratischen Verhältnissen mit freien Wahlen zu gestalten. Im Frühsommer 2011 werden voraussichtlich zunächst Präsidentschaftswahlen abgehalten werden; Parlamentswahlen sollen folgen. Der Chef der größten tunesischen islamistischen Bewegung Ennahda kehrte am 30.01.2011 nach 22 Jahren im Exil zurück. Offiziell unterliegt er noch immer einer Verurteilung zu lebenslanger Haft, die in seiner Abwesenheit wegen Verschwörung gegen den Staat verhängt wurde. Laut der Presseagentur AFP haben allerdings auch andere im Exil lebende Verurteilte unbehelligt nach Tunesien zurückkehren können. Nach neuerlichen Zusammenstößen in Tunesien mit mindestens fünf Toten hat die Übergangsregierung erste Schritte zur Auflösung der RCD-Partei des gestürzten Präsidenten Ben Ali in die Wege geleitet. Das Innenministerium gab am 06.02.2011 die Schließung aller RCD-Büros bekannt. Versammlungen von deren Mitgliedern sind künftig verboten. Das tunesische Parlament hat am 09.02.2011 weitreichende Vollmachten für den Übergangspräsidenten Fouad Mebazaa gebilligt. Mebazaa kann nun bis zu den Neuwahlen, die innerhalb der nächsten sechs Monate stattfinden sollen, Gesetze per Dekret erlassen und Reformen beschleunigen. Die Sicherheitslage hat sich im Februar 2011 in weiten Teilen des Landes stabilisiert. Der Ausnahmezustand bleibt bis auf weiteres bestehen. Dieser untersagt jede Versammlung von mehr als drei Personen und ermächtigt die Sicherheitskräfte sowie das Militär zum Waffengebrauch gegen jede verdächtige Person, die einer Anhaltung nicht Folge leistet oder zu flüchten versucht. Die Übergangsregierung will Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit gewährleisten sowie die Versammlungsfreiheit wiederherstellen. Es wurde eine Hohe Kommission zur Erarbeitung politischer Reformen eingesetzt. Hinzu kommen zwei weitere Kommissionen zur Untersuchung von Korruption bzw. der Ereignisse in der Phase des Volksaufstandes.
Tunesiens Bevölkerung hat mit umgerechnet rund 3.794 US-Dollar (2009) das höchste Pro-Kopf-Einkommen in Nordafrika nach Libyen. Der Anteil der Menschen, die unter der Armutsgrenze leben, konnte von 13 Prozent (1980) auf 3,8 Prozent (2009) gesenkt werden. Tunesien besitzt eine ausgeprägte Mittelschicht, der nach neueren Schätzungen 55 Prozent der Bevölkerung zugerechnet werden können. Ferner besitzen 80 Prozent der Bevölkerung Wohneigentum. Die Senkung der wachsenden Jugend- und Jungakademikerarbeitslosigkeit ist vordringlich. Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung oder Verwaltungspraxis gibt es in Tunesien nicht. Minderheiten, wie etwa die Berber, unterliegen keinen besonderen Beschränkungen. Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Die medizinische Versorgung inklusive eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, das heißt es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weit reichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch psychische Behandlung ist in Tunesien möglich. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich.
Die Feststellungen zur Lage in Tunesien stützen sich auf die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichte: deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Innenpolitik, Stand Februar 2011; deutsches Auswärtiges Amt: Tunesien - Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 17.02.2011; BMeiA: Reiseinformation Tunesien, 16.02.2011; Infotunisie.com: Levée du couvre feu et maintien de l'état d'urgence, 15.02.2011; Sueddeutsche.de:
Vollmachten für tunesischen Übergangspräsidenten, 10.02.2011;
Faz.net: Regierung blockiert Ben Alis RCD-Partei, 06.02.2011; BBC
News: Tunisian Islamist leader Rachid Ghannouchi returns home, 30.01.2011; Die Presse: Tunesische Regierung lässt islamistische Gruppe zu, 20.01.2011; U.S. Department of State: Tunisia - Country Specific Information, 26.08.2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Tunesien - Wirtschaft, Stand August 2010; deutsches Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: Juli 2010, 15.07.2010.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.1. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird und wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.Die Voraussetzungen dafür, einem Asylwerber gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 subsidiären Schutz zu gewähren, unterscheiden sich im Ergebnis nicht von jenen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, FrG (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; 28.06.2005, 2005/01/0080), weshalb zur Auslegung die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Bestimmungen herangezogen werden kann.
Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).Nach dieser Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine positive Entscheidung betreffend den subsidiären Schutz, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten oder anderer in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erwähnter Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Landes in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, FrG gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 06.11.2009, 2008/19/0174).
Gemäß § 8 Abs. 3 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag auch in Bezug auf den subsidiären Schutz abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Der Asylwerber hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Fall seiner Abschiebung in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewendet werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509; 22.08.2006, 2005/01/0718). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 02.08.2000, 98/21/0461; 25.01.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im vorliegenden Fall liegen nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen keinerlei Umstände vor, welche ein Refoulement des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat als unzulässig erscheinen ließen, zumal in Tunesien weder eine objektiv extreme Gefahrenlage in dem geschilderten Sinn noch eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nach subjektiven Gesichtspunkten zu befürchten ist.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers sowie den Länderberichten zu Tunesien lässt sich insgesamt keineswegs eine reale Gefahr ableiten, dass etwa ein arbeitsfähiger Mann in Tunesien keinerlei Existenzgrundlage vorfinden und dadurch einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt sein könnte. Der Beschwerdeführer hat jedenfalls die Möglichkeit, Unterstützung bei seinen Verwandten und Freunden zu suchen. Die seitens des Beschwerdeführers angesprochenen möglichen Gefahren für den Fall seiner Rückkehr nach Tunesien stellen sich letztlich in hohem Maße als spekulativ dar und sind nicht geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz glaubhaft zu machen.
II.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
§ 10 Abs. 7 AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Paragraph 10, Absatz 7, AsylG 2005 ordnet Folgendes an: Wird eine Ausweisung durchsetzbar, gilt sie als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem FPG und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers sowie die Frage, inwieweit die Dauer des Asylverfahrens dem Beschwerdeführer anzulasten ist (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 07.10.2010, B 950/10; 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin - einen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Verfügung einer Ausweisung des Beschwerdeführers - im Hinblick auf seinen rund vierjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet und die behauptete Lebensgemeinschaft mit einer Österreicherin - einen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.Jedoch ergab die Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043), des wirtschaftlichen Wohles des Landes sowie der Verhinderung von strafbaren Handlungen, dass dieser Eingriff in das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens im gegenständlichen Fall notwendig und verhältnismäßig ist.
Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2007 in Tunesien, bevor er illegal nach Österreich einreiste. Er war in Tunesien von 2005 bis 2007 berufstätig und in Tunesien leben jedenfalls die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich misslang dem Beschwerdeführer während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, allerdings ohne die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder gar das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen zu können. Der Beschwerdeführer ging in Österreich auch gelegentlich einer Arbeit aufgrund des Projektes XXXX der Caritas nach. Eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte der Beschwerdeführer in Österreich bisher jedoch noch nicht aus. Er bestritt vielmehr während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Grundversorgung. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Ein Familienleben des Beschwerdeführers, etwa eine Lebensgemeinschaft, wäre zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer brachte schlüssig vor, dass es seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht möglich wäre, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt.Denn nach den Feststellungen verbrachte der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens bis zum Jahr 2007 in Tunesien, bevor er illegal nach Österreich einreiste. Er war in Tunesien von 2005 bis 2007 berufstätig und in Tunesien leben jedenfalls die Eltern und zwei Schwestern des Beschwerdeführers. Trotz seines mehrjährigen Aufenthaltes in Österreich misslang dem Beschwerdeführer während dieser Zeit eine entsprechende, ins Gewicht fallende Integration in die österreichische Gesellschaft, etwa durch eine ausreichende Erwerbstätigkeit oder durch ausreichende Sprachkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte in Österreich zwar Deutschkurse, allerdings ohne die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung oder gar das Erreichen eines bestimmten Sprachniveaus nachweisen zu können. Der Beschwerdeführer ging in Österreich auch gelegentlich einer Arbeit aufgrund des Projektes römisch 40 der Caritas nach. Eine nachhaltige, seinen Lebensunterhalt sichernde Beschäftigung übte der Beschwerdeführer in Österreich bisher jedoch noch nicht aus. Er bestritt vielmehr während seines gesamten Aufenthaltes in Österreich seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch die Grundversorgung. Das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers in Österreich stützte sich von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag. Ein Familienleben des Beschwerdeführers, etwa eine Lebensgemeinschaft, wäre zu einem Zeitpunkt entstanden, in dem den Beteiligten der bloß vorübergehende Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers bewusst gewesen sein musste. Der Beschwerdeführer brachte schlüssig vor, dass es seiner angeblichen Lebensgefährtin nicht möglich wäre, ihn in seinen Herkunftsstaat zu begleiten. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich bereits strafgerichtlich zu einer Geldstrafe verurteilt.
Es trifft nun zwar zu, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt in Österreich berechtigt war, welcher sich aber letztlich als unbegründet erwiesen hat, sodass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus stets bewusst gewesen sein musste. Jedoch war der bisherige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich grundsätzlich rechtmäßig und im vorliegenden Fall kann auch die Verfahrensdauer des Asylverfahrens von rund vier Jahren nur insoweit dem Beschwerdeführer angelastet werden, als er während des Verfahrens mehrmals illegal in andere Staaten der Union weiterreiste. Insofern besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen Fällen, in denen die gesamte Dauer des Aufenthaltes eines Asylwerbers in Österreich von einem einzigen, jahrelang anhängigen Asylverfahren abgedeckt wird (VfGH 07.10.2010, B 950/10), und Fällen, in denen es auch zu Zeiten eines illegalen Aufenthaltes kam, etwa weil sich der Asylwerber dem Verfahren zeitweilig entzog oder hintereinander mehrere asyl- oder fremdenrechtliche Anträge stellte (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Insgesamt ergab also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder, am wirtschaftlichen Wohl des Landes sowie an der Verhinderung von strafbaren Handlungen schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel in Österreich nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt keinen Bedenken.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Daran kann auch der Antrag auf Durchführung einer Verhandlung nichts ändern (VwGH 22.08.2007, 2005/01/0015, 0017).
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, non refoulement, soziale Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
08.11.2011