Norm
AsylG 2005 §10Spruch
A9 254.077-0/2008/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, angegebene StA. Mali, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, AZ. 04 19.968-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Vorsitzende und den Richter Dr. Pipal als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , angegebene StA. Mali, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, AZ. 04 19.968-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III wird gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides lautet:Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei wird gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides lautet:
"III. Gemäß § 10 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen.""III. Gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mali ausgewiesen."
Text
Entscheidungsgründe:
I.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2004 einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 29.09.2004 einen Asylantrag.
2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, FZ. 04 19.968-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idgF (gemeint: idF BGBl. I Nr. 101/2003) :abgewiesen (Spruchpunkt I.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß § 8 Abs. 1 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS 45ff).2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, FZ. 04 19.968-EAST Ost, wurde dieser Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF (gemeint: in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,) :abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.); weiters wurde mit diesem Bescheid gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (AS 45ff).
3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung eingebracht (AS 81f).
4. Im ersten Rechtsgang wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2004, Zl. 254.077/0-V/15/04, die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, Zl. 04 19.968-EAST Ost, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG abgewiesen.4. Im ersten Rechtsgang wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.12.2004, Zl. 254.077/0-V/15/04, die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.10.2004, Zl. 04 19.968-EAST Ost, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates 22.12.2004 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2005, Zl. AW 2005/01/0152, gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.5. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates 22.12.2004 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 09.06.2005, Zl. AW 2005/01/0152, gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde.
6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. 2005/01/0236, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Beim Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" - so die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses - habe die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat abzusprechen.6. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. 2005/01/0236, wurde der angefochtene Bescheid insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Beim Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" - so die Begründung des aufhebenden Erkenntnisses - habe die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden nicht berechtigt seien, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Prüfung gezogenen Staat abzusprechen.
7. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 28.04.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom7. Laut Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 28.04.2011 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1.Fall), § 15 StGB und § 27 Abs. 1 SMG zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vomrömisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1.Fall), Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, SMG zu einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom
XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1.Fall) sowie § 15 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1 und Abs. 2/2 (1.Fall) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen § 27 Abs. 1/1 (8.Fall) und § 27 Abs. 3 SMG zu einer sechzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1.Fall) sowie Paragraph 15, StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt; mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins und Absatz 2 /, 2, (1.Fall) zu einer neunmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt sowie mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen Paragraph 27, Absatz eins /, eins, (8.Fall) und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer sechzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
8. Mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.07.2011 (OZ 15) wurde dem - rechtsanwaltlich vertretenen - Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das gegenständliche Verfahren nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 04.09.2008, Zl. 2005/01/0236, hinsichtlich der Entscheidung über die Ausweisung noch (bzw. wieder) offen sei. Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens betreffend die aktuelle Lage in Mali zur Kenntnis gebracht und diesem die Möglichkeit geboten, ein weiteres Vorbringen zu erstatten, insbesondere, ob sich an seiner Rückkehrsituation oder seiner persönlichen Situation in Österreich Veränderungen ergeben haben. Eine Stellungnahme zu diesem Vorhalt ist während der gesetzten vierwöchigen Frist bzw. auch bis dato nicht eingelangt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1.1. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer lebte bis zum Jahr 2004 in Mali, reiste im September 2004 illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen gegenständlichen Asylantrag. Es ist nicht zu erkennen, dass in Ansehung des Beschwerdeführers in Österreich besondere integrationsbegründende Umstände - etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben - vorlägen. Es liegen keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich vier Mal rechtskräftig strafgerichtlich nach dem SMG verurteilt.
1.2. Zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Mali werden folgende Feststellungen getroffen:
Die Republik Mali ist eine Präsidialdemokratie nach französischem Vorbild. Mali zählt etwa 14.5 Mio. Einwohner, deren Amtssprache Französisch ist. Hauptstadt des Landes ist Bamako, im Süden des Landes gelegen, mit etwa 1.3 Mio. Einwohnern. Die Hauptgruppe der ethnischen Gruppen sind Bambara (ca. 50%) mit gleichnamiger Sprache. Damit verwandte ethnische Gruppen sind die Minderheiten Malinké/Mandingo und Dioula. Weitere größere Gruppen sind Fulbe/Fulani (11%), Sarakollé (9%), Senoufo (9%) und Songhay (7%). Die restliche Bevölkerung verteilt sich auf verschiedene kleinere Ethnien wie Dogon, Bozo, Bobo, Tuareg, und Mauren. Zwar ist die Amtssprache Französisch, jedoch wird Bambara zunehmend zur Verkehrssprache, da sie von etwa 80% der Bevölkerung gesprochen wird. Beinahe alle Malier bekennen sich zum Islam. Christen machen lediglich 1% der Bevölkerung aus, eine große Bevölkerungsgruppe bekennt sich zu Naturreligionen. Laut USDOS gibt es eine etwa 50 köpfige jüdische Gemeinde in Mali. Mali, das sich über Sahara und Sahelzone erstreckt, gilt seit dem Sturz des Diktators Traoré im März 1992 als stabiler westafrikanischer Staat. Staatsoberhaupt ist seit 2002 Präsident Amadou Toumani Touré. Er ist die überragende politische Figur im Lande und genießt als integre und ausgleichende Persönlichkeit hohes Ansehen über die Region hinaus. Es läuft derzeit seine zweite fünfjährige Amtszeit, die laut Verfassung seine letzte ist.
Malis Verwaltung leitete schon vor längerer Zeit einen Dezentralisierungsprozeß ein, der wichtige regionale Entwicklungsentscheidungen zur Bezirks- bzw. Gemeindeangelegenheit macht. Die Dezentralisierung bleibt Hauptaufgabe der Regierungspolitik. Hier sind insbesondere bei der Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung Fortschritte erkennbar. Der Zentralstaat ist aufgegliedert in acht Regionen und den Distrikt von Bamako, 49 Kreise und 703 städtische und ländliche Gemeinden. Die letzte Kommunalwahl fand im April 2009 statt.
Gemäß den Verfassungsbestimmungen ist die Justiz unabhängig. Dennoch wird der Justiz in der Praxis Korruption vorgeworfen. Verbesserungen im Justizwesen stehen auf der Prioritätsliste des Landes. Jeder Bürger hat die Möglichkeit sich bei Streitfällen mit staatlichen Institutionen an einen von der Regierung eingesetzten unabhängigen Schlichter (Médiateur de la République) zu wenden.
Mali hat ein Einkammern-Parlament, die "Assemblée Nationale", mit 147 Abgeordneten. Der Staatspräsident ernennt den Regierungschef. Im Juli 2007 fanden Parlamentswahlen statt. Neuer Premierministerin ist seit der Regierungsumbildung im März 2011 Cisse Mariam Sidibé Kadiama. Mit ihr tritt erstmals in der Geschichte Malis eine Frau das Amt des Premierministers an. Mali hat zahlreiche Parteien. 1992 wurde die erste freie Parlamentswahl durchgeführt, aus der die ADEMA - Partei als klarer Sieger hervorging. Im Parlament vertreten sind heute zwei große Parteienbündnisse: ADP, ein Bündnis aus 12 Parteien mit u.a. ADEMA und URD, einer Abspaltung der ADEMA, und das oppositionelle Bündnis FDR besteht aus der RPM und der PARENA Partei. Auch die Linkspartei SADI ist im Parlament vertreten.
Mali wird allgemein ein gutes Zeugnis bzg. Menschenrechte bescheinigt. Religionsfreiheit, die in der Verfassung verankert ist, wird auch praktiziert. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird generell auch respektiert. Vereinzelt kann es zu Demonstrationsauflösungen kommen. Besonders hart ging die Polizei in letzter Zeit bei Protestkundgebungen gegen "Farmlandgrabbing" vor, sowie bei Protesten gegen Haftstrafen von Tuaregmitgliedern. Ein Gesetzentwurf der Regierung zur Abschaffung der Todesstrafe liegt vor, die Umsetzung wird für 2012 erwartet. 2010 wurden zwei Todesurteile ausgesprochen, aber Hinrichtungen fanden schon lange nicht mehr statt. Amnesty International betrachtet sie als in der Praxis abgeschafft. Die Todesstrafe gegen den Ex-Diktator Taoré wurde in eine Haftstrafe umgewandelt, 2002 wurde er frühzeitig aus der Haft entlassen und lebt seither in Bamako. Die Situation in den schlecht ausgestatteten Gefängnissen ist schwierig. Frauen und Männer sind aber getrennt untergebracht. Minderjährige Haftinsassen sind im Frauenteil untergebracht.
Ein Problem stellt der grenzüberschreitende Menschenhandel, insbesondere von Kindern und jungen Frauen, in der Region dar. Großen Fortschritt bzg. der Anfechtung von Kinderarbeit sehen NGOs mit der Verabschiedung des Nationalen Aktionsplans zur Abschaffung der Kinderarbeit im Juni 2011. Auch sonst ist die Regierung bemüht Programme gegen die Armut und schlechte Ausbildung zu setzen. Mali hat eine aktive Zivilgesellschaft mit vielen NGOs, die zum Teil mit internationalen stark vernetzt sind. Malische Globalisierungsgegner nahmen auch heuer wieder am Weltsozialforum teil und jedes Jahr findet das Bamako-Forum statt. Mit der ehemaligen Ministerin Aminata Traoré ist Mali auch stolz auf die afrikanische Gallionsfigur in der Antiglobalisierungsbewegung.
Das neue Familiengesetz zur Frauengleichberechtigung konnte noch nicht verabschiedet werden, wobei der Widerstand vor allem auch aus den Reihen der Frauen kam, die es als un-islamisch ansehen. Das malische Eherecht lässt Polygamie zu, bei der der Mann bis zu vier Frauen heiraten darf. Aufgrund der Armut ist die Polygamie derzeit auch ohne Gesetzgebung rückläufig. Häusliche Gewalt ist weit verbreitet. Traditionelles Recht wird auch bzg. der weiblichen Genitalverstümmelung (FGM) praktiziert, die vor allem am Land stark verbreitet ist. Die Deutsche Entwicklungshilfe hat Programme zur Aufklärung gegen FGM laufen. Die Einführung eines entsprechenden Gesetzes zum Verbot von FGM ist noch nicht geplant, man setzt auf Aufklärung.
Mali ist prinzipiell ein sicheres Land. Der Norden Malis kommt aber immer wieder als unsichere Region in die Schlagzeilen. Der große Konflikt mit den Tuaregs wurde zwar 1996 beigelegt, seit 2006 kommt es aber erneut zu Unruhen in den Tuareggebieten. Diese hängen einerseits mit den Grenz- und Visumbestimmungen der Nationalstaaten zusammen, die die traditionellen Tuareghandelswege kreuzen und heute als Schmuggelwege gelten. Aber vermehrt handelt es sich auch um Ressourcenkämpfe. Hier ist die Regierung um Deeskalation bemüht. Den malischen Sicherheitskräften wird allerdings ein schlechtes Zeugnis ausgestellt und willkürliche Handlungen gegen mutmaßliche Rechtsbrecher vorgeworfen. Weiters hat es mit der immer weiter südlich vordringenden extremistischen Gruppe Al-Qaida im Maghreb (AQIM) zu tun, die ebenso in traditionelles Tuareggebiet vordringt und dort auf Regierungstruppen trifft. Die algerische und vor allem die mauretanische Armee haben mehrmals AQIM - Mitglieder über die malische Staatsgrenze hinweg verfolgt. Die Zivilbevölkerung im Norden Malis leidet unter den immer wieder aufkeimenden Unruhen. Entführungen/Lösegeldforderungen und teils auch Ermordungen betrafen bisher neben vorwiegend westlichen Ausländern (Touristen, Journalisten, Gastarbeitern), Sicherheits- und Zollpersonal an den Grenzen Malis.
Mali zählt zu den ärmsten Ländern der Welt. Die Analphabetenrate liegt bei 80 Prozent, die durchschnittliche Lebenserwartung bei 46 Jahren. Die Lebensbedingungen sind auf denkbar niedrigem Niveau, der Mindestlohn beträgt US$ 58 bei einer 40-Stunden Arbeitswoche. Zusätzlich gibt es für alle außer Gelegenheitsarbeiter ein Sozialversicherungspaket, u.a. für die Gesundheitsversorgung. Die Gewerkschaften werden aktiv, wenn Beschwerden zur Arbeitsrechtsverletzung eingehen. Obwohl die Hauptstadt Bamako als Dienstleistungszentrum des Landes zunehmend wächst, gilt die Landwirtschaft nach wie vor als größter Wirtschaftszweig. Die Arbeitszeiten liegen hier je nach Saison zwischen 42 - 48 Wochenstunden. Mindestens 24 Stunden Ruhe pro Woche sind gesetzlich verankert und werden in der Regel auch eingehalten. Die Ernten fallen in letzter Zeit wieder sehr gut aus, auch hilft der hohe Goldpreis am Weltmarkt. Mali kämpft in der Landwirtschaft vor allem gegen das Vordringen der Sahara. Auch die starke Abholzung für Brennholz als einziger Energiereserve wird mit der Einsetzung von alternativen Energiequellen (Photovoltaik,Windenergie) neuerlich bekämpft. Wichtigste Lebensader des Landes ist der Fluss Niger mit seinen unzähligen Nebenflüssen und Verästelungen, der sich als Verkehrsverbindung aber vor allem auch als Wasserspender vom Südwesten des Landes mit Ausläufer ins zentrale Landinnere bis nach Südost erstreckt.
Mehrere internationale NGOs sind in Mali tätig. Die deutsche Entwicklungsbank fördert Reformen im Verwaltungsprozess und Bewässerungssytsteme. Die deutsche NGO LAG-Mali inititiiert Brunnenprojekte, Schulbauten und Landwirtschaftsschulungen mit Erfolg. Die österreichische Entwicklungshilfe unterstützt seit 2009 ein Bildungsprojekt in Mali. Die EU unterstützt Mali in seinem Prozess der Dezentralisierung und der Ausbildung von Gemeindebehörden.
2. Rechtlich ergibt sich im Hinblick auf die - nach der Aufhebung des Spruchpunktes III. (Ausweisung) durch den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich wieder offenen -Beschwerde Folgendes:2. Rechtlich ergibt sich im Hinblick auf die - nach der Aufhebung des Spruchpunktes römisch drei. (Ausweisung) durch den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich wieder offenen -Beschwerde Folgendes:
Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) idF Art. I Z 63 des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. I 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) in der Fassung Artikel römisch eins, Ziffer 63, des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 BGBl. römisch eins 122 sind "[A]lle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 idF BGBl. I. Nr. 38/2011 ist § 10 in dieser Fassung auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 38 aus 2011, ist Paragraph 10, in dieser Fassung auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.
Nach § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
Nach § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07;
12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219;
26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194).
Hier sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 vor.Hier sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 vor.
Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:Im vorliegenden Fall führt eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung zu dem Ergebnis, dass die öffentlichen Interessen überwiegen und dass dieser Eingriff in das Grundrecht notwendig und verhältnismäßig ist:
Der Beschwerdeführer lebte bis Anfang 2004 in Mali, reiste illegal in Österreich ein und stützte seinen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf seinen - unberechtigten - Asylantrag. Der Beschwerdeführer brachte keine besonderen integrationsbegründenden Umstände vor, wie etwa eine besondere Teilnahme am sozialen Leben. Ebenso wenig liegen familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Zudem wurde der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in Österreich wiederholt straffällig und wurde bereits vier Mal rechtskräftig zu mehrmonatigen Freiheitsstrafen verurteilt. Insgesamt ergibt die geforderte Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen nicht, dass die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung begegnet daher auch zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt im Ergebnis keinen Bedenken.
4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Interessensabwägung, strafrechtliche VerurteilungZuletzt aktualisiert am
03.02.2012