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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1997 §7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M S in W, geboren 1988, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 2004, Zl. 254.077/0-V/15/04, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des M S in W, geboren 1988, vertreten durch Mag. Alexander Scheer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Parkring 10, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22. Dezember 2004, Zl. 254.077/0-V/15/04, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),
Spruch
I. zu Recht erkannt: römisch eins. zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als damit Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides (Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet") bestätigt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
II. den Beschluss gefasst: römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mali und gehört der Volksgruppe der Bambara an. Er stellte am 29. September 2004 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.
Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 i.d.F. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2004 wies das Bundesasylamt diesen Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 i.d.F.
BGBl. I Nr. 101/2003 (AsylG) ab (Spruchpunkt I), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt III).Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (AsylG) ab (Spruchpunkt römisch eins), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Mali gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG "aus dem österreichischen Bundesgebiet" aus (Spruchpunkt römisch drei).
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG" ab. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 22. Dezember 2004 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "gem. Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, AsylG" ab.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen: Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Zu I.: Zu römisch eins.:
Beim Ausspruch nach § 8 Abs. 2 AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt III. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich § 8 Abs. 1 AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden. Beim Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG über die Ausweisung des Beschwerdeführers "aus dem österreichischen Bundesgebiet" (Spruchpunkt römisch drei. des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Bescheides) hat die belangte Behörde verkannt, dass die Asylbehörden in einem Fall wie dem vorliegenden nicht berechtigt sind, die Ausweisung eines Asylwerbers ohne Einschränkung auf den hinsichtlich Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Prüfung gezogenen Staat auszusprechen. Hiezu kann gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/01/0625, und die dort angeführte Vorjudikatur verwiesen werden.
Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt III. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Es war daher der angefochtene Bescheid insoweit, als damit der Spruchpunkt römisch drei. des erstinstanzlichen Bescheides bestätigt wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff
VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.
Zu II.: Zu römisch zwei.:
Gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor. Die Beschwerde wirft - soweit sie sich auf die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides bezieht - keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerdebehandlung in diesem Umfang sprechen würden, liegen nicht vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte I. und II. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des erstinstanzlichen Bescheides richtet, abzulehnen.
Wien, am 4. September 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005010236.X00Im RIS seit
03.10.2008Zuletzt aktualisiert am
19.02.2009