TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 A5 412880-2/2011

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Spruch

A5 412.880-2/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2011, Zl. 09 07.171-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde der römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4.3.2011, Zl. 09 07.171-BAG, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie kam gemeinsam mit ihrem Mann, XXXX, StA. Somalia (GZ. A5 412.879) nach Österreich.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Somalias, reiste am 17.6.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie kam gemeinsam mit ihrem Mann, römisch 40 , StA. Somalia (GZ. A5 412.879) nach Österreich.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie hätte Somalia aufgrund ihrer Ehe mit einem einer Minderheit angehörenden Mann verlassen. Sie sei für den Fall ihrer Weigerung, sich scheiden zu lassen, mit dem Tod bedroht worden und wäre oftmals von ihrer Familie geschlagen worden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die nunmehrige Beschwerdeführerin an, sie hätte Somalia aufgrund ihrer Ehe mit einem einer Minderheit angehörenden Mann verlassen. Sie sei für den Fall ihrer Weigerung, sich scheiden zu lassen, mit dem Tod bedroht worden und wäre oftmals von ihrer Familie geschlagen worden.

I.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 19.10.2009 stattgefundenen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, ihren Mann, der von XXXX nach Mogadischu geflohen wäre, im Jahr 1991 kennengelernt zu haben. Zunächst wären sie nur mehrere Jahre hindurch Freunde gewesen, ehe sie ihren Mann, der bei einer dem Roten Kreuz vergleichbaren Organisation gearbeitet habe, im Jänner 2000 heimlich geheiratet hätte. Während sie wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt wäre, hätte ihr Mann weiterhin in XXXX gelebt und gearbeitet und die Genannte wie früher nur gelegentlich besucht. Als ihr Vater sie schließlich mit einem Mann aus Saudi Arabien verheiraten habe wollen, hätte sie ihrer Familie gegenüber eingestanden, bereits verheiratet zu sein. Damit hätten ihre Probleme begonnen, da die Volksgruppe ihres Mannes verachtet würde. Die Beschwerdeführerin hätte sich zunächst zu ihrem Mann nach XXXX begeben, in weiterer Folge hätten sie gemeinsam fünf Monate in XXXX gelebt, ehe sie nach Mogadischu zurückgekehrt wären. Dort wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Familie gefunden. sie und ihr Mann wären geschlagen worden, ihr Vater hätte nach wie vor auf der Eheschließung mit dem anderen Mann beharrt. Sie wäre nach XXXX geflüchtet und dann nach XXXX gebracht worden, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätte. Auch in dieser Zeit sei sie von ihrem Bruder geschlagen worden und hätte ein Baby verloren. Ihre Verletzungen am Rücken wären so stark gewesen, dass ihr ein aufrechter Gang nicht mehr möglich gewesen sei. Weiters habe sie der Enkel ihres Onkels vergewaltigt. Schließlich sei die Genannte auch wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt und wäre dort acht Monate lang verblieben. Nachdem sie sich aufgrund ärztlicher Behandlung wieder erholt hätte, wäre sie zu ihrem in XXXX lebenden Mann gegangen und mit ihm gemeinsam nach Mogadischu gezogen. Nachdem es dort aber Konflikte und Überfälle durch Diebe gegeben hätte und ihr Mann schließlich auch aufgefordert worden wäre, sich einer Gruppe namens XXXX anzuschließen, hätten sie sich letztlich an einen Schlepper gewandt, der ihnen zur Ausreise verholfen hätte.römisch eins.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 19.10.2009 stattgefundenen Einvernahme führte die Beschwerdeführerin aus, ihren Mann, der von römisch 40 nach Mogadischu geflohen wäre, im Jahr 1991 kennengelernt zu haben. Zunächst wären sie nur mehrere Jahre hindurch Freunde gewesen, ehe sie ihren Mann, der bei einer dem Roten Kreuz vergleichbaren Organisation gearbeitet habe, im Jänner 2000 heimlich geheiratet hätte. Während sie wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt wäre, hätte ihr Mann weiterhin in römisch 40 gelebt und gearbeitet und die Genannte wie früher nur gelegentlich besucht. Als ihr Vater sie schließlich mit einem Mann aus Saudi Arabien verheiraten habe wollen, hätte sie ihrer Familie gegenüber eingestanden, bereits verheiratet zu sein. Damit hätten ihre Probleme begonnen, da die Volksgruppe ihres Mannes verachtet würde. Die Beschwerdeführerin hätte sich zunächst zu ihrem Mann nach römisch 40 begeben, in weiterer Folge hätten sie gemeinsam fünf Monate in römisch 40 gelebt, ehe sie nach Mogadischu zurückgekehrt wären. Dort wäre die Beschwerdeführerin von ihrer Familie gefunden. sie und ihr Mann wären geschlagen worden, ihr Vater hätte nach wie vor auf der Eheschließung mit dem anderen Mann beharrt. Sie wäre nach römisch 40 geflüchtet und dann nach römisch 40 gebracht worden, wo sie sich zwei Jahre aufgehalten hätte. Auch in dieser Zeit sei sie von ihrem Bruder geschlagen worden und hätte ein Baby verloren. Ihre Verletzungen am Rücken wären so stark gewesen, dass ihr ein aufrechter Gang nicht mehr möglich gewesen sei. Weiters habe sie der Enkel ihres Onkels vergewaltigt. Schließlich sei die Genannte auch wieder zu ihren Eltern zurückgekehrt und wäre dort acht Monate lang verblieben. Nachdem sie sich aufgrund ärztlicher Behandlung wieder erholt hätte, wäre sie zu ihrem in römisch 40 lebenden Mann gegangen und mit ihm gemeinsam nach Mogadischu gezogen. Nachdem es dort aber Konflikte und Überfälle durch Diebe gegeben hätte und ihr Mann schließlich auch aufgefordert worden wäre, sich einer Gruppe namens römisch 40 anzuschließen, hätten sie sich letztlich an einen Schlepper gewandt, der ihnen zur Ausreise verholfen hätte.

I.3. Mit Bescheid vom 2.4.2010 Zl. 09 07.171-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.9.2010, Zl. A7 412.880-1/2010/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs.2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof auf das in der Beschwerdeangelegenheit des Ehemannes der Genannten bereits ergangene Erkenntnis vom 30.9.2010, Zl. A 7 412.879-1/2010/2 E.römisch eins.3. Mit Bescheid vom 2.4.2010 Zl. 09 07.171-BAG, wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten ab und wies sie aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus. Der gegen diese Entscheidung fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.9.2010, Zl. A7 412.880-1/2010/2E, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen. In den Entscheidungsgründen verwies der Asylgerichtshof auf das in der Beschwerdeangelegenheit des Ehemannes der Genannten bereits ergangene Erkenntnis vom 30.9.2010, Zl. A 7 412.879-1/2010/2 E.

I.4. Die belangte Behörde veranlasste eine Anfrage bei der Staatendokumentation zum Thema "Tumaal, innerstaatliche Fluchtalternative und staatlicher Schutz". Mit Anfragebeantwortung vom 16.12.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Tumaal um eine Gruppe der Waable (niedrige Berufskaste) handeln würde, die im somalischen Gesellschaftsgefüge als minderwertig eingestuft würde. Als Minderheit erledigten sie die in der Gesellschaft als unsauber angesehenen Arbeiten und lebten sichtbar in Armut und unter schlechten Umständen. Die gesellschaftliche Diskriminierung verursache massive wirtschaftliche Probleme. Minderheiten würden weitgehend gesellschaftlich diskriminiert, wobei im Einzelfall unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen zu prüfen wäre, ob derartige Maßnahmen die Antragstellerin betreffen würden und in kumulierter Form tatsächlich ein asylrelevantes Ausmaß erreichten.römisch eins.4. Die belangte Behörde veranlasste eine Anfrage bei der Staatendokumentation zum Thema "Tumaal, innerstaatliche Fluchtalternative und staatlicher Schutz". Mit Anfragebeantwortung vom 16.12.2010 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei den Tumaal um eine Gruppe der Waable (niedrige Berufskaste) handeln würde, die im somalischen Gesellschaftsgefüge als minderwertig eingestuft würde. Als Minderheit erledigten sie die in der Gesellschaft als unsauber angesehenen Arbeiten und lebten sichtbar in Armut und unter schlechten Umständen. Die gesellschaftliche Diskriminierung verursache massive wirtschaftliche Probleme. Minderheiten würden weitgehend gesellschaftlich diskriminiert, wobei im Einzelfall unter Bezugnahme auf die Länderfeststellungen zu prüfen wäre, ob derartige Maßnahmen die Antragstellerin betreffen würden und in kumulierter Form tatsächlich ein asylrelevantes Ausmaß erreichten.

Mischehen zwischen Angehörigen "nobler" Clans (Hier: Isaaq) und Angehörigen von niedrigen Kasten (Hier: Tumaal) wären ein traditionell gerechtfertigtes Tabu, die gesellschaftliche Akzeptanz sei gering. In ländlichen Gebieten würden diese Ehen generell nicht akzeptiert, während die Toleranz in den Städten ein wenig höher ist. Eheleute einer Mischehe wären sozialem Druck und Gewalttätigkeiten ausgesetzt, Ehrenmorde kämen nicht vor. Eine Person, die von einem Clan stammt und eine Mischehe eingehen würde, könnte verstoßen werden und damit auch den Schutz des Clans verlieren. Zusammengefasst sei in Bezug auf Somaliland davon auszugehen, dass jede Person, unabhängig von Clan und ethnischer Herkunft, in Somaliland vor clan- basierter Verfolgung geschützt wäre. Insbesondere sei es unwahrscheinlich, dass Mitglieder der Midgan, Tumaal und Yibir, die sich in Somaliland in die Isaaq integrierten und deshalb adäquaten Schutz erhielten, aufgrund ihrer bloßen Zugehörigkeit zu einer Minderheit Misshandlungen ausgesetzte würden, die auf eine Verfolgung nach der GFK hinauslaufen würden.

I.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.1.2011 stattfand, gab die Beschwerdeführerin an, unter Gastritis zu leiden und eine Laktoseunverträglichkeit aufzuweisen. Ihr Vater hätte ihre Ablehnung gegenüber jüngeren Männern stets akzeptiert, erst als ein älterer Mann sie heiraten wollte, der auch viel Geld gehabt hätte, hätte er ihre Ablehnung nicht mehr toleriert.römisch eins.5. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die am 11.1.2011 stattfand, gab die Beschwerdeführerin an, unter Gastritis zu leiden und eine Laktoseunverträglichkeit aufzuweisen. Ihr Vater hätte ihre Ablehnung gegenüber jüngeren Männern stets akzeptiert, erst als ein älterer Mann sie heiraten wollte, der auch viel Geld gehabt hätte, hätte er ihre Ablehnung nicht mehr toleriert.

I.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I) und erkannte ihr unter einem den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs.4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).römisch eins.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung internationalen Schutzes bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins) und erkannte ihr unter einem den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei). Dementsprechend wurde der Beschwerdeführerin eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend führte die belangte Behörde bezüglich Spruchpunktes I. aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf die von ihren Brüdern und Cousins ausgehende Verfolgung sowie auf den Umstand gestützt hätte, dass ihr Mann in Mogadischu von den Rebellen rekrutiert werden hätte sollen. Letztgenannter Punkt wäre weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann bei der Erstbefragung angegeben worden. Daraus sei ableitbar, dass ihr Mann und sie nicht imstande gewesen wären, ein konstruiertes Vorbringen gleichlautend zu präsentieren. Bezüglich des ins Treffen geführten Raubüberfalls handle es sich um eine in Somalia übliche Kriminalitätsform. Ebenso wenig wäre es realistisch, dass sie bereits im Jahr 2005 von ihrem Vater mit einem älteren Mann verheiratet worden wäre, mit dem sie aber erst im Jahr 2009 zusammengeführt worden sei, obwohl sie in diesem Zeitraum ihren eigenen Angaben zufolge über weite Strecken von ihren Eltern quasi eingesperrt worden wäre. Im Kern sei es unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen glaubhaft, dass ihre Ehe aufgrund der Clanzugehörigkeit nicht auf die Akzeptanz ihrer Familie getroffen wäre und die Beschwerdeführerin deshalb unter den eventuell damit verbundenen Konsequenzen (Stigamtisierung, Verstoß aus dem Clan) zu leiden gehabt hätte.Begründend führte die belangte Behörde bezüglich Spruchpunktes römisch eins. aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Fluchtgrund im Wesentlichen auf die von ihren Brüdern und Cousins ausgehende Verfolgung sowie auf den Umstand gestützt hätte, dass ihr Mann in Mogadischu von den Rebellen rekrutiert werden hätte sollen. Letztgenannter Punkt wäre weder von der Beschwerdeführerin noch von ihrem Ehemann bei der Erstbefragung angegeben worden. Daraus sei ableitbar, dass ihr Mann und sie nicht imstande gewesen wären, ein konstruiertes Vorbringen gleichlautend zu präsentieren. Bezüglich des ins Treffen geführten Raubüberfalls handle es sich um eine in Somalia übliche Kriminalitätsform. Ebenso wenig wäre es realistisch, dass sie bereits im Jahr 2005 von ihrem Vater mit einem älteren Mann verheiratet worden wäre, mit dem sie aber erst im Jahr 2009 zusammengeführt worden sei, obwohl sie in diesem Zeitraum ihren eigenen Angaben zufolge über weite Strecken von ihren Eltern quasi eingesperrt worden wäre. Im Kern sei es unter Zugrundelegung der Länderfeststellungen glaubhaft, dass ihre Ehe aufgrund der Clanzugehörigkeit nicht auf die Akzeptanz ihrer Familie getroffen wäre und die Beschwerdeführerin deshalb unter den eventuell damit verbundenen Konsequenzen (Stigamtisierung, Verstoß aus dem Clan) zu leiden gehabt hätte.

Die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten wurde seitens des Bundesasylamtes zusammengefasst mit der in Somalia aktuell herrschenden, prekären Sicherheitslage begründet. Betont wurde dabei insbesondere auch der Aspekt fehlender familiärer Anknüpfungspunkte der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat.

I.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt I der angeführten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte, dass die belangte Behörde aufgrund des festgestellten glaubhaften Kerns betreffend die aus der Mischehe resultierenden Probleme zu einer Asylgewährung gelangen hätte müssen. Die vorgenommene Beweiswürdigung beschränke sich auf Allgemeinplätze, die Begründung wäre nicht überzeugend. So sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der diese auch geschlagen hätte, "vergleichsweise tolerant" gewesen sei. Zusammengefasst handle es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter eines traditionellen Muslimen, die beschnitten und zur Eheschließung mit einem älteren Mann gezwungen worden wäre. Durch die Eheschließung mit einem "Niedrigen" hätte er sich dermaßen gedemütigt gefühlt, dass er seine Tochter und den Schwiegersohn mit dem Tod bedroht hätte. Der somalische Staat sei nicht fähig, Schutz vor solchen Bedrohungen zu bieten.römisch eins.7. Die Beschwerdeführerin bekämpfte Spruchpunkt römisch eins der angeführten Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und monierte, dass die belangte Behörde aufgrund des festgestellten glaubhaften Kerns betreffend die aus der Mischehe resultierenden Probleme zu einer Asylgewährung gelangen hätte müssen. Die vorgenommene Beweiswürdigung beschränke sich auf Allgemeinplätze, die Begründung wäre nicht überzeugend. So sei nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde zum Ergebnis gelangte, dass der Vater der Beschwerdeführerin, der diese auch geschlagen hätte, "vergleichsweise tolerant" gewesen sei. Zusammengefasst handle es sich bei der Beschwerdeführerin um die Tochter eines traditionellen Muslimen, die beschnitten und zur Eheschließung mit einem älteren Mann gezwungen worden wäre. Durch die Eheschließung mit einem "Niedrigen" hätte er sich dermaßen gedemütigt gefühlt, dass er seine Tochter und den Schwiegersohn mit dem Tod bedroht hätte. Der somalische Staat sei nicht fähig, Schutz vor solchen Bedrohungen zu bieten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Das Bundesasylamt hat im zweiten Verfahrensgang im Wege der Staatendokumentation Recherchen zur Frage der Mischehen eingeholt. Im Ergebnis hat die belangte Behörde weder die jeweils von der Beschwerdeführerin und ihrem Mann angegebenen (unterschiedlichen) Clanzugehörigkeiten noch das Eingehen einer Mischehe durch die beiden in Abrede gestellt. Soweit die belangte Behörde der Beschwerdeführerin sogar ausdrücklich zugesteht, aufgrund ihrer privaten Situation mit den sich aus den Länderberichten ergebenden negativen Auswirkungen der Mischehe (Stigmatisierung, Verstoß aus dem Clan) rechen zu müssen, wäre sie unter einem gehalten gewesen, der Frage nachzugehen, inwieweit das zu asylrelevanten Problemen führen könnte, ob und inwieweit nicht nur Verfolgungshandlungen durch Verwandte und andere Clanzugehörige möglich sind und auch welche Schutzmöglichkeiten konkret bestehen. Dass das Bundesasylamt stattdessen seine negative Entscheidung letztlich auf die bei der Erstbefragung unterbliebenen Hinweis auf die Zwangsrekrutierung des Ehemannes der Beschwerdeführerin durch Rebellen stützt und daraus die Unglaubwürdigkeit des Gesamtvorbringens ableitet, scheint dem Asylgerichtshof in dieser Form nicht plausibel.

I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit der Beschwerdeführerin notwendig, um dieser auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, wesentlicher Verfahrensmangel

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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