Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A5 263.788-0/2008/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Kamerun, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde von XXXX alias XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 29.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Kamerun, reiste am 29.04.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauffolgenden Tag einen Asylantrag.
Hiezu wurde der Beschwerdeführer zunächst am 04.08.2003, am 29.10.2003 sowie am 03.06.2004 vor dem Bundesasylamt in englischer Sprache niederschriftlichen Befragungen unterzogen. Dabei gab er zusammengefasst zu seinen Fluchtgründen an, dass er Mitglied einer Jugendliga in Südkamerun gewesen sei, die Treffen mit Führern des SCNC - im Rahmen derer der Unabhängigkeitstag festgelegt worden sei - organisiert hätte. In der Nacht von 19.12. auf den 20.12.1999 seien Studenten, darunter auch der Beschwerdeführer, am Campus der Universität von Sicherheitsleuten überfallen worden, und in das Zentralgefängnis nach Buea gebracht worden. Dort sei er geschlagen worden, damit er Informationen preisgäbe. Ein Anwalt, der seitens des SCNC organisiert worden sei, habe sich schließlich für den Beschwerdeführer eingesetzt, woraufhin dieser Ende Februar 2000 freigelassen worden wäre. Daraufhin habe er seine Aktivitäten für den SCNC und schließlich auch für die SDF nur mehr im Geheimen durchgeführt. Schließlich sei er von einer Gruppe der CPDM bedroht worden, woraufhin er sämtliche Aktivitäten für die SDF eingestellt hätte. Am 01.10.2001, dem 40. Jahrestag, habe er für den SCNC demonstriert und sei schließlich am 20.10.2001 erneut verhaftet und misshandelt worden. Als er während der Haft an Malaria erkrankt sei, habe man ihn in ein Spital gebracht und sei sein Haus nach Dokumenten durchsucht worden. Dem Beschwerdeführer sei dann klar geworden, dass ihm ein Gerichtsverfahren bevorstünde und sein Anwalt hätte ihn über die Unmöglichkeit, dieses zu gewinnen, informiert. Während dieser Zeit habe er versteckt gelebt und am 22.12.2002 Kamerun in Richtung Nigeria verlassen. In Nigeria habe er sich bis zum 28.04.2003 aufgehalten, von wo er schließlich nach Österreich gelangt sei.
Im Rahmen der erstgenannten Einvernahme legte der Beschwerdeführer einen Personalausweis, Studiennachweise, einen SCNC-Mitgliedsausweis, ein Schreiben seines Rechtsanwaltes, ein Schreiben des SCNC (sämtliche Dokumente in Kopie) sowie einen kamerunischen Führerschein im Original vor. Letzterer stellte sich im Zuge einer urkundentechnischen Untersuchung als Totalfälschung heraus.
I.2. Am 02.01.2005 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem ungarischen Führerschein, ausgestellt am 25.07.2001 auf seinen Namen, aus.römisch eins.2. Am 02.01.2005 wies sich der Beschwerdeführer im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle gegenüber den einschreitenden Beamten mit einem ungarischen Führerschein, ausgestellt am 25.07.2001 auf seinen Namen, aus.
I.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2005 vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Genannte im Hinblick auf eine zu treffende Ausweisungsentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, eine österreichische Freundin zu haben, jedoch nicht mit dieser zusammen zu leben; er habe einen Deutschkurs besucht und beginne demnächst einen zweiten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Genannte an, dass er das letzte Mal von Oktober 2002 bis Juni 2003 sowie zuvor zwischen Dezember 1999 und Februar 2000 inhaftiert gewesen sei.römisch eins.3. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 17.01.2005 vor dem Bundesasylamt neuerlich niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Genannte im Hinblick auf eine zu treffende Ausweisungsentscheidung zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Hiezu führte der Beschwerdeführer an, eine österreichische Freundin zu haben, jedoch nicht mit dieser zusammen zu leben; er habe einen Deutschkurs besucht und beginne demnächst einen zweiten. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Genannte an, dass er das letzte Mal von Oktober 2002 bis Juni 2003 sowie zuvor zwischen Dezember 1999 und Februar 2000 inhaftiert gewesen sei.
I.4. Im Rahmen der am 21.02.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine ID-Card in Vorlage. Der Genannte wurde weiters zu dem ungarischen Führerschein befragt, wobei er hiezu zu Protokoll gab, dass er im August 1999 für zwei Monate zwecks eines Studienaustausches nach Ungarn gegangen wäre und dort den Führerschein beantragt hätte. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Ungarn in der Zeit von April/Mai 2001 bis Ende des Sommers 2001 habe er dann den ungarischen Führerschein erhalten.römisch eins.4. Im Rahmen der am 21.02.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte der Beschwerdeführer eine ID-Card in Vorlage. Der Genannte wurde weiters zu dem ungarischen Führerschein befragt, wobei er hiezu zu Protokoll gab, dass er im August 1999 für zwei Monate zwecks eines Studienaustausches nach Ungarn gegangen wäre und dort den Führerschein beantragt hätte. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Ungarn in der Zeit von April/Mai 2001 bis Ende des Sommers 2001 habe er dann den ungarischen Führerschein erhalten.
I.5. Das Bundesasylamt führte sodann Konsultationen mit Ungarn, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ungarischen Führerschein abgeklärt werden sollte.römisch eins.5. Das Bundesasylamt führte sodann Konsultationen mit Ungarn, im Zuge derer der Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem ungarischen Führerschein abgeklärt werden sollte.
Mit Schreiben der ungarischen Behörden vom 23.06.2005 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer am 21.04.2001 mit einem gültigen Visum für Geschäftsaktivitäten nach Ungarn eingereist sei. Er habe in Ungarn um eine Aufenthaltserlaubnis angesucht, welche ihm bis zum 20.04.2002 gewährt worden sei. Am 07.05.2002 habe er um Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angesucht, der Antrag sei jedoch am 25.10.2002 erstinstanzlich sowie am 12.03.2003 zweitinstanzlich abgewiesen worden. Diese zweitinstanzliche Entscheidung habe nicht mehr verkündet werden können, da der Beschwerdeführer untergetaucht sei.
I.6. Im Rahmen der daraufhin am 09.08.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer, aufgefordert, nunmehr die Wahrheit zu sagen, an, dass er eine Geschäftsbeziehung mit einem ungarischen Staatsbürger gehabt hätte. Als es dann allerdings zu Meinungsverschiedenheiten gekommen wäre, hätte der Geschäftspartner mit den ungarischen Behörden zusammengearbeitet, weshalb ihm auch der Verbleib unmöglich gemacht worden sei. Tatsächlich sei er von September 2001 bis April 2002 in Ungarn gewesen. Der letzte Satz des ungarischen Schreibens sei nicht wahr.römisch eins.6. Im Rahmen der daraufhin am 09.08.2005 stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, gab der Beschwerdeführer, aufgefordert, nunmehr die Wahrheit zu sagen, an, dass er eine Geschäftsbeziehung mit einem ungarischen Staatsbürger gehabt hätte. Als es dann allerdings zu Meinungsverschiedenheiten gekommen wäre, hätte der Geschäftspartner mit den ungarischen Behörden zusammengearbeitet, weshalb ihm auch der Verbleib unmöglich gemacht worden sei. Tatsächlich sei er von September 2001 bis April 2002 in Ungarn gewesen. Der letzte Satz des ungarischen Schreibens sei nicht wahr.
I.7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2003 gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idgF, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt auf das Schreiben der ungarischen Behörden vom 23.06.2005 und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Zeitraum vom 21.04.2001 bis etwa 12.03.2003 in Ungarn aufhältig gewesen sei. Da der Genannte am 30.04.2003 den Asylantrag gestellt habe, müsse vermutet werden, dass er von Ungarn nach Österreich gekommen sei. Jene behaupteten Verfolgungen in Kamerun seien angesichts seines Aufenthaltes in Ungarn frei erfunden.römisch eins.7. Die belangte Behörde wies mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 30.04.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, idgF, ab und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Kamerun gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig. Diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet verbunden. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang verwies das Bundesasylamt auf das Schreiben der ungarischen Behörden vom 23.06.2005 und schloss daraus, dass der Beschwerdeführer nachweislich im Zeitraum vom 21.04.2001 bis etwa 12.03.2003 in Ungarn aufhältig gewesen sei. Da der Genannte am 30.04.2003 den Asylantrag gestellt habe, müsse vermutet werden, dass er von Ungarn nach Österreich gekommen sei. Jene behaupteten Verfolgungen in Kamerun seien angesichts seines Aufenthaltes in Ungarn frei erfunden.
I.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18.08.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.römisch eins.8. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 18.08.2005 durch Hinterlegung beim örtlich zuständigen Postamt ordnungsgemäß zugestellt.
I.9. Am 05.09.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den letztzitierten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) und stellte am 15.10.2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist - verbunden mit einer neuerlichen Berufung -, nachdem er mit Schreiben vom 27.09.2007 seitens des damals zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates über die verspäteten Berufungseinbringung informiert worden war.römisch eins.9. Am 05.09.2005 erhob der Beschwerdeführer gegen den letztzitierten Bescheid Berufung (nunmehr: Beschwerde) und stellte am 15.10.2007 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist - verbunden mit einer neuerlichen Berufung -, nachdem er mit Schreiben vom 27.09.2007 seitens des damals zuständigen Mitgliedes des Unabhängigen Bundesasylsenates über die verspäteten Berufungseinbringung informiert worden war.
In seiner Berufung (nunmehr Beschwerde) betonte der Beschwerdeführer, dass er sich von April oder Mai 2001 bis Ende des Sommers in Ungarn aufgehalten habe und nach einem Aufenthalt in Kamerun wiederum nach Ungarn gereist sei. Von Ungarn sei er nach Österreich gereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe. Er habe bereits im Zuge seiner ersten Einvernahme sehr ausführlich geschildert, dass er in seinem Heimatland Kamerun Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei und habe er auch genaue Daten seines Aufenthaltes im Zentralgefängnis angegeben. Es könne daher nicht die Rede davon sein, dass in seinen durchgeführten Einvernahmen massive und entscheidungsrelevante Widersprüche vorlägen. Zum Beweis seines Vorbringens verwies der Beschwerdeführer auf diverse Berichte zur Lage in Kamerun sowie auf die Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.09.2007, Zl. 251.736/0/32-V/13/04, in einem ähnlich gelagerten Fall. In seinem Heimatland würde er des Hochverrates beschuldigt, da er die Teilung des Landes befürwortet habe.
I.10. Am 03.09.2009 informierte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt darüber, dass er nunmehr in einer festen Partnerschaft lebe und eine sieben Monate alte Tochter habe.römisch eins.10. Am 03.09.2009 informierte der Beschwerdeführer das Bundesasylamt darüber, dass er nunmehr in einer festen Partnerschaft lebe und eine sieben Monate alte Tochter habe.
I.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, wurde der am 15.10.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG 1991, BGBl. 51/1991 idgF, abgewiesen.römisch eins.11. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.05.2010, Zl. 03 12.336-BAL, wurde der am 15.10.2007 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.
I.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte den letztgenannten Bescheid fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, zu Zahlrömisch eins.12. Der Beschwerdeführer bekämpfte den letztgenannten Bescheid fristgerecht mittels Beschwerde, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag, zu Zahl
A5 263.788-2/2008/11E, stattgegeben und gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.A5 263.788-2/2008/11E, stattgegeben und gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt wurde.
I.13. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln.römisch eins.13. Die Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.08.2005, Zl. 03 12.336-BAL, war infolge der Stattgebung der Wiedereinsetzung nunmehr inhaltlich zu behandeln.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist die belangte Behörde nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen.
Zunächst ist vorauszuschicken, dass sich tatsächlich massive Zweifel am Wahrheitsgehalt der Angaben des Beschwerdeführers ergeben haben, da er Verfolgungshandlungen in seinem Heimatland Kamerun geltend gemacht hat, die zu einem Zeitpunkt passiert sein sollen, als er jedoch offenkundig in Ungarn aufhältig war. Auch der Umstand, dass der Genannte seinen Aufenthalt in Ungarn erstmalig einräumte, nachdem er seinen ungarischen Führerschein im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle vorgewiesen hatte, im Asylverfahren bis zu diesem Zeitpunkt jedoch stets angegeben hatte, von Kamerun über Nigeria schließlich direkt nach Österreich gereist zu sein, hat seine persönliche Glaubwürdigkeit gravierend erschüttert.
Allerdings ist der belangten Behörde anzulasten, dass sie sich mit den behaupteten fluchtauslösenden Ereignissen überhaupt nicht beweiswürdigend auseinandergesetzt und auf eine etwaige Asylrelevanz überprüft hat. Dies wäre jedoch insofern von Relevanz gewesen, als der Beschwerdeführer auch eine Inhaftierung zwischen Dezember 1999 und Februar 2000 geltend gemacht hat, demgemäß ebenso Verfolgungshandlungen aufgezeigt hat, die vor seiner nachgewiesenen Einreise nach Ungarn (am 21.04.2001) stattgefunden haben sollen. Der Beschwerdeführer hat auch diverse Beweismittel in Vorlage gebracht, die jedoch im bekämpften Bescheid zur Beurteilung seiner Glaubwürdigkeit gänzlich unberücksichtigt geblieben sind.
Weiters hat das Bundesasylamt nur äußerst rudimentäre Länderfeststellungen getroffen und etwa die Rückkehrsituation von abgelehnten Asylwerbern gänzlich ausgespart. In diesem Kontext wird weiters darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.
Abschließend ist anzumerken, dass sich vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Spruchpunkt III. als rechtswidrig erweist, zumal das Bundesasylamt die Ausweisung nicht in den Zielstaat vorgenommen hat.Abschließend ist anzumerken, dass sich vor dem Hintergrund der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Spruchpunkt römisch drei. als rechtswidrig erweist, zumal das Bundesasylamt die Ausweisung nicht in den Zielstaat vorgenommen hat.
II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.
Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).
Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Begründungspflicht, Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
21.11.2011