TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/18 A13 246252-4/2009

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Veröffentlicht am 18.10.2011
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Spruch

A13 246.252-4/2009/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Ghana alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Ghana alias Liberia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009, Zl. 07 10.588-BAL, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde vom 21.07.2009 des XXXX alias XXXX gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBL. Nr. 51/1991 idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 21.07.2009 des römisch 40 alias römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, BGBL. Nr. 51 aus 1991, idgF, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana (alias Liberia) reiste am 06.09.2003 in das österreichische Bundesgebiet ein. Am 14.11.2007 stellte der Beschwerdeführer den hier maßgeblichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wiederholte seine bereits im ersten Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe. Als weiteren Grund für die neuerliche Antragstellung gab er an, nicht von seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter getrennt werden zu wollen.

Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007 stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Asylantrag zugelassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt III).Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.12.2007 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (im Folgenden: AsylG 2005) aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Liberia ausgewiesen. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 17.12.2007 stattgegeben, der Bescheid des Bundesasylamtes behoben und der Asylantrag zugelassen. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.07.2009 wurde der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer nach Ghana ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gemäß § 3, 8 und 10 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF BGBl I 135/2009, abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg die österreichischen Behörden über seine wahre Herkunft getäuscht und auch sein Fluchtvorbringen entbehre jeder Glaubwürdigkeit. Zur Frage des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, es haben keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, dass von einer Gefahr der Verletzung von Art. 3 EMRK in Ghana auszugehen sei. Die Rückkehr nach Ghana sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar. Die Ausweisung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer sich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufgehalten habe. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Dies gelte auch für die Geburt des gemeinsamen Sohnes. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und es sei trotz des langjährigen Aufenthaltes keine besonders starke Integration feststellbar.Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 18.10.2010 gemäß Paragraph 3, 8 und 10 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009,, abgewiesen. Begründend führte der Asylgerichtshof aus, das Bundesasylamt habe ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe über Jahre hinweg die österreichischen Behörden über seine wahre Herkunft getäuscht und auch sein Fluchtvorbringen entbehre jeder Glaubwürdigkeit. Zur Frage des subsidiären Schutzes wird ausgeführt, es haben keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden können, dass von einer Gefahr der Verletzung von Artikel 3, EMRK in Ghana auszugehen sei. Die Rückkehr nach Ghana sei dem Beschwerdeführer daher zumutbar. Die Ausweisung sei zulässig, weil der Beschwerdeführer sich bisher nur auf Grund seiner Anträge auf internationalen Schutz in Österreich aufgehalten habe. Die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen sei er zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein habe müssen. Dies gelte auch für die Geburt des gemeinsamen Sohnes. Der Beschwerdeführer habe den Großteil seines Lebens in Ghana verbracht und es sei trotz des langjährigen Aufenthaltes keine besonders starke Integration feststellbar.

Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die auf Art. 144a B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht wird.Gegen diese Entscheidung des Asylgerichtshofes richtet sich die auf Artikel 144 a, B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens geltend gemacht wird.

Der VfGH sprach in seinem Erkenntnis vom 19.09.2011 zu Aktenzeichen U 2447/10-9 aus, dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden wäre. Die Entscheidung des Asylgerichtshofes wurde aufgehoben und der Bund zum Kostenersatz verpflichtet.

Der Verfassungsgerichtshof legte in seinem Erkenntnis insbesondere dar:

"Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Er verweist auch auf das Urteil des EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie, Appl. 265/07, wonach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung auch stets die Frage der Bindung zum Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch vor dem Asylgerichtshof anhängig, dennoch unterlässt es der Asylgerichtshof, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu untersuchen (vgl. VfSlg. 18.832/2009). Um eine dem § 10 AsylG 2005 und Art. 8 EMRK (insbesondere im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen, wäre es aber erforderlich gewesen, diese näheren Umstände zu ermitteln. Indem der Asylgerichtshof dies unterlassen hat, hat er die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet.""Der Asylgerichtshof führte aus, dass der Beschwerdeführer die Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen sei, zu dem ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst sein musste. Er verweist auch auf das Urteil des EGMR 31.07.2008, Fall Omoregie, Appl. 265/07, wonach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung auch stets die Frage der Bindung zum Herkunftsstaat zu beurteilen sei. Das Asylverfahren des Beschwerdeführers war aber zum Zeitpunkt der Eheschließung noch vor dem Asylgerichtshof anhängig, dennoch unterlässt es der Asylgerichtshof, die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes in den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers zu untersuchen vergleiche VfSlg. 18.832 aus 2009,). Um eine dem Paragraph 10, AsylG 2005 und Artikel 8, EMRK (insbesondere im Lichte der dazu ergangenen Rechtsprechung des EGMR) entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen, wäre es aber erforderlich gewesen, diese näheren Umstände zu ermitteln. Indem der Asylgerichtshof dies unterlassen hat, hat er die angefochtene Entscheidung mit Willkür belastet."

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 01.07.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Im vorliegenden Fall führt das Bundesasylamt hinsichtlich eines möglichen Familienlebens iSd Art. 8 EMRK aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege und seine Ausweisung daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Dem Antragsteller müsste bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei.römisch zwei.9. Im vorliegenden Fall führt das Bundesasylamt hinsichtlich eines möglichen Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK aus, dass kein Familienbezug zu einem dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden vorliege und seine Ausweisung daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstelle. Dem Antragsteller müsste bei der Antragstellung klar gewesen sein, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle der Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei.

Der Beschwerdeführer ist mittlerweile seit XXXX mit XXXX, österreichische Staatsbürgerin, verheiratet und hat mit dieser den am XXXX in Österreich geborenen Sohn XXXX.Der Beschwerdeführer ist mittlerweile seit römisch 40 mit römisch 40 , österreichische Staatsbürgerin, verheiratet und hat mit dieser den am römisch 40 in Österreich geborenen Sohn römisch 40 .

Unter Zugrundelegung der vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.09.2011 dargelegten Rechtsansicht liegt zur Beurteilung der Ausweisungsentscheidung insofern ein mangelhafter Sachverhalt vor, zumal aufgrund der getroffenen Feststellungen die näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung der österreichischen Ehegattin sowie des gemeinsamen Sohnes in das Heimatland des Beschwerdeführers nicht ausreichend untersucht worden wären. Dieser mangelhafte Sachverhalt wird von der Erstbehörde durch geeignete Erhebungen in Form von entsprechender Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu ergänzen sein.

So erscheint es unvermeidlich, eine Einvernahme der österreichischen Ehegattin des Beschwerdeführers durchzuführen und diese insbesondere hinsichtlich ihrer näheren persönlichen Umstände der Zumutbarkeit einer Übersiedlung in das Heimatland des Beschwerdeführers zu befragen. Hiezu erscheint es zweckmäßig, neben den Kriterien der Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, der Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen, der familiären Situation des Beschwerdeführers und insbesondere der Dauer seiner Ehe und anderer Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen, der Frage, ob aus der Ehe weitere Kinder hervorgegangen sind und des Maßes an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist, insbesonders den Ausbildungsstand, den zuletzt ausgeübten Beruf, die Fremdsprachenkenntnisse, Religionszugehörigkeit sowie die finanzielle und familiäre Situation der Ehegattin zu erheben.

Zudem erscheint es sinnvoll, auch den Beschwerdeführer hinsichtlich seines in Österreich bestehenden Privat- und Familienlebens sowie in Bezug auf etwaige Integrations- bzw. Verfestigungstatbestände näher zu befragen und ihm allenfalls die Vorlage entsprechender, seine Integration darstellender Urkunden aufzutragen.

Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Art. 8 EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Ausweisungsentscheidung gem. Art. 8 Abs. 2 AsylG 1997 abschließend beurteilt werden.Erst nach entsprechender Beweiswürdigung kann eine rechtliche Beurteilung im Sinne des Vorliegens von Integrations- und Verfestigungstatbeständen bzw. sonstigen Umständen, welche ein Recht des Beschwerdeführers auf ein Familien- bzw. Privatleben in Österreich iSd Artikel 8, EMRK darstellen, vorgenommen und somit eine mögliche Ausweisungsentscheidung gem. Artikel 8, Absatz 2, AsylG 1997 abschließend beurteilt werden.

Zusammengefasst liegt wie oben dargelegt aufgrund der Eheschließung und Vaterschaft des Beschwerdeführers nunmehr ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung eines möglichen Rechtes des Beschwerdeführers auf Familien- bzw. Privatleben iSd Art. 8 EMRK in Österreich vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst unvermeidlich erscheint.Zusammengefasst liegt wie oben dargelegt aufgrund der Eheschließung und Vaterschaft des Beschwerdeführers nunmehr ein mangelhafter Sachverhalt als Entscheidungsgrundlage zur Beurteilung eines möglichen Rechtes des Beschwerdeführers auf Familien- bzw. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK in Österreich vor, weshalb eine Durchführung einer mündlichen Verhandlung iS einer Befragung der Ehegattin des Beschwerdeführers bzw. des Beschwerdeführers selbst unvermeidlich erscheint.

II.10. Sohin erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).römisch zwei.10. Sohin erscheint die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.11. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.11. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentrale Bundesbehörde in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß § 66Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.römisch zwei.12. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66 A, b, s, 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ehe, familiäre Situation, Integration, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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