Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
A10 421.512-1/2011/4E
BESCHLUSS
Der Asylgerichthof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA Tunesien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, GZ 11 10.702-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichthof hat durch den Richter Dr. Pipal als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA Tunesien, gegen den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011, GZ 11 10.702-EAST Ost, beschlossen:
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, rechtmäßig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:römisch eins. Der Beschwerde liegt folgendes Verwaltungsverfahren zugrunde:
1. Der Beschwerdeführer brachte nach der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2011 einen (ersten) Asylantrag ein.
Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass in seiner Heimat seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben würden. Er habe von 1991 bis 1997 die Grundschule, von 1997 bis 2002 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 2002 bis 2005 die Berufsschule in XXXX besucht. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.02.2011 mit einem Schiff nach Italien gefahren sei. In Italien habe er sich circa zwei Monate lang aufgehalten und sei dann weiter nach Frankreich gereist, wo er einen Monat gelebt habe. Da er in Frankreich keine Arbeit gefunden habe, sei er wieder nach Italien gereist, und aus demselben Grund sei er dann weiter nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus einer sehr armen Familie stamme und sein Vater und er selbst keine Arbeit hätten. Seine Brüder würden noch immer studieren, und um seine Situation zu verbessern, habe er beschlossen, nach Europa zu kommen und hier zu arbeiten. Politische und religiöse Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er keine Arbeit hätte.Im Rahmen seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 19.06.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass in seiner Heimat seine Eltern, zwei Brüder und eine Schwester leben würden. Er habe von 1991 bis 1997 die Grundschule, von 1997 bis 2002 die Allgemeinbildende Höhere Schule und von 2002 bis 2005 die Berufsschule in römisch 40 besucht. Der Beschwerdeführer leide an keinen Beschwerden oder Krankheiten. Zu seiner Reiseroute gab der Beschwerdeführer an, dass er am 12.02.2011 mit einem Schiff nach Italien gefahren sei. In Italien habe er sich circa zwei Monate lang aufgehalten und sei dann weiter nach Frankreich gereist, wo er einen Monat gelebt habe. Da er in Frankreich keine Arbeit gefunden habe, sei er wieder nach Italien gereist, und aus demselben Grund sei er dann weiter nach Österreich gefahren. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass er aus einer sehr armen Familie stamme und sein Vater und er selbst keine Arbeit hätten. Seine Brüder würden noch immer studieren, und um seine Situation zu verbessern, habe er beschlossen, nach Europa zu kommen und hier zu arbeiten. Politische und religiöse Fluchtgründe habe er nicht. Bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass er keine Arbeit hätte.
Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.08.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung an, er habe keine Verwandten innerhalb der EU und lebe auch mit keiner Person in einer Familiengemeinschaft. Der Beschwerdeführer habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär seines Heimatlandes gehabt. Aber sein Vater sei beim Militär tätig gewesen und seine ganze Familie habe nach dem Sturz des Präsidenten Ben Ali kurz Probleme mit den Leuten und den jetzigen Behörden gehabt. Die Frage, ob es jetzt auch noch Probleme gebe, bejahte der Beschwerdeführer und gab an, dass die Familie im Jänner 2011 das Land verlassen habe und sich in Algerien befinde. Bei der Erstbefragung habe der Beschwerdeführer dies noch nicht gewusst. Er habe dies am 20.06.2011 über Facebook erfahren. Auf den Vorhalt, dass dies vor seiner Ausreise aus Tunesien gewesen sei und er somit darüber in Kenntnis gewesen sein müsste, gab der Beschwerdeführer an, dass sie sich an der Grenze zu Algerien aufgehalten hätten, dies habe er gewusst. Aber dass sie nach Algerien eingereist seien, habe der Beschwerdeführer erst am 20.06.2011 erfahren. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme angegeben habe, sein Vater sei alt und habe keine Arbeit, gab der Beschwerdeführer an, dass er Angst gehabt habe, richtige Angaben über seinen Vater zu machen. Er habe seinen Vater in Schutz nehmen wollen und bis jetzt seine Asylgründe nicht erwähnt. Er sei niemals in Italien und Frankreich gewesen, sondern in Griechenland. Ein Schlepper habe ihn dann nach Österreich gebracht. Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er am 01.01.2011 in Griechenland eingereist sei. Aus Tunesien sei er am 28.12.2010 ausgereist. Bei einer Rückkehr hätte er Angst um sein Leben.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11 06.007-EAST Ost, wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, II. der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen, III. der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen sowie IV. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011, Zl. 11 06.007-EAST Ost, wurde römisch eins. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch zwei. der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen, römisch drei. der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgewiesen sowie römisch vier. der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
In der Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer in Tunesien keine Verfolgung zu befürchten habe. Tatsächlich gebe es keine Anhaltspunkte für eine konkrete, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention. Der Beschwerdeführer habe weiters keine stichhaltigen Gründe glaubhaft machen können, dass er für den Fall der Rückkehr nach Tunesien mit relevanter Wahrscheinlichkeit konkret Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden. Des Weiteren wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in Österreich kein schützenswertes Familienleben habe. Bei Berücksichtigung aller Tatsachen könne kein Hinweis gefunden werden, dass durch die Ausweisung des Beschwerdeführers auf unzulässige Art in sein Recht auf Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2011 in der Justizanstalt XXXX nachweislich ausgefolgt. Es wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, wodurch er mit Ablauf des 19.08.2011 in Rechtskraft erwuchs.Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 05.08.2011 in der Justizanstalt römisch 40 nachweislich ausgefolgt. Es wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben, wodurch er mit Ablauf des 19.08.2011 in Rechtskraft erwuchs.
2. Am 17.09.2011 brachte der Beschwerdeführer den gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner Erstbefragung am 17.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache an, dass er weder an Beschwerden noch an Krankheiten leide. Auf die Frage, warum er einen neuerlichen Asylantrag stelle, gab der Beschwerdeführer an, bei seinem ersten Antrag sei ihm von seinen Freunden gesagt worden, dass er in Österreich bleiben dürfe, wenn er angebe, er habe keine Probleme in seiner Heimat. Auf die Frage, ob er neue Fluchtgründe habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich in Haft gewesen sei und deshalb nicht die Möglichkeit einer Beschwerde gehabt habe. Er habe den ersten Bescheid nicht bekommen. Der Beschwerdeführer habe Probleme in seiner Heimat, weil sein Vater Probleme habe. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte der Beschwerdeführer nicht mit Sanktionen oder unmenschlicher Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe zu rechnen. Auf die Frage, seit wann dem Beschwerdeführer die Änderungen in seinen Fluchtgründen bekannt seien, gab dieser an, dass er beim ersten Asylantrag falsche Angaben gemacht habe. Er stelle diesen Antrag, damit er sich legal in Österreich aufhalten könne.
Am 21.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Am 21.09.2011 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen und seinen faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.09.2011 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die arabische Sprache nach erfolgter Rechtsberatung an, dass seine Geschichte seinen Vater betreffe. Es hänge mit der ganzen Familie zusammen. In den arabischen Ländern sei es so, dass es auf die ganze Familie zurückfalle, wenn einer aus der Familie einen Unsinn mache. Er werde nicht zwischen demjenigen und dessen Familie unterschieden. Dies habe der Beschwerdeführer im ersten Verfahren nicht angegeben, weil er Angst vor einer Abschiebung gehabt habe. Sein Vater habe Feinde und werde wegen seines Berufes gehasst. Die Leute aus seiner Gegend seien nicht freiwillig zur Armee gegangen. Sein Vater habe die Soldaten rekrutiert. Auf den Vorhalt, dass der Beschwerdeführer in seinem Vorverfahren angegeben habe, sein Vater habe gar keine Arbeit, antwortete der Beschwerdeführer, dass er dies gesagt habe, weil er über die Situation nicht habe reden wollen, damit er nicht abgeschoben werde. Seine Familie habe zahlreiche Probleme, insbesondere nach dem Putsch im Dezember. Seine Familie befinde sich seit Juni 2011 in Algerien. Auf die Frage, warum er nicht mit seiner Familie ausgereist sei, gab der Beschwerdeführer an, dass er schon früher, nämlich im Dezember 2010, weggegangen sei. Der Beschwerdeführer nehme keine Medikamente und sei auch nicht in ärztlicher Behandlung. An seinen Fluchtgründen bezüglich seines Vorverfahrens habe sich nichts geändert. Dem Beschwerdeführer wurden die Länderfeststellungen übersetzt und daraufhin gab dieser an, dass er betreffend die Rechte zur wirtschaftlichen Entfaltung anderer Meinung sei. Deutsch spreche der Beschwerdeführer ein bisschen, er komme mit seinen Kenntnissen durch. Er antworte aber immer auf Arabisch, weil er nicht gut Deutsch spreche. Der Beschwerdeführer habe einen Cousin in Italien, zu welchem aber kein Kontakt bestehe, und er lebe mit niemandem in einer Familiengemeinschaft oder familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass sein Vorbringen nicht geeignet sei, einen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen, und dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer erklärte noch, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, eine Beschwerde einzubringen, als er im Gefängnis den negativen Bescheid erhalten habe. Außerdem sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um einen negativen Bescheid handle. Auf den Vorhalt, dass er über Schulbildung verfüge und der Spruch sowie die Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache abgefasst sei, gab dieser an, dass er dem Schreiben keine Wichtigkeit beigemessen und es daher nicht gelesen habe.
Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde.Im Anschluss an diese Einvernahme verkündete der Organwalter des Bundesasylamtes den gegenständlichen Bescheid, wonach der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben wurde.
In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden die Befragung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Zusammenstellung der Staatendokumentation zu dem Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie die Einvernahmen und Niederschriften aus dem Vorverfahren angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und 8 EMRK erkannt werden könne. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.In der Begründung des Bescheides wurde zunächst der Verfahrensgang wiedergegeben und als Beweismittel wurden die Befragung des Beschwerdeführers bei der Polizeiinspektion Traiskirchen, seine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, die Zusammenstellung der Staatendokumentation zu dem Herkunftsland des Beschwerdeführers sowie die Einvernahmen und Niederschriften aus dem Vorverfahren angeführt. Das Bundesasylamt stellte nach Darlegung der Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren fest, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Verfahren nicht geändert habe. Der neue Antrag werde wegen entschiedener Sache voraussichtlich zurückzuweisen sein. Es liege beim Beschwerdeführer weder eine schwere körperliche oder ansteckende Krankheit noch eine schwere psychische Störung vor. Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände könne nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Hinblick auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass unter Beachtung sämtlicher bekannter Tatsachen kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und 8 EMRK erkannt werden könne. Schließlich sei auch die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers seit der Entscheidung über dessen ersten Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.
In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig sei und dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in seinen persönlichen Verhältnissen seit der vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten sei.In seiner Beweiswürdigung führte das Bundesasylamt aus, dass das nunmehrige Vorbringen unglaubwürdig sei und dem keine anderslautenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens entgegenstehen würden. Es liege kein neuer Sachverhalt vor. Aufgrund der Feststellungen zur Lage in seinem Herkunftsstaat in Verbindung mit seinem Vorbringen drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung in den in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 beschriebenen Rechten. In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus, dass nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 der faktischen Abschiebeschutz aufgehoben werden könne, wenn bestimmte gesetzliche Voraussetzungen vorlägen; so müsse gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung bestehen und der Antrag mangels entscheidungswesentlicher Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes voraussichtlich zurückzuweisen sein. Die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung dürfe keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für den Beschwerdeführer als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Diese Voraussetzungen lägen vor: Gegen den Beschwerdeführer sei eine rechtskräftige Ausweisung erlassen worden, welche weiterhin aufrecht sei, zumal der Beschwerdeführer das Bundesgebiet noch nicht verlassen habe. Sein nunmehriger Antrag sei voraussichtlich zurückzuweisen, weil der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht und sich vielmehr auf seine schon behandelten Fluchtgründe bezogen habe. Auch habe sich die allgemeine Lage in seinem Herkunftsland nicht entscheidungswesentlich geändert. Bei der Rückkehr oder Abschiebung in seine Heimat drohe dem Beschwerdeführer keine Verletzung seiner Integrität und es würde zu keiner Bedrohung der angeführten Menschenrechte kommen. Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers führte das Bundesasylamt aus, dass in seinen persönlichen Verhältnissen seit der vorherigen Entscheidung keine Änderung eingetreten sei.
Mit Schreiben vom 22.09.2011 legte das Bundesasylamt dem Asylgerichtshof die Verwaltungsakten vor; am 27.09.2011 langten diese bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Asylgerichtshofes ein.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen.römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem AsylG 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
§ 12 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 36 Abs. 4 gilt."Paragraph 12, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautet: "Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist geduldet. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 36, Absatz 4, gilt."
§ 12a Abs. 2 AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, der unter der Überschrift "Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen" steht, lautet:
"Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn"Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesasylamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht oder eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde."
§ 22 Abs. 10 AsylG 2005 lautet:Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 lautet:
"Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß § 41a zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a mit Beschluss zu entscheiden.""Entscheidungen des Bundesasylamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Asylgerichtshof unverzüglich von Amts wegen zur Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an den Asylgerichtshof; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat der Asylgerichtshof im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a, mit Beschluss zu entscheiden."
Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 40 gilt sinngemäß. § 66 Abs. 2 AVG ist nicht anzuwenden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung des Bundesasylamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2,), vom Asylgerichtshof unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 40, gilt sinngemäß. Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist nicht anzuwenden.
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des § 12a Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 besteht:Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bescheides, mit dem der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wird, ist daher zunächst, dass gegen den Asylwerber eine aufrechte Ausweisung im Sinn des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 besteht:
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf jene zu § 12a Abs. 1 AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Z 1 muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß § 10 iVm der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Abs. 6, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch § 10 Abs. 6)."Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 verweisen zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf jene zu Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005; wörtlich heißt es dort (330 BlgNR 24. GP, 12): "Gemäß Ziffer eins, muss gegen den Fremden eine aufrechte Ausweisung bestehen. Dabei ist es unbeachtlich, ob es sich um eine Ausweisung nach dem AsylG 2005 oder früheren asylrechtlichen Bestimmungen handelt. Auch eine Ausweisung, die gemäß den fremdenpolizeilichen oder früheren fremdenrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Fremdengesetz 1997) erlassen wurde, kommt dafür in Betracht. Eine aufrechte Ausweisung besteht jedenfalls dann, wenn der Fremde seit der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht verlassen hat, die Ausweisung also nicht konsumiert wurde; eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit der vorgeschlagenen Bestimmung des neuen Absatz 6,, aber auch dann, wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist und zwar 18 Monate ab dieser Ausreise. Dies gilt auch für Ausweisungen, die vor In-Kraft-Treten dieser Bestimmung erlassen wurden. Dabei ist es unbeachtlich, ob die Ausreise freiwillig erfolgte oder zwangsweise durchgesetzt wurde (siehe dazu auch Paragraph 10, Absatz 6,)."
Auch in § 10 Abs. 6 AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."Auch in Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 ist von einer "aufrechten" Ausweisung die Rede; diese Bestimmung lautet: "Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß § 10 mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnachDie Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (330 BlgNR 24. GP, 10) sagen dazu: "Durch die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet wird eine asylrechtliche Ausweisung nicht mehr sofort konsumiert. Damit wird der zielstaatsbezogenen Ausweisung gemäß Paragraph 10, mehr Nachdruck verliehen und eine aus systematischen Gründen sachlich gerechtfertigte Abgrenzung zur fremdenpolizeilichen Ausweisung vorgenommen, welche lediglich den Auftrag enthält, das Bundesgebiet zu verlassen und sich auf keinen bestimmten Staat bezieht. Die Ausweisung soll demnach
18 Monate ab Ausreise aufrecht bleiben und erst dann als konsumiert gelten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ausreise freiwillig oder im Rahmen einer Abschiebung erfolgt ist. Weiters ist unbeachtlich, ob der Fremde nur einmal oder mehrmals ausgereist und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist. Auch ein zwischenzeitlicher Aufenthalt im Herkunftsstaat schadet nicht. Selbstverständlich bleiben Ausweisungen weiterhin ohne Befristung gültig, wenn der Fremde seit Erlassung der Ausweisungsentscheidung das Bundesgebiet nicht
verlassen hat. ... Die neue Regelung des Abs. 6 gilt naturgemäß auchverlassen hat. ... Die neue Regelung des Absatz 6, gilt naturgemäß auch
für Ausweisungen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Bestimmung schon erlassen waren, auch wenn der Fremde zwischenzeitlich ausgereist ist."
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte (vgl. VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage weisen also ausdrücklich darauf hin, dass, was die 18-monatige Frist betrifft, auch ein Aufenthalt im Herkunftsstaat des Ausgewiesenen den Lauf dieser Frist nicht unterbricht; sie sprechen auch sonst nur von der Ausreise aus dem Bundesgebiet und machen somit ausreichend klar, dass nicht nur eine Ausreise in das - spruchmäßig festgelegte vergleiche VwGH 15.01.2009, 2007/01/0443) - Zielland, sondern jede Ausreise aus dem Bundesgebiet den Lauf dieser Frist in Gang setzt. Achtzehn Monate nach dieser Ausreise ist die Ausweisung somit nicht mehr "aufrecht".
Im vorliegenden Fall liegt gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte Ausweisung nach Tunesien mit dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2011 vor.
Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist nach Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 weiters die Prognose, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird.
Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose (vgl. RV 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird (vgl. RV 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß § 68 AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß § 27 Abs. 4 AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß § 68 Abs. 1 AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in § 12a Abs. 2 AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.Die Annahme, dass der Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird, erfordert eine Prognose vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR, 24. GP, 13: "Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar."). Es kann daher der Fall eintreten, dass die Prognose, der Antrag werde zurückzuweisen sein, nicht zutrifft und sich im Laufe des Verfahrens herausstellt, dass eine inhaltliche Entscheidung über den Antrag zu treffen sein wird vergleiche Regierungsvorlage 330 BlgNR 24. GP, 13: "In keinem Fall wird mit der Aufhebung des Abschiebeschutzes die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz selbst vorweggenommen, auch wenn in der Praxis wohl regelmäßig eine zurückweisende Entscheidung gemäß Paragraph 68, AVG folgen wird. Vielmehr handelt es sich um eine der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorgelagerte Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens."). Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes kann in diesen Fällen dazu führen, dass der Asylwerber trotzdem - vor der inhaltlichen Entscheidung über den Antrag - außer Landes gebracht wird und dass dies unter Umständen mit Folgen verbunden ist, vor denen das Asylrecht gerade schützen will. An eine solche Prognose sind daher strengere Maßstäbe anzulegen als in vergleichbaren Fällen (etwa der Beschleunigung eines Verfahrens gemäß Paragraph 27, Absatz 4, AsylG 2005 auf Grund der irrigen Prognose, der Asylantrag werde abzuweisen sein). Umgekehrt steht der Verzicht auf die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes der Zurückweisung des Asylantrages gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG nicht entgegen. In diesem Zusammenhang hat es auch Bedeutung, dass das Bundesasylamt auch dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den faktischen Abschiebeschutz nicht aufheben muss, sondern dass ihm das Gesetz Ermessen einräumt (verbo "kann" in Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005); die Ermessensübung ist im Bescheid zu begründen. Bei der notwendigen Abwägung wird etwa der Umstand zu berücksichtigen sein, wie viel Zeit seit der Rechtskraft der letzten Entscheidung im Augenblick der neuerlichen Antragstellung bereits verstrichen ist oder wie häufig der Asylwerber Asylanträge stellt.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Bescheide, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des über den ersten Antrag absprechenden Bescheides entgegen.
Im vorliegenden Verfahren teilt der Asylgerichtshof die Ansicht der belangten Behörde, dass der gegenständliche zweite Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird: Denn das Vorbringen zu dem zweiten Antrag enthält keinen glaubhaften asylrelevanten Kern, der sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens am 19.08.2011 bezöge, zumal der Beschwerdeführer neue Fluchtgründe nicht einmal behauptete.
Der Beschwerdeführer behauptete in seinem ersten Asylverfahren zuerst, er sei nach Europa gekommen, um Arbeit zu finden. In der darauffolgenden Einvernahme gab dieser an, dass er selbst keine Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär in seiner Heimat gehabt habe, aber sein Vater sei beim Militär tätig gewesen. Nach dem Sturz des Präsidenten Ben Ali habe es Probleme mit den Leuten und den jetzigen Behörden gegeben. Das Bundesasylamt beurteilte dieses Vorbringen als unglaubwürdig und stellte fest, dass eine konkrete individuelle Bedrohung des Beschwerdeführers nicht vorliege. Im gegenständlichen zweiten Verfahren behauptete der Beschwerdeführer, dass er Probleme aufgrund seines Vaters habe. Diese Fluchtgründe seien ihm seit jeher bekannt. An seinen Fluchtgründen aus dem Vorverfahren habe sich nichts geändert.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer in seinen Einvernahmen selbst einräumte, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf das Erstverfahren nicht verändert habe, ist nicht erkennbar, inwiefern nunmehr seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens ein geänderter Sachverhalt vorläge bzw. wodurch nunmehr eine tatsächliche - entscheidungsrelevante - individuelle Bedrohung des Asylwerbers eingetreten sein sollte. Das Vorbringen des Beschwerdeführers weist einerseits keinen glaubhaften Kern im Sinn der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf und andererseits beträfe es auch Umstände, die bereits vor dem Abschluss des ersten Asylverfahrens vorgelegen wären.
Im ersten Asylverfahren erachtete das Bundesasylamt das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als nicht asylrelevant und vom Beschwerdeführer wurde gegen diese Entscheidung keine Beschwerde erhoben, wodurch der Bescheid in Rechtskraft erwuchs. Vor diesem Hintergrund hätte es aber eines umfassenden Vorbringens des Beschwerdeführers bedurft, um die Asylbehörden davon zu überzeugen, dass den neuen Angaben überhaupt ein glaubhafter Kern innewohnt, der eine Sachverhaltsänderung glaubhaft erscheinen lassen könnte.
Der Asylgerichtshof kann daher nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer einen neuen glaubwürdigen Sachverhalt mit Entscheidungsrelevanz vorgebracht hätte. Anhaltspunkte für eine Änderung des Sachverhalts im Hinblick auf allgemein bekannte Tatsachen, die vom Bundesasylamt von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, liegen auch nach Einschätzung des Asylgerichtshofes unter Berücksichtigung seines Amtswissens derzeit nicht vor, zumal da sich die allgemeine Situation in Tunesien im Zeitraum bis zur Erlassung des nunmehr angefochtenen Bescheides in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers nicht wesentlich geändert hat.
Gemäß der zuvor referierten verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist somit davon auszugehen, dass dem gegenständlichen Antrag in der vorliegenden Begründung die Rechtskraft der inhaltlichen Vorentscheidung entgegenstehen wird. Der Folgeantrag wird daher voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Schließlich ist gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Schließlich ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 Voraussetzung für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken habe im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leide oder selbstmordgefährdet sei. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Artikel 15, dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, RN 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramasothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer ausdrücklich vor, dass er weder in ärztlicher Behandlung stehe noch Medikamente einnehme.
Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK eine Überstellung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung oder eine medikamentöse Therapie offenkundig nicht erforderlich ist.Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens konnten keine gesundheitlichen Probleme beim Beschwerdeführer festgestellt werden, die jene besondere Schwere aufweisen würden, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel 3, EMRK eine Überstellung nach Tunesien als eine unmenschliche Behandlung erscheinen ließe, zumal insbesondere eine stationäre Krankenbehandlung oder eine medikamentöse Therapie offenkundig nicht erforderlich ist.
Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und über Schulbildung verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach § 50 FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.Die allgemeine Situation im Herkunftsstaat hat sich auch im Hinblick auf Artikel 3, EMRK - bezogen auf die Person des Beschwerdeführers - nicht wesentlich geändert. Da der Beschwerdeführer erwerbsfähig ist und über Schulbildung verfügt, ist eine Gefahr, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in eine existentielle Notlage geraten würde, bzw. das Bestehen einer Gefährdungslage nach Paragraph 50, FPG hinsichtlich seiner Grundversorgung nicht erkennbar.
Was eine allfällige Verletzung von Art. 8 EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:Was eine allfällige Verletzung von Artikel 8, EMRK anbelangt, ist Folgendes zu bedenken:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Die Regelung erforderte eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Entlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, sowie die näheren Umstände der Zumutbarkeit der Übersiedlung des Partners in das Heimatland des Beschwerdeführers (EGMR 12.01.2010, 47486/06, A. W. Khan, RN 39; 24.11.2009, 1820/08, Omojudi, RN 41; VfGH 01.07.2009, U 992/08 und U 1104/08; 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219).
Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien keinen Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs.1 EMRK dar.Im vorliegenden Fall stellt die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien keinen Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK dar.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte, sodass ein Eingriff in das Recht auf Schutz des Familienlebens nicht in Betracht kommt. Auch kamen im Zuge des Verfahrens keine schützenswerte Aspekte des Privatlebens hervor. Insgesamt ist nicht zu erkennen, dass etwa vom Beschwerdeführer besondere Schritte zu seiner Integration gesetzt worden wären, beispielsweise eine besondere Teilnahme am sozialen Leben in Österreich. Die behaupteten Deutschkenntnisse sind für sich allein noch nicht geeignet, ein schützenswertes Privatleben zu indizieren.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) und des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessensabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua; VwGH 08.09.2000, 2000/19/0043) und des wirtschaftlichen Wohles des Landes, dass dieser Eingriff notwendig und verhältnismäßig wäre.
Denn der Beschwerdeführer verbrachte den Großteil seines Lebens in seinem Heimatstaat, reiste erst im Jahr 2011 illegal nach Österreich ein, stütze seinen bisherigen Aufenthalt von Anfang an ausschließlich auf einen unbegründeten Asylantrag und hat nach den fremdenrechtlichen Bestimmungen insbesondere des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes keine Möglichkeit, seinen Aufenthalt durch eine Antragstellung im Inland zu legalisieren. Insgesamt ergäbe also die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers mit den öffentlichen Interessen, dass die öffentlichen Interessen an der Ausweisung illegal eingereister Fremder sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes schwerer wiegen als die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Dieser ist letztlich mit seinem Einwanderungswunsch auf die Möglichkeiten zu verweisen, einen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu erlangen.
Da somit die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 rechtmäßig.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der dazu mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.09.2011 rechtmäßig.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41a Abs. 1 zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, zweiter Satz AsylG 2005 entfallen.
Schlagworte
faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßigZuletzt aktualisiert am
09.01.2012