TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/25 S20 421743-1/2011

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Veröffentlicht am 25.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §5 Abs1
EMRK Art3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S20 421743-1/2011/5E

S20 421744-1/2011/5E

S20 421746-1/2011/5E

S20 421745-1/2011/5E

S20 421747-1/2011/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.894-EAST West, zu Recht erkannt:1.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.894-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.899-EAST West, zu Recht erkannt:2.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.899-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 05.359-EAST West, zu Recht erkannt:3.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch den Vater, dieser vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 05.359-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.897-EAST West, zu Recht erkannt:4.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.897-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Syrien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.900-EAST West, zu Recht erkannt:5.) Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. KINZLBAUER, LL.M als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Syrien, vertreten durch die Mutter, diese vertreten durch Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2011, Zl. 11 04.900-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, als unbegründet abgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes.

2. Die beschwerdeführenden Parteien (BF[1] bis [5]), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Syrien, gelangten laut ihren Angaben - mit Ausnahme des BF[3] - am 19.05.2011 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG. Der Drittbeschwerdeführer gelangte hingegen erst am 31.05.2011 nach Österreich und stellte am folgenden Tag einen entsprechenden Antrag.2. Die beschwerdeführenden Parteien (BF[1] bis [5]), ihren Angaben nach Staatsangehörige von Syrien, gelangten laut ihren Angaben - mit Ausnahme des BF[3] - am 19.05.2011 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG. Der Drittbeschwerdeführer gelangte hingegen erst am 31.05.2011 nach Österreich und stellte am folgenden Tag einen entsprechenden Antrag.

3. Bei den am 19.05.2011 (BF[1] und BF[4]) bzw. 20.05.2011 (BF[2]) durchgeführten Erstbefragungen gaben diese Personen zusammengefasst an, dass sich ein Bruder des Erstbeschwerdeführers als Asylwerber in Deutschland aufhalte und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers in Dänemark Asylstatus besitze. Die Familie habe sich vor etwa zwei Wochen von Syrien mit einem PKW in die Türkei begeben, wo sie vier Tage in Istanbul geblieben sei. Von dort seien sie mit einem Flugzeug nach Italien gelangt. Der Schlepper habe sie dann abgeholt und nach Deutschland gefahren. In Österreich seien sie jedoch - mit Ausnahme des sich in einem anderen Fahrzeug befindlichen Drittbeschwerdeführers - von der Polizei angehalten worden.

Während die Zweitbeschwerdeführerin eine Asylantragstellung in Italien letztlich bejahte, erklärten die BF[1] und [4], in keinem anderen Land um Asyl angesucht zu haben. Weiters behaupteten sie, am Flughafen in Rom von der Polizei geschlagen worden zu sein.

Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten der Beschwerdeführer in der Eurodac-Datenbank ergab bezüglich der BF[1] bis [4] jeweils einen Treffer (IT1....). Demnach wurden diesen Personen am 16.05.2011 in Fiumicino, Italien, als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers brachten der BF[1] und der BF[4] in der Erstbefragung vor, dass sie sich sechs Tage bis zum 19.05.2011 in Italien aufgehalten hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihr nicht bekannt sei, in welchem Stand sich ihr Verfahren beim Verlassen Italien befunden habe. Sie könne keine Angaben zum Aufenthalt tätigen, da sie nur im Transitbereich gewesen seien. Gegen eine Weiterführung ihres Asylverfahrens in Italien spreche, dass sie dort zur Stellung der Anträge gezwungen worden seien.

4. Am 23.05.2011 übermittelte das Bundesasylamt bezüglich des Erst-, der Zweit-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers an Italien - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates (in der Folge Dublin II-VO) - jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung der Gesuche bis spätestens 07.06.2011.4. Am 23.05.2011 übermittelte das Bundesasylamt bezüglich des Erst-, der Zweit-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers an Italien - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates (in der Folge Dublin II-VO) - jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung der Gesuche bis spätestens 07.06.2011.

5. Am 25.05.2011 wurde dem Erst-, der Zweit-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.05.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.5. Am 25.05.2011 wurde dem Erst-, der Zweit-, dem Viert- und dem Fünftbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 23.05.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

6. Bei der am 03.06.2011 durchgeführten Erstbefragung des Drittbeschwerdeführers bestätigte dieser großteils die bisherigen Angaben seiner Familienangehörigen und ergänzte, dass er - getrennt von seiner Familie - bis Deutschland gereist sei. Am 01.06.2011 sei er dann mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gelangt. Er habe in keinem anderen Land um Asyl angesucht.

Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers bekräftigte der BF[3], dass es in Italien kein Asylverfahren gebe. Er wolle nicht nach Italien, da es geplant gewesen sei, in Österreich einen Asylantrag zu stellen. Er wisse, dass in Italien kein Asylantrag gestellt worden sei. Man habe sie fotografiert und seien Fingerabdrücke abgenommen worden.

7. Am 06.06.2011 übermittelte das Bundesasylamt bezüglich des Drittbeschwerdeführers an Italien - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Art 17 Abs 2 Dublin II-VO - ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung des Gesuchs bis spätestens 21.06.2011.7. Am 06.06.2011 übermittelte das Bundesasylamt bezüglich des Drittbeschwerdeführers an Italien - unter Berufung auf das Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO - ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung des Gesuchs bis spätestens 21.06.2011.

8. Am 06.06.2011 wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 06.06.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.8. Am 06.06.2011 wurde dem Drittbeschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 06.06.2011 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.

9. Laut Zeugeneinvernehmung des BF[1] durch die Polizeiinspektion EAST West am 06.06.2011 und - ergänzend - am 27.06.2011, gab dieser zu Protokoll, dass er - vermutlich - von einem der Schlepper am Handy angerufen worden sei. Diese Person habe ihm mitgeteilt, dass er ihr noch Geld schulden würde und bei Nichtzahlung würde sie sich in Italien an seinen Kindern rächen. Am 27.06.2011 erklärte der BF[1] weiters, dass er zwischen 06.06.2011 und 15.06.2011 zwar keine weiteren Anrufe, jedoch am 15.06.2011 eine Droh-SMS erhalten hätte.

Diese sei in arabischer Sprache und laute: "Du drohst mir mit der Polizei, ich bete, dass du nach Italien kommst, damit du Blut wegen deiner Kinder weinen wirst." Danach habe er mehrere Anrufe von einer unbekannten Nummer erhalten, aber nicht entgegengenommen. Er befürchte, dass der Schlepper diese Drohungen im Falle einer Abschiebung nach Italien wahr machen werde.

10. Am 08.06.2011 teilte das Bundesaslyamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass bezüglich des Erst-, der Zweit-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, weil nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen. Bezüglich des Drittbeschwerdeführers erfolgte eine entsprechende Mitteilung am 22.06.2011.10. Am 08.06.2011 teilte das Bundesaslyamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass bezüglich des Erst-, der Zweit-, des Viert- und des Fünftbeschwerdeführers von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, weil nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, der Durchführungsverordnung wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen. Bezüglich des Drittbeschwerdeführers erfolgte eine entsprechende Mitteilung am 22.06.2011.

11. Am 17.06.2011 wurde der Erst-, die Zweit- und der Viertbeschwerdeführer bzw. am 28.06.2011 der Drittbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.

Dabei wiederholte der BF[1] nochmals, dass er seine Heimat am 06.05.2011 in Richtung Türkei verlassen hätte. Von Istanbul habe er sich mit dem Flugzeug nach Rom in Italien begeben. In weiterer Folge bestritt der Erstbeschwerdeführer einen Asylantrag gestellt zu haben. Er sei am Flughafen in ein Zimmer geführt worden. Dort habe ihm ein Polizist gezeigt, wie man Fingerabdrücke abnehme. Er hätte die Sprache nicht verstanden und sich geweigert, dies zu machen. Daraufhin habe ihn der Polizist geohrfeigt.

Sie seien drei Tage in einem Zimmer gewesen und hätten auf ihren Schuhen geschlafen. Seine Gattin leide an Bluthochdruck und sei vom Sessel gefallen. Niemand habe ihnen geholfen.

In Deutschland lebe ein Bruder und in Dänemark eine Schwester von ihm. Zu diesen Personen bestehe kein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis.

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, wovon dieser Gebrauch machte. Der BF[1] bekräftigte hierauf, keinen Asylantrag gestellt zu haben. Am vierten Tag hätte man ihm mitgeteilt, dass er ins Flüchtlingslager gehen könne, was er verweigerte. Sie hätten ihn nicht befragt und habe er lediglich einen Zettel erhalten.

Die BF[2] erklärte zunächst im Zuge ihrer Einvernahme, dass ihre Angaben auch für den mj. BF[5] gelten würden. Im Übrigen bestätigten die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer mit ihren Aussagen - gesamthaft betrachtet - die Angaben des Ehegatten/ Vaters (BF[1]), wobei der Drittbeschwerdeführer ergänzte, dass sie kein Essen erhalten hätten. Weiters sei ihnen immer wieder gesagt worden, dass sie nach Syrien abgeschoben werden würden.

Abschließend wurden den BF [1] bis [3] jeweils die Länderfeststellungen zur Lage in Italien bzw. dem BF[4] die Quellen zu den Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht, wobei der Drittbeschwerdeführer in einer Stellungnahme erneut auf die Bedrohung durch einen Schlepper in Italien hinwies.

12. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die nach einer Untersuchung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin am 14.07.2011 vorgenommen wurde, brachte folgendes Ergebnis.

Beim Erstbeschwerdeführer liege eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen vor. Therapeutische Maßnahmen wurden insoweit keine angeraten. Die Zweitbeschwerdeführerin leide ebenfalls an einer Anpassungsstörung und sei sie - nach medizinischer Abklärung - bezüglich der kardialen Situation und des erhöhten Blutdrucks bzw. der Schlafstörungen therapiert worden. Es werde empfohlen unmittelbar vor der Überstellung eine medizinische Begutachtung durchzuführen. Weiters sei für die Überstellung auf die medikamentöse Versorgung zu achten und benötige die BF[2] auch nach einer Überstellung medizinische Betreuung.

Es bestehe bei beiden Personen im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass sie auf Grund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden.

13. Am 28.07.2011 wurde bezüglich des Erst- und des Drittbeschwerdeführers medizinische Unterlagen in Vorlage gebracht.

14. Am 11.08.2011 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters nochmals niederschriftlich einvernommen.

Hierbei wurde ihnen jeweils mitgeteilt, dass die durchgeführte medizinische Untersuchung kein Überstellungshindernis ergeben habe und wurde ihnen diesbezüglich eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Erstbeschwerdeführer entgegnete, dass er psychisch sehr müde sei. Er würde sich nicht gut fühlen. Im Übrigen belaste es ihn auch, dass es seinen Kindern in dieser Situation schlecht gehe.

Zur geplanten Rückschiebung nach Italien wandte der BF[1] ein, dass er bei seiner Ankunft in Italien geschlagen worden sei. Weiters hätte er Leute auf der Straße schlafen gesehen. Im Übrigen würde er von einem Schlepper bedroht werden.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass es nicht um ihre Gesundheit, sondern um die Zukunft ihrer Kinder gehe. Sie seien alle noch von Italien psychisch belastet.

Zur geplanten Rückschiebung nach Italien wandte die BF[2] ein, dass sie wegen ihrer Kinder nicht nach Italien wolle.

Dem Rechtsberater wurde in diesen Einvernahmen die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, wovon er keinen Gebrauch machte.

15. Laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die nach einer Untersuchung des Drittbeschwerdeführers am 18.08.2011 vorgenommen wurde, liege bei diesem eine Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenz sowie der Verdacht auf ein atopisches Ekzem vor. Bezüglich seiner gesundheitlichen Beschwerden sei er medizinisch abgeklärt und therapiert worden. Es werde empfohlen die Organisierung der sozialen Versorgung im Ankunftsland vorzunehmen und benötige der BF[3] auch nach einer Überstellung medizinische Betreuung.

Es bestehe im Falle einer Überstellung keine reale Gefahr, dass er auf Grund dieser Erkrankungen in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die Krankheiten in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtern würden.

16. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte am 23.08.2011 weitere ärztliche Unterlagen (Arztbrief vom 17.08.2011, Aufenthaltsbestätigung bezüglich des 17.08.2011 und einen kumulierten Aufenthaltsbefund ebenfalls vom 17.08.2011) in Vorlage.

17. Am 24.08.2011 langte bezüglich des Drittbeschwerdeführers beim BAA ein Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 27.07.2011 ein, wonach der BF[3] an einer Depressio leide bzw. der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung bestehe. Als Therapie wurde die Einnahme von Sertralin in einschleichender Dosierung angeraten und eine Kontrolle vereinbart.

18. Laut Ergänzung zur medizinischen Begutachtung vom 25.08.2011 bestehe trotz der von der Zweitbeschwerdeführerin am 23.08.2011 vorgelegten Unterlagen und Befunde aus ärztlicher Sicht kein Hindernis für eine Überstellung nach Italien. Bezüglich der Diagnosen Cephalea und arterieller Hypertonie sowie des Verdachts auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel werde laut vorgelegtem Arztbrief "Blutdruckkontrolle und regelmäßige Flüssigkeitsaufnahme" empfohlen.

19. Auf ein entsprechendes Ersuchen teilte die Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung am 05.09.2011 bezüglich des BF[3] mit, dass laut der NGO Arciconfraternita für Minderjährige sehr viel getan werden würde. Flüchtlinge, die in Italien einen Asylantrag gestellt haben, würden zu dieser NGO geschickt und je nach Verfügbarkeit der Plätze an die verschiedenen Aufnahmestrukturen verwiesen. Man würde im Rahmen der Möglichkeiten alles unternehmen, um vor allem Angehörige der vulnerablen Gruppen unterzubringen. Da aber jeden Tag Mütter mit kleinen Kindern ankommen würden, wäre es unmöglich, Plätze freizuhalten.

Bezüglich der medizinischen Versorgung des BF[3] sei dem polizeilichen Verbindungsbeamten versichert worden, dass diese zu 100% gewährleistet werden würde. Der Jugendliche würde sich sofort nach seiner Ankunft bei der zuständigen Sanitätseinheit anmelden müssen (Erledigung in 30 Minuten) und habe er damit Anrecht auf volle medizinische Versorgung in jedem öffentlichen Krankenhaus.

20. Am 09.09.2011 langte bezüglich des Drittbeschwerdeführers beim BAA ein weiterer Befund einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 31.08.2011 ein, wonach der BF[3] an einer Depressio und einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Als Therapie wurde die Reduzierung von Sertralin auf vorerst 50 mg und eine Kontrolle in sechs Wochen vereinbart. Darüber hinaus wurde nochmals der Befund vom 27.07.2011 in Vorlage gebracht.

21. Am 15.09.2011 wurde der Drittbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters und seines Vaters nochmals niederschriftlich einvernommen.

Hierbei wurde ihm mitgeteilt, dass die durchgeführte medizinische Untersuchung kein Überstellungshindernis ergeben habe. Weiters wurde dem BF das Ergebnis des Erhebungsersuchens der Staatendokumentation der Grundsatz- und Dublinabteilung vom 05.09.2011 zur Kenntnis gebracht und gab der BF[3] folgende Stellungnahme zu Protokoll: "Es gibt Familien, die gar kein Problem mit Italien haben, sie wurden zurückgeschickt und kamen danach sofort wieder nach Österreich, weil sich niemand in Italien um sie gekümmert hat. Wir wurden vom Schlepper bedroht, was wird aus uns werden? Ich habe Angst, dass meine Zukunft ruiniert ist und mein Vater durch den Schlepper bedroht wird, was kann dort alles passieren."

Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegen, Fragen bzw. Beweisanträge zu stellen, wovon dieser keinen Gebrauch machte.

22. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführer gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt I.).22. Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 23.09.2011 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführer gemäß "Artikel 16/1/c" der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Italien zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.).

Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Festgestellt wurde zusammengefasst, dass die Identitäten der Beschwerdeführer - im Gegensatz zur Staatsangehörigkeit - nicht feststehen würden. Weiters würden sie an keiner schweren oder lebensbedrohenden Krankheit leiden.

Die BF hätten keine relevanten familiären oder privaten Bindungen zu Österreich.

Zu Italien traf das Bundesasylamt in diesen Bescheiden Feststellungen zum Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zu Aufnahmelagern.

Rechtlich wurde jeweils ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen.Rechtlich wurde jeweils ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben habe und dieser Staat auch bereit sei, die Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen.

Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Ein von den Beschwerdeführern in besonderem Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.

Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt II.) verneinte das Bundesasylamt jeweils das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich (und somit einen Eingriff in diese Rechte).Zur Frage der Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei.) verneinte das Bundesasylamt jeweils das Vorliegen eines schützenswerten Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich (und somit einen Eingriff in diese Rechte).

Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung seien ebenfalls nicht hervorgekommen.

23. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.10.2011 und einem bereits zuvor eingelangten - vom BF[1] handschriftlich verfassten - Schreiben fristgerecht Beschwerde.

Zunächst wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und bezüglich der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Im Wesentlichen wurde das bisherige Vorbringen der Beschwerdeführer wiederholt und zum integrierenden Bestandteil des Beschwerdeschriftsatzes erhoben. Die Zweitbeschwerdeführerin sei psychisch sehr angeschlagen und in Behandlung. Die drei mj. Kinder befänden sich ebenfalls in einem sehr schlechten Zustand. Im Übrigen bestehe in Italien die Gefahr mangels ausreichender Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung zu bekommen. Die Beschwerdeführer verwiesen dabei auf einen Beschluss des VG Minden vom 22.06.2010, einen Artikel von Anni Lanz "Flüchtlinge im "Dublin"-Staat Italien: Furcht und Elend in Berlusconis Reich" und einen Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 "Rückschaffung in den "sicheren Drittstaat" Italien". Asylsuchende hätten zwar ein Anrecht auf Gesundheitsversorgung, dieses sei aber in einigen Städten an eine feste Wohnadresse geknüpft. Selbiges gelte für die Ausstellung eines Arbeitsvertrages.

Im handschriftlich verfassten Schreiben des BF[1] wurde einerseits auf die Umstände der Flucht aus Syrien hingewiesen und andererseits angemerkt, dass die Zustände in Italien sehr schlecht seien. Man würde dort keine Unterstützung, nicht einmal eine Unterkunft, erhalten.

In weiterer Folge verwies der BF[1] nochmals auf die Bedrohung seiner Familie durch die Schlepper in Italien und die angebliche Misshandlung seiner Person bzw. mangelnde Versorgung seiner Familie am Flughafen in Rom.

Seine Kinder seien in psychologischer Behandlung und seine Gattin leide an Bluthochdruck.

24. Die gegenständliche Beschwerde samt erstinstanzlichen Verwaltungsakten langte der Aktenlage nach am 11.10.2011 beim Asylgerichtshof ein, wobei eine aufschiebende Wirkung der Beschwerde nicht zuerkannt wurde.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:

1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:

"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.

(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin - Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts, die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

Wie aus den plausiblen Angaben der beschwerdeführenden Parteien zu ihrem Reiseweg und den Eurodac-Treffern mit der Zahl "IT1..."

hervorgeht, stellten die Beschwerdeführer erstmals in Italien einen Asylantrag (vgl. Art 2 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 407/2002 des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]) und begaben sich in der Folge von Italien nach Österreich. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt zu Recht jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO gestellt.hervorgeht, stellten die Beschwerdeführer erstmals in Italien einen Asylantrag vergleiche Artikel 2, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 407 aus 2002, des Rates vom 28.02.2002 [Eurodac-Durchführungsverordnung]) und begaben sich in der Folge von Italien nach Österreich. Aus diesem Grund hat das Bundesasylamt zu Recht jeweils ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestellt.

Diese wurden allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K4. zu Art 20 Dublin II VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Art 20 Abs 1 lit b Dublin II-VO - die Ersuchen stützen sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in lit c leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer akzeptiere.Diese wurden allerdings von Italien (welches im Wesentlichen das Vorliegen von Endigungstatbeständen zu prüfen gehabt hätte - vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K4. zu Artikel 20, Dublin römisch zwei VO) nicht binnen der zweiwöchigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO - die Ersuchen stützen sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb gemäß der in Litera c, leg cit normierten Zuständigkeitsfiktion davon auszugehen war, dass Italien die Wiederaufnahme der nunmehrigen Beschwerdeführer akzeptiere.

Nachdem auch weder Umstände ersichtlich sind noch glaubwürdig behauptet wurden, welche für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen (vgl. Art 16 Abs 2 - 4 Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen würden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat (vgl. Filzwieser/Sprung, Dublin II VO3, K15. zu Art 18 Dublin II VO), jedenfalls nicht vor.Nachdem auch weder Umstände ersichtlich sind noch glaubwürdig behauptet wurden, welche für das Eintreten von Erlöschenstatbeständen vergleiche Artikel 16, Absatz 2, - 4 Dublin II-VO) hinsichtlich der Zuständigkeit Italiens sprechen würden, liegt hier der bei Zuständigkeit durch Verfristung grundsätzlich mögliche Fall, dass ein an sich unzuständiger Staat das materielle Asylverfahren zu prüfen hat, weil er die ansonsten rechtsrichtige Ablehnung nicht rechtzeitig versandt hat vergleiche Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO3, K15. zu Artikel 18, Dublin römisch zwei VO), jedenfalls nicht vor.

Auch haben sich - wie unten noch aufgezeigt werden wird - keine Umstände ergeben, welche für einen Selbsteintritt Österreichs sprechen würden.

Soweit die beschwerdeführenden Parteien in ihrer Beschwerde noch einmal darauf verweisen, dass sie in Italien gezwungen worden seien, dort einen Asylantrag zu stellen, wird festgestellt, dass das Bundesasylamt dieses Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert hat. Das Bundesasylamt hat richtig erkannt, dass es völlig lebensfremd ist und auch nicht der Praxis in Italien oder in anderen Dublin-Staaten entspricht, ohne Antrag eines Asylwerbers ein aufwändiges Asylverfahren mit erheblichem personellem und finanziellem Aufwand zu betreiben, wobei zusätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführer laut Aussage der BF[2] im Transitbereich vor der Antragstellung sogar von einer Menschenrechtsorganisation betreut wurden.

Dies wäre jedenfalls eine Vertragsverletzung Italiens und zum anderen wären damit der allgemeinen Lebenserfahrung nach dienstund/oder strafrechtliche Konsequenzen der verantwortlichen Organwalter für derartige amtsmissbräuchliche Verhaltensweisen verbunden. Im Gegensatz dazu haben die Beschwerdeführer auf Grund

ihrer Aussagen nach (zB.: "... Ich habe ein Vermögen für die Reise

hierher bezahlt. Ich will nicht nach Italien, ich will hier bleiben. (BF[1])" oder "Nach Italien möchte ich nicht, vor allem wegen meiner Kinder. (BF[2])" oder "Ich will nicht nach Italien, weil wir geplant hatten, nach Österreich zu fahren, um hier einen Asylantrag zu stellen. (BF[3])") ein nachvollziehbares Interesse Umstände darzulegen, die gegen eine Prüfung der Anträge in Italien sprechen, auch wenn sie nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dass sie dadurch etwa Strafen zu erwarten hätten. Auch bestehen keine Hinweise, dass in Italien Personen gegen ihren Willen einem Asylverfahren zugeführt werden. Im Übrigen wird auf die eindeutigen Eurodactreffer und auf den Umstand verwiesen, dass sich die Beschwerdeführer auch sonst über ihren Aufenthalt in Italien wahrheitswidrig äußerten.

Es erscheint auch sonst wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten der BF[1] bis [4] mit der Kennung "1" nach Art 2 Abs 3 der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten:Es erscheint auch sonst wenig nachvollziehbar, warum die italienischen Behörden die Fingerabdruckdaten der BF[1] bis [4] mit der Kennung "1" nach Artikel 2, Absatz 3, der Eurodac-Durchführungsverordnung versehen hätten sollen, wenn diese nicht tatsächlich einen Asylantrag gestellt hätten:

Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Art 4 Abs 2 leg cit wie folgt lautet:Dass bei Asylantragstellungen rechtlich wenig Raum für allfällige Auslegungsfehler besteht, ergibt sich aus der Dublin II-VO selbst, deren Artikel 4, Absatz 2, leg cit wie folgt lautet:

"Ein Asylantrag gilt dann als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Asylwerber eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Bei einem nicht schriftlich gestellten Asylantrag sollte die Frist zwischen der Abgabe der Willenserklärung und der Erstellung eines Protokolls so kurz wie möglich sein."

Daraus ist ersichtlich, dass die Asylantragstellung nach der Dublin II-VO an die Schriftform gebunden ist und bei mündlichen Willenserklärungen möglichst rasch ein Protokoll aufgenommen werden soll, sodass hier keine Zweifel am tatsächlichen Erklärungswillen bestanden haben dürften. Hinzu tritt, dass die Beschwerdeführer ja offenkundig angaben, Syrien wegen asylrelevanter Verfolgung verlassen zu haben und es daher auch naheliegend und angemessen ist, dass ein Verfahren zur Klärung der Schutzbedürftigkeit (sofern sich eben Hinweise auf eine solche ergeben) in jenem EU-Staat eingeleitet wird, in dem sie in einer Versorgungseinrichtung untergebracht werden. Es bleibt auch (ohne zwingenden Bezug zum hier vorliegenden Fall) anzumerken, dass, würde man es Drittstaatsangehörigen freistellen, trotz (möglicher) Schutzbedürftigkeit und Behördenkontakt, in einem EU-Mitgliedstaat, ein Asylverfahren abzulehnen, um dann - nach illegalem Verlassen dieses Mitgliedstaates - kurze Zeit später zu einem anderen Mitgliedstaat (dem eigentlichen Ziel) einen Asylantrag zu stellen und diesem Mitgliedstaat in der Folge die Zuständigkeit für das Asylverfahren zuzuschreiben, eines der Grundprinzipien der Dublin II-VO (wonach sich die Zuständigkeit zur Asylantragsprüfung nicht primär am Willen des Drittstaatsangehörigen orientiert), unterlaufen wäre. Auch dieser gemeinschaftsrechtliche Aspekt ist im gegenständlichen Zusammenhang beachtlich.

Aufgrund der Beweislage kann daher nicht festgestellt werden, dass die von den Beschwerdeführern in Italien gestellte Anträge rechtsunwirksam (im Sinne eines vom Asylgerichtshof aufzugreifenden willkürlichen Verhaltens der italienischen Behörden) gewesen wären und ist bei Vorfinden eines die Asylantragstellung bescheinigenden Eurodac-Treffers eben regelmäßig von der tatsächlichen Asylantragstellung des jeweiligen Asylwerbers auszugehen. Ein erfolgreicher Gegenbeweis konnte im Sinne der oben getätigten Erwägungen nicht geführt werden. Im Ergebnis sieht der AsylGH unter Berücksichtigung aller Umstände keinen vernünftigen Grund um an der erstmaligen Asylantragstellung der Beschwerdeführer in Italien zu zweifeln. Dem entgegenstehende Bescheinigungsmittel wurden von den beschwerdeführenden Parteien weder vorgelegt noch angeboten.

Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Die jeweiligen Konsultationsverfahren erfolgten nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht in den gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin II VO³, K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Sprung, Dublin römisch zwei VO³, K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK relevant sein kann (vgl insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Art. 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.In Bezug auf Griechenland wurde seitens des erkennenden Gerichtshofes bereits seit längerem in zahlreichen Entscheidungen faktisch nicht mehr von einer generellen Annahme der Sicherheit ausgegangen und eine umso genauere Einzelfallprüfung durchgeführt. Der EGMR hat in diesem Kontext mit Urteil vom 21.01.2011 in der Rechtssache M.S.S. vs Belgien/Griechenland (30696/09) klargelegt, dass fehlende Unterkunft in Verbindung mit einem langwierigen Asylverfahren (welches selbst schwerwiegende Mängel aufweist) unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK relevant sein kann vergleiche insb. Rz 263 des zitierten Urteils). Ein entsprechend weiter Prüfungsumfang in Bezug auf relevante Bestimmungen der EMRK (Artikel 3, 8 und 13) ist daher unter dem Hintergrund einer Berichtslage wie zu Griechenland angebracht (wodurch auch die "effet utile"-Argumentation einzelfallbezogen relativiert wird) - was der herrschenden Praxis des AsylGH entspricht (anders wie die in Rz 351 und 352 des zitierten Urteils beschriebene Situation im belgischen Verfahren). Eine solche Berichtslage liegt zu Italien nun jedenfalls nicht vor, ebenso wenig eine vergleichbare Empfehlung von UNHCR (wie jene zu Griechenland), von Überstellungen abzusehen. Nichtsdestotrotz hat der AsylGH - unter Berücksichtigung dieser Unterschiede - auch im gegenständlichen Fall nachfolgend untersucht, ob die Anwendung des Selbsteintrittsrechts aus Gründen der EMRK angezeigt ist. Im Lichte der eben getroffenen Ausführungen zur Auslegung des Artikel 3, EMRK ist schließlich nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erwägungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:

Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."

Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die drei minderjährigen Söhne - von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bedroht, weshalb diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen kann.

Die beschwerdeführenden Parteien befinden sich erst seit etwa fünf Monaten in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihnen zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.

Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).

Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum im Wesentlichen gleichwertigen öffentlichen Interesse einerSelbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die privaten Interessen überwiegen würde vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum im Wesentlichen gleichwertigen öffentlichen Interesse einer

wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der

Beschwerdeführerinin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im. V.K. im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig u. hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]).Beschwerdeführerinin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im. römisch fünf.K. im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig u. hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]).

Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.

3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:

Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht ( zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).

Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573

v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.

Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.

3.2.1. Kritik am italienischen Asylwesen:

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Zu den Behauptungen der Beschwerdeführer, wonach der Erst- und der Viertbeschwerdeführer in Italien von der Polizei geschlagen/geohrfeigt worden seien, die Zweitbeschwerdeführerin keine medizinische Hilfe bzw. die Familie kein Essen erhalten hätte, die Beschwerdeführer auf ihren Schuhen hätten schlafen müssen und in Italien generell die Gefahr bestehe, kein ordnungsgemäßes Asylverfahren zu erhalten sowie mangels Unterbringungsmöglichkeiten keine Versorgung und keine finanzielle Unterstützung zu bekommen, ist zunächst auszuführen, dass die Beschwerdeführer bezüglich ihres Aufenthalts in Italien teils widersprüchliche Angaben tätigten, was - wie bereits vom BAA ausgeführt -gegen die Glaubwürdigkeit ihres diesbezüglichen Vorbringens spricht.

So gab der Erstbeschwerdeführer bei der Einvernahme vor dem BAA am 17.06.2011 an, dass seine Frau an Bluthochdruck leide, sie vom Sessel gefallen sei und ihnen niemand geholfen habe. Im Gegensatz hierzu erklärte die BF[2] bei dieser Einvernahme aber, dass sie - wenn auch nach einer gewissen Wartezeit - ihre Bluthochdrucktablette erhalten habe. Auffallend erscheint auch der Umstand, wonach die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung am 20.05.2011 - abweichend von ihrem Gatten und den mj. BF[3] und [4] - keine Misshandlungen durch die Polizei am Flughafen erwähnte. Vielmehr gab die BF[2] zu Protokoll, dass sie zum Aufenthalt in Italien keine Angaben treffen könne, da sie nach dem Verlassen des Flughafens sofort in einen Pkw gestiegen und in Richtung Deutschland gefahren seien. Letztlich gestalteten sich auch die Aussagen der beschwerdeführenden Parteien zur Frage der Unterkunft und der Versorgung in Italien widersprüchlich. So behauptete der Erstbeschwerdeführer vor dem BAA am 17.06.2011, dass die Familie auf ihren Schuhen hätten schlafen müssen. Der Drittbeschwerdeführer bestätigte sodann vor dem BAA am 28.06.2011, dass sie am Boden geschlafen hätten und sprach in diesem Zusammenhang davon, dass es im Zimmer lediglich zwei Stühle gegeben habe. Weiters hätten sie wegen eines Streits des BF[1] mit den Polizisten kein Essen erhalten. In seiner handschriftlich verfassten Beschwerde gestand der Erstbeschwerdeführer jedoch ein, dass sie während des viertägigen Aufenthalts am Flughafen sehr wohl Essen erhielten und auf einer Holzbank nächtigen konnten.

Abgesehen davon, dass dieses Vorbringen der Beschwerdeführer somit aufgrund der Widersprüche nicht glaubhaft ist, ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer etwa am 14.05.2011 per Flugzeug in Italien angekommen und bereits am 19.05.2011 nach Österreich eingereist seien. Bereits aufgrund dieser kurzen Zeit relativieren sich die Erfahrungen der Beschwerdeführer mit dem italienischen Staat.

Zur Vollständigkeit wird jedenfalls auf die in den angefochtenen Bescheiden zitierten aktuellen Länderberichte verwiesen, die auch mit der Dokumentation des Asylgerichtshofes im Einklang stehen. Der Asylgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die allgemeine Lage für nach Italien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt (AsylGH 05.09.2008, S4 401.343; 23.07.2008, S12 400.500; 01.10.2009 S 16 408.852; 20.10.2009, S16 409.364; 22.10.2009, S16 265.839;

18.11.2009, S16 409.321; 14.12.2009, S16 409.596; 04.01.2010, S16 409.689; 04.01.2010, S16 409.788; 04.01.2010, S16 409.840;

15.04.2010, S16 412.069; 09.12.2010, S16 416.061-1/2010; 31.05.2011, S16 418.618-1/201). Insbesondere sind die asylrechtliche Praxis, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage in Italien unbedenklich. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer blieben zum einen unsubstantiiert und stehen auch den getroffenen Länderfeststellungen des erstinstanzlichen Bescheides entgegen.

Das BAA hat detaillierte Feststellungen zum italienischen Asylverfahren, zur Praxis des Non-Refoulement-Schutzes, der Ausweisung und zur Versorgung von Asylwerbern in Italien getroffen und stehen diese mit den vom erkennenden Gericht getroffenen Feststellungen nicht im Widerspruch. Es ist besonders darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation in Italien auf verlässlichen und unzweifelhaften Quellen anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen basieren. Für den Asylgerichtshof besteht somit kein Grund, an der Objektivität und Richtigkeit sowie der fallbezogenen Aktualität der Darstellung des Bundesasylamtes zu zweifeln, wobei solche Zweifel auch anhand des Vorbringens der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerde nicht entstanden sind. Auch gehen aus den Feststellungen des Bundesasylamtes etwa Mängel bei der Versorgung von Asylwerbern hervor, was belegt, dass sich das BAA einer ausgewogenen Quellenauswahl bediente. Wie sich jedoch aus den folgenden Ausführungen ergibt, führen diese - auch vom Bundesasylamt aufgezeigten Mängel - im konkreten Fall der Beschwerdeführer nicht zu einer Verletzung von grundrechtlichen Positionen. Da der Sachverhalt mit Blick auf die konkrete Situation der Beschwerdeführer ausreichend geklärt ist und Entscheidungsreife vorliegt, waren weitere Ermittlungen zur Situation in Italien nicht mehr zu führen.

Die Beschwerde setzte sich zudem in keinster Weise mit den von der Erstbehörde verwendeten Quellen näher auseinander.

Nichtsdestotrotz ist im Einzelnen dazu wie folgt würdigend auszuführen:

Betrachtet man die Quellen, die in den erstinstanzlichen Bescheiden angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin II Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.Betrachtet man die Quellen, die in den erstinstanzlichen Bescheiden angeführt sind, erscheint für den Asylgerichtshof nun zum einen entscheidend, dass die europäischen Richtlinien im Asylbereich von Italien Anfang 2008 umgesetzt worden sind, wodurch sich die Situation für Migranten und Asylwerber insgesamt wesentlich verbessert hat und die seinerzeitigen Befürchtungen im Zusammenhang mit der "Bossi-Fini"-Gesetzgebung nicht mehr gelten. Ferner erachtet es der Asylgerichtshof für entscheidend, dass aus den Quellen hervorgeht, dass die italienischen Behörden Anstrengungen unternehmen, die Aufnahmekapazitäten zu erhöhen und auch entsprechende Reaktionen dann setzen, wenn die Zahl der Asylwerber steigt. Wesentlich ist auch, dies geht ebenso aus den Berichten, die im erstinstanzlichen Bescheid angeführt sind, hervor, dass die größten Probleme im italienischen Asylverfahren unmittelbar nach der Antragstellung in den Erstaufnahmelagern in Süditalien bestehen. Von dieser Situation sind RückkehrerInnen nach der Dublin römisch zwei Verordnung aber nicht betroffen. Aber selbst in Bezug auf die Situation in Süditalien zeigt der durch die Erstbehörde beigeschaffte Informationsstand, dass hier niemandem die Grundversorgung als solche verweigert wird.

Die Beschwerdeführer verweisen in ihrer am 04.10.2011 eingelangten Beschwerde insbesondere darauf, dass laut einem Bericht der Schweizerischen Beobachtungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht vom November 2009 Asylsuchende und anerkannte Flüchtlinge keine garantierte Unterkunft erhalten würden. Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass sich dieser Bericht größtenteils auf die Aufnahmelager in Süditalien bezieht. Darüber hinaus ist zur Überlastung der Aufnahmekapazitäten festzuhalten, dass es zutrifft, dass es im Jahr 2008 in Italien zu einem Anstieg auf 31.000 Asylgesuche gekommen ist. Laut dem Amtswissen, welches etwa einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 22.12.2010 entstammt, sind die Anträge im Jahr 2009 jedoch wieder auf rund 17.000 gesunken und konnten auch Altfälle aus dem Jahr 2008 abgebaut werden.

Der Asylgerichtshof verkennt auch nicht, dass es derzeit in Italien aufgrund der großen Anzahl an "Bootsflüchtlingen" zu gewissen Engpässen in der Versorgung sowie zu einer gewissen Verfahrensverzögerung kommen mag; gegenständlicher Fall ist jedoch dahingehend zu differenzieren, dass die Beschwerdeführer von den italienischen Behörden als "Dublin-Rückkehrer" behandelt werden und folglich ihre Situation nicht mit jener von neu ankommenden Bootsflüchtlingen vergleichbar ist, zumal es dem Amtswissen entspricht, dass Dublin-Rückkehrer betreffend Aufnahmeplätze bevorzugt behandelt werden.

Laut den getroffenen Feststellungen steht jedem Asylwerber in Italien das Recht auf Unterbringung oder auf eine alternative wirtschaftliche Unterstützung zu, sodass es den Beschwerdeführern möglich ist, finanzielle Unterstützung für eine von ihnen selbst organisierte Unterkunft zu erhalten.

Was den Einwand betrifft, dass das Anrecht auf Gesundheitsversorgung bzw. die Ausstellung eines Arbeitsvertrages in einigen italienischen Städten an eine feste Wohnadresse geknüpft ist, so haben laut den getroffenen Feststellungen bzw. dem Amtswissen selbst illegal in Italien aufhältige Personen jedenfalls Anspruch auf dringende oder notwendige ambulante oder stationäre Behandlungen im Krankenhaus.

Bezüglich des Artikels von Anni Lanz "Flüchtlinge im "Dublin"-Staat Italien: Furcht und Elend in Berlusconis Reich", wonach - zusammengefasst - in Italien lebende Asylwerber gezwungen wären unter menschenunwürdigen Bedingungen und ohne notwendige Unterstützung durch die Regierung zu leben, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass in diesem Bericht die zuvor geschilderten Sachverhalte ebenso in jener undifferenzierten Weise thematisiert werden, wie dies bereits in dem zuvor genannten Bericht erfolgte. Darüber hinaus wurde hiermit den Feststellungen zu Italien, nicht ausreichend substantiiert entgegen getreten, wonach eine ausreichende Versorgung für Asylwerber gewährleistet ist. Letztlich ist anzuführen, dass die hier vereinzelt vorhandene kritische Berichtslage von Nichtregierungsorganisationen zu Italien bei weitem nicht jene Gravität und Intensität erreicht wie etwa jene zu Griechenland.

Zur den in der Beschwerde zitierten Entscheidungen, speziell des Verwaltungsgerichtes Minden vom 22.06.2010, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einstweilige Anordnungen handelt, die Maßnahmen zum Vollzug der Verbringung der dortigen Antragsteller nach Italien vorläufig auszusetzen. Eine derartige Anordnung ist in etwa vergleichbar mit der Gewährung von aufschiebender Wirkung und sagt über den endgültigen Ausgang des Verfahrens noch nichts aus.

Bei den deutschen Verwaltungsgerichten handelt es sich überdies um erstinstanzliche Gerichte, gegen deren Entscheidungen ein Instanzenzug zu den Oberverwaltungsgerichten möglich ist. Die Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte sind unter bestimmten Voraussetzungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar. Ferner kann den zitierten Entscheidungen eines Verwaltungsgerichtes zweifelsfrei nicht dieselbe Außen- respektive Bindungswirkung zugesprochen werden, wie wenn es sich dabei um die Entscheidung eines Höchstgerichtes handeln würde.

Soweit ersichtlich sind bislang keine Entscheidungen höherinstanzlicher Gerichte ergangen, welche diese Rechtsprechung bestätigen würden. Insoweit stellt sich auch für den Asylgerichtshof weder die Frage nach einer Vorlage oder Aussetzung des konkreten Verfahrens. Überdies handelt es sich um ein Eilverfahren, in welchem die vom dortigen Antragsteller vorgebrachten Einwände noch nicht ausreichend geprüft werden konnten.

Was eine befürchtete Kettenabschiebung der Beschwerdeführer betrifft, so geht aus den in den angefochtenen Bescheiden getroffenen Feststellungen nunmehr hervor, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach Italien überstellt werden, Zugang zum normalen Asylverfahren haben sowie die italienischen Gesetze Schutz gegen Refoulement bzw. "temporären Schutz" vorsehen. Außerdem ist darauf zu verweisen, dass keine Hinweise dafür vorliegen, dass Italien gegen seine Verpflichtungen aus der GFK und der Dublin II-VO qualifiziert verstoßen würde und daher keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Italien den Beschwerdeführern entsprechenden Schutz versagen würde, sofern ihnen im Heimatstaat tatsächlich unmenschliche Behandlung drohen würde.

Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).

Ein Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass Italien in Hinblick auf AsylwerberInnen aus Syrien unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Hinweise auf konkrete individuelle Vulnerabilität im Verhältnis der italienischen Asylbehörde zu gerade diesen Beschwerdeführern sind weder aus der Aktenlage ersichtlich noch wurden diese im Beschwerdeverfahren substantiiert vorgebracht.

Dass in Italien schließlich eine Situation herrschen würde, in der im Zuge von rechtlichen Sonderpositionen Asylanträge zu Unrecht abgelehnt werden würden oder dass es keine Instanzenzüge gäbe, wurde nicht konkret behauptet und ergibt sich aus den Feststellungen ebenso wenig. Es bestehen somit keine Hinweise, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Asylantragstellung nicht möglich wäre und es ist aus der Berichtslage eindeutig zu entnehmen, dass sowohl die Grundversorgung garantiert ist, als auch dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu erwarten ist. Klarstellend ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass relevanter Prüfungsmaßstab hier die Situation von Personen ist, die einen Asylantrag gestellt haben und nicht jene von "illegalen Migranten", auf die sich aber die in der Beschwerde zitierten kritischen Berichte zumeist stützen.

Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich somit keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.

Auf Grund des Konsultationsverfahrens und der getroffenen Feststellungen steht es für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer nach ihrer Überstellung Zugang zum normalen Asylverfahren haben werden.

In diesen Verfahren werden auch die in der Beschwerde angesprochenen Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates geprüft werden, welche in den gegenständlichen Verfahren über die Zuständigkeit hingegen nicht von Relevanz sind.

Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.Die Beschwerdeführer konnten letztlich keine besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK in Italien sprechen, glaubhaft machen bzw. dartun, weshalb die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem "Dublinstaat" Schutz vor Verfolgung findet, greift.

3.2.2. Die Behauptung der Beschwerdeführer, dass sie nun aus Rache in Italien von Schleppern verfolgt werden würden, stellt sich für den Asylgerichtshof - wie bereits für das BAA - als äußerst unglaubwürdig dar. Zum einen hatten die Beschwerdeführer dieses Bedrohungsszenario zunächst mit keinem Wort erwähnt, sondern hätten sich diese telefonischen Bedrohungen erst im Laufe des Asylverfahrens in Österreich ereignet und zum anderen machten die Beschwerdeführer diesbezüglich nur sehr pauschale und vage Angaben, ohne konkrete und nachvollziehbare Details darzulegen. Was das Vorbringen des Erst- und des Viertbeschwerdeführers betrifft, in Italien von Polizisten geschlagen worden zu sein, so wurde dies seitens des Bundesasylamtes und des erkennenden Richters - wie zuvor bereits dargelegt - ebenfalls als nicht glaubhaft angesehen.

Selbst bei rein hypothetischer Bewahrheitung ihrer Angaben, könnten sich die Beschwerdeführer aber an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden in Italien wenden, von denen die Beschwerdeführer auch einen entsprechenden staatlichen Schutz zu erwarten haben um mögliche Übergriffe seitens privater krimineller Personen hintanzuhalten. Von einer effizienten Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des italienischen Staates ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Länderberichte und aufgrund der normativen Vergewisserung auszugehen. Der pauschale Hinweis der Beschwerdeführer, dass sie in Italien keinen Schutz erwarten können, erweist sich für den Asylgerichtshof als nicht substantiiert genug, um die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der italienischen Sicherheitsbehörden gegen derartige strafbare Handlungen durch Privatpersonen in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist den angefochtenen Bescheiden zu entnehmen, dass jeder Asylwerber grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten wie jeder italienische Bürger hat, gegen Übergriffe der Polizei vorzugehen. Polizeiübergriffe gegen Flüchtlinge können, wie in jedem anderen Staat der Europäischen Union, nach dem Strafgesetzbuch geahndet werden.

Es haben sich somit keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass die Beschwerdeführer in Italien einer unmenschlichen Behandlung seitens der italienischen Polizei oder seitens privater Verfolger ohne die Möglichkeit, den Schutz italienischer Behörden in Anspruch nehmen zu können, ausgesetzt waren oder eine solche Behandlung bei einer Rückkehr zu erwarten hätten.

Schließlich ist lediglich ergänzend zu berücksichtigen, dass Italien offenbar keine Notwendigkeit gesehen hat, seine Zuständigkeit zu bestreiten. Auch der anwesende Rechtsberater - dem seitens der belangten Behörde in diesen Einvernahmen auch die Möglichkeit geboten wurde Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen, was auf eine fehlende Schutzfähigkeit bzw. -willigkeit der italienischen Behörden hindeuten würde.

Es ist daher nicht davon auszugehen, dass der italienische Staat nicht fähig und nicht willens wäre, die Beschwerdeführer vor derartigen Übergriffen zu schützen.

3.2.3. Dargelegte Erkrankung(en):

Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK entgegen steht.Im Rahmen der Refoulemententscheidung ist unter anderem zu prüfen, ob der Abschiebung des Asylwerbers ein über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes "real risk" einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK entgegen steht.

Beim Erstbeschwerdeführer wurde laut gutachtlicher Stellungnahme im Zulassungsverfahren von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin eine Anpassungsstörung mit Somatisierungstendenzen diagnostiziert. Im Übrigen bestünde bei ihm eine Hyperventilationsneigung und eine Sensibilisierung gegen Hausstaubmilben.

Bei der Zweitbeschwerdeführerin wurde bei dieser medizinischen Begutachtung ebenfalls eine Anpassungsstörung diagnostiziert. Darüber hinaus leide sie an arterieller Hypertonie, welche - wie die Schlafstörungen - medizinisch abgeklärt und therapiert wurde. Schließlich wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin laut Arztbrief vom 17.08.2011 - zusätzlich zur Hypertonie I10 - Cephalea G44.1 (Vasomotorischer Kopfschmerz) und ein Verdacht auf benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel H81.1 (eine harmlose, wenn auch äußerst unangenehme, sehr häufige Form des Schwindels) festgestellt, weshalb eine medikamentöse Behandlung eingeleitet und regelmäßige Blutdruckkontrollen empfohlen wurden.

Der Drittbeschwerdeführer wurde im Zulassungsverfahren schließlich ebenso von einer Ärztin für Allgemeinmedizin und für psychotherapeutische Medizin untersucht, welche zum Ergebnis kam, dass bei ihm eine krankheitswertige psychische Störung in Form einer Anpassungsstörung mit depressiver Episode und Somatisierungstendenzen vorliege, welche medizinisch abgeklärt und therapiert wurde. Diesbezüglich wurde einerseits empfohlen, die Organisierung der sozialen Versorgung im Ankunftsland vorzunehmen und andererseits darauf hingewiesen, dass der BF[3] auch nach einer Überstellung eine regelmäßige medizinische Betreuung benötige. Weiters bestehe bei ihm der Verdacht auf ein atopisches Ekzem (Neurodermitis). Letztlich wurden beim BF[3] laut Befund vom 31.08.2011 durch eine Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie eine Depressio und eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Als Therapie wurden eine medikamentöse Behandlung und eine Kontrolle in sechs Wochen vereinbart.

Generell seien die beschwerdeführenden Parteien laut eigener Aussage in keiner guten psychischen Verfassung. Weitergehende medizinische Unterlagen wurden diesbezüglich jedoch nicht in Vorlage gebracht.

Die oben genannten ärztlichen Stellungnahmen und Befunde wurden seitens des Bundesasylamtes den Feststellungen in den angefochtenen Bescheiden zugrunde gelegt.

Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Art 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, nach der diese dafür zu sorgen haben, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.Zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ist va. auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hinzuweisen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Der Verfassungsgerichtshof fasst darin im Wesentlichen zusammen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom). Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union wird auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, nach der diese dafür zu sorgen haben, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten.

Im jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Art 3 EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, KararaIm jüngeren Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte seine Rechtsprechung in Bezug auf Krankheiten und Artikel 3, EMRK zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Im konkreten Fall N. v. The United Kingdom lag die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebung einer an Aids Erkrankten nach Uganda zugrunde. Nach Informationen der WHO ist antiretrovirale Medikamentation in Uganda erhältlich, auch wenn wegen mangelnder Ressourcen nur die Hälfte jener Personen, die sie benötigen, in den Genuss dieser Behandlung kommt. Die Bf. behauptete, sie könne sich die Behandlung nicht leisten und diese wäre in der ländlichen Gegend, aus der sie stamme, gar nicht erhältlich. Der Gerichtshof führte aus, dass es scheint, dass sie Familienmitglieder in Uganda hat, auch wenn sie behauptet, dass diese nicht gewillt oder nicht in der Lage wären, sich um sie zu kümmern.

Das Vereinigte Königreich hat der Bf. während des Asylverfahrens und der folgenden Verfahren über die Zulässigkeit ihrer Ausweisung neun Jahre lang auf öffentliche Kosten medizinische und soziale Unterstützung gewährt. Dies begründet jedoch keine Verpflichtung seitens des belangten Staates, weiterhin für sie zu sorgen.

Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK vorlag.Der GH anerkennt, dass die Lebensqualität der Bf. und ihre Lebenserwartung im Falle ihrer Abschiebung nach Uganda beeinträchtigt würde. Sie ist im Moment jedoch nicht todkrank. Wie rasch sich ihr Zustand verschlechtern würde und in welchem Ausmaß sie in der Lage wäre, Zugang zu medizinischer Behandlung, Unterstützung und Pflege, einschließlich der Hilfe durch Verwandte, zu erhalten, ist bis zu einem gewissen Grad spekulativ, insbesondere angesichts der sich stetig fortentwickelnden Situation was die Behandlung von AIDS und HIV weltweit betrifft. Der EGMR erkannte in diesem Fall, dass keine Verletzung des Artikel 3, EMRK vorlag.

Der EGMR stellte in diesem Verfahren die aus seiner bisherigen Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze zusammenfassend wie folgt dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben -so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der Verwaltungsgerichtshof folgte in seinem Erkenntnis vom 23.9.2009, Zl 2007/01/0515-10, dieser Ansicht.

In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen (vgl. auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Art 3-EMRK-konforme Entscheidung mit einzufließen:In Bezug auf psychische Erkrankungen, wie zB schweren Depressionen und PTBS mit suizidaler Einengung, haben auch nachfolgende, sich ebenfalls aus der Rechtsprechung des EGMR ergebende, Überlegungen vergleiche auch VfGH v. 6. März 2008, B 2400/07 sowie Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren" mwN auf die Judikatur des EGMR) für eine Artikel 3 -, E, M, R, K, -, k, o, n, f, o, r, m, e, Entscheidung mit einzufließen:

Schwere psychische Erkrankungen erreichen solange nicht die erforderliche Gravität, als es nicht zumindest einmal zu einer Zwangseinweisung in eine geschlossene Psychiatrie gekommen ist. Sollte diese allerdings schon länger als ein Jahr zurückliegen und in der Zwischenzeit nichts Nennenswertes passiert sein, dürfte von keiner akuten Gefährdung mehr auszugehen sein. Die lediglich fallweise oder auch regelmäßige Inanspruchnahme von psychiatrischen oder psychotherapeutischen Leistungen einschließlich freiwilliger Aufenthalte in offenen Bereichen psychiatrischer Kliniken indizieren eine fehlende Gravität der Erkrankung.

Im Falle einer diagnostizierten PTBS, die auf traumatische Erlebnisse im Herkunftsstaat zurückzuführen ist, wird diese umso unbeachtlicher respektive unglaubwürdiger, je später im Verfahren die dieser Erkrankung behauptetermaßen zugrunde liegenden Erlebnisse vorgebracht werden. Nach Ansicht des EGMR kann zwar die Erkrankung erst nach Jahren ausbrechen bzw. erkannt werden, vom Asylwerber kann aber erwartet werden, dass er den traumakausalen Sachverhalt bereits in einem frühen Verfahrensstadium erstmals erwähnt.

Mentaler Stress, der durch eine Abschiebungsentscheidung hervorgerufen wird, rechtfertigt nicht die Abstandnahme von der Effektuierung dieser Entscheidung.

Auch wenn eine akute Suizidalität besteht, ist ein Vertragsstaat nicht dazu verpflichtet, von der Durchführung der Abschiebung Abstand zu nehmen, wenn konkrete risikominimierende Maßnahmen getroffen werden, um einen Selbstmord zu verhindern. Die Zusicherung von Garantien, welche von der die Abschiebung durchführenden Polizei zu beachten sind (zB die Charterung eines eigenen, mit einem ärztlichen Team ausgestatteten Flugzeuges), reichen hiezu aus. Dies gilt auch für den Fall bereits mehrer vorangegangener Suizidversuche.

Fallbezogen bedeutet dies gegenständlich Folgendes:

In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK gefordert wird. Es kam weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie oder Selbstmordversuchen gekommen ist, noch ist den Befunden oder dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen, dass es sich hier - wie etwa im Fall Fall D. v. the United Kingdom - um eine akut lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe im Zielstaat bestünde. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Parteien va. als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien hätten. Zu bemerken ist dazu auch, dass sich die Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb in Italien nicht in ein Flüchtlingslager begeben haben und damit auf die dortige Versorgung verzichteten.In Bezug auf den Gesundheitszustand der beschwerdeführenden Parteien ergibt sich vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung des EGMR nicht, dass hier sehr außergewöhnliche Umstände ("very exceptional circumstances") gegeben wären, die eine Rückkehr in den Zielstaat - unbeschadet des möglichen Umstandes, dass dort eine mit österreichischen Verhältnissen vergleichbare qualitativ hochwertige medizinische Behandlung nicht zu erwarten ist - ausschließen würden. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des EGMR ergibt, ist nämlich der Umstand allein, dass ein vergleichbarer Standard in der medizinischen Behandlung nicht besteht, nicht geeignet, einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK zu begründen. Fallbezogen erreicht die von der belangten Behörde festgestellte Gesundheitsbeeinträchtigung der Beschwerdeführer auch nicht jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des EGMR für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK gefordert wird. Es kam weder hervor, dass es in Österreich zu Zwangseinweisungen in eine geschlossene Psychiatrie oder Selbstmordversuchen gekommen ist, noch ist den Befunden oder dem Vorbringen der Beschwerdeführer zu entnehmen, dass es sich hier - wie etwa im Fall Fall D. v. the United Kingdom - um eine akut lebensbedrohende, bereits ein tödliches Stadium erreichende Erkrankung handelt und keine Aussicht auf medizinische Hilfe im Zielstaat bestünde. Auch wurde seitens der beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichend belegt und kann auch auf Grund der getroffenen Feststellungen nicht davon ausgegangen werden, dass die reale Gefahr (vlg. zum "real risk" betreffend Zugang insbesondere EGMR, Fall N. v. the United Kingdom) bestünde, dass die Parteien va. als Asylwerber keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien hätten. Zu bemerken ist dazu auch, dass sich die Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb in Italien nicht in ein Flüchtlingslager begeben haben und damit auf die dortige Versorgung verzichteten.

Den in den Bescheiden getroffenen Feststellungen ist insbesondere zu entnehmen, dass Italien die Aufnahmerichtlinie umgesetzt hat und Asylwerber sowohl zu medizinischen Leistungen als auch zu sonstigen lebensnotwendigen Versorgungsgütern Zugang haben. Alle sich legal in Italien aufhaltenden Personen haben Zugang zum Gesundheitssystem und werden die Kosten für den Hausarzt, für ambulante Behandlungen, Behandlungen durch einen Spezialisten sowie für Krankenhausaufenthalte gedeckt. Selbst illegal in Italien aufhältigen Personen stehen dringende oder notwendige Behandlungen zu.

Inwieweit sich der gesundheitliche Zustand der Antragsteller im Falle eines Aufenthaltes in Österreich bzw. einer Behandlung in Österreich verbessern sollte, wurde nicht vorgebracht, ist nicht erkennbar und kann aber auch nicht festgestellt werden, dass sich dieser bei einer Überstellung nach Italien und dortiger medizinischer Betreuung verschlechtern würde.

Zusammenfassend kommt der Asylgerichtshof also zum Schluss, dass die durch das Bundesasylamt beigeschaffte Berichtslage, im Wesentlichen als aktuell erscheint und dem Asylgerichtshof im Grunde auch keine völlig anderslautenden Berichte bekannt geworden sind, die zu einem gänzlich anderen Ergebnis führen würden. Auch wurde in der Beschwerde zwar teilweise die Berichtslage des BAA angezweifelt, ohne jedoch konkrete und überprüfbare Dokumente zu benennen oder anzufügen, die diese - nach Ansicht des Asylgerichtshofes - unberechtigten Zweifel belegen oder untermauern könnten. Der Asylgerichtshof ist daher der Ansicht, dass die vorliegende Berichtslage im gegenständlichen Zusammenhang mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt, dass in Fällen wie den vorliegenden, nach einer "Dublin-Überstellung" ein grundsätzlich ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt wird sowie eine ausreichende medizinisch-psychologische Versorgung gewährleistet ist.

3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.

Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.

Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils der Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils der Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.

3.2.5. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des jeweils anderen, alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer gelten. Keines der fünf Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, dass eines der Verfahren zuzulassen wäre. Vielmehr wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.3.2.5. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des jeweils anderen, alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer gelten. Keines der fünf Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, dass eines der Verfahren zuzulassen wäre. Vielmehr wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag sämtliche Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde. (...)Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. (...)

Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I.3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins.3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.

2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person einer der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005).2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person einer der beschwerdeführenden Parteien liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005).

3. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.

Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen.

III. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass die Beschwerdeführer die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht haben. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist (vgl. für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. § 41 Abs 3 AsylG führen kann.römisch drei. Soweit im Verfahren vor dem BAA das Parteiengehör verletzt wurde, wird angeführt, dass die Beschwerdeführer die Gelegenheit hatten, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid Stellung zu nehmen und sie davon auch Gebrauch gemacht haben. Aufgrund der hier vorliegenden Sach- und Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass die Verletzung des Parteiengehörs durch die Möglichkeit der Einbringung der Beschwerde in diesem konkreten Fall als saniert anzusehen ist vergleiche für viele: VwGH vom 11.9.2003, 99/07/0062; VwGH vom 27.2.2003, 2000/18/0040; VwGH vom 26.2.2002, 98/21/0299), wodurch jedoch nicht gesagt ist, dass das Bundesasylamt generell von der Verpflichtung, Parteiengehör zu gewähren befreit ist und (insbesondere im Hinblick auf das Neuerungsverbot) nicht Fälle denkbar sind, in welchen eine solche Verpflichtung zur Behebung des erstinstanzlichen Bescheides gem. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG führen kann.

IV. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch vier. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausweisung, EMRK, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Misshandlung, private Verfolgung, real risk, staatlicher Schutz, unverzügliche Ausreiseverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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