Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410577-1/2009/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 07.792-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, Zl. 09 07.792-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.09.2011 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer stellte am 1.7.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, seit Beginn des Verfahrens war der Beschwerdeführer durch einen im Asylverfahren versierten Verein und einen Rechtsanwalt vertreten.
Am 2.7.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in der er zu seinen Fluchtgründen angab, dass er - er gehöre laut eigenen Angaben der Volksgruppe der Han-Chinesen an - zwei tibetische Separatisten in seinem in Tibet befindlichen Geschäft versteckt habe; man habe ihn deshalb angezeigt und nunmehr sei die Polizei hinter ihm her. Der Beschwerdeführer befürchte, im Falle seiner Rückkehr festgenommen zu werden.
Am 8.7.2009 wurde das Verfahren durch Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte zugelassen.
Am 24.11.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er im Wesentlichen seine in der Erstbefragung angegebenen Fluchtgründe wiederholte. In der Einvernahme gab der Beschwerdeführer auch an, von einem Rechtsanwalt vertreten zu werden.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 26.11.2009, erlassen am 30.11.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen.
Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, er im Falle seiner Rückkehr nach China nicht dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt und die Ausweisung auch im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig sei.Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen nicht glaubhaft gemacht habe, er im Falle seiner Rückkehr nach China nicht dem realen Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt und die Ausweisung auch im Lichte seines Privat- und Familienlebens zulässig sei.
Beweiswürdigend wurde dies wie folgt begründet: "Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Negativ-Feststellung zur Identität gründet sich darauf, dass Sie im Verfahren kein wie immer geartetes Identitätsdokument vorgelegt haben. Die Feststellung hinsichtlich Ihrer Staatsangehörigkeit gründet sich auf Ihre mit Ihrer Herkunft einhergehenden Sprachkenntnisse in der Sprache Chinesisch. Aufgrund Ihrer illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet konnte Ihr Reiseweg nicht festgestellt werden. Die weiteren Feststellungen zu Ihrer Person ergaben sich aus Ihren niederschriftlichen Angaben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Sofern Sie behauptet haben, die VR China wegen Furcht vor Verfolgung im Zusammenhang mit zwei versteckten Personen in Ihrem Geschäft in Tibet, verlassen zu haben, so ist dazu und auch zu Ihrer höchst persönlichen Glaubwürdigkeit nachfolgendes festzuhalten:
So konnten Sie anfänglich, befragt nach Ihren Fluchtgründen überhaupt keine Verfolgung darstellen. Sie gaben dazu an: "Ich konnte nicht mehr in China bleiben, deshalb bin ich nach Österreich gekommen, das ist alles." Erst nach mehrmaligem Nachfragen, gaben Sie die ua. Gründe für das Verlassen Ihrer Heimat an.
Sie gaben im Kernpunkt Ihres Vorbringens an, Sie hätten im Jänner 2008 Ihre Heimatstadt XXXX verlassen und wären in die Stadt XXXX gegangen. Dort hätten Sie ein Geschäft für Lebensmittel gegründet. Im Mai 2008 hätte es Unruhen in XXXX gegeben und hätten sich in Ihrem Geschäft zwei Personen für zwei Stunden vor der Polizei versteckt gehalten. Anfang 2009 hätten Sie, wegen besagtem Ereignis, Polizisten aufgesucht und befragt.Sie gaben im Kernpunkt Ihres Vorbringens an, Sie hätten im Jänner 2008 Ihre Heimatstadt römisch 40 verlassen und wären in die Stadt römisch 40 gegangen. Dort hätten Sie ein Geschäft für Lebensmittel gegründet. Im Mai 2008 hätte es Unruhen in römisch 40 gegeben und hätten sich in Ihrem Geschäft zwei Personen für zwei Stunden vor der Polizei versteckt gehalten. Anfang 2009 hätten Sie, wegen besagtem Ereignis, Polizisten aufgesucht und befragt.
Jedoch weist Ihr Vorbringen deutlich erkennbare Widersprüche auf.
Sie haben angegeben, dass Sie die Polizei Anfang 2009 - im Zusammenhang mit zwei versteckten Personen in Ihrem Geschäft, im Mai 2008 - aufgesucht hätte. Diesbezüglich gaben Sie lediglich an, Polizisten wären bei Ihnen gewesen und hätten Sie kurz befragt, danach wären Sie wieder gegangen. Befragt was nun konkret vorgefallen ist, gaben Sie an, Sie wären verraten worden und hätten sich Sorgen gemacht festgenommen zu werden - jedoch konnten Sie nicht plausibel erklären - warum Sie das befürchten würden. Diesbezüglich gaben Sie lapidar an, Sie wären verraten worden - dies hätte sich herumgesprochen. Sie konnten dazu aber weder benennen von welcher Polizeistation die Polizisten waren, noch was Ihnen konkret vorgeworfen worden wäre - diesbezüglich gaben Sie nicht nachvollziehbar an, die Polizisten hätten Ihnen vorgeworfen Sie hätten Leute versteckt - dann wären sie wieder gegangen. Auch was die zwei Personen betrifft - welche sich behaupteter Weise in Ihrem Geschäft versteckt gehalten hätten - konnten Sie über diese nicht die geringsten Angaben machen.
Weiters führten Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau XXXX das Lebensmittelgeschäft in XXXX betrieben hätten. Befragt wo sich Ihre Ehefrau derzeit befindet, gaben Sie an, sie würde weiter in der VR China leben. Nachgefragt ob denn Ihre Ehefrau, nach den behaupteten Vorfall, keine Schwierigkeiten in China hätte, gaben Sie an, dass sie sich versteckt halten würde, befragt wo sich Ihre Ehefrau versteckt hält, gaben Sie wörtlich an: "Bei uns an der Heimatadresse hält sie sich versteckt."Weiters führten Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihrer Ehefrau römisch 40 das Lebensmittelgeschäft in römisch 40 betrieben hätten. Befragt wo sich Ihre Ehefrau derzeit befindet, gaben Sie an, sie würde weiter in der VR China leben. Nachgefragt ob denn Ihre Ehefrau, nach den behaupteten Vorfall, keine Schwierigkeiten in China hätte, gaben Sie an, dass sie sich versteckt halten würde, befragt wo sich Ihre Ehefrau versteckt hält, gaben Sie wörtlich an: "Bei uns an der Heimatadresse hält sie sich versteckt."
Bei dem Vorhalt, dass dies in keinster Weise nachvollziehbar ist, gaben Sie an, dass der Vorfall in XXXX passiert wäre, deshalb würde sie sich nun an der Heimatadresse in der XXXX aufhalten. Nachgefragt ob denn Ihre Frau an der Heimatadresse in Sicherheit ist, gaben Sie wörtlich an: "Ja, sie ist dort sicher". Warum Sie sich dann nicht an Ihrer Heimatadresse aufhalten können und die VR China verlassen haben, begründeten Sie wörtlich mit: "Ich muss Geld für meine Familie verdienen und möchte mich hier verstecken".Bei dem Vorhalt, dass dies in keinster Weise nachvollziehbar ist, gaben Sie an, dass der Vorfall in römisch 40 passiert wäre, deshalb würde sie sich nun an der Heimatadresse in der römisch 40 aufhalten. Nachgefragt ob denn Ihre Frau an der Heimatadresse in Sicherheit ist, gaben Sie wörtlich an: "Ja, sie ist dort sicher". Warum Sie sich dann nicht an Ihrer Heimatadresse aufhalten können und die VR China verlassen haben, begründeten Sie wörtlich mit: "Ich muss Geld für meine Familie verdienen und möchte mich hier verstecken".
Weiters sagten Sie einerseits, es würde hundertprozentig kein Haftbefehl gegen Sie in China vorliegen. Andererseits sagten Sie kurze Zeit später, befragt ob Sie von der chinesischen Polizei gesucht werden, Sie wissen es nicht.
Dies zeigt ganz deutlich Ihr Unvermögen, nachvollziehbare und widerspruchsfreie Angaben rund um Ihr Fluchtvorbringen darlegen zu können.
Was Ihre behauptete Berufstätigkeit als Geschäftsinhaber eines Lebensmittelgeschäftes betrifft, so wird dazu folgendes festgehalten:
So gaben Sie an, ein Lebensmittelgeschäft in XXXX gegründet zu haben, wobei Sie auch angaben, Sie hätten schon früher jahrelang ein Lebensmittelgeschäft mit Ihren Eltern in Ihrer Heimatstadt XXXX betrieben. Jedoch waren Sie nicht in der Lage auch nur annähernd fundierte Kenntnisse diesbezüglich vorweisen zu können.So gaben Sie an, ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 gegründet zu haben, wobei Sie auch angaben, Sie hätten schon früher jahrelang ein Lebensmittelgeschäft mit Ihren Eltern in Ihrer Heimatstadt römisch 40 betrieben. Jedoch waren Sie nicht in der Lage auch nur annähernd fundierte Kenntnisse diesbezüglich vorweisen zu können.
So konnten Sie weder einen Lieferanten benennen, noch irgendeinen Lebensmittelhersteller und konnten Sie, obwohl behauptet mit Gewürzen gehandelt zu haben, außer Chili und Pfeffer, keine Gewürze mit welchen in China gehandelt wird aufzählen. Weiters waren Sie außerstande kaufmännische Grundkenntnisse darzustellen. So gaben Sie diesbezüglich an, Sie hätten pro Monat 20.000 RMB Umsatz erwirtschaftet, nach mehrmaliger Nachfrage welchen Gewinn Sie dabei pro Monat erwirtschaftet hätten sagten Sie, 1000 RMB. Welche Kosten Sie mit dieser großen Spanne zu decken gehabt hätten, konnten Sie nicht plausibel und nachvollziehbar erklären, Sie gaben dazu lediglich an, Sie hätten für Warenbeschaffung 20.000,- bis 30.000-, RMB benötigt.
Auch was die behördlichen Abgaben anbelangt, konnten Sie keine nachvollziehbaren Angaben machen. Auf die Frage, nach dem Umsatzsteuersatz in China sagten Sie, es würde sich bei kleineren Geschäften um einen Fixbetrag handeln. Nachgefragt wie die Finanzbehörden in China die Umsatzsteuer berechnen, gaben Sie lediglich an, dass in China sehr viele Steuern fix wären.
Es ist in einer Gesamtschau aufgrund Ihrer völligen Unkenntnisse bzgl. Ihres behaupteten Lebensmittelgeschäftes, davon auszugehen, dass Sie tatsächlich niemals ein solches Lebensmittelgeschäft in XXXX betrieben haben. Es wird ferner festgehalten, dass Ihre Fluchtgründe in einem kausalen Zusammenhang mit behauptetem Lebensmittelgeschäft stehen - daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie, durch den von Ihnen behaupteten Vorfall, in das Umfeld von behördlichen Untersuchungen geraten sind.Es ist in einer Gesamtschau aufgrund Ihrer völligen Unkenntnisse bzgl. Ihres behaupteten Lebensmittelgeschäftes, davon auszugehen, dass Sie tatsächlich niemals ein solches Lebensmittelgeschäft in römisch 40 betrieben haben. Es wird ferner festgehalten, dass Ihre Fluchtgründe in einem kausalen Zusammenhang mit behauptetem Lebensmittelgeschäft stehen - daher kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass Sie, durch den von Ihnen behaupteten Vorfall, in das Umfeld von behördlichen Untersuchungen geraten sind.
Darüber hinaus waren Sie auch ganz offensichtlich nicht in der Lage bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe ein widerspruchfreies sowie substantielles Vorbringen darzulegen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass Ihr Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.
Es ist Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit zu versagen! Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Sie haben sich in China Ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanziert. Sie sind gesund und arbeitsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt sichern. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Sie haben sich in China Ihren Lebensunterhalt mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung finanziert. Sie sind gesund und arbeitsfähig und kann davon ausgegangen werden, dass Sie sich zukünftig mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in der VR China den Lebensunterhalt sichern. Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich arauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich arauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
betreffend die Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!"
Mit am 14.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass unrichtige Feststellungen auf Grund unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden würden.
Nach einer Wiederholung der wesentlichen Angaben des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei im angefochtenen Bescheid vorgeworfen worden, sein Vorbringen vor dem Bundesasylamt weise deutlich erkennbare Widersprüche auf; dies sei aber unrichtig, der Beschwerdeführer habe detailliert und genau seine Fluchtgründe geschildert. Auch sei nicht relevant, dass der Beschwerdeführer keinen Lieferanten habe nennen können, er habe die geringen, von ihm benötigten Mengen dort eingekauft, wo es am billigsten gewesen sei. Auch habe er nennen können, welche Steuern er zu zahlen gehabt und welche Einnahmen er lukriert habe. Dem Beschwerdeführer hätte Glauben geschenkt und ihm Asyl gewährt werden müssen.
In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. XXXX hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "XXXX" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.In China gebe es keine demokratische Gesellschaft wie in Österreich und drohe ihm bei einer Inhaftierung eine Haft von unbestimmter Dauer unter unmenschlichen Bedingungen. Die Haftbedingungen in China würden weit unter europäischen Standards liegen und werde auf "ein Gutachten" von Prof. Dr. römisch 40 hingewiesen, in dem die menschenunwürdige Behandlung von Häftlingen bestätigt werde. Unter Verweis auf einen Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 30.11.2006, einen nicht näher bezeichneten Bericht der österreichischen Botschaft in Peking - die beide dem "Bundesasylsenat" vorlägen - sowie einen Artikel der Zeitschrift "XXXX" vom 06.06.2008 führte der Beschwerdeführervertreter aus, dass in China "nicht der Ansatz eines Rechtsstaates und einer unabhängigen Justiz" bestehen würde, sondern völlige Behördenwillkür herrsche. Darüber hinaus würden die Feststellungen der österreichischen Botschaft über die wirtschaftliche und soziale Situation in China zeigen, dass "zumindest" der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen sei. Nach Verweis auf einen "aktuellen Artikel" im Spiegel Online vom 01.12.2008 und einen Bericht des UNO-Menschenrechtsausschusses vom 21.11.2008 - über Folter und Misshandlung von Häftlingen, Misshandlungen insbesondere auch von Angehörigen von Minoritäten, Mitgliedern von Falun Gong und von Frauen, sowie über den Umstand, dass die Todesstrafe nach wie vor verhängt werde - wurde auf die "China's Charter 08, Volume 56, Nummer 1 vom 15.01.2009" hingewiesen, deren Verfasser 2010 den Nobelpreis erhalten habe und in China in Haft sei.
Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, sich mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers und der aktuellen Situation in China auseinanderzusetzen, und werde beantragt, einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, sich mit der aktuellen Situation in der Heimatgemeinde des Beschwerdeführers zu befassen bzw. eine Anfrage an die österreichische Botschaft in China zu stellen.
Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß § 119 Abs. 2 FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.Die Behörde sei als Spezialbehörde ihrer Verpflichtung zur Identitätsfeststellung gemäß Paragraph 119, Absatz 2, FPG nicht nachgekommen und werde "vorsichtshalber vorgebracht", dass der angefochtene Bescheid nichtig sei, weil der Verfasser des Bescheides nicht mit der die Einvernahme durchführenden Person identisch sei.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die belangte Behörde keine ausreichenden Ermittlungen und Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer angeführten tatsächlichen Bedrohung durchgeführt bzw. getroffen habe. Die Behörde habe zwar umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers getroffen, im Einzelnen werde jedoch nicht auf die Asylgründe im konkreten Fall eingegangen. Es hätte recherchiert werden müssen, ob im Jahr 2008 tatsächlich Unruhen im "XXXX" gewesen seien, ob der Beschwerdeführer dort wirklich ein Lebensmittelgeschäft geführt habe und von der Polizei in Tibet gesucht werde.
Dadurch, dass sich die erkennende Behörde nicht mit der konkreten Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt habe, sei eine rechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen.
Es werde daher beantragt, a) dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren;
b) allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren; c) allenfalls den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung des Verfahrens an die 1. Instanz zurückzuverweisen; d) einen "landeskundlichen" Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in China befasse; e) eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen; f) allenfalls festzustellen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung und Ausweisung unzulässig sei.
Schließlich wurde die Beigebung eines Flüchtlingsberaters beantragt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 2.8.2011 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin abgehalten, zu der weder der Beschwerdeführer noch sein Vertreter noch ein Vertreter des Bundesasylamtes erschienen ist.
Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 4.8.2011, C2 410577-1/2009/5Z, wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater beigegeben.
Am 16.8.2011 langte beim Asylgerichtshof die Zustimmung des Bundesasylamtes vom 9.8.2011 für eine Übernahme des Beschwerdeführers aus Deutschland ein.
Nach rechtmäßiger Ladung über den Vertreter des Beschwerdeführers wurde von diesem mitgeteilt, dass der Vertreter des Beschwerdeführers mit dem Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr habe und der Beschwerdeführer daher auch nichts von der für den 15.9.2011 anberaumten Verhandlung wisse. Auch wurde die Vollmacht gekündigt.
Vom entscheidenden Senat des Asylgerichtshofes wurde am 15.9.2011 abermals eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers abgehalten, zu der der Beschwerdeführer nicht erschien.
Im Verfahren vor dem Asylgerichtshof wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Juni 2010;
UK-Home Office, Country of origin information report China, November 2010;
U.S. Department of State, International Religious Freedom Report 2010: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), November 2010;
HRW - Human Rights Watch: World Report 2011, Jänner 2011;
U.S. Department of State, 2010 Human Rights Report: China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), April 2011;
Freedom House, Freedom in the World, China 2011;
Amnesty International, Amnesty Report 2011 China, 2011 und
ÖB, Volksrepublik China, Juli 2011.
Darüber hinaus wurden im Verfahren keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von China.
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest.
Die Staatsangehörigkeit und die Volljährigkeit ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers. Da einerseits auch das Bundesasylamt von den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Volljährigkeit und seinem Herkunftsstaat ausgegangen ist und sich andererseits im Verfahren keine Hinweise gefunden haben, die indizieren, dass diese Angaben des Beschwerdeführers zur Volljährigkeit und zum Herkunftsstaat nicht richtig sind, ist von diesen auszugehen.
Mangels unbedenklicher Identitätsdokumente steht die Identität des Beschwerdeführers nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat keine in Österreich aufhältige Ehefrau und keine in Österreich aufhältigen Kinder.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers und dem Akteninhalt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt worden.
Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, einer am 12.12.2009 durchgeführten Strafregisterauskunft und dem Akteninhalt.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen ist nicht glaubhaft.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat zwei tibetische Separatisten in ihrem in Tibet befindlichen Geschäft versteckt habe; man habe sie deshalb angezeigt und nunmehr sei die Polizei hinter ihr her. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang in Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Das Bundesasylamt hat in der oben wortwörtlich wiedergegebene Beweiswürdigung im bekämpften Bescheid vor allem herausgearbeitet, dass die Frau des Beschwerdeführers in der Lage sei, sich in China an ihrer Heimatanschrift zu "verstecken", obwohl dieser das Geschäft, in dem die Separatisten versteckt wurden, genauso gehört habe, wie dem Beschwerdeführer. Dieser habe flüchten müssen, um für seine Familie Geld zu verdienen; daher wolle er sich in Österreich verstecken.
Darüber hinaus waren die Angaben des Beschwerdeführers - wie oben dargestellt - widersprüchlich, vage und nicht nachvollziehbar. Dem ist der Beschwerdeführer in der Beschwerde nur punktuell - nämlich was das Unvermögen des Beschwerdeführers, Lieferanten zu benennen, anging - entgegengetreten.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer aus eigenem Verschulden - da er einerseits Österreich offenbar verlassen hat und andererseits den Kontakt zu seinem Rechtsbeistand nicht gepflegt hat, sodass dieser ihn nicht von den Ladungen zu den Verhandlungen des Asylgerichtshofes verständigen konnte - die Möglichkeit versäumt, seine Fluchtgründe vor der letzten diese inhaltlich prüfenden Instanz - dem Asylgerichtshof - darzulegen. Da der Beschwerdeführer bereits mit dem Bescheid des Bundesasylamtes ausgewiesen wurde, er im Verfahren vertreten und darüber hinaus ihm auch ein Rechtsberater beigestellt ist und er das vorgetragene Fluchtvorbringen weder beweisen noch belegen kann, ist - eine drohende Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat unterstellt - nicht nachvollziehbar, warum es der Beschwerdeführer durch sein mangelndes Interesse an der Führung des Asylverfahrens riskiert hat, dass ohne seine Anhörung durch die entscheidenden Richter eine Entscheidung gefällt wird; daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer für den Fall seiner Abschiebung nach China keine Verfolgung droht.
Daher wurden die vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht.
Der Beschwerdeführer wird im Herkunftsstaat nicht aus Gründen der Zugehörigkeit zu seiner Rasse oder Religionsgemeinschaft verfolgt.
Eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und der Religionsgruppe der Buddhisten an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen ergibt - ist nicht hervorgekommen. Einerseits wurde eine diesbezügliche Verfolgung nicht behauptet und andererseits ist eine solche auch aus den Länderberichten nicht zu erkennen. Die Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - wird in China ebenso wenig generell verfolgt, wie unauffällige Angehörige der Religionsgemeinschaft der Buddhisten einer Verfolgung ausgesetzt sind.
Dem Beschwerdeführer droht auf Grund seiner Ausreise, seiner Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb seines Herkunftsstaates ereignet haben keine Verfolgung.
Weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Auch waren andere außerhalb des Herkunftsstaates gelegene Gründe für eine Verfolgung im Falle der Rückkehr nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer ist gesund.
Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass während des gesamten Verfahrens keine relevante Erkrankung des Beschwerdeführers behauptet wurde.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Art. 2 oder 3 EMRK zu erleiden.Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat in eine aussichtslose Lage zu kommen oder eine Verletzung nach Artikel 2, oder 3 EMRK zu erleiden.
Eine andere als die vorgebrachte und als nicht glaubhaft gemachte Verfolgung wurde weder behauptet noch sind Hinweise für eine solche amtswegig hervorgekommen.
Da der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist, wird dieser im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, in seinem Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt zu werden.
Es ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Heimatgebiet/Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Dem Beschwerdeführer droht kein reales Risiko, im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Zwar steht auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei fest, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Der Beschwerdeführer ist rechtswidrig nach Österreich eingereist und ihm kommt in Österreich kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu.
Der Beschwerdeführer befindet sich seit 1.7.2009 in Österreich, hat sich in dieser Zeit aber offenbar auch in Deutschland aufgehalten.
Der Beschwerdeführer führt kein Familienleben in Österreich.
Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die dieser im Wissen um seine prekäre aufenthaltsrechtliche Situation eingegangen ist; er besucht keine sozialen oder kulturellen Institutionen in Österreich.
Der Beschwerdeführer kann nicht Deutsch und hat in Österreich keine rechtmäßige Arbeit.
Das ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers, dem Akteninhalt und dem Umstand, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, sich dem Asylverfahren zu stellen und so eine tiefergehende Integration vorzubringen und glaubhaft zu machen.
Der Beschwerdeführer hat am Asylverfahren nicht mitgewirkt und seine Mitwirkungspflichten verletzt, da er nicht an den beiden Verhandlungen vor dem Asylgerichtshof teilgenommen hat.
Das ergibt sich aus dem Verwaltungsakt.
III. Rechtlich folgt daraus:römisch drei. Rechtlich folgt daraus:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 1.7.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, viel mehr sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl I Nr. 111/2010 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 30.11.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 14.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer hat eine Verfolgung weder glaubhaft gemacht noch ist eine solche von Amts wegen hervorgekommen.
Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Auch sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten festzustellen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.
Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Weder droht dem Beschwerdeführer eine (nicht asylrelevante) Verfolgung im Herkunftsstaat noch droht diesem auf Grund seines Gesundheitszustandes oder der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK im Falle der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat. Da dem Beschwerdeführer darüber hinaus kein reales Risiko droht, im Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt oder im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat der Todesstrafe unterworfen zu werden und keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen sind, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
Im Übrigen ist der Antrag auf Feststellung der Identität abzuweisen, weil es nach der dauernden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht Aufgabe des Asylgerichtshofes (oder des Bundesasylamtes) ist, die Identität eines Asylwerbers festzustellen. Auch ist der Antrag auf Bestellung eines länderkundlichen Sachverständigen abzuweisen, da es im Wesen der freien Beweiswürdigung liegt, dass diese beendet werden kann, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt feststeht; im vorliegenden Fall sind die Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus sind Erhebungen zu Einzelfällen in China faktisch nicht möglich.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG beruhendem Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren und
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist
zu berücksichtigen.
Mangels eines Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich greift die Ausweisung nicht in dieses ein.
Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass dieser seit Juli 2009, also seit mehr als zwei Jahren - wenn auch nicht ununterbrochen - in Österreich lebt. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Ansonsten beschränkt sich das in Österreich bestehende Privatleben auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat hat, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hatte aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) und unter Berücksichtigung der Judikatur des VfGH vom 07.10.2010, Zl.: B950-954/10-8 war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen; selbst unter Bedachtnahme auf die nicht von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden langen Verfahrensdauer war eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in Österreich nicht zu erkennen.
Daher ist im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen und nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulementZuletzt aktualisiert am
13.01.2012