TE AsylGH Erkenntnis 2011/10/28 B7 316073-1/2008

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Veröffentlicht am 28.10.2011
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
EMRK Art3
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B7 316.073-1/2008/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005) und 66 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von XXXX, StA.: Republik Kosovo, vom 29.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.105-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005) und 66 Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Beisitzerin über die Beschwerde von römisch 40 , StA.: Republik Kosovo, vom 29.11.2007 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.105-EAST West, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo nicht zuerkannt.

III. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wird XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.römisch drei. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Der Berufungswerber (in der Folge Beschwerdeführer genannt) brachte im Zuge der Antragstellung auf internationalen Schutz vor, Staatsangehöriger von Serbien aus der vormaligen Provinz Kosovo zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und den im Spruch angeführten Namen zu führen. Er reiste seinen Angaben zu Folge am 29.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2007 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando XXXX, am 05.09.2007 gab der Beschwerdeführer - nachdem er am 30.08.2007 in einem Reisezug nach Deutschland aufgegriffen, auf Grund der illegalen Einreise ohne Reisedokument und Aufenthaltstitel festgenommen worden und in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich überstellt worden war und ursprünglich angegeben hatte, so schnell wie möglich in sein Heimatland abgeschoben werden zu wollen - an, er sei in Belgrad/Serbien geboren, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sein Vater, seine Mutter sowie ein Bruder würden unter einer näher angeführten Adresse in XXXX im Kosovo leben, dies sei auch seine letzte Wohnadresse gewesen. Er habe von XXXX im Kosovo aus seine Reisebewegung begonnen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei von privaten Personen geschlagen und bedroht worden. Er habe einen anonymen Anruf bekommen, dass er das Land verlassen solle, da er ansonsten umgebracht werde. Von welchen Personen diese Drohungen ausgingen, könne er nicht sagen. Er habe den Vorfall laut dem anonymen Anruf auch nicht bei der Polizei anzeigen dürfen, da sie ihn ansonsten sofort umgebracht hätten.Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, konkret durch das Stadtpolizeikommando römisch 40 , am 05.09.2007 gab der Beschwerdeführer - nachdem er am 30.08.2007 in einem Reisezug nach Deutschland aufgegriffen, auf Grund der illegalen Einreise ohne Reisedokument und Aufenthaltstitel festgenommen worden und in weiterer Folge von Deutschland nach Österreich überstellt worden war und ursprünglich angegeben hatte, so schnell wie möglich in sein Heimatland abgeschoben werden zu wollen - an, er sei in Belgrad/Serbien geboren, gehöre der albanischen Volksgruppe an, sein Vater, seine Mutter sowie ein Bruder würden unter einer näher angeführten Adresse in römisch 40 im Kosovo leben, dies sei auch seine letzte Wohnadresse gewesen. Er habe von römisch 40 im Kosovo aus seine Reisebewegung begonnen. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates gab der Beschwerdeführer an, er sei von privaten Personen geschlagen und bedroht worden. Er habe einen anonymen Anruf bekommen, dass er das Land verlassen solle, da er ansonsten umgebracht werde. Von welchen Personen diese Drohungen ausgingen, könne er nicht sagen. Er habe den Vorfall laut dem anonymen Anruf auch nicht bei der Polizei anzeigen dürfen, da sie ihn ansonsten sofort umgebracht hätten.

Im Rahmen einer vorangegangenen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion XXXX am 04.09.2007 hatte der Beschwerdeführer - im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache - ebenfalls angegeben, er sei in Belgrad geboren, gehöre aber der albanischen Volksgruppe an, die Heimatadresse wurde vom Beschwerdeführer mit XXXX im Kosovo angegeben, wo auch die Eltern sowie ein Bruder leben würden. Zu den Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er Drohungen von Privatpersonen erhalten habe.Im Rahmen einer vorangegangenen Einvernahme durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 am 04.09.2007 hatte der Beschwerdeführer - im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache - ebenfalls angegeben, er sei in Belgrad geboren, gehöre aber der albanischen Volksgruppe an, die Heimatadresse wurde vom Beschwerdeführer mit römisch 40 im Kosovo angegeben, wo auch die Eltern sowie ein Bruder leben würden. Zu den Fluchtgründen gab er an, er habe seine Heimat verlassen, weil er Drohungen von Privatpersonen erhalten habe.

Nach erfolglos verlaufenen Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, Slowenien, Griechenland und Italien wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2007 und am 06.11.2007 durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme am 29.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme der Personaldaten abermals an, Staatsangehöriger von Serbien zu sein, in Belgrad geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt bis 26.08.2007 unter einer Wohnadresse in XXXX, im Kosovo bei seinen Eltern und seinem Bruder gelebt zu haben. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen durch das Bundesasylamt gestalteten sich wie folgt:Nach erfolglos verlaufenen Konsultationen nach der Dublin II-Verordnung mit Ungarn, Slowenien, Griechenland und Italien wurde der Beschwerdeführer am 29.10.2007 und am 06.11.2007 durch das Bundesasylamt jeweils im Beisein eines geeigneten Dolmetschers der albanischen Sprache niederschriftlich einvernommen. Im Rahmen der Einvernahme am 29.10.2007 gab der Beschwerdeführer im Zuge der Aufnahme der Personaldaten abermals an, Staatsangehöriger von Serbien zu sein, in Belgrad geboren zu sein, der albanischen Volksgruppe anzugehören und zuletzt bis 26.08.2007 unter einer Wohnadresse in römisch 40 , im Kosovo bei seinen Eltern und seinem Bruder gelebt zu haben. Die wesentlichen Passagen dieser Einvernahmen durch das Bundesasylamt gestalteten sich wie folgt:

Einvernahme am 29.10.2007:

"F: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

A: Ja.

F: Leiden oder litten Sie an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten?

A: Nein.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

Ich bin Staatsangehöriger von Serbien aus der Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, serbokroatisch und ein wenig englisch, bin nicht verheiratet und habe keine Kinder.

F: Wie sieht Ihre Versorgung aus?

A: Ich benötige keine Unterstützung, mein Bruder XXXX kann für mich sorgen. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.A: Ich benötige keine Unterstützung, mein Bruder römisch 40 kann für mich sorgen. Ich habe keine weiteren Verwandten in Österreich, im Bereich der EU bzw. Norwegen oder Island.

F: Haben Sie Ihren Herkunftsstaat schon früher einmal verlassen?

A: Ich habe bis 1999 in Belgrad gelebt, kurz bevor der Krieg ausgebrochen ist, bin ich in den Kosovo geflüchtet.

F: Haben Sie schon früher einmal in Österreich einen Asylantrag gestellt?

A: Nein.

F: Haben Sie schon einmal in einem anderen Land um Asyl angesucht?

A: Nein.

F: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

A: Ich kann meinen serbischen Personalausweis vorlegen.

Feststellung: Sie wurden bereits im Zuge der Erstbefragung zu Ihrem Reiseweg befragt. Entsprechen diese Angaben den Tatsachen oder haben Sie etwas zu berichtigen?

A: Die Angaben, die ich dort gemacht habe, sind richtig.

F: Haben Sie zum Reiseweg noch etwas zu sagen oder wollen Sie etwas ergänzen?

A: Nein.

Ihnen wird mitgeteilt, dass die Anfragen an Italien, Ungarn, Slowenien und Griechenland negative Antworten zur Folge hatten und Österreich für Ihren Asylantrag zuständig ist.

F: Haben Sie das verstanden?

A: Ja.

F: Schildern Sie bitte, warum Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen haben?

A: Mein Bruder XXXX flüchtete im Jahr 1995 nach Deutschland. Mein Bruder hat - nicht freiwillig - für die Serben spioniert. Durch meinen Bruder wird nun meine Familie als Familie eines Spions bezeichnet. Ich habe mich 1999 mit einem Belgrader Ausweis bei der UCK im Kosovo gemeldet. Dabei wurde ich von der UCK mehrere Tage lang über meine Herkunft befragt. Ich war immer in Beobachtung. Ein Freund von mir, der den selben serbischen Ausweis hatte, wurde nicht befragt. Ein UCK-Mitglied hat dann vorgeschlagen, dass ich flüchten sollte. Ich war dann gezwungen, die UCK zu verlassen.A: Mein Bruder römisch 40 flüchtete im Jahr 1995 nach Deutschland. Mein Bruder hat - nicht freiwillig - für die Serben spioniert. Durch meinen Bruder wird nun meine Familie als Familie eines Spions bezeichnet. Ich habe mich 1999 mit einem Belgrader Ausweis bei der UCK im Kosovo gemeldet. Dabei wurde ich von der UCK mehrere Tage lang über meine Herkunft befragt. Ich war immer in Beobachtung. Ein Freund von mir, der den selben serbischen Ausweis hatte, wurde nicht befragt. Ein UCK-Mitglied hat dann vorgeschlagen, dass ich flüchten sollte. Ich war dann gezwungen, die UCK zu verlassen.

Im Jänner dieses Jahres wurde ich telefonisch belästigt. Ein unbekannter Anrufer sagte zu mir, dass ich den Kosovo verlassen soll. Ich nahm den Anrufer nicht ernst. Ein Monat später wurde ich in XXXX von drei oder mehr Männern angegriffen und zusammengeschlagen. Ich erlitt dabei einen Nasenbeinbruch. Zwei Minuten nach diesem Vorfall bekam ich einen Anruf. Dabei wurde ich befragt, ob ich die Polizei verständigt hätte. Ich verneinte und der Anrufer sagte, dass meiner Familie etwas passieren würde, sollte ich eine Anzeige erstatten. Deshalb habe ich dann keine Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt konnte ich nicht mehr ruhig schlafen. Wir haben in der Nacht immer Wache gehalten, wir hielten diese Wache immer mit einer Kalaschnikow, wir hielten diese Wache bis zu meiner Ausreise nach Österreich.Im Jänner dieses Jahres wurde ich telefonisch belästigt. Ein unbekannter Anrufer sagte zu mir, dass ich den Kosovo verlassen soll. Ich nahm den Anrufer nicht ernst. Ein Monat später wurde ich in römisch 40 von drei oder mehr Männern angegriffen und zusammengeschlagen. Ich erlitt dabei einen Nasenbeinbruch. Zwei Minuten nach diesem Vorfall bekam ich einen Anruf. Dabei wurde ich befragt, ob ich die Polizei verständigt hätte. Ich verneinte und der Anrufer sagte, dass meiner Familie etwas passieren würde, sollte ich eine Anzeige erstatten. Deshalb habe ich dann keine Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt konnte ich nicht mehr ruhig schlafen. Wir haben in der Nacht immer Wache gehalten, wir hielten diese Wache immer mit einer Kalaschnikow, wir hielten diese Wache bis zu meiner Ausreise nach Österreich.

F: Haben Sie außer den geschilderten weitere Probleme in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Nein.

F: Haben Sie sämtliche Gründe, welche Sie zum Verlassen Ihres Herkunftsstaates veranlasst haben, angeführt?

A: Ja.

F: Was befürchten Sie in Ihrem Herkunftsstaat?

A: Ich müsste mein Leben immer in Angst verbringen.

F: Würde Ihnen im Falle der Abschiebung in Ihrem Herkunftsstaat Verfolgung, unmenschliche Behandlung oder die Todesstrafe drohen?

A: Nein, aber ich habe Angst, dass meiner Familie etwas passieren könnte. Oft sind Autos vorbei gefahren und ich hatte sie mit meiner Kalaschnikow im Visier.

F: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung besteht?

A: Mein Bruder XXXX lebt in Österreich und ist anerkannter Flüchtling (AIS-Zl.: 04 15.552).A: Mein Bruder römisch 40 lebt in Österreich und ist anerkannter Flüchtling (AIS-Zl.: 04 15.552).

F: Wann hat Ihr Bruder Serbien verlassen?

A: Er hat 1995 oder 1996 Serbien verlassen.

F: Hatten Sie Kontakt zu ihm, als Sie sich noch in Serbien bzw. im Kosovo aufgehalten haben?

A: Nein.

F: Wann ereignete sich dieser Vorfall mit der UCK?

A: Dieser Vorfall ereignete sich im Jahr 1999.

F: Gab es weitere Vorfälle zwischen diesem und jenem im Jänner 2007?

A: Nein. Aber ich wurde immer von den Mitgliedern der PDK schief angeschaut.

F: Gab es weitere Vorfälle zwischen dem im Februar 2007 und Ihrer Ausreise im August 2007?

A: Nein, aber mein Haus befindet sich in einer Sackstraße und es sind immer wieder Autos gekommen.

F: Warum sind Sie dann erst am 26. August 2007 ausgereist?

A: Ich hatte kein Geld.

F: Warum wurden Sie im Februar 2007 zusammengeschlagen?

A: Das war eine Mahnung.

F: Haben diese Leute etwas gesagt?

A: Es war eine Mahnung.

F: Ich frage Sie noch ein Mal, haben diese Leute etwas gesagt zu Ihnen?

A: Sie sagen, dass wir Verräter sind.

F: Wer hat Sie telefonisch bedroht?

A: Das waren unbekannte Personen.

F: Warum wurden Sie telefonisch bedroht?

A: Sie sagten, XXXX, du Spion, verlasse den Kosovo.A: Sie sagten, römisch 40 , du Spion, verlasse den Kosovo.

F: Können Sie Beweismittel für Ihr Vorbringen vorlegen?

A: Nein, ich hatte kein Diktiergerät.

Ihnen wird nun folgende Feststellung zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo zur Kenntnis gebracht:

Durch die nach wie vor extrem hohe internationale und nationale Präsenz von Sicherheitskräften im Kosovo gibt es nur einen sehr geringen Anteil an alltäglicher Straßenkriminalität. Prishtina im Besonderen ist, obwohl es in einem Nachkriegsland liegt, als ausgesprochen sicher zu bewerten. Alle drei Sicherheitskörper UNMIK (United Nations Mission in Kosovo) - KPS (Kosovo Police Service) - und KFOR (Kosovo Force) gemeinsam sorgen für ein sicheres Umfeld im Kosovo. Der Sicherheitsstandard ist als hoch zu bewerten.

(Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006)

Seitens des UNMIK/KPS/KFOR Truppen besteht ausreichender effektiver Schutz gegen kriminelle Aktivitäten, sofern eine diesbezügliche Anzeige eingebracht wird. UNMIK/KPS/KFOR sind willens und in der Lage Schutz für diejenigen zu bieten, die Furcht vor Verfolgung vor Splittergruppen radikaler Bewegungen, inklusive Zwangsrekrutierungen haben. Diesbezüglich ist auch auf das Rechtsschutzsystem und die bereits zahlreich erfolgten Verurteilungen zu verweisen. So wurden im Rahmen der strafrechtlichen Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 nicht weniger als 209 Personen verurteilt zu Geld- bzw. Haftstrafen verurteilt.

(UK Home Office, Operational Guidance Note, Republic of Serbia (including Kosovo), Feb. 2007; Österreichische Botschaft, Außenstelle Prishtina, Kosovobericht, 04.2006; United Nations, Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo, 25.01.2006; Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo 14.-19.5.2006, 06.2006)

Die Schaffung von Einrichtungen wie "OMBUDSPERSON" nach westeuropäischem Vorbild schafft eine Möglichkeit für Personen, Unterstützung bei "Ungerechtigkeiten" zu erhalten.

(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, XXXX, Nov. 2006)(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, römisch 40 , Nov. 2006)

Derzeit haben die Ordnungskräfte (mit KFOR-Unterstützung) die Lage weitgehend unter Kontrolle und kann von einer akzeptablen Sicherheitssituation im Kosovo - auch für Minderheiten - gesprochen werden.

(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, XXXX, Nov. 2006)(Stellungnahme zur aktuellen Sicherheitslage im Kosovo, römisch 40 , Nov. 2006)

F: Möchten Sie dazu etwas angeben?

A: Ich habe kein Vertrauen zur Polizei. Vor kurzem wurde sogar ein Polizist von einer Spezialeinheit umgebracht. Kriminelle Handlungen wird die Polizei nie in den Griff bekommen. Die KFOR ist lediglich da, um die Polizei und nicht uns zu unterstützen.

Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. § 3 AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Ihnen wird nun mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, Ihren Asylantrag gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

F: Wollen Sie konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

A: Ich bin willig, dass ich in ein anderes Land gehe. Ich gehe aber nicht in den Kosovo zurück.

Anmerkung: Die Mitteilung gem. § 29 Abs. 3 AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem ASt. ausgefolgt.Anmerkung: Die Mitteilung gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG wird vom Dolmetsch übersetzt und dem ASt. ausgefolgt.

Ihnen wird nun zur Kenntnis gebracht, dass Sie nach einer Frist von mindestens 24 Stunden im Zuge einer niederschriftlichen Befragung im Beisein eines Rechtsberaters die Möglichkeit haben, zu diesem Sachverhalt Stellung zu beziehen. Von diesem Termin werden Sie schriftlich in Kenntnis gesetzt. Sollten Sie diesem Termin nicht nachkommen, müssen Sie damit rechnen, dass das Verfahren eingestellt wird.

F: Wollen Sie noch etwas vorbringen, was nicht zur Sprache gekommen ist und Ihnen wichtig erscheint?

A: Nein.

F: Haben Sie den Dolmetscher während der gesamten Befragung einwandfrei verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja."

Einvernahme am 06.11.2007:

"Ich wurde durch den hier anwesenden Rechtsberater beraten (12.30 Uhr - 12.50 Uhr). Die allgemeinen Informationen sind mir aus der vorherigen Niederschrift bekannt.

F: Wie verstehen Sie den Dolmetsch?

A: Sehr gut.

F: Haben Sie gegen eine der anwesenden Personen aufgrund einer möglichen Befangenheit oder aus sonstigen Gründen irgendwelche Einwände?

A: Nein.

F: Ihre Angaben in der ersten niederschriftlichen Einvernahme waren vage und allgemein gehalten. Wollen Sie noch etwas konkretisieren oder ergänzen?

A: Nein.

Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. § 3 Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.Es wird nach wie vor beabsichtigt, Ihren Asylantrag gem. Paragraph 3, Asylgesetz abzuweisen und festzustellen, dass die Abschiebung, Zurückschiebung bzw. Zurückweisung nach Serbien, Provinz Kosovo, zulässig ist und eine Ausweisung zu veranlassen.

Sie bekommen jetzt die Möglichkeit, dazu Stellung zu beziehen. Möchten Sie ergänzende Angaben machen?

A: Ich halte meine Angaben, die ich in der ersten Einvernahme gemacht habe, aufrecht. Außerdem bin ich mit der Entscheidung nicht einverstanden.

Belehrung: Sollten Sie während Ihres Asylverfahrens beabsichtigen, in Ihren Herkunftsstaat zurückzukehren, so kann Ihnen jederzeit eine Rückkehrberatung ermöglicht werden.

Der Rechtsberater hat keine weiteren Fragen.

F: Haben Sie den Dolmetsch während der gesamten Einvernahme verstanden?

A: Ja.

F: Hat der Dolmetsch das rückübersetzt, was Sie gesagt haben?

A: Ja."

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zahl: 07 08.105-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2007 gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zahl: 07 08.105-EAST West, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.09.2007 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.), weiters dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Serbien, Provinz Kosovo", nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Serbien, Provinz Kosovo", ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid umfangreiche Feststellungen zur Situation im Kosovo und gelangte bezogen auf das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers in beweiswürdigender Hinsicht zu dem Ergebnis, dass diesem Vorbringen keine Glaubwürdigkeit zukommt. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer - unter hypothetischer Zugrundelegung seines Vorbringens - auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Kräfte verwiesen.

Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.11.2007, wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vgl. diesbezüglich § 23 Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008]) erhoben.Gegen diesen Bescheid, dem Beschwerdeführer zugestellt am 19.11.2007, wurde mit Schriftsatz vom 29.11.2007 fristgerecht Berufung (in der Folge als Beschwerde bezeichnet; vergleiche diesbezüglich Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz [Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG BGBl. römisch eins 4/2008]) erhoben.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011, zugestellt am 24.08.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 45 AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo sowie zu den persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sowie davon, dass der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich insofern gesund sei, als er weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche allenfalls im Falle einer Verbringung in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 8 EMRK führen könnte, in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichthofes zu Grunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem Vorbringen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo - Staatsangehöriger der Republik Kosovo aus der Gemeinde XXXX und Angehöriger der albanischen Volksgruppe ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm hiermit die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegen zu treten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011, zugestellt am 24.08.2011, wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 45, AVG über das Ergebnis der Beweisaufnahme zur aktuellen allgemeinen (politischen, wirtschaftlichen und sozialen) Situation in der Republik Kosovo sowie zu den persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zu Österreich sowie davon, dass der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich insofern gesund sei, als er weder an einer dermaßen schweren, akut lebensbedrohlichen und zudem in der Republik Kosovo nicht behandelbaren Erkrankung leide, welche allenfalls im Falle einer Verbringung in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 8, EMRK führen könnte, in Kenntnis gesetzt. Dem Beschwerdeführer wurden mit diesem Schreiben Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Republik Kosovo übermittelt und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, diese Feststellungen der Entscheidung des erkennenden Gerichthofes zu Grunde zu legen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters mitgeteilt, dass der Asylgerichtshof davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer - ausgehend von seinem Vorbringen und unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Kosovo - Staatsangehöriger der Republik Kosovo aus der Gemeinde römisch 40 und Angehöriger der albanischen Volksgruppe ist. Der Beschwerdeführer wurde darauf hingewiesen, dass, sollte er dem Inhalt dieser vorläufigen Feststellungen nicht zustimmen, ihm hiermit die Gelegenheit eingeräumt werde, diesen Feststellungen konkret und substantiiert entgegen zu treten und sein diesbezügliches Vorbringen durch geeignete Unterlagen oder sonstige Beweismittel ausreichend zu belegen. Insbesondere wurde dem Beschwerdeführer auch Gelegenheit eingeräumt, allfällige mit seinem Fluchtvorbringen im Zusammenhang stehende Belege vorzulegen. Der Beschwerdeführer wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Unterbleiben eines ausreichend konkreten Vorbringens und die Nichtvorlage geeigneter Belege zu einer Beurteilung der Sache auf Grundlage der derzeit vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens führen werden.

Mit Schreiben vom 07.09.2011, vom 08.09.2011 und vom 09.09.2011 gab der Beschwerdeführer Stellungnahmen bzw. ergänzendes Vorbringen ab. Im Rahmen der Stellungnahme vom 07.09.2011 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei nicht richtig, dass er in Österreich kein Privat- und Familienleben aufgebaut habe, er habe bisher im Asylverfahren deshalb diesbezüglich noch nichts angegeben, weil er es als seine Privatsache betrachtet habe bzw. ihm nicht bewusst gewesen sei, dass dies auch für sein Asylverfahren relevant sei. Er habe bereits im Jahr 2007 in der Erstaufnahmestelle Thalham seine jetzige Lebensgefährtin, eine näher genannte Staatsangehörige der Volksrepublik China (Tibet) kennen gelernt und sie würden seitdem auch eine Beziehung führen. Seine Lebensgefährtin sei vor kurzem als Flüchtling in Österreich anerkannt worden (Anmerkung:

eine Kopie des Spruches des diesbezüglichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 ist der Stellungnahme beigelegt). Seine Lebensgefährtin sei damals nach Zulassung ihres Verfahrens in XXXX untergebracht worden, er in XXXX, sie hätten aber trotzdem immer schon Kontakt gehabt und sich gegenseitig besucht und unterstützt, sie hätten eine Beziehung miteinander geführt. Seit April 2010 würden sie auch zusammen an einer näher genannten Adresse leben. Sie würden sich hier in Österreich gemeinsam ein Leben aufbauen wollen, sie würden sich gegenseitig unterstützen, und wenn der Beschwerdeführer nunmehr aus Österreich ausgewiesen werde, so sei es ihm nicht möglich, mit seiner Lebensgefährtin das gemeinsame Familienleben weiter zu führen, insbesondere, da der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot - jedoch wegen illegaler Einreise und nicht wegen irgendwelcher krimineller Taten - bis 2013 habe. Es sei auch nicht möglich, ein gemeinsames Familienleben im Kosovo zu führen, da seine Lebensgefährtin nur einen Aufenthaltstitel für Österreich habe und ihr das überdies nicht zumutbar sei. Da seine Lebensgefährtin und er auch tatsächlich zusammen wohnen würden (und auch tatsächlich eine eheähnliche Beziehung führen würden) und auch in Anbetracht der Dauer der Beziehung, liege jedenfalls ein schützenswertes Familienleben gemäß Art. 8 EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei weiters auf Grund von psychischen Problemen in psychiatrischer Behandlung bei einem näher genannten Arzt für Psychiatrie und Neurologie; dieser habe sich jedoch während der Stellungnahmefrist auf Urlaub befunden, weshalb es erst möglich sei, nach Ablauf der Stellungnahmefrist von diesem Arzt für Psychiatrie und Neurologie ein Schreiben mit Diagnose und Nennung der Medikamente zu erhalten. Der Vollständigkeit halber würden auch noch Arztbriefe hinsichtlich Ohren-/Nasenoperationen vorgelegt, weiters der Ambulanzbericht des XXXX, wo eine akute Lumbalgie und ein chronisches Zervikalsyndrom diagnostiziert worden seien; bezüglich dieser Probleme sei der Beschwerdeführer derzeit aber in keiner medizinischen Behandlung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch Freunde gefunden, er lege ein handschriftlich verfasstes Schreiben seines Nachbarn und Freundes vor sowie ein weiteres Schreiben eines anderen Freundes. Hinsichtlich der vorläufigen Feststellung des Asylgerichtshofes in dessen Parteiengehörsschreiben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, verweise der Beschwerdeführer auf die praktischen Schwierigkeiten, als Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Da seine Lebensgefährtin erst vor kurzem als Flüchtling anerkannt worden sei, könne sie auch erst jetzt aufgrund derselben Problematik eine Beschäftigung aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht im Jahre 2008, eine Kopie lege er bei. Es sei für ihn schwierig, Deutsch zu lernen aufgrund seiner psychischen Probleme. Mit seiner Lebensgefährtin unterhalte er sich teils auf Deutsch, teils auf Englisch.eine Kopie des Spruches des diesbezüglichen Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 ist der Stellungnahme beigelegt). Seine Lebensgefährtin sei damals nach Zulassung ihres Verfahrens in römisch 40 untergebracht worden, er in römisch 40 , sie hätten aber trotzdem immer schon Kontakt gehabt und sich gegenseitig besucht und unterstützt, sie hätten eine Beziehung miteinander geführt. Seit April 2010 würden sie auch zusammen an einer näher genannten Adresse leben. Sie würden sich hier in Österreich gemeinsam ein Leben aufbauen wollen, sie würden sich gegenseitig unterstützen, und wenn der Beschwerdeführer nunmehr aus Österreich ausgewiesen werde, so sei es ihm nicht möglich, mit seiner Lebensgefährtin das gemeinsame Familienleben weiter zu führen, insbesondere, da der Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot - jedoch wegen illegaler Einreise und nicht wegen irgendwelcher krimineller Taten - bis 2013 habe. Es sei auch nicht möglich, ein gemeinsames Familienleben im Kosovo zu führen, da seine Lebensgefährtin nur einen Aufenthaltstitel für Österreich habe und ihr das überdies nicht zumutbar sei. Da seine Lebensgefährtin und er auch tatsächlich zusammen wohnen würden (und auch tatsächlich eine eheähnliche Beziehung führen würden) und auch in Anbetracht der Dauer der Beziehung, liege jedenfalls ein schützenswertes Familienleben gemäß Artikel 8, EMRK vor. Der Beschwerdeführer sei weiters auf Grund von psychischen Problemen in psychiatrischer Behandlung bei einem näher genannten Arzt für Psychiatrie und Neurologie; dieser habe sich jedoch während der Stellungnahmefrist auf Urlaub befunden, weshalb es erst möglich sei, nach Ablauf der Stellungnahmefrist von diesem Arzt für Psychiatrie und Neurologie ein Schreiben mit Diagnose und Nennung der Medikamente zu erhalten. Der Vollständigkeit halber würden auch noch Arztbriefe hinsichtlich Ohren-/Nasenoperationen vorgelegt, weiters der Ambulanzbericht des römisch 40 , wo eine akute Lumbalgie und ein chronisches Zervikalsyndrom diagnostiziert worden seien; bezüglich dieser Probleme sei der Beschwerdeführer derzeit aber in keiner medizinischen Behandlung. Der Beschwerdeführer habe in Österreich auch Freunde gefunden, er lege ein handschriftlich verfasstes Schreiben seines Nachbarn und Freundes vor sowie ein weiteres Schreiben eines anderen Freundes. Hinsichtlich der vorläufigen Feststellung des Asylgerichtshofes in dessen Parteiengehörsschreiben, dass der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei, verweise der Beschwerdeführer auf die praktischen Schwierigkeiten, als Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Da seine Lebensgefährtin erst vor kurzem als Flüchtling anerkannt worden sei, könne sie auch erst jetzt aufgrund derselben Problematik eine Beschäftigung aufnehmen. Der Beschwerdeführer habe einen Deutschkurs besucht im Jahre 2008, eine Kopie lege er bei. Es sei für ihn schwierig, Deutsch zu lernen aufgrund seiner psychischen Probleme. Mit seiner Lebensgefährtin unterhalte er sich teils auf Deutsch, teils auf Englisch.

Diesem Schreiben sind - neben einer Kopie des Spruches des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten betreffend die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers - folgende Unterlagen beigelegt:

Teilnahmebestätigung vom 11.12.2008 über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Deutschkurs für AusländerInnen - Stufe 1 vom 21.10.2008 bis 11.12.2008 im Ausmaß von 32 Unterrichtseinheiten

Artikel aus der Zeitschrift "Österreich" vom 04.09.2011, "Miss-Foto erregt Ärger in Serbien und im Kosovo" wonach ein auf Facebook veröffentlichtes gemeinsames Foto der "Miss Serbia" und "Miss Kosovo" einen Sturm nationalistischer Entrüstung ausgelöst habe, die beiden jungen Frauen hätten sich deshalb in ihrer jeweiligen Heimat gegen den Vorwurf des "Verrats" verteidigen müssen

Ambulanzbericht über eine Notfallaufnahme vom 11.08.2009 mit der Diagnose "Akute Lumbalgie, Chronisches Zervikalsyndrom", mit den Entlassungsinstruktionen des Auftragens von lokalen Salben, Meidens von Zugluft, Kontrolle beim Hausarzt bzw. beim niedergelassenen Orthopäden, physikalische Therapie wird empfohlen

Arztbrief vom 25.05.2010 des Krankenhauses XXXX, mit der Diagnose "Septumdeviation, Muschelhyperpiasie der unteren Nasenmuscheln, Chronische Otitis media mesotymponal rechts" mit der empfohlenen Medikation von Schmerzmitteln bei Bedarf sowie eine Nasensalbe dreimal täglich und einer Rhinomer- Nasendusche dreimal täglichArztbrief vom 25.05.2010 des Krankenhauses römisch 40 , mit der Diagnose "Septumdeviation, Muschelhyperpiasie der unteren Nasenmuscheln, Chronische Otitis media mesotymponal rechts" mit der empfohlenen Medikation von Schmerzmitteln bei Bedarf sowie eine Nasensalbe dreimal täglich und einer Rhinomer- Nasendusche dreimal täglich

Arztbrief des Krankenhauses XXXX vom 22.11.2010 mit der Diagnose "Otitis media chronica dext. - Trommelfellperforation im vorderen/unteren Quadranten; Gehörgangsexostosen rechts; Septumplastik und Coblation der unteren Nasenmuscheln; Nikotinabusus (30 Zigaretten pro Tag); mit der Therapieempfehlung "Körperliche Schonung, kein Wasser ins rechte Ohr kommen lassen!"Arztbrief des Krankenhauses römisch 40 vom 22.11.2010 mit der Diagnose "Otitis media chronica dext. - Trommelfellperforation im vorderen/unteren Quadranten; Gehörgangsexostosen rechts; Septumplastik und Coblation der unteren Nasenmuscheln; Nikotinabusus (30 Zigaretten pro Tag); mit der Therapieempfehlung "Körperliche Schonung, kein Wasser ins rechte Ohr kommen lassen!"

Handschriftliches Schreiben eines näher genannten Freundes des Beschwerdeführers, welcher ihn als sehr hilfsbereiten, freundlichen und ehrlichen Menschen darstellt

Schreiben eines Mitbewohners des Beschwerdeführers, welcher den Beschwerdeführer als außerordentlich lieben, freundlichen, loyalen Menschen schildert, welcher Österreich als seine zweite Heimat betrachte und sich in Österreich eine Existenz aufbauen wolle. Der Beschwerdeführer lebe in einer harmonischen Beziehung mit einer Dame, beide Personen hätten den Wunsch geäußert, sich in Österreich eine Existenz aufzubauen. Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass dieses Schreiben kein Gefälligkeitsschreiben sei.

Im Rahmen der Eingabe vom 08.09.2011 legte der Beschwerdeführer eine - ausdrücklich auf Verlangen des Patienten, wie vermerkt ist - ausgestellte "Nervenfachärztliche Bestätigung" eines näher genannten Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 06.09.2011 vor, in welcher ausgeführt wird, der Beschwerdeführer sei erstmals am 07.10.2010 in Behandlung gewesen, damals sei eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert und der Beschwerdeführer angehalten worden, er solle in weiterer Folge die Medikamente Fluanxol, Venlafab und Trittico ret. verlässlich einnehmen. Am 06.09.2011 sei der Patient neuerlich gekommen, habe berichtet, dass es ihm "schlecht gehe", er habe die Medikamente nicht mehr eingenommen und es bestehe möglicherweise eine Migräne. Die Anamneseerhebung sei extrem schwierig, da der Beschwerdeführer praktisch Deutsch nicht verstehe. Als "Verdachtsdiagnose" ist dieser auf Verlangen des Patienten ausgestellten nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 "Depressives Syndrom bei Medikamentenkarenz" angeführt. Als neuerliche Therapie wird eine medikamentöse Therapie nahegelegt.

Der Beschwerdeführer selbst führt im Rahmen dieser Dokumentenvorlage vom 08.09.2011 zu den Ausführungen des Facharztes für Psychiatrie und Neurologie aus, es sei richtig, dass er zwischenzeitlich mit den Medikamenten aufgehört habe, weil es ihm besser gegangen sei, und er habe gedacht, er könne die Medikamente wieder absetzen. Nachdem es ihm aber jetzt psychisch wieder schlechter gegangen sei, nehme er die angeführten Medikamente wieder ein. Wenn der Arzt schreibe, dass der Beschwerdeführer praktisch Deutsch nicht verstehe, wolle er dazu sagen, dass das so nicht stimme, dass er gar nicht Deutsch könne, er könne sich durchaus verständigen und verstehe einiges; nur bei einem speziellen mit einem Psychiater geführten Gespräch sei es für ihn etwas schwierig.

Im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens vom 09.09.2011 führt der Beschwerdeführer "zum besseren Verständnis seiner Fluchtgründe" aus, er sei in Belgrad geboren und auch dort aufgewachsen, erst 1999, als der Krieg begonnen habe, sei er in den Kosovo gegangen. Er sei zur UCK gegangen, dort sei er drei Monate dabei gewesen, er habe direkt an der Front (albanisch/kosovarische Grenze) gekämpft. Albaner seien nach Albanien vertrieben worden, es seien ethnische Säuberungen erfolgt. Als sich der Beschwerdeführer bei der UCK gemeldet habe, habe er seinen serbischen Personalausweis vorgelegt, er sei von den UCK-Kommandeuren drei- oder viermal gefragt worden, sie hätten ihm nicht getraut, sie hätten gedacht, er sei ein Serbe. Nur die Leute aus seinem Dorf hätten gewusst, dass er Albaner sei, die anderen Albaner hätten dies nicht gewusst, weil der Beschwerdeführer ja vorher in Belgrad gelebt habe; zumal habe der Beschwerdeführer serbokroatisch sprechen können, aber kaum albanisch, und er habe auch nicht sehr gut albanisch verstanden. Er sei aus diesem Grund auch immer verfolgt und beobachtet worden, einen serbischen Spion hätten sie erwischt, der sei verwanzt gewesen und dann verschwunden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, dass ihm selbiges passiere, weil die Leute ihm gegenüber auch misstrauisch gewesen seien, zumal auch sein Bruder zuvor gezwungen worden sei, für die Serben zu spionieren; dies sei jedoch bereits vor Ausbruch des Krieges gewesen, er sei daher schon früher geflohen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei desertiert und habe sich in Albanien versteckt gehalten. Als der Krieg vorbei gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in sein Dorf zurück gekehrt, ständig mit der Angst, dass er auf Grund seines Desertierens verfolgt werde. Es habe auch einmal einen Vorfall gegeben, wo die KFOR einen albanischen Kommandanten verhaftet haben, weil er Sprengstoff zu Hause gehabt habe, er habe auch gesagt, er habe Sprengstoff im Wald versteckt, es seien Leute von der KFOR gekommen und hätten gefragt, wer hier Englisch sprechen könne. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt relativ gut Englisch können, er habe sich gemeldet, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Kommandant verhaftet worden sei. Die Leute von der KFOR hätten ihnen Geld angeboten, wenn sie sagen könnten, wo der Sprengstoff versteckt sei. 2004 habe es dann einen neuerlichen Konflikt zwischen Serben und Kosovaren gegeben, zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Belgrad gewesen. Im Bescheid stehe irrtümlicherweise, der Beschwerdeführer sei Anfang 2007 bedroht worden, tatsächlich sei dies jedoch Anfang 2006 gewesen. Er sei angerufen worden, und albanisch sprechende Männer hätten zu ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeiten solle, er vermute, dass sie wollen hätten, dass er Waffen und Drogen schmuggle. Er sei dann eben zusammengeschlagen worden, und diese Leute hätten zu ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle, dann solle er nach Serbien gehen, da er ohnehin ein Verräter sei. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass er umgebracht werde, da ihm dies angedroht worden sei, er habe jedoch kein Geld gehabt, um auszureisen. Der Beschwerdeführer habe im Haus immer am Dachboden geschlafen und immer Angst gehabt, wenn ein Auto vorbeigefahren sei, er habe immer eine Waffe bei sich gehabt. Er werde daher sowohl von serbischer Seite als auch von albanischer Seite bedroht, er habe Angst vor Vergeltungsschlägen und Rache. Er habe auch gehen müssen, weil er Angst gehabt habe, dass sonst seiner Familie etwas passiere. Seine Mutter sei vor ein paar Monaten gestorben, sein Vater schwer erkrankt. Sein Vater lebe mit einem Bruder von ihm und dessen Familie in XXXX. Dieser Bruder habe auch Probleme wegen ihm bekommen. Die Erlebnisse im Krieg und das Leben in ständiger Angst nach dem Krieg bis zur Ausreise hätten den Beschwerdeführer psychisch krank gemacht und bei ihm eine Traumatisierung bewirkt (siehe Arztbefund), wenn er wieder zurück in den Kosovo gehen müsse, würde sich seine Krankheit erheblich verschlechtern, da er mit all dem wieder konfrontiert werden würde und er wieder in Angst leben müsse. Er beantrage daher ein psychiatrisches Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der auf Traumatisierung spezialisiert sei, hinsichtlich der Feststellung, ob bei einer Abschiebung in den Kosovo eine Retraumatisierung wahrscheinlich sei und in der Folge zu beurteilen, ob aufgrund einer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung des Art. 3 EMRK erfolgen würde.Im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens vom 09.09.2011 führt der Beschwerdeführer "zum besseren Verständnis seiner Fluchtgründe" aus, er sei in Belgrad geboren und auch dort aufgewachsen, erst 1999, als der Krieg begonnen habe, sei er in den Kosovo gegangen. Er sei zur UCK gegangen, dort sei er drei Monate dabei gewesen, er habe direkt an der Front (albanisch/kosovarische Grenze) gekämpft. Albaner seien nach Albanien vertrieben worden, es seien ethnische Säuberungen erfolgt. Als sich der Beschwerdeführer bei der UCK gemeldet habe, habe er seinen serbischen Personalausweis vorgelegt, er sei von den UCK-Kommandeuren drei- oder viermal gefragt worden, sie hätten ihm nicht getraut, sie hätten gedacht, er sei ein Serbe. Nur die Leute aus seinem Dorf hätten gewusst, dass er Albaner sei, die anderen Albaner hätten dies nicht gewusst, weil der Beschwerdeführer ja vorher in Belgrad gelebt habe; zumal habe der Beschwerdeführer serbokroatisch sprechen können, aber kaum albanisch, und er habe auch nicht sehr gut albanisch verstanden. Er sei aus diesem Grund auch immer verfolgt und beobachtet worden, einen serbischen Spion hätten sie erwischt, der sei verwanzt gewesen und dann verschwunden. Der Beschwerdeführer habe große Angst gehabt, dass ihm selbiges passiere, weil die Leute ihm gegenüber auch misstrauisch gewesen seien, zumal auch sein Bruder zuvor gezwungen worden sei, für die Serben zu spionieren; dies sei jedoch bereits vor Ausbruch des Krieges gewesen, er sei daher schon früher geflohen. Der Beschwerdeführer habe Angst bekommen und sei desertiert und habe sich in Albanien versteckt gehalten. Als der Krieg vorbei gewesen sei, sei der Beschwerdeführer in sein Dorf zurück gekehrt, ständig mit der Angst, dass er auf Grund seines Desertierens verfolgt werde. Es habe auch einmal einen Vorfall gegeben, wo die KFOR einen albanischen Kommandanten verhaftet haben, weil er Sprengstoff zu Hause gehabt habe, er habe auch gesagt, er habe Sprengstoff im Wald versteckt, es seien Leute von der KFOR gekommen und hätten gefragt, wer hier Englisch sprechen könne. Der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt relativ gut Englisch können, er habe sich gemeldet, er habe zu diesem Zeitpunkt nicht gewusst, dass der Kommandant verhaftet worden sei. Die Leute von der KFOR hätten ihnen Geld angeboten, wenn sie sagen könnten, wo der Sprengstoff versteckt sei. 2004 habe es dann einen neuerlichen Konflikt zwischen Serben und Kosovaren gegeben, zu dieser Zeit sei der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in Belgrad gewesen. Im Bescheid stehe irrtümlicherweise, der Beschwerdeführer sei Anfang 2007 bedroht worden, tatsächlich sei dies jedoch Anfang 2006 gewesen. Er sei angerufen worden, und albanisch sprechende Männer hätten zu ihm gesagt, dass der Beschwerdeführer für sie arbeiten solle, er vermute, dass sie wollen hätten, dass er Waffen und Drogen schmuggle. Er sei dann eben zusammengeschlagen worden, und diese Leute hätten zu ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle, dann solle er nach Serbien gehen, da er ohnehin ein Verräter sei. Danach habe der Beschwerdeführer Angst gehabt, dass er umgebracht werde, da ihm dies angedroht worden sei, er habe jedoch kein Geld gehabt, um auszureisen. Der Beschwerdeführer habe im Haus immer am Dachboden geschlafen und immer Angst gehabt, wenn ein Auto vorbeigefahren sei, er habe immer eine Waffe bei sich gehabt. Er werde daher sowohl von serbischer Seite als auch von albanischer Seite bedroht, er habe Angst vor Vergeltungsschlägen und Rache. Er habe auch gehen müssen, weil er Angst gehabt habe, dass sonst seiner Familie etwas passiere. Seine Mutter sei vor ein paar Monaten gestorben, sein Vater schwer erkrankt. Sein Vater lebe mit einem Bruder von ihm und dessen Familie in römisch 40 . Dieser Bruder habe auch Probleme wegen ihm bekommen. Die Erlebnisse im Krieg und das Leben in ständiger Angst nach dem Krieg bis zur Ausreise hätten den Beschwerdeführer psychisch krank gemacht und bei ihm eine Traumatisierung bewirkt (siehe Arztbefund), wenn er wieder zurück in den Kosovo gehen müsse, würde sich seine Krankheit erheblich verschlechtern, da er mit all dem wieder konfrontiert werden würde und er wieder in Angst leben müsse. Er beantrage daher ein psychiatrisches Gutachten durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, der auf Traumatisierung spezialisiert sei, hinsichtlich der Feststellung, ob bei einer Abschiebung in den Kosovo eine Retraumatisierung wahrscheinlich sei und in der Folge zu beurteilen, ob aufgrund einer Abschiebung in den Kosovo eine Verletzung des Artikel 3, EMRK erfolgen würde.

Mit Begleitschreiben vom 06.10.2011, beim Asylgerichtshof eingelangt am 11.10.2011, legte der Beschwerdeführer zwei weitere Unterstützungsschreiben und einen Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "Heute" vom 29.09.2011 "Kämpfe während Darabos-Besuch im Kosovo", wonach es zu Auseinandersetzungen zwischen Serben und KFOR-Soldaten gekommen sei, vor.

Im Rahmen dieser Vorlage stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß § 66 iVm § 75 Abs. 16 AslG 2005.Im Rahmen dieser Vorlage stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 16, AslG 2005.

Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 12.10.2011 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

Auf Grundlage der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.09.2007 bzw. am 05.09.2007, durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 und am 06.11.2007, der Berufung (nunmehr als Beschwerde bezeichnet) vom 29.11.2007, sowie auf Grundlage des Parteiengehörsschreibens des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011 und auf Grundlage der diesbezüglichen Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 07.09.2011, vom 08.09.2011, vom 09.09.2011 und vom 06.10.2011 im Zusammenhang mit den diesen Stellungnahmen beigelegten Unterlagen werden - nach amtswegigem Zur-Seite-Stellen eines Rechtsberaters - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und war die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Kosovo überwiegend und regelmäßig in seiner Heimatgemeinde XXXX, im Kosovo aufhältig, wo auch seine Eltern und ein Bruder leben. Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zu Folge am 29.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2007 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, gehört der albanischen Volksgruppe an und war die letzten Jahre vor seiner Ausreise aus dem Kosovo überwiegend und regelmäßig in seiner Heimatgemeinde römisch 40 , im Kosovo aufhältig, wo auch seine Eltern und ein Bruder leben. Der Beschwerdeführer reiste seinem Vorbringen zu Folge am 29.08.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.09.2007 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - droht oder dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre.

Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Art. 3 EMRK allenfalls unzulässig machen würde.Nicht festgestellt werden kann darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer an einer dermaßen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankung leiden würde, welche eine Rückkehr in die Republik Kosovo im Sinne des Artikel 3, EMRK allenfalls unzulässig machen würde.

Eine ausreichend ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration in Österreich hinsichtlich eines Privat- und Familienlebens liegt - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in den Stellungnahmen vom 07.09.2011, vom 08.09.2011, vom 09.09.2011 und vom 06.10.2011 und der diesen Stellungnahmen beigelegten Unterlagen - in Bezug auf den Beschwerdeführer nicht vor. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Zur allgemeinen Situation in der Republik Kosovo werden folgende Feststellungen getroffen:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim Rugova von Ukë Rugova, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (XXXX: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés XXXX,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés römisch 40 ,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (XXXX: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Hornhauttransplantationen werden im Kosovo nicht durchgeführt, doch besteht die Möglichkeit von entsprechenden Nachbehandlungen.

(Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. November 2007, Zahl 425/07)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

Kosovo - Goraner

Allgemeines:

Die Goraner bilden eine Bevölkerungsgruppe slawischer Muslime, die aus der gebirgigen Region im südlichsten Teil der Großgemeinde Draga¿ (Region Prizren) des Kosovo stammt und dort einen Bevölkerungsanteil zwischen 30 und 40 Prozent einnimmt. Die Goraner sprechen einen slawischen Dialekt, der der mazedonischen Sprache nahe ist. Die Sprache ist nicht als offizielle Amtssprache in einer der Großgemeinden des Kosovo anerkannt; ein Ersuchen für eine solche Anerkennung ist durch die Gemeinschaft der Goraner nicht gestellt worden. Die Mehrheit der Goraner bezeichnet den Dialekt "Na¿inski" als ihre Muttersprache, andere bezeichnen Serbisch und eine geringere Anzahl Bosnisch als ihre offizielle Sprache. (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010)

Die Gemeinde Draga¿ umfasst ein Territorium von 434 km². Es grenzt im Nordosten an die Gemeinde Prizren, im südöstlichen Teil an Mazedonien und im Westen und Südwesten an Albanien. Die Stadt Draga¿ befindet sich ca. 36 km von Prizren entfernt und ist ethnisch gemischt (Albaner und Goraner). Die Gemeinde ist zweigeteilt in einen nördlichen Teil genannt Opoje, welcher ausschließlich von ethnischen Albanern bewohnt ist, und einem südlichen Teil genannt Gora, woraus sich auch der Name der ethnischen Gruppe der Goraner ableiten lässt, welche diese Region bevölkern. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 1)

Zur Region Gora gehören folgende Dörfer: Backa, Brod, Dikance, Donja Rapca, Globocica, Gornja Rapca, Lestane, Ljuboviste, Krusevo, Kukuljane, Mali Krstac, Mlike, Orcusa, Radesa, Restelica, Veliki Krstac, Vraniste, Zli Potok (Verbindungsbeamter des BMI: Dragash - ethnische Gruppe der Goraner, 14. Oktober 2006)

Die Zahl der Bewohner der Gemeinde Draga¿ beträgt (geschätzt) 41 000 Personen, davon circa zwei Drittel Albaner und ein Drittel Goraner/Bosniaken. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

Die Mehrheit der Goraner sieht sich als eigenständige Volksgruppe. Um sich von den Bosniaken, welche ebenfalls slawischer Herkunft sind und dem Islam angehören, abzugrenzen, geben die Goraner als Muttersprache Serbisch an, obgleich die Goraner den Dialekt "Na¿inski" sprechen, welcher der mazedonischen Sprache näher verwandt ist als der serbischen.

Für Außenstehende sind die Unterschiede zwischen Goranern und Bosniaken nicht wahrnehmbar, zumal sich deren Bräuche und Traditionen voneinander kaum unterscheiden. Insbesondere für die albanische Mehrheitsbevölkerung bzw. die albanische Bevölkerung der Gemeinde Draga¿ ist die Abgrenzung der Goraner von den Bosniaken ohne Bedeutung, zu beiden Volksgruppen besteht ein sehr gutes Verhältnis. Die Ausführungen im folgenden treffen daher auf Goraner und Bosniaken in der Gemeinde Draga¿ gleichermaßen zu. (XXXX:

Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 3)

Die sozioökonomische Situation der goranischen Bevölkerungsgruppe bleibt relativ gut. Familienbetriebe wie Süßwaren oder Imbissgeschäfte sind die Hauptquelle von Einkommen der Bevölkerungsgruppe. Einige Personen sind im öffentlichen Sektor bedienstet. Die Großgemeinde Draga¿ ist allerdings eine der am wenigsten entwickelten Gemeinden des Kosovo und es fehlen besonders Beschäftigungsmöglichkeiten. Davon sind goranische Frauen wegen fehlender Qualifikationen besonders betroffen. Der Mangel von adäquaten öffentlichen Verkehrsverbindungen aus der ländlichen Region in urbane Zentren, wo mehr Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, bildet ein weiteres Hindernis für Zugang zum Arbeitsmarkt. Eine Reihe von Familien bestreitet den Lebensunterhalt durch landwirtschaftliche Aktivitäten. Einkommen erfließt auch aus Unterstützungsleistungen der Diaspora und verschiedenen Formen finanzieller Unterstützung seitens Institutionen, die von der Republik Serbien betrieben werden, darunter Bezüge für Lehrer und Erzieher, für frühere Beschäftigte des Staates und staatseigener Betriebe, sowie aus unterschiedlichen Formen von Sozialhilfe (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Sicherheit und Bewegungsfreiheit:

Die Sicherheit und Bewegungsfreiheit der goranischen Bevölkerungsgruppe im Kosovo bleibt stabil, wobei wenige Vorfälle berichtet werden und die Bewegungsfreiheit generell uneingeschränkt ist. In der Region Pec ist die Bevölkerungsgruppe weiterhin gut integriert. Es wird fließend albanisch gesprochen, wodurch die Interaktion mit Institutionen und der Bevölkerung erleichtert wird. Nur ein goranischer Polizeibeamter ist in der Region in der Polizeistation von Pec beschäftigt. Die Gemeinschaft ist im Municipal Community Safety Council der Großgemeinde Pec nicht repräsentiert.

In der Region Pri¿tina ist die Bevölkerungsgruppe ebenso gut integriert und es bestehen keine signifikanten Sicherheitsprobleme, wobei das öffentliche Transportwesen regelmäßig genutzt wird und die Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt ist. Es gibt keine goranischen Polizeibeamten in der Region und die Gemeinschaft ist in den Municipal Community Safety Councils nicht repräsentiert. Vertreter der Bevölkerungsgruppe haben mitgeteilt, dass eine gute Zusammenarbeit zwischen der Bevölkerungsgruppe und der Kosovo Polizei besteht.

In der Region Prizren ist die Sicherheitslage für die goranische Bevölkerungsgruppe generell gut, obwohl ein signifikanter Zwischenfall im Juli 2009 berichtet wurde. Am 20. Juli wurden ein goranischer Mann und sein Vater von einer großen Gruppe von Kosovo-Albanern in der Stadt Draga¿ angegriffen. Nach dem Vorfall haben die drei Vertreter der politischen Parteien der Minderheiten in einer gemeinsamen Stellungnahme den Angriff als gegen die gesamte goranische Gemeinschaft in Draga¿ gerichtet verurteilt. Seitens der Gemeinde wurde nicht reagiert und die Kosovo Polizei hat den Vorfall nicht als ethnisch motivierte Straftat verfolgt. Der Vorfall scheint keine negativen Auswirkungen auf die Beziehungen innerhalb der Gemeinde gehabt zu haben. Goraner genießen volle Bewegungsfreiheit in ihrer Herkunftsregion und der Stadt Prizren und reisen in alle größeren Städte des Kosovo mit privaten oder öffentlichen Transportmitteln. Dennoch zögern jene, die nur beschränkte Kenntnisse der albanischen Sprache haben, sich in ländliche Regionen zu wagen, die von Kosovo-Albanern bewohnt werden. Von 64 Polizeibeamten der Polizeistation Draga¿ sind 15 Goraner; weiters gibt es drei goranische Polizeibeamte an der Polizeistation Prizren. Der stellvertretende Kommandant der Polizeistation Draga¿ ist Goraner. Zwei Goraner gehören dem Municipal Community Safety Council in Draga¿ an (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Für Angehörige anderer ethnischer Minderheiten (z.B. ethnische Türken, Bosniaken und Gorani) ist die Sicherheitslage stabil. Sie sind denselben sozialen und wirtschaftlichen Lebensbedingungen wie die Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Die Gemeinde hat im April 2006 den "Municipal Safety Council" etabliert. Dies ist ein Gremium, das sich aus Vertretern der Polizei, der KFOR, der Gemeinde sowie aus Vertretern der einzelnen Volksgruppen der Gemeinde zusammensetzt. Aufgabe dieses Rates ist es über die Sicherheitslage und speziellen Bedürfnisse der Volksgruppen zu beraten. Der Rat wertet die Lage positiv und kommt zum Schluss, dass die Bevölkerung Goras keiner Gefährdungssituation aufgrund der ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

18)

Die Sicherheitslage in der Gemeinde Draga¿ inklusive der Region Gora wird von den zuständigen Sicherheitsorganen seit 2002 allgemein als stabil bezeichnet (KFOR, UNMIK Polizei, Kosovo Police Service-KPS). Auch die OSZE und der UNHCR als auch das "Municipal Communities Office" (Amt für Volksgruppenangelegenheiten) der Gemeindeverwaltung von Dragash/Draga¿ unter Vorsitz eines Gorani, teilen diese Auffassung. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 8; Kuvendi Komunal Dragash, Kancelarija za povratak: Op¿tinska strategija za povratak za 2009. godinu, 25. Februar 2009 [Gemeinde Dragash, Büro für Rückkehr:

Rückkehrstrategie für das Jahr 2009]; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand:

September 2009, 27. Oktober 2009, http://www.komunadragashi.org/images/stories/PDF/zyra_per_kthip.pdf/StategiaOSzP2009.pdf)

Die Polizei und die KFOR bieten der Bevölkerung ausreichenden Schutz. Beide Institutionen sind sowohl in der Lage als auch gewillt die gesamte Bevölkerung von Draga¿ und die goranische Minderheit insbesondere zu beschützen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 25; Home Office UK: Operational Guidance Notes 22. Juli 2008)

Es gab zwei kritische Phasen für Minderheiten im Kosovo nach dem Konflikt. Die erste betrifft die Zeit unmittelbar nach Ende des Krieges im Juni 1999, konkret zwischen Abzug der serbischen Polizei und des serbischen Militärs und vor bzw. während der Stationierung der KFOR Truppen. Während dieser Zeit kam es kosovoweit zu zahlreichen Übergriffen und Morden, insbesondere auf Serben und serbisch sprechende Roma. Die Lage in der Gemeinde Draga¿ blieb hingegen relativ ruhig. Während dieser Zeit wurde kein einziger Goraner ermordet, obgleich es zu vereinzelten Übergriffen auf Gorani kam. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 18; (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite

8)

Eine weitere kritische Zeit war im März 2004. Vom 17. bis 19. März 2004 kam es Kosovo weit zu Ausschreitungen und Angriffen auf Minderheiten. Auch wenn in erster Linie Kosovo- Serben Ziel dieser Angriffe waren, waren vielerorts auch andere Minderheiten betroffen, darunter Roma und Ashkali, aber auch Albaner in Minderheitensituationen. Insgesamt starben 19 Menschen, darunter auch Kosovo-Albaner. Insgesamt wurden 993 Häuser zerstört, der überwiegende Teil wurde mittlerweile mit Mitteln aus dem Kosovo Budget wieder errichtet.

Die Gemeinde Draga¿ blieb vollkommen von den Unruhen verschont. Kein einziger Goraner wurde angegriffen oder gar getötet.

Ethnisch motivierte Übergriffe auf Goraner blieben auch in der sehr kritischen Phase zwischen Anfang und Ende der Statusverhandlungen aus.

Obgleich seit 2001 ethnisch motivierte Konflikte nicht auftraten, wurde die Ruhe in der Region durch 7 Sprengstoffanschläge, die im Jahre 2006 verübt wurden, erschüttert.

3 Anschläge richteten sich gegen Albaner bzw. deren Eigentum, 2 Anschläge gegen Goraner bzw. deren Eigentum, 1 Anschlag gegen die serbische Bank in Gora, 1 Anschlag richtete sich gegen einen Reisebus, der mit Goranern und Albanern besetzt war. Keiner dieser Anschläge war ethnisch motiviert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite

19)

Zwei Anschläge gegen Goraner betrafen exponierte Personen:

Ein Anschlag vom 27. Juli 2006 richtete sich gegen das Eigentum (Haus) des ehemaligen Polizeichefs von Gora, den viele Albaner für schwere Menschenrechtsverletzungen (willkürliche Verhaftungen, Folter in Polizeigewahrsam oftmals mit Todesfolge, etc) verantwortlich machen, als er während des sog. "Milo¿evic-Regimes" (1987-1999) Kommandant der Polizeistation in Draga¿ war. Sein Ruf unter der albanischen Bevölkerung führte unmittelbar nach seiner Rückkehr (er flüchtete gemeinsam mit den serbischen Sicherheitskräften in 1999, kehrte allerdings 7 Jahre danach wieder zurück) zu einem Sprengstoffschlag auf sein Haus. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5).

Ein Anschlag vom 01.10.2006 betraf den Koordinator der serbischen Regierung für die Region Gora im Dorf Gornja Rapca. Das Koordinierungszentrum ist eine Institution der serbischen Regierung in Belgrad (eine illegale, dennoch geduldete Parallelstruktur) die dazu dient den serbischen Einfluss in der Region aufrecht zu erhalten. Über die serbische Bank werden die Parallelstrukturen (vorwiegend Schulen und Parteien) finanziert. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2007, Seite 18, XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 5)

Anschläge auf Busse wurden zunächst als Anschläge der albanischen Mehrheit gegenüber dieser Volksgruppe interpretiert. Ermittlungen der Polizei ergaben jedoch, dass es sich um ordinäre Kriminalakte rivalisierender Busunternehmen handelte. Um das Sicherheitsgefühl der Passagiere zu stärken, eskortiert die KPS diese Busse regelmäßig bis zur serbischen Grenze. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 26)

Die beiden Busunternehmen, welche die Fahrten durchführen, werden von Albanern betrieben. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 04. Dezember 2007 an den UBAS zu Zahl 238.828)

Eine weitere kritische Phase stellte die Zeit nach der Unabhängigkeitserklärung (17. Februar 2008) und der Anerkennung Kosovos als unabhängigen Staat durch andere Staaten, darunter auch Österreich, dar. Auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 blieben ethnisch motivierte Konflikte aus. Viele Bewohner Goras nahmen an den Unabhängigkeitsfeierlichkeiten der Gemeinde Dragash/Draga¿ teil, organisierten ihrerseits in vielen Ortschaften Feiern und luden zu traditioneller Musik und Essen ein. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seite 20)

Die grenznahen Dörfer zu Albanien sind aufgrund der relativ offenen Grenze mit Eigentumskriminalität konfrontiert, es kommt zu Viehdiebstählen und auch zu Einbruchsdiebstählen, wobei diese Situation durch eine große Zahl von leer stehenden Einfamilienhäusern begünstigt wird. Eine vermutete inter-ethnische Absicht der Delikte, die sich über Jahrhunderte wiederholt haben konnte nicht erhärtet werden, da diese ökonomisch motiviert sind. Grenzkontrollen und auch Aufgriffe finden statt, jedoch ist der schwer zugängliche Grenzbereich - wie jede grüne Grenze - nur schwierig zu kontrollieren. Außerdem besteht ein "kleiner Grenzverkehr" durch Personen, welche entweder landwirtschaftliche Flächen in der jeweils anderen Region haben, bzw. kam es durch Heiraten zu verwandtschaftlichen Beziehungen. Bei Besuchen und landwirtschaftlicher Arbeit wäre es aus praktischen Gründen schwer machbar, die Grenze nur am offiziellen - weit entfernten - Grenzübergang zu queren.

Generell ist die Kriminalitätsbelastung in der Region Dragash im Vergleich zu anderen Regionen in dieser Hinsicht aber geringer. (OSCE, Municipal Profile Dragash/Draga¿, June 2006, Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite

57)

Der letzte Mordfall datiert vom Silvester 2002 aus dem Dorf Krstac (wobei hier seitens der Polizei der eigenen ethnischen Gruppe ein internes Motiv für sehr wahrscheinlich angesehen wird). (Spezialattaché des BMI: Auskunft vom 31. Oktober 2007 , Zahl 254.991/6-07)

Die Sicherheitslage für Goraner und Bosniaken ist sowohl in der Gemeinde Draga¿ als auch generell im Kosovo stabil. Die OSCE, die seit 1999 in der Gemeinde ständig präsent ist, vertritt die Ansicht, dass die goranische Volksgruppe keinem Sicherheitsrisiko aufgrund ihrer ethnischen Herkunft ausgesetzt ist. Seit 2001 konnten keine ethnisch motivierten Übergriffe mehr dokumentiert werden. Im jüngsten Positionspapier des UNHCR scheinen Goraner nicht als gefährdete Personengruppe auf, die Sicherheitslage in der Region Gora hat sich auch 2009 deutlich verbessert. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008, Seiten 16-17; Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Januar 2009, 02. Februar 2009, Seite 17; UNHCR: Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo, 09 November 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 27. September 2009; Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 31. März 2010)

Die Gemeinde Draga¿ ist wegen ihrer toleranten Umgebung zwischen den beiden Volksgruppen einzigartig im Kosovo. (OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, September 2009)

[Es]...genießen die Goraner im Kosovo volle Bewegungsfreiheit. Viele Goraner pendeln zwischen dem Kosovo und Serbien und es gibt reguläre Busverbindungen zwischen Prizren, Gora und Belgrad. (XXXX: Situation der Goraner/Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. April 2008 , Seite 26).

Die Fahrt mit privaten PKWs (mit den alten serbischen Kennzeichen) ist ebenfalls oft zu beobachten und führt zu keinen Zwischenfällen.

Jedenfalls wurde bislang kein einziger Anschlag verzeichnet. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 20)

Situation von mobilisierten Goranern:

Während des bewaffneten Konfliktes (März bis Juni 1999) erfolgte für die Goraner eine Generalmobilmachung, welche auch administrativ mit Einberufungsbefehlen, etc zum Ausdruck kam. Männliche Personen im Alter von achtzehn bis fünfundvierzig Jahren (hier schwanken die Angaben, auf alle Fälle wurden Personen unter achtzehn Jahren lt. Auskunft nicht mobilisiert) wurden eingezogen und leisteten in der Region Dienst. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seite 56)

Vertreter der goranischen Volksgruppe behaupten den Einberufungsbefehlen zu 100 Prozent Folge geleistet zu haben. Fest steht allerdings auch, dass einige Goraner sich der Einberufung in die JVA durch Flucht aus der Gemeinde entzogen haben bzw. nach dem Einzug desertiert sind.

(XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11)

Die mobilisierten Goraner wurden zum überwiegenden Teil zum Dienst in ihrer Heimatgemeinde eingesetzt. Zu ihren wichtigsten Aufgaben zählte der Grenzschutz beziehungsweise waren sie nur im Bereich Unterstützungstätigkeiten (Ausheben von Schützengräben, etc) eingesetzt. In der Regel erfolgte. aber keine aktive Teilnahme an Kampfhandlungen, Säuberungsaktionen, etc. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 11; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 19. März 2008 an den UBAS zu Zahl 301.930)

Nach dem Ende des bewaffneten Konflikts gab es von Seiten der Kosovo-Albaner Versuche, Personen zu eruieren, welche für Kriegsverbrechen an Kosovo-Albanern in Frage kommen könnten. Dazu wurden auch Befragungen von eingesetzten Personen durchgeführt.

Jener Personenkreis, welcher ein Verhalten setzte, welches in den Bereich Kriegsverbrechen, Plünderung, direkte Beteiligung bei der Vertreibung von Kosovo Albanern, etc. einzuordnen war, zog sich meist sofort mit den serbischen Kräften aus dem Kosovo nach Zentralserbien im Juni 1999 zurück. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 23. Mai 2007 an den UBAS zu Zahl 241.467)

Unmittelbar nach dem Ende des bewaffneten Konfliktes 1999 kam es zu Vergeltungsakten der Kosovo-Albaner gegen die auf Seite der serbischen Einsatzkräfte mobilisierten Goraner. (Verbindungsbeamter des BMI: Kosovo-Bericht 29. September 2008, Seiten 57).

Diese Vergeltungsakte der Albaner hielten sich in Grenzen. Abgesehen von sporadischen Zwischenfällen, vorwiegend Eigentumsdelikten (Viehraub, Plünderungen leerstehender Häuser) aber auch verbaler Bedrohungen gegenüber Mitgliedern der goranischen Volksgruppe, kam es zu keinen schweren Ausschreitungen bzw. Übergriffen nach Abzug der JVA und der serbischen Polizei. Kein einziger Goraner fiel bislang einem ethnisch motiviertem Mord zum Opfer. (XXXX:

Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 12)

Die geringe Anzahl der Übergriffe in der Gemeinde Draga¿ sprechen für die Tatsache, dass die Albaner nicht die goranische Bevölkerung im Allgemeinen und die in der JVA dienenden Männer im Speziellen für die Übergriffe und Verbrechen gegen die Menschlichkeit auf ihre Volksgruppe verantwortlich machen. Denn vorwiegend waren es die serbischen Spezialpolizeieinheiten und paramilitärischen Formationen, die für die Greueltaten von 1998 bis 1999 kosovoweit verantwortlich zeichnen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17)

Nach einer ersten "Vergeltungswelle" von Albanern gegen Goraner und Serben begann sich die Lage immer mehr zu normalisieren. Aus diesem Grund kehrten zahlreiche Goraner wieder in die Gemeinde Dragash zurück, andere kommen regelmäßig zu Besuchen entweder aus dem Ausland oder aus Belgrad, Novi Pazar und anderen Städten. In der Zwischenzeit wohnen zahlreiche Goraner - welche von einer Mobilisierung betroffen waren - wieder in der Region, aus denen der Großteil gar nicht weggegangen war. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Nach wie vor leben in Draga¿ Männer, die in der JVA mobilisiert waren, ohne jeglicher Verfolgung ausgesetzt zu sein. Viele Goraner sind in öffentlichen Funktionen tätig und waren 1999 mobilisiert:

Lehrer; Polizeibeamte in Kosovo Police; Bedienstete im Gesundheitssektor; Bedienstete im Verwaltungssektor; Abgeordnete zum Kosovo Parlament (der verstorbene Professor Ibishi und der gegenwärtige Abgeordnete). Auch Goraner, welche Geschäfte betreiben, waren mobilisiert und haben ihre Geschäftstätigkeit wieder voll aufgenommen. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 17; Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 15. Juli 2008 an den UBAS zu Zahl 256.382)

Abschließend ist daher festzustellen, dass zahlreiche Goraner, welche in der Armee während des Krieges gedient haben, nach wie vor in Dragash/Draga¿ und anderen Teilen des Kosovo leben. Die genannte Personengruppe war weder in der Vergangenheit konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt noch ist diese gegenwärtig in irgendeiner Weise einem erhöhten Gefährdungspotential ausgesetzt. (XXXX: Sicherheitssituation von Angehörigen der goranischen Volksgruppe aus der Gemeinde Dragash, welche während des Kosovo-Krieges (März bis Juni 1999) zur jugoslawischen Bundesarmee eingezogen waren. September 2007, Seite 14)

Zugang zu öffentlichen Leistungen:

Es ist nicht ungewöhnlich für Goraner, zugleich in Institutionen des Kosovo und in kosovo-serbischen Institutionen registriert zu sein, um von Diensten, die von beiden Systemen geleistet werden, zu profitieren. In der Region Prizren hat die goranische Gemeinschaft Zugang zu allen Leistungen der Institutionen des Kosovo. Die von Goranern bewohnten Siedlungen haben funktionierende Abwasser- und Wassersysteme, für die keine Zahlungen zu leisten sind, da sie von den Einwohnern der Orte selbst betrieben werden. Insbesondere die Wasserversorgungssysteme sind in den meisten Orten in den letzten Jahren neu errichtet worden. Das Elektrizitätsversorgungsnetz funktioniert, aber bedarf der Erneuerung (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Zugang zu Wohlfahrtsleistungen:

Die goranische Bevölkerungsgruppe profitiert von Unterstützungsleistungen sowohl der Institutionen des Kosovo als auch von Serbien. In der Region Prizren in der Großgemeinde Draga¿ erhalten 326 goranische Familien Sozialunterstützung von Institutionen, die von Serbien betrieben werden und 109 Familien erhalten Unterstützung von Institutionen des Kosovo. Darüberhinaus erhalten Familien, deren Kinder Schulen besuchen, die nach dem serbischen Lehrplan betrieben werden, eine Kinderbeihilfe. Ältere und unbegleitete Frauen haben größere Schwierigkeiten beim Zugang zu Sozialdiensten als andere Goraner wegen ihres generell niedrigeren Ausbildungsniveaus, Schwierigkeiten der Durchführung der Reise aus den Dörfern in die Stadt Draga¿ oder wegen mangelnden Wissens über Kriterien und Verfahren über den Zugang zu sozialen Unterstützungsleistungen (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Das Sozialhilfesystem steht allen Bewohnern Kosovos offen, vorausgesetzt sie erfüllen die Aufnahmebedingungen. Goraner und Bosniaken sind beim Zugang zu sozialen Diensten in keiner Weise benachteiligt. In der Gemeinde Draga¿ beziehen insgesamt 2500 Familien Sozialhilfe und gibt es keine Berichte darüber, dass Goraner oder Bosniaken bei der Vergabe von Sozialhilfe diskriminiert werden. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6)

Zugang zu Gesundheitsversorgung:

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat Zugang zur Gesundheitsversorgung, die von den Institutionen des Kosovo angeboten wird, als auch zu jener, die durch Serbien finanziert wird. In der Region Prizren kann die goranische Bevölkerungsgruppe die medizinischen Dienstleistungen der Republik Kosovo in Draga¿ und in Prizren nutzen. Mangelnde Kenntnisse der albanischen Sprache werden von vielen Goranern als eine Einschränkung für die Benutzung des Spitals in Pri¿tina angesehen. Goraner, die soziale Unterstützung erhalten, müssen kein Entgelt für in Draga¿ in Anspruch genommene Gesundheitsversorgungsleistungen entrichten. Ältere und unbegleitete Frauen aus der Bevölkerungsgruppe können Schwierigkeiten beim Zugang zu Gesundheitsversorgungseinrichtungen wegen der erforderlichen Anreise aus entlegenen Dörfern haben. Allerdings entsendet das Hauptgesundheitszentrum in Draga¿ auf Ersuchen Ambulanzfahrzeuge mit einem Arzt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Die Stadt Draga¿ verfügt über ein Krankenhaus. Des Weiteren befinden sich 13 Ambulanzen in verschiedenen Ortschaften der Gemeinde (davon 8 in Gora) die eine medizinische Basisversorgerung der Bevölkerung gewährleisten. Von den 98 Mitarbeitern im Gesundheitswesen sind 36 Gorani. Insgesamt gibt es 14 Ärzte, davon sind 8 Goraner und 6 Albaner. (XXXX: Bosniaken in der Gemeinde Dragash/Draga¿. August 2006, Seite 6; OSCE Municipal Profile Dragash/Draga¿, April 2008)

Das Krankenhaus Draga¿ ist ethnisch gemischt, der stellvertretende Direktor ist, unter anderen, Goraner. Die Behandlung wird bei zahlreichen Erhebungen bei Goranern als sehr gut bezeichnet, ebenso die Behandlung im Krankenhaus Prizren. (Verbindungsbeamter des BMI: Auskunft vom 05. Juni 2008 an den UBAS zu Zahl 300.196)

Teilnahme am politischen Leben:

Die goranische Bevölkerungsgruppe ist durch zwei Abgeordnete in der parlamentarischen Versammlung des Kosovo vertreten. Ein Sitz liegt bei der Bürgerinitiative von Gora (GIG) während ein anderes goranisches Parlamentsmitglied die Interessen der Bevölkerungsgruppe durch die bosniakische Partei der demokratischen Aktion (SDA) repräsentiert.

Die goranische Bevölkerungsgruppe hat eine relativ aktive Rolle im öffentlichen Leben in den Großgemeinden von Prizren und Draga¿ in der Region Prizren. In Draga¿ sind Goraner in der Gemeindeversammlung und der Gemeinderegierung vertreten und ein Kosovo-Bosniake ist stellvertretender Vorsitzender der Gemeindeversammlung. Daneben werden von Goranern und Kosovo-Bosniaken 32 Prozent der Gemeindebediensteten gestellt (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Rückkehr und Reintegration:

Mangelnder Zugang zu Beschäftigung und Lebensunterhalt und Herausforderungen im Bezug auf die Auswahl des Erziehungssystems sind die Haupthindernisse für nachhaltige Rückkehr und Reintegration von goranischen vertriebenen Personen. Sicherheitsbedenken und Ungewissheit über ihre langfristige ökonomische und soziale Lebensfähigkeit haben viele Goraner während des Konfliktes 1999 und danach zum Verlassen des Kosovo gezwungen. Die Mehrheit hat sich in die Region Belgrad begeben, andere in Staaten außerhalb der Region, insbesondere in Westeuropa. Familien kehren hauptsächlich in die Großgemeinde Draga¿ zurück, wo sie Unterstützungsleistungen für den Wiederaufbau von Wohnraum und den Erwerb von Einkommen sowie auch Nahrungsmittel und andere Sachleistungen von unterschiedlichen internationalen Organisationen erhalten. In der Großgemeinde Draga¿ ist es 2009 zum Wiederaufbau von einigen goranischen Häusern mit Unterstützung des UNDP und von UNHCR gekommen; die Rückkehrstrategie der Gemeinde Draga¿ hat auch für 2010 den Neubau und die Reparatur von Häusern sowie Geschäfts- und Infrastrukturprojekte vorgesehen, die durch internationale Organisationen, die Regierung des Kosovo, die Gemeinde Draga¿ und die Einwohner finanziert werden. Goraner werden zwangsweise aus westeuropäischen Staaten in ihr Herkunftsgebiet zurückgeführt. Die Mehrheit davon verhält sich hinsichtlich einer Registrierung bei der Gemeinde zurückhaltend, weil Unterstützungsleistungen nicht erlangt werden und viele eine neuerliche Ausreise nach westeuropäischen Ländern beabsichtigen. Rückgeführte Goraner erhalten geringe Unterstützungsleistungen, die zumeist durch eine internationale Einrichtung gewährt wird, während die Gemeinde dafür keine Mittel vorgesehen hat (OSCE, Community Profile Kosovo Gorani 2010).

Die Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten Quellen. Sie wurden dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteingehörs mit Schreiben des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011 zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht und wurden im Rahmen der Stellungnahmen des Beschwerdeführers vom 07.09.2011, vom 08.09.2011, vom 09.09.2011 und vom 06.10.2011 nicht substantiiert bestritten. Im Rahmen der Stellungnahme vom 07.09.2011 gab der Beschwerdeführer handschriftlich diesbezüglich lediglich an, die Lage im Kosovo sei "mehr schwer" im Vergleich mit der Lage, wie sie im Schreiben des Asylgerichtshofes beschrieben werde. Im Kosovo gebe es viele Leute, die arbeitslos seien und die Zahl nehme immer zu. Es gebe viel Kriminalität. Sein Leben sei nicht sicher und außerdem sei sein Fall ein besonderer Fall. Mit diesen Ausführungen wird den getroffenen Länderfeststellungen allerdings nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten.

Eine Veränderung der allgemeinen Lage im Kosovo im Sinne einer Verschlechterung für Angehörige der albanischen Volksgruppe, welcher der Beschwerdeführer seinen eigenen Angabe zu Folge angehört, ist - auch und insbesondere unter Berücksichtigung der nunmehrigen Unabhängigkeit der Republik Kosovo - seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes im Übrigen nicht eingetreten.

Zusammengefasst ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Sicherheitslage im Kosovo weitgehend stabil ist. Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen, seit 2004 gab es keine größeren Ausschreitungen oder Unruhen.

UNMIK/KP sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. Generell ist für alle ethnischen Albaner (auch in solchen Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden) hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KP verfügbar.

Den Länderberichten ist weiters zu entnehmen, dass die Versorgung mit Nahrungsmitteln in der Republik Kosovo gewährleistet ist und weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht. Darüber hinaus sind im Kosovo weiterhin internationale und nationale humanitäre Organisationen tätig, die humanitäre Hilfe ermöglichen. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs stellen eine zusätzliche Möglichkeit dar, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten.

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Es sind in den genannten, unbedenklichen und seriösen Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Die vorstehenden Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu den von ihm vorgebrachten Fluchtgründen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Personalausweis von Serbien und Montenegro, ausgestellt am XXXX, hinsichtlich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des Asylgerichtshofes nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass zu zweifeln besteht. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst, welcher durchgängig angab, der albanischen Volksgruppe anzugehören. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen im dem Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011 trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 07.09.2011, vom 08.09.2011, vom 09.09.2011 und vom 06.10.2011 im Übrigen nicht entgegen, die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus den von ihm im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten, in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegenden, auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden Personalausweis von Serbien und Montenegro, ausgestellt am römisch 40 , hinsichtlich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit seitens des Asylgerichtshofes nach derzeitigem Kenntnisstand kein Anlass zu zweifeln besteht. Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit und der Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die eigenen, diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers selbst, welcher durchgängig angab, der albanischen Volksgruppe anzugehören. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Regelungen des Staatsangehörigkeitsrechts der Republik Kosovo ist der Beschwerdeführer Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Den diesbezüglichen vorläufigen Feststellungen im dem Beschwerdeführer übermittelten Parteiengehörsschreiben des Asylgerichtshofes vom 19.08.2011 trat der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahmen vom 07.09.2011, vom 08.09.2011, vom 09.09.2011 und vom 06.10.2011 im Übrigen nicht entgegen, die Staatsangehörigkeit der Republik Kosovo wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Das Datum der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 1999 bis zum Verlassen des Herkunftsstaates in Jahr 2007 überwiegend und regelmäßig im Kosovo aufhältig war, gründet sich auf das eigene diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers selbst, sowie auf den Umstand, dass auch die Eltern und ein Bruder des Beschwerdeführers seinem Vorbringen zu Folge im Kosovo leben.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner aktuellen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt ist, gründet sich auf die allgemeinen, nicht substantiiert bestrittenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo sowie auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer - wie bereits vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt wurde - eine asylrelevante Verfolgung maßgeblicher Intensität in seinem Herkunftsstaat nicht glaubwürdig darzulegen vermochte.

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1999 als Angehöriger der albanischen Volksgruppe seine Dienste der UCK angeboten, jedoch habe er sich mit einem in Belgrad ausgestellten Personalausweis bei der UCK gemeldet. Diese habe kein Vertrauen zu ihm gefasst, er sei immer unter Beobachtung gewesen, der Beschwerdeführer sei in der Folge gezwungen gewesen, die UCK wieder zu verlassen, dies entsprechend dem Vorbringen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2011 nach drei Monaten, er habe direkt an der Front (albanisch-kosovarische Grenze) gekämpft. Nach dem Krieg sei der Beschwerdeführer in sein Dorf - gemeint im Kosovo, wo seine Eltern lebten - zurückgekehrt. Im Jänner des Jahres 2007 - bzw. je nach Darstellung Anfang des Jahres 2006 - sei der Beschwerdeführer telefonisch belästigt worden, ein unbekannter Anrufer habe ihm gesagt, dass er den Kosovo verlassen solle. Ein Monat später sei der Beschwerdeführer in XXXX von drei oder mehr Männern angegriffen und zusammengeschlagen worden, er habe dabei einen Nasenbeinbruch erlitten. Zwei Minuten nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer einen Anruf bekommen, dabei sei er befragt worden, ob er die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer habe verneint und der Anrufer habe gesagt, dass seiner Familie etwas passieren würde, wenn er eine Anzeige erstatten würde, deshalb habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht mehr ruhig schlafen können und habe sich zur Ausreise nach Österreich entschlossen.Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, er habe im Rahmen der kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahr 1999 als Angehöriger der albanischen Volksgruppe seine Dienste der UCK angeboten, jedoch habe er sich mit einem in Belgrad ausgestellten Personalausweis bei der UCK gemeldet. Diese habe kein Vertrauen zu ihm gefasst, er sei immer unter Beobachtung gewesen, der Beschwerdeführer sei in der Folge gezwungen gewesen, die UCK wieder zu verlassen, dies entsprechend dem Vorbringen im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2011 nach drei Monaten, er habe direkt an der Front (albanisch-kosovarische Grenze) gekämpft. Nach dem Krieg sei der Beschwerdeführer in sein Dorf - gemeint im Kosovo, wo seine Eltern lebten - zurückgekehrt. Im Jänner des Jahres 2007 - bzw. je nach Darstellung Anfang des Jahres 2006 - sei der Beschwerdeführer telefonisch belästigt worden, ein unbekannter Anrufer habe ihm gesagt, dass er den Kosovo verlassen solle. Ein Monat später sei der Beschwerdeführer in römisch 40 von drei oder mehr Männern angegriffen und zusammengeschlagen worden, er habe dabei einen Nasenbeinbruch erlitten. Zwei Minuten nach diesem Vorfall habe der Beschwerdeführer einen Anruf bekommen, dabei sei er befragt worden, ob er die Polizei verständigt habe. Der Beschwerdeführer habe verneint und der Anrufer habe gesagt, dass seiner Familie etwas passieren würde, wenn er eine Anzeige erstatten würde, deshalb habe der Beschwerdeführer keine Anzeige erstattet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Beschwerdeführer nicht mehr ruhig schlafen können und habe sich zur Ausreise nach Österreich entschlossen.

Ganz abgesehen davon nun, dass es dem Grunde nach schon nicht als wahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer, welcher sich im Jahr 1999 seinen eigenen Angaben zu Folge der UCK angedient und für diese drei Monate an der Front gekämpft habe, in weiterer Folge tatsächlich mit Problemen in Form von Bedrohungen von albanischer Seite zu rechnen hätte, ist es auch in Anbetracht des verstrichenen Zeitraumes von etwa sieben - bzw. je nach Darstellung acht - Jahren als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen, dass der Beschwerdeführer von albanischer Seite - bzw. von albanischen Privatpersonen - als Verräter aus dem Land vertrieben werden hätte sollen, wie er im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 angab. Weiters gab der Beschwerdeführer an, er sei zusammengeschlagen worden und habe dabei einen Nasenbeinbruch erlitten; dieses Vorbringen wurde vom Beschwerdeführer allerdings - etwa durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung oder einer Krankenhausbestätigung - in keiner Weise belegt. Insofern der Beschwerdeführer nun im Rahmen seines ergänzenden Vorbringens vom 09.09.2011 anführt, im Bescheid stehe irrtümlicherweise, der Beschwerdeführer sei Anfang 2007 bedroht worden (wie der Beschwerdeführer im Übrigen im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 selbst angab), tatsächlich sei dies jedoch Anfang 2006 gewesen, so vermag dieses nunmehrige Vorbringen die Glaubwürdigkeit der angegebenen Fluchtgründe schon insofern nicht zu verstärken, als der Beschwerdeführer vorbrachte, er habe den Kosovo erst am 26.08.2007 verlassen, und es als nachhaltig unwahrscheinlich anzusehen ist, dass der Beschwerdeführer in einer massiven Bedrohungssituation - selbst unter Zugrundelegung des Vorbringens, er habe kein Geld gehabt, um auszureisen - noch etwa eindreiviertel Jahre mit seiner Ausreise aus dem Kosovo zugewartet hätte.

Insbesondere ist aber im Hinblick auf dieses ergänzende Vorbringen vom 09.09.2011 anzumerken, dass dieses dem im Rahmen der Einvernahmen durch das Bundesasylamt getätigten Vorbringen widerspricht. Gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 an, er sei im Jänner des Jahres 2007 telefonisch belästigt worden, ein unbekannter Anrufer habe zu ihm gesagt, dass er den Kosovo verlassen solle, dies deshalb, weil die Personen gesagt hätten, dass er ein Verräter sei, man habe zu ihm gesagt, "XXXX, du Spion, verlasse den Kosovo", so behauptet der Beschwerdeführer im Rahmen des ergänzenden Vorbringens vom 09.09.2011 davon abweichend, er sei Anfang 2006 bedroht worden, er sei angerufen worden und albanisch sprechende Männer hätten zu ihm gesagt, dass er für sie arbeiten solle - der Beschwerdeführer vermute, dass er Waffen und Drogen hätte schmuggeln sollen -, er sei dann eben zusammengeschlagen worden und die Leute hätten zu ihm gesagt, wenn er nicht mit ihnen zusammenarbeiten wolle, dann solle er nach Serbien gehen, da er ohnehin ein Verräter sei. Abgesehen von diesem Widerspruch in der Motivation der behaupteten Verfolgung, dass nach der einen Version der Fluchtgeschichte der Beschwerdeführer als Verräter aufgefordert worden sei, den Kosovo zu verlassen, und er nach der anderen Version für albanisch sprechende Männer hätte arbeiten sollen, ist aber auch nicht plausibel nachvollziehbar, weshalb diese albanisch sprechenden Personen jemanden, den sie als Verräter ansehen würden, für sie Waffen und Drogen schmuggeln lassen und sich damit einem erheblichen Risiko aussetzen sollten.

Schließlich soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 angab, er sei Staatsangehöriger von Serbien aus der Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, serbokroatisch und ein wenig englisch. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgten auch jeweils in albanischer Sprache. Insofern erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2011, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 serbokroatisch sprechen können, aber kaum albanisch und er habe auch nicht gut albanisch verstanden, nicht plausibel nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion XXXX am 04.09.2007 bzw. am 05.09.2007, welche ebenfalls in albanischer Sprache durchgeführt wurden, als gesprochene Sprachen jeweils angab, albanisch zu sprechen, aber auch serbische Sprachkenntnisse zu haben. Von welcher Seite man das Vorbringen des Beschwerdeführers nun auch betrachtet, kommt diesem - teilweise von erheblichen Widersprüchen geprägten - Vorbringen keine ausreichende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit und damit keine Glaubwürdigkeit zu.Schließlich soll auch nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt am 29.10.2007 angab, er sei Staatsangehöriger von Serbien aus der Provinz Kosovo, gehöre zur Volksgruppe der Albaner, spreche albanisch, serbokroatisch und ein wenig englisch. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers erfolgten auch jeweils in albanischer Sprache. Insofern erscheint das Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen der schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2011, der Beschwerdeführer habe im Jahr 1999 serbokroatisch sprechen können, aber kaum albanisch und er habe auch nicht gut albanisch verstanden, nicht plausibel nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahmen durch die Bundespolizeidirektion römisch 40 am 04.09.2007 bzw. am 05.09.2007, welche ebenfalls in albanischer Sprache durchgeführt wurden, als gesprochene Sprachen jeweils angab, albanisch zu sprechen, aber auch serbische Sprachkenntnisse zu haben. Von welcher Seite man das Vorbringen des Beschwerdeführers nun auch betrachtet, kommt diesem - teilweise von erheblichen Widersprüchen geprägten - Vorbringen keine ausreichende Plausibilität und Nachvollziehbarkeit und damit keine Glaubwürdigkeit zu.

Auch das Bundesasylamt ging - wie bereits erwähnt - von der mangelnden Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers aus. Den beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes trat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 29.11.2007 nicht konkret entgegen. Zwar führte er in der Beschwerde aus, das Bundesasylamt habe seinen Antrag mit dem Argument abgewiesen, sein Vorbringen sei zu "blass", wenig detailreich und zu oberflächlich, um glaubwürdig zu sein, ein derartiger, konkreter Vorhalt sei ihm bei seiner Einvernahme nicht gemacht worden, sodass er nicht die Gelegenheit gehabt habe, entsprechend ausführlichere Angaben zu tätigen, er sei daher in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, jedoch wurde in weiterer Folge auch in der Beschwerde nicht konkreter ausgeführt, welche ausführlicheren Angaben der Beschwerdeführer denn hätte tätigen können oder wollen. Vielmehr lässt die Beschwerde in weiterer Folge jegliches konkretes Vorbringen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers vermissen.

Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung gelangt der Asylgerichtshof daher - wie bereits auch das Bundesasylamt - zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen keine Glaubwürdigkeit zukommt.

Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen, aus welchen sich ein Fehlen der Existenzgrundlage nicht ableiten lässt, und auf den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, welcher dergleichen nicht vorgebracht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers - die Mutter sei den Angaben im ergänzenden Vorbringen vom 09.09.2011 vor ein paar Monaten verstorben - und der Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Familie in XXXX leben, weshalb mit einer Bewältigung einer allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation auch durch den familiären Zusammenhalt sowie mit einer Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Lage, für die notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen und hat er nicht dargetan, inwiefern er sich die nunmehrige Lage im Falle einer Rückkehr - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen war - von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen wäre, basiert auf den angeführten Länderfeststellungen, aus welchen sich ein Fehlen der Existenzgrundlage nicht ableiten lässt, und auf den eigenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, welcher dergleichen nicht vorgebracht hat. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Vater des Beschwerdeführers - die Mutter sei den Angaben im ergänzenden Vorbringen vom 09.09.2011 vor ein paar Monaten verstorben - und der Bruder des Beschwerdeführers sowie dessen Familie in römisch 40 leben, weshalb mit einer Bewältigung einer allfälligen schlechten wirtschaftlichen Situation auch durch den familiären Zusammenhalt sowie mit einer Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Der Beschwerdeführer war auch vor seiner Ausreise aus dem Heimatland in der Lage, für die notdürftigste Lebensgrundlage zu sorgen und hat er nicht dargetan, inwiefern er sich die nunmehrige Lage im Falle einer Rückkehr - auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als glaubwürdig anzusehen war - von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet ist. Es besteht weiters ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und kann humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden. Trotz möglicherweise schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse besteht somit im Herkunftsstaat jedenfalls keine Situation, wonach der Beschwerdeführer lebensgefährdend in seiner Existenz bedroht wäre.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und im Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer an keinen dermaßen schwerwiegenden, akut lebensbedrohlichen und im Kosovo nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, welche allenfalls im Falle einer Rückkehr in den Kosovo zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, gründet sich auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer dergleichen nicht vorgebracht hat und solches auch von Amts wegen nicht ersichtlich ist. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privatlebens verweisen kann, dass in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer nach wie vor von der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes unterstützt wird und dass in Österreich bisher keine nachhaltige berufliche Integration des Beschwerdeführers stattgefunden hat, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Auch diesbezüglich wird - insbesondere auch im Hinblick auf das Vorbringen im Rahmen der Stellungnahmen vom 07.09.2011, vom 08.09.2011 und vom 09.09.2011 sowie vom 06.10.2011 - auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Ad I)Ad römisch eins)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.Der Status eines Asylberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass die Voraussetzungen des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen. Diese liegen vor, wenn sich jemand aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, der Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Ebenso liegen die Voraussetzungen bei Staatenlosen, die sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befinden und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt sind, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).

Am 17.02.2008 verkündete der Kosovo seine Unabhängigkeit von Serbien. Seitens der Österreichischen Bundesregierung wurde die Republik Kosovo am 28.02.2008 völkerrechtlich anerkannt. Die Verfassung wurde am 15.Juni 2008 verabschiedet und trat am selben Tag in Kraft. Der Kosovo steht nach wie vor unter internationalem Protektorat. Nach den Übergangsbestimmungen der Verfassung sind alle kosovarischen Institutionen verpflichtet, mit dem internationalen Beauftragten, den internationalen Organisationen und anderen Akteuren voll zu kooperieren, deren Mandat im Status-Vorschlag des UNO-Vermittlers Ahtisaari definiert wurde. Auch die im Kosovo seit Juni 1999 stationierte NATO-geführte internationale Schutztruppe KFOR wird weiterhin das Mandat und die Befugnisse im Einklang mit einschlägigen internationalen Instrumenten genießen, die UNO-Resolution 1244 eingeschlossen.

Im Sinne der oben dargestellten Erwägungen konnte das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen nicht als glaubhaft erachtet werden und war somit nicht geeignet, eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen darzutun.

Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers vermag dieses im Ergebnis nicht zu einer Asylgewährung zuführen:

Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.

Von mangelnder Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit kann unter Zugrundelegung dieses Maßstabes im gegenständlichen Fall auch unter der Annahme des Zutreffens der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Bedrohung durch Privatpersonen nicht ausgegangen werden, zumal der Beschwerdeführer seinem Vorbringen zu Folge nicht einmal den Versuch unternommen hat, sich unter den Schutz der kosovarischen Sicherheitsbehörden zu stellen.

Selbst unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist es daher auch vor dem Hintergrund der nunmehr weiter verbesserten Lage im Herkunftsstaat in hohem Maße unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat eine aktuelle Bedrohung maßgeblicher Intensität aus den von ihm genannten Gründen befürchten müsste bzw. könnte der Beschwerdeführer gegebenenfalls vor einer solchen (allerdings nicht als wahrscheinlich anzusehen) Bedrohungssituation wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaates in Anspruch nehmen.

Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo kann somit im Zusammenhalt mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers zusammenfassend nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass dieser einer konkret drohenden, aktuellen, asylrelevanten Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt wäre. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der schriftlichen Eingaben vom 07.09.2011 bzw. vom 06.10.2011 vorgelegten Zeitungsartikel aus der Zeitschrift "Österreich" vom 04.09.2011, "Miss-Foto erregt Ärger in Serbien und im Kosovo" bzw. aus der Zeitschrift "Heute" vom 29.09.2011, "Kämpfe während Darabos-Besuch im Kosovo", nichts zu ändern, zumal mit dem Inhalt dieser Zeitungsartikel keine konkret und gezielt gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgung dargetan wird.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen.

Ad II)Ad römisch zwei)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen,

der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Vorraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, die Berufungswerberin betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).Die Anerkennung des Vorliegens einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person, die als Zivilperson die Gewährung von subsidiären Schutz beantragt, setzt nicht voraus, dass sie beweist, dass sie aufgrund von ihrer persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist. Eine solche Bedrohung liegt auch dann vor, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein vergleiche EUGH 17.02.2009, Elgafaji, C-465/07, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 45).

Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt I. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt I. getätigten Ausführungen verwiesen.Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, hat der Beschwerdeführer keine ihm in der Republik Kosovo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuelle, konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung - oder eine sonstige Verfolgung - maßgeblicher Intensität glaubhaft vorgebracht. Wie bereits unter Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt wurde, kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer und seinen Familienangehörigen im Kosovo eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht. In diesem Zusammenhang wird auf die bereits unter Spruchpunkt römisch eins. getätigten Ausführungen verwiesen.

Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer selbst im Verlauf des Verfahrens nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten.Darüber hinaus kann nicht erkannt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo dort die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zahl: 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater, in einem notdürftig errichteten Zelt in der Größe von 9m² neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammen getragen worden), hat doch der Beschwerdeführer selbst im Verlauf des Verfahrens nicht ausreichend konkret und glaubhaft vorgebracht, dass ihm im Falle einer Rückführung in die Republik Kosovo jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und er in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre; auch aus den getroffenen Feststellungen ist Solches nicht abzuleiten.

Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; er hat nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass sich seine weiterhin im Kosovo befindlichen Familienmitglieder, konkret sein Vater und sein Bruder und dessen Familie - dem Umstand des Aufenthaltes dieser Familienangehörigen im Kosovo trat der Beschwerdeführer nicht entgegen -, in einer existenzbedrohenden, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage befinden würden, weshalb auch mit einer Sicherung der Existenzgrundlage durch den familiären Zusammenhalt und einer Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Erforderlichenfalls würde dem Beschwerdeführer auch der Zugang zu den staatlichen Sozialleistungen offen stehen. Darüber hinaus könnte allenfalls auch Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Auch die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist im Herkunftsstaat gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus dem Kosovo in der Lage war, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen; er hat nicht dargetan, inwiefern sich die diesbezügliche Situation im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von der Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte. Insbesondere hat der Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht, dass sich seine weiterhin im Kosovo befindlichen Familienmitglieder, konkret sein Vater und sein Bruder und dessen Familie - dem Umstand des Aufenthaltes dieser Familienangehörigen im Kosovo trat der Beschwerdeführer nicht entgegen -, in einer existenzbedrohenden, aussichtslosen wirtschaftlichen Notlage befinden würden, weshalb auch mit einer Sicherung der Existenzgrundlage durch den familiären Zusammenhalt und einer Unterkunftsmöglichkeit gerechnet werden kann. Erforderlichenfalls würde dem Beschwerdeführer auch der Zugang zu den staatlichen Sozialleistungen offen stehen. Darüber hinaus könnte allenfalls auch Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen humanitären Organisationen gefunden werden. Auch die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist im Herkunftsstaat gewährleistet. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten.

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - dieser gab an, an psychischen Problemen sowie an "akuter Lumbalgie" (Rückenschmerzen, die sich im Lendenwirbelbereich befinden), Zervikalsyndrom (Beschwerden, die von der Halswirbelsäule ausgehen bzw. den Halswirbelsäulenbereich betreffen wie Nackensteife, Schmerzen im Schulterbereich, etc. ), Septumdeviation (Nasenscheidewandverkrümmung), Muschelhyperpiasie (Vergrößerung in der Nase vorhandenen Schwellkörper, der sogenannten Nasenmuscheln), und chronischer Otitis media (Mittelohrentzündung), zu leiden bzw. gelitten zu haben; bezüglich dieser physischen Probleme sei er derzeit aber in keiner Behandlung - sei zunächst der rechtliche Hintergrund, vor dem der gegenständliche Fall zu beurteilen ist, dargestellt:

Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:Der Verfassungsgerichtshof stellte in seinem Erkenntnis vom 06.03.2008, B 2400/07-9, die zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangene Rechtsprechung des EGMR - in diesen Fällen ging es jeweils um die Frage der Abschiebung in den Herkunftsstaat - wörtlich wie folgt dar:

"1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997)."1. Der Verfassungsgerichtshof geht in Übereinstimmung mit dem EGMR (s. etwa EGMR 7.7.1989, Fall Soering, EuGRZ 1989, 314 [319]; 30.10.1991, Fall Vilvarajah ua., ÖJZ 1992, 309 [309]; 6.3.2001, Fall Hilal, ÖJZ 2002, 436 [436 f.]) davon aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden auszuliefern - oder in welcher Form immer außer Landes zu schaffen -, unter dem Blickwinkel des Art3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen kann, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden sind, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er ausgewiesen werden soll, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden (VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

...

2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK befasst:2. Der EGMR hatte sich mehrmals mit der Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK befasst:

2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art. 3 EMRK zu werten sei:2.1 Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, EMRK zu werten sei:

'In view of these exceptional circumstances and bearing in mind the critical stage now reached in the applicant's fatal illness, the implementation of the decision to remove him to St Kitts would amount to inhuman treatment by the respondent State in violation of

Article 3 ... Although it cannot be said that the conditions which

would confront him in the receiving country are themselves a breach of the standards of Article 3 (art. 3), his removal would expose him to a real risk of dying under most distressing circumstances and would thus amount to inhuman treatment'.

Der EGMR sah somit die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.

2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art. 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:2.2 Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Artikel 3, EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle:

'... the applicant faces the risk of relapse even if he stays in the

United Kingdom as his illness is long term and requires constant

management. Removal will arguably increase the risk, as will the

differences in available personal support and accessibility of

treatment... Nonetheless, medical treatment is available to the

applicant in Algeria. The fact that the applicant's circumstances in

Algeria would be less favourable than those enjoyed by him in the

United Kingdom is not decisive from the point of view of Article 3

of the Convention... The Court accepts the seriousness of the

applicant's medical condition. Having regard, however, to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that there is a sufficiently real risk that the applicant's removal in these circumstances would be contrary to the standards of Article 3. The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, Aids, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art. 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:2.3 Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Artikel 3, EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort:

'It is true that the treatment might be difficult to come by in the countryside where the applicant would prefer to live upon return, but the Court notes that the applicant is in principle at liberty to settle at a place where medical treatment is available.'

2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art. 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an:2.4 Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Artikel 3, EMRK. Der EGMR merkte dazu an:

'In conclusion, the Court accepts the seriousness of the applicants mental health status, in particular that of the two children. However, having regard to the high threshold set by Article 3, particularly where the case does not concern the direct responsibility of the Contracting State for the infliction of harm, the Court does not find that the applicant's expulsion to Bosnia and Herzegovina was contrary to the standards of Article 3 of the Convention. In the Court's view, the present case does not disclose the exceptional circumstances established by its case-law (see, among other, D. v. the United Kingdom, cited above, §54).'

2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art. 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:2.5 Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Artikel 3, EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom:

'The case does not disclose the exceptional circumstances of D. v. the United Kingdom (cited above, §49), where the applicant was in the final stages of a terminal illness, AIDS, and had no prospect of medical care or family support on expulsion to St Kitts.'

2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Art. 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führen:2.6 Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nicht als Verletzung von Artikel 3, EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK führen:

'Here the Court would highlight that, according to established

case-law aliens who are subject to deportation cannot in principle

claim any entitlement to remain in the territory of a Contracting

State in order to continue to benefit from medical, social or other

forms of assistance provided by the deporting State. However, in

exceptional circumstances the implementation of a decision to remove

an alien may, owing to compelling humanitarian considerations,

result in a violation of Article 3 ... In this respect, the Court

observes that there is care and treatment available in the

applicant's home country, although not of the same standard as in

Sweden and not as readily available ... The Court is aware that the

care and treatment, if specialized, most probably would come at considerable cost for the individual. However, the fact that the fourth applicant's circumstances in Bosnia and Herzegovina would be less favourable than those enjoyed by him in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3.'

2.7 Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden:

'In any event, the fact that the applicant's circumstances in Iran would be less favourable than those enjoyed by her in Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of Article 3 (see, Bensaid v. United Kingdom, no. 44599/98, §38, ECHR 2001-I; Salkic

and others v. Sweden, (dec.), no. 7702/04, 29 June 2004)... the

Court reiterates that the fact that a person, whose deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not require the Contracting State to refrain from enforcing the deportation, provided that concrete measures are taken to prevent the threat from being realised.'

2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art. 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art. 3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:2.8 Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova & Alekseytsev (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Artikel 3, EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Artikel 3, EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Hiezu führt der EGMR aus:

'... aliens who are subject to deportation cannot in principle claim

any entitlement to remain in the territory of a Contracting State in

order to continue to benefit from medical, social or other forms of

assistance provided by the deporting State. However, in exceptional

circumstances the implementation of a decision to remove an alien

may, owing to compelling humanitarian considerations, result in a

violation of Article 3 ... it observes that he has never been

committed to close psychiatric care or undergone specific

treatment... not been in regular contact with a psychiatrist... In

any event, the fact that the second applicant's circumstances in

Russia will be less favourable than those enjoyed by him while in

Sweden cannot be regarded as decisive from the point of view of

Article 3 ... Furthermore, concerning the risk that the second

applicant would try to commit suicide if the deportation order were

enforced, the Court reiterates that the fact that a person, whose

deportation has been ordered, threatens to commit suicide does not

require the Contracting State to refrain from enforcing the

deportation, provided that concrete measures are taken to prevent

the threat from being realised... In the present case, the Court

observes that the second applicant has tried to commit suicide twice

... and that a doctor ... considered that there was a clear risk of

suicide... The Court further takes note of the respondent

Government-s submission that a deportation would be carried out in such a way as to minimise the suffering of the second applicant, having regard to his medical condition.'

3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."3. Zusammenfassend ergibt sich aus den erwähnten Entscheidungen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt vergleiche Pkt. 2.3 Fall Ndangoya). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom)."

Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:Zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK äußerte sich schließlich auch der Verwaltungsgerichtshof u.a. in seinem Erkenntnis vom 23.09.2009, Zl. 2007/01/0515, betreffend den Fall eines aus dem Kosovo stammenden und der albanischen Volksgruppe angehörenden Staatsangehörigen von (damals) Serbien, welcher auf Grund von Bandscheibenproblemen an starken chronischen Rückenschmerzen, die mit diversen Schmerzmitteln ständig behandelt werden hätten müssen, und der darüber hinaus durch Herzbeschwerden und Kopfschmerzen gesundheitlich beeinträchtigt gewesen sei, wie folgt:

"Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Art. 3 ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde."Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009, Zl. 2008/01/0344, zur Vereinbarkeit der Abschiebung kranker Personen in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. März 2008, B 2400/07, hingewiesen, in dem ausgehend vom Urteil des EGMR vom 2. Mai 1997, D. v. The United Kingdom, Nr. 30.240/96, ausführlich auf Rechtsprechung des EGMR verwiesen wird, nach der im Falle der Abschiebung einer kranken Person nur besondere Umstände ("exceptional circumstances") eine Verletzung von Artikel 3, ERMK begründen können. Weiters verwies der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis auf das Urteil des EGMR vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sah der Verwaltungsgerichtshof im dortigen Beschwerdefall keine Veranlassung, die Auffassung der belangten Behörde zu beanstanden, wonach die dort vorgebrachte Gesundheitsbeeinträchtigung ("belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung" und "mittelgradige Depression") im Hinblick auf die im Kosovo bestehende Gesundheitsversorgung nicht jene Schwere erreiche, die im Falle der Abschiebung eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

In dem im zitierten hg. Erkenntnis vom 19. Februar 2009 zitierten Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr. 26.565/05, hat der EGMR seine diesbezügliche Rechtsprechung zusammengefasst und neben dem Urteil D. v. The United Kingdom auf die Entscheidungen B.B. v. France, Nr. 30.930/96, Karara

  1. v.Litera v
    Finland, Nr. 40.900/98, S.C.C. v. Sweden, Nr. 46.553/99, Bensaid
  2. v.Litera v
    The United Kingdom, Nr. 44.599/98, Arcila Henao v. The Netherlands, Nr. 13.669/03, Ndangoya v. Sweden, Nr. 17.868/03, sowie Amegnigan v. The Netherlands, Nr. 25.629/04 verwiesen (Randnrn. 35 bis 41 des Urteils N. v. The United Kingdom). Sodann legte der EGMR die aus dieser Rechtsprechung abzuleitenden Grundsätze dar (Randnrn. 42 ff des Urteils N. v. The United Kingdom):

Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Art. 3 EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Art. 3 EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).Fremde, gegen die eine Ausweisung verhängt wird, können - so der EGMR - grundsätzlich keinen Anspruch geltend machen, im Territorium eines Konventionsstaates zu bleiben, um weiterhin in den Genuss von medizinischer, sozialer oder sonstiger Unterstützung und Leistungen zu kommen, die vom ausweisenden Staat gewährt werden. Die Tatsache, dass die Lebenserwartung eines Beschwerdeführers im Falle seiner Ausweisung deutlich herabgesetzt würde, reicht für sich genommen nicht aus, um eine Verletzung von Artikel 3, EMRK zu begründen. Die Entscheidung, einen an einer schweren mentalen oder körperlichen Krankheit leidenden Fremden in ein Land abzuschieben, wo die Einrichtungen zur Behandlung dieser Krankheit den im Konventionsstaat verfügbaren unterlegen sind, kann ein Problem unter Artikel 3, EMRK aufwerfen, allerdings nur in einem sehr außergewöhnlichen Fall ("very exceptional case"), in dem die gegen die Abschiebung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind. Im Fall D. v. The United Kingdom bestanden die sehr außergewöhnlichen Umstände ("very exceptional circumstances") darin, dass der Beschwerdeführer todkrank war, ihm in seinem Heimatland keine Pflege oder medizinische Versorgung garantiert war und er dort keine Familie hatte, die ihn hätte pflegen oder ihn mit den nötigsten Dingen wie Essen, Unterkunft und sozialer Unterstützung versorgen hätte können (Randnr. 42 des Urteils N. v. The United Kingdom).

Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Art. 3 EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Art. 3 EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."Der EGMR schließt nicht aus, dass es andere sehr außergewöhnliche Fälle geben kann, wo die humanitären Erwägungen ähnlich zwingend sind. Er hält es jedoch für geboten, die im Fall D. v. The United Kingdom festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") beizubehalten. Der EGMR erachtet diese Schwelle für richtig, da der behauptete drohende Schaden nicht aus den absichtlichen Handlungen oder Unterlassungen staatlicher Behörden oder nichtstaatlicher Akteure resultiert, sondern stattdessen aus einer natürlich auftretenden Krankheit und dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ihre Behandlung im Empfangsstaat (Randnr. 43 des Urteils N. v. The United Kingdom). Obwohl viele der in ihr enthaltenen Rechte soziale und wirtschaftliche Implikationen haben - so der EGMR weiter -, zielt die EMRK im Wesentlichen auf den Schutz der bürgerlichen und politischen Rechte ab. Überdies wohnt der EMRK als Ganzer die Suche nach einem fairen Ausgleich zwischen den Anforderungen des allgemeinen Interesses der Gemeinschaft und den Erfordernissen des Schutzes der Grundrechte des Einzelnen inne. Fortschritte der medizinischen Forschung zusammen mit sozialen und wirtschaftlichen Unterschieden zwischen verschiedenen Ländern bringen es mit sich, dass sich das Niveau der im Konventionsstaat verfügbaren Behandlung deutlich von jener im Herkunftsstaat unterscheiden kann. Während es angesichts der grundlegenden Bedeutung von Artikel 3, EMRK im System der Konvention notwendig ist, dass sich der EGMR ein gewisses Maß an Flexibilität bewahrt, um Ausweisungen in Ausnahmefällen zu verhindern, verpflichtet Artikel 3, EMRK einen Vertragsstaat nicht dazu, solche Ungleichheiten durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht in seinem Gebiet zu mildern. Das Gegenteil festzustellen, würde den Konventionsstaaten eine zu große Bürde auferlegen (Randnr. 44 des Urteils N. v. The United Kingdom). Schließlich stellt der EGMR fest, dass dieselben Grundsätze in Hinblick auf die Ausweisung jeder Person gelten müssen, die an irgendeiner schweren, natürlich aufgetretenen mentalen oder körperlichen Krankheit leidet, die Leid, Schmerz und eine verringerte Lebenserwartung verursacht und eine spezielle Behandlung erfordert, die im Herkunftsland der Person nicht ohne weiteres oder nur zu beträchtlichen Kosten erhältlich ist (Randnr. 45 des Urteils N. v. The United Kingdom)."

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist nun der gegenständliche Fall zu sehen. Bei den vom Beschwerdeführer vorgebrachten, oben dargestellten physischen Beeinträchtigungen, bezüglich derer der Beschwerdeführer aktuell seinem Vorbringen zu Folge zudem nicht in Behandlung steht, handelt es sich nicht um derart außergewöhnliche Fälle, die mit dem oben dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar wären.

Was nun die vom Beschwerdeführer vorgebrachte psychische Beeinträchtigung betrifft, so soll zunächst nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer das Vorliegen einer solchen im Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht erwähnte; vielmehr gab er regelmäßig an, gesund zu sein und niemals an irgendwelchen schwerwiegenden Krankheiten gelitten zu haben. Insofern erscheint nun das Vorbringen in der Stellungnahme vom 09.09.2011, seine Erlebnisse im Krieg und das Leben in ständiger Angst nach dem Krieg bis zu seiner Ausreise hätten den Beschwerdeführer psychisch krank gemacht und bei ihm eine Traumatisierung bewirkt, wie der beigelegte Arztbefund dartue, schon vom Ansatz her überaus fragwürdig, zumal - wie oben ausführlich dargestellt wurde - das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Fluchtgründen als nicht glaubwürdig anzusehen ist.

Was in diesem Zusammenhang nun konkret die "Nervenfachärztliche Bestätigung", ausdrücklich ausgestellt "auf Verlangen des Patienten" vom 06.09.2011 betrifft, so ist dieser Nervenfachärztlichen Bestätigung eine "Verdachtsdiagnose" zu entnehmen, welche auf "Depressives Syndrom bei Medikamentenkarenz" lautet. Dieser auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellten Nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 ist weiters zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer erstmals am 07.10.2010 in Behandlung begeben habe, damals sei eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden und dem Beschwerdeführer eine medikamentöse Therapie nahegelegt worden. Jedoch habe der Beschwerdeführer am 06.09.2011 angegeben, er habe die Medikamente nicht mehr eingenommen und es bestehe möglicherweise eine Migräne. Eine Anamneseerhebung sei extrem schwierig, da der Beschwerdeführer praktisch Deutsch nicht verstehe. Abermals wurde eine medikamentöse Therapie empfohlen.

Auch im Hinblick auf diese nunmehr vorgebrachte psychische Beeinträchtigung ist - auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens einer solchen - nicht davon auszugehen, dass der Fall des Beschwerdeführers mit dem oben dargestellten Fall D.v. The United Kingdome vergleichbar ist und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die im Fall D.v. The United Kingdome festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") des Art. 3 EMRK überschreiten würden, zumal - wie sich aus den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - psychische Erkrankungen auch im Kosovo behandelt werden können, wobei es im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht erforderlich ist, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo den selben Standard haben muss wie etwa in Österreich. Insofern nun der auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellten Nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Jahr 2010 nahegelegte medikamentöse Therapie - eine solche ist auch im Kosovo erhältlich - nicht eingehalten hat, ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen sollte.Auch im Hinblick auf diese nunmehr vorgebrachte psychische Beeinträchtigung ist - auch unter hypothetischer Zugrundelegung des Vorliegens einer solchen - nicht davon auszugehen, dass der Fall des Beschwerdeführers mit dem oben dargestellten Fall D.v. The United Kingdome vergleichbar ist und der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, die die im Fall D.v. The United Kingdome festgelegte und in der späteren Rechtsprechung angewendete hohe Schwelle ("high threshold") des Artikel 3, EMRK überschreiten würden, zumal - wie sich aus den getroffenen, unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - psychische Erkrankungen auch im Kosovo behandelt werden können, wobei es im Sinne der Rechtsprechung des EGMR nicht erforderlich ist, dass die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers im Kosovo den selben Standard haben muss wie etwa in Österreich. Insofern nun der auf Verlangen des Beschwerdeführers ausgestellten Nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer eine ihm im Jahr 2010 nahegelegte medikamentöse Therapie - eine solche ist auch im Kosovo erhältlich - nicht eingehalten hat, ist auch vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich, inwiefern eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Kosovo eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen sollte.

In diesem Zusammenhang erweist sich wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache die im Rahmen des ergänzenden Vorbringens vom 09.09.2011 erstattete Beantragung der Einholung eines psychiatrischen Gutachtens durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie hinsichtlich der Feststellung, ob eine Abschiebung in den Kosovo eine Retraumatisierung wahrscheinlich mache, als nicht erforderlich.

Im Lichte der - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof - schon weil im Kosovo durchaus mehr als eine Grundversorgung für die Behandlung psychisch erkrankter Personen gegeben ist - zu dem Schluss, dass in Anbetracht der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK eine Verbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo keine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.Im Lichte der - bereits vom Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof - oben ausführlich dargestellten, zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt der Asylgerichtshof - schon weil im Kosovo durchaus mehr als eine Grundversorgung für die Behandlung psychisch erkrankter Personen gegeben ist - zu dem Schluss, dass in Anbetracht der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK eine Verbringung des Beschwerdeführers in den Kosovo keine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass im Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; im Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde vom Beschwerdeführer im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III)Ad römisch drei)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß § 10 Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 oder § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 38 durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 7 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung - sobald sie durchsetzbar wird - als durchsetzbare Rückkehrentscheidung nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und hat der Fremde binnen einer Frist von 14 Tagen freiwillig auszureisen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht, wenn gegen den Fremden ein Rückkehrverbot erlassen wurde und für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 oder Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß Paragraph 38, durchführbar wird; in diesen Fällen hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 8 AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (§ 55a FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (§ 46 FPG) hinzuweisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 8, AsylG 2005 ist der Fremde mit Erlassung der Ausweisung über seine Pflicht zur unverzüglichen oder fristgerechten Ausreise und gegebenenfalls über die Möglichkeit eines Antrages auf Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise bei der örtlich zuständigen Fremdenpolizeibehörde (Paragraph 55 a, FPG) zu informieren, insbesondere auf Rückkehrhilfe, sowie auf mögliche fremdenpolizeiliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung (Paragraph 46, FPG) hinzuweisen.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Entsprechend der Rechtsprechung des EGMR als auch jener des Verfassungsgerichtshofes muss der Eingriff hinsichtlich des verfolgten legitimen Zieles verhältnismäßig sein.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216, mit weiterem Nachweis).

Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Art. 8 EMRK entstanden sei.Der EGMR gelangte in seiner Entscheidung vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Njanzi v. The United Kingdom, Rand Nr. 76, im Ergebnis zu dem Schluss, dass ein lediglich auf wiederholte Antragstellungen gegründeter, aufgrund dieser Antragstellungen bloß vorübergehend berechtigter und somit unsicherer Aufenthalt in seiner Gewichtung geringer zu bewerten sei, als ein Aufenthalt, welcher sich auf eine rechtmäßige, über den Status eines Asylwerbers während des Verfahrens hinausgehende Niederlassung gründe. Jegliches während eines solchen unsicheren Aufenthaltes begründetes Privatleben könne im Rahmen einer Interessensabwägung mit dem legitimen öffentlichen Interesse an einer effektiven Einwanderungskontrolle nicht dazu führen, eine Außerlandesschaffung als unverhältnismäßigen Eingriff anzusehen. Daher sei es gar nicht erforderlich, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des Aufenthaltes im Gaststaat überhaupt ein Privatleben iSd Artikel 8, EMRK entstanden sei.

Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt (vgl. VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223/2007 ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art 8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Auch der Verfassungsgerichtshof bezweifelt - wie bereits in der zur fremdenrechtlichen Ausweisung ergangenen Judikatur ausgeführt vergleiche VfGH, 29.9.2007, B328/07, VfSlg. 18.223 aus 2007, ua.) - nicht, dass die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt wird, auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig ist. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art8 Abs2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu. Nichts anderes gilt auch für den Fall einer mit einer Abweisung oder Zurückweisung eines Asylantrags ausgesprochenen Ausweisung eines Asylwerbers. Wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde ist aber auch der eine Ausweisung aussprechende Asylgerichtshof bzw. das Bundesasylamt stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08).

Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zu Folge am 29.08.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein. Er stellte am 04.09.2007 in Österreich den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und hält sich daher seit etwas mehr als vier Jahren im österreichischen Bundesgebiet auf. Entsprechend dem Vorbringen in der Stellungnahme vom 07.09.2011 führt er in Österreich eine Lebensgemeinschaft mit einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, welcher mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 22.06.2011 der Status einer Asylberechtigten zuerkannt wurde. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu Folge leben der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin seit April 2010 in einem gemeinsamen Haushalt. Der Asylgerichtshof geht von den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers aus. Es liegt daher im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers vor. Es ist daher zu prüfen, ob dieser Eingriff als gerechtfertigt anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer legte seiner Stellungnahme vom 07.09.2011 zwei handschriftliche Unterstützungsschreiben von Bekannten bzw. Freunden in Österreich bei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt sowie ein Familienleben mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen der Volksrepublik China führt, spricht gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich.

Für eine Ausweisung aber sprechen folgende Aspekte des öffentlichen Interesses an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Zunächst ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und den gesamten bisher etwa vier Jahren dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt hat. Vom 12.11.2007 bis 28.09.2008 sowie seit 01.10.2008 - sohin fast durchgehend seit der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet - nimmt der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch. Eine bisherige bzw. aktuelle legale Beschäftigung und damit eine verfestigte berufliche Integration des Beschwerdeführers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, welche seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich erheblich verstärken würde, liegt im Laufe des etwa vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.09.2011 auf die praktischen Schwierigkeiten, als Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof aus seiner Entscheidungspraxis zahlreiche Fälle von Asylwerbern bekannt sind, die die Zeit des Aufenthaltes in Österreich während des laufenden Asylverfahrens genutzt haben, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen, hat der Beschwerdeführer aber auch gar nicht vorgebracht, sich jemals tatsächlich um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und sohin um das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das im Ergebnis zum Ausdruck gebrachte Argument des Beschwerdeführers, als Asylwerber könne bzw. dürfe man keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, auf die in rechtlicher Hinsicht gegebene Möglichkeit der Berufstätigkeit von Asylwerbern (vgl. § 4 Abs. 3 Z 7 - seit 1. Juli 2011: § 4 Abs. 1 Z 1 - AuslBG, wonach Asylwerber, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den §§ 12 oder 13 AsylG 2005 verfügen - Verfahrenskarte nach § 50 AsylG 2005 oder Aufenthaltsberechtigungskarte nach § 51 AsylG 2005 - die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllen) hingewiesen (vgl. in diesem Sinne, wenngleich zu § § 44 Abs. 4 NAG - nunmehr § 43 Abs. 4 NAG - auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0270 bzw. vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0114). In diesem Zusammenhang erlaubt auch das Grundversorgungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich die Erwerbstätigkeit von Asylwerbern.Zunächst ist - wie bereits erwähnt - festzuhalten, dass der Beschwerdeführer illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist und den gesamten bisher etwa vier Jahren dauernden Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen - nunmehr als unbegründet - abgewiesenen Asylantrag gestützt hat. Vom 12.11.2007 bis 28.09.2008 sowie seit 01.10.2008 - sohin fast durchgehend seit der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet - nimmt der Beschwerdeführer nach wie vor Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes in Anspruch. Eine bisherige bzw. aktuelle legale Beschäftigung und damit eine verfestigte berufliche Integration des Beschwerdeführers auf dem österreichischen Arbeitsmarkt, welche seiner privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich erheblich verstärken würde, liegt im Laufe des etwa vierjährigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich nicht vor. Diesbezüglich verwies der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Stellungnahme vom 07.09.2011 auf die praktischen Schwierigkeiten, als Asylwerber eine Beschäftigungsbewilligung zu bekommen. Abgesehen davon, dass dem Asylgerichtshof aus seiner Entscheidungspraxis zahlreiche Fälle von Asylwerbern bekannt sind, die die Zeit des Aufenthaltes in Österreich während des laufenden Asylverfahrens genutzt haben, um einer legalen Beschäftigung nachzugehen, hat der Beschwerdeführer aber auch gar nicht vorgebracht, sich jemals tatsächlich um die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung und sohin um das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit bemüht zu haben. Lediglich der Vollständigkeit halber sei in Bezug auf das im Ergebnis zum Ausdruck gebrachte Argument des Beschwerdeführers, als Asylwerber könne bzw. dürfe man keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, auf die in rechtlicher Hinsicht gegebene Möglichkeit der Berufstätigkeit von Asylwerbern vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 7, - seit 1. Juli 2011: Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, - AuslBG, wonach Asylwerber, die seit drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind und über einen faktischen Abschiebeschutz oder ein Aufenthaltsrecht gemäß den Paragraphen 12, oder 13 AsylG 2005 verfügen - Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsylG 2005 oder Aufenthaltsberechtigungskarte nach Paragraph 51, AsylG 2005 - die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllen) hingewiesen vergleiche in diesem Sinne, wenngleich zu Paragraph Paragraph 44, Absatz 4, NAG - nunmehr Paragraph 43, Absatz 4, NAG - auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2010, Zl. 2009/21/0270 bzw. vom 22.07.2011, Zl. 2011/22/0114). In diesem Zusammenhang erlaubt auch das Grundversorgungsgesetz unter bestimmten Voraussetzungen grundsätzlich die Erwerbstätigkeit von Asylwerbern.

Der Beschwerdeführer, der das Ausüben einer bisherigen oder aktuellen legalen Erwerbstätigkeit nicht vorbrachte und seit der illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet vor etwas mehr als vier Jahren Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde bezieht (die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit ist Voraussetzung für diesen Bezug) ist daher aktuell jedenfalls nicht als selbsterhaltungsfähig anzusehen.

Was nun die der Stellungnahme vom 07.09.2011 beigelegte Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs für AusländerInnen - Stufe 1, vom 21.10.2008 bis 11.12.2008 im Ausmaß von 32 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten, datiert mit 11.12.2008, betrifft, so werden mit dieser Teilnahmebestätigung noch keine Deutschkenntnisse, welche beispielsweise ein Zeugnis über einen abgelegten Deutschtest belegen würde, dargetan. In diesem Zusammenhang soll nicht unerwähnt bleiben, dass der - vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten und auf sein Verlangen ausgestellten - Nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 zu entnehmen ist, dass die Anamneseerhebung extrem schwierig sei, da der Beschwerdeführer praktisch Deutsch nicht verstehe. Zwar führt der Beschwerdeführer in seinem diesbezüglichen Begleitschreiben vom 08.09.2011 an, "dass das so nicht stimmt", dass der Beschwerdeführer gar nicht Deutsch könne, er könne sich durchaus verständigen und verstehe einiges, nur bei einem speziellen mit einem Psychiater geführten Gesprächen sei es für ihn etwas schwierig, allerdings ist - abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen ebenfalls keine ausreichenden Deutschkenntnisse, welche nach einem vierjährigen Aufenthalt in Österreich erwartet werden könnten, darzutun vermag - auch nicht ersichtlich, inwiefern das mit einem Psychiater in deutscher Sprache geführte Gespräch in spezieller Weise schwierig sein sollte, wenn es doch für den Patienten bei der Schilderung seiner subjektiven Befindlichkeit nicht um den Gebrauch und das Verständnis von Fachbegriffen, sondern um Schilderung von Problemen, die eine allfällige psychische Erkrankung im Alltagsleben schafft, geht. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der vom Beschwerdeführer konsultierte Facharzt für Psychiatrie und Neurologie in seiner Nervenfachärztlichen Bestätigung vom 06.09.2011 unrichtige Angaben über die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers tätigen sollte und welches Interesse dieser Facharzt für Psychiatrie und Neurologie an einer solchen Aussage, sollte sie nicht zutreffen, haben sollte. Jedenfalls vermochte der Beschwerdeführer das Vorliegen von Deutschkenntnissen, welche geeignet sind, eine Verständigungsfähigkeit im Alltag zu belegen, nicht darzutun.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zur Erreichung im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) neben den bisher angeführten Gesichtspunkten auch deshalb gerechtfertigt und geboten erscheint, weil der seinen Angaben zu Folge am 29.08.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste (vgl. etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und dem öffentlichen Interesse an einer Rückkehr in den Herkunftsstaat kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Fall zur Erreichung im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) neben den bisher angeführten Gesichtspunkten auch deshalb gerechtfertigt und geboten erscheint, weil der seinen Angaben zu Folge am 29.08.2007 illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet eingereiste Beschwerdeführer seinen bisherigen etwas mehr als vierjährigen Aufenthalt in Österreich lediglich auf den verfahrensgegenständlichen, nunmehr abgewiesenen Asylantrag stützt und er sich der Unsicherheit seines Aufenthaltes während der Dauer seines Asylverfahrens auch bewusst sein musste vergleiche etwa Erk. des VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479-7, VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216-0219-6, VwGH vom 04.03.2008, Zl. 2006/19/0409-6 und Beschluss des VfGH vom 29.11.2007, Zl. B 1654/07-9 sowie Urteil des EGMR vom 08.04.2008, Beschwerde Nr. 21878/06, Nnyanzi v. The United Kingdom, Randnr. 76).

Im Hinblick auf die Dauer des Asylverfahrens von insgesamt etwas mehr als vier Jahren ist anzumerken, dass diese Dauer des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall zwar nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus kein wesentliches Gewicht beizumessen ist (vgl. dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), zumal - neben der nicht ausreichenden erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - der negative erstinstanzliche Bescheid bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach der Antragstellung auf internationalen Schutz erging und dem Beschwerdeführer somit noch deutlicher die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste; er konnte praktisch von Beginn seines Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).Im Hinblick auf die Dauer des Asylverfahrens von insgesamt etwas mehr als vier Jahren ist anzumerken, dass diese Dauer des Asylverfahrens im gegenständlichen Fall zwar nicht der Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen ist, jedoch kann im Rahmen einer Gesamtbetrachtung allerdings nicht gesagt werden, dass im vorliegenden Fall dem Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus kein wesentliches Gewicht beizumessen ist vergleiche dazu VfGH vom 07.10.2010, B 950/10 u.a.), zumal - neben der nicht ausreichenden erfolgten Integration während dieses Zeitraumes - der negative erstinstanzliche Bescheid bereits nach etwas mehr als zwei Monaten nach der Antragstellung auf internationalen Schutz erging und dem Beschwerdeführer somit noch deutlicher die Unsicherheit seines Aufenthaltes bewusst sein musste; er konnte praktisch von Beginn seines Aufenthaltes an nicht darauf vertrauen, in Zukunft in Österreich bleiben zu können vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2010, Zl. 2010/21/0085).

An dieser Beurteilung vermag im gegenständlichen Fall auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer eine Lebensgemeinschaft mit einer zum Aufenthalt in Österreich berechtigten Staatsangehörigen der Volksrepublik China führt und mit dieser seinem eigenen Vorbringen zu Folge seit etwa eineinhalb Jahren in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dies auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer sein Familienleben zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, in dem - wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde - sein Aufenthalt als unsicher anzusehen war und er sich dieser Tatsache auch bewusst sein musste.

Wenngleich nun dennoch dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Familienleben sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Österreich über einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis verfügt (diesbezüglich legte der Beschwerdeführer zwei Unterstützungsschreiben vor), zuzugestehen ist, dass seine privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich angesichts der Aufenthaltsdauer von etwas mehr als vier Jahren zwar ein gewisses Gewicht haben, so ist aber andererseits - neben den bereits dargelegten Gesichtspunkten - auch darauf hinzuweisen, dass der nunmehr 34-jährige Beschwerdeführer, welcher sich seit (erst) etwas mehr als vier Jahren in Österreich aufhält, den ganz überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat und sohin seine ganz überwiegende Sozialisation im Herkunftsstaat und jedenfalls nicht in Österreich erfahren hat. Wenngleich der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft führt und auch über Freunde bzw. Bekannte verfügen mag, so befinden sich noch nahe Verwandte des Beschwerdeführers - wie etwa Vater und Bruder - in der Republik Kosovo, was vom Beschwerdeführer unbestritten blieb. Wesentliche soziale - und insbesondere familiäre - Anknüpfungspunkte sind daher im Herkunftsstaat Republik Kosovo zu erblicken. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beschwerdeführer nicht wieder in die kosovarische Gesellschaft eingliedern könnte.

Im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei angemerkt, dass laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.07.2002, Zahl: 2002/18/0112, selbst die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden sei, keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen bewirkt. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, vermag schon deshalb nicht zu seinen Gunsten ausschlagen, weil das Nichtbegehen von Straftaten als gesollter Zustand nicht zu Gunsten eines Beschwerdeführers ins Treffen geführt werden kann. Vielmehr stellt das Begehen von Straftaten einen eigenen Grund für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar.

Der Beschwerdeführer hat daher im Verfahren, wie bereits oben dargestellt, keine ausreichenden Umstände vorgebracht, die geeignet wären, einen besonderen Grad der Integration in die österreichische Gesellschaft während seines Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet darzutun, welcher im Zeitraum von etwa vier Jahren aber grundsätzlich zu erwarten wäre.

Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat überwiegen im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf (vgl. dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2007, B1150/07). Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) notwendig ist und daher im gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in Art. 8 EMRK darstellt. An dieser Beurteilung vermag im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, in das Heimatland des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Maßes an Schwierigkeiten, denen die Lebensgefährtin in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist - auch der in der Stellungnahme vom 07.09.2011 vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Führen eines Familienlebens im Kosovo nicht zumutbar sein sollte, weil gerade im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung der Eingriff in das bestehende Familienleben - in Form einer Übersiedlung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo ohne sein Lebensgefährtin - als verhältnismäßig anzusehen ist.Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und den öffentlichen Interessen an einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat überwiegen im gegenständlichen Fall nach Ansicht des Asylgerichtshofes daher die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf vergleiche dazu im Allgemeinen und zur Gewichtung der maßgeblichen Kriterien das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 29.09.2007, B1150/07). Auch für den Asylgerichtshof ergibt sich daher im Ergebnis, dass die Ausweisung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens, Interesse an geordneter Zuwanderung und wirtschaftliches Wohl des Landes) notwendig ist und daher im gegenständlichen Verfahren keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8, EMRK darstellt. An dieser Beurteilung vermag im gegenständlichen Fall vor dem Hintergrund obiger Ausführungen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung - unter Berücksichtigung der Frage der Zumutbarkeit der Übersiedlung der Lebensgefährtin, einer Staatsangehörigen der Volksrepublik China, in das Heimatland des Beschwerdeführers, dies insbesondere im Hinblick auf das Kriterium des Maßes an Schwierigkeiten, denen die Lebensgefährtin in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist - auch der in der Stellungnahme vom 07.09.2011 vorgebrachte Umstand nichts zu ändern, dass der Lebensgefährtin des Beschwerdeführers das Führen eines Familienlebens im Kosovo nicht zumutbar sein sollte, weil gerade im Rahmen der vorgenommenen Interessenabwägung der Eingriff in das bestehende Familienleben - in Form einer Übersiedlung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Republik Kosovo ohne sein Lebensgefährtin - als verhältnismäßig anzusehen ist.

Es ist im gegenständlichen Fall derzeit auch kein Sachverhalt ersichtlich, welcher die Annahme rechtfertigen würde, dass dem Beschwerdeführer die Legalisierung seines Aufenthaltes vom Inland aus offen steht, sodass ihn mit rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens eine unbedingte Ausreiseverpflichtung trifft, zu deren Durchsetzung es der Ausweisung des Beschwerdeführers bedarf.

Weiters ist darauf hinzuweisen, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht weder aktenkundig ist noch ein solches von den Beschwerdeführern behauptet wurde.

Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.Es sind im Beschwerdeverfahren auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hervorgekommen und wurden auch vom Beschwerdeführer solche nicht behauptet.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336). Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof - trotz ausdrücklichen Antrages in der Beschwerde - unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes zu berücksichtigendes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Abschiebungshindernis, Ausreiseverpflichtung, Ausweisung, EMRK, gesundheitliche Beeinträchtigung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, Lebensgemeinschaft, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, psychische Störung, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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