Norm
AsylG 1997 §7Spruch
A6 304.619-1/2008/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX auch XXXX, Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.08.2006, Zl. 05 09.406-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Unterer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Schrefler-König als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 auch römisch 40 , Staatsangehörige von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 03.08.2006, Zl. 05 09.406-BAI, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde vom 17.08.2006 wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde vom 17.08.2006 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.06.2005 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.06.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Somalia, reiste eigenen Angaben zufolge am 25.06.2005 illegal über den Flughafen Wien-Schwechat in das österreichische Bundesgebiet und stellte am 27.06.2005 den verfahrensgegenständlichen Asylantrag.
Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am 27.06.2005 durch die Bundespolizeidirektion Schwechat einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie angab, dem Stamm der XXXX anzugehören, welcher in Somalia verfolgt würde. Es wären schon mehrere Mädchen in ihrem Stamm vergewaltigt worden und hätte sie aus Angst vor Misshandlungen sowie aus Angst, umgebracht zu werden, ihre Heimat verlassen.Hiezu wurde die Beschwerdeführerin noch am 27.06.2005 durch die Bundespolizeidirektion Schwechat einer Erstbefragung unterzogen, anlässlich derer sie angab, dem Stamm der römisch 40 anzugehören, welcher in Somalia verfolgt würde. Es wären schon mehrere Mädchen in ihrem Stamm vergewaltigt worden und hätte sie aus Angst vor Misshandlungen sowie aus Angst, umgebracht zu werden, ihre Heimat verlassen.
I.2. Am 05.07.2005 fand eine durch einen männlichen Organwalter geführte Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines männlichen Dolmetschers statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass sie der Minderheit der XXXX angehörte und vom Stamm Hamiye unterdrückt sowie vergewaltigt worden wäre. Die Banditen seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten gemacht, was sie wollten. Sie hätten ihren Onkel, dessen zwei Töchter sowie die Beschwerdeführerin selbst entführt. Als der Onkel versucht habe, sie zu schützen, sei er getötet worden. Während sich ihr Mann in der Stadt XXXX versteckt hielt, würde ihre Mutter das Baby der Beschwerdeführerin versorgen. Solange es in Somalia keine Regierung gäbe, gäbe es auch keinen Schutz für sie. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, am 18.02.2004 vergewaltigt worden zu sein. Sie hätte das Land nicht eher verlassen können, da sie kein Geld gehabt hätte. Jedenfalls würde sie aus ethnischen Gründen verfolgt.römisch eins.2. Am 05.07.2005 fand eine durch einen männlichen Organwalter geführte Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines männlichen Dolmetschers statt, anlässlich derer die Beschwerdeführerin zu Protokoll gab, dass sie der Minderheit der römisch 40 angehörte und vom Stamm Hamiye unterdrückt sowie vergewaltigt worden wäre. Die Banditen seien zu ihr nach Hause gekommen und hätten gemacht, was sie wollten. Sie hätten ihren Onkel, dessen zwei Töchter sowie die Beschwerdeführerin selbst entführt. Als der Onkel versucht habe, sie zu schützen, sei er getötet worden. Während sich ihr Mann in der Stadt römisch 40 versteckt hielt, würde ihre Mutter das Baby der Beschwerdeführerin versorgen. Solange es in Somalia keine Regierung gäbe, gäbe es auch keinen Schutz für sie. Seitens des Bundesasylamtes befragt, gab die Beschwerdeführerin an, am 18.02.2004 vergewaltigt worden zu sein. Sie hätte das Land nicht eher verlassen können, da sie kein Geld gehabt hätte. Jedenfalls würde sie aus ethnischen Gründen verfolgt.
I.3. Mit Schriftsatz vom 30.06.2006 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses XXXX vom 26.05.2006, wonach die Beschwerdeführerin an einer Oberlappentuberkulose litte. Sie würde seit September 2005 behandelt und könne diese Therapie mittlerweile schleichend beendet werden. Laut dem weiters vorgelegten Arztbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2006 bestünden bei der Beschwerdeführerin ein cervikogener Kopfschmerz sowie ein depressives Zustandsbild. Die Einnahme näher bezeichneter Medikamente, eine Wirbelsäulengymnastik sowie eine Verlaufskontrolle wurden empfohlen.römisch eins.3. Mit Schriftsatz vom 30.06.2006 übermittelte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 26.05.2006, wonach die Beschwerdeführerin an einer Oberlappentuberkulose litte. Sie würde seit September 2005 behandelt und könne diese Therapie mittlerweile schleichend beendet werden. Laut dem weiters vorgelegten Arztbericht eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 07.03.2006 bestünden bei der Beschwerdeführerin ein cervikogener Kopfschmerz sowie ein depressives Zustandsbild. Die Einnahme näher bezeichneter Medikamente, eine Wirbelsäulengymnastik sowie eine Verlaufskontrolle wurden empfohlen.
I.4. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durch eine weibliche Referentin sowie im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass am 02.02.2004 bewaffnete Soldaten der Volksgruppe Hawiye zu ihnen nach Hause gekommen wären und sie vergewaltigen wollten. Dabei sei ihr Onkel erschossen worden und die Beschwerdeführerin sowie ihre zwei Cousinen in den Wald entführt worden. Dort seien sie von den Soldaten geschlagen, gedemütigt und schließlich vergewaltigt worden. Die Soldaten hätten sie dort sodann sieben weitere Tage als Geiseln angehalten und während dieser Zeit jeden Tag vergewaltigt. Eine ihrer Cousinen sei im Wald verstorben. Danach seien sie von den Soldaten zum Strand gebracht worden, wo sie zwei Wochen lang gezwungen worden wären, als Prostituierte zu arbeiten. Als ihre Mutter schließlich Lösegeld für sie bezahlt hätte, seien die Beschwerdeführerin und ihre Cousine freigelassen worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann geheiratet und sei, als sie im achten Monat schwanger gewesen wäre, abermals von zwei unbekannten Männern der Volksgruppe der Hawiya in ihrer Wohnung vergewaltigt worden. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie sich schließlich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihren Mann und ihren Sohn hätte sie zurückgelassen, da sie nicht das nötige Geld gehabt hätten. In weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes danach befragt, weshalb sie bei ihrer ersten Einvernahme nichts von der zweiten Vergewaltigung erzählt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor dem männlichen Dolmetscher nicht über alles hätte reden wollen und sie sehr durcheinander gewesen wäre.römisch eins.4. In weiterer Folge wurde die Beschwerdeführerin am 28.07.2006 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, durch eine weibliche Referentin sowie im Beisein einer weiblichen Dolmetscherin neuerlich niederschriftlich einvernommen. Zu ihren Fluchtgründen befragt, führte die Beschwerdeführerin an, dass am 02.02.2004 bewaffnete Soldaten der Volksgruppe Hawiye zu ihnen nach Hause gekommen wären und sie vergewaltigen wollten. Dabei sei ihr Onkel erschossen worden und die Beschwerdeführerin sowie ihre zwei Cousinen in den Wald entführt worden. Dort seien sie von den Soldaten geschlagen, gedemütigt und schließlich vergewaltigt worden. Die Soldaten hätten sie dort sodann sieben weitere Tage als Geiseln angehalten und während dieser Zeit jeden Tag vergewaltigt. Eine ihrer Cousinen sei im Wald verstorben. Danach seien sie von den Soldaten zum Strand gebracht worden, wo sie zwei Wochen lang gezwungen worden wären, als Prostituierte zu arbeiten. Als ihre Mutter schließlich Lösegeld für sie bezahlt hätte, seien die Beschwerdeführerin und ihre Cousine freigelassen worden. In weiterer Folge habe die Beschwerdeführerin ihren jetzigen Mann geheiratet und sei, als sie im achten Monat schwanger gewesen wäre, abermals von zwei unbekannten Männern der Volksgruppe der Hawiya in ihrer Wohnung vergewaltigt worden. Nach der Geburt ihres Sohnes habe sie sich schließlich dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen. Ihren Mann und ihren Sohn hätte sie zurückgelassen, da sie nicht das nötige Geld gehabt hätten. In weiterer Folge seitens des Bundesasylamtes danach befragt, weshalb sie bei ihrer ersten Einvernahme nichts von der zweiten Vergewaltigung erzählt hätte, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie vor dem männlichen Dolmetscher nicht über alles hätte reden wollen und sie sehr durcheinander gewesen wäre.
I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2006, Zl. 05 09.406-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. für nicht zulässig erklärt. Unter einem wurde ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete die in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei wurde auf ihre blassen, wenig detailreichen und oberflächlichen Angaben verwiesen sowie festgehalten, dass sie sich in Widersprüche - hinsichtlich der Anzahl der Vergewaltigungen, des Todeszeitpunktes und -ortes des Onkels, sowie des Aufenthaltsortes ihres Mannes - verstrickt hätte. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich Somalia durch den Bürgerkrieg in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine auswegslose Lage geriete.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 03.08.2006, Zl. 05 09.406-BAI, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für nicht zulässig erklärt. Unter einem wurde ihr dementsprechend eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Das Bundesasylamt begründete die in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung zusammengefasst mit der fehlenden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin. Dabei wurde auf ihre blassen, wenig detailreichen und oberflächlichen Angaben verwiesen sowie festgehalten, dass sie sich in Widersprüche - hinsichtlich der Anzahl der Vergewaltigungen, des Todeszeitpunktes und -ortes des Onkels, sowie des Aufenthaltsortes ihres Mannes - verstrickt hätte. Die Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin und die darauf basierende Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung begründete das Bundesasylamt damit, dass sich Somalia durch den Bürgerkrieg in einer schwierigen Umwälzungsphase befände und davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in eine auswegslose Lage geriete.
I.6. Gegen die der Beschwerdeführerin am 07.08.2006 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung, erhob diese am 17.08.2006 hinsichtlich Spruchpunkt I. fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte sie, dass eine ethnisch motivierte Vergewaltigung einen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellte. Die ethnische Komponente sei allerdings vom Bundesasylamt unzureichend berücksichtigt worden. Wären alle Einvernahmen von Anfang an ordnungsgemäß nur von Frauen durchgeführt worden, wäre es ihr von Anfang an möglich gewesen, sämtliche männliche Übergriffe des verfeindeten Stammes zu erwähnen. Da sie zu einem sehr unterdrückten Stamm gehörte, würde sie als Frau im Vergleich zu anderen Frauen massiv benachteiligt, weshalb sie unter den Auffangtatbestand der sozialen Gruppe fiele.römisch eins.6. Gegen die der Beschwerdeführerin am 07.08.2006 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellte Entscheidung, erhob diese am 17.08.2006 hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde). Darin betonte sie, dass eine ethnisch motivierte Vergewaltigung einen Fluchtgrund im Sinne der GFK darstellte. Die ethnische Komponente sei allerdings vom Bundesasylamt unzureichend berücksichtigt worden. Wären alle Einvernahmen von Anfang an ordnungsgemäß nur von Frauen durchgeführt worden, wäre es ihr von Anfang an möglich gewesen, sämtliche männliche Übergriffe des verfeindeten Stammes zu erwähnen. Da sie zu einem sehr unterdrückten Stamm gehörte, würde sie als Frau im Vergleich zu anderen Frauen massiv benachteiligt, weshalb sie unter den Auffangtatbestand der sozialen Gruppe fiele.
I.7. In ihrer Berufungsergänzung vom 14.12.2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den ihr vorgeworfenen Widersprüchen und erklärte diese mit Übersetzungsfehlern bzw. Missverständnissen. Sie verwies unter Beilage ärztlicher Bestätigungen darauf, dass sie sich nach wie vor wegen einer Tuberkuloseerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung befände.römisch eins.7. In ihrer Berufungsergänzung vom 14.12.2006 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu den ihr vorgeworfenen Widersprüchen und erklärte diese mit Übersetzungsfehlern bzw. Missverständnissen. Sie verwies unter Beilage ärztlicher Bestätigungen darauf, dass sie sich nach wie vor wegen einer Tuberkuloseerkrankung und einer posttraumatischen Belastungsstörung in ärztlicher Behandlung befände.
I.8. Am 23.10.2007 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des XXXX vom selben Tag vor, wonach sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Konzentrationsstörungen sowie Migräne in psychologischer bzw. neurologischer Behandlung befände.römisch eins.8. Am 23.10.2007 legte die Beschwerdeführerin eine ärztliche Bestätigung des römisch 40 vom selben Tag vor, wonach sie sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Konzentrationsstörungen sowie Migräne in psychologischer bzw. neurologischer Behandlung befände.
I.9. In einer weiteren Berufungsergänzung vom 07.12.2007 verwies die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung auf die aktuelle politische Situation in Somalia, insbesondere zur Situation von ethnischen Minderheiten im Allgemeinen und der Minderheit der XXXX im Besonderen.römisch eins.9. In einer weiteren Berufungsergänzung vom 07.12.2007 verwies die Beschwerdeführerin mittels ihrer Rechtsvertretung auf die aktuelle politische Situation in Somalia, insbesondere zur Situation von ethnischen Minderheiten im Allgemeinen und der Minderheit der römisch 40 im Besonderen.
I.10. Am 01.04.2008 übermittelte das Bundesasylamt eine im Rahmen des § 35 AsylG aufgenommene Niederschrift der Beschwerdeführerin sowie ihres in Äthiopien aufhältigen Ehemannes zur Kenntnisnahme.römisch eins.10. Am 01.04.2008 übermittelte das Bundesasylamt eine im Rahmen des Paragraph 35, AsylG aufgenommene Niederschrift der Beschwerdeführerin sowie ihres in Äthiopien aufhältigen Ehemannes zur Kenntnisnahme.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
II.2. Gemäß § 23 AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).
II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.
II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 15.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, unter anderem in seinem Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14, ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 15.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).
II.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich erscheint.römisch zwei.10. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt verweist im bekämpften Bescheid unter anderem auf die unterschiedlichen Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf die behaupteten Vergewaltigungen. Diese vermeintlichen Divergenzen können ihr aus Sicht des Asylgerichtshofes jedoch deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie - wie sie selbst mehrfach betont - sowohl bei der Erstbefragung als auch im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 05.07.2005 von einem männlichen Organwalter unter Heranziehung eines ebenfalls männlichen Dolmetschers einvernommen worden ist. Dabei kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin zunächst aus Scham oder Befangenheit vorerst nicht sämtliche Angaben rund um die Vergewaltigung(en) von sich aus vorgebracht hat.
Die Beschwerdeführerin ist weiters im Recht, wenn sie in ihrer Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm rügt. In diesem Kontext hat das Bundesasylamt zudem nur äußerst rudimentäre Länderfeststellungen getroffen. Die Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia erstrecken sich lediglich auf drei kurze Absätze, wobei solche zum Stamm der XXXX gänzlich ausgespart wurden. Somit kann aber auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie einer etwaigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. sein wird. Ebenso wenig findet sich in der bekämpften Entscheidung Länderdokumentationsmaterial zur Stellung von Frauen in Somalia. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt erkennbar unterlassen hat, sich mit der konkreten - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin im Verfahren anzustellen.Die Beschwerdeführerin ist weiters im Recht, wenn sie in ihrer Beschwerde die mangelnde Auseinandersetzung mit der Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einem Minderheitenstamm rügt. In diesem Kontext hat das Bundesasylamt zudem nur äußerst rudimentäre Länderfeststellungen getroffen. Die Feststellungen zu den Clanstrukturen in Somalia erstrecken sich lediglich auf drei kurze Absätze, wobei solche zum Stamm der römisch 40 gänzlich ausgespart wurden. Somit kann aber auch nicht abschließend beurteilt werden, ob die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Ethnie einer etwaigen Verfolgungsgefahr ausgesetzt war bzw. sein wird. Ebenso wenig findet sich in der bekämpften Entscheidung Länderdokumentationsmaterial zur Stellung von Frauen in Somalia. Daraus lässt sich schließen, dass es das Bundesasylamt erkennbar unterlassen hat, sich mit der konkreten - möglichen - Situation der Beschwerdeführerin auseinanderzusetzen und brauchbare Ermittlungen in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland der Beschwerdeführerin im Verfahren anzustellen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin vorzuhalten sind, und dieser auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts darstellen.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde in Vorlage gebracht, in welchen ihr unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen attestiert worden sind. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren diese näher zu untersuchen und die diesbezüglichen Ergebnisse in der Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages zu berücksichtigen haben, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht nur bei der Refoulementprüfung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist (vgl. etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beschwerdeführerin ärztliche Befunde in Vorlage gebracht, in welchen ihr unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung und Depressionen attestiert worden sind. Das Bundesasylamt wird daher im fortgesetzten Verfahren diese näher zu untersuchen und die diesbezüglichen Ergebnisse in der Entscheidung hinsichtlich des Asylantrages zu berücksichtigen haben, zumal der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht nur bei der Refoulementprüfung heranzuziehen, sondern entsprechend der höchstgerichtlichen Rechtsprechung auch im Aussageverhalten zu berücksichtigen ist vergleiche etwa VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0364, 15.03.2011, Zl. 2006/01/0355).
II.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.römisch zwei.11. Aus dargestellten Erwägungen ist der angefochtene Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes und das diesem zugrundeliegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Das Bundesasylamt wird im fortgesetzten Verfahren in einer ergänzenden Einvernahme der Beschwerdeführerin die konkreten Ermittlungsergebnisse unter Zugrundelegung aktueller Länderfeststellungen sowie unter Berücksichtigung ihrer Zeugeneinvernahme vom 01.04.2008 zu erörtern haben, um beurteilen zu können, ob das erstattete Vorbringen tatsächlich als nicht glaubhaft qualifiziert werden kann. Eine allfällige gleichlautende Entscheidung wird unter Berücksichtigung der gewonnenen Ermittlungsergebnisse entsprechend zu begründen sein, sodass sie einer nachfolgenden Kontrolle standzuhalten vermag.
II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil sich das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), so dass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof zentral in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).
II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), so dass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.
Schlagworte
Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Minderheiten-Zugehörigkeit, PTBS (posttraumatische Belastungsstörung), soziale VerhältnisseZuletzt aktualisiert am
22.12.2011