TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/10 B9 223993-2/2008

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Veröffentlicht am 10.11.2011
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 2005 §10
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

B9 223.993-2/2008/8E

B9 300.995-2/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 00 17.933-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 00 17.933-BAL, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

III. Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 00 17.933-BAL, wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 00 17.933-BAL, wird ersatzlos behoben.

Der Asylgerichtshof hat gemäß § 61 iVm § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I 2005/100 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (AsylG) und 66 Abs. 4 AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 05 22.116-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraph 61, in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (AsylG) und 66 Absatz 4, AVG, durch die Richterin Mag. Ursula SAHLING als Vorsitzende und den Richter Mag. Stefan HUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 05 22.116-BAL, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde von XXXX wird gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX in die Republik Kosovo zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 in die Republik Kosovo zulässig ist.

III. Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 05 22.116-BAL, wird ersatzlos behoben.römisch drei. Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahl: 05 22.116-BAL, wird ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 18.12.2000 - gemeinsam mit seiner Ehefrau XXXX, und seiner minderjährigen Tochter XXXX - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl; seine Ehefrau und seine Tochter stellten jeweils Anträge gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Erstbeschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Antragstellung an, Staatsangehöriger der damaligen BR Jugoslawien zu sein und aus Zrze, damalige Provinz Kosovo, zu stammen sowie Angehöriger der Volksgruppe der Roma und moslemischen Glaubens zu sein.Der Erstbeschwerdeführer reiste am 18.12.2000 - gemeinsam mit seiner Ehefrau römisch 40 , und seiner minderjährigen Tochter römisch 40 - illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl; seine Ehefrau und seine Tochter stellten jeweils Anträge gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 1997 auf Erstreckung des einem Angehörigen, nämlich dem Erstbeschwerdeführer, auf Grund eines Asylantrages oder von Amts wegen gewährten Asyls. Der Erstbeschwerdeführer gab im Rahmen seiner Antragstellung an, Staatsangehöriger der damaligen BR Jugoslawien zu sein und aus Zrze, damalige Provinz Kosovo, zu stammen sowie Angehöriger der Volksgruppe der Roma und moslemischen Glaubens zu sein.

Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2001 gab der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er im März 1999 mit seiner Ehefrau von Serben aus seinem Haus vertrieben worden sei. Auch die albanischen und bosnischen Nachbarn hätten ihre Häuser verlassen müssen. Er sei nach Albanien und danach nach Montenegro geflohen und sei im Jahr 2000 wieder in den Kosovo zurückgekehrt, sei aber von seinen Nachbarn gewarnt worden, dass er dort nicht sicher sei. Die serbische Polizei habe ihn einmal gezwungen die Türe seines albanischen Arbeitgebers zu demolieren; außerdem habe er bei der Polizei arbeiten sollen, weil er Vulkaniseur sei. Der Beschwerdeführer habe keine Angst in den Kosovo zurückzukehren; er habe aber Angst, dass - so wie man das jetzt höre - in der Nacht maskierte Personen kommen und ihm etwas antun könnten. Der Erstbeschwerdeführer wisse, dass es derzeit kein Problem mit serbischen Behörden oder der serbischen Polizei im Kosovo gebe, er habe auch keine Angst vor Kosovo-Albanern, sondern nur vor Kriminellen, die in erster Linie auf Minderheiten wie Roma und Ashkali losgehen würden. Auf die Frage, ob der Erstbeschwerdeführer je wieder in sein Heimatland zurück kehren wolle, gab er an, dass er zurückkehren wolle, wenn die Situation etwas besser sei, dann würde er sofort zurückkehren. Die Menschen in seinem Heimatdorf würden ihn alle kennen und habe er nie Probleme gehabt.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zl. 00 17.933-BAL, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 18.12.2000 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation der Roma im Kosovo und kam zu dem Ergebnis, dass dem Erstbeschwerdeführer im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001, Zl. 00 17.933-BAL, wurde der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 18.12.2000 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die BR Jugoslawien, Provinz Kosovo, gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt. Das Bundesasylamt traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Situation der Roma im Kosovo und kam zu dem Ergebnis, dass dem Erstbeschwerdeführer im Kosovo keine asylrelevante Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

Am XXXX wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers XXXX und am XXXX in Österreich nachgeboren; für beide wurden auf den Erstbeschwerdeführer bezogene Asylerstreckungsanträge gemäß § 10 AsylG 1997 gestellt.Am römisch 40 wurde die Tochter des Erstbeschwerdeführers römisch 40 und am römisch 40 in Österreich nachgeboren; für beide wurden auf den Erstbeschwerdeführer bezogene Asylerstreckungsanträge gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 gestellt.

Die jüngste Tochter des Erstbeschwerdeführers und Zweitbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich nachgeboren und stellte - vertreten durch den Erstbeschwerdeführer - am 12.12.2005 den gegenständlichen Asylantrag. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.01.2006 wurden dem Erstbeschwerdeführer Feststellungen zum Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführer übermittelt und dieser aufgefordert binnen drei Wochen schriftlich eine Stellungnahme betreffend den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.02.2006 mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.Die jüngste Tochter des Erstbeschwerdeführers und Zweitbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich nachgeboren und stellte - vertreten durch den Erstbeschwerdeführer - am 12.12.2005 den gegenständlichen Asylantrag. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 26.01.2006 wurden dem Erstbeschwerdeführer Feststellungen zum Herkunftsstaat der Zweitbeschwerdeführer übermittelt und dieser aufgefordert binnen drei Wochen schriftlich eine Stellungnahme betreffend den Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin abzugeben. Der Erstbeschwerdeführer teilte dem Bundesasylamt mit Schreiben vom 13.02.2006 mit, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nachgeboren sei und keine eigenen Fluchtgründe habe.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 22.116-BAL, wurde der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 16.12.2005 gemäß § 7 AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß § 8 Abs. 1 AsylG für zulässig erklärt und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006, Zl. 05 22.116-BAL, wurde der Asylantrag der Zweitbeschwerdeführerin vom 16.12.2005 gemäß Paragraph 7, AsylG abgewiesen, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Zweitbeschwerdeführerin nach "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG für zulässig erklärt und die Zweitbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo, ausgewiesen.

In Erledigung der gegen den, den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001 erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 223.993/0/2E-III/09/01, gemäß § 66 Abs. 2 AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine ausführliche und geeignete Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unterblieben sei.In Erledigung der gegen den, den Erstbeschwerdeführer betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.07.2001 erhobenen Berufung wurde dieser mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 223.993/0/2E-III/09/01, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine ausführliche und geeignete Auseinandersetzung mit dem individuellen Vorbringen des Erstbeschwerdeführers unterblieben sei.

Ebenso wurde die Berufung gegen den, die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 300.995-C1/2E-III/09/06, gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 10 Abs. 5 AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.Ebenso wurde die Berufung gegen den, die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.04.2006 mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.05.2007, Zl. 300.995-C1/2E-III/09/06, gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 5, AsylG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Der Erstbeschwerdeführer wurde in Folge seitens des Bundesasylamtes am 31.07.2007 nochmals niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen Folgendes an:

"Frage: Haben Sie im laufenden Verfahren schon alle Ihre Fluchtgründe vollständig angegeben?

Antwort: Ja

Frage: Können und wollen Sie diese Fluchtgründe noch konkretisieren oder ergänzen?

Antwort: Nein

Frage: Wo wuchsen sie auf wo lernten sie ihre Frau kennen?

Antwort: Geboren und aufgewachsen bin ich in XXXX. Meine Frau habe ich sehr früh kennen gelernt ich kannte sie von einer XXXX-Brücke. Ich lernte sie dort kennen und lieben. Ich wohnte im Elternhaus und besuchte die Schule 8 Jahre in XXXX. Ich hatte keine Berufsausbildung ich ging nur zwei Wochen in die Berufsschule dann hörte ich auf. Ich arbeite ab dem Jahr 1994 als Vulganiseur. Ich ging zuerst in die Landwirtschaftsschule aber ich hörte nach zwei Wochen auf, danach blieb ich zu Haue und arbeitet gelegentlich in der Landwirtschaft im Dorf bei anderen. Ich lernte meine Frau kennen als ich als Vulganiseur arbeitete. Ich habe XXXX geheiratet.Antwort: Geboren und aufgewachsen bin ich in römisch 40 . Meine Frau habe ich sehr früh kennen gelernt ich kannte sie von einer XXXX-Brücke. Ich lernte sie dort kennen und lieben. Ich wohnte im Elternhaus und besuchte die Schule 8 Jahre in römisch 40 . Ich hatte keine Berufsausbildung ich ging nur zwei Wochen in die Berufsschule dann hörte ich auf. Ich arbeite ab dem Jahr 1994 als Vulganiseur. Ich ging zuerst in die Landwirtschaftsschule aber ich hörte nach zwei Wochen auf, danach blieb ich zu Haue und arbeitet gelegentlich in der Landwirtschaft im Dorf bei anderen. Ich lernte meine Frau kennen als ich als Vulganiseur arbeitete. Ich habe römisch 40 geheiratet.

Frage: Wie wurden sie von ihrem Haus vertrieben?

Antwort: Es war Krieg 1999 waren wir zirka 10 Tage zu Hause blockiert wir durften nicht raus gehen. Wir wussten nicht ob die NATO oder die Serben auf uns schossen. Wir flüchteten dann mit Albanern, Bosniaken und allen mit denen die vorher dort wohnten. Wir sind nach Albanien. In Albanien blieben wir zirka 10 Tage dann sind wir nach Montenegro. In Albanien hatten wir nichts zu essen und keinen Schlafplatz. Wir sind dann nach XXXX in Montenegro. Ich arbeite in XXXX. Ich arbeite in der Landwirtschaft und konnte dort auch wohnen.Antwort: Es war Krieg 1999 waren wir zirka 10 Tage zu Hause blockiert wir durften nicht raus gehen. Wir wussten nicht ob die NATO oder die Serben auf uns schossen. Wir flüchteten dann mit Albanern, Bosniaken und allen mit denen die vorher dort wohnten. Wir sind nach Albanien. In Albanien blieben wir zirka 10 Tage dann sind wir nach Montenegro. In Albanien hatten wir nichts zu essen und keinen Schlafplatz. Wir sind dann nach römisch 40 in Montenegro. Ich arbeite in römisch 40 . Ich arbeite in der Landwirtschaft und konnte dort auch wohnen.

Frage: Wo genau steht ihr Haus genau?

Antwort: In XXXX Wenn man von XXXX Richtung XXXX fährt. Es ist an der Stadtgrenze von XXXX. Wenn man nach XXXX fährt ist es auf der rechten Seite.Antwort: In römisch 40 Wenn man von römisch 40 Richtung römisch 40 fährt. Es ist an der Stadtgrenze von römisch 40 . Wenn man nach römisch 40 fährt ist es auf der rechten Seite.

Frage: Waren sie Eigentümer des Hauses?

Antwort: Das Haus meiner Eltern auch meine Brüder lebten auch dort.

Frage: Haben sie noch Brüder?

Antwort: Ja, zwei Brüder sie leben in Amerika.

Frage: Wann genau wollten sie 2000 zu ihrem Haus?

Antwort: Am 02.09.2000 Ich weiß das Datum noch so genau das Datum weil ich von Montenegro weg ging und es war kein Krieg mehr ich fühlte mich frei.

Frage: Wie weit kamen sie?

Antwort: Einen Tag war ich unterwegs und dann kam ich nach Hause. Dort blieb ich drei Tage im Haus direkt. Zur damaligen Zeit war die Lage noch nicht so beruhigt. Es waren keine Familienmitglieder dort. Dort traf ich einen Nachbarn von mir einen Alten Mann er sagte ich solle weiter schauen weil die Lage ist nicht gut da. Nachher ging ich wider nach Montenegro zurück.

Frage: Wie sah das Haus aus?

Antwort: Das Haus war nicht verbrannt es wurde nicht eingebrochen. Es waren Einschusslöcher am Dach und am Haus. Durch das Dach ist Wasser ins Haus eingedrungen.

Frage: Wie viele Nachbarn waren zurückgekehrt?

Antwort: Kein einziger. Ich meine damit es gab im ganzen Dorf keinen einzigen Ashkali Albaner wohnten schon dort. Vorher wohnten zirka 40 Häuser der Ashkali dort.

Frage: Wie war das genau, als sie die serbische Polizei gezwungen haben soll, für sie zu arbeiten?

Antwort: Zu dieser Zeit arbeitet kein Geschäft bei uns außer der Werkstätte wo ich arbeite. Ich war dort als Arbeiter. Die Polizei kam zu mir und sagte ich solle für sie arbeiten. Ich sagte dass ich Angst habe und für sie nicht arbeiten kann es ist auch nicht mein Geschäft. Der Chef war weg. Das bezieht sich auf vor dem Krieg. Während des Krieges kam die Polizei zu mir und wollte dass ich für sie arbeite. Es war seit 1999 keine Ruhe und es gab keinen Strom mehr. Zwei Tage als sie mich fragten flüchtete ich weg.

Frage: Warum soll eine Rückkehr jetzt nicht möglich sein?

Antwort: Ich kann nicht zurück weil ich dort nicht leben kann. Es gibt keine Arbeit dort und von meinen Gruppen ich meine die Ashkali sind auch noch nicht zurückgekehrt. Ich weiß dass keiner zurück gekehrt ist ich weiß dass vom Fernsehen vor kurzem wurde ein Bericht gezeigt über XXXX und konnte sehen dass noch einige Häuser verbrannt sind bzw. leer stehen. Ich habe gesehen dass die Häuser noch nicht aufgebaut waren. Ich habe auch Bewohner von Rugove gesehen in Salzburg es ist ein Dorf dass zwei Kilometer weg ist und er sagte dass auch er nicht zurückkehren will. Ich garantiere aber dass dort kein Ashkali wohnt. Der Mann XXXX war am 07.05.2007 unten im Kosovo. Er war in XXXX in XXXX er hat gesehen dass dort kein Ashkali wohnt. Im Dorf XXXX in Gemeinde XXXX gibt es Ashkali.Antwort: Ich kann nicht zurück weil ich dort nicht leben kann. Es gibt keine Arbeit dort und von meinen Gruppen ich meine die Ashkali sind auch noch nicht zurückgekehrt. Ich weiß dass keiner zurück gekehrt ist ich weiß dass vom Fernsehen vor kurzem wurde ein Bericht gezeigt über römisch 40 und konnte sehen dass noch einige Häuser verbrannt sind bzw. leer stehen. Ich habe gesehen dass die Häuser noch nicht aufgebaut waren. Ich habe auch Bewohner von Rugove gesehen in Salzburg es ist ein Dorf dass zwei Kilometer weg ist und er sagte dass auch er nicht zurückkehren will. Ich garantiere aber dass dort kein Ashkali wohnt. Der Mann römisch 40 war am 07.05.2007 unten im Kosovo. Er war in römisch 40 in römisch 40 er hat gesehen dass dort kein Ashkali wohnt. Im Dorf römisch 40 in Gemeinde römisch 40 gibt es Ashkali.

Frage: Warum sind sie in Österreich verurteilt worden?

Antwort: Wegen eines Streits mit einem Bosnier.

Frage: Haben ihre Kinder eigenen Fluchtgründe?

Antwort: Nein

Frage an den Rechtsanwalt ob er Fragen habe?

Frage des RA: Haben sie Kontakt zu Albanern aus XXXX?

Antwort: Ich habe keine Kontakt ich weiß aber dass viele Albaner aus dem Gebiet XXXX im Bezirk XXXX lebenAntwort: Ich habe keine Kontakt ich weiß aber dass viele Albaner aus dem Gebiet römisch 40 im Bezirk römisch 40 leben

Frage des RA: Ihre Frau sagt, dass die Albaner die Ashkali nicht schlecht behandelt. Stimmt das?

Antwort: Ja das ist richtig. Auch hier gibt es viele Albaner es gibt keine Probleme außer Kriminelle

Frage des RA: Was ist mit den Männern mit Masken?

Antwort: Ich weiß nicht wer sie sind. Dies ist der Grund warum man nicht zurück kann. Auch die Polizei kann diese nicht finden.

Frage des RA: Glauben sie dass es unten im Kosovo eine besondere Gefahr für Ashkali gibt?

Antwort: Nein.

Frage des RA: Die Rückehrbedingungen für Albaner sind genauso gut oder schlecht wie für Ashkali?

Antwort: Es ist nicht ganz so aber ich muss es so sagen.

Frage des RA: Was ist bei Ashkali anders bei einer Rückkehr?

Antwort: Im Gebiet von XXXX wurde von den Ashkali und Zigeuner geplündert und jetzt allgemein sind die Ashkali und die anderen nicht willkommen. Dort ist der Punkt des Problems.Antwort: Im Gebiet von römisch 40 wurde von den Ashkali und Zigeuner geplündert und jetzt allgemein sind die Ashkali und die anderen nicht willkommen. Dort ist der Punkt des Problems.

Frage des RA: Ist es nicht so dass die UNMIK die Ashkali bevorzugt bei der Rückkehr?

Antwort: Ich weiß nicht was ich sagen soll. (Frage wird noch einmal gestellt) Das weiß ich nicht.

Frage: Haben Sie nunmehr alle Gründe vollständig angeführt, weshalb Sie Ihren Herkunftsstaat verlassen und in Österreich um Asyl ansuchten?

Antwort: Ja

Frage: Sind Sie im Heimatland vorbestraft?

Antwort: Nein

Frage: Hatten Sie im Herkunftsstaat je Probleme mit der Polizei oder Behörden bzw. besteht gegen sie ein Haft- oder Vorführungsbefehl?

Antwort: Nein

Frage: Sind Sie damit einverstanden, dass das Bundesasylamt in Ihrem Herkunftsstaat durch die Österreichische Botschaft Erhebungen betreffend Ihrer Person und den geschilderten Vorfällen - unter Wahrung Ihrer Anonymität gegenüber dem Staat- macht?

Antwort: Ja

Frage: Wo haben Sie die letzten 3 Jahre bis zu Ihrer Ausreise gelebt?

Antwort: In XXXX.Antwort: In römisch 40 .

Frage: Wie war Ihre Wohnsituation?

Antwort: Ich habe gearbeitet. Ich lebte im Haus meiner Eltern

Frage: Wie haben Sie im Herkunftsstaat ihren Lebensunterhalt bestritten?

Antwort: Ich arbeitete.

Frage: Wie viele Familienangehörige haben Sie ungefähr in Ihrem Heimatstaat?

Antwort: Niemanden mehr

Frage: Haben Sie bzw. Ihre Eltern eine Landwirtschaft?

Antwort: Nein

Frage: Warum sagt ihre Frau sie hätten eine kleine Landwirtschaft?

Antwort: Der Grund gehört dem Staat aber ich habe den Grund für Landwirtschaft genutzt. Wir hatten ein wenig Landwirtschaft.

Frage: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat?

Antwort: Was passieren würde weiß ich nicht, aber wir hätten nichts zu essen es währe besser sich hier umzubringen als einen Tag zurück zu kehren.

Frage: Wie haben Sie die Schlepper finanziert?

Antwort: Durch meine Arbeit in Montenegro habe ich dies finanziert.

Frage: Haben Sie in Österreich oder in irgendeinem anderen Land strafbare Handlungen begangen?

Antwort: Ja

Frage: Leben sie mit jemandem in Österreich zusammen, wenn ja, seit wann?

Antwort: Mit meiner Frau und den Kindern seit 2000.

Frage: Haben sie weitere Verwandte in Österreich?

Antwort: Nein

Frage: Welchen Aufenthaltstitel haben die Verwandten in Österreich?

Antwort: Asylwerber

Frage: Von welchen finanziellen Mitteln bestreiten sie Ihren derzeitigen Lebensunterhalt?

Antwort: Von meinem Lohn.

Frage: Sind Sie derzeit berufstätig?

Antwort: Ja beim Hendlhuber in Pfaffstädt.

Frage des RA: Haben sie nicht so viel gespart dass sie vom ersparten zurückkehren könnten und im Kosovo leben könnten?

Antwort: Nein es ist nur ein Lohn."

Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes richtete in weiterer Folge am 31.07.2007 eine Anfrage an die Außenstelle der Österreichischen Botschaft in Pristina, hinsichtlich der Fragen, ob das Haus des Erstbeschwerdeführers in XXXX noch bewohnbar sei und in XXXX noch Ashkali leben würden. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2007; in dieser wird ausgeführt, dass der Name des Erstbeschwerdeführers Vertretern der Ashkali-Gemeinde nicht bekannt gewesen sei und auch kein Haus habe bezeichnet werden können, welches auf die Familie XXXX hinweisen könnte.Die Staatendokumentation des Bundesasylamtes richtete in weiterer Folge am 31.07.2007 eine Anfrage an die Außenstelle der Österreichischen Botschaft in Pristina, hinsichtlich der Fragen, ob das Haus des Erstbeschwerdeführers in römisch 40 noch bewohnbar sei und in römisch 40 noch Ashkali leben würden. Die diesbezügliche Anfragebeantwortung erfolgte mit Schreiben vom 06.09.2007; in dieser wird ausgeführt, dass der Name des Erstbeschwerdeführers Vertretern der Ashkali-Gemeinde nicht bekannt gewesen sei und auch kein Haus habe bezeichnet werden können, welches auf die Familie römisch 40 hinweisen könnte.

Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 01.08.2007 wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur politischen Lage, Rückkehrfragen, Minderheiten, Menschenrechten und Kriminalität im Kosovo zur Kenntnis gebracht.

Im Rahmen einer neuerlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.10.2007 brachte der Erstbeschwerdeführer Folgendes vor:

"Frage: Sind Sie gesundheitlich in der Lage die Einvernahme jetzt durchzuführen?

Antwort: Ja

(Dem Ast. wird die Anfragebeantwortung vorgetragen und erklärt)

(Ast. erklärt bei dem vorlesen der Anfragebeantwortung er kenne die Familie die unter Nr. 1 angesprochen war)

(Rechtsanwalt kommt zur Einvernahme)

Frage: Wollen sie dazu Stellung nehmen?

Antwort: Dort wo ich gesagt habe bin ich geboren und aufgewachsen, was die anderen sagen weiß ich nicht. Sie hätten jemand auf der Gemeinde fragen sollen und nicht jemand von der Straße sie könnten negatives über mich sagen.

Frage: Gibt es Originaldokumente die belegen könnten von wo sie wirklich abstammen?

Antwort: Dokumente habe ich keine mir wurden die Urkunden bei der Schleppung abgenommen.

Frage: Die ho Behörde nimmt an, dass sie nicht in XXXX wohnen und ihren wirklichen Wohnort nicht angeben weil sie dort ohne weites wohnen könnten. Was sagen sie dazu?Frage: Die ho Behörde nimmt an, dass sie nicht in römisch 40 wohnen und ihren wirklichen Wohnort nicht angeben weil sie dort ohne weites wohnen könnten. Was sagen sie dazu?

Antwort: Ich habe den Ort angegeben wo ich geboren und aufgewachsen bin ich habe den Ort angegeben weil ich dort wohnte, ich hätte auch einen anderen Ort angeben können habe es aber nicht getan.

Frage an den Rechtsanwalt ob er Fragen habe:

Frage des Rechtsanwaltes: Kennen sie diese angegebenen Familie?

Antwort: Ich kenne die Familie XXXX er hatte eine Tochter die zwei Jahre jünger war als ich und sie ging in die selbe Schule.Antwort: Ich kenne die Familie römisch 40 er hatte eine Tochter die zwei Jahre jünger war als ich und sie ging in die selbe Schule.

Frage des Rechtsanwaltes: Wie weit war ihr Haus von der Familie XXXX entfernt?Frage des Rechtsanwaltes: Wie weit war ihr Haus von der Familie römisch 40 entfernt?

Antwort: Zirka 400 Meter.

Frage des Rechtsanwaltes: Ihre Frau kommt aus einem anderen Dorf?

Antwort: Ja

Frage des Rechtsanwaltes: Wie weit ist das Dorf von XXXX entfernt?Frage des Rechtsanwaltes: Wie weit ist das Dorf von römisch 40 entfernt?

Antwort: 3,5 Kilometer

Frage: Gibt es in ihrem Lebensumfeld Veränderungen seit der letzten Einvernahme vom Juli 2007?

Antwort: Nein

(Rückübersetzung)

Frage: Hat der Dolmetscher das rückübersetzt was sie vorher angaben?

Antwort: Ja

Frage: Möchten Sie abschließend noch etwas angeben?

Antwort: Ich möchte noch hinzufügen meine Arbeitspapiere sind noch zwei Monate gültig und wenn ich sie verliere weiß ich nicht was ich machen soll. Ich möchte noch einmal sagen dass ich in XXXX lebte und ich müsste meine Kinder dort hin bringen weil ich sie nirgends anderswo anmelden kann. Mein Sohn ist krank in drei Monate muss mein Sohn ins Krankenhaus gebracht werden wie er Probleme mit der Wirbelsäule hat. Seit sechs Monaten wächst er nicht mehr."Antwort: Ich möchte noch hinzufügen meine Arbeitspapiere sind noch zwei Monate gültig und wenn ich sie verliere weiß ich nicht was ich machen soll. Ich möchte noch einmal sagen dass ich in römisch 40 lebte und ich müsste meine Kinder dort hin bringen weil ich sie nirgends anderswo anmelden kann. Mein Sohn ist krank in drei Monate muss mein Sohn ins Krankenhaus gebracht werden wie er Probleme mit der Wirbelsäule hat. Seit sechs Monaten wächst er nicht mehr."

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahlen: 00 17.933-BAL und 05 22.116-BAL, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß § 8 AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) sowie die Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt III.) ausgewiesen.Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 15.10.2007, Zahlen: 00 17.933-BAL und 05 22.116-BAL, wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Gewährung von Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach "Serbien, Provinz Kosovo" gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) sowie die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach "Serbien, Provinz Kosovo" (Spruchpunkt römisch drei.) ausgewiesen.

Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation der Minderheiten im Kosovo und kam beweiswürdigend zu dem Ergebnis, dass die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu den behaupteten Ausreisegründen sich als gänzlich unglaubwürdig erwiesen hätten und verwies im Rahmen der rechtlichen Ausführungen auf die Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der kosovarischen Behörden.

Gegen diese Bescheide des Bundesasylamtes wurden mit Schriftsätzen vom 30.10.2007 fristgerecht Berufungen an den Unabhängigen Bundesasylsenat (nunmehr Beschwerden an den Asylgerichtshof) erhoben und die Bescheide im gesamten Umfang angefochten. Zum Beschwerdegrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird vorgebracht, dass obwohl das Bundesasylamt jede Äußerung des Beschwerdeführers wortwörtlich in den Bescheid aufgenommen habe, die Antwort des Spezialattaches in Pristina fehle. Diesbezüglich würde es lapidar heißen, dass dessen Anfrage in im Akt befindlicher Weise beantwortet worden sei. Anhand des Bescheides allein ließe sich nicht abklären, welche Erhebungen und in welcher Weise durchgeführt worden seien, um die Rückkehrsituation oder die familiäre Situation der Beschwerdeführer zu erheben. Ohne Zusammenfassung der Erhebungsergebnisse erscheine es sehr schwierig, überhaupt die Beweiswürdigung zu erschüttern.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen Tatsachenfeststellung und der unrichtigen Beweiswürdigung wird vorgebracht, dass das Bundesasylamt zum Themenkomplex "Roma" darauf verweise, dass die Situation auch der Ashkali trotz Wiederverbesserungen vor allem im Wohnbereich weiterhin allgemein schwierig bliebe. Die meisten Mitglieder dieser Kommunen hätten in provisorischen Siedlungen gelebt mit mangelhaftem Zugang zu öffentlichen Dienstleistungen, Bildung und Arbeitsmöglichkeiten. An eine Teilgruppe gerichtete Vorwürfe der Kollaboration mit den Serben würden häufig auch auf andere Roma-Gruppen übertragen, die dann Opfer von Gewalttaten werden würden. Das Bundesasylamt gehe zweifelsohne davon aus, dass die Beschwerdeführer Angehörige der Volksgruppe der Ashkali seien. Der Erstbeschwerdeführer würde allerdings seine Herkunft verschleiern, wozu er überhaupt keinen Anlass habe. Er lebe seit Jahren nicht mehr in seinem Heimatdorf und würden sich auch die Menschen dort nicht besonders für ihn interessieren. Außerdem mögen die Menschen dort misstrauisch sein und einem österreichischen Polizeioffizier nicht unbedingt sofort reinen Wein einschenken. Im Übrigen sei es auch nebensächlich, aus welchem Teil Kosovos die Beschwerdeführer stammen würden. Grundsätzlich gebe es überall Diskriminierung und kein Gebiet, in dem Ashkali in Sicherheit und Wohlstand leben könnten. In den bekämpften Bescheiden würden Rückkehrfragen erörtert, wobei allerdings nicht auf die Unterbringung von Rückkehrern eingegangen werde. Es sei daher unklar ob die Gemeinden bzw. die Bezirke Kollektivzentren unterhalten würden, in denen Rückkehrer vorübergehend untergebracht werden könnten. Auf ein familiäres Netzwerk könnten die Beschwerdeführer nicht vertrauen, würden doch die Brüder des Erstbeschwerdeführers in Kalifornien leben und die Verwandten nicht unterstützen. Eine sechsköpfige Familie unterzubringen sei nicht einfach. Jedenfalls erscheine eine Unterbringung in einem beheizbaren Zelt als nicht zumutbar.

Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen werde, obwohl die Asylanträge bereits aus dem Jahr 2000 stammen würden und das Verfahren bislang nicht hätte beendet werden können. Die lange Aufenthaltsdauer und die Geburt mehrerer Kinder in Österreich sprechen gegen die Ausweisung entsprechend dem Gebot des Art. 8 EMRK. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal wegen eines Konfliktes verurteilt worden sei, spreche das nicht gegen seine Integration und die Integration der gesamten Kernfamilie in Österreich. Es liege eine mehrjährige Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers vor. Die Kinder hätten im Herkunftsland der Eltern bereits massive Probleme sich wieder einzufügen und die Schullaufbahn fortzusetzen.Zum Beschwerdegrund der unrichtigen rechtlichen Würdigung wird ausgeführt, dass die Familie des Beschwerdeführers nach Serbien, Provinz Kosovo ausgewiesen werde, obwohl die Asylanträge bereits aus dem Jahr 2000 stammen würden und das Verfahren bislang nicht hätte beendet werden können. Die lange Aufenthaltsdauer und die Geburt mehrerer Kinder in Österreich sprechen gegen die Ausweisung entsprechend dem Gebot des Artikel 8, EMRK. Auch wenn der Beschwerdeführer einmal wegen eines Konfliktes verurteilt worden sei, spreche das nicht gegen seine Integration und die Integration der gesamten Kernfamilie in Österreich. Es liege eine mehrjährige Berufstätigkeit des Erstbeschwerdeführers vor. Die Kinder hätten im Herkunftsland der Eltern bereits massive Probleme sich wieder einzufügen und die Schullaufbahn fortzusetzen.

Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.06.2011, wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtlichen - Familienverhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollten keine Stellungnahmen erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.Mit Begleitschreiben des Asylgerichtshofes vom 06.06.2011, den Beschwerdeführern zugestellt am 09.06.2011, wurden den Beschwerdeführern Länderfeststellungen zur Situation in der Republik Kosovo und zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali übermittelt, die Beschwerdeführer über ihre - aus dem Akt ersichtlichen - Familienverhältnisse in Österreich und im Herkunftsstaat in Kenntnis gesetzt und diesen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu den Ergebnissen der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen; dies unter Hinweis darauf, dass, sollten keine Stellungnahmen erfolgen, auf Grundlage der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme entschieden werde.

Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schriftsatz des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG vom 22.06.2011 mit dem "Untertitel: benachteiligt - kinderreich - extrem arm" erstattet. Vorgebracht wird unter anderem, dass die Beschwerdeführer zur benachteiligten Minderheit der Roma, Untergruppe Ashkali gehören würden und im Abschiebefall von Diskriminierung, insbesondere beim Zugang zu Beschäftigung und wirtschaftlichen Lebensgütern und Lebensgrundlagen, bedroht wären. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der kinderreichen Familien gehören würden, denen es im Kosovo an einem familiären, ökonomischen und sozialen Auffangnetz und an entsprechenden Rücklagen zur Gänze mangle, ergebe sich daraus eine besondere, sozio-ökonomische Gefährdungslage der Beschwerdeführer. Beantragt werde dazu die Durchführung einer konkreten sozio-ökonomischen Recherche im Heimatdorf der Beschwerdeführer, wobei der Zustand des Hauses und die Frage, ob es dort noch intakte soziale, ökonomische und familiäre Lebensbeziehungen für die Beschwerdeführer gebe, die im Rückkehrfalle als sozio-ökonomisches "Auffangnetz" dienen könnten, konkret überprüft werden wolle. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls ausdrücklich geltend machen, dass dies nicht der Fall sei, weil sie im Kosovo über keine nahen Verwandten verfügen, die ihnen materielle Unterstützung gewähren würden, ihr Haus im Dorf XXXX sich in einem desolaten Zustand befinde, es in diesem Gebiet - sowie überhaupt im Kosovo - für die Beschwerdeführer, vor allem für den Erstbeschwerdeführer, keine Arbeitsmöglichkeiten gebe und dieser von Arbeitslosigkeit auf lange Zeit betroffen sein würde und die Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit hätten auf landwirtschaftliche Subsistenzwirtschaft auszuweichen, weil ihnen kein Grund und Boden für eine derartige Lebensführung zur Verfügung stünde. Zu der nunmehr sechsköpfigen Familie der Beschwerdeführer würden vier Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren gehören. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers müsse den Haushalt versorgen und sei mit der Kinderbetreuung voll ausgelastet. Im Kosovo gebe es ohnehin - abgesehen von der desolaten, allgemeinen Beschäftigungssituation - noch eine extreme Benachteiligung von Frauen; auch verfüge sie über keine besonderen Ausbildungen. Die Beschwerdeführer würden insgesamt zu einer sozio-ökonomisch besonders vulnerablen sozialen Gruppe gehören und wären im Falle einer Abschiebung in den Kosovo in sozio-ökonomischer Hinsicht in besonderer Weise bedroht.Die diesbezügliche Stellungnahme wurde mit Schriftsatz des neu bevollmächtigten Rechtsvertreters Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG vom 22.06.2011 mit dem "Untertitel: benachteiligt - kinderreich - extrem arm" erstattet. Vorgebracht wird unter anderem, dass die Beschwerdeführer zur benachteiligten Minderheit der Roma, Untergruppe Ashkali gehören würden und im Abschiebefall von Diskriminierung, insbesondere beim Zugang zu Beschäftigung und wirtschaftlichen Lebensgütern und Lebensgrundlagen, bedroht wären. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerdeführer zur sozialen Gruppe der kinderreichen Familien gehören würden, denen es im Kosovo an einem familiären, ökonomischen und sozialen Auffangnetz und an entsprechenden Rücklagen zur Gänze mangle, ergebe sich daraus eine besondere, sozio-ökonomische Gefährdungslage der Beschwerdeführer. Beantragt werde dazu die Durchführung einer konkreten sozio-ökonomischen Recherche im Heimatdorf der Beschwerdeführer, wobei der Zustand des Hauses und die Frage, ob es dort noch intakte soziale, ökonomische und familiäre Lebensbeziehungen für die Beschwerdeführer gebe, die im Rückkehrfalle als sozio-ökonomisches "Auffangnetz" dienen könnten, konkret überprüft werden wolle. Die Beschwerdeführer würden jedenfalls ausdrücklich geltend machen, dass dies nicht der Fall sei, weil sie im Kosovo über keine nahen Verwandten verfügen, die ihnen materielle Unterstützung gewähren würden, ihr Haus im Dorf römisch 40 sich in einem desolaten Zustand befinde, es in diesem Gebiet - sowie überhaupt im Kosovo - für die Beschwerdeführer, vor allem für den Erstbeschwerdeführer, keine Arbeitsmöglichkeiten gebe und dieser von Arbeitslosigkeit auf lange Zeit betroffen sein würde und die Beschwerdeführer auch nicht die Möglichkeit hätten auf landwirtschaftliche Subsistenzwirtschaft auszuweichen, weil ihnen kein Grund und Boden für eine derartige Lebensführung zur Verfügung stünde. Zu der nunmehr sechsköpfigen Familie der Beschwerdeführer würden vier Kinder im Alter von 5 bis 12 Jahren gehören. Die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers müsse den Haushalt versorgen und sei mit der Kinderbetreuung voll ausgelastet. Im Kosovo gebe es ohnehin - abgesehen von der desolaten, allgemeinen Beschäftigungssituation - noch eine extreme Benachteiligung von Frauen; auch verfüge sie über keine besonderen Ausbildungen. Die Beschwerdeführer würden insgesamt zu einer sozio-ökonomisch besonders vulnerablen sozialen Gruppe gehören und wären im Falle einer Abschiebung in den Kosovo in sozio-ökonomischer Hinsicht in besonderer Weise bedroht.

Der Stellungnahme beigelegt ist eine vom Rechtsvertreter Dr. Mory erstellte "Dokumentation der tatsächlichen, allgemeinen, wirtschaftlichen Verhältnisse im Kosovo - Stand Mai 2011".

Weites finden sich in der Stellungnahme Ausführungen hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung der Beschwerdeführer, da diese geradezu in extremer und unerträglicher Weise in die deren Privatleben ausmachenden und gestaltenden sowie konstituierenden, persönlichen, sozialen, beruflichen, wirtschaftlichen, schulischen und sonstigen Lebensbeziehungen eingegriffen und diese radikal zum Nachteil der sechs Betroffenen umgestaltet werden würden; in der Beilage zur Stellungnahme finden sich Unterlagen zum Nachweis der Integration der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.

Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurde über die Asylerstreckungsanträge der übrigen Familienangehörigen der Beschwerdeführer negativ entschieden.

Auf Grundlage des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden seitens des Asylgerichtshofes folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Kosovo und Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali. Die Identität der Beschwerdeführer kann mangels der Vorlage von Identitätsdokumenten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 18.12.2000 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf Gewährung von Asyl. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in Österreich nachgeboren und stellte am 16.12.2005 den gegenständlichen Asylantrag und bezog sich dabei auf das Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.

Vor der Ausreise aus dem Kosovo lebte die Familie der Beschwerdeführer im familieneigenen Haus, welches den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr nach wie vor zur Verfügung steht, wenn auch dieses renovierungsbedürftig ist. Der Erstbeschwerdeführer war vor der Ausreise als Vulkaniseur tätig und stand ihm eine eigene Landwirtschaft zur Verfügung.

Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau XXXX, und die gemeinsamen minderjährigen Kinder XXXX, sowie die Zweitbeschwerdeführerin.Die in Österreich aufhältigen und im Asylverfahren anhängigen Familienangehörigen umfassen den Erstbeschwerdeführer, seine Ehefrau römisch 40 , und die gemeinsamen minderjährigen Kinder römisch 40 , sowie die Zweitbeschwerdeführerin.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten oder sonstigen Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind. Festgestellt wird weiters, dass den Beschwerdeführern im Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage nicht entzogen ist.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführer gesund sind, also weder an einer schweren physischen Erkrankung leiden und derzeit nicht in medizinischer Betreuung stehen, noch für sie ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht.

Zur allgemeinen Lage im Kosovo, insbesondere zur Lage der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali wird festgestellt:

Allgemeine politische Lage

Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03/2008, Seite 2)Am 24.03.1999 begann die NATO die Luftangriffe gegen die Bundesrepublik Jugoslawien mit dem erklärten Ziel "eine humanitäre Katastrophe zu verhindern (und) das Morden im Kosovo zu beenden". Im Juni 1999 rückten die unter Führung der NATO gebildeten KFOR-Einheiten in den Kosovo ein. Am 10.06.1999 wurde das Gebiet auf der Basis der Sicherheitsrats-Resolution 1244 der vorläufigen zivilen UN-Verwaltung "United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK)" unterstellt. Völkerrechtlich gehörte der Kosovo aber nach wie vor zur Bundesrepublik Jugoslawien. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 03 aus 2008,, Seite 2)

Das kosovarische Parlament erklärte am 17. Februar 2008 gegen den Willen Serbiens seine Unabhängigkeit. Die Proklamation enthält neben dem Bekenntnis zur Verwirklichung des Ahtisaari-Plans für eine überwachte Unabhängigkeit eine Einladung an die EU, die Staatswerdung des Kosovo mit einer eigenen Mission zu begleiten, und an die NATO, ihre Schutztruppen im Land aufrechtzuerhalten.

Die einseitige Sezession ist völkerrechtlich und international umstritten. Gleichwohl haben mittlerweile 69 Staaten (Stand: 19. Mai 2010), allen voran die USA und die Mehrzahl der EU-Staaten, den Kosovo förmlich anerkannt. Die Unabhängigkeit von Serbien verstößt nach einer Stellungnahme des Internationalen Gerichtshofs vom Juli 2010 nicht gegen das Völkerrecht. Die Stellungnahme ist rechtlich für keine Seite bindend. (International Court of Justice, 22. July 2010: Accordance with International Law on the Unilateral Declaration of Independence in Respect of Kosovo)

Das politische System hat sich seit der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 gefestigt. Kosovo ist eine Republik in Form einer parlamentarischen Demokratie. Die am 15. Juni 2008 in Kraft getretene Verfassung bildet die Grundlage für die - noch für einen unbestimmten Übergangszeitraum "überwachte" - Souveränität der Republik Kosovo. Neben den Grundwerten moderner europäischer Verfassungen und dem Prinzip der Gewaltenteilung sieht die Verfassung umfassenden Schutz für die in Kosovo anerkannten Minderheiten (Serben, Türken, Bosniaken, RAE) und weitgehende Möglichkeiten ihrer politischen Partizipation vor.

Es gibt keine aktuelle Erhebung zur Einwohnerzahl Kosovos. Das Statistische Amt schätzte die Gesamtbevölkerung zum Ende des Jahres 2005 auf insgesamt 2.069.989 Einwohner (ca. 190 Personen pro Quadratkilometer). Nach offiziellen Schätzungen besteht die Bevölkerung zu ca. 91 Prozent aus Albanern, zu ca. 5 Prozent aus Serben und zu ca. 4 Prozent aus Angehörigen anderer ethnischer Gruppen (Türken, Bosniaken, Gorani, RAE).

Bei den von der OSZE unterstützten und demokratischen Parlamentswahlen am 17. November 2007 wurde die "Partia Demokratike e Kosovës" (PDK) des Premierministers Thaci mit 34,3 Prozent stärkste Partei mit 37 der 120 Sitze im Parlament, gefolgt von der "Lidhja Demokratike e Kosovës" (LDK) des Präsidenten Sejdiu mit 22,6 Prozent (25 Sitze). Am 9. Januar 2008 bestätigte das Parlament die ehemalige Koalitionsregierung aus LDK und PDK unter Führung von Premierminister Thaci und wählte Staatspräsident Sejdiu erneut zum Präsidenten.

Nachdem das Verfassungsgericht eine Verletzung der Verfassung durch den Umstand festgestellt hatte, dass Sejdiu neben dem Amt des Präsidenten gleichzeitig den Vorsitz der LDK innehatte, ist dieser am 27. September 2010 von seinem Amt als Staatspräsident zurückgetreten. Der darauf folgende Bruch der Regierungskoalition löste vorgezogene parlamentarische Neuwahlen für den 12. Dezember 2010 aus.

Die PDK erreichte bei diesen Wahlen laut vorläufigem Wahlergebnis 33,5 Prozent der Stimmen, bei einer Wahlbeteiligung von knapp unter 48 Prozent. Danach folgten die LDK von Isa Mustafa, (der Bürgermeister von Pristina mit 23,6 Prozent), Vetevendosje von Albin Kurti (12,2 Prozent), die AAK von Ramush Haradinaj (10,8 Prozent) sowie die AKR von Behgjet Pacolli mit 7,1 Prozent. Für die Minderheiten in Kosovo sind im 120 Sitze umfassenden Parlament 20 Sitze reserviert. Die serbische Bevölkerung in den Enklaven südlich des Ibar beteiligte sich in unterschiedlichem Maß am Urnengang (Wahlbeteiligung zwischen 33 Prozent und 50 Prozent), dem gegenüber war die Beteiligung im Norden sehr gering (zwischen 0 und 0,6 Prozent, lediglich Zubin Potok 6,2 Prozent).

In ersten Stellungnahmen durch eine Delegation des Europäischen Parlaments, die internationale Wahlbeobachtungsmission ENEMO sowie den kosovarischen Nichtregierungsorganisationsverbund "Demokratie in Aktion" wurden zwar der ruhige und grds. gut organisierte Ablauf der Wahlen gelobt. Es wurden jedoch auch massive Betrugsversuche festgestellt und technische Missstände aufgedeckt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 7-8)

Auf Beschluß der Zentrale Wahlkommission wurden am 9. Januar 2011 in allen Wahllokalen von Drenas und Deçan, sowie in je einer Gemeinde in Lipjan und Malisheva neue Wahlen durchgeführt sowie am 16. Januar 2011 die Wahl auch in 24 von 29 Wahlbezirken in Mitrovica wiederholt , da massive Fälschungen durchgeführt wurden.

Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim XXXX von Ukë XXXX, der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)Ende Februar einigte sich Thaçis PDK mit der AKR von Behgjet Pacolli, der Demokratischen Liga Ibrahim römisch 40 von Ukë römisch 40 , der Selbstständigen Liberalen Partei von Slobodan Petrovic sowie mit der Minderheitenkoalition 6plus auf eine Regierungskoalition. Pacolli sollte neuer Staatspräsident werden. Beim dritten Anlauf wurde er schließlich am 22. Februar 2011 mit 61 von 120 möglichen Stimmen gewählt. Am 22. Februar wurde zudem die neue Regierung für die Legislaturperiode 2011-2014 vom Kosovarischen Parlament mit einer Mehrheit gewählt. Hashim Thaçi soll weiterhin Premierminister bleiben. (http://www.orf.at/stories/2035082, http:derstandard.at/1297818695578 jeweils eingesehen am 09.03.2011)

Der kosovarischen Regierung ist es bislang nicht gelungen, effektive Hoheitsgewalt über den serbisch dominierten Norden des Landes zu erlangen.

Durch die allgemeinen Gemeinderatswahlen der Republik Serbien am 11. Mai 2008, die auch in den serbisch dominierten Gemeinden in Kosovo durchgeführt wurden, entstanden von Serbien unterstützte und geförderte lokalpolitische Parallelstrukturen. Diese Wahlen und damit auch die daraus hervorgegangenen Gemeindevertreter sind weder von der kosovarischen Regierung noch der internationalen Gemeinschaft anerkannt worden. Insbesondere im Norden des Landes lassen diese Strukturen eine Umsetzung von Regierungsentscheidungen aus Pristina nicht oder nur eingeschränkt zu.

Die Wirtschaftslage bleibt prekär. Eine strukturelle, nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftsentwicklung konnte seit der Unabhängigkeitserklärung nicht erreicht werden. Für das Jahr 2009 wurde vom Internationalen Währungsfonds ein Wirtschaftswachstum von ca. 4,4 Prozent des BIP festgestellt, für 2010 wird ein Wachstum von ca. 4,5 Prozent des BIP vorhergesagt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 8-9)

Staatsangehörigkeit:

Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) der Republik Kosovo trat am 15. Juni 2008 in Kraft.

Nach Art. 155 der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.Nach Artikel 155, der Verfassung der Republik Kosovo haben alle rechtmäßigen Bewohner Kosovos einen Anspruch auf die kosovarische Staatsbürgerschaft. Außerdem haben ihn alle Bürger (und deren Abkömmlinge) der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo, unabhängig vom derzeitigen Wohnort, hatten.

Ein Bürger kann auch Bürger eines oder mehrerer anderer Staaten sein, der Erwerb oder Besitz einer anderen Staatsbürgerschaft bedeutet nicht den Verlust der kosovarischen Staatsangehörigkeit.

Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Art. 13 StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Abs. 2). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Abs. 3). Art. 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).Eine erleichterte Einbürgerung ermöglicht Artikel 13, StAG den Mitgliedern der Kosovo-Diaspora (Ausreise vor dem 01. Jänner 1998). Als ihr Mitglied gilt, wer seinen Wohnsitz außerhalb Kosovos hat, im Kosovo geboren ist und enge familiäre und wirtschaftliche Beziehungen in Kosovo hat (Absatz 2,). Auch Nachkommen der ersten Generation, die familiäre Verbindungen in Kosovo haben, zählen zur Kosovo-Diaspora (Absatz 3,). Artikel 28 und 29 StAG regeln den Status derjenigen, die als rechtmäßige Bewohner registriert sind (legal residents) und der Bürger des ehemaligen Jugoslawiens, die am 01. Jänner 1998 ihren ständigen Wohnsitz in Kosovo hatten (habitually residing).

Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Art. 28 I StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.Jeder, der die Voraussetzungen erfüllt, gilt automatisch als Staatsbürger der Republik Kosovo. Laut Artikel 28, römisch eins StAG ist jede Person, die als "habitual resident" gem. UNMIK Regulation No. 2000/13 im Zivilregister registriert wurde, als Staatsbürger Kosovos zu betrachten (shall be considered) und als solcher in einem Staatsbürgerschaftsregister zu erfassen.

Um als rechtmäßiger Bewohner (habitual resident) registriert zu werden, musste nachgewiesen werden:

  • -Strichaufzählung
    in Kosovo geboren zu sein,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens einen in Kosovo geborenen Elternteil zu haben,

  • -Strichaufzählung
    oder mindestens fünf Jahre ununterbrochen in Kosovo gewohnt zu haben

(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Art. 28 StAG).(ausgenommen von dieser Regel sind Personen, die aufgrund ihrer Flucht die minimale Residenzpflicht nicht erfüllen können). Nur wer im Zivilregister eingetragen ist, konnte eine UNMIK-Identity Card (ID) und damit ein UNMIK- Travel-Dokument (TD) beantragen. Der Besitz eines UNMIK-Dokuments spricht demnach dafür, dass der Inhaber Staatsbürger Kosovos ist (Artikel 28, StAG).

Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Art. 29 StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Abs. 3) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Abs. 5). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08/2008).Eine Sonderegelung für Vertriebene und Flüchtlinge des Kosovo-Krieges ist Artikel 29, StAG. Danach sind auch alle Personen (und ihre direkten Nachkommen), die am 01. Jänner 1998 Bürger der Bundesrepublik Jugoslawien waren und an diesem Tag ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Kosovo hatten, Bürger von Kosovo und als solche im Bürgerregister unabhängig von ihrem derzeitigen Wohnort oder ihrer derzeitigen Staatsangehörigkeit zu erfassen. Für die Erfassung im Bürgerregister bedarf es jedoch eines Antrags (Absatz 3,) Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthaltsortes in Kosovo am 01. Jänner 1998 sind analog der in der UNMIK-Richtlinie 2000/13 zum zentralen Zivilregister festgelegt (Absatz 5,). Auch dieser Personenkreis hat also die Staatsbürgerschaft kraft Gesetzes erworben, so er die Erfassung im Register beantragt. (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Entscheidungen Asyl 08 aus 2008,).

Internationale Präsenz in Kosovo

Die internationale Präsenz in Kosovo hat sich grundlegend gewandelt. Die durch Resolution 1244/99 in Kosovo eingerichtete VN-Mission UNMIK hat ihre Umstrukturierung nunmehr abgeschlossen. Lediglich 10 Prozent (ca. 420 Personen) des vormaligen Personalbestandes von UNMIK sind noch im Einsatz. Ihre wesentlichen früheren Aufgaben im Bereich Polizei, Justiz und Zoll werden jetzt durch kosovarische Regierungsstellen bzw. die europäische Rechtsstaatsmission EULEX ausgeübt.

EULEX hat am 9. Dezember 2008 die operative Arbeit im gesamten Land aufgenommen und am 6. April 2009 volle Einsatzfähigkeit erreicht. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau von Polizei, Justiz, Zoll und Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie bei der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. EULEX hat derzeit 1.642 internationale und 1.165 lokale Beschäftigte. Davon sind ca. 1.200 Vollzugsbeamte der Polizei; etwa 450 Beamte sind in geschlossenen Einheiten ("Formed Police Units" (FPU) eingesetzt, die zur Kontrolle von Menschenansammlungen bzw. in aufruhrähnlichen Situationen oder Unruhen eingesetzt werden können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 9-10)

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Kosovo ist weitgehend stabil, in Teilgebieten, insbesondere im Norden und im Brennpunkt Mitrovica, aber weiterhin fragil. Seit den Ausschreitungen im März 2004 gab es keine landesweiten Unruhen mehr.

Es gibt keine konkreten Hinweise auf intendierte staatliche Repressionen aufgrund der Volksgruppenzugehörigkeit. Repressionen Dritter gegenüber ethnischen Minderheiten haben seit 2004 stetig abgenommen. Die subjektiv zum Teil immer noch als unsicher empfundene Sicherheitslage behindert aber v.a. den Rückkehrprozess von Kosovo-Serben.

Das nach Auflösung der kosovo-albanischen Befreiungsarmee UÇK eingerichtete zivile Hilfskorps "Kosovo Protection Corps" (KPC, alb. TMK) wurde am 30. Juni 2009 aufgelöst. Seither bilden multiethnische und zivil kontrollierte leichtbewaffnete Sicherheitskräfte die "Kosovo Security Forces (KSF)", die nicht mehr als 2.500 Mitglieder und maximal 800 Reservisten haben sollen. Derzeit umfasst die KSF etwa 2.000 Kräfte, davon gehören 8 Prozent den Minderheiten an. Die KSF übernimmt derzeit primär zivile Aufgaben wie Krisenreaktion, Sprengmittelbeseitigung und Zivilschutz. Im September 2009 hat die KSF ihre grundsätzliche Einsatzfähigkeit erreicht, die volle Einsatzfähigkeit kann voraussichtlich zwischen Ende 2011 und 2014 erreicht werden.

Die Polizei (Kosovo Police, KP - ehemals Kosovo Police Service, KPS) hat derzeit eine Stärke von ca. 9.000 Personen und ist im ganzen Land vertreten. Der Frauenanteil in der KP beträgt fast 15 Prozent; mehr als 14 Prozent sind Angehörige von Minderheiten. EULEX-Polizisten beraten und unterstützen Polizeidienststellen im gesamten Land. Die kosovo-serbischen Polizeistrukturen im Norden lassen sich schwer in die zentralen Kommandostrukturen der KP integrieren. Derzeit berichten die Polizeistationen im Norden unmittelbar an die Operationszentrale von EULEX, die sodann die KP unterrichtet.

In Nord-Kosovo führen KP, EULEX und KFOR seit Anfang Oktober 2010 verstärkte Personen- und Fahrzeugkontrollen durch, zudem wurden gezielte Ermittlungsmaßnahmen und Zugriffe gegen Personen aus dem Umkreis der Organisierten Kriminalität durchgeführt.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht weiterhin auf drei Komponenten: der KP, den internationalen Polizeikräften (v.a. EULEX) und den KFOR-Truppen. Die KFOR wird nach wie vor von allen Beteiligten anerkannt. KFOR steht als letzte Option bereit, wenn die KP und die internationale Polizei sich nicht durchsetzen können. Die Truppe hat ihren Ruf als Garant der Sicherheit gefestigt durch ihr robustes und entschlossenes Handeln bei den gewalttätigen Ausschreitungen am 17. März 2008 durch Kosovo-Serben in Mitrovica, bei denen der Einsatz von Maschinenpistolen und Handgranaten durch Demonstranten zu über 70 Verletzten führte.

Die nach wie vor verbreitete Gewaltbereitschaft und die große Zahl der frei zirkulierenden Waffen beeinträchtigen die Sicherheitslage. Es gibt praktisch in jedem Haushalt eine oder mehrere (illegale) Schusswaffen.

Nach einer belastbaren Studie des "United Nations Office on Drugs and Crime" (UNODC) ist die Kriminalität, mit Ausnahme der Organisierten Kriminalität und der Korruption, rückläufig und niedriger als im gesamteuropäischen Vergleich. Dies gilt besonders für Eigentums-, Körperverletzungs- und Tötungsdelikte. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 10-11)

Laut Kriminalitätsstatistik ist die Anzahl der gemeldeten Straftaten im Jahresvergleich rückläufig. 2009 wurden 7 Prozent weniger Straftaten gemeldet als 2008. (Kriminalstatistik 2009, übermittelt vom Verbindungsbeamten des BMI am 19. März 2010)

Dem Auswärtigen Amt liegen keine Berichte über gezielte Menschenrechtsverletzungen durch die Regierung der Republik Kosovo oder durch Personal von UNMIK, EULEX, OSZE, ICO vor. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite

11)

Politische Opposition

Die politische Opposition wird in ihrer Betätigung nicht eingeschränkt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 12-16)

Religionsfreiheit

Die Religionsfreiheit ist nach Art. 38 der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)Die Religionsfreiheit ist nach Artikel 38, der kosovarischen Verfassung garantiert. Einschränkungen der Religionsfreiheit sind nicht bekannt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 16)

Selbst Personen, welche eine fundamentalistische Form des Islams sowohl im Erscheinungsbild (Vollbart, Pluderhose, Schleier) als auch in der strengen Anwendung des Islams (strikte Einhaltung der Gebote) praktizieren, sind im öffentlichen Leben akzeptiert, auch wenn sie von der Bevölkerung mit Argwohn betrachtet werden. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 7 und 9)

Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis

Im gesamten Justizwesen sind Richter und Staatsanwälte aus allen relevanten ethnischen Gruppen tätig. Nach Angaben von EULEX-Richtern gibt es zum Teil noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten. EULEX hat seit dem 9. Dezember 2008 justizielle Funktionen im Bereich der Strafjustiz, der Zivilgerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaft übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern/- Staatsanwälten ausgeübt wurden. Dabei handelt es sich inbesondere um Fälle von Kriegsverbrechen, schwere organisierte Kriminalität und ungelöste Eigentumsfragen im Nachgang zu den kriegerischen Auseinandersetzungen bis 1999.

Insgesamt ist der Zugang zum Gerichtswesen nicht landesweit einheitlich gewährleistet. Das Gericht in Nord-Mitrovica ist z.B. nach wie vor nur sehr eingeschränkt funktionstüchtig. Es gibt inzwischen zehn u.a. von UNDP und Legal Aid Commission betriebene Regionalbüros für Rechtsfragen, die Personen mit geringem Einkommen kostenlose Rechtshilfe anbieten, um ihre Rechtsansprüche durchzusetzen, darunter auch zahlreiche Minderheitenangehörige (Serben, RAE, Bosniaken und Türken). Es ist jedoch davon auszugehen, dass es Unterschiede beim Zugang zum Gerichtswesen gibt, gerade auch für Minderheitenangehörige in jeweiligen Mehrheitsgebieten (z.B. Kosovo-Albaner in Nord-Kosovo oder Kosovo-Serben in Westkosovo). (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 17-18)

Repressionen Dritter

Die Akzeptanz der verschiedenen ethnischen Gruppen untereinander hat zugenommen. Bei Auseinandersetzungen zwischen Angehörigen verschiedener ethnischer Gruppen handelt es sich häufig nicht um ethnisch motivierte Streitigkeiten, sondern um Streitigkeiten zwischen Nachbarn oder Verletzungen des persönlichen Ehrgefühls.

Interethnische Zwischenfälle finden fast ausschließlich vor dem Hintergrund des angespannten Verhältnisses zwischen Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern statt. Sie ereignen sich in aller Regel - lokal eingegrenzt - in bestimmten Gebieten des unmittelbarräumlichen Aufeinandertreffens/Zusammenlebens beider Bevölkerungsgruppen. Zumeist ergeben sich problematische Situationen wie z.B. handgreifliche Auseinandersetzungen bzw. Proteste, wenn das Betreten eines von der anderen Ethnie dominierten Gebietes als Provokation ausgelegt wird. Insbesondere in den Gebieten nördlich des Flusses Ibar werden staatliche Maßnahmen als Eingriff in die serbischen Parallelstrukturen angesehen und sind Ursache häufiger Spannungen und Auseinandersetzungen.

Die Anzahl interethnischer Vorfälle gegen Angehörige der Minderheitengemeinschaften der ethnischen Roma, Askhali und Ägypter geht weiter zurück. Auch in Kosovo tätige internationale Flüchtlingshilfeorganisationen berichten in diesem Zusammenhang lediglich von einigen wenigen konkreten Vorfällen. Ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen durch nicht-staatliche Akteure können weiterhin nicht ausgeschlossen werden; konkrete Vorfälle sind in den letzten Monaten allerdings nicht bekannt geworden. Bei den (u.a. von UNMIK, vom UNHCR und Amnesty International berichteten) Vorfällen, die sich Ende Juli/Anfang August 2009 in dem von Angehörigen der Roma bewohnten Wohngebiet Abdullah Presheva in der Stadt Gjilan/Gnjilane ereigneten, handelte es sich im Wesentlichen um Auseinandersetzungen zwischen dort lebenden Roma und einigen beteiligten Auslandsalbanern, die zu diesem Zeitpunkt ihren Urlaub bei Verwandten in diesem Wohngebiet verbrachten. Die tätlichen Angriffe wurden zur Anzeige gebracht. Die Vorfälle wurden von EULEX als nicht ethnisch motivierte Verfolgungshandlungen qualifiziert.

Bei vielen Minderheitenangehörigen, insbesondere den RAE, besteht trotz der insgesamt positiven Entwicklung weiterhin ein Unsicherheitsgefühl gegenüber staatlichen Sicherheitskräften. Ursächlich hierfür sind maßgeblich die in den Jahren 1999 und 2004 gegen RAE-Angehörige verübten Gewalttaten. Inzwischen verfügt jede regionale Dienststelle der KP über Polizeibeamte, die ausschließlich für die Belange aller Minderheitengemeinschaften zuständig sind. Zumeist sind solche Beamte selbst Angehörige verschiedener Minderheiten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen unterhalten diese Beamten

ständige Kontakte zu den in ihrem Zuständigkeitsbereich lebenden Minderheitengemeinschaften. Regelmäßig findet ein Austausch mit den jeweiligen Führern der örtlichen Minderheitengemeinschaften statt. Auch hierdurch soll gewährleistet werden, dass Minderheitenangehörigen die Möglichkeit geboten wird, u.a. gegen sie gerichtete Straftaten anzuzeigen und verfolgen zu lassen. NGOs weisen in diesen Zusammenhang darauf

hin, dass insbesondere bei Roma davon ausgegangen werden kann, dass viele Ereignisse nicht

zur Anzeige gebracht werden. Die EULEX-Polizei in Kosovo übt u.a. Monitoring- Funktionen über die Kosovo Polizei aus und informiert berechtigte Stellen u.a. die Deutsche Botschaft Pristina in sog. Security Situation Reports täglich über polizeiliche Vorfälle. Der EULEX-Polizei liegen keine Erkenntnisse vor, dass Anzeigen insbesondere von RAE-Minderheiten nicht angenommen bzw. nicht bearbeitet werden. Ferner weist EULEX-Polizei darauf hin, dass entsprechende Anzeigen von Angehörigen der RAE auch bei der EULEX-Polizei gestellt werden können.

Es ist nicht auszuschließen, dass es noch Personengruppen gibt, die weiterhin einer Gefährdung ausgesetzt sind (so z.B. Personen in Mischehen und Personen gemischtethnischer Herkunft sowie Personen, die der Zusammenarbeit mit den serbischen Behörden in der Zeit von 1990 bis 1999 verdächtigt werden). Kosovo-Albaner christlichen Glaubens sind keinen Diskriminierungen durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung ausgesetzt.

Die kosovo-albanische Tradition der Blutrache ist kaum mehr anzutreffen. Allerdings sind insbesondere außerhalb der größeren Städte nicht selten Racheakte aus verschiedenen Gründen zu beobachten. Diese werden landläufig als Blutrache bezeichnet und ohne Beachtung der einschränkenden Regeln des Kanun (der Eröffnung, Ablauf und Beendigung regelt) beharrlich betrieben, zum Teil mit blutigen bzw. tödlichen Folgen. Bei diesen Racheakten ist die Hemmschwelle, eine Schusswaffe zu benutzen, oft sehr niedrig. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011,

Stand: Dezember 2010, Seite 20-22)

Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Behörden:

Kosovo Police (KP), ehemals Kosovo Police Service KPS/ShPK:

Die OSCE leitete in VUSHTRRI eine zentrale Aus - und Fortbildungsstätte für KPS. Seit 1999 werden die verschiedenen Lehrgänge - bisher immerhin über 8.000 Polizisten - durch internationale Trainer aus verschiedenen Staaten ausgebildet.

Inzwischen wird das Institut durch einen lokalen Direktor geleitet und auch seit 2006 aus dem Kosovo Budget finanziert. Die OSCE ist mit einem kleinen Stab an Mitarbeitern (12 und 2 sonstige) direkt vor Ort bzw. als Unterstützung auch im Hauptquartier vertreten.

Neben der Ausbildung besteht ein Hauptaugenmerk auf Fortbildung. Immer wieder werden bei Kursen auch externe Experten eingeflogen, welche dann in ihrem Spezialgebiet die Kenntnisse weitergeben.

Durch entsprechende gesetzliche Regelungen wurde die Aus- und Fortbildung von Polizei, Zoll, Feuerwehr und Justiz (Justizwache) an dieser Fortbildungsstätte zusammengefasst. Das Kosovo Centre for Public Safety Education and Development - KCPSED - ist im Ministerium für Inneres angesiedelt und hat 2008 ein Budget von 2,7 Millionen Euro bei einem Personalstand von 177 ständigen Mitarbeitern.

Nach der Ausbildung erfolgt die Aufteilung in die verschiedenen Regionen des Kosovo. Von diesen waren bis auf die Region Mitrovica alle bereits von UNMIK Police an KPS übergeben worden. UNMIK Police übte eine beobachtende Rolle aus, unterstützt und evaluierte die Arbeit von KPS. (Kosovo-Bericht 29. September 2008 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 41-42)

KPS geht Anzeigen professionell nach. Beschwerden und Anzeigen gegen Angehörige von KPS werden sehr genau auch im Zuge von Disziplinarverfahren untersucht, Konsequenzen wie Suspendierungen, etc. werden nach den bisherigen Erfahrungswerten fast rascher ausgesprochen als in Österreich. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI 05. Mai 2007, Zahl 154/07 an das BAE)

KPS erfüllt seine Aufgaben generell professionell und kompetent. (Commission of the European Communities: Kosovo Under UNSCR 1244 2007 Progress Report, COM (2007) 663 final, 06. November 2007, Seite

46)

Es besteht eine beratende und überwachende Tätigkeit von EULEX Polizei bezüglich Kosovo Police auch im Falle, wenn Anzeigen nicht entgegengenommen werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof)

Wenden sich Personen an KFOR, versuchen diese, die Anzeige an eine dafür zuständige Stelle weiterzuleiten. KFOR hat keine Exekutivgewalt im Kosovo.

Als weitere Möglichkeit bietet sich eine direkte Anzeige bei der Justiz (Staatsanwalt) an, wo dann über die weitere Vorgangsweise entschieden wird.

Die Beamten von KPS tragen deutlich sichtbar ihre jeweilige Dienstnummer, wodurch eine Zuordnung ohne Probleme möglich ist. Die Tätigkeit ist in den Dienstberichten dokumentiert und transparent nachvollziehbar.

Das Einbringen von Beschwerden ist jederzeit möglich, aufgrund der Sensibilisierung werden Beschwerden auch rasch behandelt und führen - wenn berechtigt - zu den entsprechenden Konsequenzen für den betroffenen Funktionsträger.

Missstände in der Verwaltung können auch beim Ombudsmann angezeigt werden. Es besteht die Möglichkeit einer Beschwerde an den Ombudsmann und damit eine Garantie für eine Weiterbehandlung.

Dieser strich bei einem persönlichen Gespräch hervor, dass Beschwerden gegen KPS von dieser Institution unverzüglich und effizient bearbeitet werden. (Kosovo-Bericht 31. März 2007 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 9-10; Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

Zudem wird die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle von der OSZE (Security Issues Officer) überwacht. Täglich werden Polizeiberichte verfasst, welche auch der OSZE übermittelt werden. Gegebenenfalls kann sich eine Person auch an die OSZE wenden, sollte ein KPS Mitarbeiter seine Kompetenzen überschritten bzw. nicht erfüllt haben. [Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007, Seite 11].

Es besteht also auch hier die Möglichkeit einer Beschwerde bzw. Anfrage um Unterstützung im Anlassfall. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 26. Mai 2009, Zahl 132/09 an den Asylgerichtshof)

UNMIK Police/EULEX Police

Seit August 1999 war UNMIK Police im Kosovo präsent. Konkrete operative Aufgaben bestanden in der Region Mitrovica, in der Abteilung für Organisierte Kriminalität, im Interpol - Büro, bei Kriegsverbrechen und im Ordnungsdienst (Demonstrationen, etc.). Sonderfälle waren die Einheiten für Zeugenschutz, Transport von Häftlingen und Personenschutz. Sonst hatte UNMIK POLICE eine beobachtende Funktion von KPS eingenommen.

Nunmehr hat EULEX Police die Rolle von UNMIK Police übernommen. Der Aufgabenbereich liegt in Überwachung und Beratung der lokalen Polizei, Justiz, Justizwache und des Zolls. Operative Aufgaben im Polizeibereich sind: Finanzverbrechen, Kriegsverbrechen, Organisierte Kriminalität, Wirtschaftsverbrechen, Terrorismus, Zeugenschutz, Personenschutz (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, 15. Jänner 2009, Zahl 10/09 an den Asylgerichtshof; Kosovo-Bericht 31. März 2010, Verbindungsbeamter des BMI, Seite 39)

Generell ist für alle ethnischen Albaner, auch solchen in Gebieten, wo sie eine Minderheit bilden, hinlänglicher Schutz durch UNMIK/KPS verfügbar.

UNMIK/KPS sind willens und auch in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung von Verfolgungsmaßnahmen sicher. (Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22. July 2008, Seite 4 und 5)

Die Aufklärungsquote liegt bei Eigentumsdelikten bei 45 Prozent, bei Straftaten gegen Personen bei 71 Prozent. Schwerere Verbrechen haben eine höhere Aufklärungsrate als weniger schwere Verbrechen aufgrund der Ressourcen, die zu deren Ermittlung bereitgestellt werden. (UN Security Council: Report of the Secretary-General on the United Nations Interim Administration Mission in Kosovo. S/2008/211, 28. März 2008, Seite 11)

Municipal Community Safety Council:

In allen Gemeinden des Kosovo besteht darüber hinaus ein "Municipal Community Safety Council" (MCSC, Rat zum Schutz der Volksgruppen). Dem Rat gehören neben KFOR, UNMIK Polizei, KPS auch Vertreter der verschiedenen Glaubensgemeinschaften (orthodoxe, katholische, islamische Gemeinschaft) wie auch alle Dorfvorsitzenden der Gemeinde an. Zweck des Rates, welcher vom Gemeindepräsidenten einberufen wird, ist es, einmal pro Monat über die Sicherheitslage im Allgemeinen und eventuelle Bedenken bzw. Bedürfnisse der einzelnen ethnischen bzw. religiösen Minderheiten zu beraten und wenn erforderlich korrigierende Maßnahmen zu ergreifen. Personen, die sich unsicher fühlen, können sich an diesen Rat wenden bzw. über ihre Dorfräte ihre Sicherheitsbedenken den zuständigen Behörden bekannt machen. So klagte beispielsweise der Dorfrat eines Dorfes im albanischen Grenzgebiet in der Gemeinde Gjakove/Djakovica (der MCSC wurde in dieser Gemeinde im August 2006 eingerichtet) über Raubüberfälle (vorwiegend Viehraub) durch maskierte Banden. Zur Verbesserung des Schutzes der Bevölkerung dieser Gegend verstärkte die KFOR ihre Truppen in der Region und auch die Polizei führt seither mehr Patrouillen in der Region durch. (Demaj, Violeta: Gutachten zu Aktivitäten der AKSh. 07. Mai 2007 , Seite 11-12)

Kosovo-Albaner

Der UNHCR wies bereits im Januar 2003 darauf hin, dass die überwiegende Mehrheit der Kosovo-Albaner, die während der Kosovo-Krise geflohen waren, nach Hause zurückgekehrt ist.

Die Sicherheitslage hat sich im Allgemeinen für Angehörige der albanischen Mehrheitsbevölkerung in den letzten Jahren kontinuierlich verbessert. Nicht zuletzt die größere Effizienz der lokalen Polizei "KPS" und eine Verbesserung des lokalen Gerichtswesens haben dazu beigetragen, die Situation (für ethnische Albaner) zu verbessern. Zudem haben aber auch das - für Nachkriegssituationen typische - allgemeine Chaos und die relative Normenungebundenheit, die in der Gesellschaft vorherrschte, nachgelassen und ein mehr geregeltes gesellschaftliches Leben ist an deren Stelle getreten. Gegenwärtig gibt die allgemeine Sicherheitslage für ethnische Albaner, d.h. Angehörige des nunmehrigen Mehrheitsvolkes in Kosovo, bis auf genau definierte Ausnahmen zu Besorgnissen keinen Anlass mehr. (Müller, Stephan:

Allgemeines Gutachten zur Situation im Kosovo, 15. Februar 2007, Seite 4-5)

Im Positionspapier des UNHCR vom 09. November 2009 wird aber darauf hingewiesen, dass es immer noch einige Kategorien von Kosovo-Albanern (so z.B. aus Gebieten in denen sie eine ethnische Minderheit bilden oder Kosovo-Albaner in Mischehen und Personen gemischt-ethnischer Herkunft, Kosovo-Albaner, die der Mitarbeit mit dem serbischen Regime nach 1990 verdächtigt werden, Opfer von Menschenhandel, Opfer von häuslicher Gewalt sowie Personen, deren Anträge auf sexueller Orientierung basieren) gibt, die mit ernsten Problemen konfrontiert werden könnten, wenn sie derzeit nach Hause zurückkehren würden. (UNHCR Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Individuals from Kosovo)

Katholische Albaner sind im politischen wie wirtschaftlichen Leben voll integriert und sind keinerlei Benachteiligungen durch die mehrheitlich moslemischen Albaner ausgesetzt.

Es kann festgehalten werden, dass es für eine Diskriminierung bzw. Verfolgung der katholischen Albaner im Kosovo durch die mehrheitlich moslemische Bevölkerung keine Anhaltspunkte gibt. Auch sind keine Einzelfälle von Übergriffen bekannt geworden. Katholische Albaner sind keiner Verfolgung bzw. besonderen Gefährdung aufgrund ihrer religiösen Überzeugung ausgesetzt. (Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006, Seite 13-15)

Ausweichmöglichkeiten

Eine Übersiedlung in andere Teile des Landes unterliegt keinen rechtlichen Einschränkungen. Alle Ethnien können sich in Kosovo grundsätzlich frei bewegen. Die Freizügigkeit von Personen ist nach Einschätzung der Europäischen Kommission allerdings nicht im gesamten Land gewährleistet. Die Sicherheitskräfte bemühen sich zwar um einen verstärkten Schutz für Minderheitengebiete und Enklaven, Angehörige von Minderheiten verlassen diese Gebiete - oftmals aufgrund eines subjektiv empfundenen Unsicherheitsgefühls und auch sprachlicher Barrieren - nur selten.

Von der Freizügigkeit wird zum Teil von Kosovo-Serben und Kosovo-Albanern v.a. dort aus einem subjektiv empfundenem Unsicherheitsgefühl heraus kein Gebrauch gemacht, wo sich diese Gruppen in der Minderheit befinden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 23)

Schutz der Menschenrechte

Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Art. 132 bis Art. 135). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.Seit November 2000 gibt es die Einrichtung einer Ombudsperson, die für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig ist. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in der Verfassung festgeschrieben (Artikel 132 bis Artikel 135,). Die Ombudsperson geht Hinweisen auf Menschenrechtsverletzungen nach und gibt in einem Jahresbericht an das Parlament Empfehlungen für deren Behebung.

Gezielte Menschenrechtsverletzungen durch staatliche Stellen sind dem Auswärtigen Amt nicht bekannt. Es kommt immer wieder zu einzelnen Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen, denen in der Regel durch NGOs, die Ombudsperson aber auch die genannten staatlichen Stellen nachgegangen wird. Allerdings münden diese Nachforschungen aufgrund der bereits erwähnten Engpässe und des Verbesserungsbedarfs im Justizwesen nicht immer in ein rechtliches Verfahren mit einem abschließenden Urteil.

Das Verbot der Folter sowie der unmenschlichen Behandlung ist in der Verfassung verankert. Es sind keine Fälle von Folter durch die lokale Polizei (KP) oder andere staatliche Stellen bekannt geworden. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 24-25)

Grundversorgung

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die Bevölkerung Kosovos ist bis auf wenige Ausnahmen (z.B. die sozial schwachen Bewohner der Enklaven) nicht mehr auf die Lebensmittelversorgung durch internationale Hilfsorganisationen angewiesen.

Staatliche Sozialleistungen sind bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung zu beantragen und werden für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe nach dem Gesetz No. 2003/15. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen wird durch Mitarbeiter des Sozialministeriums (Ministry of Social Welfare) überprüft. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit. Angehörige der Minderheiten werden zusätzlich von den in jeder Gemeinde eingerichteten Büros für Minderheitenangelegenheiten betreut.

Die Sozialhilfe bewegt sich auf niedrigem Niveau. Seit Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2003 gab es keine Anpassungen. Sie beträgt für Einzelpersonen 40 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 80 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 kW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. Im Dezember 2009 erhielten 35.654 Familien bzw. 152.508 Personen Sozialhilfe, bezogen auf die Familien eine Steigerung um 3,8 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 26-27)

Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I:

Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig):

1. Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit;

2. Personen mit 65 Jahren oder älter;

3. Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen;

4. Kinder bis zu 14 Jahren;

5. Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen;

6. Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II:

Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet.Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet.

a) zumindest ein Kind unter 5 Jahren od.

b) ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht

c) Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar)

Es gibt die Möglichkeit einer Berufung, wenn Sozialhilfe nicht gewährt wird. Zusätzlich wurde die Möglichkeit geschaffen, für Familien welche Sozialunterstützung erhalten oder unter das Kriegsopfergesetz fallen Strom bis zu 500 kw/h pro Monat kostenlos zu beziehen (Voraussetzung ist ein registrierter Stromzähler und ein Vertrag mit dem Energieversorgungsunternehmen KEK).

Die Sozialleistungen reichen alleine oft nicht zur Abdeckung der Grundbedürfnisse

Der Zusammenhalt der Familien besonders im ländlichen aber auch im städtischen Bereich sichert das wirtschaftliche Überleben, verbunden mit Unterstützungszahlungen von Verwandten aus dem Ausland. Zusätzliche Einnahmequellen bestehen in der Landwirtschaft bzw. durch die Erledigung von Gelegenheitsarbeiten vor allem in der Baubranche.

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden. (Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 12; Auswärtiges Amt der BRD, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand Dezember 2010, 06. Jänner 2011, Seite 27; Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z vom 10. April 2009; Kosovo-Bericht 27. September 2009 des Verbindungsbeamten des BMI, Seite 13-15)

Selbst wenn keine eigene Unterkunft zur Verfügung steht, so funktioniert im Kosovo das "Auffangbecken" Familie trotz aller widrigen, vor allem schweren wirtschaftlichen, Umstände nach wie vor. Soll heißen, dass durch diese Familienbande kein derartiger Kosovare einem Leben auf der Straße ausgesetzt wäre. Es finden sich allein schon aufgrund der im Kosovo vorherrschenden "zahlreichen" Verwandtschaftsverhältnisse immer noch irgendwelche Möglichkeiten der Unterbringung und Unterstützung solcher Personen.

Sollte die für einen AW extreme Situation der "Nichtunterstützung" seitens seiner Familie auftreten, welche allerdings sehr unwahrscheinlich ist, so finden sich im Kosovo nach wie vor einzelne internationale und nationale humanitäre Organisationen ("Mutter Teresa", das "Rote Kreuz", die "Caritas"...), die humanitäre Hilfe ermöglichen.

Weiters sind zahlreiche NGOs im Kosovo tätig, die eine zusätzliche Möglichkeit darstellen, bei auftretenden Problemen welcher Art auch immer entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich. (Auskunft des Spezialattachés Wolfgang Hochmüller,12. November 2007, Zahl 536/07 an das BAE)

Im Allgemeinen ist festzuhalten, dass ethnische Albaner im Kosovo nicht Gefahr laufen zu verhungern oder in ihrer Existenz gefährdet zu sein. Die Solidarität in der Großfamilie in Zusammenspiel mit Schwarz- oder Gelegenheitsarbeiten, möglicher Sozialhilfe und humanitärer Hilfe verhindern im Allgemeinen ein vollkommenes Abgleiten kosovo-albanischer Familien. (Müller, Stephan: Gutachten vom 10. April 2009 zu GZ B12 233056- 0/2008/5Z, B12 244057-0/2008/5Z, B12 402256-1/2008/5Z, B12 402477-1/2008/5Z, Seite 8-9)

Es sind in den erörterten Berichten keine Fälle dokumentiert, dass aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Lage Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind.

Medizinische Versorgung

Durch die Ereignisse der neunziger Jahre wurde der Gesundheitssektor sehr in Mitleidenschaft gezogen. Die Wiederherstellung einer umfassenden medizinischen Versorgung, insb. durch das öffentliche Gesundheitssystem, ist für die Regierung prioritär, schreitet aber nur langsam voran. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28)

Öffentliches Gesundheitssystem

Die medizinische Grundversorgung der Bevölkerung erfolgt in einem öffentlichen dreistufigen Gesundheitssystem. Es besteht aus Erstversorgungszentren, Krankenhäusern auf regionaler Ebene sowie einer spezialisierten medizinischen Versorgung durch die Universitätsklinik Pristina.

Es existiert kein öffentliches oder privates Krankenversicherungssystem. Das Gesundheitsministerium ist weiterhin bestrebt, unter Mithilfe einer Anzahl ausländischer Experten sowie unter Einbeziehung der von der Weltbank in Auftrag gegebenen Studie ("Kosovo Health Financing Reform Study") vom 06. Mai 2008 einen zum Teil aus Steuermitteln finanzierten öffentlichen Gesundheitsfonds einzuführen.

Die primäre Gesundheitsversorgung, d.h. die ambulante Grundversorgung durch Allgemeinmediziner und andere Fachärzte sowie medizinisches Assistenzpersonal erfolgt in Kosovo in sogenannten Familien-Gesundheitszentren, die in der Verantwortung der jeweiligen Kommune betrieben und von diesen finanziert werden. Die dafür erforderlichen Mittel werden vom Ministerium für Wirschaft und Finanzen zur Verfügung gestellt. Zur primären Erstversorgung der Bevölkerung stehen 191 Ambulanzen für Familienmedizin, 145 Zentren für Familienmedizin und 30 medizinische Hauptzentren zur Verfügung. Bei den Ambulanzen handelt es sich um Gesundheitsstationen in den ländlichen Gebieten, die eine eingeschränkte Basisversorgung bieten und nur zu bestimmten Zeiten mit einem Arzt besetzt sind. Die Zentren für Familienmedizin sind täglich geöffnet. Patienten werden von einem Arzt sowie in den meisten Zentren durch einen Zahnarzt medizinisch behandelt. Die medizinischen Hauptzentren sind regionale Gesundheitshäuser in den Städten Deçan, Gjakovë, Gllogoc, Gjilan, Dragash, Istog, Kaçanik, Klinë, Fushë Kosovë, Kamenicë, Mitrovicë, Leposaviq, Lipjan, Malishevë, Novobërdë, Obiliq, Rahovec, Pejë, Podujevë, Prishtinë, Prizren, Skënderaj, Shtime, Shtërpcë, Suharekë, Ferizaj, Viti, Vushtrri, Zubin Potok und Zveçan. In diesen Zentren werden Patienten durch Ärzte für Allgemeinmedizin sowie durch weitere Fachärzte, wie Ärzte für Pädiatrie, Dermatologie, Ophthalmologen, Gynäkologen und Zahnärzte behandelt.

Die sekundäre Versorgung wird aus dem Etat des Gesundheitsministeriums von Kosovo finanziert. Sie beinhaltet die ambulante und stationäre Gesundheitsversorgung, die in den Regionalkrankenhäusern in Ferizaj, Gjakovë, Gjilan, Mitrovicë-Nord, Pejë, Prizren und Vushtrri geleistet wird.

Die tertitäre Gesundheitsversorgung wird durch die Universitätsklinik Pristina gewährleistet, die medizinische Dienstleistungen von hoher Komplexität und mit hohen Kosten bietet. Gleichzeitig ist die Universitätsklinik für die sekundäre Gesundheitsversorgung für die Bevölkerung der Region Pristina zuständig. Dies führt zu einer starken Auslastung ihrer Ambulanzen.

Die derzeit 336 auf das gesamte Gebiet von Kosovo verteilten öffentlichen Ambulanzen und Zentren für Familienmedizin, sowie die in allen Städten von Kosovo befindlichen 30 medizinischen Hauptzentren, sieben Regionalkrankenhäuser und die Universitätsklinik Pristina gewährleisten zumindest eine flächendeckende medizinische Basisversorgung in allen Regionen von Kosovo. Die in den großen Städten befindlichen Regionalkrankenhäuser können durch ein Netz von regelmäßig mehrmals am Tag verkehrenden Busverbindungen erreicht werden. Private Minibusse und Privattaxen verkehren zwischen den meisten Dörfern und den größeren Städten. Von den größeren Städten aus bestehen mehrmals tägliche regelmäßige Busverbindungen nach Pristina und zurück. Zehn Fußminuten vom Busbahnhof Pristina entfernt befindet sich die Universitätsklinik. Besondere vom Staat eingerichtete Busverbindungen (sog. "humanitarian bus lines") werden von vielen Minderheitenangehörigen genutzt, um aus entlegenen Gebieten zum Einkauf und für sonstige Verrichtungen in die Städte zu fahren.

Die Bettenkapazität in den Krankenhäusern ist ausreichend. Die Auslastungsquote der Regionalkrankenhäuser liegt im Durchschnitt bei ca. 63 Prozent. Das Universitätsklinikum Pristina verfügt über eine Kapazität von 1.998 Betten, seine Auslastungsquote liegt bei ca. 74 Prozent. Der Gesamtetat des Gesundheitsministeriums beträgt für das Jahr 2010 88 Mio. Euro. Zusammen mit den Einnahmen aus Zuzahlungen der Patienten reichen die Mittel aber nur zur Finanzierung einer Gesundheitsversorgung auf einfachem Niveau aus. Patienten, die Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems in Anspruch nehmen, müssen weiterhin Einschränkungen hinnehmen, die insbesondere auf den schlechten baulichen Zustand von Krankenhäusern und Gesundheitsstationen sowie auf die noch teilweise vorhandenen veralteten Ausstattungen zurückzuführen sind. Die Regionalkrankenhäuser sowie die Universitätsklinik Pristina wurden in den letzten Jahren mit einigen modernen und leistungsstarken medizinisch-technischen Diagnosegeräten ausgestattet. Abgesehen von Notfällen müssen Patienten wegen der Auslastung der wenigen Geräte mit Wartezeiten rechnen, die mehrere Wochen betragen können. Die Wartezeiten für eine Kontrolluntersuchung, die mit der Durchführung eines Herzultraschalls und einer Elektrokardiographie (EKG) verbunden ist, können mehrere Monate betragen.

Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt IV.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.Mit der abgeschlossenen Erweiterung der Kardiologie der Universitätsklinik verfolgt das Gesundheitsministerium das Ziel, dass im öffentlichen Gesundheitswesen in Kosovo herzchirurgische Eingriffe durchgeführt werden können. Mangels ausreichender finanzieller Mittel musste die Anschaffung der Ausstattung mit den erforderlichen medizinischtechnischen Geräten bisher zurückgestellt werden. Kontrolluntersuchungen bei Herzerkrankungen sind im öffentlichen Gesundheitssystem möglich. Defizite bei der Durchführung von operativen Eingriffen bestehen weiterhin vor allem in der invasiven Kardiologie, in der Neurochirurgie sowie in der chirurgischen Orthopädie. Schwere Komplikationen bei Herzerkrankungen, die einen operativen herzchirurgischen Eingriff notwendig machen, können deshalb im öffentlichen Gesundheitswesen weiterhin nicht behandelt werden. Im November 2010 wurde in Pristina eine Privatklinik unter türkischer Leitung eröffnet, die derzeit als einzige Klinik in Kosovo Herzoperationen aller Art durchführt. (siehe Abschnitt römisch vier.1.2.2.) Kinder mit schweren Herz- oder Tumorerkrankungen können nicht behandelt werden.

In einem Neubau auf dem Gelände der Uni-Klinik Pristina wurde inzwischen die neue Klinik für Onkologie und Bestrahlungstherapie errichtet. Ausgestattet wurde die Klinik u.a. mit modernen Bestrahlungsgeräten. Wegen des Mangels an medizinischem Fachpersonal kann die Abteilung für Bestrahlungsmedizin jedoch auf absehbare Zeit nicht in Betrieb genommen werden. Die der Onkologischen Klinik zugeordnete Abteilung für Mammografie hat inzwischen ihren Betrieb aufgenommen. Auch hier bestehen wegen der starken Inanspruchnahme lange Wartezeiten von mehreren Wochen für einen Untersuchungstermin. Aus- und Fortbildungsmöglichkeiten für Ärzte und Pflegepersonal sind weiterhin begrenzt. Hinsichtlich der fachärztlichen Ausbildung bestehen Defizite, die es erforderlich machen, dass Ärzte Zusatzausbildungen im Ausland erhalten. Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für medizinisches Personal finden derzeit in Kliniken in Deutschland, der Türkei, in Tschechien, Albanien und Mazedonien statt.

Weiterhin verfügen Ärzte bei der Anwendung neuartiger Operationsmethoden und - techniken nicht immer über die erforderlichen Kenntnisse. Das Fehlen praktischer Erfahrungen kann deshalb in Einzelfällen dazu führen, dass ein behandelnder Arzt die Durchführung eines komplizierten Eingriffs ablehnt und dem Patienten eine Weiterbehandlung im Ausland empfiehlt. Im Jahr 2010 stellt das Gesundheitsministerium für die Behandlung von ca. 500 Patienten im Ausland Mittel in Höhe von ca. 2,5 Mio. Euro zur Verfügung. Über die Bewilligung eines Antrages auf Behandlung im Ausland entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Die Bewilligung eines Antrages ist an strenge Regelungen gebunden. Die Wartezeit kann bis zu zwei Jahre betragen. Das Gesundheitsministerium verfügt zudem über einen Fonds, um medizinische Behandlungen, vor allem von Kindern mit Herz- oder Tumorerkrankungen, im Ausland zu ermöglichen. Auch Nichtregierungsorganisationen wie "Nena Theresa" und Initiativen von Privatpersonen führen für schwerkranke Kinder regelmäßig Spendensammlungen durch und/oder suchen Sponsoren für die Finanzierung von Behandlungskosten, die im Ausland anfallen.

Die Durchführung von Organtransplantationen ist gesetzlich verboten. Die Medikamentenversorgung im staatlichen Gesundheitssystem wird zentral vom Gesundheitsministerium gesteuert; die Medikamente werden zentral beschafft und an alle medizinischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weitergeleitet. Der Etat für den Einkauf von Medikamenten beträgt auch im Jahr 2010 insgesamt 16 Mio. Euro. Hiervon wurden drei Mio. Euro für die Anschaffung und Bereitstellung von Zytostatika zur Behandlung von Krebspatienten zur Verfügung gestellt.

Im Bedarfsfall sind alle vom Gesundheitsministerium zugelassenen Medikamente über Apotheken in Kosovo gegen Zahlung des Verkaufspreises erhältlich. In der vom Gesundheitsministerium auf seiner Homepage www.mshgov-ks.org/veprimtaria_private/ipsh/ veröffentlichten Importliste (Lista e Produktet qe kane drejt importi dhe ato qe posedojn certifikata) sind alle in Kosovo zugelassenen Medikamente mit Angabe der enthaltenen Wirkstoffe, der Packungsgrößen und Bezugsquellen aufgeführt.

Für medizinische Leistungen sowie für bestimmte Basismedikamente (verzeichnet in der sog. "Essential Drug List") zahlen Patienten Eigenbeteiligungen, die nach vorgegebenen Sätzen pauschal erhoben werden. Von der Zuzahlungspflicht befreit sind Invaliden und Empfänger von Sozialhilfeleistungen, chronisch Kranke, Kinder bis zum 15. Lebensjahr, Schüler und Studenten bis zum Ende der Regelausbildungszeit und Personen über 65 Jahre. Das Gesundheitsministerium verfügt über ein Budget, um Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung stellen zu können, die nicht in der "Essential Drug List" aufgeführt sind. Die Entscheidung über die Vergabe trifft eine Kommission des Gesundheitsministeriums. Das Verfahren ist sehr formell und an strenge Voraussetzungen gebunden. Die Bewilligung erfolgt nur in Ausnahmefällen, wenn der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Es gibt auch Krankenhausärzte, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln.

Am 15. Dezember 2006 haben das Gesundheitsministerium der Republik Albanien und das Gesundheitsministerium von Kosovo ein Memorandum of Understanding geschlossen, in dem Kosovaren medizinische Behandlungsmöglichkeiten auf den Gebieten der Kardiochirurgie, Neurochirurgie und Onkologie (Strahlentherapie) im Universitätsklinikum "Nenë Terezë" in Tirana eröffnet werden.

Gemessen am Durchschnittsverdienst in Kosovo lagen bedingt durch die Finanzknappheit im öffentlichen Gesundheitssystem die Gehälter des medizinischen Personals im unteren Bereich. Insbesondere vor diesem Hintergrund sind Korruptionsfälle im öffentlichen Gesundheitswesen aufgetreten. Gegen Geldzahlungen an medizinisches Personal bewirkten Patienten eine vorrangige Behandlung. Auch sind Korruptionsfälle im Hinblick auf die an sich kostenlose Bereitstellung von Medikamenten bekannt geworden. Vor diesem Hintergrund und nach massiven Protesten des medizinischen Personals wurden ihre Monatslöhne seit Februar 2010 wesentlich erhöht. Gegen Korruption im öffentlichen Gesundheitswesen tritt außerdem u.a. KDI, das Kosova Democratic Institute in Zusammenarbeit mit Transparency International (TI) ein. Im Rahmen der Durchführung des Programms ALAC (Advocacy and Legal Advice Center) geht KDI Korruptionsvorwürfen aus der Bevölkerung nach und erstattet gegebenenfalls Anzeige.

Kosovaren nutzen teilweise auch die Möglichkeit, eine für sie kostenpflichtige medizinische Behandlung in Mazedonien durchführen zu lassen. Soweit sie gültige serbische bzw. ehemals serbisch-montenegrinische Personaldokumente (Personalausweis oder Reisepass) besitzen, können sie auch nach Serbien reisen, um sich dort auf eigene Kosten medizinisch behandeln zu lassen. Aufgrund der politischen Situation sind aber die ethnische Zugehörigkeit der Person, die ethnische Situation am Behandlungsort, Sprachkenntnisse etc. entscheidende Faktoren, um von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu können. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 28-32)

Psychische Erkrankungen

Die Behandlung von psychischen Erkrankungen wird im öffentlichen Gesundheitssystem in acht regionalen Gesundheitszentren ("Mental Health Care Centres", MHCs) durchgeführt, die sich in den Städten Pejë/Pec, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac, Gjilan/Gnjilane, Gjakovë/Djakovica, Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Podujevo und Prishtinë/Pri¿tina befinden.

Ferner verfügt Kosovo über acht Integrationshäuser, die der Rehabilitierung und Reintegration von chronisch erkrankten Patienten mit psychiatrischem Behandlungsbedarf dienen; sie befinden sich in Mitrovicë/Mitrovica (Süd), Fushe Kosovë, Drenas, Pejë/Pec, Gjakovë/Djakovica, Prizren, Ferizaj/Uro¿evac und Gjilan/Gnjilane.

Über die Aufnahme in eine dieser Einrichtungen entscheidet eine ärztliche Kommission des Gesundheitsministeriums. Alternativ hierzu gibt es die Möglichkeit, Patienten auf eine häuslich-familiäre Fürsorge einzustellen. Pflegedienste, die als "mobile Feldtruppe" bezeichnet werden, führen häusliche Besuche und Behandlungen durch und beobachten den Gesundheitszustand ihrer Patienten.

Personen, die einer stationären Behandlung bedürfen, werden in den vier Regionalkrankenhäusern Gjilan/Gnjilane, Pejë/Pec, Prizren und Gjakovë/Dakovica in den Abteilungen für stationäre Psychiatrie (jeweils mit angeschlossener Ambulanz) sowie in der Psychiatrischen Klinik der Universitätsklinik Pristina behandelt. In diesen Regionalkrankenhäusern stehen insgesamt 81 Betten zur Verfügung. Die Auslastungsquote bei der Bettenbelegung beträgt ca. 80 Prozent. Die Aufnahme neuer Patienten ist unproblematisch. Das Regionalkrankenhaus in Mitrovica-Nord, einer serbischen Enklave, verfügt ebenfalls über eine Abteilung für stationäre Psychiatrie.

Behandlung von Posttraumatischen Belastungsstörungen (PTBS) im öffentlichen Gesundheitssystem: Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS werden in den psychiatrischen Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitssystems weiterhin primär medikamentös behandelt. Eine Behandlung auf psychotherapeutischer Grundlage wird nach Angaben der Ärtzte durchgeführt, wenn hierfür eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und die für die Durchführung von psychotherapeutisch orientierten Gesprächen erforderliche Zeit zur Verfügung steht. Die Ärzte sehen sich in der Lage, trotz teilweise fehlender psychotherapeutischer Qualifikation psychotherapeutisch orientierte Gespräche mit an PTBS leidenden Patienten zu führen. Nach belastbaren Angaben öffentlicher Gesundheitseinrichtungen ist die Quote der Patienten mit dem Krankheitsbild PTBS insbesondere in den letzten drei Jahren deutlich zurückgegangen.

Die Nachsorge der PTBS-Patienten findet zunehmend in den MHCs statt. So legen die Zentren für Mentale Gesundheit einen Schwerpunkt auf die Rehabilitation. Es finden ambulante Gesprächstherapien in den Einrichtungen oder in Form von Hausbesuchen durch mobile Teams statt; dabei werden Familienmitglieder in die Behandlung integriert.

Behandlung von PTBS im privaten Gesundheitssektor: PTBS wird im privaten Gesundheitssektor durch Fachärzte für Psychiatrie sowohl medikamentös als auch durch Psychotherapie behandelt. Einige Fachärzte, die eine neurologische Praxis betreiben, bieten ebenfalls Behandlungsmöglichkeiten für psychisch Erkrankte an. Privatpraxen für Psychiatrie bzw. Neurologie befinden sich in den Regionen Pristina, Mitrovica, Gjilan Gjakove, Peja und Prizren. Die behandelnden Ärzte verfügen mindestens über eine Qualifikation als Neuropsychiater. Einige Ärzte haben zusätzliche Fachkenntnisse im Ausland erworben. Nach einer im Sommer 2008 durchgeführten Erhebung bestanden in 10 von 16 Praxen keine Wartezeiten für neue Patienten. Jede dieser Privatpraxen bietet die Durchführung von Psychotherapien an. Der Preis für die Durchführung einer Gesprächstherapie beläuft sich im Normalfall auf ca. 10 bis 20 ¿, in schwierigen Fällen bis zu 30 ¿ pro Zeitstunde. Alle befragten Ärzte erklärten, für die Weiterführung einer im Ausland begonnen Behandlung qualifiziert zu sein. Die Euromed-Klinik bietet ebenfalls umfangreiche Behandlungsmöglichkeiten für an PTBS Erkrankte an. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 34-36)

Behandlung von Rückkehrern

Aus Drittstaaten zurückgeführte Personen erhalten direkt nach Ankunft am Flughafen Pristina weiterführende Informationen durch ein von UNHCR und IOM in Auftrag gegebenes Kontaktstellen-Projekt. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Kosovo, Stand: Dezember 2010, Seite 36)

Zur ersten medizinischen Versorgung ankommender Rückkehrer wurde eine Flughafenambulanz eingerichtet. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten organisiert werden.

Alleinstehende oder alleinerziehende Frauen: Personen, die keine Unterstützung durch Angehörige erhalten, sind wegen der hohen Arbeitslosenquote zumeist unmittelbar abhängig von Sozialhilfe bzw. von Hilfeleistungen von Nichtregierungsorganisationen. Dies hat regelmäßig eine untergeordnete soziale Stellung dieser Personen zur Folge. Frauen können in diese Situation kommen, wenn ihre Familienangehörigen sie nach einer Scheidung oder der Geburt eines unehelichen Kindes verstoßen.

Alte Menschen: Alleinstehende Personen oder Ehepaare über 65 Jahre, die in Kosovo über keine Familienangehörigen verfügen oder sonstigen besonders schweren sozialen Bedingungen ausgesetzt sind, können in einem der drei staatlichen Seniorenheimen Aufnahme finden. Das Seniorenheim in Pristina verfügt über 135 Plätze. Die Kapazitäten der Seniorenheime in Skenderaj und Istok liegt bei jeweils 20 Plätzen. Aufnahmemöglichkeiten für Personen, die gegenüber dem Sozialmininisterium nachweisen können, die vorgenannten Kriterien zu erfüllen, bestehen abhängig von der Belegungssituation zum jeweiligem Zeitpunkt der Anfrage. Nach Auskunft des Sozialministeriums standen im November 2010 einige freie Plätze im Seniorenheim Pristina zur Verfügung. (Auswärtiges Amt Berlin, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik

Kosovo vom 06. Jänner 2011, Stand: Dezember 2010, Seite 36-37)

Zur Lage der Angehörigen der Volksgruppe der Ashkali

Während UNHCR in seiner Position über den Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom August 2004 unter dem Eindruck von schweren Übergriffen auf die Ashkali Gemeinschaft in der Stadt Vushtrri noch die Einschätzung geäußert hatte, dass die Gruppe der Ashkali und der Ägypter weiterhin als verletzlich anzusehen sei und deren Furcht vor Bedrohung als wohl begründet anzusehen sei, ist aus der entsprechenden UNHCR-Position vom März 2005 ersichtlich, dass diese Gruppe trotz des schwerwiegenden Angriffes auf die Ashkali-Gemeinschaft in Vushtrri während der Unruhen im März 2004 als besser toleriert anzusehen sei und im Lichte der mittlerweile erfolgten Entwicklungen ein generelles Bedürfnis nach internationalem Schutz nicht mehr bestehe, sondern gegebenenfalls individuelle Ansprüche für fortdauernden Schutz in einem entsprechenden Verfahren eingeschätzt werden müssten. In der jüngsten UNHCR-Position über den andauernden Schutzbedarf von Personen aus dem Kosovo vom Juni 2006 wird von positiven Entwicklungen der interethnischen Umwelt mit besonderen Auswirkungen auf die Mitglieder der Gemeinschaften der Ashkali und der Ägypter im Kosovo gesprochen, weshalb UNHCR diese Minderheiten nicht länger als gefährdet ansehe und allfällige Asylanträge von Angehörigen dieser Gruppen individuell geprüft werden sollten. (UNHCR Positionen zur Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo vom August 2004, März 2005 und Juni 2006). Auch aus der Formulierung der UNHCR-Richtlinien vom 09.11.2009 wird nicht von einer grundsätzlichen allgemeinen Gefährdung im Sinne einer Gruppenverfolgung ausgegangen. UNHCR empfiehlt weiterhin, die Asylbegehren von Mitgliedern der RAE- Gemeinschaften sorgfältig zu prüfen, damit beurteilt werden kann, ob internationaler Schutzbedarf wegen der Gefahr einer Verfolgung auf Grund der tatsächlichen oder zugeschriebenen äußeren Merkmale oder Nationalität besteht.

Die Sicherheit der Personen ist von der jeweiligen Wohnregion abhängig. In vielen Dörfern und Bezirken ist die Sicherheitslage seit Jahren gut und stabil. In manchen Gebieten wurde sie als noch immer schwach bezeichnet.

Die Arbeitslosigkeit unter den RAE ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung.

Die RAE haben kaum wirtschaftliche Perspektiven. Die Familie bildet das soziale Auffangnetz. Rückkehrer ohne familiäre Beziehungen können weder mit staatlicher Hilfe noch mit einer Unterstützung durch lokale oder internationale NGO rechnen.

(Bundesamt für Migration (Schweiz): Kosovo :Staatswerdungsprozess und Auswirkungen auf die wichtigsten Minderheiten, 27.08.2008, Seiten 9-10; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler:

Kosovo-Bericht, 26.03.2009, Seiten 38 und 41)

Der Zugang zu Sozialleistungen ist grundsätzlich gewährleistet, wenn die Kriterien erfüllt werden. (Auskunft des Verbindungsbeamten des BMI, Obstlt. Pichler vom 01.04.2009)

Gjakovë/Ðakovica

In der Gemeinde Gjakove mit etwa 150.000 Einwohnern bilden die Gemeinschaften der Roma, Ashkali und Ägypter mit insgesamt ca. 8.600 Personen die größten Minderheiten. Im Jahre 2007 sind 35 Familien (94 Personen), welche den Gemeinschaften der Roma, Ashkali oder Ägypter angehörten, in die Gemeinde zurückgekehrt. Die Gemeindeführung hat die Rückkehr unterstützt und erleichtert. (Quelle: OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008)

Bei den letzten Gemeinderatswahlen im November 2007 erhielt die IRDK (RAE-Partei, Parteiführer Bislim HOTI aus Gjakove) insgesamt 739 Stimmen (2,43 Prozent) und damit einen Sitz im Gemeindeparlament. (Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler: Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08)

In der Stadt Gjakovë/Ðakovica besteht eine Polizeistation, die administrativ der Polizeibehörde in der Stadt Pejë/Pec untersteht. Eine eigene Polizeieinheit (communities police unit) ist mit Fragen des Volkgruppenschutzes betraut. Die Arbeit der Polizeibehörden im Kosovo wird von der OSCE und EULEX überwacht. Durch Kosovo Police wird ausreichender Schutz für Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo gewährleistet.

(Demaj, Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo vom 22.07.2008, Abschnitt 3.11; OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008)

Ethnisch motivierte Übergriffe wurden nach dem März 2004 in der

Gemeinde Gjakovë/Ðakovica keine registriert. . Es bestehen in der

Gemeinde Gjakove für Ashkali oder Ägypter keine Sicherheitsprobleme, die Freizügigkeit ist nicht eingeschränkt. (UK Home Office, Operational Guidance Note Kosovo, 22.07.2008, Abschnitt 3.11; Demaj,

Violeta: Katholische Albaner im Kosovo. Gutachten erstellt im Juli 2006; European Centre for Minority Issues Kosovo - The

EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë / Dakovica http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)

Die wirtschaftliche Lage kann (mit Ausnahmen) als angespannt betrachtet werden, allerdings sind die Grundbedürfnisse abgedeckt. Es gibt auch keine Zugangsbeschränkungen zum Bildungsbereich und werden Schulbücher für die ersten Schulstufen kostenlos zur Verfügung gestellt. Sozialhilfe wird bei Erfüllung der Kriterien gewährt. (Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09; Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler:

Auskunft an den unabhängigen Bundesasylsenat vom 03.06.2008, Zahl 149/08).

Alle Angehörigen von Minderheiten haben Zugang zu den öffentlichen Gesundheitseinrichtungen. (European Centre for Minority Issues

Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Gjakovë / Dakovica http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=64&Itemid=69&lang=en [05.08.2009]; OSZE, Community Profile Gjakove, April 2008;

Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler: Auskunft vom 01.04.2009, Zahl 31/09)

Decan/Decane

In Decan lebt eine kleine Gruppe an Minderheiten, darunter auch RAE. Vorwiegend leben die Minderheiten in den Orten Baballoq/Babaloc, Dubovik/Dubovik, Gllogjan/Glodane, Gramaqel/Gramocelj, Irzniq/Irznic, Pozhar/Po¿ar, Rastavicë/Rastavica, Shaptej/¿aptelj und Prapaqan/Papracane. Zuständig für die Sicherheit sind KFOR (Italien) und Kosovo Police. KP unterhält eine eigene Einheit zuständig für Minderheiten. KP und KFOR nehmen auch regelmäßig an den Sitzungen des Municipal Communities Safety Council teil. Angehörige der Minderheiten sind im Allgemeinen zufrieden mit KP und KFOR und fühlen sich sicher, was ihre Bewegungsfreiheit betrifft. Laut offiziellen Angaben gab es keine ethnisch motivierten Vorfälle.

Alle Angehörigen von Minderheiten haben vollen Zugang zu den Gesundheitseinrichtungen, die Schüler sind in die Bildungseinrichtungen der Gemeinde integriert. (OSZE, Community Profile Decan, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Deçan / Deqani http://www.ecmimap.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=66&Itemid=70&lang=en [05.08.2009]

Ferizaj/Urosevac

In der Gemeinde leben 3758 Ashkali sowie einige ägyptische Familien. Typischerweise leben sie im Dorf Dubrava/Dubrave sowie in den Siedlungen (in Ferizaj-Stadt) Halit Ibishi/Halit Ibi¿i, Sallahane/Salahane and Koçi Xoxe/Koce Zoze. Bei den Lokalwahlen 2009 konnten zwei Ashkali-Parteien, die PDAK und die BDA jeweils einen Sitz in der Gemeindeversammlung gewinnen.

Die Ashkali sind in die institutionellen Strukturen integriert. Sowohl bei der Gemeinde als auch bei Kosovo Police sind Ashkali beschäftigt. In der regionalen Polizeistation in Ferizaj (zuständig für Ferizaj/Uro¿evac, Kaçanik/Kacanik, ¿trpce/Shtërpcë) sind neun Ashkali als Polizisten tätig, in der Polizeistation der Stadt Ferizaj fünf. Angehörige der Minderheiten sind im Allgemeinen zufrieden mit KP und fühlen sich sicher, was ihre Bewegungsfreiheit betrifft. Ethnisch motivierte Vorfälle wurden bis August 2009 nicht gemeldet. Am 25. August 2009 haben 20 Roma-Familien aus der Halit Ibishi/Halit Ibi¿i - Siedlung in Ferizaj-Stadt eine Petition an das Municipal Community Office übergeben. Die Familien seien zwischen 17. und 22. August bei mehreren Gelegenheiten von unbekannten Tätern verbal und physisch bedroht worden.

Die Polizei untersucht diese Anschuldigungen und die Polizei hat ihre Patrouillen im betroffenen Gebiet verstärkt.

Einschränkungen bei der Inanspruchnahme des Gesundheitswesen und anderer öffentlicher Institutionen gibt es nicht.

Ferizaj/Urosevac galt bereits unmittelbar nach dem Krieg als der für Ashkali sicherste Ort im Kosovo. (OSZE, Community Profile Ferizaj/Urosevac, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Ferizaj/Urosevac http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=68&Itemid=91&lang=en [05.08.2009]; Demaj, Violeta: Ashkali in der Gemeinde Klinë. Gutachten vom September 2006; Republic of Kosovo, Central Election

Commission: Rezultatet Perfundimtare nga QNR, Zgjedhjet 2009; Human

Rights Watch. Kosovo: Investigate Attacks on Roma. 7. September 2009)

Fushë Kosovë/Kosovo Polje

In Fushe Kosove leben ca. 3800 Ashkali und 200 Ägypter, ca. 9,6% der Bevölkerung. Zum Großteil leben sie in der Stadt selbst sowie in den Orten Lismir/Dobridub,

Nakarade/Nakarade. Sie sind durch einen Sitz im Gemeindeparlament (PDAK) vertreten, der stellvertretende Gemeindepräsident ist Ashkali.

Ethnisch motivierte Vorfälle gab es seit 2004 nicht mehr, die Freizügigkeit ist nicht eingeschränkt. Gesundheitswesen und Erziehungswesen sind in Fushe Kosovo anhand ethnischer Linien geteilt, die Serben (und Roma) haben eigene parallele Strukturen entwickelt. Ashkali und Ägypter nehmen die Einrichtungen der albanischen Mehrheit in Anspruch. Es bestehen wirtschaftliche und infrastrukturelle Probleme, aber keine Sicherheitsprobleme. (OSZE, Community Profile Fushë Kosovë/Kosovo Polje, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo:

http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=58&Itemid=77&lang=en [05.08.2009]); Verbindungsbeamter des BMI, Obstlt. Pichler: Auskunft vom 18.05.2009, Zahl 155/09)

Istog/Istok

In Istog leben ca. 2200 Ägypter. Ihre Partei, die IRDK hält einen Sitz in der Gemeindeversammlung.

Ethnisch motivierte Vorfälle wurden nicht registriert, die Bewegungsfreiheit ist für die Minderheiten (Ausnahme: Serben) gewährleistet.

Kinder der Minderheiten (außer: Serben) sind vollständig in das reguläre (albanische) Schulwesen integriert. (OSZE, Community Profile Istog/Istok, April 2008; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Istog/Istok http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=48&Itemid=74&lang=en

[05.08.2009]);

Obiliq/Obilic

In der Gemeinde Obiliq leben ca. 550 Roma und 300 Ashkali. Die Roma und Ashkali leben (zusammen mit Serben) in den fast vollständig serbischen Orten Plemetin/Plemetina, Milo¿evo/Millosheve, Babin Most/Babimoc, Caravodice/Crkvena Vodica und Janjina Voda.

Das Hauptproblem für alle Ethnien ist die hohe Arbeitslosigkeit, Minderheiten haben nach Angaben des Büros für Minderheiten zusätzlich Probleme im Hinblick auf die Sicherheit, Energie- und Wasserversorgung, Eigentumsrechte und Rückkehr zu gewärtigen. Die Mehrheit der Minderheiten ist in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt, Roma und Ashkali sind von diesem Problem meist nicht betroffen. Der Zugang zu Bildungseinrichtungen ist für alle gewährleistet. (OSZE, Community Profile Obiliq/Obilic, September 2009; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Obiliq/Obilic, http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=54&Itemid=83&lang=en [05.08.2009])

Prizren

In der Gemeinde Prizren leben ca. 5300 Angehörige der RAE. Prizren ist bekannt für seine ethnische Vielfalt und hat eine lange Tradition der Toleranz und inter-ethnischer Zusammenarbeit.

Kosovo Police und KFOR sind für die Sicherheit in Prizren verantwortlich. In KP sind alle Minderheiten außer den Serben vertreten. Im Allgemeinen sind die Angehörigen der Minderheiten mit der Leistung von KP zufrieden. Vorfälle wurden keine gemeldet, und alle Minderheiten (außer den Serben) genießen völlige Bewegungsfreiheit.

Alle Minderheiten haben gleichen Zugang zum Gesundheitswesen und alle von der Gemeinde betriebenen Gesundheitseinrichtungen sind in den drei Amtssprachen (Albanisch, Serbisch/Bosnisch und Türkisch) ausgeschildert. Die Minderheitenangehörigen können mit den Ärzten in ihrer Sprache kommunizieren. Auch der Zugang zu übrigen öffentlichen Institutionen ist nicht eingeschränkt.

Das Hauptproblem ist auch in der Gemeinde Prizren die Arbeitslosigkeit. Dies ist bei den Minderheiten vorwiegend im Mangel an Qualifikation oder Sprachbarrieren begründet. (OSZE, Community Profile Prizren, September 2009; European Centre for Minority Issues Kosovo - The EthnoPolitical Map of Kosovo: Prizren/Prizren http://www.ecmi-map.com/map/index.php?option=com_content&view=category&layout=blog&id=47&Itemid=87&lang=en [05.08.2009])

Die angeführten aktuellen Länderfeststellungen gründen sich auf die genannten unbedenklichen Quellen, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei ist. Sie wurden dem Beschwerdeführer unter Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis und Stellungnahmemöglichkeit gebracht. Die in der Stellungnahme vom 22.06.2011 zitierten Länderberichte vermögen die oben angeführten, auf mehreren Quellen beruhenden und widerspruchsfreien Länderberichte nicht zu entkräften.

Seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides hat sich die allgemeine Lage im Kosovo, auch die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali nicht verschlechtert. Aus den zahlreichen oben genannten Länderberichten ergibt sich, dass zwar Minderheiten allgemein immer noch Probleme im Hinblick auf die Sicherheit haben können, jedoch Angehörige der Minderheit der Roma bzw. Ashkali in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sind.

Die Republik Kosovo verfügt über ein grundsätzlich funktionierendes Polizei- und Justizsystem. Hinsichtlich etwaiger Übergriffe von Dritten sind die kosovarischen Behörden grundsätzlich - auch in Bezug auf Vorfälle gegenüber Angehörigen der Minderheit der Roma bzw. Ashkali - als schutzfähig und schutzwillig anzusehen, zumal auch noch die Möglichkeit besteht, sich direkt an die Einrichtungen der UNO oder der Europäischen Union zu wenden. Die allgemeine politische Situation und die Sicherheitslage im Kosovo sind als ruhig anzusehen.

Die innere Sicherheit der Republik Kosovo beruht auf drei Komponenten: der Kosovo Police (KP; ehemals Kosovo Police Service KPS), den internationalen Polizeikräften (insbesondere EULEX) und den KFOR-Truppen. KFOR steht als letzte Option bereit. Als weitere Möglichkeit besteht die direkte Anzeige bei der Justiz. Die Tätigkeit jeder Polizeidienststelle wird von der OSZE überwacht. UNMIK/EULEX und Kosovo Police (vormals KPS) sind Willens und in der Lage, denjenigen, die Verfolgung befürchten, Schutz zu gewähren und stellen einen rechtlichen Mechanismus von Verfolgungsmaßnahmen zur Ermittlung, Strafverfolgung und Bestrafung sicher. Generell ist auch für Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali hinlänglicher Schutz durch UNMIK bzw. EULEX und KP verfügbar.

In den zu Grunde liegenden unbedenklichen, aktuellen und widerspruchsfreien Quellen sind keine Fälle dokumentiert, dass auf Grund der schwierigen wirtschaftlichen Lage in der Republik Kosovo Personen tatsächlich lebensgefährdend in ihrer Existenz bedroht waren oder aktuell sind. Hinsichtlich der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali besteht das Hauptproblem in der angespannten wirtschaftlichen Lage, die Arbeitslosigkeit unter den Angehörigen der Minderheit der Roma ist generell hoch, respektive höher als unter der kosovo-albanischen Mehrheitsbevölkerung. Die Versorgung mit Nahrungsmitteln ist jedoch als gesichert anzusehen und es besteht zudem ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau. Auch Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali sind von diesen Sozialhilfeleistungen nicht ausgeschlossen.

Die vorstehenden Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt; auch in der Stellungnahme im Beschwerdeverfahren vom 22.06.2011 wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführer der Minderheit der Roma, Untergruppe Ashkali, angehören würden.

Dass die Identität der Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, beruht auf dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer keinerlei Personaldokumente im Verfahren vorzulegen vermochte. Weiters ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass den Erhebungsergebnissen des Verbindungsbeamten im Kosovo vom 06.09.2007 zu Folge, der Name des Beschwerdeführers bzw. sein Wohnort den befragten Personen in der Ashkali-Gemeinde nicht bekannt gewesen sei.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der nunmehrigen Republik Kosovo sind ergibt sich aus den Bestimmungen des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angab vor seiner Ausreise nach Albanien im März 1999 - also auch am 01.01.1998 - in XXXX, auf dem Gebiet der damaligen Provinz Kosovo gelebt zu haben.Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer Staatsangehörige der nunmehrigen Republik Kosovo sind ergibt sich aus den Bestimmungen des kosovarischen Staatsbürgerschaftsgesetzes und dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer angab vor seiner Ausreise nach Albanien im März 1999 - also auch am 01.01.1998 - in römisch 40 , auf dem Gebiet der damaligen Provinz Kosovo gelebt zu haben.

Auch die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der Beschwerdeführer in Österreich und im Heimatland ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, auch im Rahmen der Stellungnahme und aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem).

Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in der Republik Kosovo keiner asylrelevanten - oder sonstigen - Verfolgung maßgeblicher Intensität ausgesetzt sind, beruht auf den Angaben des Erstbeschwerdeführers im Verfahren im Zusammenhang mit den Feststellungen zur Lage in der Republik Kosovo. Dahingestellt bleiben kann hierbei, ob die Fluchtgründe des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen, weil dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis - insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitskräfte im Kosovo sowie mangels Aktualität - keine Asylrelevanz zukommt. Diesbezüglich wird auf die nachfolgenden Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen.

Die Feststellung, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in die Republik Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage zur Verfügung steht, basiert auf den oben angeführten Länderfeststellungen und den Angaben der Beschwerdeführer im Verfahren sowie insbesondere auf dem Umstand, dass der Erstbeschwerdeführer auch vor seiner Ausreise in der Lage war zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage seiner Familie zu bestreiten; dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers neben der Zweitbeschwerdeführerin drei weitere minderjährige Kinder umfasst. Der Erstbeschwerdeführer gab an, vor seiner Ausreise als Vulkaniseur tätig gewesen zu sein und eine kleine Landwirtschaft gehabt zu haben. Auch gab der Erstbeschwerdeführer an, dass sich seine Brüder im Ausland aufhalten würden und erscheint vor dem Hintergrund des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhaltes eine Unterstützung auch von dieser Seite als wahrscheinlich. Zudem ist der Erstbeschwerdeführer seit mehreren Jahren in Österreich berufstätig und ist davon auszugehen, dass er über ersparte Rücklagen verfügt, die seiner Familie und ihm zumindest anfänglich ein wirtschaftliches Auskommen ermöglichen sollten. Auch ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers nach wie vor über Verwandte im Herkunftsstaat verfügt.

Aus dem Inhalt der Länderfeststellungen ergibt sich weiters, dass ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau besteht und humanitäre Hilfe bei den nach wie vor im Kosovo tätigen internationalen und nationalen Organisationen gefunden werden kann. Zahlreiche im Kosovo tätige NGOs bieten eine zusätzliche Möglichkeit, bei auftretenden Problemen entsprechende Unterstützung zu erhalten. Der Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist für alle Personen im Kosovo möglich.

Der Erstbeschwerdeführer ist zudem gesund und arbeitsfähig und ist auch dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof, dass er gesund sei und für ihn weder ein längerfristiger Behandlungs-, Pflege- noch Rehabilitationsbedarf bestehe, nicht entgegengetreten. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es dem Erstbeschwerdeführer nicht zumutbar sein sollte, im Falle der Rückkehr zumindest durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten zum Unterhalt seiner Familie beizutragen.

Die in der Stellungnahme vom 22.06.2011 beantragte Durchführung einer Heimatrecherche im Heimatort der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zustandes des Hauses der Beschwerdeführer und der Frage, ob es dort noch intakte soziale, ökonomische und familiäre Lebensbeziehungen für die Beschwerdeführer gebe, konnte vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen und aufgrund des für die Beurteilung des gegenständlichen Falles bereits ausreichend ermittelten Sachverhaltes - insbesondere auch vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Situation im Kosovo - wegen Vorliegens von Entscheidungsreife der Sache unterbleiben.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, sind Verfahren gegen abweisende Bescheide, die am 1. Juli 2008 beim unabhängigen Bundesasylsenat anhängig sind und in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichthofes zuständigen Senat weiterzuführen. Die gegenständlichen Beschwerdeverfahren waren am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängig, eine mündliche Verhandlung hatte nicht stattgefunden.

Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten überGemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisungc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß § 41a.bzw. über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 41 a,

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 153/2009) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153 aus 2009,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Gemäß § 75 Abs. 1 erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, erster und zweiter Satz AsylG 2005 sind - soweit hier relevant - alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002 geführt. Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a idF BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, geführt. Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde am 18.12.2000 gestellt; der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes erging am 15.10.2007. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, und hinsichtlich Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Der Antrag des Erstbeschwerdeführers wurde am 18.12.2000 gestellt; der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes erging am 15.10.2007. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren betreffend den Erstbeschwerdeführer wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, und hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Gemäß der Übergangsbestimmung des § 44 Abs. 2 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der jeweils geltenden Fassung geführt.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Asylanträge, die ab dem 1. Mai 2004 gestellt werden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der jeweils geltenden Fassung geführt.

Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.12.2005 gestellt; das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wird daher hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 geführt.Der Antrag der Zweitbeschwerdeführerin wurde am 16.12.2005 gestellt; das Verfahren der Zweitbeschwerdeführerin wird daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, geführt.

Bezüglich Spruchpunkt III. wäre auf die vorliegenden Beschwerdefälle gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 die Bestimmung des § 10 (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 mit der genannten Maßgabe anzuwenden; wie sich allerdings aus den nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt III. ergibt, ist eine Ausweisungsentscheidung in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht zu treffen.Bezüglich Spruchpunkt römisch drei. wäre auf die vorliegenden Beschwerdefälle gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 die Bestimmung des Paragraph 10, (AsylG 2005) in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der genannten Maßgabe anzuwenden; wie sich allerdings aus den nachfolgenden Ausführungen zu Spruchpunkt römisch drei. ergibt, ist eine Ausweisungsentscheidung in den gegenständlichen Beschwerdeverfahren seitens des Asylgerichtshofes nicht zu treffen.

Ad I.) Gemäß § 7 AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Ad römisch eins.) Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht, und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des AsylG 1997 ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH E 24.03.1999, Zahl 98/01/0352).

Der Erstbeschwerdeführer brachte im gegenständlichen Verfahren im Wesentlichen vor, dass er von der serbischen Polizei aufgefordert worden sei, für diese zu arbeiten, weil er Vulkaniseur gewesen sei. Auch habe ihn die serbische Polizei einmal gezwungen die Türe seines albanischen Arbeitgebers zu demolieren.

Der Erstbeschwerdeführer vermochte mit diesem Vorbringen - auf welches sich auch die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Asylantragstellung stützt - keine ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende aktuell vorliegende Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe ihre Ursachen hätte - oder eine sonstige Verfolgung maßgeblicher Intensität - in seiner Heimat darzutun, zumal der Erstbeschwerdeführer auch gar nicht vorgebracht hat, vor seiner Ausreise konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Übergriffen maßgeblicher Intensität ausgesetzt gewesen zu sein, aus welchen eine anschließende künftige Verfolgungsgefahr resultieren würde beziehungsweise eine Wiederholungsgefahr gegeben wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft im Heimatland eines Asylwerbers - für sich allein - nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun (VwGH vom 31.01.2002, Zl. 2000/20/0358). Danach bildet die bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung. Der Erstbeschwerdeführer brachte im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2007 selbst vor, dass er nicht glaube, dass Angehörige der Volksgruppe der Ashkali einer besonderen Gefahr im Kosovo ausgesetzt seien; als Rückkehrhindernisse wurden vom Erstbeschwerdeführer lediglich wirtschaftliche Gründe wie mangelnde Arbeitsplätze vorgebracht. In diesem Zusammenhang wird auch auf die nachfolgenden Ausführungen zur gegebenen Lebensgrundlage der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Kosovo verwiesen.

Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er im Falle einer Rückkehr lediglich Angst vor Kriminellen habe, ist auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo zu verweisen; wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vgl. im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.Zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, dass er im Falle einer Rückkehr lediglich Angst vor Kriminellen habe, ist auf die gegebene Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo zu verweisen; wie sich aus den Feststellungen hinsichtlich der allgemeinen Sicherheitslage im Kosovo ergibt, sind die Behörden Willens und in der Lage, dem Beschwerdeführer vor allfälligen, von Privatpersonen ausgehenden rechtswidrigen Übergriffen auf seine Person ausreichenden Schutz zu gewähren. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass - bei außer Streit stehendem Schutzwillen des Staates - mangelnde Schutzfähigkeit des Staates nicht bedeute, dass der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Art von Übergriffen durch Private präventiv zu schützen, sondern, dass mangelnde Schutzfähigkeit erst dann vorliege, wenn eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung "infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt" nicht abgewendet werden könne; zur grundsätzlich gegebenen Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der die Sicherheitsbehörden im Kosovo repräsentierenden Einrichtungen im Kosovo vergleiche im Ergebnis auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191, in welchem - neben der grundsätzlichen Bejahung der Schutzgewährungsfähigkeit und Schutzgewährungswilligkeit von UNMIK/KPS/KFOR - u.a. auch der Ansicht zugestimmt wird, im Hinblick auf die Effektivität des Schutzes sei in Bezug auf die strafrechtliche Verfolgung von Beteiligten an den Unruhen im März 2004 bei einem "vorübergehenden oder einmaligen Entgleiten staatlicher Kontrolle (zB. beim Ausbruch von Krawallen, die sich gegen eine Minderheit richten)" in der Regel die Flüchtlingseigenschaft nicht zu bejahen, wenn es an der Begründetheit der Furcht vor künftiger Verfolgung mangelt, weil der Staat die Lage wieder kontrollieren kann und nachträglich mit effektiven Mitteln gegen die Verantwortlichen vorgeht. Es wird auch auf die Rechtsprechung des Asylgerichtshofes und die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 25.9.2008, B1 213.170-2/2008/6E ua.; vom 6.4.2009, B2 261.592-0/2008/4E; vom 19.3.2009, B3 310.936-1/2008/3E; vom 9.6.2009, B4 405.081-1/2009/2E ua.; vom 10.2.2009, B5 249.688-0/2008/15E; vom 17.4.2009, B6 240.738-0/2008/15E; vom 30.3.2009, B7 405.123-1/2009/2E; vom 15.6.2009, B8 406.618-1/2009/4E; vom 15.12.2008, B9 402.512-1/2008/3E; vom 17.10.2008, B10 401.656-1/2008/2E sowie vom 23.4.2009, B11 405.932-1/2009/2E, und viele andere, hingewiesen, in welchen ebenfalls von der Schutzwilligkeit und -fähigkeit der kosovarischen Behörden bei von Privatpersonen ausgehenden Bedrohungen ausgegangen wird.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2001 angab, dass er wisse, dass es keine Probleme mit serbischen Behörden oder der serbischen Polizei gebe und er sofort in den Kosovo zurückkehren werde, wenn sich die Lage beruhigt habe.

Wie bereits oben ausgeführt wurde, hat sich seit Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die allgemeine Lage im Kosovo, auch die Situation für Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali nicht verschlechtert. Aus den zahlreichen oben genannten Länderberichten ergibt sich, dass zwar Minderheiten allgemein immer noch Probleme im Hinblick auf die Sicherheit haben können, jedoch Angehörige der Minderheit der Roma bzw. Ashkali in ihrer Bewegungsfreiheit nicht eingeschränkt sind.

Es gibt derzeit auch keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte dafür, dass gegenwärtig Angehörige der Volksgruppe der Roma bzw. Ashkali im Kosovo generell allein auf Grund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit einer Verfolgung, welche eine asylrelevante Intensität erreichen würde, somit einer so genannten Gruppenverfolgung, ausgesetzt wären.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird auch darauf hingewiesen, dass die Ehefrau des Erstbeschwerdeführer im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 31.07.2007 zu ihren Asylgründen befragt angab, dass sie hier bleiben wolle, weil ihr Mann hier arbeite und ihre Kinder hier zur Schule und den Kindergarten gehen würden.

Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß § 7 AsylG 1997 abzuweisen.Aus den dargelegten Gründen waren die Beschwerden gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abzuweisen.

Ad II.) Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005 [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBI. I Nr. 100/2005 und in weiterer Folge des § 44 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 nicht ohnedies als lex specialis zu § 124 Abs. 2 FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des § 8 Abs. 1 AsylG auf § 57 FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist § 50 FPG. Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Ad römisch zwei.) Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 01.01.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, [FPG]) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG - sofern man die Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBI. römisch eins Nr. 100 aus 2005, und in weiterer Folge des Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, nicht ohnedies als lex specialis zu Paragraph 124, Absatz 2, FPG 2005 begreift, womit die Verweisung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG auf Paragraph 57, FrG weiterhin aufrecht bliebe - nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, das ist Paragraph 50, FPG. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Gemäß Paragraph 50, Absatz 2 und 4 FPG ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder - mit einer für den vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Einschränkung - Abschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

Ob diese Verweisung auf § 50 FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (§ 57 FrG und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Ob diese Verweisung auf Paragraph 50, FPG wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, obwohl Verfahren nach dem AsylG 1997 nur weiterzuführen sind, wenn der zugrundeliegende Antrag vor dem 01.01.2006 gestellt worden ist, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsgehalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wäre und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. § 8 Abs. 1 AsylG verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hat die Behörde im Fall der Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Überdies ist gemäß § 57 Abs. 2 FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 78/1974). Der Prüfungsrahmen des § 57 FrG wurde durch § 8 AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.Überdies ist gemäß Paragraph 57, Absatz 2, FrG die Zurückweisung oder die Zurückschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,). Der Prüfungsrahmen des Paragraph 57, FrG wurde durch Paragraph 8, AsylG auf den Herkunftsstaat des Fremden beschränkt.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen § 37 Fremdengesetz BGBl. 838/1992 an. Für § 57 Abs. 1 FrG i.d.F. BG BGBl I Nr. 126/2002 kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl I Nr. 75/1997) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (§ 8 AsylG - nunmehr § 8 Abs. 1 AsylG - i.V.m.) § 57 FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 57, FrG knüpft an jene zum inhaltsgleichen Paragraph 37, Fremdengesetz Bundesgesetzblatt 838 aus 1992, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, kann auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden (VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), mit der sie sich inhaltlich deckt (die Änderung diente nur der Verdeutlichung). Nach der Judikatur zu (Paragraph 8, AsylG - nunmehr Paragraph 8, Absatz eins, AsylG - in Verbindung mit Paragraph 57, FrG ist Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Beschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, MRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, MRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.Wie bereits oben ausgeführt wurde, haben die Beschwerdeführer keine ihnen konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechende Gründe vorgebracht. Im Übrigen wird auch auf die bereits oben getätigten Ausführungen zum Vorliegen der Schutzgewährungswilligkeit und Schutzgewährungsfähigkeit der Sicherheitsbehörden im Kosovo verwiesen.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo nicht angenommen werden.Die konkrete individuelle Lebenssituation der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführer in ihren Herkunftsstaat diese in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde. Dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Kosovo die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), kann vor dem Hintergrund der getroffenen Länderfeststellungen zur aktuellen Lage im Kosovo nicht angenommen werden.

Festgehalten sei in diesem Zusammenhang nochmals, dass der Erstbeschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und über ein - wenn auch renovierungsbedürftiges - Elternhaus im Kosovo verfügt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass dem Beschwerdeführer aus eigenen Kräften im Falle einer Rückkehr in den Kosovo das wirtschaftliche Auskommen möglich sein sollte und zumutbar ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass der Erstbeschwerdeführer während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mehrere Jahre einer Beschäftigung nachgegangen ist und davon ausgegangen werden kann, dass er soweit über finanzielle Rücklagen verfügt, dass ihm zumindest anfänglich mit Hilfe auch dieser ein wirtschaftliches Auskommen möglich sein sollte; dabei verkennt der Asylgerichtshof auch nicht, dass die Familie des Erstbeschwerdeführers seine Ehefrau und vier minderjährige Kinder - darunter auch die Zweitbeschwerdeführerin - umfasst. Dem Erstbeschwerdeführer ist es jedenfalls zumutbar zumindest mit der Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten für die Lebensgrundlage seiner Familie aufzukommen. Es halten sich auch Verwandte der Beschwerdeführer im Ausland auf, die sie - für den Fall, dass der Erstbeschwerdeführer nach einer Rückkehr nicht in der Lage sein sollte, den notdürftigsten Lebensunterhalt seiner Familie aus eigenen Kräften zu bestreiten - ebenfalls finanziell unterstützen könnten und würden, was ebenfalls in Anbetracht des im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer üblichen familiären Zusammenhalts auch als wahrscheinlich gilt.

Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und staatlichen Hilfeleistungen - zu decken.Es ist somit nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würden, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdeführer auf Grund der nach den Feststellungen über die Situation im Kosovo gegebenen Grundversorgung mit Lebensmitteln nicht in der Lage wären, ihre Grundbedürfnisse - erforderlichenfalls unter Inanspruchnahme von Sozialhilfe und staatlichen Hilfeleistungen - zu decken.

Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.Im Hinblick auf die gegebenen Umstände kann daher ein "reales Risiko" einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe im gegenwärtigen Zeitpunkt unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR im Beschwerdefall nicht erkannt werden.

Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.Es sind weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in der Republik Kosovo eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt wäre. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ist die Situation im Kosovo auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr der Beschwerdeführer für diese als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Republik Kosovo ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt. Dies wurde von den Beschwerdeführern im Verfahren auch nicht behauptet.

Ad III.)Ad römisch drei.)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

i) die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 10 Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3 AsylG 2005 ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.

Gemäß § 10 Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches oder unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt (vgl. die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).Der Verfassungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass bereits die Ausweisung, nicht erst deren Vollzug einen Eingriff in das durch Artikel 8, Absatz eins, gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt vergleiche die bei Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, Seite 344 zitierte Judikatur des VfGH).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen, greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein.

Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren vor. Mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin gemäß

§§ 10, 11 AsylG 1997 abgewiesen; über eine Ausweisung dieser Familienmitglieder der Beschwerdeführer wurde nicht abgesprochen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend hätte eine Ausweisung dieser Familienmitglieder jedoch allenfalls durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist bis dato nicht erfolgt, während gegen die Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007 eine Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:Paragraphen 10, 11, AsylG 1997 abgewiesen; über eine Ausweisung dieser Familienmitglieder der Beschwerdeführer wurde nicht abgesprochen. Der anzuwendenden Rechtslage entsprechend hätte eine Ausweisung dieser Familienmitglieder jedoch allenfalls durch die Fremdenbehörden zu erfolgen und ist bis dato nicht erfolgt, während gegen die Beschwerdeführer in den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2007 eine Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNovelle 2003 verfügt worden ist. Zu einer derartigen Konstellation durch Anwendung der unterschiedlichen Rechtsschichten des AsylG 1997 wurde durch den Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 12.12.2007, Zahl:

2007/19/1054, Folgendes ausgeführt:

"Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch § 44 Abs. 3 AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen (vgl. zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch § 38 AVG bietet dafür keine Lösung.""Im Sinne der Wahrung der Familieneinheit wird durch Paragraph 44, Absatz 3, AsylG sichergestellt, dass das Bundesasylamt nach dem 30. April 2004 in Fällen, in denen Asylanträge von Mitgliedern einer Familie zum Teil vor und zum Teil nach dem Inkrafttreten der Novelle 2003 gestellt wurden, auch im Hinblick auf die Ausweisung einheitlich entscheiden kann. Hat das Bundesasylamt jedoch für einzelne Familienmitglieder (mangels Zuständigkeit nach der Rechtslage vor der Asylgesetznovelle 2003) keine Ausweisung verfügt, so ist es dem unabhängigen Bundesasylsenat verwehrt, für diese Angehörigen Ausweisungen "nachzutragen", um die Rechtsposition der Familie zu vereinheitlichen vergleiche zur Unzulässigkeit der Nachholung einer Ausweisung durch den unabhängigen Bundesasylsenat im allgemeinen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/20/0500). In derartigen Fällen haben über die Ausweisung die Fremdenbehörden zu entscheiden. Für Fälle, in denen einzelne Mitglieder einer Kernfamilie nach der dargestellten Rechtslage von den Asylbehörden, andere aber von den Fremdenbehörden auszuweisen wären, hat der Gesetzgeber weder Vorkehrungen für ein koordiniertes Vorgehen noch für eine einheitliche Ausweisungsentscheidung getroffen. Auch Paragraph 38, AVG bietet dafür keine Lösung."

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden (vgl. etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat somit eine asylrechtliche Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der betreffende Fremde das Bundesgebiet ohne einen Familiengehörigen zu verlassen hat, mit dem er ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK führt (und der ebenfalls Fremder ist; so genannte "partielle Ausweisung"), zu unterbleiben, sodass die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden vergleiche etwa VwGH 12.01.2.2007, 2007/19/1054, 3.12.2008, 2008/19/0650).

Da im Verfahren über die Asylanträge der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher ein Familienleben iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK der Beschwerdeführer besteht, keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung zu treffen ist, hat in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Beschwerdefall eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben, um zu einem verfassungskonformen Ergebnis zu gelangen (vgl. in diesem Sinne etwa auch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29.10.2009, D7 407.999-1/2009 oder auch vom 17.03.2010, E2 409.936-1/2009, u.a.).Da im Verfahren über die Asylanträge der Ehefrau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin sowie der minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers bzw. der Geschwister der Zweitbeschwerdeführerin, zu welcher ein Familienleben iSd Artikel 8, Absatz eins, EMRK der Beschwerdeführer besteht, keine asylrechtliche Ausweisungsentscheidung zu treffen ist, hat in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden nach der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch im Beschwerdefall eine Ausweisung durch die Asylbehörden zu unterbleiben, um zu einem verfassungskonformen Ergebnis zu gelangen vergleiche in diesem Sinne etwa auch die Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 29.10.2009, D7 407.999-1/2009 oder auch vom 17.03.2010, E2 409.936-1/2009, u.a.).

Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide vom 15.10.2007 war somit spruchgemäß zu beheben.Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom 15.10.2007 war somit spruchgemäß zu beheben.

Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Art. 8 EMRK unter Berücksichtigung des insbesondere im Rahmen der Stellungnahme vom 22.06.2011 erstatteten Vorbringens und vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Integration der Familie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.Der Asylgerichtshof hält diesbezüglich fest, dass die allfällige Absprache über die Ausweisung der Beschwerdeführer (samt Beurteilung der Zulässigkeit des Eingriffs in Artikel 8, EMRK unter Berücksichtigung des insbesondere im Rahmen der Stellungnahme vom 22.06.2011 erstatteten Vorbringens und vorgelegten Unterlagen hinsichtlich der Integration der Familie der Beschwerdeführer im Bundesgebiet) der Fremdenpolizeibehörde im Rahmen eines gesonderten Verfahrens obliegt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe. Auch tritt die Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Art. 52 Abs. 1 der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 41 Abs. 7 AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Art. 52 Abs. 1 der Charta normierte Voraussetzung (vgl. dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).Nach Artikel 47, Absatz 2, der Grundrechtecharta der Europäischen Union (in der Folge als Charta bezeichnet) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht iSd des Artikel 52, Absatz eins, der Charta ist nach Ansicht des Asylgerichtshofes zulässig, weil sie eben - wie in der Charta normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47, Absatz 2, der Charta verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt vergleiche etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 vorgesehene Einschränkung auch die im letzen Satz des Artikel 52, Absatz eins, der Charta normierte Voraussetzung vergleiche dazu auch VfGH 27.9. 2011, U 1339/11-3).

Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. § 45 AVG mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2011 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10.Der Asylgerichtshof hat die zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt aktuelle allgemeine Situation, die Sicherheitslage und Versorgungslage im Herkunftsstaat sowie Feststellungen zur Frage der Staatsangehörigkeit und zur privaten und familiären Situation den Beschwerdeführern gem. Paragraph 45, AVG mit Verfahrensanordnung vom 06.06.2011 zur Kenntnis gebracht. Zum Auslangen einer schriftlichen Stellungnahmemöglichkeit zur Wahrung des Parteiengehörs vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0459, sowie VfGH 10.12.2008, U 80/08-15, bzw. auch nach Inkrafttreten der Charta etwa VfGH 29.9.2010, U 808/10.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

familiäre Situation, Familienverfahren, Identität, Interessensabwägung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Sicherheitslage, soziale Verhältnisse, Spruchpunktbehebung-Ausweisung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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