Spruch
C16 261.459-3/2008/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, FZ. 05 05.525 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Vorsitzende und die Richterin Mag. Putzer als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.06.2007, FZ. 05 05.525 - BAI, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.06.2011 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. 76/1997, idF. BGBl. I 101/2003 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 101 aus 2003, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. wird XXXX der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. wird römisch 40 der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 3 leg. cit. iVm. § 15 Abs. 2 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.06.2012 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg. cit. wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 15.06.2012 erteilt.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Die Beschwerdeführerin wurde am 18.04.2005 gemeinsam mit ihrer Schwester, ihrem Bruder und ihrem Schwager von Beamten der Grenzpolizeistation Schattendorf im Ortsgebiet von Schattendorf nahe der ungarischen Grenze aufgegriffen und festgenommen und am selben Tag im Gendarmerieposten Schattendorf unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch einvernommen (AS 53).
Im Zuge der Befragung stellte die Beschwerdeführerin unter dem Namen XXXX einen Asylantrag (AS 7).Im Zuge der Befragung stellte die Beschwerdeführerin unter dem Namen römisch 40 einen Asylantrag (AS 7).
Weiters erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Grenzbezirksstelle Eisenstadt in Anwesenheit eines Dolmetschers der Sprache Mongolisch (AS 9).
Nachdem das Bundesasylamt von der Asylantragsstellung informiert worden war, wurde die Beschwerdeführerin am 20.04.2005 und am 22.04.2005 vom der besagten Behörde, EAST Ost, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 27, 61).
Auf eine Anfrage an die zuständigen ungarischen Behörden erklärten diese ihre Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin entsprchned den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO) und stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (AS 65).Auf eine Anfrage an die zuständigen ungarischen Behörden erklärten diese ihre Zuständigkeit zur Führung des Verfahrens der Beschwerdeführerin entsprchned den Bestimmungen der "Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist" (in der Folge: Dublin II-VO) und stimmten der Übernahme der Beschwerdeführerin zustimmten (AS 65).
Mit Bescheid vom 02.06.2005, FZ 05 05.525, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO, Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.Mit Bescheid vom 02.06.2005, FZ 05 05.525, wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" als unzulässig zurück und stellte fest, dass gemäß Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO, Ungarn für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
Die Beschwerdeführerin wurde gemäß § 5a Abs. 1 iVm 5a Abs. 4 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS 67).Die Beschwerdeführerin wurde gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit 5a Absatz 4, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei ausgewiesen (AS 67).
Der dagegen erhobenen Berufung (AS 111) wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenats (im Folgenden: UBAS) vom 17.03.2006, Zl. 261.495/0-XIII/65/05, stattgegeben und der Bescheid behoben (AS 125).
Daraufhin wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin durch Ausfolgen der Aufenthaltsberechtigungskarte am 27.03.2006 in Österreich zugelassen (AS 167).
Am 22.06.2006 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, von einer weiblichen Beamtin unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen (AS 171).
Mit Datum vom 05.07.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 05.525 - BAI, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wurde (AS 187).Mit Datum vom 05.07.2006 erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 05.525 - BAI, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen wurde (AS 187).
Der dagegen erhobenen Berufung (AS 285) wurde mit Bescheid des UBAS vom 22.12.2006, Zl. 261.495/3-XIII/65/06, stattgegeben, der Bescheid behoben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an das Bundesasylamt zurückverwiesen (AS 303).
Da sich Hinweise auf eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin hervorgekommen waren, beauftragte das Bundesasylamt eine neuropsychologische Begutachtung durch einen für dieses Fach gerichtlich zertifizierten Sachverständigen (AS 329).
Am 20.04.2007 langte das neuropsychologisches und klinisch-psychologisches Gutachten betreffend die Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt ein (AS 369).
Mit Schreiben vom 09.05.2007 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage betreffend die medizinische Versorgung in der Mongolei an die Staatendokumentation des Bundesasylamts (AS 357).
Am 22.05.2007 langte eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation des Bundesasylamts beim Bundesasylamt ein (AS 393).
Am 27.06.2007 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, von einer weiblichen Beamtin unter Beteiligung einer Dolmetscherin in der Sprache Mongolisch niederschriftlich einvernommen und ihr wurden das Gutachten und die Länderberichte zur Kenntnis gebracht (AS 413).
Angefochtener Bescheid
Mit Datum vom 29.06.2007, der Beschwerdeführerin am 05.07.2007 persönlich zugestellt, erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 05.252 - BAI, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 459).Mit Datum vom 29.06.2007, der Beschwerdeführerin am 05.07.2007 persönlich zugestellt, erließ das Bundesasylamt den Bescheid FZ. 05 05.252 - BAI, mit dem der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Mongolei gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ausgesprochen wird (im Folgenden: angefochtener Bescheid) (AS 459).
Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt I.).Zur Begründung führt das Bundesasylamt an, dass die Beschwerdeführerin eine Verfolgung im Sinne der Genfer Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 1955/55, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (im Folgenden: GFK), nicht glaubhaft darzustellen vermochte, weshalb nicht angenommen werden könne, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung drohe (Spruchpunkt römisch eins.).
Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt II.).Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr in die Mongolei Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Art. 8 EMRK), da die Beschwerdeführerin keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich habe (Spruchpunkt III).Die Ausweisung sei geboten, da der Asylantrag negativ beschieden worden sei und die Beschwerdeführerin keine sonstigen Aufenthaltstitel habe. Die Ausweisung stelle auch keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien- und Privatlebens dar (Artikel 8, EMRK), da die Beschwerdeführerin keinen Familienbezug zu dauernd aufenthaltsberechtigten Personen in Österreich habe (Spruchpunkt römisch drei).
Im Einzelnen führt das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin vor den behaupteten Angriffen von unbekannten Männern in der Mongolei staatlichen Schutz finden könne und jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege.
Bei der Beschwerdeführerin seien zwar psychische Erkrankungen festgestellt worden, solche könnten jedoch auch in der Mongolei behandelt werden.
Den in Österreich aufhältigen Verwandten der Beschwerdeführerin seien keine gültigen Aufenthaltstitel erteilt und deren Asylanträge seien abgewiesen worden.
Zur politischen und sozialen Lage in der Mongolei bezieht sich das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Länderberichte aus dem Zeitraum 2006 bis 2007.
Beschwerde
Mit Faxnachricht vom 11.07.2007 legte die Beschwerdeführerin gegen den angefochtenen Bescheid Berufung zum seinerzeit zuständigen UBAS (nunmehr: Beschwerde beim Asylgerichtshof) ein (AS 599).
Zur Begründung der Beschwerde führt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, der angefochtene Bescheid sei inhaltlich und wegen Verfahrensfehlern rechtswidrig, weil das Bundesasylamt verkannt habe, dass ihr in der Mongolei eine Verfolgung drohe, vor der ihr in der Mongolei kein Schutz gewährt werden könne. Weiters bestehe keine innerstaatliche Fluchtalternative und das Bundesasylamt habe auch deren Zumutbarkeit nicht geprüft. Schließlich hätten der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und das Risiko einer Retraumatisierung sowie etwaige Behandlungsmöglichkeiten in der Mongole ausführlicher erörtert werden müssen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Seit dem 01.07.2008 ist der Asylgerichtshof für die Fortführung des Verfahrens zuständig.
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz, BGBl. 4/2008 idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt 4 aus 2008, idgF. (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (AsylG 2005), nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF., mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schreiben vom 03.06.2011 eine Zusammenfassung der unten unter II.1.2 genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen.Der Asylgerichtshof hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 03.06.2011 eine Zusammenfassung der unten unter römisch zwei.1.2 genannten Beweismittel samt Angabe der dort genannten Quellen zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen übermittelt. Der Beschwerdeführerin wurde angeboten, in die vollständigen Texte der genannten Quellen beim Asylgerichtshof Einsicht zu nehmen.
Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, mitzuteilen ob und ggf. wie sich ihr Familien- oder Privatleben gegenüber den Feststellungen im angefochtenen Bescheid geändert hätten und ob sie akut oder chronisch gesundheitlich beeinträchtigt ist und diesfalls spätestens zur mündlichen Verhandlung geeignete Nachweise (medizinische Befunde und Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer der Behandlung, Heirats- oder Geburtsurkunden usw.) vorzulegen.
Am 16.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin die unter II.1.3 zu a), b)Am 16.06.2011 fand vor dem Asylgerichtshof eine mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat unter Beteilung einer Dolmetscherin für die Sprache Mongolisch statt. Im Zuge der Verhandlung legte die Beschwerdeführerin die unter römisch zwei.1.3 zu a), b)
d) und e) angeführten Beweismittel vor.
Der Asylgerichtshof hat nach Abschluss des Beweisverfahrens als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten, das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen und das Erkenntnis gemäß § 41 Abs. 9 lit. 1 AsylG 2005 samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.Der Asylgerichtshof hat nach Abschluss des Beweisverfahrens als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten, das vorliegende Erkenntnis einstimmig beschlossen und das Erkenntnis gemäß Paragraph 41, Absatz 9, lit. 1 AsylG 2005 samt wesentlicher Begründung, Rechtsmittelbelehrung und Hinweis am Schluss der mündlichen Verhandlung verkündet.
Der Asylgerichtshof hat am 08.11.2011 als Senat in nichtöffentlicher Sitzung beraten und das vorliegende Erkenntnis als schriftliche Fassung einstimmig beschlossen.
Sachverhalt
Beweismittel
Der Asylgerichtshof hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:
Parteivorbringen und sonstige Angaben der Beschwerdeführerin
a) Im Asylantrag und bei der Erstbefragung durch Organe der Grenzbezirksstelle Eisenstadt hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt angegeben (AS 7, 9):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße XXXX. Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ohne Beruf. Sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie heiße römisch 40 . Sie sei Staatsangehörige der Mongolei und ohne Beruf. Sie habe zuletzt an einer näher bezeichneten Adresse in Ulaanbaatar gelebt.
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei über Russland nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie sei in der Mongolei von Angehörigen der kasachischen Volksgruppe mit dem Tod bedroht worden.
b) Bei der ersten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.04.2005 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 23, 27):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei ledig und habe in der Mongolei einen Sohn. Ihre Eltern seien verstorben. In Österreich befänden sich noch ihre beiden Brüder, mit denen sie zusammen nach Österreich gekommen sei. In der Mongolei habe sie habe zehn Jahre (1982 - 1992) die Schule besucht.
Zur Flucht hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie habe ihr Heimatland am 01.04.2005 gemeinsam mit ihren Brüdern verlassen und sei mit diesen über eine unbekannte Reiseroute nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin erläutert, ihr Vater sei wegen eines Arbeitsunfalls im Jahr 2000 in einer Kohlemine, bei dem zehn Kasachen ums Leben gekommen seien, verurteilt worden. Er sei in der Haft gestorben. Die Verwandten der Getöteten würden nun auf Rache sinnen und die Angehörigen des Verantwortlichen verfolgen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb von diesen Leuten mehrmals geschlagen worden und sie befürchte, dass man sie umbringen wolle.
c) In der ersten Beschwerdeschrift vom 08.06.2005 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 111):
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie sei von den kasachischen Bergarbeitern aus Rache für den Tod der Kameraden auch vergewaltigt und schwer misshandelt worden.
d) Bei der zweiten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.04.2005 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen weder ergänzt noch geändert (AS 61):
e) Bei der dritten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.06.2006 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 171):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie hab einen kleinen Sohn, er sei im Jahr 1994 geboren. 2002 habe sie sich von dessen Vater (ihrem Lebensgefährten) getrennt und dieser habe den Sohn mit sich genommen.
Sie habe in der Mongolei nie gearbeitet, sondern sei zunächst von ihrem Lebensgefährten, dann von ihrem Vater und nach dessen Tod von ihren Brüdern unterstützt worden. In Österreich lebe sie von der Sozialhilfe.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin erläutert, ihr Vater sei im Oktober 2000 nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft verstorben. Ab diesem Zeitpunkt habe sie Probleme mit den Verwandten der getöteten Grubenarbeiter gehabt. Diese hätten auch gedroht, ihren Sohn als einzigen Enkel des Verantwortlichen zu töten.
Sie hat weiters nunmehr behauptet, ihr selbst hätten die nie etwas angetan, es seien aber Fensterscheiben im Haus ihres Bruders, bei dem sie damals gelebt habe, eingeschlagen worden und Unbekannte seien immer wieder des nachts zum Haus des Bruders gekommen und hätten die Beschwerdeführerin und ihre Brüder beschimpft.
Die Beschwerdeführerin hat außerdem angegeben, sie sei im November 2004 von einem Besuch bei ihrem Bruder auf dem Heimweg von drei Unbekannten überfallen und in einem verlassenen Kesselwerk vergewaltigt worden. Da die Männer gedroht hätten, ihren Sohn zu ermorden, falls sie etwas verrate, habe sie sich weder ihrem damaligen Lebensgefährten anvertraut, noch habe sie sich an die Polizei gewandt.
Auf Vorhalt ihrer früheren Aussage (Vergewaltigung durch Verwandte der kasachischen Bergarbeiter) hat die Beschwerdeführerin angegeben, die Vergewaltiger hätten mit kasachischem Akzent gesprochen. Bei genauerem Nachdenken erinnere sie sich, dass die Unbekannten gesagt hätten, die Beschwerdeführerin werde aus Rache vergewaltigt.
Auf Nachfrage, weshalb sie nicht in einen anderen Teil des Landes verzogen sei, hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe gemacht, was ihre Brüder für sie entschieden hätten.
f) In der zweiten Beschwerdeschrift vom 19.07.2006 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 285):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie leide seit der Vergewaltigung an Depressionen und psychischen Störungen. Sie habe Albträume, Schlafstörungen, Kopf- und Herzschmerzen.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, im Jahr 2003 hätten die Kasachischen Bergarbeiter neuerlich versucht, sie aus Rache für den Tod ihrer Kollegen zu vergewaltigen. Sie hätten Fensterscheiben eingeschlagen, geschimpft und ihre Brüder geschlagen. Aufgrund dieser Umstände habe sie ihr Lebensgefährte mit dem Sohn verlassen.
g) Bei der vierten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 27.06.2007 hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt (AS 413):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie erhalte aktuell keine medizinische Behandlung. Sie habe zwar Medikamente eingenommen, diese würden jedoch nicht wirken. Sie schlafe sehr schlecht.
Zur allgemeinen Lage und insbesondere zur medizinischen Versorgung in der Mongolei hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe nicht viel über ihr Heimatland gewusst und die Informationen seien neu für sie. Sie habe dazu keine Meinung.
h) In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt ergänzt bzw. geändert (AS 599):
Zur Person hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, sie habe immer noch psychische Probleme. Zwar gehe es ihr in Österreich nunmehr besser, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland befürchte sie jedoch eine Retraumatisierung.
Betreffend ihre Familienangehörigen, die sie nach Österreich begleitet hatten, hat die Beschwerdeführerin angegeben, ihre Geschwister seien mit ihren Ehegatten wieder in die Mongolei zurückgekehrt, da die Schwiegereltern pflegebedürftig geworden seien, darunter auch jene Schwester, dies sich um sie gekümmert hätte, als es ihr so schlecht gegangen sei.
Zum Fluchtgrund hat die Beschwerdeführerin ergänzt, sie werde von mehreren Familien verfolgt und könne daher nirgends in der Mongolei in Sicherheit sein.
i) In der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen im Wesentlichen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe bisher einen falschen Namen angegeben. Sie heiße in Wahrheit XXXX und sei geboren XXXX. Außerdem sei die Frau, die sie als ihre Schwägerin ausgegeben habe, in Wahrheit ihre Schwester. Einer der beiden von ihr als Brüder bezeichneten Personen sei in Wahrheit ihr Schwager. Die Geschwister hätten nach ihrer Erkrankung in der Mongolei zunächst viele Jahre auf sie aufgepasst. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin nach Österreich gebracht, sie dort aber zurückgelassen, weil sie sie in der Mongolei nicht mehr hätten betreuen können.Zur Person hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe bisher einen falschen Namen angegeben. Sie heiße in Wahrheit römisch 40 und sei geboren römisch 40 . Außerdem sei die Frau, die sie als ihre Schwägerin ausgegeben habe, in Wahrheit ihre Schwester. Einer der beiden von ihr als Brüder bezeichneten Personen sei in Wahrheit ihr Schwager. Die Geschwister hätten nach ihrer Erkrankung in der Mongolei zunächst viele Jahre auf sie aufgepasst. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin nach Österreich gebracht, sie dort aber zurückgelassen, weil sie sie in der Mongolei nicht mehr hätten betreuen können.
Zu ihren Erkrankungen befragt hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie habe seit 2007 keine Behandlungen mehr erhalten. Es sei ihr damals aber sehr schlecht gegangen. Die Medikamente hätten anfangs geholfen, sie habe dann regelmäßig zwei Tage lang geschlafen, später jedoch nicht mehr. Sie sie nicht mehr in Behandlung, weil sie nicht über die traumatischen Vorfälle (gemeint: die Vergewaltigung) sprechen könne.
Zu ihrem Leben in Österreich hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie werde von verschiedenen Personen unterstützt, so von mongolischen Freunden, ihrer Betreuerin im Frauenhaus aber vor allem von ihrem Vermieter und dessen Familie, die sie bei sich aufgenommen hätten. Die Beschwerdeführerin hat weiters angegeben, sie spreche Deutsch. Sie verbringe ihre Tage zu Hause oft mit dem Kind des Vermieters und koche dann zB. auch das Mittagessen für dessen Familie.
Länderinformationen
Der Asylgerichtshof folgende Länderberichte als Beweismittel herangezogen:
ACCORD "Anfragebeantwortung vom 08. März 2007 a-5319 (ACC-MNG-5319) mit Verweis auf DCAF - Geneva Centre for the Democratic Control of
Armed Forces: Democratic Oversight and Reform of Civil Military
Relations in Mongolia: A Self-Assessment (Hrsg.: Sh. Palamdorj & Philipp Fluri, DCAF & National University of Mongolia), 2003 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2007).
ACCORD, "Anfragebeantwortung - Allgemeine Menschenrechtssituation, Unruhen vom Juli 2008" vom 03.09.2008 (ACCORD, Anfragebeantwortung 2008).
Amnesty International, "Amnesty Report 2009 - Mongolei" (AI, Report 2009).
Barkmann, Udo Prof. Dr., Universität Ulaanbaatar - Häusliche Gewalt gegen Frauen und Mädchen in der Mongolei, Gutachten im Auftrag des Asylgerichtshofes 2010 mwN (Barkmann 2010).
Bundesamt für Migration (Schweiz), Mongolei, Häusliche Gewalt, 08.12.2006 und Medizinische Versorgung, 08.12.2006 (BFM, Mongolei 2006).
Freedom House, "Freedom in the World - Mongolia (2009)" (FH, Mongolia 2008).
Friedrich-Ebert-Stiftung, "Politische Krise in der Mongolei", August 2008 (FES, Politische Krise 2008).
Hanns-Seidel-Stiftung, "Quartalsbericht Januar bis September 2009 Mongolei" (HSS, Mongolei 2009).
Österreichische Botschaft Peking, "Länderbericht Mongolei vom 01.02.2010" (ÖB, 2010).
Strafgesetzbuch der Mongolei vom 01.09.2002 - englische Übersetzung UNHCR (mong. StGB).
UK Home Office - UK Border Agency, "Country of Origin Information Key Documents - Mongolia" vom 09.10.2008 (UKHO, Mongolia 2008).
UK Home Office - UK Border Agency, "Operational Guidance Note - Mongolia" vom 12.04.2007 (UKHO, Operational Guidance Note 2007).
US Department of State, "Human Rights Report 2009: Mongolia" vom 11.03.2010 (USDS, Mongolia 2009).
US Department of State, "International Religious Freedom Report - 2008, Mongolia" vom 19.09.2008 (USDS, Religious Freedom Report 2008).
United Nations Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committee against Torture, 22.02.2010 (UN CAT, 2010).
World Health Organisation, "Country Health Information Profiles - Mongolia: Health System 2009 (WHO, Mongolia Health System 2009).
Was die politische und soziale Lage in der Mongolei betrifft, kommen die Länderfeststellungen - insoweit dies für das vorliegende Erkenntnis von rechtlicher Bedeutung ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:
Unter dem Eindruck der politischen Umwälzungen im kommunistischen Osteuropa entstand 1990 auch in der Volksrepublik Mongolei eine Demokratiebewegung. Anfang 1990 kam es im Gefolge von Massendemonstrationen zur politischen Wende und zur Demokratisierung der bislang ausschließlich von der kommunistischen MRVP regierten Volksrepublik.
Durch eine Verfassungsänderung vom 12.02.1992 wurde die "Mongolische Volksrepublik" offiziell in "Mongolei" umbenannt. Die MRVP gewann in weiter Folge praktisch alle demokratischen Wahlen, war jedoch teilweise gezwungen, eine Regierungskoalition mit Oppositionsparteien zu bilden.
Im November 2007 wurde der Regierungschef abgelöst. Die im Großen Staats-Chural vertretenen Parteien (MRVP, DP, Bürgermutpartei, Mutterlandpartei, Republikanische Partei, Partei des Volkes und Neue Nationalpartei) einigten sich auf den 29.06.2008 als Wahltermin. Der Urnengang endete erneut mit einem klaren Sieg der MRVP.
Nach den Wahlen brachen in der Nacht vom 1. Juli auf den 02.07.2008 gewaltsame Unruhen aus, nachdem der Vorwurf der Wahlmanipulation laut geworden war.
Nach offiziellen Angaben (Stand: Juli 2008) gab es bei den Unruhen fünf Todesopfer. Nach verschiedenen mongolischen Quellen sollen deutlich mehr Menschen während der Ausschreitungen umgekommen sein. Immer wieder wird in diesem Zusammenhang auch von schweren Übergriffen der Polizei gesprochen, welche auch von Ausländern beobachtet wurden. Die daraus entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP und die DP auf eine neue Große Koalition unter der Führung der MRVP einigte.
Bei der Präsidentenwahl am 24.05.2009 ging Kandidat der DP mit knapper Mehrheit als Sieger hervor und wurde am 18.06.2009 als neuer Staatspräsident angelobt.
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung (seit 1992 in Kraft).
Die Verfassung der Mongolei kennt neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und dem Prinzip der Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen) beinhaltet. Es besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Die Organisation der Staatsanwaltschaften ist spiegelbildlich zu den Gerichtsstrukturen und besteht eine vergleichbare Unabhängigkeit. Die Haftstrafen sind aus generalpräventiven Gründen enorm hoch und deutlich über den Strafmaßen europäischer Rechtsordnungen.
Dem Ministerium für öffentliche Sicherheit unterstehen das Milizbüro (Polizei) und ein diesem unterstelltes Netz von Polizeiämtern, die Staatssicherheitsverwaltung, das Brandschutzamt, die Fremdenpolizei und die Grenztruppen sowie der Justizvollzugswachkörper. Die nationale Polizei, die Miliz, welche auch als Kriminalpolizei fungiert, unterhält in jeder Provinz ein Referat und in jedem Bezirk ein Büro. Neben der Ausstellung und Registrierung des Personalausweises, der Verkehrssicherheit und Brandbekämpfung, können von der Polizei etwa auch Betrunkene in Kurzzeitarrest (bis zu 24 Stunden) genommen und Geldstrafen verhängt werden. Sie hat ferner alle notwendigen Maßnahmen (Ermittlungen, Zwangsmaßnahmen und Beschlagnahme sowie der Gebrauch von Waffen) einzuleiten, um den Schutz der öffentlichen Ordnung zu gewährleisten.
Das Ministerium für öffentliche Sicherheit ist auch für die Staatsicherheit (Spionageabwehr, Staatsschutz und Sabotageabwehr) zuständig. Der Fremdenpolizei und den Grenztruppen unterstehen ca. 15.000 Beamte. Sie sind für die Einhaltung der Ein- und Ausreisevorschriften sowie des Fremdenrechts zuständig. Vorwürfen gegen mongolische Polizeibeamte wird schleppend nachgegangen, jedoch ist systematische Untätigkeit bei Strafanzeigen nicht bekannt. Neben einer eigenen Dienstaufsichtsbehörde besteht auch eine Abteilung in der Staatsanwaltschaft, die für Ermittlungen bei Amtsmissbrauch bzw. Folter in der Polizei zuständig ist.
Die Mongolei hat ca. 2,6 Millionen Einwohner. Davon sind ca. 94% Mongolen ("Khalkha"), ca. 4% Kasachen und ca. 1% Tuwiner. 57% der Gesamtbevölkerung lebt in Städten. Die Landessprachen sind zu 93% Mongolisch und 4% Kasachisch. Weder sprachliche noch ethnische Unterschiede sind Quelle von Spannungen. Es gibt keine Diskriminierungen oder dergleichen zwischen Personen, welche in ethnischen Mischehen leben. Angehörige der ethnischen Minderheit der Chinesen können sich spannungsfrei in der mongolischen Gesellschaft bewegen. Auch mit der kasachischen Minderheit, welche im Nordwesten des Landes lebt, sind keine Spannungen mit den Mongolen vorhanden.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen.
Die mongolischen Justizbehörden ahnden Gewaltverbrechen in der Familie nach dem Strafgesetz und fällen dabei auch Todesstrafen. Das neue Gesetz gegen häusliche Gewalt, das teilweise von mongolischen Frauenorganisationen mit Unterstützung ausländischer Juristinnen formuliert wurde, brachte eine Reihe von Fortschritten.
Es wird jedoch auch berichtet, dass die Polizei für den Umgang mit solchen Fällen ungenügend geschult ist, so dass der Vollzug des Gesetzes oft mangelhaft bleibt. Nach Berichten von NGO führte die Polizei mit der Behauptung einer unzureichenden Beweislage nur eine Minderheit von Vergewaltigungsfällen einer förmlichen Strafverfolgung zu. Hinzu kommt, dass sich Opfer häufig scheuen, vor Gericht "schmutzige Wäsche" gegen Familienmitglieder zu waschen und dass häusliche Gewalt in der Gesellschaft teilweise als innerfamiliäres Problem angesehen wird.
Die soziale Lage von Gewalt betroffener Frauen und Mädchen ist bedrohlich, wenn diese etwa besonders vulnerabel sind und über keine familiäre Unterstützung verfügen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für bedrohte Frauen aus der Hauptstadt besteht nicht, auf dem Lande gibt es für die Betroffenen in der Regel keine Überlebenschance.
Die wirtschaftliche Lage der Mongolei hatte sich schon vor der internationalen Finanzkrise durch die starke Erhöhung der Treibstoffpreise sowie einem raschen Anstieg der Preise für Fleisch- und Fischprodukte sowie Mehlerzeugnisse, die die Hauptnahrungsmittel der Mongolen sind, verschlechtert (starke Inflation, 34 Prozent). Seit Juli-August 2008 haben sich die Produktpreise (insbesondere für Lebensmittel) bei gleichgebliebenen Einkommen verdoppelt, in vielen Fällen auch verdreifacht. Dennoch ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs trotz weit verbreiteter Armut (bei teilweise enormen Einkommensunterschieden) im Allgemeinen gewährleistet.
Die Mongolei verfügt über ca. 23.000 Krankenhausbetten und ca. 5.000 Ärzte, wobei jedoch der Selbstbehalt (durch Privatversicherung finanzierbar) bei den Behandlungskosten (Gesundheitsreform 2002) bei ca. 60% liegt. Einige Behandlungen sind kostenlos.
Mongolische Staatsangehörige dürfen ohne Genehmigung (mit einem Reisepass) das Land verlassen. Allerdings können Menschen, die ohne Reisedokumente in der Nähe der Grenze aufgegriffen werden, in Untersuchungshaft genommen und im Falle des Verstoßes gegen die Grenzschutzbestimmungen mit Geld- oder Haftstrafen bis zu fünf Jahren bestraft werden. Ansonsten gibt es im Fall einer Rückkehr aber weder Probleme wegen oppositioneller Betätigung (nicht strafbar) noch wegen einer Asylantragstellung im Ausland.
Sonstige Beweismittel
a) Faxkopie einer auf den Namen XXXX, ausgestellten mongolischen Geburtsurkunde XXXX; Kopie eines auf den Namen XXXX am XXXX ausgestellten mongolischen Personalausweises XXXX mit dem Foto der Beschwerdeführerin;a) Faxkopie einer auf den Namen römisch 40 , ausgestellten mongolischen Geburtsurkunde römisch 40 ; Kopie eines auf den Namen römisch 40 am römisch 40 ausgestellten mongolischen Personalausweises römisch 40 mit dem Foto der Beschwerdeführerin;
b) Im Befund einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 20.06.2005 wird diagnostiziert, dass bei der Beschwerdeführerin eine Angststörung, major depressio und eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegen würden. Eine medikamentöse Therapie und Psychotherapie würden empfohlen.
c) Im ausfürhlichen neuropsychologisches und klinisch-psychologisches Gutachten (AS 369). eines gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Neuropsychologie vom 18.04.2007 wird festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin mehrere, durch traumatische Ereignisse (Vergewaltigung) verstärkte Persönlichkeitsstörungen vorliegen würden, ua.
Borderline-Typus,
anhängige und vermeidende Persönlichkeitsstörung,
chronische posttraumatische Belastungsstörung,
Panikstörung,
Aufmerksamkeitsstörung,
Albträume,
dysthyme Störung;
d) Bestätigung des BFI Tirol vom13.08.2009, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2009 eine Deutschqualifizierung im Ausmaß von 120 Unterrichtseinheiten besucht habe; Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds vom 02.06.2009, Niveaustufe A2;
e) Vier Unterstützungsschreiben von Arbeitgebern und Flüchtlingsbetreuern, in welchen die Beschwerdeführerin als zuverlässig beschrieben und auf ihre Deutschkenntnisse und Integration hingewiesen wird.
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter II.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.Der Asylgerichtshof stellt nach Würdigung der unter römisch zwei.1 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.
Zur Person der Beschwerdeführerin
Die Beschwerdeführerin heißt XXXX. Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei.Die Beschwerdeführerin heißt römisch 40 . Sie ist Staatsbürgerin der Mongolei.
Die Beschwerdeführerin ist ledig und hat in der Mongolei einen minderjährigen Sohn, der bereits seit 2002 bei ihrem ehemaligen Lebensgefährten lebt und zu dem sie keinen Kontakt mehr hat.
Vor dem Verlassen des Herkunftsstaates lebte die Beschwerdeführerin zunächst mit ihrem früheren Lebensgefährten und ihrem minderjährigen Sohn und seit der Trennung von ihrem Lebensgefährten im Jahr 2002 bei ihren Geschwistern in Ulaanbaatar. Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer multiplen Erkrankungen (siehe sogleich) nicht selbsterhaltungsfähig war, wurde sie von den Geschwistern und deren Eheleuten zunächst unterhalten und später nach Österreich gebracht, wo sie die Geschwister schließlich zurückließen, um allein in die Mongolei zurück zu kehren. Dort versorgen sie die pflegebedürftigen Schwiegereltern.
Die Beschwerdeführerin leidet an multiplen psychischer Krankheiten, die behandlungsbedürftig sind und die Beschwerdeführerin in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigen und sie auf fremde Hilfe in einer Art Familienverband angewiesen erscheinen lassen.
Sie spricht Deutsch und kann sich verständigen. Sie hat Bekannte in Österreich und lebt mit der Familie ihres Vermieters im gemeinsamen Haushalt, wo sie familiär betreut und versorgt wird. Sie ist nicht berufstätig.
Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer familiären Situation sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b), e) bis f) und insbesondere i)], den unter II.1.2 zu a), b) und d) angeführten Beweismitteln sowie in Bezug auf ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse insbesondere auch durch Überprüfung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof [II.1.2 zu i)].Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführerin, zu ihren Lebensumständen vor der Flucht, zu ihrer familiären Situation sowie zu ihrer Bildung und Berufserfahrung ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a), b), e) bis f) und insbesondere i)], den unter römisch zwei.1.2 zu a), b) und d) angeführten Beweismitteln sowie in Bezug auf ihre mittlerweile erworbenen Deutschkenntnisse insbesondere auch durch Überprüfung in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof [II.1.2 zu i)].
Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand ergeben sich aus den unter II.1.2 zu b) und c) angeführten Beweismitteln, welche durch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu f) bis i)] und ihren überaus verstörten Eindruck in der mündlichen Verhandlung (Augenschein) bestätigt werden.Die Feststellungen zum gesundheitlichen Zustand ergeben sich aus den unter römisch zwei.1.2 zu b) und c) angeführten Beweismitteln, welche durch das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu f) bis i)] und ihren überaus verstörten Eindruck in der mündlichen Verhandlung (Augenschein) bestätigt werden.
Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d), e) und i)] und den unter II.1.2 zu d) und e) angeführten Beweismitteln.Die Feststellungen zum Leben der Beschwerdeführerin in Österreich ergeben sich aus dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu d), e) und i)] und den unter römisch zwei.1.2 zu d) und e) angeführten Beweismitteln.
Zum Reiseweg
Die Beschwerdeführerin wurde im April 2005 von ihren Geschwistern von ihrem Wohnort in Ulaanbaatar aus schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gebracht, wo sie spätestens am 18.04.2005 illegal einreiste.
Die Feststellungen zum Fluchtweg und zum Fluchtzeitpunkt ergeben sich aus dem insoweit glaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführerin [II.1.1 zu a) und b)].
Zum behaupteten Fluchtgrund
Die Beschwerdeführerin wurde im Heimatland von Unbekannten vergewaltigt worden. Sie hat keine Anzeige erstattet.
Zu diesen Feststellungen kommt der Asylgerichtshof aufgrund der von der Beschwerdeführerin in dieser Hinsicht getätigten, Aussagen [II.1.1 zu a) bis c), e), f) und h)], die dem Asylgerichtshof zumindest insoweit glaubwürdig erscheinen, zumal auch der gerichtlich zertifizierte Gutachter von einer Verschlimmerung der ohnehin vorhandenen Persönlichkeitsstörungen durch eine als traumatisch erlebte Vergewaltigung ausgeht.
Nicht festgestellt werden kann hingegen, dass die Beschwerdeführerin aus Rache für von ihrem Vater zu verantwortende Arbeitsunfälle von den Verwandten der dabei Getöteten systematisch verfolgt wurde. Dazu ist nämlich zum einen festzustellen, dass die Beschwerdeführerin zunächst angegeben hat, sie selbst sei nicht bedroht und misshandelt worden und erst später auf Nachfrage vorgebracht hat, die erlittene Vergewaltigung habe in diesem Zusammenhang stattgefunden.
Im Übrigen sind die nach Angaben der Beschwerdeführerin hauptsächlich bedrohten Geschwister, nachdem sie die Beschwerdeführerin in Österreich versorgt wähnten, freiwillig in die Mongolei zurückgekehrt.
Zur relevanten Situation in der Mongolei
Die Mongolei ist eine Republik mit einer parlamentarischen Mehrparteien-Demokratie und einer rechtsstaatlichen Verfassung. Neben liberalen Grundprinzipien (Demokratie, Gerechtigkeit, Freiheit, Gleichheit, nationale Einheit und Achtung vor dem Gesetz) und einer Gewaltenteilung (Parlament, Regierung und Gerichten) beinhaltet diese einen umfassenden Katalog von Grundrechten (freie Berufswahl, vorteilhafte Arbeitsbedingungen, Verbot von Zwangsarbeit) wie auch Grundpflichten (zu arbeiten, Gesundheit zu schützen). Zusätzlich besteht das Recht auf finanzielle und materielle Unterstützung (Alter, Behinderung, Geburt und Kindererziehung) sowie auf Gesundheitsschutz und medizinische Fürsorge.
Die durch die nach den Wahlen ausgebrochenen gewaltsamen Unruhen (01.07.2008) entstandene politische Krise konnte Mitte September 2008 beigelegt werden, indem sich die MRVP (Mongolische Revolutionäre Volkspartei) und die DP (Demokratische Partei) auf eine neue Große Koalition unter der Führung des Premierministers Bayar einigte. Seit 2009 stellt die DP den Staatspräsidenten.
Die Menschenrechte werden - abgesehen von vereinzelten Menschenrechtsverletzungen in besonderen Situationen (Misshandlungen in Polizeihaft, willkürliche Festnahmen) - im Allgemeinen respektiert.
Die mongolische Verfassung sieht eine unabhängige, dreigliedrige Justiz vor, jedoch sind Fälle von Korruption, auch unter den Richtern, nicht vollständig auszuschließen, werden aber von der sog. "Special Investigations Unit" (SIU) der Generalstaatsanwaltschaft verfolgt.
Häusliche Gewalt gegen Frauen ist ein ernsthaftes Problem, besonders in ländlichen Familien mit niedrigem Einkommen. Es ist jedoch eine steigende öffentliche und mediale Diskussion über häusliche Gewalt, insbesondere Missbrauch von Ehefrauen und Kindern, festzustellen.
Die soziale Lage von Gewalt betroffener Frauen und Mädchen ist bedrohlich, wenn diese etwa besonders vulnerabel sind und über keine familiäre Unterstützung verfügen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative für bedrohte Frauen aus der Hauptstadt besteht nicht, auf dem Lande gibt es für die Betroffenen in der Regel keine Überlebenschance.
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln und Gegenständen des täglichen Bedarfs ist trotz der weit verbreiteten Armut im Allgemeinen gewährleistet und es steht eine allgemein zugängliche ärztliche Grundversorgung zur Verfügung.
Rückkehrer haben, außer im Falle der Verletzung von Grenzschutzvorschriften, allein aufgrund der Tatsache, dass sie eine oppositionelle Bewegung unterstützt haben oder weil sie im Ausland einen Antrag auf Asyl gestellt haben, keine Nachteile zu erwarten.
Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (sie oben II.1.2).Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Asylgerichtshof als Beweismittel herangezogenen umfangreichen Länderberichten zu Situation in der Mongolei (sie oben römisch zwei.1.2).
Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Asylgerichtshof hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Anwendbares Recht
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF 38/2011 (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung 38 aus 2011, (AsylG 2005), sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, [im Folgenden: AsylG 1997 (2003)] zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach § 10 AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005 ist jedoch bei allen am 01.01.2010 beim Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof anhängigen Verfahren nach dem AsylG 1997 eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, AsylG 2005 zu prüfen. Dies mit der Maßgabe, dass eine Abweisung eines Asylantrages durch das Bundesasylamt nach dem AsylG 1997, mit der festgestellt wird, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 gilt.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und auch keine sonstigen Bedenken gegen ihre Zulässigkeit bestehen.
Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführerin wurde nämlich, erstens, durch die Erstbefragung und ihre Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und ihr die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte zur Situation in der Mongolei vorgehalten wurden.
Die Beschwerdeführerin hatte weiters mit der Beschwerde zum Asylgerichtshof Gelegenheit, zu aktuellen Berichten Stellung zu nehmen, wovon sie keinen Gebrauch gemacht hat.
Gewährung von Asyl (Spruchpunkt I.):Gewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins.):
Inhalt und Auslegung von § 7 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 7, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK droht und keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Flüchtling im Sinne der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht mithin darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).
Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind vergleiche VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).
Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt vergleiche VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.
Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH vom 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein vergleiche VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.
Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).
Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, "The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).
Anwendung des § 7 AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden SachverhaltAnwendung des Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) auf den vorliegenden Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß § 7 AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf Asyl gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 (2003) zusteht, da sie kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in ihrer Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.
Aus dem oben unter II.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Verlassen der Mongolei dort nicht einer systematischen Verfolgung (durch Verwandte getöteter Arbeiter ihres verstorbnen Vaters) ausgesetzt wäre.Aus dem oben unter römisch zwei.2.3 festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass die Beschwerdeführerin schon vor dem Verlassen der Mongolei dort nicht einer systematischen Verfolgung (durch Verwandte getöteter Arbeiter ihres verstorbnen Vaters) ausgesetzt wäre.
Die Vergewaltigung der Beschwerdeführerin ist als verbrecherischer Akt Privater zu werten und es sind weder Hinweise hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr mit einer fortgesetzten Bedrohung der genannten Art zu rechnen hätte noch dass die Vergewaltigung als solche mit einem der in der GFK genannten Gründe in Zusammenhang stehen könnte.
Des Weiteren kann nach dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes (siehe oben II.2.4) auch nicht davon ausgegangen werden, dass der mongolische Staat zum gegenwärtigen Zeitpunkt Opfern von Gewalttaten gegenüber generell nicht schutzwillig oder -fähig ist und dies etwa aus in der GFK niedergelegten Gründen.Des Weiteren kann nach dem Erkenntnisstand des Asylgerichtshofes (siehe oben römisch zwei.2.4) auch nicht davon ausgegangen werden, dass der mongolische Staat zum gegenwärtigen Zeitpunkt Opfern von Gewalttaten gegenüber generell nicht schutzwillig oder -fähig ist und dies etwa aus in der GFK niedergelegten Gründen.
Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben II.2.4).Im Übrigen weist der Asylgerichtshof daraufhin, dass die Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr in die Mongolei nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit behördlichen Übergriffen allein aus dem Grunde ausgesetzt wäre, dass sie im Ausland erfolglos um internationalen Schutz angesucht hat (siehe oben römisch zwei.2.4).
Eine etwaige Furcht der Beschwerdeführerin, es könne ihr bei ihrer Rückkehr eine staatliche Verfolgung oder eine Verfolgung durch Private ohne Aussicht auf staatlichen Schutz drohen, erscheint dem Asylgerichtshof daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.
Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt II.):Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung und zur Ausweisung der Beschwerdeführerin in die Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.):
Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003)Inhalt und Auslegung von Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003)
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) hat die Behörde im Falle einer Abweisung eines Asylantrages von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Herkunftsstaat ist gemäß § 1 Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.Herkunftsstaat ist gemäß Paragraph eins, Ziff. 4 AsylG 1997 (2003) der Staat, dessen Staatsangehörigkeit Fremde besitzen, oder - im Fall der Staatenlosigkeit - der Staat ihres früheren Aufenthaltes.
§ 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) verweist auf § 57 Fremdengesetz (FrG), jetzt § 50 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des § 124 Abs. 2 FPG wurde § 57 FrG nämlich durch § 50 FPG ersetzt.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) verweist auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), jetzt Paragraph 50, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG). Gemäß der Verweisungsnorm des Paragraph 124, Absatz 2, FPG wurde Paragraph 57, FrG nämlich durch Paragraph 50, FPG ersetzt.
Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).
Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des § 50 FPG (§ 57 FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung § 37 FrG 1992), BGBl. 838/1992, an. Für § 57 Abs. 1 FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung (BGBl. I 75/1997) zurückgegriffen werden (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 50, FPG (Paragraph 57, FrG) knüpft an jene zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung Paragraph 37, FrG 1992), Bundesgesetzblatt 838 aus 1992,, an. Für Paragraph 57, Absatz eins, FrG kann weiters auf die Rechtsprechung zur Stammfassung dieser Bestimmung Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 1997,) zurückgegriffen werden vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573), da er sich inhaltlich mit dieser deckt.
Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Was insbesondere die mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Herkunftsstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 sowie VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560 mwN).Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. vergleiche z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560 mwN).
Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen (vgl. VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).Eine die physische Existenz nicht sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, kann im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen. Dabei sind jedoch im Einzelfall die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz (Nahrung, Unterkunft, medizinische Versorgung etc.) in ihrer Gesamtheit zu betrachten und es muss - wie auch der EGMR bereits mehrfach betont hat - eine Exzeptionalität der Umstände vorliegen vergleiche VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443; vom 13.11.2001, 2000/01/0453; vom 18.07.2003, 2003/01/0059; vom 07.06.200, 2000/01/0162).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).Voraussetzung einer Feststellung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Berufungswerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141).
Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).Der Fremde hat glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht ist, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 sowie VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509).
Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).Der Antragsteller hat das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist vergleiche VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291).
Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Anwendung des § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten SachverhaltAnwendung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) auf den festgestellten Sachverhalt
Das Bundesasylamt hat zu Unrecht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in § 50 Abs. 1 FPG normiert sind, vorliegen.Das Bundesasylamt hat zu Unrecht erkannt, dass der Beschwerdeführerin kein Recht auf subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 (2003) zusteht, da die Voraussetzungen dafür, wie sie in Paragraph 50, Absatz eins, FPG normiert sind, vorliegen.
Im Fall der Beschwerdeführerin liegt bei einer Rückkehr in die Mongolei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche ihre Abschiebung in die Mongolei als eine Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) erscheinen ließe.Im Fall der Beschwerdeführerin liegt bei einer Rückkehr in die Mongolei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jene von der Judikatur (insbesondere auch des EGMR) geforderte Exzeptionalität der Umstände vor, welche ihre Abschiebung in die Mongolei als eine Verletzung von Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) erscheinen ließe.
Die Beschwerdeführerin leidet nämlich seit langen Jahren an mehren schweren psychischen Erkrankungen, die durch das traumatischen Erlebnis einer Vergewaltigung weiter verschlimmert wurden. Nach Auffassung des Asylgerichtshofes ist die Beschwerdeführerin weder psychisch noch physisch in der Lage, die Minimalanforderungen in Bezug auf die Sicherung ihres Lebensunterhaltes unter den in der Mongolei existierenden Umständen zu erfüllen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie mit keiner familiären Unterstützung rechnen könnte, da ihr Geschwister sie nach Österreich brachten, als sie mit ihrer Betreuung überfordert waren und die Beschwerdeführerin schließlich hier zurückließen, ohne jemals wieder Kontakt mit ihr aufzunehmen.
Die Beschwerdeführerin würde daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten, da in der Mongolei - wie im Sachverhalt unter II.2.4 festgestellt - für derart vulnerable Frauen ohne kompensierendes soziales, vor allem familiäres Umfeld in der Regel keine Überlebenschancen bestehen.Die Beschwerdeführerin würde daher mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten, da in der Mongolei - wie im Sachverhalt unter römisch zwei.2.4 festgestellt - für derart vulnerable Frauen ohne kompensierendes soziales, vor allem familiäres Umfeld in der Regel keine Überlebenschancen bestehen.
Insbesondere kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass solche etwa in einem anderen Landesteil der Mongolei gegeben wären, im Gegenteil ist die Überlebenschance von Frauen mit dem Persönlichkeits- und Krankheitsbild der Beschwerdeführerin außerhalb der Hauptstadt völlig ausgeschlossen.
Aufenthaltsberechtigung:
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 1997 (2003) iVm § 15 Abs. 2 leg cit. ist der Beschwerdeführerin wegen der Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr, mithin bis zum 15.06.2011, zu gewähren.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 1997 (2003) in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, leg cit. ist der Beschwerdeführerin wegen der Gewährung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr, mithin bis zum 15.06.2011, zu gewähren.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug auf den Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist in Bezug auf den Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II. ist zu beheben und der Beschwerdeführerin wird subsidiärer Schutz gewährt.Spruchpunkt römisch zwei. ist zu beheben und der Beschwerdeführerin wird subsidiärer Schutz gewährt.
Eine Aufenthaltsberechtigung wird vorerst für die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 15.06.2012, gewährt, wodurch Spruchpunkt III. entsprechend ersetzt wird.Eine Aufenthaltsberechtigung wird vorerst für die Dauer von einem Jahr, mithin bis zum 15.06.2012, gewährt, wodurch Spruchpunkt römisch drei. entsprechend ersetzt wird.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, Eingriff in sexuelle Selbstbestimmung, EMRK, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, häusliche Gewalt, soziale Verhältnisse, TraumatisierungZuletzt aktualisiert am
14.02.2012