TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/11 B6 231197-3/2011

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Veröffentlicht am 11.11.2011
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Spruch

B6 231.197-3/2011/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 10 08.870 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Republik Mazedonien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.10.2011, FZ. 10 08.870 - EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 BGBl. I Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 i. d.g.F. stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft XXXX, reiste am 11.03.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2002 einen Asylantrag.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer führt nach eigenen Angaben den im Spruch genannten Namen, ist Staatsangehöriger der Republik Mazedonien, gehört der albanischen Volksgruppe an, ist muslimischen Bekenntnisses, war im Heimatstaat zuletzt wohnhaft in der Ortschaft römisch 40 , reiste am 11.03.2002 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.03.2002 einen Asylantrag.

Seinen Antrag begründete er am 24.06.2002 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen damit, dass er im Krieg die UÇK mit Lebensmitteln versorgt habe und deshalb befürchte, von der mazedonischen Polizei verhaftet zu werden.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2002, FZ. 02 06.912-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. § 7 AsylG 1997 i. d.F. BGBl I 2002/126 (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. § 8 leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt II.).Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.06.2002, FZ. 02 06.912-BAE, wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers gem. Paragraph 7, AsylG 1997 i. d.F. BGBl römisch eins 2002/126 (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Weiters wurde festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Mazedonien gem. Paragraph 8, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.12.2002, Zl. 231.197/0-V/15/02, gem. § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen. Ein am 18.02.2002 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, FZ.02 06.912/1-BAE, gem. § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.Eine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenats vom 04.12.2002, Zl. 231.197/0-V/15/02, gem. Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen. Ein am 18.02.2002 eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.08.2002, FZ.02 06.912/1-BAE, gem. Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen und ist in Rechtskraft erwachsen.

2. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom April 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 142 Abs. 1, 143, 12, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, 130, 15 StGB wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom Juni 2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist.2. Mit Urteil eines Landesgerichts für Strafsachen vom April 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 142, Absatz eins, 143, 12, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, 130, 15, StGB wegen schweren Raubes und versuchten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch zu einer Haftstrafe von sechs Jahren und elf Monaten rechtskräftig verurteilt. Mit Bescheid einer Bundespolizeidirektion vom Juni 2008 wurde ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen, das in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Der seit Mai 2008 in Justizhaft befindliche Beschwerdeführer stellte am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ohne Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen vor: "Ich war bei einer Gruppe mit zehn Personen, welche für Personenschutz zuständig war in Mazedonien tätig. XXXX. Seit meiner letzten Antragstellung sind bereits acht Personen der zehnköpfigen Truppe ermordet worden. Diese Gruppe war eine Art Geheimdienst (illegal)." Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass seit seiner ersten Asylantragstellung acht ehemalige Kollegen aus dieser Gruppe ermordet worden seien. Er habe von den Morden aus diversen Zeitungsartikel erfahren, die er auch gesammelt habe. Er werde in einem Jahr aus der Justizhaft entlassen und fürchte bei einer Abschiebung als ehemaliger Angehöriger dieser Gruppe in Mazedonien umgebracht zu werden.3. Der seit Mai 2008 in Justizhaft befindliche Beschwerdeführer stellte am 23.09.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen ohne Beisein eines Dolmetschers im Wesentlichen vor: "Ich war bei einer Gruppe mit zehn Personen, welche für Personenschutz zuständig war in Mazedonien tätig. römisch 40 . Seit meiner letzten Antragstellung sind bereits acht Personen der zehnköpfigen Truppe ermordet worden. Diese Gruppe war eine Art Geheimdienst (illegal)." Auf die Frage, ob er neue Gründe habe, wiederholte der Beschwerdeführer, dass seit seiner ersten Asylantragstellung acht ehemalige Kollegen aus dieser Gruppe ermordet worden seien. Er habe von den Morden aus diversen Zeitungsartikel erfahren, die er auch gesammelt habe. Er werde in einem Jahr aus der Justizhaft entlassen und fürchte bei einer Abschiebung als ehemaliger Angehöriger dieser Gruppe in Mazedonien umgebracht zu werden.

Zuvor langte am 01.09.2010 beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG ein. Der Antrag war auf einen namentlich genannten Onkel des Beschwerdeführers bezogen. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mazedonien im Oktober 2001 verlassen habe und sich über ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er dann über Bosnien sowie Slowenien illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe das Herkunftsland verlassen, da mehrere Mordversuche an ihm gescheitert wären. Er habe aus politischen Gründen beschlossen, das Land zu verlassen. "Fünf von der Familie" seien schon im Kosovo "hingerichtet worden". In Mazedonien habe er eine Frau sowie drei Kinder, ein viertes Kind würde sich in Österreich aufhalten.Zuvor langte am 01.09.2010 beim Bundesasylamt ein vom Beschwerdeführer ausgefülltes Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG ein. Der Antrag war auf einen namentlich genannten Onkel des Beschwerdeführers bezogen. Dem Antrag war zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Mazedonien im Oktober 2001 verlassen habe und sich über ein Jahr im Kosovo aufgehalten habe, bevor er dann über Bosnien sowie Slowenien illegal nach Österreich eingereist sei. Er habe das Herkunftsland verlassen, da mehrere Mordversuche an ihm gescheitert wären. Er habe aus politischen Gründen beschlossen, das Land zu verlassen. "Fünf von der Familie" seien schon im Kosovo "hingerichtet worden". In Mazedonien habe er eine Frau sowie drei Kinder, ein viertes Kind würde sich in Österreich aufhalten.

Am 01.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 01.10.2010 wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung die Absicht mitgeteilt, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.

Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes in einem Polizeianhaltezentrum am 06.10.2010 brachte dieser zu den Gründen seiner Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 bei einer XXXX gewesen sei, die den damaligen Ministerpräsidenten XXXX beschützt und auf Geheiß der Partei Leute geschlagen habe. Zum Beispiel hätten sie bei Wahlen Personen aus Wahllokalen vertrieben, wobei die Wahlstimmen auch manipuliert worden wären. In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins und acht der zehn Kollegen bei der XXXX von der Polizei ermordet worden. Die Polizei behaupte, dass sie von unbekannten Personen ermordet worden wären. Der Beschwerdeführer habe die Namen der Opfer auf eine Liste geschrieben. Er habe sich drei Jahre lang in Mazedonien versteckt gehalten. Zwei Polizeibeamte, die er gekannt habe, hätten ihm angeraten, das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum er diese Fluchtgründe nicht schon in seinem ersten Verfahren genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Verwandte in Österreich damals angeraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Frage, ob es seit Herbst 2002 Ereignisse gegeben habe, die "zweifelsfrei bzw. beweisbar" mit seiner Person in Verbindung stehen würden bzw. überprüft werden könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, die Leute waren schlau damals. Die Polizei hält das ja auch geheim. Die behaupten, dass das Terroristen sind. Diese wurden jetzt ermordet. Da gibt es mehrere Zeugen, die die Polizei bei den Angriffen gesehen haben. Da gibt es Aufnahmen (vgl. As 149)."Bei einer Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamtes in einem Polizeianhaltezentrum am 06.10.2010 brachte dieser zu den Gründen seiner Antragstellung im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er von 1992 bis 1996 bei einer römisch 40 gewesen sei, die den damaligen Ministerpräsidenten römisch 40 beschützt und auf Geheiß der Partei Leute geschlagen habe. Zum Beispiel hätten sie bei Wahlen Personen aus Wahllokalen vertrieben, wobei die Wahlstimmen auch manipuliert worden wären. In der Zwischenzeit seien zwei seiner Cousins und acht der zehn Kollegen bei der römisch 40 von der Polizei ermordet worden. Die Polizei behaupte, dass sie von unbekannten Personen ermordet worden wären. Der Beschwerdeführer habe die Namen der Opfer auf eine Liste geschrieben. Er habe sich drei Jahre lang in Mazedonien versteckt gehalten. Zwei Polizeibeamte, die er gekannt habe, hätten ihm angeraten, das Land zu verlassen. Auf die Frage, warum er diese Fluchtgründe nicht schon in seinem ersten Verfahren genannt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass ihm Verwandte in Österreich damals angeraten hätten, nicht die Wahrheit zu sagen. Die Frage, ob es seit Herbst 2002 Ereignisse gegeben habe, die "zweifelsfrei bzw. beweisbar" mit seiner Person in Verbindung stehen würden bzw. überprüft werden könnten, erklärte der Beschwerdeführer: "Nein, die Leute waren schlau damals. Die Polizei hält das ja auch geheim. Die behaupten, dass das Terroristen sind. Diese wurden jetzt ermordet. Da gibt es mehrere Zeugen, die die Polizei bei den Angriffen gesehen haben. Da gibt es Aufnahmen vergleiche As 149)."

Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Fotografien, mazedonischer Zeitungs- und Internetartikel sowie eine Liste von Namen vor (vgl. As 153 bis 165).Der Beschwerdeführer legte ein Konvolut an Fotografien, mazedonischer Zeitungs- und Internetartikel sowie eine Liste von Namen vor vergleiche As 153 bis 165).

Am 24.10.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamts, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bisherigen Angaben, wonach er für die Partei XXXX gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer habe nicht gefallen, was die Partei gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Gruppe "viele schlechte Sachen" gemacht. Sie hätten Leute zusammengeschlagen, Wahlen manipuliert und seien überall gewesen. Irgendwann sei es zu gefährlich für sie geworden. Sie hätten Befehle erhalten, Leute zu erschießen. Ein namentlich genannter Kollege habe auf einen anderen namentlich genannten Mann geschossen. Deswegen habe der Beschwerdeführer die Partei verlassen und sei geflohen. Er sei von 1992 bis 1996 bei der Partei gewesen. Auf die Frage, warum er dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung vorgebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm damals Familienangehörige geraten hätten, diese Gründe zu verschweigen, da es sein könnte, dass er nach Mazedonien zurückgeschickt werde. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom mazedonischen Geheimdienst ermordet zu werden. Viele Familienmitglieder seien umgebracht worden. Auf die Frage, warum er umgebracht werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer: Weil wir schlechte Sachen gemacht haben. Die Leute sind noch immer in der Regierung". Auf den Vorhalt, dass dies bereits 15 Jahre her sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Leute sind getötet worden. Von damals bis 2006. Die Lage hat sich nicht verbessert." Als Beispiel legte der Beschwerdeführer einen undatierten Zeitungsartikel vor, und erklärte: "Diese Leute wurden von der Polizei umgebracht. Man sieht diese auch maskiert dort stehen. Die Polizei hat das aber dann abgestritten." Dem Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, dass man auf dem Bild nur sehe, dass ein Polizist dort stehe und ein anderer anscheinend den Wagen auf Spuren untersuche. Auf die Frage, was dieser Artikel überhaupt mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, gab dieser an, dass es sich um seinen Cousin handle, der mit ihm zusammengearbeitet und ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er eine Tochter habe, die 2004 in Österreich geboren sei, die ihn auch immer in der Haftanstalt besuchen komme, wobei ihr Name im Besucherbuch stehe. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine slowakische Geburtsurkunde vor, in der kein Vater genannt werde. Dazu gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass er "nie dort hingehen" habe könne, da er damals "illegal hier" gewesen sei.Am 24.10.2011 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch ein Organ des Bundesasylamts, Erstaufnahmezentrum Ost, im Beisein eines Dolmetschers der albanischen Sprache sowie eines Rechtsberaters. Der Beschwerdeführer wiederholte seine bisherigen Angaben, wonach er für die Partei römisch 40 gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer habe nicht gefallen, was die Partei gemacht habe. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Gruppe "viele schlechte Sachen" gemacht. Sie hätten Leute zusammengeschlagen, Wahlen manipuliert und seien überall gewesen. Irgendwann sei es zu gefährlich für sie geworden. Sie hätten Befehle erhalten, Leute zu erschießen. Ein namentlich genannter Kollege habe auf einen anderen namentlich genannten Mann geschossen. Deswegen habe der Beschwerdeführer die Partei verlassen und sei geflohen. Er sei von 1992 bis 1996 bei der Partei gewesen. Auf die Frage, warum er dies nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung vorgebracht habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm damals Familienangehörige geraten hätten, diese Gründe zu verschweigen, da es sein könnte, dass er nach Mazedonien zurückgeschickt werde. Bei einer Rückkehr befürchte er, vom mazedonischen Geheimdienst ermordet zu werden. Viele Familienmitglieder seien umgebracht worden. Auf die Frage, warum er umgebracht werden sollte, erklärte der Beschwerdeführer: Weil wir schlechte Sachen gemacht haben. Die Leute sind noch immer in der Regierung". Auf den Vorhalt, dass dies bereits 15 Jahre her sei, erklärte der Beschwerdeführer: "Die Leute sind getötet worden. Von damals bis 2006. Die Lage hat sich nicht verbessert." Als Beispiel legte der Beschwerdeführer einen undatierten Zeitungsartikel vor, und erklärte: "Diese Leute wurden von der Polizei umgebracht. Man sieht diese auch maskiert dort stehen. Die Polizei hat das aber dann abgestritten." Dem Beschwerdeführer wurde entgegengehalten, dass man auf dem Bild nur sehe, dass ein Polizist dort stehe und ein anderer anscheinend den Wagen auf Spuren untersuche. Auf die Frage, was dieser Artikel überhaupt mit dem Beschwerdeführer zu tun habe, gab dieser an, dass es sich um seinen Cousin handle, der mit ihm zusammengearbeitet und ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer brachte weiters vor, dass er eine Tochter habe, die 2004 in Österreich geboren sei, die ihn auch immer in der Haftanstalt besuchen komme, wobei ihr Name im Besucherbuch stehe. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich eine slowakische Geburtsurkunde vor, in der kein Vater genannt werde. Dazu gab der Beschwerdeführer erklärend an, dass er "nie dort hingehen" habe könne, da er damals "illegal hier" gewesen sei.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.), und wies gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt II.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb auch kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag wegen entschiedener Sache abzulehnen. Argumentativ wurde die Feststellung der Unglaubwürdigkeit im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die neu behauptete Verfolgungssituation nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung geltend gemacht habe. Weiters wurde ausgeführt:3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), und wies gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Mazedonien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig sei, weshalb auch kein neuer asylrelevanter Sachverhalt festgestellt werden könne. Die Behörde sei daher verpflichtet, den Antrag wegen entschiedener Sache abzulehnen. Argumentativ wurde die Feststellung der Unglaubwürdigkeit im Wesentlichen auf den Umstand gestützt, dass der Beschwerdeführer die neu behauptete Verfolgungssituation nicht schon bei seiner ersten Asylantragstellung geltend gemacht habe. Weiters wurde ausgeführt:

"Zu Ihren Behauptungen der undatiert vorgelegten Zeitungsartikel, dass die Polizei diese Leute umgebracht hätte und diese auch maskiert abgebildet sind, wird festgehalten, dass zwar Polizisten abgebildet sind, allerdings diese anscheinend mit der Spurensicherung beschäftigt sind. Auch wenn es sich bei den Ermordeten um Ihren Cousin handelt, so konnten Sie doch absolut keine Beweise vorlegen, dass dies tatsächlich mit Ihrer vorgebrachten Verfolgungssituation zusammenhängt".

4. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F. BGBl. I Nr. 38/2011) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.1. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 i.d.g.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der Paragraphen 73 und 75 AsylG 2005 i.d.g.F. anzuwenden.

Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide des Bundesasylamtes wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundenen Ausweisungen.

Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nichts anderes ergibt, sind gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamts zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2.1. Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).2.1. Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Berufung gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

2.2. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2.2. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vgl. weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu § 68 AVG).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Vergleichsbescheid derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche VwGH 15.11.2000, Zl. 2000/01/0184; 16. 7. 2003, Zl. 2000/01/0440; VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226; vergleiche weiters Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 104 zu Paragraph 68, AVG).

Im vorliegenden Fall ist daher als Vergleichsbescheid der Bescheid des Bundesasylamts vom 25.06.2002, FZ. 02 06.912-BAE, heranzuziehen, der in Rechtskraft erwachsen ist.

2.3. Im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach § 28 AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).2.3. Im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegen verschiedene "Sachen" vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen nach Paragraph 28, AsylG - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden. Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren, wiedergegebenen werden, und daran anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391, VwGH vom 15.03.2006, Zl. 2006/18/0020; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300 und 2004/20/0100).

Die zur Rechtslage des § 8 Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen (vgl. dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).Die zur Rechtslage des Paragraph 8, Asylgesetz 1997 ergangene gegenteilige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 09.11.2004, Zl. 2004/01/0280, mwN) ist im Anwendungsbereich des AsylG 2005 nicht mehr zutreffend, sondern sind für Folgeanträge nach dem AsylG 2005 die Asylbehörden auch dafür zuständig, Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus einer Prüfung zu unterziehen vergleiche dazu VwGH vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344).

2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.4. Für den Asylgerichtshof ist Sache des gegenständlichen Verfahrens im Sinne des Paragraph 66, Absatz 4, AVG demnach ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen seines gegenständlichen Antrages zwar eine Gefährdung, die auf Geschehnissen beruht, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden hätten, wies aber in diesem Zusammenhang gleichzeitig unmissverständlich auf Vorfälle hin, die sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätten und für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nicht unerheblich erscheinen (vgl. As 9, 149, 191).Der Beschwerdeführer behauptete im Rahmen seines gegenständlichen Antrages zwar eine Gefährdung, die auf Geschehnissen beruht, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bestanden hätten, wies aber in diesem Zusammenhang gleichzeitig unmissverständlich auf Vorfälle hin, die sich nach Abschluss des ersten Verfahrens ereignet hätten und für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache nicht unerheblich erscheinen vergleiche As 9, 149, 191).

Das Bundesasylamt bediente sich in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens im Wesentlichen lediglich des Arguments, dass das Verschweigen des nunmehr behaupteten Bedrohungsszenarios durch den Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens bei einem tatsächlichen Zutreffen nicht nachvollziehbar wäre. Diese Begründung mag für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein. Als Argument reicht es allein aber jedenfalls nicht aus, um eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu § 68 Abs. 1 AVG nachvollziehbar darzulegen, wonach ein Vorbringen dahingehend zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, (vgl. etwa VwGH vom 22.11.2005, Zl.. 2005/01/0626;VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365).Das Bundesasylamt bediente sich in der Beweiswürdigung hinsichtlich der Unglaubwürdigkeit des neuen Vorbringens im Wesentlichen lediglich des Arguments, dass das Verschweigen des nunmehr behaupteten Bedrohungsszenarios durch den Beschwerdeführer während des ersten Asylverfahrens bei einem tatsächlichen Zutreffen nicht nachvollziehbar wäre. Diese Begründung mag für die Beweiswürdigung der behaupteten neuen Tatsachen argumentativ von Bedeutung sein. Als Argument reicht es allein aber jedenfalls nicht aus, um eine qualifizierte Unglaubwürdigkeit im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG nachvollziehbar darzulegen, wonach ein Vorbringen dahingehend zu überprüfen ist, ob es einen "glaubhaften Kern" aufweist oder nicht, vergleiche etwa VwGH vom 22.11.2005, Zl.. 2005/01/0626;VwGH vom 29.9.2005, 2005/20/0365).

Hinzu kommt aber erschwerend, dass es das Bundesasylamt auch gänzlich verabsäumt hat, sich in adäquater Weise mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln (vgl. As 153 bis 165) auseinanderzusetzen. So wurden die von ihm vorgelegten Zeitungs- und Internetartikel keiner erkennbaren Übersetzung zugeführt und er selbst dazu - offenbar mit einer Ausnahme - auch nicht befragt. Letzteres gilt auch für die vorgelegten Fotografien. Was die Ausnahme, den in der Einvernahme vom 24.10.2011 offenbar vom Beschwerdeführer erneut vorgelegten Zeitungsartikel betrifft, beschränken sich die Ermittlungspflichten der Asylbehörden nicht darauf, fremdsprachige Zeitungsartikel ausschließlich anhand der dazugehörigen Bilder zu beurteilen. Ohne einer adäquaten Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, die mit dem Beschwerdeführer dem Inhalt folgend nachvollziehbar zu erörtern sind, kann dessen neues Vorbringen a priori ein "glaubhafter Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgesprochen werden.Hinzu kommt aber erschwerend, dass es das Bundesasylamt auch gänzlich verabsäumt hat, sich in adäquater Weise mit den vom Beschwerdeführer vorgelegten Beweismitteln vergleiche As 153 bis 165) auseinanderzusetzen. So wurden die von ihm vorgelegten Zeitungs- und Internetartikel keiner erkennbaren Übersetzung zugeführt und er selbst dazu - offenbar mit einer Ausnahme - auch nicht befragt. Letzteres gilt auch für die vorgelegten Fotografien. Was die Ausnahme, den in der Einvernahme vom 24.10.2011 offenbar vom Beschwerdeführer erneut vorgelegten Zeitungsartikel betrifft, beschränken sich die Ermittlungspflichten der Asylbehörden nicht darauf, fremdsprachige Zeitungsartikel ausschließlich anhand der dazugehörigen Bilder zu beurteilen. Ohne einer adäquaten Auseinandersetzung mit den vorgelegten Beweismitteln, die mit dem Beschwerdeführer dem Inhalt folgend nachvollziehbar zu erörtern sind, kann dessen neues Vorbringen a priori ein "glaubhafter Kern" im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht abgesprochen werden.

Weiters wurde es aber auch aus nicht nachvollziehbaren Gründen gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen schriftlichen Ausführungen in dem am 01.09.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß § 35 AsylG - insbesondere hinsichtlich der Mordversuche und den fünf im Kosovo "hingerichteten" Familienangehörigen (vgl. As 33) - zu befragen.Weiters wurde es aber auch aus nicht nachvollziehbaren Gründen gänzlich unterlassen, den Beschwerdeführer zu seinen schriftlichen Ausführungen in dem am 01.09.2010 beim Bundesasylamt eingelangten Antrags- und Befragungsformular im Familienverfahren gemäß Paragraph 35, AsylG - insbesondere hinsichtlich der Mordversuche und den fünf im Kosovo "hingerichteten" Familienangehörigen vergleiche As 33) - zu befragen.

Angesichts der dargelegten Säumnisse des Bundesasylamts erscheint eine sachgerechte Beurteilung nicht möglich, zumal anhand des vorliegenden Ermittlungsergebnis von vornherein nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Vorbringen zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung führen könnte.

Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch eine allenfalls erfolgte Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen minderjährigen Tochter, die sich im Inland aufhalten würde und ihn im Gefängnis regelmäßig besuchen und sich dabei ins Besucherbuch eintragen würde, dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist. Dies scheitert bereits daran, dass die Kopie der diesbezüglich vorgelegten Geburtsurkunde entgegen einer gegenteiligen Anmerkung im Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2011 (vgl. As 187) offenbar nicht zum Akt genommen wurde.Der Vollständigkeit halber ist noch zu ergänzen, dass auch eine allenfalls erfolgte Überprüfung der Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen minderjährigen Tochter, die sich im Inland aufhalten würde und ihn im Gefängnis regelmäßig besuchen und sich dabei ins Besucherbuch eintragen würde, dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist. Dies scheitert bereits daran, dass die Kopie der diesbezüglich vorgelegten Geburtsurkunde entgegen einer gegenteiligen Anmerkung im Einvernahmeprotokoll vom 24.11.2011 vergleiche As 187) offenbar nicht zum Akt genommen wurde.

2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit groben Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß § 28 Abs. 1 AsylG nicht entgegen.2.5. Im vorliegenden Fall ist das erstinstanzliche Verfahren somit mit groben Verfahrensmängeln behaftet, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, der Beschwerde im Zulassungsverfahren bei einem mangelhaften Sachverhalt stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Die damit verbundene Zulassung steht jedoch einer späteren Zurückweisung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylG nicht entgegen.

3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 3 bzw. § 41 Abs. 4 AsylG 2005 unterbleiben.3. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 3, bzw. Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 unterbleiben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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