TE AsylGH Erkenntnis 2011/11/14 A5 421420-1/2011

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Veröffentlicht am 14.11.2011
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Spruch

A5 421.420-1/2011/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.9.2011, Zl.11 05.358-BAL, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Somalia, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 6.9.2011, Zl.11 05.358-BAL, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit insoweit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.5.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 1.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 31.5.2011 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 1.6.2011 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der am Tag der Antragstellung gemäß § 19 AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht und zuletzt als Apotheker gearbeitet zu haben. Sein Vater sei vermisst und seine Mutter im Jahr 2008 verstorben, er habe vier Brüder sowie eine Schwester und eine Ehefrau. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, von den Islamisten aufgefordert worden zu sein, für diese zu kämpfen. Nachdem er sich allerdings geweigert hätte, habe er Angst gehabt, von den Islamisten getötet zu werden.Bei der am Tag der Antragstellung gemäß Paragraph 19, AsylG 2005 durchgeführten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der nunmehrige Beschwerdeführer an, in Mogadischu geboren und aufgewachsen zu sein, dort die Schule besucht und zuletzt als Apotheker gearbeitet zu haben. Sein Vater sei vermisst und seine Mutter im Jahr 2008 verstorben, er habe vier Brüder sowie eine Schwester und eine Ehefrau. Bezüglich seiner Fluchtgründe gab der Genannte zu Protokoll, von den Islamisten aufgefordert worden zu sein, für diese zu kämpfen. Nachdem er sich allerdings geweigert hätte, habe er Angst gehabt, von den Islamisten getötet zu werden.

I.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 4.7.2011 stattgefundenen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dem Volksstamm der Hawiye anzugehören, obwohl viele Leute in seiner Heimat gesagt hätten, er würde dem Clan der Bimaal zugehören. Seine Frau, die er am XXXX geheiratet habe, gehöre dem Clan der Abgaal an. In den Jahren 2001 bis 2003 sei es regelmäßig zu Überfällen auf seine Familie und ihn gekommen, weil man geglaubt hätte, sein Vater hätte Geld. Nachbarn wären ihnen stets zur Hilfe gekommen, sein Vater sei allerdings eines Tages spurlos verschwunden. Er hätte mit der früheren Regierung Somalias zusammengearbeitet und seiner Familie Ersparnisse hinterlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre als Lehrerin tätig gewesen, sein Schwiegervater hätte eine mit finanziellen Mitteln der Mutter erworbene Apotheke betrieben. Aus diesem Grunde hätte auch der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Apotheker machen müssen. Aktuell lebten nur noch seine Geschwister und seine Ehefrau in Somalia, konkret in einem Flüchtlingslager am Rande Mogadischus. Er selbst hätte sich zur Ausreise entschlossen, nachdem er Ende Jänner 2011 von Mitgliedern der islamistischen Gruppe Al Shabaab verhaftet und 22 Tage angehalten worden wäre. Die letzten drei Monate bis zu seiner Ausreise aus Somalia hätte der nunmehrige Beschwerdeführer in einer Wohnung seines Schwiegervaters verbracht, der ihm auch seine Flucht organisiert und finanziert hätte.römisch eins.2. Bei der vor dem Bundesasylamt am 4.7.2011 stattgefundenen Einvernahme führte der Beschwerdeführer aus, dem Volksstamm der Hawiye anzugehören, obwohl viele Leute in seiner Heimat gesagt hätten, er würde dem Clan der Bimaal zugehören. Seine Frau, die er am römisch 40 geheiratet habe, gehöre dem Clan der Abgaal an. In den Jahren 2001 bis 2003 sei es regelmäßig zu Überfällen auf seine Familie und ihn gekommen, weil man geglaubt hätte, sein Vater hätte Geld. Nachbarn wären ihnen stets zur Hilfe gekommen, sein Vater sei allerdings eines Tages spurlos verschwunden. Er hätte mit der früheren Regierung Somalias zusammengearbeitet und seiner Familie Ersparnisse hinterlassen. Die Mutter des Beschwerdeführers wäre als Lehrerin tätig gewesen, sein Schwiegervater hätte eine mit finanziellen Mitteln der Mutter erworbene Apotheke betrieben. Aus diesem Grunde hätte auch der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Apotheker machen müssen. Aktuell lebten nur noch seine Geschwister und seine Ehefrau in Somalia, konkret in einem Flüchtlingslager am Rande Mogadischus. Er selbst hätte sich zur Ausreise entschlossen, nachdem er Ende Jänner 2011 von Mitgliedern der islamistischen Gruppe Al Shabaab verhaftet und 22 Tage angehalten worden wäre. Die letzten drei Monate bis zu seiner Ausreise aus Somalia hätte der nunmehrige Beschwerdeführer in einer Wohnung seines Schwiegervaters verbracht, der ihm auch seine Flucht organisiert und finanziert hätte.

Der Beschwerdeführer wurde im weiteren Verlauf der Einvernahme zu seinen Problemen aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit befragt und verwies in diesem Zusammenhang auf die politischen Entwicklungen seit dem Jahr 2007, als Al Shabaab seine Aktivitäten begonnen hätte. Bei Auseinandersetzungen im Jahr 2008 wäre die Mutter des Beschwerdeführers ums Leben gekommen, er selbst sei von Ende 2009 an aufgefordert worden, seine Kriegsausbildung zu machen. Zunächst hätte er sich darauf zurückgezogen, seine Geschwister beaufsichtigen zu müssen, im Jänner 2011 hätte man den Beschwerdeführer schließlich zur Teilnahme am Heiligen Krieg zwingen wollen. Bezüglich seiner Clanzugehörigkeit stellte er über wiederholte Nachfrage seitens der belangten Behörde fest, dass es zu mehreren Überfällen gekommen wäre und der Clan der Abgaal, dem seine Mutter zugehört hätte, hätte keine Hilfe geleistet. Er verwies weiters auf das plötzliche Verschwinden seines Vaters.

I.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.römisch eins.3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu. Unter einem wurde diese Entscheidung mit der Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung verbunden.

Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt I. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabaab bzw. allfälliger ethnisch bedingter Übergriffe. Unter ausführlicher Darlegung der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und der darauffolgenden Einvernahme hielt die belangte Behörde fest, dass es für Al Shabaab wohl ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer und seine Brüder sofort mitzunehmen und nicht des Öfteren bei ihm zu Hause zu erscheinen. Er habe auch ursprünglich nichts von der Mitnahme und Inhaftierung durch Al Shabaab angeführt und hätte sich bezüglich der Organisation und den Umständen seiner Flucht in Widersprüche verstrickt. Bezogen auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte hielt das Bundesasylamt abschließend fest, dass weder die Volksgruppe der Hawiye noch der Biymaal Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Allgemeine Benachteiligungen von Minderheitenclans richteten sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers.Das Bundesasylamt begründete seine in Spruchpunkt römisch eins. abweisende Entscheidung im Wesentlichen mit der fehlenden Glaubhaftmachung der geltend gemachten Verfolgung durch Al Shabaab bzw. allfälliger ethnisch bedingter Übergriffe. Unter ausführlicher Darlegung der Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung und der darauffolgenden Einvernahme hielt die belangte Behörde fest, dass es für Al Shabaab wohl ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer und seine Brüder sofort mitzunehmen und nicht des Öfteren bei ihm zu Hause zu erscheinen. Er habe auch ursprünglich nichts von der Mitnahme und Inhaftierung durch Al Shabaab angeführt und hätte sich bezüglich der Organisation und den Umständen seiner Flucht in Widersprüche verstrickt. Bezogen auf die der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte hielt das Bundesasylamt abschließend fest, dass weder die Volksgruppe der Hawiye noch der Biymaal Verfolgungshandlungen ausgesetzt wären. Allgemeine Benachteiligungen von Minderheitenclans richteten sich nicht speziell gegen die Person des Beschwerdeführers.

Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde im Wesentlichen mit der aktuell herrschenden instabilen Sicherheits- und Menschenrechtslage in Somalia. Korrespondierend dazu wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

I.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt I. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin in chronologischer Reihenfolge die ihm in seiner Heimat widerfahrenen Ereignisse in Bezug auf Al Shabaab. Er betonte dabei, dass Al Shabaab zunächst arbeitslose junge Männer angesprochen hätte und erst in weiterer Folge auch dazu übergegangen wäre, jene zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufzufordern, die Arbeit gehabt hätten. Bezüglich seiner Brüder betonte der Beschwerdeführer, dass diese allesamt die Altersgrenze für eine Rekrutierung (15 bis 25 Jahre) noch nicht überschritten hätten und somit Anwerbeversuche unterblieben wären. Dass er bei seiner Erstbefragung nichts über die Anhaltung durch Al Shabaab angegeben habe, liege daran, dass weder ein geeigneter Dolmetscher verfügbar gewesen wäre noch ihm Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern.römisch eins.4. Der Beschwerdeführer bekämpfte Spruchpunkt römisch eins. der Entscheidung der belangten Behörde fristgerecht mittels Beschwerde und wiederholte darin in chronologischer Reihenfolge die ihm in seiner Heimat widerfahrenen Ereignisse in Bezug auf Al Shabaab. Er betonte dabei, dass Al Shabaab zunächst arbeitslose junge Männer angesprochen hätte und erst in weiterer Folge auch dazu übergegangen wäre, jene zur Teilnahme am Heiligen Krieg aufzufordern, die Arbeit gehabt hätten. Bezüglich seiner Brüder betonte der Beschwerdeführer, dass diese allesamt die Altersgrenze für eine Rekrutierung (15 bis 25 Jahre) noch nicht überschritten hätten und somit Anwerbeversuche unterblieben wären. Dass er bei seiner Erstbefragung nichts über die Anhaltung durch Al Shabaab angegeben habe, liege daran, dass weder ein geeigneter Dolmetscher verfügbar gewesen wäre noch ihm Gelegenheit eingeräumt worden sei, seine Fluchtgründe im Detail zu schildern.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.römisch zwei.10. Die belangte Behörde hat die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderten Maßstäbe eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens im gegenständlichen Fall auf Grund grober Verfahrensfehler missachtet.

Der Asylgerichtshof schickt voraus, dass der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt detaillierte und schlüssige Ausführungen zu seinen Fluchtgründen getätigt hat.

Die Bescheidbegründung enthält zwar eine mehrere Seiten umfassende Wiedergabe der Ausführungen des Beschwerdeführers, aus der die konkreten Angaben des Genannten auch ersichtlich werden. Es ist daher vor diesem Hintergrund und im Lichte der der Entscheidung zugrunde gelegten Länderberichte nicht nachvollziehbar, auf welcher Basis das Bundesasylamt letztlich zum Ergebnis fehlender Glaubhaftmachung gelangt. So wird dazu lapidar festgehalten, dass eine Verfolgung des Beschwerdeführers durch Al Shabaab nicht festgestellt werden konnte, ohne dass in der Beweiswürdigung eine Auseinandersetzung mit dessen konkreter Behauptung, seit dem Jahr 2009 von Al Shabaab kontaktiert und letztlich im Jänner 2011 sogar festgenommen worden zu sein, erfolgt ist. Das Bundesasylamt stellt dazu bloß fest, dass Al Shabaab über einen der besten Nachrichtendienste der Welt verfügen würde und es daher ein Leichtes gewesen wäre, den Beschwerdeführer und seine Brüder sofort von zu Hause mitzunehmen. Konkrete Feststellungen zur Vorgehensweise von Al Shabaab bei Zwangsrekrutierungen bzw. eine Bezugnahme auf die Länderberichte fehlen aber zur Gänze.

Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte kann das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich betrachtet nicht als unglaubwürdig eingestuft werden. Ebenso wenig vermag der Asylgerichtshof einen Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt andererseits zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung generell von der Aufforderung der Islamisten sprach, für diese zu kämpfen und weiters angab, aufgrund seiner Weigerung befürchtet zu haben, getötet zu werden, bildet keine Diskrepanz zur späteren Behauptung, von Al Shabaab für 22 Tage lang festgehalten worden zu sein. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde berechtigter Weise darauf hin, bei der Erstbefragung ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, sich auf allgemeine Angaben zu beschränken. Das bei der Erstbefragung verwendete Formular bestätigt diese Ausführungen des Beschwerdeführers insofern, als auf Seite 23 unter Punkt 11. im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund Folgendes angeführt wird: " Die Befragung hat sich gemäß § 19 Abs.1 AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten".Unter Berücksichtigung der vom Bundesasylamt selbst der Entscheidung zugrunde gelegten Berichte kann das Vorbringen des Beschwerdeführers für sich betrachtet nicht als unglaubwürdig eingestuft werden. Ebenso wenig vermag der Asylgerichtshof einen Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einerseits und der Einvernahme vor dem Bundesasylamt andererseits zu erkennen. Dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung generell von der Aufforderung der Islamisten sprach, für diese zu kämpfen und weiters angab, aufgrund seiner Weigerung befürchtet zu haben, getötet zu werden, bildet keine Diskrepanz zur späteren Behauptung, von Al Shabaab für 22 Tage lang festgehalten worden zu sein. Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde berechtigter Weise darauf hin, bei der Erstbefragung ausdrücklich aufgefordert worden zu sein, sich auf allgemeine Angaben zu beschränken. Das bei der Erstbefragung verwendete Formular bestätigt diese Ausführungen des Beschwerdeführers insofern, als auf Seite 23 unter Punkt 11. im Zusammenhang mit dem Fluchtgrund Folgendes angeführt wird: " Die Befragung hat sich gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen, ist aber durch den AW in eigenen Worten abschließend zu beantworten".

Die Beurteilung der belangten Behörde in Bezug auf die Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers erscheint dem Asylgerichtshof unter Berücksichtigung von dessen ausführlichen Angaben und dem Umstand, dass diese auch in Einklang mit den Länderberichten stehen, in dieser Form nicht schlüssig. Die belangte Behörde wäre gehalten gewesen, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Problemen mit Al Shabaab in Relation zu den eigenen Länderberichten zu setzen bzw. die Frage der Vorgehensweise von Al Shabaab bei der Zwangsrekrutierung näher zu beleuchten und dabei auch die Frage der Clanzugehörigkeit nicht außer Acht zu lassen. Weiters hätte sie konkrete Feststellungen zu möglichen Schutzmechanismen bzw. zum (Nicht)Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu treffen gehabt, um eine schlüssige und abschließende Beurteilung der Asylrelevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers vornehmen zu können.

I.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch eins.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2012
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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